1875 / 270 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin, 16. Nöobémber.

Unter dem Vorsitz des Vize » Präsidenten des Kaäitergerichts, von Mühler, uud des Kreisgerichts-Direktors Panuier hielt der Verein für Besserv.ng der Strafgefangenen am Montac, den 15. d. M,, seine Mo natsversammlung in der Königlichen Ho'as- voigtei ab. Beschlo\jen warde, den Magistrat und die Stadkyerord- neten zu bitten, aus) in diesem kommenden Jahre (1876) dem Verein der alljährlih bevailligten Zushuß zu gewähren. Die Vertheilung der fälligen Prämien an wirkli gebesserte Strafgefangene in Höhe von- 20 bis zu 10 Thalern uud 3 kleineren à 4 Thlr. 15 Sgr. wurde ee am 12. Dezember vorzunehmen. Der Bericht der Pfleger über ihre Pflegrbefchlenen war im Ganzen ein güuftiger, dennoch wird in jeder Sitzung des Vereins der Mangel an Besserunganstalten für jugendüche, der Freiheit wiedergegebene Strafgefangene beklagt, Der ausgegebene Berfcht des Vereins über dessen Thätigkeit in den Ialßren 1873—74 zeigt, E der Verein, wie biher, "seine Fürsorge den Eutlassenen durch die 4 Töchtervereine zu Theil hat werden lassen. ‘Während vor Kurzem Jeder, der arbeiten wollte, angenommen wurde, weisen Jeßt die Arbeitgeber wieder häufig Bestrafte zurück, da es an unbescholtenen Arbeitern, die sich anbieten, nit fehlt. Allein auh dieser Umschwung der Verhältnisse hat seine heilsamen Folgen gehabt. Auch bei den Entlassenen waren die Ansprüche maß- los gestiegen. Kein Lohn war ihnen mehr hoch und keine Arbeit mehr

Leit genug, dem hat das Jahr 1874 fast ganz ein Ende gemacht.

Im Jahre 1873 beaufsichtigte die Kommission für jugendliche ext- lassene Strafgefangene 346 Personen. Von diesen konnten wegen ihrer mehrjährigen guten Führung als gebessert betrachtet und der Aufficht entlassen werden 69, der Aufficht hatten sich entzogen und fonnten nicht aufgefunden werden 45, wegen fortgeseßt jchlechter Führung wurden als unverbesserlich aufgegeben 8. 1874 waren 244 Pfleglinge zu beaufsihtigen. Gebessert davon find 65, der Aufsicht hatten sich entzogen 17, als unverbesserlih sind 3 aufgegeben worden. Die Zabl- dex erwachfenen Entlassenen, die die Hülfe des Vereins in Anspruch nahmen, betrug 311 im Jahre 1873 und 303 im Jahre 1874. Von denen, die sih an den Verein wandten, baten 274 im Jahre 1873 und 287 im Jahre 1874 vor allen Dingen um ein zeitweiliges Unterkommen und wurden deshalb in die vom Verein gemittheten Schlafstellen untergebracht. 1873 besaß der Verein 12, 1874 13 solcher Schlafstellen. Im Durch- schnitt hat jeder der Entlassenen 25 Woche den Genuß einer freien Sthlafftele gehabt. Unterstüßungen wurden vorzugsweise an Solche gegeben, die ohne einen Uebcrverdienstt aus der Strafanstalt entlassen wurden und daßer nicht im Stande waren, aus eigenen Mitteln die zur Betreibung ibres Geschäftes erforderlihen Werkzeuge oder die ihnen nothwendige Kleidung fih anzuschaffen. Auch wurde mehrfach verheiratheten Ent- lafsenen eine Beihülfe gewährt, wenn fie zugleih für ihre Familie zu sorgen hatten. Weibliche Entlassene sind in beidéèn Jahren 1873 und 1874 74 Personen beauffichtigt worden, davon find 4 wieder zur Haft gekommen, 11 haben sich heimlich aus ihren Wohnungen ent- fernt und konnten nicht wieder aufgefund:n werden,

Im Saale von Sachse in der Taubenstraße fand Montag Abend die erste gemüthlihe Versammlung des Berliner Haus- frauenvereins statt; der Saal war viel zu klein für die An- wesenden und Viele mußten umkehren, ohne Platz gefunden zu haben, Frau Lina Morgenstern begrüßte die zahlrei Erschienenen. Die Königliche Hofschauspielerin Frl. Wienrich, ebenso wie einige Di- léttanten erfreuten die Anwesenden durch Deklamationen und Vor- träge. Gegen 12 Ubr trennten sih die Versammelten.

25 28 Inserate für den Deutschen Reichs- u. Kgl. Preuß. Staats-Anzeiger, das Central-Handelsregister und das

Postblatt nimmt an: die Inseraten - Expedition 1. Stóckbriefe und Unteresuchnogs-Pgßhen,

des Deutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, s. W, Wilhelm-Straße Nr. 32,

2, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. derg].

