Deutscher Reichsanzeiger Sanzeiger.
Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugspreis durch die Post monatlih 2,30 ## einschließlih 0,48 Æ Zeitungsgebühr, aber ohne Bestellgeld; für Selbstabholer bei der Anzeigenstelle 1,90 Æ monatlich. Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer die Anzeigenstelle SW 68, Wilhelmstraße 32, Einzelne Nummern dieser Ausgabe kosten 30 #/. einzelne Beilagen 10 F. Sie werden nur gegen Barzahlung oder vorherige Einsendung des Betrages einschließli des Portos abgegeben. Fernsprech-Sammel-Nr.: 19 33 33.
Preußischer Staat
0
Anzeigenpreis für den Raum einer fünfgespaltenen 55 mm breiten Petit-Zeile 1,10 ÆAK, einer dreigespaltenen 92 mm breiten Petit- Zeile 1,85 #K. — Anzeigen nimmt an die Anzeigenstelle Berlin SW 68, Wilhelmstraße 32. Alle Druckausfträge sind auf einseitig beshriebenem Papier völlig druckreif einzusenden, insbesondere ist darin auch anzugeben, welche Worte etwa durch FettdruÆ (einmal unterstrichen) oder durch Sperrdruck (besonderer Vermerk am Rande) hervorgehoben werden sollen. — Befriftete Anzeigen müssen S Tage vor dem Einrückungstermin bei der Anzeigenstelle eingegangen sein.
o
Reichsbankgirokonto Nr. 1913 bei der Reichsbank in Berlin
Ir. 19
Berlin, Montag, den 24. Fanuar, abends
Postschectkonto: Berlin 41821 1938
Inhalt des amtlichen Teiles. Deutsches Neich.
Verleihung von Auszeichnungen für Lebensreitung.
Befanntmachung über den Londoner Goldpreis.
Anordnung des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers über die Auskunfsts-, Mitteilungs- und Anzeigepflicht der Energieversorgungsunternehmen.
Bekanntmachungen des Reichsführers h und Chefs der Deutschen Polizei über das Verbot der Verbreitung von ausländischen Druckschriften im Juland.
Sechste Verordnung über das Verbot der Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art. Vom 20. Januar 1938. nordnung über die Errichtung von Puzßlappen- und Pußtuch- wäschereien sowie von Pußwollaufbereitungsanlagen. Vom 90. Januar 1938.
Die Jndexrziffer der Großhandelspreise vom 19. Januar 1938.
Preußen. rnennungen und sonstige Personalveränderungen.
Amtliches. Deutsches Neich.
Verleihung von Auszeichnungen flir Lebensrettung.
Der Führer und Reichskanzler hat folgenden Rettern, die :
ih am 11. Juni 1937 bei dem Überschwemmungsunglück in Fdesheim in der Pfalz um die Errettung von Angehörigen )es Jungmädelbundes im BDM. aus Lebensgefahr verdient emacht haben, die Rettungsmedaille am Bande verliehen: dem Winzertagner Johann Josef Anzlinger in Hainfeld,
dem Bademeister Walter Czirnik in Edesheim,
der Katharina Czirnik in Edesheim,
dem Gerichtsreferendar Walter Hoffmann in Edesheim,
der Johanna Elisabeth Fung in Rhodt,
dem Metzger und Winzer Bruno Minges in Flem- lingen,
vin Hilfsarbeiter Heinrich Adolf Reinemuth in Edesheinr,
dem Lehrer Thomas Zet tlerx in Rhodt.
—
Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis
emäß § 1 der Verordnung vom 10. Oktober 1931 zur enderung der Wertberechnung von Hypotheken und nstigen Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (Reichsgesezzbl. I S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 24. Januar 1938 für eine Unze ftngold . = 139 sh 74 d, in rue Wä us, nach Lo Berliner 4 i urs für ein englishes Pfund vom 24. Ja- nua! 1938 mit M 12,425 umgerechnet = RM 86,7420, für ein Gramm Feingold demnah . . « = pence 93,8689, in deutsche Währung umgerechnet. « « « = RM 2,78882.
Berlin, den 24. Januar 1938.
