1875 / 296 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Dec 1875 18:00:01 GMT) scan diff

Statut,

Tetreffend Abänderupg der Statuten der Riitershaft des Fürstenthums Osnabrück vom 19, April 1847 (Hauaoversche Gesez-Sammlung 1847 Abtheilung [1l. Seite 137).

I. An die Stelle der 88. 1 bis 14 der Statuten treten folgende Bestimmungen: l (

8. 1. Die Aufnahme in die Ritterschaft ift bei derselben nach- zusuchen und von ihr nah den folgenden Bestimmungen zu bewilligen.

. 2. Zur Begründung der Aufnahme sind von dem Aufzuneh- menden die nachbenannten Erfordernisse nachzuweisen:

1) der eigenthümliche Besiß eines in der Rittershaftsmatrikel stehenden Guts oder Burgmannshofs von dem erforderlichen Reinertrage (§§. 3—6), | S

9) der Besitz der erforderlichen persönlihen Qualifikation (8. 11).

8 3. Der im vorstehenden Paragraph erforderte Reinertrag eines Guts soll jährlih wenigstens 800 Thlr (2400 4) betragen.

8. 4. Dieser Reinertrag darf nur aus gutehzrrnfreien, im Fürstenthume Osnabrück belegenen Grundstücken, welche nah der Grundsteuereinschäßung den im §. 3 erwähnten Reinertrag gewähren, oder aus Gefällen, welwe aus dem Fürstenthum Osnabrück bezogen Werden, oder aus den von solhen Gefällen erwahsenen Ablösungs- Fapitalien bervorgehen. In Ansehung der Ablöfungskapitalien tritt jedoch die Einschränkung ein, daß deren Ertrag nur während der ersten zehn Jahre nah erfolgter Abisfung in Abrechnung kommen darf.

8. 5. Die im §. 2 Nr. 1 erforderte Vermögensqualifikation er- Ieidet eine Ausnahme zu Gunsten der jeßigen landtagsfähigen Güter und Burgmannshöfe von geringerem, als dem im §. 3 erforderten Reinertrage, welche sich jeßt im eigenthümlichen Besitze eines der gegenwär- tigen Mitglieder der Ritterschaft befinden, so lange bis eine Aende- rung in der Person des Eigenthümers eintritt. Auch soll in den Fällen, wo bei diesen Gütern die nächste Eigenthumsveränderurg durch Vererbung erfolgt, den Erben eine Frist von 5 Jahren, vom Tage der Erwerbung angerechnet, verstattet sein, um dem Gute die erforderliche Konsistenz zu verschaffen, dergestalt, daß nah fruchtlosem Ablaufe dieser Frist die Stimme des betreffenden Guts erlischt.

Der Vererbung steht in dieser Beziehung die Uebertragung auf den ältesten Sohn oder den sonstigen präsumtiven Nachfolger im Be- siße des betreffenden Guts gleich. Vergleihe übrigens die §S. 8, 9 und 10.

8. 6. Die Aufnahme neuer Güter in die Nittershaftsmatrikel darf mit landeéberrliher Zustimmung erfolgen und von der Ritter- schaft niht verweigert werden, wenn das neu aufzunehmende Gut einen Grundsteuer-Reinertrag von mindestens 1500 Thlr. (4500 4) aus gutsherrnfreiem, im Fürstenthum OsnabrückX belegenem Grund- besiße gewährt, auf demselben ein Wohnhaus zu einem Brandkassen- werthe von 1500 Thlr. (4500.4) si befindet und die dazu gehörigen Grundfstücfe entweder im wirths{aftlihen Zusammenhange liegen oder durch einen fideikommissarischen Verband verbunden oder im Grundbuche auf einem Grundbucblatte verzeichnet find.

8. 7. Auch kann die Ritterschaft mit landesherrlicher Zustimmung es gestatten, daß die Landtagsfähigkeit an einem Gute oder Burg- mannshofe auf einen gutsherrnfreien, im Fürstenthum Osnabrück be- legenen Grundbesiß übertragen werde, fofern dieser als Ganzes be- wirthschaftet werden kann. In diesem Falle muß der in die Matrikel als Rittergut aufzunebmende Grundbesiß mindestens einen Reinertrag von 800 Thlr. (2409 4) gewähren.

8. 8. Zur Vervollständigung der Matrikel Hat jedes Mitglied der Ritterschaft unter Beifügung eines entsprehenden Auszugs aus der Grundsteuermutterrolle eine genaue Nachweisung über den Umfang feines landtagsfähigen Ritterguts oder BurgmannsHofs und, sofern ein Mitglied mehrere landtagsfähige Güter oder Burgmannshöfe besitzt, auch dieser mehreren landtagéfähigen Güter oder Burgmannshöfe inner- halb zweier Jahre der Ritterschaft vorzulegen.

§. 9, Der in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 8 angege- bene Umfang der jeßt bereits landtagsfähigen Güter oder Burgmanns- hôfe im Ganzen, mithin obne RüEsicht auf die Identität sämmt- licher dazu gehörender Grundftücke is Bedingung der Fortdauer der Landtagsfähigkeit.

8. 10. Sinkt der Reinertrag eines Rittergutes oder Burgmanns- bofes unter das dur diese Stattiten vorgeschriebene Maß herab, oder wird der Umfang eines sol{en Guts auf unzulässige Weise vercingert, oder fällt eine der Vorauéseßungen weg, unter welchen nach §. 5 die jeßigen landtagsfähiagen Güter oder Burgmann2höfe, welche einen Reinertrag von 800 Thlr. (2400 4) nit haben, ausnahmsweise eine genügende Vermögenêéqualififation für das Stimmrecht in der Ritterschaft begründen, so bleibt den Inhabera solher Güter und Burgmannshsöfe innerhalb 5 Jahren gestattet, durch geeignete Erwer- bungen (S. 4) den erforderlihen Umfang resp. den Reinertrag von 800 Thlr. (2400 4) bezw. 1500 Tblr. (4500 A) herzustellen, und tritt, sobald dies gesehen und von der Mehrheit der Ritter- {chaft als nachgewiesen anerkannt worden ist, die frühere Landtags- fähigkeit des betreffenden Guts oder Burgmannshofs fofort wieder in Kraft.

Wird aber der Umfang eines Ritterguts oder Burgmannshofs dergestalt verringert, oder finkt der Reinertrag soweit berab, daß derselbe den Betrag von 300 Thlr. (900 X) nicht erreiht, so wird das betreffende Gut od er der betreffende Burgmannshof sogleich in der Ritterschafismatrike!l gelöst.

S, chaft sind:

1) Bolljährigkeit und

2) der Vollbesiß der bürgerlichen Ehrenrechte.

Außerdem darf der Aufzunehmende

3) niht unter väterliher Gewalt oder Kuratel stehen oder in einem Konkurêverfahrea befangen sein.

Das Stimmrecht eines in die Ritterschaft bereits Aufgenommenen erlischt beim Fortfalle des unter Nr. 2 aufgestellten Erfordernisses und ruht während der Dauer eizer Kuratel oder eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerihtlihen Untersuhung, wenn Dieselbe wegen Verbrechen oder wegen folher Vergehen, weiche den Verlust der bürgerlihen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder Fônnen, eingeleitet, oder wenn die gerihtlihe Haft verfügt ift.

