1875 / 294 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 Dec 1875 18:00:01 GMT) scan diff

8. 9, Der Revision durch den Rechnungshof unterliegen zuvör- derst alle diejenigen Rehnunzen, durch welche die Ausführung des festgestellten Reichshaushalts-Etats (Art. 69 der Reichsverfassung) und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen, auf welchen der- selbe beruht, dargethan wird, ingleichen die Rechnungen derjenigen Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche aus Reichsmitteln unter- halten oder mit Zushüfsen bedacht werden, und deren Verwaltung Yediglich durch Reichsbehörden oder durch von Reichêwegen angestellte PBeamte ohne Betheiligung der Interessenten an der Rechnungéabnahme oder Entlastung geführt wird.

Die Rechnungen über die Ausgaben und Einnahmen des Rech- nungshofes werden von dem Präsidenten desselben revidirt und mit den Revisionsbemerkungen dem Bundetrath und dem Reichstag zur Entlastung vorgelegt. G :

Ausgenommen von der Revision durch den Rechnungshof sind allein die Rechnungen Über die in den Etats ausgesetztea Fonds zu geheimen Ausgaben,

8, 10. In Betreff derjenigen. Beträge, welche den einzelnen Truppentheilen des deutschen Heeres und ‘der Kriegêmarine zur Selbst- bewirthshaftung nah Maßgabe des Reichshaushalts- Etats überwiesen werden, hat die Prüfung des Rehnungshofes auf die Verausgabung derselben an die betreffenden Truppentheile im Ganzen ohne Kontro- lirung der weiteren Verwendung fih zu beshränken, Der Rechnungs- hof soll jedoch au in Betreff dieser Beträge die nah den bestehen- den Vorschriften geführten und durch die bestehenden Revisionsinstanzen geprüften Nachweise Über deren Verwendung mit den Belägen von Zeit zu Zeit einfordern, um sich von der vorschriftsmäßigen Verwal- tung derselben zu überzeugen. / :

Desgleichen wird die Innehaltung der etatêmäßigen Brot- und Fouragekompetenz der Truppen und einzelner Empfangsberechtigten des deutschen Heeres, welche dieselben während des nämlichen Rech- nungsjahres je nah ihren wechselnden Aufenthzalts- 2c. Verhältnissen theils in der Garnison, theils auf Märschen und in Kantonnements aus verschiedenen Verabreichungsstellen erheben, nah wie vor von den Militär-Verwaltungsbehörden des deutschen Heeres unmittelbar überwacht, und jede dabei si etwa herauéstellende Ueberschreitung ebenso von denselben unmittelbar weiter verfolgt und in entsprechender Weise auêgeglihen. Der Rechnungshof soll jedoch von Zeit zu Zeit durch Einforderung belegter Kontrolnachweisungen fi Ueterzeugung davon verschaffen, daß diese Uererwahung und etwa nöthige Ausgleichung ordnungsmäßig erfolgt.

8. 11. Zur Revision des Rechnungshofes gelangen ferner die Rechnungen der Reichsbehörden, Reichsbetriebsanstalten und Neichs- institute über Naturalien, Vorräthe, Materialien und überhaupt das gesammte nicht in Geld bestehende Eigenthum des Reichs.

JInwieweit den GeldreGnungen - die Inventarien beizufügen sind oder nur deren regelmäßige Führung nachzuweisen ist, bleibt der Be- \timmung des Rechnungshofes nach Verschiedenheit der Kassen und Institute überlassen.

8. 12, Von den in den §8. 9 und 11 bezeichneten Rechnungen ist der Rechnungshof berechtigt, diejenigen, welche von untergeordneter Bedeutung sind, innerhalb der bisher bestandenen Grenzen von seiner regélmäßigen Prüfung auszuschließen und die Revision, sowie die Eatlastung derselven den Verwaltungsbehörden zu überlassen, bis darüber bei eintretendem Bedürfniß durch Kaijerliche Verordnung anderweitige Verfügung getroffen wird; der Rechnungshof foll jedo) von Zeit zu Zeit dergleichen Rechnungen und Nachweisungen ein- fordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwaltung der Fonds, worüber sie geführt werden, vorschriftsmäßig erfolge.

Etwaige Abänderungen in dem Verzeichniß der zur Zeit von der regel- mäßigen Prüfung des Rechnungshofes ausges{lossenen Rechnungen sind dem Bunteërath und Reichstag jedesmal in kürzester Frist zur Kenntniß zu bringen.

& 13. Die Revision der Rechnungen is außer der Rechnungs- Justifikation noch besonders darauf zu richten : 5

a, ob bei der Erwerbung, der Benußung und der Veräußerung von Reichseigenthum, bei der Erhebung von Reichs8einnahmen, soweit solhe durch Reichsbehörden erfolgt, und bei der Ver- wendung der Einkünfte des Reichs nah den bestehenden Ge- seßen und Vorschriften unter genauer Beachtung der maßgeben- den Verwaltungsgrundsäße verfahren worden ift;

b, ob und wo nah dén aus den Rehnungen zu beurtheilenden Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung der Reichszwecke Abänderungen nöthig oder rathsam sind. i

8 14. Der Rechnungshof ist berechtigt, von den Behörden jede, bei Prüfung der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich er- achtete Auskunft und die Einsendung der bezüglichen Bücher und Schriftstücke, sowie von den Behörden, mit Ausschluß der höchsten Behörden des Reichs und der einzelnen Bundesstaaten, die Einsendung von Akten zu verlangen.

Der Präsident des Rehuungshofes ist befugt, Bedenken und Er- innerungen gegen die Rechnungen an Ort und Stelle durch Kom- missarien erörtern zu lassen, auch zur Jnformationseinziehung über die Einzelheiten der Verwaltung Kommissarien abzuordnen.

Ebenso steht ihm das Recht zu, außerordentlihe Kassen- und Magazinrevisionen zu veranlassen. Jn diesem Falle, fowie in allen Fällen der Absendung eines Kommissarius hat er jedoch dem Reichs- Fanzler und eintretenden Falles dem Chef der betreffenden Kontingents- verwaltung davon vorherige Mittheilung zu machen, damit dieselben sih an den Verhandlungen durch einen von ihnen abzuordnenden Koms missarius betheiligen können.

8. 15. Alle Verfügungen der obersten Reichbbehörden, dur welche in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Reichs eine allgemeine Vorschrift gegeben, oder eine schon bestehende abgeändert oder erläutert wird, müssen sogleih bei ihrem Ergehen dem Rehnungs- hofe mitgetheilt werden.

Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassen- und Megazinverwaltung, sowie über die betreffende Buchführung sind chon vvr ihrem Erlaß zur Kenntniß des Rechnungshofes zu bringen, damit derselbe auf etwaige Bedenken, welche fich aus seinem Stand- punkte ergeben, aufmerkiam machen kann.

Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahresrech- nungen und Justifikatorien werden von dem Rechnungshofe erlassen. Derselbe hat sich darüber zwar vorher mit dem Reichskanzler be- iehungsweise dem Chef der betreffenden Kontingentsverwaltung in D binditig zu seßen, bei obwaltender Meinungsverschiedenheit steht ihm aber die entscheidende Stimme zu.

Von allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen des Bundesraths oder des Reichstags is dem Rechnungshofe zur Kennt- nißnahme Mittheilung zu machen.

8. 16. Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und die Fristen zur Erledigung der dagegen aufgestellten Erinnerungen wer- den von dem Rechnungshofe festgestellt.

8, 17. Die rechnungslegenden und rechnungsabnehmenden Be- hörden, mit Auss{luß der Reichs-Centralverwaltungen und der Centralverwaltungen der Militärkontingente, find dem Rechnnngshofe in allen Angelegenheiten des Refsorts desselben untergeordnet. Der Rechnungshof it befugt, seinen Verfügungen nöthigenfalls durch Fest- seßung von Ordnungsftrafen, welche bei besoldeten Beamten bis zum Betrage, des einmonatlichen Dienfteinkommens, bei unbesoldeten bis zur Höhe von 75 #4 bemessen werden können, die \chuldige Folge- leistung zu sihern, auch etwa vorkommende Unangemessenheiten in Erledigung seiner Erlasse zu rügen. 4

Gegen Rechnungsleger, welche der Militärdisziplin unterworfen ind, verhängt der Rechnungshof Ordnungsstrafen nicht, sondern stellt

je bezüglichen Artträge bei dem Chef der betreffenden Kontingents- verwaltung.

Dieser veranlaßt die Bestrafung des betreffenden Rechnungslegers und die Erledigung der bezüglichen Verfügung des Rechnungshofes.

8. 18. Der BeEumattof ertheilt dea rechnungsführenden Be- amten, wenn fie ihren Verbindlichkeiten vollständig genügt und die aufgestellten Ecinnerungen erledigt haben, eine Entlastung mit den- On Wirkungen, welche in den im Anhange abzedruckten §8. 146

is 153 Theil 1. Titel 14 des Preußischen Allgemeinen Landrechts

einer Quittung beigelegt sind. Stellen fich Verrechnungen des Rech- nungsführers oder anderer Beamten bei der Rechnungsrevision heraus, deren Deckung durch die Notatenbeantwortung nicht Rae e wird, fo hat der Rechnungshof nöthigenfalls die Eintragung derjelben in das Soll der Einnahmen zum Zweck der weiteren Verfolgung, welche von der vorgeseßten Behörde zu betreiben ist, anzuordnen.

& 19. Die Rechnung, welche nah Artikel 72 der Verfassung dem Bundedrath und dem Reichstag über die Verwendung aller Ein- nahmen des Reichs jährlich zu legen ift, muß späteftens in der ersten ordentlichen Session des auf das Etatsjahr [n dritten Jahres gelegt werden. Derselben find die von dem Rechnungshofe, unter selbständiger, unbediugter Verantwortlichkeit aufzustellenden Bemer- fungen darüber beizufügen :

1) ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahme und Ausgabe mit deniinigen übereinstimmen, welche in den von dem Rechnungshofe cevidirten Kassenrechnungen in Einnahme und Ausgab enahgewiesen sind;

2) ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Erhebung, bei der NVerauêgabung oder Verwendung von Reichsgeldern, oder bei der Erwerbung, Benußung oder Veräußerung von Reichs- eigenthum Abweichungen von den Bestimmungen des geseßlich festgestellten Reichshaushalts - Etats, oder der von dem Reichstag genehmigten Titel der Spezial-Etat3 oder von den mit einzelnen Positionen des Etats verbundenen Bemerkungen oder Abweichungen von den Bestimmungen der auf die Reichs- einnahmen und Reich8ausgaben oder auf die Erwerbung, Be- nußung oder Veräußerung von Reichseigenthum bezüglichen Gesetze oder folcher hierauf bezüglichen Verordnungen oder all- gemeinen Vorschriften stattgefunden haben, welche auf Grund einer speziellen geseßlichen Ermächtigung durch den Kaiser, den Bundesrath, den Reichskanzler oder eine oberste Verwaltungs- behörde erlassen worden sind, insbesondere

3) welche Etatzüberschreitungen, sowie welche außeretatsmäßige Einnahmen uyd Ausgaben stattgefunden haben.

Mit den Bemerkungen des Rechnungshofes ift von demselben eine Denkschrift zu verbinden, welche die hauptsächlichsten Ergebnisse der Prüfung übersichtlih zusammenfaßt.

8. 20. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet der Rechnungshof dem Kaiser einen Bericht über die Ergebnisse seiner Geschäftsthätigkeit, welchan zugleich seine gutahtlichen Vorschläge beizufügen sind, ob und inwieweit nah den aus den Rechnungen ih ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung der Reichs- zwecke im Wege der Gesehgebung oder der Verordnung zu treffende Bestimmungen nothwendig oder rathsam erscheinen.

8. 21. In gleichem Maße, wie die Koutrole des gesammten Reichshaushalts, liegt dem Rechnungshofe au die Kontrole des ge“ sammten Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen ob. Für diese letztere Kontrole gelten die Bestimmungen der §8. 1, 8, 9 und 11 bis einschließlich 20 des gegenwärtigen Geseßes mit der Maßgabe, daß, wo in denselben von Reichsbebörden oder Reichsangelegenheiteu die Rede if, die entsprechenden Behörden beziehungsweise Angelegen- heiten Elsaß-Lothringens zu verstehen sind. 55#

8 22. Der nach den Bestimmungen dieses Gesebes zu errichtende Rechuungsbof tritt am 1. Januar 1877 in Wirksamkeit.

Mit dieser Matgabe findet auf die Kontrole des Reichs- und des elsaß-lothringischen Landeshaushalts für die Jahre 1875 und 1876 das Geseß vom 11. Februar 1875, betreffend bie Kontrole des Reichs- haushalis und des Landeshaushalts von Elsaß-Lothringen (Reichs- Gesetzbl. S. 61), Anwendung.

Irkundlich 2c.

Gegeben 2c.

Anhang. (Zu §. 18)

Die im 8. 18 des vorstehenden Gesetzes angezogenen FZ- 146 153 L I. Titel 14 des Preußischen Allgemeinen Landrechts lauten, wie folgt:

8 146. Doch wird derselbe durch dergleichen Quittung von der Vertretung unredlicher Handlungen oder später entdeckter Rech nunugt- fehler, wenngleich denselben in der Quittung auêdrücklih entsagt wor- den, nicht befreit. 4 G a E

8. 147. Dagegen kann aber auch der Verwalter wegen eines später entdeckten, zu seinem Schaden begangenen Rechnungsfehlers von dem Prinzipale Vergütung fordern. ;

8 148. Auch wegen solcher Angelegen'zeiten und Geschäfte, die in der Rehuung nicht mit vorgekommen sind, kann der Verwalter, der érhaitenen Quittung ungeachtet, zur Verantwortung gezogen werden.

