1875 / 266 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Berlin, 12, November 1875. Vorlesungen auf deutschen Universitäten. Il

München. Gemeiner deutsder Civilprozeß mit besonderer Berück- sichtigung der neuen bayerischen Civilprozeßordnung, Prof., Geheimer Rath Dr. v. Planck.. B- yerisches Verfassungsrecht, Prof., Reichs- rath Dr. v. P ôözl. Bayeris&es Civilreht, vergleiheudes Hypotheken- recht, Darstellung des Hypothekenrechts nach preußischem, bayerishem und

württembergischem Recht, Prof. Dr. Paul v. Noth. Ausgewählte |

Materien aus dem altnordisczen Privatrehte, Pcof. Dr. Maurer. Gemeiner deutscher Civilprozeß nah v. Bayers Lehrbuch, mit beson- derer Berüksichtigung der neuen baverischen Civilprozeßordnung und des neuen Entwurfes der deutschen Prozeßordnung, Prof. Dr. Bol- giano. Grundzúge und Verfahren nach der neuen bayeriscen Civilprozcßordunng, Derselbe. Strafprozeß, Prof. Dr. Geyer. F Casuiftik des Strafrechts, Derjelbe. Ueber die Mängel des deutschen Strafgeseß buches, Derselbe. Deutsche Zechtsgeschicte, Prof. Dr. v. Sicherer. Deutsches Piivatreht, Derselbe. Strafrecht, Prof. Dr. v. Holßendorff. Ueber Freiheitöstrafen und Gefäng- nißreform, Derselbe. Deutsches Staatsrecht, Prof. Dr. Berchtol d, Deutsches Handels-, Wechsel- und Seerecht, Dr. v. Amira. Exe- gese über den „Richtsteig Landrehts*, Derselbe. Deutsches Reichs- itaatêreht, Privatdocent Dr. Zorn. Geschichte des deutschen Polizei- rechts, Prof., Reichôrath Dr. y. Ps bl. Kulturgeschichte Deutsch- lands im Mittelalter, Prof. Dr. Riehl. Forstrecht und Forst- polizei nah den Gescßen Bayerns, Prof. Dr. Friedr. Carl Roth. Ueber die Philosophie der Spinoza und. Leibuiß, Prof. Dr, Frohshammer. Gothisch, Althohdeutsch und Altfächsisch, Gramv:atik, Literaturges{ichte und Texterklärung, Prof. Dr. Kon- rad Hofmann. Peafktische Uebungen in germanischer und roma- nischer Philologie, Derfelbe. Geschichte der deutschen Kaiserzeit, Prof, Geh. Rath Dr. v. Giesebrecht. Stiller, mit besonderer Rüsicht auf seine philosophishen Dichtungen, Prof. D-. Carriere. Gescbichte der deutschen Literatur im achtzehnten Jahrhundert seit dem Auftreten Klopstccks und Lessings, Prof. Dr. Bernays. S Ueber Goetbe's Iphigenie, Derselbe. Allgemeine Geognosie mit besonderer Rücksicht auf die in Bayern vorkommenden geognoftischen Verhältnisse, Prof. Dr. Gümbel. Lateinische und deutsche Pa- läographie, Prof, Reichsarchivs-Assessor Dr. Rockinger. Ueber Friedri den Großen, Dr. Heigel. Geschichte Bayeras von Max Josef TV. bis zur Gegenwart, Derselbe, : Erlangen: Bayerisches Staatsrecht, Prof. Dr. Schelling. Ordentlicher Civilprozeß unter Berücksichtigung des Entwurfs der deutschen Civilprozeßorduung, Decselbe. Deutsches Privatrecht, Prof. Dr Gengler. Ueber die germanischen Rechtsdenkmäler der merovingis-fkerlingishen Zeit, Derselbe. Die Grundlinien der deutschen Reichsjustizgeseßgebung nah den Eatwürfen, Prof. Dr. Marquardsen. Sirafrecht, Prof. Dr. Lueder. Deutsche Rechtégeschichte, Prof. Dr. Vogel. Handels- und Wechselrecht, Derselbe. Erläuterung der deutschen Reichsverfassung, Derselbe. Geschichtlihe Grammatik der deutschen Sprache (Gothish, Althoch- deuts, Mittelhochdeutsch, Neubochdeutsh), Prof. Dr. v. Raumer. Ueber althocdeutsche Sprachproten, Derselbe. Deutsche Ge- schichtêquellen aus der Zeit Kaiser Friedrichs T, Prof. Dr. Hegel. Würzburg. Gemeindeutischer Civilprozeß mit Berücksichtigung des Geseßentwufs für das Deutsche Reich, Prof. Dr. v. Albrecht. Deutsches Sirafrecht, Prof. Dr. Edel, Deutsches Staats- recht (einsließlich des Reichsstaatérehts), Prof. Dr. v. Held. Bayerisches Staatsverfassungs- und Verwaltungsrecht, Derselbe. Deutsches Strafrecht, Prof. Dr, Ri\ch. Handels-, Wechsel- und Seerecht in Verbindung mit praktischen Uebungen, Prof. Dr, Schröder. Deutsches Privat- und Lehenreht, mit A{us\{luß des Familiengüterrechts, Dersclbe. Deutsches Familiengüterrewt, Der- selbe. Eregetische Uebungen in der deutshen Rechtsgeschichte, für Anfänger, Derselbe. Geschichte Deutschlands, Prof. Dr. Ludwig. Entwickelung des geschichtliden Verhäitnifses zwischen Deutschland und Frankreich seit dem Vertrage von Verdun, Prof. Dr. Wegele. Geschichte der älteren deutschen Literatur, Prof. Dr. Lex exr. Mittelhochdeutshe Grammatik und Erklärung ausgewählier Stücke aus Wolframs v. Eschenbach Parzival, Derselbe. Uebungen im Seminar für deutsche Philologie, Derselbe, Bayeris&e Geschichte, R: Dr. Henner. Ueber Lessing, Prof. Dr. Schmidt. Des Minnecsangs Frühling, Derselbe. Jm Seminar für deutsche Phi- lologie: Uebungen auf dem Gebiete der neueren Literatur, Derselbe. Mincralogie, Prof. Dr. Sandberger. Die prähistorische Zeit mit besonderer Nückficht auf Franken, Derselbe. Leipzig. Luthers Leben und Lehre, Prof. Dr. Lic. th. Bro ckl aus. Deutsche Staats- und Rechtégeschichte, Prof. Dr. Friedberg. Deutsche Staats- und Rechtêgescvichte, Prof. Dr. H 6 ck. Deutsches Privatrecht mit Einschluß des Lehnrechts, Prof. Dr. Stobbe. Deutsches Staatsrecht, Prof. Dr. Friedb erg. Handels-, Wechsel- und Seerecht, Derselbe. Handels-, Wechsel- und Seereht, Prof. Dr, H ôck Deutsches See- und Seeversicherungsreht mit vergleichen- der Berücksichtigung des englishea, französishen und bolländishen Rechts, Dr. Reuling. Bergrecht, Prof. Dr. Weisfke. Er- klärung des Sasenspîiegels (Fortseßung), Prof. Dr. Höck Ge- meiner deutscher Civilprozeß und im Ansckluß daran sächsischer Civilprozcß, Prof. De. Osfterloh. Deutsches Strafrecht, Prof. Dr. Wach. Deu!sher Strafprozeß, mit besonderer Berücksichti- gung des Entwurfs einer deutschen St:afprozß-Ordnung, Prof Binding. Sächsische Juristen, Prof. Dr. Hänel. Sächsisches Privatreht auf der Grundlage des bürgerlichen Geseßbuches, 1. Th., Allg. Lehren, Sachenrecßt, Erbschaftsreht, Prof. Dr. Müller. Vermächtnißrecht, Derselbe. Sächsisher Civilprozeß, Mrof. Dr, Dsterloh. Germanistishe Uebungen, Prof. Dr. Stobbe. Geschichte der deutschen Philosophie seit Leibnitß, Prof. Dr. Strümpell. Ueber Kants Naturphilosophie, Prof. Dr. Zöll- ner. Ueber Hegels Philosophie der Geschichte, Prof. Dr. Her- mann. Ueber den zweiten Theil von Gocthe's Faust, Prof. Dr. Marbach. Tacitus, Germania vom hbiftorischen Standpunkt aus erläutert, Prof. Dr, Brandes, Deutsche Literaturgeschichte bis zur Reformation: Prof. Dr. Zarncke, Erklärung der Gudrupy, Derselbe. Erklärung althocdeutscher Sprachdenkmäler, Prof. Dr. Braune. Mitteihochdeutse Liederdichtung erklärt, zuglei als Einführung in das Berstäñdniß des mittelalteilichen Dichtens, Den- Xens und Lebens überhaupt, Prof. Dr. Hildebrand. Goethe's Liederdichtung erklärt, zugleih als Einführung in das tiefere Ver- ständniß seines Dichtens, Denkens und Lebens überhaupt, Derselbe. Königl. deutsches Seminar: a) s{riftliche Arbeiten und JInter- pretationsübungen, b) Uebungen der a. o. Mitglieder, Prof. Dr. Zarncke. ÄAltnordishe Gesellschaft (Lecture altnordischer Litexatur- Denkmäler), Dr. Braune, Mittelhochdeutsle Uebungen für An- fäuger (Lecture eines noch zu bestimmenden mhd. Gedichtes), Derselbe. Deutsche Gesellschaft (freie Vorträge, Prüfung selbständiger Ar- beiten, Verélehre und Prosodie), Prof. Dr, Minckwißz. Geschichte der Hohenrstaufer und ihrer Zeit, Dr. Freih. v. der Ropp. Deutsche Ge]chihte vom Ausgange der Staufer bis zum Tode Maximilians I.,, Prof. Dr. Voigt. Geschichte Deutshlauds vom Passauer Vertrag bis zum westfälishen Frieden (1552—1648), Prof. Dr, Wenck Deutsche Geschichte seit dem westfälishen Friedens- \chlusse, Prof. Dr. Púckert. Sähsische Geschichte, Derselbe. Deutsche Kulturgescihte im 17, u. 18. Jahrhundert, Prof. Dr. Biedermann. Vergleichende Geschichte der deutschen, englischen und franzöfischen Literatur vom 16. bis mit dem 18. Jahrh., Der- selbe. Germanistische Gesellschaft: Themen der Geschichte und Staatéë- alterthümer der Germanen in der Merovingerzeit, Próf, Dr. Brandes. Tübingen: Hegel und seine Zeit, Repetent Dr. der Phil. Dieterich. Ueber Goethe's Faust, erster und zweiter Theil, nebst Einleitung in die Fauftsage, Prof. Dr. Köstlin. Erklärung von Goethe's Gedichten, Prof. Dr. Holiand. Deutsche Grammatik, Prof Dr. von Keller. Beowulf, Derselbe. Deutshe Uebun- gen, Derselbe. Deutsches Privatrecht, Prof. Dr. Franklin. Sum- S arisher und Konkarsprozeß nah E und württembergischem Recht, Prof. Dr, Pfeiffer. Deutshes Strafrecht, Prof. Dr.

