1921 / 270 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 18 Nov 1921 18:00:01 GMT) scan diff

angesichts der Entwerkung des Geldes eine Erhöhung der ua bei Feld- und Forstvergehen um ein Vielfaches vorjieht.

Auf Antrag des Abg. Quadi (Soz.) geht der Eniwurf an ‘den Rechtsaus\cuß. Zur zweiten Lesung des Geseßentwurfs, betreffend Bereitstellung weiterer Staatsmittel zur Sicherung der staatlichen Stromversorgung im oberen Quell: gebiet der Weser, liegt ein Antrag der Koalitiousparteien vor, den Gesecßentwurf an den Hauptaus\huß zur nochmaligen Beratung zurückzuverweisen und zur Jnangriffnahme der ersten Notinaßnahmen und als sofortige Hilfe 20 Millionen Mark zu bewilligen.

Nachdem ein Regierungsvertreter seine Zustimmung zu dem Antrage gegeben hatte, wird der Anirag mit großer Mehrheit angenommen.

Darauf wird die Beratung der Anträge und Anfragen, betreffend die Kartoffelversorgung, fortgeseßt.

Abg. Schlange (D. Nat.): Trozdem alle Redner bei der Aussprache im Oktober die Kartoffelversorgung als eine ernste, wichtige und dringlihe Frage binstellten, sind vier Wochen ins Land „Seaangen, obne daß Wesentliches gesehen wäre. Die Parteien hatten auch viel wihtigeres zu tun, da sie die Besetzung der Ministervosten zu erledigen hatten. Wenn das so weitergeht, wird sehr bald der Augenblick kommen, wo dieser Exzentrikparlamentarismus im Volke abgewirtschaftet hat. Das einzig Bleibende im beutigen System ist der Ministerwechsel. Wenn die Kartoffe:frage wieder cinmal besprohen werden wird, so werden inzwishen wieder andere Minister dagewesen sein, denn für die eLaen Minister gilt das Goetbeshe Wort: Warte nur, balde rubest au du. (Heiterkeit.) In der Auésprache sind von allen Seiten Vorwürfe gegen meine Partei erboben worden, dabei haben gerade wir eine Aus) prache über die Kartoffelversorgung gewünscht, nit nur im Interesse der Pro- duzenten, sondern auch der Konsumenten. (Lachen links.) Immer ‘mehr entwidelte sich die Debatte zu Angriffen gegen die Landwirt- saft, und mit einem Trommelfeuer von Schimpfworten versucte die Linke ihre Eignung als Kulturträger zu erbringen. Es gibt aber nichts einfaheres, als Beschimpfungen, sie sollten ih aber nicht gegen einen Stand richten, auf dessen Arbeits- freudigkeit und Arbeitsmut auch Ihre (nach links) Existenz beruht. Es gibt keinen führenden Landwirt, keinen führenden Deutsch- nationalen, feine landwirts{haftlibe Organisation, die nicht

“ben Wucher genau so {arf verurteilen wie. Sie. (Lachen links.) Wenn ein Teil der Landwirte dem Egoi8mus nicht diejenigen Zügel anzulegen versteht, die beute notwendig sind, im Interesse der. Volkégemeinschaft, so licgt das daran, daß gerade von ‘den Sozialdemokraten die materialistishe Weltanshauung gepredigt und gepflegt worden ist. (Sehr richtig! rechts.) Wo ist die Partei, wo is der Berufsstand, der frei von Schuld und ‘Febler if. Wer sich wirklih ohne Sünde weiß, werfe den ersten Stein auf uns. (Sehr gut! rechts.) Ein konservativer Großgrundbesißer hat einem Konsumverein mebr als 100 Zentner Kartoffeln zu je 51 4 frei Haus geliefert, troßdem hat man es fertig befommen, die Kartoffeln für 67 # den Zentner an die Arbeiter zu

verkaufen. (Hört! hört! rech18, Lärm links.) Da beißt es immer, die Deutschnationalen bätten kein Verständnis für die Not des Volkes.

Worauk ift es denn zurückzuführen, daß Hunderttausende den Abmarsch nach rechts antreten? Sie wissen, daß sie, gebt es fo weiter, zum

. Verhungern kommen. (Lärm links.)

‘DVedauerlich ist es, daß eine bürgerliche Partei, wie die demokratische im Reichêtag der Landwirtschaft den Vorwurf macht, die Kartoffeln zurüdzußalten. Sie beweist damit sine namenlose Unkenntnis der Dinge. Der Landmann betrachtet die Kartoffel nidt als Handeléobijekt, fie ist auch ungeeignet dazu. mehr daran verdienen, dieser Mehbrverdienst wird aber dur die Ver- luste durch Vertaulen beim Ueberwintern wieder ausgeglichen. Die

Haltung des Zentrums entbehrt nicht des humoristishen Einschlages.

Am ersten Tage hielt Abg. Gronowski eine agitatòrischGe Reder, am”

æ#weiten Abg. Kaulen eine fachlice, am ersten Tage. sprach Gronowski «unter Zustimmung der Linken, am“ zweiten Kaulen unter Zu- stimmung der Rechten. Am erslen sagte Gronowski dies, am nâdsten Tage Kaulen das Gegenteil. So weit sind wir allerdings noch nit vorgeschritten, daß derartig ver- schiedene Anslauungen bei uns vertreten werden. Es gibt nicht einen einzigen Kreis in Deutschland, wo nicht die landwirtschastlichen Organisationen, an teren Spiße zum größten Teil Deutschnationale stehen, nit grofzügige Aktionen zur Hilfe in der Kartoffelfrage ein- geleitet haben. Wenn es tatsählich vorgekommen ist, daß Gesinnungs- „genossen bevorzugt beliefert worden sind, io ist das nicht \chäbig, fondern mens{lich. Wenn Sie uns den {weren Vorwurf machen, _ daß wir eine shäbige Gesinnung haben, fo ist das nicht wahr. Wahr ist, daß diese Behauptungen einen Höhepunkt der Scheinheiligkeit darstellen. (Sehr richtig! rechts.) Die Schuld an diesen Verhältnissen liegt in erster Linie ja ganz allein bei der Negierung. (Lachen links und im Zentrum.) Als die Kartoffeln mit 40 bis 45 4 gehandelt wurden, hat man in den weitesten Kreisen der Landwirtschaft mit einem höheren Preise überhaupt nicht gereGnet. Nun fette aber der Waggonmangel ein. Arbeitéscheue ‘lemente \strömten auf das Land hinaus und maten sozufagen das Land verrückt. (Lachen e So haben fi denn die unerträg- lichen Verhältnisse entwickelt. Unsere Leute leiden genau fo darunter, wie die Ibrigen. Die Zwangswirtschast heißt für den Produzenten Produktionêminderung, für den Konsumenten Hunger und für das ganze Volk unchrlih fein. Die Regierung hatte Vorbeuge- tnaßinabmen zu treffen. Jch mae ibr den {weren Vorwurf, daß fie wissen mußte, daß im Westen eine {were Mißernte zu erwarten war Sie bat sich nicht auf die großen Schwierigkeiten eingestellt. Staats anwälte. die mandmal auch nicht gerade Ahnung von land- wirts{aftlichen Dingen haben, Regierungsyräsidenten und moderne Lanträte haben plößlih ihren volkswirtshaftlißen Genius entdeckt. Alle fahnden nah dem Wucher, so wie sie" ibn auf-. Dien. Wer wird si denn bei derartigen Zuständen von dem ersten esten Mann zum Wucherer stempeln lassen? Dem ehrlichen Handek - is die Möglichkeit genommen, das große Risiko, das mit dem Kartoffelges{äft perbunden is, noch länger zu übernehmen. Sie verlangen, daß nur der rechtmäßige Handel zum Kartoffel- kauf zugelassen wird. Es wird dann wie im vorigen Zahre kommen, daß wir nicht nur ‘reihen, sondern im Frühjahr fogar billigere Preise haben. Die ' Entscheidungsshlaht über die Kartoffel- verforgung wird erst im Frühjahr geschlagen werden. Ich bitte diè Regierung auf das dringendste, die Frühjahréversorgung so agroßzügig vorzubereiten, daß die Versorgung vernünftigerweise ge- wäkrleistet wird. Es ist gar fein Zweifel, daß es auch unter uns Landwirten Parasiten gibt, die glauben, daß jegt der Augenblick gekommeu ist, sich auf Kosten des notkeidenden Bolkes' zu bereichern. (Hört! bört! links.) Wir bedauern das aufs Acußerste, weil wir in der Landwirtschaft den alten preußishen Geist der Einfachheit und Sparsawkeit wieder brauchen. An Tee oen Leute draußen im Lande, an jeden anständigen Menschen richte ih das dringende Ersuchen, diese Parasiten von sich abzushütteln und h der heiligen Pflicht bewußt zu sein, daß die Existenz des Volkes auf der Arbeit der Landwirte beruht. Unsere Not wird nit ge- broben burch ten Kampf aller gegen alle, sondern nur durch die Verständigung über die wirtschaftliden Notwendigkeiten. Erst muß das LV'k leben, vann könnnen wir uns über Staatsangelegenheiten unter- blen. (Vebbafte Zustimmung rets.) i