8. 149. Noch weniger befreit die Quittung den Verwalter von den Ansprüchen eines Dritten, wenngleih die Forderung desselben aus einem Geschäfte, über welches bereits Rechnung gelegt worden, ent- standen wäre.

8, 150, Rechnungen, die einmal abgelegt und quittirt find, kôn- ven nach Verlauf von zehn Jahren unter keinerlei Vorwande mehr angefochten werden.

8 151. Nur wegen offenbarer, im Zusammenrechnen oder Ab- ziehen vorgefallener Rehnungsfehler und wegen eines bei der Ber- waltung begangenen Betruges kann der Prinzipal, auch nah Ablauf der zehnjährigen Frist, den Verwalter selbst, nicht aber seine Erben, in Anspruch nehmen. : 5 : /

8. 152. Die §. 150 bestimmte Verjährungsfrist nimmt bei fol- chen Verwaltungen, die durch mehrere Jahre dauern, in Ansehung des Verwalters selbs, von dem Zeitpunkte, wo er, nah seiner Ent- lassung und gelegter Schlußrechnung, die leßte oder Generalquittung erhalten hat, ihren Anfang. Ï

153. Zu Gunsten der Erben des Verwalters aber läuft diese Präskription, in Ansehung einer jeden cinzelnen Jahresrechnung, von dem Tage der darüber ausgestellten Spezialquittung.

Die Motive lauten in der Einleitung:

Der Artikel 72 der Reichsverfassung schreibt, in Uebereinftim- mung mit dem gleichnamigen Artikel der Norddeutschen Bundesver- fassung, vor, daß über die Verwendung aller Einnahmen des Reichs dem Bundesrath und dem Reichstag zur Entlastung jährlich Rech- nung zu legen ist. Jn welcher Form diese Rechnungslegung erfolgen und ob ihr eine Prüfung und Feststellung der einzelnen Rechnungen durch eine eigens bestellte Behörde vorhergehen soll, ist in der Ver- fassung nicht vorgeschrieben.

Die Ueberzeugung, daß eine Behörde nicht wohl zu entbehren sei, welhe sowohl die rihtige Erhebung und Verwendung der Ein- nahmen des Reichs durch die mit der einen oder anderen beauftrag- ten Behörden für das Präsidium kontrolire, als auch durch die Prü- fung der gesammten Finanzverwaltung des Reichs die Beschlüsse des Bundesraths und Reichstags über die Entlastung vorbereite, führte in der zweiten Session des Norddeutshen Reichstags zu der Ver- einbarung des Geseßes vom 4. Juli 1868 (Burides - Geseßbl. S. 433), welches die Kontrole des gesammten Bundeshaus- halts durch MVcüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Bundeëgeldern, über Zugang und Abgang von Bundeseigenthum und über die Verwaltung der Bundes\hulden der Königlich preußischen Ober-Rechnungétkammer unter der Benennung „Rechnungshof des Norddeutschen Bundes“, und zwar nach Maßgabe derjenigen Vorschriften übertrug, welche damals für ihre Wirksamkeit als preußische Rechnungs-Revisionsbehörde gal- ten. Die Wirksamkeit dieses Geseßes wurde ues auf die Kech- nungsjahre 1867/69 beschränkt, weil die für die Kontrole des Bundes- haushalts als maßgebend erklärten Vorschriften über die Kontrole des preußischen Staatshaushalts niht für geeignet erahtet wurden, im Bunde eine andere als provísorishe Geltung zu erhalten. Die große Anzahl anderer legislativer Aufgaben, die Shwierigkeit der Materie und der Wunsch, die Vorschriften über die Wirksamkeit beider Rech- nungs - Revisionsbehôörden übereinstimmend zu gestalten, gaben Veranlassung, daß die Geltung des Geseßes vom 4. L li 1868 durch das Geseß vom 11. März 1870 (Bundes-Geseßbl. S. 47) auf das Rechnungéjahr 1870 und durch Geseß vom 28. Oktober 1871 (eiae eseßbl. S. 344) auf das Rechnungsjahr 1871 ausgedehnt wurde.

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Um an die Stelle dieses provisorisGen Zustandes einen definiti- ven zu seßen, wurde dem Reichstag am 8. April 1872 der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse des Rechnungshofes, vorgelegt.

Die mehrfahen Abänderungen, welche dieser Entwurf nach den Beschlüssen des Reichstags erfuhr, ließen es dem Bundesrath unthun- li erscheinen, demselben in der vom Reichstag beschlossenen Fassung seine Zustimmung zu gee Es blieb daher nur übrig, die Geltung des Grseßes vom 4. Juli 1868 noc dreimal durch das Gese vom d. Juli 1872 (Reichs-Geseßzbl, S. 265) auf das Rechnungsjahr 1872, durch das Geseß vom 22. Juni 1873 (Reichs-Geseßbl. S. 145) auf das Rech- nungsjahr 1873 und durch das Geseß vom 11. Februar 1875 (Reichs- Geseßbl. S. 61) auf das Rechnungs{ahr 1874 zu verlängern.

_ Der lebhafte Wunsch der verbündeten Regierungen, in dieser wichtigen Materie eine Verständigung zwischen den geseßgebenden Faktoren herbeizuführen, und die Ecwartung, daß die Hindernisse, welche einer solchen Verständigung, insbesondere in dem Mangel klarer geseßliher Bestimmungen Über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs, entgegenstanden, durch die Vereinbarung eines Geseßes über diese Verwaltung aus dem Wege zu räumen sein werden, haben die Veranlassung gegeben, gleichzeitig mit dem Ent- wurfe eines solchen Gesetzes, einen anderweiten E Über die Einrichtung und die Befugnisse des Rechnungshofes sowohl in der ersten, als auc in der zweiten Sesfion von 1874 einzubringen, Jn der leßteren hat der Entwuxtf bei der Vorberathung in der IIT. Kom- mission des Reichstags einige Modifikationen erfahren, mit deren Jn- halt der Bundesrath vorbehaltlich einiger Fassungsänderungen fi ein- verstanden erklärt hat.

Der vorliegende, untec Berücksichtigung der Ergebnisse der bis- herigen Verhandlungen aufgestellte E hat das in Preußen ergangene Gesetz, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-Rechnungskammer, vom 27. März 1872 (Preuß. Geseß-Samml. S. 273), zur Grundlage genommen, welches dur das Geseß vom 11. Februar 1875 für die Kontrole des Reichshauéhalts des Jahres 1874 ausdrüdcklich als maßgebende Norm hingesteklt worden ist.

_ Für die Einrichtung des Rechnungshofes if zunächft wesentlich, daß seine Unabhängigkeit von den Organen der Reich8verwa!tung festgestellt werde. Da er weder mit einem Gesebäft der Verwaltung betraut, noch für feine Thätigkeit von dem Reichskanzler eine Ver- antwortlichkeit zu übern-hmen, es vielmehr seine Bestimmung ift, den verwaltenden Behörden Rechenschaft abzunehmen, so kaun er selbft kein Glied der Reichsverwaltung fein, sondern muß selbständig neben dieser seine Stelle finden. Nur dem Kaiser untergeordnet, muß er vom Reichskanzler unabhängig fein, wie dies von Anfang an nah 8. 50 der Instruktion für die preußishe Obver-Rehnungkammer vom 18. Dezember 1824 seine Stellung war.

