1921 / 277 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Nov 1921 18:00:01 GMT) scan diff

so darf die Eintragung als Notgpf&rhypothek nux erfolgen, wenn den Bestimmungen der 8F 1 bis 14 genügt ist. ) _W S 164 Eintragung der Natopferhypothek. Zur Eintragung der NotopferhYy/pothek sind dem Grundbuchamte vorzulegen : S das Zeugnis von § 12, b) die Zahlungsbescheinigung nah § 13, i E c) in den Fällen, in denen dke Notopferhypothek nicht für die Kreditanstalt, die das Gutmdstück an erster Stelle beliehen hat, eingetragen werden oll, die Erklärung diejex Kredit» anstalt nach § 8.

S 17. Die Notopferhypothek soll im, Grundbuch als [orde unter aus- drüdlier Kennzeichnung des ihr nah § §6 Abs, 1 des Gesetzes über das Neichsnotopfer zustehenden Varrahges bezeichnet werden; ein ent- sprechender Vermerk soll zu den einzelnen zur Zeit der Eintragung der Notöpferhypothek bestehenden Belastungeu eingetragen werden. Sind über dinglihe Belastungen, die bei der Eintragung der Notopfer- hvpothek schon bestanden haben, Briefe exteilt, so sollen sie von Amts wegen nahträglich mit diesem Vermerke versehen werden. :

Hypothekenbriefe über die Notopferhypothek sollen nit erteilt werden, soweit sie niht nah den Soßzungen der Kreditanstalt er- forderlich sind. E

Das Grundbuchamt soll die Eintragung der Notopferhypothek dem Pa bekannt machen, das die Bescheinigung nach § 13 erteilt hat.

L 18, Tritt die Kreditanstalt eine Natopferhypothek ab, so hat sie dem Finanzamt, das die Bescheinigung nach § 13 erteilt hat, die Abs tretung unter Angabe des neuen Fäubigers anzuzeigen.

8-19.

Herabseßung der Abgabe üom reinen Werte der Grundstüde. Grstattung.

Wird durd eine im Nechtsmitiklwege nicht mehr anfehtbare Verfügung der bei der Berehnung der Abgabe zugrunde area reine Wert der Grundstücke eei so ist der auf die einzelnen Grund-

üde oder auf die wirtshaftlihe Einheit von Grundstücken entfallende abebetrag neu zu berehnen und dar der Herabseßung des Wertes atio vechènde Teil der Abgabe mit Zinsen zurückzuzahlen, es sei denn, daß der ursprüngliche irg der Notgþferhypothek den neu berechneten Abgabebetrag nicht übersteigt. é B

Die Rückzahlung hat Kevèr auf Antrag eines Beteiligten zu er-

tele soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung eine Notonfer- ypothek für höhere Beträge eingetragen wurde, als nah dieser Ver-

ordnung zulässig oder soweit die Cintxagung entgegen der Bestimmung

des § 15 vorgenommen ist. Als Beteiligte gelten der Abgabepslichtige,

die Kreditanstalt und die zur Zeit der Eintragung der Notopfer-

R vorhandenen und inzwischeu noch nicht befriedigten Grund- üd8gläubiger. i S

Sind auf einer wirtschaftlichen Einheit von mehreren Grund- ftüden oder auf einem Grundstück mehrere Notopferhypotheken ein- getragen, so ist der Betrag, um den die ursprünglihe Summe der Notopferhypotheken den herabgefeßten Abgabebetrag übersteigt, auf die einzelnen Hypotheken nah der umgekehrten Reihenfolge der Ein- tragung zu verteilen. i A E

Dem Abgabepflichtigen und der Kreditanstalt ift eine Mitteilung úber die Aenderung der Abgabe und den für die wirtschaftliche Einheit oder für die einzelnen Grundstücke berechneten Betrag der Nück- ¿ahlung zuzustellen.

8 20. Nückzahlungen gemäß § 19 dürfen nur an den Gläubiger der

Notopferhypothek bewirkt werden. E ;

_ Das Finanzamt hat dem Grundbuchamt unverzüglih eine Mit- teiluna über die Rückzahlung zuzustellen.

Jst die Zahlung mittels Tilgungsdarlehns vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet, so ist die Nückzahlung an den Abgabe- pflichtigen zu bewirken, es sei denn, daß nachträglih eine Erklärung im Sinne des § 11 abgegeben ist.

§ 21.

Herabseßung der Notop ent, des Abgabe- pfliGtigen. rstattung.

Wird durch eine im Rechtsmittelweae nicht mehr anfehtbare Verfügung die NotopfersHuld des Abgabepflichtigen oder der Anteil des Erben hieran (8 7 Abs. 3 Saß 2) unter den raten Be- trag der Notopferhypothek herabgesekßt, so is der Unterschied zwischen diesem Betrag und dem hberabgesekten Notopfer oder dem Anteil des Erben hieran an den Gläubiger der Notopferhypothek zurückzuzahlen; S 19 Abs..3, 4 und § 20 Ahf. 2 finden entsprechende Anwendung. Der Unterschied zwischen der früheren Notopfershuld oder dem Anteil des Erben hieran und der ursprünglichen Notoyferhypothek is an den Ab- gabepflichtigen, im Falle des § 7 an die Erben zurückzuzahlen.

R 20

Diese Verordnung tritt mit dem Tage in Kraft, der auf ihre

Verkündung im RNeichs-Gesebblatt folgt.

Berlin, den 15. November 1921.

Der Reichsminister der Finanzen. Dr, Hermes, ;

Verördnung über den Handel mit Lebeys- und Futtermitteln.