Seeger. Strafprozeßrecht unter besonderer Berücksichtigung der Vioearkeiten zu einer Strafprozeß Ordnung für das“ Deutsche Reich, Prof. Dr. Meyer. Geschichte des römischen, deutschen uud würt- tembergischen Strafyrozesses, Prof. Dr. Pfeiffer. Deutsches Staatsrecht, Prof, Dr. Thudichum. Württembergisches Staats- ret, Derselbe. Praktische Uebungen aus dem deutschen Privat- und Handelsrecht, Prof. Dr. Franklin. Berwaltungslehre (Polizeiwissenschaft) und deutsches Verwaltungêre{t, Prof. Dr. Jolly.

Gießen. Deutsche Reihs- und Rechtsgeschichte, Prof. Kanzler Dr. Wasserschleben. Deutsches Privatrecht mit Einschluß des Handels-, Wechsel- und Seerehis, Prof. Dr. Gareis. Das Recht der Bank- und Börsengeschäfte, Derselbe. Handelsrecht, Dr. Braun. Wechselrecht, Derselbe. Ueber Aftiengese.lshaften, Derselbe. Wechselrewtêpraktikum, Derselbe. Deutsches Staatsrecht, Prof. Kanzler Dr. Wasserschleben. Civilprozeßce{t, Prof. Dr. Seuffert. Summariswe Prozesse uud Konkursverfahren, Prof. Dr. Wendt. Strafprozeßrecht, Prof. Dr. Seuffert. Bevôölkerungs- und Jnduftciestatistik, mit Betheiligung an der im Dezember 1875 stattfiadenden Volkszählung und mit praktischen Ucbungen in Verarbeitung der durch die Volkszählung für Gicßen gewonnenen Daten, Prof. Dr. Laëpeyres. Geschichte des Mittelalters mit besonderer Berücksichtigung der germanischen und romanischen Völker, Prof. Dr. Sch effer-Boichorst. Geschichte der deutschen Nationalliteratur bis 1720, Prof. Dr. Weigand. Das Evangelium Matthäi aus der Bibelüberscßung des Ulfilas, Derselbe, Ausgewählte Stücke angelsächsisher Prosa und Dichtung, Derfelbe. Ueber Gottfried August Bürgers bedeutendîte Gedichte, Derselbe. Germanistishe Uebungen, Derselbe. Geschichte der deutschen Literatur des Mittelalters, Prof. Dr. Zimmermann, Die Sänger der deutschen Befreiungskriege, Der]elbe.