KVôm Kunstmarkt, Hie 172, Léepke' [he Kunstauktion, die am Mittwoch, den 17, November, von 10 —2 Uhr, in dem bekanuten Lokal, Kronenstraße 19a., stattfindet, darf ein lebhafteres Joteresse beanspruchen, als die în leßter Zeit hier vorgenommenen ähnlichen Versteigerungen. Der beschreibende Kataleg umfaßt 105, zum Theil bisher der Sammlung des Geheimen Rathes Dittmar angehörige Bilder, die fast ausnahmêlos von älteren Meistern französischer, deutscher, italienischer nud namentlich niederländisher Schulen“ thren Ursprung ableiten, Die ungünstigen Ausstellungeräume ershweren zwar eine genauere Prüfung der einzelnen Stücke in hohem Grade; doch läßt selbst ein flüchtiger Ueberblick \{chon erkennen, daß se in ihrer überwiegenden Mehrzahl an künstlerischer Qualität diejenigen Arbeiten ürecrragen, die sons wohl in Berlin als Produkte alter Meister zur Versteige- rung zu gelangen pflegen. Die Zuverlässigkeit der aufgeführten Künstlernamen, die übrigens mit wenigen Ausnahmen nicht ohne ein gewisses Geschik gewählt worden sind, wird freilich auch durch die sehr bestimint lautenden Angaben des gedruckten Katalogs noch keines- wegs verbürgt ; vielmehr kann u. a. eine unbedenklih dem Jan Steen zugeschriebene Wirthshautëscene nur von einem viel niedriger stehenden, sih an die Typen des genialen Meisters anlehnenden Maler her- rühren, und ein ähnliches Verhältniß kehrt niht blos bei ersten Meistern, wie bei einem als Snyders bezeihneten Thierstück, sondern auch bei Künstlern zweiten Ranges wieder, wie z. B. bei der sehr mit Unrecht dem David Ryckaert zugeschriebenen zreizlosen Scene aus einer Bauernschenke. Troßdem finden sich zahl- reihe tüchtige Arbeiten, die manchen Kunstfreund ansprechen werden, wie der dem Giov. Francesco Barbieri zugewiesene „Ecce Homo“, das dem David Teniers zuertheilte und mit dessen Namen versehene Bild eines uïcderländishen Bauernhofes mit großer figürliher Staffage und manni;fachein Geräth im Vordergrunde, das mit dem Namen Pieter Hooghe bezeichnete Interieur mit zwei ziem- lich großen Figuren, das aus Früchten, Fischen 2c. gebildete Still- leben von C. Saftleven, das kräftige Blumenstück von W. F. van Roye, dec Lautenspieler von W. E. Dietrich und desselben Kopie der büßenden Magdalena nah Adrian v. d. Werff, die Landschaften des älteren Manskirh, des H. Sasftleven, die als F. Ruisdael (?) be- zeichnete u. A. m. Interessant ist ferner auch noch manches Stück jeßt minder häufig genannter Meister, wie z. B. das Bild „Cimon und Pera“ von Januarius Zick, und vieles Andere, während nur ver- hältnißmäßig sehr wenige Nummern als völlig werthlose Malereien bezeichnet werden fönnen.

Aus dem Mansfeldischen wird der „Magd. Ztg." unterm 11. November geschrieben: Nachdem die Beiträge zu einem Luther- Denkmal fo weit angewachsen find, daß man unter Hinzurechnung der Zinsen und ferneren Opfergaben an die Ausführung selbst denken und der Hoffnung si{ch hingeben kann, ein dem großen Reformator

würdiges Standbild zu seinem in aht Jahren wiederkehrenden 400-

jährigen Geburtstag aufrihten zu können, faßte der „Luther-Denkmal- Verein“ in seiner gestrigen Generalversammlung den Beschluß, das Standbild auf dem Marktplaß in Eisleben aufzustellen, und als Material Bronce zu verwenden. Schließlißh wurde das Comité beauftragt, mit dem Berliner Künstler F. Schaper, einem im Mans- felder-Seekreise zu Alsleben geborenen Bildhauer, der zur Zeit mit einer Goethe-Statue für die Stadt Berkin beschäftigt ist, in Verbin- dung zu treten, beziehentlich ihn unter Ausschluß einer Konkurrenz um Anfertigung eines Entwurfes anzugehen.

Die niedrig gelegênen Theile Londons und der Umgegend sind

Deffentliher Anzeiger.

5. Industrielle Etablissements, Fabriken und

Grosshandel,

9, Familien-Nachrichten,

6, Verschiedene Bekanntmachungen, 3, Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc, | 7, Literarische Anzeigen, 4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung | 8. Thbeater-Anzeigen. In der Börsen- 3g u, s, W. von öffentlichen Papieren,

laut Telegramm vou gestern Abend dur eine Springfluth der Themse unter Wasser geseßt worden; indeß ist das Wasser bereits

wieder im Sinken. Die Stürme der leßten Tage haben außer- -

ordentlih großen Schaden gethan. Von der Küste wird eine große. Anzahl von Schiffbrüchen gemeldet.

Aus Paris, 16. November, Mittags, meldet „W. T. B.*: Von der Küste werden zahlrei ch e Schiffbrüche gemeldet. Aus Cher- bourg wird berichtet, daß das dänishe Schiff „Forewyneken*“ auf

der Fahrt von Kopenhagen nah Triest bei Etaples gescheitert ist.

Von der Mannschaft siand 2 Mann gerettet. 8s Mann werden vermißt.

. Die Eisenbahn-Nachtzüge zwischen Malmoe und Stock- holm find, telegraphischer Nachricht zufolge, in vergangener Nacht zwi- schen Linköping und Bankeberg auf einander gestoßen. Soweit bis jeßt bekannt, sind 6 Personen todt, 12 verwundet. Unter leßteren befindet fich der belgische Gesandte, der jedoeh nicht {wer verleßt wurde, Sieben Waggons sind vollständig zertrümmert.

Ueber den Schiffbruch des Dampfers „Pacific* liegen aus New-York weitere Einzelheiten vor. Der Matrose, der in der Meerenge von Juca von einem Flofse aufgenommen wurde, war ein Quartiermeister der Mannschaft. Er berichtet, daß sich 250 Personen an Bord des Schiffes befanden, als es mit dem anderen Fahrzeuge zusammenstieß. Die geänastigten Passagiere verursachten die größte: Verwirrung und ftürzten fich ungestüm und den Befehlen des Kapi- täns zuwider in die Boote. Gin mit 15 Frauen gefülltes Boot {lug um, ein anderes mit dem ersten Steuermann uud acht Seeleuten kam.

davon. Der „Pacific“ sank rasch und ließ auf der Meeresoberflähe.

eine schwevende Masse von menschlichen Wesen zurü, die bald ver- s{chwanden. Es sind einige weitere Leichen aufgefunden worden.

Theater.

_Vrl. Ernestine Wegner is von ihrer Krankheit nunmehr völlig genesen, und wird daher die Direktion des Wallnertheaters- der beliebten Soubrette Gelegegheit bieten, sich wieder deut Publikum zu zeigen. Am nächsten Donnerstag wird das Wilkensche Volksstück „Ehrliche Arbeit“ mit Frl. Wegner als Margarethe und * den Hrrn. Helmerding, Formes und Engels in ihren bewährten Rollen neu einstudirt in Scene gehen. Nur aus dem angeführten: Grunde werden die Aufführungen des Moserschen Lustspieles - „Der „Veilchenfresser*, welcher am Dienstag die fünfzigste Vorstellung er- lebte und noch immer eine ungeshwähte AÄnziehungskraft bewährt, auf kurze Zeit unterbrochen werden, um fortan, abwechselnd mit den besten Volksstücken, das Nepertoir zu beherrschen.