_ Eine nothwendige Folge dieser Unabhängigkeit ist die, daß die Mitglieder des Rechnungshofes inamovibel sein müssen, 10weit nicht die Erhaltung der Disziplin in Frage kommt, daß sie also von fol- en Verfügungen nicht getroffen werden dürfen, welche, abgesehen von den Folgen eines gerichtlichen Strafverfahrens und abgefehen von dem Fall einer eingetretenen dauernden Unfähigkeit zur Erfüllung dec Amtspflichten, eine Veränderung ihrer Amtsstellung herbeiführen können. In dem Entwurf find deshalb die Mitglieder des Rechnungs- hofes den Mitgliedern des Reichs-Oberhandelsgerichts gleichgestellt und die für den Amtsverlust der leßteren geltenden Vorschriften auf sie für anwendbar erklärt worden. Um ferner die Mitglieder des Rechnungshofes nicht in Konflikte mit ihren Amtspflihten zu bringen, ift es angemessen erschienen, dieselben sowohl von der Uebernahme von Nebenämtern und mit Remuneration verbundenen Nebenbeschäfti- gungen, als auch von der Berufung in den Bundesrath und von der Wählbarkeit für den Reichstag auszuschließen.

Außerdem hat, abgesehen von der äußeren Unabhängigkeit des Rechnungshofes und feiner Mitglieder, eine besondere Gewähr der Selbständigkeit und Unparteilichkeit in der kollegialishen Verfassung gefunden werden müssen. Auch in dieser Beziehung hat der Entwurf die Gleichstellung des Rechnungshofes mit rihterlihen Behörden zum Ziele genommen,

Die Befugnisse des Rehnungshofes werden dur die an dessen Thätigkeit gerihteten Anforderungen bedingt; fie sind daher nah dem Umfange seines Wirkungskreises und nah der Natur seiner Verrich- tungen, und zwar in Uebereinstimmung mit dem Gesetze vom 4, Juli 1868 (Bundes-Geseßbl. S. 433), zu bestimmen gewesen.

Da der Rechnungshof die gesammte Oekovomie der Verwaltung zu prüfen, und da er festzustellen hat, ob dabei ordnungsmäßig ver - fahren, oder eine Vertretung stehen geblieben sei, so unterliegen seiner Revision alle Rechnungen, welche über die Einnahmen und Ausgaben voa Reichsgeldern, über den Zugang und Abgang von Reichbeigen- thum und über die Verwaltung der R-:ichss{hulden zu führen sind. Dabei machen sih jedoch sowohl hinsichtlih des Gegenstandes der Rechaungen, als auch hinsihtlich der zur Rehnungsablage verpflich- teten Personea und der bei Prüfung der Rechnungen zu Grunde zu legenden Normen verschiedene Gesichtspunkte geltend, je nahdem die Thätigkeit des Rechnungshofes für die Zwecke der Verwaltung des Reichs oder für die des Bundesraths und Reichstags in Anspruch genommen wird.

Die Erhaltung einer geordneten Verwaltung erheischt vom Stand- punkte der Reichsverwaltung die Revision sämmtlicher, sowohl Geld- als Naturalienrechnungen, bei deren Ergebnissen ein vermögens- rehtlihes Junteresse des Reichs obwaltet, oder deren Führung auch nur in Ausübung des disziplinarischen Aufsichtsrechts zu überwachen ist. Die Zufländigkeit des Bundesraths uno Feichs- tags zur Entlastung des Reichskanzlers dagegen macht ledigli die Revision derjenigen Rehnungen erforderli, durch welche die Aus- führung des alljährlih festgestellten Reichshaushalts-Etats und der ihm zum Grunde liegenden Etats nachgewiesen wird.

Die Revision der Rechnungen im Interesse der Reich8verwaltung «

hat ferner den Zweck, die Verantwortlichkeit sämmtlicher rechnungs- führenden Beamten sowohl, als der verwaltenden Behörden in ihrer verfafsung8mäßigen Gliederung festzustellen, währead dem Bundes- rath und Reichstag gegenüber nur die dem Reichskanzler obliegende Verantwortlichkeit, dieselbe möge durch dessen eigene Verwaltungsakte begründet sein, oder durch Handlungen seiner Untergebenen, welche er zu vertreten hat, in Frage fommen kann.

Was endlich die Normen betrifft, deren Innehaltung den Gegenstand der Prüfung zu bilden hat, so find als bindend für die Verwaltung im Innern nicht nur die geseßlihen, sondern auch alle den Behörden gegebenen reglementarischen Vor- schriften und ihnen zur Nachachtung bekannt gemahten Verwal- tungêgrundsäße zu betrachten. Dem Bundesrath und Reichstag gegen- über aber kann die Norm der Verwaltung nur in den Bestimmungen gefunden werden, an welche die Bewilligung der Mittel zur Führung des Reichshaushalts geknüpft ist. Z

_ Daß diese Bestimmungen nit blos in dem Geseß über die Feststellung des Reichshaushalts-Etats und in dem die Anlage des Gesetzes bildenden Reichshaushalts-Etat ihren Ausdruck finden, sondern auh in denjenigen Titeln der Spezial - Etats enthalten find, welhe einer selbständigen Beschlußfassung des Reichstags unterlegen haben, ist zwischen dem Bundesrath und dem Reichstag bereits festgestellt Bemerkungen, welche mit einzelnen Positionen des Etats verbunden find, bilden einen Theil des Gesehes, gehören alfo ebenfalls zu den Bestimmungen, an welche die Bewilligung der Mittel zur Führung des Reichshaushalts geknüpft ist. Als zu diesen Be- Na gehörig sind ferner die Vorschriften des Gesetzes, betref- end die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs, so- wie der sonstigen, auf die Reichs-Einnahmen und Ausgaben und au das Reichseigenthum bezüglichen Gesehe zu betrachten. Gleichzustellen find den erwähnten Geseßen solche Bestimmungen, deren Inhalt an sich der Feststellung im ordentlihen Wege der Gescßgebung hätte unterzogen werden können, deren Erlaß aber dur spezielle geseßliche Ermächtigung dem Kaiser, dem Bundesrath, dem Reichskanzler oder ciner obersten Reichsbehörde übertragen worden ist.

Zweite Beilage

Entwurf eines Gesezes, betreffend die des Gesezes über die Portofreiheiten vom 5. Juni

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staals-Anzeiger.

