1875 / 268 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Verhinderang die Substituirung eines anderen Kommissars der könig- lichen Beftimmung unterstellt. :

Außerdem ist dem Minister der geistlichen Angelegenheiten vor- zubehalten, zur Wahrnehmung der Zuständigkciten seines Amts selbst oder durch Kommiffarien den Synodalverhandlungen anzuwohnen und e A E ¿T0 oft er es im Interesse des Staats für erforderlih erachtet. L

§. 24. Die Bestimmung über die Regelung des Geschäftsganges der Synode dur eigene Beschlüsse und die provisorishe Ordnung def- selben durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath bedürfen keiner weite- ren Motivirung. ; Î S

8 25. Dasselbe gilt von §. 25, der die allgemeine Zuständigkeit des Präses bei Leitung der Synode, S

8. 26. sowie von §. 26, der die formellen Einleitungen der Ge- \{äfte, den Bericht des Synodalvorstands über seine Wirksamkeit während der abgelaufenen Puente und die Legitimation der Mitglieder betrifft. Die gegebenen Bestimmungen entsprechen durhweg den analogen Vorschriften bezüglih der Provinzialsynoden in der Ord- nung vom 10. September 1873. 8 i

8. 27. Die Ablegung des Synodalgelöbnisses in der Fassung der

rovinzial-Synodalordnuug vom 10, September 1873 ist hier für die E wieder aufgenommen. Die feierlihe Uebernahme der Pflichten als Mitglied der Generalsynode ist bei der höheren Bedeu- tung derselben noch mehr für angemessen zu achten als dies schon bei den Provinzialsynoden der Fall ist. Dieselbe wird auch nicht entbehr- lich durch Ven in den sechs ôstlihen Provinzialsynoden stattfindenden Gelöbnißakft, weil dieser fich nur auf die Stellung in der Provinzial- synode bezogen hat und außerdem die Generalsynode viele Mitglieder enthält, die an folhem Aft niht Theil genommen haben. i

8. 28. Die Anordnung des Synodalgottesdienstes, die Bestimmung über.Begin1 der Sißungen und Schluß der Synode mit Geket, beides den Vorschriften für die Provinzialsynoden analog, rechtfertigen fich ohne nähere Motivirung. /

8. 29. Ueber die Oeffentlichkeit der Generalsynode und die Zu- lässigkeiten einer vertraulichen Berathung sind die Bestimmungen der Provinzial-Synodalordnung vom 10. September 1873 wieder aufge- nommen. Daß die oberste Synodalversammlung der Landeskirche fich vor der Oeffentlichkeit nicht abschließen darf und es auch thatsächlich nicht vermag, ist ohne Weiteres einleuchtend. - j

Die Beschlußfähigkeit der Synodalversammlung ist, abweichend von den für die Provinzialsynoden geltenden Bestimmungen, nur da- von abhängig gemacht, daß mehr als die Hälfte der geseßlichen Mit-

lieder anwesend ist. Dies beruht auf der größeren Zah der Syno- almitglieder und der vorauszuseßenden längeren Dauer der Sessionen, wodurch die Hindernisse für die Theilnahme der einzelnen Mitglieder vervielfältigt werden: :

Die Bestimmungen über die Vollziehung der Wahlen entsprechen dem für die Provinzialsynoden Geltenden und rechtfertigen sih dur die Anforderungen eines unbeeinflußten , sicher verlaufenden Wah!modus.

Die Einführung der zweimaligen Berathung und Beschlußfassung für die auf dem Gebiete der Geseßgebung vnd der steuerlichen Be- lastung liegenden Aufgaben der Synode begründet sih theils durch die ebengedachte erleihternde Behandlung der Beschlußfähigkeit der Synode, theils durch die in neuerer Zeit zur allgemeineren Geltung gekommene Auffafsung, daß durch die mehrmalige Berathung die Verhandlungen größerer Bersammlungen am zweckmäßigsten zu einem allseitig erwöge- nen und der Ueberzeugung der Mehrheit der Versammlung ficher ent- sprechenden Abschluß gebracht werden. Die praktische Erfahrung hat auch ergeben, daß ein wesentliher Zeitverlust mit der mehrmaligen Berathung nicht verknüpft ist. :

§ 30. Die Sorge für Aufzeichnung, Redaktion und Beglaubigung der Situngsprotokolle fällt dem Vorstande anheim, wie allgemein in Sy- noden üblih und durch die Sache geboten. Besondere Schriftführer find übereinstimmend mit der Provinzial - Synodalordnung von 1873 nicht eingeführt, sondern es ist dem Vorstande die Gewinnung ver- schiedener Mitglieder der Synode für diesen Zweck überlassen. Dies ist geschehen in Rücksicht darauf, daß die dauernde Belastung Einzelner mit der Schriftführung zu anstrengend ist, und sie zugleich zu sehr an der Ausübung ihrer persönlichen Mitgliedschaft in der Synode behindert.

- Synodalvorstand und Synodalrath.

Wie auf der Stufe der Provinzialsynode, so bedarf es auch auf der der Generalsynode eines ständigen Organismus, welcher in den Zwischenzeiten von einer Synode zur andern den zur Wahrheit der Synodalverfassung gehörigen Kontakt des Kirchenregiments mit der Synode erhält, die über die Dauer der Versammlung hinausreichen- den Synodalfunktionen ausübt und bei bestimmten Geschäften der Kirchenregierung dur sein Zusammenwirken mit der obersten Kirchen- behörde dieser die erforderliche Verstärkung gewährt.

