1938 / 1 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Jan 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 1938, S.„Zz-

Korvettenkapitän Günther Schubert, Offizierkreuz des Ordens der Krone von. Ftalien.

Legationsrat Dr. Hans Emil Shumburg, Offizierkreuz des Königlih Ftalienishen St. Mauritius- und Lazarus-Ordens.

Generalmajor Ernst Se i fer t, Großoffizierkreuz des Ordens der Krone von Ftalien.

Hauptmann Erich von Selle, Ritterkreuz des Ordens der Krone von Ftalien.

Kraftwagenführer Friß Spors, Berlin, Königlih Bulga- rische Silberne Verdienstmedaille.

Kapitän zur See Werner Steffan, Komturkreuz 2. Klasse des Ordens der Weißen Rose von Finnland.

Major (E) Konrad von Steinhäuser, Offizierkreuz des Ordens der Krone von Ftalien.

Oberregierungsrat Werner Stephan, Komturkreuz des Ordens der Krone von Jtalien.

Legationsrat Dr. Rudolf Graf Strachwi§tß, Kaiserlich JFapanischer Orden des Heiligen Schaßes 3. Klasse.

Generalleutnant Hans Jürgen Stu m p ff, Großoffizierkreuz des Königlich Ftalienishen St. Mauritius- und Laza- rus-Ordens.

Großbritannische Erinnerungsdenkmünze aus Anlaß der Krönung König Georgs VI. und der Königin Elisabeth.

Bürgermeister Dr. Karl Tempel, München, Komturkreuz des Ordens der Krone von Jtalien. |

Technischer Telegrapheninspektor Kurt T\cch ache, Berlin, Ritterkreuz des Ordens der Krone von Ftalien.

Regierungsvizepräsident Dr. Friedrih Vogeler, Saar- brüdcken, Offizierkreuz des Großherzoglich Luxembur- gischen Ordens der Eichenkrone.

Korvettenkapitän Gerhard Wagner, Ordens der Krone von Ftalien.

Bankdirektor Dr. Kurt Weigelt, Berlin, Komturkreuz des Ordens der Krone von Ftalien. i

Oberst Dr. Eugen Wei ßmann, Orden der Fugoslawischen Krone 3. Klasse. 5

Ministerialdirektor Ernst. Freiherr von Weizsäder, Kreuz 1. Klasse des Königlih Ungarischen Verdienst- ordens.

Flugkavitän bei der Deutschen Lufthansa Heinrih Wenig, Berlin, Offizierkreuz des Ordens der Krone von Rumantien, t Ritterkceuz des Ordens der Krone von Jtalien.

Generalmajor Rudolf Wen nin ge x, Kaiserlich Fapanischer Orden der Aufgehenden Sonne 3. Klasse. /

Oberstleutnant Friedrih Wilhelm Wichard, Ritterkreuz des Ordens der Krone von Jtalien. i

Ministerialdirektor Richard Wien stein, Komturkreuz mit dem Stern des Königlih Ungarischen Verdienstordens.

Pbertelegrapheninspektor Karl Wilberg, Ritterkreuz des Ordens der Krone von Ftalien. M

‘eferent Dr. Friedrih Willis, Offizierkreuz des Königlich Ftalienischen St. Mauritius- und Lazarus-Ordens.

eneral der Flieger. Bodo von Wißendorff, Groß- offizierkreuz des Ordens der Krone von Ftalien.

ortragender Legationsrat Gustav Wolf, Stern zum Komturkreuz des Königlih Ungarischen Verdienst- ordens.

Kinisterialrat Gustav Adolf von Wulffen, Großoffizier- kreuz des Ordens déx: Krone von Ftalien.

Oberst a: D. Rudolf Ritter von Xylan der, Komturkreuz des Ordens der Krone von Ftalien.

Gesandter Dr. Julius Graf von Zeh-Burkersroda, Großkreuz des Königlich Niederländischen Ordens von Oranien-Nassau. n

Flúgkapitän bei der Deutschen Lufthansa A. G. Hans ZY- wina, Orden der Jugoslawischen Krone 5. Klasse.

Offiziertkreuz des

Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis

gemäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur Aenderung der Wertberechnung von Hypotheken Und sonstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (VReichsgesezbl 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 3. Januar 1938 : für eine Unze Feingold j S 180A b D d, in deutshe Währung nah dem Berliner Mittel- kurs für ein englishes Pfund vom 3. Ja- M nuar 1938 mit NM 12,435 umgere{et = RM 86,6523. für ein Gramm Feingold demnah « « « = pence 93,7882, in deutshe Währung umgerechnet. « . . = RM 2,78690.