Neichstags - Angelegenheiten. Berlin, 14. Dezember. Ein dem Reichstage vorliegender Einführung

1869 in Südhessen, lautet: Wir Wilheïim, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nah erfolgter Zu- stimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt: Die §8. 1 bis 12 des Geseßes vom 5. Juni 1869, betreffend die Portofreihei!en im Gebiete des Norddeutshen Bundes (Bundes-

geseßbl. S. 141), werden vom 1. Januar 1876 ab in Südhessen ein-

geführt. ;

Der im §. 7 des Geseßes vom 5, Juni 1869 auf den 30. Juni 1870 festgeseßte Zeitpunkt tritt bezüglih der früher in Südhessen be- standenen Portofreiheiten mit dem 30. Juni 1876 ein.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

M o V:

Die Portofreiheitsverhältnisse in denjenigen Theilen des Gro ß- herzogthums Hessen, welche nicht zu dem früheren Norddeutschen Bunde gehörten, sind gegenwärtig durch eine zwischen dem Präsidium des früheren Norddeutshen Bundes und der Großherzoglich hessischen Regierung unterm 7. Dezember 1869 getroffene Uebereinkunft geordnet.

Sn dem zu Versailles unterm 15. November 1870 zwischen den Bevollmächtigten des damaligen Norddeutschen Bundes, Badens und

essens aufgenommenen Protokolle, Bundesgeseßblatt, Jahrgang 1870, S. 650) ist u. A. mit Bezug auf Abschnitt VIIT. der Bundes- vers vereinbart worden, daß es hinsichtlich der Behandlung des Portofreiheitswesens in Südhessen bis zum Ende des Jahres 1375 bei dem damals bestehenden Zustande bewenden und ciner späteren Verständi- gung vorbehalten bleiben folle, wie das Portofreiheitswesen in Süd- hessen für die Zeit vom 1. Januar 1876 ab zu regeln sei.

Mit Rüdsicht hierauf haben Verhandlungen mit der Groß- herzoglih hessishen Regierung wegen nunmehriger Regelung der Portofreiheitäverhältnisse in Südhessen stattgefunden, und hat sich die Großherzoglihe Regierung damit einverstanden erklärt, daß das Geseß vom 5. Juni 1869, betreffend die Portofreiheiteu im Ge- biete des Norddeutschen Bundes, welhes abgesehen von Südheffen und von dem inneren Verkehr von Bayern und von Württem- berg bereits im ganzen Deutschen Reiche Gültigkeit hat, vom 1. Januar 1876 ab auch in Südhessen eingeführt werde. Zu diesem Zwecke ist der vorliegende Gesetzentwurf ausgearbeitet worden.

Der im §. 7 des Gesetzes vom 5. Juni 1869 auf den 30. Juni 1870 festgeseßte Zeitpunkt, bis zu welhem die zur Portofreiheit Be- rechtigten den etwaigen Antrag auf Entschädigung für die Aufhebung der Portofreiheit an die Postbehörde zu richten hatten, ist nach dent vorliegenden Gesetzentwurf auf des 30. Juni 1876 festgeseßt worden.

Der 8. 13 des Gesetzes vom 5. Juni 1869, welcher sih auf die Berechnung und Ve1wendung der durch die Aufhebung von Porto- freileiten gewonnenen Postüberschüsse bezieht, ist in Südhessen“ nicht mit einzufühcen, da die Bestimmungen desselben in Betreff der Staaten des vormaligen Norddeutschen Bundes Ende Dezember 1875 außer Kraft treten und die Postübershüssé dieser Staaten (einsGneH: lich des gesammten Großherzogthums Hessen) vem 1. Januar 18376 ab nah Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 49 der Reichs- verfassung ungetheilt in die Reich2kasse fließen werden.

Berlin, 13. Dezember. Jn der Abendsißang der Kommission zur Vorberathunz der Konkurs-Ordnung (vom 10. Dezember) gelangte der 8. Titel „Besondere Bestimmungen“ znr Berathung. Derselbe betrifft den Konkurs über das Vermögen ciner Aktiengefell- \chaît, einer eingetragenen Genossenschaft, einex offenen Handeletgesell- schaft, über einex Nachlaß und über das im Julande befindliche Ber- mögen eines Schuldners, über defsen Vermögen im Auslande ein Konkursverfahren eröffnet worden, und wurde durchweg mit geringen Abänderungen angenomme?n. Jnsbesonder: wurden die §8. 94 Alinea 2, 199 Alinea 2 und 205 Alinea 2 nah dem Antrage des Abg. von Vahl, in Uebereinstimmung mit den früheren Beschlüssen, dahin ge- ändert, daß an die Stelle der Worte: „Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vorstandes (resp. von allen persönlih haftenden Ge- sellshaftern oder allen Liquidatoren und von allen Erben oder Nach- laßvertretern) gestellt, so ist die Zahlungsunfähigkeit oder Ueberschul- dung glaubhaft zu machen”, gesagt wird: „so ist derselbe zuzulassen, wenn die Zahlungsunfähigkeit 2c. glaubhaft gemacht wird." Zu & 197 wurde auf den Antrag des Abg. Dr. Goldschmidt ein Zu- saß dahin beschlossen: „die Verjährung zu Gunsten eines aus der Genossenschaft Ausgeschiedenen ode: Ausgeschlossenen (der noch zwei Jahre für die Solidarverpflichtungen haftet) wird durd Rechts- handlungen gegen die Konkursmasse unterbrohen“ obgleich von den Regierungsvertretern eingewendet wurde, daß es sich hierbei um eine nicht in den Bereich des Konkursverfahrens fallende, vielmehr bei dem Genofseuschaftsgeseßze zu exledigende Frage handle. Dagegen wurde ein fernerer, von demselben Abgeordneten mit Rücksicht auf §. 3 des Einführungêgeseßes (wonach §- 51. des Ge- A aufgehoben wird) gestellter Antrag die im F. 51 enthaltenen Bestimmungen: - „daß bei Eröffnung des Konkur|es über das Vermögen einer eingetragenen Genossenschaft nicht auch über das Vermözen der einzelnen solidarisch Verhafteten der Konkurs einzuleiten, und daß die einzelnen Genossenschafter in dem Konkurseröffnungsbeschlusse nicht zu benennen, hier aufzunehmen, ab- gelehnt. Ebenso seine Anträge, den §. 199 dahin zu fassen: eZU dem Antrage auf Eröffnung des Verfahrens (über das Vermögen einer offenen Handelsgestllihaft) ist außer den Konkursgläubigern jeder Gesellschafter, sowie die Generalve:)|ammlung und der Aufsichts- rath der Kommanditgesellschaft auf Aktien, und jeder Liquidator be- rechtigt," und den §. 201 in dem Sinne abzuändern, daß, ähnlich wie in England, Nordamerika und Baden, den Privatgläubigern in dem Verfahren über das Privatvermögen eines Gesellschafters vorzugs- weise Befriedigung vor den Gesellshaftsgläubigern gewährt werde. Buch 3 der Konkursordnung „Strafbeftimmungen“ (S. 209 bis 214) wurden gleichfalls unveräudert angenommen und hiermit die erste Lesung des vorliegenden Entwurfs geschlossen. Der Antrag, dem Entwurfe, nah dem Vorgange des Entwurfs einer deutschen Gemein- chuld-Ordnung vom Jahre 1873 noh ein Buch über das Vergleichs- verfahren zur Abwendung des Gemeinshuld-Verfabrens" beizufügen, wurde mit 9 gegen 2 Stimmen abgelehnt und von einer Vor- berathung des Einführungsgeseßes Abstand genommen, da diese zweck- mäßig exst nach der zweiten Lesung erfolgen kann. Hiermit ift die Thätigkeit der Kommission, bis auf die Entgegennahme der Vor- schläge ihrer Redaktionskommi/fion für diese Session, mit Rücksicht auf die sih jeßt drängenden Plenarsißungen beendet.

