1938 / 12 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 15 Jan 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 12 vom 15. Januar 1938, S. 2.

tober, erstmalig am 15. Oktober 1938, zu melden. Die staat- liche Darre in Wolfgang überprüft daraufhin die Erntemog- lichkeiten und seßt die Pflückerlöhne nah den bei ihr bisher gebräuchlichen Saßen fest. Die Kosten der Ernte einschl. der Aufsicht und die Kosten der Ausfklengung sowie die durch die Verordnung festgeseßte Abgabe an den Waldbesißer je 50 kg Zapfen gehen zu Lasten der zugelassenen Kleng

Das Erute- und Klengergebnis ist herkunftsweise ge- trennt der staatlichen Darre in Wolfgang sofort nach Abschluß der Ernte bzw. der Darrung anzuzeigen. Bei der Anzeige des Klengergebnisses ist die Reinheit und das Keimprozent des Saatgutes mit anzugeben. Ferner is mitzuteilen, in welhem Maße die in Frage kommenden Waldbesißer von dem ihnen nach §8 3 Abs. 2 der Verordnung vom 29. Sep- tember 1937 zustehenden Vorkaufsreht Gebrauch machen wollen. /

Soweit eine Klenge mehr als 750 kg Zapfen einer Her- kunft geerntet hat, ist von ihr auf Anforderung der staatlichen Darre in Wolfgang eine bestimmte Menge an diese zur Ber- gleichsdarrung in Lohn zu übersenden. _Die Kosten der An- fuhr der Zapsen und Rücksendung des Samens trägt die zu- gelassene Klenge. j Y S catiithe Darre in Wolfgang hat jederzeit das Recht, das Ausfklengen der Zapfen auf Kosten der zugelassenen Firma zu überwachen.

TIT. Die Verteilung des gewonnenen Saatgutes.

Der nach § 3 der Verordnung vorgesehene Verteilungs- \{lüssel ist auf Grund der Umsätze der Klengen und Forst- baumschulen an anerkanntem Lärchensaatgut in den Jahren 1935/37 von der staatlichen Darre in Wolfgang gemein}am mit dem Leiter des Reichsverbandes der Forstpflanzenzüchter und Klenganstalten festzustellen. Als Umsäße sind zu er- fassen: :

1 L Di Klett Gen : | das an den unmittelbaren Verbrauher (Waldbesiger) verbrauchte Saatgut,

A für die ForxsthaumschuUlen: ; :

a) das an den unmittelbaren Verbraucher (Wald- besißer) verkaufte Saatgut, e b) das im eigenen Betrieb ausgesäte Saatgut. ¿Für

Lohn- und Kostanzucht geliefertes Saatgut gilt dabei als im eigenen Betriebe ausgesät, soweit es nicht mengenmäßig von einer Klenganstalt als Umsay an die Privatwaldbesizer bereits ange- geben ist. .

Auf Grund dieses Verteilungsschlüssels wird die gesamte jährlihe Ernte an Lärchensamen einschließlich_ des nach der Regelung durch den Abschnitt T gewonnenen Saatgutes nach Abzug der von den Waldbesißern nah § 3 Abs. 2 der Ver- ordnung vom 29. September 1937 angekauften Mengen von

der staatlichen Darre in Wolfgang auf die beteiligten Klengen

und Forstbaumschulen verteilt. Dabei ist ein Preis von 85 % des Festpreises zu zahlen. Ueber das den einzelnen Klengen und Forstbaumschulen zugewiesene Saatgut haben diese freies Verfügungsrecht im Rahmen der jeweils gültigen Verordnung zur Regelung des Forstsamen- und Forstpflanzenmarfktes.

Berlin, den 14. Fanuar 1938,

Der Reichsforstmeister. J. A.: E xb.

Verordnung

zur Aenderung der Verordnung zur Regelung des Forst- samen- und Forstpflanzenmarktes. Vom 17. Dezember 1937.

Auf Grund des Geseves zur Durchführung des Vier- jahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oftober 1936 (Reichsgeseßbl. I S. 927) und auf Grund des § 1 Ziffer 1 und der §8 2 und 5 des Geseßes über die Marktordnung auf dem Gebiete der Forst- und Holzwirtschaft vom 16. Oktober 1935 (Retchs- geseßbl. I S. 1239) wird mit Zustimmung des Beauftragten sür den Vierjahresplan verordnet: L

Die Verordnung zur Regelung des Forstsamen- und Forstpflanzenmarfktes vom 30, September 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 227 vom 2, Oktober 1937) wird wie folgt geandert:

É

Jn § 3 Absay 1 Ziffer c ist das Wort „nichtstaatlichen“ zu streihen. § 3 Absay 1 Ziffer c hat nunmehr folgende N: : e Ï 4

„der Handel mit Laubholzsämereien, Nadelholzsäme- reien und Forstpflanzen zwischen den forstlichen Klenganstalten, den Forstpflanzenzüchtern und den Händlern im Wirtschaftszweig Forstsaatgut und Forstpflanzen,“.

(F0r1tpsianz n

F 4 Absay 3 erhält folgende Fassung: E

„(3) Großabnehmer, zu denen auch die Forstabteilun- gen der Landesbauernschaften rechnen, erhalten bei Samenbestellungen im Werte von über 500 Reichs- marf 3 vom Hundert, bei solchen im Werte von über 1000 Reichsmark 5 vom Hundert, bei Pflanzen- bestellungen im Werte von über 500 Reichsmark 5 vom Hundert, bei solchen im Werte von über 1500 Reichsmark 10 vom Hundert Rabatt auf die festgeseßten Preise.“ E

Fn. der Anlage zu § 3 werden bei JUGLANS nigra die Spalten 8 und 9 wie folgt gefaßt:

„9 j st X v 65/100 40/65 20/40 1j. S. 830/50 10/30.“ IV.

