Reichs8- und Staatsanzeiger Nr. 68 vom 22. März 1938. S, 2.
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ist im deutshen Waffengewerbe kein Plaß mehr. § 3 Abs. 5 bestimmt daher, daß die Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Antragsteller und die für die kaufmännische oder die technische Leitung des Betriebes in Aussicht genommenen Personen. oder wenn einer von ihnen Fude ist. Diese Vorschrift gilt für das Herstellungs- wie für das Handelsgewerbe (§ 7 Abj. 2).
7. Die zur Zeit geltenden beschränkenden Bestimmungen über den Verkehr mit Hieb- oder Stoßwaffen, besonders das Wasfenmißbrauchgeseß vom 28. März 1931, werden aufgehoben. Für die Fortgeltung dieser Bestimmungen, die aus der Not- verordnungszeit stammen, besteht heute kein praftisches Bedürf- nis mehr. Der Entwurf verbietet lediglih den Verkauf von Hieb- oder Stoßwaffen an Fugendliche (§ 13) und erstreckt das Lte Wasffenverbot gegenüber P iese Waffen, und sicher= eitsgefährdenden Personen au auf diese Waffen (§ 23). Er Übernimmt ferner aus systematishen Gründen das bisher im S 56 Abs. 2 Ziffer 8 der Gewerbeordnung enthaltene Verbot des Handels im Umherziehen in das vorliegende Gefeß (§ 9). Wegen der Einbeziehung dieser Waffen in das Geseß bezeichnet es sih als Waffengeseß und nicht als Schußwaffengeseß.
Einzelheiten. Zu Abschnitt [,
Die Begriffsbestimmungen für Schußwaffen und Munition fowie für Hieb- oder Stoßwaffen stimmen mit dem geltenden Recht überein. § 1 enthält nux sprahlihe Verbesserungen gegenüber dem § 1 des Schußwaffengeseßes.
Zu Abschuitt IL.
Die - Vorschriften über die Erteilung der Erlaubnis für das Waffenherstellungsgewerbe und über die Rücknahme dieser Erlaubnis unterscheiden sih vom geltenden Recht wesentlich dadurch, daß, wie shon oben hervorgehoben worden ift, die Vorausseßungen für die Erteilung der Erlaubnis fest um- schrieben sind. Auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Begründung zu 6 wird Bezug genommen. Fm übrigen ist
gu den Bestimmungen dieses Abschnittes,- die sich aus der Natur
er Sache ergeben, nichts zu bemerken.
Zu Abschnitt I11.
Für die Erteilung der Erlaubnis zum Handel mit Schuß- waffen und Munition sollen dieselben Vorausseßungen gelten wie für die Erteilung der Herstellungserlaubnis. § 7 Abs. 3 stellt klar, daß die Herstellungserlaubnis die Handelserlaubnis mit umfaßt. Die §8 8, 9 entsprechen dem geltenden Recht mit “A erwähnten Ausdehnung des § 9 auf Hieb- und Stoß- wwassen. i
Eine wesentlihe Neuerung bringt § 10 für die Kenn- zeichnung von Schußwaffen. Die seinerzeit aus kriminalpoli-
eilihen Gründen" eingeführte Kennzeihnung der Schußwaffen
u die Aufklärung von Verbrechen, die mit Schußwaffen be- - gangen werden, erleihtern. Zur Zeit ist diese Frage im § 9 des Shußwasffengeseßes geregelt. Nach seiner Fassung genügt “ es, wenn die Waffe neben einer fortlaufenden Herstellungs- - nummer die Firma oder das eingetragene Warenzeichen eines Händlers trägt, während der Aufdruck des Herstellers nicht zwingend vorgeschrieben ist. Dies hat dazu geführt, daß in niht unbeträchtlihem Umfange in Deutschland ausländische _ Waffen auf den Markt gekommen sind, die lediglich die Firma eines deutshen Waffenhändlers tragen, ohue daß es für den Käufer ersichtlich ist, daß es sich um ausländishe Ware handelt. - Dieser Zustand ist aus nationalen und aus wirtschaftlichen Gründen nicht länger tragbar. § 10 des Entwurfs schreibt daher für alle Shußwaffen den Aufdruck des Herstellers zwin- gend vor, und zwar auch für den Fall, daß es sich um aus- ländische Hersteller handelt. Wollen ausländishe Hersteller diese Vorschrift nicht beachten, so müssen sie auf den Absaß ihrer Waffen in Deutschland verzichten. Als Aufdruck ist außer einer fortlaufenden Herstellungsnummer die Firma des Her- stellers vorgeschrieben Der Ersaß des Firmenaufdrucks des Herstellers durch Aufdruck eines eingetragenen Warenzeichens ist niht mehr für zulässig erklärt, da die Warenzeichen in der Regel dem Käufer unbekannt sein werden, dieser also aus dem Warenzeichen allein im allgemeinen nicht erkennen kann, ob es sih um eine inländishe oder um eine ausländische Waffe handelt, Jn der Durhführungsverordnung wird bestimmt werden, daß in den Fällen, in denen die einzelnen Teile von Schußwaffen im Wege der Heimarbeit angefertigt werden, als Hersteller im Sinne des § 10 gilt, wer die so gefertigten Schuß- waffenteile in seinem Betriebe zu fertigen Schußwaffen zu- fammensebt. Entsprechend dem geltenden Recht shreibt § 10 Abs. 2 vor, daß Schußwaffen, die nicht die Firma eines inlän- dischen Herstellers tragen, außer den nach Abs. 1 vorgeschrie- benen Angaben die Firma oder das eingetragene Warenzeichen eines im Fnland wohnenden Händlers tragen müssen. Diese Vorschrift greift bei Waffen ausländischer Herkunft Play. Um nicht den deutschen Waffenhändlern den Absahß solcher von ihnen bereits bezogenen Schußwaffen unmöglich zu machen, die noch niht den Vorschriften des § 10 über den Aufdruck des Her- stellers entsprechen, enthält § 30 eine Uebergangsfrist für das Junkrafttreten dieser Vorschrift.