F. 12 Bei dem Vorhandeusein der in §8. 2 und 11 erwähnten Vorausseßungen darf die Aufnahme in die Ritterschaft nicht ver- weigert werden.

Persönliche Erfordernisse der Aufnahme in die Ritter-

s. 24

genden Zusaß: t der für die Berufung der . 18 der Statuten fällt das auf den während an Stelle des §. 24 auf den zenemmen wird, 20 der Statuten t an die Stelle von „Lc 9. 19 der Statuten erhält folgend ritters{aftlichen Beamten sind der Erblanddrost, ein oder ¿wei Landschafts-Räthe, und bis zum Ausscheiden der gegenwärtigen Stelleninhaber der Syndikus und der Sekretär. Die Anordnung eines Sekretärs “ür besondere rittershaftlihe Zwicke bleibt der Rit- tershaft vorbehalten. A Diesem Sekretär werden diejenigen Funktionen und Befugnisse beigelegt, wie sie in deu S. 19 der Ritterschaftsstatuten vom 19. 2Wvril 1847 vorgeschrieben siad,

VIL. An die Stelle der §8.22 und 23 der Statuten tritt folgender S. 20. Das rittershaftlihe Acxrarium wird von dem übrigen Ber, gen der Ritterschaft loëgelöst und zu einer selbständigen ck a umgebildet, über deren Gründu:g und Staiut die Ri-ter-

Stiftun, Nov i R, n G ZE T icaft, unt. Vorbehalt der landesherri en Bestätigung, das Nähere

zu beschließen . af,

L

| | | |

Btatut, betreffend die Aerar-Stiftung der alten Osnabrü@Xscen Ritterschaft,

8. 1. Aus dem bisher angesamwelten Aerar der Ritterschaft des Fürstenthums Osnabrück (8. 23 der Statuten der Ritterschaft vom 19. April 1847 Hann. Gesez-Sammlung Abth. 111 Seite 137) e Betrage von 84,036 Æ Reichômünze wird eine Stiftung

ebildet. 2 Dieselbe hat ihren Sit in der Stadt Osnabrück und führt die Bezeichnung: „Aerar-Stiftung der alten Osnabrückschen Ritterschaft *. 8. 2. Der Zweck dieser Stiftung ist die Förderung des Wohls der Interessenten in der Person ihrer Angehörigen , sowie des Wohls der Angehörigen früherer Ritterschaftêmitglieder. 8 3. Interessenten dieser Stiftung sind die gegenwärtig der Ritterschaft des Fürstenthums Oënabrück als Mitglieder angehörenden Guts- oder Burgmannshofbesißer und derea Rechtsnachfolger im eigenthümlichen, fideikommissarishen oder vassallitishen Besiße dieser Liegenschaften, sofern der betreffende Rechtsnachfolger den im §. 4 dieses Statuts unter 1, 2, 3 und 4 aufgestellten Erfordernissen enügt. : 8 4. Erfordniß zur Stiftungs-Interessentenschaft ist für die Reckttsnachfolger der jeßigen Mitglieder der Ritterschaft, außer dem im 8. 3 bezeichneten Grundbesiße: 1) die ehelihe Abftammung von einem Vater, welcher entweder selbft oder von welchem ein Ascendent im Mannesstamme am Tage der landesherrlichen Genehmigung dieses Statuts Mit- glied der Osnabrüschen Riiterschaft ist oder gewesen ist,

2) Groß{ährigfkeit,

3) Unbescholtenheit,

4) Aufnahme (efr. §. 5).

8. 5. Die Aufnahme erfolgt durch Majoritätsbes{luß der nah dem vorstehenden Paragraphen überhaupt und nach den Vorschriften im §. 7 dieses Statuts zur Abstimmung berechtigten Jnteressenten.

Bei dem Vochandensein der in §. 3 und in §, 4 Nr. 1 bis ein- \ch{ließlich 3 erwähnten Vorausseßungen darf die Aufnahme uicht ver- weigert werden. j

8. 6. Die Berechtigung hört auf durch Beräußerung desjenigen Guts oder Burgmanns3hofes, vermöge dessen die Aufaahme erfolgte, sofern niht demselben ein anderes gleichberechtigtes Gut sofort jub- stituirt wird.

In Zweifelsfällen entscheiden über den Eintritt dieser Voraus- seßung die stimmberechtigten Interessenten durch Majoritätsbeschluß.

8. 7. Während der Dauer eines gegen einen Juteressenten er- kannten Konkurses, auch einer wegen Geistes\{chwäche oder Verschwen- dung angeordneten Kuratel, auch eines über dasjenige Gut oder den- jenigen Burgmannshof, von dessen Besiße er seine Interessentenschaft herleitet, erkannten Partikularkonkurfes ruht das Stimrurecht.

8. 8. In welchen einzelnen Richtungen die Förderung der Juter- essen der Berechtigten aus den Intraden der Stiftung ge|chehen soll, darüber beschließt innerhalb der gleich anzugebenden Grenzen des Näheren die Majorität der auf spezielle Einladung des Vorstandes erschienenen stimmberechtigten Interessenten. YHinsichtlich der Art der Einladung gelten die Vorschriften des §. 10.

Stets follen die Verwendungen in bestimmten Geldspenden be- stehen für, unabhängig von der größeren oder minderen Bedürftigkeit und nur uach allgemeinen Qualifikationserfordernifsen zuzulassende Kinder, niht Enkel, von Interesseiten der Stiftung oder von folchen Guts- oder Burginannsbofbefitzern, welche vor dem Zeitpunkte der Perfektion gegenwärtigen Statuts Mitglied der Osnabrückschen Ritterschaft gewesen sind.

Den Interessenten sollen gleihgeachtet werden alle folhe Söhne, die vor dem Vater oder vor Antritt des Guts starben, und die obne folhes Ableben und ohne Zwischentritt einer anderen Disposition des Naters dessen Nachfolger im Besitze des Guts gewesen fein würden.

Auch hinsichtlih ihrer werden die Bedingungen des S. 4 Nr. 1 und 3 zu berüdcksichtigen sein.

Veräußerung des Guts abgesehen von einer antizipirten Ver- erbung, die nicht als Veräußerung gelten foll tilgt die Ansprüche der Kinder, nicht der Geschwister des V-rö-Hernden. Sie benimmt au nicht denjenigen Kindern ihre Ansprüche, die bereits in den wirklichen Genuß der Präbende getreten waren.

8. 9. Zunächst soll, bis zu einer gültigen Wiederaufhebung ser Einrichtung, die Zablung- von 5 Jabrespräbenden von je Dr hundert Reichsmark an die fünf ältesten unverheiratheten Töchter bezw. Schwestern jetziger Ritterschaftsmitglieder und folcher Gut

er Burgmannshofbesitzer, welche vor dem Zeitpunkte der Perfektion genwärtigen Statuts Mitglieder der Osnabrückschen Ritterschaft en find, stattfinden und nach Ableben einer oder mehrerer

fünfen an deren Nachfolgerinnen im Genusse der Präben

rtidauern.

