1900 / 30 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Feb 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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1s-Anzeiger

Y G pi í li , \ j Königlich P ußischer Staa s-Nnzeiger OoNnigul LeUPicher taats-' s _ n 8 S : | Insertionspreis für den Raum einer Druzeile 30 -. Juserate nimmt an: die Königliche Expedition des Deutschéèn Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers

Berlin 8§W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 4 A 50 S. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; _\ für Berlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition P! 8W., Wilhelmstraße Nr. 32. dg Einzelue Uunmern kosten 25 -.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem ordentlichen Honorar-Professor in der medizinischen Fakultät der Friedrih-Wilhelms-Universität in Berlin, Ge- heimen Medizinalrath Dr. Fränkel den Rothen Adler: Orden dritt:r Klasse mit der Schleife, dem Regierunge- und Baurath Georg Diestel zu Berlin, dem bisherigen Ersten Lehrer bei der Königlichen Zeichen- Akademie in Hanau, Professor Jassoy und dem Amtmann Fulius Neumann zu N im Kreise Schwelm den Rothen Adler-Orden vierter Klasse, i: dem Kataster - Sékretär, Rehnungsrath Rau zu Köslin und dem Bürgermeister a. D. Johann Frowein zu Langen- berg im Kreise Mettmann den Königlichen Kronen - Orden dritter Klasse, i dem Amts- und Gemcindekassen - Rendanten, Rehr.ungs- rath Schewe zu Steinheim im Kreise Höxter, dem Regierungs- Sekretär. a. D. Rudolf Müller zu Cassel, dem Marine- Ober - Zahlmeister a. D. Schmiedeberg zu Berlin, dem Stadtkämmerer a. D. Heinrich Rosenblath zu Lichtcnau im Kceise Wigenhausen, dem Eisenbahn - Stations - Assistenten a. D. Wendler zu Hamburg und dem Maschinenmeister a. D. Wilhelm Müller zu Grabow im Kreise Randow den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse, -den emeritierten Lehrern Ben\ch zu Meseriß, Drischel u Beuthen O.-Schl., Kul ik zu Nicder-Mschanna im reise ybnik, Paul zu Schönborn im Unterlahnkreise, Ei fel zu Dohm im Kreise Daun und Nusbaum. zu Obersgegen im Kreise Bitburg den Adler der Jnhaber des Königlichen Haus- Ordens von Hohenzollern, dem Gemeinde-Vorsteher August Grader zu Rohrbeck va Kreise Osterburg das Aligemeine Ehrenzeichen in Gold, owie tem Förster a. D. Philipp Geyer zu Haßfcld im Kreise Biedenkopf, den Gemeinde-Vorstehern Garben zu Northen im Landkreise Linden und Wehlmann zu Neuhof im Kreise Tel1ow, dem Seilermeister Vordenbäumen bei der Provinzial-Blindenanf:alt in Düren, dem Werkmeister Rudolf Herz zu Friedrihsbérg bei Berlin, dem Klempner- meister Theodor Friese, dem Kellermeister Karl Kreß, den Werkmeistern Albert Klause und Eduard Amshler, sämmtlih zu Berlin, den Eisenbahn:Lokomotivführern a. D. De zu Flensburg und Donner zu Tönning, bisher in Tondern, dem Eisenbahn-Weichensteller a. D. Ralfs zu Stellau im Kreise Steinburg, dem Bahnwäiter a. D. Burmester zu Schwarzenbek im Kreise Herzogthum Lauenburg, dem Kirchendiener Hermann Grasse zu Wittenberg, dem olge Sauer ter Johann Liedtke zu Neu-Glienke im Landkreije omberg, den Waldarbeitern Hubert Koll zu Heimbach im- Kreise Shhleiden und Hans Hinrich Prigge zu Helmste im Kreise Stade das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruhi:

dem Direktor im Reihs-Schaßamt von Fischer die Er- laubniß zur Anlegung des von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog von Baden ihm verliehenen Kommandeur-Kreuzes erster Klasse des Ordens vom Zähringer Löwen zu ertheilen.

