1938 / 45 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 23 Feb 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Neich8- Und StaatLanzeizer Nr. 45 vom 23. Februar 1938. S. 2:

Verordnung über die Versicherung von Kraftfahrzeugen. Bom 14. Februar 1938.

Auf Grund des Geseßes zur Durchführung des Vier- jahresplans Bestellung eines Reichskommissars für die Preisbildung vom 29. Oktober 1936 (Reichsgeseßbl. I S. 927) wird mit Zustimmung des Beauftragten für den Vier- jahresplan folgendes verordnet:

8 1.

Verträge über die Versicherung von Kraftfahrzeugen dürfen nur nah dem mit Zustimmung des Reichskommissars für die Preisbildung im Deutschen Reichsanzeiger und Preu- ßischen Staatsanzeiger bekanntzumachenden Einheitstarif für Krastfahrzeugversicherungen abgeschlossen werden.

S 2.

Versicherungsverträge, die bei Jnkrafttreten dieser Ver- ordnung bereits abgeschlossen sind, müssen vom 1. April 1938 ab, spätestens nah Ablauf des laufenden Versicherungsjahrs, auf die Beitragssäße des Einheitstarifs umgestellt werden. Mit diesem Zeitpunkt werden entgegenstehende Vereinbarun- gen untwvirfsam.

S D

(1) Für Kraftfahrzeugversicherungen dürfen als Abschluß- und Folgeprovisionen nux. volkswirtschaftlih gerechtfertigte Provisionssäße vereinbart, angenommen oder gewährt werden.

(2) Für die hauptberufliche Tätigkeit bei Versicherungen dieser Art dürfen als Abschluß- und Folgeprovision insgesamt höchstens 15 vom Hundert des Versicherungsbeitrags verein- bart, angenommen oder gewährt werden. Falls General- agenten neben ihrer Vermittlertätigkeit ÜüÜberdurchschnittliche Verwaltungs- und Organisationsarbeit für das Versicherungs- unternehmen, dem sie vertraglih verpflichtet sind, zu leisten haben, dürfen für diese Tätigkeit weitere 5 vom Hundert ver- einbart, angenommen oder gewährt werden.

(3) Organisations- und sonstige Zuschüsse dürfen haupt- beruflihen Versicherungsvermittlern nux bis zur Höhe der ihnen im Jahre 1937 im Durchschnitt gewährten Zuschüsse gezahlt werden.

8 4,

(1) Für die nebenberufliche Tätigkeit bei Versicherungen dieser Art dürfen als Provision höchstens 5 vom Hundert des Versicherungsbeitrags vereinbart, angenommen oder gewährt werden. Organisations- und sonstige Zuschüsse dürfen neben- beruflichen Versicherungsvermittlecn nicht gezahlt werden.

(2) Das gleiche gilt für den Nachweis von Anschriften derjenigen, die ein Jnteresse am Abschluß solcher Versiche- rungen haben, falls auf Grund dieses Nachweises ein Versiche- rungsvertrag zustande kommt. l

_8 56,

(1) Soweit für die hauptberuflihe Vermittlung von Kraft- fahrzeugversicherungen höhere Provisionssäße vereinbart sind, treten ab 1. März 1938 die im § 3 festgeseßten Höchstsäße an dexen. Stelle. j

(2) Soweit zwischen Versiche Versicherungsvermittlern und neten abgeschlossene Verträge einen heren Prob, on 5 vom Hundert vorsehen, tritt ab 1. März 1938 der im § 4 festgeseßte Höchstsay an deren Stelle.

8 6.

(1) Natürliche und juristishe Personen und sonstige Per- sonenvereinigungen, die Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeug- bedarf herstellen, vertreiben, ausbessern oder deren Absaß finanzieren, dürfen, soweit im § 11 nichts anderes bestimmt ist, für die Vermittlung und Verwaltung von Kraftfahrzeug- versicherungen ein Entgelt nicht vereinbaren, fordern oder ‘an-

nehmen.

