1875 / 265 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Verlin, 11. November 1875. Jahresbericht über die historishe Literatur des Deutschen Reiches und seiner Fürstenhäuser für 1874.

In Anknüpfung an die in der Besonderen Beilage Nr. 17 vom 1. Mai cr. enthaltene Mittheilung über den Fortgang beta Unternehmens, geht uns die nachfolgende weitere Mit- theilung zu : :

Nachdem der Druck des Jahresberihts begonnen, sind der Redaktion nach und nah eine so große Anzahl neuer Mit- theilungen zugegangen, daß die dadurch nothwendig gewordenen Zusäße und Abänderungen die Vollendung des Druckes vor dem S{hlusse des Jahres 1875 fast unmöglich gemaht haben. Da inzwischen die Sammlung des Materials pro 1875 ziemlich weit vorgeschritten is, so glaubt die Redaktion im Sinne der fahwissenschaftlihen Gelehrten und der Freunde vaterländischer Geschichte zu handeln, wenn fie“ die Jahre 1874 und 1875 zu einem Bande zusammenfaßt und diese im Frühjahr 1876 zur Veröffentlihung bringt.

Vorlesungen auf deutschen Universitäten. I,

Für das Wintersemester 1875/76 find auf den Universitäten des Deutschen Reichs folgende Vorlesungen aus dem deutschen Recht, der deutshen Geschihte, Kunst, Wissenschaft, Literatur, Länder- und -Völkerkunde angekündigt worden:

Berlin. Die Entwickelung der deutschen Religionsphilosophie seit Lessirg und Herder, Prof. Dr. Pfleiderer. Ueber Stleier- machers Leben, Lehre und Schriften, Lic. Lommabßsch. Deutsche MReichs- und Rechtsgeschichte, Prof. Dr, Brunner, Prof. Dr, Lewis. Deutsches Privatrecht mit Einschluß des Lehen-, Handels- und Wechselrechts, Prof. Dr. Beseler. Handelsreht mit Eins{luß des Wechfel-, See- und Versicherungsrechts, Prof. Dr. Goldschmidt. Uebungen im juristishen Seminar (germaniftische Abtheilung), Prof. Dr. Brunner. Den Sawhsenspiegel erklärt Prof. Dr. Lewis. Deutsches Staatsrecht, Vrof. Dr. Gneist. Preußisches Verwaltungêsre{t, Derselbe. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reichs erläutert Prof. Dr. Dambach. Deutscher Civilprozeß mit Einschal‘ung des Entwurfs der deutschen Civilprozeß- ordnung, Prof. Dr. Gneist. Gemeiner deutscher Civilproz-ß unter Berücksichtigung des preußishen Verfahrens uud dcs Entwurfs der deutscden Civilprozeßordnung, Prof. Dr. Hinschius. Preußisches Cirilrecht, Prof. Dr. Dernburg, Prof. Dec. Hinschius. Rhei- nis-franzöfisches Civilrecht, Prof. Dr. v. Cuny. Französisches Vormundichaftörecht, Dr. Franken. Strafrecht, Prof. Dr. Ber- ner. Das deutsche Preßreht, Derselbe. Deutsches Strafrecht, Prof. Dr. Dambach. Strafrecht mit Einschluß des deutschen Militärstrafrechts unter Berüsichtigung der in Aussicht genommenen Strafgescßbuchsrevision, Dr. Rubo. Strafprozeß, Prof. Dr. Ber- ner. Strafprozeß im Anschluß an den revidirten Entwurf einer allgemeinen deutschen Strafprozeßordnung und unter Berüdäcksichtigung der einshlägigen Geseßgebungsfragen, Dr. Rubo. Strafrechts- und Strafprozeßpraktikum, Derselbe. Kants Kcitik der reinen Ver- nunft, Dr. Paulfen. Geotogie und Geognosie Deutschlands, Dr. Dames. Ueber die deutsche Münz- und Baykfrage, Prof. Dr. Wagner. Geschichte der deutschen Geschichtbschreibang vom Ende des 15. Jahrhunderts bis auf die Gegenwart, Dr. Prußz. Deutsche Geschichte von der goldenen Bulle bis zum Augéburger . MReligionsfrieden (1356—1555), Dr. Hassel. Deutsche Verfassungs- geschihte von der goldenen Bulle bis zum Ende des alten Deutschen Zicihs, Dr. Breßlau. Geographie und Ethnographie von Europa, Prof. Dr. Müller. Ueberficht der mittelalterlihen Geographie von Deutschland, Dr. Breßlau. Geschichte der altdeutschen Poesie, Prof. Dr. Müllent off. Die Pebungen einer deutschen Gefell- saft, Derselbe. Die Geschichte dec deutschen Literatur von Luther bis zur Vlüthezeit des 18. Jahrhunderts, Dr. Geiger. Deutsche Stenographie, Lektor Dr. Michaelis.

Boun. Uebungen über die Geschichte der Erzdiözese Cöln, Pref. Dr. Floß. Deutsche Rechtsgeschichte, Prof. Dr. Lör H. Deutsches Privatrecht, DerselLe. Handels- und Wechselrecbt, Prof. Dr. von S{ulte. Preußisches Civilrecht, Prof. Dr. Klostermann. Bergreht, Derselbe. Deuisches Staatsrecht, Prof. Dr. ffer. Deutsches Sirafre{t, Prof. Dr. Hälshner. Gemeiner deutscher, preußischer und Neichs-Civilprozeß, Prof. Dr. Sell. Quellen des Kirchenrechts, Prof. Dr. S ulte. Eherecht, Prof. Dr. Offer. Uebungen im Königlichen juristishen Seminar: im deutschen Rechte, Prof. Dr. Lör\ch; im Strafrechte, Prof. Dr. Hälschner. Darstellung und Kritik vou Kants Theologie, Dr. Witth e. Deutsche Grammatik, Prof. Dr. Birlinger. Ueber deuts{e Volks- ethymologie, Prof. Dr. Andresen. Ueber den deutschen Stil, Der- seive. Geschichte der deutshen Sprache und Literatur, Prof. Dr. Simrock. Deutsche Alterthümer, Prof. Dr. Birlinger. Gothisde Grammatif und Erflärung des Lucasevangelimns, De. Reifferscheid. Elemente der aithochdeutschen Grammatik, Prof. Dr Diez. Otfrieds Evangelienbuch nebst Grammatif, Prof. Dr. Birlinger. Althochdeutshe Grammatik und Erktärung Otfrieds, Dr. Reifferscheid. Erklärung altdeutsher Gedichte, Prof. Dr. Simrock. Ueber Lessings Leben und Werke (Fortseßung) in den Uebungen der germanistishen Gesellschaft, Dr. Reifferscheid. Ausgewählte Stücke der prosaischen und poetischen Edda, Prof. Dr. Aufrecht. Geschichte der Verwaltung des preußischen Staats, D Dr. Nasje. Die soziale Frage in Deutschland, Prof. Dr.

eld.

