1876 / 17 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 20 Jan 1876 18:00:01 GMT) scan diff

__ Dänemark. Kopenhagen, 15. Januar. In der ge- ftrigen Landsthingssißung theilte der Präsident mit, daß die Minister Nellemann und Skeel es in ihrer jegigen Amts- ftelung für geboten erachteten, ihre Mandate als wtitglieder des Reichsgerichts niederzulegen. Da an Stelle des verstorbenen Grafen Fr. Moltke-Bregentved ein neues Mitglied zu erwählen ist, so werden also im Ganzen drei neue Wahlen vorzunehmen sein. In diesen Tagen is der Kammerherr General-Lieute- nani John JIohnsen v. Honnens in Frederiksberg gestorben. Dur die in den leßteren Tagen herrschende Kälte ist das Eis auf der Rhede so stark geworden, daß die Einfahrt nah Kopenhagen für Segel\chiffe vollständig gesperrt ist und Dampfschiffe nur mit großer Anstrengung durhgebracht werden können. Die Dampfschiffahrt auf dem großen Belt wird nach den aus Nyburg und Korsör eingegangenen Berichten wohl in nähster Zeit eingestellt werden und der Transport mit- telst Eisböten seinen Anfang nehmen müssen, da die Lan- dung der Passagiere, des angesammelten Treibeises wegen, \ih \chlecht bewerkßelligen läßt. _ 18. Januar. Im Folkethin ge fand am Sonnabend die erste Lesung des privaten Gesezentwurfs, betreffend die Unter- ftüßungskafsen, statt. Derselbe wurde einem Aus\chu}se von 11 Mitgliedern überwiesen. In derselben Sizung wurde mitge- theilt, daß Berg, Bojsen u. A. (der Vorstand der vereinigten Linken) einen Gesezentwurf, betreffend die Ministerverantwort- lihkeit, einzubringen gedenken, und der Minifter des Jnnern einen Geseßentwurf, betreffend Verhaltungsmaßregeln bezügli der Ausfuhr von Hausthieren aus Dänemark. In der gestrigen Sizung des Landsthinges fand die zweite Lesung des Geseßz- entwurfs, betreffend die Verleihung des Heimathsrechts, an meh- rere Ausländer statt, und wurde der Uebergang zur dritten Le- sung nah kurzer Debatte genehmigt. Das Gleiche war der Fall mit dem Gesetzentwurf, betreffend die Kontrakte zwischen Schiffsführern und Lehrlingen. Scließlih fand die zweite Lesung des Gesezentwurfs, betreffend die Ausfertigung von

Nationalitätscertifikaten, ftatt. Carstensen empfahl einen von ihm

gestellten Aenderungsantrag, welchem zufolge die vorgeschlagenen Maßregeln nicht nur auf englishe, sondern auch auf andere ausländishe Schiffe Anwendung finden sollen. Der Minister des Innern acceptirte den Aenderungsantrag, worauf dieser, sowie der Uebergang des Gesehentwurfs zur dritten Lesung einstimmig angenommen wurden.

19. Januar. In der gestrigen Sizung des Lands- thinges wurde der Geseßentwurf, betreffend die Baureglements für die Landdiftriïte in dritter Lesung ohne Debatte einstimmig angenommen. Derselbe geht nun an das Folkething. Zu Mit- gliedern des Reichê?gerihtes wurden Carisen, Frijs - Frijsenborg und Usfing gewählt. Im Folkethinge legte gestern der Minister des Jnnern den angekündigten Gesehentwurf, betreffend die Verhaltungsmaßregeln bei der Ausfuhr von Hausthieren aus Dänemark, und B. Christensen im Namen der vereinigten Linken den Gesezentwurf, betreffend die Verantwortlichkeit der Minister vor. In zweiter Lesung wurden die Gesezentwürfe, betreffend die kommunalen Wasserwerke und das Einfuhrverbot von Kar- toffeln aus Nordameriïa, ohne Diskussion angenommen.

Neichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 20. Januar. In der gestrigen Sizung des Deutschen Reichstags beantwortete der Präsident des Reihs- kanzler-Amts, Staats - Minister Dr. Delbrück, die Inter- pellation des Abg. Dr. Schulz, das Genossenshafts- recht betreffend, wie folgt:

Meine Herren! Jch bitte um Erlaubniß, in erster Linie die Nr. 2 der Interpellation zu erledigen, weil sie schr rasch sich wird (NDEER lassen, während die Nr. 1 mich etwas länger aufhalten wird,

__Die Nr. 2 der Interpellation geht von der Unterstellung aus,

daß das Königlich preußische Appellationsgeriht zu Hamm die Nechts- gültigkeit der vom Königlich preußischen Justiz-Ministerium erlassenen Instruktion vom 17. Dezember 1868, betreffeud die Führung der Genossenschaftsregister mindestens in ihren Strafbestimmungen bestritten habe. __ Diese Unterstellung ist unrichtig, sie beruht auf einem Mißyver- ständniß. Das Königlich preußishe Appellationsgeriht in Hamm hat weder in der Judikatur noch in der Dekretur die Rehtsgültigkeit der erwähnten Ministerialverordnung in Frage gestellt, Der Herr Juter- pellant ist zu seiner Ansicht offenbar dadurch veranlaßt worden, daß in der von ihm angeführten Zeitschrift ein Mitarbeiter dieser Zeit- {rift seinerseits als seine Anficht das ausgeführt hat, was der Herr Interpellant als Ansicht des Appellationsgerichis in Hamm bezeichnet. Darüber, was ein einzelner Jurist in Beziehung auf die Rechtsgül- tigkeit oder Nichtrechtsgültigkeit einer Minifterialinstruktion in einer wissenschaftlichen Zeitschrift ausführt, haben wir keine Korrektur zu üben, es fann dies niemals Veranlassung zu einer Aktion der Reichs- regierung werden.

Diesen Punkt sehe ih hiermit als erledigt an.

Erheblichec ist die exste Frage. Es ist vollkommen richtig, daß das Königliche Kreisgericht in Neuwied eine Anzahl von Darlehns- kassenvereinen als „eingetragene Genossenschaften“ eingetragen hat, in deren Statuten sich entweder über die Bildung von Geschäftsanthei- len nichts befand, oder die Bildung solcher Antheile ausdrücklich ans- ge\chlossen war. Das Königliche Kreisgeriht in Neuwied ist bei der Eintragung diefer Darlehnka}jenvereine von folgenden Erwägungen ausgegangen: Es hat erwogen, daß der §. 3 Nr. 5 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 zwar bestimmt, daß der Gesellschaftsvertrag den Betrag der Geschäftsanatheile der einzelnen Genossenschafter und die Bildung die- ser Antheile enthalten müßte, daß er aber nit bestimmt, cs müßteu folche Beiträge festgeseßt werden. Hätte das Geseß dies bestimmen wollen, so würde es sich dahin haben auêsdrücken müssen: Der Gescllschafts- vertrag muß enthalten die Bildung von Geschäftsantheilen, deren Betrag u. }. w.