Vom 24. November 1921.

Nuf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen / zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl. S, 401)/18, August 1917 (RGBl. S. 823) wird verordnet:

ALt fler 1,

Fn der Verordnung über den Handel mit Lebens- und Futter=- mitteln vom 24. Funi 1916 (RGBl. S. 581, 674) in der Fassun der Verordnungen vom 29. Juli 1916 und 16. Fuli* 1917, d 8 21 der Verordnung vom 8. Mai 1918 und des Artikel 1V der Verordnung vom 27, November 1919 (RGU. 1916, S, 861, 1917 S. 626, 1918 S, 395, 1919 S, 1909) werden folgende Aenderungen vorgenommen: :

1. § 3 Absatz 2 erhölt folgende Fassung:

„Sie kann versagt werden, wenn der Antragstellex niht als On sahverständig anzusehen ist oder sonstige Gründe vor- tegen, die seine Unzuverlässigkeit in bezug auf die Geschäftsführung anneßmen lassen.“ /

2. Hinter § 10 werden folgende Vorschriften als §8 11 bis 13 neu eingesügt:

E: 11:

Wer außerhalb des“ Kommunalverbandes, in dem er seine ge- werbliche Niederlassung oder mangels einer solchen seinen Wohn- ort hat, in eigener Person beim Erzeuger Kawtoffeln zum Wieder- verkauf oder zur gewerbsmäßigen Verarbetitnng oder für Ge- meinden, Gemtindeverbände, Betriebe oder als Beauftragtex etner Mehrheit von/ Verbrauchern ankauft, sèi es im eigenen oder frèmden Namen, für eigene oder fremde Rechnung, bedarf vom 20: Dezember 1921 ab der Erlaubnis der h&heren Verwaltung3- behörde des Bezirks, in dem der Ankauf erfolgt. Dies gilt auch für Angestellte oder Beauftragte von Personen, die nach § 1 Abs. 1 fun Handel mit Kartoffeln E sind, mit der Maßgabe, ür diese Angestellten und Beaufträgten bis zum 20. Januar 192 ein behördliher Ausweis genügt, wonach \i von einer im Besiße der Handelserlaubnis befindlihen Person mit dem Ankauf von Kartoffeln T sind. Für die Fnhaber einer Erlaubnis nah 1 bedarf es der r tgióóa Erlaubnis nach Sah 1 nicht.

Dex Erlaubnisschein oder der Ausweüs (Abs. 1 Sah 2) muß mit dem Lichtbild des Jnhabers versehen Fein; ex is beim Ankauf mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. E,

Die Erlaubnis gilt für den Bezirk der Behörde, die. sie erteilt. Sie kann versagt werden, wenn der Antragsteller niht als hin» reichend sachverständig anzusehen ist, oder sonst e Gründe vor- liegen, die scine Unzuverläissigkeit in bezug auf die Geschäftsführung annehmen lassen. Siè kann von der Behörde, die zu- ihrer Er- teilung zuständig ist, NARSRN e werden, wenn sich nas träglih Umstände ergeben, die die Versagung der Erlaubnis reht- Frugen würden. Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis 4 nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende Wirkung. Der Reichsminister für Mnährung und Landwirtschaft kann Grundsäße für die Erteilung der Erlaubnis aufstellen. ___ Die Landeszentralbehörden treffen die nähèren Bestimmungen über das Verfahren. Sie können Vorschriften in Abs. 1 bis 3 auf Personen ausdehnen, die, ohne im Besiß der Handelserlaubnis nah ) 1 Abs. 1 odex der Ankaufserlaubnis nach Abs. 1 zu sein, Kartoffelu in dera .Kommunalverband ankaufen, indem fie ihre gewerbliche Niederlassung oder mangels einer solhen ihren Wohn- ort haben; für diese Fälle kana die untere Verwaltungsbehörde als für die Erteilung der Erlaubnis zuständig bezeichnet werden.

S 12.

Wer es unternimmt, der Vorschrift in § 11 Abs. 1 oder einer auf Grund des § 11 Abs. 4 Say 2 getroffenen Bestimmung zu- wider ohne Erlaubnis Kartoffeln anzukaufen, oder wer der Vor- {rift in § 11 Abs. 2 zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, soweit niht nach anderen Vorschriften eine shwerere Strafe verwirkt ist. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf die sh die dana bare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören odex nicht.

8 12a.

Die Landeszentralbehörden können mit Zustimmung des Reichsministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für ihr Gebiet oder Teile ihres Gebietes bestimmen, daß die Vorschriften in § 11, 12a auch für den Ankauf von freiem Brotgetreide oder freier Gerste beim Erzeuger gelten. Freies Getreide ist das Ge- treide, das nicht zur Erfüllung der der Landwirtschaft durch das Geseß über die Regelung des Verkehrs mit Getreide vom 21. Juni 1921 (RGBl. S, 737) auferlegten Umlage an den Kom- munalverband abzuliefern ist. 8 i

13.

Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behördeaz können bestimmen, daß, wer Lebens- oder Futtermittel im Kleinhandel feilhält, verpflichtet ist, ein Verzeihnis in seinem Verkaufsraum oder an seinem Vertriebs\tand, aus dem der genaue Verkaufspreis der Waren im einzelnen ersihtlih ist, anzubringen, oder die feilgehaltenéèn Waren mit Preisauszeihnungen (Preis=- schildern) zu versehen. Die Preisankündigung gilt als Preisforde- rung im Sinne der Verordnung geaen Preistreiberei vom 8. Mat 1918 (RGBIl. S. 395). Die angekündigten Preise dürfen nicht überschritten werden.

