1938 / 70 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 24 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 24. März 1938. S, 2.

L * i: Seite c) Aufsicht s Es S E S 8 O C O Cs E S H E L 8 6) Verallungsrat S a E S ir E A f) Arbeîtsaus|chuß (§8 & .. E 9

S

g) Befugnisse des Verwaltungsrats (8 7). . 9 h) Befugnisse des Arbeitsaus|husses (F 8). . D i) Geschäftsgang des Verwaltungsrats §8 N. . . . x z 10 k) Geschäftsgang des Arbeitsausschusses (§1). „. . s 11

Abschnitt 11: Angehörige der Anstalt

(Austaltsmitglieder und Versicherte §8 11—25), Unterabschnitt 1: Allgemeines 11). 5 5 41 Unterabschnitt 2: Anstaltsmitglieder :

. . . | Ub E R R 12

a)- Pflichtmitglieder 2) . ._.

Beilage Mitalleder Q d k

c) Beginn und Ende der Mitgliedschaft (§8 1H... « « 13 d) Vertragsmäßige Sicherung der Versorgung 15) , « 13 Untèrabschnitt 3: Versicherte und Versicherungs

o. .

v

verhältnis

S Pee G O e L E H) Sreivillig Bersivette (S E c) Beginn des“ Versicherungsverhältuisses (§. 18) , x «1 15 d) Ende „des Versiherungsverhältnisses 19) . , 15 e) WeiletberliGeua M a N 16 f) RechtFanspruch der Versicherten (§2). «a «e «5 5 3 17 Unterabschnitt 4: Beitrag

a) Beiträg C S E E Er B E S E 17 b) Einzahlung der Beiträge (§2). «#2 5 8 18

c) Rügewähr von Beiträgen (8 M)... , 19 d) Wiederaufleben des Versihherungsverhältnisses 25) . 19

Abschnitt I[T: Versorgung (§8 26—38).

a) Vorausseßung der Versorgung. Wartezeit 26) . 5 19 D) Umfang der Vero Se 2D E) Abtretungsve t (S R e ck80 d) Ruhegeld. Vorausseßungen (§2)... » 55 20 e) E De N Ea L Zusammentreffen des Ruhegeldes mit anderen öffentl. Bezügen 31) . E e E e A8

2) Sterbéaeld (S 2) . u E E L 0x E h) Witwengeld (8 33) E E E E E C k) Zusammentreffen mehrerer Hinterbliebenenbezüge 35) 26 1) Versorgungsverfahren. Antrag (8 6)... „1. 27 m) Auszahlung dèr Versorgungsbezüge 37). . # 7 3

0) Seilveriabten S 2D c : zan 27

Abschnitt 1V: Verfahren bei Streitigkeiten (§§ 39—40).

4) Set S D E A b) Shiedsgerichtlihes Verfahren (§40... 5 «s «28

Abschnitt V: Schluß- und Uebergangsbestimmungen (§8 41—48).

a) Aufbriagung und Verwendung der Mittel (8 41) ; z# 5 28 b) ReGnungslegung M «O 29 O) GECICaUSAl B (S A R R 29 a) Verfahren. Anordnungsrecht 44). - © 1 1 L 29 e) Auflösung der Anstalt 45) . L E 30 f) Vollzugsvorschriften (§46) . . e s x 5 1 x1 «60 g) Jnkrafttreten der Sabung 47) . 5 E 90 h) Uebergangsbestimmungen 48). 5 s e 5x 90

Mit Genehmigung „des Verwaltungsrats der Versorgungs8- anstalt deutscher Bühnen und ihrer Aufsichtsbehörde, des Bayer. Staatsministeriums des JFnnern, erlasse ich unter Zustimmung des Präsidenten der Reichstheaterkammer folgende

Sagzung : der Versorgungsanstalt der deutshen Bühnen. Vom 25, Februar 1938.

Abschnitt T: Aufbau der Anstalt, (§8 1 bis 10). 8&1 Rechtsform Siy und Zwedck dex Anstalt.

(1) Die Versorgungsanstalt der deutshen Bühnen (Anstalt) ist eine Körperschaft des öffentlihen Rechts mit dem Siß in München. :

(2) Die Anstalt Hat den Zweck, den deutshen Bühnen- \haffenden eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung nah Maßgabe dieser Satzung und der Tarif- ordnung für “die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 (ver- öffentliht am 15. November 1937 im Reichsarbeitsblatt, Teil VI s 1080) im folgenden „Tarifordnung“ genannt zu ge- währen.

S2 Anstaltsverwaltung Vertretung. Geschäftsjahr.

(1) Die Anstalt wivd unter Mitwirkung des Verwaltungs- rats 5) von der Bayerischen Versichérungskammer verwaltet (Anstaltsverwaltung).

(2) Die Versicherungskammer vertritt die Anstalt gerihtlih und außexrgerichtlich.

(3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September und endigt am 31. August. Das Beitragsjahr ist gleih dem Geschäftsjahr.

S3 Aufsicht.

