1938 / 37 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 14 Feb 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 37 vom 14. Februar 1938. S. 2.

Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde, können niedergeschlagen werden. Fst eine fällige Beitragsforderung der Reichsanstalt wegen der wirtschaftlihen Verhältnisse des Schuldners oder aus anderen Gründen (z. B. Tod, Aus- wanderung) nachweislich dauernd nicht einziehbar, so kann davon abgesehen werden, den Anspruch weiter zu verfolgen. Jst eine fällige Beitragsforderung der Reichsanstalt wegen der wirtschaftlihen Verhältnisse des Schuldners vorüber- gehend nicht einziehbar, so kann, soweit niht Stundung nach & 3 gewährt wird, einstweilen davon abgesehen werden, den Anspruch weiter zu verfolgen.

(2) Die Befugnisse aus Abs. 1 stehen der Einzugsstelle zu, wenn die Beiträge zur Reichsanstalt als Zuschläge zu Krankenkassenbeiträgen zu entrichten waren und die Einzugs- stelle mit diesen Beiträgen ebenso verfährt. Zur Ausübung dieser Befugnisse bei Beiträgen zur Reichsanstalt bedarf die Einzugsstelle der Zustimmung des Präsidenten der Reichs- anstalt oder der Dienststelle, die der Präsident bezeichnet, wenn es sich um Beiträge ein und desselben Schuldners von mehr als 500 Reichsmark handelt, die sich auf mehr als 1 Monat beziehen. Fs die Einzugsstelle eine Ersaßkasse der Krankenversicherung, bedarf sie der Zustimmung, wt es sih um Beiträge ein und desselben Schuldners von 1: als 100 Reichsmark handelt. /

_(3) Jm übrigen stehen die gene aus Abs. 1 dem Präsidenten der Reichsanstalt odex der von ihm bezeichneten Dienststelle zu.

z § 6 _ (1) Verlebt eine Einzugsstelle shuldhaft eine der Ver- pflichtungen, die ihr hinsichtlih der Beiträge zur Reichsanstalt nach dem Geseß über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- versicherung (S8 145, 148, 150 und 156) und den hierzu erlassenen Ausführungsvorschriften obliegen, so ist sie der Reichsanstalt schadensersaßpflihtig; die Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbuchs über die Haftung für Vertrags- verleßungen finden entsprehende Anwendung. Das gilt ins- besondere, wenn eine Einzugsstelle die Beiträge shuldhaft verspätet einzieht. | (2) Jm: Streitfalle entscheidet das nach dem Gese über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung 148 Abs. 2) zuständige Versicherungs8amt (Beschlußaus\huß) und auf Beschwerde endgültig das Oberversiherungsamt (Be- shlußkammer). S7

(1) Auf die Buchung der Beiträge zur Reichsanstalt bei den Krankenkassen nah § 225 der Reichsversicherungsordnung, der See-Krankenkasse, den Ersaßkassen und der Reichsknapp-

(Vorderseite) Bezeichnung der Einzugsstelle

Monatsabrechnung

über die Veiträge zur Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiherung

Das Beitragssoll des Vormonats beträgt Die Fsteinnahme des Abrechnungsmonats beträgt: a) an Beiträgen

b) an Verzugszuschlägen und Ordnungsstrafen

Zusammen

Davon ab: Vergütung laut umstehender Rechnung -

Dazu: Jm Vormonat laut Abrechnung zu wenig abgeliefert

Abzuliefernder Betrag

Darauf sind abgeliefert:

Es bleiben noch abzuliefern

Die Richtigkeit bescheinigt: Der Leiter

(Unterschrift)

An

Landesarbeitsamt , das —— in

Arbeitsamt

Begründung der Nichtablieferung:

chaft finden die Vorschriften, die für die Buhung der Bei- träge zur Krankenversicherung gelten, entsprehende An- wendung.

(2) Die Beiträge zur Reichsanstalt (Soll und Jst) sind in den Büchern (Karteien) der Einzugsstellen, in denen das Soll und Fst der eigenen Einnahmen gebucht wird, zu buchen, aber getrennt von diesen und so, daß sie jederzeit ohne weiteres selbständig zusammengezählt werden können.

