1875 / 294 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Dec 1875 18:00:01 GMT) scan diff

oder theilweise nahzubilden, steht Urheber desselben aus- ichließlich zu.

Als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesehes werden nur neue und eigenthümliche Erzeugnisse angesehen. __§. 2. Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer inländischen gewerblichen Anstalt besckäftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern 2c. im Auftrage oder für Rechnung des Eigenthümecs der gewerblichen Anstalt angefertigt werden, gilt der leßtere, wenn durch Vertrag nichts Anderes bestimmt is, als der Urheber der Muster und Modelle,

i Unverändert.

. 3a, Die freie Benußung einzelner Motive eines Musters oder Modells zur Herstellung eines neen Musters oder Modells ift als Nachbildung nicht anzusehen. i:

8. 4. Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, welche in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung des Berechtig- ten (§8. 1—3) hergestellt wird, ist verboten. Als verbotene Nachbil- dung ift es auch anzusehen :

1) wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren an- gewendet worden if, als bei dem Originalwerke, oder wenn die Nachbildung für einen anderen Gewerbszweig bestimmt is, als das Original ;

2) wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie sich vom Original nur durch solche Abänderungen unterscheidet, welche nur bei Anwendung besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen wer- den können;

3) wenn die Nachbildung nit unmittelbar nach dem Original- werke, sondern mittelbar nach einer Nachbildung desselben ge- \chaffen ist,

8. 5 lautet:

Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen :

1) die Einzelkopie eines Musters oder Modells, sofern dieselbe ohne die Absicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwerthung angefertigt wird;

2) die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeugnisse bestimmt find, dur plastishe Erzeugnisse und umgekehrt ;

3) die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Mo- dele in ein Schriftwerk.

Die Nr. 2 ist ein Zusay der Kommission, auf dessen Strei- chung ein Antrag des Abg. Dr. Grimm gerichtet ift, der even- tuell der Nr. 2 hinzuzuseßen beantragt: „es sei denn, daß die Ausführung eines für Flächenerzeugnisse bestimmten Musters in plastisher Form oder umgekehrt bei der Anmeldung ausdrücklich vorbehalten wird.“

Der Referent Abg. Dr. Wehrenpfennig \sprach gegen den Antrag Grimm für die gegenwärtige Fassung, während Abg. Oppenheim die Streihung der Nr. 2 event. den Antrag Grimm befürwortete. Auch Abg. Dr. Weigel wünschte die Annahme des prinzipalen Antrages Grimm.

Der Abg. Dr. Eberty sprach sich gegen die Grimmschen Anträge aus, welche die Gebiete der Industrie in zünftiger Weise gegen einander absperren müßten. Nach einigen Shlußbemerkungen des Referenten wurde §8. ÿ unter Ablehnung des Amendements Grimm unverändert angenommen.

8. 6 lautet:

Der Urheber cines Musters oder Modells genießt den Schuß gegen ®%iachbildung nur dann, wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und ein Exemplar oder eine Abbiidung des Musters 2c. bei der mit Führung des Muster- registers beauftragten Behörde niedergelegt hat. Die Anmeldung und Niederlegung muß erfolgen, bevor ein nach dem Muster oder Modell gefertigtes Erzeugniß verbreitet wird.

Hierzu beantragte Abg. Dr. Websky folgenden 3. Absatz hinzuzufügen: „Bei der Niederlegung eines Musters i| die Er- klärung abzugeben, ob dasselbe für Flächeu oder plastishe Er- zeugnisse bestimmt ift.“

Derselbe zog jedoch sein Amendement zurück, nachdem der Bundeskommissar erklärt, daß cine derartige Erklärung, wie sie das Amendement verlangt, in der zu erlassenden Instruktion auf- genommen werden solle. §. 6 wurde darauf unverändert an- genommen.

Dic Diskussion über §. 7 wurde mit der über §8. 11 ver- bunden.

8. 7 lautet: Der Schuß des gegenwärtigen Geseßes gegen Nach- bildung wird dem Urheber des Musters odec Modells nach seiner Wahl ein bis drei Jahre lang vom Tage der Anmeldung (8. 6) ab gewährt. Der Urheber ift berechtigt, gegen Zahlung der 1m §8. 11 Absaß 3 bestimmten Gebühr eine Ausdehnung der Schußfrist bis auf höchstens 15 Jahre zu verlangen. Die Verlängerung der Schußz- frist wird in dem Musterregister eingetragen.

Hierzu beantragte Abg. Dr. Websky, folgenden 3. Absagtz hinzuzufügen: „Der Urheber kann das ihm nah Absatz 2 zu- stehende Recht außer bei der Anmeldung au bei Ablauf der dreijährigen und der zehnjährigen Schußfrift ausüben.“

S. 11 lautet:

__ Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeug- nisse, Auszüge u. \. w., welche die Eintragung in das Musterregistre betreffen, sind stempelfrei. Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters oder eines Pacets mit Mustern x. (§. 8) wicd, insofern die Schußfrist auf ni@t länger als drei Jahre beansprucht wird (§. 7 Ab- saß 1), eine Gebühr von 1 Æ für jedes Jahr erhoben. Nimmt der Urheber in Gemäßheit des §. 7 Absaß 2 eine längere Schußfrist in Anspru, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre einschließlich eine Gebühr von 5 M, von 11 bis 15 Jahren eine Gebühr von 10 ( für jedes einzelne Muster oder Modell zu entrihten. Für jeden Eintragungsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird eine Gebühr von je 1 A. erhoben.

Hierzu beantragte Abg. Dr. Grimm: im Absatz 3 in Zeile 3 zu segen statt: „fünf Mark“, „zwei Mark“; in Zeile 4 statt: ezehn Mark“, „drei Mark“.

Die Abgg. Dr. Weigel, Dr. Grimm und der Bundes- kommissar Geh. Ober-Postrath Dr. Dambah empfahlen die Amendements zur Annahme, während Abg. Sonnemann für die Komumissionsfafsung sprach.

j 7 wurde hierauf mit dem Amendement Websky und 8. 11 mit der Modifikation des Amendement Grimm vom Hause angenommen.