Zu Abschnitt IV.
8 11 enthält den {hon im Allgemeinen Teil d Begrün- dung behandelten Erwerbscheinzwang für Faustfeuerwaffen. Die im § 11 Abs. 3 unter a—e vorgesehenen Ausnahmen von dem Erwerbscheinzwang entsprehen dem geltenden Recht, Die im § 10 Abz. 3 Nr. 2 des bisherigen Schußwaffengeseßes vor- C Gleichstellung der Niheanoven und Freibezirke mit
em Ausland is der Durchführungsverordnung vorbehalten worden, um das Geseh nicht mit zu vielen Einzelheiten zu be- lasten. Der Erwerb von Todes wegen ist von dem Erwerb- \cheinzwang gänzlich freigestellt worden (§ 11 Abs. 3 zu 4d). Jm geltenden Recht bestand für diefen Fall eine Anzeigepflicht, die sih aber als entbehrlich gezeigt hat, Jm § 12 sind die Be- hörden, Dienststellen und aria aufgeführt, die von dem Erwerbscheinzwang freigestellt sind. Hier sind neu die Nrn. 3 bis 5, betreffend die vom Stellvertreter des Führers bestimm- ten Dienststellen der NSDAP. und ihrer Gliederungen, die vom Reichsminister der Luftfahrt bestimmten Dienststellen des Luftshuyßes und des Nationalsozialistischen Fliegerkorps sowie die vom Reichsminister des Jnnern bestimmten Dienst- ‘stellen der Technischen Nothilfe. Neu is in dieser orm ferner die Nr. 7.
1 Bisher durften FFnhaber von affensheinen und von Fahresjagdscheinen Schuß- waffen auf Grund dieser Scheine nur erwerben, wenn auf dem Scheine die Erwerbsberechtigung vermerkt war. Diese Einschränkung soll künftig fortfallen. Die Fnhaber von Wasfenscheinen und von Jahresjagdscheinen sind bereits poli- zeilih auf ihre Zuverlässigkeit hin geprüft worden. Es kann
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ihnen daher zur Vermeidung von Belästigungen und zur Er-
sparung E u Verwaltungsarbeit gestattet werden, auf
A des ihnen erteilten Scheines Faustfeuerwaffen zu er- erben. i
Das im § 13 enthaltene Verbot des entgeltlihen Waffen-
erwerbs durch Fugendliche ist bereits im Allgemeinen Teil der
Begründung behandelt worden.
Die Vorschriften des § 14 über den zum Führen von Schußwaffen berechtigenden Waffenschein entsprechen im wesentlichen dem geltenden Recht. An Aenderungen sind fol- gende Heer Nach Abs, 1 bedarf eines Waffenscheines, wer „außerhalb seines Wohn=-, Dienst- oder Geschäftsraumes oder seines befriedeten Besißtums“ eine Schußwasfe fühct.
