nien, Vereinigte Staaten von Nordamerika, Frankreich, Großbritannien, Jtalien, Luxemburg, Norwegen, Nieder- lande, Portugal, Rumänien, Rußland, Serbien, Schweden, die Schweiz und die Türkei. Die Einführung der Reichs- währung vom 1. Januar 1876 an beschließt den Turnus der legislativen volkswirthschaftlihen Arbeiten.
Sr. M. Kanonenboot in Se-Yang.
Der Requisition entsprehend, welche das Kaiserlihe Kon- sulat zu Amoy an den Kommandanten S. M. Kanonenboot „Cyclop“ zur Verfolgung und Ergreifung der Mörder des Kapitäns und Steuermanns des deutshen Schooner „Anna“ ge- rihtet, und um Schiff und Ladung zu retten, begab \sih das Kanonenboot, nachdem es einen Lootsen an Bord genommen, sogleih nah der kleinen Insel Se-Yang (Spider-Island), nah Aus- sage der beiden nit an der Mordthat betheiligten Chinesen, dem Schauplay des verübten Verbrehens, und begannen daselbft, vielfah dur konträren Wind und starken Seegang aufgehalten, nähere Recherhen anzustellen. Da der eine der beiden mit- genommenen Chinesen eine an der Westküste dieser Insel offen liegende Bucht, als die Stelle bezeichnete, an welhe der deutshe Schooner von den Seeräubern geführt worden war, \o wurden zwei Detachements unter Offizieren gelandet, um die Insel abzusuhen. Man empfing bei dem Vordringen in das Land sehr bald den Ein- druck, daß die Bevölkerung ein {lechtes Gewissen habe. So- bald der „Cyclop“ in Sicht kam, suchten alle Fischer-Dschonken \ogleih das Weite. An höher liegenden Punkten sah man Beobahtungsposten aufgestellt, die, wenn die Mannschaft {ih näherte entliefen, und die Kunde in ihre Dörfer brachten.
Die mit dem größten Eifer fortgeseßten Nachsuhungen lieferten sehr bald wichtige Resultate. Hinter einer Klippe fand man einen Theil des Klüverbaumes, einige Planken, an denen noch Zucker klebte und sonstiges zum Schiff gehörthabendes Holz vor. Ungeachtet dieser unzweideutigen Beweisstücke gelang es doch nur mit Mühe, der. Mandarinen des Haupt- ortes der Insel, welcher völlige Unkenntniß des Thatbestandes vorgab, zur Herbeishassung näherer Zeugen der Unthat zu bewe- gen. Einen derselben, ein Fischer, vermohte man indeß nah langem Zureden der an-Bord befindlichen Chinesen zu einigen Aussagen zu bringen, welche fih \päter als rihtig erwiesen. Von der Westseite der Insel begab sich das Kanonenboot nah der Osfiseite. Hier war die Haltung und das Benehmen der Bevölkerung noh verdächtiger. — “Jn dichten Haufen wanderte dieselbe, sobald der „Cyclop“ fi zeigte, nah den nahe gelegenen Bergen, so daß man die Ortschaften fast verlassen vorfand. In einer derselben wurden zahlreihe Wrackftücke, namentlih Deck- plankên vorgefunden. Allen Stücken war anzusehen, daß sie gewaltsam durch Menschenhände entfernt worden waren. In einem benachbarten Dorfe wurden ferner der Groß- und Focmast des Schooners, diht über Deck abge- hauen gefunden. Von guter Wirkung für den Fortgang der Untersuhung war hier das Eingreifen eines höheren cinesishen See-Offiziers, der die Polizei an der Küste der genannten Insel unter sih hai, in die im Zuge befindlihen Ermittelungen. Der- selbe befand fich auf einer Inspektionsreise und traf zufällig mit dem „Cyclop“ zusammen. Mit den lokalen Verhältnissen