1875 / 281 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 29 Nov 1875 18:00:01 GMT) scan diff

berufung ciner Konvention zur Abänderung der Verfassung. Die Ruhe im Lande wurde durch diese Maßregeln in keiner Weise geftört.

Peru. Die finanzielle Lage des Landes war noch immer keine befriedigende, da der Kontrakt für den Verkauf von Guano in Paris nicht bestätigt worden war, doch erleichterte eine der Regierung von den Banken gewährte Anleihe dieselbe einigermaßen. Die Arbeiten an den Eisenbahnen wurden ein- gestellt, Am 17. Oktober fanden im ganzen Lande die Wahlen der Elektoren für die kommende Präfidentenwahl statt. Jn Lima kam es bei dieser Gelegenheit zu Ruhestörungen, und wurden mehrere Personen getödtet bez. verwundet. So weit Nachrichten über den Ausfall der Wahl eingegangen sind, scheint General Prado die leßten Aussichten zu haben, gewählt zu werden.

Jn Ecuador wurde der Belagerungszustand am 17. Sep- tember wieder aufgehoben und die Eröffung der Wählerlisten für die Präfidentenwahl angeordnet.

Argentinien. Dem Kongresse wurde von der Regierung ein neues Einwanderungs- und Heimstättegeseß vorgelegt, wo- nach solhen Eiuwanderern, die si den Bestimmungen desselben unterwerfen wollen, freie Ueberfahrt zugesichert wird, und wurde dies Geseß bereits vom Senate angenommen. Die brasilianishe Regierung wurde von Seiten der argentinischen davon in Kenntniß gefeßt, daß leßtere es den brasilianishen Kriegs- schiffen ferner nicht gestattet werde, Nebenflüsse des La Plata- Stromes zu befahren.

Uruguay. Die Revoliktion dauerte in den ländlichen Distrikten fort, und hat die Regierung Montevideo in den Belage- rungs8zustand erklärt, nahdem von dem Kongresse cin Gesetz ange- uommen worden war, welches der Regierung außerordentliche BVoUlmachten behufs Wiederherstellung der Ruhe und Herbei- führung geordneter finanzieller Zustände ertheilt worden war.

Am 21. wurde der deutsche Vize-Consul in Paysandu, August v. Gräveniß, in der Nähe seiner Wohnung ermordet gefunden. Der Mörder desselben wurde durch die Bemühungen der Behörden ermittelt und mit dem Tode bestraft.

Brasilien. Die Amendements des Senats zu dem Budget von 1875/76 und- zu dem Wahlgeseße wurden von der Deputirtenkammer ebenfalls angenommen, ebenso das Geseh über die Gründung von landwirthschaftlihen Banken. Das Gesetz über die Errichtung einer Hypothenbank mit einem in Europa aufzunehmenden Kapitale von vier Millionen Pfd. St. wurde von beiden Häufern genehmigt. Am 10. Oktober wurde das Parlament durch den Kaiser in Person geschlossen. Der- selbe sprah seine Befriedigung über die Beziehungen Brasiliens zu den fremden Mächten aus und betonte besonders, daß auch mit dem Papste dur die den Bisc)öfen von Olinda und Para gewährte Amnestie ein Einvernehmen wieder herge- stellt wäre.

Die Kronprinzessin von Brasilien wurde am 15. Olktober von einem Prinzen glücklich entbunden.

Neichstags - Angelegenheiten, Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgeseßbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben.)

(Schluß aus .Nr. 279 d. Bl.)

…_§. 228. Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Vallen des §. 223 Abs. 2 und 3 auf Gefängniß bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu neunhundert Mark, in den Fällen der 88. 224 und 227 Absaß 2 auf Gefänguiß niht unter Einem Monat, und im Falle des §. 226 auf Gefängniß nicht uuter drei Monzten zu erkenne.

___S§ 232. Die Verfolgung der dur Fahrlässigkeit verursachten Körperverleßungen tritt nur auf Antrtkg ein, injofern nicht die Körper- verleßung mit Uebertretung einer Amt8-, Berufs- oder Gewerbspflicht begangen worden ift.

S. 240, Wer einen Anderen widerrechtliG durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Hand- lung, Duldung oder Uaterlassung nöthigt, wird mit Gefängniß bis u e Jahre oder mit Geldstrafe bis zu se{chshundert Mark )eftraft.

Der Versuch ist strafbar.

S. 241. Wer einen Anderen mit der Begehung eines Verbrechens bedroht, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geld- strafe bis zu dreihundert Mark bestraft.

S. 247. Wer einen Diebstahl oder eine Untershlagung gegen age Reit, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu erfolgen.

_ Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von ues yeuslten gegea den auderen begangen worden ist, bleibt traflos.

Diese Bestimmungen finden auf Theilnehmer - oder Begünstiger, welche nicht in einem der vorbezeichneten persönlichen Verhältnisse stehen, keine Anwendung.

_§. 263. Wer in der Absicht, sih oder einem Dritten einen rechts- widrigen Vermögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines An- deren dadurch beschädigt, daß er dur Vorspiegelung falscher oder durch Eutstellung oder Unterdrückung wahrer Thatsachen einen Frr- thum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges mit Gefängniß be- straft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, jowie auf Verlust der bürgerlihen Ehrenrechte erkannt werden kann.

__ Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann ausscließlich auf die Geldstrafe erkannt werden.

Der Versuch is strafbar. i

Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu verfolgen.

_ S. 2795. 2) unehtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette oder Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen oder Schriftstücke, ingleihen wer unehte Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Bricfcouverts in der Absichbt anfertigt, sie als echt zu verwenden.

__ S. 292, Wer an Orten, an denen zu jagen er nicht berechtigt ist, die Jagd ausübt, wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft

S. 296. Wer zur Nachtzeit, bei Fackelliht oder unter Anwen- dung schädliher oder explodirender Stoffe unberechtigt fischt oder krebst, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Ge- fangniß bis zu“ sechs Monaten bestraft.

