1875 / 268 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

2): bei. der Fesifiétna be von det Kirchenregierung der 43. Die Wahl erfolgt in der Weise, daß in jedem / mein istli L, ; M gemeinsam aus Geistlichen und Nicigeistlichen zusammengeseßt S 8. Zur reifen Vorbereitung land sfirhlicher Gef G | ? eêtirucher eseße kann unter Um- / gehen. Als solche si iejeni ; ind diejenigen bezeichnet welche neben frei i reier Woh-

Zu außerordentlicher Versammlung kann sie nah Anhörung des F: Synodalvorstandes jederzeit berufen werden. Generalsynode vorzulegenden Gesezesentwürfe; Wahlkreise 7 werden muß. agegen giebt : Dem Könige . steht es gzu, jederzeit die Versammlung zu 3) bei den Vorschlägen für die Besezung der General- 1) ein Abgeordneter aus den innerhalb des Wahlkreises in / über das Verhältniß dieser eden Ei „estimmte Norm | ständen auch eine ihre B f \chließen oder zu vertagen. : Superintendenturen; S geistlichen Aemtern der Landeskirche angestellten Geistlichen, : andcx, wofür ein auf bestimmte Zahlen been a An IIY G, zu ein- | gehende Anhörung der Der E M dée Generaliynode vorher- | nung mehr als 6000 M j iährli ;

. 22. Während der Versammlung der Synode findet in 4) in anderen Angelegenheiten der kirhlihen Centralver- 2) ein Abgeordneter aus solchen Angehörigen des Wahl- ; zustellen ift, fondern läßt hierüber das Urtheil. e O nicht auf- | welche die Liturgie oder die firdlihen Büctee p vet Beränderungen, In beiden Fällen find Dee Q alforingen allen evangelischen Hauptgottesdiensten der Landeskirche eine waltung von vorzüglicher Wichtigkeit, in welchen der kreises gewählt wird, welche in Kreis\ynoden oder in den : vinzialsynoden entscheiden, | c wählenden Pro- | in der Regel rathsam sein. Die Bestimmun hci: p dieselbe | Maximalgrenze der zulässigen Bciceie e igeberschufses als die Fürbitte für die Synode statt. Evangelische Ober-Kirchenrath die Zuzichung des Synodal- Gemeidekörpershaften desselben als weltliche Mitglieder j t TN n die Abgeordneten erforderte Lebensalter von 30 Jahren vezweckt, die Beschreiturg dieses Weges offen a Ed Sarapraphen aber niht gegcben; denn es ele N normirt, weitere Details

S. 93. Als Königlicher Kommissar zur Wahrnehmung M vorstandes b escließt. l zur Zeit der Kirche dienen oder früher gedient haben; febenten E Tue den Eintritt in den Gemeindekirchenräth be- den Anfangsfas des §. 6 vecschlossen erscheinen könnte. welcher dur Ausfchreibung einer Steuer handelt E 0 ca thatsächliche Zuständigkeiten des obersten Kirchenregiments bei der Synode Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der Weise statt, 3) das legte Drittheil der Abgeordneten wird von den an i 0. i P av ai Des N ie Vorlage wendet si zu den eigenthümlichen Verhältnissen pohafenden Zuformationen die jedesmalige Entschließung Fretbleibe fungirt der Präsident des Evangelischen Ober-Kirchenraths. Jn | daß die Mitglieder desselben auf Berufung dur den Präsidenten Seelenzahl stärkeren Kreis\ynoden und Wahlverbänden § 4. Der Entwurf giebt Ag Treis, ; ; vom 5 MOLa Provinzen. In diesen besteht die Kirhenordnung halb es em Ertragsübershuß ab, zu welchem Gee ad Leblelben, Vakanzfällen oder bei dauernder Verhinderung ernennt der König | des Evangelischen Ober-Kirchenraths an den betreffenden Be- ohne Standes- und Amtsbeshränkung aus den ange- : des Wirkungskreises der e allgemeine Umschreibüng | der Péovinitetsvaobe a6 lief Synodalorganisation, die mit der Stufe | die Besten T und Untex welchen fonstigen Modalitäten Paten ou Le Do j i rathungen und Beschlüssen als außerordentliche Mitglieder des sebenen, firillz erfahren und verdienten Wn des | bis 20 M Bette der Geletentna: abs „fn den §8§. 5 | synode keine Rücks t B und auf die Justitution der General- möglichen Si E ist. Die angegebenen Grenzen bee

Der Königliche Kommissar ist befugt, jederzeit das Wort zu Evangelischen Ober-Kirchenraths Theil nehmen. In der Aus- Provinzialbezirks gewählt. Diejenigen Wahlkörper, welche mögensrechte und Besteuerung, der Verbandl en Le GUGen Vér- Zunächst wird hier in Absatz 1 ; von Seiten der ania Ge ntid hier uur den Zweck, für die ergreifen und wae A zu E mit n E des e L diy 2 dli Ira S A A zu E oder mehrere dieser Mitglieder zu wählen ae Eu t G Beschwerden, in Betreff as Wab t es der obtataclen e E 5 Dele aa Besteueringöverfabtert N Tedetllche Sanktion dieses Evangelischen Ober-Kirchenraths mit seiner Beihülfe und vor- | thun. Dem Erforderniß der Mitwirkung i} entsprohen, wenn aben, sowie die Zahl dicser Mitglieder werden nah Maß- n Mae vandestirhe in Hinsicht der Verhältniss [E vObberige Weg der Gese ch die Einrichtuns- | mnerhalb deren firchlicherseits eine Ausü lben ae DETeY, Ea enbea Vertretung beauftragen. wenigstens vier Mitglieder des Vorstandes Theil genommen haben. gabe der Seelenzahl das T tal dur io ai Ee Sin A a die Bestellung der soiedalen Be jer Generallynode nit beseitigt L O A Ehnridiung gedacht wird. hlicherseits eine Ausübung desselben als mögli