vertraut, und mit großen richterlißen Vollmachten kraft seiner Stellung ausgerüstet, lieh er der Fortführung der rastlös betriebenen Nach- forshungen, welche bei der geringen Autorität, die die chinesische Regierung in jenen Gegenden besißt, nah Möglichkeit Nahdruck. Obwohl von einer bewaffneten Eskorte begleitet, erbat er \ih dennoch zu seinem Shuÿ vom „Cyclop“ eine Sauvegarde, die ihm bereitwilligst gewährt wurde, und inquirirte hier so \{arf, daß sogleih mehrere Verhaftungen von der Theil- nahme an dem Verbrechen verdächtigen Leuten vorgenommen werden konnten. Dieselben - wurden als Arrestanten mitgeführt, ebenso wie zwei Leute aus einem anderen Dorfe. — Mit dem gesammelten Beweismalerial begab \ich der „Cyclop“ hierauf über Foohow nach Mingan, um dasselbe den chinesischen Behörden zuzustellen, und die weitere gerihtlihe Behandlung des Ee Kriminalfalles zu veranlassen. In Gemein- schaft mit dem Vertreter des deutschen Konsulates erklärte der Kommandant des Kriegsschiffes dem Gouverneur der Provinz, daß die Beraubung und Plünderung des verloren gegangenen deutshen Schooners ein Akt der Piraterie sei, für den die deutsheRegierungGenug-
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Schafvien 780 Stück, medrigste 48-52 Verwarnung lle dcs Ausblei n contumaciam für 9,
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Am 31 Dezember fällige Halb- 1876, Bormittags 11 Uhr,
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geständig erachtet, und demgemäß, was Rechtens,
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An Schlachtvieh war aufgetrieben Verhandlunzszimmer
ardt, den 20, November 187 Königliches Kreisgericht.
Schweine 351 Stück, targ
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chen Verhandlung fentlich vorgeladen, da bens der böoëlichen
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thuung verlange. Dieselbe müsse in strenger Bestrafung der Bewohner der Piratendörfer, und in Schadenersay für die ge- raubte Ladung bestehen. Fühle die cinesishe Regierung sih den Seeräubern gegenüber nit stark genug, um dieselben zu diesem Ersay zu zwingen, und die Bestrafung herbeizuführen, so würde der „Cyclop“ dieselbe übernehmen, und, um in Zukunft derartige Gewaltthaten zu verhindern, und der Schiffahrt Sicherheit zu verschaffen, die Dörfer diesex Leute zerstören. Zum Schluß wurde der Gouverneur ersucht, die Untersuhung möglichst zu beschleunigen, da eine Vershleppung der Angelegenheit nicht geduldet werden würde.
Der Vertreter der chinesishen Regierung erklärte fih hier- auf mit der Bestrafung und Schadloshaltung einverstanden, und bat nur, daß, um den Akt der Plünderung und Berau- bung näher zu konstatiren, und den Grad der Schuld der ein zelnen Theilnehmer zu ermitteln, noch einige Erhebungen an Ort und Stelle gemaht würden. Der Kommandant erwiderte, daß er zur Erfüllung dieses Wunsches unter der Bedingung bereit wäre, wenn die mitzushickenden chinesishen Beamten höheren Ranges, und mit den nöthigen Vollmachten zum sofortigen Handeln ausgerüstet seien. Diese Forderung wurde zugestanden, und “a „Cyclop“ am 25. Oktober nah der Insel Se-Yang zurü.
Neue Publikationen des Kaiserlihen Statistischen Amts.