8. 8 lautet:

__ Alinea 5. „Die Eröffnung der versiegelt uicdergelegten Muster erfolgt drei Jahre nah dr Anmeldung (§8. 6), teziehentlih, wenn die Schußfrist eine kürz-re is, nah dem Ablaufe derselben. 6) Die Eintragung und die Verlängerung der Schußfrist (§. 7, Alinea 2) wird monatlich im „Deutschen Reichs-Anzeiger * bekannt gemacht. Die Kosten der Befanntmahung hat der Anmeldende zu tragen.

Hierzu beantragte Abg. Ackermann: im Alinea 5 ftatt der Worte: „drei Jahre“ zu sehen: „ein Iahr“, und die Worte „beziehentlih wenn die Schußfrist eine kürzere ift, nach dem Ab- laufe derselben“ zu streichen.

Ferner Abg. Dr. Eberty: „im vierten Alinea den zweiten | Say zu streichen. !

Nachdem sich der Bundeskommissar gegen die beiden Amen- dements und für die Beschlüsse der Kommission erklärt hatte, wurden die Amendements abgelehnt und §. 8 in der Fassung

dem

10 lautet nach den Beschlüssen der Kommission: ist Jedermann gestattet, von d: m Musterregister und

È:

den nicht versiegelten Mustern und Modellen Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte Auêzüge aus dem Musterregister ertheilen zu laffen. In Streitfällen darüber, ob ein Muster oder Modell gegen Nach- bildung ge\chüßt ist, können zur Herbeiführung der Entscheidung auch Führung des Mufsterregisters

die versiegelten Packete von dec mit der beauftragten Behörde geöffnet werden. Der È; 11 lautet:

_ Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeug- nisse, Auszüge u. st. w, welche die Eintragung in das Musterregister betreffen, sind stempelfrei.

Für jede Eintragurg und Niederlegung eines einzelnen Musters oder eines Packets mit Mustern 2c. (§. 8) wird. insofern die Schuß- frist auf nicht länger als drei Jahre beansprucht wird 7, Absatz 1), eine Gebühr von 1 Æ für jedes Jahr erhoben.

Nimmt der Urheber in Gemäßheit des 8. 7 Absatz 2 eine längere Schußfrist in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre ein\shließlich eine Gebühr von 5 Æ, von 11 ‘bis 15 Jahren eine Gebühr von 10 4 für jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichten. Für jeden Eintragungsscein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister wird cine Gebühr von je 1 M. erhoben.

8. 13 lautet in der Fassung der Kommissionsbeshlü}se:

Die Bestimmungen in den §§. 18—36, 38, des Gefeßes vom 11. Juni 1870, betreffend das UÜrheterrecht an Schriftwerken 2c. (Bundeé-Geseßbl. 1870, S. 339), finden auch auch auf das Urheber- recht an Mustern urd Modellen mit der Maßgabe entsprechende An- wendung, daß die vorräthigen Nachbildungen und die zur widerrecht- lichen Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen nicht vernichtet, sondern entweder ihrer gefährdenden Form entkleidet, oder bis zum Ablaufe der Schußfrist auf Kosten des Eigenthümers amtlih aufbe- wahrt werden. Die Sachverständigenvereine, welhe nah §. 31 des genaunten Gefeßes Gutachten über die Nachbildung von Mustern oder Modellen ‘abzugeben haben, sollen aus Künsilern, aus Gewerb- treibenden verschiedener Gewerbzweige und aus sonstigen Personen, welche mit dem Muster und Modellwesen vertraut sind, zusammenge- jeßt werden.

Hierzu beantragte Abg. Dr. Websky: den Absaß 1, von „sondern entweder u. \. w.“ an, folgendermaßen zu fassen: „sondern auf Kosten des Eigenthümers und nach Wahl desselben entweder ihrer gefährdenden Form entkleidet, oder bis zum Ab- laufe der Schußfrist amtlich aufbewahrt werden.“

Der Referent Abg. Dr. Wehrenpfennig empfahl das Amendement Websky zur Annahme, welche au erfolgte.

Mit dieser Aenderung wurde der §. 13, demnächst der 8. 14 ohne Debatte genehmigt.

8. 15 lautet in der Fassung der Kommissionsbeshlü}e:

Vas gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Muster und Modelle inländischer Urheber, sofern die betreffenden Erzeugnisse im Inlande verfertigt sind, gleichviel, ob die vach den Mustern oder Modellen gefertigten Erzeugnisse îm Inlande oder Auslande verbreitet werden. Wenn ausländische Urheber im Gebiete des Deutschzn Rei- hes ihre gewerbliche Niederlassung baben, fo genießen fie für die im Inlande gefertigten Erzeugnisse den Shuß des gegenwärtigen Ge)eßzes. Im Uebrigen richtet fich der Schuß der ausländischen Urheber rach den bestehenden Staatsverträgen.

_ Hierzu beantragte Abg. Dr. Grimm: den Absaz 1 in der Faffung der Regierungsvorlage wiederherzustellen, eventuell den- selben (redaktionell) dahin zu fassen: „Sofern die nah den Mustern oder Modellen hergestellten Erzeugnisse im Inlande verfertigt find, gleichviel ob diesellen im Inlande oder Auslande verbreitet werden.“ Der Referent Abg. Dr. Wehrenpfennig und der Abg. Koch (Braunschweig) sprachen \fich gegen das vom Antragsteller empfohlene Amendement aus.

Nah einer Schlußbemerkung des Referenten wurde das Amendement Grimm zum ersten Alinea der Kommissionsvorlage angenommen, dageger© das zum zweiten Alinea abgelehnt und somit §. 15 mit der erwähnten Aenderung in der Fassung der Kommissionsbe\schlü}se.

S. 16 lautet in der Fassung der Kommission:

Das gegenwärtige Geseß tritt mit dem 1. April 1876 in Kraft. Es findet Anwendung auf alle Muster und Modelle, welche nach dem Inkrafttr¿ten desselben angefertigt worden sind. Muster und Modelle, welche vor diesem Tage angefertigt worden sind, genieß2n den Schuß des Geseßes nur dann, wenn das erste nach dem Muster 2c. gefertigte Erzeugniß erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verbreitet worden ist. Muster und Modelle, welche {hon bisher landeêgeseßlih gegen Nachbildung geshüßt waren, behalten diesen Schuß, jedoch kann der- selbe uur für denjenigen räumlichen Umfang geltend gemacht werden, für welchen er durch die Landesgeseßgebung ertheilt war.