Statistische Nachrichten.

Nach dem Zeitungs-Preiscourant für das Jahr 1876 beträgt die Gesammtzahl der es die Kaiserlichen Postanstalten

debitirten, in deutsher Sprache erscheinenden Zeitungen 4174 oder 142 mehr als zu Anfang des laufenden Jahres angegeben, in weldhem 547 neue Zeitungen erschienen, dagegen 422 eingegangen sind. Der Ueberihuß von 142 Zeitungen kommt fast ausschließlich der Fach- und Lokálpresse zu gute. Von diesen 4174 Zeitungen erscheineu

Berlin, Dienstag, den 14. Dezember

wßcentlih 18mal 2, 13mal 15, 12mal 26, 11mal 1, 10mal 1, T7mal 81, Gmal 572, 5mal 1, - 4mal 19, 3mal 474, 2mal 768, 1mal 1107, die übrigen seltener oder unbestimmt. Die meisten Zeitungen erscheinen in Berlin, nämlich 2298, dani folgt Leipzig mit 174, Wien mit 154, München mit 60, Stuttgart mit 54, Hamburg mit 47, Breslau m't 41, Frankfurt a. M. mit 33, Hannover mit 25, Cöln mit 22, Karlsruhe mit 19, Magdeburg mit 14 Zeitungen. Aus der Schweiz kommen 147 deutsche U aus Amerika 39, aus London nur 2. An ausländischen

eitungen zählt der Katalog 1186 Nummern auf, ungerehnet die französishen Zeitungen, deren Zahl auf ca. 800 anzunehmen ist; es liefern dazu Großbritannien und Amerika 557, Armenien, Portugal, Litthauen, die romanische und Mae Be Sprache je 2, Griechenland und Vlamand je 5, Jtalien 134, Norwegen und Ungarn je 25, Schweden 67, Serbien, Kroatien und die hebräischen Wissenschaften je 4, Spanien 22, Türkei und Slovenien je 3, Böhmen 20, Däne- mark 49, Holland 77, Polen 60, Rumänien 34, Rußland 69, die wendishe Sprache 6, die slovenische Sprache 1 Zeitung.

_— Dem Jahresberichte des Großherzoglich badijchen Handels- Ministeriums entnehmen wir die nachfolgenden vergleichenben Angaben über die landwirthschaftlihe Produktion Badens im Jahre 1874:

Die landwirths{chaftlich benußten Flächen des Großherzogthums umfaßten 793,271 Hektar gegen 793,387 Hektar in 1873, darunter: bestelltes Ackerfeld 516,996 Hekt. (1873: 514,808 Hekt.), brachliegen- des Aerfeld 30,056 Hekt. (1873: 30,916 Hekt.), Wiesen 173,899 Hekt. (1873: 172,284 Hekt.), Rebland 20,672 Hekt. (1873: 20,279 Hckt.), Gras- und Obstgärten 12,854 Hekt. (1873: 12,9883 Hekt.), Kastanien- wald 867 Heft. (1873: 898 Hekt.), ständige Weide 37,927 Hekt. (1873: 41,319 Hekt.). Das Fahr 1874 zeigt hiernach eine erhebliche Zunahme des bestellten Ackerfeldes und der Wiesen, dagegen eine Ab: nahme des Brachfeldes und der ständigen Weide. Die als Ackerfeld benußten Flächen waren 1874 (bez. 1873) in folgender Weise bestellt: mit Wintergetreide 177,504 Hekt. (1873: 172,662 Hekt.), mit Sommergetreide 120,939 Hekt. (1873: 124,060 Hekt), mit fonstigen Mehl- und Hülsenfrüchten 6501 Hekt. (1873: 6824 Heft.), mit Knollen- gewächsen 82,112 Hekt. (1873: 80,673 Hekt.), mit Wurzelgewächsen 25,562 Heft. (1873: 25,467 Hefkt.), mit Fuitergewächsen 79,403 Hekt. (1873: 77,259 Hekt.), mit Handel2gewächsen und Gemüsen 24,975 Hekt. (1873: 27,863 Hekt.) Die beträchtliche Zunahme des Anbaues von Wintergetreide und die Abnahme des Anbaues der Sommer- getreidearten ist nur als ein Zurüdckehren zu den normalen Anbau- verhältnissen zu betrachten, welche im Jahre 1873 durch ungünstige Witterung und sonstige schädliche Einflüsse geftört waren. Eine nicht uner- hebliche Zunahme zeigt sich wiederum im Anbau der Kartoffeln und Futter- gewächse. Der beträchtliche Ausfall im Anbau von Handelsgewächsen trifft hauptsächlich den Tabaksbau, der im Jahre 1874 gegen das Vorjahr um 2225 Heft. zurückgegangen ist. Diese beträchtlidbe Abnahme erflärt sich durch den niedrigen Stand der Tabakspreise im Winter 1873/74. 7 MIE Ernteergebnisse des Jahres 1874 werden als durchaus befrie- digende . bezeichnet und haben sich im Allgemeinen viel günstiger als ín 1873 gestaltet. Die Ecträge der wichtigeren Feld- 2c. Früchte waren folgende: Weizen 920,048 Ctr. (1873: 544,232 Ctr.), Spelz 9 268,885 Ctr. (1873: 1,423,581 Ctr.), Roggen 913,594 Cir. (1873: 631,727 Ctr.), Gerste 1,698,403 Ctr. (1873: 1,423,685 Ctr.), Hafer 1,115,996 Ctr. (1873: 1,054,173 Ctr.), sonstige Mehl- und Hülsenfrüchte und Mischfrucht . 894,426 Ctr. (1873: 703,369 Ctr.), Kartoffeln 13,580,084 Ctr. (1873: 11.359.359 Glr.), Wurzelgewächse (haupts\ächlich Runkelrüben und weiße Stoppel- rüben) 16,854,426 Ctr. (1873: 16,774628 Cir.), Heu 13,797,937 Ctr. (1873: 15,675,866 Ctr.), Klee und Esparsette 5,174,693 Ctr (1873: 5,129,763 Ctr.), Stroh 11,962,980 Ctr. (1873: 9,986,026 Ctr.), Raps und Rübsen 87,763 Ctr. (1873: 110,420 Ctr.), Hanf 36,722 Ctr. (18731 25,533 Cfr.), Tabak 229,608 Ctr. (1873: 298,837 Ctr.), Hopfen 33,735 Ctr. (1873: 38,124 Ctr.). Bon dem oben angegebenen Reblande standen im Jahre 1874: 19,672 Hekt. im Ertrag, 1000 Hekt. außer Ertrag; die ersteren lieferten 429,453 Hekt. Weißwein im Werthe von 8,255,233 Fl., 47,458 Hekt. Weißyerbst im Werthe von 1,150,571 Fl., 95,542 Hekt. Rothwein im Weribe von 2,233,885 Fl. und 102,823 Hekt. Schiller im Werthe von 2,077,605 Fl. Der ganze Reinertrag des Jahres 1874 repräsentirt sonah 675,276 Heft. und 13,717,294 Fl. Die Dbft- ernte des Jahres 1874 war um Vieles besser als die des Vorjahres und übertraf auch bei Aepfeln und Pflaumen die der vorhergehenden acht Jahre erheblich; im Einzelnen wurden gewonnen : Aepfel 421,815 Hekt. (1873: 20,004 Hefkt.), Birnen: 126,729 Hekt, (1873: 37,728 Hekt.), Zwetshgen und Pflaumen 271,203 Hekt, (1873: 91,480 Heft.), Kirshen 76,258 Ctr. (1873: 27,868 Ctr.), Nüsse 16,925 Hekt. (1873: 5924 Hekt.). Den Gesammtwerth der Ernte des Jahres 1874 im Großherzogthum Baden {äßt man auf 136,6 Millionen Gulden. Dieses Ergebniß wurde in den leßten 10 Jahren rur von demjenigen des Jahres 1868 übertroffen, wo fih der Ge- \sammtwerth der Ernte auf 139,4 Millionen Fl. berehzuete.

