1875 / 295 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Dec 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Den Einwand der Eile, wenn wir n-ch Weihnachten nicht wieder 2 sammenkommen sollten, "as ih bei der jeßigen Lage der Sache doch% kaum vermeidlih halte, muß ih hinnehmen; aber ih wiede‘chole ih Höôrte vorhin eine Art vorwurfsvollen Ton aus dec Gentrumsgegend, wie ih dies erwähnte die Uebereilung ist nich{cht Swuld der verbündeten Regierungen, fie ift Sculd der augenblick- lichen Lage der Verfassung, nach der unser Budgetjahr zum 1. Januar anfängt. Wir müssen in Folge dessen den Reitstag so berufen, daß er das Budget vor Ablauf des Jahres beschließen fann, und wir müßen - dazu den Bundesrath noch ein paar Monate früher herufenu als den Reichstag. Die Vorgänge dicses Jahres werden {hon den Eindruck gemacht baben, daß der Bundesrath noch früher cder der Reichstag etwas später hätte be- rufen werden sollen. Im e:steren Falle würden wir in der Lage gewesen sein, die kurze Erholung, die den Herren in ministerieller Situation von den aufreitenden Friftionen des Jahres gegönut ift, noch zu verkürzen. Die Herren haben zum Bundesrath vor dem Reichstag berufen werden müssen und sind in den Bädern und auf den Erholungsreisen nur mit Aästrengung zusammenzubringen gewesen, und nichtsdestoweniger war die Zeit zu kurz. Hätten wir aber den Neichstag später berufen, um dem Bundesrath Zet zu lafsen, dann würde die Zeit, die wir hier jetzt {on zu kurz finden, ja noch kürzer gewesen sein, oder man muß fich ein für glle Mal der Unannehmlich- keit aussetzen, daß man früh beruft und dennoch nach Weihnachten wieder anfängt, oder daß man zwei Sitzungen im Jahre hat, eine Herbstsißung und eine Frübjahrssißung, was doch“ noch eine größere Belästigung der Mitglieder des Reichstags sein würde.

Diese Erörterung “gehört ja nicht in diese Diskussion; aber ich bin genöthigt, sie zur Entschuldigung der Nothlage, in der wir fiud, anzuführen. Wir müssen vor Ablauf des Jahres berufcn, und erft wenn Sie uns einmal eine Bewilligung auf 5/4 Jahre geben werden oder eine souftige Form, über den ‘Verfalltag des Budgets hinweg zu Fommen, dann werden wir erst in der Lage sein, oder der Kaiser wird erst dann in der Lage sein, seine Prärogative der Berufung des Neichs- tags auszuüben zu einer Zeit, wo es für Alle bequemer ist und mehr Zeit zur Berathung ernster, tiefgehender Fragen vorhanden ist,

Nach dem Abg. Dr. Hänel nahm der Bundesbevollmäch- tigte Staats-Minister Dr. Leonhardt das Wort

Meine Hecren! Jh möchte mir nur in Betreff des Gesicht3- punktes, welchen der Hr. Abg. von Bennigsen entwickelt hat, Folgen- des kurz anzuführen erlauben.

Die verbündeten Regierungen haben bei der Frage, welhe Vor- riften des Strafgeseßbuhs zu ändern seien, sich durch den Ge- cchtspunkt eines dringenden praktischen Bedürfnisses bestimmen lassen. Sie haben aber angenommen, daß sämmtliche Vorschriften dieser Gattung dur die Revision zu umfassend sein dürften. Der Hr. Abg. von Bennigsen würde also nur dann Recht haben, wenn er behaupten wolite, daß- es sich hier um Vorschriften handle, deren Abänderung richt einem dringenden praktischen Bedürfnisse entspreche. Nach mei- ner Erfahrung muß ich aber behaupten, daß hier allerdings ein drin- gendes’ praktishes Bedürfniß vorliegt.

Derselbe erklärte, nahdem der Abg. Dr. Eberty eine Stelle aus dem. Kommentar über das Kriminalreht für das Königreich Hannover verlesen hatte:

Meine Herren! Wenn dex Hr. Abg. Dr. Eterty Worte hier vor- gelesen hat, die er mir zuerkennt, so will auch ich das anerkennen. Ich weiß jedoch nicht, was darans folgen soll. Dieses Buch habe ich geschrieben und ih schäâme mich dessen in keiner Weise in den vierziger Jahren. Es ift nicht etwa eine philosophische Abhandlung oder eine legislative Erörterung, sondern ein Kommentar zum han- nôverschen Strafgeseßbuch. Ich habe in diesem Kommentar ausdrück- li gesagt: eine Handlung, von einem Auéländer im Auslande be- gangen, sei eine feindselige Handlung. Wenn man fie nicht als cine feindselige betrahtet, fie vielmehr unter das Strafgeseß bringt, fo geht mon nur milder zu Werke.

Nach dem Abg. Dr. Bamberger bemerkte der Reichskanzler Fürfi von Bismarck:

Ich möchte nur thatsächlich erwähnen, daß der Fall, daß Mit-

duldige an cinem im Auslande verübten Morde von Deutschen im ercich unserer Justiz gewesen find und nicht bestraft werden konn- ten, doch thatsählich vorgelegez hat.

Zu §. 55 (Verbrechen, durch Kinder begangen) erklärte der Staats-Minister Dr. Leonhardt:

Ich möchte mir eine allgemeine Bemerkung, érlauben, die nur für den Gall, daß Sie die Aenderung des §. 55 ‘ablehnen, von Juter- esse ist.

Der zweite Absaß des 8. 55 enthält gar keine strafrechtliche Norm; der Gedanke, welcher dem Absaß 2 zu Grunde liegt, fand au in dem erften Entwurf Ausdruck. In der Kommisfior, welche berufen war zur Berathung des Strafgeseßentwurfs, hat man jedoch die betressende Bestimmung gestrichen, weil man davon ausging, daß ihre Aufnahme in das Strafgeseßbuch niht uothwendig sei, und sich um eine Materie handele, welche ganz unbedenklich landesgeseßlich geregelt werden könne. Auf diesem Standpunkt steht auch die Kö- niglih preußiihe Regierung und wird darauf stehen bleiben, so lange Sie die Sache nicht regeln. Die Königlich prevßi\he Regierung hat allerdings nichts zu érinnern gefunden, wenn durch Beschluß der ver- bündeten Regierungen die betreffznde Bestimmung angenommen ift, weil die eine oder die andere Regierung zweifelhaft war, ob fie im Wege der Landesgeseßgebung vorgehen könne.