Breslau. Deutsce Siaats- und Rectégeschite, Prof. Dr. Schulze. Deutsches Privatrecht mit Einschluß des Lehnrechts, Prof. Dr. Gierfe. Handelsrecht mit Einschluß des Wechsel- und Seerechts, Derselbe. Deutsces Staatsrecht mit Berücksichtigung der preußischen Verfassung, Prof. Dr. Schulze. Ueber die Ver- fassung des heutigen Deutschen Reis, Derselbe. Civilprozeß, Prof. Dr. v. Bar. Ueber summarische Prozesse und Konkurs- verfahren, Derselbe. Strafrecht, Prof. Dr. Fu ch s. Strafprozeß, Dr. Bruck. Ueber den Entwurf der Reichs-Strafprozeß-Ordnung, Prof. Dr. Fuchs. Kriminalprozeß-Prafktitum, Dr. Bruck Preußisches Civilrecßt, Prof. Dr. G ißler. Preußisches Erbrecht, Der- jelbe. Juristishes Seminar: Exegetisehe Uebungen in den Quellen des Deutschen Rechts, Prof. Dr. Gierke. Strafrechtliche Uebungen, Prof. Dr, v. Bar. Deutschlands phanerogamische Flora und deren pflanzengeographishe Verhältnisse, Vrof. Dr, Göppert. Deutsche Geschichte, Prof. Dr, Dove. Quellen zur deutschen Geschichte, Prof. Dr. Lindner. Geschichte des preußishen Staats vom Jahre 1763 an, Prof. Dr. Grünhagen. Geschichte Deutichlands seit dem Jahre 1815, Prof. Dr. Roepell. Vergleichende Grams- matik der indo-germanischen Sprachen, Prof. Dr. Stenzler. Deutse Grammatik, Prof. Dr. Pfeiffer. Deutsche Syntaxrx, Prof. Dr, Rückert. Erklärung althocdeutscer Lesestücke, Der- selbe. Geschichte der deutichen Nationalliteratur von Ovib bis bis Goethe, Dr. Bobertag Ueber Goethe und Schiller, rof. Ur. Rückert. Ueber Goethe's Faust, Dr. Bobertag. Deutsche Uebungen, Prof. Dr. Rückert und Prof. Dr. Pfeiffer. Erfiärung der Htldenlicder der Edda, Dr. Kölbin g. Inter- pretation des Beowulf, Derselbe.

Göttingen. Deutsche Staats- und Rechtêgeschichte, Prof. Dr.

M ejer. Uebungen im Erklären deutscher Rechtsquellen, Prof. Dr. rensdorff. Geschichte des deutschen Städtewesens, Derselbe. eutsches Privatrecht mit Lehnrecht, Derselbe. Handelsrecht und Wechfelre{cht, Prof. Dr. Thl. Preußisches Privatre{cht, Prof. Dr.

Ziébarth. Deutsches Strafrecht, Derselbe. Deutsches Reichs- und Staatsrecht, Prof. Dr. Mejer. Geschichte des heutigen |!

deutschen Kirchenstreits, Derselbe. Die Geschichte der Göttinger medizinishen Schule, Prof. Dr. Husemann. Aeltere deutsche Geschichte, Prof. Dr. Steindorff. Geschichte der deutschen Hanse, Dr. Höhl baum. Die Steinsche Gefeßgebung und Mantes- nien, esprit des lois, Dr, Ded e. Geschichte der älteren deutschen

ichtung, Ass. Dr. Tittmann. Ueber Heinrich Heine und Zeit- genossen, Prof. Dr. Goedeke. Die Germania des Tacitus vom Standpunkt der deutschen Alterthumsfkunde, De. Wilken. Ver- Ut Genre Grammatik der indogermanishen Sprachen, Prof. Dr.

enfey. Grundzüge der altaordischen Sprache, Prof. Dr. W. Müller. Althochdeutshe Grammatik und Lektüre der wih- tigsten altd. Sprachderkmäler, Dr. Wilk en. Ueber die althoh- deutshen Dialckte und ihre Quellen, Dr. Bezzenberger. Das Nibelungenlied (mit einer Einleitung über die deutsche Pedensnge, Prof. Dr. W. Müller. Uebangen der deutshen Gesellschaft, Derselbe. Angelsächsishe Uebungen, Dr. Wilken.

Greifówald. Deutshe Reihs- und Rechtêg-\cichte, Prof. Dr, Haeberlin. Deutsches Privatrecht, Prof. Dr. Behrend. Handel8-, See- und Weselrecht, Derselbe. Preußisches Landrecht, Prof. Dr. Eccius. Strafrecht, Prof. Dr. Haeberlin. Ju- ristishes Seminar: Germanistishe Uebungen, Prof. Dr. Behrend. Strafrechtlihe Uebungen, Prof. Dr. Haeberlin. Deuische Geschichte, Prof. Dr. Ulmaun. Deutsche Uebungen, Prof. Dr. Wilmanns. Deutsche Grammatik, Derselbe. Mittelhochdeutsche Uebungen, Dr. F. Vogt. Deutsche Literaturgeschihte des Mittel- alters, Derselbe. Konversatorium über Pommersche Alterthümer mit Erklärung der betreffenden Kunstwerke und Uckunden, sowie über Wappen- und Münzkunde, Dr. Pyl.

Halle-Wittenberg. Erklärung ausgewählter Stückde aus Swleiermachers Glaubenslehre, einmal wöchentlich in uo zu beftim- mender Stunde, Lic. Herrmann. Deutsches Privatrecht, Prof. Dr. Boretius. Erklärung der lex Salica, Derselbe. Handels- recht, Prof. Dr. Lastig. Wechselrecht, Derselbe. Preußisches Landrecht , Derselbe, Deutsches Reichs- und Landesstaats- recht, Prof. Dr. Boretius. Preußisches Verwaltungsrecht, Prof. Dr, Meier. Besprechungen über ausgewählte Kapitel des deut- schen und preußishen Staatsrehts, Derselbe. Gemeiner und preu- ßischer Civilprozeß mit Rücksicht auf den Entwurf einer deutschen Civilprozeßordnung und. mit praktischen Uebungen, Prof. Dr. Eck Strafrecht, Prof. Dr. Doch ow. Civilpraftikum, Prof. Dr. Fit- ting. Strafrechtliche Uebungen, Prof. Dr. Doch ow. Histo- rische Uebungen des deut)\chen Staatêrechts, Prof. Dr. Boretius. Ueber die Philosophie Schopenhauers, Dr. Krohn. Geographie von Süddeutschland, Prof. Dr. Kirchhoff. Deutsche Geschichte seit dem Ausgange des Staufischen Hauscs, Prof. Dr. Dümmler. Einleitung in die deutshe Geschichte, Derselbe. Neueste (vor- nehmlih deutsche) Geschichte seit 1848, Prof. Dr. Drovien Neueste preußishe Geschichte (seit der Konvention von Olmütz), Prof. Dr. Ew ald. Deutsche Grammatik, Prof. Dr. Zacher. Gram- matik des Gothischen, Prof. Dr. Pott. Cursorishe Erk‘ärung des Nibeiungenliedes, Prof. Dr. Zacher.-— Uebungen der deutschen Ge- sellschaft, Derielbe. —— Deutsche Literaturgeshihte von Luther bis Goethe unter Vergleichung der franzöfishen und englischen. Prof. Dr. Gos e. —- Uebungen über neußocdeutshe Sprache und Literatur in der literarischen Gesellschaft, Derselbe. Ueber Leben und Schriften Herders, Prof. Dr. Haym.