Der Vorstand der Generalsynode bildet für den größten Theil dieses Berufs das geeignete und dem Bau der kirchlichen Provinzialver- fassung entsprehende Organ. Wenn auch in Aussicht genommen werden muß, daß seine Mitgliedèr über ein weites Gebiet zerstreut woh- nen, fo laßt sih dennoch, bei feiner Zusammenseßung aus nur sieben Mitgliedern, darauf rechnen, daß er die allgemeinen Bedingungen der O: behält. Besonders bei gehöriger Benußung der für

ie Vereinfachung seines Geschäftsgangs in §. 32, Absatz 3, 4 darge- botenen Mitiel wird wenigstens die zur gültigen Funktion noth- wendige Zahl (§. 32, Absatz 2, §. 33 z. E. unshwer und ohne be- denklichen Kostenaufwand zu den erforderlih werdenden Sibungen in Berlin zu vereinigen sein. Allein die knappe Mitgliederzahl, welche auf der einen Seite die Zwischenfunktion des Vorstandes von Synode zu Synode erleichtert, ja ermöglicht, hat auf der andern Seite auh wieder einen Nachtheil im Gefolge.

Soll das Kirchenregiment im lebendigen Zusammenhang des landesfirhlihen Lebens stehen und mit vollständiger Kenntniß des E und seiner Bedürfnisse in prinzipiell wichtigen Fragen han- deln, so kann es weder auf den, nur in jedem sechsten Jahre \tatt- findenden Verkehr mit der Generalsynode selbst, noch auf die in der Zwischenzeit sih fortsezende geschäftliche Verbindung mit deren

orstand beschränkt bleiben. Kürzere Synodalperioden aber sind eben so v. zulässig als eine Gestaltung des Svynodalvorstands, welche ihm eine dem großen Umfange

und der provinziellen Mannigfaltigkeit der Landeskirche entsprechende starke Besetzung giebt und ihn dadurch in den Stand seßt, dem Kirchen- regiment die Kenntniß der Bedürfniffe und Anschauungen der ganzen Landesgemeinde zu vermitteln, welche bei den wichtigsten Fragen der allgemeinen Kirchenleitung beachtet werden müssen.

S. 34. Deshalb ist es nothwendig erschienen, dem Synodalvorstand zwar die Funktion in den häufiger wiederkehrenden mehr der Verwaltung angehörigen Geschäften zu übertragen, welche synodaler Seits neben und mit der obersten Kirchenbehörde wahrzunehmen sind, allein ihm zugleih noch ein weiteres Organ, den Synodalrath an die Seite u stellen, Wird dieses, wie vorgeshlagen, aus Synodalen aller Provinzen „nah einem der Größe der leßteren entsprechenden

ahlenverhältniß (§. 20) zusammengeseßt und, verbunden mit dem Synodalvorstand , zu gemeinsamer Berathung mit der obersten Kirchentehörde in jedem Jahre berufen (S. 34), so darf man erwarten, einen synodalen Körper in die Verfassung einge- fügt zu haben, welcher der Größe und Mannigfaltigkeit der Landes- kirche entsprechend den synodalen Einfluß in den obersten Grundsätzen der Kirchenleitung zu einem stetigen, nit blos ausnahmsweis nach sechsjährigen Biviscbenraum wirksamen, erhebt. Daß die Mitglieder des Synodalraths durch die Berathung mit dem Centralorgan der Kirchenregierung zuglei in die Lage geseßt werden, eingehende Kunde über die in der leßteren maßgebenden Gesichtspunkte und Ziele zu er- halten und in ihre heimathlihen Kreise zu tragen, ift ein weiterer, be- onders in der Gegeuwart nicht zu unterschäßender Vortheil der beab- sichtigten Einrichtung. Jedenfalls wird sie in besserer und dem \yno- dalen Verfassungsgedanken gptsprechenderer Weise dem Bedürfnißz ab- helfen, welches der Evangelische Oberkirchenrath früher schon bei Fest- stellung wichtiger Grundsätze der Kirchenleitung empfand und durch außerordentl'che Einterufung der Generalsuperintendenten zu gemein- samen Sitzungen zu befriedigen suchte.

Die erhebliche Mitgliederzahl des neuen Organs mit dem Synodalnerstand 94 und der deshalb mit setner Zuzielung ver-

Berlin:

.

bundene Aufwand macht es nothwendig, dasselbe nur einmal in jedem Jahré zusammentreten zu lassen: es wird aber damit auch dem Be- dürfnisse völlig entsprochen sein. Daß feine Verufung in den Jahren ausfällt, in welchen die Gencralsynode sih versammelt, folgt daraus, daß, wenn für die Kenntniß der landeskirhlihen Bedürfnisse und Anliegen die originäre Quelle fih eröffnet, die Benußzuug einer abge- leiteten keizen Werth hat. i

Was die dem Synodalvorstande zugedachten Funktionen an- langt, so unterscheidet der Entwurf diejenigen, welche ihm als selbst- ständigem von dem Synodalpräfes geleiteten Kollegium zustehen (§8. 31, 32), von solchen, die er in Gemeinschaft mit dem Evangelischen Oberkirchenrath dergestalt ausübt, daß die Vorstandsmitglieder an den Sitzungen des leßteren als außerordentliche Mitglieder desselben be- rathend und votirend Theil nehmen (8. 33). / .

88. 31.u. 32. Seine Thätigkeit als selbstständiges Kollegium wird nah ihrer formellen Seite im §. 32 geregelt. In materieller Beziehung (§8. 31) erledigt er die ihm vonder Kirchenregierung gemachten Vorlagen ; wirkt auf die Abhilfe von Mängeln durch Anträge oder Vorbereitung von Kirchengeseßen; vertritt die Generalsynode durch selbstständige Be- hlußnahme bei unaufschieblichen Anordnungen des Kirchenregiments, welche der Regel nach der beschließenden Mitwirkung der General- synode bedürfen; besorgt die synodalen Gcschäfte, welche mit der Vor- bereitung der nächstkünftigen und dem Abschluß der nächstvorigen Generalsynode im Zusammenhang stehen und verwaltet die Synodal- kasse. Soweit sich seine Thätigkeit auf Abhülfe von Mängeln oder auf Mitwirknng bei unaufschieblihen Erlassen bezieht, kann er zu sei- ner näheren Instruktion Berathung mit dem Evangelischen Oberkir- cenrath verlangen, macht sih aber als besonderes Kollegium \{chlüssig.

