1921 / 285 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Dec 1921 18:00:01 GMT) scan diff

4, Ga3messer und Hilfsapparate zur Prüfung von Gasmesseru. a) Kontroll- und Versuchsgasmesjer:

0,3 1,5 cbm (bis 10 Flammen) . « . - « 35,00 4

bis 4 cbm D C R

e 6 " 30 o S e a S S 60 00 e

M E R L E 8 é o e CORDO R D R A 100,00 ;

O H ( . 200 Cs E S os 120,00 ,„ Aus@lag für Nebenarbeiten 1/3, für Fehlershein bis zu !/, der

Gebühren.

b) Gasometerwippezu 501 ..««. 40,00 M 1001 a ï 60,00

s zu Zuschläge wie oben (1/4 und !/, der Gebühren). Die obigen Sätze unter a und b gelten für Prüfung mit drei

Geschwindigkeiten.- Für jede weitere wird ein Zuschlay von !/, der Gebühren érhoben. c) Kubizierapparate für 1001... _.… 30,00 4 L bis 400 1 einshließliq 60,00 , k , 600 1 L: 80,00 ; L " 800 1 ¿ 100.00 ; ü 1000 1 L 120,00 s für je 100 1 mebr, Zu- schlag von... 10,00 ,

Für Nebenarbeiten Zus{lag von !/z der Gebühren, für Ausstellung eines Feblerieins Zuschlag bis zu !/; der Gebühren.

5. Meßwerkzeuge für wissenschaftlihe und tehnishe Untersuhungen, medizinische Spriben.

a) Für Prüfung von Geräten, die nur in der Form, Einteilung, Nezeichnung usw. von den Cichvorschriften abweichen: die entsprechenden SUME per Eichgebührenordnung vom 18. Dezember 1911 nebst Nach-

âgen. : b) Für Prüfungen, die zur Aufstellung eines FeblerverzeiWni}ses fübren sollen, wird ein besonderer Zuschlag bis zur Hälfte der Eich-

gebühren (f. a) erboben !) c) Bei besonderen Prüfungen erfolgt Berehnung nah der auf-

gewendeten Zeit. d) Ausfertigung eines Prüfungs\heins8 . » + « « L— 6. Kondenswassermesser.

Bis 501 ens. o E Ma über 50 1 LLE U N

Berlin-Charlottenburg, den 1. Dezember 1921. Der Direktor der Ne für Maß und Gewicht. ato.

n) Hier entfällt der Zus#lag von 200 Prozent, s, Eingang.

Bekanntmachung,

betreffend Belieferung und Meldepflicht gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts.

YAut Grund der 88 1, 2, 6 der Verordnung über Negelung des Verkehrs mit Kohle vom 24, Februar 1917, der 88 1, 7 der Bekanntmachung über die Bestellung eines RNeichsfommissars für die Kohlenverteilung vom 28, Februar 1917 und der 88 1, 2, 3 und 5 der Verordnung über Aus-

funstspfliht vom 12. Juli 1917 wird bestimmt:

8 1. Meldepfliht und Zeitpunkt der Meldungen.

1. Zu melden sind alle aus dem -Bergwerksbetrieb stammenden einheimischen wie eingeführten Steinkohlen und die daraus hergestellten Briketts eins{ließlih der Ersatbriketts. ferner oberbayerishe Pech- foble böbmiiche Stein- und Braunkohle und Braunkohlenbriketts einschließlih der Brikettspäne und Brikettabrieb. (Meldepflichtige Brennstoffe.) ; i

2, Meldepfli@tige Brennstoffe dürfen im Februar 1922 nur bezogen werden, wenn der gewerbliche Verbraucher bezüglih dieser Brennstoffe den Bestimmungen der vorliegenden Bekanntmachung im Jan 1ar vünktlid nachgekommen ift,

3. Meldepflihtige Brennstoffe dürfen im Februar an einen meldepflihtigen Verbraucher unmittelbar oder mittelbar nur abgegeben werden. wenn dem Lieferer (Händler) im Januar die ordnungsmäßige Meldefkarte für diese Brennstoffe vorgelegen hat.

Non den Bestimmungen unter Ziffer 2 und 3 kann für die Be- zieher von“ Erfaßbriketts, Stollenkohle und Magereiformbriketts ab- geîschen werden, alädann gelten die Bestimmungen über Aushilfsg- lieferungen nah § 3a.

4. Meldungen. über Kohlenverbrauch und -bedarf \ind in der Zeit vom 1. bis spätestens d. Jana! 1922 erneut zu erstatten.

5. In jedem Monat darf nur eine einzige Meldung erfolgen ;

wegen Aushilfslieferungen siehe § 3a! und § 12,

8 2. Meldepflichtige Personen.

1. Zur allmonat1ihen Meldung verpflichtet sind alle gewerbliden Nerbraucber (natürliche und juristisde Ferionen), die seit dem 1. Dezember 1920 in mindeslens drei belie igen Monaten monatli 10 t Steinkohle, Koks Braunkohle und Briketts jeder Art verbraucht baben. (1 t = 1000 kg = 20 Ztr.) Die Meldepflicht rubt jedoch für diejenigen Betriebe, die im Januar meldepflichtige Brennstoffe nicht zu beziehen gedenken. Auch die Betriebe des Reichs, der Frei- staaten, Kommunen, öffentlil-rechtlichen Körpershaften und Verbände (3. B: Gasanstalten.- Werften; Straßenbahnen) sind meldepflichtig.