Rosto ck. Deutsches Privatreht, Konsistorial - Rath Prof. Dr, Hugo Böhlau. Meécklenburg:\hes Privatrecht, Derselbe. Gemeiner Civilprozeß, unter Berücfsihtigung des Mecklenburgischen Partikularrechts und des neuen deutschen Entwurfes, Prof. Dr. Carl Birkmeyer. Summarisher und Konkursprozeß mit Nüsicht auf das Mecklenburgische Recht und die neuen deutschen Entwürfe, Derselbe. Deutshe Geschichte bis auf Nudolph voa Habsburg, Prof. Dr. Fried rich Wilhelm Schirrmacher. Deutsche Syntax, Prof. Dr. Reinhold Bechstein, Konversatorium über die sprachliche Revision der lutherischen Bibelüberfeßung, Derselbe. Deutsch-philologiihes Seminar (vergleichende Lektüre der Nibelungen- noth und des Nibelungenliedes). Derjelbe, Erklärung des Beowulf, Dr, Felix Lindner. Altfranzösische Literaturgeschihte, Derselbe.

Jena. Deutsche Rechtëgeschichte, Prof. Dr, Mever. Jnter- pretation des Sachsenipiegels, Dr. Schulz. Deutsches Privat- recht, Derselbe. Ueber Separationen der Fluren und Ablösung der Grundlasten, Prof. Dr. Langenbeck. Strafrecht des deut- hen Reichs, Derselbe. Deutsches Strafrecht, Dr. Knit sch ky. Ueber altdeutshes Gerichtêverfahren im Anschluß an das Gedicht Reinecke Fus, Derselbe. Jm juristishen Seminar: deutsch-rechtliche Uebungen, Prof. Dr. Meyey. Geschichte der Kaniiichen Philo- sophie, Dr, Friß Schulße. Leftüre und Interpretation von Quellen zur Geshichté der Karolinger und Ottonen, Prof. Dr. Wittich. Erklärung deutsher Sagen und Bräuche mythologischen Juhalts und Uebungen auf diesem Gebiete, Dr. Klopfleifch., Uebungen auf den Gebieten deutscher Kunst und Alterthümer, Der- selbe, Geschichte der a!tgermanischen Literatur, Prof. Dr. Sie- vers. -— Erklärung von Otfcieds Evangelienbuch, Dersclbe.

Straßburg Deutsche Reichs- und Rechtgeschichte, Prof. Dr. Laband. Handels-, Wechsel- und Seerebt, Derselbe, Institutionen des im Deutschen Reich geltenden Nechts, Prof. Dr. Bremer. Geschichte des römisch-germanischen Rechts bis auf Karl den Großen, Derselbe. Deutsches Privatreht mit Einschluß des Lehnrechts, Prof. Dr. Sohm. Germaniftishe Uebungen, Der- selbe. Civilprozeß mit Einshluß des summarischen und Konkurs- prozesses, Prof. Dr. Schulße. Geschichte der Verfassung und Verwaltung des preußish.n Staats von 1640 bis 1850, Prof. Dr. Schmoller. Nat onalökoromishe Rebungen auë dem Gebiete der heutigen Gewerbepolitif,, Derselbe. Deutsches Reichs- und Landes-Staatsrecht, Prof. Dr! Löning. Prcußisches Privatrecht, Dr. Spaltenstein. Geschichte Preußens von 1640 vis 1786, Prof. Dr. Baumgarten. Ueversiht der deutschen Literatur- geschichte von den ältesten Zeiten bis ins neunzehnte Jahrhundert, Prof. Dr. Scherer. Ec-klärung der Germania des Tacitus (deutsche Alterthumskunde), Derselbe. Jm germaniftischen Seminar, alte Abtheilung, dritter Kursus: Uebungen in mitteißochdeutsher Textkritik; moderne Abtheilung: Uetungen auf dem Gebiête der veueren deutschen Literatur, Derselbe, Ueber Göthe's Faust, Prof. Dr, Liebmann. Ueber das Münster von Straßburg, Prof. Dr. Kraus. Einführung in die altucrdishe Sprache, Dr. Stein- meyer. Gothishe und altdevtsche Grammatik, Derselbe. Uebungen zur gothishen und altdeutshen Grammatik, im- germa- nistishen Seminar, Derselbe. Uebungen in der chemis{en Analyse und praktische Arbeiten im Laboratorium, mit Rücksiht auf die Pharmacopea Germanica, Prof. Dr. Flüdiger.

In der geftrigen Sißung beschäftigte sich die Stadtverord- netenversammlung nach den Eratsberathungen wiederum mit den Gemeinde-Waisen-Aemtern.

In Verfolg des Bíschlusses der Stadtverorduetenverfsammlung vom 4. d. M., betreffend die Bildung des Gemeinde-Waisen- rathes erwiderte der Magistrat, daß ec mit der Auflösung der zur Zeit noch als Hülfsorgane der Armendirektion, Abtheilunz für die Waisen- verwaltung, fungirenden Waifenämter sich einverstanden erkläre, weil ein großer Theil der Funktionen dieser Aemter mit densenigen Ob- liegenheiten zufammenfallen wird, welche in Gemäßheit der Vormund- \chaftsordnung vom 5. Juli 1875 den neu zu schassenden Gemeinde- Waisenräthen zugewiesen sind. Wo dies nit der Fall ist wo also die öffentlihe Armenpflege, insbesondere die Thätigkeit der Waiseuver- waltung eintritt, weil die no lebenden Eltern armer Kinder aus irgend einem Grunde zur Verpflegung derselben dauernd oder vor- übergehend unfähig find werden die neu zu wählenden Ge- meinde - Waisenraths- Mitglieder der kompetinten Abtheilung der städtishen Armenverwaltung als Hülfsorgane nach wie vor zur Seite stehen müssen. Magistrat ist ferner mit der Stadt- verordnetenversammluvg darin einverstanden, daß die Armen-Kom- missionébezirfe die Grundlage der örtlihen Abgrevzung der einzelnen Gemeinde-Waisenrathsbezirke bilden müssen, Dagegen muß Magistrat aus den in seiner früheren Vorlage näher dargelegten inneren Grün- den an einer follegialishen Organisation der einzelnen Gemeinde- Waisenräthe innerhalb der vorstehend erwähnten lokalen Eintheilung festhalten, welhe ja auch in dem Beschlusse der Stadtverordnetên- versammlung ins Auge gefaßt ist. Da s der Gerichtêvehörde gegen- über unthunlih wäre, dieselbe in Angelegenheiten, welche nach dem Geseß vom 5, Juli 1875 dem Gemeinde-Waisfenrath überwiesen find, zu einer Korresvondenz mit den einzelnen Gemeinde Waisenräthen zu nôthigen, dies Seitens des Richters kaum ausführbar sein und jeden- falls zu den ärgsten Verwirrungen und Ershwerungen des Geschäfts- verkehrs Anlaß geben würde, ist Magistrat der Meinung, daß die kollegialische Organisation der qu. Aemter sofort außer Zweifel gestellt werden muß, und er hat demgemäß den Besch‘uß der Stadtverord- netenversammlung vom 4. November unter Beseitigung resp. Erledi- gung der Vorbehalte umgestaltet und ergänzt. Den Zusawmentritt der einzelnen Mitglieder einer lokalen Kommission zu periodischen Konferenzen hält Magistrat zum Zweck der gegenseitigen Jnformation und Unte:stüßung der Mitglieder în deren Funktionen für erforderlich, er glaubt ferner, daß dieses pecriodishe Zusammentreten gleichzeitig dasjenige persönliche Verhältniß unter denselben hafen wird, welches für ihre gedeihlihe und zweckmäßige Thätigkeit unentbehrlich if. Im È: 9 des Entwurfs ist hon jeyt die Heranziehung der Mitarbeit der