Im Krollschen Theater beginnt, wie alljährlich, die Weihnachts-Ausstellung am 27. November. Hierdurch werden die Aufführungen der mit so vielem Beifall aufgenommene Novität: „Das gefstohlene Gesicht“ mit dem bezeihneten Tage unterbroben. Die Proben zu dem Girndt-Jacobfonschen Weihnachts- stücke: „Das Reich der Wünsche“ sind bereits in vollem Gange, und ebenso wird an der diesmal ganz bésonders reichhaltigen und prächtigen Weihnachts-Aus stellung bereits seit Wochen gearbeitet.

Hr. Emmerich Robert veravschiedete fich gestern im Nationaltheater von dem zahlreih erschienenen Publikum in einer seiner besten Rollen, als Hamlet und wurde für seine vor- zügliche Kunsftleistung nah jedem Aft durch mehrmaligen Hervorruf und viele Lorbeerkränze ausgezeihnet. Die Mitglieder des Theaters, besonders Hr. Menzel, Hr. Lorßing, Hr. Conried, Fr. Wittmann und Frl. Leisch unterstüßten den Gast nah Kiäften,

38 Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen-Expedi- tion von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnig, Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a.M., Halle a.S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straßs burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Annonceu-Bureaus,

beilage. m

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen, | weißem Hemde, dunkelgrauer Hofe, rothbunter Zeug- IPRAs Y weste und rothkarrirter Jacke. Auf dem Kopfe trug

/3) des Bergmanns Heinrich Casper Gönnedcke / Zeugnissen und eines Lebenslaufes, baldigst, 8 zu Andreasberg, vom 11. Oktobec 1867 ; | oft, längsten

binnen 3 Wochen, gelangen lassen an

Nachstchender Aufruf vom 24. Iuni 1875 Am Montag, den 21. Juni d. J., ist ‘in einem Roggenfelde unweit der Goldberg-Hainauer Chaussee, und zwar kaum eine Viertelstunde von der Stadt Hainau entfernt, der vollständig ent- kleidete Leihnam eines bis jeßt unbekannten Mannes gefunden. An der Leiche waren eine große Schnittwunde durch den Hals, sowie meh- rere Stichwunden in den Leib sihtbar. Nach dem Ergebniß der am 23. Juni stattgehabten Sektion ist der Tod durch Verblutung in Folge dieser Wunden eingetreten, Die Umstände sprechen da- für, daß der Unbekannte {on mehrere Tage ror dem Auffinden seiner Leiche ermo: det ift. Ob der Mord an diesem Orte stattgefunden hat, oder ob die Leiche von anders woher dorthin gebracht worden ist, dafür fehlt jeder Anhalt, Blutspuren waren nicht vorhanden, solche können aber auch durch den andauernden Regen am 19. Juni vers- wischt sein. Soweit der bereits vorhandene Grad der Verwesung erkennen lie, ist nahstehende Per- fsonalbeschreibang festgestellt: Der Körper des Entfcelten ist 1 M. 72 Cm. lang und kräftig ge- baut, Haare 6 bis 7 Cm. lang, dunkelbraun, fast ichwarz. Auf der Oberlippe ein kleiner braun- rother Schnurrbart, ein eben)olcher spärlicher Bart an der Unterlippe. Zähne gut und vollständig. Beschaffenheit der Hände und Füße läßt darauf shlicßen, daß der Mann nicht dem Arbeiterstande angehört hat. Alter etwa 25 bis 28 Jahre. Aussehen etwas jüdisch. Es fehlt fast jede Spur zur Ecmittelung der muthmaßlichen Mörder und der Verson des Ermordeten, Jn der Nacht zu Freitag, den 18. Juni, ift etwa 50 Schritte von der Leiche auf dem Feldwege, welcher von der Chaussee ab an dem Roggenfelde vorbeiführt, eine dunfelblave Tuchmüße mit dunkelblauem, mit Leder eingefaßtem Tuchshirm und gewöhnlichem karrirten Zeugfutter gefunden. Ferner wurden an der Stelle, wo der Feldweg von der Chaussee ab- führt, einige Glasscherben, anscheinend von einem Wagenfenster herrührend, gefunden. Es wird um \{leunige Anzeige ersuht, ob etwa seit leßterer Zeit eine Person vermißt wird, zu welcher die obige Personalbeshreibung passen könnte. Ebenso wird jeder, welcher Angaben machen kann, welche gur Aufklärung des ‘vorliegenden Verbrechens füh- xen Éönnten, um gefällige \chleunige Anzeige ge» beten. Von der Leiche sind Photographien angefertigt woxden, welche zur Ansicht versandt werden können. wird Hiermit erneuert, ; Loewenberg i. Schl., ten 11, November 1875, Der Staatsanwalt,

Am 13, September cr. ift in Arnau ein unbe- kannter Mann anscheinend an Entkräftung gestorben. Derselbe war etwa 60 Jahre alt, 5 Fuß 4 Zoll groß, und kräftig gebaut; er hatte dunkelblondes, ftark ergrautes Haupthaar, gleichen Vollbart und graublaue Augen. Bekleidet war die Leiche mit

der Verstorbene eine dunkelblaue, roth gefutterte \o- genannte österreichische Müße. Der Verstorbene felbst soll fih vor-seinem Ende Malonneck genannt und gesagt haben, er sci aus Reichenau; einige bei ihm vorgefundene Atteste lauten auf den Namen Friedri Michalski, Friedri Blichalski, Anna Sprängel. Jun den Amtsbezirken Reichenau und Steffenswalde aber ist er unbekannt. Es wird um Auskunft über die Persönlichkeit des Verstorbenen ersucht. Mohrungen, den 3. November 1875. Königliche Staatsanwaltschaft.

Oeffentliche Borladung. Auf den Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 1875 ift gegen folgende Perfonen: 1) den Schneider- gesellen Fricdr. Karl August Klabisch aus Lieberose, am 6. November 1850 in Friedland gebören, 2) den Tischlergesellen Friedr. Heinrich Noack aus Leib- chel, am 3. Mai 1850 in Skuhlen geboren, 3) den Gustav Adolf Otto Faber aus Steinkirchen, am 4. August 1852 daselbst geboren, 4) den Friedrich Wilhelm Lademann aus Lübben, am 30. Oftober 1852 ‘daselbst geboren, 5) den Oscar Sigismund Louis Klopsch von dort, am 26. März 1852 in Lüb- ben geboren, 6) den Karl August Lehmann aus Sgließ am 3. April 1853 daselbst geboren, 7) den Friedrich Ernft Adolf Faber aus Stecinkirchen, am 16. Januar 1854 daselbst geboren, auf Grund des S. 140 des Reichéstrafgeseßbuchs. die - Untersnchung wegen eines Vergehens wider die öffentliche Ord- nung erôffnet worden. Zur mündlich-n Verhandlung der Sache fteht am 12. Iauuar 1876, Mittags 12 Uhr, im Sitzungszimmer Nr. IIl, an hiesiger Gerichtsstelle Termin «n, Angeklagte werden zu die- [em Termine mit der Aufforderung vorgeladen, zur estgeseßten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen oder uns solche so zeitig vor dem Ter- mine anzuzeigen, daß sie noch dazu herbeigeschafft werden können. Im Falle ihres Ausbleibens wird mit der Untersuchung und Entscheidung der Sache in contumaciam verfahren werden. Lübben, den FeE ut dad 1879. Königliches Kreisgericht. T, Ab-

eilung.

