1921 / 284 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 05 Dec 1921 18:00:01 GMT) scan diff

gerissenen Enden), von der Weberei oder Wirkereï oder vom Tuchscheren (Scher-, Flockwolle, Tuche bearbeiteten Tier-

trümmer); Abfälle von anderen

C L E 413g Krollhaare aus Nindvieh-, Schweine- oder anderen

aroben Tierhaaren, auch mit anderen Tierhaaren oder

mit pflanzlihen Faserstoffen gemis{ht......…, 415 Wolle, gefrempelt (gestrichen) oder gekämmt (Kamm-

zug) mit Ausnabme der in Nr. 414 und 415 ge-

nannten Kunstwolle und Krollhaare; Merinowolle . 416a “êns eute L e A 416b —: Kamelbaare und andere anderweit nit genannte

Dea «E, s E 416c Spigenstoffe und Spigen aller Art, eins{ließlih der

Einsatzpizen, Kanten und abgepaßkten Waren aus

Spiuenstoffen oder Spitzen, au ohne wellenförmig

gestalteten oder ausgezaËten Rand; Tüll .… 436

C. Baumwolle. Baumwolle, gefärbt, gekämmt, auch gemablen . . . . aus 438a Abfälle von gebleichter oder gefärbter Baumwolle: vom

Krempeln oder Kämmen; von der Spinnerei,

Weberet oder Wirt A 438b Spigenstoffe und Spitzen aller Art. eins{ließlich der

Cinsatspizen, Kanten und abgepaßten Waren aus

Spitzen oder Spitenstoffen, auch obne wellenförmig

gestalteten oder auêgczackten Rand: gestickt (Tüll-,

Aet- oder Luft-, Spaltelspißen) 464a ch2 DANDar lot a S E A 464b S MOIDENT APNGDE, DEMitlt U, a A 464c

TRTI E IIeTEIEN in p de wo e G E A 465a MEIIENITIMITICCTCIÓN «en ooo N 465b A «a ea Ev a 465

D. Andere pbflanzliche Spinnstoffe. Ramie, Jute, Manilahanf, neusecländi\her Hanf,

Agave-, Ananas-, Espartogras- (Spartogras-, Alfa-,

Halfa-), Kokosfafern, Pflanzendaunen, Torf-, Wald-

wolle und alle übrigen pflanzliben Spinnstoffe . 470c Krollhaarersaßstoffe aus Kokoë-, Manilabant-, Agave-

oder ähnlichen Fasern, auch gemischt mit Tierbaaren 471 Svigenstoffe und Sviten aller Art, eins{ließ1ich der

Einsaßfpißen, Kanten und abgevaßten Waren aus

Spitzen oder Spigzenstoffen, aub öhne wellenförmig

gestalteten oder ausgezackten Nand ........ 501 J Künstlihe Blumen aus Gespinfst- waren, Regen-- und Sonnenschirme, Schuhe aus Gespinstwaren oder Filzen.

Blumen (Blüten, Blütenblätter, Knospen), fertige,

aus Gespinstwaren oder Gefpinsten, auch aus Filz

oder Watte, allein oder in Verbindung mit anderen

Stoffen, auh in fester Verbindung mit anderen

Gegenständen oder unter Glas und Rahmen; Be-

ftandteile folcher fünstliben Blumen, z. B. einzelne

Blätter, EStieleée, Staubfäden, É amentapseln,

Früchte ufw., obne Verbindung untereinander; auch

sogenannte Stoffihläuche zu Stielen. ....., 523 K. Menschenhaare- und Waren daraus, zugérichtete A Sens Fächer und

üte. A a A 531a Meib&stdern A N 531b andere Federn; aub Vogelbälge, Köpfe, Flügel und

andere Teile von Bälgen, zum Schmucke von Hüten

Der DErgieiWen E a ea Ea, 531c Ausfuhrfret sind außerdem aus dem

fünften AbschGnitt:

1. Gespinste und Ge)pinstwaren in Verbindung

mit Metallfäden (Draht oder Lahn) . .. aus 418-425, aus 440a-—444b, : : j aus 472a— 482 2. Papiergarn und aus Papiergarn ganz oder teil- weise hergestellte Erzeugnisse. Waren. soweit sie in einem zollamtlich zugelassenen O aus dem Ausland eingeführt ind. Ans vem sechsten Abschnitt. Leder und Lederwaren, Kürschnerwaren, Waren aus Därmen. Ausgestopfte Tiere und Teile davon, auch mit künst-

lichen Augen, natürliden Geweiben oder dergleichen;

Bogel- und andere Tierbälge, zu sogenannten Attrappen (Kästchen oder dergleichen) eingeridhtet, auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit fie nit dadunch unter andere Nummern fallen. . 566