(2) Das gleiche gilt für Personen, die in solchen Unter- nehmungen tätig oder von den Leitern oder Fuhabern solcher Unternehmungen wirtschaftlich abhängig sind oder mit diesen in ehelicher oder häusliher Gemeinschaft leben.

(3) Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.

8 7.

(1) Die zur Zeit des Jukrafttretens dieser Verordnung laufenden Versicherungsvermittlungs- und Verwaltungsver- träge können bis 31. Mai 1938 mit vierteljährlicher Frist ge- fündigt werden, soweit die Verträge durch die Vorschriften dieser Verordnung unmittelbar oder mittelbar berührt werden.

(2) Vereinbarte kürzere Kündigungsfristen werden hier- von nicht betroffen. 8 8,

Die Versicherungsvermittler dürfen mit den Versiche- rungsnehmern Vergünstigungen oder an aeA: die nicht im Versicherungsvertrag enthalten sind, niht vereinbaren. Auch das Gewähren oder Annehmen solcher Vergünstigungen oder Zuwendungen ist verboten.

8 9.

Handlungen, durch die unmittelbar oder mittelbar die Vorschriften dieser Verordnung umgangen werden oder um- gangen werden sollen, sind verboten. Als Umgehung gilt ins- besondere die Gewährung und Annahme von Sonderver- gütungen oder Zuwendungen jeder Art.

8 10.

(1) Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den zu ihrer Durchführung odec Ergänzung erlassenen Vorschrif- ten vorsäblich oder fahrlässig zuwiderhandelt, wird mit Ge- fängnis- und Geldstrafe, leßtere in unbegrenzter Höhe, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Dabei kann die Einziehung des erzielten Entgelts und der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, sowie die öffentlihe Bekannt- machung des Urteils verfügt werden.

(2) Die Strafverfolgung tritt nux auf Antrag ein.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und des 8 5 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Nel gee: I S. 955) finden ent- sprechende Anwendung. Die Festseßung der Ordnungsstrafe kann auch erfolgen, wenn der Strafantrag zurückgenommen ist. Die Beschwerde kann sih auch gegen die ad 85 der Verordnung vom 26. November 1936 e ciE en Maßnahmen richten. Jst jemand im gerichtlicjen Verfahren rechtskräftig

strafe festgeseßt worden, kann ihm die Preisüberwachungs- stelle auferlegen, die Kosten, die durch die Ermittlung der Zu- widerhandlung erwachsen sind, den die Untersuchung führen- den Stellen zu exstatten.

(4) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

8 11.

(1) Natürlichen- und juristischen Personen und Personen-

vereinigungen im Sinne des § 6 darf bis zum 31. Mai 1938 als Abschlußprovision ein Entgelt bis höchstens 10 vom Hun- dert des Versicherungsbeitrags des exsten Versicherungsjahrs gewährt werden. (2) Für die von ihnen bei Fnkrafttreten dieser Verordnung verwalteten Versicherungsverträge darf ihnen bis zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahrs, spätestens bis 28. Februar 1939, eine Folgeprovision . bis höchstens 10 vom Hundert ge- währt werden.

8 12.

Die Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. November 1936 (Reichsgeseßbl. I S. 955) gilt nicht für die in und nach dieser Verordnung geregelten Entgelte.

8 13, Diese Verordnung tritt am 1. März 1938 in Kraft.

Berlin, den 14. Februar 1938.

Der Reichskommissar für die Preisbildung. Wagner.

Tarif für Kraftfahrzeugversicherungen Ausgabe März 1938.