Kiel. Deutsbe Rechtsgeshichte, Prof. Dr. Haenel. Inter- prefation des Sachfenspiegels, Derselbe. Deutsches Privatrecht, Prof. Dr. Brockhaus. Sc{leswig-Holsteinisches Privatrecht, in Vergleichung mit preußish2zm Landrecht, Dr. Schüße. Gemeiner und preußischer Civilprozeß, Prof. Dr. Wieding. Repititorium und Diêputatorium Über Civilprozeß, Derselbe. Strafrecht des Deutschen Reichs, Dr. Süße. Deutsches Staatsrecht; Vrof. Dr. Brockhaus. Deutsches Staatsrecht, Dr. Voege. Scthil- lers philofophisde Gedichte, Prof. Dr. P fleiderer. Ueber die preußische Agrargeseßgebung, Prof. Dr. Seelig. Geschichte der volkêwirtbscaftliwen Entwicklung Deutschlands von 1740 bis zur Gegenwart, Prof. Dr. Backhaus. Geschichte der deutschen Sprache und Literatur seit dem 17. Jahrhundert, Dr. Kl. Groth. Deutsche Syntax, Derselbe. Die Gedichte Walihers vou derx Vogelweide, Prof. Dr. Weinhold. Deutsche Mythologie, Der- felbe. Uebungen des germauiftischen Seminars, Derselbe. Alt- nordishe Grammatik, Prof. Dr. Th. Möbius.

Königsberg. “Die Theologie Swleiermachers, Prof. Dr. Erbkam. Deutsches Privatrecht (mit Auèëshluß des Handels-, Wedcsel- und Seerechts), Prof. Dr. Dahn. Allgemeines Staats- recht (Politik) mit besonderer Rücfsicht auf Charakter und Institutionen des Deutschen Reiches, Derjelbe. Deutsches Strafrecht, Prof. Dr. Güterbock. Preußisches Privatrecht, Derselbe. Juriftisbes Seminar: Germanistis%e Uebungen, Pcof. Dr. Dabn. Kriminalistische Uebungen, Pcof. Dr. Güterbock Oeffentliche Gesundheitspflege und Deutsche Sanitätsgeseßgebang, Dr. P etrusch{ kv. Deutsche Geschichte von Rudolf von Habsburg bis Maximilian I., Dr. Wichett. Geschichte der Provinz Preußen im Mittelalter, Prof. Dr. Lohmeyer. Eintcitung in die Geschichte der indo- germanischen Sprachen und Literaturen als Einleitung in die deutsche Grammatik, Prof. Dr. Schade. Deutsche Grammatik, Der- selbe. Alideutshe Uebungen, Erklärung von Sprachdenkmätern des 11, und 12. Jahrhunderts, Derselbz. Erklärung der Lessingschen Sthrift Laccoon Prof. Dr. Blümner.

Marburg. Gcthisch, Prof. Dr. Justi. Die Heldenkieder der älteren Edda, Pref. Dr. Grein. Erklärung des Parzivals Welframs von Eschenbach, Prof. Dr. Lucae. Uebungen einer deutschen Gesellshaft, Derselbe. Preußische Geschichte, Prof. Dr. Varreuntrapp. Geschichte der altdeutschen Literatur, Prof. Dr. Lucae. Angelsächfische und altençlische Literaturgeschichte, Prof. Dr. Grei n. Kants Kritik der reinen Vernunft, Prof. Dr. Cohen. Ueber die geognostischen Verhältniije der Umgegend Marburgs, Dr. Moe t a. Geschichte der europäischen Hantdelspolitik und des deutschen Zollve:ein8, Prof. Di eel. Deutsche Staats- und Recht3geschichte, Prof, Dr. Platner. *— Sawsenspiegel, Prof. Dr. Röstell. Deutsches Privat- und Lehnrect, Derselbe. —— Deutsches Privatrecht, Prof Dr. Arnold. Preußisches Privatrecht, Pref. Dr. Platner. Handels-, Websel- und Seereht, Prof. Dr. Arnold. Handel :-, Wechjel- und Seere{cht, Prof. Dr Platner. Handels-, Wechsel- und Seerecht, Prof. Dr Westerkamp. Ein handelêrechtliche3 Praktikum, Prof. Dr. Platuer. Weselretliche Uebungen, Prof. Dr, Arnold. Deutsches Landesverfassungtrecht, Prof. Dr. Wester- kamp. Civilprozeß, Prof. Dr. Rsöftell. Ueber die summari- sen Prozesse und den Konkursprozeß, Prof. Dr. Fuchs. Civil- prozeßvraktikum und Relatorium, - Derselbe. Kriminalprozeß, Derselbe.

Lyceum zu Braunsberg. Geschichte Preuß-n3, insonderheit des Ermelandes, Prof. Dr, Jos. Bender. Urjprung und Ge- \hihte der deutshen Sprache, Derselbe.

Akademie zu Münster. Die früheren Bauernvzrhältnis}se, Prof. Dr. Nordhoff. Leben und Dichten der Minnesänger, Prof. Dr, Storck Althochdeut sche Grammatik, Derselbe.

Wissenschaftliher Kunstverein.

,_ Sißung am 20. Oktober 1875. Hr. Dr. Scholz sprach „über die wissenschaftlichen Prinzipien, welche der Theorie der Perspektive zu Grunde liegen.“ Der Vortragende. erin- nerte an den Entwicklungëgang, den diese Wissenschaft seit dem 15. Jahrhundert cingeschlagen hat, und wies an einigen Beispielen aus deren Hauptepochen na, wie fehr sih in früheren Jahrhundérten die Fortschritte, die in dieser Disziplin gemaht wurden, der lebhaftesten Betheiligung Seitens der Künstler wie der Gelehrten zu erfreuen ge« babt hatten. Je mehr aber im Lauf der Zeiten die Perspektive als mte Io dl A eine rein mathematishe Wissenschaft wurde, um so mehr lösen si die Bande, mit denen sie namentlich die Künstler an sich gefesselt Hatte, um ab und zu ciner offenen Feindschaft Plaß zu machen.

