1833 / 232 p. 1 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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darf selb? als möglich angesehn werden, daß sie ages E handlungen über eine Verbesserung des deutschen Mi a vorzubereiten sucht, indem sie die Aufmerksamkeit gleich betheilig- ter Regierungen auf solche Schriften lenkt, die einige Beachtung zu verdienen scheinen. Aber von solchem Beginnen ist noch eine weite Entfernung bis zum Aneignen irgend einer in solchen Ver- handlungen vorgekbommnen Privatmeinung, bis zum Feststellen ihrer eignen Ansicht über die künftige Leitung eines deutschen Gesammt-Münzwesens , oder gar bis zu Vorkehrungen, um ein solches ins Leben treten zu lassen. Es find also nicht Jdeen oder gar Vorschläge der preußischen Regierung, sondern es sind nur die Privatmeinungen eines Mannes, der Gelegenheit hatte, sich einige Kenntniß des Münzwesens zu verschasfen, worüber sich jest in der Allgemeinen Zeitung die gewichtige Stimme eines Sachverständigen äußert.

Je größern Werth der Verfasser auf eine solche Beachtung seiner drei Aufsäße über das Münzwesen legt, um desto mehr muß er bedauern, daß es ihm nicht geglückt hat, seine Ansichten flar genug vorzutragen: denn nur unter dieser Vorausseßung vermag er sich die gegenseitigen Aeußerungen zu erklären. Der Ideengang in dem Aufsaße, welchen die Allgemeine Zeitung ent- hâlt , ist nämlich folgender. E

Der Vorschlag, Zahlung und Rechnung in Goldwährung als allgemeine geseßliche Werthbestimmung in Deutschland einzu- führen, is unausführbar. Deutschland muß bei Zahlung und Rechnung in Silberwährung bleiben. Es muß aber einen für alle Bundesstaaten gemeinsamen Münzfuß annehmen. Dazu ist weder der preußische, noch der Konventions, wohl aber der fran- zösische Münzfuß für Silbergeld zu empfelen, woneben Dukaten, als eine einmal bekannte und beliebte Goldmünze, in einem dem Marktpreise des Silbers gegen den Marktvyreis des Goldes an- gemeßnen Werthe im geseslich autorisirten Umlaufe bleiben können.

Nach der diesseitigen Ansicht scheint es wesentlich auf die Entscheidung der Vorfrage anzukommen: ob eine haltbare Ver- besserung des deutschen Münzwesens ohne Uebergang zur Rech- nung in Goldwährung möglich ist ? |

Es sei erlaubt, die Gründe, dieses zu verneinen, hier noch- mals und mit besondrer Rücksicht auf die in der Allgemeinen | Zeitung dawider vorgetragnen Bedenken zusammen zu stellen.

Solange#Silbermünzen, nah welchem Münzfuße sie auch geprägt sein mögen, nicht blos als Scheidemünze zum Ausglei- chen der Werthe dienen, welche in Goldmünzen nicht gegeben werden können, sondern das allgemeine gesesliche Zahlungsmittel mit der Wirkung sind, daß sie dur ihren Metallwerth ein all- gemeines Maaß für den Werth alles Käuflichen darstellen sollen: so lange bleibt die Schwürigkeit ungeldst, die aus der unver- meidlichen Abnußzung der Münzen im Umlaufe entsteht. Die Hülfsmittel, welche früher angewandt worden , Hevrab- seßen der auf Treu und Glauben angenommnen Münze auf den zeitigen Metallwerth, oder periodisches Ueber- | Betrag der Abnuk6ung cichtèéèken Münzfuße für die neuen Ausprägungen köôn- nen nicht empfolen werden, wenn es darauf ankommt, endlich einen unveränderlichen Metallgehalt als Maaßstab des Werths allés Käuflichen festzuhalten. Die Hamburger Bank stellt aller- dings einen solchen Maaßstab in Silber dar, indem eine Mark Banko unveränderlich 72 des Gewichts einer fölnischen Mark völlig reinen Silbers is: allein sie hat dieses nur dadurch môg- lich gemacht, daß sie diesem Werthmesser die Eigenschaft genom- men hat ¿im Umlaufe selbst von Hand zu Hand Überzugehn. Die Maff. Banko is nur so lange ein Unveränderliches, als das Silber welches sie darstellt , außer Umlauf geseßzt in den Ge- wölben det Bank verwahrt liegt, Und der Uebergang desselben aus dem Eigenthum des Einen in das Eigenthum des Andern nicht durch wirkliches Uebergeben, sondern nur durch eine sym- bolische Uebergabe, nämlich durch Ab- und Zuschreiben auf den Büchern der Bank, bewirkt wird. Eben diese Hamburger Bank ist der shlagendste Beweis dafür, wie wichtig und eimpfindlicl die Nachtheile sind, die aus der Abnußung der umlaufenden Münzen entstehn, so lange Silber der Maaßstab des Werths alles Käuflichen bleibt: denn hauptsächlich um diesen Nachthei- len zu entgehn, entsagte die hamburger Kaufmannschaft der gro- pen Bequemlichkeit, die daraus erwächst, daß der Maaßstab des Werths des Käuflichen zugleich das allgemein antwendbarste Werk- zeug ist, Macht zu kaufen durch wirkliche Uebergabe an Je- dermann unmittelbar zu übertragen. Nur diejenigen, welche | Silber, das in der Bank verwahrt wird, besißen, können die Macht zu kaufen, welche dieser Besiß verleiht, an einander durch Ab- und Zuschreiben auf den Büchern der Bank übertra- gen: sobald aber ein solches Uebertragen an einen Dritten ge- \chehen soll, der feine Rechnung bei der Bank hat, kann es nur dadurch vollzogen werden, daß die dazu erforderliche Quantität Silber aus dem Gewahrsam der Bank genommen, und ihm kôr- perlich übergeben wird, folglich in wirklichen Umlauf kommt, und also aufhôrt, die Eigenschaft eines durch keine Abnuzung verän- derlichen Bankgeldes zu haben. Die Mark Banko ist auf TF1, der Bankthaler von drei Mark also auf - einer Mark reinen Silbers festgestellt worden, weil das veichskonstitutionsmößige Thalerstück, welches die Grundlage des Bankverkehrs ist, damals | bereits soviel durch Abnußung im Umlaufe verloren hatte, daß nicht mehr 36, wie der geseßliche Münzfuß bestimmte, sondern erst 37 Thalerstücke durchschnittlich 4 Mark reines Silber ent- hielten ; das ist: der Metallwerth der Währung, worin die Kauf- mannschaft rechnete, war damals schon von 37 auf 36, oder von 100 auf 97¡7, also nahe um 23 Prozent gesunken.