Ferner zu §. 68 (Handlungen der Staatsanwaltschaft unterbrechen die Verjährung) na; dem Abg. Dr. Lasker:

Ich möchte dem Hrn. Abg. Dr. Lasker darin nicht Recht geben, daß die Frage niht opporiun wäre. Sie hängt meiner Ueber- zeugring nach mit der Regelung des Strafprozesses überall nicht zusammen. Der Hr. Abg. Lasker hat das freilih behauptet, aber zur Begründung dieser Behauptung beigetragen. Die Sache lag fo, daß bei der Berathung des Strafgeseßbuches eine neue Theorie eingeführt wurde. Man darf den verbündeten Regierungen keinen Vorwurf daraus machen, daß sie fi damit einverstanden erklärt haben, fie haben Bedenken gehabt, aber weil sie doch auch großes Juteresse dafür hatten, daß das Strafgesetz- bub zu Stande kam, haben sie fich bei der Sache beruhigt, weil sie mußten. Glauben Sie nicht, daß ih Ihnen hier mit Theorien und Deduk- tionen fomme die Sade liegt einfa so, die Gerichte bezeugen die größten Uebelstände, kein Gericht, kein Staatsanwalt hat sich für eine solche Bestimmung erklärt, vielmehr ist hervorgehoben, daß selbst der oberste preußische Gerichtéhof von Amtswegen die Frage aufge- zommen hat. Es giebt niht einen Schriftsteller, welcher sih für das neue Recht erklärt hat. Dagegen giebt es schr bedcutende Männer, Welche ausweislich der Motive fich entschieden dagegen ausgesprochen haben. Nun frage ich Sie, warum wollen Sie eine Vorschrist nicht abändern, die ganz isolirt fteht, wenn von allen Seiten das praktische Bedürfniß bezeugt wird? Meine Herren, wenn Sie so fortfahren, wenn Sie aus dem Grunde, weil Sie früher die Aenderung be- {chlofsen gegen die Bedenken der Königlichen Regierung, den An- trag ablehnen, so bringen Sie die verbündeten Regierungen in die Lage, bei jedem prafktisch erheblichen Amendement, was sie stellen, mit äußerstem Bedenken zu Werke zu gehen.

Nach dem Abg. Dr. Hänel:

_ Der Hr. Abg. Dr. Hänel {eint die Frage ins Ungewisse hinein- bringen zu wollen, wonn er plößlich behauptet, die Verjährungsfrist Fôönnte verlängert, Uebertretungen könnten zu Vergehen erhoben wer- den, Um das alles handelt es sich gar niht. Jch will mit dem Hrn. Abg. Hänel auch niht dccrüber streiten, ob die neue Fassung, wie sie vorgeshlagen ift, alle Uebe.lstände deckt. ES mag sein, daß sie das nicht thut; aber den verböindeten Regierungen genügt es, wenn die Uekelstände beseitigt werden, welhe durch die neue Vorschrift gedeckt werden. Die neue Vorschrift ift die alte des peußishen Strafgeseßz- buches, und gegenüber, dieser Vorschrift sind die großen Uebelstände

nicht hervorgetreten, d

nihts8

Meine Herren! Jch interessire mih näher für diese Frage aus einem besonderen Grunde. Jm vorliegenden Falle kann darüber gar kein Zweifel sein, daß ein allseitiges dringendes, praftisches Bedürf- niß hervorgetreten ist, zu ändern. Wenn Sie nicht ändern, also den neuen Vorschlag nicht annehmen wollen, fo müssea Sie das Bedürf- niß läugnen, was doch \{chwerlich thunlich ist, oder Sie müfsm sagen, S auch ein dringendes praktishes Bedürfniß nicht berück-

igen.

Zu §8. 113 ff. (Widerstand gegen Beamte) erklärte der Justiz-Minister Dr. Leonhardt, daß \ich die verbündeten Regie- rungen mit dem Amendement Stenglein einverstanden erklären. Der Reichskanzler Fürst von Bismarck füzte hinzu:

Ich möchte nur die Erläuterung hinzufügen, daß die verbünde- ten Regierungen das Bedürfniß in diesem Falle für so dringlich hal- ten, daß sie lieber eine Avschlagszahlung nehmen wollen, als sich der Gefahr aussfeßen, gar nichts zu bekommen.

Nachdem es sich als unmöglich erwiesen hat, die Aufgaben des Reichstages in vollem Umfange bis Weihnachten zu erledigen, foll, nach der Provinzial-Korrespondenz, jeßt vor Allem die unbedingt dringende und jedenfalls vor Neujahr zu erledigende Aufgabe, die Feststellung des Reihshaushalts-Etats fur 1876 ins Auge gefaßt werden. Am Donnerstag sollen die Etatsberathungen beginnen, um spätestens am Dienstag (21.) oder Mittwoch (22.) zu Ende ge- führt zu werden.

Alsdann wird mit Rücksicht auf die weiteren noch unerledigten, großcntheil aber der Erledigung nahe gebrahten Arbeiten nur eine Pertagung des Reichstags eintreten können. Ueber den Zeitpunkt des Zusammentritts nah Neujzahr wird eine vertraulihe Verständigung unter thunlihster Rücfsiht auf den verfassungsmäßigen Termin der Berufung des preußischen Landtags, sowie auf andere Einzellandtage, endlich auf die nothwendige Berufung der neuen Provinziallandtage in fünf Provinzen, herbeizuführen sein.