Ans dem achten Abschnitt. Geflehte und -Flechtwaren aus pflanzlichen Stofsen mit Ausnahme der Gespinftfasern. B. Flechtwaren (mit Ausnahme der Hüte und der Sparteriewaren). Strobheinlégesoblen. . . . oov 4 E DIS O. Sparterie und Sparteriewaren. Sparterie und Sparteriewaren (ausgenommen Hüte), auch in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit fie nicht dadur unter andere Nummern fallen . . ., 593 Aus dem zehnten Abschnitt. Waren aus tierishen oder pflanzlichen Schnitzst- oder Formerftoffen. A. Waren aus tierischen Schnißstoffen. Edte Perlen, ungefaßt oder gefaßt oder mit anderen Stossen Vero «E e 607a Federfkiele (Federspulen, Schreibfedern), geshnitten . . 612 B. Holzwaren. Holzwaren +. âtdete; Dla a 4 631e Q. Korkwaren. Kork, zu Stückchen oder Mehl zerkleinert .. . .-..- - 635 Zugeschnittene Platten, Streifen und Würfel mit Rinde; Rindenspunde: Steine, Fiegel, Röhren und Nöhren- teile aus Korkabfällen ; ‘-Korkffender-.-.-.-.-.-. s 636 Zuge'chnittene Platten, Streifen und Würfel ohne Ninde; MOLLWDeR c s E U 637 (638a /c) Korkwaren, auch aus Kunstkork (mit Ausnahme der Hüte), auch in Ver- bindung mit anderen Stoffen, soweit sienicht durch ihre Verbindungen unter andere Nummern fallen: A E Ae e 2 u Pi 638a L L 638b Andere Korkroaren (mit Ausnahme der Hüte) . . .. 638c D. Waren aus anderen pflanzlichen Schnitßstoffen als Holz und Kork oder aus anderweitig nicht genannten Formerstofjen. Films aus Zellborn oder ähnlichen Formerstoffen: be- lihtet (bedruckt [Lihtspiel- oder Kinematographen- O iss 6s 0 E 64042 Einlegesohlen; Trinkröhrhen aus Strb ...... aus 646b

Entwertete Briefmarken . . 5

Gemälde (gemalte Bilder) auf Geweben

Edelsteïine, bearbeitet (geshliffen usw.)

Tressenwaren

Gejipinste àus Legierungen

teile utw.) zu solhen . .

Einzelteile (Ersaß- und Reserveteile usw.) ¿u Ma- schinen der Nummern 894a/c und 894e/n, allein aus- gebend und anderen Nummern nicht ausdrücklih zu-

s

Ans dem elften Abschnitt. Papier, Pappe und Waren daraus,

Nicht entwertete Briefmarken Einlegesohlen . . . ., Geichäftsdrucksachen, die dazu bestimmt und geeignet find, den Kundenkreis einer inländi}chen Firma über ihre geschäftlichßen Verhältnisse zu unterrichten. ins-

besondere ihr zu Reklamezwecken zu dienen

aus 658 aus 670a/e

e. è » . aus 657b, 658,

670a, 670e,

Aus dem zwölften Abschnitt. Bücher, Bilder, Gemälde.

Tageszeitungen, Zeitschriften, leßtere soweit sie durch

Bérmittlung dèr Verlagspoftanstalten nach dent Auslande versandt werden

Aktien. Zinsscheine, Lose und dergl.), fertig bergestellte ! ? aus pflanz- lihen Spinnstoffen, auf Holz, unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, Papier oder Stein

Zeichnungen, auch eingebunden oder aut Papier, Pappe,

Geweben oder dergleichen aufgezogen . .. Anus dem dreizehnten Abschnitt.

Waren aus Steinen oder ande. en minera- lischen Stoffen (mit Ausnahme der Tonwaren)

sowie aus fojsilen Stoffen.

i ohne Fassung oder nur zu technishen Zwecken in Holz, Horn, Knochen oder unedlen Metallen aefaßt (Schneides und Schreibdiamanten); auch Drahtzieheisen in Ver- bindung mit gebohrten Edelsteinen; in anderer Weise gefaßt; in einer zur unmittelbaren Verwendung als Scch{muck oder Zierat geeigneten Form oder ge- \s{nitten (Gemmen, Kameen); vorstehend nicht ges nannte Waren aller Art in Verbindung mit Edel« U soweit sie nicht an \ih unter andere Nummern allen .

Halbedelsteine (eins{l. der glasigen Lava), bearbeitet

(geschliffen usw.) ohne Fassung; gefaßt, geschnitten ( Semtmeén, Kameen) oder sonst zu Waren verarbeitet, oweit sie nicht durch die Verbindung mit anderen Stoffen unter andere Nummern fallen (Nojenkränze Nr. 885b) L,

0.0 Wh é «

Steinwarên, niGt unter andere Nummern fallend; in Verbindung mitanderen Stoffen als Holz oder Eisen nicht unter andere Nummern fallen; Luxus-

soweit sie dadurch

gegenstände:

aus Spestein (Specksteinwaren außer Schmelztiegel) Waren aus Asphalt (auch mit Kies oder dergleichen

gemischt), Harzzement oder ähnlichen Formerstoffen (Platten, auch tolè aus Asphalt, Abfällen von der Seilerei, aufgedrehten Seilen und Sand bereitet ; andere Waren, auh in Verbindung mit anderen Stoffen, soweit sie nicht dadur - unter andere Nummern fallen) .