Der Minister der geistlihen Angelegenheiten und die von S. 34. Der Synodalrath (§. 20) wird in jedem Jahre Evangelischen Ober-Kirchenraths, demnächst endgültig dur eboben if S p zen speziellen Anordnungen nachfolgen. Hervor- S n dieser Beziehung auszuüben hat, ergiebt sich ie S 17 ie 4 E es sih um die Aufbringung einzelner Uml ihm ernannten Kommissarien sind berechtigt, den Sizungen bei- | einmal in Berlin versammelt, um mit dem Evangelischen Beschluß der Provinzialsynode bestimmt. Dieser Be- Ausdruck gebracht R s Detailbestimmungen zum entsprechenden lie Gefes wms dur Abfaß 2 bis 4 angeordnet, daß landeskir{- Nori die Bollstreckbark-itserklärung der Staatsbehörde h handelt, zuwohnen und jederzeit das Wort zu ergreifen, sofern sie es Ober - Kirchenrath in dessen Sitzung über Aufgaben und \{chluß bedarf der Bestätigung des durch den Vorstand der Kirchenregimént ais: bei E E aLE oRODe nicht dem landesherrlichen Send ua A welhe Bestimmungen der gedachten provinziellen N G Staatsgeseße zu regeln haben, wie ‘éine solide g nh: im Interesse des Staats für erforderlih erachten. Angelegenheiten der Landeëkirhe zu berathen, in welchen die Generalsynode verstärkten Evangelishen Ober-Kirchenraths. übergeftellt, sondern mit ihm E Seme N i Futanz gegen | Provinzen zur utatlichen Aeußern A e ONA dieser 99. 15 16 Dies Veimcaptee i, d Abl, 4 getroffen ift

Kirchenregierung zur Feststellung leitender Grundsäye den Beirath §. 44. Bis zur Konstituirung des Vorstandes der ersten Ge- und Wachsthum der Landeskirche verbunden wird ‘Voluce nid tung | Beschlusse beider Synoden Sn ex Sheret sollen und es ist dem | träge und Beschwerden. AO raphen „behandeln das Recht der An- geschlossen ist, daß gewisse Antheile der Arbeit po, 0! niht aus- | fällt, die Wirkung beigelegt E e SO immend ablehnend aus- | mung und als eine nur in l eneralsynode kann nach ihrer Bestim-

; gt, eiden Provinzen von dem zu Körperschaft eine Mitwirkung ar Ie cia BEtrGie

eigentlihen Verwaltung

8. 24. Die Synode regelt ihren Geschäftsgang. Bis dies ge- N I IA Een Etat f Lond s dieses landeskirhlihen Synodalorgans für nothwendig erachtet. | neralsynode werden die demselben oder dem Synodalpräses beigeleg- j i i Yy prâf geleg dem anderen Theilnehmer in dieser Verbindu- O dem einen oder erlassenden landeskirchlihen Geseß ausgesch| i i i þ, äugetoiesen werden, Die hiemit den Provinzialfynoden n westlichea Je “nba niht ausüben. Dagegen muß ihr d ichen Provinzen gegen- | in dem ganzen Bereich B LOE De Befugniß *zuko der Zuständigkeiten der Ki 2E S irchenregie-

\chieht, is eine provisorische Geschäftsordnung maßgebend, welche l der Evangelische Ober-Kirchenrath ertheilt. | Die Berufung erfolgt durch den Evangelishen Ober- | ten Funktionen (§8. 25, 26, 27) durch den Evangelishen Dber- 8. 5. Mit di 8. 25. Der Präses eröffnet die Synode, leitet ihre Ver- | Kirchenrath. Kirchenrath oder dessen Präsidenten ausgeübt (§. 23). über das ‘Ref ien Paragraphen beginnen die Spezialausführungen | gh Den handlungen und handhabt die äußere Ordnung. Seine Stimme Die Versammlung des Synodalraths fällt in den Jahren 8. 45. Die zur Ausführung dieser Ordnung eforderliche Theilnahme if S Aera pivde: Es wird zunächst deren E Ar AANG lihen Geseßgebung eingeräumte Befugniß beruht | rx G : entscheidet bei Stimmengleichheit. : : aus, in welchen die Generalsynode sich versammelt. Instruktion wird von dem Evangelischen Ober-Kirchenrath im Ein- hingestellt, der Art s M Sig Ffir lichen Geseßgebung Sdusben Ra E Verhältnissen und „will den Anträgen dieser erade 2 t Feger, pie fie im kirchlichen Interesse für erforderli 8, 26. Nachdem die Synode eröffnet ist, berichtet dex MEs “V. Kosten. verständniß mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten erlassen. E won * bera ' Rildnie et De der Geseßgebung | faf ung jener Gag A ioona „gewähren. Die Synodalver- | liegt S E ren Beschluß Anregung zu geben. Der Kirdenbot d herige Synodalvorstand über seine Wirksamkeit während der ver- 8. 35. Zur Bestreitung der Kosten der Generalsynode sowie : E ausgehen, und daß ein Gesetz L von der Synode A cine schr E Uen a dreihundertjährigen Be- | und, je nach E p'orgeschlagene Maßregel in Erwägung zu ibe flossenen Synodalperiode, sowie über die Legitimation der Sy- | der Vorstände derselben und der von den leßteren bestellten Aus- Motive zur Generalsyuodal- Ordnung. beider niht zu Stande kommen kann. Verbintlich, gereinstimmung ihre Provinzialsynoden Gaben D E hervorgerufen und | veranlassen, oder auf urs Besgdten Ergebniß, die Ausführung zu nodal-Mitglieder und leitet die Wahl des neuen Vorstandes. {üsse und Kommissionen wird eine Generalsynodalkasse ge- In dem Allerhöchsten Erlaß vom 10. September 1873, durch die Geseße dadur, daß fie vom Könige als Tee es ate S. 49 ihrer gemeinsamen Klecbénorbina 20 , „ine aus | scheid zu ertheilen, elchluß einen ablehnenden motivirten Bes Die Versammlung beschließt Über die Legitimation ihrer | bildet. Diese erhält ihren Bedarf, soweit niht andere Mittel für | welchen die Kirchengemeinde- und Synodalordnung für die sechs östlichen ments erlassen werden. Die Formen, unter denen die v ciibartas | N den Mangel einey landesfirhlichen Su E un Nicht minder ist der General Mitalieder jenen Zweck gewidmet sind, durch die Beiträge der Provinzial- Provinzen sanktionirt und verkündet wurde, ist zugleich bestimmt worden Geseße dem Könige zur Genehmigung vorzule cxeinharten | lung erstarkte Betheiligung an der fkirchlick 6 ynodal - Verfas- | haltung der bestehenden Ki L synode, da fie nah §. 4 auf Jnne- g 97 Die Mitglieder werden bei ihrem Eintritt in die Synoda (flasen. Für die R thèllivts Biser Beiträge b die | daß behufs des vollítändigen Abs chluses dex Axbeiten für - die E gas zu verkünden find, bilden den Welle SAbaIe Ves Darn welche auf Veränderungen an ibres Vrabiieliar avp; Ce, waltung zu achten E e BS g in den Thätigkeiten der Ver- J. Prâ it dem in der Kirhengemeinde- und | einzelnen Provinzen und die Beschaffun ; diese entfal- | gelishe Kirchenverfassung der aht älteren Provinzea eine außerordent- phen Daß für die Verkündung der Gesege ein besonderer, die Eicon, | ttet war. Mit Rücsicht hierauf ist ihuen in der jeßt zu schaffen, | der oen der Verwaltung Be zuzusprehen, über getroffene Synode von dem Präses mit d cheng einz P z schaffung der auf dies f - schaft des betreffend y n De) , die Eigen- | den G i hnen in der jeßt zu s{hafen- | d g Beschwerde zu führen b 7 : 7 : ; lihe Generalsynode zusammentreten und dieser der Entwurf der defi- fenden Geseßes als eines kirchlichen ichnend en Selamntorganisation das Reht zu ei en Evangelischen Ober-Kirchen i Ce! Oel Ne: Mai Synodal-Ordnung vom 10. September 1873, §. 63, vorge- | lenden Summen sind die Bestimmungen des §. 13 Saß 2 und | nitiven Ordnung einer Generalsynode für di ise Kirche d Modus geschaffen werden muß, ergiebt sich mi hen bezeihnender | firhlien Gesetzen, wel ; „zu einer Abwehr von landes- | steht der General henrath zu rihten hat. Darüber hinaus 3 maßgebend. Die Abführung geschieht an den Vorstand der | hezeineten Provinzen ¿ur Beraibuna Miet eten joll iets der daß ein kirchlihes Publikationsorgan biaher nicht ee igreit daraus, verändern, ausdrüdlich eet U N lise Kirchenordnung | wenden; daß sle in Rüllen de an die Allerhöchste Stelle sich zu Geseßsammlung, w-lcche bisher der Regel nah au für die legialati: u, daß beide Provinzialsynoden in ibrer LbleEn ad Erfliming erachtet, hiezu {reiten kann, PeBAUE Fete beto iber Agen genns reinstimmen. Für diese Beschränkung gew / 0g Die besondere Form der provinziellen Gesehecbianr eung.