Berlin, den 83. Januar 1938. Statistische Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.

Bekanntmachung,

betreffend Ungültigkeitserklärung von Sprengstofferlaubnis- i scheinen.

Die in der nachstehenden Zusammenstellung aufgeführten Sprengstofferlaubnissheine werden für ungültig erklärt: Muster, Aussteller Nr., GR. = Gewerberat Jahr der BR. = Bergrevier- Ausstellung beamter

des Scheines

Name und Wohnort des Inhabers

Janssen, P., Lawaldau, Kreis Kipping, Clemens, Brachbach Kürbis, Erich, Berlin-Fohan- Mereien, Franz, Neidenbach . |.B 10/1932 Micklinghoff, Franz, Herbern . | B Mühlenbein, Richard, Neuhof,

Müller, Berthold, Siershahn. | B Müller, Oskar, Wiebelskirchen,

Plitt, Josef, Sachtleben, H., Goslar . . . |B

Siebert, Willi, Siegburg (Sieg- Waskönig, August, Bochum- Weber, Ludwig, Heeren-Werve | B

Wolf, Richard, Aschersleben , | B Woll, Franz, Kohlscheid . ., "B

1 3

L | Abendroth, Hermann, Görliß, SJauerntder Str. 82 . BVöhling, Andreas, Wellerode, Kr. Kassel B 12/1929 | GR. Kassel Borisch, F., Zeipau, Kreis E a eb EChaLo179., Lohtibéta . « » Ehemann, Rudolf, Goldberg (Schlesien), Obertor 5 Desgl. Ll E wis Friben, Johann, Neumagen . Geldmacher, Albert, Essen- Steele B C C e Hochhäusleox, H., Weßlar « » Hoff,» Nikolaus, Peffingen, Kri Zitburg Horst, Paul; Herbede-R. De e nao Jsenberg, Artur, Neunkirchen, Ar. Sit » o 0 ooo

A 880/1937 | GR. Görliß

3/1937 | GR. Glogau 35/1935 | GR. Weßglar

4/1936 | BR. Waldenburg 5/1936 desgl. 93/1937 | GR. Trier

3/1937 BR. Bochum 3} 37/1937 | GR. Weßlar

37/1936 | GR. Trier 4/1929 | BR. Witten 5/1929 desgl.

BR. Aachen

3/1937

ara

Muster, Ausstellex Nr., GR. = Geweérberat Jahr der BR. = Bergrevier -

Ausstellung beamter

des C-cheines

Name und Wohnort des Jnhabers

I / 3

Grünberg (Schl.) A 13/1937 ; . Glogau

(Sieg) B 109/1935 . Neuwied

A 12/1936 . Neuruppin . Limburg

. Trier

. Hamm

1/1934 . Schmalkalden 3/1935 . Diez

nisthal, Südost-Allee 191 h Liß, R., Freirachdorf . C 15/1937

1/1935 Kr. Fulda B . Saarbrüdcken

. Witten . Goslar

C 108/1939 9/1936 3/1935

Kr. Ottweiler Pestherbede. . [B

Schmiß, Peter, Herringen, S2 e B Schuler, Johann Nikolaus, Palzem, Kr. Saarburg B 47/1927

1/1928 . Hamm

. Trier freis) B 28/1937 GR. Bonn

6/1924 | BR. Witten 1/1931 | BR. Hamm 3/1936 } BR. Magdeburg 1/1933 ! BR. Aachen Zugleich für die Geheime Staatspolizei: Der Reichs- und Preußische Wirtschaftsminister. De Loe

Querenburg B

Bekanntmachung.