Das Königliche Kreisgericht hat ferner erwogen, daß in den S. 9, 39 und 47, in welchen weiter im Verlaufe des Gesetzes von

diesen Antheilen die Rede ift, nirgend eine Bestimmung enthalten sei,

velche diese Antheile als unbedingt nothwendig wvoraussett, In dem §. 9, welcher von der Vertheilung des Gewinnes und von der Deckung des Verlustes spricht, scien dafür die Geschäftsantheile rur in dem Falle zur Grundlage genommen , weun das Statut nicht etwas anderes beftimme, In den folgenden Beftimmungen, wo davon die Rede ift, daß ein Genossenschafter gegen den anderen einen An- spruch daraus nicht herleiten kann, daß er über den Betrag seiner Antheile hinaus eingezahlt hat, oder wo davon die Rede ist, daß ein aus- sheidender Genossenschafter seinen Beitrag zurückverlangt, oder wo endlih im Falle der Auflösung der Genossenschaft davon die Rede ist, daß nah Berichtigung der Forderung an die Ge- nossenschaft die Geschäftsautheile exstattt werden sollen, ergiebt sich keine Lückte, wenn es au keinen Antheil gäbe. Es hat endlih das Gericht erwogen und der Herr Interpellant hat das schon erwähnt daß das Geseß feinen Mindestbetrag des Antheils festseße, daß es also vollkommen geseßlih zulässig sei, einen Pfennig als Betrag des Geschäftsantheils zu bestimmen, und daß es offenbar gleichgültig sei, ob ein Geschäftsantheil von einem Pfennig oder gar keiner bestimmt werde.

Ich komme nun auf den zweiten Punkt.

Der Herr Jnterpellant hat {on erwähnt, daß die Genossen-

Verbänden geeinigt baben, nämlich für die Genossenshaften in dem Großherzogthum Hessen die landwirthschaftliche Centralkasse in Darm- stadt, eingetragene Genoffenschaft; für Westfalen die westfälische land- wirth\haftliche Bank, eingetragene Genofsenschaft, in Jserlohu; für die Rheinprovinz die rheinishe landwirthschaftliche Genossenschaft, ein- getragene Genoffenschast, in Neuwied,

Diese drei größeren Verbände bestehen au3 den eingetragenen Genoffenschaften unterster Ordnung. Sie haben keine Individuen zu Mitgliedern, sondern diese eingetragenen Genossenschaften ; sie haben den Zweck, den Kapitalzu- und Abfluß unter den einzelnen unteren Genoffenschaften auszugleichen. Diese 3 Provinzialverbände, wenn ich sie so bezeichnen darf, haben fi endlich vereinigt zur deut- schen landwirthschaftlichen Generalbauk, eingetragene Genossenschaft, in Neuwied. Diese Bank b:fteht aus 3 Genossenschaftern, d. h. aus den 3 Provinzialverbänden. Als Vorstand dieser deutschen landwirth- schaftlichen Bank hat das Königliche Kreisgericht Neuwied 5 Per- sonen eingetragen, welche, wie es si{ch von selbst versteht, nit die Träger dex 3 Genossenschaften sind, aus denen die Bank be- steht, sondern die Genossenshazfter einer der untersten Ge- nossenschaften, auf denen sich die Organisation aufbaut, Das Königliche Kreisgeriht hat diese Eintragung für zulässig erachtet in der Erwägung, daß es nah der Absicht des Geseßes nur darauf an- komme, daß der Borstand nicht aus unbetheiligten Personen be- stehe, daß nah dea Statuten dieser Centralbauk in Verbindung mit den Statuten der Previnzialverbände jeder Genossenschafter einer der untersten Genossenschafter eventuell verhaftet werden kann nach dem 8. 12 des Geseßes für die Verbindlichkeiten der Generalbank. Aus diesem Grunde hat das Königliche Krcei8geriht zu Neuwied diz 5

ersonen, die cs als Vorstand eingetragen hat, für betheiligt ange- ehen, und weil es sie für betheiligt angesehen hat, Hat es sie für geeignet erachtet, den Vorstand zs bilden.

Das Reichskanzler-Amt ist nun allerdings der Ansicht, daß das Königliche Kreisgericht in Neuwied in der einen wie andern Bezie- hung das Geseß uurichtig anwendete.

Was zunächst den §. 3 Nr. 5 betrifft, so sagt er, wie ich schon vorhin bemerkt: der Gesellschaftsvertrag muß enthalten den Betrag der Geschäftsantheile der einzelnen Genossenshaf- ter und die Art der Bildung dieser Antheile. E3 kann und der Herr Interpellant hat bereits seinerseits darauf aufmerksam gemacht gegen die von dem Köziglichen Kreisgericht in Neuwied ge- wählte Auffassuzg dieser Beftimmung eingewendet werden, daß die Nr. 3 des Paragraphen ausdrücklich den Fall vorsieht, wo eine Be- stimmung, welche der Paragraph verlangt, nicht getroffen werden joll, indem es heißt: die Zeitdauer der Genossenschaft, im Fall die- selbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll. Wenn also hier in Nr. 5 die Bildung der Geshäftsantheile als etwas fakultatives und nicht als etwas obligatorisches hingestellt werden sollte, so würde in Konscquenz des Vorhergeheuden hinzuzufügen gewesen sein: sofern iolhe Antheile gebildet werden sollen. Es ift dies eine Axrgumernritation, die unzweifelhafc ihre Berechtigung hat ; es könnte ihr indessen entgegengestellt werden die Bezugnahme auf Nr. 10 des 8. 3, welche lautet: Es muß der Gescllschaftsyertrag enthalten die Gegenstände, über welche nicht {on durch einfache Stimmenmehrheit die zusammenberufenen uud erschiencnen Genossenschafter, sondern dur eine größere Stimmenmehrheit und noch andere Erfordernisse Beschluß gefaßt werden kann. Es ist zweifellos, daß es nicht nöthig ift, in dem Statut solche Gegenstände zu bestimmen, alfo solche Gegen- stände, Über welche nit {hon durch eiufahe Stimmenmehrheit, fon- dern durch eine anders gebildete Mehrheit Beschluß gefaßt werden fann, und man kann die Nr. 10 gerade so gut für die Jnterpreta- tion des Königlichen Kreisgerichts in Neuwied anführen, wie Nr. 3 gegen diese Interpretation. Indessen, meine Herren, das Reichs3- kanzler-Amt ist der Ansicht, daß jeder Zweifel, welcher aus dem Wort- laute des Gesetzes hergeleitet werden könnte, fih erledigt, wenn man auf die Entstehung und die Motive des Gesehes zurückgeht. Das Reichsgeseß als solhes hat faum eine Entstehung8geschichte. Es kam damals daranf an, das in Preußen im Jahre 1867 erlassene Geseß für den Norddeutschen Bund zu genera- lisiren, Die Aenderungen, welche damals das preußische Geseß im Norddeutschen Reichstag erhalten hai, waren nur solche, die unmittel- bar geboten waren durch den Umstand, daß man das Rechtsgebiet ins Auge zu fassen hatte bei der Ausdehnung des preußischen Ge- seßes auf den Norddeutschen Bund, Rechts ¿ebiete ins Auge zu fassen hatte, welchS#tas preußische sciner!eits nicht ins Auge gefaßt hatte. Im Uebrigen, und dahin gehören namentlich die hier in Rede stehenden Vorschriften, ist das preußishe Geseß damals ohne weiteres übertragen worden; wenn es sih also um die Interpretation dieser Bestimmung handelt, so wird es vollkommen nicht nur zuläsfig, sondern geboten sein, auf die Motive des preußischen Gesehes zurück- zugehen. Der erste Anstoß zur Gesehgebung in Preußen ging von dem Herrn JunterpeUanten im Jahre 1863 aus. Er brachte damals einen Geschentwurf ins preußishe Abgeordnetenhaus ein, welcher im 8. 3 auch die Bestimmungen zusammenfaßt, die im Statut enthalten jein sollten, und dessen Nr. 4 dahin lauteten : Der Gesellschaftsv-rtrag muß enthalten :

4), den niemals zu vermindernden Normalbetrag der durch Voll- oder Theilzahlungen, oder terminliche Einlagen, sowie die Zu- schreibung von Dividenden zu bildenden Geschäftsantheile der cinzelnen Mitglieder und den niedrigsten Sab der terminlichen Einlagen“.