Subhaftationen, ÄUnfgebote, Vor- ladungen u. dergl.

(8963) Oeffentliche Ladung.

_ Die nachfolgend bezeichneten Testamente liegen im hiesigen Depositorio noch uneröffnet, obwohl die Testatoren längst verstorben:

1) der geschiedenen Ehefrau des Nagelshmieds Daniel Ahreud, Marie, geb. Maßmann, ans Lütgenhausen, Amts Herzberg, errichtet zu Andreasberg am 12, Mai 1848;

2) des Bergmanns Friedrih Philipp Fischer und dessen Ehefrau Johanne Ericbertte Sophie, geb. Habermalz, zu Andreaóberg, vom 22 Juni 1839;

4) des Förfters Johann August :Friedrih Har- tung und dessen Ehefrau Johanne Auguste Friederike, geb. Uhde, zu Königshof bei Andreasberg, vom 15, April 1824;

9) des Georg Chriftoph Philipp von Nyssen und Ehefrau Christiane, geb. Volkmann, zu Andreasberg, vom 24./27. März 1860;

6) der Ehefrau des Bergmanns Carl Wooge, Dorothea Marie Juliane, geb. Hering, zu Andreasberg, vom 25. Juni 1799;

7) des Waldarbeiters Ludwig Füllgrabe zu Sie- ber, vom 22. August 1846.

Zur Publikation dieser Testamente wird Ter-

min auf Sonnabend, den 18. Dezember 1875, : j Morgens 11 Uhr, im Gerichtslokale zu Andreasberg angeseßt, und ergeht an die Betheiligten hierdurch die Aufforde- rung, darin zu erscheinen. . Zellerfeld, den 10. November 1875. Königliches Amtsgericht I. von Harlessem. (Zt.Ag.110/11.)

[8082] Ediktalladung.

Die CEhefran des Stenermanuns Kraeft, Johanna Marie, geb. Ott, zu Zingst hat vorgetragen, daß ibr Ehemann, der Steuermann Johann Gott- fricd Kraeft, mit dem fié seit 18. Januar 1865 ver- heirathet sei, sih schon seit Januar 1870 getrennt von ihr gehalten, und nachdem er zur Zahlung von Alimenten an die Klägerin verurtheilt worden, si gänzlich entfernt habe, so daß fie nichts über seinen Aufenthalt zu erfahren vermocht, als daß Beklagter angeblich nach Amerika ausgewandert sei, Sie v unterm 10. September d. J. gegen ihn die Ehe- scheidungsklage wegen bösliher Verlassung ange- stellt, die Trennung des Ehebandes, seine Erklärung für den allein {huldigen Theil und Verurtheilung in die Prozeßkosten beantragt. Der Steuermann Johann Gottfried Kraeft wird demzufolge ediktaliter hiermit geladen am 16. Iuni 1876, Mittags 12 Uhr, an biefiger Gerichtsstelle in unserem Situngs- zimmer Nr. 1 zur Beantwortung der Klage und mündlichen Verhandlung der Sache zu erscheinen, widrigenfalls gegen ihn in contumaciam erkannt werden wird, was Rechtens.

Stralsund, den 18. September 1875.

Königliches Kreisgericht. L, Abtheilung.

Verschiedene Bekanntmachungen. [8764] Lehrerfstellen.

An den mittleren und unteren Klassen der hiesigen Gewerbeschule ist zu Ostern 1876 eine mit einem Anfangsgehalte von 2400 f verbundene Lehrerstelle für beshreibende Naturwissenshaften und eine mit einem Anfangsgehalte von 2100 F verbundene Leere für Deutsch, Geschichte und Geographie zu besetzen.

Bewerbungen wolle man, unter Beifügung ron

Elberfeld, den 3. November 1875. das Kuratorium der Gewerbeschule.

[8-76] Preussische Central-

Status am 81. Oktober 1875, Activa:

Wechsel-Bestand + v 0-19 Laufende Rechnung mit Bank- häusern gemäss Art. 2 sub 8

f ee Anlage in Werthpapieren, ge- mäss Art. 2 sub 8 des Statuts ,„

Anlage in Hypotheken - Dar- lehns-Geschäften ¿

Anlage in Kommunal - Dar- lehns-Geschäften . . , . y

Anlage in Lombard-Darlehns- CIARRCDREEOR epa e A

Gruündatlicks-Conto.. e 99

Verschiedene Acúiva ..

Passîvas

Emittirte 44 prozent. kündb. Central-Pfandbriefe . . . y Emittirte 5proz. kündbare Cen- tral-Pfandbriefe (zur Rück- zahlung am 1. Oktober 1873 Seitens der Gesellschaft ge- KÜRGIADI C oe a4 as 107,700, Emittirte 5 prozent. unkündb, Central-Pfandbriefe . . , 66,270,600. | Emittirte 4} proz. unkündb. Central-Pfandbriefe , i 44,681,100, Emission von 4} prozent, un- kündbaren Central - Pfand- briefen von 1875 Einzah- lungen gemäss Art, 2- sub G.Ges B a ee Depôts gemäss Art. 2 suh 7 des Statuts (mit Einschluss desGiro- und Checkverkebhrs) ,„ AQUGETGODN E 60 ai eis Verschiedene Passiva . , . y

12,140,592.

Bodenkredit - Aktiengesellschaft,

Cassa-Bostand. «6 M 1512071. 99 4,223,727, 25. des Statuts . iat 165,296. 78. 7,887,504, 94. » 128,882,692, 44. 2,887,416. 58. » 547,107. —.,

1,477,159. 68. 3,691,654. 36.

i. 151,234,631, 02. Eingezahltes Aktien-Kapital A 14,400,000, —, 9,292,300. A

2,833,574. 85, » 335,087, 85, 5,173,676. 32,

Berlin, den 31. Oktober 1875. Die Direction, v. Philipsborn. Bossart, Herrmann.

