1938 / 1 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Jan 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 1938. S. 4.

8 13 Strafen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder die darauf beruhenden Bestimmungen, Auflagen und Be- dingungen fallen unter die Strafvorschriften der £8 10, 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr.

8 14 Jnkrafttreten.

(1) Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Ver- öffentlihung in Kraft, gleichzeitig treten folgende Anord- nungen a1kßer Kraft: :

Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanz. Nr. vom . 1934

Nr. vom 15 T0: 1934 L 229 L 6 T O: 1934 5 229 4, 10/1984 8 18 1984 M 267 14. 11. 1934 2 S 1935 3 3 1995 23. 16,8, 1935 2 66, 19, 8. 1985 M A T L085 N 154. 5. T. 1935 29 27. 12. 1985 N 302 28, 12. 1985 30+ 27. 1. 1936 e 22 27. 1. 19836 39 22 6. 1986 2 143. 28. 6. 1936 O OLOS TOBG 2 245 20, 10. 1936 Sa 28. 10; 1987 2 203 29.10; 1937 40 28. 6. 1937 i 142 24. 6. 1937

(2) Die auf Grund der obenbezeichineten Anordnungen bisher erteilten Vewilligungen behalten einschließlih der auf sie bezogenen Bedingungen und Auflagen ihre Gültigkeit bis auf Widerruf.

Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Asbest. JFehle.

Anordnung Nr. 43

der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest vom 3. Januar 1938,

(Regelung der Beschaffung, Verteilung, Lagerung, des Ab- saes und Verbrauchs von Kautschukmischungen, Regenerat- mischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilchmischungen.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Funi 1937 (Reichsgeseßbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirt- [chaftsministers angeordnet:

L Geltungsbereich.

(1) Wer Kautschukmischungen, Regeneratmischungen, Kaut- \huklösungen oder Kautschukmilchmischungen beschafft, verteilt, lagert, abseßt oder verbraucht, unterliegt diesex Anordnung nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Kautschukmischungen im Sinne dieser Anordnung sind unvulkatisierte Mischungen, ‘zu deren Herstellung. außer Füll- Und Zusabstoffen aller Art Naturkautschuk, Guttapercha, Balata oder synthetisch. Kautschuk verwendet worden sind.

(3) Regeneratmischungen sind Mischungen, zu deren Her- stellung außer Füll- und Zusaßstoffen aller Art Regenerat ver- wendet worden ist. :

(4) Kautschuklösungen sind Quellungen und Lösungen von Kautschuk und von Kautschukmischungen. é

___ (5) Kautschukmilchmischungen sind Gemische von Kaut- schukmilh mit organischen und anorganischen Stoffen.

8 2 Einkaufsregelung.

(1) Wer Kautschukmishungen, Regeneratmischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilchmishungen im Jnland oder, Ausland zur Verwendung im Fnland erwirbt, bedarf dazu im Einzelfall der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Ueberwachungsstelle (Einkaufsbewilligung).

(2) Auf Grund von Einkaufsbewilligungèn getätigte Ein- fäufe sind der Ueberwachungsstelle auf besonderem Vordruck unverzüglich zu melden (Einkaufsmeldung).

(3) Wer im Monat nicht mehr als 100 kg Kautschuk- und NRegeneratmischungen oder 500 kg Kautshuklösungen und Kautschukmilchmischungen verbraucht (Kleinverbraucher), hät bei der Ueberwachungsstelle cine besondere Einkaufsbewilligung (Einkaufsbewilligung für Kleinverbraucher) zu beantragen. Diese Bewilligung gilt jeweils für ein Kalenderjahr und be- rechtigt, die darin festgeseßte Menge monatlich einzukaufen.

(4) Bei Einkauf im Fnland ist die Einkaufsbewilligung gleichzeitig mit der Auftragserteilung dem Verkäufer auszu- händigen. Der Verkäufer darf ohne Aushändigung der Ein- kaufsbewilligung nicht liefern.

83 Verbrauchsregelung.

(1) Wer Kautschukmishungen; Regeneratmishungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilchmishungen verbraucht, bedarf dazu der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Ueberwachungsstelle (Verbrauchsbewilligung).