S. 319, Wird einer der in den 88. 316 und 318 erwähnten Angestellten wegen einer der in den §8. 315 bis 318 bezeichneten Handlungen verurtheilt, so kann derselbe zugleih für unfähig zu einer Beschäftigung im Eisenbahn- oder Telegraphendienste oder in be- stimmten Zweigen dieser Dienste erklärt werden. -

._ §. 321. Wer vorsäßlich Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brüden, Fähren, Wege oder Schußzwehre, oder dem Bergwerk3betriebe dienende Wor- richtangen zur Wasserhalturg; zur Wettersührung oder zum Ein- und Ausfahren der Arbeiter zerstört oder beschädigt, oder in \{ifbaren St: ômen, Flüssen oder Kanälen das Fahrwasser stört und dur eine dieser Handlungen Gefahr für das Leben oder die Gesundheit An- Pee Iu, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten

Zst dur eine dieser Handlungen eine {were Körververleßurg verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu fünf Jahren und, wenn der Tod eines Menschen verursaht worden ist, Zuchthaus strafe nicht unter fünf Jahren ein.

i Ein Beamter, welcher, zur Aufnahme öffentlicher Ur- funden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit vorsäßlih eine rechtlich erheblihe Thatsache falsch beurkundet oder in öffentlihe Register oder Bücher falsh einträgt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Monat bestraft. Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden

__ War die Handlu=2g geeignet, das Wohl des Deutschen Reichs oder eines Bundesftaats zu gefährden, so kann auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.

Dieselben Strafvorschriften finden auch dann Anwendung, wenn ein Beamter eine ihm amtlich anvertraute oder zugänglihe Urkunde vorsäßlih vernichtet, bei Seite schafft, beschädigt oder verfälscht.

360. 3) wer als Ersaßreservist erster Klasse auswandert, obne von seiner bevorsteheaden Auswanderung der Militärbehörde An- zeige erstattet zu haben;

4) wer ohne \chciftlihen Auftrag einer Behörde Stempel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld, oder von solchen Papieren, welche nah §. 149 dem Papiergelde gleichgeachtet werden, oder von Stemvelpapier, Stempel- marken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, öffentlichen Bescheini- gungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt, oder an einen Anderen als die Behörde verabfolgt ;

7) wer unbefugt die Abbildung des Kaiserlihen Wappens oder von Wappen eines Bundesfürsten oder von Landeswappen gebraucht ;

12) wer als Pfandleiher odec Rückkaufshändler bei Ausübung seincs Gewerbes den darüber erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.

S. 361. 6) eine Weibêperfon, welhe wegen gewerbêmäßiger Un- zucht eiuer polizeilichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den iu diejer Hinsicht zur Sicherung der Gesundheit, der öfentiihen Ordnung und Dcs Sffentlichen Anstandes erlassenen polizeilihen Vorschriften zuwider- handelt, oder welche, ohne einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt.

__§. 363. Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines besseren Fortkommens oder des besseren Fortkommens eines Anderen zu täuschen, Pässe, Militärabschiede, Wanderbücher oder son- stige Legitimationspapiere, Dienst- oder Arbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende Zeugnisse, sowie Füh- rungs- oder Fähigkeitszeuguisse fals anfertigt oder verfälsht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder veufäls{chten Urkunde. Ge- brauch mat, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu Einhundert und fünfzig Mark bestraft. i

Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für “o tâgggestellte Urkunden einem Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt.

F. 366. 3) Wer auf öffentlichen Wegen, Straß:n, Pläßen oder Wasserstraßen das Vorbeifahren Anderer muthwillig inder:

8) wer nach einer öffentlihen Straße oder Wasserstraße, oder nah Orten hinaus, wo Menschen zu verkehr-n pflegen, Sachen, dur deren Umstürzen oder Herabfallen Jemand beschädigt werden fann, ohne gehörige Befestigung aufstellt oder aufhängt, oder Sachen auf eine Weise ausgießt oder auswirft, daß dadurch Jemand beschä- digt oder verunreinigt werden kann;

9) wer auf öffentlichen Wegen, Straßen, Pläßen oder Wasser- straßen Gegenstände, durch welche der freie Verkehr gehindert wird, aufstellt, hinlegt oder liegen läßt ;

10) wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit, Rein- lichkeit und Ruhe auf den öffentlihen Wegen, Straßen, Pläßen oder Wasserstraßen erlassénen Polizeiverordnungen übertritt ;

S. 367. 5) wer bei der Aufbewahrung oder bei der Besörderung von Giftwaaren, Schießpulver oder Feuerwerken oder bei der Auf- bewahrung, Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von Spreng- stoffen, oder bei Ausübung der Befugniß zur Zubereitung oder Feil- haltung dieser Gegenstände, sowie der Arzneien die deshalb ergange- nen Verordnuugen nicht befolgt;

8) wer ohne polizeiliche (Erlaubniß an bewohnten oder von Men- schen besuhten Orten Selbstgeschosse, Schlageisen oder Fußangeln legt, oder an solchen Orten mit Feuergewehr oder anderem Schicßwerk- zeuge shießt oder Feuerwerksförper abbrennt ;

10) wer bei einer Schlägerei, in welche er niht ohne sein Ve-- \{chulden hineingezogen worden ist, oder bei einem Angriff fi einer Schuß-, Stich- oder Hiebwaffe, insbesondere eines Messers oder cines anderen gefährlichen Wéerk;euges bedient.

__ §. 369, Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen werden bestraft:

1) Schloffer, welche ohne obrigkeitlihe Anweisung oder ohne Ge- nehmigung des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen in der leßteren anfertigen oder Schlöfser an denselben öffnen, ohne Genehmigung des Hausbesißers oder seines Stellvertre- ters einen Hausschlüssel anfertigea, oder ohne Erlaubniß der Polizei- behörde Nachschlüssel oder Dietriche verabfolgen ;

2) Gewerbtreibende, bei denen zum Gebrauche in ihrem Gewerbe geeignete, mit dem geseßlihen Eichungsstempel niht versehene oder unrichtige Maße, Gewichte oder Waagen vorgefunden werden, oder welche fih einer anderen Verleßung der Vorschriften über die Maß- und Gewichtspolizei s{huldig machen ;

3) Gewerbtreibende, welche in Feuer arbeiten, wenn sie die Vor- schriften nicht befolgen, welche von der Polizeibehörde wegen Anlegung und Verwahrung ihrer Feuerstätten, sowie wegen der Art und der Zeit, sih des Feuers zu bedienen, erlassen sind;

__ Im Falle der Nr. 2 ist neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Einziehung der vorschriftswidrigen Maße, Gewichte, Waagen oder sonstigen Meßwerkzeuge zu erkennen. -

F. 370. Mit Geldstrafe bis zu Einhundert und fünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1) wer unbefugt ein fr:2mdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privatw:eg, oder einen Grenzraïn durch Abgraben oder Abpflügen verringert ;

2) wer unbefugt von öffentlihen oder Pèivatwegen Erde, Steine oder Rasen, oder aus Grundstücken, welhe einem Anderen gehören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Ver- leibung, einer Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde uit be- darf, oder ähnliche Gegenstände wegnimmt ;

3) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Gemeinen des Heeres oder der Marine ohne die \chriftliche Er- on des vorgeseßten Commandeurs Montirungs- oder Armatur- ftücke kauft oder zum Pfande nimmt;

4) wer unbere{tigt fist oder krebst;

9) wer Nahrungs- oder Genußmittel von unbedeutendem Werthe oder in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendet.