Redacteur: F. Prehm.

Berlin: erlag der Expedition (Kessel). Druck: W. Elsner.

Drei Beilägen z (einshließlich der Börsen-Beilage).

M. 151,234,631. 02,

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

i 260. Neichstags -: Augelegenheiten.

Berlin, 16. November. Der- dem Reichstage vorliegende Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Feststellung des Landeshaushalts-Etats von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1876, lautet:

R m von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von reußen 2c.

verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nah erfolgter Zustim- mung bel Bundesraths und des Neichstags, für Elsaß - Lothringen, was folgt:

8. 1. Der diesem Gesetze als Anlage A. beigefügte Landeshaus- halts-Etat von Elsaß: Lothringen für das Jahr 1876 wird hierdurhch in Ausgabe auf 43,821,298 A 85 H, nämlich: auf 30,701,754 6 40 „5 an fortdauernden und auf 13,119,544 4 45 - an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben, in Einnahme auf 43,821,298 M. 85 -Z festgestellt.

&, 2, 1) Die direkten Staatssteuern werden für das Jahr 1876 in Prinzipale und Zuschlägen nah Maßgabe der als Anlage B. bei- gefügten Uebersicht den Bestimmungen der Geseße gemäß erhoben. 2) Die Kontingente der Bezirke zu dem Prinzipale der Grundsteuer, der Personal- und Mobiliarsteuer und der Thür- und Fenstersteuer find in der Anlage C. festgese. :

, 3, Für Rechnung der Bezirke, Gemeinden, sffentlichen An- ftalten und fonst berechtigten Korporationen können im Jahre 1876 1) die nah der bestehenden Geseßgebung gestatteten Zuschläge zv den direkten Staatssteuern innerhalb der danach zulässigen Grenzen; 2) die in §. 3 Nr. 2 des Gesehes, betreffend die Feststellung des Landes-Haushalttetats von Elsaß-Lothringen für das Jahr 1872, vom 10. Juni 1872 (Gefeßblatt S. 177) bezeichneten besonderen Abgaben und Gefälle erhoben werden. E

8. 4. Die von den Gemeinden, Wohlthätigkeits- und sonstigen Gemeinde-Anstalten für die Verwaltung ihrer Kassen durch Staats- beamte zu zahlenden Vergütungen werden zur Landesk2fse vereinnahmt. Die Kosten sür ‘die Dienstleistungen und den Dienstaufwand der mit der Kontrole und der Verwaltung der bezeichneten Kassen betrauten Staatébeamten werden aus der Landeskasse bestritten.

8. 5. Die Verhandlungen über die Versteigerung von Holz und anderen Waldprodukten aus den im alleinigen Besiß des Fiskus Lefindlichen Forsten find von Stempel und Enregistrementsgebühren befreit.

| 8 6. Zur Einlösung der auf Grund des Gesetzes, betreffend die Feststellung des Landeshaushalts-Etats für 1875, vom 25. Dzr 1874 (Geseßblatt S. 57) ausgegebenen oder auszugebenden Schaßz- anweisungen, fowie zur Deckung der bis zum 1. Juli 1876 durch den Erlôs dieser Schaßanweisungen nicht bereits gedeckten, im §8. 5 unter Nr. 1 und 2 desselben Gesetzes bezeichneten Ausgaben sind die erfor- derlichen Geldmittel bis zum Betrage von 8,662,000 4 durch Aus- gabe von Schagzanweisungen zu beschaffen, welhe nah Maßgabe des Bedarfs allmählich auszugeben sind. :

8. 7, Ferner können zur Beschaffung der erforderlichen Betriebs- fonds für die Landesverwaltung Schaßanweisungen bis zur Höhe von wei Millionen Mark ausgegeben werden, Diese Ermächtigung bleibt o lange in Kraft, bis die Beschaffung eines Betrieböfonds für die Landesyerwaltung von Elsaß-Lothringen anderweit erfolgt, oder bis dieselbe ausdrücklich durch Geseß zurückgezogen wird.

8. 8, Die Bestimmung des Zinsfußes der Schaßanweisungen, welche auf die Landeékasse von Elsaß-Lothringen durch den Ober-Prä- fidenten auszufertigen sind, und der Daucr der Umlaufszeit wird dem Ober-Präsidenten überlassen. Die Dauer der Umlaufszeit der auf Grund des 8. 6 auszugebenden Schaßanweisungen darf den Zeitraum von fünf Jahren, jedenfalls aber den 30. Juni 1881 nicht über- schreiten. Junerhalb dieses Zeitraums kann der Betrag der Schaßtz- anweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr ge- seten Schaßanweisungen ausgegeben werden.

8. 9, Die zur Verzinsung und Einlösung der Schaßanweisungen erforderlichen Beträge sind aus den bereitesten Einkünften vou Elsaß- Lothringen zur Verfügung zu stellen. .

8-10, Die Zinsen der Schaßanweisungen verjähren binnen fünf Jahren, die verschriebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nah Eintritt des in jeder Schaßanweisung auszudrückenden Fälligkeits- termins.

8. 11, Ueber die weitere Ausführung der Vorschriften der 88. 6 bis 9, insbesondere die Ausgabe der Schaßanweisungen und deren Einlösung, trifft der Ober-Präsident Bestimmung.

Urkundlich 2c. Gegeben 2c.

Die fortdauernden Ausgaben find (im Vergleich mit dem Etat 1875): Forstverwaltung 2,666,000 A (— 118,800 4). Ver- waltung der direkten Steuern 1,820,050 A (+ 609,350 4). Ver- waltung der Zölle, indirekten Steuern und des Enregistrements 4343819 Æ (4+ 1370 4). TLTabakmanufaktur 1,912,000 Summe A. Betriebsverwaltungen 10,741,869 A (+ 2,493,902 M).