Inhaltsübersicht

Grundregeln ale ae ues os ales IERO

Faftpfliht- und fiaskotarif ................... Bestimmungen zum haftpflihttarif „........-.... 10 Bestimmungen zum fiaskotarif. ............ vi M

ßrafträder, auch Fahrräder mit filfsmotor, auch Dermietung von firafträdern. 12/13

Personenwagen (áußer Mietwagen, Droschken und Omnibussen), auch dreirädrige und fiombina- tionsfahrzeuge und Anhänger 14/15

Personenmietwagen, Droshken und Selbstfahrerver- mietwagen und Anhänger dazu ............. 16/17

Omnibusse und Omnibusanhänger ....« eo eures. 19/21

Güterfahrzeuge (ohne genehmigten Güterfernver- kehr), auch dreirädrige und fiombinationsfahr-

t

Í 22/23

z ba if Ç f B R 4 FuGiAimirne Ñ üupent

Ota Eau e 4 Jer j C tr t, ( f [Ia L L 5 1 3 v §5

Personenbeförderung auf Güterfahrzeugen ........ 26/27 Möbelfernverkehr und Anhänger dazu „........«. 28/29 Güterkraftverkehr für die Reihsbahn u. Anhg. dazu 30/51 Beshränkter Güterfernverkehr und Anhänger dazu 32/35 Sonstiger Güterfernverkehr und Fnhänger dazu .….. 34/35 Sonderfahrzeuge und Anhänger dazu „....-...... 36/39 Benutzen fremder firaftfahrzeuge ................ 40

Fahrlehrer und Fahrschulen Gerne cin Al A firaftfahrzeug-fjandel und -fandwerk ............ 44/48

Unfalltarif E 49—57 Dorbemerkung ooooooooo vie bia dais 49 I. Insassen-Unfallversiherung «e... 50/53 II. Berufskraftfahrer und Beifahrer 54/56 11]. Namentlihe Versiherung sonstiger. Personen .. 57

Gepädckversicherung aloia bs ea ae 0D

Grundregeln

1. Inkrafttreten: Dieser mit Genehmigung des Reihskommissars für die Preisbildung aufgestellte Tarif gilt ab 1, März 193538. y

Finderungen des Tarifs werden durch be- zifferte Deckzblätter bekanntgegeben, die auch den Tag des Inkrafttretens der finderung an- geben.

2. Anwendungs- Der Tarif findet Anwendung auf ßraftfahr- gebiet: zeugversiherungen, die im Deutshen Reich abgeschlossen werden.

Die Versicherung gilt für Europa. Wird weitergehender Versiherungsshut gewünscht: Anfrage bei der Direktion.

5, Geltungs- berei:

Die Beiträge des Tarifs sind Jahresbeiträge,

4, Jahlungs- die jährlih im voraus zu entrihten sind.

weise:

Teilzahlungs- Die halb- oder vierteljährliche Teilzahlung er-

zuschlägez fordert, soweit bei einzelnen Wagnissen nichts anderes bestimmt ist, einen Juschlag von 5 bzw. 5 vf.

Anzuwendende Sonderbedingung:

(1) Als Versicherungsperiode im Sinne des § 9 des Reichsgesetzes über den Versiche- rungsvertrag vom 30. Mai 1908 gilt der Zeitraum eines Jahres. Gerät der Ver- sicherungsnehmer mit einer Zahlung in Verzug oder erlischt die Versicherung, 50 werden die noch ausstehenden Beträge sofort fällig. Auch noch nicht fällige Bei- träge des laufenden Versicherungsjahres können gegen etwaige Schadenzahlungen aufgerechnet werden.

Der Mindestbetrag der einzelnen Teilzahlung

Mindestrate: ist M 5,—.

zu ciner Strafe verurteilt oder ist gegen ihn eine Ordnungs-

Seite 1 des firaftfahrzeugtarifs 1933

Doraus- zahlung:

5, Steuer:

6. Stillegung:

7, furztarif:

8. Mehrheits« nachlaßz

—EU

Bei Dorauszahlung der Beiträge auf dry Jahre werden 10 vfj, bei Dorauszahlung auf fünf Jahre 20 vfi Nachlaß von der Voraus. zahiung gewähri.

Die Dersicherungssteuer beträgt für alk Jweige der firaftfahrzeugversicherung 5 vf vom jeweils zu entrihtenden Beitrag ein. schließlich etwaiger Geshäftsgebühren. Sie ist für den Gesamtbetrag auf 5 VFipf. nach oba abzurunden.