(2) Die Vorbrauchsbewilligung gilt als erteilt an Ver- braucher, die im Besiß von Genehmigungen gemäß 88 4 oder 7 der Anordnung Nr. 31 vom 21. April 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 92 vom 21. April 1936) sind, jedoch nur insoweit, als dex Verbrauch von Kautschukmischungen, Regeneratmischungen, Kautschuk- [lösungen oder Kautschukmilchmischungen zur Herstellung solcher Waren stattfindet, die von einem Verbraucher in der Zeit vom 21. April 1936 bis zum Tage des Jnkrafttretens dieser Anordnung hergestellt worden sind.

S4

Verarbeitungsregelung.

(1) Verbraucher von Kautschukmischungen, Regenerat- mischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilchmischungen dürfen nur diejenige Menge monatlich verarbeiten (Ver- arbeitungsmenge), die die Ueberwachungsstelle dur schrift- lichen Bescheid zur Verarbeitung freigegeben hat (Ver- arbeitungsbetwilligung). Die Verarbeitung einer größeren als

der bewilligten Menge ist auch dann verboten, wenn diese aus vorhandenen Lägern entnommen werden kann.

(2) Kleinverbraucher dürfen nur die in der Einkaufs- bewilligung für Kleinverbraucher festgeseßte Menge monatlich verarbeiten.

(3) Die Verarbeitung von Kautschukmischungen zur Er- neuerung ganzer Laufflächen von Kraftfahrzeugdecken (Rund- erneuerung) ist nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Ueberwachungsstelle zulässig (NRunderneuerungsbe- willigung). :

(4) Die einem Verbraucher zur Verarbeitung freige- gebenen Mengen dürfen außerhalb des Betriebes des Ver- brauchers nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung der Ueberwachungsstelle verarbeitet werden.

85 Verarbeitungsmenge.

(1) Die Verarbeitungsmenge - wird jeweils für einen Monat in nah Warengruppen gestaffelten Hundertsäßen einer im Monatsdurchschnitt des Fahres 1936 (Vergleichszeit) für JFulandszwecke verarbeiteten Menge (Grundmenge) festgeseßt und schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung ergeht jeweils bis zum 15. des vorhergehenden Monats.

(2) Als Grundmenge im Sinne des Abs. 1 gilt die Menge Kautschukmischungen, Regeneratmischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilchmishungen, die von der E stelle auf Grund der Verarbeitungsmenge in der Vergleichs- zeit jeweils festgeseßt und shriftlih mitgeteilt wird. :

(3) Die Bestimmungen der Absäße 1 und 2 gelten nicht für Kleinverbraucher.

(4) Die Ueberwachungsstelle kann in Sonderfällen Grund- menge und Verarbeitungsmenge in Abweichung von den Be- stimmungen der Absätße 1 und 2 festseßen. Sie kann insbe- sondere die Verarbeitungsmenge erhöhen oder ae wenn und soweit die Güte der Erzeugnisse eines Verbrauchers von der in dem betreffenden Herstellungszweig erzielten Durchschnittsgüte wesentlich abweicht.

(5) Vorgriffe auf einen späteren als den in der Ver- arbeitungsbewilligung angegebenen Zeitraum sind nicht zu- lässig. Soweit die Verarbeitungsmenge jedoch in dem in der Verarbeitungsbewilliqung vorgesehenen Monat nicht ver- arbeitet wird, darf sie bis zur Höhe von 25 % auf den folgen- den Monat übertragen werden. :

86 Ausfuhr.

(1) Für Ausfuhrzwecke kann die Ueberwachhunagsstelle Kautschukmischungen, Regeneratmishungen, Kautschuklösun- gen oder Kautschukmilchmischungen zusäßlih zur Verarbeitung freigeben.

(2) Zur Ausfuhr erworbene, abweichend von den Be- stimmungen der Ueberwachungsstelle hergestellte Kautschuk- mischungen, Regeneratmischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilchmishungen dürfen nur zur Ausfuhr verwendet werden. Unterbleibt jedoch die Ausfuhr, so ist dies der Ueberwachungsstelle unter Angabe der Gründe unverzüglich anzuzeigen. Solche niht ausgeführten Kautschukmischungen, Regeneratmischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilch- mischungen dürfen nux mit ausdrücklicher vorheriger Zu-

stimmung der Ueberwachungsstelle im Fnland in den Verkehr

gebraht werden. 87 Bewilligungen.