\hriebenen Gelöbniß verpflichtet. . 28. Am Tage nah der Eröffnung der Synode findet | Generalsynode. Bei der Gestaltung dieses {¿ßt vorli-genden Entwurfs ist der vor- i . 36. Die Verwaltung der General-Synodalkasse wird von | geschriebene Zweck, die Arbeiten für die evangelische Kirchenverfassung ven Erlasse im Bereiche der Kirche als Publikationsorgan gedi ; : i beid i dio E: at, farn ihrer Bestimmurg gemäß für die selbständi gan gedient einen vollwiegenden E:faß durch die aktive Ei en ies eide Provinzen | dure die Kirchengemeinde- und Synod

kirhlihe Legis ig organisirte | kirchliche Gesebgebung, die ihneu dur die Betheilign Le b e die Kirchenordnung bom 5. Min lade Se eee

r - | es nothwendig, in der Seneralsunode 99 eröffnet ift, macht

ne Revisionsstelle zu besitzen

r

ein feierliher Synodalgottesdienst statt. dem Vorstand der Generalsynode geführt, welcher dem nächsten Sy- | zu ihrem Abschluß zu bringen, überall leitend gewesen. Es ist daher, iati | wie {hon in gleicher Weise bei Aufstelluna der Kirchengemeinde- und ation als solhes uicht benußt werden. neralsynode n wächst eu zuwächst. welche der etwa centrifugalen Entwickelung der provinziellen Gesetz-

Jede einzelne Sizung wird mit Gebet eröffnet, die Synode Reh bl ch ges{cheh wW S 0wW auch mit Gebet geschlossen. nodalvorstande Rechnung ablegt und von diesem nah geschehener T m Septem f R Bestimm Verhandlungen sind öffentlih. Eine vertraulihe | Prüfung die Entlastung empfängt. Synodalordnung vom 10. epte ber 1873 verfahren worden, alles L e di M Ms M Ausdruck, daß die kirliche Für die übri ‘ovi i dasjenige in den Bereich der Dispositionen des projektirten Kirchen- Und dat die bestimaite E Beto f Staats unterliegt éftian A Een rovinzen waren in dieser Hinsicht besondere gebung und der \ D ) Stelle für die Ausübung des Staats Provinzial\ en nit zu treffen, denn in ihnen ist die Erri R A E L P LONMelt 1 Í covinztalfun obe Lecus is E le Grrichtung der | kann, als es die Einheit de andere e, entgegentreten ch ff ‘der Landeskirche nach ihren

§.-29, Die Berathung kann durch Beschluß der Synode verfügt werden. Beschließt die Generalsynode auf den Antrag ihres Vor- Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der Mehrheit der | standes die Verwaltung der Synodalkafse durch den Gvangeli- L Ce nad di Me des I e N bec Sitte hobeitsrehis in jedem einzelnen Fall. Die Anerk ; mit der Ge s e

en Ober-Kirchenrath, so erfolgt fie bei diesem: Rechnungslegung | bestehenden Bedürfnisses nothwendig war. pieles Nechts ift ebenso ein unzweifelhafter Grundsag der evange | ziehenden Organisation erfolgt und durch die Provinzialsyaodal- | gate bebinet pag ungen erfordert. Die Durchführung dieser Auf

r. 3, Abs. 1 u. 3) das Verhältniß der beiden Sy- | jenigen Best uf den Einspruh d Viode Zus Le

y- |} jenigen Beschlüsse der Provinzi er Generalsynode auch die-

j z zialsynoden welche etwa {on di

f: e

geseßlihen Zahl der Mitglieder erforderlich. j j; \{ : | Wahlhandlungen find, wenn zunächst relative Mehrheiten | und Entlastung richten sh dann nach den Vorschriften des §. 10. Hierbei ist niht verkannt worden, und wird in der folgenden - lischen Kirche, wie dur das positive deutshe Staatsrecht begrüntet örper in Hi s 5, 6. Es folgt die Bezeichnung der Gegenstände, welche Fünftig Hide e E der Geseßgebung geregelt chenregi ¡J0 bis 14. Die88. 10 bis 14 beschäftigen sich mit der Stellung | geseßt worden uhe O fttigung erlangt h i ¿ gt haben, wieder außer Kraft