In dieser Fassung ist, wie ih glaube, es vollständig klar, daß die Bildung von Geschäftsantheilen als Efsentiale für die Genossen- haften bezeichnet war. Der von dem Herrn Interpellanten damals im preußishen Abgeordnetenhaus eingebrahte Geseßentwurf kam im Jahre 1863 nicht zum Abschluß, Jm Jahre 1866 nahm die preu- ische Regierung selbst die SaŸe auf und legte dem Herren- haus einen (Seseßentwurf vor, welcher die Grundlage des späteren preuß isen Geseßes in den hier in Frage stehenden Bezie- hungen vollständig geworden ist. In diesem Gesetzentwurf vom Jahre 1866 ist die Nr. 5 des §. 3 ganz genau so enthalten, wie sie hier jeßt steht. Es gcht aus den Motiven, welche damals die preußische Ne- gieruxg dem Herrenhause vorlegte, mit keinem Worte hervor, daß es in der Absicht gelegen habe, dieser Fassung einen anderen Sinn bei- zulegen, als der Vorschlag des Herrn Interpellazten harte. Es kam bei der Umarbeitung, welcher die preußische Regierung den Entwurf des Herrn Interpellanten damals unterwarf, vor allen Dingen darauf an, dem Institut in seiner geseßlihen Regelung diejenigen Formen zu geben, wel@e den Vorschriften des Handelsgejeßz- buches über analoge Gesellshaftsformen entsprachen. Man hat si deshalb bei dem damaligen Entwurf möglichst enge an die Termino- logie des Handelsgeseßbuches angeschlossez#, und das, was hier über dea Betrag der Geschäft8antheile gesagt ist, entspriht mutatis mutan- dis dem, was das Handelsgeseßbuch über die Aktien sagt. Indessen kann ih noch weiter gehen. Jn den Motiven, welche dem Geseßz- entwurf vou der preußischen Regierung beigefügt wurden, wurde es als eine im hohen Grade wohlthätige Wirkung der Genossenschaften anerkannt, daß die Mitglieder derselben Und nun heißt es wörtlich „durch die Nothwendigkeit, die periodischen Beiträge an den Verein regelmäßig zu leisten, sowie die empfangenen Vorschüsse pünktlich zu er- statten, zu Fleiß, Sparsamkeit und Ordnung geführt und sc{hließlich durch allmählihe Ansammlung ihrer Geschäftsantheile aus Besißlosen in Kapitalbcsißer verwanktelt werden.“ Diese Stelle der Motive be- stätigt nah meiner Ansicht auf das Entschiedenste die Absicht, die bei der von der preußischen Regierung für Nr. 5 des §. 3 gewählten Fassung vorlag.

Es kommt noch etwas Weiteres hinzu. Wéder der Herr Inter- pellant, als er die Sache im Abgeordnetenhause anregte, noch die preußishe Regierung, als sie im Jahre 1866 ihrerseits die Initiative eugriff, hatte die Absicht ctwas Neues zu s{offen. Von beiden Seiten war die Absicht nur die, einer Form der wirthschaftlichen Vereinigung, welche bereits bestand, welche sih in ihrem Bestehen erprobt hatte, die rechtliche Anerkennung zu geben, und nun ist es vollkommen richtig, was der Herr Interpellant cuch schon erwähnt hat, daß, soweit die damalige Kenntniß reicht, in der That keine einzige Genossenschaft bestand, welche nicht Geschäfts

__ Iq glaube, daß aus diesen Ecwägungen lle Zweifel ih be- seitigen, welche aus der vielleiht zweifelhaften Fassung des Gesetzes felbst hergeleitet werden könnten. Was die 88, 9, 39 und 47 des Geseßes aubelangt, so is zuzugeben, daß, wenn man fich die Geschäflsantheile wegdenkt aus diesen Paragraphen und die entsprehenden Bestimmungen Lie das Geseß immer noch ein Ganzes sein würde. Judessen auch daraus, daß diese drei Para- graphen in schr entscheidenden Bestimmungen die Geschäftsantheile als etwas ganz natürlich Vorhardenes vorausseßzen, folgt, wie ich

des 8. 3.

Was endlih die Deduktion aus der Möglichkeit eines Geschäfts- antheils von l-Z angeht, so möchte ih darauf niht näher eingehen. Solche Deduktionen, die cigentlich ad absurdum operiren, find, wie ich glaube, wenig geeignet zur Juterpretation von Gesehen.

_ Aus diesen Gründen ist das Reichskanzler-Amt der Ansicht, daß bei der Eintragung! der in Rede stehenden Darlehnskafsenvereine das Königlich preußishe Kreisgericht zu Neuwied den Bestimmungen des Gesehes gemäß nicht verfahren ist. Dasselbe gilt von der Eintragung der fünf Personen, welche das Direktorium der Generalbank bilden, als Vorstand. Der §. 17 des Gesehes sagt: „Jede Genossenschaft muß einen aus der Zahl der Genossenschafter zu wählenden Vorstand haben.“ Daß es die Absicht des Gesetzes ist, daß die Mitglieder des Vorstandes nicht unbetheiligt sein dürfen, das ist ja ganz gewiß völlig zweifellos; deun wenu sie aus der Zahl dec Genofsenschafter zu wählen sind, sind sie natürlich betheiligt. Jh glaube aber, daß die Bestim- mung des §. 17 in der That so klar ift, daß ich in Verlegenheit bin, zur Begründung der Ansicht, daß die Mitglieder des Vorftandes wirklich Mitglieder der Genossenschaft sein müssen, deren Vorstand sie bilden, etwas zu sagen.