__ Die Hamburger Bank ist eine vortreffliche Anstalt. Sie leistet nicht nur der hamburger Kaufmannschaft in dem großen Ver-

Allgemeiner Anzeiger

DZekanntmachungen.

Bekanntmachung

/ i i / verfauft oder alter1 Da iy dem am 30, Juli d. F. angestandenen Ver- gethan werden. faufs - oder eventuellen Verzeitpachtungs-Termine der Königlichen Domainengutes Spittelndorf fein annehm- bares Gebot abgegeben worden ist, nachträglich sich

3 Morgen 22 aber mehrere Kauf: und resp. Pachtungsluftige bei uns) 2 - 41

gemeldet haben, so wird ein anderwei j u Teritiín auf eiter Bietungs- a T6 biéibiceldnfieraiint, wolder 10 deen att d E: 1 48 ierdurch anberaumt, welcher in dem Wo -

dem Vorwerk Spitteludorf von dem A Prnanitee| L O

| sabe des Werths alles Käuflichen angenommen hat.

Dasselbe enthält :

952

kehre, welchen die Mitglieder derselben unter sich selbst betreiben, sehr |

wichtige Dienste, indem sie die Zahlungen in ein ganz einfaches Ab- | und Zuschreiben auf den Büchern der Bank verwandelt, und dadurch

von allem Lästigen befreit, was Natural-Zahlungen großer Sum- | men in Silber, oder in Golde nach dessen Kurse in Silberwäh- | rung überall haben, und bei den besondern Verhältnissen der Stadt Hamburg dort namentlich in einem sehr hohen Maaße haben würden ; sondern sie ist auch eine der ergiebigsten Quellen des hamburger Wohlstandes geworden. Der“ Vortheil, Rech- nung über Einnahme und Ausgabe bei großen Umsäben in einer festbestimmten und unveränderlichen Valuta zu halten, hat einen Theil der Rentenierer und Handelsleute des nördlichen Europa's bewogen, ihren Geldverkehr der hamburg@& Kaufmannschaft an- zuvertrauen, Und die Zahlungen, welche Fe zu empfangen oder zu leisten haben, in Hamburg vollziehen zu lassen. Es ist indeß nur Gerechtigkeit, dankbar anzuerkennen, daß nicht die Bürger

| Hamburgs allein, welche die Provision für dieses große Geldge-

schäft beziehn, sondern auch die Auswärtigen, welche sich threr Vermittelung bedienen, durch die Erleichterung der Zahlungen, welche die höchst zweckmäßigen Einrichtungen der Hamburger Bank darbieten, und selbs durch die dadurch veranlaßte Verei: | nigung, großer Geldgeschäfte in einem HandelEplate, sehr we-

sentlich gewinnen. Aber solche Anerkennung darf nicßt übersehen | lassen, daß diese herrliche Anstalt ihrem eigentlichen Zwecke nach | nur eine Nothhúülfe gegen die Nachtheile ist, welche unvermeid-

lich sind, so lange Silber der Maaßstab des Werths alles Käuf- | lichen bleibt. Ein höherer Zweck wird unstreitig erreicht, wenn Gold der Maaßstab des Käuflichen wird; denn alsdann vermin- dern sich alle Beschwerden und Nachtheile des wirklichen Um- laufs von Medtallgelde in solchem Maaße , daß es auch bei sehr großem Verkehr keinesweges mehr eine sehr erhebliche Erleichte- rung wird, das Uebertragen der Macht zu kaufen durch blo- ßes Ab- und Zuschreiben zu verrichten; indem dasselbe alsdann auch außerdem durch körperliche Ueberlieferung des Metallgeldes selbst bequem und sicher genug vollzogen werden kann. Diesen Zweck erreicht nun das brittische Reich dadurch, daß es seit sei: ner neuen Münzeinrichtung auch gese6lich das Gold zum Maaß-

(Fortse6zung folgt.)

Berichtigung. Im gestrigen Bruchstücke dieses Aufsa6es, S. 947. Spalte Z. Zeile 55 statt „Andere“‘ lies „Andern“ und S. 948. Spalte 1. Zeile 38 statt „Hierbei in solchem Maaße“‘ lies „hierbei nicht in solhem Maaße“.

Meteorologische Beobachtung.

Morgens | Nachmitt. | Abends | Nach einmaliger 6 Uhr. 2 übr. 19 Uhr. d Beobachtung.

R R E C N E A v ra 147 A A E A

«e "1 e . | e IET N F D Lufidruck .… 333,70 Par. (333,8 7 Yar.[333, 7 8 “Par sQuellwärme 8,9 ® R.

1833. 19. August.

Luftwärme. 2M | 13329 N_| 10,7 ° N. Flußwärme 12,5 ® R. Thaupunkt | 6,2° R. 7,7 9 R. | 8,5 ® R. [Bodenwärme 10, s °® R, Dunstsättg. | 92 pyCt. 64 pCt. | 84 pCt. sAusdünst. 0,09 o” 6, Wetter .…..| heiter. regnig. regnig. sNiederschlag 0, 2 0 2 "Rh. Wind .…... NW. 8. I. Seit Mittag 12 Uhr ab- Wolkenzug —- NW. wechselnd Regen.

Bernet B6rae. Den 20. Augast 1833.

Ámt]l. Fonds- und Geld-Coours-Zettel. (Preufs. Cour.) |4f.|Brief.|Geld.

