1900 / 11 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Jan 1900 18:00:01 GMT) scan diff

T d L E S pa IORO Es s I E I I I E E E E 6 ide A

A

S E SERE

ea

Ml, 4 Y É me 0

seits gegen die Regierung eine andere Stellun einzunehmen

Tagen, diese erkannt, die wählen wir wieder.

‘Parteiziel. Jeyt haben allerdings

Courier“ und vor allem die „Kölnische Zeitung“, im Chorus auf die Reaterung eingeredet, sie müßten die unbotmäßigen Beamten maßregeln, sie zur Disposition stellen. Und dabei handelte es fich nit um eine politische, sondern um eine rein materielle Frage. Diesen Zeitungen sollte einmal der Kopf ‘gewaschen und ihnen klar gemaht werden, daß es ein Unterschied ist zwishen dem Mammon und den Sdealen, welche die liberale Partei verfolgt. Täglich wird peroriert, daß diese konservativen und ostelbishen Agrarier darauf ausgeben,

‘davon ist wahr. Wissen Sie niht, daß der große König sieben Jahre lang nur durch die Oftelbier den gesammten Heeren Europas widerstand? Wissen Sie niht, daß 1812 die oftpreu ischen Stände unter Ra des Freiheitskampfes erhoben? Wissen Sie nicht, daß, als es

irregeleitete Volk, welhes se so reduziert hatte, daß sie in einer Droshke nah Hause fahren konnte, ih -eines Besseren

find die Konservativen bis auf die Knoten. Wie die Buren

esonnen scin wird; und die Wähler dieser änner werden Männec haben wir als unabtangig und zuverlässig

edenfalls hätte die Regierung nihts ewonnen, wenn sie auf diesem Wege ein paar Freisinnige mehr in s Haus bekäme. Die Heilighaltung der Verfassung war ein liberale3 blreihe liberale Blätter, die

„Danziger Zeitung“, die „National - Zeitung“, der „Hannoversche

die Herrschaft in ihre Hand iu bekommen. Nit ein Bis8chen

ührung eines Dohna die ersten waren, welche die

ch um die Reorganisation der Armee handelte, die Konservativen die einzigen waren, welhe dafür eintraten und nicht rafteten, bis das

besann? Diese erprobte Stüge des Landes glaubt man ab- shütteln zu können wie einen alten Mantel. Königstren

werden wir uns erheben, um die Rechte des Königs zu vertbeidizen. Die Frage, ob die - vielen Millionen für den Kanal gut angewandt werden, zu prüfen und nah unserer Ueberzeugung zu beantworten, baben wir Konservativen niht bloß das Recht, nein, einfa die Pflikt. Es ift bei uns jedem überlassen gewesen, na seiner Ueber- zeugung zu stimmen, kein Fraktionszwang ist ausgeübt worden, wir find in diesem Punkt ebenso verfahren, wie die anderen Parteien. Es ist au garniht einmal wahr, daß alle Agrarier gegen den Kanal waren. Auch ist es ganz falsch zu sagen, daß es si hier un einen Kampf zwischen Landwirthschaft und Industrie handle. Wenn dem so wäre, wenn der Kanal das Getreide verbilligte, würde gerade die westelbishe Landwirthschaft den Nachtheil haben, denn sie müßte ihr Korn billiger verkaufen. Wir fragen nun die Regierung, wie sie ihre Maßnahmen mit der Verfassung in Einklang zu ringen gedenkt.

Reichskanzler und Präsident des Staats - Ministeriums Fürst zu Hohenlohe:

Meine Herren! Die Interpellation, welhe Sie an die Staats- regierung gerichtet haben, berührt eine Frage, welche seit dem Schluß der leyten Session dieses hohen Haufes bereits den Gegenstand \{chärfer Angriffe in der Presse gebildet hat. Es muß der Staats- regierung daran liegen, jenen Angriffen gegenüber gleich beim Beginn der Session die wirklihe Bedeutung ihrer Maßnahmen hier im Hause festzustellen, und sie benußt daher gern die hierzu gebotene Gelegenheit. Sie wünscht von vorneherein Klarheit darüber zu schaffen, daß es ih für sie lediglih um einen durch sachliche Rücksichten ge- botenen Schritt gehandelt hat. Von einer disziplinaren Bestrafung derjenigen Beamten, welhe im vergangenen Sommer hier gegen die Kanalvorlage ihre Stimmen abgegeben haben, kann keine Rede sein ; eine solche is hon durch die Verfassung ausgeshlofsen. Der Staats- regierung liegt jeder Gedanke eines Gingriffs in die parlamentarischen Rechte des einzelnen Abgeordneten fern. Was sie gethan hat, charakterifiert sich geseglih als eine Verfügung im Interesse des Dienstes, welhe nach auszdrückliher Vorschrift des 8& 87 des Geseßes vom 21. Juli 1852 niht Gegenftand eines Disziplinarverfahrens ist. Wenn man der Regierung also den Vor- wurf einer Bestrafung: der Beamten macht, so widerspriht diefer Vorwurf dem Gesez. Das Recht der Regierung, einen Beamten im Interesse des Dienstes zur Verfügung zu tellen, wird durch das Recht des Beamten, in diesem Hause nah seiner Ueberzeugung zu stimmen, aiht beeinträhtigt. Seit Grlaß der Verfaffung hat die preußische Staatsregierung diesen- Standpunkt ets inne gehalten. °

Meine Herrea, soll eine einheitlihe Aktion der Staatsregierung möglih sein und die Autorität der Regierung im Lande gewahrt bleiben, so ist es unerläßlich, daß die in erster Linie zur Vertretung der Politik der Regierung berufenen Beamten, nämli die politischen Beamten, die Anschauungen der Regierung in entsheidenden Fragen au im Lande politish zu vertreten Willens und in der Lage sind.

Dies anzunehmen, is niht möglih bei politischen Beamten, die im Landtage selber eine der Staatsregierung entgegengeseßte Haltung öffentli bekundet haben. Von ihnen war niht zu erwarten, daß sie diejenige Auffaffung, welche sie im Landtage bekämpft haben, nachher dem Lande gegenüber wirksam vertreten würden.