Die auf Grund dieser Anordnung erteilten Bewilligungen sind nicht übertragbar und jederzeit widerruflih. Sie können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

88 Verkaufsregelung.

(1) Die Ueberwachungsstelle kann zur Sicherstellung vor- dringlichen Bedarfs allgemeine Bestimmungen über den Absaß von Kautschukmishungen, Regeneratmischungen, Kautschuk- lösungen oder Kautschukmilchmischungen treffen.

(2) Der Verkauf oder die Lieferung von Kautshukmischun- gen, Regeneratmischungen, Kautschuklösungen oder Kautschuk- milchmishungen im Fnland darf niht von einer zusäßlichen Gegenleistung odex von Verpflichtungen zur Abnahme anderer Waren abhängig gemacht werden. Ausgenommen hiervon ist die Verpflichtung zur Ausfuhr.

89 Meldepflicht.

Nachfolgende Meldungen sind auf besonderen Vordrucken zu erstatten von:

a) Verarbeitern von Kautschukmischungen, Regenerat- mischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilch- mischungen

bis zum 5. jeden Monats Zu- und Abgang im vorhergehenden Monat sowie die Lagerbestände am Ende des vorhergehenden Monats;

b) Verarbeitern von Kautschukmischungen, die im Besiß einer Runderneuerungsbewilligung 4, Abs. 2) sind unbeschadet der Meldepflicht zu a ¿=

bis zum 5. jeden Monats die im vorhergehenden Monat vorgenommenen Runderneuerungen;

c) Serstellern von Kautschukmischungen, Regenerat-

mischungen, Kautschuklösungen oder Kautschukmilch--

mischungen bis zum 10. jeden Monats die im vorhergehen- den Monat an Verbraucher gelieferten Mengen; d) Serstellern von Kautschukmischungen, die für Vul- kanisieranstalten bestimmt sind (Werkstättenmaterial) unbeschadet der Meldepflicht zu bis zum 10. jeden Monats Zu- und Abgang im

vorhergehenden Monat sowie die Lagerbestände

« am Ende des vorhergehenden Monats.

8 10 Nachweispflicht.

Die Richtigkeit der der Ueberwachungsstelle erstatteten Meldungen muß buhmäßig und durch Unterlagen nahweis- bar sein.

S 11

Freigrenze.

Wer nicht mehr als 100 kg Kautschuklösungen und Kaut- shukmilhmishungen verarbeitet, unterliegt niht den Be- stimmungen dieser Anordnung (Freigrenze),

|

8 12 Strafen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder die darauf beruhenden Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen fallen unter die Strafvorschriften der §8 10, 12 bis 15 dev Verordnung Über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reich8geseßbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgeseßbl. 1 S. 761).

8 13 Jukrafttreten.

(1) Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent= lihung in Kraft, gleichzeitig treten folgende Anordnungen

außer Kraft: i Deutscher Reichs- und Preuß. Staatsanz. Nr. vom

31 21. 4. 1936 Ñ 92 21. 4. 1936 34 25. 6. 1936 5 147 27. 6. 1936

(2) Die auf Grund der obenbezeihneten Anordnungen bisher erteilten Bewilligungen behalten einschließlih der auf sie bézogenen Bedingungen und Auflagen ihre Gültigkeit bis auf Widerruf.

Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Asbest. JFehle.

Nv. vom

Anordnung Ir. 44

der UVeberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest vom 3. Fanuar 1938,

(Regelung der Beschaffung, Verteilung, Lagerung, des Abz

saßes und Verbrauchs von Gummiabfällen, Altgummi, Hart=

gummistaub, Weihgummimehl oder Regenerat sowie der daraus hergestellten Waren.)

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. 1 S. 816) in der Fassung der . Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichs= geseßbl, I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichs4 wirtschaftsministers angeordnet:

S1 Geltungsbereich.

(1) Wer Gummiabfälle, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl, Regenerat sowie daraus hergestellte Waren beschafft, verteilt, lagert, abseßt oder verbraucht, unterliegt dieser Anordnung nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen. ; i

(2) Als Gummiabfälle gelten die bei der Verarbeitung oder Bearbeitung von Kautschuk (Naturkautshuk, Gutta- percha, Balata oder synthetishem Kautschuk) entstehenden vulkanisierten Abfälle.