“P ckmit wird die Beratung abgebrochen. Das Haus vertagt “f, au, Freitag, den 18. November, Mittags 12 Uhr: Weiter- a‘ung und feine Vorlagen.

Ein Anirag der Abg. Frau Wolfsiein (Komnm.), auch 1e Fragea des Hungerstreiks im Naumburger Gefängnis zorcen zur Crôrterung zu bringen, wird abgelehnt.

Schluß gegen 6 Uhr,

höht.

C1 n : Selbstverständlih wissen auch - diese Massen, daß wir die Not nicht von beute auf morgen bebeben fönnen. *

Der Landwirt könnte. im Frühjabr wobl |

des Rei

vorbehalten bleiben.

- werden.

Parlamentarische Nachrichten.

Der Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung des Anwendungsgebiets der Geldstrafe und zur Ein- shränktung der kurzen Freihcitsstrafen ist nebst Begründung dem Reichstag zur Beschlußfassung

zugegangen. Er lautet, wie folgt: S 17 Der Höchstbetrag der Gelditrafen, die in reihê- oder landes- rechtliden Strafvorscbriften be: Verbrechen, - Vergehen oder Ueber- tretungen angedroht find, wird. auf. das .Zehnfache, bei Verbrechen oder Vergehen ‘aber auf mindestens cinhunderttausend Mark er- Ermächtigt das Reichsrecht odex das* Landesrecht eine Be- hörde oder einen Bcamten, Sircafvorschriften zu erlassen und darin Geldstrafen bis zu cinem bestimmten Hochstbetrag anzudrohen, so wird der zugelassene Höbstbetrag auf a5 Zehnfache erhöht. Die Vorschrifilen des Abs. 1 gelten nicht, wenn die angedrohte Geldstrafe in dem MehrfoBen eincs bestimmten Betrages besteht. Der Höcstbetrag der in reihs- odex landesrechtlihen Vor- shriften vorgesehenen Bußen wird auf das Zebnfache erhöht. E 6p Das Strafgeseßbuch wird geändert, wie folgt: A 1. Im § 1 Abs. 2 uno 3 werden die Worte „einhundertfünfzig jeweils durch die Mark“ erfeßt.

Mark“

2. Jm § 28 Abs. 2 werden die Worte „sech8hundert Mark“ durch die Worte „sechstausend Mark“ erseßt. N 3. 7m § 29' Abs. 1 werden die Worte „fünfzehn Mark“ jeweils durch die Worte „einhundertfünfzig Mark“ ersegt. O . Jm § 70 Nrn. 5 und 6 werden die Worte „einhüundertfünzig

Mark“ jeweils durch die Wocte „eintausendfünfhundert Mark“ erseßt. i 0 / /

Im § 27 Nr. 2 des Gerichtsverfassungsgesehzes werden die Worte „von höchstens sehshundert Mark“ gestricem. ;

Sotvoeit in reichs- oder landesrech{tlichen Strafvorschriften der Höochstbekrag der Geldstrafe, die für einen Tag Freiheitsstrafe an- zuseßen ist, besonders bestimmt ist, wird er auf den zehnfachen Be- trag erhößt. |

Worte „eintausendfünfhundert

A

Ist für ein Vergehen, für das nach den bestehenden Vorschriften Geldstrafe überhaupt nicht oder nur neben Freiheitsstrafe zulässig ist, Fretheitsstrafe von nicht mehr als einem Monat verwirkt, so ist an Stelle der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark zu erkennen, wenn der Strafzweck durch eine Geldstrafe er- reiht werden kann. N

Soweit die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, tritt die verwirkte - Freiheitsstrafe an ihre Stelle. Bei der Umwandlung ist das Gericht an dèn Maßstab des § 29 des Strafgeseßbuchs nicht gebundert.

} S d.

Zst dem Verurteilten nah scinen wirtshaftlihen Verhältnissen niht zuzumuten, daß er die Geldstrafe sofort zahlt, so kann ihm das Gericht eine Frist bewilligen oder gestatten, die Strafe in be- stimmten Teilbeträgen zu zahlen: |

Das Gericht kann diese Vergünstigungen auch nah dem Urteik bewilligen. Es kann seine Entschließungen nahträglih ändern. Leisiet der Verurteilte die Teilzahlungen niht rechtzeitig oder bessern sih seine wirtshaftlihen Verhältnisse wesentli, so kann das Gericht die Vergünstigung widerrufen. L

Auf die nach Abs. 2 zu treffenden Entscheidungen findet S 494 dex Strafprozeßordnung enisprehende Anwendung.