Wenn run der Herr Interpellant weiter fragt, was die Reichs- regierung zur Aufrechterhaltung der bezüglichen Bestimmungen des G seßes zu thun gedenkt, so hat das Reichskanzl:r-Amt, sobald ihm die thatsaclichen Verhältnisse vollständig bekannt waren, sich an den Königlich E Herrn Justiz-Minister mit der Frage gewendet, ob er in der Lage sci, in Beziehung auf die von dem Königlichen Kreisgerichte zu Neuwied befolgte Praxis eine Einwirkung eintreten zu lassen. Der Königlich preußische Herr Justiz-Minister hat diese Frage verneint. Nach der Königlich pceußischen Verordnung vom 2. Januar 1849, welche im Bezirke des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein in Anwendung kommt, werden Beschwerden in*niht prozessualishen Angelegenheiten, fo weit sie niht die Disziplin, den Geschäftsbetrieb oder Verzögerungen be- treffen, endgültig durch die Appellationsgerichte erledigt. Die Ent- scheidung des Justiz-Senats in Ehrenbreitstein aber ist, soweit dem Reichskanzler-Amt bekannt ist, in der Sahe noch niht ergangen. Bei dieser Lage der Sache wird das Reichskanzler-Amt, da weder ihm noch auch dem Bundesrathe darch das Geseß selbst eine Einwirkung auf die Ausführung beigelegt ist, da es si um selbständige Entscheidungen der Geribte handelt in Angelegen- eiten, welche zu ihren selbständigen Kognitionen gehören, nur die Srage vorlegen könuen, ob, wenn das Bedürfniß als ein dringendes anzusehen sei, im Wege der Geseßgebung vorgegangea werden müsse? Zur Erörterung dieser Frage hat das Reichékanzler-Amt noch nicht das nöthige Material gehabt.

_— Mit Rückficht auf den Stand der Berathungen der Kom- mission für die Ciyilprozeßordnung, Strafprozeß- ordúung und das Gerichtsverfassungsgeseß nebst zuge- hörigen Einführungsgeseßen hatte der Reichstag gewünscht, es möge durch ein Geseß das Mandat der Kommission bis zur nächsten Session des Reichstages auf den Grundlagen des früheren desfallsigen Gefeßes vom 23. Dezember 1874 verlängert und ein dahin gehender Geseßz- entwurf dem Reichstage baldthunlich vorgelegt werden. Diesem Wunsche ist durch nachfolgenden, dem Reichstage jeßt vorgelegten Geseßentwurf stattgegeben worden :

Entwurf eines Gesetzes, betreffend dieweitere ge\chÄä ft- liche Behandlung der Entwürfe eines Gerichtsverfas- sungsgeseßes, einer Strafprozeßordnung und einer Ci- vilprozeßorduung, sowie der zugehörigen Ginführung 6-

geseße. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim- mung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt : _§. 1. Die vom Reichstag zur Vorberathung der Entwürfe eines Gerichtsverfassungsgeseßes und eines Einführungsgesetzes zu ___deraselben, : einer Strafprozeßordnung und eines Einführungsgesetzes zu der- __ jelben, sowie einer E und eines Einführungsgeseß:s zu der- selben eingeseßte Kommission is ermächtigt, ihre Verhandlungen nah dem Schlusse der gegenwärtigen Session des Reichstags bis zum Beginn der nächften ordentlichen Session defselben fortzuseßen.

8 2. Auf die Mitglieder der Kommission finden für die Dauer der Kommissionsverhandlungen die Bestimmungen der Artikel 21, Absatz 1, 30 und 31 der Reichsverfassung Anwendung.

8. 3. Jedem Mitgliede der Kommission wird für den im §8. 1 bezeichneten Zeitraum freie Fahrt auf den deutschen Eisenbahnen und ein Oas von zweitausend vierhundert Mark aus der Reichskafse gewährt.

8. 4. In einer folgenden Session der gegenwärtigen Legislatur- periode triit der Reichstag in die weitere Berathung der im §. 1 be- zeichneten Gesetzentwürfe ein.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

Dem Reichstage ist eine Denkschrift, betreffend die Strandung des Dampfers „Deutschla nd“, vorgelegt worden.

Landtags- Angelegenheiten.

Den Motiven zu dem Gesehentwurf, betreffend

die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst, (S. Nr. 16 d. Bl.) entnehmen wir Folgendes: Das durch die Allerh öchfte Kabinets-Ordre vom 27. Februar 1846 bestätigte Regulativ über die Befähigung zu den höheren Aemtern der Verwaltung vom 14. ej. m, ot a, machte den Eintritt als Referen- darius bei ciner Regierung von der Ablegung der zweiten furiftischen Prüfung zum Referendariat bei einem Obergericht, oder von der Er- langung des Zeugnisses der Reife zu dieser Prüfung und der An- a einer vom Obergericht für probemäßig erklärten Proberelation abl\ängig.

Eine Abänderung dieser Vorschrift is erforderlih geworden, seitdem das Geseß über die juristishen Prüfungen und die Vorberei- tung zum höheren Justizdienste vom 6, Mai 1869 die frühere E E Prüfung zum Referendariate in Wegfall gebracht haft.

uch weitergehende Erwägungen haben fich geltend ge- macht, ob überhaupt an den Vorschriften des erwähnten Re- gulativs im Wesentlihen noch festzuhalten sein wird, Man hat geglaubt, die Leistungen der Regierungskollegien bemängeln und den Grund hierfür darin finden zu müssen, daß die Ausbildung der Verwaltungsbeamten eine ungeeignete sei. Es ist vorgeschlagen, die Mitglieder der höheren Verwaltungsbehörden nur aus den Juristen zu ergänzen, indem die leßteren, insoweit sie in die Verwaltung Über- nommen seien, in derselben sich tüchtiger als die anderen Mitglieder erwiesen hätten und für geeigneter erahtet wären, um in höhere Stellungen befördert zu werden. JInwiefern Beides wirkli der Fall gewesen ist, mag dahin gestellt bleiben; in den höheren und obersten Stellungen hat es an Männern nie gefehlt, welche ihre Ausbildung bei den Verwaltungsbehörden erhalten hatten; die größten Kommunen des Staats haben vielfach reine Verwaltungsbeamte an ihre Spiße

schaften, von denen hiec die Rede ist, sich provinziell zu drei größeren

antheile gehabt hätte.

gestellt.

glaube, ein weiteres Motiv für unsere Interpretation der Nr.

Seit cinem Zeitraum von mehr als hundert Jahren find die höheres Verwaltungskollegien vorwiegend mit Männern beseßt ge- wesen, welche nur die Verwaltungskarriere gemacht hatten; denselben wird daher auch ein großer Theil der Anerkennung zugeschrieben wer- den müfsen, welche sih die Verwaltung unseres Vaterlandes im Laufe der Zeiten erworben hat.

Durch Kösnigliße Verordnung vom 12. Februar 1770, in einem Cirkalar des damaligen General - Direktoriums vom 28. ej. m. et a. den Kriegs- und Domainenkammern mit- getheilt, wurde eine beständige Komrmission in Berlin (die noch jeßt bestehende Dber-ECxaminationskommission zur Prüfung für die hoheren Verwaltungsämter) eingeseßt, welche alle diejenigen exa- miniren sollte, welche bei den Kammern als Räthe u. \. w. plazirt werden wollten, Die Kandidaten waren in allen Theilen des Finanz- wesens und der in dasselbe einschlagenden Wissenschaften, sowie im Naturrecht zu prüfen. j

Die Verordnung wegen verkesserter Einrichtung der Provinzial- Polizei- und Finanzbehörden vom 26. Dezember 1808 und die Snstruktion zur Geschäftsführung der Regierungen vom 23. Oktober 1817 verlangten von den bei der Regiernng eintretenden Referendarien gründliche Kenntnisse des Nechts, sowie in den Staatswissenschaften und deren Hülfsdis8ziplinen.