Das Kaiserliche statistishe Amt hat bereits im, ersten Jahrgange (1873) der Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs die- jenigen Nachweise über die Ergebnisse der Volkszählung vom 1. Dezember 1871 veröffentliht, welche auf Grund der Beschlüsse des Bundesraths des Zollvereins vom 23. Mai 1870 und des Bundesraths des Deutschen Reichs vom 7. Dezember 1871 als erste Abtheilung von den einzelnen Deutschen Staaten und dem Groß- herzogthum Luxemburg aufzustellen waren. Jn dem jeßt herausgege- benen Heft IIL., Abth. 3, der Vierteljahrshefte zur Statistik des Deulschen Reichs für as Jahr 1875 werden nun die von den einzelnen Staa- ten gemäß der vorgedachten Bundesrathsbeschlüsse als zweite und leßte Abtheilung eingesandten Nachweise über die Ergebnisse der Volkszählung mitgetheilt. Während die im ersten Theil enthaltenen Nachweise die ortsanwesende Bevölkerung von 1871 überhaupt und deren Zu- oder Abnahme seit 1867, ferner Flächeninhalt, Haushaltungen, Wohn- häuser und Wohnpläße, endlih Geschleht, Staatêangehörigkeit und Religionsbekenntuiß der Bevölkerung zum Gegenstande haben, behan- deln diejenigen des zweiten Theils:
Im Abschnitt À. das Alter (Geburtsjahr) und den Fa- milienstand der Bevölkerung, kombinirt mit dem Ge- \chlecht, und zwar in: Uebersicht T. das Alter nah den einzelnen Geburtsjahren; Uebersiht Il. das Alter nah fünfjährigen Ge- burtszeiten; Uebersicht IIT. den Familienstand, kombinirt mit dem Ulter nach zehnjährigen Geburktszeiten. s Nebersichten der absoluten Zahlen find in: Uebersiczt IV. Verhältnißzahlen, betreffend die Vertheilung der Bevölkerung überhaupt, sowie der männlichen und weiblichen Bevölkerung insbesondere, auf fünf- bezw. zehnjährige Altersklassen, Uebersicht V. Verhältniß- ahlen, betreffend das Zahlenverhältniß der Geschlechter in denselben Altersklassen, Uebersicht VI. Verhältnißzahlen, betreffend den Familien- stand der Bevölkerung, beigefügt. — Ferner behandeln: Abschnitt B. die Bevölkerung nah dem Geburtsorte in zwei Uebersichten, von denen die eine die absoluten Zahlen, die andere Verhältnißzahlen giebt; Abschnitt C. die Art des Zusammenlebens der Bevölkerung in Haushaltungen, Anstalten 2c. in abso- luten Zahlen und in Verhältnißzahlen; sodann Abschnitt D. die Bevölkerung nach. den Haupt - Berufs- und Erwerbsarten in absoluten Zahlen und in Verhältnißzahlen. Endlich ist im Abschnitt E, eine Vergleichung der Volkszahl nah den Zählungen von 1867 und 1871 mit ¡den Angaben E Bewegung der Bevölkerung in diefer Zählungsperiode an- gestellt.
Indem wir uns vorbehalten, aus dem äußerst reich- haltigen Zahlenmaterial die Hauptdaten demnächst mitzutheilen, wollen wir hier nux bemerken, daß die gesammte Bevölkerung des Deutschen Reichs sih um 151 Perjonen größer herausgestellt hat, als sie in den im ersten Jahrgange (1873) der Vierteljahrshefte zur Statistik des Deutschen Reichs veröffentlichten Uebersichten angegeben war. Es sind dies Militärpersonen im Bezirk Lothringen, welche dort irrthümlicher Weise ungezählt geblieben waren. Ferner sind im Bezirk Oberelsaß 2 männ- lihe Personen mehr, 2 weibliche weniger als früher nachgewiesen, o daß die Bevölkerung von Elsaß-Lothringen 760,193 männliche und 789,545 weibliche, diejenige des Reichs 20,152,055 männliche und 20,906,737 weibliche Personen, im Ganzen also 41,058,792 Einwohner betragen hat.
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Bormittags Bierbrauerei und iegelei und Kalkbrennerei,
ahre vom 1. ‘Mai 1876 bis ltingerode geh ngfügiger Gräben, Kiesfeld 2c.
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Befondere Beilage zum Deutsben Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
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„C 51 vom 24. Dezember 1875.
nh alt: Zu Artikel TV, der Verfassungs - Urkunde für das Deutsche Reich. — S, M. Kanonenboot in Se-Yang. — Neue Publikationen
des Kaiserlichen Statistishen Amts.
Zu Artikel IV. der Verfassungsurkunde fur das Deutsche Reich.