In der vorgestrigen Abendfißung der Reichstags-Kommif- sion zur Vorberathung einzelner Paragraphen der Strafgeseßz- Novelle wurde die Debatte über den Artikel. T, §. 49a. fortgesetzt. Die Kommission sprach sich durchweg im Prinzip für die Nothwendigkeir einer Strafbestimmung der Anftiftung zum Verbrechen an sich aus, nur über die Formulirung des Paragraphen lagen mehrere Anträge vor, die den Zweck hatten, sowohl die Straf- that als au die Strafandrohung \chärfer zu fixiren, als dies im Entwurf geschehen. Der Entwurf bedroßt im ersten Absatz des §. 49a. mit Strafe den, welcher es unt-rnimmt, einen Andern zur Begehung eines Verbrechens oder Theilnahme an einem Verbrechen zu verleiten 2c. An die - Stell? des Ausdrucks „verleiten“ seßte die Kommission auf den Antrag der Abgg. Becker, Hauck, Haar- mann, Bär (Offenburg), Dr. Stenglein, Dr. Wagner "den Auêsdruck „anstiften*, mit ausdrücklicher Beziehung auf die im §. 48 des Str. G. B. gegebene Definition der Anstiftung. Ferner bedroht d r Entwurf die erfolglos gebliebene Anstiftung im Allgem-inen mit Gefängniß niht unter drei Menaten oder mit Geldstrafe von Ein- bundert bis zu Eintausend Mark. Dagegen nahm die Kommission auf den Antrag der genannten Abgeordneten an, daß die erfolglos ge- bliebene Anstiftung mit Gefängniß nicht unter drei Monaten zu be- ftrafen ist, wenn das Verbrechen mit dem Tode oder mit lebens- länglicher Zuchthausstrafe bedroht ift, wogegen die Anstifiung zu NBerbrecen, die mit eiger geringeren Strafe bedroht sind, mit Ge- fängniß bis zu zwei Jahren oder Festunashaft von gleicher Dauer bestraft werden soll. Na diesen von der Kommission angenommenen Anträgen fällt demnach die Androhung einer Geldstrafe ganz fort. Der zweite Absaß des Paragraphen wurde auf die Anträge der Abgg. Beer, Hauck, Haarmann, Baer (Offenburg), von Forçade, Grosmann in folgender Fassung angenommen: „Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher sich einem Anderen gegenüber zur Begehung eines Verbrechens oder zur Tbeilnahme an einem Verbrechen in der Absicht erbietet, für den Fall der Annahme seinem Erbieten gemäß zu handeln, sowie denjenigen, welcher ein solches Erbieten annimmt, die Begehung des Verbrechens zu fördern“, wodurch die Tendenz des Gesetzes, aué- \chließlich die Betheiligung an dem Komplott, in verbrecherisher Ab- siht unter Strafe zu stellen, zu einem klaren Ausdruck gelanat. Der S. 49a. sautet nunmehr nach der von der Kommisfion genehmigten Fassung folgendermaßen: „Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung cines WBerbrehens oder zur Theilnahme an einem Berbrechen anzustiften (8. 481), -wird, soweit das Geseß nicht eine andere Strafe androht 1) wenn das Verbrechen mit dem Tode oder mit lebenélängliher Zuchthausstrafe bedroht ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, 2) wenn das Verbrechen mit einer gerin- geren Strafe bedroht ift, mit Gefängniß bis zu 2 Jahren oder Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. Gleiche Strafe trifft den- jenigen, welcher fich einem Anderen gegenüber zur Begehung eines Nerbrechens oder zur Theilnahme an einem Verbrechen in der Absicht erbietet, für den Fall der Annahme seinem Erbieten gemäß zu han- deln, sowie denjenigen, welcher ein solches Erbieten in der Absicht annimmt, die Begehung des Verbrechens zu fördern. Neben der Gefängnißstrafe kann auf den Verluft der bürgerlihen Ehrenrechte und auf Zulässigkeit .von Polizeiauffiht erkannt werden.

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Statistische Nachrichten.

Der Ertrag der Zslle im deutschen Zollgebiete hat sich in den drei ersten Quartalen d. J. wesentlich gün- stiger als im gleien Zeitabschnitt des Vorjahres gestaltet. Die Ein- nahmen an solch:n betrugen bis Ende Septeraber d. I. _ im Ganzen 89,563,267 M. gegen 81,727,343 M in 1874, find also um 7,835,924 Æ oder 9,6 % geft'egen. Der Hauptsache nach kommen hierbei stärkere Einfuhren von Kaffee, Rohtabak, Wein, Zucker, Salz, Branntwein, Gewürzen und Schweinen in Betracht, denen noch verschiedene andere Artikel binzutreten. Einen etheblicheren Rückgang der Einfuhr und der Zollerträge weisen dagegen u. A. Maschinen aller Art, Speck, ge- trocknete Südfrüchte, Reis, Materialeisen, Kupfershmiede- und Gelb- gicherwaarcn nah. Ordnet man die wichtigeren Verzollungs- artifel nach der Höhe ihrer Zollerträge, jo ergiebt sih für 1. bis 3. Quartal d. J. folgende Reihe: roher Kaffee 28,151,865 M. (gegen 1874 mehr 5,831,875 A), Wein in Fässern und Flaschen 8,272,544 4 (mehr 517,392 4), Rohtabak 7,726,596 (mehr 530,016 MÆ), Wollenwaaren 4,573,095 M (weniger 53,115 4), Zucker aller Art 4,534,317 A (mehr 327,270 4), Salz 3,651,960 H. (mehr 227,289 M), getroŒnete Südfrüchte 2,651,625 M. (w-niger 183,596), Baumwsllengarn 2,067,594 A (weniger 7158 4), Baumwollenwaaren 1,876,920 Æ (mehr 33,042 Æ), Arak, Rum und anderer Branrtwein 1,495,800 Æ (mehr 184,920 M), geschälter Reis 1,428,524 A. (weni- ger 127,339 4), Schweine 1,310,826 (mehr 392,656 4), Gewürze 1,296,771 M (mehr 161,129 4), Del in Fässern exkl. Baumsöl 1,194,248 A (mehr 144,784 A), Seideu- und Halbseidenwaaren 1,190,850 M (mehr 40,470 Æ), Heringe 1,189,389 (weniger 7389 M), ganz grobe und grobe Eisenwaaren 1,045,477 M4 (weniger 42,163 4), Wollengarn 808,569 Æ (mehr 20,212 A), Ge- wehre 734,499 A (mehr 382,230 4), Glas und Glaswaaren 723,880 M. (weniger 26,198 H), frishe Südfrüchte 695,664 (mehr 94,956 #1, Materialeisen aller Art 660,728 # (weniger 89,817 M), Cigarren 647,400 Æ (weniger 18,120 #), Kleider, Leib- wäsche, Pußwaaren 603,735 F (mehr 82,695 4), Lokomotiven, Dampfkessel und Maschinen aller Art 598,550 ( (weniger 510,171 4), Leder 981,069 4 (mehr 8729 46), Sycup und Melasse 537,113 X rg 97,487 M), Kakao in Bohnen 515,813 (weniger 4445 M6), ats S M. (weniger 21,475 J), Bier 453,896 4 (mehr SEGGUE ), Butter 447,930 Æ (mehr 77,843 4), Koufituren, Saucen 2c. 10.485 M (mehr -47,376 #), kurze Waaren 348,795 4 (mehr

(#89 #), feine Kupfershmiedewaaren 346,812 4 (weniger 116,484

A), graue Paleinwand 337,782 #4 (weniger 25,184 #), rohes Feinengarn, Maschinengespinnst 295,439 “e (weniger 19,293 M),