Statistishe Abteilung der Reichsbank. Reinhardt.
E
2 N Po oro
Anordnung. An
e Reichswirtschaftskammer Berlin.
Auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vier- ahresplanes vom 18. Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. 1 1936 þ. 887) in Verbindung mit §8 4 Abs. 4 und 16 des Geseßes x Förderung der Energiewirtschast (Energiewirtschafts- eseß) vom 13, Dezembex 1935 (Reichsgeseßzbl. 1 S. 1451 ff.) rdne ih folgendes an: O
Die in den 88 3 und 4 Abs. 1 des Energiewirischafts- eseßes bestimmte Auskunsts-, Mitteilungs- und Anze1ge- flicht der Energieversorgungsunternehmen und das in § 4 bs. 2 und 3 des Energiewirtschaftsgeseßes festgeseßte Be- nstandungs- und Untersagungsrecht des Reichswirtscha|ts- inisters findet Anwendung auch auf Unternehmen uns Be- iebe, die niht Energieversorgungsunternehmen sind, wenn yre Stromerzeugungsanlagen eine installierte Leistung von
insgesamt mehr als 500 kW oder ihre Gaserzeugungs- anlagen cine Leistungsfähigkeit von insgesamt mehr als 2000000 WE/h besißen oder durxh eine Erweiterung erreichen. :
Die Anzeige ist in fünffaher Ausfertigung über den Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft, Berlin W 50, Rankestr. 1, an mich zu erstatten. Die Mitteilungspflicht nah § 5 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgeseßes wird hierdurch nicht berührt.
Der Leiter der Reichsgruppe Energiewirtschaft, den ih mit der Vorbereitung meiner Entscheidungen beauftrage, wird ermächtigt, von den von der Anzeigepflicht betroffenen Unter- nehmen und Betrieben jede Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu verlangen, soweit dies e einer oxrdnungsmäßigen Prüfung der Anzeigen exforder- ich ist.
Die 1. Verordnung zur Durchführung des Gesehes zur Forderung der Energiewirtschaft (Energiewirtschaftsgeseß) vom 26. Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. 1 S. 930) hebe ih mit Wirkung vom 25. Fanuar 1938 auf.
Die Anordnung tritt mit dem 25. Fanuar 1938 in Kraft.
Mit der Führung der Geschäfte beauftragt: Göring, Preußischer Ministerpräsident, zugleih als Beauftragter für den Vierjahresplan.
Bekanntmachung über das Verbot einer ausländishen Druckschrift.
Jm . Einvernehmen mit dem Reichsminister für Volks- aufflarung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuße von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Fnlande die Verbreitung des in Warschau im Verlag Wy- dawnictwo Ligi Morskiej i Kolonialnej 1937 erschienenen Buches a
„Abecadlo Gdanskie“ von St. Zalewski verboten. i Berlin, den 20. Fanuar 1938.
Dex Reichsführer h und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Funern. J M N:
———
Bekanntmachung über das Verbot einer ausländishen Druckschrift.
Jm Einvernehmen nit dem Reichsminister für Volks- auffklärung und Propaganda wird auf Grund des § 1 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schuße von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bis auf weiteres im Fnlande die Verbreitung des im Verlag „Freie Schweiz“, Basel, erscheinenden Buches
„Die neuen Menschenrechte“ von Ernst Fischer verboten.
Berlin, den 19. Januar 1938.
Der Reichsführer {h und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Jnnern. J. A: Dk: Bee st.
Sechste Verordnung
über das Verbot der Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art.
Vom 20. Januar 1938.
Auf Grund des Gesetzes zur Aenderung des Reichsmieten- geseßes und des Mieterschubgeseßes vom 18. April 1936 (Reichsgeseßbl. 1 S. 371), Artikel IIT, wird verordnet:
8 1.