S8

(1) Die Einzugsstelle überweist die vereinnahmten Bei- träge, auch die vorshußweise entrichteten, spätestens am dritten Tage nach ihrer Einzahlung oder Gutschrift derjenigen Stelle, die nah § 147 des Gesetes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung zum Empfang berechtigt ist. Der Vorsißende des Landesarbeitsamts und mit seiner Er- mächtigung der Vorsißende des Arbeitsamts kann die Frist verlängern, jedoch nicht über den vierzehnten Tag hinaus. Solange die Einnahmen den Betrag von 100 Reichsmark nicht erreichen, kann die Ueberweisung unterbleiben, jedoch längstens bis zum Schlusse des Kalendermonats.

(2) Verzögert eine Einzugsstelle die Abführung huldhaft, so hat sie der Reichsanstalt Verzugszinsen zu zahlen. Die Verzugszinsen betragen 1 vom Hundert über dem Reichs8bank- disfont, die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist ausgeschlossen.

(3) Bei Streit über die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen entscheidet das nah dem Geseß über Arbeits- vermittlung und Arbeitslosenversicherung 148 Abs. 2) zu- ständige Versicherungsamt (Beschlußausshuß) und auf O endgültig das Oberversicherungsamt (Beschluß-

mmer).

89 (1) Bei der Ablieferung der Beiträge dürfen zurüd- behalten werden:

1. die Vergütung, die die Einzugsstellen nah § 165 des Geseßes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen- versicherung zux Abgeltung der Kosten erhalten, die ihnen durch die Einziehung und Abführung der Bei- träge zur Reich8anstalt und durch die Bearbeitung der Befreiungsanzeigen- entstehen,

2, die Vergütung, die Orts-, Land- und Jnnungskranken- kassen nah dem Erlaß über die Verbindung von Arbeitsbuchanzeigen und Krankenkassenmeldungen vom 8. Februar 1938 für ihre Mitwirkung bei der Er- stattung der Arbeitsbuchanzeigen erhalten.

Muster 1, (Rückseite)

wurden) .

Es bleibêlt =--=-=-ch neren

Demnach Vergütung

Vormonats

wohnt.

der Landesarbeitsamts

von 0,0.. RM zugebilligt.

Landesarbeitsamt

Arbeitsamt

(Dienststempel)

(Unterschrift)

Gidaanu L Demnach Vergütung

IV, Die Zahl der Krankenversicherungspflichtigen, zur Arbeitslosenversicherung frei waren und für die nah dem Geseh über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversiherung 85a Abs. 4, Sah 3) auf die Befreiungsanzeige verzichtet war ._.

Vi Die Summe III abzüglich der unter IV genannten Personenzahl

B. Regelvergütung für die Einziehung und Abführung der Beiträge zur Reichsansit( und die Bearbeitung der Befreiungsauzeigenz

Nach Artikel 2 der Verordnung über die Vergütung der Einzugsstellen

vom 27. Dezember 1928 beträgt die Regelvergütung für jeden Kopf

der unter A V angegebenen Personenzahl 0,0. . RM.

unter A V angegebenen Personenzahl (.............=

Demnach Erhöhung der Vergütung um

- Nach Artikel 3 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Vergütung der Einzugsstellen vom 27. Dezember 1928: Nach der Bescheinigung des Versicherungsamts vom ) haben nah der leßten Volkszählung vor dem Berechnungs- monat mehr als zwei Drittel der Einwohner des Einzugsstellen- bezirks in Gemeinden mit nicht mehr als 5000 Einwohnern ge-

Demnach Erhöhung der Vergütung um TIT. Auf Grund des Artikels 3 Abs. 3 der Verordnung über die Ver-

gütung der Einzugsstellen vom 27. Dezember 1928 in der Fassung Verordnung vom 22. Januar 1938 hat der Vorsißende des

0 a.

Demnach Erhöhung der Vergütung um

D. Vergütung für die Mitwirkung bei der Erstattung der Arbeitsbuchanzeigen (nur bei Orts-, Land- und Jnnungskrankenkassen)z Nach dem Erlaß des Reichsarbeitsministers über die Verbindung von Arbeitsbuchanzeigen und Krankenkassenmeldungen vom 8. Februar 1938 erhält die Krankenkasse für jeden Kopf der unter A IIL angegebenen Personenzahl eine Vergütung von 0,0... RM.