Sollten zwei Aspirantinnen genau gleich alt oder ein höheres Alter der einen gegen das der anderen nit festzustellen sein, so scheidet unter ihnen eine vor dem versammelten Stiftungsazué\chuss cfr, §. 13-— durch diesen vorzunehmende Verloosung.

Jede Rentberechtigte erhält je zum 1. Januar und 1. Juli eine jeden Jahres und zwar praenumerando Einhundert und fünfzig Reich8mark ausbezahlt.

Den nächsten Axspruch auf solche Zablung hat die jedesmal älteste unverehelichte und nicht verehelict gewesene, mindestens fünf und wanzig Jahre alte Tochter eines Interessenten dieser Stiftung oder

n p Niep5 LnthoGh sr s! 44 p Ar 17 in oder Burgmannshofdbesißers, welwer vor dem el

dIe- rets

») D

E

t n s solhen Guts- p des gegenwärtigen Statutt

unkte der Perfektio1

ô e Z

Osnabrückschen Ritterschaft gewesen ist.

a l

l S chwe

Für solche Töchter, deren C | eben gedachter Rente aus der Stiftung be diejenigen, welche eine besoldete Anstellung i ( r Mitglie- der eines Stifts oder Klosters sind, findet kei [\pruch auf Zahlung der Rente statt.

Aus der ein- oder mehrmals eingetretenen Zahlung eines folchen Betrages erwächst der Bedachten ein Aufspruch auf Weiterzahlung bis dahin, daß durch späteren Majoritätsbes{hluß des Aus]chusses die Einstellung der weiteren Zahlung vecfügt wird. Ein solcher Beshluß wirkt erst von Ablauf des Rentsemesters an, in welchem er gefaßt worden. Gegen solchen Ausspruch des Ausschusses steht der Be- troffenen die Berufung an die Versammlung der stimmberechtigten Stiftungsinterefsenten frei. Diese Berufung hat keine Suspensiv- wirkung.

Andererseits soll eine Zurückforderung des einmal Gezahlten niemals eintreten.

Jeder Präbendirten \ind diese Bestimmungen vor Leistung der erften Zahlung bekannt zu machen und ist darüber, daß solches ge- schehen, eine betreffende Bescheinigung der Rentenempfängerin zu den Akten zu legen.

Die Zahlung erfolgt auf Anordnung des Stiftungsausschusses (S. 13), welchem die Entscheidung über die Anmeldungen bezichungs- weise die Bewilligung der Präbenden obliegt, durch den Stiftungsverwalter (8. 14). Bei leßteren haben sich Diejenigen zunächst zu melden, welche auf den erwähnten Geldbetrag Auspruch zu haben vermeinen. Der Auss{uß hat \sich indessen auch ohne eine folwe Anmeldung nach dem Vorhandensein berechtigter Aasprüche zu erkundigen und diese zu berücksihtigen.

Glaubt eine nit berüdcksihtigte oder wieder außer Hebung geseßtez Bewerberin, an sich oder vor oder neben einer oder mehreren Präben- dirten einen unberücksichtigt gebliebenen Anspruch auf die erwähnten Zahlungen zu haben, so steht es derselben frei, dieserhalb bei dem Stiftungs-Ausschusse eine Vorstelluxg einzubringen.

§8. 10. Zu einem Abänderunrgs8bes{lusse bezüglih der Verwen- dung der Stiftungsintraden ist erforderli:

1) Erlaß einer Einladung unter spezieller Angabe dieses Zweckes dur den Borsißenden, entweder geshrieben mit dessen Unter- \chxift oder gedruckt oder [itbographirt mit dessen Namen, an alle 1timmberechtigten Jnteressenten ;

2) das Zeugniß des Verwalters über die Auflieferung der Ein- ladungsscreiben an sämmtii®e stimmberechtigte Interessenten

auf die Post und die Vorlegung der Postbehändigungsscheine, |

oder, falls eine Postbehändigung nicht ausführbar sein soUte,

die Vorlegung der Postscheine über die Aufgabe eingeschrie-

bener Briefe; 3) der Ablauf einer Zwischenfrist von 4 Wochen von dem Tage der Absendung der Briefe bis zum Tage der Versammlung. S. 11, Nie darf die ganze Fahres-Xuleade der Stiftung ver- braucht, vielmehr soll in Zukunft bis dahin, daß das Stiftungs- vermêgen auf 300,000 Æ MReich8münze angewachsen ist, mindestens F der jährlihen Brutto-Intrade kapitalifirt werden.

8. 12. Die Einberufung der Versammlungen der Stiftungs- Juteressenten und der Vorsiß in diesen Versammlungen gebührt dem zeitigen Srblanddrosten der Osnabrückschen Ritterschaft und defsen 12weiligem Nachfolger in dieser Familienwürde, und bei dessen Behin- derung oder bei deffen Wegfall dem nah Lebensalter ältesten Mits gliede des Ausschusses (§8. 13).

8. 13, Die stimmberech{tigten Inte: efsenten wählen aus ihrer Mitte auf je drei Jahre zwei Personen, well e gemeinschaftlich mit n Erblanddrosten als „Aus\{uß“ die Direktion der Stiftung über- nehmen.

Bei etwaigem Wegfall des Erblanddrosten wird ein drittes Aus- \chußmitglied gewählt. Anßerden werden ein erstes, ein zweites und ein drittes Ersatzmitglied gewählt.

Auch bei Behinderung des Ecblanddrofsten tritt eins dieser Er- faßmitglieder ein. Die Wahlen erfolgen nach absoluter Majorität.

Der Direktion gebührt namentlich die Ueberwachung der Ver- waltung des Kapitals und der Ausführung der beschlossenen Verwen- dungen. Bei Belegung der Kapitalien sol zunächst auf gute Sicher- heit bei Privatpersonen RückXficcht genommen werden.

S. 14. Ju gleicher Weise wird ein geeigneter Verwalter auf Widerruf gewählt und dessen Remuneration bestimmt. Der Ver- walter vertritt die Stistung nach außen unbeschränkt, insbesondere auch prozessualisch, aktiv und passiv. Ec ist auch berechtigt, Kapita- lien zu beben, zu quittiren, zu cediren, Hypothekenlöschungen zU be- willigen, Eide zu deferiren, zu accepticen und auszus{hwören.

Er hat bei feiner Verwaltung die Weisungen des Ausschusses zu befolgen und überhaupt über erheblihere Maßnahmen diesem zu be- richten und dessen Weisung einzuholen. Thut er das nit, so kan der Ausschuß oder dessen Majorität sofort intervenirend die Stiftung vertreten, die Rücknahme der Verwaltung autsprechen und einen an- deren Verwalter mit Vollmacht versehen.

Ueber die Aufbewahrung der Werthpapiere bestimmt der Ausf{uß.