Wer den auf Grund des Abs. 1 erlassenen Bestimmungen oder der Vorschrift in Abs. 1 Saß 3 zuwiderhandelt, wird, sofern niht nach anderen Vorschriften eine shwerere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150. Mark bestraft.

3. Die bisherigen §8 12 und 13 werden gestrichen.

Artikel 2.

Der vorläufige Ausweis für“ Angestellte und Beauftragte nah 8 11 Abs. 1 Say 2 der Verordnung vom 24. Juni 1916 in der

Fassung des Art. 1 Nr. 2 ist auf Antrag des Auftraagebers3 aus- -

Be Er muß Namen und Wohnort des Beauftragten, die erson, für die er töôtig ist, und die Angabe enthalten, daß der Auftraggeber im Besißé der Handels8erlaubnis nah §8 1 der Ver- ordnung vom 24. Juni 1916 ist. Die Landeszentralbehörde be- stimmt die für die Erteilung des Ausweises zuständige Stelle 1nd trifft die näheren Bestimmungen über das Verfahren. Oertlih

gann ist die Stelle, in deren Bezirk sich die Niederlassung des '

uftraggebers- befindét. Berlin, den 24, November 1921. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. Dr. Hermes. 4

Zur zweiten Ausgabe der Deutschen Arzneitare 1921 wird binnen kurzem ein vierter Nachtrag im Verlag der Weidmannschen Buchhändlung in Berlin SW. 68, Zimmer- straße 94, erscheinen: er ist zum Preise von 2AM für das Stück durch den Buchhandel zu beziehen,

Druckfehlerberichtigung.

In der Verordnung über Erwerbslosenfürsorge vom 1. November 1921 (RGBIl. S. 1337, „Reichs- u. Staats- anzeiger“ Nr. 266) muß es im § 14 Ziffer 1 anstatt „ihren“ heißen „diesen“.

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 109 des Neichs-Geseyblatts enthält unter

Nr. 8373 eine Verordnung über Ermäßigungen der Kohlensteuer für einzelne Bergbaubezirke, vom 11. November 1921, unter ,

Nr. 8374 eine Bekanntmachung, betreffend Aufhebung der Bekanntmachung, betreffend. Verbot des Abteufens von Schächten, vom 8. Juni 1916 (NGBl. S. 445), vom 14. No- vember 1921, unter

Nr. 8375 eine Verordnung, betreffend Aenderung der Zollbéhandlung hölzerner Teile ‘von Tonwerkzeugen, vom 4. November 1921, unter

Nr. 88376 eine Verordnung über die Befreiung der Ham- burgischen Testamente von der Körperschaftssteuer, vom 12. No- vember 1921, unter

Nr.. 8377 eine Entscheidung des Reich8gerlhts auf Grund des Artikels 13 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reichs, vom 18. Novernber 1921, und unter

‘Nr. 8378 eine Verordnung zur Durchführung des 8 36 des Geseßes über das Ne (Notopferhypotheken- verordnung), vom 15. November 1921.

Berlin W., den 2% November 1921. - Postzeitungsamt. Krüer.

Preußen. Finanzministerium.

Die Rentmeisterstelle bei der Kreiskasse in Neiden- burg, Regierungsbezirk Allenstein, ist zum 1. Januar 1929 u beseßen. Besoldungsgruppe 8 mit Aufstieg in 9. nah dem Zesoldungsdienstalter. Bewerbungen sind bis 15, Dezember 1921 einzureichen.

Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung Der bisherige Privatdozent Professor Dr. Schlick in Nostock ist zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Univerfität in Kiel ernannt worden. c

Namens des Preußischen Staatsministeriums ist die Vah des Studienrats Dr. Ha er vom Realgymnasium am winger in Breslau zum Oberstudienraë an dieser Anstalt bestäigt

worden. i n den in Nr. 251 des ‘Deutschen Reichs- und Preuß; ia eneeideis vom 26. Oftober 1921 an dieser Stel 8 öffentlichten Personalnachrichten muß es statt „Dr. & dulje an der Oberrealschule in Heide“ heißen: „Dr. Schulze, Hasselmann an der Oberrealschule în Heide“. :

Generallotteriedirektion. ¿Plan

zur 19. Preußisch - Süddeutschen (245. Preußisgey Klassenlotterie,

bestehend aus 600.000 Losen mit 275 000 in 5 Klassen

verteilten Gewinnen und 4 Prämien. S

weite [Schluß der E Erste Klasse. lasse. [Mittw, 11. Jan. 1906

Ziehung am 20. und 21. Dezbr. 1921. [Ziehung am 17. und 18. Jan. 199)

Gewinne M Gewinne M 2 zu 2950 000 2 300 y 100 000 j 150 00 60 000 80 ( ( 20 000 40 1 10 000 2000 12 000 : 30000 6 000 30000 9 000 | 2000 12 000] 25 00 30 000 o 400 40 000 2 468 000 297 3654

2 973 000 112 500 Gewinne 4 38928

E s

Dritte Scluß der Ernéuerung : | Vierte | Schluß der Erneuermg Kla \\e.| Mittwoch, 8. Febr 1922. [Kl a se. | Mittw., 8. März 199

Ziehung am 14. und 15. Febr. 1922. [Ziehung am 14. u. 15. März 1923

Gewinne M M Gewinne M M zu 175 000 350 0001 - 2 zu 200000 40000 ¿ 190000 200 000 2 100000 20 50 000 100 000 L 50000 10000 40 000 80 000 J 40000 §0 20 009 40 000 L 20000 190 10 000 40 000 5 10 000 10000 5 000 50 000 ú 5000 10900