(2) Diese Vergütungen dürfen für jeden Kal für den sie zu zahlen sind, vom 16. des Monats “S4 Aud gestellt werden. n 8 10

Bis zum 15. jeden Monats hat die Einzugss\telle empfangsberechtigten Stelle eine Abrechnung über die q. einnahme des Vormonats nach Muster 1 in doppelter Ayè

[erBous einzureihen. Die zweite Ausfertigung wird boy

er empfangsberechtigten Stelle nah Prüfung d lieferungen, pätestens aber 3 Wochen nah ingang, qud gesandt und dient als Kassenbeleg. '

8 11

Spätestens 4 Wochen nach dem Abschluß der Jahre rechnung hat die Einzugsstelle der empfangsberechtigten E eine Fahresabrechnung nah Muster 2 in doppelter Az fertigung einzureichen. Die zweite Ausfertigung wird von jy empfangsberechtigten Stelle nach Kenntnisnahme, \pätestey aber 3 Wochen nah Eingang, zurücgesandt und ist von Einzugsstelle aufzubewahren.

8 12

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für H släge, die wegen verspäteter Zahlung von Beiträgen zu eichs8anstalt erhoben werden, und für Ordnungsstrafen, h von einer Einzugsstelle oder einer Versicherungsbehörde vey hängt werden und den Mitteln der Reichsanstalt zufließg Diese Gelder sind im Aufteilungsbuch getrennt von h Beiträgen nachzuweisen.

8 13 Diese Verordnung tritt am 1. April 1938 in Ku Gleichzeitig treten außer Kraft:

1, die Verordnung über die Einziehung der Beiträge Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosen versicherung vom 12. August 1930 (Reichsgesebbl, S. 436) mit den Aenderungen nach den Verordnung vom 11. September 1931 (Reichsgesebbl. T S, 491) u 19. März 1935 (Reichsgeseßbl. T S. 389),

. von der Zweiten Verordnung über Rechnungsführu in der Krankenversicherung in der Fassung dex Dritt Verordnung U Namens vom 18. Februar 19 (Reichsgeseßbl. 1 S. 246), § 16 a Abs. 8.

(Großes Staatssiegel) Berlin, den 9. Februar 1938.

Der Reichsarbeitsminister, J. V.: Dr. Krohn.

Berechnung der Vergütung

A. Maßgebende Personeunzahlent

Am Schlusse des Vormonats betrug: I. Die Zahl der krankenversicherungspflichtigen Mitglieder . « « « TL. Die Zahl der nichtkrankenversicherungspflichtigen Arheitnofmer, für die Beiträge zur Reichsanstalt entri) w119e1 0 TIT. Die Summe von I (Zahl der kränkenversihecn tig n its glieder) und IT (Zahl der nichtkrankenv-rsiternnmg p tian Arbeitnehmer, für die Beiträge zur R-ichsaustali eiörigret

die von der Pflicht

C. Erhöhung der Regelvergütung für die Einziehung und Abführun der Veiträge zur Reichsanstalt und die Bearbeitung der Befreiungsanzeigen (nur bei Orts-, Land- und JFnnungskrankenkassen)z T. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Vergütung der Einzugsstellen vom 27. Dezember 1928: Die Gesamtzahl der zur Krankenversicherung oder zur Reichs- anstalt beitragspflichtigen Arbeitgeber betrug am Schlusse des

, also mehr als ein Fünstel derx

.

0,005 RM = .-azaranaconzacovo RM

K 0,005 RM I I RM

durch Verfügung vom

L L S der Einzugsstelle für jeden Kopf der unter A. IIT angegebenen Personenzahl eine Vergütung

x 0,0... RM= „«ezczeverrcere. RM

x 0,0, RM en eacerereereee „.--- RM

Gesamtvergütung ------------------ RM

Die Richtigkeit bescheinigt: , den Der Leiter

(Ünterschrist)

1) Bei der erstmaligen Berechnung beizufügen.

Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 37 vom 14. Februar 1938. S.

e

vezeihnung der Einzugsstelle Muster 2 E

Fahresabrechnung

ie Beiträge zur Reich3anustalt für Arbeits vermittlun über die und Arbeitslosenversiherung 8

Das Beitragssoll des Geschäftsjahres 19.-- beträgt ah Ausweis des Einnahmebuches beträgt die Jsteinnahme des Jahres a) an Beiträgen b) an Verzugszuschlägen und Ord- nungsstrafen

Zusammen avon ab: Vergütung Demnach waren abzuliefern Abgeliefert sind Es bleiben noch abzuliefern An Rückständen sind verblieben: a) aus dem Abrechnungsjahr b) aus früheren Jahren Zusammen

Die Richtigkeit bescheinigt: Der Leiter

——(üntershrif) in

das Lande3arbeitsamt

® Arbeitsamt

nare eam; , den. Urschriftlich nah Kenntnisnahme zurü,

Landesarbeitsamts

Der Vorsißende des F beitsamts

“G as

Verordnung

über die Regelung der Preise und Handelsspannen im Geschäftsverkehr mit AalSnen und landwirtschastlichèn eräten.