(3) Altgummi sind für ihren uxrsprünglihen Ver= wendungszweck unbrauchbar gewordene, teilweise oder au3- \hließlich aus Kautschuk hergestellte Waren, soweit sie zur

Zuständigkeit der Ueberwachungsstellë" für Kautschuk und.

Asbest gehören. i

(4) Regenerat is der aus Gummiabfällen oder Alt- gummi im Wege der Replastizierung odex Regenerierung wiedergewonnene Werkstoff.

(5) Als Waren im Sinne dieser Anordnung gelten Halba oder Fertigwaren, die ohne Verwendung von Kautschuk teil- weise oder ausf\chließlich aus Gummiabfällen, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat herge= stellt sind, soweit sie zux Zuständigkeit der Ueberwachungs= stelle für Kautschuk und Asbest gehören.

82 Einkaufsregelung.

(1) Wer Gummiabfälle, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat im Ausland erwirbt, be- darf dazu im Einzelfall der ausdrücklichen vorherigen ZU=- stimmung der Ueberwachungsstelle (Einkaufsbewilligung).

(2) Auf Grund von Einkaufsbewilligungen getätigte Einkäufe im Ausland sind der Ueberwachungsstelle auf bez sonderem Vordruck unverzüglich nah Eingang der Ware zu melden (Einkaufsmeldung).

83 Verbrauchsregelung.

(1) Wer Gummiabfälle, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat verbraucht, bedarf dazu der ausdrüdcklichen vorherigen Zustimmung der Uebera wachungsstelle (Verbrauchsbewilligung).

(2) Die Verbrauchsbewilligung gilt als erteilt an Ver=- braucher, die im Besiy von Genc)migungen gemäß § 6 der Anordnung Nr. 35 vom 10. Fuli 1936 (Deutscher Reichs anz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 159 vom 11. Fuli 1936) sind, jedoch nur insoweit, als der Verbrauch von Gummis= abfällen, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat zux Herstellung solcher Waren stattfindet, die von einem Verbraucher in der Zeit bis zum Fukraft- treten diesex Anordnung hergestellt worden sind.

8 4 Verarbeitungsregelung.

Die Verbrauchsbewilligung berechtigt, die darin fest geseßte Menge im eigenen Betrieb zu verarbeiten. Eine Verarbeitung außerhalb des eigenen Betriebes is nur mit ausdrücklicher vorheriger Zustimmung dexr Ueberwachungs=2 stelle ‘zulässig.

G H E E A E r n I E E Mt S E EE C L E C E E C Fortsetzung des Amtlichen Teils in der Ersten Beilage.

Verantwortlich:

für den Amtlihen und Nichtamtlichen Teil, den redaktionellen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam. Druck der Preußischen Druckerei- und Verkags-Aktiengesellshaft, Berlin, Wilhelmstraße 32. Fünf Beilagen (einshl, Vörsenbeilage und zwei Zentralhandelsregisterbeilagen),

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zum Deutschen Reichsa

Ir. 1

Amtliches. Deutsches Reich.

(Fortsezung.)

85 Meldepflicht.

(1) Wer insgesamt mehr als 500 kg Gummiabfälle, Alt- gummr, Dartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat fur si oder andere lagert oder mehr als 500 kg monatlich verarbeitet, hat dies unverzüglich bei der Ueberwachungs- stelle anzumelden.

(2) Lagerhalter und Verarbeiter haben bis zum 5. jeden |

Monats ZU- und Abgang im vorhergehenden Monat jowie die Lagerbestände am Ende des vorhergehenden Monats auf besonderem Vordruck zu melden. Die Meldung ist auch dann gu erstatten, weni in den nachfolgenden Monaten weniger als 500 kg gelagert oder verarbeitet werden.

S6 Buchführungspflicht,

(1) Wer Gummiabfälle, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat beschafft, verteilt, lagert, abseßt oder verbraucht, hat über Käufe und Verkäufe Buch zu führen.

(2) Aus der Buchführung müssen ersichtlih sein:

Ort und Tag des Geschäftsabschlusses, Tag des Wareneingangs oder Warenausgangs, Mengen und Warensorten, Einkaufs- oder Verkaufspreis, Fracht- und Nebenkosten, Name und Anschrift des Käufers oder Ver- fäufers. S 7

Nachweispflicht.

Die Richtigkeit der der Ueberwachungsstelle erstatteten Meldungen muß buhmäßig und durh Unterlagen nachweis- bar sein.

