1833 / 362 p. 10 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

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Die vorstehenden Prämien werden dem g. 6. der Bekanntmachung des Herrn Chefs des Sechandilungs-Instituts vom 30sten Juli 1832. gemäss, drei Monate nach der Haupt - Ziehung, also am (15ten Januar 1834. und an den folgenden Tagen, hier in Berlin durch die. Haupt- Seehandlungs- Kasse (Jägerstrasse No. 21.), gegen Rückgabe der Original -Prä imien.

Scheine an jeden Inhaber, dessen Legitimation einer weiteren Prüfung nicht unterworfen

wird, in Preuss. Courant gezahlt, VVer aber secine Prämie im Laufe von vier Jahren nicht erhebt, hat sie nach

den nähern Bestimmungen welche die vorerwähnte, dem Prämien - Scheine beigedruckte

Bekannimachung enthält, verwirkt, und wird ihr Betrag zu milden Zwecken verwendet. Mit der Absendung der Prämien-Beträge durch die Post, und der damit verknüpften

Correspondenz, wird sich die Haupt-Seehandlungs-Kasse nicht besassen.

Berlin, den 20sten October 1833.

G'eneral- Direction der Scehandlungs - Societät.

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