Vom 10. Februar 1938,

Zur Senkung der Preise für Landmaschinen und land- wirtschaftlihe Geräte wird auf Grund des Gesehes zur Durchführung des Vierjahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgesebhbl. T1 S. 927) mit Zustimmung des Beauf- tragten für den Vierjahresplan verordnet:

8 1.

(1) Jm Geschäftsverkehr mit Landmaschinen und land- wirtschaftlichen Geräten dürfen auf die durch Hersteller und Einführer festgeseßten Bruttolistenpreise Landmaschinenhänd- lern je nah den einzelnen Arten von Maschinen und Geräten außex den in Absay 2 genannten Vergünstigungen höchstens folgende Nachlässe gewährt werden:

1. Beregnungsanlagen 5 ¿#38 2. Adérwagen E e 3. Großdreshmaschinen über 4000 kg . . Krastpflüge und Ackerschlepper . . Pflüge und Bodenbearbeitungsgeräte . Walzen und Schleifen . Wender und Rehen . 5 . Kart. Kullttur-, Kart.- u. Rübenerntemaschin 9. Kleindreshmaschinen bis 1500 kg... 10. Mitteldreshmaschinen über 1500—4000 kg. 11. Saatgutreiniger und Getreidebeizapparate für fort laufenden Betrieb... x 12. Sortiermaschinen für Knollenfrüchte 13. Strohpressen und Strohbinder 14 Gla s 15, Sä- und Drillmaschinen . 16. M 8 a 17. Düngerstreuer «5 7 18, ben lowerer 8/38 19, Greifevaufzüge à # a 20, Mähmaschinen . . # # «5 « 21. Kartoffel- und Rübenwashmaschinen , 22. Pflanzenspriven für He u. Motorbe 23, Getreidobeizapparate für Handbetrieb z 24. Getreidereinigungsmaschinen . , » x 25. Pflangensprißen für Handbetrieb ï 26. Maisbearbeitungsmaschinen . » a 27. Eggen und Federzinkengrubber z x D D

20% "4 22%

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28, On C A aub 29. Spindelpressen und Obstmühlen ; 30. Schvot-, Quetsh- und Mahlmühlen 31. Rübenschneider, Kart. Quetsh-Oelkuchenbre 3 . Strohschneider L R R E 40 Â 38. Brennholzsägen . ¿a « 3 uu 03508 u (2) Neben diesen Höchstnachlässen dürfen Skonti und zusäßliche Vergütungen für Frühbezug und für Frachtkosten E werden. Diese dürfen jedo nicht gegenüber dem isherigen Stand D neu eingeführt oder in ihrer Hand- habung verändert werden.

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8 2, :

__ Den Firmen und Personen, die im Kalenderjahr 1936 einen Umsay in den im § 1 Absaßy 1 genannten Erzeugnissen von RM 15 000,— auf eigene LIS Gefahr nicht erreiht haben, jedoch regelmäßig mit g pi und landwirtschaftlihen Geräten handeln, A von Herstellern, Einführern und Verteilern lediglih ein Nachlaß von 50 % der im § 1 Abs. 1 Men Nachlässe eingeräumt werden. § 1 Abs. 2 bleibt unberührt.

8 3,

(1) Den Firmen und Personen, die regelmäßig Verkäufe von Landmaschinen und landwirtschaftlihen GS ies an fremde Rechnung vermitteln, mit Ausnahme der im Absay 3 A Firmen und Personen, darf höchstens eine Provi- ton eingeraumt werden, die mindestens 15 v. H. (gerechnet vom Bruttolistenpreis) unter den im § 1 Absay 1 genannten Nachlässe liegt. Das gleiche gilt für die im § 2 genannten Firmen und Personen.