rung perfeft geworden sein. Der Kau

gefärbte, gebleihte 2c. Leinwand 278,340 s (mehr 29,520 Æ), Ach. natron 268,656 A (mehr 100,992 M), Lederwaaren 262,251 e (mehr 21,057 4), Fishthran 215,229 # (mehr 11,051 6), falzi- nirte Soda 206,016 M (mehr 21,137 4), feine Holzwaaren 203,544 M. (mehr 16,584 6), gefärbtes und gebleihtes Garn von Flachs Iute 2c. 180,370 M (mehr 14,695 4), mit Zucker 2c. eingemadte Konsumtibilien 174,825 M. (weniger 90,645 46), Zwirn 167,292 (mehr 15,360 &), Soda, rohe, kryftallisirte 158,374 #6. (weniger 6368 M), Sleisch, zubereitetes, Schinken, Speck 2. 150,462 (weniger 272,105 M). / __ Das Großherzogli badische Handels-Ministerivm veröffent. lit in seinem Jahresbericht für 1874 u. a. eine vergleichende Zu, fammenstelluug derjenigen induftriellen Unterneh, muugen im Großherzogthum Baden, welhe im Jahre 1874 (bez. 1869) bei ihrem Betriebe mehr als 20 Arbeiter beschäf. tigt haben. Es ergiebt sich daraus, daß die Zahl der größeren fa- brikatorisch betriebenen Anstalten in wenig »- Jahren erheblih zy- genommen hat. Während im Jahre 1869 nur 405 der- artige Etablissements mit zusammcn 36,022 Arbeitern gezählt wurden, find im Jahre 1874 676 folche Geschäfte mit 90,938 Arbeitern ermittelt worden. Auf die einzelnen Geschäfts- branchen vertheilen sich diese Zahlen folgendermaßen: Steinkohlen- bergwerke 2 mit 142 Arbeitern (1869: 2 mit 133 Arb.), Salinen 2 mit 230 Arb. (1869: 2 mit 181 Arb.), Werke für Zink 2 mit 83 Arb. (1869: 1 mit 88 Arb.), sonstige bergmännische Unternehmungen 3 mit 223 Arb. (1869: 1 mit 23 Arb.), Fabriken für Chemikalien, Farben und Kunstdünger 9 mit 897 Arb. (1869: 5 mit 651 Arb), Getreidemüblen 2 mit 75 Arb. (1869; 1 mit 39 Arb.), Fabriken für Stärke, Dextrin, Sago und Traubenzucker 5 mit 251 Arb. (1869; 3 mit 84 Arb.), Bierbrauereien, auch in Verbindung mit Essig-, Sprit- und Hefefabrikation 4 mit 151 Arb. (1869: 1 mit 40 Arb.), Rübenzuter- fabrik 1 mit 1035 Arb. (1869: 1 mit 829 Arb.), Zuckerraffinerie 1 mit 87 Arb. (1869: 1 mit 65 Arb.), Cichorien- und Cichorienkaffce-Fabriken 7 mit 675 Arb. (1869: 4 mit 442 Arb.), Tabak- und Cigarrenfabriken 190 mit 11,110 Arb. (1869: 74 mit 5291 Arb.), Spinnereien und Webereien in Wolle und Halbwolle, Baumwolle, Leinen und Seide, Bleichereien, Färbereien und Druckereien 113 mit 16,165 Arb. (1869; 103 mit 14,751 Arb.), Fabriken für Filz- und Seidenhüte 7 mit 556 Arb, (1869: 3 mit 249 Arb.), Strohhüte- und Strohwaaren-Manufakturen 8 mit 255 Arb. (1869: 3 mit 175 Arb.), Anstalten für Zubzreitung von Roßbaar und Bettfedern 3 mit 92 Arb. (1869 : 1 mit 35 Arb. ), Fabriken für Leder und Saffian 8 mit 802 Arb. (1869: 6mit 691 Arb.), Gummäi- und Guttaperhawaarenfabrifen 3 mit 935 Arb. (1869: 2 mit 739 Arb), Gisenwerke, Fabriken für Eisenwaaren, Kupfer- und Messingwerke 46 mit 3832 Arb. (1869: 31 mit 2312 Arb.), Fabriken für Eisen- babuwaggons und andere Wagen 4 mit 348 Arb. (1869: 3 mit 336 Arb.), Fabriken für Geld- und Silberwaaren 141 mit 5480 Arb, (1869: 94 mit 4265 Arb.), Fabriken für Möbel und Holzschnitzarbeiten, Sägemühlen 28 mit 1137 Arb. (1869: 6 mit 184 Ärb.), Glashütten, Glasschleifereien, Spiegelfabriken 8 mit 757 Arb. (1869: 6 mit 664 Arb.), Fabriken für Porzellan, Steingut und irdene Waaren 17 mit 1828 Arb. (1869: 13 mit 1425 Arb.), Fabriken für Bürsten und Pinsel 8 mit 363 Arb. (1869: 3 mit 106 Arb.), Buchdrutereien, litlographishe Anstalten 12 mit 561 Arb. (1869: 4 mit 186 Arb.), Papicrfabrifen 12 mit 975 Arb. (1869: 12 mit 795 Arb.), Fabriken für Tapeten und gemolte Fenstecrouleaux 6 mit 451 Arb. (1869: 7 mit 485 Arb.), Fabriken für Kartonnagen, Portefeuilles 2c. 8 mit 326 Arb. (1869! 5 mit 224 Arb.), Uhrenfabriken 16 mit 1126 Arb. (1869: 7 mit 534 Arb.).

Gewerbe und Handel.

Die außerordentliße Generalversammiung der Leipziger Bank vom 11. d. M., welche von 34 Aktionären mit 158 Stimmen besucht war, wurde von dem stellvertretenden Borsißenden des Buf- sihtsrathes ersffnet. Der erste Punkt der Tagesordnung: Verzicht- leiftüng auf die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten vom 1. Ja- nuar 1876 an, fand durch einstimmige Annahme seine Erledigung. Gleiches ges{ah mit den von dem Aufsichtsrath als „zweiter Nach- trag zu dem revidirten Statut der Leipziger Bank“ entworfenen Ab- änderungen, als deren hauptsächlihste, größtentheils als Kon- sequenzen des Verzichts auf die Banknotenausgabe fich ergeben, die Begrenzung des Zwecks der Gesellshaft auf die Betreibung von Bank-, Kredit- und Handelsgeschäften, eventuell bei Er- langung der erforderlichen oder wünschenswerthen staatlichen Genchmigung die Au3gabe verzinsliher Hypothekenpfandbriefe, der Wegfall aller auf die Notenausgabe bezüglichen Bestimmungen und die Aufhebung der mit Wegfall der Notenausgabe, welche der König- lie Kommissar zu beauffichtigen berufen war, außer Wirksamkeit tretenden bezüglihen Bestimmungen, endlich die Herabsetzung der Tantième des Aufsichtsraths von 10 auf 5 % des Reingewinns. Zu- gleich ertheilte die Generalversammlung dem Aufsichtsrathe die Er- mächtigung, weiter etwa noch ren der Behörde für nothwendig er- achtete Modifikationen oder redafktionelle Abänderung der Statuten mii rechtsverbindlichex Kraft selbständig vorzunehmen.

Die Theekultur Japans hat sich neben der Chinas in den leßteren Jahren eines bedeutenden Aufichwunges zu erfreuen ge- habt. Im Erntejahr 1874/75 betrug der Thee-Cxport Japans allein nah Amerika 16 547,375 engl. Pfd. gegen 12,865,342 im Vorjahre und 4,633,044 in 1863/64. Der Gesammtertrag hat sih seit 3 Jah- ren geuau verdoppelt, erx betrug 1871/72 12,568,500 engl. Pfd. 1874/75 dagegen 24,976,000 engl. Pfd. z der Gesammtexport des leßten Jahres belief fih auf 22,500,000 Pfd. Der Thee ift überhaupt von China aus im Jahre 782 n. Chr. zuerst nach Japan gebracht, jedo erst gegen Ende des 12. Jahrhunderts erlangte derselbe allgemeinere Verbreitung im Lande. Die Haupt-Theedistrikte, die Provinzen Yamashire und Yameto, liegen zwischen dem 34, und 37. Grad nördliher Breite und zwishen dem 135. und 140. Grad östlicher Länge. Der japanesishe Thee, obgleih in der Spezies vom chine- sischen nit unterschiedlih, hat einen bittern, zusammenziehenden Ge- {chmack, ist stark gerbsäurehaltig, enthält aber weniger Theïn und hat ein geringeres Aroma, als der cinesishe Thee. Canada und die Vereinigten Staatea von Amerika find bis jeßt fast die einzigen Konsumenten desselben gewesen, erst in neuerer Zeit hat man ver- sucht, au ia Deutschland japanefishen Thee eizzuführen.