S 5. Soweit die Geldstrafe niht gezahlt wird, ist sie beizutreiben. Der Versuch, die Geldstrafe beizutreiben, kann unterbleiben, wenn mit Sicherheit vorauszusehen ist, daß sie aus dem beweglichen Vermögen des Verurteilten niht beigetrieben werden kann. / S 6. Die Vollstredungsbchörde kann dem Verurteilten gestatten, cine uneinbrinálihe Geldstrafe durch freié Arbeit zit tilgen. “Dos Nähere ‘regelt die Retch3règierung init Zuüstimmitng des Reichsrats. Soweit“ dies. nicht geschieht, sind die obersten Landes- behörden ermächtigt, das: Nähere zu“ regeln. - Ó j | S T / Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft kann das Gericht 494 der Strafprozeßordnung) anordnen, daß die BVollstrekung der Ersaßfreihéitsstrafe unterbleibt, wenn der Verurteilte ohne sein Verschulden außerstande ist, die Geldstrafe zu zahlen oder durch freie Arbeit zu tilgen. 4

Die Vorschriften des Militärstrafgeseßbuhs werden dur

dieses Geseß niht berührt. NrafgesegbuB 9 S 9,

Das Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1922 in Kraft.

Ist. vor Jukrafttreten dieses Gesetzes wegen eines Vergehens, wegen dessen nah den bestehenden Vorschriften auf Fceeiheitsstrafe erkannt werden mußte, auf cine Freiheitsstrafe von niht mehr als einem Monat erkannt worden, fo kann das Gericht 494 der Strafprozeßordnung) dem Verurteilten auf seinen Antrag ge- statten, die Freiheitsstrafe, soweit sie noch nit verbüßt ist, durch Zählung einer Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark abzuwenden; dies gilt auch dann, wenn die Entscheidung, durch welche die Strafe festgeseßt worden ist, “erst nah dem Inkrafttreten dieses Geseves rechtskräftig wird. 3 Abs. 2 ‘gilt enisprechend.

In der beigegebenen Begründung wird ausgeführt:

Das Strafmittel der Geldstrafe ist in den geltenden Siraf- beleben nur in beschränktem Maße ausgenußt. - Fm Reichsstras- ejezbuch ist ihr Anwendunasgebiet eng begrenzt, das Höchstmaß E S, Das gleiche: gilt von den übrigen Sirafgesetzen

] 8 und der Länder, die vor dem Kriege und in deit ersten Kriegsjahren erlassen worden sind. Auch die Vollstreckung der Geldstrafe ist unzureichend geregelt. Vor allem - ist nicht dafür gesorat, daß der Verurtcilte seine Arbeiisîíraft zur Abtragung

, der Gesdstrase auênußen kann; infolgedessen muß - weit häufiger,

als es im Fnteresse dec Allgemeinheit und des Verurteilten er- wünscht ist, die Ersaßfreiheits\strafe vollstreckt werden. Das geringe Höchstmaß- der Geldstrafen in den älteren Stvafgeseßen tritt heute, nachdem der Wert des Geldes auf einen Brudhteil des früheren Wertes gesunken ist, mehr. denn je hervor; diese Strafdroßungen haben jeßt gegenüber bemittelien Personen den Charakter einer Straf- drobung. nahezu . verloren. ; Das Verhältnis von Geldstrafe zu Freiheitsstrafe von Grund auf neu zu ordnen, muß der allgemeinen Reform des Strafrechts 1 e Det Entwurf 'beschränkt sich darauf, das Höchstmaß der Geldstrafen: heraufzuseßen und die Vorschriften über die Vollstreckung ¿weckmäßigex auszugestalien 1, §8 4 bis 7). Hierdurch* wird zuglcich der dringend ecwünshie Erfolg erzielt, daß die Geldstrafe mehr als bisher zum Ersabe der Freiheitsstrafe dienen kann. Außerdem eröffnet der Entwurf der Geldstrafe cin neues. Gebiet, indem er das Gericht anweist, überall da, wo wegen eines Vergehens bisher auf cine Freiheitsstrafe erkannt werden mußte, eine Geldstrafe zu verhängen, wenn . nicht mehr als cin Monat Freiheitsstrafe verwirkt ist und der Strafzweck dur cine Geldstrafe errciht werden kann (8 3 Abs. 1). Die seit langem erhobene Forderung, die kurzen Freiheitsstrafen einzudämmen, wird damit in der Hauptsahe erfüllt. Die Tragiveite der Neuerung geht daraus hervor, daß künftig z. B, in milder liegen- den Fällen des einfachen Diebstahls auf Geldstrafe wird exkannt werden können. m einzelnen ist folgendes zu bemerken: : u 1. Eine aufsezung der Hochstbeträge der Geld- strafen und Bußen auf das Zehnfache wird dur den gesunkenen Geldwert gerecchifertigt. Um aber die Geldstrafe zu cinem brauch- barer Crsaße für die reiheitósirafe zu maden, joll ibr Höhstbetrag bei Verbrechen und Vergehen jedenfalls auf 100 000 M festaesegt

' der Strafprozeßordnung, § 380 der

Die Vorschrift bezieht f& auf alle kriminellen StrafdroHungen

des Reichs 1nd der Länder. Ordnungsstrafen (zw vgl. z. B, S8 1487 bis 1489 der Reichsversicherungsordnung) und Zwangs- strafen (z. B. gegen Zeugen, die ihr N R E verweigern 8 69 Zivilprozeßordnung —-, von

dexr Polizeibehörde zur Erzwingung von Handlungen oder Unter: lassungen festgeseßte Geldstrafen) werden niht betroffen. Die Be.

fugnis der Länder, für den Bereich der landesrechtlichen Siraf.

vorschrifien die Strafrahmen anders fest usegen, bleibt unberührt,

Zu § 2. Die Vorschrifien des § 2 bezwedcken, das geltende Récht mit § 1 des Entwurfs in Einklang zu bringen. S

Nach § 1 Abs. 2 .des Strafgeseßbuchs ist cine mit Geldstrafe bis zu 150 A bedrohtz Handlung eine Uebertretung und eine mii Gelbdsirafe von mehr als 159 f bedrohte Handlung ein Vergehen, Der Entwurf scßt die Grenze entsprehend der Bérgenfachung der Geldstrafdrohungen auf 1500 M herauf (Abs. 1 Nr. J). Einer gleihen Aenderung bedarf die Vorschrifi des § 28 Abf; 2 des Strafgeseßbus, welhe die Umwandlung einer bei Vergshen allein oder an erster Stelle oder wahlweise neben Haft angedrohten Geldstrafe in Haft stait in Gefängnis zuläßt, wenn die erkannte Strafe den Betrag von 600 f nicht übersteigt (Abs. 1 Nr. 2).

Die Verzehnföhun des Höchstbetrages der Geldstrafe matt es weiter nötig, den Maßstab für die Umwandlung einec Geld. strafe in eine Erxsaßfreiheitsstrafe 29 Abs. 1 des S Ecsoelepude) abzuändern. Während bisher einer eintägigen Ersaß reiheits. strafe der Betrag von höd)ftens 15 M Geldstrafe gleichgestellt ist, soll künftig cin Betrag bis zu 150 e einem Tage Freiheitsstrafe gleihgeahtet werden R 1 Nr. 3). ; R 7

Die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 4 soll die Bestimmungen über die Verjährung von Geldstrafen dem neuen Strafrahmen für Uebertretungen anpassen. j z L ä

Nach § 27 Nr. 2 des Gerichtsverfassung8geseßes gehören Ver- gehen, die_ mit keiner höheren Geldstrafe als 600 # bedroht sind, zur ursprünglihen Zuständigkeit der Schöffengerihte. Der Ent- wurf geht davon Fus, daß das Höchstmaß der augedrohten Geld- trafe allein für die Net niht ausschlaggebend ist. Ex Hlägt deshasb vor, die Begrenzung im § 27 Nr. 2 des Gerihts- verfassungs sezes ganz aufzugeben (Abs. 2).