F. 33. Als Theilnehmer an den Berathungen und Beschlüssen des Evangelischen Ober-Kirchenraths werden die Vorstandsmitglieder zunächst thätig bei Entscheidungen über Rekurse in denjenigen Sachen, in welhen die Provinzialsynodal-Ordnung S. 68 Nr. 6 die Entscheidung in erster Instanz - dem durch den Vor- stand der Provinzialsynode verstärkten Konsistorium zugewie- sen hat. Es muß entschiedener Werth darauf gelegt werden, daß in diesen die Erhaltung -der Lehrordnung und die Ausübung der Lehr- disziplin betreffenden Sachen auch aa der (Fntscheidung in der ober- sten Instanz ein Synodalorgan betheiligt i. Weiter wird die Mit- wirkung der Mitglieder des Synodalvorstandes in Anspruch genommen bei der Feststellung der von der Kirchenregierung der Generalsynode vorzulegenden Geseßesentwürfe, sowie dann, wenn der Evangelische Ober- Kirchenrath über Vorschläge zur Beseßung von General-Superinten- denturen Beschluß zu fassen hat. Endlich soll die Zuziehung des Synodalvorstandes auh in andern Angelegenheiten der kirchlichen Centralverwaltung stattfinden, in denen wegen ihrer besonderen Wich- tigkeit der Evangelische Ober - Kirchenrath die Verstärkung durch den Synodalvorstand beschließt. : :

Uebec die formelle Seite seiner Mitwirkung in den bezeichneten Angelegenheiten werden am Ende des §. 33 Bestimmungen aufgestellt, deren Abweichung von denen des §. 32 durch die Verschiedenheit be- gründet ift, welche zwishen der Stellung des Synodalvorstands als selbständigen Kollegiums und als eines den Evangelishen Ober- Kirchenrath verstärkenden Faktors obwaltet,

Konten. i

S. 39. Die in §8. 35 bis 37 getroffenen Bestimmungen über die Kosten des Generalsynodal-Jnstituts harmoniren mit den für diz Pro- vinzialsynodal-Kosten bestehenden Vorschriften. _

Die Koften entstehen theils èurch die Synodalversammlung selbst, theils durch die Thätigkeit des Synodalvorstandes und Synodalraths ; beziehentlich der von jenem bestellten Ausshüsse und Kommissionen. Die Déeckung derselben fällt der einzurichtenden Generalsynodal-Kasse zu, welche ihren Bedarf an Mitteln, insoweit dieselben -nicht aus anderen Quellen z1 erlangen sind, aus den Provinzialsynodal-Kassen, somit in leßter Stelle von den Kirchenkassen zu beziehen hat. Die Summe der aufzubringenden Kosten ift auf die einzelnen Provinzialsynodal-Kassen nah den Grundsäßen zu repar- tiren, welche in §. 13 der Vorlage für die Aufbringung landeskirch- lier Umlagen überhaupt aufgestellt sind, so daß jede Provinz zu den Gesammtkosten nah ihren Kräften, viht nach Verhältniß der durch ihre Deputirten erwachsenen Kosten beiträgt.

Die Abführung der Beiträge der Provinzialsynodal-Kassen an den Vorstand der Generalsynode ist unter der Vorausseßung an- geordnet, daß dieser die Kafsenführung übernimmt.

8. 36. Die Verwaltung der Generalsynodal-Kasse ist zunächst dem Vorftande der Generalsynode überwiesen. Dabei ist jedoch freigelassen, daß auf Antrag desselben durch Beschluß der Generalsynode die Ber- waltung der Kasse auf den Evangelischen Ober-Kirchenrath übergelzen kann. Die leßtere Bestimmung erschien noch mehr als die gleich- artige für die Provinzialsynodal-Kassen nothwendig, weil der Umfang der Kassenführung erhebliher als bei den Kassen der Provinzial- synoden sich herausstellen wird, der Vorstand auf die Zeit von sechs Jahren in Funktion bleibt und die Möglichkeit sehr nahe liegt, daß keines ftiner Mitglieder nah seinen Verhältnissen im Stande ist, auf so lange Zeit eine Kassenverwaltung zu übernehmen.

Für den Fall des Eintretens des Evangelischen Ober-Kirchenraths finden auf seine diesfällige Funktion, der Generalsynode gegenüber, die Vorschriften des §. 10 der Vorlage über die Verwaltung kichlicher Centralfonds Anwendung.

8.37. Die Erstattung zer persönlichen Kosten der Synodalmitglieder an Tagegeldern und Reisekosten tritt ein, wenn fie außerhalb ihres Wohnorts durh die Synodalfunktion in Anspruch genommen sind. Die Säße der zu vergütenden!Kosten müssen vorläufig vom Evangelischen Oberkirchenrath normirt werden, und werden endgültig zwischen diesem und der Generalsynode zu vereinbaren sein.

Von den Ï

Scchlußbestimmungen

8.38 it die des §. 38 dadurch vzranlaßt, daß es gerathen erschien, den- jenigen Hauptzweck, zu welchem dem Staat gegenüber der Bau der ‘Sy» odalverfassung dienen soll, in einem Satze hervortreten zu lassen, welcher dessen Realisirung zwar noch nicht giebt und geben kann, aber doch den Weg daza bezeihnet. Dieser Zweck ist die Selb ändigkeit der Kirche in dem Sinne, welchen die evangelisd e Kirche, in vollem Einklange mit den betreffenden Grundsäßen und Forderungen unseres offentlichen Rechts, damit verbindet.