2. Wegen Bunkerfohlen siehe-§ 7. /

Z. Der Meldepflicht unterliegen nit, und zwar ohne Rücksicht auf die Höbe - des Verbrauchs:

a) die Staatseisenbahnen;

b) die Neichämarine für ihre Bunkerkohlen;

c) die Reidbswehr bezw. Landespolizei soweit ihr Bedarf auf Bar les bezw. Landespolizeibedarfsschein gedeckt wird;

d) Zechenbesitzer, soweit fie selbst erzeugte Kohlen und Briketts als TDeputatkohle und zur Aufrechterhaltung ihres Grubenbetriebs (Zechenselbstverbrauh) oder zum Betrieb eigener Kokereien (mit oder ohne ebenproduftenanlagen) oder Brikettfabriken verwenden (verkoken, brikettieren), wenn diese Werke in unmittelbarem Anschluß an die dem- selben Zechenbesißer gehörige DEE errichtet sind;

e) die landwirtsd-aftliden Nebenbetriebe, d. h. solche Betriebe, die in wirtsck(aftlidem Zusammenhang mit einem land- wirtschaftlichen Betriebe von dessen Inhaber geführt werden, soweit sie nih1 Gegenstand eines selbständigen gewerblichen Unternebmens sind;

5 SwWhlahthöfe, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten Warkenbäuser, Ladengeschäfte, Krankenhäuser, Strafanstalten und ähnliche Betriebe, ferner Bäckereien, Schlächtereien, soweit sie dem Bedarf der in dem Versorgungsbezirk (Ge- meinde über 10 000 Einwohner oder Kommunalyerband) wobnenden oder sich vorübergehend aufhaltenden Bevölkerung

dienen.

4. Ob biernach ein Verbraucher meldepfli{tig ift, bestimmt im-

Qweife!sfalle zunächst die für den Siß des Betriebs yuständige Koßhlen- wirtschafts\telle nach Pg 1, 2. Der Reichskommissar für die Kohlen- verteilung fann über die Meldepflicht abweichend von dieser Bestim- mang entscheiden.

& 3. Inhalt der Meldung.

1. Die Angaben haben in Tonnen = 1000 kg zu erfolgen und sind unter genauer Adressenangabe des Lieferers oder der Lieferer na Art (Steinkohle, Steinkohlenbriketts, Pehkohle, böhmische Kohle, Braunkohlenbriketts - uswo,), Herkunft nach Gebieten der Amtlichen Nerteilungsstellen mit der genauen Bezeilhnung emäß § 6 (3. B. Gebiete rechts der Elbe, Sachsen, Ruhrgebiet usw.) und Sorten (Fett-, Stückkohle usw.) zu trennen. Weiter sind zu melden :

a) Tran der im Vormonat bezogenen Mengen (siehe

b) Bestand a Mang zun Vormonats, ufuhr im Vormona Bestand zu Beginn des laufenden Monats, Verbrauch im E orinonat, Bedarf für den laufenden Monat, ; g Lr Ier Bedarf für den folgenden Monat (siehe h) Bevarf für den Vormonat.

9. Die Transportart ist in Spalte 3a zu melden dur die S pes in Anführungszeichen angegebenen Abkürzungen ei Bezu fubrenweife ab Zeche: „Landabsay“;

n E vom Plaghänder oder dem Aushelfenden: „Plaß“; mit der Vollbahn ab Zehe: „Bahn“; 7 mit der Klein- oder Straßenbabn: „Kleinbahn“; mit der Vollbabn ab Schiff: „Umschlag“; Y auf der Vollbabn mittels eigener Wagen: „Pendelwagen"; mit dem Schiff bzw. Sciff und Kleinbahn: „Scbifff*; dur Ketten», Seilbahn, Berbindungögle's und sonstige eigene Transportanlagen unmittelbar ab Grube: ‘„Cigentr.*.

Erfolgte die Lieferung auf versdiedene Transportarten, so ist dies für die betreffenden Teilmengen getrennt anzugeben.

3. A!18 Monatsbedart (Sp. 8 der Meldekarte) ist anzugeben die an sih für den Monat Januar F Führung des Betriebs benötigte Menge ee Brenustoffe, gleichgültig, ob sie aus dem etwa vorhandenen Bestand oder aus neuen Lie rungen gedeckt werden soll. Etwaige Lieferrückstände dürfen nicht in die edarfsanmeldung eins estellt werden. Betriebe, die laut amtlicer Verfügung von der Be- ieferung ganz ausges{hlossen sind oder im Motiat Januar aus anderen Gründen nit arbeiten, haben als Bedarf Null anzugeben; solche, die von der Belieferung über eine bestimmte NBrennstoffmenge oder -quote hinaus ausges{lossen sind, haben nur diese als Bedarf anzumelden.

4. Der Vestand ist nickdt nur aut Grund buchmäßiger Errech- nung, sondern tatsächliher Feststellung zu melden.

& 38. Aushilfslieferungen.

1. Menn meltepflid-tiger Brennstoff im Dezember von einem Lieferer bezogen wurde. der in der Novembe1meldekarte als Lieferer dieses Brennstoffe nidt angegeben worden war, so ist diese Lieferung in der Januarmeldekarte rot zu unterstreichen. Besondere Meldekarten für die Aushilfslieferungen sind nit zulässig.