. Diese Bestimmung der Oertlichkeiten war im § 15 Abs. 1 des
geltenden Schußwaffengeseßes in Anlehnung an die im § 123 St.-G.-B. enthaltenen örtlihen Tatbestands8merkmale des Hausfriedensbruchs etwas anders gefaßt. Die neue Fassung berücksichtigt die Vorschläge im Entwurf des Deutschen Straf- geseßbuhs. Die Höchstdauer des Waffenscheins soll von bisher ein Jahr* auf künftig drei Ne verlängert werden (8 14 Abs. 3). Hierdurch werden die Polizeibehörden von Üüber- flüssiger Verwaltungsarbeit entlastet und dem Fnhaber die für die jährlihe Neuausstellung zu entrichtenden Gebühren er- \spart. Es bleibt der Polizeibehörde unbenommen, im Einzel=- s ae besonderen Gründen eine kürzere Geltungsdauer fest- zuseßen. i
Wie bisher sollen Vorausfehßüungen für die Erteilung eines Waffenerwerbscheins und eines Waffenscheins die Zuverlässig- keit des Antragstellers und der Nachweis eines Bedürfnisses um Erwerb oder zum Führen von Schußwaffen sein (§ 15
bs. 1). Die im § 15 Abs. 2 enthaltene beispielsweise Auf- zählung der Fälle, in denen die Zuverlässigkeit des Antrag- stellers zu verneinen ist, paßt das bisherige Recht an die heu- tigen Verhältnisse an. — Als Höchstgebühr für die Erteilung eines Waffenerwerbscheins oder eines Waffenscheins (§ 16) wird in der Durchfühcungsverordnung entsprechend dem gelten- den Recht ein Betrag von 3,— RM festzuseßen sein. — § 18 zählt die Personengruppen auf, die hinsichtlich der ihnen dienst- lih gelieferten Schußwaffen keines Waffenerwerbsheins Und keines Waffenscheins bedürfen, weil sie ohne weiteres kraft ihrer dienstlichen Tätigkeit als zum Waffenführen berechtigt er- kennbar sind. Auch die im § 19 aufgeführten, im öffentlichen Dienst verwendeten Personen sollen hinsichtlich der ihnen dienstlich - gelieferten Schußwaffen keines Waffenerwerbscheins und keines Waffenscheints bedürfen. Da: bei ihnen aber die Be- fugnis zum Waffenführen nicht ohne weiteres exrsichtlih ist, müssen fie, um gegebenenfalls ihx Reht zum Führen von Schußwaffen nachweisen zu können, eine von ihrer vorgeseßten Stelle ausgestellte Bescheinigung bei sich tragen, die den Waffen- chein erscht. Jm einzelnen trägt die Aufzählung der Per- onengruppen in den 88 18, 19, die gegenüber dem geltenden Recht beträchtlih erweitert ist, den heutigen dienstlihen Be- dürsfnissen Rechnung. _§. 20 entspriht unter Anpassung des Wortlauts an die vorhergehenden Bestimmungen dem § 19 Abs. 2 des bisherigen Schußwaffengesebes; doch darf in einer hiernach ausgestellten Bescheinigung das Recht zum Erwerb oder zum Führen nur für eine einzelne Schußwaffe ausge- sprochen werden. — Ebenso wie im geltenden Recht soll der Jagdschein den Waffenschein für Fagd- und Faustfeuerwaffen erseßen (8 21). Da dur das Reichsjagdgeseß sichergestellt ist, daß der Des nur einwandfreien Personen ausgestellt wird, ist die bisher geltende Beschränkung, daß der Fagdschein einen Waffenschein nur „auf der Jagd, beim Fagdschuß und Uebungsschießen sowie auf den dazugehörigen Hin- und Rück- wegen“ erseßt, fallen gelassen. :
Durch das Geseh über Aus- und Einfuhr von Kriegs- erät vom 6. November 1935 (Reichsgesebbl. T S. 1337) ist die us- und Einfuhr von Kriegsgerät von besonderer Erlaubnis
abhängig gemacht. Da dieses Geseß die Frage des nicht im Wege der Einfuhr O Erwerbes von Kriegsgerät nicht geregelt hat, ein solcher Erwerb aber niht jedermann frei- gegeben werden kann, enthält § 22 des Entwurfs die in dieser Richtung namentlich deshalb exforderlih gewordenen Bestim- mungen, weil der vorliegende Entwurf den Erwerbscheinzwang auf Faustfeuerwaffen beschänkt hat. § 22 macht daher den Er- werb von Kriegsgerät von der Erlaubnis des Oberkommandos bär Wehrmacht oder der von ihm bestimmten Stellen ab- ängig.
Das im § 23 vorgesehene polizeiliche Waffenverbot gegen sicherheitsgefährdende Elemente ist oben behandelt worden.