Eine Entwendung, welck@e von Verwandten aufjteigender Linie gegen Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen begangen worden ist, bleibt \traflos ;

6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder geeignete Gegenstände wider Wilken des Eigenthümers wegnimmt, um dessen Vieh damit zu füttern.

In den Fällen der Nr. 5 und 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag ein.

rt. 11. Hinter den 88. 49, 103, 287, 296, 353 und 366 des

Strafgeseßbuchs werden die folgenden neuen 88. 49a., 103a., 287a,, 296 a., 393a. und 366a., hinter die Nr. 3 des §. 92 wird die neue es f und binter die Nr. 8 des §. 361 wird die neue Nr. 9 ein- gestellt.

S. 49a. Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eiues Verbrechens oder zur Theilnahme an einem Verbrechen zu verleiten, wird, soweit nicht das Geseh eine andere Strafe androht, mit Ge- fänguiß nit uuter drei Monaten oder mit Geldstrafe von Einhundert bis zu Eintausend Mark beftraft.

Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher einem Anderen gegen-

über zur Begehung eines Verbrechens oder zur Theilnahme an eine Breiten sich erbietet, sowie Denjenigen, welcher ein solches Erbietez,

Neben der Gefängnißsirafe kann auf den Verluft der bürgerliche Ehrenrechte und auf Zulässigkeit von Polizeiauffiht erkannt S

S. 92. 4) durch die Veröffentlichung von Kundgebungen ausländischer Regierungen oder geistliher Oberen zum Ungehorsam gegen Geseßze oder rechtegültige Verordnungen oder gegen die von der Obrigkeit inner- halb ihrer Zuständigkeit getroffenen Anordnungen auffordert oder anreizt, insbesondere, wer in der angegebenen Weise solchen Ungehor- sam als etwas Erlaubtes oder Verdienstliches darstellt.

§. 103a. Wer ein öffentliches Zeichen der Autorität eines nicht zum Deutschen Reiche gehörenden Staats oder ein Hoheitszeichen eines folhen Staats bôswillig wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder beshimpfenden Unfug daran verübt, wird mit Geldstrafe bis zu fechsbundert Mark oder mit Gefängniß bis zu zwei Jal\ren bestraft.

_§. 287 a, Wer einen Anderen vom Mitbvieten oder Weiterbieten bei eiger von einem Beamten vorgenommenen Versteigerung, dieselbe mag Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen, Lieferungen, Unternceh- mungen oder Geschäfte irgend einer Art betreffen, durch Gewalt oder Drohung, durch falsche Vorspiegelungen, durch Versprechen oder Ge- währen eines Vortheils abhält, wird mit Geldstrafe bis zu neunhun- dert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs8 Monaten bestraft.

S. 296a. Auéländer, welche in den deutshen Küstengewässern unbefugt fischen, werden mit Geldstrafe bis zu sechshuudert Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft,

Neben der Geld- oder Gefängnißstrafe is auf Einziehung der Fanggeräthe, welche der Thäter bei dem unbefugten Fischeu bei fich geführt hat, ingleichen der in dem Fahrzeuge enthaltenen Fische zu erken- nen, ohne Unterschied, ob die Fanggeräthe und Fische dem Verurtheil- ten A e A

. 393a, Ein Beamter im Dienste des auswärtigen Amte des Deutschen Reiches, wclcher f x ;

1) eines Ungehorsams gegen die ihm amtlich ertheilten Weisun- -

gen DN [Bais macht, gs bre A es, unternimmt, durch unwahre Angaben seine Vorgeseßten

E unter Mißbrauch seiner amtlichen Stellung Andere zu A ag oder

,_3) die Amtsvershwiegenheit durch Mittheilung von Dienstge- heimnissen an Unberechtigte verleßt, oder 4 ri s der Aufbewahrung amtlicher Schriftstücke ordnung8widrig erfährt,

wird ohne Unterschied, ob das Vergehen im Inlande oder im Auslande begangen worden ift, sofern niht nach anderen Bestimmun- gen eine {werere Strafe verwirkt ist, mit Gefängniß oder mit Geld- strafe bis zu sechstaufend Mark, und wenn die Handlung geeignet war, das Wohl des Deutschen Reichs oder eines Bundesstaats zu gefährden, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft.

S. 361. 9) wer Kinder oder Personen, welhe seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind, und zu seiner Hausgeuofsenschaft gehören, von der Begehung strafbarer Verleßungen der Zoll- oder Steuergeseßzz, oder der Geseße zum Schuße der vi der Feldfrüchte, der Jagd oder der Fischerei abzuhalten unterläßt. Die Vorschriften di-ser Gesetze Über die Haftbarkeit für die den Thäter treffenden Geldfirafen oder anderen Geldleistungen werden hierdurch niht berührt.

§. 366a, Wer die zum Schuße der Dünen und der Fluß- und Meeresufer, sowie der auf denselben vorhandenen Anpflanzungen und Anlagen erlassenen Polizeiverordnungen übertritt, wird mit Geld- strafe bis zu einhundertuudfünfzig Mack oder mit Haft bestraft.

