1875 / 272 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

auch noch häufig ges{chicht, verfi, daß cs si bei dex vorliegenden Maßregei nur um die großen Viehtranéporte handelt, „um große Viehtransporte, die in ganzen sogenannten Viehzügen befördert wex den, da macht am Ende die Sache nicht zu viel aus. Es kovant hinzu, daß bei dieser Gebühr der Natur der Sache nah der Moment der Entfernung ganz wegfällt; sie ist nach der Natar der Sache dieselbe, eb der Wagen 100 oder 1000 oder 5 Kilometer gelaufen ift. Nun aber giebt es noch einen gauz anderen Verkehr, als den auf diesen großen Viehzügen, und zwar nicht blos für diesen oder jenen Theil des Bundeëgebiets, fondern ziemlich überall. In Oldenburg giebt es eine ganze Menge Stationen, die gerade so für den Viehverkehr vorhanden find, wie für den Menschenverkehr, und war steigen hier einige Stück Vieh ein und au eine gewisse Anzahl MensLen, So geht es weiter: auf der nächsten Station kommen Stückx Vieh hinzu, bis der Zug sch{li&Glich in Bremen oder an demjenigen großen Plaße, wo die Ver- schifung nach England erfolgt, ein sehr ansehnliher geworden ist. Auf den einzelnen kleinen Stationen find es ein paar Stü, und der Transport dieser paar Stück wird auf eine ganz empfindliche Weise vertheuert werden, wenn eine folche Abgabe erhoben wird, die entweder auf den Wagen gelegt werden muß oder, wenn sie auf das Stü repartirt werden foll, doch immer so hoch bleibt, daß sie für den Berkehr empfindlich ist. Es fis im Süden Deutschlands nit anders. Es giebt einzelne Theile im bayerishen Gebirge, wo die Kälber dieselbe Rolle spielen, wie die Ochsen in Oldenburg ; sie wer- den hingebraht na der (Fisenbahn, fie fahren ein oder zwei Stun- den, dann kommen fie an den Ort, wo sie gemästet werden. All dieser Berkehr wird für die Eisenbahnen aufhören, wenn eine Maßregel, wie fie in dec zweiten Lesung beschlossen war, durch- geführt wird; jedenfalls wird er empfindlich vertheuert.

Nun, meine Herren, fragen Sie sich do: was erreichen Sie damit, wenn Sie diese Tranéporte von den Eisenbahren fortschafen? Es ift gesagt, und mit Recht: die Eisenbahnen sind die Träger der Infektion. Aber auf der anderen Seite ist doch nicht zu übersehen, daß, wenn die Eisenbahnen die Träger der Infektion sind, sie auch Institute sind, die man sehr viel bequemer, wenn Veranlassung dazu da ist, fassen kann: man kann da die Desinfektion vornehmen. Wollen Sie nun wieder nicht blos dem kleinen Viehverkehr das un- schäßbare Mittel des Eisenbahntransports entziehen, sondern wollen Sie zugleich auch es dahin bringen, daß das Vieh, gegen welches Sie Mißtrauen haben denn sonst würden Sie es diesen Beschrän- kungen nit unterwerfen zu Lande getrieben wird? Meinen Sie nicht, daß dadur die Gefahr erheblich vergrößert wird?

Alle diese Erwägungen haben die verbündeten Regierungen dahin geführt, Sie zu bitten, das Amendement anzunehmen, welches unter Nr. 45 der Drucksachen der Herr Abgeordnete für Bitterfeld gestellt hat. Sie glauben, durch dieses Amendement den Gesichtspunkten entgegenzukommen, die bei der zweiten Berathung hier im Hause obgewaltet haben, und die zu der Amendirung des Gesezentwurfs der verbündeten Regierungen geführt haben.

Nach diesem Amendement soll der §. 1 der Regierungsvorlage wiederhergestellt werden mit einer Wortveränderung, die mit Recht in der zweiten Lesung vorgenommen worden ist; es soll aber niht wieder- hergestellt werden die unbeschränkte Befugniß zur Dispensation, diz der §. 3 der ursprünglichen Vorlage den verbündeten Regierungen beilegen wollte, und deren Unbeschränktheit grade, wenn wir einen richtigen Eindruck gehabt haben, Bedenken im Hause hervor- rief, Sie finden in dem Verschlage, der Ihnen unter Nr. 45 der Drucksachen vorli-gt, einen neuen Paragraphen, dessen erstes Alinea sich bezieht auf den auch hier bereits diskutirten Fall, wo Eisenbahnwagen, die nach dem Auslande gegangen find, im Auslande desinfizirt werden und desinfizirt zurückomrmen. Ich halte mi dabei weniger auf; das Wesentliche ist der zweite Saß. Die Ermächtigung des Bundesraths zur Dispensation ift durch den zweiten Saß in Beziehung auf die besonders bedenklicden Kranf- beiten in enge Grenzen eingeschlossen; sie darf nur stattfinden für Theile des Bundesgebiets, innerhalb deren seit Monaten die dort näher bezeichneten Krankheiten niht geherrscht haben, Ich glaube, daß hieraus die volle Beruhig' ng über die Ausführung des Gesehes ge\chöpft werden kann, welche bei der zweiten Lesung aus dem 8.3 der Vorlage der verbündeten Regierungen nit zu gewinnen war.

Meine Herren, was das Amendement des Herrn Ab-eordneten für Kaiserslautern anlangt, so ist mir das heute früh zu "egangen. Der Bundesrath ist selbstverftändlich nit in der Lage gewesen, \ich mit diesem Amendement zu beschäftigen. Ih möchte zu diesem Amendement und ih darf das vielleicht auch bei der General- disfussion thun nur Eines bemerken. Nah dem Vorschlage unter Nr. 45 der Drucksachen, den ih Ihnen im Namen des Bundesraths empfehle, soll. der in der zweiten Berathung angenommene leßte Absatz des §8. 1, welcher lautet:

An Orten, an welchen mehrcre dur Schienenstränge mit ein- ander - verbundene Eisenbahnen münden, ist die Desinfektion der Wagen und Geräthschaften, soweit es die örtlichen Verhältnisse ge- statten, an einer Stelle zu centralisiren und auszuführen,

wegfallen. Meine Herren, ih kann nicht im mindesten aussprechen, daß, wenn Se diesen Saß wiederherstellen wollen , dann das Geseß für die verbündeten Regierungen unannehmbar werden wird

Die verbündeten Regierungen find mit dem Gedanken dieses Saßes vollkommen einverstanden; wenn fie niht der Meinung gewesen sind, Ihxen die Annahme dieses Satzes zu empfehlen, so beruht das wesentlich in der Erwägung, daß dies ein Saß ist, der eigentlich nicht in ein Geseß paßt; er stellt einen, wie ih anerkenne und wiederhole, durchaus ritigen administrativen Gesichtspunkt auf, er wird, wie ich be- timmt erklären kann, in die Normen, die der Bundesrath zu erlassen hat, aufgenommen werden; aber ih glaube niht, daß er sich zur Uufnahme in das Geseh eignet, weil er mehr cder weniger ein Mo- nolog ist. Nun ‘hat das leßtere der Herr Abgeordnete für Kaisers- lautern vielleicht gefühlt und er hat Ihnen vorgeschlagen, diesen Satz dahin zu fassen: j