Jn folgenden Gemeinden bedarf die Umwandlung von Wohnungen in Räume anderer Art, z. B. in Fabrikräume, Lagerräume, Werkstätten, Diensträume oder Geschäftsräume, der Genehmigung der Gemeinde:
1. Preußen: Regierungsbezirk Köslin: Fn der Stadt Köslin, Regierungsbezirk Potsdam: Fn den Städten Perleberg und Rathenow, Regierungsbezirk Frankfurt a. O.: Fn der Stadt Schwiebus, M Regierungsbezirk Liegniß: Fn der Stadt Bunzlau,
Regierungsbezirk Magdeburg: Jn den Städten Calbe und Salzwedel, : Regierungsbezirk Merseburg: Fn der Gemeinde Pieste= riß,
Regierungsbezirk Hannover: Fn der Stadt Neustadt a. Rbg.,
Regierungsbezirk Arnsberg: Jn den Gemeinden Plettenberg-Land und Ohle.
. Bayern: Jn der Hauptstadt dev Bewegung München, in der Stadt Kempten und in der Gemeinde Bayerisch-Eisen- stein.
. Thüringen:
Jn der Stadt Saalfeld a. Saale.
4. Anhalt: » Jn den Städten Köthen und Zerbst.
5. Bremen: D
Jn der Stadtgemeinde und dem Landgehiet Bremen sowie in der Stadt Vegesack.
ü S2 E
Für die Genehmigung gelten folgende Gruudsäße:
1. Eine Umwandlung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn Wohnungen ohne bauliche Aenderungen für andere als Wohnzwecke verwendet werden.
. Die Genehmigung kann mit der Auflage gegeben werden, daß für den beanspruchten Raum neuer Wohn- raum geschaffen oder der Gemeinde ein entsprehender Geldbetrag gezahlt wird. Bei der Bemessung der Höhe dieses Geldbetrages ist nicht lediglich von den Kosten der Herstellung einer gleichartigen Wohnung auszu=- gehen, vielmehr sind die Herstellungskosten einer Woh= nung zugrunde zu legen, für die in der betreffenden Gemeinde ein besonderes Bedürfnis besteht, und die zur Unterbringung von minderbemittelten Familien ge- eignet ist. Die gezahlten Geldbeträge sind für diese Zwecke zu verwenden.
. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine offenbare Unwirtschaftlichkeit des Hauses vorliegt, namentlich, wenn die Räume längere Zeit leergestanden haben oder zu einem Mietzins vermietet sind, der erheblih unter der geseßlichen Miete, oder bei Räumen, für die das Reichsmietengeseß nicht gilt, erheblih unter einem der geseßlichen Miete entsprechenden Mietzins liegt. Eine Unwirtschaftlichkeit des Hauses ist immer dann anzu- nehmen, wenn bereits aus Billigkeitsgründen die auf Grund des Geseßes über den Geldentwertungsausgleich bei bebauten Grundstücken erhobene Steuer erlassen ist oder wenn eine Erhöhung der Einnahmen zur Ab- wendung einer Zwangsverwaltung oder Zwangsver- steigerung erforderlich ist.
. Die Genehmigung ist zu erteilen, falls der Wohnraum für Zweckde der Wehrmacht in Anspruch genommen werden soll. Das gleiche gilt für die Fnanspruchnahme von Wohnraum durch die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei einschl. ihrex Gliederungen und dur die NS.-Volkswohlfahrt e. V. sowie die Dienststellen des Reichsarbeitsdienstes, sofern der Reichs\chaßmeister der NSDAP., oder für die Dienststellen des Reichs- arbeitsdienstes der Reichsarbeitsführer bescheinigt, daß eine derartige Fnanspruchnahme unvermeidbar ist.
(Großes Reichssiegel.) Berlin, den 20. Januar 1938. Der Reichsarbeitsminister. J. V.: Dr. Krohn.
——_—
-—--. P TE A
Anordnung über die Errichtung von Putlappen- und Pußtuchwäschereien sowie von Ant wollabereltctgüanlugen: 19 Vom 20. Januar 1938,
Auf Grund des Gesetzes über Errichtung von 2Zwanas3- B vom 15. Juli 1933 (Reichsgeseßbl. Ï S. 459 dite n: S1
Bis zum 31. Dezember 1939 bedarf die Errichtung von Putlappen- und Pußtuchwäschexeien sowie von Bsboceinies anlagen für Pußwolle meiner Einwilligung.
S2
Die Einwilligung kann mit Bedi versehen ges, g it Bedingungen oder Auflagen