Der Vorschlag im Abs. 2 trägt dem Umstande Rechnung, daß in Nebengeseßen mitunter der Maßstab für die Umwandlung einer Geldstrafe in Freiheitsstrafe besonders bestimmt ist.

Zu § 3. Die Vorschrift des Abs. 1 findet auch dann Ans wendung, wenn neben der Freiheitsstrafe noch eine Geldstrafe oder eine Nebenstrafs verwirkt ist. S

Die Vorschrift des Abs. 2 ist erforderli, weil sonst auf dem Umweg über die Ersaßfreiheitsstrafe den Täter nicht jelten eine Pie Freiheitsstrafe als die an sich verwirkte treffen würde, Deshalb darf das Sue auch bei der Umwandlung an den Maß- stab des § 29 des Strafgeseßbuchs nicht gebunden sein. S

Zu § 4. Die Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die Fälle des § 3 des Entwurfs, sondern auf alle Fälle, in. denen eine Geld: strafe verhängt wird. Die beiden ersien Absäte find dem vor kurzem veröffentlihten Entwuxf zu cinem Deutshen Strafgesehß- buch (Entwurf von 1919) entnommen 56; zu vergl. S. 61 der dem Entwurfe beigefügten Denkschrift). Soweit die Vergünsti- ungen nicht, wie in der Regel, im Urteil getroffen werden, sind fie von dem Eee unter entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 494 der Strafprozeßordnung zu erlossen (Abs. 3). E Fu O

Die Befugnis der Vollstreckungsbchörde, gemäß § 488 der Straf prozeßordnung Strafaufshub zu erteilen, sowie das ‘Recht der Gnadeninstanz, derartige Vergünstigungen zu gewähren, wird durch & 4 nicht berührt. Ein Anlaß zu Maßnahmen dieser Stellen wird indessen, wie auch in der Denkschrift benkerkt ist, angesichts der dem Gericht insbesondere auch im Abs. 2 erteilten Befugnisse nur selten vorliegen. ;

Su S8 5 bis 7. Die Vorschriften der §S 5, 6 sind ebenfalls unverändert aus dem Entwurfe von 1919 übernommen. Auch die Vorschrift des § 7 stimmt in ihrem Grundgedanken mit dem Ent- wurfe von 1919 überein. (8 57 T 2; §8 58, 59 Abs. 1; S. 61 leßter Absaß, S. 62 Abs. 3 und 4 der Denkschrift)... ;

Die Vorschrift des § 6 ermächtigt die Vollstreckungsbehörde, dem Verurteilten die Tilgung einer uneinbringlichen Geldstrafe durch freie Arbeit zu gestatten. Fn welhem Umfange dicse Vor- \chrift praktishe Bedeutung gewinnt, wird wesentlih davon ab- hängen, inwieweit es gelingt, im Wege der Fustizverwaltung die nötigen Einrichtungen zu treffen. Da es zweifelhaft ist, ob diese Regelung durch einfache Verwaltungsvorsd riften im Sinne der Artikel 77 und 14 der Reichsverfassung erfolgen kann, empfichlt es si, eine ausdrückliche Ermächtigung hierzu in das Geseß aufzu nehmen. Die Einführung der Maßnahme üm gegenwärtigen Zeit- punkt bietet den besonderen Vorteil, ‘daß bis zur allgemeinen S T Nm praktishe Erfahrungen gesammelt werden önnen. : : :

Durch die Befugnis des Gerichts, die Nichtvollstre&ung der Exrsaßfreiheitsstrafe anzuordnen, wird die landesrechtlich vorge- schene bedingte Strafaussezung nicht eingeschränkt. Auch in Zu kunft werden die Gerichte, ehe ñe eine Anordnung nach § 7 trefsen, zunächst je nah Lage des Falles die Gewährung von Zahlungs- [risten und die bédingte Aussebung der Ersaßfrei eitsstrafen zu etr- wägen haben. Auch wenn das Gericht auf Grund des § 7 die Nichtvollstrekung der Ersabfreiheitsstrafe angeordnet hat, kann die VollstreEung der Geldstrafe bis zum Ablauf der Verfährungsfrist jederzeit wieder aufacnommen werden, sofern die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten \ih bessern.

u § 8. Eine Uebertragung der Neuerungen des Entwurfs auf Vergehen gegen das Militärstrafgeseßbuch, das die Geldstrafe als Strasmittel nicht verwendet, ist nah den besonderen Zivedcken, denen die Vorschriften des Militärstrafgescßbuchs dienen, nitt angängig. (

Zu F 9. Die Vorschrift des Abs. 2 bezweckt, den vor dem Inkrafttreten des neuen Geseßes Verurteilten die Vergünstigung des § 3 naŸträglich zukommen zu lassen, soweit der Strafanspru§ niht bereits durch die Vollstreckung der Freiheitsstrafe erloschen ist. Die Vorschrift soll sowohl dann gelten, wenn die Entscheidung zur Zeit des Znkrafttretens des Gesehes bereits rechtskräftig war, als auch dann, wenn die Entscheidung zwar vor dem Jnkrcasttreten des Gesegzes erlassen, aber erst nah dem Jukrafttreten durch Ablauf der Rechtsmittelfrist oder dur Verwerfung des Rechtsmittels rechtskräftig wird.

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Im Reichstagsaus\chuß für soziale Angelegen heiten wurde jelern zunächst ein Bericht für das Plenum übér den Gefegentwurf, der die Notstandsmaßnahmen zur Ünterstüßung von Empfängern von Nenten aus der Inbvalidenversicherung behandelb festgestellt.

. Sodann wurde, wie das „Na&Hrißtenbüro des Vereins deutsdet Zeitungsverleger“ berichtet, cinA ntra gderSozialdemokrate? und der Demokraten zur Erörterung gestellt. Diefer Anttas will das Geseß über Aenderung des Versicherungs gesepes für Angestellte vom 23. Juli 1921 in mannigfache! Weise ergänzen. Es follen u. a. für Angestellte, die nach dem alten Gese vom 31. Mai 1920 bersicherungspflihtig waren, infolge der Erhöhung ihres Jahresarbeitsverdienstes aber aus der Versicherungspflicht aut? geschieden sind und nunmehr auf Grund des neuen Geseßes über Aenderung des Versicherungsgefetzes für Angestellte vom 23. uli 1921 ivieder versiderungépflihtig werden, die Kalendermonate der Zwischen- eit als Beitragêmonate angerechnet werden. Eine bestimmte Kategorie von Wiederversicherten oter Neuvetsicherien soll aur Antrag pon der eigenen Beitrageleistung befreit werden, wenn für sie bis einschließli 10, Juni 1921 bei öffentlichen oder privaten Lebensversicherungsuntet- nehmungen der Abschluß eines Versicherungsvertrags beantragt wordet war. Gs muß dann aber der Jahresbetrag der Beiträge für diese Versiche rung einf{ließlih der Beiträge sür etwaige Nachversicherungen, die bierzit bié zum 30. November 1921 cins{ließlidh beantragt werden könne aut Tage des Befreiungsantrages mindestens- dea Beitragéanté gleihkommen, den die Versicherten entsprechend ihrem Jahresarbeilsé: verdienst nach obigeni Gefeß vom 23, Juli 1921 zy tragen hätte