Für Orte, an welchen mehrere durch Schienenstränge mit ein- ander verbundene Eisenbahnen münden, kann angeordnet werden, daß die Desinfektion der Wagen und Geräthschaften an, einer Stelle zu centralisiren und auszuführen ift,

Meine Herren! Jch{ erkenne an, durch diese Vorschrift hat der Saß einen ganz anderen Charakter bekommen, nun ift er präzise ge- worden, aber nach meiner Meinung nun au unannehmbar. Er sagt: es kann angeordnet werden. Die Frage ist zunächst, wer an- ordnet? Da fkann geantwortet werden, nah §. 3 würde das der Bundesrath bestimmen können, es würde dann die Landesregierung jein. Nun aber weiter; nehmen wir an, es is die Landes- regierung, es liegt eine Stadt vor, wie z. B. Leipzig, wo, wenn

ih mich niht täusche, es sind so viele Eisenbahnen dazu ge- kommen, i glaube aber nit zu irren, daß sechs oder sieben ver- schiedene Eisenbahnen in Leipzig münden mit verschiedenen Bahn- hôöfen. Soll mit diesem Saß der Königlich sächsishen Regierung die Befugniß gegeben werden, zu sagen : ih ordne an, daß an der und der Stelle ein Central-Viehhof angelegt wird, und ich ordne an, daß jede dieser 5, 6 oder 7 Eisenbahnen die pars quota der Kosten dazu bezahlt, und wenn" dies nicht geshieht, denn es kann ja angeordnet werden, dann werden die Kosten exekutivisch vor den Eisenbahnen eingezogen werden, Jch glaube, meine Herren, daß es wirklich nit angeht, eine fclche Anordnung zu treffen, Es ist dies einé Bestimmung, die so einshneidet in bestchende Rechte, in be- stehende Vertragsverhältnisse, daß ich Sie nur dringend bitten kann, diese Bestimmung abzulehnen. Wollen Sie dem Gedanken in dem Geseß Auédruck geben, so würden die verbündeten Regierungen sich entschließen, den Saß, wie er aus der zweiten Lesung hervor- gegangen ift, anzunehmen, wenn anch mit s{werem Herzen, weil er eigentlih nicht in ein Geseß gehört, aber ih glaube nicht, daß fie si entsckließen werden, einen Saß anzunehmen, welcher in die Hand, sei es der einzelnen Regierungen, sei es des Bundesraths, sei es einer Instanz, welche Sie wollen, eine Befugniß legt von einer so a: Ee RGen Tragweite den einzelnen Eisenbahnverwaltungen gegenüber.

einize

Zu §. 1 des Gesezentwurfs erklärte der S:aats-M'nister Dr. Delbrück nach dem Abg. Dr. Zinn, der sih einé Auskunft darüber erbat, ob die Einzelregierungen befugt sind, die Aus- führung der Bestimmung im lezten Absay des §. 1 von den Eisenbahnverwaltungen zu verlangen :

Meine Herren! Zunächst möchte ich in Erwiderung auf die Be-“

merkung des Herrn Abgeordneten für Gießen, der in dem Gesetz eine Bestimmung Über die Art der Desinfektion vermißte, Bezug nehmen auf Dasjenige, was eben der Herr Vorredèner gesagt hat. Wir sind leider noch nit in der Lage, im Gesetz festftellen zu tônuen, wie des- infizirt werden foll, weil wir noch nit in der Lage sind, die Ga- rautie zu übernehmen, daß ein Verfahren, welches wir in das Gesetz hinein {reiben könnten, ganz unbedingt wirksam ist.

Was die Frage des Herrn Vorredners anlangt, so bin ich zu deren Beantwortung s{hou deshalb niht im Stande, weil mir M bekannt ist, wie in den verschiedenen Bundesstaaten, auf deren Geseßz- gebungen es ja ankommt, in der vorliegenden Beziehung die Gesetz- gebung liegt.

Wenn ich in meinen einleitenden Bemerkungen gesagt habe, daß die verbündeten Regierungen sich mit dem Gedanken, wie éer in dem leßten Alinea des § 1 in zweiter Lesung ausgesprocheu ist, einver- standen erklären, so habe ih zunächst daran gedacht, daß eine jede Regierung es als ihre Aufgave ansehen wird, dahin zu wirken, daß derartige Centralisationen entstehen. Es isff ja dies vicht allein in Berlin gesehen, es ist zum Theil voüständig au noch nicht in Hamburg geschehen. Jch kann daran erinnern, daß die Bundes- regierungen, soweit es sich um Privateisenbahnen handelt denn wo es fich um Staatseisenbahnen handelt, liegt es ja in ihrer Haud daß die Bundesregierungen, soweit es sich um Privateisenbahnen handelt, doch nit aller Mittel baar sind, um Zwecke, die fie im öffentlichen Jnterefse füc nothwendig balten, auc 1m Wege der Ver- ständigung mit den Eiserbahngesellshaften zu erreichen, auch ohne daß fie befugt wären, eine Anordnung zu treffen, welhe im Wege der Erekution erzwungen werden kann.

Auf eine Anfrage des Abg. Richter (Meißen) in Betreff des Ausdrucks (8. 2) „Theile des Bundesgebiets* antwortete der Staats-Minister Dr. Delbrü k:

Meine Herren! Der Ausèruck „Theile des Bundesgebiets* ist, und zwar ganz abfitlich, ein unbestimmter. Es kann unter „Theile des Bundesgebiets“ beispielsweise das ganze Königreih Bayern rechts des Rheines begriffen sein, das ganze Königreich Württemberg dazu; es kann begriffen sein auch ein kleinerer Bezirk. Wenn ih den Herrn Abgeordneten für Meißen vorhin richtig verstanden habe, so lag sein Bedenken nah der Seite hin, daß es sich nicht um zu kleine Bezirke handeln dürfe, weil sons# die Sache nußlos wäre. Ueber diese Besorgniß kann ih ihn vollständig berubigen. Wir sind darüber nicht im Zweifel gewesen, und werden es au nit sein, daß „Theile des Bundesgebiets“ ein allgemeiner Ausdruck ist, unter dem man sehr große Theile des Bundesgebiets, und wenn das Be- dürfuiß es erfordert, auch kleine Theile verstehen kaun.

Meine Herren! Jch kann Sie nur dringend bitten, das Amendement des Hrn. Abgeordneten für Meißen abzulehnen. Es würde gerade für den fleinen Verkehr alle die Uebelstände zur Folge haben, die ich in meinen einleitenden Bemerkungen versucht habe dar- zulegen, Ucbelstände, welche für dic verbündeten Regierungen die Be- \chlüsse erster Lesung unannehmbar gemacht haben. Jch kann aber aus den Anführungen des Hrn, Abgeordneten für Meißen selbft in der That ein Motiv für seinen Antrag nit entnehmen. Wenn ih ihn ridbtig verstanden habe, geht er davon aus, daß es eine Konfusion geben würde, wenn bald hier bald da die Ausnahme zugelassen und nachher wieder aufgehoben würde. Meine Herren, daß die Verhältnisse wechseln können, - bestreite ih gar nicht. Es wechseln ja eben die Herde der Krankheiten und die Krankheiten selóst. Hier yandelt es sich um Maßregeln, die getroffen werden sollen, um die Verbreitung der Krankheiten zu hindera, und ich kaun eine Logik darin nicht erkennen, wenu gesagt wird: wenn auch in ge- wissen Distrikten gar keine Veranlassung ift zu der Besorgniß, daß die Krankheit verbreitet werden könnte, so müssen do die Beschrän- fungen eintreten, weil in auderen Bezirken die Sache anders liegt.