Anus dem sechzehnten Abschnitt, Edle Metalle und Waren daraus.

B. Silber. e (Besäßé, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre) und Knopfmacherwaren (auch mit -Unter- lagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Silbergespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten . « ¿ j . aus

Aus dem siebzehuten Abschnitt. Unedle Metalle und Waren daraus. A. Eisen und Eisenlegierungen,

. . . . . 6 . . . . . *

Maschinenmesser für Textilmaschinen in Sendungen kis

zum Neingewichte von 25 k

Kragenbeschläge, au Sügezabateaga in Sendungen

bis zum Reingewichte von 25 kg

Webschäfte, Weberlitzen, -lißenringe (Maillons), -blätter

und -blätterzähne (Niete und Rietstäbe), Schützen, Spulen aller Art und ähnliche Ausrüstungsgegen- - stände für Spinn- (eins{ließlich der Swirg-) und Webmaschinen, ausgenommen Schaft- und Jacquard- vorrihtungen für Webstühle, vertragsmäßig (900), anch solhe aus anderen unedlen Metallen, in Sen- dungen bis zum Reingewichte von 25 kg

_B. Aluminium und Aluminium- legierungen.

Tressenwaren (Besäße, Bänder, Kordeln, Lißen, Schnüre)

und Knopfmacherwaren (au mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leter) aus Aluminiumgespinst ohne Beimischung von anderen Gespinsten. . „. ..

C. Blei.und Bleilegierungen.

390 & Menge G. Kupfer und Kupferlegierungen.

Bucbdruckerschriften (Lettern, Typen) in Sendungen bis i s . . «Aus 8536

Walzen aus Kupfer oder Kupferlegierungen, auch solche

aus Eiten mit einer mehr als 5 Millimeter starken Haut aus Kupfer oder Kupferlegierungen, zur Zu- richtung (A1 pretur) von Ge|pinstwaren oder zum zum Dru, einschließli der mit ihnen in tester Ver- bindung stebenden Maschinen und Maschinenteile, auch gestoden (graviert) oder geägt, in Sendungen bis zum Neingewichte von 25 kg .. . . aus D. Waren, nicht unter die Unter-

abschnitte A4 bis 6G fallend, aus unedlen Metallen oder aus Legierungen unedler

Metalle.

Trefsenwaren (Besäße, Bänder, Kordeln, Lißen, Shnüre)

und Knopfmacherwaren (auch gnit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus unechtem Gold- oder Silber- gespinst - ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen C unedler Metalle sowte Tressenwaren E Bänder, Kordeln, Lißen, Schnüre), Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus solhen Gespinsten ohne Beimischung von anderen Ge|pinsten mit Kern aus Spinnstoffen

Aus dem achtzehnten Abschnitt,

Maschinen, eleïtrotechnis{che Erzeugnisse, Fahrzeuge.

A. Maschinen.

* . . M ® 6. P 20 - .

Zur Personen- und Güterbeförderung im Betriebe der

öffentlichen Verkehrsanstalten benußte Dampfloko- motiven, unter der Bedingung der -alsbaldigen Wiedereinfuhr, sowie Einzeiteile (Ersaz- und Net1erve-

ang

U in Sendungen bis zum YNeingewihte von g . . . ®

M 00 00 20e: D E M S M S. S: S S: M

671, 672 673

ide verf | R QUS ORED Wertpapiere (Staatspaviere, Banknoten, Kajsenscheine,

674d

677a 6776

678

692b

697

775

« aus 848

874a

. aus 8883

C O aus 892a/d u.

893a/d

Teile (ausgenommen Nadeln) von Nähmaschinen für den Handbetrieb, ohne Gestell, von Köpfen (Ober- teilen) von Nähmaschinen, in Sendungen bis zum Reingewichte von 25 kg 5

Teile (auégenommen Nadeln) von Kurbelstick- und Strick-, auch Neystrick- Bueto Maschinen, tür den Handbetrieb, ohne Gestell, von Köpfen (Oberteilen) von folchen Maschinen, in Sendungen bis zum Nein- ewihte yen-20-Kk@&- » » « «eo A S

Teile von Gestellen, eins{chließlich der dazu gebörigen Tischplatten -oder Tische, von Näh-, Kurbelstick-, Strick-, au von Negstrick- (Filet-) Ma}chinen, in Sendungen bis. zum Reingewichte von D E s

Einzelteile (Ersat- und Reserveteile usro.) zu Maschinen der Nummern 898, 899a/h, : 900, - 90la/c, 902a/b, allein ausgehend und anderen Nummern nicht aus- drücklih zugewiesen (mit Ausnahme der Einzelteile von L andiwebstühlen), in Sendungen bis zum Rein- gewichte von 25 kg e ; i

Einzelteile (Ersatz- und Reserveteile usw. zu Maschinen der Nummern 905a/b und 90ba/d, allein ausgehend und anderen Nummern nicht ausdrücklich zugewiesen, in Sendungen bis zum Reingewichté von 25 kg . . aus 905c

Einzelteile (Ersáß- und Reserveteile usw.) zu Maschinen der Numtnern 903, ‘904a/d und 9061/v, allein aus gehend und anderen Nummern nicht ausdrüdlich zu- gewiesen, in Sendungen bîs zum Neingewichte von % kg. i . aus 906w

aiut8s 895a

aus 895b

aus 897

aus 902c

00 9 T0 029.03 0/8 D. :0 S

. e s . D707. M 0755S * . - .