S

T ALLTVUNHE

12 500 Gewinne

ss Do T O S TO

3000 60000 3000 1500 1000 - 50000 1000 1000 500 50000 490 6 0291 393 4836 258

b 856 25842 500 Gewinne

12 306 12 500 Gewinne

7 37998

F û n ft e Klasse. | Schluß der Erneuerung: Mittwoch, 5 April 192

Ziehungstage: 11., 12., 13., 15., 18., 19., 20., 21., 22, 24, %., 9 27, 28, 99. Al 1. 218. 4, 9, 6, 8, 9, 1 11.,, 12.,, 13. Mai 1922. i

Prämien: M M 9 zu 750 000 1 509 000 950000 500 000

"X Prämien zusammen 2 000 000

Gewinne 9 000 000 & 1200 000 800 006 400-000 300 000 360 000 500 000 “800 000 900 000 900 000 2 000 000 5 000 000 18 000 000 19 034 000 97 323 800

151 517 800

T V RDRARRFN

198 620 225 000 Gewinne und 4 Prämien

Abschluß.

Einnahme.

Anzahl Einsag abzüglich der Schreib der zu N gebühr und der Reichsstempelabga ote i M '

600 000 35 920 000 587 500 35 171 667 975 000 34 423 333 662 500 33 675 000 550 000 32 926 666

Ueberhaupt 172 116 666 Ausgabe.

Betrag dr baren Gewinne und Prämien insgesamt

‘M

2 973 000

4 389 288

5 856 268

7 379 940

/ 151 517 800 380

f. d. Staatsk. Ueberhaupt 172 116 666

Der Plan der Lotterie mit seinen Bestimmun ist für das Vertragsverhältnis zwischen af Spielern und der Preußischen Staatskasse m

geben d. j chaffenheit der Lose. Die Lose lauten

l Bef \ Got den Inhaber. Sie werden in zwei Abteilungen (1 und 11) l 3 , zusammen 600 000 Losen ausgegeben. Jedes Los E Nummer seiner Abteilung (1 oder 11) und eine der Nun erh 1 bis 300 000. CEingeteilt sind die Lose in ganze, halbe, E und Agtellofe. Die ganzen Lose us nur mit der Numm et D

Abteilung und des Stückes bezeichnet die halben Lose außerden A, B, die Viertel mit A. B. C. D. und die Achtel mit Cehrif d. 6. f. g. h. Jedes Los trägt die géedrutten Namensunter] von mindestêns zwei Mitgliedern der Preußischen General» Direktion und die eigenhändige gedruckte oder gestempelte ur.terschrift des zuständigen Lotterie-Einnehmers, dem das pas U Verkauf überwiesen ist. Erst dur diese Unterschrift erhält dat seine Gültigkeit; Lose, bei denen die Namensunterscchri!! tin nehmers aud nur teilweise sehlt, sind es und egründen Anspruch auf Erneuerung 6) oder innzahlung (8 * -

¿elnen Klassen niht erneuert. Wird das

gezogene Nummer fäl l „und ein s hoher Gewinn, der durch Entnahme eines Gewinnröllchens aus

| ade zurücfbleibenden Nummern sin

bderkauft werden, müssen außer dem vollen

: þ werd

§ 10, | General-Lotterie-Direktion : get Unterschrift

| pnspreis ist auf der Borderso ; wendung Tra eiTeuer. S aal

ständigèn Einnehmer ( l pu angen sind. Die

| sten Schein, zur Lei Ur Einlösung vorgeleat und übergeben werden.

uatterieverwaltung nit verpflichtet. Verf

g 2. Preis der Lose. Der Einsah eins{ließlich Schreib- ck und Reichssternpelabgabe beträgt giühr 1 für jede Klase Me O s Los 80 M R albes Los 40 O4 TA0 L - e o“ Viettellos 20 100 N M Achtellos 10 , 50 ad it Zug um - Zug gegen Aushändigung des Loses zu entrichten. | Fin Ver

für e fiat Klassen

W

auf dae ofe L Gie Be Em E a den Ein- verboten, Der teler ttägt samilice is hren für die Vebermittlung des Einsaßes und für 1 us d Aeinehmer veckouft, Dieje vürf ch Vorschrift d ¡e-Einnel leje dürfen nur na orschrift des L] ausgefertigte Lose auégeben, au weder Zusicherungen auf Los- mieile erteilen noch Mit- oder Anteilspieler e den Losen ver- ihnen. Bon Namens- oder Anteilsvermerken auf den Losen vok jon einem Gesellshaftsspiel nimmt die Lotterieverwaliung keine tnis. i. Eine Vorauszahlung der Einsähe für eine oder mehrere glassen ist dem Spieler gestattet; der Einnehmer ist K die otauóbezahlten Ginsäße zur Lotteriekasse abzuführen. Die Voraus- ahlung s indessen für die Lotterieverwaltung nur insoweit wirksam, als der Ginnehmer darüber eine mit dem Stempel der General-