per Antrag auf Befkeiung muß bis zum 31. Dezember 1921 gesteltt in. Gr fann an die Ausgabestelle gerichtet werden. Die Ent- iheidung foll die NReichsversicherungsanstalt treffen. Sollte die Grenze des für die Versicherungspfliht maßgebenden Jahres- arbeitéverdienstes „geseblich weiter erhöht werden, so foll die Befreiung nur o lange wirken, als der Jahretarbeitsverdienst ron 30000 # nit überschritten wird. Von der Deutschen Polkspartet wurde darüber hinaus beantragt, ein Teil der vor- îtehend angeführten Bestimmungen folle auch schon für Angestellte jelten, die aus der Versicherungépflicht bereits früber infolge der Er- höhung Le Jahresverdienstes über 5000 bezw. 7000 Æ ausgeschieden waren, ohne auf Grund der Bundesratsverordnung vom 28. August 1918 oder auf Grund des Gefeßes vom 31. Mat 1920 wieder ver- gerungspflichtig geworden zu fein. Weitere Abänderungsanträge be- jandelten dann noch die verschiedenen Anmeldungétermine und Ablaufs- ieten. Die eingebende Beratung über alle diese Vors®läge wurde inem Unterausshuß übertragen.

ImReich8tagsaus\Guß für das Branntkwein- gonopol wurde gestern „die Beratung des Gesetzentwurfs ¡her das BVranntweinmonopol begonnen. In der Vor- ige wird auédrücklich bemerkt, daß die Reichsregierung dem Beschlusse ves Reichérats nicht beizutreten vermöge, nah dem die Neiémonopol- verwaltung nur die dem Massenverbrauche dienenden einfachen Trink- (canntweine, also nit Weinbrand, Arrak, Num usw. folle herstellen dürfen, Die Reichsregierung halte an ihrem Entwurfe fest, um der Monopolverwaltung die Möglichkeit zu geben, künftig auch andere ¡18 einfache Trinkbranntweine anzufertigen. Der Auss{uf trat in die Feneraldebafte über den Gescßentwurf ein. Eine Abstimmung über è¿ 1 und den strittigen § fand noh nicht statt.

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Der Reparations8aus\{Guß desNeihswirtschGafts- rats beschäftigte sih in seiner Situng am 17. d. M. mit dem 6utwurf eines Gesetßes zur Aenderung des Tabak- feuergeseßes. Der Entwurf soll den Reicéfinanzminister er- midtigen, den Zollsaß für Tabakblätter für die Zeit eines wirtshaft- lden Bedürfnisses bis auf 60 #4 herabzuießzen. Die Herabseßung sol rückwirkende Kraft vom 1. Oktober 1921 an haben. Der ÄAus- hu stimmte dem Geseßentwurse nach längerer Erörterung zu und ite dazu folgende Entschließung : „Der Reparationsausschuß ersucht die Regierung um eine Prüfung, ob der Zoll auf Tabakrippen dem zellsaß, wie er in Art. T, Ziffer 1, des vorgelegten Gesezentwurfes vorgeschlagen ist, angevaßt werden kann.“

Ferner lag dem Aus\Guß der Entwurf eines Gesetzes, hireffend die Aufhebung vorübergehender Zoll- erleihterungen, vor. Da ' es si hierbei zum großen Teil um Kbensmittel handelt, für die nach dem Gesetzentwurf eine Zoll- lastung bezw. eine Aufre(hterhaltung der bisherigen Befreiung ein- teten würde, wurde die Vorlage einem vom Reparationsausshuß und von Aus\chuß für Ernährung und Landwirtschaft gemeinsam je zur hilfte beseßten Arbeitsaus\{Muß überwiesen.

Eine längere Erörterung knüpfte sih an den Entwurf eines Gesehes über eine Aenderung des Kohlensteuer- gesehes. Der Regierungeentwurf fieht einen Steuersaß von 40 vH yot, der jedoch nicht gleihmäßig in voller Höhe, sondern nad den (genheiten der einzelnen Bergbaugebiete in bestimmten Hundert- figen, die in Uebereinstimmung mit dem Reichskohlenrat fest- (teht worden sind, erhoben werden follen. Der zur Behandlung ter Steuer eingeseßte il Be E {lug ftatt dessen einen Gaß von-30 vH vor, weil die Erhöhung der Kohlenpreise dur tie Steuer weiter Preissteigerungen auf anderen Gebieten zur Folge kben und das Niveau ter Lebenshaltung der breiten Masse nod mehr serabdrücklen würde. Die notwendig daraus folgenden Géhalts- und Lohn- «chöhungen würden es nur zu einer vorübergehenden finanziellen Er- leidterung des Neichcs kommen assen. Der Staatsfekretär im Reichs- titshaftêministerium Dr. Hi r \ ch wies demgegenüber erneut darauf In, daß cine Erhöhung der Kohlensteuer aus den drei großen Ge- sihispunkten der Reparationserfüllung, Finanzpolitik und Wirtschafts» eiganisation geboten. fei. Der niedrige Inlandspreis der Kohle be- deute ein Geschenk bei den Reparationslieferungen in Koblen, das mit sder Markentwertung größer werde. Eine Erhöhung ‘des Kohlen- preises bedeute ferner eine Exfassung, und zwar an der Quelle, wenta- sens eines Teils der Profite, die dur die Niedrighaltung der Kohlenpreise ki der schnellen Annäherung der Preise für Fertigfabrikate an die Welt- narftpreise sowohl bei der Ausfuhr wie im Inlande erzielt werden. n der Erörterung wurden diese Darlegungen durch folgendes unter- sgt! Die Mv ait hatte, wie die gesamte Kriegs- wirtschaft auch auf anderen Gebieten, das Ziel, die Bergwerksrente der Frgemelnzsse zuzuführen. Die Durlöcherung der Zwangs- virshast und ihre Aufrechterhaltung auf nur zwei bedeutenderen Gebieten, Wohnwesen und Kohle, hat zur Folge, daß die Nente iht mehr den Besißern der Objekte, auß nit der llgemeinheit, sondern den zufälligen R zugute kommt. Die Niedrig- baltung des Kohlenpreises if ein Geschenk an die Kohlenverbraucher, bsen Größe sich nach der Höhe des Verbraulßs bemißt. Denn hie Fabrikat8preise ridten \sch nicht nach dem niedrigen oblénpreise, in ciner Konjunkturzeit wie der augenblick- lden überhaupt nicht nach den Produfktionskosten , sondern ble sh bei der Absperrung Deutschlands von aus- lndider Einfuhr durch den Stand der Valuta monopolartig so hoh f als es die darauf angewicsene Nachfrage nur irgend gestattet. Danach erscheint es also berechtigt, wenn der Staat einen Teil des Profités, der durch die Spanne zwischen Produktionskosten und Markt» heisen entsteht, dur Erhöhung der Kohlensteuer für si in Anspruch nt. Der Au s\ ch stimmte daraufhin dem Regierungéentwurf nt 14 gegen 2 Stimmen bei zwei Stimmenthältun en zu und nahm hu folgende, vom Arbeitsaus\chufß vorgeschlagene Entschließung an: ie Ermächtigung des Neichsministers der Finanzen, den Steueriaß l ermäßigen, foll nicht nur an die Zustimmung des Neichskohlen- 18 und des Reichsrats, sondern auch an die gutactliche Anhörung MReih8wirtshaftsrats gebunden fein.“