Die Einnahmen der Tabakmanufaktur ift auf 2,513,400 , die Ausgabe auf 1,912,000 M veranschlagt, der Uebershuß beträgt mithin 601,400 : j

Ferner an Staatsverwaltungen: Mit dem Deutschen Reiche ge- meinsame Behörden 156,240 #6 (+ 180 A) Ober - Präsidium 427,100 Æ (— 76,975 4) Justizverwaltung 1,825,510 M4 (4-233,359 6) Verwaltung des Innern 3,664,293 A (—19,143 A) Kultus 2,585,170 M. (— 13,473 6) Oeffentlicher Unterricht, Wissenschaften und Künste 3,352,555 4 (—231,805 4) Handel, Gewerbe und Landwirthschaft 625,335 M (-+- 44,685 A) Wasserbauverwaltung 1,608,060 A (— 10,742 v) Wegebauverwaltung 1,363,760 (— 71,600 M) Allgemeine Finanzverwaltung 4,351,862 &Æ. (+ 303,664 A Summe* B. -Staatsyerwaltungen 19,959,885 (+ 158,148 M)

Die gesammten fortdauernden Ausgaben belaufen sich mithin auf 2,962,480 Æ mehr als pro 1875. j

Als einmalige und außerordentliche Ausgaben sind ausgewaorfen : Forstverwaltung 285,000 (4 Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern 248,000 (A Oberpräsidium 40,000 (A Verwal- tung des Innern 126,880 ( Kultus 16,000 „6 Oeffentlicher Unter- richt u. \. w. 464,850 A Handel, Gewerbe und Landwirthschaft 48,600 4 Wasserbauverwaltung 1,026,5(0 A Wegebauverwaltung 520,667 A Allgemeine Finanzverwaltung 10,343,047 A Zusammen 13,119,544 M.

Die Einnahmen sind: Forstverwaltung 6,654,000 (+ 762,400 4) Verwaltung der direkten Steuern 10,422,400 M + 749,776 M) Verwaltung der Zölle, indirekten Steuein und des

nregistrements 14,007,075 A (— 308,585 4) LTabakmanufaktur 2,513,400 A (4+ 2,513,400 A) Summa A. Betriebsyerwaltungen 33,666,875 Æ (+ 3,716,991 4) Ober - Präsidium 13,201 M (+ 142 M) Justizverwaltung 263,142 # (— 11,082 4) Verwal- tung des Jnnern 244,680 M (+ 6400 A) Oeffentlicher Unterricht 453,276 A (+ 210,503 A) Handel, Gewerbe und Landwirthschaft 154,050 A po 34,920 (A) Wasserbauverwaltung 11,274 A Wegebau- Verwaltung 270,80 M. AHLRO Finanzverwaltung 8,744,000 A 855,400 A) Summa B. Staatsverwaltungen 10,154,423 —+ 1,095,453 M) Die Einnahme stellt sich um 4,812,444 4 höher als pro 1875.

Berlin, Dienstag, den 16. November

Dem Reichstage liegt folgender Gesetzentwurf, be- treffend Stempelabgaben von Shlußnoten, Rech- nungen, Lombarddarlehnen und Werthpapieren, vor:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen X: verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim- mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

T. Schlußnoten und Rehnungen. S. 1. Einer Stempelabgabe von 0,25 ( unterliegen:

alle Schlußnoten, Schlußzettel, Abschriften und Auszüge aus Tage-

oder Geschäftsbüchern, chlußscheine, Schlußbriefe oder sonstige

Schriftstücke, welche innerhalb des Reichsgebietes über den Abschluß

oder die Prolongation eines Kauf-, Rükkauf-, Tausch-, Lieferungs-

oder Differenzgeshäftes über Wechsel, Aktien, Staats- oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere, über Quantitäten vertretbarer Sachen und Waaren jeder Art von einem oder meh- reren Kontrahenten, Maklern oder anderen Unterhändlern ausge-

stellt werden, wenn das Geschäft einen Gegenstand vou 300 M

oder mehr betrifft.

Betrifft eines der bezeihneten Schriftstücke mehr als ein der- artiges Geschäft, \o ist für jedes einzelne dieser Geschäfte ein Stem- pel von 0,5 # zu verwenden.

__Im Sinne dieses Geseßes gilt als ein Geschäft auch eine Mehr- heit von Waareng. schäften, welhe an demselben Tage zwischen den- selben Perfonen geschlossen werden, wenn hinsichtlih derjelben nur eine einmalige Beurkundung mittelst eines der im exsten Absaß näher bezeihneten Schriftstücke stattfand.

S. Die landesgeseßlichen Vorschriften, nah welchen Stempel- abgabèn von Auktionsprotokollen erhoben werden, bleiben unberühit.

Ferner werden von Verträgen über vertretbare Sachen und Waaren,

1) welche nicht zur Wiederveräußerung in Natur oder nach vor-

gängiger Bearbeitung oder Verarbeitung,

2) noch zum Verbrau als gewerbliche Betriebsmaterialien be-

stimmt find, / also beispielsweise über die Anschaffung von Baumaterialien für die

Ausführung eines bestimmten Baues irgend einer Art, über die An--

shafung von Maschinen, Ausrüstungsgegenständen, Geräthschaften und Inventarienstücken für gewerblihe Einrichtungen, nicht die in §. 1 angeordneten, fondern die etwa bestehenden landesgeseßlichen Ab- gaben erhoben.

_ Werden über solche Verträge von Mäklern oder andern Unter- händlern Schriftstücke im Sinne des §8. 1 ausgestellt, so finden neben diesen Abgaben auf diese Schriftstücke die Vorschriften des 8. 1 An- wendung.

8. 3. Einer Stempelabgabe von 0,5 4 \ind ferner unter- worfen: Rechnungen, Noten, Verzeichnisse, Geshäftsbücher-Auszüge und sonstige Berechnungen bestehender oder ausgeglihener Gut- haben oder Verpflichtungen, welhe innerhalb des Reich8gebietes über abgeschlossene oder prolongirte Kaufs- oder anderwei- tige Anschaffungs- oder Lieferungtgeschäfte über Wechsel, Aktien, Staats- oder andere für den Handelsverkehr bestimmte Werthpapiere, oder über die aus folchen Rechtsgeshäften hervorgegangenen Ansprüche ausgeftellt werden, wenn das Schriftstück einen Vertragsgegenstand oder Anspruch von 309 oder mehr an Werth betrifft.

___S& 4. Werden die nach §8. 1 und 3 stempelpflichtigen Schrift- stücke in mehreren Exemplaren, Abschriften oder Auszügen gleichzeitig oder. nach einander ausgestellt, fo ift von jedem Stück die Skempel- abgabe zu entrichten.

Die Abschriften und Auszüge, welche der Aussteller eines stempels- pflihtigen Schriftstückes für fich zurückbehält, bleien stempelfrei, so lange fie niht von dem Aussteller aus den Händen gegeben werden.