Der Herr Abgeordnete hat noch darauf hingewiesen, wie es denn nun mit dem Verkehr aus Bezirkez, in welchen die Ausnahme nicht besteht nah solhen Bezirken, in welchen sie besteht, gehalten werden foll. Jch glaube, daß beantwortet sich aus der Kassung des Amen- dements selbst; es heißt: Innerhalb seuchenfreier Bezirke ift der Ver- kehr frei, also der Verkehr, welcher innerhalb derselben sih bewezt ; gehen die Eisenbahnwagen hinaus über einen solchen Bezirk, oder kommen sie in ihn aus einem andern hinein, so tritt Desinfektion ein,

Die erste Berathung des Landeshaushalts-Etats für Elsaß-Lothringen leitete der Direktor im Reichskanzler- Amt, Wirkl, Geh. Ober-Regierungs-Rath Herzog, wie folgt cin: __ Meine Herren! Der zur Berathung stehende Landeshaushait für das Jahr 1876 weist gegen den Etat des Vorjahres in Betreff der Anordnung und Einichtung durchgreifende Unterschiede nicht auf. Auregungen zu Aenderungen in dieser Be.iehung, welche Ihre Kom- misfion bei der vorigen Berathung gegeben hat, ift, soweit ausführbar, entsprochen worden ;z insbesontere find verschiedene Dispositionéfonds, bei denen die Unbestimmtheit des Zwecks oder die Hôhe des Betrags Aunftoß erregt hatte, in die einzelnen Ausgabe-Pofitionen, welche darin inbegriffen waren , aufgelöst worden, und es find abgesehen davou die verbleibenden Dispositionófonds der Centralbehörden nicht 'un- wejentlich im Betrage vermindert worden.

Bedeutsamer ist der Unterschied in der Art der Vorbereitung des Etats dadur, daß der Lande-ausshuß von Elfaß-Lothringen zum ersten Mal bei derselben mitgewirkt hat. Wie es von vorn herein die Absiht war, den Haushalts - Etat, in welchem die wirthschaftlihe und politishe Lage des Landes den prafktijch- verständlichsten Ausdruck findet, dem Landetausshuß zur Begutachtung zu unterstellen, so hat es auch die Regierung für Pflicht erachtet, dabei mit der äußersten Offenheit zu verfabren. Sie hat deshalb dem Landesausshuß alles Material, welches zur gründlichen Er- fassung der gegenwärtigen Lage und der bisherigen Behandlung des Etats nüßlih s{ien, zugänglih gemacht und mit keiner zur Klärung der Eixsicht dienlichen Auskunft zurückgehalten.

Der Landesaus\{uß hat die Aufgabe in dem Sinne, in welchem sie gestellt war, aufgenommen. Nachdem die Spezialetats dur Kommisfionen vorberathen waren, hat ex der Begutachtung des Etats ¿wolf seiner Plenarsißungen gewidmet.

Wer die Protokolle über die gepflogenen Verhandlungen gelesen hat, wird gern dem beistimmen, was der Präsident des Aus- schusses am Schluß der Sißungen, deren Thätigkeit zusammenfassend mit den Worten bezeichnet hat: Wir haben Alles nach besten Kräften geprüft, wir haben dem Guten, was wir geftinden, unsere Anerken- nung gezollt, wir haben Kritik geübt, wo wir dieselbe begründet glaubten, wir haben mit Gewisscnhaftigkeit und Treue nach Maßgabe unserer Fähigkeiten das uns unvertraute Mandat erfüllt.

: ie Regierung hat diescs Urtheil nicht nur dur den Mund ihres Vertreters bestätigt, sie hat ihm auch praktische Folge dadur gegeben, daß fie den Abänderungsvorschlägen des Landesausschusses fast ausnahmsios zugestimmt hat. Der vorliegende Entwurf des Etats steht daher, abgeschen von jenen Auênahrmen, mit den Beschlüssen des Landesausschusses in Uebereinstimmung. Diese Thatsache wird, wie ich annehmen darf, dem Reichstag die Berathung wejentlich er- leihtern. Während Sie im vorigen Jahre, nachdem die Abgeordneten aus Elsaß-Lothringen es abgelehnt hatten, an den Arbeiten der Etats- kommisfion theilzunehmen, auf die Auskunft angewiesen waren, welche die Regierung durch ihre Organe Ihnen zu genen hatte, und welche beim besten Willen der leßteren nicht überall erf{öpfend sein konnte, treten Sie in diesem Jahre in die Berathung wit der Beruhigung, daß alle Positionen des États von sa fundigen Männern des Landes, Mitgliedern der aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Be- irkévertretungen vorgeprüft worden sind. Wo

der Regierang auf das zustimmende Gutachten des Landesauss{usscs Berufung nehmen, wird daher die Vermuthung dafür sprechen, daß sie au für den Reichstag annehmbar sind. Bei dieser Sachlage und da der Etat vorausfihtlich einer Kommisfion zur Berathung über- wiesen wird, kann ih mi, was den materiellen Theil der Vorlage angebt, auf wenige orientirende Bemerkungen beschränken

Der Etat {ließt in Einnahme und Ausgabe ab auf

43,821,000 M während der Etat des Jahres 1875 auf 39,008,000 M balancirte. Es ergiebt sich also gegen das Vor- jahr ein Mehr von rund 4,812,000 A Diese Steigerung hat nur zum kleinen Theile ibren Grund in der Bermehrung der fortdauernden Ausgaben, zum Theil ist sie eine lediglih rechnungs- mäßige formale; in der Hauptsache beruht sie darauf, daß die Schuld- verbindlikeiten des Landes, welche nicht die Folge von Defizits, im regelmäßigen Haushalt, sondern von außerordentlichen Ereignissen sind, im vorigen Jahre nicht definitiv geregelt, sondern als \chwebende Schuld behandelt und fortgeführt sind und daß dieses Verhältniß auch für das fünftige Jahr bestehen bleiben soll. : _ Unm ein richtiges Bild von der Lage des Haushalts zu gewinnen, sowohl im Vergleich mit dem Vorjahr als im Hinblick aur seine künftige regelmäßige Gestaltung bedarf es einer Sonderung der Aus- gaben nah ihrem Zweck und einer Sonderung der Einnahmen nah der Quelle, aus welcher fie fließen. Jch gestatte mir zunächst wenige Worte Über die leßteren. 5

Von dem veranschlagten Gesammtbetrage der Einnahmen ist von diesem Gesichtzepunkt aus abzuseßen der Ertrag der au8zu- gebenden Schaßanweisungen mit 8,662,000 4; außerdem cine Reibe von blos è?urclau?enden Beträgen, welche mit der vorgenannten Summe zusammen 9,389,000 4 ergeben. Zieht man diefe Summe von der veranschlagten Gesammteinnahme ab, so bleibt ein Rest von 34,431,060 M, welcher als aus dauernden Quellen fließend anzusehen ist. Er übersteigt die gleichartigen Einnahmen des Vorjahres um 1,534,000 4 Von diesem Mehr entfällt auf die Forstverwaltung ein Betrag von 762,000 4 auf die Tabakmanufaktur, für welche im Vorjahre eine Einnahme nicht eingestellt werden konnte, ein auf 601,000 veranshlagter Betriebsüberschuß.