S8

Vernichtungsverbot.

(1) Die Vernichtung von Gummiabfällen, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat ist grundsäßlich verboten.

(2) Die Ueberwachungsstelle kann Ausnahmen zulassen.

S9 Handel.

Wer mit Gummiabfällen, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat handelt, bedarf dazu der vorherigen Erlaubnis der Ueberwachungsstelle (Handels- zulassung). Die Zulassungen zum Handel gemäß §8 5 der UAnórdnung Nr. 35 vom 10. Zuli 1936 (Deutscher Reichsanz. und Preuß. Staatsanz. Nr. 159 vom 11. Juli 1936) ver- lieren ,am 31. März 1938 ihre Gültigkeit.

8 10 Bewilligungen.

Die auf Grund dieser Anordnung erteilten Be- willigungen sind niht übertragbar und jederzeit widerruf- lih, Sie können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

8 11

Lagerung. ¿ Altgummi, Hartgummistaub, Weich- gummimehl oder Regenerat müssen sorgfältig gelagert werden. Die Ueberwachungsstelle kann für die Lagerung nähere Bestimmungen treffen.

& 12 Verkaufsregelung.

__(1) Die Ueberwachungsstelle kann zur Sicherstellung vor- dringlichen Bedarfs allgemeine Bestimmungen über den Ab- von Gumiabfällen, Altgummi, Hartgummistaub, Weich- a Regenerat oder daraus hergestellten Waren reffen.

(2) Der Verkauf oder die Lieferung von Gummiabfällen, Altgummi, Hartgummistaub, Weichgummimehl oder Regenerat im Fnland darf nicht von einer zusäßlichen Gegenleistung oder von Verpflichtungen zur Abnahme anderer Waren ab- hängig gemacht werden. Ausgenommen hiervon ist die Ver- pflihtung zur Ausfuhr.

Gumnmiabfälle,

8 13 Strafen.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung oder die dar- auf beruhenden Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen fallen unter die Strafvorschriften der 8 10, 12—15 der Ver- ordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgeseßbl. T S. 761).

8 14 Jnkrafttreten. __ (l) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffent lihung in Kraft, gleichzeitig treten folgende Anordnungen

außer Kraft: Deutscher Reichs-

Nr. vom und Preuß. Staatsanz. Nr. vom 39 10. 7. 1936 E 159 11. 7. 1936 39 5. 1. 1937 u 3 6. 1. 1937

(2) Soweit vorstehend niht ein anderes bestimmt ist, behalten die auf Grund der obenbezeichneten Anordnungen bisher erteilten Dingen einshließlih der auf sie be- zogenen Bedingungen und Auflagen ihre Gültigkeit bis auf Widerruf.

Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Asbest. Jehle.

Erste Beilage

Verlin, Montag, den 3. Januar

Anordnung Ir. 45

der Ueberwachungsstelle für Kautschuk und Asbest vom 3. Januar 1938,

(Regelung der Beschaffung, Verteilung, La erung, des Ab- saßes und Verbrauchs von Asbest und Asbestwaren.)

_Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reich8geseßbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgeseßbl. I S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher

S 5 e Z M. - _— c , j NRetchsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom |

T September 1934) wird mit Zustimmung des Reichsiwirt- schaftsministers angeordnet: 81

Geltungsberei.

__ (1) Wer Asbest oder Asbestwaren beschafft, verteilt, lagert, abseßt ‘oder verbraucht, unterliegt dieser Anordnung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

_ (2) Als Asbest im Sinne dieser Anordnung gelten Natur- asbest und synthetischer Asbest. fas (3) Naturasbest sind Asbestgestein, Rohasbest und Asbest- asern.

(4) Asbestfasern sind Fasern, die durch Be- oder Ver- arbeitung von Asbestgestein, Rohasbest oder Asbestwaren entstehen.

(5) Synthetisher Asbest sind Kunststoffe, die in ihren Eigenschaften und in ihrer Verarbeitung im wesentlichen dem Naturasbest entsprechen.

(6) Als Asbestwaren im Sinne dieser Anordnung gelten Halb- und Fertigwaren, die teilweise oder ausscließlich aus Asbest hergestellt sind, soweit sie zur Zuständigkeit der Ueber- wachungsstelle für Kautschuk und Asbest gehören.