Es folgte das erwähnte Regulativ vom 14. Februa: 1846 mit seinen Bestimmungen über die Annahme und Beschäftigung der Re- gierungs-Referendarien, sowie über die große Staatäprüfung für Ver- waltung8beamte.

Männer wie Hoffmann, Beuth, Kühne, die für die Ausbildung des preußischen Beamtenstandes soviel gewirkt haben, sind darüber nicht zweifelhaft gewesen, daß das Studium der Volkswirthschaft und Finanzwissenschaft für die wissenschaftlihe Vorbildung der höheren Verwaltungskeamten ein Lebenselement war und bleiben muß. Hinzu- zutreten hat sodann währeud der Vorbereitungszeit derselben ein ge- naues Bekanntwerden mit den Formen und Bedingungen des öffent- lihen Lebens, die Kenntniß des Verwaltungsr.chts und der Verwal- tung2vraxis.

Wenn die erlangte Befähigung zum höheren Justizdienste allein den Anspruch verleihen sollte, auch im Verwaltungsfache angestellt zu werden, so würde die Verwaltung gegen das seitherige System er- heblich \{chlechter gestellt scin. Es würde auf einer Jllusion beruhen, wenn man die Leistungen der bisher zur Verwaltung übernommenen Juristen von allen denjenigen erwarten wollte, welche die juristischen Prüfungen bestanden haben. :

Nach dem Geseße vom 6. Mai 1869 sollen die Kandidaten in der ersten juristishen Prüfung zwar auch über die Grundlage der Staats- wissenschaften examinirt werden, es ift ihnen jedoch vorher nur cin dreijähriges Rechtsstudium zur Pflicht gemacht, und die Anforderun- gen wegen ihrer Bekanntschaft mit den Staatswissenschaften werden nur insoweit gestellt, als die leßteren zur Erklärung der Disziplinen des öffentlihen und Privatrehts mit diesem einen Zu- sammenhang haben. Die Staatéregierung stellte bei der Vor- legung des Geseßentwurfes über die juristishen Prüfungen für die Ausbildung der angehenden Juristen es als ein Erforderniß hin, daß dieselten durch den Vorbereitungsdienst bei einer Ver- waltungsbehörde während der Dauer eines Jahres Gelegenheit neh- men sollten, sih zugleih einen Einblick in die praktische Verwaltung und deren Dienstzweige zu verschaffen, um ècmnächst bei Handhabung des Rechts, als Richter, Staatêanwalte oder Nechtsanwalte auch die Bedürfnisse und berechtigten Anforderungen der Verwaltung zu ver- stehen und in den Kreis ihrer Erwägungen zichen zu können. Die intendirte Vorschrift wegen des fogenannten Verwaltungéjahres, von der übrigens anerkannt wurde, daß sie zur Erlanzung einer genügenden Befähigung für fTünftige WVerwaltungsbeamte niht ausreichen werde, ist bei der legislativen Fest- stellung des Geseßes in Wegfall gebracht worden. Die große juristishe Staatëprüfung soll nach dem Geseße nur cinen wesentlich praktischen Charakter haben und erforschen, ob der Kandidat sich die Kenntniß des gemeinen und des in Pren gelten den öffentlihen Privatrehts erworben habe. Auf diese Weise wird durh das Geseg bei dem preußishen Juristen die Ausfchließlichkeit der juristishen Bildung befördert, derselbe erlangt während seiner Vorbereitungszeit aus eigener Anschauung keine Kenutniß von den Verwaltungéeinrichtungen und dem Verwaltungêrecht, und es liegt bei der Uebernahme desselben in die Verwaltung die Gefahr nahe, daß er die praktischen Anforderungen des Lebens mit der Anwendung des geschriebenen Rechts um so s{chwerer in Uebereinstimmung zu bringen wissen wird, je weniger er die erstercn aus eigner längerer Erfahrung kennen gelernt hat, und daß er eine gründlihe Kenntniß der Volkswirthschaftslehre und der Finanzwisserschaft, welchze zuk be- friedigenden Wahrnehmung der Pflichten des Verwaltungsbeamten unerl¿ßlich, aber nur dur früh keginnendes ernstes Studium zu er- langen ist, auf diesem Wege sih niht würde aneignen können.

Aus dem Vorgesagten dürfte sich die Nothwendigkeit ergeben, die besondere Vorbildung des höheren Verwaltung8beamten beizu- behalten. Der vorliegende Gesetzentrourf beabsichtigt, die Bedingungen für dieselbe in ähnlicher Form zu regeln, wie solches durch das Geseß vom 6. Mai 1869 hinsichtlich der Vorbereitung zum höheren Justiz- dienste geschehen ist. Im Juhalte {ließt sih derselbe an die Ve- stimmungen im Regulativ vom 14. Februar 1846 nur insoweit an, als dieselben sich bewährt haben. Im Uebrigen sucht er die Mängel jenes Regulativs zu beseitigen und, den vorentwickelten allgemeinen Gesichtspunkten gemäß, in Festhaltung an den guten Traditionen der preußischen Verwaltung den gegenwärtigen Bedürfnissen des Staats- lebens Rechnung zu tragen.

Von den Abgg. Dr. Virchow und Genossen ist folgende Fnterpellation eingebracht worden: Nach Erklärungen des Herrn Kultus- Ministers schien die Absicht zu bestehen, den aus den Be- {chlüssen der Generalsynode hervorgegangenen Entwurf einer General- synodalordnung ohne Mitwirkung der Landesvertretung mit der Sanktion Sr. Majestät des Königs als landeskirchliches Geseß zu publiziren. In der Thronrede ift anerkannt, daß eine Reihe von Bestimmungen der landesgeseßlichen Sanktion bedarf, und daß eine hierauf bezügliche Vorlage dem Landtage zugehen solle. E

Unter diesen Umständen richten die Unterzeichneten an die König- lihe Staatsregierung die Anfrage: f

Besteht die Absicht, bei versammeltem Landtage die General- synodalordnung als landeskirchliches Geseß zu publiziren und ein- seitig diejenigen Punkte zu bezeichnen, für deren Feststellung die

Mitwirkung des Landtages als erforderlich zu erachten sei ?

Verecinswesen.