Nicht blos die Kirche, sondern ebenso auch der.Staat hat auf die Herbeiführung dieser Selbftändigkeit gedrungen. War doch unter dem Einfluß bekannter gesckichtlicher Vorgänge und geistiger Strömungen in den deutschen Ländern und vorzugsweis in Preußen die Regierung der evangelischen Kirhe bis zu einem Grade in die Sphäre der Staatsgewalt ütergegangen, daß die Kirhe eigener Organe für ihre Selbstbestimmung nahezu vollständig entbehrte und auch die vor- handenen firhlichen Behöcden durhaus zu Bestandtheilen - des einheitlichen Regierungéorganismus des Landes wurden. Als der innere Widerspruch, in welchem dieser Zustand nicht blos mit dem Wesen der Kirche, sondern auch mit den Bedingungen der freien Bewegung der Staatögewalt stcht, mehr und mehr zum Bewußtsein kam und selbs zu verfassungsgeseßlicher Anerkennung ge- langte, wurde ein allmähliger, jeßt einem Abschluß zuzuführender Prozeß der Rechtsbildung eingeleitet, um diejenigen Organe der kirch- lichen Selbfstbestimmung zu gewinnen, welche den Eintritt der Kirche in die Sel' stverwaltung ihrer Angelegenheiten bedingen. Die Auf- stellung und Ausftattung dieser Organe mit landesgeseßliher Aner- kennung führt daher nothw-ndig auch zu einer Revision der bisherigen staatlichen und kirhlihen Behördenrefsorts.

Es ift jedoch unzulässig erschienen, leitende Grundsäße für diese Revision in’ diese Synodalordnung aufzunehmen, da diese Angelegen- heit wesentlich durch sftaatliche Anordnung ihre Regulirung zu er- warten hat. Man mußte es vielmehr in diesem, für den praktischen Werth der neuen tirchlichen Organisationen chr bedeutsamen Punkte bei einer Verweisung auf die Aktion des Staats zur Verwirklick ung der Zwecke der Synodalordnung bewenden lassen. Selbftverständlich liegt darin für die gegenwärtige Generalsynode kein Hinderniß, ihre Ueberzeugungen über die bei jener Revision maßgebenden Gesichts- punkte schon jeßt auszudrücken und dadurch für die erwartete staat-

like Anordnunys ein wichtiges Material zu liefern.

S. 39 bis 43. Von besonderer Wichtigkeit sind die folgenden Bestimmungen, welche die §8. 50, 59, 61 und 62 der Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873 aufheben und durch neue Voischriften über die Komposition der Kreiz- und Provin- zialsynoden ersetzen.

Es liegt hier der Einwand nahe, daß es einer längeren als zwei- jährigen Erfahrung bedürfe, um die Geseßgebung zu einem ausgereiften Urtheil über die Aenderungsbedürftigkeit einer neuen Einrichtung zu führen, zumal, wenn diese in dem Kreise der Betheiligten bereite Auf- nahme gefunden und in dem Bereiche ihrer Aufgaben im Ganzen gut fungirt hat. Wenn man troßdem dazu gelangt ist, die in dem Ent- wurf bezeichneten Aenderungen s{hon jeßt für „nothwendig zu halten, so haben dabei Gründe den Ausschlag gegeben, die dem eigenthüm- lichen Gange de3 Gesetzgebungswerks angehören, welches durch die gegenwärtige Vorlage zum Abschluß kommen soll.

Bei der Bearbeitung der Ordnung für eine Generalsynode, welche zu ihrem größten Theil durch Wahlen der Provinzialsynoden gebildet werden soll, gleihwie diese aus Wahlen der Kreissynoden her- vorgehen, bedgrf es einer eingehenden Prüfung der früheren Synodal- stufen sowohl darauf, ob ihre Zusammenseßung dem Zwedcke, ' daß durch sie zur Generalsynode gelangt werden soll, entsprechen, als auch darauf, ob sie als Glieder des duch die Genéral.Synodalord- nung zum Abschluß zu bringenden Synodalinstituts in einer Weise gebildet find, welche die Forderungen dieses nunmehr erst hervor- tretenden Ganzen völlig befriedigt. Diese Prüfung hat zur Aner- kennung einiger Mängel geführt, deren Hebung in dem Bereiche der abschlicßenden General-Synodalordnung liegt.

S. 40. Was zunächst die Kreissynode anlangt, so lag es schon in der Absicht der Synodalordnurg von 1873, die Zahl der weltlichen Mitglieder über die der Geistlichen überwiegen zu lassen und dadur ihre Zusammenseßung mehr der der Gemeindekörperschaften anzunähern, mit denen sie in der That eine nähere Verwandtschaft haben, als mit dep höheren Synodalstufen. Zu diesem Behufe wurde den im §. 50 Nr. 4 der gedahten Synodalordnung bezeichnet:u, an Seelenzahl

stärkeren Gemeinden des Kreises das Recht gegeben, zur Kreissynode außer ihren Geis(lichen nd der gleichen Zahl von Laien noch einen weiteren Vertrauensinann zu stellen,

welcher, da sämmtliche Pfarrgeistliche ohnedem der Kre!ssynode ange- hören, in der Regel ein Laie sein mußte. Diese Einrichtung hat sich

zur Erreichung des vorbezeichneten Zweckes als unzureichend und auch ‘darin als mangelhaft erwiesen, daß sie, indem sie jeder im Sinne des

Gefeßes großen Gemeinde ohne weiteren Unterschied das Mehr

eines Vertrauensmannes bewilligt, die Unmöglichkeit herbei- führt, den velfreihsten Gemeinden cine ihrer Seelenzah! und Bedeutung einigermaßen entsprecherde stärkere Vertretung zu ge-

währen, ein Umstand, welcher besonders bei der Verwendung der Kreissynoden als Wahlkörper zu den höheren Synodalstufen als Uebels ftand hervortritt. Außerdem hat anerkannt werden müssen, daß die in dem angeführten §. 50 vorgeschriebene Wahl der Kreissynodalen durch den Gemeindekirchenrath allein, mit Aus\{luß der Gemeinde- vertcetung, dem Zwecke dieser Wahl wenig entspricht und um so weniger haltbar ist, als §. 32 a. a. O. für die Pfarrwahlen die vereinigten Gemeindeorgane als den richtigen Wahlkörper hingestellt hat.