sich ergeben, dur engere Wahl bis zur Erreihung einer abso- 8. 37. Den Mitgliedern der Generalsynode und ihres Vor- | speziellen Motivirung bei den Hauptpunkten einzeln hervorgehoben, \chließlich der landesfir{i ) [uten Mehrheit fortzuseßen. Für die Wahl zu Kommissionen genügt | standes gebühren, soweit sie niht am Orte ihrer synodalen Wirk- | daß in verschiedenen Bestimmungen die vorgelegte Synodalordnung mit wird its L esfir lichen Geseßgebung unterliegen sollen. Dg- der G i die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. | samkeit ihren Wohnsiß haben, Tagegelder und Reisekosten. Dieselben erst dann zur Ausführung kommen kann, wenn die hinzutretende ftaat- die laudeskirlie B ao §. 7 ergiebt, nit ausgeschlossen, daß | 8 10 De zu den finanziellen Verhältnissen. R 57 fdr es

Einer zweimaligen Berathung und Beschlußfassung bedarf | gehören zu den Synodalkosten und werden nah den vom | 19e B derlichen hat Ju welcher Gestalt hierzu die Ein: ftände in ihr Gebiet ziehen knn. aueno d, weitere kirchliche Gegen- | waltung des Evangelischen Obere Mien Fonds, welche unter Ver- e di

Evangelischen Ober-Kirhenrath vorläufig zu bestimmenden, L treffen find, “alten desen Stelle nit verbaaitt Werden, ung R die Nothwendigkeit D ber He S i etigae synode das Ret der Kontrolle b tee R N legt dex E : , ' aterien nicht anders als im Wege der landesk¡rchlichen Geseß L §. 11 handelt von denjenigen firchli N F Ves ishen Ki -bâ #

: l Veseßgebung | bewiüigten Staatsfonds wels ber ixlihen und für Kirhenzwecke | die Verhältni ; it sich

, Verwaltung des Ministers der | kz nisse dahin geftalten, durch Theilnahme an Vertretun gs-

es, wenn es fih um Kirchengeseße (S. 5) oder um Bewilligung eli i l neuer Ausgaben für landeskirhlihe Zwecke (S8. 13, 14) handelt. | definitiv mit der Generalsynode zu vereinbarenden Säßen aus sondern muß dem Befinden der Königlichen Staatsregierung überlassen N ula, p18 im Wege der land f: et das Voppelte im Auge, diese Gegen- it i; E Bt At

; geistlichen Angelegenheiten unterlie : körpern mit hineingreift, : l

gen. In Bezug auf diese, deren | Landeskfir ’ineingreiff, daß auh nit ohne il Zusti h

' he als solche bei internatio »re Zustimmung die

Reda Dg ag: Mr a S O: Blois Be hs Veneral-Sun E 5 Nt beatmügen As A Gleiches gilt, R es ge 8 2e I handelt, stände einerseits der Regelung durch À . . welche aus der einiretenden vollen Wi it der Synodalordnu á g dur nord er firli Aufzeihnung kann er von Mitgliedern der. Synode unterftüßt 8. 38. Mit dem Eintritt der vollständigen Synodalordnung e Organisation der de eud en Kirienbeblcben, sih neb D e a Teehandleng dur: bie ta pf ala “lripaa O. Me nua für die Staatsfonds bestehenden allgemeinen | Versammlü? b nalen oder interkonfessionell Fi i - | in fi - i j it die bi irch- 1E ordnu S; : M ér Gi N A lungen betheili : 3 en werden, welche h auf Ginladung des Borflandes diesem G | in ichen. und landesgeseglithe Wirtsamfei die bloherigen Änsr | werde e e oge, wird zu den einzelnen Bestimmungen des | Fe Knhewrdng vom B 185 begtidee pern nie" Ge | Jas Sonn nsers 4 eefglon bal fane der Syngde nue Le: | ett gnng m dofe mit dim firentegiment de! on vorgelegten Entwurfs nunmehr Folgendes bemerkt: Ub atee Mai e Der leßteren is dabei, soweit die hier be- Ee Oriadie in Ausficht gestellt werden, welche ihr der Sue deskirche Mauer auszufüllen hat. enregument dex Bait- uur provinziell geordnet werden soll-n, unter Nr. 3 den Minister O gel ftliGen Angeleren E Cnigen, Be er selbst von | neral eg sbliet e spezielle Bezeichnung des Wirkungskreises der Ge- eilen erhält, zu verschaffen vermag. gen über die von ihr pern

{chäfte Herde Je ; é datuait liber Anord beh IV, Synodalvorstand un ynodalrath. bleibt staatliher Anordnung vorbehalten. i / L ; 8. 31. Als selbsiändiges, von dem Synodalpräses gelei- . 39. Die 88. 50, 59, 61 und 62 der Kircengemeinde- | - 9. 1. Der Entwurf hebt mit der Bezeihnung des kirhlihen Gebiets die gebührende Bestätigu l t 1 ynodalordnung vom 10. September 1873 find aufgehoben. | als dessen oberste Synodalkörperschaft die Generalsynode gedacht geführten Gegenstände an gs “s Daß die unter 1 bis 7 aufe- 8. 12 legt der General in i

ist, Es ist dieses Gebiet der Umfang der preußischen evangelischen daher unter dem Gesichtspunkt 2 Bedi Mur find und | Kollekten, sowohl was die Seine Bezug auf De landesfkirchliche ; Synodal- nisse und Bedürfnisse der | das Zuftingnun : ng als was die Aufhebung betrifft j Not igkei gêrecht bei, analog der Berecchtigun e eralsynod othwendigkeit

{ htigung der Provinzial- | {aften ausgeht, wäl ynode zu bestellender synodaler M eht, )rend ande rper-