Art. II1. Wo in dem Strafgeseßbuche der Betrag einer. Geld-

strafe oder einer Buße in der Thalerwährung ausgedrüdckt ift, tritt der entsprechende Betrag in Reichswähcung an die Stelle. _ Art. IV. Der Reichékanzler wird ermächtigt, den Text des Strafgeseßbuchs, wie er sih aus den in den Artikeln I. bis Ill. fest- gestellten Aenderungen der Fassung ergiebt, unter Weglassung der S8. 287 und 337 durch das Reichsgeseßblatt bekaunt zu machen.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

Die Mustershuß-Kommission beendete, wie die „Voff. Ztg." mittheilt, in der Sonnabend-Sißung die zweite Lesung des Ge- seßentwurfs, betreffend das Urheberrecht an Mustern und Modellen und nahm sehr wesfentlihe Aenderungen der Beschlüfse aus erster Lesung vor. Zunächst wurde ein früher verworfener Antrag ange- nommen, daß nur solche Muster oder Modelle, welche neu und eigen- thümlich in Zeichnung oder Zusammenstellung sind, vor unbefugter Nachahnung Schuß finden solle. Sodann wurde die Schutz- frift von 5 aur 1 bis 3 Jahre ermäßigt, den Deponenten von Mustern oder Modcllen aber freigegeben, die Schußfrist auf 10 oder 15 Jahre ausdehnen zu lasen. In Betreff der Enregistre- mentéfosten wurde bestimmt, -daß für die drei ersten Schußjahre je 1 M, also 3 , für das vierte bis zehnte Schußjahr je 5 , also 39 H, und für die leßten 5 Jahre je 10 #4, mithin für 15 Schußz- jahre 88 Æ Gebührea zu zahlen sind. Endlich bes{chloß die Kom- mission einen Zusaß zu dem Gesetzentwurf, nach welchem jede Registrirung auf Kosten des Shußsucenden im Reichs- Anzeiger veröffentlicht werden soll.

Wir bemerken hierzu, daß das österreichisWe Markenschußzgeseß keine Bestimmung bezüglich der Veröffentlichung von erfolgten Muster- Registrirungen enthält. Jedoch hat das K. K. österreihishe Handels- Ministerium im Jahre 1859 die periodische Veröffentlihung im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ angeordnet, damit fich Jeder, der eine nähere Auêkunft benöthigt, fogleih an die kompetente Kammer wenden und ohne Verzug von dem ihm zustehenden Rechtsmittel Ges brauch machen kann.

Statistische Nachrichten.

Vom Kaiserlihen Zoll - und Steuerrechnungs - Bureau hier- felbst ist die provisorische Abrechnung zwischen dem Deut- schen Reiche, Desterreich (wegen der dem deutschen Zollgebiete angeschlossenen Gemeinde Jungholz) und Luxemburg über die gemeinschaftlichen Einnahmen an Zöllen, Rübenzucker- steuer, Salzsteuer und Tabakssteuer für das 1. bis 3. Quartal d. J. aufgeitellt worden. Danach belief sich der Bruttoertrag der vorgedachten Abgabenzweige auf 122,647,126 Æ, gegen 126,970,588 M im gleichen Zeitraum des Vorjahres; hiervon gehen ab an Erhebungs- und Verwaltungskosten 9,464,547 M (1874: 10,072,922 A), fo daß sich der zur“ gemeinschafilihen Theilung zu stellende Betrag auf 113,182,579 Æ (1874: 116,897,666 Æ) beläuft, von welchen im deut- schen Zollgebiete 112,005,143 A (1874: 116,101,940 Æ() und in Luxem- burg 1,177,436 Æ (1874: 795,726 M) aufgekommen find. Der An- theil nach dem Verhältniß der Bevölkerung (40,678,111 Köpfe) berechnet sih für das deutsche Zollgebiet (40,480,366 Köpfe) auf 112,632,374 M. (1874: 116,329,400 M), für die öôsfterreihishe Gemeinde Jungholz (217 Köpfe) auf 604 Æ (1874: 624 Æ() und für Luxemburg (197,528 Köpfe) auf 549,601 A (1874: 567,642 6), so daß also leßteres den Ueberschuß seiner Einnahme mit 627,231 4A an das deutsche Zollgebiet und mit 604 (6 an Oesterrei herauszuzahlen hat.

Bezüglich der einzelneu Abgabenzweige ist zu bemerken, daß die Zölle eine Brutto-Einn(hme von 89,563,267 M (1874: 81,727,343 A) geliefert haben, hiervon ab an Erhebungs- und Ver- waltungsfoften 8,724,020 M (1874: 8,741,199 M), bleiben zur Thei- lung 80,839,247 Æ gegen 72,986,144 Æ im Vorjahre. Der Brutio-Ertrag der Rübenzuckersteuer ist in Folge der shlechten Rübenernte von 1874 erheblich zurückgegangen; er belief fich auf nur 10,030,067 Æ, während er im 1.—3. Quartal 1874 noch 21,408,381 A betragen hatte. Wegen eia Außerbetriebseßung der Fabriken haben sich aber auch die Beauffichtigungékoften vermindert, die nur mit 455,443 in Ansag kommen, während sie im Vorjahre mit 993,720 MÆ. einzustellen waren, Der Netto-Ertrag dieser Steuer er-

iebt 9,574,624 gegen 20,414,661 Æ in 1874. Die gemeitt- fhaftliche Solleinnahme an Salzsteuer L sich auf 22,689,698 M gegen 23,093,160 A im Vorjahre; hiervon ah die

VerwaltungSäusgahen mit 197,094 Æ (1874: 187,279 M), bleiben ur Theilung 22,492,603 M gegen 22,905,881 M in 1874. Die D abaksft euer endli ergab einen Brutto-ESrtrag von 364,094 M (1874: 741,703 A). Werden hiervon die Erhebungs- 2c. Ausgaben mit 87,989 M (1874: 150,723 6) in Abzug gebracht, so ergiebt sich ein Netto-Aufkommen yon 276,105 #4, während dasselbe in den ersten drei Quartalen von 1874: 590,980 Æ betragen hatte. Es kommt hierbei aber lediglich die Steuer vom inländischen Tabaksbau in Be- tracht, in welcher die vom ausländishen Tabak erhobene Abgabe in dem Betrage der Zölle mit einbegriffen ist.

In den Veretnigten Staaten von Nordamerika praktiziren gegenwärtig 32,706 Advokaten, wovon auf den Staat New: Yock allcin 3686 kommen.

Kunst, TBissenschaft und Literatur.