Deutsches Rei ch.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Gesandten in Kopenhagen, Geheimen Legationsrath von Kiderlen-Waechter zu Allerhöchst- ihrem außerordentlichen Gesandten und evollmächtigten Minister am Königlich rumänischen Hofe zu ernennen.

Auf Grund des § 4 des Gesehes, betreffend die Rechts- verhältnisse der deutschen Schußgebiete (R.-G.-Bl. 1888, S. 75), des § 1 des Geseßes, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Pexsonenstandes von Reichsangehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 (B.-G.-Bl. S. 599) und der Kaiserlichen Bro ang vom 8. November 1892 (R.-G.-Bl. S. 1037) is dem Kaiserlichen Richter Woldemar Horn für seine Flei und die Dauer seiner amtlichen Thätigkeit um- südwestafrikanishen Schußgebiete die allgemcine Er- Ma uns e worden, bürgerlich gültige Eheschließungen betreffs aller Personen, welhe nit Eingeborene sind, vor- zunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle derselben zu beurkunden.

Ausführungsbestimmungen zum Telegraphenwege-Geseßze. Vom 26. Januar 1900.

Auf Grund des § 18 des Telegraphenwege-Geseßes vom 18. Dezember 1899 (Reihs-Geseybl. S. 705) wird a Zu-

stimmung des Bundesraths : Folgendes angeordnet:

a

1) Die Ausästungen sind in dem Maße zu bewirken, daß die Baumpflanzungen mindestens 60 em nach allen Richtungen von den Leitungen entfernt sind. Ausästungen über die Ent- fernung von 1 m im Umkreise der Leitungen können nicht verlangt werden. Janerhalb dieser Grenzen sind die Aus- ästungen so weit vorzunehmen, als zur Sicherung des Tele- graphenbetriebs erforderlich ist.

2) Wesentliche Aenderungen der Telegrapheulinien im Sinne des § 7 Abs. 1 sind:

A. bei oberirdischen Linien, für deren Stüßgpunkte die Verkehrêwege benußt werden,

die Umwandlung einer Linie mit einfahen Gestängen in eine solhe mit Doppelgestängen,

die erstmalige Ausrüstung des Gestänges mit Querträgern, wenn diese wziter als 60 ecm von der Stange seitlich avsladen,

die Aenderung der Richtungslinie, insbesondere die Um- legung der Linie von der einen auf die andere Seite des Verkehrsweges ;

B. bei oberirdischen Linien, welhe die Verkehrswege nur im Luftraum überschreiten,

die Aenderung der Richtungslinie.

Beschränken sich di: unter À und B bezeichneten Aenderungen auf einzelne Stüßpunkte, so sind sie a!s wesent- liche nicht anzuschen.

C. bei unterirdischen Linien

die Vermehrung, Vergrößerung oder Umlegung der zur Aufnahme der Kabel dienenden Kanäle,

die Vermehrung oder Umlegung der unmitteibar in den Erdboden eingebetteten Kabel.

Umlegungen auf kurzen Strecken, welche mit Zustimmung des Wegeunterhaltungspflihtigen sowie der Unternehmer der von der Umlegung betroffenen besonderen Anlagen geschehen, sind als wesentlihe Aenderungen niht anzusehen.

3) Der nah § 7 Abs. 1 aufzustellende Plan soll im einzelnen folgenden Anforderungen entsprechen : Er soll eine Wegezeihnung im Maßstabe von mindestens 1: 50 000 enthalten, in welche die Richtung der Telegraphen- linie eingetragen ist und aus der sich erkennen läßt, welcher Theil des Verkehréweges benußt werden soll. Ferner sind in dem Plane anzugeben: A. bei obericdischen Linien , für deren Stüßpunkte die Verkehrsweage benußt werden, der mitilece Stangenabstand, die für die Linie oder für deren einzelne Theile in Aussicht genommenen Stangenlängen, das Stangenbild, bei Kreuzungen der De die Mindesthöhe des untersten Drahtes über der Oberfläche des Verkegrswegs, im übrigen die Mindesthöhe des untersten Drahtes über dem Fußpunkte der Stange; B. bei oberirdishen Linien, welche die Verkehrêwege nur im Luftraum überschreiten, die Bezeichnung der beiden seitlihen Stüpßpunkte, deren Stangenbild, die Mindesthöhe des untersten Drahtes über der Oberfläche des Verkehrsweges; C. bei unterirdischen Linien die Tiefe des Kabellagers unter der Oberfläche des Verkehrs-