Der Referent Abg. Dr. Wehrenpfennig befürwortete den kürzeren Termin für das Inkrafttreten des Geseßes und äußerte seine Wünsche für die Instruktion zu demselben. Die von den Eigenthümern nicht reklamirten Musterpacetz. {ollen in der Provinz deponirt bleiben, in welcher fe verfertigt sid. Auch soll eine gesehlihe Regelung der Kostenfrage angestrebt werden.

S. 16 wurde in der Fassung der Kommissionsbeshlü}se ge- nehmigt.

Damit war auch das dritte Gesetz, betreffend die Urheber- | rechte in zweiter Berathung, genehmigt.

Um 45 Uhr wurde die Sizung vertagt.

In der heutigen (27.) Sihung des Deutschen R eli ch s- tages, welcher am Tische des Bundesraths der Reichskanzler Fürst v. Bismarck, der Präsident des Reichskanzler-Amts, Stäate- Minister Dr. Delbrück, die Staats-Minister ür. Leonhardt, von Pfrebschner und mehrere Kommissarien beiwohnten, wurde zunächst ber bei der Berathung über die Petitionen der Einseninteressenten zwischen den Abbg, Dr. Bamberger und Stumm ausgebrochene Kon- flikt dur» zwei Bemerkungen vor der Tagesordnung aus- geglihen, und darauf trat das Haus in die zweite Berathung des Gesezentwurfs, betreffend die Abänderung von Bestimmungen des Strafgeseßbuchs für das Deutsche

welhem sie begangen wurde, nicht mit Strafe be droht ist;

2) von deu Gerichten des Auslandes über die Handlung rets, fräftis erkannt und entweder eine Freisprehung erfolgt oder die ausgesprochene Strafe vollzogen ;

3) dieSlrafverfolgung O den Geseßen des Auslandes oder

oder dieStrafvollstreckun verjährt oder die Strafe erlassen,

4) der nah den Geseßen des Auslandes zur der Handlung erforderlice Antrag des Verleßten worden ift. |

Verfolgbarkeit nit gestellt

Die Diskussion wurde vom Bundeskommissar, Wirklichen Geheimen Ober-Regierungs-Rath v. Amsberg, mit einem Vor- trage eingeleitet, in welhem er die dur das praktische Bedürfni gebotene Aenderung der bisherigen Strafgeseßgebhng in dieser Beziehung betonte. Der Reichskanzler Fürst v. Bismarck sprach die Besorgniß aus, daß das Haus, weil keine Anträge zu dieser wichtigen Materie vorlägen, die Absicht habe, mit Stillschweigen diese Paragraphen abzulehnen. Im Interesse der Sicherheit der Deutschen im Auslande, für welhe zu f\orgen ißm obliege, müsse er die Annahme der vorliegenden Fassung wün- \{en, und führte der Reichskanzler verschiedene Beispiele an, welche ihn zur Vorlage veranlaßt hätten. Der Abg. Dr. Lasker wollte dem praktishen Bedürfniß durch Spezialgeschgebung genügen konnte sih aber zur Generalisirung des in den besprohenen Parg- graphen zum Ausdruck kommenden Prinzipes nicht verstehen, welches noch nit in der Wissenschaft entschieden sei und bei dieser partiellen Revision nit entschieden werden könne. Der Reichskanzler Fürst v. Bismarck konnte diese Form der Ablehnung der Regzerungs- vorlage nicht gut heißen. Der Abg. Baron v. Minnigerode erklärte, daß scine Partei in Rückficht auf die gegenwärtige Geschäftslage, ohne auf eine materielle Diskussion einzugehen, für die Regie- rungsvorlage stimmen werde. Der Abg. v, Bennigsen war zwar der Ansicht, daß man dem Bedürfnisse des Schußes der Deut- schen im Auslande in der Geseßgebung genügen könne, aber auch er war aus Opportunitätsrücksihten für die Berschiebung der Aenderung auf eine spätere Zeit. Abg. Dr. Hänel hätte, wenn man fich zur Aenderung der vor fünf Jahren acceptirten Grundsäße entschließen solle, eine ausführlichere Motivirung erwartet, zumal wenn man dadurh leiht mit den obersten Prinzipien der Gerechtigkeit in Kollifion kommen könne. Der Bundesbevollmächtigte Staats-Minister Dr. Leonhardt würde den Ausführungen des Abg. von Bennigsen nur zustimmen können, wenn nit ein dringendes prafktisches Bedürfniß vor- lâge. Abg. Dr Lasker verwahrte sih dagegen, daß er gesagt haben solle, diese ganze Materie sei durhch Spezialgeseße zu regeln; er habe das nur behauptet von Verbrehen gegen Deutsche in uncivilisirten Ländern. Ein Antrag auf Schluß der Debatte wurde abgelehnt, und darauf begründete Abg. v. Schwarze seinen während der Debatte eingebrachten An- trag auf Verweisung der diskutirten Paragraphen an die Kom- mission. Nach abermaliger Ablehnung eines Schlußantrages ertlärte sih der Abg. Windthorst gegen den Antrag v. Schwarze und \chloß \sich den Ansichten des Aög. Dr. Lasker an, während der Abg. Dr. Beseler den Antrag v. Schwarze unter- stühte. Der Abg. Dr. Eberty verlas aus dem Kommentar zum hannoverschen Strafgeseßzbuche des Iustiz-Ministers Leonhardt eine Stelle, welche derselbe anerkannte, ohne zuzugeben, daß er dadur mit seiner heutigen Ansicht in Widerspruh komme. Der Abg, Dr. Bamberger erkannte das Motiv, das den Reichskanzler zur Vorlegung der 88. 4 und 5 veranlaßt habe, in vollem Ümfange an, glaubte aber, daß für die überaus seltenen Fälle, in denen sie Anwendung finden würden, durch die Machtstellung des Reiches besser gesorgt sei, als dur cinige gesezlihe Bestim- mungen, gegen welche Juristen von Fah \chwere Bedenken äußern. Der Reichskanzler Fürst vck-Bismarck bemecrïîte darauf, daß die Fâlle, um die es si hier handle, keineswegs so unwahrs\cein- lih seien, wie verschiedene Redner es darstellen; erst in neuester Zeit sei ein solcher eingetreten. Der Antrag auf Ver- weisung der §8. 4 und 5 an die Kommission wurde ebenso wie die Paragraphen selbst abgelehnt; desgleihen die Abänderung E S. 44 (Versu). Bei Schluß des Blatts wurde §. 55 isfutirt.