Die Umsaßsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark für die Umsäße im Monat Dezember 1937 werden auf Grund von 8 5 Abjag 1 Say 2 des Umsaßsteuergesezes vom 16. Oktober 1934 (NReichsgeseßbl. 1 S. 942) in Verbindung mit §8 40 der Durchführungsbestimmungen zum Umsaß- steuergeseßs vom 17. Oktober 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 947) wie folgt festgeseßt:

Einheit RNM

1 Pfund 12,71 100 Papierpesos 72,92 (= 44 Goldpefos) Belgien 100 Belga 42,20 (= 500 belg. Fres.) Brasilien 100 Milreis 13,68 Bulgarien 100 Lewa 3,05 Canada 1 Dollar 2,48 Dänemark 100 Kronen 99,41 Danzig 100 Gulden 47,05 Estland 100 Kronen 68,03 Finnland 100 Mark / 9,49 Frankreich 100 Francs‘ 8,43 Griechenland 100 Drachmen 2,36 Großbritannien 1 Pfund Sterling 1241 Holland 100 Gulden 138,10 Iran 100 Nials O2 Island 100 Kronen 55,49 Italien 100 Lire 13,10 Japan 100 Yen 72,33 Iugoslawien 100 Dinar 5,70 Lettland 100 Lat 49,15 Litauen 100 Litas 41,98 Luxemburg 500 Francs 52,75 Norwegen 100 Kronen 62,36 Oesterreich 100 Schilling 49, Polen 100 Zloty 47,05 Portugal 100 Esfudos UNBR Rumänien 100 Lei 2,50 Schweden 100 Kronen 63,96 Schweiz 100 Franken 57,43 Spanien 100 Peseten 14,78 T \chechoslowakei 100 Kronen 8,72 Türkei 1 Pfund 1,98 Üngarn 100 Pengö 61,44 (bei Ausfuhr nah Ungarn)

1 Pe1o 1,3 1 Dollar 2,4

Lfd. Nr. Staat

Aegypten Argentinien

pk jut pad R OSDIANTR N

pmk pmk pmk fumak pur fumak 00 M V! o

O

34 | Uruguay 39 | Vereinigte Staaten von Amerita

Die Festseßung der Umrechnungssäge für die nicht in

Berlin E ausländischen Zahlungsmittel erfolgt etwa am 10. d. M.

Berlin, den 83. Januar 1938. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Hedding.

a ———————_

Sagzung des Deutschen Roten Kreuzes,

Vom 24, Dezember 1937,

Das Deutsche Rote Kreuz gibt sich auf Grund des § 4 Abs. 3 Say 1 des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 (Reichsgeseßbl. T S. 1330) die folgende, vom Reichsminister des Fnnern im Einvernehmen mit dem Reichs- kriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht sowie dem Stellvertreter des Führers durch Erlaß vom 24. De- zember 1937 genehmigte Saßung:

81 Geseh

Die Rechtsverhältnisse des Deutschen Roten Kreuzes sind in ihren Grundzügen durch das Geseyz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 (Reichsgeseßbl. I S. 1330) ge-

regelt. So

JFuternationales Rotes Kreuz

Das Deutsche Rote Kreuz ist unbeschadet seiner natio- nalen Selbsiändigkeit ein Glied des Fnternationalen Roten

;

8D Schirmherr und Eid (1) Schirmherr des Deutschen Roten Kreuzes ist der

Führer und Reichskanzler.

(2) Die besondere Verbundenheit mit Führer und Reich

bekräftigen die führenden und die für den Einsaß bestimmten Männer und Frauen des Deutschen Roten Kreuzes mit fol= gendem Eid:

„Jh shwöre Treue dem Führer des Deutschen Reiches

und Volkes, Adolf Hitler. Jch gelobe Gehorsam und Pflicht- erfüllung in der Arbeit des Deutshen Roten Kreuzes nah den Befehlen meiner Vorgeseßten. So wahr mix Gott helfe.

8 4 Aufgaben i (1) Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit im amtlichen

Sanitätsdienst der Wehrmacht und im Sanitätsdienst des Luftschußes. besondere

Es hat weiter unterstüßend mitzuwirken ins-

1. bei der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen und bei Unglücksfällen zu Lande und zu Wasser,

9, im Dienst an der Gesundheitspflege des deutschen Volkes, |

3. bei der Fürsorge für Kriegsgefangene und Kriegs- geschädigte. :

(2) Das Deutsche Rote Kreuz kann im Ausland im

Rahmen seiner Zweckbestimmung Hilfe leisten.