C. Fahrzeuge.

Zur Personen- oder Güterbeförderung im. Betriebe der öffentlichen Verkehrsanstalten benußte Fahrzeuge (mit Ausnahwe der Kesselwagen mit einem Raumgehalt von 14 cbm und mehr), unter der Bedingung der alébaldigen Wiedereinfuhr, sowie Einzelteile (Er)atz-

und MNeserveteile usw.) zu solhen . «e . . aus 913, . * ® . 2 « (Us 914a'‘e,

i: . aus “15a/e, .- und aus 916

(aus- en

0.0.0 eco. 0 e o 0 o Tee oooooooo eo“

\ (au8919/20) Fahrradteile genommen ntriebsmaschin und

Teile von solchen):

aus Elfen in Sendungen bis 350 œ Reingewicht . . . aus 919 aus anderen unedlen Metallen oder Legierungen unedler Metalle, aus Holz, Kork, Hartkautihuk, Horn, Lèder

oder Zellhorn (Zelluloid) oder diesem ähnlichen :

Fotmerstoffen in Sendungen bis 350 g Reingewicht aus 920.

Aus demneunzehnten Abschnitt. Feuerwafsen, Uhren, Tonwerkzeuge, Kinder- spielzgeug.

C. Tonwerkzeuge. Lederteile für Pfeifenorgeln . . .

. aus: 937

D. Kinderspielzeug.. : Aae aller Art und Teile davon (ausge- nommen Bilderbücher und Malbücher als Kinder- spielzeug); auch Christbaumshmuck . « « „4 . « . aus 946. 8 4 / j gese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Dezember 1931 in Kraft. Diejenigen in § 1 als ausfuhrverboten bezeihneten Waren, deren Ars uhr bis zum 15. Dezember 1921 einer Ausfuhrbewilligung

nicht bedurtte, sind ohne Ausfuhrbewilligung über die Grenze zu lassen, sofern sie ror dem 15. Dezember 1921 zur Belsrvéeung mit der Bestimmung nah dem Ausland aufgegeben worden sind, Berlin, den 1. Dezember 1921, H Der Reichswirtschaftsminister. Schmid : Bekanntmachung,

betreffend weitere Abänderung der Bekannt-

machung vom 4. Mai 1920, betreffend das Verbot

der Ausfuhr von Waren des Abschnitts 1 des Zoll-

tarifs (Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft

und andere tierishe und pflanzliche Naturerzeug- nisse; Nahrungs- und Genußmittel).

Auf Grund der Verordnung über die Außenhandels- kontrolle vom 20. Dezember 1919 (Reichs-Geseßbl. S. 2128) wird verordnet, was folgt: Y

S 1. |

In § 3 der Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Aus- fuhr von Waren des ersten Abschnitts des Us (Erzeugnisse der Land- und Forstwirtshatt und andere tieri1he und pflanzlihe Naiiur- erzeugnisse; Nahrungs- und Genußmittel) vom 4. Mai 1920 (Deutscher Neichéanzeiger Nr. 105 vom 18. Mai 1920), ist in der Aufzählung der Waren, auf die sih das Verbot nicht erstreckt,

1. zu streichen: des SCUR E : Kränze, ganz odér feilweise aus Cykaswedel R P g ränze, t a E12 Tierflehlen, zu Stöcken, Reitpeitschen oder dergl. - ganz grob porgeriiet 5 oe e. U 100

Maren ohne Ausfuhrbewilligung zugulassen, tritt am 15. De-

Geigen, au als. jolhe erfennbare Teile davon . .. 941a Celli, Kontrabässe und andere Streichtonwexkzeuge, auß --

als solche erfennbare Teile davon «ooo 94 ! hand au als solche erfennbáre Teile. davon …. . .94lc-

itarren, Harfen, Mandolinen und. andere Zupfton-

werfkzeuge, au als solche erfennbare Teile davon . __941è Fagotten, Flöôten (außer den unter Nr. 942a 2 ¿ge /

S Klárinetten, Oboen, englihe Hörner und

andere tn der Negel aus Holz hergestellte Blaéton- Ke Q

werkzeuge (außer Vkarinas), auch als solche erkenn- A

bare Teile davon (außer den unter 942a 3 genannten) 942a L Flôten aus Holz mit niht mehr als einer Klappe ;

(Querpfeifen), auch als solche erkennbare Teile davon 942à 2 Blätter für Klarinetten und Sarophone, - Röhren für aan M

Fagotten, Oboen, Sarxrysophone . .«„¿ 942a 3: Trompeten und andere Blastonwerkzéuge aus Metall * S