9. Wenn ein Verbraucher im Vormonat aus Bestand oder Zu- fubr meldepflidtige Brennstoffe abgegeben hat, obne sie im leihen Monat zurückzuerbalten, so sind die nicht zurückerbaltenen Mengen in den Spalten am Fuße der Karte zu melden. Die Mengen dürfen nit etwa vorweg abgesetzt oder als V-brau verred\net werden. Diese Meldung bezieht si auch auf die viückgabe entlichener melde- vflicktiger Brennstoffe.

3. Der Empfänger oder Rükemvfänger der in § 3 a? behandelten Lieferungen hat diese eros & 3a! im Hauptteil der Karte rot unter- siriden zu melden. Siehe auch § 12, Die Bestimmungen in § 14 werden hierdurch nicht berührt.

84. Nathprüfung der Angaben.

Der Meldepflichtige hat fortlaufend über Zufuhr und Verbrauch an Brennstoffen nach Art, Herkunftsgebiet und Sorte in solcher Weise Buch zu führen, deß ein Vergleih der Buchungen mit den Beständen jederzeit möglich ist. /

§5. Meldestellen

L. Meldungen sind zu erstatten:

1. an den Reicskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin, und gat in zwei Ausfertigungen; 1 J

. an die für den Fiiebaeet Fes Meldenttiee en. zuständige Koblenwirt\cafts-, Landeskoblenstelle, für das besegte westliche Gebiet \. Biffer [T], für Freistaat Sachsen s. Ziffer I1V;

3. an die unter Berücksichtigung der Herkunft der meldepflichtigen Brennstoffe zuständige Amtliche Verteilungsstelle (siehe § 6). Bestellt der Meldepflichtige Brennstoffe aus den Gebieten mehrerer Amtlicher Nerteilungs\tellen, so sind an alle diese Amtlichen Verteilungsstellen Meldekarten einzusenden ;

4. an den Lieferer des Meldepflichtigen. Bestellt der Melde- pflichtige bei mehreren Ueferern, so ist an jeden Lieferer eine besondere Meldekarte zu richten. Für die bon einem im Auslande wohnenden Lieferer unmittelbar bezogenen böhmischen Kohlen sind die Melde- farten nicht an den ausländishen Lieferer, sondern (soweit es sih um niht in Bayern gelegene Betriebe handelt) an den Kohlenausgleih Dresden (siehe § 6 Ziffer 6) zu senden, und zwar mit der Aufschrift : „Auslandskohle“. für Betriebe, die in Bayern liegen, find diese Meldekarten mit derselben Aufschrift an die Amtliche Verteilungs- stelle München 6, 8) zu senden.

Außerdem ift ‘eine besondere sechste Meldekarte mit der Auf- {rift : „Auslandskohle“ an den Kohlenausgleich Dresden von den- jenigen Verbraucern zu lenden, die nicht in Bayern ihre Verbrauds\telle haben, und böhmische Kohle, set es allein oder neben deutscher Kohle, von einem deutsd\en Leferer beziehen.

TI. Außerdem haben Meldepflichtige, deren Verbrauchs\telle im Absatgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- und Reedereigesellschaft liegt, und der an Bayern angegliederten Landesteile des ehemaligen Freistaats Coburg eine besondere Meldekarte an den „Kohlen- ausgleich Mannheim“ (siehe au § 6, 7 a) zu senden, au wenn sie feine Produkte der Rheinischen Kohlenbandels- und Reedereigefellschaft verwenden. Diese besondere sechste Meldefarte 1 in den Meslde- fartenbeften enthalten, die bei den betreffenden süddeutschen Ver- waltungsstellen na § 5, 1, 2 oder ihren Unterstellen erhältlich find.

I. Meldepflichtige Verbraucber des beseyten Gebiets haben außer den in Ziffer 1 genannten Meldekarten eine jech\ste Meldekarte an die Amtliche Verteilungsstelle für das besegte westliche Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9, zu ienden, auch wenn sie keine Brenn- stoffe aus dem rheinischen Bezirk verwenden.

IV. Mesldepflichtige, deren Verbrauchsstelle im Freistaat Sachsen oder Sachsen-Altenburg liegt; haben mit Ruonarme er ŒEleftrizitäts-, Gas- und Wasserwerke an Stelle der in § 5, 1, 2 erwähnten einen Meldekarte deren zwei an das für ihren Betrieh zuständige Gewerbe- aufsichtsamt zu senden. Die von dem Sächsischen Landeskohlenamt bzw. von dessen Unterverteilungs\tellen auégegebenen Meldekartenhefte enthalten dementspredend sechs Meldekarten, Elektrizitäts-, Gas- und Masserwerke melden dem Landeskohlenamt unmittelbar mit einer Mesldekarte.

V. Wegen Bunkerkohlen siehe § 7,

V1. Sämtliche Meldekarten sind gleich!"autend auszufüllen. Auch wenn mehrere Karten an verschiedene Elie Verteilungsstellen oder verschiedene Lieferer zu richten sind, müssen \ämtliche Karten in allen Teilen genau gleich lauten. Das be iebt \sih au auf die Bezeichnun der Sorten und Mengen und die Namen der Lieferer, ebenso au etwaige beigefügte Bemerkungen.