S ; |2f. Brief. Geld.h / St. - Schuld- Sch. | 4 | 978 | 962 ÿGrosshz. Pos, do,| 4 ¡101 ( |

Pr. Engl. Anl. 48. | 5 [1032 1034 FOsipr. Pfandbr. 4 [11091 I nail 6). B N23 21 Ss Si Pr. Engl. Anl. 22. | 5 [1032 4032 Pomm... do. | 4 (1052 11052 Pr. Engl. Obl. 30.| 4 | 923. 921 f Kur- u. Neum. do.| 4 [1064 | Präm.Sch. d.Secebh. | 524 | 512 F Schlesische do.| 4 | [106 Kurm. Obl.nm.1.C.| 4 967 | jlikst.C.d.K.- u. N.| | 651 | Neum. Int.Sch. do.| 4 | 958 | #Z.-Sch.d.K. u. N. | 655 | Berl. Stadt-Obl. | 4 | | 971 —— Königsb. do. 4| | Holl. vollw. Duk.| 171 | Elbinger do. M | } Neue do. |—| 181 | Dänzi don T 362 Mrledvichedor 133 | 137 S ; Î . : Westpr. Pfandbr. | 4 987 | 982 Disconto. . —| 312 47 E : E E Preu/s. Cour. Wechsel- Cours. T E F | Brief. | Geld. Ae 2590 Fl. [Kurz | 143 dito A 250 V1, 2 Mt - 1421 ilamburg E 300 Zk. iCurz 51 1512 U 300 Mk. - 12 Mi [1502 |1501 London .. o s Co L S (2 | |6 252 Yaris eo D N 300 Fr. 2; Mt, 801 80-r's Wien in 20 Xr.. E 2 t, E 104 A. C 2 Di. [4027 P E O0 T O N 99 4D e LOO TA S Tae (4022 (4005 Pank a L V... 0 2 U Le 1027 Fe R Woch | 80% M a) O00 VL Kure S Auswärtige Börsen. Niederl. wirk] Shald a m, 15. August. | ECEEL, O, SCOhuid Jl. Ausgesetzte Schuld 11! Känz- E : : j z Z ! Lpz; anz Dil, 231%. 682 1021 Neap, - Oesterr. 931, Preuss, Prümier-

Scheine 91!,

Russ. (v. 1828) 1011. (x. 1831) 991 38 do. 432. 2 L0lLz. (v. 1831) 924.

95 Span, 68.

Antwer Aucus |

Bal 0 M O verb ‘Im: Je Ac, Id, i Spal, v3.

R ' | 45 do. 5312. ZinsI. 135. Neap. 862, s

| 32 do. 433, |

ECER, M BGE K Ab 4 S ERSE C DILEFENNS H; E A C TENTE E

Staats - Schuldscheinen mit Coupons

LIRuthen Hofraum und Bay 1, (200 Thlr. in denselben Papieren. - Gartenland, ellen, Die nähern Bedingungen für den

S Ackerland, Verpachtung können tun unserer Finanz

7 Wiese, bi dem Verwalter des Vorwerfes, Amtmann Kleit- - Forfiland zur Weide,

- Gräâserei,

Comntissarius von 9 Uhr Vormittags bis 6 11 N abgehalten werden dq E tese orwert liegt im Liegnißer Kreise i ck Meilen von der Kreisstadt, 2 Meile von Duett M rtorerliden, 75 Meilen von Breslau und circa § Meile von der

Oder entfernt.

lihen Wirthschaftêgebäuden versehen. Kauflustige werden zu diesem anderweitigen Ter-

] i: mine mit i j ; ; Es soll mit dem dazu gehörenden lebenden und tod- cher als Licitant aufteite d Jur éi dem Commissa- AAARONL Des C Grana

| „Freitag bezeichnet.

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2 Réhlr. und 1 Rthlr. 15 Sgr. ;

l 951, áAproc. 87, 867.

für die Preußischen Staaten.

ten Wirthschafts -Auventario, in Gemäßheit Hdherer [rio úber sein Zahlungs-V

Besti im «Font E er zal ermögen ausweise | Bestimmung, im Wege des dfentlichen Meistgeboteé |der hiesigen Kdnigl. Rcgierunge- Hau n, und bei

Ziv 3 I 4 20 A / METHNge Haupt-Kasse eine Cau- iative auf 3 Jahre in oftlfpacht aus- |cion von 1000 Thlr. in schblesischen Pfaudbriefen oder

Für den Fall der Pachtung genugt eine Caution von Buch- und Kut Verkauf und die |wegen Verbrechens der Majestätebeleidiguns (

-Négiftratur und |Th. 1. d. Sr. 6. B. ) mir der Spezial - Un!

scheck zu jeder schicklichen Zeit eingesehen werden. Auch |art. 421. Th. 11, d. St. G. B einzuleiten

sind der Domainen - Amts - Administratox 5 in | Ki j : Rv nin eptner in|Kießler w innerhalb Mund Unland, Wege, Gräben 2c. | Parchwiß und der Amtmann Kleitscheck ¿zu Spitteln- Nes vtn. Leute M ere, E y

Warschau, 16. August. Pfandbr. 917 92. Bank-Certisik. 924. Part.- Obl. 363. Assian. 1841. :

Königliche Schauspiele. Mittwoch, 21. August. Jm Opernhause: Die Belage von Korinth, lyrishes Drama in 3 Abtheilungen, mit Bil Musik von Rossini. (Dlle. Henriette Carl: Pamyra, als

Gastrolle. Herr Hammermeister: Mahomet. Herr Mani Neokles.)

Donnerstag, 22. August. Im Schauspielhause: Die B, shaßung, Lustspiel in 1 Akc, von Koßebue. Hierauf: Jj

s-Seifung.

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92 sten

den Klingsberge, Lustspiel in 4 Abtheilungen, von Kokehy

Königstädtisches Theater.