Der Oberlin-Verein, dessen Aufgabe die Hebung und allgemeine Verbreitung der christlihen Kleinkinderschule ist, veröffent- liht einen kurzen Bericht Über seine bisherige Thätigkeit, aus dem wir hervorheben, daß zu Nowawes bei Potsdam ein Haus gemiethet, zum Mutterhaus eingerihtet und am 30. No- vember 1874 feierlih eingeweiht worden, daß bald sich Jungfrauen zum Eintritt in das Oberlinhaus meldeten be- hufs Vorbildung für das Amt einer Lehr- und Gemeinde- Diakonissin, deren Zahl fich bereits auf fünfzehn beläuft. Hieran wird die Bitte geknüpft, noch mehr Jungsrauen und junge Wittwen für dieses Amt zu gewinnen, da an vielen Orten das dringende Bedürfniß klar empfunden und offen ausgesprochen wird, Diakonissen anzustellen, die sih der Kinderpflege widmen und zugleich als Gemeindepflegerinnen und Gehülfinnen des Pfarramtes in mannihfacer Hinsiht den Gemeinden dienen. Weiter wird be- rihtet, daß Anfang April v. J. in Nowawes eine bereits zahlrei besuhte und von der Gemeinde in ihrer für Familie und. Schule so segensreichen Wirksamkeit gewürdigte Kleinkinderschule eröffnet wor- den ist, die den Schwestern hinreichende Gelegenheit gewährt, fih praktisch für ihr Lehramt auszubilden, mit den Eltern ihrer Pfleglinge vielfach in Berührung zu kommen und so auch in der Gemeindepflege sh zu üben. Sodann ift zur praktischen Vor- bildung der Diakonifsen eine Sonntagsschule (Kindergottesdienst) ein-

gerichtet worden, an der 70 bis 80 Schulkinder theilnehmen. Dazu fommt endlih noch, daß die Schwestern die Leitung eines Jung- frauenvereins, der besonders im Winter einer regen Betheiligung sich erfreut, übernommen und sich {on in einzelnen Fällen in der Kran- kenpflege praktisch geübt haben, in der sie nah erfolgter Ausbildung fürs Lehramt noch ganz besonders unterwiesen werden scllen. (Es gilt nun, sowohl das Bestehende zu erhalten als auch in dem be- gonnenen Werke weiter vorwärts zu kommen. Jn erster Hinsicht find nicht unbedeutende Ausgaben zu bestreiten, da die meisten der Shwestzrn keine oder nur eine geringe Pension bezahlen können, In zweiter Hinsicht ist vor Allem nöthig, ein eigenes Mutterhzus zu erbauen, da die Miethéräumlichkeiten für die Aufnahme nnd Ausbildung einer größereu Anzahl von Schwestern, für die Einrichtung nothwendiger Lokalitäten, Lehrsäle u. #. w. und für die Anlegung eines eigenen, zur vollständigen Ausbildung der Diakonissen nothwendigen Kranken- hauses ganz unzureichend sind. Da nun hierzu nicht geringe Geldmittel erforderlich sind, bittet der Verein auch fernerhin Gaben darzureicen. Er ift zu dieser Bitte um so mehr genöthigt, da der größte Theil der bisher eingegangenen Gelder zur Einrichtung des Mutterhauses und zum Unterhalt seiner Schwestern verwandt werden mußte. Liebe?- aaben nehmen in Empfang der Kassirer des Vereins, Kanzleivorsteher Schmidt, Berlin, Mohrenstraße 59, der Direktor des Oberlinh2uses, Fr. Ranke und der Geschäftsführer des Oberlin-Bereins, Pastor Nzhricht in Nowawes bei Potsdam Bei ibuen kann auch die Mel- ding zum Eintritt in den Oberlin-Verein erfolgen, der seinen Mit- gliedern bei Zahlung eines jährlichen Beitrages von mindestens 3 M die Vereinszeitschrift, „Die christlihe Kleinkinderschule“, (deren Abonnement bei der Post und der Buchhandlung 2 4. beträgt) kosten- und portofrei zusendet.

Statistische Nachrichten.

Das Kaiserlich statistishe Amt giebt im Heft ITI. Abtheilung 2 der Vierteljahres8hefie zur Statistik des Deutschen Reichs für das Fahr 1875 u. a. eine Vergleibung der Wolkszahl des Deutschen Reichs nah den Zählungen von 1867 und 1871 mit Angaben über die Bewegung der Bevölkerung während der Zählungsperiode. Danach betrug die orts- onwesende Bevölkerung am 1, Dezember 1871: 41,058,792 Köpfe gegen 40,093,279 Köpfe am 3. Dezember 1867, hat also um 965,513 Köpfe, oder durchsHnittlich jährlich um 9,59 %/ zugenommen. Zar Zerlegung dieser Zunahme fehlen für Lauenburg und den Bezirk Lothringen Nachweise über die Geborenen und Gestorbenen, und für die Bezirke Unter- und Ober-Elsaß haben diese nur für die Zeit vom 1. Januar 1866 bis 1. Dezember 1871, nicht aber für die Zeit zwishen den beiden Volkszählungen angegeben wer- den können. Daher müssen, soweit die Geborenen und Ge- storbenen in Betracht kommev, Lauenburg und Elsaß-Lothringen, bez, der Bezirk Lotbringen ausgeschlossen bleiben. Ohne die beiden Länder zahlte die Bevölkerung des Reichs: am 1, Dezember 1871 39,459,508 Köpfe, am 3. Dezember 1867 38,446,073 Köpfe, mithin Bevölkerungs- zunahme 1,013,435 Köpfe oder dur{schniitlich jährlich 0,65 9% der Bevölkerung. Geboren wurden während der Zäh!ungéperiode im Reich, mit Ausnahme von Lauenburg und Elsaß - Lothringen, 6,932,833 Kinder, dagegen ftarben 4,593,127 Personen, so daß der Geburtenüberschuß 1,439,706 Köpfe oder dur{chs{nittlich {ährlich 0,92% der Bevölkerung betragen hat. Der Géeburten- übeishuß war besonders stark in cinem großen Gebiet, welches die NegierungsLezirke Bromberg (1,54°/9 mehr geboren, als gestorben), Posen (1,49%), Oppeln (1,63%), Breélau (1,05%), Marien- werder (1,379/9), Côslin (1,25%/0), Stettin (1,11%), Franksurt (1,10%), Mersekurg (1,149/5), Erfurt (1,08%), Leipzig (1,039%/5) und Zwickau (1,52%/5), außerdem die meifien Thüringischen Staaten (Sachsen- Meiningen 1,2195, Reuß ä. L. 1,14%/%, Reuß j L. 1,14°%/9, Schwarzburg- Rudolstadt 1,10°/9, Shwarzburg-Sondershauseu 1,08'/9, Sachsen-Coburg- Gotha 1,079%/, Sachsen-Weimar 1,04"/5) und Anhaïit (1,08'//9) umfaßt. Außerdem kommen als Bezirke mit starkem Geburtenübecs{chuß *n Betracht: der Schwarzwaldkreis (1,09%) und der Neckarkreis (1,03%) von Württemberg, der badische Kreis Heidelberg (1,17%) und die hessishe Provinz Starkenburg (1,12%/5), sodann die Negierungbezirke Arnsberg (1,23%) und Düsseldorf (1,11%/o), das Fürstenthum Lippe (1,10 9/5) und Birkenfeld (1,14°/6). Dagegen war der Geburtenübers{chuß besonders gering in einem großen Bezirk im Süden, bestehend aus dem Königreih Bayern (0,62%), dem würt- tembergishen Donaukreise (0,73%), den badishen Kreisen Konstanz (0,469/9), Villingen (0,55%/0), Waldêhut (0,46°/6), Lörra (0,70 0/9), Freiburg (0,429/0), Offenburg (0,61%), den Bezirken Untereljaß (0,35 9/5) und Oberelsaß (0,40°/9), ferner in den Regierunasbezirken Coblenz (0,70%/5) und Münster (0,40%/5), dem Herzogthum Oldenburg (0,689/6), in den Landdrosteibezirken Lüneburg (0,58%/5), Hildesheim (0,69 9/5), dem Herzogthum Braunschweig (0,67%), sodann in den Regierungsbezirken Königsberg (0,63%/5), Gumbinren (0,40°/9) und Liegniß (0,59%/6), endlich in den Städten Berlin (0,519/5) und Ham- burg (0,65 9/6), : E