Aus den Sitzungen dér deutschen Geschichts- nnd Alterthumsvereine im Monat Oktober d. I. Verein für die Geschichte Berlins: Magistrats - Sekretär Ferd. Mcyer hielt einen Portrag über „Henriette Herz und ihren Salon“ und gab darin ein Charafterbild von dem damaligen sozialen uud literarishen Zu- ständen Berlins. Bekanntlich war Henr. Herz die Gattin des Ber- liner Arztes Dr. Marcus Herz, und ihr Salon (in dem Hause Neue Friedrichstr. 20) der Sammelplaß aller bedeutenden und talentvollen Männer Berlias (der beiden Schlegel, der Gebr. Humboldt, Schleier- machers, Schuberts, Ramlers, Dohms u. A.). -— Verein für Ge- \chihte und Aiterthumskunde in Franksurt a. M. Dr. Finger be- richtete über einen Aut flug nah Lorsch und Heppenheim, und erklärte sich bei dieser Gelegenheit in Bezug auf die Stelle des Mordes von Sie-fried für bie Ansicht von Simon, wel.her den Siegfriedbrunnen in dem Lindelbrunnen zwischen Hüttenthal und Hilkeréklingen sucht (val, Didas- falia- 27. Mai, 27, Aug.). Hierauf \prach Jujtiz-Rath Dr. Euler über Mittenwalde in der Grafschaft Werdenfels und die daselbst bestan- dene geschlossene Zunft bürgerlicher Fuhrleute, w-lhe auf der „Rott- Straße" den Handel zwischen Venedig und Süddeutschland monopo- lifirte und später auf der Isar mit Flöß:n auch eine „Wasser Rott“ errichtete. Mittenwalde erreichte seine höchste Handelsblüthe 1487 bis 1679, wo die Bozener Messe dahin verlegt war; seit 1683 wurde die Geigenfabrikation dort eingeführt, welche jeßt diese Stadt be- rühmt macht. Plenarversammlung der historishen Kommissien zu München: Geheime Rath von Giesebreht berichtete Über die Ar- beiten der Kommission während des abgelaufenen Jahres und über die seit der vorjährigen Plenarversammlung in den Bucbhandel ge- fommenen neuen Publikationen. Generalversammlung des Ge- sammtyereins der deutschen Geschihts- und Alterthum3vereine zu Det- mold: Archiv-Nath Falkmaun hielt einen Vortrag über die Geschichte von Detmold ‘und Lippe und gedachte bei dieser Gelegenheit au der Teutoburger Schlacht sowie der Gegend, wo dieselbe geschlagen wor- den. So viel meinte der Redner sei jedenfalls sicher, daß das Schlachtfeld nicht allzuweit von dem Berge sei, der Armins Denkmal trage. Dem Gefjammtverein der deutshen Geschichts- und Alter- thumsvereine gehôren gegenwärtig sämmtliche deutshe und deutsch- österreichische historishe - Vereine mit ganz geringen Ausnahmen, nahezu an 50 Gesellschaften, anu.

Die soeben erschienene Nr. 1691 der „Jllustrirten Zei- tung“ enthält u. A. folgende Jlustrationen : Der Besuch des Deut- schen Kaisers in Mailand: Der Hofball im Karyatidensaal des König- lichen Palastes am 21. Oktober. Nach einer Skizze von H. Effen- berger gezeichnet von Kuut Ekwall. (Zweiseitig.) Von der deut- schen Venusexpedition nach Kerguelen. 4 Abbildungen.

„Das Buch der Prologe.“ Gedichte von Heinr i ch Helmers. Bremen, Verlag von Kühtmanns Buchhandlung, 1876, Die vorliegenden Gedichte, welche einzeln zum größten Theile bereits in Anthologien und Zeitschriften zum Abdruck ge- langten, find hier vereinigt, um als poetishe Einleitungsworte bei Abendunterhaltungen für mildthätige, nationale odér äbnliche Zwecke zu dienen. Die hier gebotenen Prologe lassen sich mit leichter Mühe durch Streichung oder Hinzufügung einzelner Wörter oder Säße für die betreffende Veranlassung umarbeiten. Der Reinertrag des Werks ist zum Besten des Bürgerparks in Bremen bestimmt.

Die Vollendung des großen Sanfskritwörterbuchs, welches Professor Rudolf v. Roth in Tübingen in Verbindung mit dem rusiishen Staatsrath y. Böthlingk verfaßt und nah lang- jähriger Arbeit zu glücklihem Abschluß gebracht hat, ift ven der

Kaiserlihen Akademie der Wissenscaften in St. Petersburg durch ein glänzend gedrucktes lateinishes Glückæwunshschreiben an die Verfasser gefeiert worden.

„Carl Ritter. Ein Lebensbild, naG seinem handschrift- lichen Nachlaß dargestellt von D. G. Kramer, Dircktor der Frande’s{hen Stiftungen zu Halle. Zweite durgesehene und mit einigen Reisebriefen vermehrte Ausgabe. Erster und zweiter Theil. Nebst einem Bildniß Ritters.“ (Halle, Buchhandlung des Waisenhauses.) Die Persönlichkeit des berühmten Geo- graphen ist wohl selten treffliher gezeihnet worden, als in diesem Buche, für dessen Werth {hon das Erscheinen der zweiten Auflage das beredtefte Zeugniß ablegt. Jn ihm tritt uns Ritter nicht nur als Gelehrter, sondern auch als Mensch von gewinunendem (harakter ent- gegen. Besonders zeichnet sich Ritters Eigenthümlichkeit in ibrer ganzen Frische, Tiefe und Lieben8würdigkeit in den als zweiter Theil beigegebenen Reisebriefen.

Lanud- und Forstwirthschaft.