Mittwoch, 21. August. Der Dachdecker, komische Gy

in 5 Rahmen, von L. Angely. Hierauf: Der Bürgermeisty Saardam, oder: Die beiden Peter, Lustspiel in Z Akten, dem Französischen, von Rdômer. (Herr Plock, vom Mad ger Stadt-Theater: den Bürgermeister, als dritte Gaste, Die zur heutigen Vorstellung gültigen Billets in

Amtliche Nachrichten. Loui L Des Tad

Se. Majestät der König haben bei dem Geheimen Staats - Kabinets-Archiv, so wie bei der gesammten Archiv-Verwal- h, die erledigte Stelle des Direktors dem bisherigen vortrg- den Rathe, Gehéimen Ober - Regierungs - Rath Tzschoppe, ertheilen, Und an dessen Stelle den Regierungs-Rath von umer zum vortragenden Rathe zu ernennen geruht, Se. Majestät der König haben dem Haupt -Stener- Amíts- ener Karl Philipp Benn stein zu Kottbus das Allgemeine enzeichen zu verleihen geruht.

Wegen eingetretener Hindernisse kann die angekündigt) „der Barbier von Sevilla‘/ erst Freitag den 23sten gegebey den. Die bereits gelösten, mit „Mittwoch“ bezeichneten bleiben zum „Freitag“/ gültig.

Freitag, 23. August. Der Barbier von Sevilla, ly Oper in 2 Akten; Musik von Rossini. (Dlle. Sabine fetter: Rosine, als siebente Gastrolle.) i

ZU dieser Vorstellung sind die mit „Mittwoch“/ bez Villets gültig.

Markt-Preise vom Getraide. Berlin, den 19. August 1833. Zu Lande: Weizen 1 Rthlr. 20 Sgr., auch 1 Rthlr, 1| Pf./ (schlechte Sorte) 1 Rthlr. 5 Sgr. ; Roggen 1 Rthlt i A L À 28 Pf; große Gerste 25 Sgr., au 4 .; Uetne Gersle 23 Sgr 9 Pf.; Hafer 26 Sgr. 3Y 0 Sgr.; Linsen 2 Rthlr. 20 A A q h Zu Wasser: Weizen (weißer) 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 j, ) Roggen 1 Rthlr. 7 Eq j auch 1 Rthlr. 5 Sgr.; kleine Gerste 25 Sgr. ; Hafer i b, 21 Sgr. 3 Pf.; Erbsen (schlechte Sorte ) 1 Rthlr. 12 Gt 6 auch 1 Rthlr. 10 Sgr. Sonnabend, den 17. August 1833. Das Schock Stcoh 6 Rthlr. 20 Sgr., auch 6 Rthlr.; du ner Heu 1 Rthlr. 5 Sgr., auch 20 Sgr.

Neue e Nah! icht e n.

Paris, 14. August. JI. MM. sind gestern Aka 7 Uhr von Compiègne in Neuilly angetroffen. 4 Der General Bonet, der zum Präsidenten der Kon Jn der Sißutg des Britischen Unterhauses am 21. Fuli haben ernannt worden ist, welche die Regierung nach Algier e: die Angelegenheiten Polens neue Verhandlungen stattgefunden. ist gestern nah Toulon abgereist, wo die Kommissions-Mmentlich hat Herr Ferguson die von unserer Regierung in jetiem der sich zwischen dem 20sten und 22sten d. M. einschifeWnigreich getroffenen Verfügungen heftig gerügt und darauf ati= den. Der General Bonet ist der Ueberbringer der für dieFragen, Se. Britische Majestät durch eine Adresse zu ersuchen, mission bestimmten Instructionen und sonstigen, ihr n(ff segenwärtige Gesialtung Polens, als den Stipulationen des Dokumente. Die Abreise würde schon früher erfolgt seyn, Pau O Cou end i M M gen, Rütiine S i. Kv f ainiad A R P 1e Widerlegung der von diesem Rednec gegen Rußland C E einiger Mitglieder der Kommissio M gd gangen N E Staats - Secretair

Dem Oppositions - Deputirten Herrn Aroux genügt tage nur G dun Gade ib, PUC TAGU } bis r 10ten d. M. von dem Moniteur in Bezug auf seine Wte , die fricdlichen Verhältnisse der Europäischen Mächte sidren abgegebene Erklärung nicht. n einem Schreiben qus Mane. Bei dieser Diskussion hat indeß vie Leidenschaftltichkcit vom Lten, das er in die hiesigen Oppositions :- Blätt k gegen Nußland feindlich geffimmten Redner dem Geis der Mä- rücken lassen, sagt er, daß er es sich selbst {uldig sey, ung und Gerechtigkeit unterliegen müsseti- welcher vou jeher Großsiegelbewahrer bestimmtere Aufschlüsse über die Œ Britische Parlament auszeichnete; der Vorschlag des Herrn seiner Entlassung aus dem Staatsdienste zu verlangen, i E durch eine. Mebrdeit M M A A, E Le er sich zu diesem Behuf unverzüglich nah der Hauptstr 4 en Zu v A E, E A 00 Mie ben werde. Mittlerweile is Herr Ar L C schen Rußland und England seit so langer Zeit bestehenden : t. cllflerwelle isf Herr roux schon selbs hi auf gemeinschaftliczen politischen und kommerziellen In- troffen, und hat sich sofort in Begleitung des Herrn Messen gegründeten Freundschaftsbande zu stark und für bride Maire von Rouen, und des Herrn Bóérenger, Vice-Prstionen zu wichtig sind, als daß sie durch ein eitles Gerede oder der Deputirten-Kammer während der leßten Session, u

| Y Ft1- Barthe verfügt. Die Unterredung, die er mit diesem

Se, Königl. Hoheit der Prinz Karl is, vom Haag mend, hier eingetrofssen. Der bisherige Ober Landesgerichts - Referendarius Hanke um Justiz - Kommissarius beí den Unter - Gerichten des Leob- her Kreises bestellt worden.

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Zeitungs - Nachrichten. Ausland,

Rußland.

St, Petersburg, 14. August. Se, Majestät der Kaiser hen das Reglement einer zu Wilna zu errichtenden röômisch- oilschen geistlichen Akademie bestätigt.

Der Ober - Direktor der Kadetten- und des Pagen - Corps, neral der Jnfanterie und General - Adjutant Demidoff, ist h langwieriger Krankheit zu Pätigorsk mit Tode abgegangen.