S5 Wahrzeichen | Das Deutsche Rote Kreuz gebraucht das Wahrzeichen des Roten Kreuzes (im weißen Felde ein aufrechtes, freistehendes rotes Kreuz, dessen unter sih gleiche Arme Je ein Sechstel länger als breit sind) gemäß dem Genfer Abkommen zur Ver- besserung des Loses der Verwundeten und Kranken der Heere im Felde vom 27. Juli 1929 (Reichsgeseßbl. 1984, Teil II S. 208). ) g 6

Mitglieder :

(1) Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes können alle deutshen Männer und Frauen werden, die den in den Dienst- vorschriften für das Deutsche Rote Kreuz 9 Saß 1) ge- stellten Bedingungen entsprechen. Die Dienstvorschriften für das Deutsche Note G: a0 N die Beendigung der Mitglied- chaft im Deutschen Roten Kreuz. alo Die Mil clieder verteilen sih auf die folgenden Unter- gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes:

1. die männlichen und weiblichen Bereitschaften (DRK- Bereitschaft (m.), DRK-Bereitschaft (w.), die für den Einsaß zur Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes bestimmt sind,

. die Schwesternschaften (Z 14), :

. die Kreis- und L A l (DRK-Kreis- und Ortsgemeinschaften), deren Aufgabe es insbesondere ist, an den Grundlagen für die Tätigkeit des Deutschen Roten Kreuzes mitzuschaffen. E

Das Personal des Präsidiums 8 A : 3), der Caeeieion A Abs. 2), der. Kreisstellen- 12 Abs. 2) und der sonstigen Dienstftellen- des. Deutschen Roten Kreuzes muß die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz besißen.

S 7 Körperschafstsmitglieder Der Präsident kann zux Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz geeignete und hierzu bereite Personenvereinigungen, Anstalten und Einrichtungen als Körperschaftsmitglieder in das Deutsche Rote Kreuz aufnehmen. Er regelt von Fall zu Fall ihre Stellung im Deutschen Roten Kreuz. S8 Präsident, geschäftsführender Präsident und Präsidium (1) Dex Präsident führt das Deutsche Rote Kreuz in seiner Gesamtheit. Sein ständiger Stellvertreter ‘ist der geschäfts- führende Präsident. Die Dienststelle des Präsidenten führt die Bezeichnung „Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Q (2) Der Präsident gibt dem Präsidium eine Geschäftsord- nung, durch die insbesondere für bestimmte Verwaltungs- zweige des Deutschen Roten Kreuzes Aemter innerhalb des Präsidiums errichtet werden. Die Chefs dieser Aemter werden vom Präsidenten berufen und abberufen, der Chef des untes Auslandsdienst im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt.

89 DRK-Dienstvorschristen und DRK-Verordnungsblatt

Der Präsident erläßt die Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz (DRK-Dienstvorschriften). Er gibt seine allgemeinen Weisungen durch ein Verordnungsblatt des Deut- hen Roten Kreuzes (DRK-Verordnungsblatt) bekannt.

8 10 Präsidialrat (1) Zur Beratenden Mitwirkung für die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes wird ein Präsidialrat bestellt. Seine Mitglieder werden vom Präsidenten berufen und abberufen. Er tritt auf Einladung fiba Präsidenten zusammen. Seine Sitzungen leitet der Präsident.

? (2) Dex Reichsminister des Fnnern, der Stellvertreter des Führers, der Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht sowie die Reichsminister des Austoärtigen Und der Luftfahrt sind zu den Sißungen des Präsidialrates einzu- laden.

8 11

DRK-Landesführer

(4 Die Landesführer des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-Landesführer) werden vom Präsidenten im Einver- nehmen mit den Gauleitern der NSDAP. berufen und ab- berufen. Sie sind dem Präsidenten unterstellt und führen nach seinen Weisungen das Deutsche Rote Kreuz in ihrem ortlichen Bereich. 5 L :

(2) Die Dienststellen . der Landesführer führen die Bez zeichnung „Deutsches Rotes Kreuz-Landesstelle“/ mit einem den örtlichen Bereich kennzeihnenden Zusaß, den der Präsi- dent bestimmt. i ;

(3) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit dem Reichsminister des Jnnern und dem Reichskriegsminister und Oberbefehlshaber der Wehrmacht die Grenzen des örtlichen

Kreuzes.

Bereichs der Landesführer und den Siß ihrer Landesstellen.

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Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 1938. S. 3.

8 19 DRK-Kreisführer

(1) Die Kreisführer des Deutschen Roten Kreuzes (DRK- Kreisführer) werden vom Präsidenten auf Vorschlag der Landesführer im Einvernehmen mit den Gauleitern der NSDAP. berufen und abberufen. Sie sind den Landesführern unterstellt und führen nach deren Weisungen das Deutsche Rote Kreuz in den Stadt- und Landkreisen als ihrem örtlichen Bereich.