weges, die Art und Größe der zur Einbettung der Kabel etrva her- zustellenden Kanäle.

Wird die Umlegung oder Veränderung vorhandener oder solcher in der Vorbereitung bcfindliher besonderer Anlagen verlangt, deren Hersiellung im Pgéiddi Interesse liegt, so ist in dem Plane darauf hinzuweisen. 7 j

Die Behörde, welche den Plan auslegi, hat ihn mit ihrer Unterschrift zu O Die Post- oder Telegraphenämiter, bei welhen der Plan ausgelegt wird, haben den ersten Tag der Auslegutig auf dem Plan zu vermerken.

4) Die Telegraphen-Vecwaltung hat vor der Feststellung des Planes auf Verlangen cines der Betheiligten, welchen vach § 7 Abs. 2 der Plan besonders mit utheilen ist, bei einer Ortsbesihtigung mitzuwirken. Die Koiten der Ortsbesichti- gung trägt die Telegraphen-Verwaltung. O

Den Betheiligten wird für ihr Erscheinen oder für ihre Vertretung vor der Behörde cine Entschädizung nicht gewährt.

5) Für das Einspruchsverfahren gelten folgende Be- stimmungen: y

A. Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll: zu er- klären. Die Gru soll die zur Begründung des Einspruchs dienenden Thatsachen enthalten.

Zur Entgegennahme des Einspruchs find an Stelle der Behörde, die den Plan ausgelegt hat, auch die Post- und Kelogrophetmes ermächtigt, bei denen der Plan guögelegt ist.

. Nach Ablauf der Einspruchsfrist werden die Einsprüche

lan, sofern. dies die Behörde, die den Plan aus-

elegt hat, zur Aufkläïung der Sachlage oder zur Herbei-

führung eier Ps für zweckdienlih erachtet, in einem:

nene vor einem Beauftragten der genannten Behörde erörtert.

gegen den

Berlin, Dounerstag, den 1. Februar, Abeuds.

C. Zu dem Termine werden diejenigen, welche Eizspruch crhoben haben, vorgeladen.

Denzenigen, welchcn der Plan gemäß S 7 Abs. 2 mit- getheilt ijt, wird von dem Termine Kenntniß aegeben.

Die Erschienenen werden mit ihren Erklärungen zu Pro- tokoll gehört.

Der Beausftragte hat die Verhandlungen nah ihrem Ab- \hlusse der Behörde, die den Plan ausgel-at hat, cinzureichen. __ D. Dée Behörde, die den Plan ausgelegt hat, übersendet die Verhandlungen, sofern die erhobener Einsprüche nicht zurück- genommen sind, der höheren Verwaltungsbehörde.

E. Die höhere Verwaltungsbehörde entscheidet auf Grund der ihr übersandt-n Verhandlungen und des Ergebuisses der etwa weiter von ihr angestellten Ermittelungen.

Sie hat ihre Entscheidung der Behörde, die den Plan ausgelegt hat, sowie denjenigen, welhe Einspruch erhoben haben. P :

_F. Die Beschwerde ist bei dec böheren Verwaltungs8- behöcde, deren Entscheidung angefochten werden soll, oder bei E shriftlih cinzulegen und zu recht-

ertigen.

G. Zustellungen erfolgen unter entsprehender F SEn der S8 208 bis 213 der Zivilprozeßordnung (Neichs-Geseßzbl. 1898 S. 410 ffff.).