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den Wirkungskreis : 1) Ex erledigt die ihm von der Kirchenregierung gemahten | folgenden §F. 40 bis 43. affenden Institution find daher eine: seits die Ki BrD- im E : . 40.- Die Kreis\synode besteht aus: L 106 men Ae Bee Debbinion: L Lci rit ältere T a L E e u Aue zu ziehen sein, daß die- | gemeinde- und Sünpdalörb / iche Geseßgebung unter Mitwirkung der | nj it en, weil sie thg „Linmalige Kollekten find hierbei : iht mitzubefassen, weil sie theils geringere Wichtigkeit siad híerbei | blos die Vorstandsgeschä : [ / geringere Wichtigkeit haben, theils | den 1d8geshäfte bei versammelter Synod ' gesammten in der Zwis ynode, sondern au

Provinzen diejenigen firchlihen Bildungen, welche nicht der evangeli- mene D : ; \ynodalen Vertretung der Gesammikirche eine neu gesicherte Bahn er- mehrstens auf besond Notk | nderen Nothstandsveraulassungen beruhen und zu | nehmenden Synodalberif bee h On Syaode U

Vörlagen. 2) Ex beschließt über die in seiner eigenen Mitte gestellten d u, e L a aoUlSiet Suner sen Landeskirh h nter mehreren zur Synode gehörigen Superinten- en Landeskirche angehören. öffaet worden ist, ihrer ; Zusammenfs egung Wege, nicht Lk Mete LE Verraete d M, digen dringlich find, um auf den Zusammentritt der Generalsynod E daes fob Et S ä ribildung | {oben werden zu können neral[hnode ver- | vinzial-Synodalordnun ine jen Syndbalborfiau, Mes : i g kentit nur einen solchen Synodalvorst and. Wenn

Anträge auf Beseitigung von Mängeln, welche bei der Ausführung der Kirchengeseze hervortreten. Beschlüsse denten gebührt der Vorsiß dem im Ephoralamt älteren. 20 # | : der lehteren Art gehen, sofern ihnen im Verwaltungs- 2) sämmtlihen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt Wes i L O aode. Les i Fe, E das jedesmalige Bedürfr.iß erfordert 88 1 f \ ervorzuheben ist insbes t: \ S. 13 und 14 irr; i: ür unsere Landeski j - i jondere zu der Bestimmung unter Nr. 5 | her fehite es an jeder Möglickeit fl Meere merungäredht. Bis- es jener R R A Fou fie e N ' e dle | worden ist, so werden die dafür sprehenden Grü S aas Gründe in den Bemer-