In der Anlage zu § 3 werden bei PINUS silvestris die

Spalten 4, 6 und 7 unter Ziffer 3 wie folgt gefaßt:

3. Schlesien Tiafläánbsliefer ¿ Ce 24,— —,25 Hbhenlles 06 32,— | —,35

Berlin, den 17. Dezember 1937. Der Reichskommissar für die Preisbildung. «F. V.: (Unterschrift.) Der Reichsforstmeister. J. A.: Hausmann.

Bekanntmachung KP 469

der überwachungsstelle für unedle Metalle vom 14. Januar 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über-

wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Juli 1935, betr.

Deutscher Reichsanzeiger

unedle Metalle, ( hSanzeige Nr. 171 vom 25. Juli 1935) werden die folgenden Kurspreije

Richtpreise

Aluminium (Klassengruppe 1)

Aluminium, nicht legiert (Klasse IA) «» Aluminiumlegierungen (Klasse TB) . « « « «

Blei (Klassengruppe IT1I1)

Blei, nicht legiert (Klasse IITA) Hartblei (Antimonblei) (Klasse ITIB) „.« +

Kupfer (Klassengruppe VIIT) Kupfer, nicht legiert (Klasse VITIA)

Kupferlegierungen (Klassengruppe 1X) L RM 42,75

. RM 133,— bis 137,—

e M 08,70

Messinglegierungen (Klasse IXA) . Rotgußlegierungen (Klasse IXB) .. Bronzelegierungen (Klasse IXC) .

Neusilberlegierungen (Klasse IXD) .

Nicktel (Klassengrupve XII1) Nickel, nicht legiert (Klasse XIITA)

Zink (Klassengruppe XI1X) Ed P G RM 22,50 bis 24,50

e "0:70 D

. . . RM 236,— bis 246,—

Feinzink (Klasse XIXA) .

Rohzink (Klasse XIX C) Zinn (Klassengruppe XX)

inn, nicht legiert (Klasse XXA). . . . + « RM 232,— bis 242,—

Banka-Zinn in Blöcken Mischzinn (Klasse XXB) . .

a „204

0:50 1E D 70M 00S

je 100 kg Sn-Jnhalt

RM 20,25 bis 22,25

je 100 kg Rest-Fnhalt

. RM 232,— bis 242,—

je 100 kg Sn-Jnhalt

RM 20,25 bis 22,25

je 100 kg Rest-Jnhalt.

tritt am Tage näch ihrer Ver-

eichsanzeiger in Kraft. Gleich-

zeitig treten die Bekanntmachungen KP 466 bis KP 468 außer Kraft.

Berlin, den 14. Fanuar 1938.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Lötzinn (Klasse XRD)

2. Diese Bekanntmachun öoffentlihung im Deutschen

Bekanntmachung. Die am 14. Fanuar 1938 ausgegebene Nummer 4 des Reichsgeseßblatts, Teil 1, enthält:

Fünfte Verordnung über die Zulassung von Zahnärzten und ten zur Tätigkeit bei den Krankenkassen. Vom 12. Januar

Fünfte Bekanntmachung über die Eintragung von verzins- lichen Schaßanweisungen des Deutschen Reichs in das Reichs\huld- Vom 12. Fanuar 1938. Umfang: 1s Bogen. Vexrkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postschekkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 15. Fanuar 1938.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubridch,

Bekanntmachung.

Fanuar 1938 ausgegebene Nummer 2 des Teil TI, enthält:

Bekanntmachung über eine deutsch-italienishe Vereinbarung über die Leistung von Rechtshilfe in Verkehrsstrafsachen. 31. Dezember 1937.

Bekanntmachung zum § 35 des Warenzeichengeseßes. 4. Fanuar 1938.

Bekanntmachung über die Verlängerung der Geltungsdauer des deutsch-siamesishen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrts- Vom 5. Fanuar 1938.

Bekanntmachung abkommen (weitere Beitritte).

Umfang: 4 Bogen.

Die am 14. Reichsgeseßblatts,

internationalen Vom 11. Januar 1938.

Postversen-

Betäubungs8mittel-

Verkaufspreis: 0,15 RM. dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckkonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 15. Fanuar 1938.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubridch.

Preußen.

Amtlicher Gewinnplan

zur 51. Preußisch=Süddeutschen (277. Preußischen) Klassenlotterie.

800 000 Lose, 343 000 in 5 Klassen verteilte Gewinne. Es werden insgesamt ausgespielt : 67 660 180 Reichsmark.

Zweite Sluß der Erneuerung Klasse. | Dienétag, 17. Mai 1938

Ziehung am 24. und 25. Mai 1938 Reichsmark 00 0

Erste Klasse.

am 22. und 23. April 1938 __ j Reichsmark

20 000 Gewinne 82 701160

Dritte | Shluß der Erneuerung | Vierte | Schluß der Erneuerung Klasse | Mittwoch, 15. Juni 1938| Klasse | Mittwoch, 6. Juli 1938

Ziehung am 99. und 23. Juni 1938 Ziehung am 13. und 14. Juli 1938

Gewin MNeichéma1k Gewinne MNeichsmark

in 0 100000 200 000 zu 100000 200009 De 50 000 100 000 50 000 100 009

9

E : 25 000 50 000 2 7 25000 50 000 i " 10000 40 000 4 10000 40 000 65000 30 000 675000 30 000 10 73000 30 000 10 3000 30 000 2; 2000 40 000 20 2000 40 000 50, 100 5000| 50, 100 5000 80 ; 800 64 000 80 , 800 64 000 20 7 500 100000| 200 , 500 - 100 000 700 ; 400 280000| 700 , 400 280 000 1400 , 240 336000| 1400 , 300 420000 17524 , 120 2102880) 17524 , 150 2628600 20 000 Gewinne 3 422 880 | 20 000 Gewinne 4 032 609

Füntte Klas) e. | Schluß der Erneuerung: Dienétag. 2. August 1938,

Zi Sidder D 10 I 12 O C 18 19, 70 2,

V A R N 31. August, 1, 2, 3 06, 7,8, 9, 10, Séptonibsy 1938,

Hauptgewinne auf ein Doppellos: 2 Millionen Reichsmark, auf ein ganzes Los: 1 Million Reichsmark.