Gegenwärtig leben wic in einer Zeiteyoche, in welcher Theorie und Praxis der Perspektive, oft völlig unbeküm-* ert um einander, auf ge- trennten Wegen neben einander wandern. Es sei aber erfreulich, zu konstatiren, daß von einiaen hervorragenden Theoretikern Versuche ge- macht seien, die getrennten Ströme wieder in ein Bett zu leiten. Ju seinen eigenen Ansichten Üübergehend, unterwarf der Vortragende zu- nächst die der gegenwärtigen Theorie wie Praxis zu Grunde liegenden Prinzipien einer eingehenden Kritik, wies einerseits na, wie wenig folgerihtig die Praxis ihre eigenen oder die aus der Theorie über- nommenen Geseße zu verwerthen wisse, kam aber andererseits zu dem merkwürdigen Schlusse, daß sich auc gegen die Prinzipien, von welcher die Theorie auêgehe und auf welche sich dieselbe so viel zu Gute thue, vom empirisen Standpunkte aus gar manehes “einwenden ließe. Der Vortragende erläuterte dies an vielen Beispielen theils eigener, theils allgemeiner Erfahrung und wies im Befouderen nah, wie sebr die Forderung der Persyck- tive, jedes Bild nur von dem einen Gesichtspunkte aus, für welchen dasselbe konstruirt sei, betrachten zu dürfen, den Beobachtungen eines geübten Auges gegenüber on Bedeutung verliere. Derselbe gelangte zu dem Stlusfse, daß die Prinzipien der Perspektive, mit Rückicht anf Ésinstlerishe Zwecke wenigstens, einer Modifikation bedürftig wären; wenigstens würde es fich empfehlen, wenn dahingehende Ver- suche, für welche verschiedene Auszangspunkte gewählt werden Eönnten, ret zahlreih unternommen würden. Die von dem Vortragenden selbst“ in dieser Richtung vorgenommenen Unter)juungen legte derselbe in ihren Hauptresultaten vor. Zuglei illuftrirte er dieselben durch eine - von ihm angefertigte Vorlage, in welcher eine auf der stereographischen Projektion beruhende Methode der Perspektive versuchsweise zur praftischen Anwendung gciaugt ist, Auf zwei lithographirten Blättern befinden sib je zwei entsprechende Darftellungen ein und desselben (landschaftlichen) Segen- standes, von denen die eine auf den Geseßen der gewöhnlichen Per- spektive, die andere auf deren ftereographischen Modifikation beruht. Die dazu benußten Beispiele waren absihtlich so gewählt, daß die zur Abbildung gebrahten Gegenstände dem größten " Gefichtewinkel entsprahen, den die gewöhnliche Perspektive als erlaubt vorschreibt. Die neuen Darstellungen wiesen nun augensc{einlich nach, daß für diesen Gesichtswinkel alle Bedenken, welche gegen eine stereegrapbis4be Darstellung der Perspektive sprechen könnten, vollständig ver}chwinden, daß dieselben in ästhetisher Beziebung durchaus nicht unbefriedigead wirkten und wenigstens der Uebelstand der gewöhnlichen Perspektive vermieden sei, die Randgebilde in einer Art Verzerrung erscheinen zu lassen. Der Vortrag wie die Vorlage regte eine lebhafte Dis- fussioa in der Gefs.llschaft an, welche den Beweis lieferte, daß sich leicht durch Hervorkehrung neuer Ideen der Beschäftigung mit diejer Wissenschaft neue Theiluahme zuführen läßt. Für die Vorlage dieses Abends hatte Hr. Major Duncker Sorge getragen. Dank der von demselben auégegangenen Juittiative ist ein Kupferwerk im Ent- stehen begriffen, welches bestimmt ift, einige wichtige und interessante Bauwerke unseres Vaterlandes in ihrem jtbigen Zustande der Nach- welt bildlih zu erhalten. In dem Maler Manfeld hat si ein für diese Aufgabe besonders geeigneter junger Künstler gefunden, der die Gabe in fih vereinigt, die zur Reproduftion bestimmten Baudenk- máâler selbst aufnehmen und selbst auf Kupfer übertragen zu können. Hr. Dundcker legte drejenigen Blätter vor, die von den beiden ersten Lie- ferungen bereits erschienen sind, Sie zeugten sämmtlich von verständiger Auêwabl, malerisher Auffassung un» efffektvoller Wiedergabe. Die darin zur Darstellung gelangten Sujets sind: Das alte Schloß zu Berlin, Aus dem Elsaß, Festuug Kufstein, Brüder- thurm inLauban, Gesammtansicht von Meißen, Bacha- rah, Aus dem Görlißer Nathhaus (Treppe). Eine zweite Vorlage, ebcnufalls des Hrn. Duncker, bestand in vier Blättera Aquarelldruck na) Aquarellen des Maler Wilberg, welce derselbe, von hoher Stelle dazu animirt, in diesem Sommer in Potédam und dessen Umgegend angefertigt hatte. Diejelben Vorzüge, die an Wil- bergs italienishen Bildern uad Aquarellen tefannt sind, seinen auch diesen seinen Arbeite: zuzukommen; wenigstens laffen ihre Repro- duftionen darauf schließen, die ihrerseits mit zu den besten gerechnet werden müssea, welche der neuere Farbendruck hervorgebracht hat.

Das „Journal officiel“ vom 9. November {reibt : Die ersten Ap- pelle der Mannschaft der „Magernta“ ließen hoffen, daß die Kata- strophe. welche die Zerfiörung dieses Schiffes herbeiführte, keine Men- \chenleben gekostet hat. Neuen im Marine-Ministerium eingelaufenen Bekichten zufolge fehlen beim Appell immer nech \ech s Manx, und Alles läßt leider befürhten, daß fie die Opfer des Braudes gewesen sind. Sie heißen Hamon (Joseph - Mariz?), patentirter Kanouier, Etienne (Pierre - Joseph), patentirter Füsilier, Le Duc (Eîprit - Eugene), Heizer, Le Bail (François - Marie), patentirtec Füsilier, Gorphe, (Michel-Joseph) und Lastenet (Michel), Matrosen. Aus den ersten Na@forshungen auf dem Rumpfe der „Magenta“, welche von den Tauchern des Hafens von Toulon unternommen wur- den, die das Schiff in seiner ganzen Länge durchstreift haben, geht hervor, daß das Vordertheil des Schiffes unversehrt ist, aber ca. zwei Meter tief im Schlamme sitzt. Im mittleren Theile ist das lebendige Werk bis ungefähr zwölf Meter hinter dem Schornstein ziemli gut erhalten. Von hier ab bleibt nihis mehr übrig, als der Kiel, die Ruheblôcke des Wellbaumes der Schraube und ein Stück des Hinterstevens, das drei Meter larg sein mag. Die Be- richte über das Jnunere bieten noch wenig Gewißheit. Der star? auf- gestörte Sthlamm trübt das Wasser, und die Taucher wagen sich nocch nicht hinein. Die Untersuchung dec gesunkenen „Magenta“ wird nah Marfeiller Blättern eifcigst fortgeseßt. Es ist durch Taucher festgest:llt, daß noch ein Theil der Geschosse nicht explodirt ist. Der Zustand des Schiffes von der großen Luke nach dem Sterne zu ift ein Bild der fücchterlihsten Zerstörung Nur hier und da ragt noch ein Stück der Schiffswände empor. Wesentliche Dienste für diz Un- tersuhung des Schiffes verspriht man sich von der unterfeeischen Lampe, welche Hr. Denayrousse ecfunden hat.