Jn Nr. 4 und 5 der Besonderen Beilage vom Jahre 1872 haben wir eine Zusammenstellung derjenigen Geseße, Verord- nungen U. \. w. gegeben, welhe bis dahin auf Grund des Art. [lV. der Verfassungsurkunde für den Norddeutschen Bund beziehungsweise das Deutsche Reih oder in Hinsicht auf die in diesem Artikel bezeihneten Materien ergangen waren*). Wir ergän- zen jene Uebersicht nah der Einleitung zu der Schrift : „Die Handels- und JIndustriegesezgebung des Deutschen Reichs“ von Dr. F. Landgraf (Nördlingen, C. H. Becksche Buchhandlung 1876). Dieselbe umfaßt zwar nur die unmittelbar auf Handel und Gewerbe bezüglichen Bestimmungen, is aber bis zum Jahre 1875 fortgeführt, und giebt au einen kurzen Ueberblick über den Jnhalt der einzelnen Gesetze u. f. w. und deren Zusammenhang unter einander. Wir beginneu deshalb diese UVebersiht nochmals mit dem Jahre 1867.
Am 25. Juni 1867 wurde die Verfassung ‘des Norddeutschen Bundes verkündet, am 1. Juli war fie wirksam geworden. Acht Tage später datirt die nothwendig gewordene Reorganisation des deutschen Zollvereins; aus der bisherigen auf rein völkerrechtliher Grundlage basirenden Convention entstand jeßt ein Staatenbund zwischen dem norddeutshen Bunde sammt dem Großherzogthum Luxemburg einer- und Bayern, Württemberg, Baden und Südhessen andererseits, jedoh mit beschränkter Zu- ständigkeit: Im Zusammenhange damit steht eine Uebereinkunft vom 8. Mai desselben Jahres, welche die Beschränkungen, denen der Verkehr mit Salz im Gebiete dcs deutschen Zoll- und Handelsvereius bis dahin unterlag, aufhebt. Das Salzmonopol fällt und eine Salzsteuer tritt an dessen Stelle. Ein Gesetz des Norddeutsche Bundes vom 12. Oktober 1867 s{ha}t den- selben Rechtszustand für diesen selbst. Jn denselben Monat fallen ein Schifffahrt svertrag mit Jtalien vom 14., ein Freundschafts-, Handels-, und Schifffahrtsvertrag mit der Re- publik Liberia vom 31.; ferner das Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrtei-Schiffe und ihre Befug- niß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. Oktober. — Eine nothwendige Consequenz des Art. 3 der Verfassung is sodann das Gesetz über die persönlihe Freizügigkeit im Bereiche des Norddeutschen Bundes, vom 1, November, auf das später erst die gewerbliche Freizügigkeit basirt werden konnte. Bis zu diesem Zeitpunkte war in Hannover, Kurhessen, Nassau und
*) Art, IV. lautet: Der Beaufsichtigung Seitens des Bundes und der Geseßgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegen- heiten: 1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths- und Niederlassungsverhältnisse, Staatsbürgerreht, Paßwesen und Fremdenpolizei und über den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstände niht {on durch den Art. 3 dieser Verfassung erledigt find, desgleichen über die Kolonisation und die Auswanderung nach außer- deuts{en Ländern; 2) die Zoll- und Handelsgeseßgebung und die für Bundeszweckde zu verwendenden Steuern; 3) die Ord- nung des Maß-, Münz- und Gewichtssystems, nebst Feststellung der Grundsäße über die Emission von fundirtem und unfundirtem Papiergeldez; 4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen ; 9) die Erfindungspatente; 6) der Schuß des geistigen Eigenthums ; 7) Organisation eines gemeinsamen Schußes des deutschen Handels im Auslande, der deutshen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Bunde ausgestattet wird; 8) das Eisenbahnwcsen und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 9) der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemeinsamen asserstraßen und der Zustand der leßteren, fowie die Fluß- und sonstigen Wasserzölle; 10) das Post- und Telegraphenwesen; 11) Bestimmungen über die wechselseitige Voll- \treckung von Erkenntnissen in Civilsachen und Erledigung von Re- quifitionen überhaupt; 12) sowie über die Beglaubigung von öffent- lihen Urkunden; 13)“ die gemeinsame Geseßgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das ge- rihtliche Verfahren; 14) das Militärwesen des Bundes und die Kriegs- marine; 15) Maßregeln der Medizinal: und Veterinärpolizei; 16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen.