Das Königlich s{chwediscche statistishe Central- bureau veröffentlicht unterm 17. d. M. folgenden Erntebericht für 1875: Nachdem am 15, d. die lezten Berichte der Obexrland- voigteibeamten über die Ernte dem fstatistischen Centralbureau zuge- gangen find, ist das Bureau in der Laze, jebt das prélitninare Schluß- resuitat für das ganze Reich mittheilen zu können : a. Das allgemeine Urtheil über die Ernte des ganzen Reiches, erachtet das Centralbureau, mit Rücksicht auf die verschiedenen Urtheile der Länsverwaltungen, zusammenfassen zu können zu: über mittelmäßig; b. die Ernte zufolge Berechnung des statistis hen Centralbuceaus: Weizen: Wintersaat (Körnerzahl 7,4) 4,200,800 Kubikfuß, Somm-rsaat (5,9) 316,200 Fbf.; Roggen: Wintersaat (7,5) 27,240,600 Kbf., Sommersaat (5,3) 278,100 Kbf.: Gerste (7,3) 21,805,100 Kbf.; Hafer (6,7) 66,068,500 Kbf.; Mengkorn (7,4) 7,823,700 Kbf.; Erbsen (7,2) 2,879,400 Kbf. ; Bohnen, (6,8) 502,000 Kbf.; Widckeu (6 9 und auße:- dera Grünfutter in beinahe allen Länen) 1,144,960 Kbf.; Buchweizen (5,1) 17,400 Kbf.; Rapps (? 100) 37,100 Kbf.; Kartoffeln (7,8) 74,767,700 Kbf. Aus den Berichten der Orterlandvoigteibeamten sind außerdem folgende Aufschlüsse zu entnehmen: Beschaffenheit der Kartoffeln: gut, aber in größeren Theile des Reiches von Fäulniß beschädigt (in Norrland unbeschädigt, jedoch im Jemt- land ein Theil erfroren); die Ernte der übrigen Wur- zelfrüchte: volllommen mittelmäßig; Lein und Hanf: Saamen: 3,2 Körner; auf mehreren Stellen geerntet, bevor der: selbe reifen konnte; Spinnstoff: mittelmäßige Ernte, gute Beschaffen- heit; Heu-Ernte: von bebautem Boden: über mittelmäßig; von natürlihen Wiesen: vollkommene Mittelernte; Strohertrag: von Wintergetreide beinahe gut, von Sommergetreide gui; Getreide- vorrath: für den Bedarf und unbedeutenden Verkauf; Futter- vorrath:! vollkommen ausreichend; Erntewetter: besonders günftigz; Mittelgewicht der Getreidearten per Kubikfuß: Winterweizen 48,4 Pfd., Sommerweizen 46,9 Pfd.,, Winterroggen 44,8 Pfd., Sommerroggen 42,8 Pfd., Gerste 39,6 Pfd., Hafer 29,3 P\d., Mengkorn 35,1 Pfd., Erbsen 50,0 Pfd.

Gewerbe und Handel.

Brüssel, 27. November, Abends. Die Nationalbank seßt von Montag den 29. d. ab den Diskont von 4F auf 4% herab.

Das Königlich bayerise Staats-Minifterium des Innern hat in leßter Zeit Erhebungen anstellen lassen „über die in den ein- zelnen Fabriken und soustigen größeren Gewerbebetrieben Bayerns zum Besten der Arbeiter getroffenen Einrichtungen und die Ergebnisse dieser Erhebung in einer ebenso umfang- als inhalt- reichen Schrift veröffentlicht. Bei der außerordertlihen Wichtigkeit dieses Gegenstandes gerad& auf die dermaligen sozialen Verhäitnisse mag: es angezeigt erscheinen, einige wescnilihe Punkte aus obiger Schrift zur ollgemeinen Kenntnißnahme mitzutheilen, Aus den Zusammenstellungen ergiebt sfich zunächst, daß füc 692 Etablissements das Vorhandensein irgénd einer Art von humanitären Einrichtungen nachgewiesen ift. Von diesen beschäftigen 406 Etablissements bis zu 50 Arbeiter, 122 Etablissements 50—100 Acheiter, 74 Etablifse- ments 100 --200 Arbeiter, 35 Etablissements 200 - 300 KAr- beiter, 15 Etablissements 300—400 Arbeiter, 8 Etabiifsements

Etablissements über 1000 Ärbeiter. Die Gesammtzahl der an dieset Einrichtungen betheiligten Personen beträgt rund 80,000, nämli 6597 Direktions-, Aufsichtë- und Rechuungspersoual und 72,097 Ar

beiter. Die Gesammtmasse der Arbeiter vertheilt fich zu °/; auf das männliche und ?/7 auf das weibliche Geshlecht. Nach der vorliegen- den Erhebung vertheilen fich auf die £92 Etablissements 2478 huma- nitäre Einrichtungen der verschiedensten Art. Von den 107 nach- gewiesenen Fabrik- und Spareinrichtuangen find 77 förmlich organisirte Sparkassen (22 mit, 55 ohne Sparzwang). Unter den übrigen 30 Etablissements mit anderweitigen Spareinrich- tungen befinden sich 18, bei welchen freiwillige Spareinlagen von Seite des Geschäftes ohne förmlih organisirte Spar- einlage eutgegengenommen und verzinst werden. Die Summe der Einlagen entziffert sich beiläufig auf 1,070,000 Fl. Für die Fabrik- kassen ergieht sich im Durcschnitt eine Verzinsung auf nur 3,5%

Die Anstalten und Einrichtungen zur Fürsorge für den er- Éranften oder verunglüdckten Arbeiter find von allen zum Wehle der Arbeiter bestimmten Vorkehrungen am meisten verbreitet und am weitesten entwickeit. Von ganz besonderer Bedeutung war €s, daß in der Zeit, als der Betrieb industrieller Unternehmungen durch Afktien- gesellschafien noch von einer Königlichen Konzession abhängig war, bei Ertheilung der leßteren stets die Errichtung und nach- haltige Fundicung einer Krankenunterftützungstasse für die Arbeiter zur Bedingung gemacht wurde. Im Ganzen sind für 335 Etablissernents besondere und allgemeine Krarken- und Unterstüßungéfkasien nachgewiesen, Von diesen haben 304 be- sondere be! dem betreffenden Geschäfte bestehende diesbezügliche Kassen. Gs sind 36,856 mäenlihe un» 16,160 weibliche Arbeiter als - an Kranken- 1ud Unteritüßzung8fafsen betteiligt nachgewiesen, Hiernach treffen 70 % auf die männlichen, 30 % auf die weiblichen Arbeiter. In allen Fabriken, welche den Wohlfabrtseinrichtungen für die Arbeiter ihre Aufmerksamkeit jbenf:n und materielle Hülfe gewähren, wird dafür gesorgt, daß die Kranken- und Laterstüßungskassen zu eigenem, ihren Aufgaben entspcedeude:iz Vermözen gelangen Einzelne der- selben können in diefer Bezichunz ganz beträchtlihe Summen nach- weisen, so 150,320 Fl. die Baumwollsvinnerei am Stadthach in Augsburg; das Eisenwerk vou Maffei bei München 101/972 Fl.; die mechanishe Baumwollspinnerei und Weberei in Augs- burg 74,472 Fl; die Königlihe Gewehrfabrik in Amberg 70,009 Fl.; das Krämershe Eisenhüttenwerk in St Ingbert u. f. w. Für Beköstigung der Arbeiter find in 152 Etablissements 241 Vorkehrungen zu konstatiren, für Wohnungen 412 in 318 Etablisse- ments. Die Erleichterung der Heizung ist in 230 Fällen gegeben, und zwar in der Art, daß den Arbeitern das Brennmaterial von den ' Fabrikvorräthen theils unentgeltlich, theils zu ermäßigten, theiis zu den Selbsikostenpreisen überlassen wird. Besondere Maßregeln der Gesundheitêpflege finden sih in 141 Fällen bei 86 Etablissements. Für geiftige und sittliße Ausbildung der Arbeiter sind 81 Veranstaltungen in 41 Etablissements nachgewiesen. Das was in den Fabriken für äfthetise Ausbildung (53 Einrichtungen in 27 Etablissements) geschieht, unterscheidet sich nicht sehr weseatlich von den auf Vergnügen und Er- holung berechueten Veranstaltungen (46 Einrichtungen in 33 Etablifse- ments). Vorkehrungen für Kinderbehütung und -Erziehung sind im Ganzen 27 in 18 Etablissements verzeichnet. Mit einer einzigen Ausnahme ist in keiner derjenigen Fabriken, welche ins Gewicht fallende Wohlfahrtseinrihtungen für ihre Arbeiter haben, fecit den leßten Jahren eiue Arbeitseinstellung vorgekommen, und selbst in dem Ausuahmefalle wurde die Arbeit nur wenige Tage ausgesetzt.