tterie-Direktion versechenè Quittung # rotem Papier ausgestellt -

_ Von der Beachtung planmäßiger Vorschriften (§8 6, 11, 13 Neindet die Vorauszahlung niht. ) 4. Vollose. Werden für ein Los die Ein\*%e für alle z Klassen vorausgezahlt, jo gilt das Los für die Lotterie als Voll- (os, wenn der Cinnehmet den Empfang der Vorauszahlung auf einem lben Schein besonders bestätigt, ein und Los verbindet und in lte das Wort „VOLLOS“ einlot. Vollose werden sür die ein: M crbâlt ber Anhaker iei as in A T 4e 4 Klasse gezogen, so erhä nhaber bei der Gewrinnzahlung die Ginsäße für die noch ncht gezogenen Klässen zurü. j 5, Ziehungen I Vor Beginn jeder Lotterie werden hie 300 000 Losnummerröllchen für die beiden Äbteilungen 1 und Ix, ferner vor Beginn der Flug jeder Klasse die entor erlichen Ge- vinnröllhen in die fe ungsrader eingeshüttet. as Einschütten ind Mischen der “Röllchen sowie die Ziehungen ge)}chehen öffentlich im Ziehungs\aal hier, Jägerstraße 56 unter Aufsicht eines Notars durch eigens dazu ernannte staatlibe Kommissare und unter Aufzeihnung des Herganges durch vereidete Protokollführer. Auf jede t in den beiden Losabteilungen 1 und U je

em Gewinnrade bestimmt wird. In jeder Klasse werden so viel Nummern gezogen, als planmäßig Gewinne auf jede der beiden Los- bteilungen entfallen. Die am lu Peri 5, Klasse im Nummern- ieten.

II, Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit einer. Ziehung ent- heidet mit Ausschluß des NRechtswegs- der Präsident der General- tterie-Direktion und auf Beschwerde gegen dessen Bescheid endgültig

der Preußishe Finanzminister. j gs der Klassenlose. k. Jedes

. Erneuerun lassenlos. gewährk* Anspruh auf Teilnahme an der Ziehung und aif Gewinn nur für die Klasse, auf die es lautet. Wird es in dieser Klasse niht gezogen, / ewährt es Anspruch auf ein Los leicher Nummer der neuen lasse (Neulos) gegen Zahlung, nur des Maves für die neue Klasse. Für ein niht gezogenes Klassenlos u er Spieler daher zur 2. bis d. Klasse bei dem zuständigen ;inneh mer: 1) spätestens am 6. Tage vor Beginn der nächsten Ziehung bis 6 Uhr abends unter Vor- legung des von demEinnehmerdurchteilweiseAb- trennung seiner Namensuntershrift zu ent- vertenden Loses und Entrichtung des Einsäyÿes ein Neulos zu entnehmen. Versäumt der Spieler die Frist oder erfüllt er eines der bezeihneten Erfordernisse nicht, so derliert erx seinen Anspruch auf das Neulos. Nicht ibi erneuerte Klassenlose können âls Kauflose 8) \o- ort anderweit verkauft werdén. Die Krnpuerungoir en für bie 2, bis 5. Klasse sind auf dex Rüdlsseite der Lose vermerkt.

II. Um der Verpflichtung zur Vorlegung des Vorklasseloses ent- hoben zu sein, kann és der Spieler gegen einen mit dem Stempel der General-Lotterie-Direktion versehenen - Gewahrsamschein 2 weißem Papier im Gewahrsam des Einnehmers lassen, der dadur hei planmäßiger Entrichtung der Cinsäße durch den Spieler zur Er- neuerung dér Lose und zur Einziehung der Gewinne, im Gewinnfall l, bis 4. Klasse auch zum Erwerb eines Kaufloses (§§ 7 und 8) für die neue Klasse ermächtigt wird. Werden für solhe Gewahrsam- lose Linie ür spätere Ae vorausgezahlt 3 Ahsad 11), fo werden Quittung und Gewahrsamschein gemeinsam auf rotem Papier ctsertiaE Zu Vermeidung des Verlustes eines Gewinnanspruhs der Spie

ITL, CEmpfängt ein Spieler für die neue Klasse ein Los anderer Nummer, als sein Los der Vorklasse trug, so wird ihm auf Wunsch diese andere Nummer bei alsbaldiger Rückgabe des Loses gegen die

_rsprünglih von ihm gespielte Nummer ausgetauscht, soweit dies

Austaush noch nicht bewirkt, d. h. die ursprünglißbe Nummer noch hiht an ihn verabfolgt oder abgesandt ist, einen Anspruch nur u

bot Beginn der Ziehung noh Bld ist. Er hat a t solange der den Gewinn, der auf das ihm zugeteilte Los fällt. Der Austaus.

h h alsdann, soweit angängig, in der folgenden Klasse nachzuholen.

er Inhaber der - vertaushten Nummer hat nur Anspruch auf seine

| ursprüngliche Nummer.

1V, Die Verpflichtung des Einnehmers zur Verabfolgung von

Neulosen sowie zur Aufbewahrung von Losen hört auf, wenn der Spieler in einen \

Staat verzoaen ist in dem der Vertrieb von Losen der prenßilelvdeunGer Klassenlotterie mit Strafe bedroht ist. ieses nicht der Fall ist, hat der Spieler dem Einnehmer auf

da | fen Erfordern pen nd nachzuweisen.