Ebenso wie im geltenden Recht wird die Einfuhr von Schußwaffen und Munition polizeilicher Kontrolle unterstellt (8 24). Zur Zeit gelten für die Einfuhr von Schußwaffen die- felben Vorausseßungen wie mei den Erwerb im Fnland (§ 22 Des Schußwaffengeseves). er S des Erwerbschein- garee für Langwafsen und für Munition hat eine Neufassung er bisherigen Vorschrift notwendig gemacht, die ohne Aende- rung des materiellen Fnhalts die Kontrolle formell dadurch anders gestaltet, daß die Einfuhr niht mehr von der Vorlage eines zum Waffenerwerb berechtigenden Scheins, den es künf- tig nur noch für Faustfeuerwasfen gibt, sondern von einer die Einfuhr gestattenden behördlichhen Erlaubnis abhängig gemacht wird. Das Ermessen der Polizeibehörde bei Erteilung dieser Erlaubnis soll nur negativ dahin beschränkt werden, daß die Erlaubnis zu versagen ist, wenn gegen die Zuverlässigkeit des Einführenden Bedenken bestehen. Die {hon bisher geltende Ausnahmevorschrift für Behörden und Gewerbetreibende ist unverändert übernommen, Jn der Durchführungsverordnung werden entsprehend den praktishen Bedürfnissen in gewissem Umfange Befreiungen von dieser Vorschrift, besonders für Schießsporttreibende, vorgesehen werden. — Die die Einfuhr von Faustfeuerwaffen verbietende Verordnung vom 12. Funi 1933 (Reichsgesebbl, 1 S. 367) soll einstweilen weiter in Kraft bleiben. — Durch § 24 Abs, 4 wird dexr Reichsminister der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Reichs- minister des Junern Vorschriften zur Ueberwachung von Schußwaffen und Munition in den Zollausschüssen und Frei- bezirken zu erlassen.
8 95 dient der Bekämpfung des Wildererunwesens, Er übernimmt mit einigen Aenderungen die Vorschriften des § 24 des C Die Begriffsbestimmung der Nr. 1 des Abs. 1 ist den Bedürfnissen, die sih in der Praxis ergeben haben, angepaßt. Einem Wunsche der Waffenindustrie ent-
rechend will dex Entwurf die Herstellung der hier bezeichneten ffen für die Ausfuhr zulassen. Vor Erlaß des Schußwaffen- gele es wurden in Deutschland hergestellte leiht zerlegbare en in nicht aag” reo r Menge ins Ausland ausge- führt. Es besteht kein Bedenken dagegen, künftig wieder die Herstellung solcher Waffen zur Ausfuhr zuzulassen, wenn im Verwaltungswege Sicherheit dafür gefchaffen wird, daß ihr
Absaß im Fuland verhindert wird, damit die Fnteressen dèr deutschen Fagd nicht gefährdet werden. Einem Wunsche des Reichsjägermeisters entsprechend ist ferner im § 25 ein Verbot von Herstellung, Handel, Sue, og n und Besiß von Kleinkaliberpatronen mit Hohlspißgeshoß aufgenommen wor=- den, da derartige Patronen, für die ein legales Bedürfnis nicht anzuerkennen t durch ihre expansive Wirkung ein gefährliches Hilfsmittel der Wilderer sind.
Zu Abschnitt V.
Die GEeB e ages der 88 26, 27 entsprechen denen des geltenden Rechts unter Anpassung der Tatbestände an den vorliegenden Entwurf.
Zu Abschnitt VT.
Von den Uebergangsbestimmungen des Abschnitts VI hat besondere praktishe Bedeutung der § 29 Abs. 1. Die Gewerbe= treibenden, die nah den Vorschriften des Schußwaffengeseßes die Genehmigung zum Gewerbebetriebe erhalten- haben, jollen unächst in der Lage bleiben, ihr Gewerbe fortzuseßen. Sie Tuben jedoch der C Behörde nachzuweisen, daß die von dem neuen Geseh aufgestellten Vorausseßungen für die Erlaubniserteilung in ihrer Person erfüllt sind. Ft dies der Fall, so bedürfen sie keiner neuen Erlaubnis. Andernfals ist die thnen erteilte Genehmigung bis zum 31. März 1939 zu widerrufen. Waffenhersteller, die im übrigen die Voraus=- seßungen des § 3 Abs. 2 bis 5 erfüllen, brauchen ihre fachliche Eignung nicht mehr nachzuweisen, wenn sie beim Fnkrafttreten des Gesehes ihr Gewerbe ununterbrochen mindestens fünf Jahre lang ausgeübt haben. Für Waffenhändler erübrigte sich die Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift, da in der Durch- Des bestimmt werden soll, daß eine mindestens
reijährige Beschäftigung im Waffenhandel als Nachweis der alien Eignung sür das Waffenhandelsgewerbe gilt. Bei
affenhändlern ist ferner bis zum 31. März 1939 ein Wider ruf der auf Grund des T Vie mla ee erteilten Handels- genehmigung in den Fete ür zulässig erklärt, in denen ein Bedürfnis für die Ausrechterhaltung dieser Genehmigung örta lih nit besteht. Hierdurch soll für die Zukunft der gegen- wärtig vielfach zu beobahtende Mißstand beseitigt werden, daß Geschäftsleute, deren regelmäßiger Geschäftsbetrieb auf den Verkauf anderer Waren gerichtet ist, die Erlaubnis zum Waffenhandel besißen, obwohl örtlich hierfür kein Bedürfnis besteht, da für den Vertrieb von Schußwaffen und Munition tas fahlih hierfür geeignete Gewerbetreibende vorhanden ind. '