Aus Paris, 10. November Abends, meldet „W. T. B.“: -Seit gestern wüthet hier und an anderen Orten Frankreichs ein heftiger Orkan, in-Folge dessen die Verbindungen vielfah unterbrocen find. Das Wasser der Loire und Garonne ist bedeuteud gestiegen.

Theater.

Im Königlichen Schauspielhause sind jeßt die Rollen der Novität „Comtesse Dornröschen “, dramatisches Genrebild in 1 Akt von A. Güntber (Herzog Elimar von Oldenburg), vertheilt worden, und zwar die Titelrolle „Comtesse Regiaa von Hainthal“ an Fr. Niemann-Rabe, - „Lieutenant Haus von Baßféld“ an Hrn. Ludwig ‘und der „Maler Odoardo Fresch* an Hrn. Arthur Vollmer.

Das gestrige Debüt des Frl. Gallmever im Woliers- dorff-Theater fand in einer Novität, der Posse „Lufts{lösfser*“ von W. Manjtädt und A. Weller, statt. Das Stück vermag dur eine Fülle komischer Situationen, treffender Wige und drasftischer Coupletverse den Zuschauer dauernd in heiterer Stimmung zu er- halten. Der Erfolg wurde aber auch wesentlich gestüßt durch die treffliche Darstellung, deren Hauptrollen mit Frl. Gallmeyer und Hrn. Direktor Thomas beseßt waren; nameatlich hatte die genannte Künstlerin Gelegenheit, ihr Talent glänzen zu lassen, Neben ihnen haben Frl. A. Preuß, Hr. Junker und Hr. G. A das Easemble zu einem wohlgelungenen gemacht. Das Woltersdorff-Theater hat in der Novität ein wirksames lebensfähiges Repertoirestück gewonnen, das vorausfihtlich allabendlih ein zahlreihes Publikum fesseln wird.

Redacteur: F. Prehm. Vericg der Expedition (Kes}je l). Drei Beilagen (einschließlich Börsen-Beilage).

Berlin: Druck W. Els ner.

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Auzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

f 265.

Neichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 11. November. In der gestrigen Sizung des Deutschen Reichstags nahm in der Diskussion über den von de! Abg. Stenglein eingebrahten Gesezentwurf, die Umwandlung von Aktien in Reihswährung betreffend,

der Direktor im Reichsfkanzler-Amt, Wirklicher Geheimer Ober- Regierungs-Rath v. Amsberg nah dem Abg. Sonnemann das

Wort:

Meine Herren! Mit der Tendenz des Antrages des Hrn. Abg. Stengleiu wird man, wie i glaube, einverstanden sein können. Diese Tendenz geht dabin, es möglich zu machen, daß na Eintritt der Reichswährung Aktien, welche auf Landeswährung ausgestellt sind, in folwer Weije umgeändert werden können, daß runde Summen in Reichswährung herauskemmen. Der Antrag ist durch die praktische Erwägung hervorgerufen worden, daß es nur auf diesem Wege mög- lid fein werde, derartige Aftien, wie sie besonders in Süddeutschland bestehen, sowohl rücksidtlich der Art und Weise, wie die Rechnung geführt werden foll, als rückschtlich der Dividendenzahlung, ins- besondere aber rüdckfihtlich des Verkaufêwerthes vor Schwierigkeiten und Nachtheilen ¿zu bewahren, welche dadurch entstehen, daß die Aktien nicht mchr in runden Summen autgebracht werden können.

' Wie gesagt, mit der Tendenz des Antrags wird man einverstan- den fein können. Es wird si aber fragen, ob ein Bedürfn:ß vor- liegt, zur Beseitigring der hervorgehobenen Mißstände geseßlich einzu- schreiten; ob nicht bereits das bestehende Recht Wege an die Hand giebt, um über die Scwierigkeiten hinwegzukommen, und eventuell, we-n man die Bedürfaißfrage bejahen will, wird die weitere Frage sich aufwerfen: auf weldem Wege, in welcher Weise wird dem Be- dürfnisse abzuhelfen sein ?

Meine Herren! Es is Jhnen aus den früheren Verhandlungen und aus Dzmjenigen, was von den beiden Herren Vorrednern bemerkt worden ist, zur Genüge bekannt, daß die ganze Frage sih dreht um die Auslegung des driiten Absatzes des Art. 207a. des Handel8gesetz- buches, daß diese Auslegung für die Frage, ob ein Bedürfniß zum Einichreiten der Gesclßgcbung besteht, von entscheidender Bedeutung it Meine Herren, Sie wissen ferver, und es ist dies vom Herrn Vor:edner wiederholt, wie das Reichs - Oberhandelageriht über die Auslegung denft. Es ist Jhuen ferncr aus den früheren Ver- handlungen bekannt, we die von Ihnen in der vorigen Session eingesezte Kommission den fragl:chen Absatz interpretirt, eine Auêlegung, mit welw-r vorausgeseßt, daß ih dic Debatte in der vorigen Seffion richtig aufgefaßt habe, die Majorität des hohen Hauses im Wesentlichen einverstanden war. Nuomehr hat sich die Sachlage RELE L gestaltet :

Der Autorität des Reichs-Oberhandelsgerichts tritt eine andere Autorität gegenüber, welwe meines Erachtens windestens dasselbe Gewicht, wenn nicht ein höheres Gewicht in Anspruch zu nehmen hzt : es ift das bobe Haus, es ist einer der Faftoren der Gesetzgebung, der sich dahin ausgesprochen hat, daß die Auslegung, welche von Seiten des Reichs-Oberhandelsgerichts vertreten wird, na der Ansicht diescs Faktors nicht zutreffend sei. -Jch glaube, wenn die Sache ïo steht, wenn eine Kontroverfe vorhaden ift zwischen dem höchsten Gerichts- hofe und einem einzelnen Faktor der Gesetzgebung, dann liegt das Be- dücfniß vor, in irgend einer Weise diesen Konflift zu lösen, und daß der Konflikt von großer praktischer Bedeutung ift, bedarf von meiner S'ite keiner weiteren Ausführung.

Ich möchte also glaubten, daß even das Vorhandensein der be- regten Kontroverfe darauf hinweist, daß ein praktishes- Bedürfniß zum Einschreiten der Gesetzgebung gegeben sei. Wenn aber legislativ eingegciffen werden foll, jo ift unverkennbar die Lösung und Beant- wortung der Frage nah dem Wie des Vorgehens eine von den größten Schwierigkeiten begleitete.