Land- und Forftwirthschaft.

In den Weinbergen der spanischen Provinz Tar- ragona ist, laut Nabricht aus Madrid vom 13. d. M., die Phyl- loxera aufgetcetecn. Das spanische Landwirthschafts- Kollegium ift zu einer Sitzung berufen, um über die Mittel zur Bekämpfung dieser Landplage zu berathes, Auch in Portugal hat fih der gefürhtete Feind derx Reben eingestellt,

Bei einer Klapperjagd erst Schonen, wurde ein für diese Gegend äußerst seltenes nämli ein Vjelfraß (Gulo borealis) erlegt.

Verlehrs-Anstalten- j

Wien, 14. Dezember. (W. T. B.) Wie verlautet, soll heute

der Verkauf der L Les, BERERERAS Bahn an die Regie preis beträgt 1,880,000 Gulden

garantirte Obligationen, Die Obligationen exster Emission erhalten 50, die der zweiten Emission 15°, die Aktionäre 2 Gulden per Aktie. 14, Dezember. (W. T. B.) Ueber den heute abgeschlossenen Verkauf der Lundenbura-Grußbacher Bahn an die Regierung wird weiter gemeldet, daß der Kaufpreis 1,700,000 Gulden baar, oder, wenn die Fufion mit der Nordwestbahn gelingt, in Prioritäten der Nordwestbahn zum Course von 90 besteht. Die Grußbawer Ste erster Emission erhalten eine Abfindung von 50, diejenigen Ser zweiten Emission eine solche von 15%. Der Rest von 150,000 ¿elden ift zur Abfindung dec Aftionäre, zur Bestreitung der Wechsel- \{uld und der Beiriebssorderung der Nordbahn und der Nordwest

bahn bejeimmt, Zweite Beilagò

in Perstorps, Kirchspiel in Thier,

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, 15. Dezember. Dem Reichstage if folgender Gesehentwurf, betreffend die Verwaltung der Ein- nahmen und Ausgaben des Reichs, vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gettes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nah erfolgter Zustim- mung des Bundesraths und des Reichêtags, was folgt :

. 1. Die Einnahmen und Auêgaben des Reichs werden nach dem Reichshaushalts-Etat verwaltet. :

Dem Reichshaushalis-Etat sind im Siun- dieses Geseßes gleich zu achten diejenigen Gesetze, welche dense:ben abändern oder ergänzen, oder welche für das laufende Etatsjahr oder nach dem Abschlvß des Etatsgeseßes für das nächstfolgende Etatsjahr eine Einnahme oder eine Ausgabe anordnen. : L

Unter Einnahmen und Ausgaben im Sinne dieses Gesches ist auch die Vermehrung und Verminderung derjenigen Bestände an Na- turalien oder sonstigen Vorräthen zu verstehen, welche bestimmungs- mäßig von einer Reichsverwaltung in Reserve zu halten find.

8. 2. In den Reichshaushalts-Etat sind insbesondere aufzunch- men (Art. 69" der Verfassung): ;

1) Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, Materia- lien, Utensilien, oder fonstigen Gegenständen, welche fih im Besitz einer Reichéverwaltung befinden, so wie Entschädigungs- gelder aus Versicherungsvzrträgen ; :

2) die auf das Etatsjahr fallenden Einuahmebeträge aus Anlei- ben, deren Verwendung bestimmungsmäßig im Verlauf meh- rerer Jahre erfolgt ; /

3) Einnahmen und Ausgaben der für besondere Zwecke bestimm- ten Reichsfonds ;

4) Einnahmen, welche einer Reichêverwaltung aus Zuwendungen Dritter für besondere Zwecke dieser Verwaltung zufließen. *

Einnahmen und Ausgaben aus Anleihen sind im Etat getrennt von den ordentlihen Einnahmen und Ausgaben am Schluß desselben in einem besonderen Abschnitt aufzuführen.

8 3. Unvorhergesehene Einnahmen und Ausgaben sind nah Anweisung dieses Geseßes zur Kenntniß beziehungsweise Genehmi- gung des Bundesraths und des Neichstags zu bringen. ;

8. 4. Die Einnahmen find in den Rechnungen unter den Titeln des Etats, unter welchen sie vorgesehen find, nahzuwei]en.

Die bei den einzelnen Titeln des Etats vorkommenden Mehr- einnahmen sind unter diesen Titeln in Zugang zu stellen.

Einnahmen, welche unter keinen der Titel des Etats fallen, find als außeretatêémäßige Einnahmen in der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung nachzuweisen. : :

i 8. 5. Von Einnahmen dürfen Zahlungen niht vorweg in Abzug ommen.

Einnahmen, welche aus der Erftattung geleisteter Ausgaben ent- stehen, find, so lange die Rehnunzen der Fonds, aus welchen diese Ausgaben bestritten wurden, noch ofen siud, von den leßteren ab- useßen.

s e 6. Die Ausgaben find in den Rechnungen unter den Titeln des États, unter welchen sie vorgesehen find, nachzuweisen.

Die bei den einzelnen Titeln des Etats vorkommenden Mehrauë- gaben sind uuter diesen Titeln in Zugang zu stellen. i

8 7. Auf solche Dispositionsfonds, welche der Etat ohne nähere Bezeichnung der Zwecke der daraus zu leistenden Ausgaben zur VBer- fügung der Verwaltung stellt, dürfen keine Auëgaben angewiesen wer- den, welche unter einen zu bestimmten Verwendungszwecken ausge}]eßten Etatstitel fallen. ; i

Ausgaven, welche unter keinen solchen Titel des Ausgabe-Etats fallen, find, soweit sie als unvorhergesehene zu betraten find, aus den für solhe Ausgaben bestimmten Dispositionsfonds zu bestreiten. Reicht der entsprechende Dispositionéfounds zur Deckung einer unvor- hergesehenen Ausgabe nicht aus, so ist dieselbe in ihrem vollen Be- trage ats außereta'smäßige nachzuweisen.

8& 8. Den Ausgabefonds dürfen Rückeinnahmen nur auf Grund besonderer durch den Etat ertheilter E-mächtigung zugeführt werden.