Der wafserwirtschaftlißhe Ausshuß des teiß8wirtshaftsra ts beschäftigte sich-in feiner Sißung am q, pobember mit der Schaffung einer einheitlichen eihóbehördenorganisation und. eines einheit- den deutschen Wasserrechts für ‘die Neichs- dasserstraß en. Nachdem der Vorsitzende den bisherigen Stand- hutt des Ausschusses eingehend dargelegt und dié erho ‘enen For- lingen näß ec begründet hatte, gab der Staatssekretär it ‘éverkehröministerium Dr. Kirchstein einen Uebérblick f die zurzeit beslchenden Verhältnisse. Die jetzige pro- verse Behördenorganisation der Reichwassetstraßenverwaltung diene sih in wittlerer und unterer Instanz Heute noch der Landes- (tiren, Lediglich kie ena ans das NReihsverkehrêministérium, » Reibébehörde. Diese Verteilung der Geschäfte bringe tatur- naß Schwierigkeiten, j Unzuträglichkeiten mit si. Sie gewähr- ‘lte dem Neide nit den durckgreifenten Einfluß auf dic gesamte ‘waltung und sichere ihr niht die nôtige administrative und ele Kontrolle, die für eine wirtshaftlihe Betriebs- ing notwendig sei. Die jezige Verwaltungseinteilung nah im Mlitischen Landesgrenzen " entsprehe nit dem, was wentlih die chiffahrt von einer verwaltungêräßigen ammenfassung ganzer Stromgebicte erwarten ‘tnüsse. hu eitlider Gestaltung der Verwaltung glaube das Reid Er- hattisfe an Personal wie an Sachkosten machen zu können; ein Leil bestehenten Landesbehörden folle mit dem zugehörigen Per- (08 auf das Reih übergehen. Die Interessen der Länder dete bei diesen O in besouteren Verhandlungen gewahrt eiti Der Vereinheitlihung der Verwaltung müsse eine Verein- ung des Woasserrehts entspreben.. Der augenblicklide Zu- gund daß vielfah von einander abweidende Landesgefeße zur qung Éâmen, habe Heinmungen und Ershweinisse zur Folge. Die i chung von Wassernuzungsrechten, die Unterhaltung und der Ausbau in ¿ Vasserstraßen, die. Strom- und Schiffahrtépolizei könnten t Rahmen eines cinheitliheu Wasserrechts für das ganze Neich Grdizend behandelt werden, Die E nah einheitlicher ng und ceinhbeitlihem Recht sei in den praktischen Be-

‘fann, rund 650 Millionen Mark betragen haben.

Chemikalien, Oele

“Maschinenbau usw. .

dürfnissen und finanziellen Interessen des Reichs und in den Interessen der Wirtschaft begründet und stelle nur eine Aus- führung des Artikels 97 der Neichsverfassung dar, der ja den Ueber- gang der dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen in Gigentum und Vertvaltung des Neichs ausgesprochen habe, und in dessen Sinne es folgerichtig liege, daß die Verwaltung nah einheitlihem Recht erfolge. In der Erörterung wurde die Notr-endigkeit eines ein- beitlidhen Wasserstraßenrechts und einer einheitlichen Wasserstraßen- verwaltung als eine sfelbstverständlihe Folge des Artikels 97 der Reichéverfafsung allgemein anerkannt ; cin einkeitliher ‘und \traff C Beamtenkörper fei die no!wentige Vorauésezung jeder jachgemäßen Verwaltung, und was das Wäásjerstraßenreck{t anbelange, fo sei es untunlich, daß die Strom- und Schiffabrtspolizei künitig noch weiter na den einzelnen Laudésgeseßen differenziert werde. G8 sei höchste Zeit, daß das gegenwärtige Pro- visorium baldigst “der in der Reichsverfassung vorgesehenen einheitlichen Ordnung Plaß made. Andererseits wurde von bver|chiedenen Seiten, namentliG ton Vertretern füddeutscher Länder, auf die üblen Erfahrungen hingewiesen, die man mit der eidéfinanzorganisation gemacht habe. Die Wassersiraßenverwaltung dürfe folchen Vorgängen nit folgen. Es müsse unter allen Um- tänden vermieden werdén, daß wieder ein neuer kTostspieliger Be- )ördenapparat geschaffen werde. Aus diesem Grunde müßten die zuständigen Landesbeb örden, wie ja auch vom Staatssekretär Kirdh- stein in Aussicht gestellt sei, mit ihren zugelörigen Beamten in die Jieihverwaltung übernommen werden. Auch die in Ausficht genommene Dezentralisation der Verwaltung läge im Interesse des Neiches, namentlich aber in dem der Länder. Ein enges Zufammenarbeiten mit den Landesbehörden müsse den künftigen Neidsstellen zur Pflicht gemacht werden. Von den Ver- tretern der Schiffahrt wurden die Mißstände des gegenwärtigen DerwattungBpiteuns an der Hand praktischer Beispiele näher dar- elegt und die s{leunige Beseitigung des jeßigen Zwitterzustands ver- angt. Nah weiterer eingebender Beratung faßte der Aus\chGuß cinstimmig nachstehenden R der dem NReiclhswirtschaftsrat als Antrag unterbreitet werden soll: „Nachdem gemäß Art. 97 der NReichéverfassung die dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen am 1. April 1921 in Eigentum und Ver- wallung des Neicks übergegangen sind, hält es der vorläufige Reichswirtshaftêrat im Interesse der deutsclen Volkswirtschaft für dringend notwendig, mit möglister Beschleunigung eine ein- beitlide Reihébehördenorganisation und cin einheitlices Recht für die NReichswasserstraßen zu scbaffen. Die Verhandlungen mit den Andern Mo zu diesem Zweck zu beschleunigen. Hierbei sind bewährte Grund- äte der einzelnen Landesrehte in das zu \chaffende Neichswasser- straßenrecht mitzuübernehmen. Bei der zu s{haffenden Meichsbehörden- organisation sind die Beamten der bestehenden Landeëbehörden, soweit angängig, zu übernehmen, damit der Verwaltungsapparat für Reich und Länder inégesamt keine Vermehrung, sondern eber eine Verminderung erfährt. Bei der Behördenbildung is auf Dezentrali- sation durch Schaffüng größerer Direktionsbezirke mit möglih#t weit» gebenden Zuständigkeiten und Selbständigkeiten Bedacht zu nehmen. Der Reichswirtschaftsrat erwartet, daß ihm die Entwürfe des Neichs- wasserslraßenredchts und der zu s{affenden Behördenorganisation baldigst zugeben, damit er sich vor der endgültigen Beschlußfassung, insbe-

: fondere vor Abschluß der Verhandlungen mit den Ländern, eingehend

damit befassen kann.“

Statistik und Volkswirtschaft.