(außer Flöten aus Metall, Okarinas), auch als e

folhe erfennbare Teile davon (außer den unter

Nummern 942a 3 und b 8/9 genannten): mit Ven- z

tilen, aber ohne Zungen „eee B —: mit Klappén, z. -B. - Sarophone, Oficleiden, i

Sartysophonê.. e e L E ä 942b. 2 —: mit Zungen '(auch mit Ventile)... „,. 942%b 3 : ohne Fagen: ohne Klappen und ohne Ventile , 942b 4 Flôten aus Metall, auch als solhe erkfennbare Teile

DADON «o R C A E ea 942b 5- ; Okfarinas aus Stoffen aller Art, au als solche erkenn-

bare Teile davon . .. E E ZEN N 942b ‘6: Blastonwerkzeuge, anderweit nicht besonders genannt, i

au als solche etkennbare Teile davon .. ..….. 942b 7 Ventile, eintahe und zusammengesette (Teile von Ton-

werkzeugen der Nummern 942b1, 94263)... : 9426 8! Schalltrichter (Teile von Tonwerkzeugen der Nummern :

D420 L bIO D e L E 94269 Musikbecken, Tamtams, Gongs, au als solche erkenn- ,

bare Teile davon C S 944c Trommeln, Pauken und Tonwerkzeuge, niht besonders

genannt, auch als solche erkennbare Teile davon . . 944d Gatten alt E e E S S 949

2 hinzuzufügen: 1919 —) herstellen. Zuwiderhandlungen werden nah § 9 der M ls (Rinde der KorkeiBe), unbearbeitet, Verordnung vom 24, Januar 1918 Es. S, 55)/6, Sep- au in lediglich auseinandergeschnittenen tember 1918 (RGB1. S. 1101) bestra latten oder Stücken; au Zierkorkholz 90 Berlin, den 24. November 1921. Migolie, n (anr Mett O: s 92c Der Reichsminister für Ernährung und Landwirischaft. (9Ia/b) QuebraGoholz und ánderes I. V.: Dr. Huber. via f Gerbholz: s j G S in Blôden © - « - E e R, @ Verordnung über künstliße Düngemittel, / lt oder in anderer Weise zer- t cnert E S C s E rug 93b Vom 3. Dezember 1921. | igarobilla, DOnah, Tini savie uw __ Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur mablen; Kino; Eckerdoppern, Knovpern, Va- Siche: ang der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl. sonea, Galläpfel, Myrobalanen, Sumach S. 401)/18. August 1917 (RGBl. S. 823) und der §8 7 (Schmack), anch gemablen; Katecu, braunes und 10 der Verordnung über künstlihe Düngemittel vom uxd aelbes (Gambir), roh oder gereinigt . 94 3. August 1918 (RGBl. S. 999) wird verordnet: Kaut/Qut, ron De E R Se Artikel I. Galata p odor einigt E E j 98c Abs. A der der Verordnung über künstlihe Düngemittel vom Kautschuk-, GButtaverha und Balataabtälle; 3. August 1918 (NGSBI. S. 999) anliegenden „Liste der Düngemittel abgenußte Stücke von Waren aus Kautichuk, und Preise“ in der Fassuna der Verordnung vom 22. Oktober 1921 Guttäperda und Balata 98d (RGBL. S. 1324) wird, wie folgt, geändert : ; Oelkauts{buk (Faktis) und andere Kautshuk- In Abs. 1 wird die Zahl , 00" durch die M „1150 L O n e E 0 in Abs. 4 wird be zahl Q En N 6 Eingedickte Sulfitlauge . ¿e C000 # «6 E e Zahl "1425 dure die Zal "3150" iese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Dezember 1921 in Kraft, | ersebk. ;

A 1 unter aufgeführten Waren sind ohne Aus*uhr- Artikel IT. I S L Gerisliqung über die Grenze zu lassen, sofern sie vor dem 15. Dezember Die Verordnung über die Bildung einer Preitausgleichsstelle für 1991 zur Beförderung mit der Bestimmung nah dem Ausland auf- | phosphor\äurehaltige Düngemittel vom 31. März 1921 (RNGBl. gegeben worden sind. S. 450) in der Fassung der Verordnungen vom 25. Mai 1921

Berlin, den 1. Dezember 1921. (NGBL S 9 22. Oktober 1921 (RGBIl. S. 1324) wird, wie

Der P E is f ‘Sm g 3 Abs. 3 wird folgende Vorschrift unter Buchstabe „4“ ingefügt: Ÿ) jum O. für E A us Ber eTUns von : enaniaphosphat eintretende Verteuerungen sowie zur / ; 4 f h 5 i g die Ausfuh L averoa der P OLOA gen Rohphosphaten und für Zwede i Ermächtigung der Zollstellen e Ausfuhr ge- der einheimischen Phosphatgewinnung. L derer Waren ohne A N Ubbewittiguna zuzulassen. 2. Der bisherige Buchstabe „d“ erhält die Bezeihnung „e“.