Ds Journal de St. Petersbourg enthält folgenden ziellen Artikel :

‘ch vorübergehende Aufregungen könnten gefährdet werden. F

ischen kann die Kaiserliche Regierung die gegen ste gerichteten soll durch die dentlichen Blätter bekannt gemacht werdaschuldigungen nicht auf sich beruhen lassen. Ausfälle, wie die Die republikanische Partei zu Marseille batte a Herrn Ferguson und der Redner, die seinem Beispiele folgten, Naß o N L ; E Rd sle zwar nie anders als mit Stillschweigen erwiedern. Aber daß fle den Jahres-Tag des 10. August durch abermaliz lichen Aeußerungen des Britischen M uisters swärti hige Auftritte und durch die Aufpflanzung eines amtlichen Acußerungen des Britischen Ministers der ausw ärti- Sue R pflanzung eines neuen s Angelegenheiten muß fie mit der freimüthigen und dentlichen Daunes selern würde. Einer telegraphischen Depesche legung der Beweggründe entgegentreten, welche Rußland be- sind indeß die Tage des 10. und 11. August vollkommW{htigen, zu erklären, daß, fest entschlossen, seine auf Verträge be- oa undeten Rechte zu U so wie auch die aus eben diesen Zestern begann vor dem hiesigen Assisenhofe das WMerträgen entspringenden Verpflichtungen treulich zu erfien, Nuß- Verhör in dem Prozesse der des Bd, A d es sich bewußt ist, in nichts von diesen Verpflichtungen, so wie und Bastien. Dasselbe wurde heute fortgesest. Der der Buchstabe und der Geisi des Wiener Recesses bestimmen, ab- spruch dürfte morgen erfolgen Ge idichen zu ui on D a eitenguno ee d Pie ( A : V e des df en Rechts In der Straße Montmartre wurden gestern 300M cen O, e Ae Tee ANentiment Nets, so

} je si Re der St ; it, ei edrücÉun Piave eines Pamphlets unter dem Titel: „Frankreichs d E dto dam Sa a0 bef u R bie Ab Beschlag genommen. ihs Polen befolgt worden sind, aus denen das Kaiserliche Kabi- Heute {loß 5proc. Rente pr. compt. 104. 95, Ut in seinen diplomatischen Mittheilungen nie ein Geheimniß ge- 105. 15. Jproc. pr. compt. 77. —, fin cour. 77, 4 Wt hat, und die ihm fortwährend zur Richtschnur dienen werden, Neap. pr. compt, 93. 15. fin cour. 93. 35. 5proc. Su \hmals in ihrem wahren Lichte darzustellen. Jm Jahre 1815, 695. 3proc. do. 432. 5proc. Belg. 98:1. Z5proc. Rón. id Wiederherstellung des allgemeinen Friedens, wurde das Schicksal Frankfurt a. M, 17. August Oesterr 5proc. M i dur die Begebenheiten des Krieges in Russische Gewalt ge 221 proc, 52. dia DEG ihenen Herzogthums Warschau durch zwei Traktate bestimmt, von tien 1490. 1488, ¿N " N 1proc. 225. Br, ¿Mi drei Mächten abgeschlossen, denen es, ihrer geographischen Lage R N D Part. Obl. 1357. Loose zu 100 tam oblag, gemeinschaftlich für das Wohl und für die Ruhe dec 1. Holl, 5proc. Obl. v. 1832 937. 932. Poln. Loose 60 bter Herrschaft unterworfenen Polen zu sorgen. Von diesen zwei s e ——— Vtlügen ward der eine zwischen Rußland und Oesterreich, der an-

Redacteur Cottel.

i hen Rußland und Preußen, beide am 3. Mai 1815, ge- lossen. yCtiogthum Warschau, mit Ausnahme derjenigen Theile, über die n den vorhergehenden Artikeln und durch den an demselben Tage wischen Sr. Majestät dem Kaiser aller Reußen und Sr. Maiessät E “Win König von Preußen anders vecfügt is, wird mit dem Russt- hen Reiche vereinigt. Es wird mit demselben durch seine Verfas-

ing unwiderruflich verbunden, um von Sr. Majestät dem Kaiser

tr Reußen , deset Erben und Nachfolgern auf ewige Zeiten be- Edictal-Ladung isen zu werden. Se. Kaiserl. Majestät behält sich es vor, diesem

Gegen Gußtav Kießler aus Leipzig, welt! her abgesonderten Verwaltung genießenden Staate diejenige innere

(O gen Jahre als Handlungsreisender u:d An MEtweiterung zu geben, die Se. Majestät für zweckdienlich erachten deponiren muß. brecht Volkhardschen und Joseph Anton Sth Verden. _Se. Majestät werden zu Fhren übrigen Titeln den e:ncs ithandlung în Augsburg Geshi Paten (Königs) von Polen hinzufügen, gemäß der für JFhre andere

machte, ist nach Criminal-Serichtsbeschluß vol Desibutgen üblichen und verordneten LTitulatur. Die Polen, als j tspektive Unterthanen der hohen kontrahirenden Mächte, wer-

en eine Volks-Vertretung und nationale Einrichtungen erhalten, "le der politischen Existenz, welche eine iede dicser Regierun- sen ihren Polnischen Unterthanen zu gewähren für nüßlich zuträglich erachten wird, angemessen seyn sollen. //// er dritte Artikel des zwischen Rußland und Preußen besonders

Gedruckt bei A. W. hi

vorzuschreiten, und das Ungehorsams -Verfitl

x : dorf angewiese ic Due j h c i j ; CIRuthen Fläche, und i mit ei rf angewiesen, den \{ch meldenden Kauf- oder Pacht-| chungsgerichte zu erscheinen, und sich wegen " abgeschlo}enen Traktats enthält ganz dieselben Bestimmungen , wie

im mittelmäßigen Baustande befind- Liegniß, deu 12. August 1833.

und Forsten.

p3

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ele - [lußigen die Guts-Realitäten : j c : l i stande befindlichen Wohn- und mit gen und ihnen alle gewünschte Auck a ‘ertheilen. “D Bal Taag O I SOPAIIORE