82 Einkaufsregelung.

___ (1) Wer Asbest im Fnland oder Ausland zur Verwendung im Fnland erwirbt, bedarf dazu im Einzelfall der ausdrü&- lichen vorherigen Zustimmung der Ueberwachungsstelle (Ein- kaufsbewilligung).

(2) Auf Grund von Einkaufsbewilligungen getätigte Ein- fäufe sind der Ueberwachungsstelle auf besonderem Vordruck unverzüglich nach Eingang der Ware zu melden (Einkaufs- meldung).

(3) Wer im Monat nit mehr als 100 kg Asbest ver- braucht (Kleinverbaucher), hat bei der UVeberwachungsstelle eine befondere Einkaufsbewilligung (Einkaufsbewilligung für Kleinverbraucher) zu beantragen. Diese Bewilligung gilt jeweils für ein Kalenderjahr und berechtigt, die darin fest- geseßte Menge einzukaufen.

._ (4) Bei Einkauf im Fnland ist die Einkaufsbewilligung gleichzeitig mit der Auftragserteilung dem Verkäufer auszu- händigen.

_(5) Der Verkäufer darf ohne Aushändigung der Ein- faufsbewilligung nicht liefern. Bei Verkauf an Kleinver- braucher ist die gelieferte Menge von dem Verkäufer in der Einkaufsbewilligung für Kleinverbraucher einzutragen.

83 Verbrauchsregelung.

(1) Wer Asbest und Asbestgespinste, leßtere zur Her- stellung von Asbestwaren, verbraucht, bedarf dazu der aus- drüdcklichen vorherigen Zustimmung der Ueberwachungsstelle (Verbrauchsbewilligung).

(2) Die Verbrauchsbewilligung gilt als erteilt an Ver- braucher, die im Besiß von Genehmigungen gemäß § 1 der Anordnung Nr. 20 vom 29. November 1934 (Deutscher Reichs- anzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 279 vom 29. November 1934) sind, jedoch nur insoweit, als der Ver- brauch von Asbest zur Herstellung solcher Asbestwaren statt- findet, die von einem Verbraucher in der Zeit vom 29. August 1934 bis zum Tage des Jnkrafttretens dieser Anordnung hergestellt worden sind.

& 4

Verarbeitungsregelung.

(1) Verbraucher von Asbest dürfen nur diejenige Menge monatlih verarbeiten (Verarbeitungsmenge), die thnen die Ueberwachungsstelle durch schriftlichen Bescheid zur Ver- arbeitung freigegeben hat (Verarbeitungsbewilligung).

(2) Wer im Monat nit mehr als 100 kg Asbest ver- braucht, darf nur ein Zwölftel der in der Einkaufsbewilligung für Kleinverbraucher festgeseßten Jahresmenge monatlich verarbeiten.

(3) Verbraucher von Asbestgespinst zur Herstellung von Asbestwaren dürfen nur diejenige Menge monatlich ver- arbeiten (Verarbeitungsmenge), die ihnen die Ueberwahunas- stelle dur schriftlichen Bescheid zur Verarbeitung freigegeben hat (Verarbeitungsbewilligung).

(4) Wer im Monat nicht mehr als 100 kg Asbestgespinst zur Herstellung von Asbestwaren verbraucht, bedarf keiner Verarbeitungsbewilligung.

(5) Die Verarbeitung einer größeren als der frei- gegebenen Menge is auch dann verboten, wenn diese aus vorhandenen Lägern entnommen werden kann.

(6) Die einem Verbraucher zur Verarbeitung freigegebene | Menge darf außerhalb des eigenen Betriebes nur mit aus- | drücklicher vorheriger Zustimmung der Ueberwachungsstelle |

verarbeitet werden. S5 Verarbeitungsmenge. (1) Die Verarbeitungsmenge wird jeweils für einen

Monat in nah Warengruppen gestaffelten Hundertsägzen einer |

im Monatsdurchschnitt des Jahres 1936 (Vergleichszeit) für Jnlandszwecke verarbeiteten Menge (Grundmenge) festgeseßt und schriftlich mitgeteilt. Diese Mitteilung ergeht jeweils bis zum 15. des vorhergehenden Monats.

(2) Als Grundmenge im Sinne des Abs. 1 gilt diejenige Menge Asbest oder Asbestgespinst, die von der Ucberwahungs stelle auf Grund der Verarbeitungsmenge in der Vêrgleichs- zeit jeweils festgeseßt und schriftlih mitgeteilt wird.