Bei vorübergehender Stillegung des versicher. ten firaftfahrzeugs werden Beitragsvergün. stigungen niht gewährt.

Lediglih wenn der Dersicherungsnehmer bzy der Versicherte zum Wehr- oder Arbeitsdien| eingezogen oder zu einem Shulungskurs j eine der Ordensburgen einberufen wird, kan auf Antrag nachträglih der Beitrag ein.

geräumt werden, der nah dem fKFurztarif |

{SGrundregel 7) für die Jeit vom Beginn des laufenden Versicherungsjahres bis zur Still legung zu zahlen wäre.

Für kurzfristige Versicherungen ist bei eine Versicherungsdauer

bis zu 1 Woche 10 vf des Jahresbeitrags 2 2 Wood: 19 D L T 20S Z « 2 Monaten 30 „, » a

"u 50 "

[4 60

70 " "

s 80 s O

über S Monate der vòlle Jahresbeitrag zu berechnen,

Seite 2 des firaftfahrzeugtarifs 1933

Diese Staffel gut auh für vorübergehende Erweiterungen des DVersicherungsshutjes.

Der sih so ergebende Betrag kann, wenn es sih um eine Versicherung von mindestens zwei Monaten Dauer handelt, gegen einen Juschlag von 5 vfj in zwei Teilen, bzw. wenn die Ver- siherung auf mindestens vier Monate ab- geschlossen ist, gegen einen Juschlag von 5 vf in vier Teilen entrihtet werden.

Anzuwendende Sonderbedingung:

(2) Als Versicherungsperiode gilt die verein. barte Versicherungsdauer. Gerät der Ver sicherungsnehmer mit einer Zahlung in Verzug oder erlischt die Versicherung, 0 werden die noch ausstehenden Beträge sofort fällig. Auch noch nicht fällige Bet träge der laufenden Versicherüngsperiods können gegen etwaige Schadenzahlungen

#5 67

aufgerechnet werden.

fiurzfcistige Versicherungen können einmalig verlängert werden gegen Jahlung eines Teil zahlungszushlags von 5 vfj und des Unter schiedes zwishen dem ursprünglichen Beitrag und dem Beitrag, der für die Gesamtlaufzei gilt, die sih aus der Verlängerung ergibt.

Für firaftfahrzeuge, die vorübergehend a1 Stelle des versicherten Fahrzeugs benuht wer den, wenn sich dieses zur Ausbesserung n einer Werkstatt befindet, kann kurzfristigt Versicherung gegen Jahlung des auf die be

antragte Jeit entfallenden Anteils des JahreF

beitrags gewährt werden. Seite 5 des firaftfahrzeugtarifs 1938

fiandelsgerihtlih eingetragene Firmen und Derwaltungsbehörden des Heichs, der Lände der Gemeinden und Gemeindeverbände sowi!

das Nationalsozialistishe Fliegerkorps erhal

ten einen Mehcheitsnachlaß.

Der Mehrheitsnachlaß beträgt, wenn in cin

und derselben Dersiherungsart nah den firaftfahrzeugtarif

mehr als 15 Fahrzeuge versichert sind, 10 of

mehr als 30 Fahrzeuge versichert sind, 20 oh.

Bei der Ecmittlung der dem Mehrheitsnad laß zugrunde zu legenden GSesámtzahi de Fahrzeuge dürfen firafträder, Sonderfah! zeuge im Sinne dieses Tarifs und Anhäng nicht mitgezählt werden. Wenn aber trotden ein Mehrheitsnahlaß in Frage kommt, |! darf dieser auh auf die Beiträge für Av hänger gewährt werden, nicht aber auf di Beiträge für Sonderfahrzeuge.

Bei Unfall-Versiherungen, die unabhän! von einem näher bezeichneten Fahrzeug sind) ist der Berehnung des Nachlasses statt dl Jahl dér Fahrzeuge die Jahl der zu of sichernden Personen zugrunde zu legen.