Konnte hiernach die Staatsregierung in diesen Beamten die ge- eigneten politishen Organe für die Durchführung ihrer Jatentionen nicht ecblicken, so blieb nur übrig, auf ihre Dienste in politis®Œen Stellungen zu verziten, unbeschadet der geseßlihen Möglichkeit, dieselben in anderen nicht politishen Stellungen wieder zu beschäftigen.

Meine Herrea, es is ein unhaltbarer Zustand, daß die Re- gierung bestimmte Ziele verfolgt, während die pflihtgemäß zu ihrer Unterstüßung berufenen politischen Beamten diefe Ziele bekämpfen. Um solchen Zuständen - vorzubeugen, hat das Gesey der Regierung die Befugniß gegeben, von der sie jet Gebrauß gemacht hat. Der Königlichen Staatsregierung is der Ents{hluß ju der getroffenen Maßregel nicht leiht geworden; sie bedauert es lebhaft, gezwungen gewesen zu sein, tüchtige Beamte, deren Amtsführung anzuerkennen sie Anlaß hat, aus ihrer dermaligen Dienststelung abzuberufen. Aber die Rücksicht auf diese Beamten kann nit so weit gehen, um die politishe Autorität der Regierung Seiner Majeftät des Königs zu gefährden.

Hiernach glaube ich, daß die Staatsregierung, unter voller Wah- rung der verfassungsmäßigen Rechte der Volksvertretung, nur gethan hat, was das von ihr wahrzunéhmende Staatsinteresse ihr zur Pflicht macht.

Auf Antrag des Abg. Grafen zu Limburg-Stirum (konf.) tritt das Haus in eine Besprechung der Jnterpellation ein.

‘ein disziplinarishes Einschreiten vor; den geaentheiligen Aus-

f #

Was soll ferner die Hervorhebung der Königstreue auf einer Seite ? Mir {sind alle königstreu bis auf die Knochen, und von Königstreue sollte in diesem Hause überhaupt niht mehr gesprochen werden. Die Interpellanten seßen voraus, daß die Regierung der Ueberzeugung ger wesen ist, die Verfassung sei nicht Mens Ich habe meinerseits die allergrößten und shwersten Bedenken, ob nicht die Verfassung wirkli durch die getroffenen Maßregeln verlegt is. Wenn dieses Vorgehen gegen die Beamten unmittelbar nach ihrer Abstimmung erfolgte, wenn es stch bloß gegen einen Theil der Beamten rihtete, während andere ebenso gesinnte niht zur Rechenschaft ezogen worden sind, so fomme ih logisch zu der Meinung, daß zwischen der Meaßregelung und der Abstimmung ein Zusammenhang bestand. Unzweifelhaft liegt

führungen des Minister-Präsidenten kann ih nichl folgen. Sonst müßte man ja zu der Ansicht kommen, daß bei Beamten eine solche Maßregel jederzeit zulässig ist, also auch dann, wenn sie als Ab- geordnete gegen die Regierung gestimmt haben. Damit würden eben die Vorschriften der Verfassung für Beamte als Abgeordnete außer Kraft geseßzt. Der Umstand, daß das Disziplinargeseß nah der Ver- faffung erlassen ift, hat übrigens die Bedeutung nicht, welche Herr von Köller ihm beileat. Auf die Ausführungen, daß gewissen liberalen Zeitungen der Kopf gewashen werden müfse, weil sie keine Ver- fafsungsverleßung in der Mafßregelurg erkannt haben, möchte ih nit weiter eingehen; die Preßerzeugnisse stehen in ¡weiter Linie. Es kommt vor allem auf die Entscheidung der Vertreter der Par- teien hier im Hause an, auch hat wohl die „National-Zeitung" fh nit mit der behaupteten Bestimmtheit geäußert. Aber au abgesehen von der Frage der Verfassungsmäßlgkeit ist die Maßregel eine kleine und halbe Maßregel gewe}en, wele die Autorität der Regierung in keiner Weise gestügt hat. - Es ift faum anzunehmen, daß die Herren Beamten in der That glauben mußten, daß es si um eine so ernste Absiht der Regierung handelte. Es war vielfah die Meinung vertreten, daß es den Beamten zum mindesten niht shaden würde, wenn sie niht mit der Regierung gingen. Eine solche Energie ist sonst von der Regierung nicht gegen Beamte, welche gegen sie Politik treiben. angewendet worden. Sollte das in Zukanst anders werden, so läge das siher im JIaterefse des Landes; aber es ist wohl niht an der richtigen Stelle ein- geseßt worden. Derjznige, der zu dieser Maßregel rieth, hat keinen guten Rath ertheilt, und im Interesse des Landes wäre es von jedem polttishen Standpunkte aus besser gewesen, wenn eine \folhe Maßregel unterblieben wäre. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit erledigt aber die Sache niht. Stehen die Beamten unter solhem Druck, daß die Regierung jeden Augenblick zu einem folchen Vorgehen bere- tigt wäre, so sind sie als Abgeordnete nicht mehr frei. Hier liegt also ein Konflikt vor, der irgendwie gelöst werden muß. Wäre die Maßnahme nicht verfassungsmäßig, dann läge vor, was nit eintreten dürfte, daß die Regierung \ih gefallen lassen müßte, daß von den politisben Beamten der Regierung gegen ihre Politik frondiert werde. Also auch hier Unvereinbarkeit der einen Bestimmung mit der anderen. Das Staatsinterefse erfordert, cob die Regierung ihrer politishen Beamten bezüglich der Aus- führung der Gesetze sicher sein muß, daß sie niht im eigenen Lager einen gens hat. Der Wahlerlaß des Ministers Grafen Eulen- burg, eines gewiß konservativen Mannes, \priht das ganz vorbehalt- los aus. Es geht niht ohne ftrenge Disziplin. Eine Parteif:age liegt hier nicht vor. Die Lösung des Konflikts kann aber nicht auf Grund der heutigen Geseßgebung gefunden werden; deshalb hat die Angelegenheit eine {chwerwiegende prinzipielle Bedeutung. Sie führt direkt zur Erörterung der Frage der Wählbarkeit der Beamten. Die Konservativen wollten seiner Zeit die Richter ausschließen; die Liberalen wendeten ih dagegen, und der Auss{luß kam nicht zu stande. Daß politishe Beamte wählbar sein müssen, halte ih nicht mehr für eine Doktrin des Liberalismus; aus liberaler Parteipflicht heraus wird diese Forderunz jedenfalls niht mehr aufrecht zu erhalten sein; die andere Frage, ob Beamte für die Parlamente nothwendig find, will ich hier nur streifen; diese Nothwendigkeit an sich kann ih persönlich auch nicht mehr anerkennen. Die fort- geschrittene politishe Bildung der Bevölkerung läßt die Meinung nicht mehr aufkommen, daß den Parlamenten etwas Wejentliches fehle, wenn nit die Erfahrung und Leistungsfähigkeit der Beamten einer ihrer Bejtandtheile sei. Auch konservative Staatsrechtslehrer sind dieser Lösung nicht abgeneigt; so erklärt der konservative Protcior Zorn die Frage bereits für diskutierbar. Zwei Rücksichten müssen wir hier hochhalten: die Verfaffung muß heilig gehalten werden, man darf sie nit antasten, besonders dann nicht, wenn die Auélegung zweifelhaft ist; andererseits muß die Regierung stark und gerecht sein, keine Parteiregierung.