Die den Zollstellen durch Verfügungen vom 29. April

3, § b Nr. 2 erhält tolgende Fassung :

mittel vom d. ordnung vom 22. Oktober 1921 (RGBL. S. 1324) erhalten folgende

Fassung.

nuar 1922 an nur den 1. August 1913 bis 31. 3 néller Einrichtungen Mischungen aus Stickstofsdünger mit Super- phosphat oder mit Superphosphat und Kali hergestellt haben.

2, für 1 kg phophat . .

wasserlösliße Phosphorsäure (P,0,) îm Suver- 4. Dem § 5 wird folgendes als 4 hinzugefügt: x

s

4. für 1 kg Gesamtphosphorsäure (P4Oz) im Nhenania» E e e 000A für 1 zitronensäurelösliche Phosphorsäure

(P,0,;) im Rhenaniaphoëphat . . . „.. s.

ó, Im É 9 Abs. 1 sind- in Zeile 1 hinter den Worten „für

Knochenmebl“ die Worte „sowie für Rhenaniaphotphat®“ und

in Buchstabe „h* Hinter den Worten „und Knochenmehl" die Worte „sowie Rhenaniaphosphat“ cinzufügen.

Artikel It.

5A 2 und 3 der Verordnung über künstliche Dünge- u

Artikel T1 i 1921 (RGBL. S. 822) in der Fafsung der Ver-

& 2, Die gewerbsmäßige Herstellung dieser Mishungen is vom 1. Ja- 1 f i i gestattet, die schon in der Zeit bom uli 1914 gewerbs8mäßig mit Hilfe maschi-

& 3, Der stpreis für wasserlöslihe Phosphorsäure in diesen Mitte s 1500 Pfennig, der Dolstreris für Stickstoff

9835 Pfennig für das Kilogramm. Für das Mogramuie Kali in

diesen Mischungen darf außer den jeweiltgen Preisen für 20 yro- zentiges Kalidüngesalz ab Frahtenausgangsbahnhof ein Zuschlag von 100 Piennigen berechnet werden.

Auterdem dacf ein Mischlohn von 8,50 4 für 100 Kilogramm der MijchGung berechnet werden.

Artikel 19.

Die Vorschrift in Artikel 111 § 3 Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1921 ab in Kraft. Im übrigen tritt die Ver ordnitng, soweit sie \ch aut Superphosphat bezieht. mit Wi kung vom d. Dezember 1921 ab und, soweit sie sich auf Rhenaniaphosphat

bezieht, mit Wirkung vom 10. Dezember 1921 ab in Kratt. Berlin, den 3. Dezember 1921.

Der Reichsminister für Ernährung 1nd Landwirtschaft.

J. V.: Dr. Huber.

1991 =— A Il 2289 (Deutscher Reichsanzeiaer Nr. 102 vom 3. Mai 1921), vom 8. Juli 1921 (Deutscher Reichs- anzeiger Nr. 159 vom 11. Juli 1921) und vom 17. August 1921 A 11 4030 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 193 vom 19. August 1921) erteilte Ermächtigung, die Ausfuhr gewisser

zember 1921 außer Kraft. Berlin, den 2. Dezember 1921.

ichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung. L ae 4 V.: Wieneke. Ius di

G2 c e C

Bekanntmachung, betreffend weitere Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die Außenhandelskontrolle.

Auf Grund der £8 9 und 12 der Ausführungsbestimmunaen vom 8. April. 1920 (RGBl. S. 500) zu der Verordnung über die Außenhandelsköntrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl.

S. 2128) wird- bestimmt:

Artikel L

Bei densenigen în der Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Euenede von Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zollkärifs, vöm 1. Dezember 1921 (Deutscher Reichéanzeiger Nr. 284 vom: 5, Dezember 1921) und in der Bekanntmachung, betreffend weitere Abänderung der Bekanntmächiing vom 4. Mai 1920, betreffend das Verbot dèr Ausfuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs (Erzeugnisse der: Land- und Forstwirtschaft und andere tierishe und pflanzlihe Naturerzeuanisse; Nahrungs- und Genußmittel), vom 1. De- zember 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 284 vom 5. Dezember 1921) als ausfubrverboten bezeiWnefén Waren, deren Auefuhr bis zum 15. Dezember 1921 einer Auefuhrbewilligung nicht bedurtite, wird eine Ausfuhrabgabe nicht erhoben, wenn die Ware vor dem 9. Dezember 1921 mit fester Preisvereinbarung in handelsüblicher Meise und mit handelsübliben Fr: ten in das Autland verkautt worden is und ein Antrag, die. Ausfuhrabgabe nit zu erbeben, vor dem 15. Januar 1922 an die zur Erteilung der Auêtuhrbewilliaung zuständige Stelle abgesandt wird. Bei Ausfuhrgeschäften nah außer- europäi\chden Ländern aenügt es, wenn das von dem Käufer an- genommene bindende Verkaufêangebot vor dem 9. De:ember 1921 ab: getandt wurde, und. der Antrag, die Ausfuhrabgabe nit zu erheben, vor dem 1. März 1922 abgesandt wird.