8. 5, Jn Betreff der Stempelpflichtigkeit der in den §8. 1 und 3 bezeichneten Schriftstücke macht es keinen Untèrschied, ob dieselben in Briefform, in Form eines auf ein anderes Schriftstück gesetzten Vermerkes oder in irgend einer anderen Form ausgestellt werden, und ob das Schriftstück mit Namensunterschrift versehen oder ohne folche ausgehändigt ist.

Telegramme über den Abschluß oder die Prolongation der in §. 1 bezeichneten Geschäfte bleiben stempelfrei; dasselbe gilt von Briefen, neun fie auf Entfernungen von mindestens 10 Kilometern befördert werden.

Jedenfalls find die einem Briefe beigelegten oder angehängten stempelpflihtigen Schriften vor deren Aushändigung nach Maßgabe der vorstehenden Vorschriften zu versteuern.

8. 6. Werden die nach §. 1 fstempelpflihtigen Schriftstücke ge- richtlich oder notariell ausgefertigt, protofollirt oder beglaubigt, oder beglaubigte Abschriften oder Auszüge davon ertheilt, so ift die im

. 1 bestimmte Abgabe von diesen Gegenständen nach Vor- \chrift dieses Gesetzes zu entribten. Daneben kommen in Betreff der vorbezeichneten Gegenstände die landesgeseßlihen Vorschriften wegen der Stempel und Gebühren von beglaubigten Abschriften, Auszügen, Ausfertigungen u. f. w. zur Anwendung.

8. 7, Die Verpflichtung zur Entrichtung der in §. 1 und §8. 3 vorgeschriebenen Stempelabgaben liegt zunächst dem Aussteller und nach diesem jeder bei dem Geschäfte betheiligten Person ob, welche das Schriftstück annimmt.

8. 8. Die oben bezeichnete Verpflichtung wird erfüllt:

a, durch Anwendung von Formularen, die nach Anordnung des

Bundesraths gegen Erlegung der Abgabe gestempelt sind;

b. dur rechtzeitige Verwendung von Reichsftempclmarken. unter Beobachtung der vom Bundesrathe bekannt zu machenden Be- dingungen.

: 9, Die Verwendung der Stempelmarken muß erfolgen, che das stempelpflichtige Schriftstück von dem Aussteller aus den Händen gegeben wird, : :

8. 10 Die Ni@terfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der in den §8. 1 und 3 angeordneten Abgaben wird mit einer Geld- strafe von 20 M. für jedes stempelpflichtige Schriftstück bestraft.

Diese Strafe ist besonders und zum vollen Betrage festzusc hen :

a, gegeu den Aussteller und jeden Unterzeichner eines stempelpflich- tigen Schriftstückes ; ;

b. gegen jeden ferneren Inhaber, welcher es eh binnen 3

agen nah dem Tage des Smpsnans „und jedenfalls vor der weiteren Aushändigung des Schriftstückes die Versteuerung dur vorschriftsmä);ige Verwendung der erforderlihen Stem- pelmarke zu bewirken. l Ï

Die Versteuerung durch einen späteren Jnhaber befreit dessen Vordermänner und die Aussteller und Unterzeichner nicht von der geseßlichen Strafe. Der Aussteller, jeder Mitunterzeichner und jeder ferncre Inhaber des stempelpflichtigen Schriftstückes sind der Reichs- fasse gegenüber für die Entrichtung der Abgabe solidarisch verhaftet.

. 11. Was in den §8. 7 bis 10 bezüglih der in den §S§. 1 und 3 bezeihneten Schriftstücke bestimmt ist , gilt auch von den nah den Vorschriften in den §8. 4, 5 und 6 stempelpflichtigen Duplikaten, Auszügen u. st. w.

IL Lombarddarlehne. l

8, 12. Die zur Beurkundung von zinsbaren Darlehnen im Be- trage von 300 M. oder mehr, welche gegen spezielle Verpfändung oder Hinterlegung von edlen Metallen, Waaren, Wechseln oder Werth- papieren gegeben werden, im Reichégebiete ausgestellten Schriftstücke mit Ausnahme der Bodmereibriefe, hinsichtlih deren es bei den landesgeseßzlihen Vorschriften bewendet unterliegen einer Stempel-

I 5 P

abgabe von einem Fünftel vom Tausend jeder dargeliehenen Summe nah Maßgabe des beigefügten Tarifs,

Von mehreren zur Beurkundung eines und desselben Geschäfts ausgestellten Schriftstücken (Pfandschein, Quiitung u. \. w.) if die Abgabe nur einmal zu entrichten und wie dies geschehen, auf den Übrigen niht versteuerten Schriften von dem Darlehnêgeber und dem Darlehnsempfänger zu vermerken. Wer wegen unterlassener Ver- steuerung eines solchen Schriftstücks in Anspruch genommen wird, hat den Einwand, daß ein anderes versteuertes Schrifistück über dasselbe Geschäft vorhanden sei, zu beweisen. Für die Entrichtung der Steuer find die Vorschriften im ersten Absaß des §. 5 und in den §8. 6 bis 9 maßgebend.

Die Prolongation eines verstcuerten Lombarddarlehnes unterliegt der Abgabe nicht.

_§. 13. Oeffentlihe und die von Aftien- oder Kommanditgesell- schaften auf Akiien betriebenen Bank- oder Kreditanstalt-n sind ver- pf\lichtet, nach näherer Anordnung des Bundesraths die Stempel- abgaben bezüglich aller von ihnen, ihren Kommanditen, Komtoren, Agenten u. \. w. geschlossenen Darlehnsgeshäfte der im §8. 12 be- zeichneten Art von den Darlehnsempfängern eiuzuziehen und auf Grund der von ihnen aufzustellenden periodishen Nachweisungeu an Dee e der Landesbehörde zu bestimmenden Steuerstellen im Ganzen abzuführen.

Dieselben Verpflihtungen können durch Anordnung des Bundes- raths auch anderen gewerblichen Unternehmungen, welche Lombhard- geschäfte machen, aufgelegt werden.

Die Verwendung von Stempelmaterialien zu den in dieser e zu versteuernden Schriften kann von dem Bundesrath erlassen werden.

8, 14. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der im §. 12 angeordneten Stempelabgabe wird mit einer Geldstrafe geahndet, welhe dem 25 fachen Betrage der hinterzogenen Steuer gleichkommt, mindestens aber 20 A für jedes steuerpflihtige Schrift- 1tück beträgt.