Zustiz-Minister Schönstedt:

Meine Herren! Jh kann den Schlußworten (Vielfahe Rufe links: Lauter! Tribüne!) (Der Justiz-Minister begiebt sich auf die Tribüne. Lebhaftes Bravo.)

Meine Herren! Ih kann den Schlußworten des Herrn Abg. Krause, daß die Verfassung heilig gehalten werden müsse, nur in vollem Maße auch im Namen der Köntglihen Staatsregierung zu- stimmen. Ich kann aber zugleich die Erklärung abgeben, in Bestätigung dessen, was seitens des Herrn Minister-Präsidenten Jhnen bereits vor- getragen ist, daß die Königlihe Staatsregierung ihrerseits glaubt und davon überzeugt ist, in der Maßregel, die den Gegenstand der heutigen Diskussion bildet, gegen die Verfassung nicht verstoßen zu haben. (Widerspruh.)

Meine Herren! Der Wortlaut der Interpellation besdhränkt fich auf Vorgänge, die vor der Schlußabstimmung über die Kanalvorlage liegen, und. er beschränkt sih auf die rechtliche Seite dieser von der Königlichen Staatsregierung getroffenen Maßregeln. Sowohl bei der Begründung der Interpellation ist der Herr Abg. von Köller, wie bei den späteren Ausführungen der Herr, der soeben diese Tribüne ver- lassen hat, über diesen Rahmen hinausgegangen; es ist die politische Seite der Frage hereingezogen, die politishe oder vielmehr die angeb- li nicht politishe Seite der Kanalvorlage; es sind Vorschläge do lege ferenda gemaht worden ven dem Herrn Abg. Krause. Auf alle diese Punkte glaube ih niht eingehen zu sollen. Ih würde mih auch an erster Stelle garnicht für berufen halten, in eine Erörterung dieser Fragen, die niht innerhalb des Rahmens dieser Interpellation liegen, einzutreten; dazu wären andere Herren an erster Stelle berufen. Meine Aufgabe wird nur die sein, mit kurzen Worten auf die recht- liche Seite der Frage einzugehen,“ die nah meiner Meinung in der Begründung der Interpellation und auch von dem Herrn Abg. Krause etwas ftiefmütterlich behandelt worden ist. i

Herr Abg. von Köller hat, wenn ih ihm rihtig gefolgt bin, die nach seiner Meinung vorliegende Verfassungswidrigkeit der getroffenen Maßregel im wesentlihen daraus hergeleitet, -daß das Geseß vom

E

Sowohl die oktroyierte Verfassung wie die oktroyierte V L enthalten dieselbe Bestimmung, und niemand hat einen Widerspru,

eine Unvereinbarkeit dieser Bestimmungen mit einander angenommen

und gerade der Umstand, daß, nahdem inzwischen die geltende Ver- fassung geseßlich sanktioniert war, bei dem späteren Erlaß des Ge, feßes von 1852 man nicht für nothwendig gehalten hat, den § 87

zum Gegenstand einer wiederholten Abstimmung zu machen, \prihht dafür, daß niemand an einen Widerspru mit der Verfassung gedacht hat, sondern daß man innerhalb der Verfassung die Ausführung dieser Befugniß seitens der Königlichen Staatsregierung als zulässig und als geboten erachtet hat.

Ih fage: als geboten. Der Herr Abg. von Köller hat selbs erklärt, die Königliche Staatsregierung bedürfe gegenüber den politischen Beamten solcher Befugnisse, wie sie ihr der § 87 giebt, und wenn ein Geseh dieses Jnhalts nicht bestände, dann würde er der erste sein, der für den Erlaß eines solhen einträte. Aber h habe in den Aug, führungen des Abg. von Köller den Nahweis vermißt, weshalb die Königliche Staatsregierung dieser Mactbefugniß niht bedürfen \oll gegenüber den politishen Beamten, die in ihrer parlamentarischen Thätigkeit sich in großen, wichtigen Fragen in Widerspru mit der Auffassung der jeweiligen Königlichen Staatsregierung seßen.