wege entsprohen werden kann, als Anträge an den definitiv oder vikarisch verwaltenden Geifilihen. Geistliche 0 l 1 e L Evangelishen Ober-Kitchénrath. Verlangt ihre Aus- an Anstalten, welhe keine Parochialrehte haben, Militär- B E G at Lie Deorinal N E s ee Aenderungen der Kirchenverfassung, daß mit der Formuli L ! führung dén Weg dér Geseßgebüng, so kant der Synodal- geistlihe und ordinirte Hülfsgeistlihe sind nur befugt, | qus de PNiteledn, deu tren F synoden hervorgehen Borlage bezweckt ist, durch Angabe bestimmter Ab rung | finanziellen Kräfte der evangelischen Kirche i f ¡ 3; s t; l : den 150 Mitglieder; dazu treten je ein Mitglied der Gebiet fe ; r Abgrenzung dasjenige i Kre in geordneter Weise nutz- : j s festzustellen, welch i ge | bar zu machen. S k ß- | kungen zu d Vorstand entweder die Beshreitung desselben bei ‘der mit berathender Stimme an der Synode Theil zu nehmen. f - cor RHZ ; ; : i / es hier als unter den Begriff i en, Sowohl solche kirhliche Bedürfni j ingen zu den §S§. 31 bis 34 erläutert und dabei zualeid. d; L ; ' A A1 E 7 theologischen Fakultät der Universitäten, die Generalsuperintendenten lichen Kirchenverfassung fallend i griff der eigent- | als Angelegenheit der ei : ürfnisse, welche nicht | digkeiten beider näl 7 und dabci zugleich die Zustän- Kirchentegierung beantragen, oder selbst einen Gesegtzent- Zweifel über den Umfang der Theilnahmeberechtigung | und dreißig vom Landesherrn ernannte Mitglieder. Die theologischen der Einwirkung der 1A sf ins Auge gefaßt und ausshließlich | die BuUreettotie ah N Gemeinden zu behandeln sind, z. B. dalvorstands E ausgeführt werden, soweit niht die des Syno- würf Behufs seiner Einbringung in der Generalsynode einzelner Geistlihen entscheidet. das Konsistorium. L Fakultäten als die berufsmäßigen Vertreter der theologischen Wissen- Nr. 6 begreift SDMTO E E Gesetzgebung überwiesen wird. | zwar in den Kreis ber d n Ei ntendenten, als auch diejenigen, welche ziehen und is 1 Berfammlungen der Generalsynode sich be- ausarbeîten (8. 5). der doppelten Anzahl weltliher Mitglieder. Die Hälfte | schast sind, wie schon bei den Provinzialsynoden geschieht, so auch bei die Mitglieder der Kirche überban L Wees der Kirchenzucht, welche | gen fallen, jedo i T Sialiseiinen obliegenden Verpflichtun- | u, ff. ckciväknnna finden Verbindung mit den leßtern bei §8, 21 3) Er vertritt die nicht versammelte Generalsynode, wenn derselben wird in der Weise gewählt, daß jede Gemeinde | der Generalsynode durch ihre gewählten Vertreter zu betheiligen. firhlicher Pflichten angeht, als speziell di Bivuds allgemeiner | Heranziehung der Gesammtheit Me A Ls ur) Prguaiähige An diesem Orte (§8. 19 und 20 Anordnungen, welche regelmäßig der beshließenden Mit- aus den derzeitigen Aeltesten und denjenigen Gemeinde- | Ebenso ennen Ne Generalsuperintendenten na der Natur und Be- die Geistlihen und Kirchendiener wegen Beiléonns e Ot über | wie z, B. die Aufbringung der Emeritengehälte U befriedigey find, | Vorschriften, na denen die Bestelluz handelt es si nur um die wirkang der Generalsynode bedürfen, wegen ihrer Unauf- vertretern, welhe die Qualifikation zum YVeltesten haben e aI e A itaea U Se nt fehlen. E E durch ihr Amt begründeten Pflichten. Jn der leterei S a Couderen keiner anderen Gestalt in Angriff L men I in | beiden synodalen Körper zu erfolgen bat, und außere Einrichtung der \cieblihkeit durch kirhenrégimentlihen Erlaß provisorisch oder aus der Zahl der früheren Aeltesten, so viel Mit- | E una bei lp S cis Ee : E A e ais 5a at Ns cs verlän ige Bestimmung wegen des Disztpllnarverfaheens. binn durh die aus Staatsfonds dafür gewährten Beihülfen A S Die Dauer des ihnen beigelegten Mandats erstreckt sich auf di getroffen werden sollen. Solche“ Erlasse können nur er- glieder entsendet, als fie stimmberechtigte Geistlihe in glieder findet in der Bedeutung seiner firchenregimentlihen Stellung Das, Rud Bere als das materielle Disziplinarrecht, welches Biele niht zu e:laugen waren, mußte man auf ihre di L peTETe von fechs Jahren. Der Synodalvorstand arz i Me gehen, ‘wenn der Synodalvorstand sowohl die Unauf- der Synode hat. Die andere Hälfte wird von den an | ihre Rechtfertigung und ist gleihmäßig in alle neueren Kirchen- und rechts und dur Dit eaginde Vorschriften des Allgemeinen Land- schritt bag E Es ist daher ein äußerst wid tiger Fort- | giren E bel der Geschäftsführung herzustellen, bis dahin zu fun- \chieblichkeit anerkennt als auch' igrem Inhalte zustimmt, Seelenzahl stärkeren Gemeinden aus den angesehenen, | Synodalordnungen aufgenommen. Die für die außerordentliche ‘geregelt ift, bédarf E, Eeiertllche Verordnungen einigermaßen | das Mittel égiben (E a dr indung N der Generalsynode | Mandat des ‘Sre FaGfolgende Synodalvorstand gebildet ift; das und mit ausdrückliher Erwähnung dieser seiner Mitwir- kirchlih erfahrenen und verdienten Männern des Synodal- | Generalsynode hinzugezogenea Deputirten der juristischen Fakultäten verfahren einer Reform. Dasselbe D hat, das Disziplinar- allerdings vorausgeseßt lars mas l Aenderung zu“ schaffen: wobei | nächstfolgenden General Mde N mit dem Zusammentreten der kung. Sie sind der nähsten Generalsynode zur Prüfung kreises gewählt. Diejenigen Gemeinden, welche hiernah | sind in die jeßige Ordnung niht übernommen, weil die juristischen landrehtlihen Gesetzgebung, speziell ruht auf den Vorschriften der | Kirchengeseßes aufgestellte Besteueru das in §8. 13 und 14 dieses | sind Stellvertreter n wähl D Für die Mitglieder beider Körper und’ Genehmigung" vorzulegen und, ‘wenn die“ lehtere" ver- noch ein oder mehrere Mitglieder zu wählen haben, | Fakultäten cine organische Verbindung mit der evangelischen Landes- 11. Dezember 1805. Seit mel auf der Kriminalordnung vom | Form des Staats Besteuerungsrecht zuvörderst durch die in | Funktion die Vollzäbliekeit uet für die mehrjährige Dauer ihrer agt mia außer Wirksamkeit i f din sowie die Zahl dieser Mi E R Maß E ire nit besißen; soweit die für die Generalsynode wichtigen das Newtsverfabrea e GERT als einem Vierteljahrhundert hat | die zu seiner rechilichen Winkserebeit“ Genehmigung der Staategewalt Der Son A ASE derselben gesichert wird. i Es Béretidt bid aud N d L Gie G l d L Stel s g e 1 g juristischen und kirhenrechtli gebildeten Kräfte ihr nicht du-ch die sondere ist im Gebiete d ¿E ständige Umwandlung erlitten, insbe- Der erste Absaßz des irksamfkeit unentbehrlihe Sanktion erhält. | den Vorsißenden S tand ist auf fieben Mitglieder berechnet: ) Er bereitet die nächste ersaanm ung der Genera syno e, er See enzahl durch Beschluß der Kreis\ynode be- Wablen der - Provinzialsynoden sollten zugeführt werden, wird - die mit {riftli L es Strafrechts der frühere Inquisitionsprozeß | d ß die Bewilli des §. 13 giebt die grundlegende Bestimmung, | Thätiakei „_ dessen Stellvertreter, der regelmäßig an d soweit ihm dies obliegt, vor, insbesondere durch Prüfung stimmt; der Beshluß bedarf der Bestätigung des durch | Ausübung des landesherrlichen Ernennungörechts das Fehlende aus- und v gten Verfahren und gesebßliher Beweistheorie aufgegeben wels Ae d s neuer Ausgaben für landeétkirhliche Zwecke, fo- R On es Vorstandes als Mitglied Theil nimmt zugleich der Legitimationen und Feststellung des der General- den Propinzialvorstand verstärkten Konsistoriums. gleichen föunen. y \{eidung Cie H mit mündlicher Verhandlung und Ent- eben sollen Tg és auf die Kirchenkassen oder Gemeinden gedeckt Beisitzer ara den Vorfißenden foweit nöthig vertritt, und fünf Synode abzustattenden Berichts (§8. 26). "f Die Wahlen der weltlihen Mitglieder geshehen auf drei Die Funktion dec durch Wahl oder landesherrlihe Ernennung Richters an e N A freien Ueberzeugung, des | folgen hat. em Wege der fkirhlicen Geseßgebung zu er- auf die ‘Provimialeiatgolee M nen ift der Synode ohne Rücksicht 5) In ‘Bezug auf -die' vorangegangene Versammlung erledigt | Jahre und werden von den vereinigten Gemeinde-Organen jeder | berufenen Mitglieder ist, wie auf allen Stufen der Organisation der Umwandlung dées Vezrfahrens i reten. Diese vollständige Die Repartition der festzustelle A binsichtlih des Se d g und ohne. beshränkende Vorschriften er die / zur Ausführung ihrer Beshlüsse erforderlihen | Gemeinde, bei verbundenen Gemeinden der Gesammtparochie | Fall, auf eine Synodalperiode begrenzt. Diese umfaßt auf der Stufe durchdrungen; lediglich T “tirblide anae , Rechtéleben | Provinzen erfordert die Vereinbärnts bee Ae auf die einzelnen | Denn bei der Withiiakeit der dei Been et, frei anheimgegeben. Geschäfte und sorgt für den Druck und die Vertheilung | vollzogen. Für jedes weltliche Mitglied if gleichzeitig ein Stell- | der Generalsynode einen Zeitraum von sech8 Jahren und läuft von ist in seiner früheren Verfassung t ene P leruersuhten Grundsäße zwishen der Generalsynode E U tpenden es nothwendig, daß die Synode nicht dut its irgen Aufgabe ift der Synodalprotokolle. x vertreter zu wählen, welcher bei dessen Verhinderung in die Lei ry La L Darf ce fe Sette Sibes zusammen- fel auf L der S ererzeugung daß das Bestehende vderalihe troffe da Le e nah umfangreicher Vorbereitung die, Sag lle gehindert wird, die geeigneten Männer Mir rae 6) Er- verwaltet ‘die Genéral-Synodalkasse (S. 39). Synode eintritt. ' 1e L les e : E E ern welt in Folge der Veränderung i troffen werden können, so ist als Ï 9 * } bringen, und bei der unvermeidlichen L j N Verlangt der Synvdaliidrslans, bevor L d in Magiiienn s 8. 41. Die Provinzialsynode wird zusammengeseßt aus: Wahl vie B S lobt: berborreheaben Mitglie m0 dis Aw j dem Einfitt in Lier tw aebgejebe des Staats nicht mehr wi bie I S U t Verordnung “ita e Raue au A E erreichen, daß auf jede cimzelne Prabiza D, " N g e. Me S r 5 i j 5 : r - 1) den von den Kreis\ynoden oder Synodalverbänden der |} zelnen Wah!körper; dieselbe entspricht annäherad der Seelenzahl der dung guf die kirchlichen Verbältniffe enten fins vierte aab Sans innerhalb Ster Devina Viet “T eir Vet F Mdenden e ae der Synode anheimaestellt, dat ie de E S en des kirhlichen Disziplinarverfahrens QUrUcblei- | Weg in dem Verfahren dar, nah wel j its neter | geistlihen und nichigeiftli S A V ng der , Uo jem die t, : geistlihen Mêftglieder an d h provinziellen kirh- | stauds ein angemessenes Ste defaden dem Perfonal des Vor-