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Frankfurt a. M. die Zugsfreiheit noch, zum Theil s{lechthin, ausgeschlossen gewesen. Das Bestreben, den Bund auch nach Außen sofort zu vervollkommnen, dem deutschen Handel im Auslande den - berechtigten Schuß zu verleihen, ließ unterm 8, November ein Gese über die Organisation der Bundes- konsulate und der Amtsrehte und Pflichten der Bundes- konsuln entstehen. Auch auf dem Gebiete des Zivilrechts war in diesem ersten Jahre der Norddeutshe Bund bereits thätig: Was das deutsche Handelsgeseßbuch \{chon 1859 in Bezug auf die sogenannten Wucherverbote verordnet hatte, Aufhebung der Zinsmarima der Landesgeseße, wurde durch Geseß vom 14. November 1867 auch für das Zivilrecht aufgehoben. Da ferner Art. 48 der Reichsverfassung für das Postwesen eine einheitliche Verkehrsanstalt forderte, so fsorgte ein Postgeseß vom 2. November für einheitlihe Verwaltungsnormen, ein Posttargeseß vom 4. November für gleihmäßige Gebühren. Daran konnten sih dann anschließen zwei neue Pofstverträge des Norddeutschen Bundes mit Bayern, Württemberg und Baden, dann ein solcher mit Luxemburg, je vom 23. November, ein weiterer mit Desterreih unterm gleichen Datum, endlich eine Convention, abgeschlossen zwishen den Postverwaltungen des Norddeutshen Bundes und der Vereinigten Staaten von Nordamerika, behufs der Vervolllommnung des Postdienstes im gegenseitigen Verkehre vom 21. Oktober 1867.
Das Jahr 1868 gehörte überwiegend dem Verkehrs=- wesen. Gleih im Anfange desselben (22. Februar) wurde ein Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika auf 10 Jahre abgeschlossen, welher im Jnteresse des Aus- wanderungswesens den Angehörigen des norddeutschen Bundes, welche naturalisirte Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Nordamerika geworden find und fünf Jahre lang ununterbrochen in den Vereinigten Staaten zugebracht haben, und umgekehrt Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten, die in Deutschland sich naturalisiren ließen, das Recht der An- erkennung als amerikanische beziehungsweise des Norddeutschen Bundes Angehörige gewährt.
Besonders umfassend is die Thätigkeit im Zollwesen. Den zwischen dem Zollverein und Oesterreich geschlossenen Zoll- und Handelsvertrag vom 11. April 1865 hatten die Ereignisse von 1866 außer Kraft geseßt. Auf Grund eines Vorbehaltes des Prager Friedens vom 23. August 1866 fanden neue Unter- handlungen statt, die mit einem neuen Zoll- und Handelsver- trage und Zollkartel vom 9. März 1868 endigten. Da im Sinne der Klausel „der meistbegünstigten Nation“ die in diesem Vertrage zugestandenen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen nicht als exceptionelle Vergünstigungen für Oesterreich, sondern von Wein, Most und Cider (in Fässern) abgesehen, in gleicher Weise für Frankreich, Großbritannien, Belgien, Jtalien und Spanien gelten, fo erfuhr der deutsche Zollvereinstarif natur- gemäß einige Veränderungen, die mittelst Geseß vom 25. Mai 1868 vorgenommen wurden. Unterm 18. desselben Monats wurden auch einige Bestimmungen der Zollordnung und Zoll- strafgeseßgebung, betreffend die Zolldeklaration, die Lagerfrist in offentlichen Niederlagen, über Calo in den leßteren und über Beweislast bei Contrebande erlassen. — Da in dem son er- wähnten Vertrage vom 8. Juli 1867 Art. 4 der im Umfange des Zollvereins gewonnene Tabak einer übereinstimmenden Besteuerung zu unterwerfen vereinbart worden, ward unterm 26. Mai ein' Gese über die Tabakversteuerung nah dem Maßstabe der bepflanzten Fläche erlassen. Demselben Vertrage danken auch die Geseße vom 4. Juli 1868, Be- steuerung des Braumalzes in den verschiedenen zum Norddeutshen Bunde gehörenden Staaten und Gebiets- theilen, — vom 8. Juli die subsidiarishe Haftung des Brauerei- und ebenso des Brennerei-Unternehmers für Zuwider- handlungen gegen die Braumalzstèuer- und die Branntwein- steuergeseze durch Verwalter, Gewerbsgehilfen und Haus=- genossen, — vom 4. Mai die Erhebung einer Abgabe von der Branntweinbereitung in den hohenzollernshen Landen, — vom 8. Juli die Besteuerung des Branntweins in den ver- schiedenen zum Norddeutshen Bunde gehörenden Staaten und
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Die ansserordentliche General-Ver- wiederholten einfachen
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Nummern ; s. unter Ins, der Nr. 302.