Ueber die Bedeutung der diesjährigen Fe'er des St. Georgs-Ordens festes in St. Petersburg entnehmen wir den Auslassungen russisher Blätter nahstehende Mittheilungen.

Der „Golos* vom 8. Dezember / 26. November \chreibt : „Die Anwesenheit auf dem Georgsfeste und der Aufenthalt in St. Petersburg der crhabenen Prinzen, wélche durch \so enge Verwandtschaftsbande mit den Monarchen der beiden mit Rußland benahbarien und mächtigsten Staaten verknüpft sind, wird in den Augen Europas ohne Zweifel als neuer Beweis dienen für die Uner- {hütterlihkeit der aufrihtigen freundshaftlihen Beziehungen, welche \sich seit dem Jahre 1872 zwischen den drei Kaiserreicheu befestigt haben und die siherste und zuverlässigste Garantie sind für den europäischen Frieden, defsen Aufrechterhaltung und Be- festigung beständig das Endziel der uneigennüzigen Anstrengun- gen und unermüdlihen Sorgen Sr. Majestät des Kaisers, des erhabenen Ritters - Jubilars und Großmeifiers des St. Georgs- Ordens, oildeten.“

In der Nummer vom 10. Dezember/28. November sagt dasselbe Blatt: „Der auf dem Parade- Diner, das gestern zu Ehren der Georgenritter im Winter-Palais stattfand, von Sr. Majestät dem Kaiscr auf das Wohl seiner Freunde und Bundes- genossen, des Kaisers Wilhelm und des Kaisers Franz Joseph ausgebrachte Toast muß unstreitig als ein politishes Ereigniß der leßten Zeit bezeichnet werden.

Reich vom 15. Mai 1871 und die Ergänzung desselben, ein, soweit diese Abänderungen niht an die Kommission ver- | wiesen find. |

Die 88. 4 und 5 lauten (und zwar bezcihnen die ge- | sperrten Worte die Abänderungen des bestehenden Strafgeseyzes) : | F 4. Nach den Stcafgeseßen des Deutschen Reichs fann ver- | folgt werdén:

1) ein Ausländer, welcher im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen das Deutsche Reich odex einen Bundesstaat, ein Mürnzverbrehen oder gegen cinen Deutschen eine Hand- lung begangen hat, die nah den Geseßen des Deut- schen Reihs als Verbrechen oder Vergehen anzu- sehen ift; L

2) ein Deutscher, welher im Auslande eine Handlung begangen hat, die nah den Gesetzen des Deutschen Reihs a18 Verbrechen oder Vergehen anzuschen ist.

Die Verfolgung ist auch zulässig, wenn der Thäter bei Be- gehung der Handlung noch nicht Deutfcher war. j

3. 9. Insofern es sich nicht um eines der im §8.4 Nr.1 bezeihneten Verbrechen oder Vergehen handelr, ist im Falle des §. 4 Nr. 2 Absatz 2 das ausländische Straf- geseß anzuwenden, soweit dieses milder ift, und bleibt die

der Kommisfionsbeshlü}e angenommen. Die 88. 9, 10, 12 wurden ohne Debatte genehmigt.

Verfolgung ausgeschlossen, wenn L 1) die Handlung durch die Geseße des Orts, an

| Nachdem Se.

Majestät mit besonderem Vergnügen er- klärt, daß das „enge Bündniß“ zwishen den drei Kaiserreichen und den drei Armeen gegenwärtig intaft bleibt und kein anderes Ziel hat, als die Bewahrung der Ruhe und des Friedens in Europa, geruÿßte Er hinzuzufügen: „Ih vertraue fest darauf, daß mit Gottes Hülfe unsere Anstrengungen den friedliebenden Zweck erreichen werden, den wir im Auge haben, den ganz Europa wünscht und dessen alle Staaten bedürfen.

Diese bedeutungsvollen Worte, welche vor dem Antliße des gesammten Europas noch einmal die Unerschütterlihkeit des Dreikaiserbündnisses bestätigen, eines Bündnisses, das son so heilsame Resultate für die Sache. der Bewahrung des Friedens in Europa gebracht, und welche gleihzeitig auf das der Sache zu Grunde liegende hohe Ziel hinweisen, werden ohne Zweifel niht nur in Rußland , sondern auch in der ganzen Welt den erfreulihsten und freudigsten Eindruck hervorbringen.

Jndem wir uns heute auf diese wenigen Zeilen beschränken, werden wir nicht verfehlen, auf die Beurtheilung des viel- sagenden Toastes vom 26. November in diefen Tagen zurück- zukommen.“ E

Die „Neue Zeit“ vom 10. Dezember / 28. November äußert sihu, A.: .…. „Das Bündniß der drei Kaiserreiche ist die zuverlässigste

Bürgschaft für" den Frieden Europas und daher wurde Alles, was Zeugniß ablegte von dem gegenseitigen Einvernehmen zwischen Rußland, Deutschland und Desterreih-Ungarn und was zur Befe- stigung der guten Beziehungen zwischen diesen Mächten führte, von der öffentlihen Meinung mit Vergnügen aufge- nommen und begrüßt. So verhielt sich uh die öffentliche Meinung gegenüber den diplomatishen Unterhandlungen, welche fürzlih in Berlin, bei der Durchreise des Fürsten Gortschakoff dur diese Stadt, stattfanden. Man erwartet, daß diese Unter- handlungen einen wichtigen Einfluß auf die Erhaltung des Frie- dens und auf die Entscheidung der orientalishen und der Suez- fanalfrage, welche jet das Uebel des Tages sind, haben werden. Die allgemeine Erwartung findet eine Stüße in der Thatsache, daß bei den Unterhandlungen des Fürsten Gortschakoff, mit dem Fürsten Bismarck der österreichishe Botschafter zugegen gewesen ist; darin erblickt man einen Hinweis darauf, daß zwischen ihnen feine Disharmonie in den Ansichten, sondern vielmehr das vollständigste Einverständniß bezüglih der wih- tigsten Fragen besteht. Von dieser Sçite sieht die Presse in der Berliner Begegnung einen neuen Beweis für die Dauerhaftigkeit des Bündnisses der drei Nordmächte und folglich auch für die Dauerhaftigkeit des europäischen Friedens.