Bisher bedurften einzelne Gewerbetreibende deshalb keinev Genehmigung zum Gewerbebetrieb, weil sie nur Waffen her stellten, die nah § 1 der Ausführungsverordnung zum Schuß iva A vom 13. Juli 1928 den Vorschriften des Schuß=- waffengesebes niht unterlagen. Es ist beabsichtigt, in dev Durchführungsverordnung, abweichend von dem geltenden Recht, außer den Drucklustwaffen keine Schußwaffen allgemein von den Vorschriften des Waffengeseßes freizustellen. Es sollen vielmehr gewisse Schußwaffen ledigli von den Vorschriften über die Kennzeichnungspfliht nah § 10, über den Erwerhsa schein und über den Waffenschein ausgenommen werden. Da gegen sollen mit Ausnahme der Drudckluftwaffen sämtlichs C, den übrigen Vorschriften des Gesebes unterliegen, insbesondere also auch den Vorschriften über Herstellung- und Handel. Wer also z. B. bishex deshalb keiner Herstellungs« genehmigung bedurfte, weil er lediglich Schreckschußwaffen hera führ bedarf vom Jnkrafttreten des Gesehes ab zur Forts ührung seines Gewerbebetriebes der Erlaubuis nah § 3. des Aclofen Die erforderliche Uebergangsbestimmung enthalten in a e Lans an § 30 des Schußwasfengeseßes die Absäte 2 und 3
1) é q
8 30 enthält im Abs. 1 die {hon oben erwähnte Ueber«
nba für das Jnkrafttreten der Vorschriften des § 10 übev ie Kennzeichnung der Schußwaffen. Diese Frist gilt sowohl für diejenigen Shußwaffen, deren Kennzeihnung nah § 9 des früheren Schußwaffengeseßes mit der jeßt im § 10 vorgeschriea benen Kennzeichnung nicht übereinstimmt, als auch für solchs Schußwaffen, die bisher deshalb niht gekennzeihnet zu werden brauchten, weil sie gemäß § 1 der Ausführungsverordnung zu dem früheren Schußwafsengeseß dessen Vorschriften und damit auch der Kennzeihnungspflicht seines § 9 nicht unterlagen. Bei den lebtbezeichneten Schußwaffen wird es auch nah Ablauf der im § 30 Abs. 1 bestimmten Frist nicht immer möglich sein, sie gemäß § 10 dieses Gesehes mit ¡Firma des Herstellers und forts laufender Herstellungsnummer zu bezeichnen. Diese Möglichs keit ist nämlich dann nicht mehr gegeben, wenn zu diesem Zeita punkt nicht mehr feststellbar ist, wer die Schußwaffe hergestellt hat, oder wenn inzwischen die Firma des Herstellers erloschen ist, so daß die Schußwaffe niht mehr mit einer Herstellungs4 nummer gekennzeichnet werden kann. Ra diese älteren Schuß4 waffen gestattet 8 30 Abs. 2 in \Abiveichung von den normalen Vorschriften des § 10 eine Kennzeichnung dahin, daß die An-
be der Firma oder des eingetragenen Warenzeichens eines im Fnlande wohnenden Händlers auf der Waffe genügt,
Durch den vorliegenden Entwurf wird das Waffenrecht einheitlich für das Reich neu | geordnet. Der Erlaß weiter4 gehender eer Beschränkungen ist daher grundsäßlih vol mehr zulässig. Abweichend von Y 29 des geltenden Schußs- waffengeseßes spricht der Entwurf dies nicht ausdrücklich aus, da nach der Ersten Verordnung über den Neuaufbau des Reichs vom 2. Februar 1934 Landesgeseße allgemein der Zustimmung des zuständigen Reichsministers bedürsen, Es ist beabsichtigt, nah Erlaß des vorliegenden Gesehes den Ländern mitzuteilen, daß Landesgeseße a dem Gebiete des Waffenrechts künftig nicht zulässig und daß Rechtsverordnungen gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 2. Februar 1934 dem Reichsminister des Jnnecn vor Erlaß vorzulegen sind. Der Erlaß solcher landes2 rechtlichen Verordnungen kann unter Umständen noh zweck- mäßig sein, um den Besiy von Waffen durch Zigeuner odev nah Zigeunerart umherziehende Personen allgemein zu "ver4 bieten, bis durch ein Reichszigeunergesey auch diese Materis reichsrechtlich geregelt sein wird. :
Zux Herbeiführung eines einheitlichen Rechtszustandes bea stimmt § 32 des Entwurfs das Außerkrafttreten weitergehendes landesrechtliher Beschränkungen hinsichtlih des Verkehrs mit Hieb- oder Stoßwaffen, läßt aber auch hier eine Ausnahmso hinsichtlich der Y euner zu. Für den Verkehr mit Schußwasfen und Munition bedurfte es einer solchen Bestimmung nicht, auf diesem Gebiete landesrechtliche Beschränkungen schon nach j 99 des geltenden Schußwasfengeseßes unzulässig waren uns rüher bestehende außer Kraft getreten sind,
(Veröffentlicht vom Reichs- und Preußischen Ministerium des Junern.)