Die direkten Steuern sin dan der Steigerung nur mit der mäßigen Summe von 118,000 A betheiligt, was einen Zuwachs von etwa 1%0 % entspriht. Die Veranschlagung der indirekten Steuern zeigt im Schlußresultat ein Minus von rund 308,000 A. Es rührt zum Theil daher, daß die Vergütungen, welche das Reich für die Verwal- tung der Zölle gewährt, etwas geminudert werden sind, sodann aus einer Minderung der Enregistrementsgebühren um 403,000 M, von leßterem Betrage entfallen jedoch allein 170,000 A auf Gebühren für solche Akte, welche die Veräußerung von Waldpiodukten aus fiskalischen Forsten betreffen und welhe nach dem Vorschlage in §. 9 des Etatsgesetzes fortan gebührenfrei sein sollen.

Dieser Mindereinnahme steht gegenüber eine entsprewhende Minde- rung in den Ausgaben der Forstkasse, aus welcher bisher diese Ge- bühren entrihtet worden sind, fo daß es sich in der That nur um den Wegfall einer (Einnahme handelt, welche bisher aus einer fièka- lischen Kasse in die andere abgeführt warde. Jm Uebrigen ift die Verminderung der Enregistrementsgehühren nicht eine Folge gesun- kenen Verkehrs, sondern eine Nad, wirkung der im Wege der Gesetz- gebung herbeigeführten - Ermäßigung der beim Enregistrement ver- walteten Gefälle.

Eine namhafte Erhöhung der Einnahme aus den indirekten Steueru gegen das Vorjahr hat allein bei der Weinfteuer stattgefun- der, und zwar mit Rücksicht auf die schr gute Ernte der beiden leßten Jahre; im Uebrigen entfallen die Mehreinnahmen auf den Etat der Unterrichtsverwaltung, wo die höheren Lehranstalten und Seminarien wegen des Anwachscns der Schülerzahl auch höhere Einnahmen aufweisen, und auf den Etat für Handel, Gewerbe und Landwirthschaft, wo wegen der Kostenpflichtigkeit der ersten Eichung die Eichungsgebühren etwas höher veranschlagt werden konnten.

Von einem gleichen Gesichtepunft aus werden nun au die Ausgabea auseinander zu legen sein. Es find demnach vorweg abzufondern diejenigen außerordentlichen nicht wiederkehrenden Ausgaben, welche crfors der!ih find zur Deckung der aus dem Friedenévertrage sich ergebenden Schuldverbindlichkeiten. Jn dem Spezialetat für die allgemeine Finanzver- waltung find diese Ausgaben auf 10,208,000 M beziffert. Werden sie von dem Gesammtbetrage der Ausgaben abgeseßt, so verbleiben 33,612,000 Æ, welche dem regelmäßigen Haushalt angehörig sind, und von welchen der Etat 30,701,000 Æ als fortdauernde und 2,910,000 «%. als einmalige nachweist.

. Die Steigerung der fortdauernden Ausgaben gegen das Vorjahr beläuft fi, wenn von den Betriebsausgaben der Tabaksmanufaktur, die im vorigen Jahre nicht eingestell, sind, und von einigen anderen nur durchlaufenden Posten abgeschen wird, auf nur 135,000 M

Dagegen weisen die außerordentlichen Ausgaben eine Minderung von 1,532,000 e na, so daß der Autgabe-Etat dieses Jahres im Verhältniß zu demjenigen des Vorjahres um den Betrag von 1,397,000 Æ günstigec abschließt. Die Erhöhang der fortdauernden Ausgaben, von welcher ih \prach, im Betrage von 135,000 M, ifft das Resultat einer Gegenüberstellung der gemachten Ecsparnifse und der eingetretenen Erhöhungen. Die Ersparnisse betaufen sich auf 991,000 Æ, die Erhöhungen auf 727,009 M; die ersteren rühren daher, daß der Dispositionsfonds des Ober-Präsidenten um 70,000 ver- mindert worden ist; sodann von einer Einschränkung der Beamten- stellen in der Verwaltung des Innern, insbesondere in der (Gerängniß;- verwaltung; von einer Reduktion der Ausgaben der Bauverwaltung und im Betrage voa 231,00 # von der Minderung der Ausgaben im Unterrichts-Etat. Die leßtere wesentliche Erleichterung des Etats bedeutet allerdings nicht, daß die Anfwendungen für den Unterricht um diejen Betrag gekü:zt worden sind; dieselben haben im Gegentheil gegen das laufende Jahr um 168,000 Æ höher veranschlagt werden müssen. Sie verdankt ihre Entstehung vielmehr dem Beitrage von 400,000 M zu den Kosten der Unterhaltung der Universität Straßburg, welche aus Reich8mittelu gewährt werden sollen, und wegen deren Bewilli- gung Ihnen eine befond.re Vorlage im Etat des Reichskanzier-Amts gemacht worden ist. i;

„Ich muß es mir an dieser Stelle versagen, auf die politischen Gründe vnd die Rüsihten der Billigkeit näher einzugehen, welche die ver- bündeten Regierungen bestimmt haben, diese Bewilligung in Vorschlag zu bringen; ich darf mir aber im Namen der Landesver- waltung {hon jeßt wenigstens die Bitte erlauben, daß Sie durch Annahme des Vorschlags dieselbe Theilnahme, welche Sie bisher der Universität Straßburg bewiesen haben sie verdankt 1a wesentlid Jhrer Jnitiative ihre Entstehung von Neuem be- thätigen wollen. Unter den Erhöhungen der Ausgaben ift an erster Stelle hervortretend diejenige der Matrikularbeiträge um 234,600 MÆ, welche dem dreijährigen Durchschniite entipriht, sodann entfallen namhafte Posten auf den Etat der direkten Steuern und der Justiz verwaltung. In dem ersteren, nämlich dem der direkten Steuern, erfordert die Einrichtung des Instituts der Kassenkoniroleure einen Aufwand, welcher, soweit er uiht durch Einziehung anderer Beamtenstellen hat gedeck werden können, auf 46,000 M sih beläuft, Diese Beamte n sollen berufen sein, die Kontrole über die Steuerempfänger zu üben, welche nah der übernommenen französischen Einrichtung neben ihrem Staatsamt als Empfänger der direkten Steuern auch die Gemeindekasse in allen _ solhen Gemeinden, deren Fahres- einnahmen 24,000 A nit übersteigt, zu verwalten haben. Diese Kontrole, welche in französischer Zeit einer besondecen, in .Weg- fall gefommenen Beamtenkategorie," den receveurs- particuliers, oblag, ist unter deutscher Verwaltung den Kreisdirektoren und anderen Beamten übertragen worden. Sie hat fich als uuzulänglich er- wiesen, und es sind deshalb {on früher wiederholt Anträge gestellt worden, besondere Kontrolbeamte, weiche im Wesentlichen gleihe Zunfktion, wie die früheren receveurs-particuliers, auézuüben haben sollten, wieder anzustellen.