Ausscheiden gezogener Lose. Jedes in der

O d | 1. bis 4. Klässe (egan Los / eidet sür diese Lotterie aus dem

Spiel aus. Wünscht der Spieler an der Ziehung der neuen Klasse teilzunehmen, so muß er dazu ein Kauflos (S 8) erwerben, soweit olche bei den Einnahmen noch verfügbar sind. | § 8. Kauflose. Für Lose, die ert zur 2. bis 5. Klasse insaß für die laufende Klasse auch die Einsähe der früheren“ Klassen entrichtet werden. Prämien. In der 5. Klasse werden für dieienige

| Nummer der beiden Losabteilungen 1 und I1I, auf die am lehten

iehungsôtag ber zuer gezogene Gewinn von 1000 ‘4 und darüber ft als dus ag zu dem Gewinn wei Prämien von je 750 000 4 ollte dann ein solher Gervinn nicht mehr im Rade sein,

{ t [0 werden die Prämien derjenigen Nummer zugeschlagen, die z u -

evt gezogen wird. Jedenfalls werden der zulest gezogenen Nummer die beiden Prämien von je 250 000 A zugesGlagen, i Gewinnlisten, Nach ‘jeder Ziehung stellt die

ewinnlisten mit ihrem Steinpel und den Einnehmern zur Einsicht für die Spieler zu. R n die Spieler ¿ e gvon E emrn, sorelt hen rat reit, gegen Borauszahlung der Kosten beziehen. . Ver- uf l der e der Listen vermerkt, das Porto für

ewinnzahlung 1. Nur der rechtmäßige Besiß

| des Loses gnt den Gewinnanspruh. Der p aber eines Gewinn-

loses hat ruch auf die Gervinnzahlung erst dann, wenn dem zu- | i pru au j | S 10 vollzogenen Gewinnlisten } f dg A 1 ( Mi F Plane Be abe winnloses, bei gezogenen Vollosen 4) zusamnuen mit dem ! eiu L erpflidt t. Das Gewinnlos muß daher

u innerhalb der im § 14 bestimmten Frist dem zuständigen Einnehmer

erechtigung des Vi ist die Sie ist aber befuqt, die Ge- genzahlung urüczuhalten, wenn ih eraibt, daß der Inhaber zur hn über das Los nicht berechtigt ist. Il. Hat ein deutshes Gericht oder eine deutsche Verwaltunas-

S 1) die gemäß

u éiner Prüfung der

behörde die Auszahlung an den Jnhaber durch eine vorschriftsmäßig

Die Lose werden durch die

er die Bestimmung des § 14 Absaß 111 zu beachten...

spruch aus dem

jige tellte einstweilige Verfügung, Zahlungsfperre odec fonstige Enk- E ung tas 9 it Jor H memen va die Zahlun lo ange auszuseßen, bis ügung, perre oder Gnt- \ albuta von dem Gericht oder der ns, Zablungösperr wieder auf gehoben oder sonst hinfällig orden odex bis dem Einnehmer von den Beteiligten oder von dem Gericht dur rechtskräftige Entscheidung ua rson bezeihnet worden ist, an die Zahlung geleistet erden soll.

._IV. Vermag der Einnehmer nah Einge der amtlichen Ge- winnlkiste 10) einen Gewinn von 1000 c und darüber nicht sogleich u zahlen, so kann \sich der Inhaber des Loses darüber eine Be- ceinigung ertéilen lassen und sie zusammen mit dem Gewinnlklose elbst an die General-Lotterie-Direktion einreihen. Sofern nah deren Grmessen eine nähere Grörterung nicht erforderli ersheint, wird dem Einreicher der Gewinn E. durch die General-Lotterie-Kasse aus- gezahlt odec ihm auf jeine Gefahr und Kosten durch die Post übermittelt. : /

12. Abzug von den Gewinnen. Von allen Gewinnen und Prämien werden für die General-Lotterie-Kafse und den Ein- nehmer zusammen 17 vH. in Abzug gebracht. Der Einnehmer ist verpflichtet, dem Spieler über das, was ihm nah diesem Abzug gemaß der gedruckten, mit dem Stempel der General-Lotterie-Direktion ver- sehenen. Gewinntabelle vom 4. April 1921 zukommt, bei der Aus- ¿ahlung eine Berechnung zuzustellen und ihm auf Verlangen die Ge=- winntabelle gur Einsicht vorzulegen.

§ 13. Abhanden gekommene Lose. 1. Das Abhanden- kommen eines Loses hat der Spieler, wenn er nicht das gerihtlide Aufgebotsverfahren herbeiführen will, dem wr innehmer

1) ungesäumt unter genauer Bezeichnung des Loses in deutscher

prache )riftlich anzuzeigen. :

11. Jst beim Eingang der Mettgs das Neulos oder der l das vermißte Los gefallene Gewinn bereits verfallen oder dem Jnhaber des Loses ausgehändigt, so behält es dabei sein Bewenden. l

II1. ‘Andernfalls aber kommt es darauf an, ob das als vermißt angezeigte Los zur Erneuerung oder zur Gewinnzählung bis zum Ablauf dec hierfür vorgesehenen Fristen (§S 6 und 14) vorgelegt und übergeben wird. dies nicht geschehen, m4 wird dem Verlust anmelder vorausgeseßt, daß gegen feine echtigung keine Be- denken bestehen —, wenn er spätestens am 6. Tage vor Beginn der nächsten gang, bis 6 Uhr abends den planmäßigen Betrag ent- richtet hat, das Neulos ausgehändigt, während für die Gewinnzahlung die Bestunmungen des § 14 Absaß 11 gelten.