Demselben steht aud frei, eine den Verwalter gegenüber der Stiftung verpflihtende Geschäftsinstruktion anzuordnen. Des Ver- walters Vorlagen an den Auss{uß geschehen mittelt s{riftlichen Cirkulars, die Beschlüsse in {riftlicer Votirung. Ist ein Ausshuß- mitglied gänzlich ausgefallen oder zeitig verhindert, so tritt dafür der nächfte Ersaßmann ein. Jst der Verwalter im Zweifel, ob ein Aus- \{hußmitglied temporär verhindert sei, so bat er diesen Zweifel dem Erblanddrosten, eventuell dem ältesten Ausschußmitgliede, eventuell dem Zweitältesten zur Entscheidung vorzulegen.

Die Entscheidung, etwa au nur briefliche, des Erblanddrosten oder des ältesten Au3shußmitgliedes ist endgültig.

Auf Verlangen zweier Auss{hußmitglieder muß das älteste Mit- glied eine Versammiung des Ausschufses zu mündlicher Berathung et- waiger Zweifel berufen. Die Einladung expedirt „aus Auftrag* der Stiftungëverwalter.

8. 15. Alljährlih am 3. Mai versammeln die Stiftungs - In- teressenten fich in der bisherigen Ritterstube oder eventuell in einem andern, în dem Einladungsschreiben zu bestimmenden angemessenen Lokale zu Osnabrück. Der Ausschuß hat in dieser Versammlung die vorher von ihm zu revidirende, vom Verwalter aufzuftellende Rech- nung für das verfloffene Kalenderjahr vorzulegen und, fammt dem Berwalter, event. von der Versammlung Decharge zu ermpfangen.

8. 16. Zu dem regelmäßigen Jahresgeshäfte für dea 3. Mai bedarf es keiner besonderen Einladung.

Zu Neuwaklen und überhaupt zu anderen Beschlüssen ift vorige Einladung mit Angabe des- Zwecks erforderli.

8. 17. Eine Eirladung der Juteressenten muß erfolgen, wenn mindestens fünf Interessenten dies verlangen.

S, 18. Eine Aufbebung der Stiftung, sowie au eine Theilung des Stiftungsvermögens unter die Interessenien kann nur durch eine Majorität von F aller stimmberehtiigten Junteressenten und nur mit landesherrlichec Genehmigung beschlossen werden. Jm Falle folen Be]chlusses ift der Theilungsmaßstab der der völligen Giecichtheilung.

8. 19. Transitorish wird bestimmt, daß denjenigen Personen,

Maßgabe des Ritterschaftsftatuts vom 19. April 1847,

urch die Bestimmung im §. 5 Abfaß 3 der Verordnung

betreffend die provinzialständishe Verfassung

igen Königreichs Hannover 5. 1349),

3Us*

9 L (G. S. S.

in die bisherige Ritterschaft qualifizirt find

und den erforderli Gutsbesiß haben oder jeßt ungesäumt erwétrben und solWen Erwerb dem Stiftung2ausschusse urkundlich nachgewiese innerhalb drei Monaten nah Konstituirung des gedachten Ausschusses freistehen soll, als Interessenten gegenwärtiger Stiftung einzutreten, jedoch nur gegen Grlegung der in dem 8§. 22 der Statuten vom

19, April 1847 vorgesehenen Eintrittsgelder.

L 4 L

Auf den Bericht vom 22. November dieses Jahres will Jch durch genehmigen, daß der Zinsfuß derjenigen Anleihe im Betcag von 500,000 Thalern (1,500,600 4), zu deren Aufnahme die St Dortmund durch das Privilegium vom 17. April 1871 (G. S. S. 18 ermächtigt worden ift, vom 1. April 1876 ab von 5 auf 4x % herab- geseßt und die jährliche Amartisationsfsumme für den Rest dicfer Anleihe vom Jahre 1877 ab von 1 auf 17 % des Anleihekapitals erhöht werde, —— vorbebaltilich aller soustigen Bestimmungen des ge- daten Privilegii und mit der Maßgabe, daß die noch nit getilgten Obligationen den Jnhabern derselben gemätz §8. 8 des Privilegium sofort und jedenfalls noch{ vor dem 1. Januar 1876 zum 1. Apr 1876 für den Fall zu fündigen sind, daß die Obligaticnen nit bi zum 15. Februar k. Js. Abstempelung auf 4x ch4 eingercid werden.

zur A Berlin, den 29. November 1875. Wilhelm. Camphausen. Gr. Eulenburg. Achenbach. An die Minifter der Finanzen, des Innern und für Handel, Ge- werbe und öôffentlihe Arbeiten.

v n S6

c

Q. ..

Neichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 16. Dezember. In der gestrigen Sizung des Deutschen Reichstags antwortete der Bundeskommifsar, Geheimer Ober-Regierungs-Rath Dr. von Möller auf die Int er- pellation des Abg. v. Bernuth, ob in der nächsten Sesfion des Reichstages die Vorlegung des wichtigen und dringlichen Gesezentrwourfs, betreffend die Regelung der Ansprüche der Hinterbliebenen verstorbener Reichsbeamten mit Sicherheit zu er- warten \ei ?

Meine Herren! Als in der erslen Session des vorigen Jahres eine ganz ähnulihe Anfrage wie die gegenwärtige gestellt wurde, ift darauf erwidert worden, nian werde bestrebt sein, eine Geseßeévorlage, welche die Pensionsbezüge der Wittwen und Waisen von Reichsbeamten regele, bis zur folgenden Session des Reichstags vorzubereiten. J have Jhnen deshalb die Gründe auseinanderzuseßen, welche es un- O gemacht haben, die beabsichiigte Gesetßzesvorlage bisher einzu-

ringen.

Im Dezember 1873 ift ein Geseh ergangen, welches die Pensioné- verhältnisse der Hinterbliebenen von elsaß-lethringischen Landesbeam- ten regelt. Kurz nah der Verhandlung über die vorhin erwähnte Interpellation ift von Seiten des Reichskanzler-Amts an die Landeé- regierungen dic Aufforderung ergangen, \sich darüber zu äußern, ob fie es für ausführbar erachteten, die Pensionsverhältnisse der Hinter- bliebenen- von Reichsbeamten auf denselben Grundlagen zu regeln, welche das elsaß-lothringishe Geseß von 1873 angenommen hat, und

für den Fall, daß die Landesregierungen \ich zustimmend außern soll- ten, fügte das Reichskanzler:-Amt zuglei einen vollständig ausgearbei- teten Gefeßentwurf bei, in welchem auf der erwähnten Grundlage das gauze Detail der Angelegenheit geregelt wurde. Die Aeußerun- gen der Regierungen haben demnägst eine Meinungsve:rschiedenheit ergeben, welche sich allerdings in der Hauptsache uur auf einen Punkt, aber auf einen fehr wesecatlihen Punkt bezog. Während einzelne Regierungen _ohne Weiteres für die Annahme des elsaß-lothringishen Systems und für dessen Uebertragung auf die Penfionseinrichtungen für die Hinterbliebenen der Reichsbeamten fich erklärten, wurde von anderer Seite die Behauptung aufgestellt, daß falls dies Projeft zur Ausführung käme, dadurch der Reichskasse eine unverhältnißmäßig hohe Bélaftung auferlegt werde. Während näm- lih in dem größten Theil von Deutschland die Wittwenkassen für die Hinterbliebenen von Landesbeamten in der Weise organisirt sind, daß die Mittel zur Deckuang ihrer Ausgaben in erster Linie dur Beiträge der Beamten selbst aufzubringen find, zu denen nur subsidiär die Staatskasse einen Zuschuß leistet, hat in Etlsaz-Lothringen die Lan- deskasse die gesammie Pensionslaft auf ihre eigene Rechnung über- nommen, und es werden dort den Landeêbeamten Beiträce zur Deckung der Wittwenpensionen nit abgefordert. :