Die Regierung hat si gegen dieje Vorschläge zunächst ablehnend verhalten; fie nahm Anftand fi dafür zu erklären, weil, abgesehen von der Mehrbelaftung des Etat, es nah ihrer Auffassung richtiger schien, die Aufficht über die Gemeindekassen-Verwalter den Gemeinde-

die Vorschläge !

vorständen selbst und nit neu zu s{haffenden staatlichen Organen zu

überiragen, und weil sie besorgte, daß dur die Einführung des Jn- stituts jedenfalls ciner- Reform der Gemeindegesezgebung im Sinne der Selbstverwaltung präjudizirt werde. : i

Zur Prüfung der für und wider sprechenden Gründe f{ien der Landesau3\{uß besonders geeignet. Er hat diese Prüfung vorze- nommen und si dahin s{lüssig gemacht, daß die Beauffichtigung der Steuerempfänger nothwendig sei, daß sie aber weder allein dem Bürgermeister, noh allein dem Kreisdirektor übertragen werden könne, daß es fih vielmehr empfehle, besondere Beamte für diesen Zweck anzustellen, denen gleihzeitig die Kontrole der Staatésteuerkasse und der Gemeindekasse obliege. Gleichzeitig wurde in Anregung gebracht, die erforderlichen Kosten für diese Einrichtung zur Vermeidung eines Mehraufwandes aus der Staatskasse dadurch zu beschaffen, daß die zum Theil überreihen Bezüge der Gemeinde- steuerempfänger neu geregelt würden. Die Regierung hat keinen Anstand genommen, diesen Vorschlägen Folge zu geben. Wenn der S. 4 des Etatsgeseßes, dessen Entwurf Ihnen vorliegt, angenommen wird, fo werden die Mittel für die Besoldung und den Dienft- aufwand der Kafsenkontroleure beschafft, ohne daß es eines Mehr- aufwandes aus der Staatskasse bedarf, und ohne daß die Gemeinden für die Verwaltung ihrer Gemeindekasse mehr, als bisher, zu leisten haben. ; /

Die Erhöhung der Ausgaben im Bereich der Justiz- verwaltung entspringt aus der Vermehrung der Kriminal- koften, wilde nah der Erfahrung des leßten Jahres um 100,000 6 höher veranschlagt werden mußten ; sodann hauptsächlich aus einer Vermehrung der Friedensgerihte. Bei Einrichtung der Gerichtöverfassung im Jahre 1871 sind diejelben von 95 auf 76 redu- zirt worden, weil man - annahm, daß wegen der Verbesserung der Verkehrsmittel und vermöge der Beseßung der Stellen mit rechts- kundigen Beamtea auch eine verminderte Zahl dem Be- dürfniß der Rechtépfl-ege vollkommen genügen werde. Die Aufhebung dieser 19 Friedenêgerihte, durch welche Sammel- punkte des Verkehrs vershoben würden und viele persön- liche Interessen sich verleßt fanden, hat vou Anfang an sehr leb- hafte Klagen veranlaßt, welche insbesondere in den Bezirkstagen Aus- druck und Unterstüßung gefuupden haben. Auch im Landesausshuß ist die Wiederherstellung der aufgehobenen Friedensgerihte mit außer- ordentlicher Wärme befürwortet, und ist mit großer Mehrheit der Beschluß gefaßt worden, dieselbe in dem größtmöglichen Umfange an- ustrebe). Obwohl nach dem Gutachten der Justizbehörden die Ge- F bäftalaft der bestehenden Friedenêgerihte nicht jo groß ijt, daß deshalb eine Vermehrung angezeigt wäre, so hat doch die Regierung keinen Austand genommen, dem Wunsche des Landebausschusses wenigstens so weit nachzugeben, _daß die Mittel zur Wiederherstellung von 10 Friedensgerichten in den Etat eingestellt worden find. Sie glaubt, daß damit dem drin- gendftcn Bedürfnisse genügt werden kann, und daß, abgesehen von den Schwierigkeiten, welche der Besetzung einer größeren Zahl wegen des Mangels an geeigneten Bewerbern entgegenstehen würden, fie: fich Zurückhaltung auch deshalb aufzulegen habe, weil die Geseßgebung gegenwärtig mit der Neugeftaltung der Gerichtsverfassung beschäftigt ist. Deren Abschluß abzuwarten wird rathsam sein, ehe über eine fernere Vermehrung der Friedensgerichte Entschließung gefaßt wird.

Was nun die außerordentlichen Ausgaben anlangt, fo hat deren Minderung gegen das Vorjahr ihren Grund hauptsählich darin, daf die räumlihe Unterbringung der Behörden im großen und ganzen nunmehr wenigstens nothdürftdürftig erfolgt ist, und daß die Auf- nahme von außerordentlichen Arbeiten im Bereich der Forftyerwal- tung und im Bereich der Wasserbauverwaltung auf den Wunsch des Laudesausshusses eingeschränkt oder veriagt worden ist. Nur in einem Puxkte hat in diesem Bereich dem Beschluß des Landes- ausfhusses nit stattgegeben werden können, einem Beschlusse, der dahin ging, daß die zur Herstellung einiger Zolldienstgebäude gefor- derten Mittel abgeseßt werden sollten. Die Abseßung erfolgte, nicht weil das Bedürfniß verneint wurde, sondern weil die Verpflichtung des Landes zur Aufbringung derartiger Koften grundsäßlich in Abrede gestellt wurde. Die Regierung vermag eiue Aus- nahmeftellung Elsaß-Lothringens in dieser Beziehung nicht anzuer- kennen und hat deshalb den Betrag, wenn auch mit der Be\chräukung auf das dringend Nothwendige, eingestellt. E /

Nach dieser kurzen Ueberficht über das Verhältniß, in welhem

der diesjährige Etat zum vorjährigen steht, bitte ih mir einige an- deutende Bemerkungen zu gestatten über den Abschluß des Etats sowie Über dessen vorauéfihtlihe Gestaltung in den folgenden Jahren bei ruhiger Entwicklung. Wir werden dadur das Material gewinnen zur Beur- theilung der allgemeinen Finanzlage des Landes und der Zweämäßigkeit derjenigen Maßregeln, welche das Etatsgeseß in Vorschlag bringt, um die Schuldverbindlichkeiten“ des Landes aus dem Friedensbetrag u regeln. G Werden die regelmäßigen Einnahmen den fortdauernden Ausgaben gegenübergestellt, so ergiebt sih zu Gunsten der ersteren ein Ueberschuß von 3,729,000 Æ Von diesem Ueberschuß beansprucht das nächste Jahr zur Bestreitung außerordentlicher Bedürfnisse, wie fie in jedem Staats- hauéhalt einzutreten pflegen, den Betrag von 2,910,000 MÆ, so daß 819,000 Æ als reiner Ueberschuß verbleiben bez. zur Tilgung von Kapitalschulden verwendbar sein würden.