H. Die in dem Einspruchsverfahren zugezogenen Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nah Maßgabe der Gebührenordnung- für Zeugen und Sachverständige (Reichs- Geseßbl. 1898 S. 689 ff.).

J. Im Einspruchsverfahren Stempel nichi zum Ansate.

Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenen Kosten fallen demjenigen zur Last, der si2 verursacht hat; die übrigen Kosten trägt die Telegraphen-Verwaltung. Die Bestimmung der Nx. 4 Abs. 2 findet Anwendung.

K. Jm Einspruchsverfahren ist von Amtswegen über die Verpflichtung zur Tragung der entstandenen Kosten und Uber die Höhe der zu erstattenden Beträge zu entscheiden.

-— Die Kosten werden durch Vermittelung der höheren Ver- waltungsbehörde in derselben Weise beigetrieben wie Gemeinde- abgaben.

L. Das Einspruchsverfahren ist \hleunize Angelegenheit zu behandeln. s 6) Soweit den Straßeabau- und Polizeibeamten die Be- aufsichtigung und die vorläufige Wiederherstellung der NReichs- Telegrapßenleitungen übertragen wird, erhalten sie dafür eine Vergütung von 3 4 bis 4 # für das Jahr und das Kilo- meter Linie. Für die Ecmittclung der Thäter votrsäßlicher oder fahrlässiger Beschädigungen dec N:ichs-Telegraphenlinien erhalten die Straßenbau- ua0 Polizeibeamten Belohnungen bis zur Höhe von 15 #.

Berlin, den 26. Januar 1900.

Der Reichskanzler. In Vertretung: von Podbielski.

fommen Gebühren und

in allen Jnfianzen als

Bekanntmachung. Bestimmungen über Fernsprech-Nebenanschlüssc. I. Zulassung von Nebenanschlüssen.

1) Die Theilnehmer an den Fernsprehneßen können in ihren auf dem Grundstü ihres Hauptanschlusses befindlihen Wohn: oder Geschäftsräumen Nebenstellen errichten und mit dem Hauptanschluß verbinden lassen.

2) Diejenigen Theilnehmer an den Fernsprehneßen, pee die Bauschgebühr zahlen, können in den auf dem Grund- stück ihres Hauptanschlusses bcfindliczen Wohn- oder Sa räumen anderer Personen oder in Wohn- und Geschäfts- räumen auf anderen Grundsiücken, mit Zustimmung der Berechtigten, Nebenstellen, die nicht weiter als 15 km von der (Haupt-) Vermittelungsanstalt entfernt sind, errihten und mit ihrem Hauptanschiuß verbinden lassen.

3) Mehr als 5 Nebenanslüsse dürfen mit demselben Hauptans luß nicht verbunden werden. Den Theilnehmern ist überlassen, / die Herstelung und Instandhaltung der auf dem Grundstück des Hauptanschlusses befindlihèn Neben- anshlüsse dur die Reichs-T?legraphen-Verwaltung oder durh Dritte bewirken zu lassen. Die niht von der Reichs- Telearaphen-Verwaltung hergestellten Nebenanschlüsse. eo den von der Reichs-Telegraphen-Verwaltung festzusezenden tehnishen Anforderungen entsprechen.

Vor der JInbetciebnahme sind die Nebenanschlüsse dem Postamt, Telegraphenamt oder Stadt-Fernsprechamt anzumelden, welchem die Vermittelungseanstalt unterstellt ist. Dieses ist be-

gt, jederzeit zu prüfen, ob die Neb:nanschlüsse den tehnischen nforderungen genügen:

Die Hexstellung und Jnstandhaltung der nicht auf dem Grundstücke des Hauptanschlusses befindlichen Nebenanschlüfse - wird der Reichs-Telegrapyen-Verwaltung vorbehalten.

4) Die Jnhabver der Nebenstellen: sind zum Sprechverkehr mit der Ne fowie mit anderen an diese!be Hauptstelle angeschlossenen Nebenstellen befugt. Sprechverbindungen mit