Die Nachrichten über Industrie, Handel und Ver- fehr aus dem statistishen Departement im K. K. Handel8-Ministerium. Mittheilungen der K. und K. österreichisch- nngarishen Konsulatsbehörden. (Wien, 1875, in Kommission bei Ferd. Meyer) haben im XL. -Heste des VII, Bandes folgenden Juhalt: Warschau. Handelsverhälinisse von Rußland (sammt Polen) in den Sahren 1873 und 1874. Valencia. Schiffahrt und Handel im Fahre 1874. Galaÿß. Schiffahrts- und Handelsbewegung im Fahre 1874. Montreal. Wirthschaftliche Lage von Canada im Jahre 1874, Saigon. Handels- und Schiffahrtsverkehr im Jahre 1874, Personalnachrichteu.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

„Geflügelte Worte.“ Der Citatenshaß des deutschen Volks. Von Georg Büchmann. Berlin 1876. Haude- und Spenershe Buchhandlung (F. Weidling). Die innerhalb des Zeit- raums von 11 Jahren bereits nöthig gewordene neunte Auflage des vorstehend genannten Werks spricht am deutlichsten für die weite Verbrei- tung desselben, Der Herausgeber ift unablässig bemüht, die Samm- lung zu vervollständigen, wie die vieley St-rne in dem Citatenregister des Werkes beweisen, welche das neu Hinzugekommene andeuten. Auch die Erklärungen des Ursprungs find sorgsam verbessert bezw. berichtigt worden. Die Verlagsbuchhaudlung hat auch für die neueste Auflage einen eleganten Einband mit Goldschnitt besorgt, in welhem sich dieselbe als Weihnachtsgeschenk empfehlen dürfte.

—— Die soeben ers{ienene Nr. 1693 der „Jllustrirten Zei- tung* (Leipzig, J. J. Weber), enthält u. A. folgende Illustra- tionen: Alexander IL., Kaiser von Rußland. Zu seinem jährigen Jubiläum als Großmeister des St. Georgs-Orcdens am 8. Dezem- ber. Von der deutschen Venusexpedition auf den Aucklandsinseln. 7 Abbildungen, nah Zeichnungen von Johannes Krone jun., Mitglied der Expedition, Schbloß Rheinstein. Nah einem Aquarell aus C. P. C. Köhlers Aquarell-Album „Der Rhein“ (Darmstadt, Köh- lers Verlag). Theodor Hosemann, { am 15. Oktober. Nach einem photographischen Ren von Karl Wigand in Berlin. Die Städtewappen des Deutschen Reichs. Essen.

Gewerbe und Handel.

Auf der Tagesordnung der außerordentlichen Generalver- sammlung der Badischen Bank vom 10. d. M. standen vier An- träge des Auffichtsrathes und ein von leßterem unterftüßter Antrag eines Aktionärs. Der erste Antrag: Die Badische Bank macht von

' nicht hergestellt,

__ 1875.

R P

den Bestimmungen des §8. 44 des Reichsbankgeseßes vom 14. März 1875 Gebrau, wurde einstimmig angenommen , während dec zweite Antrag die in Folge dessen bedingte Statutenänderung vielfache, zum Theil sehr lebhafte Debatten hervorrief. Artikel 4 der Statuten soll dahin geändert werden, daß das Grundkapital der Bank künftig ftatt 18 Millionen A nur 9 Millionen in 30,000 Aktien à 300 # betrage. Der aus der Mitie der Versammlung gestellte Antrag, zugleichß mit der Reduktion 10 °/o aus dem Reservefonds an die Aktioaäre zu vertheilen, fand be- sonders im Hinblick auf juristishe Gutachten, die die Rechtmäßigkeit eines solchen Vorgehens in Frage steten keine Annahme. Der Wegfall der Artikel 5, 6 und 7 der Statuten, sowie die Aenderung des Artikel 10, die Geschäfte der Bauk betreffend, ward einstimmig

genehmigt. sol Tünftig lauten: Die Bank darf ihre

Artikel 11 Betriebsmittel nur in §. 10 unter 1—4 bezeichneten Ge- bödbstens bis zur Hôhe der

shäften und zwar zu vier,

Hälfte des Grundkapitals der Bank und der Reserve an- legen. Bei der Abstimmung wurde der Artikel mit überwiegender Majorität angenommen, ebenso einstimmig die vorgeschlagene Aen- derung der weiteren Artikel 12—359.

Es gelangte nun der Antrag eines Aktionärs (Actikel 36) zur Debatte, welcher lautet: „Ueber den Reservefonds ist in den Büchern der Bank besondere Rechnung zu führen, ohne daß derselbe gescndert anzulegen i, der Reservefonds bildet vielmehr bezüglich des Geschäftsbetriebes einen Theil des werbenden Kapitals der Bauk. Die Zinsen und sonstige Erträgnisse des Re- servefouds bilden einen Theil des nach Art. 34 der Sta- tuten zu vertheilenden Reingewinns“; derselbe wie „die folgenden Artikel wurden genehmigt ecin)\chließlich des leßten Antrages in folgender Fassung: Der Aufsichtsrath ist berechtigt, in weitere Abänderungen der Statuten, welche zum Zwecke der Unterstellung unter 8, 44 des Reichsbankgeseßes und der Uebereinstimmung mit den unbedingten Vorschriften desselben von der Gc. Regierung oder auf Grund des L 47 des Reichsbankgeseßes von dem Bundesrathe oder von dem Amtsgerichte wegen Eintragung in das Handelsregister etwa verlangt werden sollten, Namens der Gesellschaft einzuwilligen.