Königliche Regierung. kn, Domainen

4 eben attgeführten. Nachdem nun diese heiden Traktate, welche Den 23. Mai 183 zut den Bevollniächtigten Rußlands, Oesterreichs und Preußens am Königl. Bayersches Kreis- und Stadt}? Mai geschlossen und unterzeichnet worden, die direkten Beziehun= München. aid ven festgeseßt hatten, in welchen diese deei Hdfe, in Folge der hin«

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Der erstere enthält im 5ten Artikel Folgendes: „,,„„Das,

fichtlich des Hertogthums Warschau eingetretenen Veränberungein, zu einander stehen, wurden die hauptsächlicisien Stivulationen beider Verträge, und namentlich die des fünften Artikels wd-tlich in die Wiener Kongreß-Afte eingerückt, welche am 9, Luni 1815 von den Wevollinaächtigten der acht zur Theilnahme an déeser aligemeinen chlansaction berufenen Mächte unterschrieben ward. -— Wir müssen auf déese Data zurückweisen und die angeführten Thatsachen {arf bezeichnen, denn sie dienen zur Erhärtung wichtiger Wahrheiten, Und zwar: 1) daß die Grundlage, worauf der gegenwärtize Necits-

Zuitand des Landes beruht, welches das ehemalige Herzogthum War-

schau ausömachte, ursprünglich das alleinige Werk dee drei Nächte war, die ein diveftes Fnreresse davrant hatren, diese neue Ordnung der Dingé mit den Bedürfnissen, der Sicherheit und dem Wohl ibrer eigenen Staaten in Einklang zu bringen; 2) daß die drei Hdfe, weit entferit, durch im voraus vorgeschriebene Formen das Recht zu beschrän=- kent, welches ste hatien,die politischeEzistetnz ihrer PolnischenPUuterthanen näch threm Gutdünkenzu bestimmen, es viclmehr für nöthig hielten, aus- drüdlich zu erklären, daß es ihre Absicht sey, die Art und Weise dieser Existenz so anzuordnen, wie ein ieder derselben es für nüßlich und zuträglich erachten würde; und endlich 3) daß: die Mächte, wel- c)e die Wiener Kongreß-Afte unterzeichnet haben, weit eittfernt, da- mals Rußland, Oesterreich und Preußen in der ZUusüvung ihres Bechtes hinsichtlich der künftigen Existenz ihrer Polnischen Unter- thanen kontroliren zu wollen, bloß die zwischen den drei Höfen am 3. Mai 1515 abgeschlossenen Trakcate angenommen hatten, und zwar ohne irgend eine Verwahrung oder Erflärung, wodurch sie die Befugniß erlangt hätten, bei der Anwendung zu interveniren, wel- che bte drei Höfe von diesem ihrem Rechte auf vie Justitutionen machen würden, die sie, nach den Worten der Traktate, für nüblich und zuträglich erachten möchten, in ihren Polnischen Provinzen ein- zuführen. An Beweisen sür diese Behauptung fehlt es nicht. Um slch) davon zu überzeugeit, braucht man bloß der speciellen Verträge ¡1 gedenken, vermöge welcher Rußland, Oesterreich und Preußen in den Fahren 1518 und 1825 in ihrer Eigenschaft als die vornehmsten kontrahirenden Theile an den Wiener Traktaten vom 3. Mai 1815 die Anwendung der in diesen Tcaktaten aufgesteliten Handels-Grund- säße regulirten, ohne daß irgend eine von den Mächten, welche den= selben in der Wiener Kongreß =- Akte beigetreten waren, ich befugt geglaubt hätte, bet diesen Unterhandlungen einzuschreiten oder gegen deren Resultate eiwas einzuwenden. Diese vorläufigen Betrach- tungen hielten wir für nüßlich in Erinnerung zu bringen; denn sie hängen mit Rechten zusammen, welch: seit dem Jagre 1815 den drei Mächten Rußland, Oecsteereich und Preußen nicht bestrit- ten wurden, und dürfen mithin billigerweise in dem Streit, der sich über den gegenwärtigen Rechts-Zusiand des Königreichs Polen erho- ben hat, nicht aus den Augen geseßt werden. Fudessen werdeu wir, eine Erörterung der allgemeinen Bestimmungen der Wiener Kongreß - Afte keinesweges scheuend, gerade und hauptsächlich auf diese Erörterung den Beweis der Rechtmäßigkcit der von Rußland getrossenen Maßregeln gründen. Fm ersten Artikel dex ZDtenev Kongreß =- Akte heißt es zuvdrderst: „„„„Das Herzogthum Warschau (mit Ausnaÿme der Theile, worüber anders verfügt ist, d. h. mit Ausnahme der Distrikte, welche das Gros herzogthum Poser bilden follen, der zu Gallizien geschlagenen Kreise und der f-cien Stadt Kraëïau ) wird mit dem Russischen eiche vereinigt.//// Keine Sti- pulation fônnte wohi beslimmter ausgedrücit werden. Soll das Herzogthum Warschau mit dem Russischen Reich vereinigt werden, so muß es unsireitig mit demselben ciu Ganzes bilden. Dieser Ein-= heits-Grundsaß wird aber durch die folgende Klausel noch bestätigt und verfiärft, denn die Wiener Kongreß - Akte fat hinzu: „„És wird mit demselben, nänilich das Herzogthum Warschau woird mit dem Hussischen Reiche unwiderruflich dür scine Verfassung ver