Gewinnbeteiligung von Arbeitnehmern in der i englischen Industrie.

In der unlängst erschienenen, auch an dieser Stelle besprochenen Schrift der Berliner Handelskammer über das Verhältnis von Arbeit und Kapital in 152 gesellshaftliden Unternehmungen der deulichen Industrie behandelt teren Verjasser, Geheimer Kommerzien- rat: Deuts, Vorsißender des: Direktoriums der Allgemeinen Elek- trizitätsgefells{aft, arch die häufig angeregte Beteiligung der Ange- stellten_und--Arbeiter am Gewinn der Gesellshaft und berichtet ins- besondere an dèr E einer englischen Parlamentsdrucksacke über die Verbreitung der Gewinnbeteiligung von Arbeitnehmern in der In- dustrie Großbritanniens im Jahre 1918. Er weist zunächst darauf din, daß die von 152 gesells@aftlidhen Unternehmungen der deutschen Industrie verteilten Dividenden des Geschäftsjahres 1919/20 bezw. 1920, eines Jahres, das man als eine Hcchkonjunktur der Katastrophe bezeichnen Nechne tnan nun mit einer Dividende von 5 vH für das Aktienkapital von 5,6 Milliarden Mark ==. 280 Millionen, so würden für Angestellten und Arbeiter noch 370 Millionen = 274 #4 für den Kopf verbleiben. Das seien, da nach der Statistik das Durhschnitlseinkommen 11 630 .# betrage, weniger als 2,3 vH, und dieser Betrag müsse natürlich mit dem Steigen der Löhne, mit dem Fallen der Dividenden und mit dem immer geringer werdenden Anteil des Kapitals weiter zurückgehen.

Fast genau das gleiche Ergebnis zeigt nach den Ausführungen des Gebeimrats Deutsch der Bericht, den das englische Arbeitsministerium im vorigen Jahre über diese Frage dem Parlament erstattet hat und der in der Schrift der Berliner Handelskammer auszugsweise wieder- gegeben ist. Es wird darin festgestellt, daß von 1829 bis 1918 im ganzen 380 Unternehmungen in England eine Gewinnbeteiligung' der Arbeitnehmer eingeführt haben. Aber obgleich die angewandten Systeme sehr verschieden waren, haben von den 380 Unternehmungen 200 die Be- teiligung nah kurzer Zeit wieder aufgegeben. Im Baugewerbe find

von 14 Betrieben mit Gewinnbeteiligung nur 3 übriggeblieben, im.

Druckerei- und Buchbindergewerbe von 38 nur 12, in der Holz- verarbeitung von 10 Firmen gar nur 1 mit 60 Arbeitern. Die einzige Industrie, bei der die Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer eine ständige Einrichtung geworden is, scheint die Gasindustrie zu seln. Hier baben sie von 40 Werken 36 beibehalten. {ührt der Bericht selbst als Hauptgründe die lokalen Monopole, die große und sichere Nachfrage und die Regulierung der Dividenden nach. dem System der gleitenden Lohnskala *) an. î Zahlen näher prüft, jo findet man folgende Ergebnisse für das

a

íSabr 1918:

Zabl der | Zahl der | Gesamt- | inn, Ünterneh- Angestellten | betrag des A ditt Gee und Arbeiter | Gewinn- anteil Qu winnbe- [mit Recht auf| anteils | den Kopf teiligung | Gêwinnanteil| inL |L£ sd

Geschäftszweig

30 509

43.396 | 11 19 24 985 12 34415 2 F 29 461 712 52.254 9 0 67.817 9 14

2 393

3 622 22 447 15 004

- 3870

5784

6 959

18 500 0: 204

81 833

U, e ee

Nahrungsmittelge- 2d M

Gaswexle .

Druckerei usw. . , Textilgewerbe .…. . Handel Uw. Bersicherung8geshäft

| 01153 299 728 | 3 13

1 E E 8 Andere Gewerbe. .| 18

“Zusammen : 105

*) Veber die Häufigkeit der Festsezung einer gleitenden 2Lobnskala in Großbritannien enthalten die „Mit- teilungen tes Internationalen Arbeitsamts, Amt Berlin® Angaben. Danach arbeiteten im Dezember 1920 rund 12 Million Arbeiter auf Grund von Vereinbarungen, welche die Löhne nah den Schwankungen der Kosten des Lebensunterbalts. regeln. - Inzwischen ist die Zahl dieser Arbeiter auf Millionen gestiegen. Mit Ausnahme von drei Fällen seben alle darauf bezüglichen Verträge vor, daß die Indet- zahlen des Arbeit8ministeriums zugrunde gelegt werden.

Aber hier |

Wenn man die |

12 15 0.

&s wurden also an 82000 Arbeitnehmer 300 000 Pfund Stexrting auêgezahlt, d. st. 3 Pfund Sterling 13 h. für den Kopf == 73 Gold- mark = etwa 23 9/0 des Gesamteinkommens, ein Betrag, der nach der Ansicht des Gel,eimrats Deuts cinen Anreiz für cine erbötte Arbeitélust und Arbeitsleistung nit s{affen kann.

In den beiden folgenden Jahren hat in England die Gewinu- beteiligung der Arbeitnehmer einige Ausdehnung erfahren. Im Sep- temberheft des Organs des englischen Arbeitêministeriums ist ein neuer Vericht über die bisherige Verbreitung der Gewinnbeteiligung ver- öffentliht worden, der in den „Mitteilungen des Internationalen Arbeitsamts, Amt Berlin“ auszugéweise wiedergegeben wurde. Danach wurde die Gewinnbeteiligung der Arbeitnehmer im Iabre 1919 n 49 Fällen und 1920 in 40 Fällen neu eingeführt. Solche Zahlen find früber in einem einzelnen Jahre nie erreicht worden. Seitdem Hat jedcecch die Zunahme nachgelas;en Wohl infolge der Krise wurden in der ersten Hälfte des ahres 121 nur drei Fälle gemeldet. Ende Juni dieses Jahres bestand die Ge winnbeteiligung der Arbeitnehmer bei 205 Firmen mit 300 195 Fest- befchäftigten. Darunter befinden sich 33 - Gasgesellschaften mit 37 089 Beschäftigten; 29 Betriebe mit 84 832 Be'chäftigten gehören zur Maschinen-, Schisfbau- und Metallindustrie, 29 Betriebe mit 28142 VBescättigten sind Handelshäuser, und 25 Firmen mit 47236 Beschäftigten gehören zur Tertilindusirie, während die anderen Betriebe mit Gewinnbeteiligung sich auf die ver- ichiedensten Gewerbezweige verteilen. Allerdings i hinzu- zufügen, daß in manchen Fällen nur bestimmte Gruppen von Angestellten unter die Gewinnbeteiligung fallen, z. B. folce, die besondere Ersparnisse dafür abführen oder Anteilscheine übernebmen, so daß die angegebenen Zahlen der Beschäftigten über den Nabmen der von der GEewinnbeteiligung erfaßten Personen hinausgehen. Für 151 Fälle von Gewinnbeteiligung liegen Angaben vor, nach denen 1920 insgesamt 109 580 Angestellte einen Anspru auf Gewinnanteil hatten. In 32 Fällen mit 29 207 Beschäftigten konnte ein Gewinn überbaupt nicht erzielt werden. Die zur Ausschüttung gelangten Ge- winnanteile beliefen sich auf über 1 Million Pfd. Sterl., im Durch- {nitt auf 9 Pfd. Sterl. 17 Schill. 11 Pence für den Beteiligten oder auf 6,3 vH des durchs{nittlichen Gehalts. Im Vorjahre hatten 116 berihtende Betriebe durchicnittlih auf den beteiligten An- gestellten 4. Pfd. Sterl. 18 Schill. 10 Pence verteilen können und damit deren Durchschnittslohn um 4,9 vH erhöht.