Gewinne | 2 zu 1000000 Reichsmark 2 000 000 Reichêmark 2 500 000 : 1000 000 ; 2 300000 : 600 000 7 2; 20000 G 400 000 s 2 7 100000 7 200 000 7 27600 2 150 000 d 4, 50000 ¿ 200 000 7 10 730000 7 309 000 : 29; 20000 ¿ 400 000 ¿ 100 7 10000 z 1 000 000 j 20 ; 5 000 : 1 000 000 L 400 ; 3 000 : 1 200 000 4 1000 7 2 000 L 2 000 000 L 3000 ; 1000 7 3 000 000 L 5 000 500 2 9 500 000 7 10200 ; 300 L 3 060 000 : 243054 ,; 150 L 3645810 263 000 Gewinne 55 468 100 Reichêmark

Die Gewinne sind einkommensteuerfrei!

Lospreis für jede Klasse in Neilßsmark (NM): 1, am 3, 1, = 6, -1/, m 19, 1, = 24, ' Doppellos = 48, Lospreis für alle 5 Klassen in Reichémark (RM): I = 15 .= 30, 1/9 = 60, = 120, Doppellos = 240,

Allgemeines.

I. Der Gewinnplan der Lotterie mit seinen Bestimmungen ist für das Mechtsverhältnis zwishen den Spielern und der Preußisch Süddeutschen Staatslotterie, einer rechts{ähigen Anstalt mit dem Siß in Berlin, maßgebend. |

IL. Vereinbarungen zwischen Spielern und Einnehmern, die vom Gewinnvylan und seinen Bestimmungen , abweichen, verpflichten die Preußish-Süddeutshe Staatslotterie nichk.

ITT. Der jeweils geltende Gewinnplan liegt bei den Lotterie: einnehmern zur unentgeltlichen Einsicht für die Spieler offen aus, aud fann er von den CEinnehmern gegen Bezahlung ihrer Auslagen be- zogen werden, soweit der Vorrat reicht.

8 1. Beschaffenheit der Lose: Die Lose lauten auf den Inhaber. Sie werden in zwei Abteilungen (I und I1) von | 400 000, zusammen 800 000 Lojen ausgegeben. Jedes Los trägt dié Abteilungbbezeichnung I oder Il und eine der Nummern von 1 bi 400 000. Ganze Lose gleicher Nummer aus den Abteilungen I und 1] gelten als „Doppellose“. Eingeteilt find die Lose in ganze, Viertel und Achtellose. Die ganzen Lose find nur mit der Abteilung I oder II und mit der Nummer des Stückes bezeihnet, die Viertel außerdem mit A. B. C. D. und die Achtel mit a.-b. e. d. e. f. g. h. Jedes Los trägt die gedruckte Namensunterschrift des Präsidenten de! Preußisch-Süddeutshen Staatslotterie und den gestempelten oder ge druckten Namenszug des zuständigen Einnehmers, dem das Los zun Verkauf überwiesen ist. Erst dur diese Unterschrift erhält das Los seine Gültigkeit; Lose, bei denen die Namensunterschrift des Einnehmers auch nur teilweise fehlt, find ungültig und begründen keineu Anspru auf Erneuerung 6) oder Gewinnzahlung 11).

Die Einnehmer der Freien Stadt Danzig sind ermächtigt, an Stelle der zu ihren Vertrieben gehörigen Lose, die bei der Staats- lotterie hinterlegt sind, Kaufscheine auszugeben. Jeder Kaufschein muß den gestempelten oder gedruckten Namenszug des Danziger Einnehmers tragen.

§ 2. Lospreis: L. Der Lospreis (Einsaß einschl. Schreib gebühr und Lotteriesteuer) beträgt

a) für Klassenlose in jeder Klasse

je ganzes Los 24 | Reichêmark | je Viertellos 6 | Reichsmark ü halbes Los 12 (NM) Achtellos 3/ (NM)

b) für Kauflose 8)

der 2. Klasse | der 3, Klasse | der 4, Klasse | der 5. Klasse je ganzes Los 48 Lm 72 RM 96 NM 120 RNM je bâalbés 26 , 36. A 60 , je Viertellos 12 ,y 18 1s Aa 20: » je Achtellos 6 , 9 s D I

Für „Doppellose" ist das Doppelte der Beträge für ganze Lose zu zahlen.

I]. Der Preis ist Zug um Zug gegen Aushändigung des Loses bar zu entrihten. Der Lospreis ist der Losvorderseite aufgedrudt ein Verkauf der Lose über oder unter diesem Preis ist den Ein nehmern verboten.

§ 3. Verkauf der Lose: Die Lose werden durch die Ein nehmer verkauft. Diese dürfen nur nah der Vorschrift des Z 1 au® gefertigte Loje ausgeben, auch weder Zusicherungen auf Losanteile machen, noch Mit- oder Anteilspieler auf den Losen vermerken. Von Namen? oder Anteilsvermerken auf den Losen sowie von einem Gesellschaft#- \piel nimmt die Staatslotterie keine Kenntnis.