Meine Herren, die Auffassung, die der Herr Abg. von Köller hier vertreten hat, ift meines Erinnerns niht immer diejenige der kon- servativen Partei gewesen. (Sehr wahr! links.) Als in der Konflikts, zeit der Ober-Regierungsrath von Bockum-Dolffs (höct! hö:t! links) mit Rücksicht auf seine parlamentarishe Thätigkeit nach Gumbinnen, glaube ih, verseßt wurde, hat diese Maßregel allerdings von der liberalen Partei eine sehr lebhafte Anfehtung erfahren, aber meines Wissens ih glaube mich niht darin zu täushen (sehr rihtig! links) ist ihre Verfassunzsmäßigkeit niemals bestritten worden, und am allerwenigsten von der konservativen Partei, die im Gegentheil für die Zulässigkeit dieser Bestimmung einzetreten war. (Sehr rihtig! links) Allerdings handelte es sih damals nur um eine Versetzung in ein anderes Amt. Aber, meine Herren, diese Verseßung in ein anderes Amit steht geseßlih vollständig auf demselben Boden mit der Stellung der politishen Beamten zur Disposition, und weder das eine noch das andere ist eine Disziplinarmaßregel. Das Gesey von 1852 wird im gewöhnlichen Leben regelmäßig als ein Disziplinargeseg bezeichnet, Es ist das au seinem Hauptinhalt nah; aber es ist niht nur ein Disziplinargesetz, es beshäftigt fih auch mit Materien, die nicht inner- halb des Rahmens der Amtsdisziplin im engeren Sinne, also im Sinne der Strafdisziplin liegen. Das ergiebt {hon der Titel des Geseyes, welcher lautet: Geseg, betreffend die Dienstvergehen der nihtrihterlihen Beamten, die Verseßung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand. Mit diesen beiden leßteren Maß- regeln, die, wie ih behaupte, nicht Gegenstand der Disziplin im \traf- rechtlichen Sinne sind, beschäftigt sich der achte Abschnitt, dessen Ueber- chrift uns hon von dem Herrn Abg. Krause verlesen worden ift: „Verfügungen im Interesse des Dienstes, welhe niht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sind.“ Der Herr Abg. Krause hat gesagt: allerdings sind sie niht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens, aber

au niht Gegenstand der Disziplin in diesem engeren Sinne; es find Bestimmungen über Befugnisse der Staatsregierung gegenüber gewissen Kategorien von Beamten, denen nit eine absolute Selbständigkeit und Unabhängigkeit geseßlich hat eingeräumt werden können, Be- fugnisse, die in diesem selben Gesege der Regierung beigelegt sinb, gehen über den Rahmen der eigentlihen Disziplinarvergehen hinaus, Meine Herren, in diesem § 87 wird an erster Stelle behandelt die Versezung in ein anderes Amt von niht geringerem Nange und etatsmäßigem Diensteinkommen, zweitens die einstweilige Verseßung in den Ruhestand mit Gewährung von Wartegeld und drittens noh die Verseßung in den Ruhestand wegen eingetretener Dienstunfähigkeit. Der letztere Punkt iateressiert hier nicht, die beiden erften Punkte stehen aber hier gleihwerthig nebeneinander. Und wenn damals der Ober-Regierungsrath v. Bockum-Dolffs nicht zur Disposition gestellt, sondern an eine andere Regierung an der russishen Grenze verseßt worden ist, so hatte das seinen Grund lediglich darin, daß nach dem in den alten Provinzen unverändert auch heute noch geltenden Geseß Ober-Regierungsräthe dieser Zurdispositions stellung niht ausgeseßt sind, sondern nur versegt werden konnten. Ich habe gar feinen Zweifel, daß die damalige Regierung, wenn ihr die Befugniß der Zurdispositionsstellung auch gegenüber einem Ober-Regierungsrathe zugestanden hätte, davon rücksihtslos Gebrau gemacht haben würde,

Nun, meine Herren, der Herr Abgeordnete y. Köller hat gemeint, die Regierung sei ja in der Lage und müsse in der Lage sein, für ihre Auffassungen im Lande Propaganda zu machen im Wege der Presse, im Wege der Aufklärung, Belehrung u. \. w., dürh alle ihr zu stehenden Mittel. Aber das wesentlihe Mittel, auf das die Re- gierung nit glaubt verzichten zu können, ift do dasjenige, daß dic ihr unterstellten politishen Beamten, die an erster Stelle berufen sind, die Auffassungen der Königlichen Staatsregierung im Lande zu vertreten und aufklärend, belehrend im Sinne der Auffassungen der Königlichen Staatsregierung zu wirken, daß diese politishen Beamten auch nach dieser Richtung hin der Regierung zu Gebote stehen müfsen. Auch dann, wenn sie den Parlamenten angehören und wenn sie ald Mitglieder des Landtages ih in großen Fragen in einen s{roffen Widerspru mit der Königlichen Staatsregierung geseßt haben (Rufe rechts: Abstimmung !), au dur eine Abstimmung, (Ah, ah! rechtt) “} die ja gewiß der allerunzweideutigste Ausdruck des Widerspruchs mit der Königliden Staatsregierung ist, dann muß die Staatsregierung in der Lage sein, wenn sie sih sagt, sie könne von diesen politischen Beamten in ihrem Amte, im Lande eine den Absichten, Wünschen und Anträgen der Regierung entsprehende Vertretung ihrer Auffassungen nit erwarten, dann muß also die Regierung in der Lage sein, diese politishen Beamten dur andere zu erseßen.

sie find Gegenstand der Disziplin. Jch bestreite das leßtere: sie sind

zum Deutschen Reichs-A

M 14.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Die Herren haben mir zugerufen: Abstimmung! Darin liegt ehen der Widerspruh gegen meine Auffafsung. Für die Abstimmung sollen fiz nicht zur Rechenschaft gezogen werden können. Gewiß, aber hier handelt «s sih niht um ein Zarrechenshaftziehen (Lachen rets), meine Herren, keiner von den Herren is zur Rechenschaft ge- zogen worden; es ist eine Maßregel, die ohne Mittheilung von Gründen ergriffen wird. Als das Geseß im Herrenhaufe seiner Zeit berathen wurde, ist aus der Mitte des Hauses der Antrag gestellt worden, es sollte diese Zurdispositionsftellung auch mit Gründen versehen und dem Betreffenden mitgetheilt werden. Auf den Widerspru der Regierung ift dieser Antrag im Herrenhause abgelehnt worden, und ¡war gerade mit der Motivierung, daß für eine solhe Maßregel, die im diékretionären Ermessen der Regierung liegen müsse, Gründe seitens dzr Staatsregierung niht anzugeben seien. Und desbalb sage ih: von einem Zurrechenschaftziehen der Beamten kann hier nit die Rede sein. Bet einer anderen Gelegenheit, als das Reichsbeamten- gesey im Reichstage berathen wurde, hat der damalige Staatssekretär im Reichs-Justizamt auseinandergeseßzt, und ih glaube obue Widerspruch zu finden, daß diese Maßregel gerade im Interesse der politischen Beamten geboten sei, um sie aus der Schwierigkeit zu befreien, in die sie bei einem Wechsel der politischen Anschauungen der Regierung etwa verseßt werden können zwischen ihrer Amtspfliht und der Pflicht, nah ihre: freien Ueberzeugung im Landtage zu handeln, zu reden und zu stimmen. Gerade die Befreiung von diesem Konflikt im Interesse der Beamten ist wesentlich mit angeführt worden als ein Grund für die Nothwendigkeit einer folhen Bestimmung.