Der Herr Vorredner hat darauf hingewiesen, daß es wünschenswerth sei, deflaratorisch vorzugehen, deklaratoris dabin, daß die Auslegung fest- gestellt würde, welche entweder das Reichs- Ober Hantel3gericht hat; oder welche tas hobe Haus biéher angenommen hat. Jch glaube allerdings, daß dieser Weg legiéliativ der richtigste sein mö&tez allein, meine Hexren, wenn man diefen Weg betritt, îo fürchte ih, kommt man in unl163- lide Schwierigkeiten und wird genöthigt, den ganzen fomplizirten Organismus des Aktienrechts mehr oder weniger umfassend zu berühren, und ich fürchte, daß derartige Deklarationen, welche nur turch Ergebnisse veranlaßt worden sind, die mit der Münz- geseßgebung zusammenhängen, wenn fie gleichzeitig in das Akt:exrecht eingreifen müßten, und eine Reibe von anderen B-stimmungen mit zu berühren hätten, weil sie über das momentane Bedürfniß hinauégehen würder.— Jh möchte aus diesem Grunde glaub-u, daß der Wegs, der eingeshlagen worden is von Jhrer in der früherzn Session eingescten Kommission, ein Weg, der bereits die Zustimmung des hohea Hauses gefunden hat, nah Lage der Sache vorzuziehen fein môchte, Man wird, glaube ich, auf diesem Wez2e dabin gelanges, die big zu beseitigen, als ob dur die beantragte Novelle auch die fiftive Erhöhung oder fiftive Minderung des Nominalbetrags der Aktien gesta1tet sein folle. Man kann ferner aub der weiteren Besorgniß entgegentreten, als ob in die übrigen Bestimmungen des Aftienrechts eingegriffen werden sollte. Man ift anf diesem Wege in der Lage, die Streitfrage zu lokal:firen, also die Entscheidung auf den peziellen Fall zu beschränken, welcher einer Er- ledig 11g bedarf, und demgemäß hat auch die von Jhnen früher ein- gesete Kommisfion und der gegenwärtig vo:gebrabte Antraa, der fich dem früheren Beschlusse des hohen Hauses anschließt, diefen Weg gewätlt. :

Der Antrag beschränkt sih darauf, den Zweck, - der zu verfolgen ist, mögli@st zu práäzisiren, möglichst \charf das Eixe binzustellen, daß weiter nichts bezielt und bezweckt werden soll, als daß die Auelegunga, welche von Seiten d-s bohen Hauses in Betreff des Artikels 207a. aigenomméen ist, einer Erhöhung oder Verminderung des Nominal- betrags - nicht entgegentreten foll. Jndem dies ausgesprochen wird, indem ferner die vorgeschlagene Bestimmung beschränkt wird auf einen gezebenen gewissea Ze:tpunké , dadurch, gluute ich, erreiht man, daß man îm Uebrigen nit geaöthigt wird, in eine so schwierige und fkomplizirte Materie, wie das Aktienret ift, tiefer einzugreifen. Es ift au eine weitere Vor- anssßung des Antrags, wie bereits der Herr Vorredner vollständig arerfannt hat, daß im Uebrigen Alles gültig bleiben soll, was das Handeiëgeseßbub bestiwmt. Es soll ausgeschlossen sein jede fiftive Echôbung und Verminderung des Nominalbetrages. Es joll sodann eine Erböbung oder Verminderung des Nominalbetrages nur in der Weise und auf dem Weg- vorgenommen werden können, welche die Statuten resp. die betreffenzen B-stimmungen des Handelêgesezbucb vorschreiben Ob und in wie weit e:hevlihe Vortheile in eimelnen Fällen durch diese ganze Manipulation, wi fie Jbnen vorgeschlagen ifl, gewonnen werden, muß ih vollständig dahin gestellt sein lassen. Was aber jedenfalls gewonnen wird, if das Eine, daß es nicht mehr möglich sein wird, den Artikel 207 a, wie e von dem Herrn Antragsteller wiederholt auégeführt worden ift, dazu zu benußen, der legitimen Verminde- rung und Erhöhung des Nominalbetrages der Aktien entgegenzu- treten. Jch glaube, in diesem teschränkten Umfange wird es mögli fein, die Sawe prafktisch dur{zuführen. Ï

Ich glaube daber, daß die Richtuna, die der frühere Beschluß des hoben Hauses eingesblagen hat, legislativ die empfehlerswerthere ist, und ih glaube überdies, mi der Hoffnung hingeben zu dürfen, daß die Verbündeten Regierungen, vorausgeseßt, daß Sie, meine Herren, von Neuem der Beschluß fassen sollten, auf den Antrag des

Berlin, Donnerstag, den 11.

November

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Bren, Abgeordneten Stenglein einzugehen, und vorausgeseßt ferner, daß ie diesen Antrag zum Beschluß erheben sollte-, ketne crhebliche Bedenken gegen die Annahme haben werden. J muß allerdings das Eine bevorworteu: rücksichtlih der Fassung licgen noch Bedexken vor. Die Eatwickelung derselb-n würde aber in cin Detail führen, welches erst bei den späteren Lesungen in Betracht gezogen werden kann.

Die Rede, welche der Bundeskommissar Geheimer Ober- Regierungs-Rath Dr. Michaelis. in der gestrigen Sißung des Deutschen Reichstags in der Diskusfion über den Reichs-In- validenfónds gehalten hat, werden wir morgen abdrudten.

In Nr. 55. d, Bl. haben wir den vom Reichskanzler= Amte der öffentlihen Kritik übergebenen Entwurf eines Ge- seßes über die gegenseitigen Hülfsfkassen mitgetheilt. Da indessen der dem Reichstage jeßt vorgelegte Gesezentwurf von dem vorerwähnten in einigen Punkten abweicht, so ver- öffentlihen wir au den leßteren. Derselbe lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von

Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt :

§. 1. Kafs-n, welche die gegen]eitige Unterstüßung ihrer Mitglieder für den Fall der Krankheit bezwecken, erhalten die Rechte einer gegen- seitigen Hülfskasse nah Maßgabe dieses Geseßes unter den nach- stehend angegebenen Bedingungen.

F. 2. Die Kasse hat einen Namen anzunehmen, welcher von dem aller anderen, an demselben Orte oder in derselben Gemeinde befind- lien Hülfskassen verschieden ‘ist und die zusäßlihe Bezeichnung: zgegenieitige Hulfskasse" enthält.

3. Das Statut der Kasse muß Bestimmung treffen:

1) über Namen, Siß und Zweck der Kasse;

2) über den Beitritt und Austritt der Mitglieder:

3) über die Höhe der Beiträge, welche von den Mitgliedern zu entrichten sind, und, falls die Arbeitgeber der leßteren Zuschüsse zu leiften haben, über deren Höhe;

4) über die Vorausseßungen, die Art und den Umfang der Unter- ftüßungen ; Stre

9) über die Bildung eines Vorstandes, die Vertretung der mit Zuschüssen. botheiligten Arbeitgeber in dems-lben, sowie über die Legitimation seiner Mitglieder und den Umfang feiner Befugnisse;

6) über die Zusammenseßung und Berufung der: Generalversamm- lung, über die Art ihrer Beschlußfassung und über die Stimmberech- tigung der mit Zuschüfsen betheiligten Arbeitgeber ;

7) üter die Abänderung des Statuts;

8) über die Verwendung des Kassenvermögens im Falle der Auf- [ésung oder Schließung der Kasse.