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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 68 vom 22, März 1938. S. 3.
Entscheidungen
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1 4 fh 4 i \_ Fla ta 2 A -
auf Grund der 88 2 und 4 des Gesezes zum Schuge der nationalen Symbole vom 19, Mai 1933 (Reichsgesehzbl. T S. 285).
Gegenstand
Hersteller
Herstellungsort
S Aar T Tag und Zeichen
Entscheidende Behörde der Entscheidung
2
3 4
5 6
| Holzkästchen, Broschen u. dgl, mit Hakenkreuz
verwendet wird
Streifen
Notenheft mit Aufdruck „Liedèr für die deutshe Jugend nach Ge- dichten von Wolfgang Hubertus, Musik von Georg Bühl“
Brieftaschen, Photoalben, Geldbörsen mit Abbildungen des Ehren- tempels, des Braunen Hauses und der Feldherrnhalle in München
Waren verschiedener Art, bei denen als Warenzeichen die Odalsruhne
Postkarten mit dem Bild des Führers mit SA. im Hintergrund
-Schokoladenpackung „Wittekind“ mit einem s{chwarz-weiß-roten
Unzulässig.
Fa. G. Bühl Buchen i. O,
Friedrih Lamberty (Werkgemeinschaft junger Handwerker)
Fa. Wilhelm Kauth, Offenbach a. M., Louisenstraße 81
„Epa“ Aktiengesellschaft, Bln,-Wilmersdorf, Fehrbelliner Plah 1
Fa. Photo-Harren Nürnberg Jnh. Karl Harren
Barmeier u. Flahmann Schokoladenfabrik
Offenbach a. M. Berlin Nürnberg Herford
Naumburg (Saale)
20, November 1937 Nr. 15773
3, Dezember 1937 PV 76/37 M
22, Dezember 1937
14, Oftober 1937 IV 7020 E35 Regierung von Oberfranken und |18. Dezember 1937
Mittelfranken, Ansbach Nr. 2275 b 126 Oberbürgermeister Herford 25. November 1936 20/2 Nr. 32
Bad. Landeskommissär Mannheim
Oberbürgermeister Naumburg (Saale) -
Polizeidirektion Offenbach a. M.
Polizeipräsident Berlin
Berichtigung zur Veröffentlihung von Entscheidungen auf Grund der FF 2 und 4 des Geseßes zum Schuye der nationalen Symbole im Reichsministerialblatt Nr. 1 vom 7. 1, 1938 Seite 2 untex Nr. 8 und im Deutschen Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanzeiger Nr. 2 vom 4, 1. 1938 Seite 1 unter Nr. 8.
Die mitgenannte Firma Schokoladenfabrik W. Jähnigen & Söhne in Freital ist in Wegfall zu stellen, da sie die bezeichneten Schokoladenmünzen nicht herstellt.
7, 1 Zigarrenkistendedel, der die Aufschrift „Alte Garde“ und darüber —
Fa. Menger u. Co.
mittelst Brandplatte eingeprägt — drei friderizianische Grena- diere zeigt, die auf der Schulter an Stelle des Gewehres eine
große Zigarre tragen Berlin, den 12. März 1938.
Walldorf (Baden)
12. Fanuar 1938
Bad. Landeskommissär Mannheim Nx. 186
Der Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda.
F, A.: Gutterer.
(G E E S E N N I E Ae S N E T S6 S S S A R E E S S S E E E E Ai N S SR E I E R S R N A R E RZE M E E R R C E R
Anordnung V Pr. 3
zur Aenderung der Anordnung V Pr. 1 der Ueberwahungs- stelle sür Waren verschiedener Art (Preisregelung sür Borsten japanischen und mandschurischen Ursprungs).