Gegen den Geburtenüberschuß beträgt die oben nahgewie]ene wirkliche Bevöblkerungäzunahme von 1867 bis 1871 weniger 426,271 Köpfe oder durhschnittlich jährli 0,27% der Bevölkerung, wclche meist durch Wanderung verloren gegangen sind. Diejenigen Bezirke des Reichs, welche durch Wanderung eine Zunahme an Bevölkerung erfahren haben, sind nur in geringer Zahl vertreten und liegen fast sämmtli vereinzelt und zecstreut. Es gehören dazu die Stadt Berlin (3,45%/9 der Bevölkerung mehr zu- als fortgezogen) und die Staats- gebiete von Lübeck (0,55 9/9), Bremen (1,59%/9) und Hamburg (1,86°/o),

woraus sich {ließen läßt, daß die groß:n Städte auch in der |

Zählungsperiode 1867/71 ihre Anzichungskraft bewährt haben. Jn diesem Umstande ist es mit begründet, daß selbst ausgedehntere Be- zirke mit sehr großen Städten einen Zuwachs durch Wanderung auf- weisen, wie der Landdrosteibezirk Hannover (0,33/6), die Regierungsbezirke Düsseldorf (0,53 9/6), Oberbayern (0,11%/6), Dresden (0,43%), Leivzig

A , e Cal J) 70/ ar N 2 ) 53 B, a s x L L F E , (0,50’/o), sowie die Kreise Mannheim (0,87//9) und Karlêruhe (0,53%). } Durchshnittsrate auf 6 pCt. zurück; t'oßdem die Bar

Ein starker Bevölkerunzsverlust durch Wanderung zeigt fich in einem gro- ßen Bezirke an der Ostsee, nämlich in den Regierungsbezirken Stcttin (1,28 %/% der Bevölkerung mehr fort- als zugezogen), Stralsund (1,81 9/6) und Göalin (1,35 °/6), den Großherzogthümern Mccklenburg- Schwerin (1,01 9/5) und Streliß (1,43 9/0), ferner im Regierungsbezirk Minden (1,09 °/9), den Fürstenthümern Lippe (1,28 %/)) und Waldeck (1,45 9/0), dem Regierungsbezirk Erfurt (1,11 °/5), dem Fürsten‘hum Schwarzburg - Sondershausen (1,42 °/5), endlih im Regierungsbezirk Breslau (1,15 9/5), dem Landdrosteibezirk Aurich (1,23 °/9) und der bayerischen Pfalz (1,34 9/5), Noch weniger zusammenhängend liegen die Bezirke, welhe zwar weniger als 1 °/. aber mehr als F °/o Be- völkerungêverlust durch Wanderung erfahren haben.

Aus Irland wanderten im vorigen Jahre im Ganzen 56,462 Personen aus, gegen 33,184 in 1874. Die Abnahme beträgt 21,722 Personen.

Nr. 2 der „Statistishen Korrespondenz“, verantwort- l! Ser Herausgeber Dr. E. Engel in Berlin, hat folgenden Inhalt : Die Seefischerei an der deutschen Küste. Volkszählung im Her- zogthum Sachsen-Coburg-Gotha. Die Einkommen- und Haus- zinssteuer in Pest. Die Post der Vereinigten Staaten.

Land- und Forstwirthschaft.

Der Deutsche Centralverein für Geflügel-Import und Züchtung beschloß in seiner leßten Generalversammlung ein-

der Preisrichter niht gefunden, und der Vorstand hat \sich daher vere anlaßt gesehen, den Wetteifer geeigneter Sachverständiger nochmals, und zwar unter Erhöhung des Preises auf 800 4 wachzurufen. Die Bewerber haven in ihrec Schrift folgende Momente zu beachten: 1) Darstellung der Lebensweise, Fortpflanzung, Nahrung und Kcank- heiten der Feldmäuse, so wie 2) Bezeichnung der Feinde derselben ; 3) Angabe und Begründung der Ursachen des plößlichen zahlreichen Auftretens der Feldmäuse und ihres Vershwindens; 4) Vorschläge zur Verhinderung der Verbreitung der Feldmäuse, so wie zu deren Vertilgung bei einem zalhlreihen Auftreten, besonders mit Nückficht auf die Bodenarten und die zu verwendenden Arbeitskcäfte und sonstigen Kosten bei größeren Flächen. Die Bewerbungsschrift darf fich nicht lediglih auf Zusammenstellung von bereits Bekanntem be- schränken, vielmehr wird namentlich eine gründliche Mittheilung der Art und Weise der zur Vertilgunz angewandten Mittel und deren Erfolge, so wie des Ecgevnisses neuer und cingehender Forschungen, insbesondere über Punkt drei, gewünscht. Gegen Zuerkennung und Zahlung des ausgesetzten Preises erwirbt der Centralausshuß das Eigenthum der gekrönten Preisschrift, jedoch erhält der Verfaffer außerdem für jeden Druckbogen 30 4 Honorar. Wenn keine der Preisschriften genügt, kann der Preis zurückzgezogen werden. Die Bewerbungsschriften sind bis zum 1, August 1876 an den Certral- aus\chuß der Königl. Landwirtbschafts-Gesellschaft zu Gelle unfrankirt, jedo mit der Bemakang auf dem Couvert : eBewerbungs schrift", cinzusenden.

Aus St#t. Goar wird der „Co®l, Ztg.“ über die Weinernte unterm 12. Januar geschrieben: Im Kreije St. Goac sind ca. 1089 Hekt. am Rheine entlang mit Weinstscken bepflanzt, von welchen inr verflossenen Jahre 4,534,300 Lit. Rheinwein gewonnen wurde; die Moselgemeinden des diesseitigen Kreises habea 110 Hekt. Weinberge, in welchen vro 1875 646,200 Lit, Moselwein sih als C:escenz ergab. IPird der Durcbschnittspreis des Nheinweins zu 30 - pro Liter an- genommen, dann ergiebt sich für das vorjährige Wachsthum die Summe von 1,369,290 4, während der Moselwein im Durchschnitt zu 27 F pro Liter den Betrag von 174,474 M repräsentirt. Zu den besseren Lagcn gehören die Weiuberge in den Gemeinden Oberheimbach, Bacharah, Mannbah, Steeg, Engel, Perscheid und Boppard (Bopparder Hamm).

Gewerbe und Handel.

Gen T Sha Dié E Zig meldet? Jn vergangenex Nacht traf hier durch den Bahntelegraphen die Nachricht ein, daß der neue Schacht Carolus Maguus bei Berge-Borbeck brenne, und wurde diese Mittheilung durch die rothe, helle Feuers- gluth bestätigt, welhe im Nordwesten unjerer Stadt \fiŸ zeigte. Heute Morgen verrehmen wir nun, daß das Feuer gegen 10 Uhr Abends im Schachtgebäude ausgebrochen ist und in ungeheurer Schnelle so um sich griff, daß bald jeglicbe Hülfe vergeblich und auch wirkungslos erscheinen mußte. In kurzer Zeit waren der innere Holz- auêbau so wie dec Dachstuhl zerstört. Der Schacht hat nicht ge- litt-n und wird in wenigen Tagen wieder fahrbar gestellt sein. Eben so sind die sonstigen Tagesgebäude, Maschinen- und Kefselhäuser vom Feuer unberührt geblieben, Der Betrieb des alten Schachtes iît nicht unterbrochen, und wird dort die unter Tage beschäftigt gewesene Be- legschaft des neuen Schachtes anfahren.