Nun, meine Herren, von etnem Vorgehen der Regierung gegen die konservative Partei als solche ist ja bei dieser Maßregel in keiner Weise die Nede gewesen. Es war eben der zufällige Umstand, daß die Gegner der Vorlage fast aus\ch{ließlich auf den konservativen Bânken saßen. Wenn politische Beamte den anderen Parteien ange- hôrt und in gleiher Weise abgestimmt hätten, dann würde sie ohne allen Zroeifel dieselbe Maßregel getroffen haben. Es ift das also ledigli ein Zufall; von irgend einem Vorgehen gegen eine Partei ist garniht die Rede, und deshalb glaube ih, daß auch kein Grund vorhanden war seitens des Herrn Abg. von Köller, die fecitens der Königlichen Staatsregierung niemals verkannten hohen Verdienste der konservativen Partei um Krone und Staat hier noch besonders her- vorzuheben. Also das ist nicht seitens der Königlihen Staats- regierung irgendwie beabsihtigt gewesen. .

Meine Herren, die Auffassung, die ich vor Jhnen vertreten habe, ist meines Wissens von keinem Staatsrehtslehrer bekämpft worden ; mir is wenigstens kein Handbuch des preußishen oder deutschen Staatsrehts bekannt, in welhem der Saß vertreten würde, daß der § 87 «gegen politis: Beamte, welhe Parlamentarier siad, nicht zur Anwendung gebracht werden könne, wenn fie fh mit der Politik der Staatsregierung durch ihre Aeußerungen oder ihre Abstimmung in Widerspruch gefeßt haben. Ih weiß nicht, ob ih die Literatur voll- ständig übersebe ; es würde mir von Interesje sein, went mir später nahgewiefen würde, daß ih mih darin geirrt habe. Ih erinnere mich nur ciner kurzen Bemerkung in einem Kommentar zum Straf- geseßbuch, in welhem gesagt worden ift, der § 11 des Strafgesetz- bus, der eigentli den hier in Rede stehenden ersten Absaß des §84 der Verfassung ersetzt at, schließe auch eine Zurdispositionsstellung der Beamten aus. Es i} das nur eine beiläufige Bemerkung ohne nähere Begründung.

Ich schließe mit der Bemerkung, mit welcher ih begonnen habe. Der Regierung hat es durchaus fern gelegen, sich irzendwie mit den Vorschriften der Verfaffung in Widerspruch seßen zu wollen. Sie hat nah bestem Wissen und Gewissen gehandelt in der Ueberzeugung, daß sie von ciner Befugniß Gebrau mache, die ihr verfafsungsmäßtg zusteht. Urber die politishe Bedeutung der Frage kann man ver- schiedener Auffassung sein; darüber mögen ja die Auffassungen weit auéeinandergehen. Für die Interpellation existiert die politische Frage niht, Vom juristishen Standpunkt aus ift der Vorwurf, der ver- steckt in dieser Interpellation liegt, daß die Königliche Staatsregierung dur ihre Maßregeln sich in Widerspru mit der Verfassung gesetzt habe, unbegründet.

Abg. Freiherr von Zedliy und Neukirch (freikons.): Wenn Herr Kraufe die Lösung des Konfliktz nur in dem Aus\chluß der Beamten von der Wählba1keit sieht, so halte ich diese Lösung für fals und auch für nit nothwendig. Die Verfassung muß heilig Mien werden, + und dieses Haus ift verpflichtet, der pverlegten ggrastung gerecht zu werden, soweit es in sciner Macht stebt. Gie 4e großen Mehrzahl meiner Freunde sehe ih die : gel formell rehtlich als einen Veritoß gegen die Ver- assung nit an, so {were Bedenfen sie im übrigen herzor- Me i Es handelt sih, wi? der Justiz-Minister rihtig ausführte, um solle egeln A Meprl des Dienstes; nah dem Gefeß von 1852 stellen für weidke Ae De gestellten Beamten in denjenigen Dienst- aier dieies Ae n Ui wee geeignet find, Verwendung finden. Sn eiue Abts eßung kann i auch eine Zurdiépositionstellung

i immung im Hause niht als Berfasftungsverlezung

anerkennen. Der Redner macht dann Bedenken te cckmáäßi Me | gegen die Zwcckmäßig- keit dieser Maßregel geltend. Me

Minister des Jnnern Freiherr von Rheinbaben: Meine Herren, ich war bei den Worten (Lebhafte Rufe:

Zweite Beilage

Berlin, Freitag, den 12. Januar

nzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

1900.

v. Kôller hat nach dem Stenogramm erklärt, der Herr Minister des Innern babe im Wesentlichen gesagt: stimmt für den Kanal, font werden die s{limms\ten Maßregeln gegen euch ergriffen werden. Wie hat der Herr Minister des Innern sich dazu hergeben können! Wußte er denn nicht, daß das mit Art. 83 und 84 der Verfassung im Widerspru {teht ? Meine Herren, ih habe zua erklären, nah dem, was mein Herr Amtsvorgänger mir positiv versichert hat, daß er eine derartige Auf- forderung, für die Kanalvorlage zu stimmen, und eine derartige An- drohung niGt gemacht hat. (Lachen rechts.)