§ 4. Vorauszahlung und Verwahrung: 1. Eine Vor auézahlung der Einsäße für eine oder mehrere Klassen ist dem Spieler gestattet; der Einnehmer ist verpflichtet, die vorauégezablt Einsäße an die Staatslotteriekasse abzuführen. Von der Beach- tung planmäßiger Vor|chriften (§§ 6, 11, 13) entbindet die Vorau zahlung nicht.

IT. Um der Verpflihtung zur Vorlegung des Vorklasset- loses enthoben zu fein, fann es der Spieler gegen einen Gewabr- sams(hein auf weißem. Papier im Gewahrsam des Einnehmers lassen; der Einnehmer wird dadurch bei planmäßiger Entrichtung der Œin}äße durch den Spieler zur Erneuerung der Lose und zur Ein

_—

ziehung der Gewinne, im Gewinnfall 1. bis 4. Klasse au zum Erwerb eines Kautlotes (§§ 7 und 8) für die neue Klasse er- mächtigt wird; eine Verzinsung von Gewinnen findet nicht statt. - Werden für solche Gewahrsamlo|e Ein)äße für spätere Klassen vorausgezahlt 4 Ziffer 1), so werden Quittung und Gewahr}am\chein gemeinsam auf rotem Papier ausgetertigt. Gegen Rückgabe des Gewahriamscheins kann der Spieler, der Lose gegen Ausstellung eines Gewahrsamscheins in Verwahrung des Ein- nehmers belassen hat, jederzeit die Aushändigung der verwahtten Lose

verlangen.

S 9. Ziehungen: L Es werden 2 Ziehungsräder benußt, das Nummernrad und das.Gewinnúrad. Vor Beginn der Ziehung der 1. Klasse werden für die ganze Lotterie die Loënummerrölhen mit den auf- gedruckten Nummern 1 bis 400 000, welche die Lose dieser Lotterie in den beiden Abteilungen (I und IT) tragen, in das Nummernrad ein- geshüttet... Vor Beginn ‘der Ziehung jeder Klasse werden die Gewinn- röllhen mit den aufgedruckten Gewinnbeträgen, die der Gewi1nnplan aufweist, in das Gewinnrad eingeshüttet, mit Ausnahme des Röllchens mit dem Hauptgewinn von 1000 000 Neichsmark, an dessen Stelle am leßten Ziehungétage der Schlußklasse vor Ziebhungs- beginn ein. zusäßliches Nöllchen mit einem Gewinn von 300 MNeichs- mak 9) in das Gewinnrad geworfen wird. Das Einschütten und Mischen der. Nöllchen sowie die Ziehungen gesehen öffentli im Ziehungs)aal der Staaktélotierie in Berlin. [1 Die Ziehung vollzieht sich wie folgt: Aus dem Nummernrad wird ein RöllHen ent- nommen und die aufgedruckte Nummer verlejen. Gleichzeitig wird aus dem Gewinnrad. ein Nöllchen entnommen und der aufgedruckte Ge- winn verlesen. Auf jede gezogene Nummer entfällt in den Ab- teilungen T und IT derjenige gleich hohe Gewinn, der dem gleidh- zeitig aus dem Gewinnrad entnommenen MNöllchen aufgedruckt ist. In jeder Klasse werden so ‘viele Nummern und Gewinne ge- zogen, als" planmäßig in dieser Klasse Gewinne auf jede der beiden Losabteilungen (I und 11) entfallen und demgemäß Gewinnröllchen in das Gewinnrad eingeshüttet wurden. Die am Schlusse der 5. Klasse im Nummernrad zurübleibenden Nummern sind Nieten. IIL. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer Ziehung entscheidet mit Aus)chluß des Nechtsweges der Präsident der Preußish-Süddeutschen Staats- lofterie ‘und äuf Beschwèrde gegen seinen Entscheid endgültig der

Preußische Finanzminister.

Z 6. - Erneuerung der Klafsenlose: 1. Jedes Klafssenlos gewährt Anspruch auf Teilnahme an der Ziehung und auf Gewinn

nur für die Klasse, auf die es lautet, Wird es in dieser Klasse nicht gezogen, so gewährt es Anspruch auf cin Los gleiher Nummer der neuen Klasse (Neulos) gegen Zahlung des Einjatzes (Klassenlospreis so Z2 Ia) für die neue Klasse. Für ein nit gezogenes Klassenlos hat der Spieler daher zur 2. bis 5. Klasse bei dem zuständigen. Einnehmer 1) spätestens am leßten Erneuerungstag bis 18 Uhr ein Neulos zu beziehen; hierbei: ist das Vorklassenlos vor- ¡ulegen und der Einsag für das Neulos zu ent- richteu; das Vorklassenlos wird gleihzeitig von dem Lotterieeinnehmer durch teilweise Abtrennung seines Namenszuges entwertet. Der jeweilige legte Eryeuerungstag ist auf den Losen und auf dem amtlihen Gewinnplan vermerkt. Versäumt der Spieler die Frist oder erfüllt er eines der bezeichneten Erfordernisse nicht, o verliert er seinen Anspruch auf das Neulos. Nicht planmäßig erneuerte Klafsenlose können als Kaufloje 8) ) of ort anderweit verkauft werden. IL. Erhält ein Spieler infolge Verwehslung der Nummern dur den Einnehmer für die neue Klasse irrtümlih ein Los mit einer anderen Nummer als der der Vorklasse, so wird ihm seine ursprünglich geipielte Los- nummer wieder zugeteilt- werden, ‘sobald der Umtausch möglich ist. „Solange der Umtausch nicht stattgefunden hat, haben die Inhaber der verwe!elten Nummern nur Anspru auf den Gewinn, der auf die tatfächlih in ihremck-Besitz- béfindlichen Lose entfällt. Die Spieler ‘sid verpflichtet, die -«verwechselten Losrtummérn zum Umtkaäusch an den Einnehmer zurükzureichhen. Spätestens in der folgenden Klasse wird der Einnehmer bei Erneuerung der Lose den Umtausch von ih aus vornehmen. “Ist eine von den verweh}|elten Losnummern bereits gezogen, o erhält der ursprünglihe Inhaber dieses Loses ein neues Los zum Klassenpreis 2). 111. Die Verpflichtung des Einnehmers zur-Verabfolgung vor Neulosen sowie zur Aufbewahrung von Losen hört auf, wenn der Spieler in einen Staat verzogen ist, in dem der Vertrieb von Losen der Preußis -Süddeutschen Klassenlotterie, mit Strafe bédroht ist. Aut Verlangen des Einnehmers hat der Spieler