Die Bergbau - Aktien - Gesellschaft Wilhelmine Victoria in Essen b-absichtigt die Aufnahme einer Anleihe in Höhe von 900000 A Dieselbe soll durch Emission von Grundschuld- briefen in Abschnitten von 1500 A aufgebracht werden. Die Ver- zinsung wird mit 6°/9 in halbjährigen Terminen erfolgen. Der. Emissionskurs ist für die Aktionäre aut 95% festgeseßt. Die ganze Schuld soli bis zum Jahre 1901 vollständig amortisirt werden und zwar, indem bis 1886 mindestens 60°/9 und die reftirenden 40% in den folgenden 5 Jahren zuc Ausloofung und Tilgung gelangen.

JIm verflossenen Jahre 1875 hat sich der \chweizerische Uhren-Erport nah den Vereinigten Staaten auf 6,217,000 Franken reduzirt, was gegen das Vorjahr 1874 ein Minus von 3 Milliouen Franken ausmacht. An diejer Thatsache ist weniger der Stillstand der Geschäfte, als der Umstand Schuld, daß die Uhren- Fabrikation in den Vereinigten Staaten selbst einen bedeutenden Aufshwunzg g-nommen hat. i

Die „St. Petersb. Ztg." enthält Folgendes: Der Prozeß wegen des Zusammenbrachs der Moskauer Kommerz- leibbank oder wenn man so will, der Strousbergsche Prozesßz, wird, wie uns aus guter Quelle mitgetheilt wird, frühestens im Monat März zur Verhandlung kommen. Dr, Strousberg befindet sich in ebenso streng überwachtem Hausarrest, als seiner Zit Owfsjannikow in St. Petersburg. Aus diesem Hausarrest irgend welche Schlüsse auf den mehr oder minder günstigen Stand der Strousbergschen Sache ziehen zu wollen, würde unhaltbar sein. Die Voruntersuchung iît eben becndigt und da hielt man es an entscheidender Stelle für zu- lässig, dem Verhafteten einige, übrigens gar nicht fo erhebliche Er-

| leichterungen zu gewähren.

Dem vom 7. Januar oatirten Wochenbericht der „New- Yorker Hdl.-Ztg.* entnehmen wir auszüglich Folgendes: Die Be- fürchtuna, daz dem allgemeinen Abschluß zahlreihe und bedeutende Suspensionen oder Liquidationen auf dem Fuße folgen würden, hat sih als unbegründet erwiesen und wern auch für die vielen, bereits in den lezt:n Monaten erloschenen Firmen keine neue erstanden, also die Lücken selbst theilweise nicht gefüllt sind, so giebt sich doch in allen Kreisen eine bessere Stimmung kund, die auf ein nahes Ec- wachen des \{&lummernden Unternehmungsgeistcs hoffen läzt. Der Geldmarkt hat während des größten Theils der heut beendeten Berichtswoche feste Tendenz bewahrt. Banken und andere Finanz- institute hielten durchgehends auf 7 pCt. und im offenen Markte wurde für call loans in vielen Fällen bis zu !/z3 pEk. pro Tag, zus züglich der l-galen Rate bezahlt. Erst seit gestern, nachdem ein Theil der großen, für Januar- Dividenden zur Auszahlung gelangten Sum- men wiedec in die Vertehrékanäle zuückzukehren anfing, fel die

nah dem Westen und Süden Zirkulationsmittel zu fen

Nücfflus nach bier erst in einigen Wochen in vollem

wird. Die starken Zahlungen des Schaßamts, denen ein fehr ge- ringer Bedarf für Zölle gegenüberstand, ließen während dec heut beendeten Berichtswohe im Goldmarkt keine Abnahme der Abundanz aufkommen, so daß das Agio bis en ein cichende Richtung einshlug. Die gestern erfolgte Erbodung des Bank» diékontos in England, sowie das Anzieven der Lecheicour)e gaben dem Markte daun einen etwas festeren Ton ; das Agio, welches bis 123/; gefallen war, avancirte bis 13 und {loß zu 14 Für ge- Fündigte Bonds zahlte das Schagamt 1,149,000 Doll. aus, fur fällige Zinsen 2,828,000 Doll. Am Waaren- und Produkten- markt nachte sih zwar in einzelnen Erportaztikeln mit dem Beginn des neuen Jahres größere Regsamkeit bemerkbar, in der Import=- Branche jedoch blieb es im Allgemeinen noch sehr fill. Der Waaren- und Produkten-Import während der leizten Woche im Dezember 1875 repräsentirt einen Gesammtwerih von 4,529,960 Doll. und der Jahreë-Import einen Gesammtwerth von 323,527,658, davon 99.816,025 Doll. Webstoffe und 223,711,633 Doll. diverse Produfte und Waaren. Der dieëwöchentlihe Waaren- unD Produkt en-Ervort repräsentirt einen Werth von 4,912,328 Doll, Davon fommen auf Baumwolle: 10,114 Ballen im klarirten Werth ven 703.257 Doll. (gegen 5385 Ballen resp. 9619 Ballen im Wert!) von 422,015 ip. 725,210 Doll. in dec Parallelwoche beidez

S A «4 14

stimmig in den Tagen vom 9. bis 12. März eine Hun de-, G ej- flüge!- und Lapin-Ausfstellung.

len g1ößeren Städten, in

Pregramm fertig aufgestellt ist.

Der Borstand der LandwirthsGafts-Gesellschaft für | '

die Provinz Hannover (Siß der Verwaltung ist Cille) hatte

am 1, Dezember 1874 einen Preis von 600 F ausgeseßt für die |

beste Séhrift über die Lebensweise der Feldmäuse. Dio bis vor Kurzem eingegangenen Bewerbungsschriften haben den Beifall

Außer bei dem Central- | bureau und dem Vorsteher Lossow in Stegliß sollen in möglichst vie- | deren sih geeignete Persönlichkeiten finden, | zu? Anmeldestellen eröffnet werden, sobald das in Ausführung begriffene? | ba

Vorjahre) ' Verkechrs-Anfialten. N chwedens Eisenbahnen. Einem offiziellen Verzeihniß z2 waren am Schlusse des Jahres 1875 9 Staatsetsezu= nen mit zusammen 141,2 Meilen und 45 Privateisenbahr,en nit wiammen 211,8 Meilen oder ia Summa 353 Meilen in Betrieb. Jm zau begriffen waren 2 Staat2chisenbahnen vox 57,2 Meilen Länge, und, eils im Bau begriffen, theils konzessionirt, 31 Privateitenbab aen von 7 Meilen Länge. Nach b

. Sd

| Nah Vollendung dieser im Bau b“¿griffenen nd konzessionirten Bahnen wird Schwedens Gisenbahnnez rine Läng n 615,9 Meilen haben,