Deshalb fol fortan die Kreis\ynode, außer dem Superintendenten der Diözese, aus den sämmtlichen Pfarrgeistlichen des Kreises und der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder bestehen, die leßteren aber von den vereinigten Gemeindeorganen nach folgender Unterscheidung gewählt werden : die eine Hälfte so, daß jede Gemeinde aus ihren Aeltesten oder zum Aeltestenamt hg ate Gemeindevertretern oder aus ihren früheren Aeltesten so viele Mitglieder entsendet, als fie ftimmberech- tigte Geistlihe in der Synode hat; die Wahl der an- deren Hälfte, und zwar aus den angesehenen, kirchlich er- fahrenen und verdienten Männern des ganzen Synodalkreises, ohne Standes- “oder Amtsbeschränkungen, wird den an Seelenzahl stärkeren Gemeinden vorbehalten. Die Bestimmung dieser Gemeinden, wle hiernach noch einen oder noch mehrere weltliche Synodalen ent- senden, erfolgt durch einen Beschluß der Kreissynode, der die Bestäti- gung des durch den Provinzialsynodalvorïiand verstärkten Konsiste- riums bedarf.

S8. 41 bis 43. Aehnliche Bedenken, wie diejenigen, welche zu der vorge\hlagenen Abänderung in der Zusammensetzung der Kreissynoden geführt haben, liegen auch der in den 88S. 41, 42, 43 proponirten Mo- difikation der bisherigen Bildung der Provinzialsynoden zu Grunde.

Auch bei dieser Bildung war die Synodalordnung von 1873 (§S. 59, 61, 62) darauf ausgegangen, bei den Wahlen der Mitglieder der Provinzialsynode durch die Kreis\synoden den großen Kreissynoden eine stärkere Vertretung e und dieses Mehr der Vertretung aus den kirchlich angesehe:en Männern des Provinzialbezirks ohne Amts- oder Standesbeschränkung- hervorgehen zu lassen (angef. §. 62). Mit Recht nahm man an, daß die also gewählten Vertrauensmänner in der Regel dem Laienstande angehören, und daß auf diefe Weise eine Verstärkung des Laienelements auf der Provinzialsynode herbei- geführt werden würde, welche weiterhin der Verwendbarkeit der leßz- teren als Wahlkörper für die Grneralsynode zu Gute kommen mußte.

Allein die leitende Absicht is doch nur unvollkommen erreicht worden. Theils war die für die Größe der Kreissynoden entscheidende Ziffer (60,000 Eoangelische) zu hoh gegriffen, um eine namhafte Verstärkung des Laienelements zu erzielen; theils brachte die unter- schiedêlose Zutheilung der Wahl cines Vertrauensmannes an jede große Kreissynode die Folge mit sich, daß der innerhalb der großen Kreissynoden vorhandene Unterschied ihrer Größe und Bedeutung keinen Einfluß auf das Mehr oder Weniger ihrer stärkeren Vertre- tung ausüben fonnte, Zu diesen Bedenken trat die erst aus der Be- arbeitung der definitiven General-Synodalordnung hervorgegangene Erwägung hinzu, daß die in der leßteren angenommene ODreitheilung der zu wählenden Synodalen in 1) geistlihe, 2) weltliche im Kirchendienst geübte und 3) solche Mitglieder, welhe ohne Standes- und Amtsbeschränkung gewählt werden (vergl, dieses Entwurfs), einen auch für die Komposition der Provimzialsynoden gültigen Grundsaß enthält, so daß er auch für diese Stufe bei dem jeßt beabsichtigten Abschluß eines in si über- einstimmenden Synodalinstituts zur Anerkennung gebracht werden muß.

Deshalb stellt der Entwu1f folgende Abänderungen der Prdo- vinzial-Synodalorduung hinsichtlih der aus den Wahlen der Kreis- \synoden oder kreissynodalen Wahlverbände hervorgehenden Mitglieder

der Provinzialsynode auf. Die Zahl dieser Mitglieder soll fortan das Dreifache der in der Provinz vorhandenen Wahlkreise betragen. Ein Drittheil der zu Wählenden soll aus im Amte stehenden Geistlichen, ein zweites Drittheil aus Weltlichen, die in Gemeinde oder Kreis- synode der Kirche dienen oder gedient haben, das leßte Drittheil aus folhen Männern bestehen, welhe das wählende Vertrauen der berech- tigten Wahlkreise ohne Standes- oder Amtsbeshränkung beruft. Jn jedem Wahlkreise wird ein Abgeordneter der ersten und einer der zweiten Kategorie gewählt. Die Wahlen des leßten Drittheils der Abgeordneten fall:n den an Seelenzahl stärkeren Kreissynoden und Woehlverbänden zu, und werden die Wahlkörper, welche hiernach einen oder mehrere Synodalen dieser Kategorie zu wählen haben, so- wie die Zahl dieser Synodalen, nah Maßgabe der Seelenzahl für das erste Mal durch den Evangelischen Ober-Kirchenrath, demnächst endgültig durch einen Beschluß der Provinzialsynode festgestellt, welcher der Bestätigung des durh den Vorstand der Generalsynode verstärk- ten Evangelischen Ober-Kirchenraths bedarf. Um die Zahl der Mit- glieder der Provinzialsynode niht erheblich über die bisherige Ziffer