Als ein noch größerer Beweis für die Unverbrüchlichkeit des europäischen Friedens und des Einverftändnisses zwischen den drei Kaiserreihen muß aber das am 2. November ftatt- gefundene Georgsfest dienen .…. . Im Vergleiche mit den üblichen alljährlichen Georgsfesten hat das diesjährige eine besondere Bedeu- tung gehabt, weil es uit dem 25jährigen Jubiläum Sr. Majestät des Kaisers, als Ritter des St. Georg-Ordens zusammenfiel. Außerdem hatte dieses Fest eine wichtige politishe Bedeutung ge- habt in Folge der Anwesenheit auf demselben der Ritter des St. Georgs-Ordens: des Erzherzogs Albrecht von Defterreih und des Prinzen Carl von Preußen. Das war eine Friedens- feier im vollen Sifne des Wortes, troßdem wir uns daran gewöhnt haben, mit dem Georgs-Orden die Vorstellung über Heldenthaten zu verknüpfen. Die Einladung zum Feste der hohen Repräsentanten Oesterreih-Ungarns und Deutsh- lands war in dem Dreikaiserbündnisse gezolltes Tribut der Achtung, ein Zeugniß dafür, wie hoh Se. Majestät der Kaiser und Rußland den auf diesem Bündnisse basirten Frieden \ch{hägen ; und die Annahme dieser Einladung von Seiten Ihrer Hoheiten des Erzherzogs Albrecht von Oesterreih und des Prinzen Carl von Preußen hat gezeigt, daß die Mitglieder dieses dreifah-n Bündnisses eine vollkommene Sympathie für unseren Kaiser hegen und dessen auf die Be- wahrung des Einverständnisses zwischen den europäischen Mäch- ten und auf die Aufrechterhaltung des europäishen Friedens gerihteten Bestrebungen theilen.

In der Rede des Kaisers wird das gesammte Europa ohne Zweifel den Ausdruck der uneigennüßigen Bestrebungen und der verstärkten Fürsorae um die Bewahrung des Einver- nehmens und des Friedens finden .….. Die Worte Sr. Kaiserlichen Majestät sind der größte und unumftößlihste Beweis für die Dauerhaftigkeit des curopäishen Friedens, welcher das Bünd- niß der Nordmächte zu seinem Unterpfand hat. Wegen ihrer Autorität lassen sie alle vorhergehenden offiziellen Mittheilungen weit hinter fich zurück und darf man hoffen, daß sie die unru- hige Stimmung, welche sich in der Gesellshast hartnäckig hält, gänzlich vernihten werden.

Der der Kaiserlihen Gesandtschaft in Peking beigeae- bene Dolmetish-Elcve von Möllendorff war im Juni d. J. bei einem in das Innere unternommenen Ausflug von einem Haufen Eingeborener angegriffen und durch Steinwürfe nicht unerheblih verwundet worden. |

Dem von dem Kaiserlichen Gesandten gestellten Antrag auf Einleitung einer Untersuchung gegen die Schuldigen war von der hinesishen Regierung f\ofort auf das Bereitwilligste ent- \sprohen worden. Dieselbe hat nunmehr mit der nahdrüklichen Bestrafung der Excedenten ihren Abschluß gefunden. Es steht zu hoffen, daß der Eindruck, welchen die von der chinesischen Regierung in dieser Angelegenheit beobachtete Haltung auf die Bevölkeruna hervorgebracht hat, für die Zukunft die Wiederkehr derartiger Vorkommnisse verhindern wird.

Ueber den Schiffbruch des Dampfers „Deut#\c- land“ melden soeben eingegangene weitere Berichte Folgendes :

Die Ursache des Verlustes {eint an erster Stelle darin zu suchen, daß in Folge hweren Wetters der Kapitän den Cours zur Vermeidung der an der holländischen Küste dem Schiffe drohenden ‘Gefahren in westlicher Richtung genommen hatte. Seine Berechnungen ließen ihn vermuthen, daß er Montag Morgens in der Frühe noch ungefähr 11/5 Stunden östlicher sei als er sich in Wirklichkeit cefand. Die Lothungen sind ordnungs- mäßig vorgenommen. Ein besonderer Unfall war, daß der Bruch der Schraube in dem Augenblicke eintrat, als der Kapitän, nah- dem der erste Stoß auf die Baan bemerkt worden war, das Kommando zu rücwärtiger Bewegung des Schiffes mit der vollen Kraft der Maschine gab.

Unmittelbar nah der Strandung wurde mit Abfeuern der Raketen in Pausen von halben Minuten, Lösung von Noth- {chüssen und Maßnahmen zur Rettung der Leute begonnen. Des herrshenden Unwetters wegen scheinen aber die Raketen am Lande nicht bemerkt zu -fein. 0 2 i

Dring°-nde Gefahr entstand ers im Laufe des Nachmittags, als der Sciffskörper sich mit Wasser angefüllt hatte. Das Wetter hatte fich inzwishen aufgeklärt und die Raketen konnten nun in der Nähe von Harwih wahrge: ommen worden. Doch erfolgte Aus\sendung von Rettung erft Dienstag gegen Mittag. Näheres hierüber wird die amtliche Untersuhung ergeben, dit in Greenwich stattfinden soll. A

Nach den weiter unten folgenden berichtigten resp. vervoll- ständigten Listen find gerettet von den Passagieren: Männer: 48, Frauen und Kinder: 21, zusammen: 69, von den Seeleuten: 86, insgesammt: 155. An Vermißten inkl. der an das Land ge- brachten, bis jezt noch nit identifizirten Leichen sind 44. In Ermangelung der Schiffspapiere wird der verunglückte Theil der Besazung auf 20 geshägt. Im Ganzen mögen sich daher 219 Personen: an Bord befunden haben. :

Die Mannschaft is, mit Ausnahme der höheren Offiziere, beinahe vollständig nah Bremen zurückbefördert, Die geretteten Passagiere find zum größten Theil noch in Harwih anwesend.