VDoraussehung für den Mehrheitsnachlaß

1. daß die Fahrzeuge Eigentum des Versi

rungsnehmers sind,

2. daß die Fahrzeuge vom Versicherungsnf mer voll auf eigene fiosten unterhal!! werden,

5. daß die Fahrzeuge auf den Versicherun nehmer zugelassen sind,

bzw. bei Unfall-Versicherungen, die unabh?

gig von einem näher bezeichneten Fahr

sind, Î

firmenrehtlihen oder Dienstverhältnis Dersicherungsnehmer stehen.

Grite 4 des firaftfahrzeugtarifs 1938

daß die versicherten Personen in ein

f

9. Voliständiger Wegfall des versicherten Wagnisses bzw. Fahr- zeugweckchsel:

19. Grundsah für die Einstufung:

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 45 vom 23. Februar 1938. S.

Außerdem gilt folgendes:

1. Dersiherungen mit Mehrheitsnachlaß dür-

pra auf höchstens ein Jahr abgeschlossen

« Der Mehrheitsnahlaß darf auh gewä werden, wenn die Wagnisse O Ie denen Decsicherern in eckung genommen werden. Au in diesem Fall kann der Be- rechnung des Mehrheitsnachlasses die 6e- samtzahl der Fahrzeuge des Dersicherungs- nehmers bzw. die Gesamtzahl der versicher- ten Personen zugrunde gelegt werden.

Die beteiligten Versicherer sind verpflichtet sih gegenseitig von D dean im Wagnisbestand Mitteilung zu machen, ohne daß es einer Anfrage bedarf.

Anzuwendende Sonderbedingung für fFaft- pfliht- und ßfasko- sowie Ufa erthe gen d) an bestimmte Fahrzeuge gebunden

Für den mit Rücksicht auf die größere An- zahl der Fahrzeuge Be Ae, nachlaß gelten folgende Bestimmungen:

Voraussetzung für den Nachlaß ist, da für die Kraftfahrzeuge eine E nach dem Kraftfahrzeugversicherungstarif besteht, daß sie Eigentum des Versiche- rungsnehmers sind, dafz sie von ihm voll auf eigene Kosten unterhalten werden und daß sie auf ihn zugelassen sind.

Der Nachlaß beträgi

bei mehr als 15 Fahrzeugen 10 vH,, bei mehr als 30 Fahrzeugen 20 vH;

Krafträder, Sonderfahrzeuge und An- hänger werden dabei nicht mitgezählt.

Bis zu 15 Fahrzeugen wird ein Nachlaß nicht gewährt,

Beite 5 des firaftfahrzeugtarifs 1938

Je nachdem die Anzahl der nach der vorstehenden Bestimmung für die Nach- lahgewährung in Betracht kommenden Fahrzeuge die angegebenen Grenzen überschreitet oder sie nicht mehr er- reicht, erhöht bzw. vermindert sich der Nachlaß oder er fällt weg. Dies gilt für neu hinzukommende Fahrzeuge sofort, für die übrigen mit Beginn des nächsten Versicherungs jahres.

nzuwendende Sonderbedingung für Unfall- ersiherungen, die unabhängig von einem näher bezeichneten Fahrzeug sind (5):

Für den mit Rücksicht auf die größere An- zahl der versicherten Personen- gewährten Mehrheitsnachlatz gelten folgende Bestim- mungen:

Voraussetzung für den Nachlaß isf, daf für die betreffenden Personen eine Ver-

- sicherung lediglich gegen Kraftfahrzeug- Unfälle besteht, und daß sie in einem firmenrechtlichen oder Dienstverhältnis zum Versicherungsnehmer sfehen.

Der Nachlaß beträgt

bei mehr a!s 15 Personen 10 vH, bei mehr als 30 Personen 20 vH.

Bis zu 15 Personen wird ein Nachlaß nicht gewährt.

Je nachdem die Anzahl der nach der vorstehenden Bestimmung für die Nach- laßgewährung in Betracht kommenden Personen die angegebenen Grenzen überschreitet oder sie nicht mehr er- reicht, erhöht bzw. vermindert sich der Nachlaß oder er fällt weg. Dies gilt für neu hinzukommende Personen sofort, für die übrigen mit Beginn des näch- sfen Versicherungsjahres.