Der erwähnte Widerspru gegen die Absicht, die Angelegenheit nah dem Vorgang Elsaß-Lothringens zu ordnen, war unterstüßt durch Beifügung von Berechnungen, welche allerdings eine enorm hohe Summe an Pensionsausgaben für die Reichskasse in Aussicht stellten. Dieje finanziellen Bedenken gewannen dadurch an Gewicht, daß das Reichskanzler-Amt von vorn berein ins Auge gefaßt hatte, nicht nur die Versorgung der Hinterbliebenen von Beamten, sondern auch diejenige der Angehörigen von Offizieren nah einheitlichen Grundfäßen zu regeln, und wie ich beiläufig bemerke, hat der Neichs- tag mit dicjer Absicht sich bereits in der zweiten Session des vorigen Jahres ausdrü&lih einverstanden erklôrt, indem er eine Resolution annahm, dur welche der Herr Reichskanzler aufgeferdert wurde, di Pensionsbezüge der Hinterbliebenen von Reichsbeamten und Milklitär- personen gleichmäßig zu regeln.

Angesichts der erwähnten finanziellen Bedenken hielt das Reichs- fanzler-Amt sihch verpflichtet, möglichst genau die Summe der Ausga- ben zu ermitteln, welche der Reichskasse für den Fal!, daß das Projekt zur Ausführung gelange, erwahsen würde. Daß die Berebnuns einer derartigen Ausgabe außerordentlich s{chwierig ift, glaube ih hier nit näher auseinanderseßen zu dürfen. J bemerke dabei, daß, wenn es fch uur um die Bezifferung der Ausgabe für die nächsten Jahre han- delte, dieselbe verhältnißmäßig nickcht eine bedeutende Höhe erreichen würde; denn das Reich hat in den wenigen Jahren sfeit feiner Wieder- herstellung erst eine verhältnißmäßig kleine Zahl von Beamten durch den Tod verloren, und in Folge dessen ist die Zahl der Wittwen, die jeßt zu versorgen sein werden, noch nicht eine greße. Wenn man aber durch Gese das Pensionsv&hältniß daueznd regeln will, so muß man den sogenannten Bebarrungszustand ins Auge fassen, das heißt den- jenigen Zustand, welcher nach einer Reihe vou Jahren dadurch eintritt, daß die Summe der vorhandenen Witiwen eine gewisse Stabilität erreicht, indem die Zahl derjenigen Wittwen, welche durch Tod oder WiederverLeirathung ausscheiden, in jedem Jahre durch den Zugang neuer Wittwen ungefähr ausgeglichen wird. Die Summe von Aus- gaben, welche das Reich in diesem Beharrungszustande zu machen haben würde, läßt sih nur finden nach den Grundsäßen der Wabhr- scheinlichkeitêr-{chnung ; die statistishen Unterlagen, welche dafür be- nußt werden könnten, find aber in der wünschenswerthen Voliständig- keit bei dem heutigen Zustande unserer Mortalitätsstatifstik nit zu beschaffen.

Es blieb daber dem Reichékanzler-Amt nur übrig, fih mit einem Institut in Verbindung zu seßen, welck&es öhnlihe Rechnungen in seinem Wirkungskreise häufiger auszuführen hat und welches daber die Garantie dafür bietet, mit seinen Kalfulationen ein Resultat zu erzielen, auf welches man sih mit einiger Sicherheit verlassen kann. Das Institut, an welches das Neichskanzler-Amt sh wandte, war die Lebenéversicherungöbank zu Gotha. Das Reicskanzler-Aut hat nun sämmtliches Material, welches es obne zu großen Zeitaufward herbeischaffen konnte, diesem Institut zugefertigt und nach einer Reibe von Monaten hat es die gewünschte Berehuung erhalten.

Diese Berechnung, welche, beiläufig gesagt, mit der äußersten Sorgfalt und der genauesten Sachkenntniß ausgefüßt ist, ergab als Resultat, daß, wenn die Versorgung dec Wittwen und Waisen dereinst ihren Beharrungszustand erreict haben wird, zur Zablung der be- treffenden Petisionen eine Jahressumme von 11,963,000 Æ. erforderli sein wird. Die Höhe dieser Summe hat cs dem Reichtkanzler-Amt uzthunli erscheinen laffen, seinerseits weiter in der Sache vorzugehen, ebe nicht cine Entschließung des Bundesraths über die finanziclle Seite der Sache herbeigeführt ist. Es wird zunähft darauf ankommen, Be- {luß darüber zu fassen, welches von den erwähnten beiden Systemen der Wittwenyerforgung .dem hier einzubringenden Geseßeniwurf zu Grunde zu legen ist, das eisaß-lothringis&e oder das andere.

_ Wenn ih nun den Wortlaut der Juterpellatiohn selbst ins Auge fasse, so muß i allerdiogs bekennen, daß ih nicht im Stande bin, nah dem Entwickelungsgang, welchen die Sache biéher genommen hat, eine unbedingt bejahende Antwort auf dieselbe zu geben. Die Zeit, welche die vorbereitenden Verhandlungen noch in Anspruch neb- men werden, läßt sich uur mit Vorsicht abschäßen, und ih würde die gebotene Vorsicht verletzen, wenn ich beute erklären wollte, daß dem Reichstag in der nächsten Session der Gesetzentwurf vorgelegt werden wird, Aber, meine Herren, ih hoffe durch das, was ich Ihnen aus- einandergeseßt habe, Sie davon überzeugt zu haben, daß das Reichs- kanzler-Amit es an dem Eifer, mit welchem diese wichtige Angelegenizeit gefördert zu werden verdient, zu keiner Zeit bat fehlen lassen, und daß es mit dem lebhaften Interesse, welches das Schidsal der Reichs- beamten und ihrer Angchörigen in hohem Maße verdient, ferner für die Sache zu wirken bestrebt sein wird, tas kanu ih Ihnen versichern

_— In der Diskussion über den Gesehentwurf, betreffend die Abänderung des Münzgeseßes, nahm der Präsident des Reichskanzler-Amts, Staats-Minister Dr. Delbrück, nah dem Abg. Sonnemann das Wort:

Meine Herren! Ih will dem Herrn Vorredner in die von ibm vorgenommene Schäßung der Silbercirkülation nit folgen, und zwar genau aus «den Gründen, die er selbst s{hon angefübrt hat und die zu einer großen Vorsicht in Beziehung auf diese Schäßung auffordern. h will mi hier darauf beschränken, das allerdings sonst wobl auch \hoa bekannt gewordene Ergebniß der am 30, September dieses Jahres vorgenommenen Aufnahme der in öffentlichen Kassen, Bank- kassen u. st. w. vorhandenen Ein- und Zweithale:stücke mitzutheilen.