VIL Süûr Rüdstände und aus diesen gewonnene L rennstoffe sowie daraus und aus Abfällen hergestellie Britetts (Crsaßbriketts) ist die unter Abs. 1, Ziffer 3 nannit Karte nicht an die Amtliche Verteilungestelle, sondern an ie Abteilung V des Reicbskommissars 1A die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmanustraße 19, zu

enden.

VIII. Bezieher von ausländischer Kohle (wegen böhmischer Kohle siehe d 5, Fe 4, 2 Abjayz, wegen Saarkohle gerne Say) haben den Bedarf, die Zufuhr und den Bestand dieie rennstoffs nur auf den Meldekarten ju bemerken, die dem Reichskommissar für die Kohblenverteilung eingereiht werden. Bezieher von Saarfohle haben die Meldungen an den Kohblenausgleih Mannheim zu erstatten. Ueberdies gelten für diese Brennstoffe die Vorschriften über die Mel- dung die E der Abteilung Cinfuhr, Berlin W. 62, Kielganstraße 2, erlasjen

n D O

86, Amtliche Nerteilungsfstelken. Amtliche Verteilungsstellen sind: : 1. Für Steinkohle®*) aus Ober- und Nieder- [lee L trie Verteilungsstelle für \{lesishe Steinkohle in i Berlin NW. 952, Alt Moabit 118. . Für Ruhrkohle*): : 6 ntlide NVerteilunas\stelle für Ruhrkohle, Essen, Frau- Bertha-Krupp-Straße 4. 3, Für Steinkohle®*) aus dem Aachener Nevier: Amtliche Verteilungsslelle für die Steinkohlengruben des Aachener Reviers in Kohlscheid (Bez. Aachen). 4. Für die Braunfkfohlenbriketts aus dem Ge- biet rechts der Elbe mit Ausnahme von sächsischen

Braunfohlenbriketts: Am e Nerteilungsstelle für die Braunk ohlenwerke rets l

der Elbe in Berlin NW. 7, Reichstagsufer 10, 5. Für die mitteldeutschen Braunkohlenbriketts (linfs der Elbe) mit Ausnahme der unter 6 ges

nannten: Amtliche Verteilungsstelle für den mitteldeutschen Brauns-

foblenbergbau in Halle a. S., Magdeburger Straße 66. 6. Für Braunkohlenbriketts aus den Freistaaten Sa Qs und Sachsen-Altenburg sowie für böh- mische, nah Deutschland (außer Bayern) ein- geführte Kohle und für sächsisheSteinkohle*): Kohlenausgleih Dreéden, Dresden-A. 24, Bismarckplay 1, 7. Für rheinische Braunkohlenbriketts: Amtliche Verteilungéstelle für das beséßte westlihe Gebiet, Köln, Unter Sachsenhausen 9. ®*) 7a. Für Braunkohlenbriketts aus dem Dill, gebiet, em Westerwald und dem Freistaat Hesfen: Kohlenausgleih Mannheim, Parkring 27/29. | Mp Steinkohle, Pehkoble und Braunkohlen- briketts aus dem rechtsrheinishen Bayern und für böhmische nach Bavern eingeführte Kohle: Amtliche Verteilungéstelle für den Kohlenbergbau im rechts- rheinishen Bayern, München, Ludwigstraße 16.

9. Für ESteinkohle*) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Barsinghausen, Jbhben- büren usw

Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und seiner Umgebung, Hanover, Brühlstraße 1,

10. Für Saarkohle: /

Kohlenausgleih Mannkbeim, Parkring 27/29.

11. Für die Ersagbrifketts gilt als Amtliche Verteilungs- stelle Abteilung V des Neichskommissars tür die Kohlenverteilung, Berlin W. 62, Wichmannstraße 19. ]

12. Für andere als böhmische NAusl!andsbrennstoffe siehe § 5, VIL

& 7, Bunkerkohlen. 1. Bunkerkohlen dürfen nur auf Grund von Meldekarten ge-

liefert werden.

2, Zur Meldung verpflichtet sind alle unmittelbaren Lieferer von Bunkerkohlen oder die Bunkerkohlenverbraucher mit eigenem Kohlen- ager.

, 3. Die Meldungen sind zu erstatten: 2 ;

an den Neicbskommissar in doppelter Ausfertigung, an die Amtliche Verteilungsstelle, siehe Î 5, 1, Ziffer 3, an die für den Betriebsort zuständige andesfohlen- bezw. Kohlenwirtschaftss\telle, siehe ¿ 5, 1, Ziffer 2,

an den Vorlieferer des unmittelbaren Lieferers von Bunker-

foblen, an die Bunkerkohlenstelle.

8 8, Art der Meldung. 1, Die Meldungen, die mit deutlicher rechtéverbindlißer Namens

jak

p 2009

unterschrift (Firmenunterschrift) des Meldepflichtigen versehen sein“

müssen, dürfen nur auf amtlichen Januarmeldekarten erstattet werden, die (Eer ei bei der zuständigen Orts-, Kreis- oder Bezirks foblenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zuständigen Kohlen- wirtshaftsstelle nah § d, 1, 2 beziehen kann. Diese Stellen sind be- rechtigt, für die Meldekartenblocks und Einzelkarten eine Gebühr zu erheben. Für Bezirke gemäß § 5, 11, [T1 und 1V sind Hefte zu sieben Karten vorgesehen. Auch die etwa noch weiter erforderlichen Meldekarten (siehe §9, I, 3 und 4) S dort erhâltlih.