Die Maßnahmen im Interesse der Sicherung der Ladung werden eifrig betrieben. Das Schiff selbft \{cheint verloren.

Namens l ite:

1) Gerettete Man:ischaft inel. Kapitän und Piloten.

1) Brickenftein, Kapitän. 2) A. Lauenstein, 1. Offizier. 3) C. Thalenhorst, 2. Offizier. 4) B. Morisse, 3. Offizier. 9) F. Blum, Doktor. 6) R. Schmidt, 1. Ingenieur. 7) R. Marks, 2. Ingenieur, 8) O. Michael, 3. Ingenieur. 9) Conrad

Koch, 4. Ingenieur. 10) Dietrih Stege, Zimmermann. 11) Carl Lükkermann,

Kluge. 22) Kehrberg. 23) Claus. 24) Schaeffer. 25) Chr. Hase. 26)

1. Steward. 12) Heinrich Söhle, 2. Steward. 13) Catharina Schloßbauer, Stewardess. 14) G. Steinmeyer. 15) C. SHulsen. 16) Wm. Gerbracht. 17) H. Lübbers, 18) B. 19) Thormöhlen. 20) Lehmkuhl. 21) Albersmeier

28) H. Zeidler. 29) Beier. 30, F. 32) E. Palm. 33) F. Lubbers. 34) 36) M. Bauch. 37) 40) Chr.

Novinski. 27) Laging. Menz, 31) F. Wendt. E. Hoffmann. 35) H. Menchenweyer. F. Eickhoff. 383) D. Meyer. 39) Carl Dehne. Gerken. 41) W. Wagenbrett. 42) C. Ziegler. 43) . _Drees. 44) Herm, Meinert. 45) Als, Fonske. 46) Ed. Ottmann. 47) G. Buschmann. 48) F. Thiele. 49) F. Janssen. 50) H. Schwarz. 51) H. de Leur. 52) Mei- nert Meinerling. 53) F. Schutte. 54) I. Stange. 55) H. Bartels. 56) I. F. Brinkmann. 57) Ioh. Behring. 58) Hein- rich Maas. 59) Ioh. Fischer. 60) Ioh. Selking. 61) Maas Heidorn. 62) Angelo Durante. 63) Guilliermo Lagorio. 64) Eilert Schiller. 65) F. Horstmann. 66) R. Stoppat. 67) Renke ¡Nöschen. 68) Eduard Steffens. 69) H. Kruckmann. 70) H. Claussen. 71) Paul Haase. 72) Martin Knöfler. 73) H. Weihmann. 74) F. Neumann. 75) D. Feldhus. 76) F. Béllmer. 77) Aug. Müllex- 78) H. Edlich. 79) Carl Ramien. 80) Aug. de Vries. 81) Andreas Batke. §82) Aug. Bot, in Sheerneß gelandet. 83) Menkens. 84) H. Bremer, 85) W. Bödecker, Weser-Piloten. 86) Ch. Harvey, Southampton-

Pilot. 2) Gerettete Männer.

1) Zihy Anton (14 Jahr) aus Böhmen, 2) Florian Beyrle aus Ebnadt, Württemberg. 3) Iof. Churan aus Böhmen. 4) Franz Chavat aus Böhmen. 5) Carl Dieterihs aus Bremen. 6) Herm. Drews aus Bremen. 7) Carl Elling aus Naschhausen, Sachsen-Altenburg, Ausw. 8) Heinrih Egner aus Friedrihshafen am Bodensee, Württemberg. 9) Geo. Fretdret aus Albany. 10) Geo Gittick aus Rußland. 11) Ni- colas Groß aus Mos\chols bei Trier. 12) Ioh. Gaß aus Iech- tingen, Baden. 13) Franz Hamm aus Heppenheim, A.-B. Hefsen-Darmstadt. 14) Geo Hoernel aus Wildstedt, Baden. 15) Adolf Herrmann aus Erfurt. 16) Valentin Hauser aus Krozingen, Baden. 17) Francis Holy aus Böhmen. 18) Fried- rich Hartel aus Bècharah am Rhein. 19) Eduard Jacobi aus Philadelphia. 20) Wilhelm Knolleisen aus Charlotten- burg, Berlin. 21) Osfip Kadishef ‘aus Rußland. 22) Iof. Kuhl aus Neuendorf, (Holstein) Ausw. 23) Peter Kister aus Rußland. 24) Bernhard Kirn aus Nvßbach, (Baden). 25) Wilhelm Leick aus Obio. 26) Eduard Meyer aus Bremen. 27) Theodor Maf aus Ahblfeld, (Hannover). 28) Hermann Meng aus Krozingen, (Baden). 29) Friß Müller aus Hanno- ver. 30) Heymann Nathan aus Amerika. 31) Wm. Nürge aus Döhren bei Pr. Minden. 82) Carl Otter aus Cassel. 33) Procupi Papolfoff aus Rußland. 34) Ios. Popp aus Ruß- land, 35) Wm. Plütsh aus Zwickau, (Sachsen). 36) Geo F. Sauer aus Buffalo, (New-York). 37) Henry I. Scheu aus Buffalo, (New-York). 38) Edw. S‘amm aus New-York. 39) Aug. Saul aus Döbbeln, (Braunshweig) Ausw. 40) Adolph Saul aus Döbbeln, (Braunschweig) Ausw. 41) Johann Stepka aus Böhmen. 42) Burghard Schäffner aus Beckstein, (Baden). 43) Erni Schuster aus Marfnerkirhen, (Sachsen). 44) Vincenz Schafarick (Vater) aus Böhmen. 45) Theodor Tiedemann aus New-York). 46) Franz Tiemeyer aus Stadt Hannover. 47) Alfred Wüttig aus Iena. 48) Geo Weiß aus Torhheim bei Freiburg, (Baden).

3) Gerettete Frauen und Kinder.