Etwa geleistete Vorschüsse sind nicht als verausgabt, sondern als solche in den Rechnungen und Uebersichten (§. 10) nachzuweisen.

8. 9. Als Etatsüberschreitungen werdea alle Mehrauêgaben an- geschen, welche gegen die einzelnen Kapitel des geseßlich festgestellten Reichshauéhalts - Etats oder gegen die vom Reichstage genehmigten Titel der Spezial-Etats startgefunden haben, sofern nicht einzelne Titel in den Etats als unter fi übertragungsfähig ausdrücklih be- zeichnet sind, und bei solchen die Mehrausgabe durch Minderausgabe bei anderen ausgeglichen wird. 4 : |

Unter dem Titel eines Spezial - Etats is im Sinne dieses Ge- seßes jede Position zu verstehen, welche einer selbständigen Beschluß- fassung des Reichstags unterlegen hat und als Gegenstand einer fol- hen im Etat erfennbar gemaht worden ist. 4 i:

8. 10. Baldmöglihst nach dem Bücherabschlusse der Reichs- Hauptkasse, spätestens aber in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre, ift ?dem Bundesrath und dem Reichstag eine Ueber- fiht sämmtlicher Einnahmen und Ausgaben des ersteren Jahres vor- zulegen. L

Fn dieser Vorlage sind die Etatsüberschreitungen, die außer- etatsmäßigen Ausgaben und die im Etat nicht vorgesehenen Einnah- men aus der Veräußerung der im §. 2 Nr. 1 bezeichneten Gegen- stände zur nachträglichen Genehmigung besonders nahzuweifen.

Die Erinnerungen der Rechnungslegung werden durch diese Ge- nehmigung niht berührt. L ;

Ausgaben aus Centralfonds, welche durch Titelübershrift als Dispositionsfonds, Zonds für vermischte, sonstige oder unvorher- gesehene Auégaben, oder in gleihartiger Weise bezeichnet sind, sollen, nah Verschicedenh-:it der Gegenstände unter angemessenen Lbtheilungen zusammengestellt, bei der Uebersiht nachgewiesen werden. y

8& 11. Sachen, welche zur Veräußerung für Rehnung des Reichs bestimmt sind, müssen öffentlich an die Meistbietenden verkauft werden, sofern niht die Veräußerung aus freier Hand von der obersten Verwaltungsbehörde ausdrücklich nachgegeben worden ift. i

Die Veräußerung bestimmter Arten beweglicher Sachen aus freier Hand kann von der obersten Verwaltungsbehörde auch allgemein an- geordnet werden. i:

Werden Sachen für Reichszwecke von einer Reichsverwaltung an eine andere überlassen, so müssen aus den Fonds der leßteren die Etats- oder Taxpreise dafüc derjenigen Verwaltung vergütet werden, welche den Erlôs für die betreffenden Gegenstände zu verrechnen hat.

8. 12. Die Einnahmen aus der Veräußerung der im Besiß der Reichsverwaltung befindlichen Grunditücke dürfen nur unter Geneh- migung des Bundesraths und des Reichstags verausgabt werden und find, sofern diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, im näch- sten Reichshaushalts-Etat in die zur Deckung der gemeinschaftlichen Ausgaben bestimmten Einnahmen einzustellen.

8 13. Die für Rechnung des Reichs geschlossenen Kontrakte müssen ebenso, wie jeder Ankauf auf Reichsrehnung auf vorher- gegangene öffentliche Ausschreibung gegründet sein, insofern nicht dic von der obersten Verwaltungsbehörde ausgehenden Verwaltungêvor- \riften ein Anderes bestimmen oder Ausnahmen dur die Natur des Geschäfts gerechtfertigt werden. i

Mit Beamten, welche die Verwaltung felbst führen oder an der- selben betheiligt find, darf in Bezug auf diesc Verwaltung nicht kon- trahirt werden. Auêgenommen hiervon find die Vorsteher der Post- ämter und der Telegraphenämter, die bei leßteren angestellten Beamten

Berlin. Mittwoch, dei 15. Dezember

sowie Expeditionsbeamte, Bahn- und Barrierenwärter bei Eisen- bahnen. Andere Ausnahmen bestimmt das Geseß. : Ra

& 14. Alle für Rechnung des Reichs angekauften Gegenstände müssen, entweder bei Verausgabung der Geldbeträge als vollftändig ver- wendet dargethan, oder in einer besonderen Naturalrechnung in Ein- nahme beziehungsweise, sofern sie aus Grundstücken, Utensilien oder Geräthschaften bestehen, oder zu Sammlungen gehören, in den be- ireffenden Javentarien in Zugang nachgewie}en werden.

8. 15. Die von den Behörden rechtsgültig abgeschlossenen Kon- trafte dürfen zum Nachtheil des Reichs nachträglich weder aufgehoben noch abgeändert werden. 5 a / Ausnahmen sind unter wesentli veränderten Umständen mit Ge- nehmigung des Kaisers zulässig, sofern der abgeschlossene Kontrakt nit der Genehmigung des Reichstags unterlegen hat. : 8. 16. Auf Hoheitsrehten des Reichs oder auf Realverpflich- tungen beruhende Einnahmen dürfen nur auf Grund des Gesetzes er- lassen oder zurückerstattet werden. : S Die hiernach erlassenen oder zurückerstatteten Einnahmen sind in

besonders ersichtlicy zu machen. | : 8. 17. Defefte dürfen nur auf Grund entweder eines geriht- lihen Urtheils, oder der Nachweisung der Unmöglichkeit ihrer Bei- treibung, oder cines Kaiserichen Erlasses niedergeschlagen werden.

& 18. Gehalt, Tantièmen und andere ständige oder bei der Hension in Anrechuung zu bringende Dienstbezüge dürfen nur auf Grund des Etats verliehen werden. i

In die zur Vorlegung an den Bundesrath und den Reichstag gelangenden Spezialetats sind bei. den Befoldungsfonds die Stellen- zahl und die Gehaltssäße, welche für die Disposition über diese Fonds maßgebend sind, aufzunehmen. Bei der Verausgabung der fo festgestellten Besolduhgsfonds darf weder die vorgesehene Gesammt- summe der Gehalte, noch die vorgesehene Anzahl der Stellen, noch das festgesz8te Gehaltsmaximum überschritten, noch unter das festge- seßte Gehaltsminimum heruntergegangen werden. :

Ersparnisse an den Besoldungsfonds, welche dadurch entstehen, daß Stellen zeitweise unbeseßt sind oder von ihren Jnhabern fticht versehen werden, flicßen in die Reichskasse, soweit sie nicht zur Deckung eigentlicher Sktellvertretungsfosten oder zur Gewährung von Remu- nerationen an Beamte derjenigen Kategorie, innerhalb welcher die Uebertragung ‘der E eschäfte solcher Stellen stattgéfunden hat, zu ver- wenden sind. A

Aus Ersparnissen, welde dadurch entstanden find, daß eine neu ercihtete Stelle unbesezt geblieben ist, dürfen Remunerationen uit gewährt werden. i . N /