__ Abg. Frizen-Borken (Zentr.): Der Minister de würde mit feiner Grklärung größeren Eindruck f N er sih nit auf die Negative beschränkt, sondern uns positiv gesagt bâtte, was scin Amtsvoraänger den Herren eröffnet hat. Wir sind der Ansicht, es sei den Wählern zu überlassen, ob sie das Vertrauen zu_ einem politishen Beamten haben und ihn in die Volksvertretung wählen wollen oder nit; haben fie das Vertrauen, so darf es ihnen nit verwehrt werden, diefen Mann mit dem Mandat zu betrauen. Mit dem Autschloß würde auch heute noch dem Parlament einz Menge von Sachkenrtniß entgehen, die wir jehr gut gebrauchen können; wic würden zu gefcßgeberishen Maßnahmen in dem von Herrn Krause angedeuteten Sinne nicht die Hand bietea. Die Maß- regel war politisch durhaus unrichtig. Wir gehen aber noch einen Schritt weiter, wir können die Maßregel auch mit dem Geiste der Verfassung nit in Einklang bringen. Die Fraze muß beurtheilt werden 1m Zusammenhang mit allem, was vorausgegangen ift. Wenn es künftig nur den Anschein hat, als ob ein Theil unserer Mitglieder niht in voller Freiheit abstimmen darf, dann fällt auf dieses ganze Haus ein Schatten, und es verliert einen Theil, feiner Achtung im Lande, dann wird die Partet, zu der solche Beamte gehören, in Mitleidenschaft gezogen. Darum haben wir be- dauert, daß die Regierung zu dieser Maßregel gegriffen hat. __ Abg. NRickert (fr. Vga.): Ich schließe mih der Ansicht an, da die getroffene Maßregel dem Geiste der Verfassung adrid Allerdings bat die Regierung feit Bestehen der Verfassung immer denselben Standpunkt eingenommen. Anders die Parteien. Die Kon- servativen können nicht diese Konsequenz für sh in Anspruch nevmen. Ich nenne nur Kirhmann, Möller, Schroeder, Karl Twesten; die gesammte konservative Partei hat der Maß- regelung dieser liberalen Männer Beifall zugejauhzt. Jett sind Sie endli konfstitutionell geworden, und wenn diese Maßregel keinen cnderen Erfolg hâtte, diefec Erfolg is ein günstiger für die ganze künftige Entwicklung unferes Vaterlandes, und wenn Sie noch einmal die Reden der Herren von Gottberg und von Minntigerode heran- ziehen und damit die heutige Rede des Herrn von Köller vergleichen, so werden Sie sagen, es ist ein Untershied wie Tag und Naht. Auch 1882 haben die Konservativen dem Herrn von Puttkamer zugejubelt, als es sfich um den Waßhlerlaß handelte. Das ift jeßt anders geworden. Wenn Herr von Köller die „Danziger Zeitung“ beschuldigt, die Maßregel für gerehtfertigt erklärt zu haben, so befindet er si im Irrthum. Sie hat die Maßregel getadelt, aber sie hat allerdings verlangt, daß die Regierung niht dulde, daß Land- räthe und Arntsyorsteher ihre Amtsgewalt mißbrauhen zu Gunsten einer Partei. Das wollen wir niht; die Staatsgewalt soli auch niht zu Gunsten des Bundes der Landwirthe von diesen Herren gemißbraucht werden. In dem „Deutschen Adelsblatt“ wird zutreffend ausgeführt, daß die Stellung des politishen Beamten mit der Bolkêvertretung vnvereinbar sei; diese Stimme von rets stimmt alfo unserer Forderung zu. Ich hoffe, dak das Zentrum bei feiner angedeuteten Stelung zu dieser Frage nicht beharren und die Se- sammtheit der Liberalen hier im Haufe ih noch in dieser Session über die Formulterung diefer Forderung einigen wird. Gleiches Licht und gleihe Sonne für alle Parteien! Nur dann wird die wahre Meinung des Volkes zum Ausdruck kommen.

Abg. Dr. von Heydebrand und der Lafa (fkons.): Der Vorxzredner und auc der Justiz-Minister haben der konservativen Partei Inkonsequeaz vorgewcrfen. Es is niemals geschehen, daß meine Partei vertheidigt hätte, daß cin Beamter wegen seiner Abstimmung gemaßregelt wurde. Es ift etwas ganz Anderes, wenn ein Beamter sih zu Agitationen hinreißen läßt, als wenn er ohne jede Agitation hier feiner Pflicht genügt und abstimmt. Dann ift es auch mißlid, einseitig auf verganzene Zeiten zu exemplifiziecen; das Privilegium, niht® aus * der. Geschichte zu lernen, über- lassen wir anderen Parteien. E muß dem Minister- Präsidenten angenehm sein, daß diese Anfrage von einer Partei fommt, die iroy alledem immer fest entschlofsen ist, für eine starke Königliche und Regierungsgewalt einzutreten. Die Begründung der getroffenen Maßregel is nun nicht fo überzeugend ausgefallen, wie ih gewünscht hätte. Db Strafe, ob Disziplinarinaßregel, gleichviel; ob die verfafsungsmäßige Freiheit der Lbstimmung gewährleistet gewesen ist, überlasse ih dem Urtheil des Hauses. Jch verstehe und achte, daß dec Minister des Innern seinen Amtsvorgänger decken will. Aber thatsächli® bat eine Beeinflussung ftattgesunden, welch{e nit mit dec Freiheit der Abstimmung vereinbar wzr. Es ift mir eine große Freude gewesen, daß das ganze Haus diese Sache nit als Parteifache, sondern als Sache der Wahrung der Stellung des freien ‘Nannes angesehen hat. Es ift doch auh eine ganz eigenthümliche Klafssifizierung der Beamten, wenn man diejenigen, welhe in zwei Lesungen gegen den Kanal, in der dritten aber dafür stimmten, un- beelligt ließ. Auch das Dieziplinarreht hat feine Grenzen. Mit diefem Verhalten macht die Regierung den pol'tishen Beamten als Vertreter des Volks ganz unmögli; und das erachte ih als einen schweren Nachtheil für dea Staat. Weil wir durhaus Werth darauf legen, daß die politishen Beamten nicht bloß dem Abgeord- netenhause, fon*ecn auch dem Herrenhaufe angehören, darum haben wir dutch die Interpellation die Besprehung herbeigeführt. Namens mzeiner Partei betone ih nohmals, den Bereich der Königlichen Ge- roalt wollen wir bis ¡um Aeußersten vertheidigen, dann aber müssen auch die Grenzen dieses Rechts klar liegen. Wenn das nicht der Fall ift, ist uns die Vertheidigung niht möglih, und thr auch nit einmal die volle Wahrnehmung der ihr übertragenen Rechte.