2. Lu ein Meldepflichtiger Betriebe an ver]hiedenen Orten oder in versdiedenen Teilen des gleichen Ortes, so müssen für jeden Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen.

3, Aeder Meldepflicbtige hat die für ihn in Frage kommende Verbraulergruppe (Vorderseite der Karte) durch Durchkreuzen fennt- lid zu maden. Falls ein Meldepflichtiger nah der Art seines ge- werbliden Vetriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu weld‘'er Verbraucergruppe der wesentlihste Zeil seines Netriebes gehört. Ist ibm vom Reichskohlenkommisjar eine Ver- braucbergrupÞpe angewiesen worden, so hat er diese zu durchlreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durhkreuzen.

& 9. Meldung im Falle der Annahmeverweigerung der Meldekarten durch Lieferer.

Menn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme feiner Meldekarte bereit findet, so hat er neben der für den Reichskommissar bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte dem Reichskommissar in Berlin mit einem Begleitschreiben einzufenden, 1 dem anzugeben ist, warum die Meldekarte nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeshlagen wird. |

8 10, Die Lieferer und die Meldung.

1. Die Lieferer dürfen nur durhlohte Meldekarten beliefen. Die Durch 1ochung muß das Zeichen derjenigen Kohlenwirtschaftsstelle tragen, die für den Betrieb des Verbraucters zuständig ist. :

2, Zeder Lieterer, dem eine Meldekarte zugegangen ift, hat in der dazu bestimmten Spalte der Vorderseite der Karte die eigen Firma und die Firma des Vorlieferers einzutragen und die Karte ohne

erzug seinem eigenen Lieferer - weiterzugeben, bis sie zu dent „Hauvptlieferer“ gelangt. Hauptlieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Brikettfabrik) oder, wenn und soweit es einem Dritten (Verkaufs- fartell oder Handelsfirma) den Vertrieb seiner Produktion überlasjeu hat, dieser Dritte. ;

3. Falls der Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte auf- geführten Brennstoffe von mehreren Vorlieferern bezieht, so gib! e nicht die urschristlihe Meldekarte weiter, sondern verteilt deren In- halt auf so viel neue Händlermeldekarten, wie Vorlieferer in- Frag kommen. Leßtere hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. Die Mengen der neuen aufgeteilten Meldefarten dürfen zusamm! nit mehr ergeben als die der urschriftlihen Karte. Jede neut Meldekarte hat:

a) die auf die Karte entfallende Menge,

b) die auf die anderen Karten verteilten Mestmengen det urschriftlichen Karte mit Nennung der Lieferer und der pol jedem bezogenen CEinzelmengen und Sorten zu enthalten Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk , Aufgeteilt und dem Namen der aufteilenden pa zu versehen. Die urschriftlihe Karte ist bis zum Funi 1922 sorgfältig aufzubewahren.

4. Ieder Lieterer (Händler), der von einem im Auslan wohnenden Lieferer böhmisbe Koblen bezieht, hal die betreffenden Meldekarten niht an den ausländischen Lieferer, sondern, falls es |! um Meldekarten handelt, die von in Bayern geevenen Betrie herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München 6, 8) andernfalls an den Kohlenausgleih Dresden 6, 6) zu senden.

*) Auch Briketts. S5 O der Meldepfli@t in den beseßten Gebieten vergl

1 Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. Meldungen derselben Bedarfömenge bei mehreren, Lieferern find

L oten. Ausnahmebe stimmungen(Aushilfslieferung).

1. Aushilfslieferungen find nur an meldepflihtige Verbraucher issig. 9. A

hgabe und Bezug von meldepflihtigen Brennstoffen außer- der ordnungsmäßigen Monatsmeldekarte 1, 1 und 2) berürfen Anweisung oder der Genehmigung derjenigen Amtlicken Ver- ungóstelle (iebe § 6), aus deren Bezirk dieser Bezug erfolgen soll. "en die Entscheidung der Amtlichen Verteilungsstelle ist Berufung en Reichskommissar zuläsfig. Die Genehmigung wird nur aus- méweise beim Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes erteilt. Für die Abgabe und den Bezug von meldepflihtigen Brenn- Fen, welche für das Absatzgebiet der Rheinischen Kohlenhandels- Neederei-Gesellschaft m. b. H. (Koblenkontor Mannheim) bestimmt d, tritb hinsichtlich der gemäß Absaß 1 erforderlidben Anweisung Genehmigung für Rubrkohle an die Stelle der Amtlichen Ver- ingsstelle in Cssen der Kohlenausgleih Mannkbeim, Auf § 3a, Siffer 1, und § 10 wird hingewiesen. 3, Yushilfslieferungen in meldepflichtigen Brennstoffen zwischen ; PVerbrouchern 1owie Aushilfslieferungen eines Plaßhändlers aus ngen, die bereits bei ihm greifbar sind, an einen Verbraucher sind zulässig, wenn neben dem Einverständnis der Parteien die Ge- migung der Landeékohlen- bezw. Kohlenwirtscaftsstelle nah , 1, 2 vorliegt. Sollen zu folhen Aushilfslieferungen Cisenbahn- n benußt werden, fo bedarf die Lieferung außerdem der Ge- migung der zuständigen Amtlichen Verteilungéêstelle (siehe § 6). - 4. Ein Hauptlieferer 10, 2) darf ausnabmäweije beim Vor- en eines wichtigen Grundes anstatt durch den Höndler, welcher in dem Hauptlieferer gemäß § 10, 2 zuge ngenen Melkdekarte ver- Jet ist, durch einen anderen Händler liefern,*) Auf leßteren "t in diejem Falle die Bestimmung, daß ihm die ordnungsmäßige sdefarte vorgelegen haben muß (8 1, Fier 1 und 2), keine Anwen. g. G genie dis Drt ut AUDE ung E P Ras E 5 Die nachträglie Meidung der gemäß Ziffer 3 und enden Lieferungen ist in § 3a A4 , T

& 13. Anfragen und Anträge.

1. Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind it nidts anderes bestimmt ist, an den Neichskommissar fr die lenverleilung, Berlin, zu richten.

2 D rien pndertmgen 4 Erföfden einer Firma dem Reicbskohlenkommissar, der Amtlichen Verteilungs Kohlenwirtschaftsstelle umgehend mitzuteilen. MUNGSINNE Und

14, Verwendung von gewerblichen Koblen für andere. Zwedwe.

Es is verboten, meldepflihtige Brennstoffe, die für d i

g gewerblichen Verbrauchers bezogen find, eins{ließlich der Bunke

en, ohne Genehmigung des Neichskommissars in dên Handel zu

gen oder für Hausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden,

8 15. i meldepflihtige Betriebe. Neue meldepflihtige Verbraucher dürfen Karten i dem sie von der Koblenwirtsckchaftsstelle oder vem Rei botobiere nissar als meldepflichtig anerkannt worden sind.

& 16. Strafen.

| 1, Zuwîderbandlungen gegen diese Bekanntma erden der Vefanntmachung vom 28. Februar 1917 S edes nas inem Jahr und mi Geldstrafe bis zu zehntausent Mark oder einer dieser Ee ap a E gemäß 8 5 Abs. 2 der Fordnung de undesra om 14. ni reitousend Mark bestret Z e rain ad . Neben der Strafe kann alle des vorsägli delns auf Einziehung der Brennstoffe aa T iber, Zuwiderl-audlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter ge- n oder nicht. 4 e d gs unterlassener Meldung. n Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht î gerei! „O0 „er G des Doe Ungen mo estrafung gem ä : M icferung aufgeldlofea wird, R es on da

8 18. Jnkrafttreten. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1922 in Kraft. Berlin, den 6. Dezember 1921.

Der Reichsfommissar für die Kohlenvert e hlenverteilung.

*) Cine Abänderung besiel ender Lieferungsbezieh Bestimmung nicht begünstigt G ng8beziehungen foll dur

Bekanntmachung.

Unter den Bedingungen der Bekanntmachung des Neichs- enverbandes vom 31. Januar 1921 (Rei en L 1. Dezember 1921 für den lis Me A N rennstoffverkauf frei Eisenbahnwagen ab oberrheinischen Umsélagpläben

ende Zuschläge je Tonne zu den : spreisen erhoben Been ; ad Werk gellenden Ver-

jür Brennstoffe aus dem Bezirk N . Westfälischen L A Lenits

. Bingen —Mainz Kastel Gustavs- Ls ad burg Gernsheim Worms =— ia anheim Rheinau Ludwigs- , S 148,7 j « Frankfurt a. M.—Offenbach (eins{l. n Werkt- und Mainkanalgebühren)- . 154,30 169,30 }, Aschaffenburg . . e O 1000: d Kariérube— Set vei ur 16600.) - 1A M CTONTO a e E 7,7 i z . Kehl—Siraßburg . 0:00. #0 0& 203-70 L 220.20 z

Hierzu dürfen ab 1. Dezember 1921 bis auf weiteres Klei jeuzu)dläge bis zu folgender Höbe je Tonne erhobe "wetl E , Pingév— Mälut-= Keie 2 Q fart Gernd: E

=

heim Worms— Mannheim—NRheinau —Ludwigs- D) afen S4 0207 E S7 Fei s . . , . æ . o, 46,80 M E Frankfurt a. M.—Offenbah C E E E E E D) j B U S 59,50 ; i Karléruhe—S peyer e oooooooo 3 E 56,60 Z D, Lauterburg d 0 20 t eo. i i N 62,10 é } Kehl—Straßburg «e a, 7120

)) für Braunkohlenbriketts d 8 NHei E N

L, Bingen— Kostheim—Weisenau— Mainz— Gustavs-

burg

D) s M L E S oa ooo) 128,40 Æ* p Zeannheim Rheinau— Worm Ludwigshafen 132,40 , °) Mm, urt a M.— Offenbach (eins{chl. Werst- und

F ainfanalgebühre) S 136,40, *®) p Farléruhe— Speyer— Leopoldshaten . . » « . 149.40 , *) Gu E e S 158.40 ;

& Kehl—Straßburg ck90. 90 .E 0. A J : 183,40 5

Verlin, us 3. Dezember 1921. [tiengesellshaft Reichsfkohl x Keil. Bred Gaiogua

*) Unverändert aus der B N 53 : L r Bekanntmach vou 9 eichéanzeiger Nr. 281 äbernommwn, - i L: Dezember 1981

AfREE Eo Are

BVeriGtigung.