IV.PWird dagegen das vermißte Los vorgelegt und gegen Be- [eins übergeben, fo hat der Einnehmer dem Verlustanmelder

en Tag der Vorlegung und Uebergabe sowie wenn möglih auch Vor- namen, Zunamen, Stand und Wohnort des Eigenbesißers des Loses, zu deren Angabe dieser ebenso wie zur Uebergabe des Loses beim BVer- lust e Anspruches verpflichtet l unjer Einschreibung unver- üglih anzuzeigen. Das Neulos ist dem Vorleger fofori auszu- ändi en, dees dieser die planmäßigen Bedingungen 6) erfüllt und niht der Nachweis geführt ist 11 Abfaz 11), daß er zur Ver- fügung über das Los nicht berechtigt ist. Die Lotterieverwaltung ist in folhem Falle auch zur Auszahlung des Gewinns an ihn berechtigt und wird dadurch von jeder Verbindlichkeit aus dem Los und dem Spielvertrag völlig befreit, ledes ist sie nihi verpflichtet, vor Ablauf eines Monats nah der Vorlegung und Vebergabe des Loses zu zahlen. Der Einnehmer wird daher in der Regel bis dahin den Gewinn einbehalten, so daß der Verlustanmelder während dieser Frist geoen den Eigenbestßer oder im Aufgebotsverfahren die einstweilige Verfügung oder die endgültige Entscheidung eines deutshen Gerichts über die Zahlung erwirken und zustellen lassen kann. 6

V, Haben mehrere Personen ein Los als Een angezeigt und, bevor es von anderer Seite rechtzeitig vorgel e as Neulos oder den Gewinn planmäßiq abgefordert, fo werden diese von der Lotterie- verwaltung so lange einbehalten bis ihr von den Verlustanmeldern oder vom Gericht durch Entscheidun diejenige Person bezeichnet worden if, an die geleistet werden soll, und auch dann nur an diese Person ausgehändigt, wenn keine Bedenken dageren bestehen, daß einer der E M P ame ote tatsächlich empfangsberechtiat ist. |

L. Srigens hafiet die Staatskasse den Ammeldern vermißter Lose nit für Nachteile, die ihnen bei Außerachtlassung vorstehender Bestimmunaen durch die Einnehmer entstehen. i

VII. Der Verlustanmelder trägt sämtlihe durch die Verlust- anzeige entstehenden Postgebühren. ö

14. Verfallzeit der Gewinne. I. Der Gewinn- Aen aus Kla Anton erlischt mit dem Ablauf von 4 Mo- naten nah dem levten Ziehungstag der Klasse, in der das Los gezogen ist; der Gewinnanspruch aus Vollosen erlisht erst -mit E af auf von 4 Monaten nach dem leßten Ziehungstag der h, asse.

TI. Wird bis fu Verfalltag ein Gewinnlos als vermißt an- gezeigt 13), so erlischt der Anspruch des Verlustmelders erst dann, wenn er den Gewinn nicht gegen Quittung innerhalb der Frist von einem weiteren Monat abgefordert hat, die mit dem ersten Tag nach Ablauf der Verfallzeit beginnt. Bei mehreren Verlustanmeldern muß innerhalb des weiteren Monats bei Verlust jeden Anspruches auch die Bezeichnung der zum Empfang des Gewinns ermähtigten Person bewirkt und dem Einnehmer zugestellt sein.

111. War das Los gemäß L 6 Absaß Il gegen Ausstellung eines Gewahrsamsscheins im Gewahrsam des Einnehmers ge- lassen, so erlisht gegenüber der General-Lotterie-Direktion der An- Schein mit dem Ablauf von 4 Monaten nah dem leßte" Ziehungstag der s. Klasse.

1s. Ein Anspruch auf Verabfolgung von goies bestimmter Nummern zur 1. Klasse einer Lotterie besteht nicht: Berlin W. 56, den 12. Juli 1921. Preußische Generallotteriedirektion.

Fernow. Gramms. Dr. Däumling. Groß. Pons.

Bekanntmachung. ; Die Lose 1. Klasse dieser Lotterie gelangen în den zuständigen staatlichen Lotterieeinnahmen zur Ausgabe. Perlin W. 56, den 24. November 1921. Preußische Generallotteriedirektion. Gramms. Dr. Däumling.

Bekanntmachung.

Auf Grund des § 1 der Verordnung des Herrn Reichs- präsidenten vom 28. September 1921 ist die in Königsberg erscheinende Ae Druckschrift „Die Rote Fahne des Ostens“ auf die Dauer von 8 Tagen, und zwar vom 20. bis eins{hließlih 27. November 1921, wegen des Artikels „Ein Verfassungsskandal in Königsberg“ verboten. worden,

Königsberg, den 19. November 1921.

Der Polizeipräsident. J. V.: Dreschhoff.

(Fortseßung des Amtlichen in der Ersten Beilage.)

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Reichstag hat als Beisißer des Staatsgerichts- hofes gewählt die Herren Rechtsanwalt Dr. Bönheim, Berlin, Senatspräsident beim Reichswirtschastsgeriht Jtschert,

Staatsminister a. D. Dr. Lenße, Staatssekretär a. D. Dr. Lisco und Rechtsanwalt Sinzheimer, Frankfurt a. M., als Stellvertreter der Beisitzer die Herren Rechtsanwalt Kraut, Stutt- gart, Zentralarbeitersekretär Hermann Müller, Berlin, Rechts- anwalt beim Reichsgeriht Justizrat Dr. Schrömbgens, Leipzig, Rechtsanwalt Dr, Weinberg, Berlin, und Rechts- anwalt Geh. Justizrat Dr. Wildhagen, Leipzig.

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Gemäß Verfügung der Regierungskommission îin Saar- brücken gilt vom 1. April d. J. ab für die Volksschulen des Saargebiets der obligatorische [ranzdlisge Unterricht. Die „Saarbrücker Zeitung“ bemerkt hierzu: Die einfachsten demokratishen Grundsäße unserer Zeit werden während Briand auf der Abrüstungskonferenz in Washington seins große Nede über Frankreihs Friedenswillen und über morali1che Ab. rüstung hält, von dem französischen Annexionismus im Saargebie! rücksihtélos niedergetreten. Wir stellen vor dem Völkerbund, vor de1 Welt und vor der Geschichte fest, daß der Eingriff der Regierungs- fommission in das Echulwesen ein eklatanter Bruch des Friedens. vertrags von Versailles ist, ganz zu schweigen von den hohen Grund- sätzen, die die Kommission als Treuhänder des Völkerbundes in ibrer Verwaltung zum Ausdru zu bringen hätte. i

Vebersicht über die Finanzgebarung des Neichs.