bunden seyn, um von Sr. Majestät dem Kaiser aller Neußen , des

sen Erben u2d Nachfolgern auf ewige Zeiten besessen zu wer-

den./‘/// Die allerersie Bedingung der neuen Etzisienz dieses Landes war also dessen Vereinigung mit Nofiland. Dicfe Ver- einigung war, kraft dee Worte des Traktats, unwiderruf- lich, und die Russischen Monarchen sollten das Land zu ewigen Zeiten besißen. Was demnach laut der Wiener Kongreß- Akte in keines Rujsischen Monarchen Macht stehen soll, und was keiner derselben soll thun dürfen, ohne ienen Vertrag zu verleßen, wäre: das Königreich Polen von dem Nussischen Reich zu trennen, die Einverleibung deselben als integrirenden Theils des Russischen Reichs zu hindecn , kurz cine für unauflöslich erklärte Bereinigung aufzulösen. Keine andere Vervindlichkeit läßt sich aus den LLorten /7 Bereinigt, durch seine Verfassung verbunden////, herleiten. Was aber das Wort Verfassung (coustitutian) anbelangt, #o sieht es hier in seiner weitesten Bedeutung. Welcher Art diese Berfasung seyn soli, is im Traktat nicht beitimut. Jedes Land hat seine Werfas- sung, nehmlich sein Grundgeseß, und was hier die Wiener Kongreß - Akte verordnet, besteht darin, daß die Verfassung oder das (Hrund- geseß der mit dem Russischen Reiche vereinigten Theile des Heulzog- thums Warschau , welcher Art diese Verfassung oder dieses Grund- geseß auch sein möge, das Land mit dem Ruisisccen Reiche unwi- derruslich verbinden soll. Die Wiener Kongreß -Afte bezieht sich, wie gesagt, auf keine besondere, zum vorau: vorgeschriebene, Verfaj- sung. Eine solche Beziehung kounte gae nicht stattfinden, und dies aus dem einfachen Grunde, weil zu der Zeir, als der Wiencr Rezeß unterzeichnet wurde, die Verfassung, welcze der Kaiser Aletcander, glorreichen Andenkens, in der Folge dem neuen Staat ertheilte, noch nicht bekannt, ia nicht einmal \{riftlici entworfen war. Erft sechs Monate später ward dieselbe bekannt gemacht, ohne daßdie beim Kongreß kontrahirenden Mächte an jener legislativen Mafregel, welche ein-= zig und ailein aus dem unbeschränkten Willen des Kaisers entsprang, irged einen Antheil ausgeübt noch auszuúvcn verlangt hätten. Oesterreich und Preußen machten ihrerseits von demsclben Rechte Gebrauch und gestatteten, so wie cs im Wiener Traktat sieht, die Einrichtungen, welche sie ihren Polnischen Unterthanen gaben, nach der Art und Welse der politischen Existenz, die sie für nüßlich nnd zuträglich crachteten, denselben zu gewähren. Damals hielt sth teitte der anderen Mächte für bejugt, diese Einrichtungen zu erdr

trn, 10 das Maß politischer Rechte, welche daraus dez Einwol- nern des Großherzogthums Posen und Galiziens erwuch, 1, in Ev

wägung zu ziehen; und eben so hielt sich keine Macht für berech- tigt, die innere aus dem freien Willen des Kaisers Alexander her- vorgegangene Geseßgebung Polens vor ihren Richterstuhl zu ztehen. Die dem Königreich Polen aus dem freien Willen des Katsers ertheilte, sechs Monate nach der Kongreß-Afte promulgirte, Charte ist mithin nie unter die Beaufsichtigung, noch unter die Garantie der Mächte, die den Wiener Rezeß unterschrieben, gestellt worden. Damit eine solche Garantie existice, müßte sie erstens ausdrüdcklich siipulirt seyn, und zweitens müßte die so garantirte Charte zu der Zeit, wo die Wiener Traktate von den im Kongreß gegenwärtigen oder repräsentirten Souverainen sanctionirt wurden, vollendet , be- kanntgemacht und namentlich angeführt worden seyn. Eine solche Garantie findet sieh aber in dey Wiener Kongres- Akte nirgends.

1833.

V

Sie existict darin eben fo wet die Clarte, auf welche man ste heute anzuwenden gedenkt, danzals vi ‘handeti war. Fe genauer man den klaren Sinn ienes Vertrages erwägt, desto deutlicher woird es, das ex

in dieser Hinsicht keine andere obligatorische posttive Stipuia

tion enthält, als die, vermòge welcher cin Theil des Herzogihumes LBarschau mit dem Russischen Zeeiche verei gt, unwtderrufic) vers