,_ (2) Den von § 1 erfaßten Landmaschinenhändlern darf für Verkäufe, die sie lediglich vermitteln, höchstens eine Provision gewährt werden, die um 3 v. H. (gerechnet vom Bruttolistenpreis) unter den im § 1 Absay 1 genannten Nach- lâssen liegt.

(3) Den Firmen und Personen, die auf Grund eines Ver- trages ständig damit betraut sind, in einem bestimmten Be- zirk Verkäufe von Landmaschinen und landwirtschaftlichen Geräten zwischen Herstellern oder Einführern einerseits und Händlern und Einkaufsgenossenschaften andererseits zu ver- mitteln, darf hierfür eine Provision höchstens in der bisher gewährten prozentualen Höhe eingeräumt werden.

8 4,

__ Soweit Vertragsbestimmungen den Vorschriften der §8 1 bis 3 widersprechen, treten die nah den in Betracht kommen- den Vorschriften dieser Verordnung zulässigen Bestimmungen an ihre Stelle. Dies gilt auch für laufende Kaufverträge, es B denn, daß die verkaufte Ware schon vor dem Jnkrafttreten

ieser Verordnung von dem Verkäufer angesandt worden ist.

8 5,

(1) Die z.- Z. gültigen Bruttolistenpreise für die im § 1

Absay 1 genannten Erzeuguisse sind von den Herstellern soweit herabzuseßen, daß die sih für die Hersteller aus den 88 1 bis 3 ergebenden Ersparnisse den Verbrauchern voll zugute kommen, jedoch mindestens um 5 v. H. ___ (2) Für Landmaschinen und landwirtschaftliche Geräte, für die Bruttolistenpreise der Hersteller nicht bestehen, muß ein Bruttolistenpreis in entsprehender Anwendung der Be- stimmungen des Absaßes 1 festgeseßt werden,

8 6,

(1) Dem Verbraucher ist dec vom Herstellex festgeseßte neueste Bruttolistenpreis zu eia t

(2) Preiserhöhungen dürfen p Verbraucher nicht ein- treten, Als eine Preiserhöhung ist es auh anzusehen, wenn die Zahlungs- und Lieferungsbedingungen zum Nachteil der Abnehmer verändert werden.

(3) Die den von den §8 1 bis 3 erfaßten Firmen und Personen bisher gewährten Nachlässe und Provisionen dürfen gegenüber dem bisherigen Stand nicht erhöht werden. Sind die bisher einer der in §§ 1 und 3 genannten Firmen und Personen gewährten Höchstnachlässe oder S C R auf Grund der Vorschriften der §8 1 und 3 herabzuseßen, darf der Herstellex alle anderen bisher von ihm gewährten Nach- lässe und Provisionen in demselben Maß herabseßen. Soweit die bisher gewährten Nachlässe und Provisionen die in den S8 1 und 3 festgeseßten Hochstnachlässe und -provisionen nicht erlitten haben, dürfen sie um nicht mehr als die Hälfte der Bruttolistenpreissenkung herabgeseßt werden. Unter dem hierbei sih ergebenden niedrigsten Saß für Nachlässe und Provisionen darf die Herabseßung auch in allen anderen Fallen niht vorgenommen werden. Für die Fälle, in denen sich nach diesen Vorschriften eine Erhöhung des Einstands- preises ergibt, erteile ich hiermit auf Grund des § 83 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgeseßbl. T S. 955) eine Ausnahme- bewilligung. g7

Es ist verboten, Handlungen vorzunehmen, durch die mittelbax odex unmittelbar die Vorschriften dieser Verordnung

3.

oder die auf Grund dieser Verordnung erlassenen Anords nungen umgangen werden oder umgangen werden sollen,

S8, | __Jqch behalte mir vor, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zuzulassen oder anzuordnen und Liefex rungs- und Zahlungsbedingungen festzuseßen.

8 9,

(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder dert zu ihrer Durchführung erlassenen Anordnungen vorsäßlih oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe in unz begrenzter Hohe bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgelts und der Gegenstände, auf die sich die straf« bare Handlung bezieht, sowie die öffentliche Bekanntmachung des Urteils verfügt werden.

(2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein, dex Strafantrag kann zurückgenommen werden.