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atriotiómus und Liebe. — Abend-
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General=-=Versammiunzen. Ban-Verein Potsdam, Aotien-Gesellsohaft. Ord. Gen.-
Vers. zu Potsdam. Luokenwalder Tuch- und Buokskin-Fabrik, Aotien-
Gesellschaft (C. F. Boenioke). Aussererd. Gen,-Vers,
zu Berlin, sammlung, welches auf den 23. Dezember nach Wien
berufen war, wird auf vorstehendes Datum verlegt.
Kündigungen und Verleoesungen, Obligationen der Stadt Demmin. Anusgelooste Stücke; s. unter
Ins. der Nr. 302. Iosevh im Schnee,
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Dnlester-Bahrn. fe mit Gesang in 3 Aften von Fr.
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Verelnigte südösterrelohisohe, lombardisohe und oentral-
itallenisohe Bisenbabn. Obligationen der Stadt Hannover.
digte Stücke; s. unter Ins. der Nr, 302.
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Zink fest, gute und Zink 24,50 à 25,00 pro 50 Kilo-
Tarnowitzer, Harzer und Sächsi- Neu einstudirt
Selle-Alliance-Theater.
4,75, gr, frei Sonnabend: Zum 8. Mal
sches und australisches Zinn :
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Montag: Nachmittags-Vorßtellung 1z oder Vorstillung:
Kreu Sonntag:
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Eisenbähnschienen zum Verwalzen König Richard
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Marken schottisches Roheisen Æ. 4,70
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schlesischer und westfälischer Schmelz-
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Dezember. Opernhaus. 269. Taglioni.
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beste Marken schlesischer Hütten-
bis 80,00 pro 49 Hektoliter,
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bau vom 29. Suni 1875 au
Gegen {rift vom 15. Juni 1875 di
f Mariarua Lewicka aus
Geburtsort: Stettin.
Statur: mittel.
Stirn: hoch, breit.
blond. Nase
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Königliches
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Untersuchungssachen. und Vergehen.
Alter: 23 Jahr. Centimeter.
dünne Lippen.
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Kreis Hirschberg, erla erneuert.
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Täglich vor Anf. desseiben 6 erôöffnung 65 Uhr.
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Die Zauberwelt von Wellachini,
K. K. Hoffkünstler. Billets vorher Passage 12,
open und Aquarien.
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Großes Conzert. isches Aquarium.
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1876, Vormittags um 12 Uhr,
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hierselbst angeseßt worden.
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ufgefordert, in dem zur Klage- oder vor oder | len,
Müde im Stadt- , Zimmer Nr. 54
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Klagebeantwortung | bei Saarbrücken soll im Submissionswege vergeben
Erste Abtheilung.
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geklagt.
Die Klage ift eingeleitet enthalt des Verklagt hierdurch öffentlich a
beantwortung
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Löbau, den 18, November 1875.
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de, und spä cine
Linden Nr. 50, h
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die Klage Erscheint der
Königliches Kreisgericht. Subhastationen, Nufgebote, Vor-
Der Hof-Schneidermeister L. H. Berger
gen 769 M 90 H nebft
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wird im werden. ber 1875. Abtheilung für Civilsachen. ch der ftädtishen Spar- Nr. 58119 über 31 am Kapanke Aufentha frau Elisabeth, geb. : Verlaffung ehaupiung, am 13. Ma
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fasse zu Berlin , ihre Ehe z
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Königliches Stadtgericht. mit der B
aus lautend auf den Namen der unverehelichten
für den allein shuldige
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1772. Heinr. Jos. Edler v. Collin *. 1786. Gen.-Lieut. Freibkir v. Lentulus f.
1613. Johann Sigismund,
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Familien-Nachrichten.
Die Verlobung ihrer ältesten Tochter Sophie
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Direktion: Albert Rosenthal.
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Sonnabend: Josephine Grillhofer
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