ansteigen zu lassen, is in jeder Provinz mit mehr als 35 Kreis-

synoden die Zahl der Wahlkreise auf diese Ziffer zu verringern, also, soweit hiernach nöthig, auf dem Wege der Verbindung von Kreis- \synoden zu Wahlyerbänden noch weiter fortzugchen. den Beiviiien Brandenburg und Sachsen erscheint die Grenze als erreicht, bis zu welcher cine felde Verbindung euträglich ift, so daß es hier bei der durch die Provinzial-Synodalordnung §. 61 vorgeschriebenen Verringerung der Zahl der Wahlkreise auf 40 bewenden soll.

S5. 44 u. 45, Die beiden - leßten Paragraphen enthalten V stimmungen transitorisher Art, welche keiner Motivirung bedürfen.

Redacteur: F. Prehm. Verlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner.

Nur in den

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Deutscher Reichs-Anzeiger

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Das Abounement beträgt 4 «A 50 S für das Vierteljahr.

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Se. Sonnabend Abend von Leglingen zurückgekehrt.

E Insertionspreis für den Raum einer Drucckzrile 30 | Æ

Berlin, Montag,

Majestät der Kaiser und König sind am

Se. Majestät der König haben Allergnädigft geruht :

Dem General-Major z. D. Iungé, bisher Commandeur der 1. Feld-Artillerie-Brigade, und dana f ene G E l Ober-Konsistorial-Rath Dr. Niemann zu Hannover, den Rothen Adler-Orden zweiter Klafse

o u Duisburg den Rothen Adler - Orden dritter Klasse üt e Sthleife; dem Landrath Elsner von Gronow ¿u Mogilno dem Geheimen Justiz-

ten des Fürstenthuws Calenberg, mit Eichenlaub; dem Gymnafial - Direktor a. D. Dr. Ei

den Rothen Adler-Orden vierter Klafse; Rath Held, Mitgliede des General-Auditoriats, den Königlichen

Kronen-Orden zweiter Klasse; dem Poftexpediteur und Posthalter

Weiß zu Pinne den Königlichen Kronen - Orden vierter Klasse; dem Thierarzt Multhaupt zu Diekholzen, Kreis Marienburg, Landdrostei Hildesheim, dem pensfionirten Thor-Controleur Ellert genannt Balke zu Rathenow, Kreis Westhavelland, und dem Zollamtsdiener Markmann beim Neben-Zollamte zu Eppendorf auf Hamburgischem Gebiete das Allgemeine Ehren- geihen; sowié dem Gerichts-Applikanten Leo Gartenmeister zu Labiau, dem Fleischer Carl Stelzner zu Gransee, Kreis Ruppin, und dem Schiffer Bernard Geldermann zu Rees die Rettungs-Medaille am Bande zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

__ Den nachbenannten Fürstlih lippishen, beziehungsweise Fürsilih s{chaumburg-lippishen Hofbeamten 2c. Orden und Ehren- gzeihen zu verleihen, und zwar:

den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse mit dei ‘Got Sal De Stern: em Hosmarschall und Kammerherrn Freiherrn von . dorff zu Detmold; De A den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse: dem Hof-Stallmeister und Kammerherrn von Anderten zu Detmold; den Rothen Adler-Orden dritter Klasse: dem Kamwerherrn und Kammer-Rath Freiherrn von Blomberg, dem Kammerßerrn und Kabinets: Rath Freiherrn

von Meysenbug und dem Geheimen Justiz-Rath Preuß,

sämmtlih zu Detmold; den Rothen Adler-Orden vierter Klaf\e: __ dem Stalljunker und Hauptmann a. D. von Apell zu

Bückeburg ;

es Mami n C Len dritter Klasse: em Forstmeister Feye zu Detmold und dem Obergerichts- Rath Eschenburg daselbs E den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse: dem Bürgermeister Dr. Heldman zu Detmold und dem Landrentmeister a. D., Rath Pustkuchen daselbst; sowie das Allgemeine Ehrenzeichen:

_-. dem Bereiter Augus| Meyer, dem Wagenmeister Fried - rich Freese und dem Hofkutscher Heinrich Rieke, sämmtlich zu Detmold, und dem Wagenmeister Adolph Bekedorf zu Büdeburg.

Deutsches Neie%h. __ Der heutigen Nummer des „Reihs- und Staats-Anzeigers“ liegt das Postblatt Nr. 11 bei. Dasselbe enthält eine Uebersicht der Portosätze für die frankirten Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben nach dem Inlande sowie nah dem Auslande mit An- gabe der vershiedenen Beförderungswege. i

_Am 1. Dezember cr. werden zuy Elze, Gronau, Alfeld, Clöße und Haxena.d. Ems Telégraphenstationen mit beschränktem Tageödienste dem öffentlichen Verkehre übergeben werden.

Hanuover, den 12. November 1875.

Kaiserliche Telegraphen-Direktion.

Elsaß-Lothringen.