Da die Organisation der Verwaltung im Wesentlichen nunmehr abges!ofsen ift und da die vorliegenden Erfahrungen eine zuverlässige Veranschlagung der Bedarfsummen gestatten, so ist eine namhafte Steigerung der Ausgaben in dieser Richtung für die nächsten Jahre nicht zu erwarten, dagegen erwächst eine ftändige Vermehrung durch die Verzinsung und Tilgung der Obligationen zur Entschädigung der Inhabet chemals verkäuflicher Stellen im Justizdienste, über deren vollständige Ausgabe Sie heute Beschluß gefaßt haben, sodann durch die Verzinsuva der s{webenden Schuld, für welche im gegen- wärtigen Etat nur 347,000 Æ eingestellt find, weil nicht der volle Jahresbetrag der Zinsen in Anschlag zu bringen war, und welche bei einem Zinssaß vou 4% ein Mehr von 83,000 K erheischen wird. Durch beide Verpflichtungen zusammen ein Mehr von rund 500,000 (A Der vorher erwähnte Uebershuß wird dadur bis auf den Betrag von etwa 319,000 M erschôpft, welche die Reserve bilden, um einer etwaigen Steigerung der ordentlihen Ausgaben, wobei namentlich an die Matrikularbeiträge zu denken is, und der im gegenwärtigen Etat aufs ‘Aeußerste be¡chränkten außerordentlihen Ausgaben zu begegnen.

G Angesichts dieser Sachlage hat die Regierung wiederum, wie schon im vorigen Jahre die Deckung der Schuldenverbindliwkeit aus dem Friedensvertrag durch Aufnahme einer fundirten Anleihe in Auéêsicht genommen, weil, fie den Etat von der Spannung und der Unsicherheit, welche von einer s{webenden Schuld untrenubar sind, befreit wissen und in ein regelmäßiges Geleise hinübergeführt schen will. Der Landesausschuß hat sich diejem Vorschlage nicht angeschlossen: er

hat nach dem Vorgange des Reichstages der Ausgabe von Schaßzanwei- sungen ebenfalls den Vorzug gegeben und sein Vorbild no darin über- troffen, daß er diese Kreditoperation auf einen fünfjährigen Zeit- raum erstreck wissen will. Der für ihn maßgebende Grund war ein- mal der Wunsch, über die Finanzverhältnisse des Landes noch näher unterrichtet zu werden, als es in der ersten Sißung möglich gewor- den, sodann die Hoffnung, daß es gelingen werde, die shwebende Shuld aus den laufenden Einnahmen abzubürden. Daß die leßtere Hoffnung sich erfüllen wird, ist nach dem, was ich mir über das Ver- hältniß der Ausgaben zu den Einnahmen mitzutheilen erlaubte, wenig wahrscheinlich, wenn nicht durch überrhäßige Einschränkung der Ausgaben die Verwaltung und die Wohlfahrt des Landes in Noth- stand gebracht werden soll. Allerdings ist es richtig, daß bis Schluß des Jahres 1874 aus den laufend:n Einnahmen von den aus dem Friedensvertrage datirenden Schulden mehr als 12 Millionen Mark be- zahlt worden find; außerdem sind noch andere mit dem Kriege eben- falls im Zusammenhang stehende außerordentliche Ausgaben in faft gleicher Höbe aus diefen Einnahmen bestritten worden. Allein dies war nur mözlih, weil die Verwaitung in den erstcn Fahren noch nicht vollständig eingerichtet war und weil größere Bauten, wenn sie auch dringend nothwendig waren, wegen der Verhältnisse zurüdck- gestellt werden mußten. Die dadurch gewonnenen Ecsfparnifse konnten zur Abtragung der Schulden verwendet werden. Diese Uebergangs- periode ift geschlofsen, und jeder Tag bringt jeßt seine eigenen Sorgen.

Die Regierung konute si ferner das Bedenken nicht verhehlen, daß die Nothwendigkeit, die Mittel zur Einlösung einer s{chweben- den, auf furze Termine gestellten, Schuld zu beschaffen, in politis bewegten Zeiten wegen der Schwierigkeit der *Be- schaffung die Finanzverwaltung des Landes ' in arge Veclegen- heiten bringen iönne. Gleichwohl hat sie dem Vorschlage des Landesausschusses nachgegeben, weil die Möglichkeit offen bleibt, auf das Projekt einer fundirten Anleihe auch vor Ablauf des fünf- jährigen Zeitraums zurückzufommen, únd weil sie die Gelegenkeit, über die Nüßlichkeit der Ausgabe ven Schaßanweisungen (Srfahrungen zu \ammeln, welche bei der nächsten Berathung des Landesausschusses venußr werden können, nicht eînshränken wollte. Da der Gesammt- betrag des Kapitals, um dessen Beschaffung es sich handelt, 10 Millionen Mark wenig übersteigt, so wird der Versuch ohne eraste Gefahr für nächstes Fahr immerhin gemacht werden dürfen.

Mein Herreaz! Ich glaube, daß die Angaben, für welche ih Jßre Aufinerksan:keit in Anspruch genommen habe, ausreichen, die Ansicht zu begründen, daß die Finanzlage des Landes im Allgemeinen eine günstige ist, und daß zwischen Einnahmen und Ausgaben ein nor- 1iales Verhältniß dauernd berstellbar jein wird die ruhige Ent- wickelung der Dinge vorausgesezt. Es ist dies um fo mehr anzunehmen, als die Steuerbelastung durchaus nicht als unverhältnißmäßig zu bezeichnen ift jedenfalls ift sie bedeutend geringer als zur französischen Zeit. Um diese oft und nicht ohne Ostentation in Zweifel gezogene That- sache klar zu stellen, ift eine vergleihende Uebersicht der analogen Steuern und Abgaben zu fravzöfischer Zeit und unter deutscher Ver- waltung im Over-Piäsidium zu Straßburg aufgestellt worden, welche auch zuc Kenntniß des Landesausschusses gebraht worden ist. Da (Flsaß-Lothringen früher in Frankreih räumlich nicht abgegrenzt war, fo liegt es auf der Hand, daß eine solche Bergleihung zum Theil nur im Wege der Rechnung durchgeführt werden kann derart, daß dic -Antheile an den gemeinsamen Lasten nah dem Verhältniß der Kopfzahl der Bevölkerung ermittelt werden; sie kann daher auf absolute Genauigkeit nicht Anspruch machen, da aber zweifel- hafte Pofitionen zu Gunsten der früheren Verwaltung behandelt worden find, fo wird das Ergegniß immerhin der Wahrheit sehr nahe fommen. Dieses Ergebniß nun ist, daß die gegenwärtige Belastung für den Kopf der Bevölkerung bezüglich derjenigen Steuern und Abgaben, welche das Reich vereinnahmt, 6 Æ und einen Bruchtheil Pfennig, bezüglich der jenigen Abgaben und Steuern, welche von der Landeskafse verein- nahmt werden, 14 Æ 43 S beträat, so daß in Summa eine Be- lastung für den Kopf von 20 K 49 4 Z ih ergiebt. Dieselben b-ziehungsweise analogen Steuern und Abgaben nah dem franzöfischen Budget von 1871, welches der Berechnung zu Grunde gelegt ift, ver- anschlagt, belasteten den Kopf der Bevölkerung mit 31 4 18