Abg. Dr. von Jazdzewsfki (Pole): Wir könnten uns fceuen, daß jeßt au cinmal eine Regierungépartei erkannt hat, wie {hwer es zu ertragen ift, als Staatsbürger zweiter Klasse behandelt zu werden. Alle Parteien müssen abec besonders dann einmüthig zu-

regeln der Regierung rihten ih nicht gegen Ostelbien und Ost-lbie-, die Herr von Köller fo n E hat; D Den b ans S als ob in ODftelbien nur

onfecbative wohnen; da wohnen auch andere tüchtige Leute. Die Verdienste Ostelbiens mit der kcnfervativen Partei zuy E wäre ebenso unrecht, als die Zeit vo» 1808 mit derselben Parter“in Berbindung zu bringen, obgleich bochkfonfervative Namen mit dem UngIlüdck von 1806 und mit der Uebergabe der Feftungen an die Franzosen in Verbindung stehen. Der Kreis der pottish:n Beamten ist nah meiner Meinung im Gefeß von 1852 zu weit gegriffen; ob es möglich sein wird, eintaal die Landräthe davon autzuscheiden, steht dahin. Weil “aber die Regierung mit diesen politischen Beamten rechnen muß, is die Stellung derselben mit der des Abgeordneten unvereinbar. In ter Praxis hat di:se Maß- regelung den Wählern gegenübder sehr zur Klärung beigetragen. Ich habe in Mühlhausen allerdings ausgeführt, daß die Landräthe. nath- dem dur Pie M aMegetuIg offenfundig geworden sei, daß fie vor allem die Regierungspolitik zu vertreten hätten, am wenigsten zu Volksvertretern taugten. Aber so lange sie Abgeordnete sind, müssen sie gleichgestellt sein allen anderen und völlig frei stehen in ihrer Ab- stimmung. Freiherr von Rheinbaben hat Recht, Freiherr von der Recke hat nie gesagt, wenn sie niht dafür stimmten, sollten sie einmal sehen, fondern: wenn sie niht dafür timmen könnten, sollten fie ihr Mandat niederlegen; und Herr von Hafselbah zog daraus sofort die Konsequenz. Die Regierung ist nur eingeshritten gegen die landräthlihen Kanalgegner, nicht gegen die Landräthe überhaupt, also nur gegen die Gegner der Regierung, und darum liegt eine Be- \trafung vor. Die gegenthbeilige Autführung des Justiz-Minifters hat keine Beweiékraft. Was Herr von Köller gegen den Freiherrn von der Nedke geltend machte, if ganz zutreffend, aber es soll nit geltend gemacht werden gegen den abwesenden, foatern gegen alle Minifter, aud gegen die neuen Männer ia der Regierung. Alle jene Be- merfungen darüber, daß die Krone niht gut terathen sei u. f. w., treffen das Minifterium in seiner Gesammtheit und auch den Herrn

von Miquel.

Vize-Präsident des Staats-Ministeriums, Fi -Mini Dr. van Mina el: H A LCEE

Meine Herren! Jh bin in dem seltenen Fall, cinmal mit Herrn Abg. Richter einverstanden zu seii. Er hat vollständig Recht, wenn er fagt: Die Verantwortlichkeit für diese Maßregel treffe alle Minister, die das Staats-Ministerium damals bildeten, gleich. Jch habe auch nie auf einem anderen Standpunkt gestanden. Selbst der Minister, der mit einer Maßregel, die das Staats-Ministerium als Ganzes beschließt, nicht ganz einverstandea ift, ift für die Maßregel, wenn er im Ministecium bleibt, genau fo verantwortlih, als wenn er dafür gestimmt hätte; darüber kann gar kein Zweifel sein, und das braucht uns Herr Richter nicht erst zu lehren. Die Staatsminister übernehmen alle ín gleiher Weise die Verantwortlichkeit für eine solWe Maßregel. Wenn fie fi? niht hatten ausführen wollen, so war es ihre Pflicht, Seine Majestät um ihre Entlassung zu bitten.

Meine Herren, ih finde in der Debatie einen inneren Wider- spruch, namentlih in den Ausführungen des Herrn Abg. Richter. Er sazt: Aus dieser Maßregel gegen die politishen Beamten geht hervor, daß dieselben für unwählbar in den Landtag erklärt werden müffen. Er muß dann der Meinung fein, daß hier zwei Rehtsvorschriften „Recht svorschriften“ miteinander in Widerspruch stehen; sonft könnte er darauf garniht kommen. Wenn er ‘aber sagt: Diese Maßregel is v-rfafsungswidriz, dann stehen zwei Rechtsvorschriften niht gegeneinander; dann muß diese angeblih verfafsung8widrige Maßregel in Zukunft unterbleiben, und der Konflikt fällt weg. Wenn er aber sagt, es stehen hier zwei wirk- lihe Rechtsvorschriften gegeneinander, fo ift seine Deduktion, daß die Regierung verfassungswidrig gehandeit, irria, woraus aber noch nicht folgt, daß den Beamten die Wählbarkeit entzogen werden muß. Meine Herren, ih bin der Meinung: was die reine Rechtsfrage betrifft, bestehen allerdings zwei Vorschriften, die niht vom rechtlihen Standpunkt, aber thatsählihen Standpunkt in einer Person mit- einander in Korflikt gerathen können. Es giebt in unserem konstitu- tionellen Leben aber eine ganze Menge ähnlicher Fälle, wo, auf die Spitze getrieben, bestehende Vorschriften, beide rechtsgültig, zu den größten Konflikten, ja zu wirklihen, grundlegenden Streitfragen über

die Fortdauer der konstitutionellen Verfassung führen können und führen müssen.