Ich muß dabei vorausshicken, daß diese Aufnahme nit in allen Bundesftaaten gleichmäßig erfolgt ist. Sie hat sich in allen Bundes- staaten auf die offentlichen Kassen erstreckt, indessen da auch nicht gleichmäßig, indem man in einigen Staaten auf die kleinsten Kassen, die eigentlich kaum Kassen sivd, nit zurückgegangen ift, in anderen at man auch da die Aufnahæe-vorgenommen. (“s sind ferner in einu- ¿elnen Bundesstaaten die größeren Gemeindekassen mit in die Vuf- nabme gezogen und in anderen niht. Insofern sind also die Ergeb- nisse niht gleichmäßig.

j it diefem Vorbehalt bitte ih die nachfolgenden Zahlen anzu- then, Es hat sich überhaupt ergeben ein Bestand von Ein- und Zweithalerstücken von 34,267,900 Thlr., darunter befanden sich Zwei- thalerstücke 2,883,460 Thlr., also Einthalerstücke 31,384,440 Thlr. Von diesen Beständen an -Einthalerstücken befanden sich in den B ;nken eiwa 20,000,000, in den übrigen Kassen also etwa 11,000,000. Die in den Banken noch befindlihen Thalerftücke gehör:n kaum zu dem elgentlihen Verkehr des Publikums, sie lagen als Bestände in den Banken zum Zweck der Notendeckung. Das, was E Stück der in -den Hänten des Publikums befindlichen po rfulation anzusehen ift, beschränkt si also auf den fleinen Betrag li n 11,000,000 Thlr, der in Staats-, Gemeinde- und anderen öffent- hen Kassen vorhanden ist.

Wenn ih nun auf die einzelnen Bemerkungen des Herrn? Vor-

redners cingehe, so habe ih zunächst zu konstatiren, daß wir zur Zeik

jedenfalls noch kein Bedürfniß gefunden haben, das Bankgeseß in der Richtung zu ändern, daß den Banken oder speziell der fünftigen Reichsbank gestatte: würde, eine gewisse Menge von Silber man mag fie fixiren oder mcht als Notendeckung in ihren Kellern zu haben. Das Bedürfniß dazu ift uns bis jeßt noch nit fühlbar ge- worden. _Ebenso wenig kann ih aus den biéherigen Erfahrungen ein Bedürfniß dafür anerkennen, daß den Siiber-Affiniranstalten dur eine Erleichterung der Belehnung von Silberbeständeu durch die Banken eine Erleichterung ihrer Geschäfte geshaffen würde. Soweit die Affiniranstalten für Rechnung des Reiches arbeiten, bedürfen sie einer solhen Erleichterung überhaupt gar nicht; sie brauchen na den mit ihnen geschlossenen Verträgen durchaus keinen Betriebsfonds. Im Uebrigen fann ich nur wiederholen, daß sich ein Bedürfniß na Un- seren Wahrnehmungen in der bezeichneten Richtung nit heraus- gestellt hat. / :

_ Endlich hat si der Herr Vorredner vorbehalten, die drei Mo- nate auzufeWten, welche in dem leßten Alinea des vorliegenden Gesetz- entwurfes zwischen der Bestimmung, zu deren Erlaß der Bundesrath ermächtigt werden foll, und dem Inkrafttreten dieser Bestimmung liegen sollen. Meine Herren! Es ift, wie ih gerne anerkenne, ein besonderer Werth auf diese drei Menate uicht zu legen, indessen empfehlen sie sich doch zur Beibehaltung, weil sie dem Bundesrathe die Facilität, einen Beschluß zu fassen, wesenilich erleichtern. Der Vundesrath wird viel eher in der Lage sein, den Beschluß zu faffen, zu dem er ermächtigt werden soll, wenn er die Sicherheit h t, daß dieser Beschluß für irgend einen Betheiligten erst nach 3 Monaten fühlbar wird, ais wenn diese Frist nicht gestellt oder wenn sie abgekürzt wird oder wenn der Beschluß sofort mit der Verkündung in Kraft treten fol. Es ift im Inte-esse aller Besißer vou Thalern i veran- schlage dieses Interesse nit sehr ho, aber es hat seinen Werth daß fie eine Zeit lang vorher wiffen, daß mit cinem bestimmten Tage die Thaler aufhören, Geld zu sein. Das if der Grund dieser Be- stimmung, und i glaube, es empfiehlt sich, es ckabei zu lassen.

Na dem Abg. Dr. Bamberger ergriff der Vize-Präsident des Staats-Ministeriums, Staats-Minister Camphausen, das Wort :

Meine Herren! Erwarten Sie nit, daß ich auf die am Schlusse nach verschiedenen Nichtzrgen hin von dem Hrn. Vorredner geäußerten Defiderien hier cingehe. Manches davon möchte doch wohl in ferner Zukunft liezen, Anderes vielleicht leicht zu erreichen sein. Ich habe mich nur erboben, einmal uw, ebenso wie vorhin der Hr. Präsident des Reichskanzler-Amts gethan hat, darauf hinzuweisen, daß der nun bereits von zwei Rednern angefochtene Termin von drei Monaten in den Augen der Regierung eine ziemlich indifferente Be. stimmung ist, zweitens, um dem Herrn Vorredner zu sagen, wie unserer Ansicht nach darüber nit der geringfte Zweifel be- stehen kann, daß, wenn diese geseßliGhe Bestimmung ; nommen ist und demnächst zur Ausführung gelangt daß Zahlungen in Thalerstücken nicht zu einem °TeR wider Willen des Betheiligten ancencmmen werden müs: zu 200 # (Zuruf verständlich die anderweitige Vorschrift des Gesehes, daß Silber- Scheidemünze in Beträgen von 200 Æ zur Umwecslung präsentirt werden darf, in Kraft treten wird. Wäre nit diese nothwendig? Konsequenz mit der anderen Bestimmung verbunden, dann hätten si die verbundeten Regierungen vielleicht schon entschließen können, mit dem 1. Januar die ganze Sache ins Leben treten zu lassen.

, Aber, meine Herren, sowie die verbündeten Regierungen bisher bei der Münzreform vorsichtig Und bedâchtig vorgegangen find, um Störungen des inneren Verkehrs zu vermeiden, so haben fie dieser Wunsch auch für den leßten Abschluß der ganzen Münzreform. Trotz alle dem, was zu vericiederen Zeiten den Maßregeln der Regierung gegenübergehalten worden ist, wird man doch heute anerkennen müssen, daß wir zu dem erwünschten Ziele gelangt find. Die Ansichten aber, die früher verbreitet waren über die kolcssa!e Ausfubr unserer Gold- münzen wie sind sie dahin ges{wunden! Die Meinung, die früher

‘oße Summen von unferen Münzen im Axs- lande einges{molzen würden wie wenig hat die sich bestätigt, Wir haben sichere Nachrichten über diescn Umstand nur von einer einzigen Quelle her, aber von dezjenigen, die, wie wir glauben, fo ziemlich Alles umfaßt haben wird, was an Einschwmelzungen vorge- fommen ift, und, meine Herren, dort haben die Einschmelzungen den Betrag von 10 Millionen Thalern an deutschen Goldmünzen nicht einmal erreicht, also eine vershwindend kleine Summe, eine Summe die, wenn wir in Zukunft uas an die Goldwährung gewöhnt haben, wenu es Deutschland gelingt, seinen Kang unter den Nationen Europas auch in Bezug auf das Goi n einzunehmen, wahrhaft cine Bagatelle zu betrachten sein wird. S