(3) Wird ein Strafantrag nicht gestellt oder wird dex Strafantrag zurückgenommen, so können die nah der Ersterk Anordnung über die Wahrnehmung der Aufgaben und Be4 fugnisse des Reichskommissars für die Preisbildung vont 12. Dezember 1936 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußi- e Staatsanzeiger Nr. 291) dafür Es Stellen gegen

ie Unternehmungen und gegen die {huldigen Personen Ordnungsstrafen in unbegrenzter Höhe festseßen.

(4) Daneben kann die Schließung von Betrieben, irt denen die Zuwiderhandlung begangen worden ist, auf Zeit oder auf Dauer verfügt oder die Weiterführung des Bea triebes von Auflagen abhängig gemacht werden. Auch kant den schuldigen Einzelpersonen auf dem Gebiet, auf dem die Zuwiderhandlung erfolgt ist, jede Tätigkeit untersagt odex die weitere Tätigkeit von Auflagen abhängig gemacht werdertz

8 10.

Die Verordnung tritt am 15. März 1938 in Kraft und am 1. September 1938 außer Kraft.

Berlin, den 10. Februar 1938. Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

Preußen.

Die Forstmeisterstelle beim Forsteinrihtungsamt i Allenstein is zum 1. April 1938 zu beseßen. Bewerbung frist: 1. März 1938.

Irichtamtliches.

Kuangosi tau Wißseraf chaft. Spielplan der Berliner Staatstheater

Dienstag, den 15. Februar. Staatsoper: Jn der Neuinszenierung: Mignon. Leitung: Egk. Beginn: 20 Uhr. Schauspielhaus: Dex Sturg des Ministers. von E. W. Möller. Beginn: 20 Uhr. Staatstheater Kleines Haus: Lautex Lügen. Komödi{ von Schweikart. Beginn: 20 Uhr.

Musikal, Schauspiel

Der bekannte englishe Dirigent Sir Thomas Beechan erscheint in dieser Spielzeit wiederum am Pult der Berlineyg: Staatsoper. Er wird am 18, und 26, Februar „Die Zauberflöte und am 23. Februar und 2, März „Othello“ dirigieren. j

Germaine Lubin, eine der bekanntesten Wagners Darstellerinnen der französishen Bühne, singt in der Aufführun@ dex „Walk ür e“ in der Staatsoper am Sonntag, dem 20. Fe bruar, die „Sieglinde“ in deutsher Sprache.

Handelsteil.

Die Beschäftigungslage in der Eisen- verarbeitung.

Weiterhin großer Facharbeiterbedarf.

Wie die Wirtschaftsgruppe Werkstoffvevfeinerung und ver- wandte Eisenindustriezweige dem DHD über die Lage der ver- schiedenen in dieser Wirtschaftsgruppe zusammengeschlossenen Jndustrien mitteilt, haben sich im Fanuar bemerkenswerte Ver- änderungen in der Zahl der Gefolgschaftsmitglieder nicht ergeben. Der Jnlandsabsaß der meisten Firmen ist nah wie vor einzig und allein von den Lieferungsmöglichkeiten abhängig. Zahlen über die Höhe der Julandsaufträge haben daher nur einen bedingten Wert. Jn bezug auf die Preisentwicklung sind die Verhältnisse auf dem Jnlandsmarkt unverändert E wobei jedoch zu berücksichtigen ist, daß die Gestehungskosten zum Teil L gestiegen sind. Die Meinungen über die Entwicklung des ren- exports sind uneinheitlih. Der Preisstand für Ausfuhrwaren ist mit Ausnahme von Preissenkungen am At Modg Markt im wesentlichen unverändert geblieben. Fn den mei ten Jndustrie- zweigen und Ländern ist der Preisauftrieb, der sich noch im De- ember bemerkbar machte, abgestoppt worden. Zum Teil wirken fich Preiserhöhungen, die bereits im Vorjahve eintraten, erst jeßt aus, da die ausländishen Abnehmer ihre Zurückhaltung bei der Erteilung neuer Aufträge zu den erhöhten Preisen erst neuerdings aufgaben. Jn verschiedenen Jndustvien macht si bei den eingelnen Erzeugnissen ein ziemlich starker ettbewerb ausländischer Firmen bemerkbar, die hierzu eine verhältnismäßig leihte Möglichkeit

ben, weil sie niht nux billiger, A ae erheblich kurz- fast er liefern können als die deutshen Firmen. Teilweise ist der Bedarf an Facharbeitern noch immer verhältnismäßig gro} Dex Heranbildung eines geeigneten Nachwuchses wird nah wie vor große Aufmerksamkeit geschenkt. ;