Das ist hier niht der einzige Fall. Gewiß hat der einzelne

Abgeordnete das Recht und sogar die Pflicht, nach seiner Ueberzeugung zu stimmen. Aber andererseits kann man richt der Staatsregierung die generelle Befugniß bestreiten, die Frage, ob ein politisher Beamter noch weiter qualifiziert ist, die Intentionen der Staatsregierung durh- zuführen, aufzuwerfen und zu beurtheiler auch nah Maßgabe des Ver- haltens des betreffenden Beamten im Landtage; deun nirgends ift dieser Fall ausgeshlossen. Gewiß kann hier ein innerer Konslikt eintreten, und der Konflikt kann nur dadurch beseitigt werden, daß entweder der Beamte sein Mandat niederlegt, oder, was man in jedem anderen Falle doch auch vielfach \tillschweigend im Landtag gestattet hat, mit Rücksiht auf einen folhen Konflikt sich der Abstimmung enthält, oder aber, daß er sein Amt niederlegt. Jh kenne solche Fälle, wo ein Abgeordneter, der zuglei ein politisher Beamter war, direkt seinem Vorgesetzten erklärt hat: ih werde gegen die Maßregel der Regierung timmen und finde es in der Ordnung, wenn ich zur Disposition geftellt werde. Solhe Fälle können vorkommen, fie kommen aber doch im Ganzen fehr selten vor, und ih gebe auch zu, daß auf beiden Seiten in diefer Beziehung Maß gehalten werden muß, daß man niht wegen ciner in einer unbedeutenderen Sache

E a E D AGR A p ma

ate

P bin SEEPE

Abg. Dr. Krause (nl.): Die Rede des Herrn von Köller haben Tribs tibüne! Redner besteigt die Tribüne.) sammenstehen, wenn es sh um die Nechte oder Pflichten der Ab-

Meine ; h ffn Tits t geordneten handelt. Die Verfassung spricht mit dücren Worten aus, zu E N MaBte niG us s gur. wenige, Worte daß die Volfsverireter für ihre Abstimmung nit verantwortlich ge- 1 auf das, was der Herr Abg. v. Köller vorher aus | mat werden können; man braucht also auf den Geist der Ver-

Gproten hat. Jch war durch die Sitzung des Herrenhauses, dur | fafung, von dem fo vielfach tie Rede war, garniht erst zurückzugreifen. le Berathung des Gesetzentwurfs über die Zwangéerziehung ver- | Den Beamten, die so treu und gewissenhaft ihr.r Ueberzeugung

kundgegebenen Abweichung der Meinung eines Landraths oder auch eines Neyierungs-Präsidenten Veranlassung nehmen kann, eine Zur- dispositionsstellung eintreten zu laffen.

Meine Herren, die Interpellation is lediglih auf die rechtlihe Seite gestellt. Jn dieser Beziehung haben - nah meiner Meinung

E R TEA Se amd

E droper e V E (den ean Fahre 1852, von dessen Befugnissen die Königliche Staatsregierung werder, welches mit der Sahe niht im Zusammenhang teht. Gebrauch gemacht hat, jünger sei als die Vorfassungsurkunde, daß Es A me needia ee Kanal u c: Sal der G Me, diese Bestimmung des § 87 mit den Vorschriftên der Verfassung nicht werk ersten Ranges ift. em an ihm bekannten guten Humor j „d Frl 1852 ó hot Here von Kéller ausgeführt, die Regterung würde fich sGließlich E SCte ViGe Heatidue, Vaulee (6 BIO eine Toll bis i Benuten, die fo treu un gewissenhaft ibr.r Ueberzeugny n r f S ; ; :, emay a aven, mühle : : L : D

selbft Crfocitea Vaben: ian Wunts A p do auch e P Kanal- | Abänderung auch einer wiederholten Abstimmung nach der vor- / habe ae idt L hier {hon von AEEN beizuwohnen, Ih Niertennung aussprechen. E E D E O Lm wie Herr von Heydebrand meint, die Erklärungen der Redner gegnern rathen, diesen Sieg über \ich felbst einmal an geschriebenen Frist von 21 Tagen bedurft haben würde. hat. N felber gehö1t, was der Herr Abg. y. Köller gesprochen Abg. Richter (fr. Volksp.; Rufe: Tribüne!): Ich weiß, daß ih, der verschiedenen Parteien darin übereingeftimmt, daß die Maßregel Nun, meine Herren, glaube ih, in thatsähliher Beziehung fest- : ah dem Stenogramm hat er aber über die Besprechung | auh wenn ich vom Platze aus rede, verstanden werde. Wenn Sie | die Verfassung verleze, vielmehr hat felbst der Herr Abg. Dr. Krause,

i zu Deren. Die olitif n (itin A aa da d N » R N t We niemals auf dieten eg über e gerichleT. enn | stellen zu souen, daß § 87 älter i als die Verord von 1852; ; errn Amtóvorgängers mit den Landräthen und Negierungs- | €s Un edingt zur Megel machen mollen, hon der Tribüne zu | der in dieser Beziehung sih der letzt Mei ;

t lediglich der Minifter-Präsid det wird, so hab j ' E eo Er präsid : : j 7B ehen, fo würden wir ns bi idl i tli j jer Beziehung eßteren Meinung zuneigt, die jeßt lediglich der nifter-Präsident angeredet rd, so haben enten eine Aeußerung gethan, die ich im Interesse meines Herrn E Sch en dhe g n EEIO A t O Zweifelhaftigkeit dieser Ansicht anerkannt und zugleih zugegeben, daß

doch andere Minister ebenso wihtige Erklärungen abgegeben, und ist einer oftroyierten Verordnung von 1849 entnommen, die ziemlich Amtéyores , l : : i j : es wäre richtiger, sich lediglich an das Staats-Ministerium zu halten. | gleichzeitig oktroyiert wurde mit der damaligen Verfafsungsurkunde. lde Me e, E eA N Ses d M aa Uo R felten "if Die Maß, L E E, PUECIErNOA, De GUTON, Agen. 1, MEEE MRELAO ' . / . 1 4 - Ó .

E

(S@hluß in der Zweiten Beilage.)

S a ares e CIPS m G E E fi H E id Ge P E e E Ie cis f 4 EEN Ey 20 a he agte fts i G ati 4E ties tair aud i I B R R dis a mgt Lez-M ae _ U L 3 Me G Z E r j R A S Spe 2 U R P V ire Ra s N E S E Ri 4 R M er Ga Cme P rid P S Ü Ct N E DE E IEMEIN M, L R Ante dee gn qs w