Se. Majestät der Kaiser haben im Namen des Deut- hen Reichs Allergnädigst geruht, den Landgerichts-Rath Carl Friedrich Ludwig Bulling zu Saargemünd in feiner bis- herigen Eigenschaft an das Landgericht in Mülhausen zu ver- segen und den Friedensrihter Lorenz Proß in Gebweiler zum Rath bei dem Landgerichte in Saargemünd, den Friedens- richter Georg Oberle in Markirh zum Rath bei dem Land- gerichte in Mez, den Friedensrihter Franz Vogt in Molsheim und den Friedensrichter Valentin Isemann i Schirmeck zu Staatsprokuratoren im Bezirk des Appellationsgerihts Colmar zu ernennen. |

Der Friedensrihter Joseph Böglin in Pfirt ist in gleiher Eigenschaft an das Friedensgeriht Schirmeck verseßt; ‘der tommissarishe Friedensrihter Philipp Wolff zum Friedeng- richter in Winzenheim, der Rechtskandidat Karl Speckner zum Friedensrichter in Pfirt, der Gerichts-Assessor Paul as e- mann zum Friedensrichter in St. Amarin, der Advokat Ber n- hard Weyer zum Friedensrichter in Molsheim und der Rechts-

óniglich Preußischer Staats-Anzeiger.

Bestellung an; für Berlin außer den Post- Anstalten |

Alle Post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen auch die Expedition: 8M. Wilhelmstr. Nr. 32, |

M

i

,_Se. Majestät der König haben folgende Personen zu Mitgliedern ‘der- außerordentlichen Seicél fünade fie bie adt ulteren Provinzen zu ernennen geruht:

Dr. Altmann, Rechtsanwalt in Glogau,

Graf von Arnim, Ober-Präsident zu Breslau,

Ballhorn, Konfistorial-Präfident in Königsberg,

Brassert, Berghauptmann in Bonn,

von S w, Staats-Sekretär des Auswärtigen Amtes in

erlin,

von Dechen, Ober-Berghauptmann a. D, Wirkl. Geheimer

Rath in Bonn, g

Eichler, Superintendent in Ueckermüände,

Dr. Eihmann, Wirklicher Geheimer Rath

Dr. Eilsberger, Pfarrer in Pr. Holland, Dr. Engelbert, Direktor der Diakonen-Anstalt in Duisburg, Frommel, Hofprediger und Garnifonpfarrer in Berlin, von der Gröben, Ober-Regierungs-Rath in Posen, Heindorf, Konsistorial-Präsident in Stettin, von Hengstenberg, Ober-Hof- und Domprediger in Berlin, Ser L0, Appellationsgerichts-Direktor in Arnsberg,

eym, Hofprediger und Pfarrer in Sans-fouci,

Graf von Keyserling, Ober- Burggraf zu Rautenburg, Lucanus, Gcheimer Ober-Regierungs-Rath in Berlin, Graf von Moltke in Berlin, General-Feldmarschall, von Mutius auf Altwasser,

Nit \ch, Superintendent in Sigmaringen,

Neuenhaus, Domprediger, Konsistorial-Rath in Halle, Overweg, Rittergutsbesizer und Fabrikinhaber zu Letmathe, _Kreis Iserlohn, Freiherr von Patow, Staats-Minister* a. D. und Ober-

Präsident in Magdeburg, x von Selchow, Geheimer Regierungs-Rath a. D. auf Rudnick Ï S Ratibor, 7 ra tto zu Stolberg-Wernigerode, Präsident des Herrenhauses, Ober-Präsident a. D. und E S Arens

__à la suite der Armee zu Berlin und Wernigerode,

Lic. Strauß, Superintendent und erster Prediger an der Sophienkirche zu Berlin,

von Thile, Staats-Sekretär a. D. in Berlin,

Dr. Thielen; Feldpropst in Berlin,

Wunderlich, Konsistorial-Präsident in Breslau.

in Berlin,

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht : Dem Kreisphsikus Dr. Stute in Soest den Charakter- als Sanitäts-Nath zu verleihen.

Ministerium der geistlihen, Unterrihis- und Medizinal-Angelegenheiten.

, Der Gymnafial-Direktor Professor Bernhardt zu Verden

ist in gleiher Eigenschaft an das Gymnasium zu Weilburg ver-

seht worden.

__ Der Privatdozent Lic. theol. Max Besser in Halle a. S.

ist unter Beilegung des Professortitels zum Konvikt-Vorstcher

und geiftlihen Inspektor am Pädagogium zum Kloster Unser

Lieben Frauen in Magdeburg ernannt worden.

Der praktische Arzt 2c. Dr. Froehlich zu Stendal ist zum

Kreisphysikus des Kreises Gardelegen ernannt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlicke Arbeiten.

Dem Dr. Hermann Grothe zu Berlin und dem Tele-

gräaphen-Sekretär Canter in Breslau ist unter dem 11. No-

vember 1875 ein Patent

auf eine Vorrichtung an Morse-Apparaten zur Bewegung

der Papierführungswalze und des Farbwerks ohne Uhrwerk

in der durch Modell und Beschreibung nachgewiesenen Zu-

sammenschung

auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Uat-

fang des preußishen Staats ertheilt wordén,

Betanntmachung- Das Beuth-Schinkel-Museum ist von Mittwoch, den 17. d, Mts., ab wieder an allen Wochentagen excl. Sonnabends von 9—1 Uhr Vormittags geöffnet. Berlin, den 13. November 1875. Der Direktor der Cen Bau-Akademie. u‘cae.

Angekommen: Der Hofmarschall Sr, Majestät des Kaisers und Königs, General-Major Graf von Perpon cher, von Letlingen. i

Bekanntmachung.

_ Um weiteren Anfragen zu begegnen und zugleih im Hin- bli auf die Strafvorschrift des è 28 des Reichs-Preßgeseßzes mache ih bekannt, daß durch Beschluß der Rathskammer des Königlichen Stadtgerichts hierselbst, vom 11. d. M., die Be- \chlagnahme der zu Zürich im Verlags-Magazin er- schienenen Druckschrift: Pro Nihilo, Vor eh ite

praftikant Karl Graf von Leublfing zum Friedensrichter in Sálzburg (Château-Salins) ernannt. - : :

2D: 95, 185—187, 41, St. G. B. u. 24 des Preßgesetzes wegen elcidigung resp. Verläumdung des Fürften Reichskanzlers, \o- wie des Auswärtigen Amtes des Deutschen Reichs angeordnet resp. die polizeilihe Beschlagnahme bestätigt worden ift. Berlin, den 14. November 1875. Der Staatsanwalt, Tessend orff.