(2) Die Dienststellen der Kreisführer führen die Bezeich- nung „Deutsches Rotes Kreuz-Kreisstelle“ mit dem Namen des Stadt- oder Landkreises als Zusa. Die Kreisstelle eines Landkreises ist am Sig der Verwaltung des Landkreises ein- zurichten.

(3) Der Präsident kann den örtlichen Bereich eines Kreisführers abweichend von den Grenzen eines Stadt- oder Landkreises festsegen. Er bestimmt den Sih der Dienststelle dieses Kreisführers und den ihren örtlichen Bereich kennzeich- nenden Zusaß zu ihrer Bezeichnung.

8 13 Regelung der Führung durch DRK-Landes- und Kreisführer Der Präsident regelt die Führung des Deutschen Roten Kreuzes durch die Landesführer und die Kreisführer in den Vlenstvorschriften E das Deutsche Rote Kreuz und durch Weisungen im Verordnungsblatt des Deutschen Roten Kreuzes. 8 14 Schwesternschasten

De Schwestern des Deutschen Roten Kreuzes sind seine berufstätigen für den Einsaß bestimmten Kräfte. Sie gliedern sich in die vom Präsidenten bestimmten Schwestern- schaften. Jede Schwesternschaft hat ein Mutterhaus. Die Schwesternschaften führen die Bezeihnung „Deutsches Rotes Kreuz-Schwesternschaft“ mit dem vom Präsidenten bestimmten Namen des Mutterhauses als Zusaß. Die Oberinnen und die Vorsißenden der Schwesternschaften werden vom Präsidenten berufen und abberufen. ___(2) Das Nähere über dig Schwesternschaften, insbesondere ihre Unterstellung unter den Präsidenten und die Landesführer, regeln die Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz.

8 15 Anstalten

(1) Das Deutsche Rote Kreuz unterhält Anstalten, ins- besondere Krankenanstalten, Kliniken, Entbindungsheime und für Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes bestimmte Altexs- und Erholungsheime. Fhre Leiter werden von dem Präsidenten berufen und abberufen. Fm übrigen unterstehen die Leiter der Anstalten, soweit der Präsident nichts anderes bestimmt, den Landesführern.

_(2) Das Nähere über die Anstalten regeln die Dienstvor- schriften für das Deutsche Rote Kreuz.

S 16 Einrichtungen

__ (1) Das Deutsche Rote Kreuz unterhält dem Bereitschafts- dienst dienende. Einrichtungen, insbesondere das Hau”ptlager, sonstige’ Lager, Unfallhilfs\tellen, Fachschulen für Führer und Unterführer, Heime für die Bereitschaften. Soweit die Einrich- tungen dem gesamten Deutschen Roten Kreuz dienen, werden thre Leiter von dem Präsidenten berufen und abberufen. Die Leiter dieser Einrichtungen sind dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Die Leiter der übrigen Einrichtungen werden von den Landesführern oder den Kreisführern berufen, je nachdem sie dem Deutschen Roten Kreuz im örtlichen Bereich eines Landes- oder Kreisführers dienen. Sie unterstehen dem Landes- oder Kreisführer, der sie berufen hat.

(2) Das Nähere über die Einrichtungen regeln die Diéenst- vorschriften für das Deutsche Rote Kreuz ‘und die von den Lei- tern der Einrichtungen zu erlassenden Dienstantweisungen, die Je nah dem Unterstellungêverhältnis der Präsident, der Landes- führer oder der Kreisführer genehmigt,

Zl S 17 Vertretungsmacht

(1) Der Präsident und der geschäftsführende Präsident ver- treten das Deutsche Rote Kreuz gerichtlich und außergerichtlich. Sie haben die Stellung eines geseßlichen Vertreters.

(2) Die Landesführer, die Kreisführer, die Oberinnen der Schwesternschaften, die Leiter der Anstalten und Einrichtungen sind neben den im Abs. 1 genannten Vertretern die besonderen Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes bei allen Rechtsgeschäf- ten, die der ‘ihnen zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlih mit sih bringt.

(3) Der Präsident und der geschäftsführende Präsident haben die auss{hließlihe Vertretungsmacht für folgende Rechts- geschäfte:

1. Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und Rech-

ten an Grundstücken, Belastung von Grundstücken,

2. O von Darlehen und Uebernahme von Bürg-

aften,

3. Dienstverträge mit hauptberuflich tätigen Kräften in ge- hobener Stellung nah näherer Bestimmung der Ge- schäftsordnung für das Präsidium.