rauen zu den Geschäften des Waisenraths ins Auge gefaßt, weil dieselbe nah den bisherigen Erfahrungen ein höchst nübliches, in vie- len Fällen unentbehrlihes Hülfsmittel der Ueberwachung und Für- sorge für unerwahsene Pflegebefohlene darstellte. Für die erfte Zeit der Wirksamkeit der Gemcinde-Waifenräthe hält Magistrat es für

weckmäßig, alle dieselben betreffenden Angelegenbeiten noch beidem Bienen des Magistrate-Kollegii bearbeiten zu lassen, um auf ziese Weise eine vollständige und raöglihst unmittelbare Kenntniß vor der Thätigkeit des neuen Justituts zu erhalten, etwaige Mängel undUn- zuträglichkeiten sofort auf dem fürzesten Wege abzustellen. Wasden zu §. 3 des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 4. so- vember gemachten Vorbehalt eines Kommunalbesclusses anbetrifft so erledige sich derselbe, was die gegenwärtig zur Erledigung stehade spezielle Angelegenheit anbetrifft, durch diese Vorlage. Jm Uebrienz jei die Stellung dieser, wie aller Gemeindeämter zum Magistàt durch das Geseß geordnet und bedürfe deëhalb nicht der Regelmg dur besondere Kommunalbeschlüsse. Magistrat ersuht die Stat- verordnetenversammlung, die Vorlage als dringlich zu behandelz, da der Termin des Jukrafttreiens des neuen Gesetzes herannah und die neue Organisation spätestens Mitte nächsten Monats. be hufs Mittheilung an das Gericht, vollendet sein müsse. Der Entwur! des Kommunalbesclufses, betreffend die Bildung des Gemeinde Waisenrathes in Gemäßheit der Vormundschaftsordnung vom 5. Julf 1875, sowie Auflösung der zur Zeit be&ehenden Waisenämter lautet: 8 1. Die zur Zeit bestehenden Waisenämter we: den aufgelöst. §. 2. Es werden Gemeinde-Waisenräthe zur Wahrnehmung derjenigen Ge- schäfte neu gewählt, welche denselben nach näherer Bestimmung der Vormundschaftsordnung vom 5, Juli 1875 überwiesen sind. Diese Gemeinde - Waisenräthe haben gleichzeitig diejenigen Funktionen zu erfüllen, welche biéher den jeßt aufzulösenden Waisen- amtera oblagen. §. 3. Die nach näherer Festseßung durch det: Magistrat ecforderlihe Zahl von Waisenräthéèn wird von der Stadtverordnetenuversammlung gewählt. Die Amtsdauer der Ge- wählten beträgt drei Jahre. Die Gemeinde - Waisenräthe tres ten zu Lotalkommissionen, für deren öctlihen Umfang die Eintheilung der Stadt in Armenkomumiskons - Bezirke maß-

gebend ift, zusammen. Je nach der Einwcehnerzahl der also abzugren-- -

zenden Lokalkommission, besteht dieselbe aus in der Regel drei bis ses, im Bedürfnißfalle auch mehr Mitgliedern. S, 4, Die Ges» meinde-Waisenrathsfommissionen bilden Kollegien, welche ihren Vor- steher und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte wählen und zur Er- ledigung ihrer Geschäfte zu regelmäßig wiederkehrenden Konferenzen zusammentreten. §. 5. Jede Gemeinde-Waiscnrathskommiifion ist befugt, zur Unterstüßung in ihren Geschäften im Bezirke wohnbafte Frauen hinzuzuziehen. Leßtere sind befugt, den Sißungen der Kom- mission mit berathender Stimme beizuwohnen. §. 6. Vorsichender Kommunalbeshluß tritt am 1. Januar 1876 in Kraft. /

Nach läugerer Diskussion wurde die zweite Berathung auf die nächste Sißung vertagt.

In Soldin fand-am 9. d. Mts. unter reger Bethciligung von Militär- „und Civilbehörden, sowie der Bevölkerung der Stadt und des Kreises die Enthüllung des zu Ehren der in den Krie- gen 1864, 1866 und 1870/71 gefallenen oder den Wunden erlegenen Kreisangehörigen errichteten Denkmais statt. Das Fest ve: lief in würdevoller und erhebender Weise und schioß. mit einer glänzenden Illuminatiön der Stadt.

Auf einem hohen Unterbau von Granitstufen erhebt sich das auf dem hiesigen Marktplaße aufgestellte Denkmal in einem reich mit Bildhauerarbeit ausgestatteten Postamente, welch leßieres auf einer mit Trophäen und Wappenschildern geschmückten Säule einen wächtigen zum Kampfe bereiten Adler in Bronze trägt. Die Namen der Ge- falleneo, sowie die Widmung sind auf den vier Seiten des Posta- ments in Bionze angebracht. :

Die Arbeiten find in dem Atelier des Bildhauers Pohlmann und des Zink- und Bronzegießers Werk in Berlin, nach den Zeich- nungen und Angaben des Architekten Schellen daselbst, ausgeführt.