das Gegenteil nachzuweisen.

S 7. Ausscheiden gezogener Lose: Jedes in der 1. bis 4. Klasse gezogene Los scheidet für diese Lotterie aus dem Spiel aus. Wünscht der Spieler an der Ziehung der neuen Klasse teilzunehmen, so muß er dazu ein Kauflos §8) erwerben, loweit solche’ bei den

‘Einnehmern noch verfügbar sind.

§ 8. Kausflose: Für Lose, die erst zur 2. bis 5, Klasse er- worben werden, muß der amtliche Lospreis für die früheren Klassen nagezahlt werden (siehe § 2). Auch Ersagtlose, die an Stelle ge- ¿ogener Lose vom Spieler erworben werden, um sich am Spiel weiter zu beteiligen, gelten als Kauflose im Sinne dieser Bestimmung. Der Lotterieeinnehmer ist nicht verpflichtet, die Vorklassen des Ersaßz-

loses dem Spieler. auszuhändigen.

_S 9. Hauptgewinn: Die beiden Hauptgewinne der SMhluß- fasse zu: je 1 000 000 Reihémark tallen auf die Nummer des Loses der Abteilungen I und II, die am leßten Ziehungstage der Sclußklasse mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird. Es erbält demnah das Los, das am leßten Ziehungêtage der Schlußklasse mit dem ersten Gewinn von 300 Reichsmark gezogen wird, in jeder der Abteilungen T und Il anstatt des Gewinns von 300 MNeichsmark

einen der 2 Hauptgewinne von 1 000 000 Neihsmark (8 5 1),

,_§ 10, Amtliche Gewinnlisten: Nach jeder Ziehung gibt die Staatslotterie mit ihrem Stempel und mit der- gedruckten Namensunterschrift des Präsidenten der Preußisch - Süddeutschen Släatslotterie versehene Gewinnlisten aus. Die Gewinnlisten der : 1. bis 4. Rlasse erscheinen etwa 7 Tage nah Beendigung der Ziehung, Jeder dieser Klassen, und die Gewinnliste der 5. Klasse erscheint etwa 10 Tage nach Beendigung der Ziehung dieser Klasse. Die Gewinnlisten können ngh dieser Zeit bei den Lotterieeinnehmern unentgeltlich eingesehen * werden. Bei Bezahlung des. Bezugspreises und der Auslagen (siehe § 16) fönnen sie au von den Lotterieeinnehmern bezogen werden,

olange deren Vorrat reiht. Für die Nichtigkeit der amtlihen Ge- winnlisten, niht aber für die privaten Gewinnlisten, Zeitungé- meldungen und fonstigen Mitteilungen über das Ziehungsergebnis,

übernimmt die Staatslotterie die Gewähr.

„§11. Gewinnzahlung: 1. Nux der rechtmäßige Besiß des vor Ziehung bezahlten Loses sichert den Gewinnanspruch. Der Inhaber eines Gewinnloses hat erst nah Ablauf von 2 Wochen nah Beendigung der Ziehung derjenigen Klasse, auf die das Los lautet, Anspruch auf die Gewinnzahlung, der die amtlihe Gewinnliste (S 10) zugrunde zu legen ist. Die Staatslotterie ist nur gegen Uebergabe des Gewinn- lofes zur Leistung verpflihtet. Das -Gewinnlos muß daher innerhalb der im § 14 bestimmten Frist dem zuständigen Einnehmer 1) zur Einlösung vorgelegt und“ übergeben werden. Ein anderer Ein- nehmer ist niht berehtigt, den Gewinn auszuzahlen. I. Zu einer rüfung der Berechtigung des Inhabers des Loses ist die Staatslotterie nit verpflichtet. Sie ist aber befugt, die Gewinnzahlüng einstweilen aus- zusegen, wenn erhebliche Bedenken dagegen bestehen, daß der Inhaber zur Perfügung über das Los berechtigt ist. Der Gewinnforderung gegenüber kann sie alle Nehte geltend machèn, die dem Einnehmer aus dem Verkauf des Losés gegen den Inhaber zustehen. IIL. Hat ein deutsches Gericht oder ‘éine’ deutsche Verwaltungsbehörde die Auszahlung an den Inhaber