Es resultirt daraus eine Minderung der Belastung gegenwärtig auf den Kopf von 10 Æ 69 H. Unter denselben Gesichtspunkt fällt eine andere Ermittelung, deren Mittheilung ebenfalls nicht ohne Fn- teresse sein dürfte, nämlich die Feststellung des Aufwands für die Be- zirkeverwaltung und die Gemeindeverwaltung. Das Bild wäre nicht vollständig, wern nicht au diese Aufwendungen denen für Staats- zwecke zur Seite gestellt und jenes dadurch ergänzt würde. Jn Elsaß- Lothringen werden die Mittel für diese Zwecke durch Zuschläge zu den direkten Staatssteuern aufgebracht. Diese Zuschläge, abgesehen von den Oftroys, die nur in 17 Gemeinden e: hoben werden, umfassen also den bezüglichen Gesammtaufwand. Derselve hat im Jahre 1874 für Gemeinde- und Bezirk3zwecke sowohl ordentliche als außer- ordentliche und für die sogenanntea Spezialfonds im Ganzen 7,385,000 A betragen, was auf den Kopf der Bevölkerung etwa 5 K beträgt. Von den 1694 Gemeinden des Landes sind bei mehr als 800 die Zuschläge für die Gemeindezwecke geringer als 20% der Staatsfteuern ; bei mehr als 600 bewegen fie sich zwishen 20 und 50% und nur bei 269 übersteigen fie 50%. Jch glaube, daß dies als eîne übermäßige Anspannung der Steuerkraft nicht zu bezeichnen ift. S

Indem ih hiermit die Bemerkungen über den Etat schließe, bleibt mir nur noch übrig, mich mit dea Abgeordneten aus Elsaß- Lothringen über einen Punkt auseinanderzusetzzn. Wenn ih die Er- klärung, die heute vor aht Tagen der Herr Abgeordnete für Thann bei Besprehung des Dunckerschen Antrages zugleich im Namen feiner Sreunde und Kollegen abgegeben /hat, rihtig aufgefaßt habe, so werden wir auch in diesem Jahre nicht darauf rechnen fönnen, daß die HH. Abgeordneten an den Arbeiten der Kommission für die Vorberathung des Etats theilnehmen. Es steht mir nicht zu, darüber zu urtheilen, in wie weit diese Haliung mit der Uebernahme des Mandats und der Pflichten, die sie gegen ihr Land haben, im Ein- Élange steht, aber Eins muß ich hervorheben: Sie rufen es stets in die Welt hinaus, daß Elsaß-Lothringen ein rechtloses Land sei , weil ihm feine Gelegenheit geboten fei, sich an seinen Angelegen- beiten zu betheiligen. Meine Hercren! Diese Beschwerde verwandelt fich durch Jhre Haltung in eine Anklage gegen Sie selbst. Als die Bestimmung, daß die Landesgesebe für Elsaß -Lothr:ngen vom Reichstage berathen werden sollten, in das Geseß über die Vereinigung des Landes mit dem Deutschen Reiche aufgenommen wurde, da war es die von allen Seiten getheilte Mei- zung, daß diese Berathung haup!sächlih den Abgeordneten aus dem Reichélande zufallen würde. Diese Meinung hat au später, als es fih um die Einführung der Verfassung handelte, unzweifelhaften all- seitigen Ausdruck gefunden. Sie hätten es in der Hand gehabt, der Land- tag für Elsaß-Lothriagen innerhalb des Reichêtages zu werden, und Ihre

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Thätigkeit würde an Werth nicht verloren haben, wenn sie sich unter Mit- wirkung des Reichstages, der den Angelegenheiten von Elsaß Lothringen von Anfang an die wärmste Theilnahme entgegengebracht hat, voll- zogen hätte. Statt dessen bleiben zwei Drittel von Ihnen den Sißun- gen des Reichstages fera, und die Anwesenden lehnen es ab, bei den Angelegenheiten, welche das Wehl und Wehe des Landes am nächsten angehen, avch nur eine helfende Hand anzulegen. Wenn ih auch wünsche, daß dem anders wäre, so wird sih doch weder die Regie- rung, noch der Neichstag durch Ihren Entschluß in der vflihtmäßigen Sorge für das Land beirren lassen. Wir sehen den Hinzutritt Elsaß - Lothrirgens zum Reih nicht als bloße Annektion, als äußece mechanishe Anfügung an ; sondern als eine Einverleibung, als eine innere Vereinigung. Wir wissen, daß ein solcher Prozeß sich nicht von einem Jahre zum anderen vollzieht, aber wir sind sicher, daß er sich vollzieht, mit oder ohne Jhre Hülfe.

Die Erfahrung dieses Sommers berechtigt zu der Erwartung, daß in dem Landesausschusse die Elemente sich zufsammexufinden wer- den, die auf dem Boden der gegebenen Tha sachen mit Liebe und Juteresse für ihr Heimathland wirken wollen. Wenn der Landes- aus]chuß das Zutrauen auch ferner rechtfertigt, was er sich- dieses Jahr verdient hat, so wird sih aus ihm eine Vertretung des Landes entwickeln können, welche den Reichstag in Berathang der Landes- geseße wirksam erleichtert. Der Regierung wird Alles erwünscht sein, was zur schleunigen Erreichung dieses Zieles beiträgt.

DieKommisiion des Reichstages für die den Schuß der Ur- heberrehte betreffenden Geseßentwürfe hat heute die Vorlage üver den Schuß der Photographien gegen unbefugte Nachbildung be- endigt. Der Entwurf ijt erheblich abgekürzt. Die Mehrheit der Kommission ging von der Ansicht aus, daß die Photographie, wie jeher auch dieselbe Geschicklichkeit, Geshmack uad tehnische Kenntniß erfordere, doch feine Kunft und kein Kunstverfahren sei und daher nicht blos in Betreff der Dauec der Schußfrift, sondern auch in andera Beziehungea nicht den Schuß in Anspruch nehmen dürfe, welcher der malenden, zeichnenden und plastischen Kunst in dem ersten Geseßentwurf zugestanden sei. Demgemäß wurde in §. 3 das Vervot der Nachbildung eines photographischen Werkes in einem Werke dex Industrie u. \. w. beseitigt und cine solche Nachbildung ausdrücklich für erlaubt erklärt, im Uebrigen aber S. 3 auf das einfach2 Vecbot der mechauischen Nachbildung reduzirt. S. 4, welcher die Einzelkopie eines photographischen Werkes ohne die Abficht der Berwerthung gestattet, wurde ganz gestrichen, desgl. §8. 8 Abs. 2, Bei §. 9 wurde die Anwendung des §. 61 des Autoren- geseßes, nah welchem der inländishe Verleger den ausländischen Ur- heber dcckt und dem Ausländer den inländischen Schuß verschafft, für die Photograpbie beseitigt, aus dem Grunde, weil die fremden Staaten den Photographieshuß üoerhaupt noch nicht kennen, Die Schußfrist von 5 Jahren hat die Kommission im Interesse werthvoller und mit großen Kosten verknüpfter photographischer Unternehmungen stehen laffen. Jm Interesse Derer, die fih photographiren lassen, ist be- schlossen, daß ein Photograph ein bestelltes Portrait nicht nachbilden darf, sondern daß das weitere Nachbildungsreht auf den Besteller übergeht,