heiten der -unter Nr. 2 und 3 bezeichneten Art \{lüssig macht, Provinz zu wählenden Abgeordneten ; Evangelischen in den einzelnen Provinzen®) und dem Ausbau der kirch- ; anisation in dénselbep. Rechtsentwickelung sind je länger je mel inter der allgemeinen | lihen Bedürfnisse allgemeiner Nat : pro k ger Je mebr empfiadliche Unzuträglich- | repartirt werden; es war daher hier ‘anf die cnsdle R daltoten, Zum Synodalrath sind 17 Personen zu wählen, welche in V genden Vorschrif- | bindung mit dem Synodalvorstand di ait, L Im Dep» d dieses Kollegium auf 24 Mit-

eine gemeinschafilihe Berathung mit dem Evangelischen ODber- Kirchenrath, so hat der leßtere eine solche zu veranstalten. 2) einem von der evangelisch-theologishen Fakultät der Pro- | lichen Or ) 7 ( 3: 32, Der Synodalvorstand wird zur Erledigung derjenigen vinzialuniversität (für Posen der Univerfität Breslau) Die folgenden Bestimmungen zerlegen die zu wählenden Abgeord- eiten erwachsen; sie treten am au älligsten hervor Geschäfte, welche ihm selbständig bei niht versammelter Synode zu wählenden Mitgliede dieser Fakultät ; neten in drei der Zahl nah gleiche Abtheilungen, so daß eine der- Znhaber eines kirhlihen und Schulamts disziplinarisch L Ta: gen | ten der Kirhengemeinde- und Synodalordnung vou 10 September 1873 i i obliegen (§. 31), nah Vereinbarung mit dem Evangelischen 3) aus landesherrlih zu ernennenden Mitgliedern, deren | selben auf die im kirchlichen Amt stehenden Geistlichen, die andere auf ist und das Verfahren hinfichtlich des einen und d rzugehen | und der Kirchenordnung für Westfalen und die Rhei mber 1873, | glieder bringen. Bei dieser Wahl nun ist die Ri Ober-Kirchenrath von dem“ Synodalpräses nach Berlin berufen. Zahl den \echsten Theil der nach Nr. 1 zu wählenden diejenigen fällt, welche als weltliche Mitglieder einer Synodal- oder nah völlig verschiedenen Grundsäßen geführt und A RRES Amtes | verweisen. heinprovinz nur zu Provinzen durch ihnen angehörige Mitglieder ad A daß alle Zu- einem gültigen Beschlusse des Synodalvorstandes bedarf Abgeordneten nicht übersteigen \oll. B E E E g gera E O AOLENA Daun es jeßt bei dem schriftlichen Verfahren Sei n Ee behandelte Besteuerungsrecht trifft in den einzel- B A müssen, zur Durchführung gebracht: die e Wen es der Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern. Bei Stimmen- Die Berufung aller Synodalmitglieder exfolgt für eine | {eänkung, ad dem freien un? allein maßgebenden Urtheil bes Pro- Urtheil sfällung in Dia aa oA der Synodalvorstände bei der Paatitlen Serteludeu oe sehr verschiedenartigen Belaftung für die | unter Siadt Ln, wie die Vorlage ergiebt, vertheilt, gleihheit giebt die Stimme des Vorsizenden den Ausschlag. i Synodalperiode. von drei Fahren. vinzialsynode, aus allen angesehenen, kirhlih erfahrenen und verdienten festgestellt ist, für die 4 A J Men ans 4 psgrovinzialinstanz bereits“] Zurüdckhaltung in ikean ¿unen es s daher nur mit großer | gebauicn gemeindli “44 Dn Mee der mehr oder minder aus- Die Erledigung einzelner Geschäfte im \{riftlihen Wege ist 8. 42. Ieder Kreissynodalbezirk is ein Wahlkreis, seine Kreis- | Männern der Landeskirche gewählt werden kann. _ eingeführt werden soll. Es ift den Mitgliedern E Sue Ordnung | werden bei dem großen Umfange Ba Lanbesti O destoweniger Versammlungen der G Zas E Provinzen, ausnahmsweise nah dem Ermessen des. Präses zulässig. \ynode der Wahlkörper. Ist in der Provinz eine größere Anzahl von | Diese Vertheilung giebt die Sicherheit, daß an der Synode zu nicht zuzumuthen, daß sie sich an \chwierigen O g oran steuerungs\säße im Verhältniß zu den Bedürfnissen. dr Dra Be- S. 21. Der Zusammentritt der Gliieralsmode a ate i Der - Synodalvorstand regelt feinen Geschäftsgang dur | Kreis\ynoden vorhanden, \o is durch Vereinigung mehrerer | einem Drittheil der geistliche Stand, zu einem anderes Drittheil der {weren Entscheidungen über cinen ihnen vorher mei außerst folge- | Erträge liefern. on beträhtlihe | sammlung soll alle sechs Jahre stattfinden: zu ordentlicher Ver- j j j j i itte- j Ca i ¿cs | weltlihe, und zwar innerhalb seiner Zugehörigkeit zum firhlihen ann bethei i 4 orher meistens unbekannten Neb j 3 bezei ; beträgt die S i i J n: für die Provinzialsynoden seine Beschlüsse. Es steht ihm frei, aus seiner Mitte- für be- | Kreis\synoden zu einem Wahlverbande die Zahl der Wahlkreise c ', par CLR LeE QUYEHDTIALEIL d ; | etheiligen, ohne daß in ihrer Gegeawart eine mündli eben den im §. 13 bezeichneten Kirchenkafsen und Gemei ragt die Synodalperiode drei Jahre, so daß zwischen jeder V ftimmte- Geschäfte Ausschüsse zu bilden oder auch einzelne Mit- | auf fünfunddreißig, in den Provinzen Brandenburg und Sachsen E A E E ven, SPecie Eticbeidung ber E See A Mag s der Umstände au bie Berit: E eite Dbiete de 2 I enperripgens und der Pfarrofaen ag eng Ceneralsynode regelmäßig pu Provinzial synoden erbalten glieder mit solhen zu beauftragen. auf vierzig zu verringera. In dem Wahlverbande bilden die | Auswahl. Sie e Greif (s tg ta ei ipli [taltfindet. Bis dahin, daß das fkiralihe Dis- | eni ; ett der Besteuerung hin. Es is hierbei auf die- Tien be ungere als sechsjährige Periode für die Ge- h j j i S ¿e h i gewährleistet also, was allein prinzipiell für einen siplinarrecht und Diézipi S ETt e Vi enigen Kirchenvermö j i auf díe- | neralsynode erschien bei  E A WEL Me E O Dber-Kirchenrath wirkt der v E ut bo Bed Dec dirs Bufárinéi evangelischen Synodalförper gefordert werden fann, daß derselbe {evidirt und neugestaltet werden tat "ind deshalb bie Ba eund (um ie ie) die Watten Abeticiten Diver ris Citi ide Außerordentliche Versammlungen wissen ton Tue / E] pen i Mp E T E AAR r das Diszipli ' s Z nur ohne Ä ib s y : « intreten drin irfni L e ;