8. 19. Besoldungen und Remuneraiionen für die im Reichê- dienste stehen den bautechnishen Beamten dürfen aus den Baufond nicht entnommen werden. : -

8. 20. Dienstwohnungen können nur auf Grund des Etats ge- währt werden; die für dieselben zu leiftenden Miethsvergütungen find im Etat ersihtlich zu machen. Soweit sonst Beamten entbehrliche Räume zur Benußung überlassen werden, ift dafür der ortsübliche Miethszins zu entrichten. :

8. 21. Außerordeniliche Remunerationen, Provisionen und Unter- stüßungen für Beamte dürfen nur aus denjenigen Fonds angewiesen werden, welche in den Etats ausdrücklich dazu bestimmt And

8. 22. Persöalide Zulagen vermindern sih beim Aufrücken eines Beamten in ein höheres Normalgehalt nach Maßgabe di-ser Erhöhung und fallen weg, - sobald „der Beamte dur das erhöhte Gehalt völlig entschädigt ift. i A

8. 23. Bauanschläge zur Ausführung von Land-- und Wasser-

bauten, mögen dieselben Neu- oder Reparaturbauten betreffen, be- dürfen, bevor mit der Ausführung des Baues begonnen wird, der Genehmigung der obersten Verwaltungsbehörde, wenn die Anschlag- summe den Betrag vou 10,000 übersteigt. Bauausführungen, welche auf einem und demselben Grundstück in demselben Jahre vor- genommen werden sollen, find in einem Bauanschlage zusammen zu afsen. O Werden dur niht vorherzusehende Umftände Abweichungen von den genehmigten Bauanschlägen nöôthig, so bedürfen dieîe der gleichen Genehmigung wie der ursprüngliche Anschlag, auch müssen etwaige Mehrkosten dur einen besonders genehmigten Nachanschlag begründet werden. G

In den Fällen, in welchen der Hauptanslog der Genehmigung durch die oberste Verwaltungsbel;örde unterworfen gewesen ist, sowie in den Fällen, in welhen durch den Hinzutritt des Nachanschlags die Auschlagssumme sich über den Betrag von 10,000 H. erhöht, ist der Nachanschlag von der obersten Berwaltungsbehörde zu ge- nehmigen. N

8. 24. Ausgabebeträge, welche der Etat als künftig wegfallend bezeichnet, sind, sobald dieselben heimfallen, vom Etatsfoll in Abgang zu stellen. j i

/ L 25. Der Zeitpunkt, an welchem bei den einzelnen Kassen der Bücßerabschluß des Rehnungsjahres zu erfolgen hat, wird durch den Reichskanzler festgeseßt. i As :

Der Bücherabschluß der Reichs-Hauptkafse hat spätestens im dritten Monat nah dem Ablaufe des Etatsjahres zu erfolgen.

8& 26. Bei allen Baufonds, bei den zu einmaligen Ausgaben bewilligten und bei solchen Fonds, welhe nah besonderer, durch den Etat getroffener Bestimmung von einem Jahre in das andere über- tragbar sind, bleiben die bis zum Jahresabschluß nicht aucgegebeneu Beträge für die in den beiden nächstfolgenden Jahren uater dem- selben Titel zahlbar werdenden Ausgaben neben dem laufenden Etatssecll zur Verfügung, insofern- nit eine ausdrückliche Bemerkung zum betreffenden Titel eine Uebertragung auf längere Zeit gestattet.

8. 27. Sind Matrikularbeiträge oder nah Maßgabe des Art. 39 der Verfassung festgestellte Einnahmen der Reichskasse an abzuliefern- den Zoll- und Steuererträgen beim Bücherabschluß noch nicht zur Einziehung gelangt, so ist die Vereinnahmung die)er Rückstände in den auf den Bücherabschluß folgenden 6 Monaten herbeizuführen.

Ergeben ih hinsichtlih anderer Reichseinnahmen beim Bücher- abschluß Rüdstände, so werden dieselben auf die Rechnung des fol- genden Jahres übernommen. D

8, 28. Für diejenigen Ausgaben der Militärverwaltung, zu welchen die Verbindlichkeit noch vor Ablauf des Etatsjahres ent- standen ist, dürfen die Ausgabefonds, au soweit sie nicht von einem Jahr in das andere übertragbar sind, zur Bestreitung der rückständigen Zahlungen noch über den Zeitpunkt des Bücherab\clusses hinaus offen

Min werden. Soweit unverwendet gebliebene Beträge nicht zu jo chen rüdständigen Zahlungen zu reserviren sind, werden sie als er-

art verrechnet. L R Y Spätestens 6 Monate nach dem Bücherabshluß sind die hiernach noch offen gehaltenen Ausgabefonds yorbehaltlih der Bestimmung in 8. 33 zum definitiven ae zu bringen, und die dann noch verbliebenen Bestände als erspart der Einnahme des laufenden Jahres zuzuführen, : L E

Innerhalb der sechsmonatlichen Restperiode dürfen auf die noch ofen gehaltenen Fonds keine Ausgaben für das laufende Etatsjahr und auf die Fonds des leßteren keine aus den offen gehaltenen Fonds zu bestreitende Auêgaben angewiesen werden. . ;

Kommen später noch Ausgaben aus früherer Zeit vor, so find diese aus den Étatsfonds der laufenden Verwaltung zu bestreiten.

8-29. Jede Kafse ist allmonatlich an einem von der obersten Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Tage zu revidiren. j

Abweichungen von dieser Vorschrift find nur mit Zustimmung des Rechnungshofes und nur rücksichtlich solcher Betriebs- oder Hebe-

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den Uebersichten (§. 10) und Rechnungen (§. 35) als Mindereinnahmen |

157%.

welche Ausgaben auf

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stellen der Einnahmeverwaltungen zulässig, Grund eines Kassenetats nicht leisten. Sämmtliche Kassea sind mindestens jährlich einmal und sämmt- liche Materialienverwaltungen mindestens alle zwei Jahre einmal unvermuthet einer Revision zu unterwerfen.

8& 30. Die von den Kassen zu legenden Rechnungen müssen ein volles Rechnungsjahr umfassen. Stückrehnungen für einzelne Zeit- leng dürfen nur mit Zustimmung des Rechnungshofes gelegt werden.

8. 31. Die Rechnungen der in Verbindung stehenden Spezial- und Generalfassen müssen in Ansehung der abzuliefernden Ueber- \{hüsse und sonstigen Zahlungen aus einer Kasse an die andere der- gestalt genau übereinstimmen, daß diese Zahlungen in deo für ein und dafselbe Jahr abgelegten Rechnungen, bezichungsweise in Aus- gabe und Einnahme nachgewiesen werden.

Eine gleiche Uebereinstimmung der Spezial- und Generalreh- nungen muß auch, vorbehaltlich der Bestimmung im §. 32, in An- sehung der Einnahme- und Ausgaberückstände| stattfinden.