Und nun, meine Herren, was die Silktermünzen b mein Nachbar Jhnen {on mitgetheilt, welches die Bestänt die am 30, September in den n }

ange-

näml!l:ch Betrage iligten ans i als wie : zwanzig Mark) 20 Æ, auch dann felbst-

e verbreitet war, daß gro

als

fo hat De waren, ibm nôher angegebenen Kassen gefunden worden sind, die an jenem Tage dort vorbauden gewesen sind. Nun, meine Herren, diese Suume is ganz außerordent- lih flein, fie wind Ihnen noch kleiner erscheinen, wenn man den Zusammenhang dieser Zahlen etwas mehr zergliedect. Unter diese Staatskassen find akle die Kassen aufgenommen, die den Verkehr vermitteln mit dem Publikum und die Beträge an Thalern, die in diesen Kassen si vorgefunden haben, sind mit ein- zelnen Autnabmen, mit wenigen einzelnen Ausnahmen, nur gleichsam die Scheidemünze, die die Kassen haben mußten, um dem Verkebr ge- nügen zu können. Das find nicht Summen, die etwa in Zukunft fich wesentlih verringern werder, sendern, w-:rn diese Summen nit mehr in der Form von harten Thalern vo:handen sind, dann werden sie jedenfalls in der Form von Markflücken vorhanden scin müssen. Aber für die Hauptfrage, die uns bewegt, für den Uebergang zur reinen Gold- währung bitte ih nicht zu vergessen, daß wir in dieiem Augerblicke in dieser Beziehung s{on viel weiter gelangt find, als wie Frank- reich und die Staaten der lateinischen Münzkonvention jemals ge- langt waren. Und weshalb das, meine Herreu? Weil wir seit dem Unfang Juli bereits die Preußische Bauk mit allen ihren Filialen dazu vermocht haben, ihre Zahlungen in Goldmünzen zu leisten und weil bei uns eine willfinliwe Vermehrung der Silbermünzen, die auf Antrieb des Publikums erfolgen fönnte ausgeschlossen ist. Während bsi uns die Zahl der Silbermünzen, seit Eclaß des Gesetzes vom Jahre 1571 festgestellt war, sich seitdem diese Summe durch Einziehungen wohl hat vermindern können und vecmindert wo: den ist, hat niemals auch nur ein einziges Geldftück hinzutreten können. Der Zustand also, wie ‘ihn uns vor einigen Jahren bei der ersten Berathung einmal der Hr. Abg. Bamberger ge\cildert hat, indem er uns vorführte, wie unter gewissen Verhäitnissen in den Ländern mit Doppelwährung die Bankcn immerwährend datjenige Zahlungs- mittel aubôten, welches der Empfänger aicht zu haben wünscht, dieser Zustand kaun bei uns schon heute gar nicht mehr eintreten.

_Es ist im hohen Grade interessant, zu sehen, wie schon jeßt unseze Banken sich eingerihtet haben mit ihren Zahlurgsmitteln. Jch habe mir eine Zusammenstellung machen lassen, wie bei unseren preußishen Privatbanken, also auéschließlich der Reichsbank, die Zah- lungémittel vor Kurzem einander gegenüberstanden, und zwar am 30, November. - Nun, meine Herren, da ftanden gegenüber einer Summe von 34,410,460 46 in Goldmünzen in anderen Münzen über- haupt rur ein Bctrag von 4,260,000 Æ, also überhaupt nur noch der 9, Theil alles vorhandenen Metallgeldes bestand in etwas anderem als in Goldmünzen und von diesen Silbermünzen waren eigentlich mehr oder weniger durch zufällige Umsiände bei einzelnen Banken größere Beträge konzentrirt. Wenn i daher einzelne Banken aus- sondern und darn den Durchschnitt zichen wollte, so würde sich noch ein frappanteres Verhältniß ergeben, Nun möchte ih noch auf Eins hinweisen; um die volle reine Goldwährung zu erlngen, was ift dazu erforderlih ? Dazu ift erforderli, daß die Banken nicht die Lust, und wenn fie die Lusthaben follten, nicht die Möglichkeit haben, ihre Zahlungen wider Willen des Empfängers in einem anderen Geldstücke zu machen, als wie in Goldmünzen. Soweit werden wir u wenn wir unser Silbergeld, unser Thalergeld, das wird a, wenn die Zweithalerstücke auch noch eingezogen werden, und da

näHftens die Guldenstücke eingezogen werden müssen wird ja das ein- ¿ige Geld fein, dem eine legale Verwendung über einen Betrag von 20 noch hinaus gestattet ist, angemessen vermindert haben.

Nun fage i, die interessantestc von den Zahlen, die vorber bier vorgeführt sind, ift diejenige, wie viel Thalerstücke befinden si{ im Besiße der deutshen Bauken, und diese Summe stellte si{ch am 30 September auf 20,297,000 Thaler heraus, und zwar waren von diesen 20 Millionen 14,265,000 Thaler bei der Preußischen Bank und ihren Filialen vorhanden. Ich führe das leßtere ay, weil ja die Preußishe Bark \ch{on \eitver durhaus keinen Anstand genommen hat, ihre Zahlungen nur noch in Goldmünzen zu leisien, wenn sie nicht aus besonderer Gefälligkeit [Ur den Empfänger in einzelnen Fällen noch mit anderem Metallgeld gezablt hat. Es fielen also auf alle anderen nihtpreußishen Banken am ‘30. September überhaupt nur noch 6,081,000 Thlr., und, meine Perren, dieje Summen finden fih hauptsählich in Banken ven solchen Staaten, die wegen der Einziezung der kleinen Kassen- anwei}ungen, wegen der Einziehung der kleinen Banknoten noch in der Lage waren, den Wünschen des Publikums nach hartem Silber- gelde möglichft genügen zu müssen. Es sollte mi sehr wundern, wen: sich diese Zahl nicht mittlerweile bereits vermindert bätte. Aber, meine Herren, diese Zahl geht wegen eines anderen Umstandes jedenfalls sehr bald der Verminderung entgegen. Die vor einigen Tagen publizirte Bestimmung des Herrn Reichsfkan:ler2 und des Bundesrathes über die Außercoursseßzung des süddeutschen Guldens wird uns nöthigen, von diesen Gulden noch einen Betrag einzuziehen, der verschieden arbitrixt wird, der aber von dzn betheiligten Regierungen und auch von uns, die wir ‘er Sabe zwar etwas ferner stehen, auf den Betrag von zwanzig bis fünfundzwanzig Millionen Gulden, oder etwa zwölf bis vierzehn Millionen Thalcr geshäßt wird. Nun, meine Herren, wenn diese 12 Millionen Thaler in de &orm von Guldenstücken dem Verkehr entzogen werden, so haben wir uns zu vergegenwärtigen, daß der gesammte Bestand der nichtpreußishen Banken an harten Thalern nur zur Hälfte hinreichen wird, um diese Lücke zu ergänzen. chWir Tounen daher den ganzen Prozeß dieses Ueberganges, der eine Zeit lang „die Welt mit so großen Sorgen erfüllt hat, dem nament- lh in Vörseukreisen in einer Weise entgegengesehen worden ist, als gingen wir wirklichen Katastrophen entgegen, dizsem Zeitpunkte, meine Verren, durfen wir mit der größesten Ruhe entgegensehen, und wir dürfen uns sagen, daß dieser Uebergang in eincr wahrbzft svielerden Weise vollendet werden wird. i :

i: Auf eine Anfrage des Abg. Frankenburger wegen der Ausprägung der Zweimarkstücke erwiderte der Staats-Minifter Dr. Delbrück: :