Werden in einer nah §. 13 von einer Bank oder Kreditanstalt vorgelegten Nachweisung die für den betreffenden Zeitabschnitt zu ent- richtenden Abgaben gar nit oder in einem zu geringen Betrage nach- gewiesen, so verfällt sede für die rihtige Aufstellung der Itachweisung verantwortlihe Person in eine Geldstrafe vom 25 fahen Betrage der hinterzogenen Abgaben, mindestens aber von 100 6 Wird jedoch erwiesen, daß eine Steuerhinterziehung nicht habe verübt werden können, oder mcht beabsichtigt gewesen sei, fo tritt eine Ordnungsstrafe von 3 M. bis 20 M. ein.

Die betreffende Bank- oder Kreditanstalt, oder sonstige gewerb- [iche Unternehmung is für die Entrichtung der festgeseßten Strafen und der hinterzogenen Steuer solidarish mit verhaftet.

III, Werthpapiere.

8, 15. Von allen nach dem 1. Januar 1876 ausgestellten in- ländischen Aktien, Aftienantheilsscheinen, fowie allen auf den Inhaber lau- tenden Renten- und Schuldverschreibungen ist eine Stempelabgabe von einhalb vom Hundert des Nennwerthes nach Maßgabe des bei- gefügten Tarifes zu entrichten. Hinsichtlih der Urkunden über Ein- tragungen in dem Hypothekenbuche (Grundbuche) bewendet es ledig- lich bei den landesgeseßlichen Vorschriften.

Der Stempel von Rentenverschreibungen wird, falls der Kapital- werth / derselben aus der Verschreibung ersichtlich ift, nach diesem, anderen Falles nach dem fünfundzwanzigfachen Betrage der einjäh- rigen Rente berechnet,

8, 16. Befreit von der im §. 15 angeordneten Abgabe sind:

1) Renten- und Schuldverschreibungen des Deutschen Reichs und

der einzelnen Bundesstaaten, ingleihen Sparkassenbücher :

2) Aktien und Antheilsscheine der aubss{ließlich auf wohlthätige oder gemeinnüßige Zwecke gerichteten Gesellshaften, sofern statutgemäß den Gesellschaftern an Zinsen und Dividenden höchstens 5 Prozent und im Fall der Auflösung der Gesell- schaft oder der Einziehung der Aktien und Antheils\heine nit mehr als der Nennwerth der leßteren gewährt wird.

8, 17. Quittungsbogen und Interimsscheine über Einzahlungen auf die im §. 15 bezeihneten Werthpapiere sind nit stempelpflichtig. Werden dieselben jedoch nit innerhalb einer zweijährigen Frist nah dem ersten Einzahlungstermine gegen die Aktien u. s. w. umgetauscht, so hat der Emittent eine Abgabe von è pCt. des Betrages der be- \cheinigten Einzahlungen zu entrichten, vorbehaltlih der Anrechnung des gezahlten Betrages auf die demnächst nah §, 15 zu entrichtende Stempelabgabe.

8. 18. Alle nah dem 1. Januar 1876 ausgestellten oder datir- ten auóländischen Aktien und Aktienantheilss{eine, Renten- und Schuldver- schreibungen ausländischer Staaten, Korporationen, Aktiengesellschaften, industrieller Unternehmungen und sonstigen für den Handelsverkehr bestimmten ausländischen Renten- und Schuldverschreibungen, welche innerhalb des Bundesgebietes zur Zeichnung aufgelegt oder ausge- geben werden, oder deren Inhaber die Zahlung der Zins- oder Di- videndenscheine bei inländishen Einlösungsstellen zu fordern berechtigt sind, find, wenn sie innerhalb des Bundesgebietes A E ver- äußert, verpfändet, oder wenn andere Geschäfte unter Lebenden damit gemacht oder Zahlungen darauf geleistet werden follen, einer einmal zu entrihtenden Stempelabgabe von einem Fünftel vom Hundert des Nennwerthes nah Maßgabe des beigefügten Tarifes unterworfen.

Wegen der Rentenverschreibungen findet die Bestimmung im leßten Absaß des §. 15 Anwendung. i

ie zum Zwecke der Stempelberechnung erforderlichen Reduk- tionen ausländischer Werthe erfolgen nah den wegen Erhebung des Wehselstempels erlassenen Vorschriften. Jn allen Courszetteln deut- scher Börsenpläße dürfen die nah vorstehenden Bestimmungen der Stempelabgabe unterworfenen ausländischen Werthpapiere nuc unter einer besonderen, ihre Stempelpflichtigkeit bezeichnenden Rubrik auf- geführt werden. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 150 K gegen den Herausgeber und den Drucker eahndet, A e 19, Die Verpflichtung zur Entrichtung der in den §8. 15 und 18 vorgeschriebenen Stempelabgaben wird erfüllt: ; durch Zahlung des Abgabebetrages an eine der dazu bestimmten und vekannt gemachten Steuerstellen, welche auf dem vorzulegenden Werthpapier Reichsstempelmarken zum entsprehenden Betrage ver- wenden oder die Aufdrückung des Stempels veranlassen.

In welchen Fällen und untec welhen Bedingungen die Ver-

pflihtung zur Versieuerung durch rechtzeitige Verwendung von tempelmarken ohne amtliche Mitwirkung einer gti ries genügt, oder von der Verwendung von Stempelmaterialien abgesehen werden fann, bestimmt der Bundesrath. :

Die desfallsigen Anordnungen werden durch das Reichs-Gejey= blatt veröffentlicht,

8. 20. Wer ein nach den §8. 15 oder 18 j versteuerndes Werthpapier im Juniande ausgiebt, veräußert, verpfändet oder ein anderes Geschäft unter Lebenden damit macht, oder Zahlung darauf leistet, bevor die Verpflichtung zur Versteuerung des Werthpapieres erfüllt ist, verfällt in eine Geldstrafe, welhe dem fünfundzwanzig- fachen Betrage der hinterzogenen Abgaben E mindestens aber zwanzig Mark für jedes unversteuerte Werthpapier betragen oli. Diese Strafe ist, besonders und zum vollen Betrage gegen Jeden fest- useben, der ay. der Ausgabe, Veräußerung, Verpfändung oder an dem LanGigen Geschäft als Kontrahent oder in anderer Eigensche,{t Theil genommen hat. Dieselben Personen e der Reichskasse gegenüber für die Entrichtung der Steuer solidarisch verhaftet,