Veréehrs-:Anftalten-

Die „Straßburger Ztg.“ meldet unter dem 25. Nevember Folgendes: Ueber die kürzlißh gemeldete Kalamität der theilweifen Zerreißung der unterbalb Straßburg gelegenen Rhein-Schiff- brücken erfahren wir heute insofern einiges Nähere, als jeßt un- zweifelhaft feststeht, daß der Durchbruch in der That durch die in der Kinzig ungenügend befestigten Flöße, resp. Floßfiämme verursacht wurde, Mit Aufwand aller vorhandenen Kräfte dürfte es jedo ge- lingen, den Verkehr über die Brücken bei Gamkbsheim und Drujen- heim innerhalb 8 Tagen, ja die Fähre bei Lauterburg schon in den nächsten Tagen wieder herzustellen. Weniger erwünscht scheint die Lage bezüglich dec Selzer Schiffbrücke, deren Pontons, dem Verneh- men na, weit zerstreui und stromabwärts getrieben worden sfind-

400—500 Arbeiter, 9 Etablissements 500—600 Arbeiter, 12 Etablisse-

ments 600—800 Arbeiter, 5 Etablissements 8(0—1000 Arbeiter, 6

Doch fehlen uns in der leßteren Beziehung verlässige Mittheilungen.

‘Ta

25S P antirats fär den Deutschen Reichs- u. Kgl. Preuß. Staats-Anzeiger, das Central-Haudelsregister und das Postblatt nimmt an: die Inseraten-Expedition des Deutschen Reihs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers: Berlin, 8. N. Wilhelm-Straße Nr. 32.

25

SteÆbriefe und Untersuchungs - Sachen«

Steckbrief. Der unten näher bezeihnete Maurer Karl Ferdinand Kabel ist durch -das rechtsfräftige Grfenntniß des Königlichen Kammergerichts vom 19, März 1875 wegen Vergehens gegen die öffent- lihe Ordnung zu zwei Monaten Gefängniß ver- urthéeilt. Diese Strafe hat bisher nichi vollstreckt werden können, weil Kabel latitirt, Es wird daher bierdunch ergebenst ersucht, auf den 2c. Kabel zit vi- giliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und ihn mit allen bei ihm ih vorfindenden Gegenständen

Zuschlaas

wird, abzuliefern.

Rechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den 19. No- | vember 1875. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für UntersuGungssachen. Beschreibung: Alter: 34 Jahre, geb. 19. Oktober 1341. Geburtsort: Forst. Religion: evangelisch. Größe: 160 Centim. Haare: dunkelbraun. Augen: grau. Schnurrbart: bellblond. Kinn: rafirt. Nase: kurz. Lippen: stark. Stim: breit. Zähne: def.kt. Gestalt: kräftig. Sprache: deutsch. Besonderes Keunzeihen: eine Narke an der rechten Hand. Bekleidung kann nicht angegeben werden.

weite, zur

melden.

Die ven uns am 27. Juli vorigen Jahres gegen den Handelsmaun Carl Springer aus Jena und am 28. August vorigen Jahres in Betreff des Schuhmachers und Haudelsmanns Ednard Böttcher aus Helmstedt erlassenen Steckbriefe werden mit dem Bemerken in Erinnerung ge- bracht, daß der Böttcher sich wahrscheinlich bei einer umherzichenden sogenannten Künstlergesellschaft unter falshem Namen aufhält. Halberstadt, den 23. No- vember 1875. Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Subhaftationen, Aufgebote, Vor- Zufchlags

ladungen n. dergl. Subhastations-Patent.

Das früher dem Rentier Reinhold Séhröder, jeßt

[8765]

Mariendorf belegene, im Grundbuche von Marien- dorf Band Es n 7E 95 verzeihnete Grund tüd nebft Zubehör so

) den 5, Januar 1876, Vormittags 11 Uhr, an hietiger Gerichtsftelle, Zimmerstr. Nr. 25, Zim- mer Nr. 12, im Wege der nothwendigen Subhasta- tion ôffentlih an den Meistbietenden versteigert, und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des

den 6. Ianuar 1876, Bormittags 12 Uhr,

ebenda A wers. L bne 0 B ; D E Das zu versteigernde Grundftück ift zur Grund- 8, O 375. Rud Geldern mittelst Transports l me Ie e steuer, bei cinem derselben unterliegenden Gesammt- Königliches Kreisgericht, ri Eb ded E E r aCtumte Éesias | Mácenmaß von 6 Hektaren 64 Aren 30 Quadrat 7 } Metern mit einem Reinertrag von 9 é. veranlagt. uns der dadur entstandenen E E E | Auszug aus der Steuerrolle und Hypothekensh:in, in- en verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche | gleichen etwaige Abschäßungen, andere das Grundftück betreffende Nachwéisungen und besondere Kausfbedin- ! gungen sind in unserm Bureau V. einzujehen.

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander- irkfsamfkeit gegen Dritte der Eintragung in das V EnO E O ael etragene Realrechte geltend zu machen Haben, were } l ] I0 Lea aufatfordert, dieselben zur Vermeidung der Prä- { an hiesiger Gerichtsstelle, Zimm tg hr flusion spätestens im Versteigerungstermin anzu- : Zimmer Nr. 16, im Wege der nothwendigen Su

A * j bastation sffentlich an den Meistbietenden versteigert,

Berlin, den 27. Oktober 1875. Königliches Kreisgericht. ' Der Subhastations-Richter.