Pr

‘eine ‘vorschriftsmäßig zugestellte einstweilige Verfügung,

ur Zablungssperre oder sonstige Entscheidung verboten, )o ist der Ein-

nehmer verpflichtet, die Zahlung so lange auszuseßen, bis die Ver-

fügung, Zablungsfperre oder Entscheidung von dem Geri®ßt oder der Verwaltungsbehörde wieder aufgehoben oder sonst hinfällig geworden oder bis dem Einnehmer von den Beteiligten oder von dem Gericht dur rehtéfräftige Ent1cheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die Zahlung geleistet werden soll. ÎV. Vermag der Einnehmer nah Ablaut von zwei Wochen (Abs. l) einen Gewinn von 1000 Neichs- mark und darüber nit sogleih zu zablen, 1o fann sich der In- haber des Loses darüber eine Bescheinigung erteilen lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlos selbst an die Staatslotterie einreichen. Die planmäßigen Gewinne zu 100000 Neichémark und darüber zahlt die Staatslotteriefasie aus. Wenn gegen die Auszahlung feine Bedenken bestehen, wird die Staatslotterie dem Losinhaber den Gewinn auszahlen oder auf seine Gefahr und Kosten durch die Poft übermitteln lassen.

§ 12, Abzug von den Gewinnen: Die Gewinne find unter Abzug von 20 vH bar zahlbar. Der Einnebmer ist verpflichtet, dem Spieler au! Verlangen über den ihm biernach gemäß der gestempelten Gewinntabelle der Staatslotterie vom 3. Januar 1938 zustehenden Gewinnbetrag bei der Auszahlung eine Berechnung zuzustellen und die Gewinntabelle zur Einsicht vorzulegen.

§ 13. Abhanden gekommene Lose: 1. Das Abbanden- fommen eines Lojeé bat der Spieler, wenn er nit das gerichtliche Autgebotsverfahren herbeiführen will, dem zuständigen Einnehmer 1) unge}äumt unter genauer Bezeichnung des Loses \chri1tlich in deut)\cher Sprache anzuzeigen. I1. Ist beim Eingang der Anzeige das Neulos oder der auf das vermißte Los gefallene Gewinn bereits verfallen oder dem Inhaber des Loses ausgehändigt, so behält es dabei sein Bewenden. IITL. Andernfalls kommt es darauf an, ob das als vermißt angezeigte Los zur Erneuerung oder zur Gewinnzahlung bis zum Ablauf der hierfür vorgesehenen Fristen (§§ 6 und 14) vorgelegt und übergeben wird. Ist dies nicht geschehen, fo wird dem Verlustanmelder vorausgeseßt, daß gegen seine Berechtigung keine Bedenken bestehen das N-ulos auêgehändigt, wenn er spätestens eine Kalenderwoche vor Beginn der nächsten Ziehung bis 18 Uhr den planmäßigen Betrag ent- rihtet hat. Für die Gewinnzahlung gelten die Bestimmungen des 5 14 11. IV. Wird dagegen das vermißte Los vorgelegt und gegen Bescbeinigung übergeben, fo hat der Einnehmer dem Verlustanmelder den Tag der Vorlegung und Uebergabe sowie, wenn möglich, au Vor- namen, Zunamen, Stand und Wohnort des Cigenbesißers des Loses zu deren Angabe dieser ebenso wie zur Uebergabe des Loses zur Vermei- dung des Verlustes feines Anspxuchs verpflichtet ist unter Einschreibung unverzüglih anzuzeigen. Das Neulos ist dem Vorleger sofort aus- zuhändigen, falls dieser de planmäßigen Bedingungen 6) erfüllt und nicht der Nachweis geführt ist 11 I11), daß er zur Verfügung über das Los nicht berechtigt ist. Die Staaktslotterie ist in einem solhen Fall au zur Auszahlung des Gewinns an ihn berèchtigt und wird dadurch von jeder Verbindlichkeit aus dem Los und dem Spielvertrag völlig befreit, jedo ist sie nicht verpflichtet, vor Ablauf eines Monats nach der Vorlegung und Uebergabe des Loses zu zahlen. Der Einnehmer wird daher in der Negel bis dahin den Gewinn einbehalten, so daß der Verlustanmelder während dieser Frist gegen den Cigenbesißer im Aufgebotsverftahren die einstweilige Verfügung oder die endgültige Entscheidung eines deutsGen Gerichts über die Zahlung erwirken und zustellen lassen kann. V. Haben mehrere Personen ein Los als vermißt angezeigt und, bevor es von anderer Seite rechtzeitig vorgelegt ist, das Neulos oder den Gewinn planmäßig abgefordert, so werden Neulos oder Gewinn von der Staatskotterie so lange einbehalten, bis ihr von den Verlustanmeldern oder vom Gericht dur Entscheidung diejenige Person bezeichnet worden ist, an die geleistet werden soll, und auch dann nur an diese Person ausgehändigt, wenn feine Bedenken dagegen bestehen, daß einer der Verlustanmelder tatsählich empfangsberechtigt ist. VI. Vebrigens haftet die Preußi|ch - Süddeutsche Staatslotterie den Anmeldern vermißter Lose nit für Nachteile, die ibnen bei Außer- ahtlassung vorstehender Bestimmungen durch die Einnehmer entstehen.

tes 14. Verfallzeit der Gewinne: 1. Der Gewinnanspruch erlischt mit dem Ablauf von 4-Monaten nah dem leßten Ziehungs- tag der Klasse, it dét das Los gez ogen worden ist, 11. Wird bis zum Verfalltag ein Gewinnlos als vermißt angezeigt (8 13), so er- lisht der Anspruch des Verlustanmelders erst dann, wenn er den Ge- winn nicht gegen Quittung innerhalb der Frist von einem weiteren Monat abgefordert hat, die mit dem ersten Tag nah Ablauf der Verfallzeit beginnt. Bei mehreren Verlustanmeldern muß inner- halb des weiteren Monats bei Meidung des Verlustes jedes Anspruchs auch die Bezeichnung der zum Empfang des Gewinns ermächtigten Person bewirkt und dem Einnehmer zugestellt sein.