r t

Das preußis{e Statistishe Landesamt hat auf Anordnung ter zuständigen Minister die Aufnahme einer allgemeinen Schul- statistik eingeleitet, durch ‘die, wie ,W. T. B.“ meldet, unter anderem festgestellt werden soll, welchen Berufen und sozialen Schichten die Väter der höhere Lehranstalten befuchenden Schüler und Schülerinnen zugehören. Zweck diefer Ermittlung ist es, fest- zustellen, ob den allgemeinen Wünschen und Hoffnungen entsprehend ein Aufstieg von Kindern der unteren sozialen Schichten in die böberen Lehranstalten stattfindet und in welchem Umfange es geschießt. Eine sorgfältige Ausfüllung der Zählkarten liegt daher im dringenden allgemeinen Interesse.

Arbeitsstreitigkeiten.

Die ausständigen Beamten und Angestellten der Neichsversiherungsanstalt für Angestellte traten hiesigen Blättern zufolge gestern zusammen, um über die mit dem Neichsarbeitsminister Dr. Braun inzwischen E Verhandlungen einen Entschluß zu fassen. Der Vorschlag Dr. Brauns ging dahin, daß - die Beamten, -die von Gruppe 7 nach Gruppe 8 oder in eine- noch - höhere Gruvpe übertreten, eine Prüfung abzulegen haben. - Eine Bezahlung der Aus- standstage erfolge jedo nur unter der Bedingung, daß die Beamten die inzwischen zurückgebliebene Arbeit aufholen. - Die Versammelten nahmen das Abkommen einstimmig an und beschlossen, heute früh die Arbétit wiederaufzunehmen. .. \ z A

In Düsseldorf ist, wie „W. T. B.“ erfährt, die Lage im Metallarbeiterausstand unverändert. In einer Bekannt- machung der Arbeitgebervereinigung für Düsseldorf und Umgebung wird mitgeteilt, daß die ausständigen Arbeiter von ihren Werken entlassen worden sind. i

Verkehrswesen.

Die Internationalen Antwortsche tine find bekannt- li seinerzeit vom Weltpostverein zu dem: Zwecke geschaffen worden, dem Empfänger eines Briefes im Auslande die Ausgaben für das Ftreimachen der Antwort zu ersparen. Der - Absender des Briefes fauft zu dem Zweck bei seiner Postanstalt einen: Antwortschein zum Nennwerte von 25 Goldcentimen und legt ihn dem Brief an den Empfänger bei. Die Bestimmungspostanstalt tauscht dem Brief- empfänger den Schein gegen Postwertzeichen- im: Nennwerte von 29 Goldcentimen um. Solange im internationalen - Verkehr die Gebühr für einen einfahen Auslandsbrief 25 Centimen betrug, erhielt dergestalt der Empfänger für - cinen - Antwortschein die zur Deckung der vollen Freigebühr für einen einfachen Auslands- brief erforderlihen Postwertzeihen. Neuerdings * ift auf Grund der Beschlüsse des Weltpostkongresses- ‘im Madrid die Gebühr für den einfachen Auslandsbrief von der “Mehrzahl der Länder, darunter auch Deutschland, auf 50 Goldcentimen feftgeseßt worden. Da die Neichspostverwaltung als Gegenwert von -50 Goldcentimen (= rund 26 Papiermark) im Briefverkehr ‘zurzeit nur 1 46 20 d erhebt, fann sie auch einen Antwortschein ‘zu 25 Goldcentimen nur gegen Marken im Werte von 60 § umtauschen. So erklärt es L, wenn das deutsche Publikum neuerdings für einen Antwort- hein im Nennwerte von 25 Centimen nur noch die Hälfte der Frei- gebühr für einen einfahen Auslandsbrief in Marken eingetaus@t erx halten kann. Die deutsche Postverwaltung ist andererseits genötigt, für die von ihr verkausten Antwortscheine einen Betrag von zurzeit 10 Æ für das Stück zu erheben, weil sie für jeden in Deutschland auêgegebenen und im Auslande gegen Landespostwertzeichen einge- tauschteu Antwortschein an die beteiligten fremden Postverwaltungen 28 Goldcentimen im Abrechnungswrge zu erstatten haï, nach dem gegenwärtigen Stande des. Börsenkurses aber. 28 Goldcentimen sogar noch über. den Betrag von. 10 4 binausgehen

Mannigfaltiges.

In der gestrigen Sißung der Berlkliher Stadtvers- ordneten, die von dem Stadtv. Pfannkulh als Alterspräsident mit einer Ansprache eröffnete wurde, fand nâch vorangegangener Aussprache die Wahl des Stadtverordnetenvors- stehers statt. Bei der Wahl des ‘Vorstehers erhielten der Stadtv. Casyary 115, der Stadty. Krüger 74 Stimmen. Der Stadtv. Caspary (D. Volksp) is somit zum Vorsteher gewählt. Er “nähm die Wahl an. Zu Vorsteherstellvertretern waren die Stadtv. Fabian (D.NaT.), Oskar Meyer (Dem.) und Schwarz (D. Vp.) vorgeslägen. Gegen eine Wahl durch Zuruf erhob der Stadtb. Dr. Wey! (U: S.) Ein- spruch und beantragte Wah] durch Zettel, únd wär für jeden einzeln. Im ersten Wahlgang wurden für den Stadtv. Fabian 111 Zettel ab- Sen Die Versammlung war somit bes{lußunfähig, und der Vor- teher Dr. Caspary {loß die Sißung. 7

Warnung vor Plünderungen. Vn den legten Tagen ist es in verschiedenen Stadtteilen zu Plünderungen von Ges&äjts- i häusern gekommen. Veranlassung waren zum Teil pl öu Lie Preissteigerungen, so z. B. die sprunghafte, unberehtigte Kr- höhung des Petroleumkleinverkaufspreifes gelegentlich des vorüber- gehenden Gasstreiks. Der Polizeipräsident hat aus diesern Anlaß die Entsendung verstärkter Streifen der Wucherabteilung angeordnet, die vor allem die Preis-