Artikel Ikl. a Diese Bekanntmackung tritt mit dem 15, Dezember 1921 in raft. : N Berlin, den 1. Dezember 1921. Der Reichswirtschaftsminister. Der Reichsminister der Finanzen. Schmidt. J. A.: Brücner.

Verordnung E über das Inkraftireten des Eeseyes über die Ein- kommensteuer An Arbeits lohne vom 11. Juli 1921

e - (RGBl. S. 845): E

Vom 25. November 1921.

(Veröffentlicht in der am 3. Dezember 1921. ausgegebenen Nr. 111 des RGBl. S. 1487.)

Auf Erund des Artikels 1V Saß 2 des Ceseßes über die Einkommensteuer vom Arbeitslohne vom 11. Juli 1921 (RGBIl. S. 845) wird hiermit besmmt: j

Die Vorschrifien des N über die Einkommensteuer vom Arbeitslohne vom 11. Juli 1921 treten mit dem 1. Ja- nuar 1922’ in Kraft, soweit Fe nicht hon gemäß Artikel 1V Say 1 dieses Gesezes in Kraft getreten sind.

Berlin, den B. November 1921.

Ler Reichsminister der Finanzen. Dr. Hermes.

Verordnung über Starkbier.

“Vom 24. November 1921.

(Veröffentlicht in der am 3. Dezember 1921 ausgegebenen - “Nr. 111 des RGBl. S. 1487.) P

Auf Ernnd der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Eide. mia der Volkservöh1ung vom 22. Mai 1916 (RGBL. S. 4101//18. R 1917 (AESn LA as B g fd

irtifel 2 d , belreffen ebung der über Bier. und bieräbnliche Getränke vom 8. August 1921 (RGBI.

E. 1198), erbält folgende Fassung: : d Siarfhier (8 3 Uvs. 2 des Biersteuergesezes vom 26. Juli dürfen die Brauereien wäh1end

1918 RGBl. S. 863 —) dürf eines Rechnyngsiahres nur bis ly Höhen e von drei vom

undert ihres Bra vred téiußes (§4

der Verordnung über künsilihe Düng

Bekannt

machung.

Das Verzeichnis der künstlihen Düngemittel, deren gewerb3mäßige Herstellung auf Grund des § 8

es erhält folgende Fassung:

emittel vom 3. August 1918 (RGBl. S. 999) genehmigt worden ist (Bekanntmachung vom 25. Mai 1921, Deutscher Reichsanzeiger Nr. 121), wird, wie folgt, geändert:

der Braurechtsordn D e 1919 b). 2 und er Braurehtsordnung vom 11. Tz. Zéntrmiblett für das Deutsche Reich Nr. 9 vom 14. März

In diesen Preisen ist eine Umlage von

O RAnE Lieferungs- gungen: Fracht : Ab Frachtausgangsstation Aachen.

Nr. 1 des Verzeichni PBtssapoetatvahpseteehentintent tert R E e E E E E E R R R j i ; reise, diè beim Verkauf nicht über- : E L Fiuma Y schritten werden dürfen Besondere Bestimmungen j { ia, Verein chemi- | 6 6,50 für 1 kg % Gesamtphosphor- | Lieferung nah Wahl des We:kes mit L Rhenanlaphosphat A i N.:G., \äure. mindestens 14 9% Been osmiaee Aachen M 7,50 für 1 kg 9/6 zitronensäurelöslihe| fäure, hiervon mindestens 75 %% Phosphorsäure. zilconensäurelöelih, oder mit mindestens 12 % zitronensäurelösliher Phoéphor-

je 90 § für 1 kg % Phosphorsäure | «e e rad: Mindestens 90% auf enthalten. s d. Sieb fn K. 100 y

Bei Lieferung in Jutesäcken darf ein Aufschlag von 4 25 je 100 kg und bei Lieferung in Papier\äcken ein Aufs

edingun

Bezahlung: {lag von 4 8 für 100 kg berechnet 4 Barzahlung ohne Abzug. roerden. : Diese Bekanntmachung triti mit dem 10. Dezember 1921 in Kraft. Berlin, den 3, Dezember 1921. : : 4 (4 Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. J. V.: Dr. Huber. Preufßenu.

Bekanntmachung, betreffend Verlängerung der im Verdrängungs-, Kolonial- und Auslandsschädengeseß bezeichneten An meldefristen.

Vom 1. Dezember 1921.

Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Verdrängungsschäden- geseßes vom 28. Juli 1921 (RGBl. S. 1021), des § 18 Abs. 2 des Kolonialschädengeseßes vom 28, Juli 1921 (RGBl. S. 1031) und des § 18 Abs. 2 des Auslands\chädengeseßes vom 28. Juli 1921 (RGBIl. S. 1038) werden die im § 21 Say 1 Halbsayß 1 des E a V 8 12 Abs. 1 des Kolonialschädengesezes und § 12 Abs. 1 des Auslands- schädengesezes bezeichneten Anmeldesristen bis zum 30. Juni 1922 verlängert.

Berlin, den 1. Dezember 1921.