(8766) Subhastations-Patent. j i

Das dem Bauunternehmer Friedrih Schmidt ge- ? Flähenmaß von 2,10 Aren mit hörige, in Steglitz belegene, im Grundbuch von | Stegliß Band 20, Bl. Nr. 639 verzeichnete Grund- ; stück nebst Zubehör foll

den 7. Januar 1876, Bormittags 11 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstraße Nr. _ Zimmer Nr. 12, im Wege der nothwendigen Sub- hastation öffentlich an den Meistbictenden verstei gert und demnächst das Urtheil über die Ertheilung des

den §8. Ianuar 1876, Bormittags 12 Uhr, ebenda verkündet werden. A

Das zu versteigernde Grundstück ift zur Grund- steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt- Flächenmaß von 9,511 Aren mit einem Reinertrag

dem Kaufmann Oscar Wilhelm Gülih gehörige, in ‘von 4,47 M, veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle

1, Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen, 5, Industrielle Etsablissements, Fab 9, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

Grosshandel.

8, Theater-Anzeigen. | In de

rean V. einzusehen.

kflusion spätestens im Versteigeru

melden. Berlin, den 28. Oktober 1875. Der Subhastationê-Ri

[8767]

aber nit ein- | nebst Zubehör foll

| und demnächst das Urtheil über d

| Zuschlags

¡ den 7. Ianuar 1876, Bormi ebenda verkündet werden.

25, | Bureau V. einzuschen.

weite, zur Wirksamkeit gegen Dri in das Hypothekenbuch bedürfende

melden.

6, Verschiedene Bekanntmachungen, 3 Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc. | 7, Literarische Anzeigen,

4. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung Le 3 s u, s. w von öffentlichen Papieren. 9, Familien-Nachrichten. beilage. { und Hypothekenschein, ingleichen etwaige Abschäßun- | [8768] gen, anderé das Grundftück betreffende Nachweisungen und besondere Kaufbedingungen find in unserm Bu-

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander- weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte, der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber niht ein- getragene Realrechte geltend zu machen haben, wer- den aufgefordert, dieselben zur Vermeidung der Prä-

Subhastations-Pateut.

Das dem Schneidermeister Johann Carl August Lindner gehörige, in Lichtenberg an der Berbin- ! dungsbahn belegene, im Grundbuche von Lichten- j berg Band 15 Bl. Nr, 511 verzeichnete Grundstück

den 6, Ianuar 1876, Bormittags 11 Uhr,

Das zu versteigernde Grundstück is zur Grund- steuer, bei einem derselben unterliegenden Gesammt-

von 0,6 M veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle und Hypothekenschein, ingleichen etwaige Abshäßzun- | gen, andere das Grundftück betreffende Nahweisun- gen und besondere Kaufbedingungen sind in unserm

Alle Diejenigen, welche Eigenthum oder ander-

etragene Realrechte geltend zu machen haben, wer- 1 i dei Anfgeformett, diaheiben zur Vermeidung der Prä- | dieses Wechsels werden ‘hierdurch anfgefordert, den-

flusion spätestens im Versteigerungstermin anzu

Berlin, deu 27, Oktober 1875. Königliches Kreisgericht. Der Subhastationsrichter,

E R I a R H 4 S4 E TRE i iu T E E E MLE E O 2 2 ; Bessfentlich EL Anzeiger. Snserate nehmen an: die autorisirte Annoncen-Expedi- tion von Rudolf Mosse in Berlin, Breslau, Chemnitz,

Cölui, Dresden, Dortmund, Frankfurt a.M., Halle a.S., Hamburg, Leipzig, München, Nürnberg, Prag, Straße burg i. E., Stuttgart, Wien, Zürich und deren Agenten, sowie alle übrigen größeren Annoncen-Bureaus,

riken und

r Börsen- 1

T L Subhastations-Patent. Das dem Kaufmann Friedrich Leiskow gehörige, in Stegliy an der Berlin-Potsdam-Magde- burger Eisenbahu belegene, im Grundbuch von Stezlit Band 11. Bl. Nr. 366 verzeihr. ete Grund- stück nebst Zubehör soll

den 6, Ianuar 1876, Bormittags 10 Uhr, an hiesiger Gerichtsstelle, Zimmerstr. Nr. 25, Zim- mer Nr. 16, im Wege der nothwendigen Subhastation öffentlih au den Meistbietenden versteigert, und dem- nächst das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags

den 7. Iauuar 1876, Vormittags 12 Uhr, ebenda verkündet werden. E

Das zu versteigernde Grundstück ist zur Srund= teuer, bei einem derselben unterliegenden Gescimmt-

lächenmaß von 7,09 Aren mit cinem Rev ertrag von 1,47 4 veranlagt. Auszug aus der Ste uerrolle und Hypothekenschein, ingleichen etwaige Ab'(chäßun- gen, andere das Grundstück betreffende Na chweisun- gen und besondere Kaufbedingungen sind ‘in unserm Bureau V. einzusehen. :

Alle Diejenigen, welche Eigenthum “oder ander- weite, zur Wirksamkeit gegen Dritte, der Eintragung in das Hypothekenbuch bedürfende, aber nicht einge- tragene Realrechte geltend zu machen h aben, werden aufgefordert, dieselben zur Vermeidung ' oer Präklusion späteftens im Veriteigerungsteemin ax zumelden.

Bexlin, den 27. Oktober 1879.

Königliches Kreisgerick t.

Dex Suvbvhastations-Rié ter.

RSEA Aufgebot.

Folgender Wesel : i .

86 Thlr. (Sechs und Acht ¡ig Thaler) preußish

Gour. zahle ih gegen d iejen meinen Sola-

Wechsel am 1. Septembe&. d. J. an den Herrn

A. Rhensius zu Swinem? (ude oder dessen Ordre.

Naluta habe ich baar v ud im Werthe erhalten, Swinemünde, den A. August 185%.

v. d. Often. ist verloren gegangen. Die unbekannten Junhaber

ngêtermin anzu-

chter

erstraße Nr. 25,

ie Ertheilung des ttags 12 Uhr,

einem Reinertrag

tte der Eintragung , aber nicht ein

selben spätestens bis zum 10. Juni 1876 dem unterzeichneten Gericht vorzulegen, widrigenfalls dex Wechsel für kraftlos erklärt werden wird. Swinemünde, deu 13. November 1875. Königliche Kreisgerichts-Deputation.