Vom 21, März 1938,
Auf Grund des Artikels 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Aus- führungsverordnung zur Auslandswarenpreisverordnung vom 10. August 1937 (Reichsgeseßbl. T S. 884) wird mit Ein- willigung des Reichskommissars für die Preisbildung an- geordnet: Li
__S 1 Absay 1 der Anordnung V Pr. 1 (Preisregelung für Borsten chinesishen und indishen Ursprungs) vom 27. Ok- tober 1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats- anzeiger Nr, 248 vom 27, Oktober 1937) erhält folgende
Fassung: / e
„Für Borsten der stat. Nx. 151 a chinesischen,
indischen, japanishen und mandshurishen Ursprungs werden für den inländishen Geschäftsverkehr von der Ueberwachungsstelle für alle Handelsstufen Höchstpreise
* festgeseßt. Die Höchstpreise können für die verschiedenen Verwendungszwecke der Borsten (z. B. Export- oder
Jnlandsverwendung) verschieden bemessen werden.“
82 Diese Anordnung tritt am Tage nah ihrer Veröffent- lihung im Bua Reichsanzeiger und Preußischen Staats- nzeiger in Kra
Berlin, den 21. März 1938.
Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. J. V.: Dr. Hoffmann.
Anordnung V Pr. 4
der Ueberwachungsstelle sür Waren verschiedener Art (Preisregelung für ausländische Borsten).
Vom 21. März 1938,
Auf Grund des Artikels 2. Absay 1 und 2. der Ersten Ausführungsverordnung zur Auslandswarenpreis8verocrdnung vom 10. August 1937 (Reichsgesezbl. T S. 884) wird mit Ein- willigung des Reichskommissars für die Preisbildung an- geordnet:
81
Für Borsten der stat; Nr. 151 a ausländischer Herkunft mit Ausnahme von Borsten chinesischen, indischen, pen und mandschurischen S und Borsten Or er- Her- kunft darf im inländischen Geschäftsverkehr höchstens | der Preis gefordert, versprochen oder gewährt werden, der fich ‘aus -den Bestimmungen der §8 2 bis 8 ergibt.
82 Dex höchstzulässige Verkaufspreis seßt sich zusammen aus dem Einstandspreis (§5 3) und den Kostef und Gewinnauf- shlägen (§ 4). 88
Der Einstandspreis ist dex Einkaufspreis zuzüglich der Bezugskosten (Zoll, Ausgleihs\steuer, Ueberwachungsstellen- gebühren, Bankspesen, Desinfektionskosten, Versicherung und v IGRS gerechtfertigte Beförderungskosten) und der nachweisbar entstehenden Kosten für Sortieren und Bündeln.
S4 Die Kosten und Gewinnaufschläge des Einführers dürfen insgesamt bei a) in England, Frankreich odex Belgien zugerichteten Borsten 16 %, b) Borsten aus anderen Ländern 20 %, c) Rohborsten, die im Fnland sortiert und gebündelt werden, 25 % betragen. Die Kosten und Gewinnaufschläge jedes weiteren Händ- lers (§ 5) dürfen insgesamt 9 % betragen.
86 Beim Verkauf an einen Händler ermäßigt sich der Preis (§ 2) um mindestens 7 %.
die die Ware nachweisbar zur Ausführung von Exportauf- trägen benötigen.
“holl. Kolonialtabakes zu
Die oe Ermäßigung ist Verarbeitern zu gewähren, *
E Bei der Feststellung der Einstandspreise (§ 8) können Mischpreise (Durchschnittspreise) ercehnet werden. )
ST
Bei Jnanspruhnahme eines Zahlungszieles dürfen für |
Ua auf die gemäß § 2 berechneten Preise höchstens v. H. für drei Monate berechnet werden.
88 Bei Frankolieferungen darf der Preis um die nachweis- hax entstandenen Frachtkosten erhöht werden. ;
89
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung fallen unter
die Strafvorschriften des L 4 der Verordnung über Preisbil-
dung e ausländishe Waren vom 15, Juli 1937 (Reichs- gesebbl. I S. 881/882). 5 10 1
Diese Anordnung tritt am Tage nah threr Veröffent- lihung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staats- anzeiger in Kraft.
Berlin, den 21, März 1938,
Der Reichsbeauftragte für Waren verschiedener Art. J. V.: Dr. Hoffmann.
Bekanntmachung KP 503
der lüüberwachungsstelle sür unedle Metalle vom 21. März 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle.
1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über- wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Fuli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Zuli 1935) werden für die nachstehend auf- geführten Metallklassen anstelle der in der Bekanntmachung KP 502 vom 18. März 1938 (Deutsher Reichsanzeiger Nx. 66 vom 19. März 1938) festgeseßten Kurspreise die fol- genden Kurspreise festgeseßt:
Blei (Klassengruppe Ill) Blei, nicht legiert (Klasse IIA). . . x » RM 20,25 bis 22,25 Hartblei (Antimonblei) (Klasse I B). «5» y 2,75 „ 24,76
2. Diese Bekanntmachung tritt am Tage nah threr Ver-
öffentlihung im Deutschen Reichsanzeiger in Kräft.
Berlin, den 21. März 1938.
Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. StinnevL.