Das Statut darf keine den Vorschriften dieses Geseßes zuwider- laufende Bestimmung enthalten.

§-. 4 Das Statut ift in doppelter Ausfertizung der höheren Verwaltungsbehörde einzureichen. j

Dieje hat über die Zulassung der Kasse zu entsheiden. Die Zu- lass ng darf nur versagt werden, wenn das Statut den geseßlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn nach dem einzuholenden Gut- achten eines Sachverständigen die ftatutmäßigen Beiträge zur Ge- währung des geseßlihen Mindestbetrages der Unterstüßungen nicht ausreichen können,

Wird die Zulaffung vexsagt, so find die Gründe mitzutheilen. Wird die Zulaffung ausgesprochen, fo ist eine Ausfertigung des Statuts, verschen mit dem Vermerke der erfolgten Zulassung, zurückzugeben und in dem für die Bekanntmachungen der Auffichtsbehörde der Kasse bestimmten Vlatte auf Kosten der Kasse unver:üglich bekannt zu machen, daß die Zulaffung der Kasse als gegenseitige Hülfskasse erfolgt ist.

Abänderungen des Statuts unterliegen den gleihen Vorschriften.

S. 5 Die gegenseitige Hü!fskasse hat die Rechte einer juristischen Person.

Ihr ordentliher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in defsen Bezirk sie ihren Sitz hat. E

S. 6. Der Beitritt der Mitglieter erfolgt mittelft \{riftlicher Et klärurg oder dur Unterzeichnung des Statuts.

Den Mitgliedern darf die Betheiligung an anderen Gesellschaften oder Vereinen nicht zur Bedingung gestellt, sowie die Verpflichtung zu Handlungen oder Unterlassungen, welche mit dem Kassenzweck in keiner Verbindung stehen, ni&t auferlegt werden.

S. 7. Das Recht auf Untersiüßung aus der Kasse beginnt für sämmtliche Mitglieder spätestens mit dem Ablaufé der dreizehnten auf den Beitritt folgenden Woche.

Für die erste Woche nach dem Beginne der Krankheit kann die Gewährung einer Unterstüßung ausges{lossen werden.

Der Ausschluß der Unterstüßung in Fällen bestimmter Krank- heiten ist unzulä!fia.

8. 8. Die Mitglieder sind der Kasse gegenüber lediglih zu deu auf Grund dieses Geseßes und des Statuts festgestellten Beiträgen verpflichtet. ,

Nach Maßgabe tes Ge chlechts, des Gesundheitszustandes, des Lebensalter oder der Beschäftigung der Mitglieder darf die Höhe der Beiträge verschieden bemessen werden

Die Einrichtung von Mitgliederklassen mit verschiedenen Beitrags- und Unterstüßungsfäten ift zulässig

Im Uebrigen müssen die Beiträge und Unterstühzusgen für alle Mitglieder na gleihèen Grundsäßen abgemessen sein.

S. 9. Airbeitgebern, weiche für ihre Acbeiter die Beiträge vor- scbießen, steht das Recht zu, die lebieren bei der dem Fälligkeitztage zunächst vorausgeheaden oder bei ciner diesem Tage fo!genden Lohn- zahlung in Anrechnung zu bringen.

F. 10, Der Anspruch auf Unterstüßung kann mit re@&tlicher Wirkung weder übertragen noch verpfändet werden; er kann nit Gegenftand der Beschlagnahme sein E A

8. 11. Die Unterstüßungen müssen im Falle der Arbeitsunfähig- feit des Unterstüßungsver:chtigten auf die Dauer von mindestens dreizehä Wochen gewährt werden, sofern die Arbeitsunfähigkeii nicht früher ihr Ende erreiht Sie müfsen während dieser Zeit täglich für Mänver mindestens die Häifte, für Frauen mindestens ein Oritttheil des Lohnbetrages erreichen, welcher zur Zeit der Errichtung der Kasse an dem Orte ihres Sißes nah dem Urtheil der dortigen Gemeinde- E gewöhnlichen Tagearbeitern im Jahresdurhschnitt gezahlt wird.

Auf den Betrag der Unterstüßungen, jedo höchstens bis zu zwei Dritttheilen desselben, darf die Gewährung der ärztlihen Behandlung und der Arzneien angerechnet werden.

An die Stelle jeder sonstigen Unterstüßung kann die Verpflegung in einer Krankenanstslt treten.

S. 12. Die täglichen Unterstüßungen dürfen das Vierfache des geseßlichen Mindestbetrages (8. 11.) nicht überschreiten.

Neben diesen Unterstüßungen können den Mitgliedern die geeig- neten Mittel zur Erleichterung der ihnen nach der Genesung ver- bliebenen körperlihen Mängel gewährt werden.

Den Hinterbliebenen verstorberer Mitglieder kann ferner eine Beihülfe gewährt werden, welche das Zehnfache der wöchentlichen Unterftüßung auf welche das verstorbene Mitglied Anspruch hatte, nit überschreitet.

§- 13, Zu anderen Zwecken als den in den §8. 11, 12 bezeidh-

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neten Untersiüßungen und der Deckung der Verwaltungskosten dürfen weder Beiträge von den Mitgliedern erhoben werden, noch Verwen- dungen aus dem Vermögen der Kasse erfolgen. :

S. 14. Eine Ecmäßigung der Beiträge oder eine Echöhung der Unterstüßungen bedarf für Kassen in Ansehung deren etne Beitritts- pfliht der Atzbeiter begründet ist, der Genehmigung der Aufsichts- behörde.

: Eine Erböhung der Beiträge oder eine Ecmäßigung der Unter- stüßungen bis auf den geseßlihen Mindestbketrag (8. 11) fann die Aussichtsbehörde für diese Kassen nah Anhörung des Vorstandes ver- fügen, wenn na dem Rechnungsabschlusse des leßtea Jahres die Ein- nahmen der Kasse zu den statutmäßigen Aufwendungen nicht aus- gereiht haben. /

RKückständige Zahlungen von Mitgliedern und deren Arbeitgebern können für diese Kafsen, unter Vorbehalt rihte:liher Enticheidung, im Verwaltungswege eingezogen werden. j:

§. 15. Der Ausschluß von Mitgliedern aus der Kasse kann nur unter den dur das Statut bestimmten Formen und aus den darin bezeichneten Gründen erfolgen. Er ift nur zulässigsbei dem Wegfall einer die Aufnahme bedingenden Vorausseßung, für den Fall einer Zahlungsfäumuiß oder ciner solcheu strafbaren Handlung, weiche eine Berleßung der Bestimmungen des Statuts in sih schließt.