Nichtamfkliches. Deutsches Nei.

Prenßen. Berlin, 15. November. Se. Majestät der Kaiser und König wohnten gestern dem Gottesdienste 1m Dom bei, und begaben Sih darauf nah dem Schloß zu dem Prinzen Friedrih Carl, Königliche Hoheit, zur Beglückwünshung des Prinzen Leopold, Höchstwelcher, an Seinem gestrigen Geburts= tage nah ‘vollendetem zehnten Jahre, durh die Gnade Sr. Majestät Zum Seconde-Lieutenant im 1. Garde-Regiment er= nannt, zum ersten Male in der Uniform dem direkten Vorgeé- seßten Meldung abstattete. Demnächst empfingen Se. Majestät der Kaiser und König den zum Mili:är-At:ahé in Wien er- nannten Hauptmann Grafen v. Keller vom Generalstabe, sowie den Geheimen Kabinets-Rath von Wilmowski und machten die gewohnte Spazierfahrt. Zum Familiendiner begaben Sich Aler- fidieselben zum Prinzen Friedrih Cark.

„Heute nahmen Se. Majestät die Vorträge des Geheimen Kabinets-Raths von Wilmowski und des Staats-Sekretärs in Auswärtigen Amt, von Bülow, entgegen.

Se. Kaiserlihe und Königliche Hoheit der Kronprinz ftattete am Sonnabend, den 13. Abends, nah der Rückehc von dea Leglinger Jagden, Ihcen Königligzen Hoheiten dem Prinzen und der Prinzessin Albrecht cinen Besuch ab und begab Sich Abends 10 Uhr wieder nah dem Neuen Palais bei Potsdam. i __ Gestern, Sonntag, den 14., traf Se. Kaiserliche und König- liche Hoheit der Kronprinz Vormittags 114 Uhr hier ein, um Höchstseinen Neffen, den Prinzen Friedrih Leopold Königliche Hoheit, zum Geburtstage zu beglückwünschen. Nachmittags 9 Uhr nahm Höwhstderselbve mit Jhrer Kaiserlihen und Königlihen Hoheit der Kronprinzessin, Höchstwelche Nachmittags 4 Uhr von Potsdam herübergekommen war, am Familiendiner bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Carl Theil. Beide Höchsten Herrschaften kehrten Abends 73 Uhr wieder nach Potsdam zurü.

Der Sohn Ihrer Königlihen Hoheiten des Prinzen und der Prinzesfin Friedrih Carl, Prinz Joachim Carl Wilhelm Sriedrih Leopold, feierte gestern seinen 11. Geburtstag. Da tinem alten Herkommen gemäß die Prinzen des König- lichen Hauses nah zurückgelegtem 10. Lebensjahre zu Offizieren ernannt werden, auch die Insignien des hohen Ordens vom Schwarzen Adler anlegen, \o hatte au der junge Prinz an dem gestrigen Tage diesem Brauche Folge zu leisten.

__ Nachdem, nach Beendigung des Gottesdienstes im Dome, die in Berlin anwesenden Mitglieder der Königlichen Familie Sich in den Gemächern des Prinzen Leopold versammelt und daselbst fih außer den Hofstaaten auch der Commandeur der 1. Garde-Infanterie-Division, General-Lieutenant v. Pape, der Commandeur der 1. Garde-Infanterie-Brigade, General-Major v. L'Estocq, der mit der Führung des 1. Garde:Regiments z. F. beauftragte Oberst-Lieutenant v: Derenthall und der Chef der Leib-Compagnie, Hauptmann v. Nazmer, eingefunden hatten, erschienen Se. Majeftät der Kaiser und König.

Allerhöchstdieselben überreichten dem jungen Prinzen zwet Kabinetsordres, gemäß welchen derselbe zum Seconde-Lieutenant im ersten Garde - Regiment z. F. ernannt und mit dem Bande und Stern des Schwarzen Adler - Ordens nebst den übrigen einem Königlichen Prinzen zustehenden Ordens- dekorationen belehnt wird. Nachdem Prinz Leopold s\o- fort Uniform und Orden angelegt, empfing Er die Glück-

wünsche der Allerhöhften und Höchsten Herrschaften und machte Seine dienftlihe Meldung bei Seinem Kaiserlihen Großonkel, Allerhölhstwelher Ihn darauf zu gleihem Zwecke den oben- genannten militärishen Vorgeseßten persönlich zuführte.

Im Laufe des Vormittags fuhr alsdann Se. Königliche ag der Prinz Friedri Carl mit dem jungen Prinzen zu den ier anwesenden Feldmarschällen, dem Grafen v. Wrangel, dem Grafen v. Moltke und dem Freiherrn v. Manteuffel, sowie zum Kriegs-Minifter General der Infanterie v. Kameke, um denselben den Prinzen Leopold vorzustellen.

Das Familiendiner fand bei Ihren Königlichen Hoheiten, dem Prinzen und der Prinzessin Friedrich Carl statt. Für den is d Prinzen war Nachmittags eine größere Knabengesellschaft,

_— Ueber ‘die Abhaltung der Hofjagden in der Col- big - Leylinger Haide geht uns folgender Bericht zu:

Se Majestät der Kaiser und König langten am Donnerstag Abend im besten Wohlsein auf dem Jagd-

des Arnimschen Prozesses, Erstes Heft, auf Grund der

chlo e Leylingen an, nahmen eine halbe Stunde nah ÜUerhöchstihrer Ankunft " mit der bereits zahlreih persammeltèn