1) wenn in der Rekuxsinstanz entweder über Einwendungen | legung von Kreis\ynoden gebildeten Wahlkreise wird bis zur *) Nach der Zählung von 1871 beträgt die Zahl der Evangelischen vom 21. Juli 1852, dure De Ben E, A E Geseye | für alemcide Ardlide Ee gabe “Toub mäßigen Abtrag Schließung, Vertagaig ‘dee Gauer (Lts ai S Berufung, der Gemeinde gegen die Lehre: eines zum Pfarramt De- | anderweiten kirchengeseßlihen Regelung durh Königliche Ver- in Preußen . . . . 2,202,000 lich beseitigt werden, auf das Disziplinarverf br atheile säwmt- | nur der ursprünglichen Bestimmung des Kirchen a, es entspricht | Willenserklärung vorbehalten, entsprechend ébeusow er Aeg men signirten, oder über die wegen - Mangels an Uebereinstim- | ordnung bestimmt. Brandenburg . . . 2,720,000 j und Kirchenbeamte durch die Vorlage übertra “ahn gegen Geistliche | thun. Für eine Anzahl Kirchenkafsen, die von eine wenn sie dies | des Landesherrn als Trägers des Kiechentegiments i i de Ve 8 mung mit dem Bekenntniß der Kirhe angefochtene Be- Die Zahl der von den Kreissynoden und Wahlverbänden « Pommern . . . 1,397,000 S. 7. Absatz 1 des §. 7 korstatirt, daß die in §. 6 angegeb mögen fortdauernd Ueberschüsse anhäufen, ohne daß i groben Ber- | neralsynode zukommenden Bedeutung. Me E E E rufung eines sonst Anstellungsfähigen zu einem geistlichen | zu wählenden Abgeordneten (&. 41 Nr. 1) beträgt das Dreifache E L E sammenstellung nicht dea Zweck hat, die landesfirhlich Gei ene D nissen der Kirchengemeinde si dafür ein angemessener V t Sebaes 22. Die Fürbitte für die versafmelte Generalsynode bei Amte, oder in einer wegen PAeRe gegen einen Geist- | der in der Provinz vorhandenen Wahlkreise. Sie E E auf Abs Lane nriel ¡Gegenstände bedingungslos a inte an Bie Es es nur erwünscht sein, daß sie hier * Laitghaoe A Aas Bait T keiner weiteren Bieräühbung C

- Y , , . @ . 6 . 1 1 h ¿ 0 ; . L v nf f ; .

lihen geführten Disziplinaruntersuhung Entscheidung ab- „Für jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter Westfala . . . . 806,000 ] von §. 6 erfolgten Bet iliéung bee lanvétr E Ms des Rahmens | Besten beizutragen. Su Ulaiber Ln ic fdie firhlihen | der Éviobe als Uctretes Fes T Seen Commis bei gewählt. Rheinprovinz . . . 908,000 die provinzielle Geseßgebung uud für die V eseßgebung füt | zu stellen, deren Erträge über das Maaß des en Pfrüuden | analogen Vorschriften für die Provinzialsynoden Die Me ta vfbatein

S e Verwaltung hervorgehen. Unterhalt eines Pfarrers und seiner Gin ilie Ersocber len e N der Funktion ift hier auf der obersten Sonedaliinfe tem Gs

hinaus- | des Evangelischen Ober-Kirchenraths- übertragen, für den all enes

gegebén werden soll;