Wie das „W. T. B.“ meldet, sind die telegraphischen Vers bindungen mit Bayern, Württemberg, Vaden und Sranfreich unterbrochen, mit Frankfurt a. M. nur mangel- haft auf ciner Leitung. Depeschen für Belgien können über Cöln abgeseßt werden. Die Verständigung mit dieser Station ist jedech auch nur mangelhaft.

In Prag und Umgegend hat sich am 9. d. Mts., nachdem Mittags die Temperatur auf fast 13° N. gestiegen war, Nachmittags um o Uhr ein heftiges Gewitter untec orkanartigem Sturm entladen.

Ein Telegramm aus London von heute früh meldet: Von ver- schiedenen Orten werden starke Ueberschwemmungen gemeldet, die in Folze der heftigen Regengüsse in den leßten Tagen ftattgefun- den haben.

Aus Seraing, 1, November, Abends, meldet „W. T. B.“ + Gestern Abend hat in dem Kohlenwerke Marihave cine Gas3- explosion stattgefunden, bei der, wie gerüchtweise verlautet, gegen 10 Personen den Tod gefunden haben und gegen 109 mehr oder we- niger verleßt worden sein sollen.

Der beliebte „Preußishe Schreib-Kalender für Damen“ is im Verlage der Königlih Geheimen Ober-Hofbuch- druckerei in Berlin (R. v. Deer). jeßt für das Jahr 1876 erschienen. Geziezrt ist die reich und geschmackvoll ausgestattete Aus- gabe mit dem photegraphishen Bildniß Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Friedrich Carl von Preußen. In seinem zierlihen Format und seiner gewohnten eleganten äuße- ren Ausstattung bietet der Kalender, außer einer Genealogie des preu- Fischen Königshauses, einem wöchentlihen Geschichtskalender, einem Kalendarium und den fonst üblichen Zuthaten, unserer Frauenwelt auf grünumrankten feinen Blättern e1uwünshten Raum für tägliche Nctizen.

Theater.

Die erste Orchesterprobe zu „Tristan und Isolde* von Nichard Wagner fand bereits vorgestern statt, do wird es zur Aufführung des schwierigen Werkes im Königlichen Oyern- hause erft nach Neujahr kommen. In der für nächste Woche be- absihtigten Vorjtellung der „Meistersinger* wird Hr. Oberhauser zum ersten Male die wichtige Partie des „Beckmesser“ ausfüßren.

Die Aufführungen der Novität „Das gestohlene Ge- sicht“ im Krollshen Theater, welche wegen Unpäßlichkeit. des Frl. Mejo unterbrochen werden mußten, werden am Sonutag wieder aufgenommen.

Morgen, Sonnabend, werden im Stadttheater zur Auf- führung gelangen: „Mariensommer*“ mit Frl. Schopl ‘und den Hrrn. Dahn und Höfler; „Ludwig der XIV.* von Grandjean mit dew Damen Behrens und Yené und den Hrrn. Panzer und Beck in den Hauptrollen, und endlich „Ein Sieg der Geschichte“ von Mitterwurzer mit den Damen Hahn und Shopl und den Hrren. Stein und Bojock. Alle drei deutsche Originallustspiele, die sih in Wien, Dresden, Pcag “und anderwärts bewährt haten. Den Schluß des Abends bildet Bergs unterhaltender Scherz „Unter dem Siegel der Verschwiegenheit“, worin Dr, Hugo Müller den Lorsch spielt. i : / :

Frl. Heller, die Darstellerin der Titelrolle in dem Drama „Maria Tudor* im Belle-Alliance-Theater|, ift durch die allabendlihen Anstrengungen so angegriffen, daß das Stück nur abwechs:lnd mit anderen Stücken weiter gegeben werden kann, in welchen genannte Künstlerin nit beshäftigt ift. Die Direktion hat deshalb für Sonntag das Lufispiel Tenelli's „Die Mönche“, und für Dienstag eine Wiederholung des Schauspiels „Hans und Grete“ von Spielhagen angeseßt. Ende dieser Woche geht die nächste N o- vität „Ein altes Hausmöbe[l* von N. Hahn zum erften Male in Szene.

t Meoacteur: F. Prehm. Berlin: Verlag der Expedition (Kesje1). Drei Beilagen (cinschließlich Börfen-Beilage),

Druck W. Elsner,

211 J 266.

Königreich Preußen. Privilegium wegen BVerausgabung auf den Inhaber lautender Stadtobligationen der Sadt Duisburg im Bet A 2,600,000

Reichswährung. Vom 20. September 1875,

Mir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c Nachdem der Bürgermeister und die Stadtverordnetenversamm- lung der Stadt Duisburg dsrauf angetragen haben, daß derselben zur Abstoßung einer Reihe vorhandener Schulden und zur Bestrei- tung der Kosten mehrerer gemeinnüßiger Anlagen und Bauten ge- stattet werde, ein Darlehn von 2, 600,000 4, geschrieben:

„Zwei Millionen Secshundert Tausend Mark Reichswährung“ gegen Auéstellung anf den Jnhaber lautender, und mit Zinécoupons und Talons versehener Obligationen, jede zu 1000 M, geschrieben: „,Ein- taujend Mark Reichswährung“ aufzunehmen, und bei diesem Antrage im Imeresse der Stadtgemeinde sowohl, als der Gläubiger si nichts zu erinnern gefunden hat, so ertheilen Wir in Gemäßheit des 8. 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 wegen Au3ftellung von Papieren, welche einc Zahlungsverpflihtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegen- wärtiges Privilegium die landesherrlihe Genehmigung zur Emission der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen :

1) die Verausgabung der Obligationen erfolgt »ach Bedürfniß in Dre einzelnen Serien, die beiden exsten zum Betrage von je Einer Million, die dritte zum Betrage von Sechshundert Tausend Mark Reichswährung. Die fortlaufenden Serien erhalten die Be- zeichnung Litt. A. bis C.

_ Die Obkligationen werden mit vier und einem halben Prozent jährlich verzinft und die Zinsen in halbjährlichen Terminen gezahlt. Zur allmählichen Tilgung der Schuld wird jährlid mindestens ein Prozent von dem Kapitalbetrage der emittirten Obligationen nebst den D O Obligationen verwendet.

en ZFnhadbern der Obligationen steht kein Kündi die Stadtgemeinde zu. G ny A U! gehen

2) Die Leitung der Geschäfte, welche die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung der zu emittirenden Obligationen betreffen, wird der auf Grund des Privilegiums vom 28. Oktober 1868 bereits bestehenden städtischen Schuldentilgungskommission übertragen, welche auch für die Befolgung der Bestimmungen des gegenwärtigen Privilegiums verantwortlich ist.