4. Veräußerung von Vermoögenswerten innerhalb der in der Geschäftsordnung für das Präsidium bestimmten Grenzen.

(4) Bauvorhaben genehmigt der Präsident. Das Nähere

regeln die Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz,

8 18 : Ehrenamtliche Arbeit Die Arbeit im. Deutschen Roten Kreuz is grundsäßlih ehrenamtlich. Die hauptberuflich im Deutschen Roten Kreuz, insbesondere seinen Dienststellen, Anstalten und Einrichtungen tatigen Kräfte, sowie die Schwestern erhalten Bezüge nach Maß- gabe des Haushaltsplans und der Dienstvorschriften für das Deutsche Rote Kreuz. Die Tarife für die Schwestern sind im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers zu regeln.

8 19 Finanzgebarung Für die A augge barung des Deutschen Roten Kreuzes gilt

ordnung für das Deutsche Rote Kreuz, die der Reichsminister des Fnnern genehmigt. 8 20 Abzeichen und Siegel

(1) Das Deutsche Note Kreuz gebraucht im Schriftverkehr und für seine Abzeichen das Wahrzeichen des Roten Kreuzes 5) in folgender Form: Das Wakhrzeichen wird von den Fan=- gen eines Adlers mit geschlossenen Flügeln und nach rechts ge- wendetem Kopf gehalten, der auf der Brust ein Hakenkreuz trägt.

(2) Das Siegel des Deutschen Roten Kreuzes zeigt das Wahrzeichen des Roten Kreuzes in der in Abs. 1 beschriebenen Form mit einer die siegelführende Stelle bezeichnenden Ums- schrift. FUr seine Gestaltung und Beschriftung ist das beigefügte Muster maßgebend. Welche Stellen das Siegel führen, bestim- men die Dienstvorschristen für das Deutsche Rote Kreuz.

S2 Uebergangszeit

__ Während einer Uebergangszeit, deren Ende der Prâäsident mit Zustimmung des Reichsministers des Junern festseßt, wer- den die Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes im örtlichen Bereich der aufgelösten Verbände, Vereine und Untergliederun- gen sowie die Schwesternschaften, Anstalten und Einrichtungen von den bisherigen Führern und FÜhrerinnen, den Oberinnen und den Leitern der Anstalten und Einrichtungen nach den bis- her geltenden Vorschriften geführt. Für die Finanzgebarung und die Vertretungsmacht im örtlichen Bereich der aufgelösten Verbände, Vereine und Untergliederungen gelten während der Uebergangszeit die bisherigen Vorschriften. Für die im §8 17 Abs. 1-Sag 3 genannten Rechtsgeschäfte haben jedoch der Prâsi- dent und A Ea Nende Präsident hon während der Uebergangszeitf die ausschließliche Vertretungsmacht. L l1/n

8 22 Ww H. : Junkrasttreten Diese Saßung tritt am 1. Januar 1938 in Kraft.

Berlin, den 24. Dezember 1937.

Der geschäftsführende Präsident des Deutschen Roten Kreuzes

Dr. Grawigtgz h -Brigadeführer

Bam E

Anordnung Nr. 42

der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest vom 3, Fanuar 1938,

(Regelung der Beschaffung, Verteilung, Lagerung, des Absakes und Verbrauchs von Kautschuk oder aud livaren G

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I, S. 816) in der eun der Verordnung vom 28. Funi 1937 (Reichsgeseßbl. I, S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

S8 1

Geltungsbereich.

(1) Wer Kautschuk oder Kautshukwaren be chafft, verteilt lagert, abseßt oder verbraucht, unterliegt diefer nas nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Als Kautshuk im Sinne dieser Anord V

(ch) ejer Anordnung gelten Naturkautschuk, Guttaperha, Balata ischer aud ) percha, ala und synthetischer

(3) Natuxrkautschuk sind naturslüssige und konzentrierte Kautschukmilch und der durch Aufbereitung von Kautschukmilch gewonnene Rohkautschuk in jeder Form.

(4) Synthetischer Kautschuk sind feste und flüssige Kunst- stoffe, die in der Verarbeitung, insbesondere Linn 8 Vulkanisierfähigkeit, dem Naturkautschuk im wesentlichen ent- sprechen.