—- Die Rigibahn-Gesell\scchaft vertheilt für das beendete Be- triebsjahr 15% Gewinn urter ihre Aftionäre. Die Gesammt-Betriebs- einuahmen incl. 24,518 Frs. vorjährigen Rechnungs-Saldo beziff er- ten sich auf 502,915 Frs., während die Ausgaben 218,788 Frs. be- trugen, so daß ein Netto-Ertrag von 284,127 Frs. übrig bleibt. Hiervon entfallen 50 Frs. als Zinsen à 5 % auf 1,000,000 Frs. Obligationen- Kapital, 20,00. Frs. wurden auf die im Besiße der Gesellschaft befindli hen 50 Aktien der Regina montium abgeschrieben, 187,500 Frs. auf das Aktien-Kapital von 1,250,000 Frs. vertheilt, 12,700 Frs. als Tantième dem Verwaltungérathe überwiesen und 13,927 Îrs. auf neue Rechnung vorgetragen. Der Obverbau-Er- neuerungsfoad, dem 10,000 Frs. zugeshrieben wurden, beträgt zur Zeit 17,785 Frs.

Von dem Berg- und Hüttenkalender (Effen, G. D. NBädeker) ist in der bekannten saubern, dauerhaften und praktischen Ausstattung der 11. Jakrgang auf das Jahr 1876 erfckiecnen. Einem von vielen Sciten ausgesprohaen Wunsche zufolge find in den vor- liegenden Kalender-Jahrgang außer dem preußischen Berggeseße auch die Verordnungen zur Einführung dieses Gesches in die neuen Theile des preußischen Landes wieder aufgenommen worden. Die Rückficht auf den beshränkten Raum eines Taschenbuches gestattete nicht die jedeêmalige Aufnahme derselben. Ferner ift, der früher gegebenen Zusage entsprechend, für dieses Mal eine Sammlung der im Bezirke des Ober-Bergamts zu Boun geltenden Polizeiverordnungen aufgenom- men worden. Desgleichen hat das Geseß zur Einführung des preu}z!- schen Berageseßes in die Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont, welche mit zum Verwaltungsbereiche dieses Ober-Bergamts gehören und in welchen auch die Bonner Allgemeine Bergpolizeiverordnung gilt, eine Stelle gefunden. Dagegen ist in der zweitcn Abtheilung der mathe- matish mechanische Theil, oßne von dem Juhalt desselben etwas abs- zubrechen, in eine kürzere Form gebracht worden, was auch ohne Be- einträchtigung der Verständlichkeit zulässig war. _Der statistishz Theil enthält auch jeßt wieder die neuesten in die Oeffentlichkeit ge- langten Nachrichten über die Produktion tes Bergbaues und Hütten- betricbs der verschiedenen Länder in gleihmäßigen Tab: len kürz zu- sammengestellt. Au die kleine Eisenbahnkarte ist dem Kalender wieder beigefügt.

VerLéehrs-Anstalten-

Die „Pos. Z.* {reibt unter dem 11. Dezember: Durch die PNosen-Creuzburger Eisenbahn, deren Betrieb nun crôöffnet worden ist, wird nicht allein ein direkter Personen- und Güterverkehr zwischen allen Stationen dieser Eisenbahn und denen der Rechtes Oder-Ufer-Eisenbahn, in welche dieselbe bei Creuzburg einmündet, sondern au mit denen der Oels-Guesener Bahn hergestellt, da be- fanntlich die Posen-Creuzburger und leßtere Bahn fich in Jarotschin kreuzen. Um den Güterverkehc zwischen diesen drei Eisenbahnen zu fördern, sind demnach neben den Lokaltarifen au direkte Tarife in Kraft getreten: für Oberschlesishe Steinkohlen und gebrannten Kalk in Wagenladungen von Stationen der Rechte-Dder-Ufer- Eisenbahn nach allen ‘Stationen der Posen-Creuzburger Bahn, sowie für Güter aller Art zwishen Station Oppeln der Rehte-Oder- Ufer-Eisenbahn einerseits und den diesseitigen Stationen Pleschen, Schroda und Posen andererseits; ferner für Güter aller Art zwischen den Stationen Breslau und Mochbern der Rechte-Oder-Ufer-Cisen- bahn einerseits und den diesseitigen Stationen Falfkftädt, Sulencin, Schreda, Gondek und Posen via Dels-Jarotshin andererseits. Leider ist auf dem Bahnhofe Posen eine direkte Geleisverbindung zwischen per Posen-Creuzburger und, der Märkisch-Posener Eisenbahu noch fo daß die Ueberführung von Eisenbahnwagen zwischen beiden Bahnen am hiesigen Orte nicht stattfinden fann, und MWagenladungsgüter von der einen der beiden Bahnen zu der andern zunächst nur durch Rollfuhrwerk überführt werden können, was Beru bei verpackten Gütern auf Kosten der beiden Bahnen eschieht. 0E n Die Betricbseröffnung auf der vom Staate erbauten West- böhmischen Bahnlinie Rakonit-Protivin ist für den 20. d. M. angeseßt. Nachdem sich die wegen Uebernahme des Betriebes diefer Bahn mit der Böhmischen Westbahn und der Kaiser-Franz-Josef- Bahn gepflogenen Unterhandlungen zerschlagen hatten, ift die Direk- tion der Dux-Bodenbacher Bahn mit der Führung des Be- triebes auf der Rakoniß-Protiviner Linie betraut worden. Die Linie Rakonit-Protivin, 153,33 Kilometer lang, {ließt in Rakonit an die Buschtiehrader Bahn an, trifft bci Beraun auf die Böhmische West- bahn, mit der fie bis Zdiß zusammenläuft, und findet ihr Ende in Protivin, einer Station der Franz-Josef-Bahn.

Die Nr. 97 der „Zeitung des Vereins Deutscher Eisenbahn-Verwaltungen", Organ des Vereins, hat folgenden SFnhalt: Verein Deutscher Eisenbahn - Verwaltungen: Bayerische Berkehrs-Anstalten, Station Winterschneidbach. erein Deutscher Eisenbahnverwaltungen: Zwikau-Lengenfeld-Falkensteiner Eisenbahn. Eisenbahnrecht: Rechtsverhältniß der Eisenbahn zu dem Spediteur, welchem sie unanbringlihes Gut gemäß §. 61 des Betriebs&-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands auf Lager gegeben hat, Cine russische Verkehrsstatistik. Das neue von der Berlin-Görlißer Gisen- bahn entworfene Frahtbrief-Formular. Zur Vereinfachung des Güter=* Expeditionsdienstes. Rakoniß-Protiviner Staatseisenbahn, Zdic Pro« tivin eröffnet, Berliner Briefe 2c.