In der vorgestrigen Sißung der Reichstags-Ko mmission für die Konkursordnung gelangte dieselbe in thren Berathungen von §. 26—36 des Entwurfs. Die 88. 26, 27 und 28 wurden un- verändert angenommen. Zu §. 29 („das Anfechtungsrecht wird von dem Verwalter ausgeübt“) beantragte Abg. Franfenburger in Analogie zu der preußischen und auch der bayerischen Konkursordnung den Gläubigern ein subfidiäres Anfechtungsrecht zu gewähren. Mit diefem Antrage érklärte sich die Kommisfion prinzipiell“einverftandez, verschob jedoch ihre Beschlußfassung darüber bis zur Berathung des zweiten Theils der Konkursordnung, betreffend die Rechte und Pflichten der Massenverwalter. An Stelle des §. 30, 2 („Der gutgläubige Empfänger einer unentgeltlihen Leistung hat dieselbe nur soweit zurückzugewähren, als er durch sie bereichert ist !*) beantragte Abg. Goldschmidt die Worte „einer unent- geltlichen Leistung“ zu streichen. Dieser Antrag wurde abgelehnt und demgemäß der in den früheren Paragraphen zum Ausdruck geiangte Grundsatz festgehalten, daß bei allen entaettlihen Erwerbungen nach der Zahlungseinstellung auch bei dem Erwerber ma'a fides _anzu- nehmen ist. Zu §. 31 wurde angenommen, daß bei der Veräußerung eines in die Konkursmasse niht gehörigen Gegenstandes nur der etwaige Erlös dem Berechtigten zurückzugevben- ist. Die 88. 32, 33, 34 und 35 wurden unverändert angenommen. Als § 39a beantragte Abg- Goldschmidt, folgende Bestimmung einzufügen: „Wechsel-Handels- papiere und andere Urkunden über Fordecungen, welche von dem Gemein- \{uldner nur behufs der Einziehung oder mit der Bestimmung übertragen worden sind, daß fie zur Sicherung gewisser, bei der Uebertragung bezeichneter, künstiger Zahlungen dienen sollen, können zurückgefordert werden, wenn fie zur Zeit der Konkurseröffnung noch unbezahlt bei dem Gemeinschuldner oder bei einem Dritten vorhanden sind, welcher si: für den Gemeinschuldner besißt.* Dieser Antrag wurde vom Antrag- steller dadurch motivirt, daß derartige Gegenstände, Wechsel 2c., scheinbar als Eigenthum übertragen werden und somit der Ueber- tragende \cheinbar fi jedes dinglihen oder persönlichen Rechtes auf den übertragenen Gegenstznd begiebt, um die Realisirung der Wesel» schulden nit zu ershweren, oder überhaupt den Geschäftsgang zu ver- einfahen. Besonders in Beziehung auf das Einkassiren! von Wechseln hat fih diese Usance überall eingebürgert und es würde bei der Ermangelung einer darauf bezüglichen Bestimmung in der Konkurs-Ordnung eine hohe Rettsunsicerheit sh ec- geben. Der Antrag rief eine lebhafte Debatte hervor, in der der anwesende Regierungs-Kommissar \ih gegen dejsen Annabme erflärte, während die Kommission in ihrer Majorität für den ersten Theil desseiben (betreffend die Einkassirung von Wechseln), sich er- kiarte, \{ließlich jedoh den Antrag in seiner vorliegenden Fassung ablehnte. Es ist anzunehmen, daß der Antrag in veränderter Faffung b-i der zweiten Lesung nochmals zur Berathung gelangen wird. Zu S. 36, nah w-elchem dem Gemeinschuldner zugegangene Waaren vom Verkäufer zurcückgefordert werden köunen, sofern nicht dieselben schon vor der Eröffnung des Verfahrens an dem Orte der Ablicferung an- gekommen sind, beantragt Abg. Frankenburger, dieses Rückforderungs- recht dem Verkäufer auch zu gewähren, wenn die Waaren einen Tag vor der Stellung des Antrages auf Konkurseröffnung ankommen. Der Antragsteller berief sih hierbei auf analoge Bestimmungen des bis- herigen Konkursrehts und auf den von der Kommission angenomme- nea Grundfaß, daß der dolose Erwerb vom Kridar zu Gunsten dec Gläubiger angefochten werden kann. Gbenso müsse auch umzekehrt angenommen werden, daß der dolose Erwerb des Gemeinschuldners zum Nachtheile der Konkursgläubiger aufgehoben werden könne. Die-

jer Antrag wurde von der Kommission jedoch abgelehnt.

R R G A La A A0 Zk E s E É

N E i ie A S did T AN I S:

W T anse rate für den Deutschen Reichs-. u. Kal. Preuß. Staats-Anzeiger, das Central-Handeléregifter und das Poftblatt nimmt an: die Inseraten - Expedition des Deutsczen Reichs-Anzeigers und Königlich Prenßischen Sfaats-Anzeigers:

Berlin, 8.W, Wilhelm-Straße Nr. 32. d me

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen. Steckbriefserneuerung. Der binter den Nagel- schmiedegesellen Anton Tylewsti am 11. Noven:- ber 1871 erlafsene Steckbrief wird hiedurch erneuert. Alt Landsberg, den 3. November 1875. Königliche Kreisgerichts-Deputation.

[8657] Vorladung

E

1, Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen, 2, Subliastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dei gl.

geboren zu Crevese am 4. September 1853, zuletzt

zu Wasmerslage im Dienst, ist angeklagt, im Jahre gegen

1874 zu Königsmark dem Schulzen Menzendorf da- ) e ung

selbst ein diesem gehöriges Haarzeug und dem Knecht | Termin zur öffentlihen und mündlichen Verbandlung

Blume. daselbst ein diesem gehöriges Haarzeug in

der Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen | zu haben. Es ist in Folge Antrags der Königlichen i | Staatsanwaltschaft zu Stendal vom.17. September Der Kactht Heiarih Friedrich Wilhelm Zirka, * 1875 durch Beschluß der unterzeichneten Gerichts-

Gro-shandel.

9. Familien-Nachrichten. /

Nr. 12, anberaumt worden.

6, Verschiedene Bekanntmachungen, 3, Verkäufe, Verpachtungen, Sutmissionen ete, | 7, Literarische Anzeigen, 4, Verloosuug, Amortisation, Zinszahlung | 8, Theater-Anzeigen.

u, 8, w, von öffentlichen Papieren,

In der Börsen- beilage. a

abtheilung für Strafsachen von 28. September 1875 Zirka wegen Diebstahls §. 242 des Straf- gescßbbuhs die Untersuchung eröffaet und der

auf den 28. Januar 1876, Bormittags 9:4 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle im Sesfionóbsaale, Zimmer Der Knecht Heinrich Friedrih Wilhelm Zirka wird hierdurch aufgefordert, zur festgesezten Stunde pünktlich zu erscheinen und

E : K 2) Deffentlich C Anzeig EP. Inserate nehmen an: die autorisirte Annoncen-Expedition von Nudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz,

5, Industrielle Etablissements, Fabriken und

Cöln, Dresden, Dortmund, Frankfurt a. M., Halle a. S,, Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straß- burg î. E.,, Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten sowie alle übrigen größeren Aunoncen-Bureaus,

—————————————— C T ewe enen eere

die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel » mit zur Stelle zu bringen, oder folche uns fo zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu dem= selben herbeigeschafft werden können. Erscheint der- felde nicht, so wird mit der UntersuGung und Ent- shcidung in contumaciam verfahren und das Urtheil verfündet werden, Seehausen i. d. Altm, den 19. Oktober 1875. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.