(5) Als Kautshukwaren im Sinne dieser Anordnung gelten Halb- und Fertigwaren, die teilweise oder auss\chließlich aus Kautschuk oder unvulkanisierten Kautschukabfällen her- gestellt sind, soweit sie zur Zuständigkeit der Ueberwachungs- [telle für Kautschuk und Asbest gehören.

82 Einkaufsregelung,

(1) Wer Kautschuk im Jnland oder Ausland zur Ver- ivendung im Fnland erwirbt, bedarf. dazu im Einzelfall der ausdrücklihen vorherigen Zustimmung der Ueberwachungs- stelle (Einkaufsbewilligung).

„__ (2) Auf Grund von Einkaufsbewilligungen getätigte Ein- fäufe sind der Ueberwachungsstelle auf besonderem Vordruck unverzüglich zu melden (Einkaufsmeldung).

(3) Wer im Monat nicht mehr als 100 kg Kautschuk ver- braucht (Kleinverbraucher) hat bei der Veberwachungsstelle eine besondere Einkaufsbewilligung (Einkaufsbewilligung für Kleinverbraucher) zu beantragen. Diese Bewilligung gilt je- weils für ein Kalenderjahr und berechtigt, die darin festgeseßte Menge monatlich einzukaufen.

_ (4) Vei Einkauf im FJnland ist die Einkaufsbewilligung gleichzeitig mit der Auftragserteilung dem Verkäufer auszu- handigen.

(5) Der Verkäufer darf ohne Aushändigung der Einkaufs- bewilligung nicht liefern. Bei Verkauf an Kleinverbraucher ist vom Verkäufer die gelieferte Menge in der Einkaufsbewilligung für Kleinverbraucher einzutragen.

83 Verbrauchsregelung.

___ (1) Wer Kautschuk verbraucht, bedarf dazu der ausdrück- lichen vorherigen Zustimmung der Veberwachungsstelle (Ver- brauchsbewilligung).

(2) Die Verbrauchsbewilligung gilt als erteilt an Ver- braucher, die im Besiß von Genehmigungen gemäß § 2 der An- ovdnung Nr. 23 vom 16. März 1935 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 66 vom 19. März 1935) oder gemäß S 2 der Anordnung Nr. 27 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 154 vom 5, Juli 1935) oder die als Kleinver- braucher im Besiß einer Genehmigung gemäß 88 2 und 5 der Anordnung Nr. 18 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staats-

das Beiträge- esch vom 24. März 1934 (RGBL. I S. 235) sinn- gemäß. Das Nähere regelt dex Präsident in einer Haushalts-

anz. Nr. 2/7 vom 14. November 1934) sind, jedoh nur inso-

weit, als der Verbrauch von Kautschuk zur Herstellung solcher Kautschukwaren stattfindet, die von einem Verbraucher in der Zeit vom 9. Mai 1934 bis zum Tage des Fnkrafttretens dieser Anordnung hergestellt worden sind.

8 4 Verarbeitungsregelung.

(1) Verbraucher von Kautschuk dürfen nur diejenige Menge monatlich verarbeiten (Verarbeitungsmenge), die die Ueberwachungsstelle durch schriftlichen Bescheid zur Ver- arbeitung freigegeben hat (Verarbeitungsbewilligung). Die Verarbeitung einer größeren als der freigegebenen Menge ist auch dann verboten, wenn diese aus vorhandenen Lägern ent- nommen werden kann.

(2) Kleinverbraucher dürfen nur die in der Einkaufs- bewilligung für Kleinverbraucher festgeseßte Menge monatlich verarbeiten.

(3) Die einem Verbraucher zur Verarbeitung freigegebene Menge darf außerhalb des eigenen Betriebes nur mit aus- drülicher vorheriger Zustimmung der Ueberwachungsstelle verarbeitet werden.

85

Verarbeitungsmenge.

(1) Die Verarbeitungêmenge wird jeweils für einen Monat in nach Warengruppen gestaffelten Hundertsäßen einer im Monatsdurhschnitt des Fahres 1986 (Vergleichszeit) für Fnlandszwecke verarbeiteten Menge (Grundmenge) fest- geseßt und schriftli mitgeteilt. Diese Mitteilung ergeht je- weils bis zum 15. des vorhergehendc:1 Monats.

(2) Als Grundmenge im Sinne des Absates 1 gilt die Menge Kautschuk, die von der Ueberwachungsstelle auf Grund der Verarbeitungsmenge in der Vergleichszeit jeweils fest- geseßt und schriftlich mitgeteilt wird.