Jm S G an E eia en olgendes hevvorzuheben: ertsto erfeineru : V

eat c verseinerten Woerkitotfen nach dem Ausland hat sich gehalten, dagegen ist das Hereinkommen neuer Auslandsaufträge wesentlich zurückgegangen. Hinsichtlih des Preisstandes shweben im Augenblick für Teile dieser Branche Verhandlungen mit aus- ländischen Hexstellern. Das Fnlandsgeschäft ist nah wie vor leb- haft, jedo, soweit der private Jnlandsbedarf in Frage kommt Zaberse eingeengt. Drahtwerke: Die Auftra s8eingänge auf dem Jnlandsmarkt sind befriedigend und halten sih auf der Höhe des Vorjahres. Mit fortshreitender Jahreszeit ist eine Steigerung der Aufträge zu erwarten. Auf dem Fnlandsmarkt ist in den

leßten Monaten ein Rückgang der Geschäfte zu verzeichnen, dent elen Preisabschläge bisher noch nicht E Pee Stahl bleh-Schaufeln und Spaten: Der Beschäftigungsgrad) auf dem Fulandsmarkt war im leßten Monat sehr lebhaft. Det) Export weist dagegen einen empfindlihen Rückgang auf. Es ist mit weiterem vorsichtigem Disponieren der Kundschaft zu rehneny Sensen : Das Geschäft auf dem Jnlandsmarkt ist im Verhältnis) zum Vorjahre zurückgegangen; dagegen hat sich das Auslands; geschäft im großen und ganzen gehalten, Für Breitwaren wickelt! sich das Jnlandsgeshäft norma ab. Auf den kontinentalem Märkten ist indessen der Wettbewerb auf der Grundlage dev! zunehmenden Eigenerzeugung stark spürbar. Baub es chläget Die Beschäftigung ist anhaltend gut, mit Ausnahme derjenigen Gesenkshmieden, die hauptsächlich für Hc g arbeiten. Auf dem) Exportmarkt ist die Lage uneinheitlih, außerdem sind saisonbedingt, ewisse Störungen eingetreten. Schrauben, Nieten und Bubehör: Jm allgemeinen E der gute Geschäftsgang atl, Durch vevbesserte Materialbeschasfung haben sih auch die Absays! verhältnisse gebessert; allerdings ist es noch S, gerin Lücen in den Lagern derx Abnehmevrschaft zu füllen. Nicht voll, ausgenugt ist die Jndustrie der Hersteller von bevrbauschrauben,! Jn der Ausfuhr werden Absaßstörungen gemeldet. Ketten Die ausreichende Beschäftigung hält bei dem Großteil der Kettens) industrie an, insbesondere ist dies der Fall für Handelsketten. Dig Abe in {hweren Ketten ist unverändert geblieben, die mitts lexen und leiten Ketten sind indessen erheblichen E unterworfen. Bei Achsen n die Lage befriedigend. Jn deg,

eder-JFndustrie liegen starke Lieferungsverzögerungen vors,

8 Julandsgeschäft in Age gh a S U hat sich rüdckläufig ; entwickelt. Die Ausfuhr von Achsen und Federn konnte im große und ganzen gesteigert werden. adeln: Der Absaß auf de: Binnenmarkt hat sih gegenüber dem Vormonat ry Dies liegt zum Teil an zu großen Eindeckungen der Abnehmes |! Auch der Exportumsay weist in Nadeln gewisse Vershlehterunge ' aus. Lüdenscheider Artikel: Der Jnlandsabsab ist als, ehalten anzusehen. Dagegen hat der Exportumfaß nachgelasse Menden-Neheimer-Artikel: Der Absay auf dem Jn landsmarkt hat sih gehalten. Der Eingang der Exportaustrage if unregelmäßig und hat nachgelassen. Es wird in dieser Fndustrig immex noch über den Mangel an wirklichen Facharbeitern gekla; Dekorationsmaterialien:t Hier haben sih die Umsa iffern im Jnuland gehalten, wähvend das Exportgeschäft eine Îta laß auf der ganzen Linie zeigt Die im Ausland erzielte Preise sind unzureichend. Eine enderung der Verhältnisse ist Augenblick nicht zu erwarten. Auch diese Jndustrie klagt Uber de Mangel an jugendlichen Arbeitskräften.