(3) Die Bestimmungen der Absäte 1 und 2 gelten nicht für Verbraucher, die im Monat niht mehr als 100 kg Asbest

nzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

1938

oder Asbestgespins Asbestwaren ver=- brauchen.

(4) Die Ueberwachungsstelle kann in Sonderfällen Grundmenge und Verarbeitungsmenge in Abweichung von den Bestimmungen der Absäve 1 und 2 festseßzen. Sie kann insbesondere die Verarbeitungsmenge erhohen oder herab- legen, wenn und soweit die Güte der Erzeugnisse eines Ver- arbeiters von der in dem betreffenden Herstellungszweig erzielten Durchschnittsgüte wesentklih abweicht.

(5) Vorgriffe auf einen späteren, als den -in der Ver- arbeitungsbewilligung angegebenen Zeitraum sind nicht zulässig. Soweit die Verarbeitungsmenge jedoch in dem in der Verarbeitungsbewilligung vorgesehenen Monat nicht ver- arbeitet wird, darf sie bis zur Höhe von 25 v. H. auf den nachfolgenden Monat übertragen werden. /

S6 Ausfuhr.

__ (1) Für Ausfuhrzwecke kann die Ueberwachungsstelle Asbest und Asbestgespinste zur Herstellung von Asbestwaren zusäßlih zur Verarbeitung freigeben.

___ (2) Zur Ausfuhr erworbene, abweihend von den Be- slimmungen der Ueberwachungsstelle hergestellte Asbestwaren durfen nur zur Ausfuhr verwendet werden. Unterbleibt jedoch die Ausfuhr, so ist dies der Ueberwachungsstelle unter Angabe der Gründe unverzüglich anzuzeigen. id

zur Herstellung von

Solche 1 ausgeführten Asbestwaren dürfen nur mit ausdrücklicher vor- heriger Zustimmung der Ueberwachungsstelle im Fn! ir den Vertehr gebraht werden.

S 7 Bewilligungen. Die auf Grund dieser Anordnung erteilte sind nicht übertragbar und jederzeit wi an Bedingungen und Auflagen g

Asbest muß sorafälti wachungsstelle kann für die Lag treffen.

S9 Verkaufsregelung.

(1) Die Ueberwachunasstelle k dringlihen Bedarfs allgemeine Absaß von Asbestwaren treffen.

(2) Der Verkauf oder die Lieferung von Asbestwaren it Jnland darf nicht von einer zusaßzlihen Gege von Verpflichtungen zur Abnahme anderer W gemacht werden. Ausgenommen hiervon ift zur Ausfuhr. :

Nachfolgende Meldungen sin? zu erstatten von: - a) Asbest- und Asbestgespinstver bis zum 5. jeden M vorhergehenden M am Ende des

bts

S 11 Nachweispflicht. Die Richtigkeit der der Ueberwachungsstelle erstatteten Meldungen muß buchmäßig oder dur Unterlagen nah weisbar sein.

Zuwiderhandlungen gegen diese ung oder die darauf beruhenden Bestimmunc Auflagen und Bez dingungen fallen unter die Strafvorschriften der SS 10, 12—15 der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. Sep= tember 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgeseßbl. I S. 761). S 13 Jnkrasttreten.

(1) Diese Anordnung tritt mit Ausnahme Abs. 3 am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Gleichzeitig tritt die Anordnung Nr. 19 vom 13. Novet 1934 (Dtsch. Reichsanzeiger und Vreußischer Staatäanzeiae Nr. 270 vom 12. November 1934) außer Kraft. i

(2) § 2 Abs. 3 dieser Anordnung tritt am in Kraft. 7

(3) Die auf Grund der oben bezeichneten Ano bisher erteilten Bewilligungen behalten einschlie sie bezogenen Bedingungen und Auflagen ibre auf Widerruf. i:

Der Reichsbeauftragte für Kautschuk und Asbeît.

Ot 4 I F EZL E,

Bekanntmachung KP 459 der Überwachungsstelle für unedle Metalle

vom 31. Dezember 19837, betr. Kurspreise für unedle Metalle. 1. Auf Grund des §8 3 der Anordnu wachungsstelle für unedle M Richtpreise für unedle Metalle, Nr. 171 vom Æ%. Juli 1935) werden