Anordnung Ir. 19
der Ueberwachungsstelle für Tabak, Bremen, ‘vom 19, März 1938,
Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. T S. 816) in der Fassung der Verordnung vom 28. Juni 1937 (Reichsgeseßbl. I
. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errich- tung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutsher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:
8&1 Dex gemäß § 2 der Anordnung Nr. 9 (Deutscher Reichs- anzeiger Nx. 14 vom 17, Januar 1936) füx die Verarbeitung igarren, V oder Stumpen innerhalb eines Monats freigegebene Verarbeitungswert wixd unter Aufhebung der Anordnung Nr. 18 mit Wirkung vom 1. Februar 1938 wie folgt herabgeseßt:
a) Für Betriebe, deren Verarbeitungswert am 15. Fa- nuar 1938 im Durchschnitt bis zu 0,40 RM je Kilo- gramm ihrer für die Verarbeitung zu Zigarren, Zigarillos oder Stumpen innerhalb eines Monats frei-
egebenen Menge Rohtabak (Verarbeitung8menge nah
L 1 dex Anordnung Nr. 5) betrug, auf 82 % des am 31. Dezember 193 tungswertes,
b) für Betriebe, deren O e EETES am 15, Fa- nuar 1938 im Durchschnitt mehr als8-0,40 RM je Kilo- gramm bis zu 0,60 RM je Kilogramm ihrer zuge-
in Geltung gewesenen Verarbei-
teilten Verarbeitungsmenge betrug, auf 77 % des ant 31, Dezember 1937 in Geltung gewesenen Verarbei- tungswertes, jedoh nicht unter 0,386 RM je Kilogramm der zugeteilten Verarbeitungsmenge,
e) für Betriebe, deren Verarbeitungswert am 15. Fa- nuar 1938 im Durchschnitt mehr als 0,60 RM je Kilogramm ihrer zugeteilten Verarbeitungsmenge be=- irug, auf 72 % des am 31. Dezember 1937 in Geltung gewesenen Verarbeitungs8wertes, jedoch nicht untex 0,51 RM je Kilogramm der gugeteilten Verarbei-
tungsmenge. 8&2
Der nach § 1 festgeseßte Verarbeitungswert wird für die Firmen von der Ueberwachungsstelle für Tabak festgestellt und den Firmen mitgeteilt.
‘Bremen, den 19. März 1938. Bernhard.
Bekanntmachung.
Die am 21. März 1938 ausgegebene Nummer 31 des Reichsgesebblatts, Teil I, enthält:
Waffengesey. Vom 18. März 19838.
Verordnung zur Durchführung des Waffengeseßzes. Vont 19. März 1938.
Auskührungsbestimmungen zu § 9 Abs. 2 BERE und § U Saß 2 der Verordnung zur Durchführung des affengesetes, Vom 21. März 1938.
Umfang: 114 Bogen. Verkaufspréis: 0,30 RM. Postversenz dungsgebühren: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.
Berlin NW 40, den 22. März 1938.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubri dch.
Detáänintmachung.
Die am 21. März 1938 ausgegebene Nummer 82 des Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält: Gesey über die Bildung von Hauptvermessungsabteilungenk Vom 18. März 1938. Gesey zur Aenderung des Geseßes zur Bekämpfung deu Dasselfliege. Vom 18. März 1938. ünfte Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers (Bes kämpsun age ia ewidan om 283. E es 1938. chste Verordnung zur Abwehr des Kartoffelkäfers (Vers hütung dexr Vershleppung im Fuland). Vom 23. Februar 1938, ang: 1 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- Ge: 0,04 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200. s Berlin NW 40, den 22. März 1938.
Reichsverlagsamt. Dr. Hubridch,
Irichtamtliches.
Deutsches Reich.
Dex Königlich Lugnciis Gesandte Dóöme Sztójaÿ hat Berlin am 19. d. M. verlassen. Während seiner Ab- wesenheit führt Legationsrat von Ghyczy die Geschäfts dex Gesandtschaft.
Wn1s ber Bertvaltung.
MNeuorganisation für die wasserwirtschaftlichen Aufgaben des Reichs.
Die Beschaffung einheitliher gewässexkundliher Grundlagen für die großen wasserwirtschaftlichhen Ausgaben des Reiches kann nur dann O ig durhgeführt werden, wenn die gewässer- kundlichen Anstalten im die Lage verseßt sind, innerhalb der Reich8-
renzen die Evforshung des Abflußvorganges in ggen iu bieten zu betreiben. Durch einen Runderlaß- des Reich5à ernährungs- und des Reichsverkehrsministers werden daher bisher nach E af angie Grenzen festgelegten Arbeitsgebiete eingeteilt, u punr werden mit Wi vom 1. ALeS 1988 ge gewiesen: der Landesstelle für Gewässerkunde in München