(3) Die Bestimmungen der Absäze 1 und 2 gelten nicht für Kleinverbraucher,

(4) Die Ueberwachungsstelle kann in Sonderfällen Grund- menge und Verarbeitungsmenge in Abweichung von den Be- stimmungen der Absäte 1 und 2 festseßen. Sie kann insbeson- dere die Verarbeitungsmenge erhöhen oder herabseßen, wenn und soweit die Güte der Erzeugnisse eines Verarbeiters von der in dem betreffenden Herstellungszweig erzielten Durch- shnittsgüte wesentlih abweicht.

(5) Vorgriffe auf einen späteren als den“ in der Ver=- arbeitungsbewilligung angegebenen Zeitraum sind niht zu- lässig. Soweit die Verarbeitungsmenge jedoch in dem in der Verarbeitungsbewilligung vorgesehenen Monat nicht ver= arbeitet wird darf sie bis zur Höhe von 25 vH auf den fol- genden Monat übertragen werden.

86 Ausfuhr.

(1) Für Ausfuhrzwecke kann die Ueberwachungsstelle Kaut=- huk zusäßlich zur Verarbeitung freigeben.

(2) Zur Ausfuhr erworbene, abweichend von den Be= stimmungen der Ueberwachungsstelle hergestellte Kautschuk= waren dürfen nur zur Ansfuhr verwendet werden. Unter=- bleibt jedoch die Ausfuhr, so ist dies der Ueberwachungsstelle unter Angabe der Gründe unverzüglih anzuzeigen. Solche nicht ausgeführten Kautschukwaren dürfen nux mit ausdrück- licher vorheriger Zustimmung der Ueberwachungsstelle im Jnland in den Verkehr gebracht werden,

S7 Handel,

(1) Wer mit Kraftfahrzeugreifen handelt, bedarf dazu der vorherigen Erlaubnis der Ueberwachungsstelle (Handels= zulassung).

(2) Händler, die im Zeitpunkt des Fnkrafttretens dieser Anordnung den Handel mit Kraftfahrzeugreifen gewerbs=- mäßig betreiben, können ihre Tätigkeit bis zur Entscheidung über ihre Zulassung fortseßen, wenn sie die Erlaubnis inner- halb eines Monats nach Fnkrafttreten dieser Anordnung nach-

suchen. 8&8

Bewilligungen und Zulassungen.

Die auf Grund dieser Anordnung erteilten Bewilligungen und ulassungen sind niht übertragbar und jederzeit wider- ruflih. Sie können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

89

Lagerung, Kautschuk muß sorgfältig gelagert werden. Die Ueber= ivachungsstelle kann für die Lagerung nähere Bestimmungen

treffen. 8 10

Verkaufsregelung.

_ (1) Die Ueberwachungsstelle kann zur Sicherstellung vors dringlichen Bedarfs allgemeine Bestimmungen über den Ab- say von Kautschukwaren treffen.

___ (2) Der Verkauf oder die Lieferung von Kautschukwaren im Fnland darf nicht von einer zusäßlichen Gegenleistung oder von Verpflichtungen zur Abnahme anderer Waren ah- hängig gemacht werden. Ausgenommen hiervon ist die Ver- pflihtung zur Ausfuhr.

8 11 Meldepsflicht.

Nachfolgende Meldungen sind auf besonderen Vordrucken

zu erstatten von

a) Verarbeitern und Händlern von Kautschuk bis zum 5. jeden Monats Zu- und Abgang im vorhergehenden Monat sowie die Lagerbestände am Ende des vorher- gehenden Monats, bis zum 20. des ersten Monats eines jeden Kalendervierteljahres der Umsaß im vorhergehen=- den Kalendervierteljahr;

b) Hexrstellern von Bereifungen unbeschadet der Melde- pfliht zu a bis zum 15. jeden Monats die Lager=- bestände am Ende des vorhergehenden Monats und ge- trennt die im vorhergehenden Monat für Fnland und Ausland hergestellten Fahrrad-, Gespannwagen-, Flug- zeug-, Vollgummi- und Kraftfahrzeugluftreifen.

8 12 Nachweispflickt.

Die Richtigkeit der der Ueberwachungsstelle erstatteten Meldungen muß buhmäßig und dur Unterlagen nachweis-

bar sein,