§15. Ein Anspruch auf Verabfolgung vonLofen bestimmter Nummern zur 1. Klasse einer Lotterie besteht nicht.

Die Staatkélotterie behält si vor, zur Anpassung des Losever- kaufs an den Bedarf einzelne Losabshnitte aller Losnummern, |o- weit fie nicht als ganze oder Doppellose aufgelegt sind, vom Verkauf auszuschließen.

§ 16. Postgebührenu: Im Geschäftsverkehr mit dem Ein- nehmer hat der Spieler alle Postgebühren zu tragen. Ebenso trägt der Spieler alle Postgebühren, die bei Augtzahlung der Gewinne durh die Staatélotterie entstehen.

Wird die Zusendung der Lose und Gewinnlisten (§8 10) dur die Post gewünscht, 1o haben die Spieler ohne Nücksicht auf die 3abl der in der Einnahme ge}pielten Lose für jede Klasse einen Pauschal- betrag von 0,25 NM im Ortsverkehr und 0,30 NM im Fernverkebr zu entrichten, durch den der Kaufpreis für die Gerwinnlisten und die Postgebühren im gewöhnlihen Ge)chä}téverkebhr mit dem Spieler ab- gegolten werden. Der Betrag wird zu jeder Klasse angefordert. Er kann auch für alle Klassen im voraus gezahlt werden.

Die Postgebühren für Einschreib- und Nachnahmesendungen, die U, QUSDEIeNien Wunsch der Spieler erfolgen, haben diese besonders zu tragen.

Berlin W 35, Margaréètenstr. 6, den 3. Januar 1938.

Der Präsident der Preußish-Süddeutschen Staatslotterie. v. Dazur.

Itichtamtliches.

Verkehrstvesen.

Reichsbahn-Verkehrsprobleme der nächsten Zukunft.

Vor der Gesellschaft der Kaufleute zu Hamburg e. V. sprach Ministerialdirektor Treib e vom Reichsverkehrsmintisterium über das Thema „Reichsbahn-Verkehrsprobleme der nächsten Zukunft“. Die Fragen dex Reichsbahn hängen eng mit den Wirtschafts- problemen zusammen. Vierjahresplan, Aufrüstung und Neugestal- tung der vier Großstädte Berlin, Hamburg, München und Nürn- berg drücken der fünftigen Gestaltung der Reichsbahnprobleme ihren Stempel auf. Zunächst gab der Vortragende ein Bild der gegenwärtigen Leistungen und finanziellen Stellung der Reichs- bahn, um von diesem ausgehend die zukünftige Entwicklung zu harakterisieren. Vorsichtige Tarifpolitik und sparsame Wirtschaft stehen als Leitstern über den wirtschaftlichen Ueberlegungen der Reichsbahn. Die bewährte Seehafenpolitik wird fortgeseßt. Das Beschaffungsprogramm des Güterwagen- und Personenwagenparks und der Lokomotiven wird im Eiilana mit der Besserung der Rohstofflage in den nächsten Jahren stehen. Eine enge Arbeits gemeinschaft der Reichsbahn mit den Nahverkehrsmitteln wird an- gestrebt. Die Zusammenarbeit mit anderen Verkehrsträgern wird

von der Reichsbahn weiter gepflegt.

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 12 vom 15. Januar 1938. &. 3.

Uns der Bertvaliung.

LeistungsSberiht der Reichsleitung des Arbeits- dien'iies. _ Nachdem der Führer und Reichskanzler durch Erlaß vom 26. September 1936 dem Reichsarbeitsdienst als Aufgabe die Sicherung der Ernährungsfreiheit und der Rohstoffgewinnung in Deutschland gestellt und der Beauftragte für den Vierjahresplan, Hermann Göring, erklärt hatte, der RAD. werde in seinem großen Reichsmeliorationsprogramm an erster Stelle stehen, zog die Reichsleitung des Arbeitsdienstes umgehend die notwendigen organisatorischen Folgerungen. Als Richtshnur für alle Arbeiten wurde festgelegt: Bevorzugung der Maßnahmen, durch die eine Steigerung der unentbehrlichsten landwirtschaftlihen Erzeugnisse schnell erreiht werden fann. Die hierzu erforderlichen Aufgaben hat der RAD. im vergangenen Jahre tatkräftig in Angriff ge- nommen. “Das Wesen dieser Arbeiten bedingt es, daß nicht {hon nach einigen Monaten mit großem Zahlenmaterial aufgewartet werden kann. Um aber einen Ueberblick über die Leistung des RAD. zu geben, hat die Reichsleitung, Amt für Arbeitsplanung, einen Bericht „Das Werk des Reichsarbeitsdienstes“ herausgegeben. Generalarbeitsführer Th-olens teilt einleitend mit, daß der Mehrertrag deutschen Bodens durch den zweijährigen Einsatz der Arbeitsmänner in den Haushaltsjahren 1935 und 1936 (also bis 31. März 1937) jährlich 30 Millionen Reichsmark beträgt. J3nteressant sind die Einzelheiten dieser Ergebnisse. Für Ld. 261 000 ha ungenügend entwässertes Kulturland und z. T. völlig versumpftes Oedland wurde zweckvolle Entwässerung geschaffen. Rund 83000 ha Land wurden durch Deiche usw. regelmäßig wiederkehrenden Hochwassern entzogen. Auf rd. 30 000 ha Land wurden Bodenarbeiten wie Rodung, Einebnen und Umbrechen ausgeführt. Ferner wurden rd. 51 000 ha durch Flurbereinigung zusammengefaßt und durch Wege erschlossen. Außerdem wurde für rd. 137 000 ha schlecht zugänglihes Kulturland der Neubau und die Verbesserung von 2100 km Wegen vorgenommen. Die ins- gesamt durch Forstarbeiten bearbeitete Fläche beträqt für die Berichtszeit 107000 ha. Für etwa 12000 Siedlerstellen wurden Vorarbeiten wie Wegebauten, Aushub der Baugruben zur Er- richtung neuer Bauernhöfe oder Heimstättensiedlungen ausgeführt. 150 Abteilungen wurden im Katastrophenshußz eingeseßt. Nicht zuleßt ist die Erntenothilfe hervorzuheben, in der der RAD. allein 1937 zusammen 4,1 Millionen Tagewerke leistete. Dur diese Erntenothilfe wurden shäßungsweise 60 Millionen Reichsmark Werte erhalten, denn der Arbeitsdienst wird zur Bergung der Ernte nur eingeseßt, wenn tatsächlih ein Notstand vorliegt. Vor- sichtige Berechnungen haben übrigens ergeben, daß fih durch ein großzügig durchgeführtes Landeskulturwerk innerhalb der deut- hen Reichsgrenzen insgesamt eine Steigerung der Erträge er- zielen läßt, die einer Vergrößerung Deutschlands um ein Gebiet vom Flahenumfang Bayerns und Württembergs zusammen- genommen gleichkommt.