Der Vekanntmachung über Brennstoffverkaufsyrei je Tonne aus Nr. 281 des Deutschen Reihs- und Pratihae Staatsanzeigers vom 1. Dezember 1921 über Brennstoff- verkaufspreise je Tonne ist berichtigend nachzutragen :

I. Für das Sächsische Steinkohlenfyndikat.

Gewerfschafft Florentin Kaesiner Morgenstern & (Co. Gaspedistüde . , . . , . 629,90 un Waschwürfel T. . « . . 620,90 L Waschwürfel T1. , 613,40 vin grun Washknörpel IL . . . , 583,70 Le tuts, E SWasnui T». « BIBBO A E as 445,80 Steinkoblenbrifetts (O. Förster und Morgen- L s R e 692,50 i: rdie Gewerkschaft Zehe Nord imAachener Steinko S Gewaschene Nußkohle o) 86 7400,0

Berlin, den 5. Dezember 1921.

Altiengesellschaft Reichskoh! ; Löffler. es ‘aaa

Die von heute ab zur Argabe gelangende N des AOC Neis E entndl e f iet an r. ein Geseß, betreffend die Verpflichiung zur Aus- kunft über militärfisfalishe Gelder und en Her E D. Ofjober 192, unler zu deren Herausgabe, ir, 8886 ein Geseß über die Weltposlyereinsverträge und den sirafrechtlihen Schuß von Freist il e Yovember 1921, unter Freistempelabdrücken, vom ir. 8387 eine Bekanntmachung, betreffend Erhöhung der Säße des V. litärtarifs für Eisenbalk 9 ) 1921, unter i f \ nen, vom 25. November r, 8 eine Verordnung lber das Ank i über die Cinkommenfsfieuer vom Q 8 a ebf 1921 (RGBl. S. 845), vom 2%, November 1921, Nr, 8289 eine Verordnung über S s i L g über Starlbier, vom 24, No Berlin W, den 3. Dezember 1921.

Postzcilungsamt. Krüer.

Preußen,

Ministerium des Jnnern.

Der Sia: sar walt'chastsrat Thaiß in Bresl Regierungsrat ernannt worden. haiß in Breslau ist zum

und Forstén.

Der Regierungstierarzt Hoffmeister ist zum Kreistierar

i Ie gt ernannt, Jlim ist die Kreistierarztstelle in Call, Kreis Schl (Reg.-Bez. Aachen), übertragen orden (A BOU

Ministerium für Landwirtschaft, Domänen

Ministerium für Volkswohlfahrt.

Der Bafkte: \ologe am Hauptgesundheitsamt der Stadt- gemeinde Berlin Dr. phil. Bed ist zum Direltor des Medizinal untersuhungsamts in Düsseldorf ernannt. E

Auf Grund des § 80 Abs. 1 der Reichsgewerbeordnunc bestimme ih in Abänderung von Absaß 09 Saite Bekann: machung vom 2%, Oktober 1921 L. M. 11. 3450 (Amtsblatt „Volkswohl fahrt“ 1921 S. 486) —, daß die Apotheker be- rechtigt sind, vom 1, De ember 1921 ab auf Arzneimittel oder Arzneien, die in abgabefertiger Packuna aus dem Handel be- zogen und in dieser abgegeben werden und nah Ziffer 21 Abs, 1

er dekhgpe! d Bestimmungen der Deutschen Arzneitaxe berechnet werden, eiñten Teuerungszuschlag von 0,60 Æ für jede MEE ‘Peine die

ebexschreiiungen dieser Zuschläge unterliegen der Be- strasung nach § 148 Abs, 1 idr 8 der Reichsgewerbeordnung,

Berlin, den 30. November 1921.

Der Preußische Minister für Volkswohlfahrkt, J, A.: G lftein A

Ministerium für Wissens t, Gn O E

Das Staatsministerium hat gemäß Art. 82 Abs. 2 der Preußischen Ve1 fassung die MinisterSe vering, Dr.vonRichter und Dr. Wendorff als diejenigen Minister bestimmt, welche die Rechte ausüben, die dem Könige als Träger des laudes- herrlichen Kirchenregiments zustanden.

Der bisherige Privatdozent Professor Dr. Rießer in Frankfurt a. M. ist zum ordentlichen Professor in der medizinischen Fakultät der Universität in Greifswald ernannt worden.

Bekanntmachung.

Den Finanzämtern des Landesfinanzamts Brandenburg ist die Vearbeitung der É cB ata,

der Schenkfungs- und der Stempelsteuersa (NAn R, eihsstempel, Wechselstempel) Abarieatas orden.

Ausgenommen von der Uebertragung ist die Reichsstempel- abgabe von Erlaubniskaz.en {ür Krafijsahr:evae (Tarif Nee Nrenbifa "E der E (EA ift. 11 a des

reußishen Siempelsteuergeseßes). Sie werden w bei den Zollstellen béarbeitet: dat A Er Berlin NW. 40, den 25, November 1921,

Der Präsident des Landesfinanzamts Brandenburg. Sander,

Bekanntmachung.

Gemäß 8 46 des Kommunalabgabengeseßes vom 14, Ruli 1893 (Gescz-Samml. S. 152) wird biermit zur M R Kenntnis gebracht, daß ein im laufenven Stenerjahre zu ven gr r rig en e A Reinertrag aus dem Betrichs- ahr 19: ei der Neuhaldens le j ) erzielt worden ist, E R

Magdeburg, den 3. Dezember 1921. Der Eisenhahnkommissar.