Seite S des firaftfahrzeugtarifs 1938

Bei vollständigem Wegfall des verjicherten Wagnisses ist der Beitrag des laufenden Der- siherungsjahres verfallen; noh ausstehende Teilzahlungen sind also grundsählih ein- zuziehen.

Wenn die Versicherung auf ein anderes Fahr- zeug, das an die Stelle des bisherigen tritt, übertragen wird, so kann der Teil des Bei- trags angerechnet werden, der auf die Jeit vom Versicherungsbeginn für das Ersatfahr- zeug bis zum Ende des laufenden Jahlungs- abschnittes entfällt. Dabei ist nach fjaftpflicht, fiasko und Unfall zu trennen, d. h. es kann beispielsweise ein unverbrauchter fiaskobei- trag nur wieder auf eine neue fiaskoversiche- rung angerechnet werden. Der anzurechnende Betrag darf den neuen Jahresbeitrag nicht übersteigen.

Die vorstehenden Bestimmungen für Fahrzeug- wechsel finden sinngemäß Anwendung auf die Unfallversiherung namentlich bezeichneter Personen.

Maßgeblich für die Einstufung der Fahrzeuge, sowohl in finsiht auf die Art des Fahr- -zeugs als auh nah Brems-PS, fjubraum oder zulässiger Belastung, sind die Eintragun- gen im firaftfahrzeugsein, behelfsweise im äraftfahrzeugbrief. Bei der Eintragung „Jug- maschine” ist weiterhin zu prüfen, ob es sich um eine Jugmaschine im Sinne des Tarifs oder um cinen Sattelshlepper- handelt.

Ergibt der firaftfahrzeugschein eine doppelte Derwendungsmöglichkeit, so richtet sih der Beitrag nah dem höher einzustufenden Wagnis.

Bei Fahrzeugen mit fiompressor (3. B. Mer- cedes 100/140 PS) ist der Berechnung die untere der beiden PS-Jahlen zugrunde zu legen.

eite 7 des firaftfahrzeugtarifs 1938

11. Sonder- bedingungen:

Wenn der fraftfahrzeugschein oder der ßraft- fahrzeugbrief die erforderlihe Angabe Hter Brems-PS nicht enthält, sind diese nah dem angegebenen fjubraum dem von der Fach- gruppe firaftfahrzeugversiherung hecaus- gegebenen „Fahrzeugverzeihnis zur Feststellung

_der Brems-PS“ zu entnehmen.

Die im Tarif enthaltenen Sonderbedingungen sind ein verbindlicher Bestandteil des Tarifs.

Jur besonderen Beachtung !

nehmer dur

strafbar.

annimmt,

Nbgaben aus der Provision an den Dersicherungs-

Abs. 2 D.A.6. in Verbindung mit den Verfügungen des Reihsaufsichtsamts für Privatversiherung vom 11, und 12. März 1954 verboten und gemäß § 140 Abs. 4 D.A.G6.

Nach der Derordnung des Reihskommissars für die Preisbildung über die Versicherung von firaftfahrzeugen vom 14. Februar 1958 macht sih auch der Versicherungs- nehmer strafbar, der Vergünstigungen oder Juwendungen

Dermittler oder Makler sind nah § 81

Seite 8 des firaftfahrzeugtarifs 1938

haftpflicht-

und

aaskoversicherung

(Unfal es Gepädckversicherung siehe Seite 58.)

Seite 9 des fraftfahrzeugtarifs 1938

Bestimmungen zum fjaftpflihttarif

J. Dechungssummen in anderer Jusammenstellung dürfen nur vet« einbart werden, wenn sie über 1M 500 000 / 50 000 / 20 000 hinausgehen und wenn ein besonderer Jushlag dafür er-

hoben wird.