1) Frl. Anna Petzold aus New - York. 2) Frl. Catharine Muller aus Schwabenroth, Hessen. 3) Frl. Marie Steuernagel aus Endulf. 4) Frl. Anna Hibner aus Böhmen. 5) Frau August Hamm. 6) 1 Baby, Hamm, 7) 1 Kind von 5 Ighren, Knabe, Hamm, Kinder der "Frau Hamm. 8) Frau Chr. Marg. Kister. 9) Frau Hartel. 10) Frau Anna Margarethe Gwelch aus Ktrufdorf, Preußén. 11) Frau Jacobine Schwarz aus Schweigen, Baden. 12) Catharina Bill aus Bugzbach bei Gießen. 13) Catharina’ Schaefer aus Philadelphia, 14) 1 Kind Karl, 3 Jahre, Schaefer. 15) Frau Cath. Marg. Giesick. 16) Frau Maria Stepka. 17) Franz Stepka, Sohn, 12 Jahre. 18) Georgina Frank aus Böhmen. 19) Franziska Schafarik aus Böhmen, 15 Jahre. 20) Kind Vincenz Schafarik aus Böhmen, 9 Iahre. 21) Elise Stamm aus New-York, 6 Jahre.

4) Vermißt werden:

1) Ludw. Heermann aus Vaihingen. 2) Maria Förster aus Fritzlar. 3) Emil Heck aus Baden-Baden. 4) Bertha Fundling, 5) Bertha Kind, 6) Theodor Fundling aus New- York. 7) M. Barb Hüttenshmidt, 8) M. Henrica Faßbaender, 9) M. Norbeta Reinkober, 10) M. Aurea Badzinra, wahrschein- lih vier barmherzige Schwestern. 11) M. Brigitta Damhorst aus Salzkotten. 12) Pauline Gmelch, 3 Iahr, aus Krusdorf, Preußen. 13) Herm. Mehrer aus Somoda, Ungarn. 14) Ios. Bopp. 15) Frau Dorothea Saul aus Dôöbbeln. 16) Wm. Schroeder aus Heinrihau. 17) Jacob Weiß aus Tofkei. 18) Joseph Hardeck aus Glaz. 19) Adam Schwarß, 5 Iahr, aus Schweigen. 20) Iohn Hammershmidt aus Ohio. 21) H. Michel Lückenbah aus Wisconsin, 22) Marie Safarick, Mutter, 23) Marie Safarick, Tochter, aus Böhmen. 24) Adolph Förster. 25) John Tomasco, 26) Hein- rich Nickel, 27) Frau Nickel aus New-York und Kassel. 28) Friedrich Eisner aus Oesterreih. 29) Carl Schnepel aus Döhren bei Minden. 30/31) Babette Binder und Kind. 32) Wolf Stern aus Hessen. 33) Maria Bansinger aus New-York. 34) Friedrich Lorcher. 35) Gustav Nickel aus New-York. 836) Jo- hann Janssen aus Hannover. 37/38) Mary Meißner und Schwester aus Iever. 39) Iacob Schniy aus Crefeld. 40) N. Hammernick aus Westpreußen. 41) Francisca Schnurr aus Nußbach. 42) Aug. Beck und Familie aus Bayern. 43) Ni- sette Schäffer, 44) Lina Schäffer aus Philadelphia.

Die heutige (17.) Sißung der außerordentlichen Generalsynode über den weiteren Verlauf der gestrigen Sizung siehe in der Ersten Beilage wurde heute Vormittag 10f Uhr dur den Vorfigenden Grafen zu Stolberg-Wernigerode mit geschäftlichen Mittheilungen eröffnet. ; /

: Der erste Gegenstand der Tagesordnung war die Berict- erstattung über die Legitimationsprüfung der Synodalmitglieder. Der Referent Bötticher (Magdeburg) bestätigte lediglih die in der ersten Sizung Seitens des Ober - Konsistorial - Rath Hermes gemahte Mittheilung, nah welcher eine vor- läufige Prüfung zu keinen Erinnerungen Anlaß gegeben hat. Das Synodalmitglied v. DODoen (Duderstadt) ist vom Landrath zum Kreishauptmann befördert und von der Provinz Preußen nach Hannover, für welche Provinz die Synodalordnung keine Gültigkeit hat, verseßt worden; der Re-

erklärung der Wahl vor. Nachdem ih die Synodalen Ballhorn (Königsberg), Hänschke (Bromberg), Graf v. Rittberg (Glogau), Krummaer, (Brandenburg) und Hermes (Berlin) Debatte betheiligt, verneinte die Synode, entgegen dem Antxage des Referenten, die Gültigkeit der Wahl.

an der

Die Synode trat alsdann in die Fortsezung der Berathung über die Regierungsvorlage, speziell über die Shlußbestimmungen (S8. 38—45). Gemäß einem in der gestrigen Sißung gefaßten Beschlusse sollte zunächst §. 40 u. f. berathen werden.

Der H. 40 lautet:

Die Kreissynode besteht aus:

1) dem Superintendenten der Dibzese als Vorsitzenden.

Unter mehreren zur Synode gehörigen Superintendenten gebührt der Vorfiß dem im Ephoralamt älteren ;

2) Sämmtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt defi- nitiy oder vikarisch verwaltenden Geistlihen. Geistliche an Anstalten, welche feine Parochialrehte haben, Militärgeistlihe und ordinirte Hülfsgeistliche sind nur befugt, mit berath:nder Stimme an der Sy- node Theil zu nehmen. Zweifel über den Umfang der Theilnahme- berechtigung einzelner Geistlichen entscheidet das Konsistorium ;

3) Der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder. Die Hälfte der- selben wird in der Weise gewählt, daß jede Gemeinde aus den der- zeitigen Aeltesten und denjenigen Gemeindevertretern, welche die Qua- lififation zum Aeltesten haben oder aus der Zahl dec früheren Aelte- sten, so viel Mitglieder entseudet, als sie stimmberechtigte Geistliche in der Synode hat. Die andere Hälfte wird von den an Seelen- zahl stärkeren Gemeinden aus den angesehenen, firchlich erfahrenen und verdienten Männern des Synodalkreises gewählt. Diejenigen Gemeinden, welche hiernach noch ein oder me!rere Vitglieder zu wählen haben, sowie die Zahl dieser Mitglieder werden nah Maß- gabe der Seelenzahl durch Beschluß der Kreissynode beftumnt; der Beschluß bedarf der Bestätigung des durch den Pcovinzialvorstazd verstärkten Konsistoriums. e

Me Wahlen der weltlichen Mitglieder geschehen auf drei Izhre und werden von den vereinigten Gemeinde-Organen jeder Gemeinde, bei verbundenen Gemeinden der Gesammtparochie vollzogen, Für jedes weltliche Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wählen, welcher bei dessen Verhinderung in die Synode eintritt.