Vom Vom 11. Nov. 1. April 1921 bis 1921 bis 20. Nov. | 20. Nov.

1921 1921

Taufend Mark

Einnahme. Allgemeine Finanzverwaltung: Vebers{üfse der Finanzfassen aus Steuern, * Zöllen Abgaben, Gebühren „| 1146 493] 40 361 835 {darunter Neichsnotopfer) —— (6 197952) Scchwebende Schuld 4 090 200} 54 823 093 Fundierte Schuld 10 467 42 716

Summe der Einnahme . | 5 247 160| 95 227 644

Ausgabe. Allgemeine Verwaltungsausgaben Gegenrednung der Einnahmen S (uldenzinsen für die |{webende Schuld , Schuldenzinfen für die fundierte Schuld ..

unter

4074 961| 68783011 908 T1 a : Ut 63! 72 » 7c Betriebsverwaltungen. 4 903 463| 72 897 972

Neic8-Post- und Telegraphenverwaltung: Ablieferung 418 715

Reicbéeifenbahnverwaltung : 1 162 663

Zuschuß mithin Zuschuß. ..

Summe der Ausgabe .

Die \chwebende Schuld betrug an dis- fontierten Schaßanweisungen am 10 No- Pee L e e L COGS 080

Es trarea hinzu . 24730 124

Es gingen ab 20/647 924

mithin zu 4 090 200 ergibt... 221 152 250

__*) Brutto bis einschließlich September, netto vom 1. Oktober bis 20. November z. vergl. die vorige Uebersicht.

743 948) 9443588 5247 411| 95 2- 7 666

Bayern.

Der Landtag hat den Antrag der Regierung auf Be- ‘teiligung des bayerishen Staates an der Rhein- Main-Donau A-G. mit Stammaktien im Betrage von 240 Millionen Mark angenommen. Der Antrag der U.S.P.D. auf Teilnahme des Landtags als Körperschaft am Aufsichtsrat des Unternehmens wurde abgelehnt.

Die gestrige Vollsißung der Bayerischen Landes- Bauernkammer, zu der auch der Ministerpräsident Dr. Graf Lerchenfeld erschienen war, wurde vom Präsidenten Dr. Heim mit einem Nachruf für den verstorbenen König eröffnet. Der Ministerpräsident gab der Hoffnung Ausdruck, daß die Bestrebungen zum Ziele führen, den deutshen Markt mit deutschen Produkten zu auskömmlichen Preisen zu versorgen, und sagte dem „Wolffshen Telegraphenbüro“ zufolge :

Um dies zu êrreichen, werde- es notwendig fein, die Organisation noch. besser auszugestalten und den Erzeuger mit dem Verbratcber in weitestem Maße und möglich| unmittelbar miteinander in Ver- bindung zu bringen. Die Landwirt\chatt habe auch eine große politishe Bedeutung. In einem Moment, wo wir noch lange nicht über die Schwierigteiten des Krieges und der Nachkriegszeit hinweg- gekommen seien, sei es wicbtig, daß #s\ch der Staat auf einen Berutsftand stützen könne, der auf der Scbolle fine als vernünftiges fkonservátives Element. Man müsse dahin streben, daß alle Versube, den Grundbesiy und das Heim zu mobilisieren, scheitern. Der Versuch der Sozialisierung !ei Sagen, Aber es können ncch andere Angriffe folgen. Jn diesem Zusammenhang verwies der Ministervräsident auf die Steuers- gesetgebung und führte aus: „Unser Weg ist" kflar: Erhal'ung, Sicherung und Veigrößerung der Produktion, Erhaliung und Sicher: beit unserer Scholle und unseres Heims. Innerhalb dieser Gesichts- punkte muß die Landwirtschaft aber auch Ovfer bringen, die nit geringer sein dürfen als die Opfer anderer Berufétstände. Das gibt der deutschen und bayerischen Landwirtschaft die moralische Grundlage."

Braunschweig.

In der gestrigen Sißung der Landesversammlung wurde, laut Meldung des „Wolffschen Telegraphenbüros“, an Stelle des vorgestern zurückgetretenen Ministers Oerter der Abg. Grotewohl (U. S. P.) mit 30 gegen 25 ungültige Stimmen zum Mitglied des Staatsministeriums ge- wählt. Die Fraktionen des Landeswahlverbandes und der Demokraten hatten sih an der Wahl nicht beteiligt und weiße Ras abgegeben. Der Landeswahlverband hatte eine Er- lärung abgegeben, daß angesichts der im Januar bevorstehenden Neuwahlen zur Landesversammlung eine Ersaßwahl unzweck- mäßig sei. Die Demokraten hatten sih in ähnlichen Sinne ausge)prochen.

Oesterreich.

Nach einer amtlichen Mitteilung haben die Truppen des Bundesheeres mit der beigegebenen Gendarmexie gestern den Vormarie zur Besiß nahme des ganzen südlich vom Oeden- burger Abstimmungsgebiet liegenden Teiles des Burgen- landes begonnen.

Der Bundeskanzler Schober teilte in der gestrigen Sipßung des Finanz- und Budgetaus\schusses mit, daß nah einer ein- gelaufenen Nachricht die Botschafterkonferenz dem Verlangen

Vesterreihs nah Entfernung aller ungarishen Truppen

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