3) Die Obligationen werden in Serien unter fortlaufenden Num- mern und zwar: :

L E eins bis eintausend im Betrage von je Eintausend Mark; E O eins bis eintausend im Betrage von je Eintausend Mark; Litt. C. von eins bis sedshundert tausend Mark; nach dem beigefügten Schema ausgestellt, von dem Bürgermeister und den Mitgliedern der Schuldentilgungékow mission unterzeihnet und vou dem Rendanten der Stadtkasse und dem mit der Kontrole beguf- tragten |tädtishen Sekretariatsbeamten contrasignirt. Denselben ift ein Abdruck dieses Privilegiums beizufügen.

4) Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zins- coupons nebst Talons na den anliegenden Schemaë beigegeben.

Mit dem Ablaufe dieser und jeder folgenden fünfjährigen Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung neue Zinscoupons durch die Stadtkasse zu Duisburg an die Borzeiger des der älteren Zinscoupons-Serié beig:druckten Talons ausgereicht.

_ Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons: Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorz?igung rechtzeitig geschehen ist,

Die Coupons und Talons werden mit dem Facsimile des Bürger- meisters und der Sckuldentilgungskommission vers‘hen und von dem Rendanten der Stadik:fse und dem mit der Kontrole beauftragten Sekretariatsbeamten unterschrieben.

95) Vom Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zins- coupons der Betrag derselben an den Vorzeiger dur die Stadtkasse zu Duisburg gezahlt. Auch werden die fälligen Zinëcoupons bei allen Zablungen an die Stadtkasse zum Nennwerthe angenommen,

__6) Die Zinécoupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nit binneu vier Jahren nah der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden, die dafür auëgeseßten Fonds verfallen zum Bertheile der städtischen Armenkasse zu Duisburg.

7) Die nach §. 1 zu tilgenden Obligationen werden fährlich durch das Loos bestimmt und unter Bezeichnung der Buchstaben, Nummern und Beträge (§8. 3) derselben wenigstens d rei Monate vor dem Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht.

_8) Die Verloosung geschieht unter dem Vorsiße des Bürger- meisters durch die Schuldentilgungêkommisfion in einem vierzehn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikam der Zutritt gestattet ist. Ueber die Ver- loofung wird ein von dem Bürgermeister und den Mitgliedern der Kommisfion zu unterzei-hnendes Protokoll aufgenommen.

9) Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu bestimmten Tage nah dem Nominalwerthe durch die Stadt- fasse an den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mit di-sem Tage bört die Berzinsuug der ausgeloosten Oblicationen auf. Mit leßteren find zuglei die ausgereihten, na deren Zablungs- termine fälligen Zinscoupons einzuliefern; geschieht dies nit, so wird der Beirag der fehlenden Zinécoupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung diefer Coupons verwendet.

10) Die Kapitalbeträge derjenigen ausgeloosten Obligationen, d'e nicht binnen drei Monaten nach dem Zahlungstermine zur Ein- lôfung vorgezeigt werden, scllen der Verwaltuno der städtischen Spar- fasse als zinsfreie83 Depositum überwiesen werden. Die ‘olchergeitalt deponirten Kapitalbeträge dürfen nur auf eine von der Schulden- tilgungskommission fontrasignirie Anweisung des Bürgermeisters zu bejtimmungsmäßiger Verwendung ät den Rendanten der Stadtkasse verabfol¿t werden. Die deponirten Kapitalbeträge sind den Inhabern jeuer Otligationen längstens in acht Tagen na Vorzeigung der Obligation bei der Stadtkafse, dur diese auszuzahlen.

im Betrage von je Ein-

11) Die Nummern der. auêgelooften, nicht zur Einlösung vor- |

gezeigten Obligationen sind in der, nach der Bestimmung unter t covrlich ¡u erlassenden Bekanntmachung wieder- in Erinnerung zu ringen.

Werden die Obligationen, dieser wiederbolten Bekanntmachung ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren nah dem Zahlangstermine zur Einlösung vorgezeigt, au nicht, der Bestimmu“1 14 gemäß, ais verloren oder vernichi-t angemeldet, so sollen nah deren Ablauf die Obligationen alé getilgt angesehen werden und die dafür depo- nirten Kapitalbeträge der städtischen Armenkasse anheimfallen.

2) Für die Verzinsung und Tilgung der Sculd haftet die Stadtgemeinde mit ibrem gesammten Vermögen und ihren sämmt- lihen Einkünften, und kann, wern die Zinsen oder die ausgeloosten Ovbligaticnen nicht zur rechtcn Zeit gezahlt werden, die Zahlung der- selben von den Gläubigern gerichtlich verfolgt werden.

13) Die unter 88. 4, 5, 7, 8, 9 und 11 vorgeschriebenen Be- kanntmachungen erfolgen dur den in Berlin erscheinenden „Reichs- Anzeiger“ oder das an dessen Stelle tretende Organ, durch das „Amtsblatt“ der Königlichen Regierurg zu Düsseldorf oder das an dessen Stelle tretende Organ, durch das „Amtliche Kreisblati“ des Stadtfreises Duisburg oder das an dessen Stelle tretende Oraan und durch die „Kölnische Zeiturg*“ oder ein anderes in Cöln er- sheinendes Blatt.

Erste Beilage

den 12, November

Deulschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen

Berlin, Freitag,

Staats-Anzeiger. L Le

14) Jn Ansehung der verlorenen oder vernichteten Obligationen finden die auf die Staatsschuldsheine Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819, wegen des Aufgebotes und der Amortisation verlorener und vernichteter Staatspapiere (§8. 1 bis 12) mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:

a. die im §. 1 vorgeschriebene Anzeige muß der städtishen Scul- dentilgungsfommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt, welche nah der angeführten Ver- ordnung dem damaligen Schaß-Minifterium nachmaligen Ver- waltung des Staatéshaßes zukommen; gegen die Berfügang der Pt R findet jedoch der Rekurs an die Regierung zu Düssel- orf ftatt;

b, das in dem §. 5 gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Kreis- gerichte zu Duisburg;

ec. die in den 88, 6, 9 und 12 vorgeschriebenen Bekanutmachungen follen dur die unter Nr. 13 angeführten Blätter ge\chehen;

d. an die Stelle der im §. 7 erwähnten sechs Zinsenzahlungs- termine sollen acht und an die Stelle des im 8. 8 erwähnten achten Zinsenzahlungêtermins soll der zehnte treten.

Zinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden, doch joll füc den Fall, daß der Verluft der Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der S juldentilgungékommission angemeldet und der stattgebabte Besiß der Zinscoupons durch Vor- ¿cigung der Obiigationen oder sonst in glaubhafter Weise dargethan wird, nah Ablauf der Verjäh-ungéfrift der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quittung Ge v4 werden,

Ur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöch\teigen- händig vollzogen und unter dem beigedruckdten Königlichen Jnsiegel ausfeztigen lafsen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligatio- uen in Ansehung ihrer Befriedigung cine Gewährleistung von Seiten des Staates zu bewilligen oder R-hten Dritter zu präjudiziren,

Gegeben Roftock, den 20, September 1875.

O) Wilhelm. Zugleich sür den Minister des Innern :

Camphausen. Achenbach.

Rheinprovinz. i Regierungsbezirk Düsseldorf. Obligation der Stadt Duisburg (Stadtwappen.) O (1 l über

Eintausend Mark Reichswährung. Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegium

hierzu ausdrücklich ermächtigt, beurkunden daß der Inhaber dieser Obligation die

L Littr.

V und bekennen hiermit , Summe von „Eintausend Mark Reichswährung“, deren Empfang sie bescheinigen, als Darlehn von der Stadtgemeinde Duiskurg zu fordern hat Die auf vier und einhalb Prozent jährli festgeseßten Zinsen find am 30, Juni und 31. Dezember jeden Jahres fällig, werden L gegen Rückgabe der ausgefertigten halbjährigen Zinécoupons gezahlt. Das Kapital wird durh- Amortisation 'getilgt werden, weshalb eine Kündigung Seitens des Gläubigers nit zulässig ift, Die näheren Bedingungen find in dem umsftehend abgedruckten Privilegium enthalten. Duisburg, am... 4 ¿ Der Bürgermeiîter. Die Ftädtishe Schuldentilgungs- Kommission. | Trockener Stempel der Stadt Duisburg. j Hierzu sind die Coupens Scrie I. Nr. 1 bis 10 nebst Talons aus- ausgereicht, Der Stadt-Rendant.

Eingetragen Kontrolbuch Fol. . Der Kontrol-Beamte.

(Nückseite.)

Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obliga- tionen der Stadt Duisburg im Betrage von 2,600,000 4 Reichswährung vom ..,,.,

(Folgt der Abdruck dcs Privilegiums.)

U.

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf. Sertel 22,50 Mark Gouvon L Litkota., ; Erster Coupon zur Duisburger Stadtobligation über Eintausend R Reichswährung.

Nr

Juhaber dieses empfängt am. . . . , , an halbjährigen Zinsen der oben benannten Duisburger Stadtcbligation aus der Duisburger Stadtkasse eZweiundzwanzig Mark Fünfzig Reichs-

währung.“ Die ftädtishe Schuldentilgungs- Kommisfion, (Treckener Couponstempel.) Eingetragen Fol, , . . der Controle. Der Kontrol- Beamte. Der Stadt-Rendant.

Dieser Coupon wird nach dem Alterhöchfien Privilegium von... . . Ungültig und werthlos, wenn dessen Geldbetrag nicht bis zum... .., erhoben ijt.

Pfennige

Der Bürgermeister.

Rheinprovinz. Regierungsbezirk Düsseldorf. Talon zur Duisburger Stadtobligation über

Eintausend Mark Reichswährung.

Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe nach vor- gängiger Vekanntmachung die . . . Serie Zinscoupons für die fünf Jahre von .. , .. . nebst einem neuen Talon bei der Stadtkasse zu Duisburg ausgehändigt.

Wird hiergegen rechtzeitig bei der Stadtverwaltung Widerspruch erhoben, so erfolgt die Ausreichung der neuen Coupons an den Be- fißer der gedachten Obligation gegen besondere Quittung.

Der Bürgermeister. Die \tädtishe Schuldentilgungs- Kommisfion. : (Trockener Couponstempel.) Eingetragen Fol. , , , der Kontrole. | Der Kontrol-Beamte. Der Stadt-Rendant,

Neichstags - Angelegenheiten. Berlin, 12. November. Jn der Sizung des Deutschen

Reichstags am 10, d. M. nahm der undeskommissar Geh.

/

find, im Nominalbetrage von 102,726,000 4, heute im N

Ober-Regierungs-Rath Dr. Michaelis in der Berathung, den Reihs-Invalidenfonds betreffend, nah dem Abg. Baron v. Minnigerode das Wort:

Meine Herren! Es ist heute von dem ersten Herrn Redner voxr- zugéweise der Plan angegriffen worden, nach wel{chem die Belegung der verschiedenen unter der Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds stehenden Fords stattgefunden hat, Es ist hervorgehoben worden, daß die Belegung zu ras erfolgt sei, und derselbe Herr Redner, welchex früher so viele Einwendungen gegen die auswärtigen und kommu- nalen Anleihen erhoben hat, fragt heute, weshalb nicht mehr Mittel verwendet find auf die Erwerbung von Kommunalankeihen und von auêwärtigen Papieren, Jch kaun zunächst konstatiren, daß beim Vor- gehen zur Belegung der Gelder des Invalidenfonds und der mit ihm verbundenen Fonds vollständig im Sinne und in der Abficzt des Invalidenfondsgescßes verfahren ist. Es find inländif{e Staatsanleihen übernommen, so vi-le sich boten; es find Kommunak- Obligationen übernommen, allerdings nit auf unbegrenzte Zeit bin, fo viele sich boten ; denn das, meine Herren, mußte von vornherein auch für den Juvalidenfonds als Grundsatz gelten, daß seine Mittel niht in zu auêgedehntem Maße in Papieren angelegt würden, von denen man {hon damals wußte und wifsen konnte, daß sie auf dem Markte nur fehr {wer zu veräußern sind. Die Fonds, die in Kommuna!- Obligationen angelegt sind, galten von vornherein als fest angelegte, die nu: zu realifiren find im Wege der allmählihen Amortisation. Es ift desha!b auf eine ziemlich hohe Amortisations-Quote gehalten worden und es ift von vornherein darauf verzichtet, eine Veräußerung derselben auch zum Zwecke der planmäßigen Realisation in Aussicht zu nehmen, für diesen Zweck sollte die Amortiiation ausreicen. Dieje Rücksichten geboten aber, der Anlage in Kommunal-Obligationen eine bestimmte Grenze zu seßen, und die Grenze, welche gezogen ift und die gegenwärtige Anlage auf 156,612,000 46 beschränkt hat, ift eben als die angemessene angeichen worden.