& 32. Bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Loe (8. 26), ist in der Rechnung der Reichs-Hauptkasse nahzu- weisen :

1) der in dem betreffenden Jahre auêgegebene Betrag, 2) der auf das folgende Jahr übertragene Bestand, 3) der aus dem Vorjahre übernommene Bestand.

Die zu 1 und 2 bezeichneten Beträge bilden nach Abzug des Betrages zu 3 die rechnungsmäßige Ift- Ausgabe.

In den Rechnungen der Spezialkassen sind bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Etatsfonds nur die wirklich ausge- gebenen Beträge nachzuweisen.

8. 33. Ueber die Autgaberüstände (§. 28) und die gemäß 8. 27 dieses Gesetzes nahträglich zur Vereinnahmung gelangenden Matrifularbeiträge und Zoll- und Steuerablieferungen int unmittel- bar nach Ablauf der sechsmonatlichen Periode, für welche die bezüg- lichen Fonds noch offen gehalten werden, in Form eines Nachtrages zur Jahresrechnung Rechnung zu legen.

L. 34, Jede Rechnung muß vor deren Einsendung an den Rech- nungshof bei der vorgeseßien Verwaltungsbehbcde abgenommen wers den, nachdem bei dieser die Rechnung und die Beläge zuvor rechnerish vollständig geprüft und bescheinigt worden. Bei der Äbnahme ift die Rechnung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen, und mit den nöthigen Erläuterungen und Bemerkungen, auch den etwa noch fehlenden Bescheinigungen zu versehen.

8. 35. In der dem Bundesrath und dem Reichstag zu legenden Rechnung (Art. 72 der Verfassung) ift bei jeder Spezialrechnung die durch den Rechnungshof erfolgte Festseßung der Einnahmen und Aus- gaben erfihtlich zu machen. h 4

Insbesondere find in derselbin die Betriebsfonds oder eisernen Bestände nachzuweisen. j;

8, 36. Die im §. 27 bezeichneten Rükstände au Matrikular- beiträgen, sowie an Zoll- und Steuererträgen, sind in der Rechnung für das Etatsjahr, in welhem fie fällig waren, nahzuweisen.

Bezüglich der übertragbaren Fonds ist dic im §. 32 für die Reh nung der Reichs - Hauptkasse getroffene Anordnung auch für die ver- fassungsmäßig zu legende Rehnung maßgebend. N

Die Einnahmen und Ausgaben, über welhe gemäß F. 33 eine Nachtragscehnung zu legen ist, sind in die verfassungsmäßige Rech- nung für das Etatsjahr aufzunehmen, welchem fie angehören.

8. 37. Verordnungen und allgemeine Vorschriften, welche auf Grund einer speziellen geselichen Ermächtigung durch den Kaiser, den Reichskanzler oder eive oberste Verwaltungsbehörde ‘in Beziehung auf die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des R-ihs er- lassea werden, sind zur Kenntniß des Bundesraths und des Reichs- tags zu bringen. Die unter gleiher Vorausseßung erlassenen Ver- ordnungen und Vorschriften des Bundeêrath find zur Kenntniß des Reichstags zu bringen. è l

8. 38. Das gegenwärtige Geseß tritt am 1. Januar 1877 in Kraft.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

Aus den Motiven heben wir Folgendes hervor:

Ueber den in den Sessionen von 1872 und 1874 dein Reichstage vorgelegten Gesehentwurf, betreffend die Einrichtung und die Befug- nisse des Rechnungshofes, ift eine Verständigung nicht erzielt worden.

Die Ausgleichung der im Jahre 1872 hervorgetretenen Meinungs- verschiedenheiten wurde kamentlih dadurch ershwert, daß es an einem Geseh über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reîi- hes, welches die Grundlage für die gesammte Thätigkeit des Rech- nungêhofes zu bilden geeignet wäre, noch fehlte, und die bezüglichen für die preußishe Ober-Rehnungskammer bei ihrer Kontrole des Staats hauëhalts geltenden Vorschriften, durch welche - jene Grundlage vor- läufig erseßt werden sollte, Über die Abgrenzung desjenigen Materials, welches den Gegenstand der dem Bundesvrath und dem Reichstag mit den Rechnungen vorzulegenden Bemerkungen des Rechnungshofes zu bilden hat, zu mannigfahen Zweifeln Veranlassung gaben. Die ver- bündeten Regierungen hielten es daher für richtig, dem Reichstag im Fahre 1873 den Entwurf eines Gefeßes, welcher die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs zu regeln bestimmt wär, und in den beiden Sessionen des Jahres 1874 zugleich mit dem- selben einen neuen Entwurf eines G-seßes über den Rechnungshof verzulegen. h L : 4 i

In der lebten Session is der Geseßentwurf über die Verwal- tung der Einnahmen und- Ausgaben des Reichs von der ITI, Kom- mission des Reichstags vorberathen worden. Die Verhandlungen der- selben haken zu einer großen Zahl zum Theil tief eingreifender Ab- änderungsvorshläge geführt. Im Plenum des Reichstags ist eine Beschlußznahme darüber nicht erfolgt. , E

Der vorliegende Entwurf stellt sich die Aufgabe, den legiélativen Inhalt der Instruktion für die p:eußishe Ober-Rechnungskammer vom 18. Dezember 1824 mit den dur die Verhältnisse der Reichs- Finanzverwaltung bedingten Modifikationen zum Reichégeseß zu er- heben und auf diesem Wege die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben des Reichs auf der Grundlage von Bestimmungen geseßlih zu regeln, welche sih durch die seitherige Erfahrung bewährt und durch langjährige Anwendung zu einem fonsequenten System durh- gebildet haben. Die erwähnten Besblüsse der IIL. Kommission sind dabei berücksihtigt worden, foweit sih ihrer Annahme nicht überwie- gende Bedenken entgegenstellten.

Gewerbe und Handel.

der Görlißer Aktienbrauerei Daten zu entnehmen: Gebraut wurden verkauft 20,188 Hektoliter, 3370 weniger als im Vorjahre. Zu Malz verarbeitet wurden 12,885 Ctr. Gerste, und davon 8094 Ctr. Malz mit 147,75 Ctr. Hopfen verarbeitet. Der Bruttogewinn belief sich auf 92,330 (, wovon 31,930 Æ auf Ab- \{reibungen, 63,992 (A auf Unkosten, Zinsen und Reparaturen ver- wandt wurden, so daß _ nah Abschreibung von 2000 M. auf unsichere Außenstände sich ein Verlust von 4575 . herausstellt, der aus dem 17,203 M. starken Reservefonds gedeckt worden ist. Unter den Aktiven find die Vorräthe an Bier, Malz, Hopfen, Pech, Kohlen auf

Dem Geschäftsbericht für 1874/75 sind folgende 16,684 Hektoliter Lagerbier,

148,111 M, die Debitoren auf 96,027 (6 angegeben.