8. 16. Die Kasse muß einen Vorstand haben, durch welchen fie gerichtlich und außergerichtlih vertceten wird. iy

Arbeitgeber, welche Zuschüsse zu der Kasse leisten, haben Anspruch auf Vertretung im Vorstande. Mehr als die Hälfte der Stimmen darf ihnen im Vorstande nicht eingeräumt werden. :

Mitglieder, welche den Eintritt in den Vorstand ohne zureichen- den Grund ablehnen, verlieren den Anspruch auf die Hälfte der ihnen gebührenden Unterstüßung. E

F. 17. Die Zusammenseßung des Vorstandes, sowie jede in der Zusammenseßung des Vorstandes eingetretene Aenderung ist in dem im F. 4 bezeichneten Blatte bekannt zu machen. Jit die Bekannt- machung nit geschehen, so kann eine in der Zusammenseßung ein- getretene Aenderung dritten Personen nur dann entgegengeseßt werden, wenn bewiesen wird, daß sie l-ßteren befkanut war. E

S. 18. Dem Vorstande kann zur Ueberwachung der Geshäfts- leitung ein Auéëshuß zur Seite gefeßt werden, welher durch die Generalversammlung zu wählen ift. : t

8. 19. Soweit die Angelegenheiten der Kasse nicht durch den Vorstand oder Auss{huß wahrgenommen werden, steht die Beschluß- nahme darüber der Generalverjammlung zu. S

Die Generalversammlung kann dritten Personen ihre Befugnisse niht übertragen. e

Abänderungen des Statuts bedürfen, mit der dur §. 14. ge- gebenen Maßgabe, ihrer Zustimmung. i : h

F. 20. In der Generalversammlung hat jedes anwesende Mit- glied, welches großjährig und im Besiß der bürgerlichen Ehbrenrechte ist, eine Stimme. Mitgli-der, welhe mit den Beträgen im Rück- stande find, fönnen von -der Theiinahme an der Vbstimmung aus- ges{chlofsen werden. ;

Die Generalversammlung kann auch aus Vertrauensmännern gebildet werden, welche aus der Mitte der stimmfähigen Mitglieder zu wählen sind; die Zahl der zu wählenden Vertrauznsmänner muß jedoch mindestens fünfzig betragen. Es j

Arbeitgeber, welche Zuichüsse zu der Kasse leisten, haben Anspru auf Stimmberechtigung Das Maß dieser Stimmberechtigu g ist unter Berücksichtigung ihrer Zuschüsse festzustellen; die Zahl ihrer Stimmen darf jedo die Hä!ste der den Mitgliedern der Kasse zu- stehenden Stimmen nicht übersteigen. zu

F. 21. Generalversammlungen können nur an dem Siße der Kasse abgehalten werden. Bei der Berufung is der Gegenstand der Berathung anzugeben. : E

Wird von dem Aus\{uß oder von dem zehnten Theile der stimm- fähigen Mitglieder die Berufung der Generalversammlung beantragt, so muß der Vorstand die leßtere berufen. A

8. 22. Die Einnahmen und Ausgaben der Kasse sind von allen den Zwecken der Kasse fremden Vereinnahmungen und Verauszabungen getrennt festzustellen und zu verrechnen; ebenfo find Bestände gesondert zu verwahren.

Verfügbare Gelder dürfen, in den durch das Statut bezeihneten Banken nur Gelder Bevormundetec angelegt werden. H E

S. 23. In jedem fünften Jahre hat die Kasse die wahrscheinlicke Höhe ihrer Verpflichtungen und der ihnen gegenüve: sthenden Ein- nahmen dur{ einen Sachverständigen, welcher bei der Verwaltung der Kasse nicht betheiligt ist, abschäßzen zu lassen und das Ergebniß nach dem vorgeschriebenen Formulare der Nuffihtsbehörde, sowie jedem ihrer Mitglieder mitzutheilen. y : 1

S. 24. Wenn nah dem Ergebnisse der Ab‘chäßung die Verpflich- tungen der Kasse die thnen gegenüberstehenden Einnahmen übersteigen, so muß, Mangels anderer Deck:ngsmittel, entweder eine Ermäßigung der Unterstüßungen bis auf den geseßlichen Mindestbetrag oder cine Grhöhung der Beiträge eintreten, derart, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen die Herstellung des Gleichgewichts zwischen den Verpflichtungen und Einnahmen der Kasse bis zur nächsten Abshäßzung zu erwarten ist. Bs S

S. 29. Die Kasse ist verpflichtet, in den vorgeschriebenen Fristen und nach den vorgeshriebenen Formularen Ueversichten über die Mit- glieder, über die Krankheits- und Sterbefälle, über die verrehneten Beitrags- und Unterstlizungêtage der höhereu Verwaltuigsbehörde, sowie einen Rechnungsabschluß der Aufsichtsbehörde einzusenden. Sie hat der Aufsichtsbehörde auf Erfordern das Ausscheiden der Mit- glieder anzuzeigen, S

S. 26. Kasscn, in Ansehung deren cine Beitrittspflicht der Ar- beiter nicht begründet ist, können durch Beschluß der Generalver- famnilung unter Zustimmung von mindestens vier Fünftheilen sämmt- licher vertretenen Stimmen aufgelöst werden. A

F. 27. Die Schließung einer Kasse kann dur die höhere Ver- waltungsbehörde erfolgen: Aa : /

1) wenn mehr als ein Viertheil der Mitglieder mit der Einzah- lung der Beiträge oder wenn die Kasse vier Wochen mit der Zah- lung fälliger Unterstüßungen im Rückstande ist: e

2) wenn die Generalversammlung einer gefeßwidrigen Berwen- dung aus dem Vermögen der Kasse ihre Zustimm"rg ertheilt hat;

3) wenn innerhalb vier Wochen nah einer Ybschäßung uiht dem S. 24 gemäß für die Herstellung des G\.eichgewihts zwischen den Verpflichtungen und Einnahmen der K*.fse Sorge getragen ist.

Die Eröffnung des Konkursver* ¿hrens über eine Kasse hat die Schließung kraft Geseßes zur Fobze.

5. 28. Bei der Auflôsuno, einer Kasse wird die Abwick:lung der Geschäfte, sofern die Genert{yersammlung darüber nicht anderweit beschließt, durch den Vorst-nd vollzogen. Genügt dier \ciner Ver- pflichtung nicht, oder wi»*, die Kasse geschlossen, so hat die Aufsichts- behörde die Abwicel»ng der Geschäfte geeigneten Personen zu über- tragen und deren Namen in dem im §. 4 bezeihaeten Blalte be+ kannt zu macen,

§. 29. Bor dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung einer Kasse ab bleiben die Mitglieder noch für diejenigen Zahlungen ver- haftet, zu welchen sie das Statut für den Fall ihres Austrittes aus der Kasse verpflichtete.

„Das Vermögen der Kasse ist nach der Auflösung oder Schließung zunächst zur Deckung der vor dem Zeitpunkte der Auflösnng oder

außer in öffentlihen Syarkafsen und ebenso wie die

Sg bereits eingetretenen Unterstüßungsverpflichtungen zu vers enden. i