JI, Bei Dereinbarung einer Selbstbeteiligung des Dersiherungs4 nchmers in fjöhe von |

Tim

50 wird ein Nachlaß von 10 vf,

XI.

XII.

XHI,

Bestimmungen zum fiaskotarif

Versicherung gegen Brand und Entwendung nur im fjeimat« einstellraum bei ruhendem Motor (fiaskodeckungsart 4)t die fälfte der Beiträge nah Spalte 5.

Nicht gewährt wird fiasko-Vollversichherung mit anderen Selbstbeteiligungen als im Tarif angegeben, fiasko-Dollversicherung unter Ausshluß der Brand- und Entwendungsgefahr, Versicherung gegen Brand allein, Versicherung gegen Entwendung allein.

Bei fïasko-Vollversicherungen mit Selbstbeteiligung an«

zuwendende Sonderbedingung:

(13) Der Versicherungsnehmer hat an jedem Kasko4 schaden außer an Schäden durch Brand und Ent« wendung einen Betrag von RM selbst zu fragen.

Sind mehrere Fahrzeuge versichert, so gilt die Selbstbeieiligung für jedes Fahrzeug.

Seite 11 des fraftfahrzeugtarifs 1938

fiennziffer

a L ml

frafträder, ohne und mit Beiwagen und Anhänger sauh Fahrräder mit fjiilfsmotor)

Personenschädeni | Sachschäden Vermögenschäden

bis 100 ccm Fubraum, über 100 bis 200 ccm fjubraum, über 200 ccm fjubraum.

Die fiaftpflichtgefahr für die’ Jeit, während der der Beiwagen oder Anhänger nicht mit dem ßraftrad ver« bunden ist, ist beitragsfrei eingeschlossen.

ßrafträder, die gewerbsmäßig an Selbstfahrer vermietetf werden:

Bei Abschluß einer fiaftpflichtversicherung nah fienn«

ziffer 09 anzuwendende Sonderbedingung:

(20) Haftpflichtansprüche des Mieters und der l sonen, denen der Mieter das Fahrzeug ük läßt, gegen den Vermieter und gegen de: Fahrer sind von der Versicherung ausge- schlossen,

Bei Abshluß einer Fiaskoversiherung nah fienn-

ziffer 09 anzuwendende Sonderbedingung:

(21) Eine Unterschlagung des Kraftfahrzeugs durdi den Mieter oder durch Personen, denen der Mieter das Fahrzeug überläßt, ist von der Ver- sicherung ausgeschlossen,

Seite 12 des firaftfahrzeugtarifs 1938

bei Dehungssummen von NM Brand

500 000 50 000 20000

fiaftpflicht fiasko, F asho-Dollversicherung

250 000 | 100 000 || u. Ent- mit mit mit 25 000 | 10000 || wen- | §00,— | 300,— | 100,— | ohne .40 000 4 000 dung Selbstbeteiligung

2 L 3 I 5 F 9 10

13 32 52

12 10 5 _ 25 29 25 10 _— 40 60 46 40 15 30 50 80

Mindestens 75 of Juschlag zu den Beiträgen nah Renn Ctr 01

« V e 15 300 e ”„ » V 25 e 500 x ck É

zu

1000 » æx » 50

gewährt. Selbstbeteiligungen în anderer fjöhe dürfen nicht

vereinbart werden.

Anzuwendende Sonderbedingung:

(10) Der Versicherungsnehmer haft an jedem Haftpflicht- schaden einen Befrag von RM ermn Selbst

zu fragen.

Jeite 10 des firaftfahrzeugtarifs 1938

w 33% pa

Seite 15 des fraftfahrzeugtariss 1938

M S T S P P ti M A tr R R Hy

G S G E T D E R a De E Rk I ven eve Ci Lt Pv ti M I m Dea ae Ln u SCAN E S E S ERNE “att A ao, z di d E E E L S e E F S cal pa 2 Wis ai E 2

De E D C tas trt ger E T I P Ari

Lt E E

m pt A B Ei R R E ZEZE V A A R R 2 Ci rinz abn ige a imi