__ Meine Herren! Jch bitte um Enishuldigunag, daß ih Erwiderung auf die Bemerkungen des Hrn. Abgeordneten f

furt vergessen habe, auch diefen Punkt in Erwähnung ; Wir sind bisher zur Kuêprägung der Zweimarkstücke nech nit über gegangen, und zwar lediglich aus“ dem Grunde, weil es nicht richti ist, die Anzahl der in den einzelnen Münzstätten auêzuprägender verschiedenen Sorten obne das allerdringendste Bedürfniß vermehren. Die deutshen Münzstätten haben weit über alle Erwa tung hinaus ihre Leistungsfähigkeit steigern tönnen und gesteigert. ist dies aber zum Theil dem Umstande zu danken, daß man nit mit zu viel einzelnen Münzforten ih Anspruch genommen hat. Wir haben deshalb lange gewartet, bevor wir zur Au3prägung der 90-Pfennigitücke geschritten find; wir haben damit so lange gewarte aus den von mir angegebenen Gründen, um der Ausprägung de anderen Münzen vollen Raum zu lassen und die Leistungsfähigkei der Münzfiätten zur vollen Entwickelung kommen zu lassen. V würden es in die‘em Augenblick nicht für richtig halten, dur die Hineinführurg des 2-Markftöckes die jeßt im Gange befindliche und namentli mit Rücksicht auf den Uebergang Bayerns zur Reichs- währung im äußersten Maße angesvannte Leistung der deutschen Münzen zu stören. Daß wir die 2-Markftücke prägen werder, wie es das Geseß vorschreibt,- dessen kann sich der Hr. Abgeordnete ver- sichert halten. 3

__ Dem Abg. Dr. Reichensperger, welher die Markscheine kri- tifirt hatte, entgegnete der Staats-Minister Dr. Delbrück:

Meine Herren! Da einmal bei Gelegenheit einer Geseßesvorlage, welhe sih blos mit Silber und Gold beschäftigt, von Papier die Rede gewesen ist, so will ich auch einige wenige Bemerkungen in Bezug auf die Ausführungen des Herrn Vorredners machen,

; Zunächst möchte ih, was die Exemplifikation ouf Eng- land angeht, daran erinnern, was der Herr Vorredner zuleßt felst hervorgehoben hat, daß die englishe Bank zre Noten niht wieder ausgiebt, mit anderen Worten, daß dieselben nur sehr kurze Zeit sich in Cirkulation

2 es

Jo v 4

c

befinden, und daß deshalb au die Gefahr der Nachahmung bei den enalischen Noten eine sehr viel geringere ist, als bêi den deutschen Banknoten und bei dem deut]hen Papiergeld, welches die Bestimmun? hat, sehr large in Cirfulatien zu bleiben, Gerade die Rücksiht auf diese Gefahr der Nachahmung ist der Grund, weshalb uvser Papiergeld, im Großen und Ganzen genonmen, den von dem Herrn Vorredner als Kattunmufter bezeihneten Charakter mchr oder weniger trägt. Die künftige Reichébank wird zu erwägen haben, ob sie, dem Beispiel der eng- lischen Bank folgend, ihre Noten, wenn sie zu ihr zurückkehren, nicht wieder auêëgeben will. Würte sie sich dazu entschlicizen, was ich nicht weiß, so würde eine wesentlih andere Einrichtung der Notezn zulässig fein.

Ic knüpfe daran die Bemerkung, daß für die Aesthetik der J

So A «A deshalb aud

deren ich von H x nf

4/1421

preußishen Banknoten ich nicht verantwortlich bin, diefen Punkt unberührt lassen kann. ;

Was die Reichékassenscheine anlangt, hinsichtlich vornherein sage, daß die Einrichtung, wie fie bei der englischen besteht, daß nätnlich ein Reichskassenschein, der zur Kasse E niht wieder ausgegeben wird daß eine sol&)e Einrichtung vollständig unzulässig ift, mnd daß ces deshalb absolut nothwendig sein wird, durch ein etwas komplizirtes Muster die Nachahmung zu erschweren, was also die Reichskassen- scheine anlangt, so kann ih die Verantwortlichkeit für deren äußere Erscheinung nicht ablehnen. Für alle drei Appointgattungen, die wir auszegeben haben, ist in Beziehung auf die Ausschmückung der Scha1- leite eine gewisse Konkurrenz unter den Berliner Künstlern veranlaßt worden; es ift eine große Anzahl von Entwürfen geliefert worden, und man hat aus diesen Entwürfen diejenigen herauégesucht, die am meisten dea Anforderungen zu entsprehen s{chienen. Es ift also nicht einseitig irgead ein Aesthetiker voa Profession beaufiragt gewesen, diefe Zeichnungen zu machen, sondern ste sind, wie g:sagt, hervorgegan- gen aus einer großen Anzahl von Entwürfen, die zu dem Zwecke vor- gelegt worden sind.

Was die Dauerhaftigkeit des Papiers anlangt, so ist ein un- gemein wichtiger und zu beherzigender Gesichtspunkt, ganz abgesehen von aller ästhetishen Rüdsicht, shon aus RNüdsicht auf die Oekonomie,

E Gesichtspunkt wird gewiß sehr ernsthaft ins Auge gefaßt werden,

In der Berathung des Marine-Etats wünschte der Abg. Dr, Dohrn Auskunft über die Einnahmen aus der Seewarte, Der Bundesbevollmächtigte, Chef der Admiralität, Staats-Minister v. Stosch, antwortete: ___ Jh möchte dem Herrn Vorredner antworten, daß ib, wie ih schon in der Kommission gesagt habe, die Absicht gehabt habe, daß alle diejenigen Dienste, welche die Scewarte zur Belebung des wissen- schaftlihen Elements in der Handelsmarine zu leisten beabsichtigt, für den Anfang o leiht und billig geboten werden folien, wie möglich, damit die Sache selbst Boden fasse, Jn allen denjenigen Fällen aber, wo die Industrie unterstüßt wird, ift es die Absicht, au die Dienste, die dabei gewährt werden, vergüten zu lassen. __ Jch erwähne also, daß für Chronomcteruntersuchungen ein be- stimmter Saß, wenn ih mi recht erinnere 20 M, festgesetzt ist, daß ebenso für die Untersuhungen der Barometer und derx da-