bunden und von den Monarchen Nußlands auf ewige Zeiten besessen werden soll. Alles Uebrige blieb unbedingt und unbesireitoar dem freien Willen des Kaisers überlassen. Fhm blicb es anheinigeüeilt, die Verfassung des Landes, dessen innere Ausdehnung, sa soga? den Titel desselben zu bestimmen, denn das dem Lande beigcleaie Prä dikat Königreich war nur indirekt durch den Titel eines Zarcn (Kö- nigs) von Polen angedeutet, „, „welchen der Kaiser in Genäbhe.t des für die Titulatue seiner andern Besizungen üblichen Formulars annehmen sollte.//// Ueber diese Gegenstände zu entscheiden, bveßielt sich der Kaiser vor, wie cs deutlic) genug im Traftat auscebrüdt ist. Keine Verbindlichéeit legte er sich auf, sondern ein Recht be- hielt er sich vor, welches auszuüben die Wiener Kongreß - Afie aus= drücklich dem Ermessen Sr. Majestät freisiellte. Bet fe (never Be trachtung des ersten Artikels dieses Trakiats, finden wir darin nur noch zwet bestimmt ausgesprochene Klauseln: 1siens die mi: dein Russischen Reich zu vereinigenden Länder sollen einer abgesonderten Verwaltung genießen, und 2tens die unter Rußlands, Oesterreichs und Preußens Herrschaft gestellten Polen sollen cine Bolks - Ber tretung und nationale Einrichtungen erhalten. Diese Vor theile sollen aber, heißt es im Lraftat, den Polnischen Unterthanen der drei Höfe zugetheilt werden „,,„„nach Maßgab: der politischen Existenz, welche eine iede dieser Regierungen sür E lich und zuträglich erachten wird, ihne zu gewähren. / L iche leßtern Worte des angeführten Artifeis bedurfeu keines Komm? tav's. Bei Abfassung der bier eingegangenen Berpflichtungen haLen sich die drei Nachbar-Staaten ein höheres Gcseß, nämlich das der Selbsierhaltung und der Ordnung, zur Richtschnur genommen. Sie haben die ihren Polnischen Unterthänén zu oecbenden Einrichtunacun dem, was gemeinschaftlich nüßlich und zuträglich sein möchte, ode” mit andern Worten, dem Junteresse und der Sicherheit ihrer eignen Staaten untergeordnet. Lieser durch die Wiener Verträge wei lich sanctionirte Grundsaß ist der einzize, auf den man {ch rect - licher Weise berufen kann. Wollte man behauyten, Nufland, Oester - reich und Preußen müßten einen andern Grundsaß befolgen, ss hieße dies behaupten, jene Mächte hätten die Verpflichtung über nommen, sich selbsi Gefahren zu schaffen, so wie die Ruhe und das Wohl ihrer übrigen Unterthanen auf's Spiel zu seßen, es hieße mit einem Worte, das Unmöbgliche, das Unzereimte behaupten und ver- langen. Nachdem wir also im wahren Lichte gezeigt haben, was es mit den Verbindlichkeiten für eine Bewandtniß hat, welche durch die Wiener Kongreß - Akte den Höfen Nußlands, Oesterreichs und Preußens auferlegt 100rden;, nachdem wir hewiesen haben, daß die vom Kaiser Alexander dem Königreich Poleu gegebene Constitution ein Werk seines freien Willens war, daß sie unter feiner fremden Garantie (tand, und daß keine der andern Mächte das Necht hatte, weder die Be- willigung dieser Constitution zu verlangen, noci) auf deren Beibe- haltung zu bestehen, wird es uns nicht schwer fallet,«ebenfalls darzuthun , daß in Folge der Begebenheiten, welche detr Gang ver Polnischen Fnsurrection bezeichnet haben, zer Kaiser Nikolaus wieder in dieselbe rein fatultative Stellung verseßt worden is, in welcher sich Sein Kaiserlicher Vorgänger befand, che er dem Königreich Po=- len eine Constitution ertheilt hatte. Dazu brauchen wic blos die eignen Werke der insurrectionnelken Megierung anzuführen. War sie cs nicht, welche die Unabhängigkeit Bolen3 con Rußland ver- kundete, da doch die Wiener Traktate sowohl a!s die Charte des Kaisers Alexander den Grundsaß aufgestellt hatten, daß das Her zog- thum Warschau durch seine Constitution unwiderruflich mit dem Russischen Reiche verbunden seyn müsse? Lau fie es nicht, welche die Absezungs-Akte erließ und die Erlediguug des Lhrons ausfprach, da doch die Wicner Traktate sowohl, als die Charte des Kaisers Alexander fesizeseßt hatten, daß das Königreich, dur seitte Constitution mit Rußland verbunden, ven Sr. Majestät dem Kaiser aller Reußen und dessen Nachfolgern anf ewige Zei ten besessen werden solite? War sie es nicht endlich, welche laut als Thaftsache ausrief, daß die westlichen Provinzen des Reiclzs von Rußland getrennt und mit Polen vereinigt seven, da duch die Wiener Traktate dem Kaiser allein das Recht vorbehalten hatten, je nachdem er es für angemessen erachten würde, die innere Ausdeh- nung des Königrcichs zu bestimmen, ohne daß dieses darum jemals aufhören sollte, mit dem Russischen Reiche verbunden zu seyn? Es war in der That unmöglich, alle Grundsäße der Wietier Kongre Akie auf eine mehr offenbare Weise zu verletzen, unmöglich, die Charte von 1815 gründlicher zu vernichten, uüutmdalich, die un- bestreitbaren Rechte und Besißungen Zußlands und feinen Beherr= scher schreiender anzutasten. Es ward zu den Wafen gegriffen, und wenn dieses ein Mal der Fall ist, so gilt kein anderes Recht, als das Recht des Stdrkern, kein anderes Geseß, als das dev Erobe rung. Am Tage, wo Warschau fiel, hatte dieses unbeugsame Ge- seß sein Urtheil gesprochen. Der Kaiser haite das Königreich Polen wieder erobert. Und welchen (Gebrauch hat Er detrnoch von dem Eroberungs-Recht gemacht? Er hat zwischen beiden Rctionen das Band wiederhergefiellt, welches durch die Empdrung zerrissen wordcn war. Er hat dem Königreich Polen den Namen und den Rang beibehalten, welchen dex freie Wille des Kaisers Ulexander ihm gegeben hatte. Endlich hat er scinen Polnischen zum (Hehor- sam zurückgekehrten Unterthanen die WohßÜthat einer Verwaltung geivährt, welche dem Buchstaben des Traktats vom 3. Mat und der Wiener Kongreß- Afte nachgebildet is. Diese Traktate seßten fest, daß der Theil des Herzogthums “Larschau, welcher mit dem Russischen Reiche vereinigt werden solite, cine adacfond vte Ver- waltung haben müsse. Auch hat das organische Statut von 26. Fe= bruar 1832 (Art. 1 u. 16) daselbst eine abgesonderte Verwaltung L) 4, C e . E s gegründet. -—— Die Traktate vom 3. Mai und die Wiener Kongreß- Aïte verhießen dem Lande eine Volks-Vertretutng und nationale Ft-

siitutionen. Auch sind daselbsi durch die Artikel 1. 24. 47. 53 desel- ben organischen Statuts, Adels - Versamm! nagen, Gemcnte- Versammlungen und Provinzial-Stände mit berathender Stimme

über gemeinsame Angelegenheiten niedergeseßt, so wie der Ces brauch der National - Sprache in den dentlichen Verwaltutigs- Aften beibehalten worden. Dieses Statut garantirt außerdem das Recht des Privat- sowohl als des Gemeinde - Ciacntiu ns (Art. 14), die Staatsschuld des Königreichs Polen 1) die persdnliche Freiheit (Art. 8), die “Svéezial - Verwaltung déx Polnischen Finanzen (Art. 16), die Munizipal Verfassungen der Städte und Gemeinden (Art. 1), den (Srundsaß , daß ein FJedee ohne Unterschied des Standes und der Geburt zu dffentlichetr Acn:- tern zugelassen werden fdnne, daß den Adels- und den Gemeinde- Versammlungen die Wahl dexr Richter und dée Anfertigung von Kan- didaten - Listen zu den Übrigen dffentlicièn Aemtern überlassen sey (Art. 48), endlich dic Dotation der katholischen sowohl als dey

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