Reichsdarlehen auch an Private.

Der Reichsarbeitsminister hat verfügt, daß Reichsdarlehen für den Volkswohnungsbau in besonderen Fällen auch an private Bauherren gegeben werden fönnen. Die Bewilligungsbehörden sind gleichzeitig ermächtigt worden, in Fällen, in denen für den Bau von Volkswohnungen ein gemeinnügiges Wohnungsunter- nehmen niht zur Verfügung steht und eine Gemeinde den Bau nicht finanzieren kann, die Weitergabe der Reichsdarlehen auch an nicht gemeinnüßige Wohnungsunternehmen zuzulassen. Vor der Genehmigung hat die Bewilligungsbehörde die Wirtschaftslage des Unternehmens zu prüfen und eine gutachtliche Aeußerung des Verbandes, dem das Unternehmen angeschlossen ist, einzuholen.

Fernsprechdienst mit Aegypten.

Mit Wirkung vom 8. Januar 1938 is im Fernsprech{dienst mit Aegypten, Jrak, Palästina und Syrien die Gebühr für Ge- sprähe an Sonnabenden um 21 RM je Einheit herabgesetzt worden. Derartige Gespräche bis zu drei Minuten Dauer kosten mithin mit Aegypten 41 RM, mit dem Jrak 52 RM, mit Palästina 46 RM und mit Syrien 48 RM.

Kuerest uns Wissenschaft.

Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 16. bis 24. Januar.

Staatsoper. Sonntag, den 16. Januar. An Stelle: Die Barberina/Der Dreispig: La Traviata. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr. Montag, den 17. Januar. Ein Maskenball. Musikalishe Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr. Dienstag, den 18. Januar: Jn der Neuinszenierung: Tristan und Jsolde. Musikal. Leitung: Elmendorff. Beginn: 19 Uhr. Mittwoch, den 19. Januar. Jn der Neuinszenierung: Caval- leria rusticana/Bajazzo. Musikalishe Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr. Donnerstag, den 20. Januar: Rigoletto. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. Freitag, den 21. Januar. Jn der Neuinszenierung: Mignon. Musikal. Leitung: Egk. Beginn: 20 Uhr. Sonnabend, den 22. Januar. Neuinszenterung: Lohengrin. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 19 Ühr. Sonntag, den 23. Januar. Die Macht des Schicksals. Musifal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. Montag, den 24. Januar. La Traviata. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus. Sonntag, den 16. Januar. Das Käthchen von Heils bronn. Beginn: 1914 Uhr. Montag, den 17. Januar. Der Gigant. Beginn: 20 Uhr. Dienstag, den 18. Januar. Maria Stuart. Beginn: 20 Uhr. Mittwoch, den 19. Januar. Das Käthchen von Heils- bronn. Beginn: 1914 Uhr. Donnerstag, den 20. Januar. Hamlet. Beginn: 1914 Uhr. ge den 21. Januar. Maria Stuart. Beginn: 20 Uhr. Sonnabend, den 22. Januar. Das Käthchen von Heils bronn. Beginn: 1914 Uhr. Sonntag, den 23. Januar. Das Käthchen von Heils bronn, Beginn: 1916 Uhx. Montag, den 24. Januar. Det Gigant. Beginn: 20 Uhr.

Staatstheater Kleines Haus. Sonntag, den 16. Fanuar. Die Kameliendanme. Beginn:

20 Uhr. Montag, den 17. Januar. Lauter Lügen. Beginn: 29 Uhr. . U Ta D Dienstag, den 18. Januar. Lauter Lügen. Beginn: 20 Uhr. . x 2 d ' L « Mittwoch, den 19. Januar. Die Kameltiendame. Beginn: 20 Uhr. R den 20. Januar. Jch heiße Lülf! Beginn: 2 G Sus, den 21. Januar. Lauter Lügen. Beginn: 29 Uhr. onnabend, den 22. Januar. Emilia Galotti. Beginn: 20 Uhx. : B ag 23. Januar. Emilia Galotti. Veginn: 2 ï.

Montag, den 24. Januar. Lauter Lügen. Begimn: 20 Uhr.

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