In Betreff der auswärtigen Anleihen haben damals nah zwei Rich{ungen hin Bemühungen stattgefunden, solche für den Inyvaliden- fonds und die anderea Fon?s zu erwerben. Einmal wurden Hufträge zum Ankauf der jeweilig an die Börse kommenden Stücke bestimm- ter auswärtiger Anleihen, und zwar solcher, welche als freditwürdig eradtet wurden, ertheilt. Dann hat man si bestrebt, wenn neue Anleihen vertrauenêwürdiger Staaten auf den Markt kamen, von diesen für den Invalidenfonds und andere Fonds zu erwerben. Was fih auf diefem Wege an vertrauenéwürdigen und soliden Papieren zu Gebot stellte, ist damals erworben. Der Betrag von Schualdver=- schreibungen auswärtiger Staaten, welcher Ende Februar 1874 sich im Bcsis des Fonds befand, belief fich auf 123,000 000 M Alle diese Bemühungen waren jeddoh nicht im Stande, eine so rasche Belegung des Invalidenfonds zu fördern, wie es der Finanz- verwaltung erwünscht erschien und wie es ebenfalls im Sinne des Geseßes lag, welches ja der Belegung einen bestimmten Endtermin seßte und der Verwaltung die Verantwortung auferlegte, dafür zu sorgen, daß bis zu diesem Endtermin die Belegung stattgefunden hätte. Es blieben also die Eisenbahnprioritäten. Jch habe die Sreude, daß der Herr Abgeorduete für Rudolstadt heute das Urtheil des fo gewihtigen Herrn Abgeordneten für Bingen, welches er da- mals, ehe er den heutigen Kurszettel kannte, über die Prioritäts- Obligationen deutscher Eisenbahnen fällte, citirt hat. Jch freue mich auch, daß auch die Reichéschuldenkommission, welcher damals der volle Betrag der Prioritäts-Obiigationen, der erworben ist, vorlag, in ihrem Berichte vom 27. März 1874 in Uebereinstimmung mit dec damaligen Meinung dieses Herrn Abgeordneten sih auésprach. Sie jagte, daß hinfihtlich der Legalität der gemachten Anlagen si nichts zu erinnern gefunden habe, und fuhr dann fort:

„Daß die zinsbare Belegung der Fonks noch nicht vollständig be-

wirkt ift, bietet unter den dabei in Betracht zu ziehenden Verhält-

nissen keinen Grund zu einer Ausstellung dar; das aus den Ueber- sichten fih ergebende Resultat ist vielmehr als ein durchaus befrie-

Digendes zu bezeichnen.“

Sie sehen hierin wiedergegeben das Urtheil einer Kommisfion, welche wahrbaftig keine Veranlassung hatte, eine Mitverantwortlichkeit für die Verfügungen der Reichs-Finanzvyecwaltung, die um cin halbes Jahr zurücklagen, zu übernehmen, wenn sie nicht in der Läge war, ihre wirkliche Ueberzeugung, die sie auf Grund der damals vorliegen- den Thatsachen gewonnen hatte, auszudrücken. Eb war bereits ein halbes Jahr darüber hingegangen, und auch dann noch wurden dicse Anlagen als durchaus befriedigend betrachtet. Vorgänge auf deur Kapitalmarkte, wie fie seitdem eingetreten sind, haben niemals vorauégesehen werden können, und wenn man auf der Grundlage eines Kurszettels von heute Kapitalanlagen von vor zwei Jahren fkritisiren will, ja, daun fönnte man auf Grund des Kurszettels von heute das ganze Invalidenfonëgeset kritisiren, indem man eine Merge von Pa- pieren ich will nur die zuleßt erwähnten landschaftlichen Pfand- briefe hervorheben damals aus\ch{loß, während der Kurszettel von Aue In dieselben höhere Kurse nachweist, als der Kurszettel von amals.

_ Ich halte es für durhaus wünschenswerth, daß die Kritik fich auf dieses Gebiet nicht begebe. Bei der Beschaffenheit des Marktes der Eisenbahnprioritätsobligationen hat allerdings dem Rathe keine Folge gegeben werden können, lediglich das in festen Händen befind- liche Material vom Markte zu nehmen. Da hätten Kurêprämien gezahlt werden müssen, um überhaupt ein in das Gewicht falleydes Resultat zu erzielen, die von dem Standpunkte des jeßigen Kurszettels aus viel größere Verluste ergeben würden. Zur Bewirkung fo großer Anlagen war man darauf angewiesen, neue Anleihen zu übernehmen. Es find Anleihen übernommen von Eisenbahnen, welche ais wohl- fundirt galten, und zwar/ zu Kursen, welche entweder den damaligen Kucsen der bereits von gleicher Kategorie im Verkehr befindlichen Obligationen entsprahen oder dagegen etwas zurückstanden, oder wel{he wenigstens den Kursen entsprachen, welche für ähnlich fundirte Okligationen derselb:zn Gesellschaften damals gezahlt wurden. Sn dieser Beziehung kanu man fagen, daß es über meine Erwazrtungen, die ih damals bei Abfassung des Juvalidenfondsgeseßes gehegt habe, hinaus gelungen ist, ohne zu für die damaligen Verhältniffe zu hoh:n Kursen anzulegen, eiue rasche Belegung der Fonds zu erzielen.

ch gehe nun fiber zu den Veränderungen der in der Verwal- tung der für den Javalibenfonds eingeseßten Behörde übergegangenen Fonds, welche in der Periode stattgefunden haben von dem Tage des Berichts Jhrer Koxmission, also vom 24. März 1874 an, bis heute. In dieser Periode waren theils noch Gelder dieser Fonds anzulegen, theils galt ez, die Realisation zu beginnen, welche nöthig war, um die allmählihe Umwandlung der Fonds von der vorläufigen Anlage in die definitive herbeizuführen. Wie in dieser Beziehung die Ver- waltung vorgegangen ist, ergiebt sich einfa, wenn der Nominalbetrag der einzelnen Kategorien von Papieren, wilche damals in allen drei Fonds lagen, verglichen wird mit dem Nominalbetrage der vershiedeuen Kategorien von Papieren, welche gegenwärtig 1 dem Fonds liegen. Damals lagen in dem Fonds Schuldver] cej- bungen deutsher Bundesstaaten, die zur definitiven Anlage geeignet

«DImiy qt,

betrage von 195,207,000 Der Bestand der Papiere dieser V rt ift also um einen Betrag is Damals lagen an Eisenbahn-Prioritätsobligationen mit Stas/

von mehr als 90 Mill, X gefieigert worden.

«[êgarantie

im Betrage von 65,464,000 Æ( in den drei Fonts, heute E

Dieser Betrag ist unverändert geblieben. 9,389,000 derung hat in Amortisationen ihren Grur%,, —. statire ih, daß in der Zeit, so lange die Belegung

Die nov:inelle Bermin- Uebrigens fkon- der Gelder des