Die erste Kommission, der die Schlußbestimmungen vorge- legen, {lug zu §. 40 vor, betreffs der Eingangsworte und der Alinea 1 und 2 die Vorlage anzunehmen. Für Alinea 3 und 4 wurde folgende Faffung empfohlen :

3) dex gleichen Zahl weltliher Mitglieder, dieselben werden aus den derzeitigen Neltesten und denjenigen Gemeindevertretern, welche die Qualifikatioz zum Aeltesten haben oder aus der Zahl der frühe- ren Aeltesten dur den (emeinde: Kirchenrath gewählt;

4) aus einer gleichen Zahl angesehener, kirwlich erfahrener und verdienter Männer des Synodalkreises, welbe ohne Standes- und Amtsbeschränkuna von den an Seelenzabl stärkeren Gemeinden ge- wählt werden. Diejenigen Gemeindcn, welche hiernach noch ein oder mehrere Mitglieder zu wählen haben, so wie die Zahl dieser Mit- glieder, welche für eine einzelne Gemeinde nicht mehr als den vierten Theil dieses leßten Drittheils betragen darf, werden unter Berücksichs tigung der Scelenzzhl das erste Mal durch Anordnung des dur den Provinzialsynodalvorstand verstärkten Konsistoriums, demnächst enduültig durch Beschluß der Kreissynode bestimmt. Der Befchluß bedarf der Beitätigung des durch den Provinzialsynodalvorstand ver- stärkten Konsistoriur1s. : )

Die Wahl decr zu dieser Abtheilung gebörigen Mitglieder wird durch die vereinigten Gemeindeorgane, bei verbundenen Gemeinden der Gesammiparochie, vollzogen; wo verfassungsmäßig eine Gemeinde- vertretung nit vorhanden ist, erfolgt die Wahl dur den Gemeinde- firhenrath. Die Gewählten müssen das 30, Lebensjahr zurüdckgelegt haben. » ( Die Wahien der zu 3 und 4 genannten Mitglieder geschehen auf drei Jahre. j E

Seitens der Kirchenregierung i} durch Theilung der größeren Diözesen darauf hinzuwirken, daß die Zahl der zu einer Kreissynode gehörigen Mitglieder 75 nicht übersteige." i i

Außer diesen Kommissionsanträgen lagen noch eine Reihe Amendements vor, die aus den Reihen der Synodalen hervor- gegangen waren.

Es beantragte Geß (Breslau) :

In §. 40 ftatt 3 Folgendes zu teben : : | / „3, der doppelten Anzahl weltlicher Mitglieder. Jede Gemeinde entsendet doppelt so viele weltlihe Mitglieder, als sie stimmberechtigte Geistlihe in der Synode hat. Die eine Hälfte entnimmt sie aus den derzeitigen Aeltesten und denjenigen Gemeindevertretern, welche die Qual ifikation zum Aeltesten haben, oder aus der Zahl der früheren Ueltesten; die andece Hälfte kann aus den angesehenen, firhlih er- fahrenen uxd verdienten Männern des Synodalkreises überhaupt ent- nommen werden. E

Vom Synodalen Freiherrn v. d. Golÿ (Königsberg) lag der Antrag vor : : Z

am Schluß des §, 40 noHŸ folgende Worte hinzuzufügen :

„Diejenigen weltlichen Mitglieder der Kreissynaode, tvelche noch fein Gelübde als Aelteste abgelegt haben, werden von dem Bor- sißenden der Kreis'ynode mit demjenigen Gelübde verpflihtet, welches die Mitglieder der Provinzialsynode nach §. 63 der Kirchengemeinde - und Synodalordnung vom 10, September 1873 zu leisten haben."

Nachdem der Synodale Dr. Semish (Berlin) sich mit den Anträgen im Prinzip einverstanden erklärt, da sie das Beste bieten, was fih zur Zeit erreichen lasse, und der Synodale Dr. Köstlin von ihnen einen günstigen Einfluß auf die Entwickelung der Kirche zu hoffen glaubte, sprachen die Synodalen Graf von Krassow (Diviß), Backhaus (Höxter) und von Kleist-Regow gegen den Paragraphen, von dem sie kein Heil für die Kirche erwarten fönnen.

Beim Schluß des Blattes ergriff der Vertreter des Kirchen- regiments, Unter-Staatssekretär Sydow, das Wort.

Der Bundesraths - Bevollmächtigte, i Bürgermeister der freien Hansestadt Bremen, Gildemeister, ist von Berlin nah Bremen zurückgereist.

Hessen. Darmstadt „11, Dezember. In ihrer heutigen langen und erregten Sißzung erledigte die Landessynode die nah dem Reichsgeseße über die Civilehe nothwendig gewordene Aenderung, bezw. Aufstellung des Trauformulars. Allerseits wurde erklärt, daß die Civilehe nah dem Reichsgeseße unbedingt als solhe anzuerkennen sei, daß also auch jedem fkirhlihen Akte die Civiltrauung unbedingt. vorangehen mü}se. Aber ebensd wurde auch allgemein anerkannt, daß das einen firchlichen Akt bei der Eheschließung nicht aus\{hließe. Schließlih wurde die Regierungsvorlage in Uebereinstimmung mit dem Württem- berger Formular angenommen.

Braunschweig. Braunschweig, 12. Dezember. Mit dem 1. Januar des künftigen Jahres sollte für die Stadt die 'bis= herige Schlaht- und Mahlsteuer aufgehoben werden und an deren Stelle eine Grundsteuer nah Maßgabe eines bereits im Jahre 1849 erlassenen Gesezes, welches für die gesammten ländlihen und städtishen Bezirke des Herzogthums mit Aus- nahme der Städte Braunshweig und Wolfenbüttel seit dem Jahre 1851 bereits Geltung hat, eingeführt werden. Zur Veran- lagung nah dem neuen Steuermodus war seit Jahr und Tag eine Kommission eingeseßt, welche vor Kurzem mit der Abshäßzung

unter Anderen der Synodale Dr.

ferent {lug Namens des Synodalvorstandes die Gültigkeits-

der Nuzungs- und Miethwerthe der einzelnen Grundstücke fertig