Der Reichsminister für Wiederaufbau. J. V.: Dr. Müller.

Bekanntmachung,

‘betreffend Ausgabe von Shuldverschreibungon : “auf den Jnhaber.

_ Den Lech-Elektrizitätswerken A.-G. in Augsburg wurde die Genehmigung erteilt, nachstehende, auf den Jnhaber lautende, in Stücke zu 2000 und 1000 A eingeteilte Schuld- verschreibungen in den Verkehr zu bringen: 50 Millionen Mark S Prodentigs, hypothekarisch geficherte, bis zum 31. Dezember 1926 unkündbare, sodann unter Einhaltung einer dreimonat- lichen Kündigungsfrist binnen 40 Jahren zu 102 vH einlösbare Schuldverschreibungen. München, den 1. Dezember 1921.

Staatsministerium für Handel, Jndustrie und Gewerbe. J. A.: Mößmer.

Bekanntmachung. Der Wurstwarenhändlerin Viktoria Baum- ärtner, G. 46 in Augsburg, wurde Handel mit egenständen des täglihen Bedarfs, inébesondere mit Köje und Butter, mit Veschluß des Stadtrats Augsburg vom 24. November 1921 gemäß § 1 Abs. 1 der B.-R.-B. vom 23; Sep- tember 1915 Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel betreffend untersagt. Augsburg, den 24. November 1921. Stadtrat Deutschenbaur.

Bekanntmachung.

Dem Kaufmann Selmar David in Gotha, Erfurter Straße 2, i] auf Grund der Bundesrätsvero- dnung vom 23. Sepy- tember 1915 (NGBI. S. 603) ter Handelsbetrieb wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden.

Gotha, den 1. Dezember 1921.

Der Stadtràt. Dr. Krug i. V.

Verordnung,

betreffend die Erhebung einer Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues in Preußen.

Vom 22. November . 1921.

Auf Grund der §8 9 und 12 des Reichsgeseßes vom 9%. Juni 1921 (RGBl. S. 773) wird hiermit folgendes verordnet:

Artikel !1.

Als Abgabe zur Förderung des Wohnungsbaues werden in Preußen vom 1. Oktober 1921 ab bis auf weiteres Zuschläge zu der auf Grund des Geseßes vom 21. Mai 1861 veranlagten staatlichen Gebäudesteuer erboben, soweit die Gebäude abgabepflihtig und vor dem 1. Juli 1918 fertiggestellt sind.

Artikel 2. Der Zuschlag beträgt 5 vom Liert des jährliGen Nußzungs- werts, Dementsprechend werden erhoben : :

a) 1265 vom Hundert der Gebäudesteuer bei allen nach § 5 u 1 des Gebäudesteuergeseges zu 4 vom Hundert des Ge- bäudesteuernugungêwerts veranlagten Gebäuden (oder Ge- bäudeteilen) mit Auénahwme derjenigen Wohngebäude, die zu landwirtshaftlihen Betrieben gehören und im wesent- lichen für die in diesen B-trieben tätigen Personen bs stimmt sind;

b) 250 vom Hundert der Gebäudesteuer bei allen nah § 5 zu ? des Gebäudesteuergeseßes mit 2 vom Hundert des Gebäude s veranlagten Gebäuden (oder Gebäude eilen); :

e) 250 vom Hundert der Gebäudesteuer bæi den unter a aus genommenen, zu landwirtshaftliden Betrieben gehöriger Wohngebäuden, deren Gebäudesteuernußpungswe1ite nackch

Mietpreisen festgestellt worden sind;

d) 350 vom Hundert der Gebäudesteuer bei den unter a aus genommenen, zu landwirtschaftlichen Betrieben gehörigen Wohngebäuden, deren Gebäudesteuernußungswerte nicht nah Mietpreisen festgestellt worden find.

Artikel 3.

Die Verwaltung der staatlidlen Abgabe mit Ausnahme der Ein- fans wird den Behörden, die die staatlihe Gebäudesteuer verwalten, rtragen. Die Einziehung der Abgabe erfolgt minister festzusezende Entschädigung dur ì Artikel 4. L Die Zuschläge nah Artikel 2 zu c und d können auf Antrag er- mäßigt werden, wenn der Gebäudeeigentümer den Nachweis erbringt, dáß die Abgabe mehr als 5 vom Hundert des Friedenznutzungéwerts ämtliher zu der ländlichen Besißung gehörigen Wohn- und Be- ebâgebäâude beträgt. er Antrag ist binnen einem Monat nach Zustellung der Zablungsaufforderung beim Regierungspräfidenten, für Berlin beim Präsidenten der Ministerial-, Militär- und Baukommission zu stellen. Hegen deren Enticheidung ist binnen einem Monat die Beschwerde an den Finanzminister zuläsfig. Der Finanzminister entscheidet end-

gültig. Artikel d.

Artikel 4 Ab\. 2 gilt bei Anträgen, die G gegen die AbgcE h der Geblide (6 È ps Neichégeseea} rit

gegen eine vom Finanz- die Gemeinden.