J. V.: Holzbecher.

Bekanntmachung.

Gemäß §46 des Kommunalabgabengeset:4 vom 14. Fuli 189: (Geseß-Samml. S, 152) wird hiermit aab S L A im laufenden Steuerjahre zu den Kommune!abqaben einihäg- gane e trag aus AE Ca 1920/21 bei der

ndal-Tangermünder Eise - j erzielt worden ist, R MELGNL| FStt 0Gs

Magdeburg, den 3. Dezember 1921.

Der Eisenbahnkommissar. J. V.: Holzbecher.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bekanntmachung zur Fernhalt erli Personen pom. Handel vom 23. / v Mad ‘1915 (RGB Du abe ich lder Schanfkwirtin GertrudSteinberg, geb Fade eee m MMandftraße 6, 2. dem Gescharts- einwächter in Berli , a A A E R. U gy dev Baerei

; ständen de äg en s w Unzuverläisigfeit in bezug au! diesen Dandeioietich 5 a Berlin, den 1. Dezember 1921,

Dex Polizeipräsident, Abteilung W, F, V.: F roißbeim,

anem

Bekanntmachnng.

Auf Grund der Bunde*ratéy: rordnung vom 23 Sey betr. die Fernbaltung unzuverlä)siger Per-caen vom mbit Pry S, 603) habe ih dem Kaufmann Z)haafk (gen. Altired) Cohen, hier, Bahnhosfirake 64, durch Verfügung vom beutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs, inébesondere mit Kleidungéstücken und Stoffen, weaen Euer Siaten au! Zie Handelebeirieb untersagt “e Lie Ko! r Befkonntmachu s : j E E E ng în den vorgeshriebenen amtlichen Gelsenkirchen, den 2. Dezember 1921.

Der Oberbürgermeister. J, V, Sprenger.

Bekanntmachung.

Auf Grund der Bundesratsp- ordnung vom 23. Septembe betreffend die nzaituna unzuverläffi L Personcn vom A GOL E 603) habe i erfirmaßriedri Wol}u, Co.

ier, Wanner Straße 25, Inhaber Kaufmann Friedri d Wolf in Dortmund-Brakel, Königstraße 9, dur Ver- fügung vom heutigen Tage den Handel mit Gegenständen des täglichen Bedarfs insbesondere mit Kleidungestiken und Stoffen, wegen Ünzuverläisigkeit in bezug auf diesen Hande!s- betrieb untersagt, Die Kosten dieser Bekanntmachung in den vorgeichriebenen amtlihen Blättern trägt die Firma Wolf u, Co,

Gelsenkirchen, den 2. Dezen ver 1921.

Der Oberbürgerwmeisier. J. V,; Sprenger.

BekanntmachGung.

Auf Grund der Bundesratsyerordnung vom 23, Septem 9 beireffend Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel RGBt S, 603) habe id dem ScchlächtermeisterRudoli Müller in Zehdeuick dh Veuiügung vom heutigen Tage den Betrieb seiner Shlächterei und den Handel mit Fleiich- und Wurstwaren 2c. wegen Unzuverlässigkeit im Handel mit sofortiger Wirkung unterta Die Kosten des Vez fahrens fallen dem Schlähtermeister Müller in Zebdenick zur Last,

Templin, den 3, Dezewber 1921,

Namens des Kreisaus\{usses. Der Vorsiyende: Dr. Reigenstein, Landrat.

t.

m;

Die von heute ab zur Au3gabe gelangende Nummer ? der Preußischen Geießsamm es Sti: uts O au 4 A N E M quo die Erhebung einer ôörderun ohnungs i 22, November 1021, unter S A EEIOA,, U ir. 12 198 eine Verordnung über die Erhöhung der Eisen- bahnfahrkosten bei Dienstreisen der St s vember 1821, und une r Staatsbeamten, vom 30, No r. 99 eine emeine Verfügung über die Fest- seßung von Vergütungen für Dienstreisen Orten, vom 30, November 1921. R I REMSSIRgEIA

Berlin W, den 3. Dezember 1921. ¿ Geseßsammlunggamt. Krüer,

Nichtamtliches.

Deutsches Reich.

Der Herr Reichspräsident hat an den Botsch i after von

Be renberg-Goßler anläßlich seines Rüatritts Is Loui a DONTGPIOENON zufolge nachstehendes Schreiben ge-

Sebr geehrter Herr Botshafter! Wie der i mir berichtet bat, haben Sie Zhre Entlassun L ne s efuht, Jn Würdigung Ihrer Beweggründe habe ih mich ent- flossen, Ihrem Gesuch zu entsprehen, und übersende Ihnen anbei die darüber ausgestellte Urkunde. Unter großen Opfern haben Sie das Jhnen angetragene Amt übernommen und Jbre ganze Persônlih- teit eingeteßt, um den Interessen deé Vaterlandes in der sckchweren Zeit, die wir durleben, zu dienen. Hierfür sprehe id Ihnen meine a N ERY und. m ausriGiges Dank aus.

Ich bitte Sie, meine besten Wünsche und Î ausgezeichneten Hochachtung AtaCGTinIAETNS. 1A REER Des Jhr sehr ergebener

Ebert.