(1) Die Aufsicht über die Anstalt wird vom Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda im Einvernehmen mit dem Reichswir1schaftsminister. und dem Reichsminister des Fnnern vnd in ihrem Auftrag dur den Bayerischen Staatsminister des Jnnern geführt, ;

(2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bleiben insbeson- dere vorbehalten :

a) die anna e none (vergl. § 4 Abs. 2); b) die Richtlinien für die Anlage des Anstaltsvermögens,

(3) Falls die nach § 41 Abs. 4 erforderlichen Maßnahmen zum Ausgleih eines- versiherungsmathematischen Fehlbetrags niht getroffen werden, kann diese die Aufsichtsbehörde anordnen und durchführen.

84

: Satzung. (1) Pfe Angelegeuheiten der Anstalt werden durch die Saßung geregelt. é (2) Der Präsident dev Versicherungskammer kann die Sazung nach Anhören des T Tas und mit Genehmigung der im § 3 genannten Minister ändern. Mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse können die §8 22, 24, 26 bis 35 und 48 Pet werden; unberührt bleiben jedoch bereits festgeseßte rsorgungsbezüge. s (3) Die Saßung und ihre Trt eauEes sind im Deutschen Reichsanzeiger zu veröffentlichen; die Aenderungen treten mit dem Tage des Erscheinens des Reichsanzeigers in Kraft, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt für das Fnkrafttreten bestimmt wird.

85 Verwaltungsrat.

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus zweiundzwanzig Mit- gliedern; für jedes Mitglied wird ein erster und zweiter Stell- vertreter bestimmt.

É C ie: t ia s S à E E E E ea

(2) Es berufen:

a) ein Mitglied und seine Stellvertreter der Reich8minister he Oa neuss und Propaganda für die Reichs-

atec,

b) ein a und seine Stellvertreter dex Reicharbeits- minister,

c) fünf Mitglieder und ihre Stellvertreter die Länder dur Vermittlung des Reichsministers für Volksaufklärung und Propaganda, :

d) fünf Mitglieder und ihre Stellvertreter der Deutsche Gemeindetag,

e) zehn Mitglieder und ihre Stellvertveter der Präsident der Reichstheaterkammer.

(3) Die Amtsdauer der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt fünf Jahre; soweit die berufende Stelle ein Mitglied oder einen Stellvertreter vorzeitig abberuft, oder ein Mitglied oder ein Stellvertreter aus sonstigen Gründen - dauernd ausscheidet, tritt

für die restlihe Zeit der Amtsdauer der Stellvertreter ein, falls"

die berufende Stelle niht ein neues Mitglied odex einen neuen Stellvertreter beruft.

§6 Arbeitsausschu ß. -

Der Verwaltungsrat bestimmt aus seiner Mitte und für ne Amtsdauer 5 Abs. 3) einen Arbeitsausshuß von sechs Mit- gliedern. - Hierzu tritt als weiteres Mitglied dex Sonderbeauf- tragte für soziale Fragen und Altersversorgung in der Reichs- kulturkammer. Dieser kann für sich einen Stellvertreter entsenden.

8 7 Befugnisse des Verwaltungsrvrats.

(1) Der Verwaltungsrat ist zu hören: a) bei Aenderungen der Saßung. (§4);

b) bei Aufstellung von Richtlinien für die Anlage des

Anstaltsvermögens;

c) zur versicherungstechnishen Bilang (§41 Abs. 4);

d) bei Maßnahmen zum Ausgleih eines versicherungs- Ma E Ge Fehlbetrags 41 Abs. 4);

e) bei Aufstellung von KVrundsäßen über die Höhe dex Auf- wandsentshädigung für die Mitglieder des Verwaltungs- rats und des Arbeitsausschusses.

(2) Außerdem hat der Verwaltungsrat die Befugnis:

a) der Einsichtnahme in die Geschäftsführung, wozu ex beauf- tragte Mitglieder abordnen kann;

b) der Prüfung der JFahresrehnung;

c) die Beisißer des Schiedsgerichts und deren Stellvertreter vorzushlagen 39 Abs. 3).

88 Befugnisse des Arbeits8ausschusses. (1) Der Avrbeitsausshuß ist zu hören: a) vorberatend in allen Angelegenheiten, in denen der Ver- waltungsrat il ist (§7); b) bei Zulassung freiwilliger Mitglieder 13 Abs. 1); c) bei Zulassung * freiwillig Versicherter (8 17 Abs. 1 Buchst. a und b und Abs. N; a) bei Gewährung freiwilliger Leistungen (§§ 38, 43); e) bei Erlaß von Vollzugsvorschriften 46). (2) Die Anstaltsveëwaltung kann den Arbeitsaus\{chuß zu gut- achtlichen Äußerxungen auch in anderen Fällen veranlassen,

89 Geschäftsgang des Verwaltungsrats.

(1) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens einmal einzu- berufen, außerdem dann, wenn es die Aufsichtsbehörde verlangt oder wenn r9 dbecr Praäsibeut Der ReiOstheattrtammer“ over mindestens sieben Verwaltungsratsmitglieder unter Angabe der Gründe beantragen.

(2) Der Prasident der Versiherungskammer lädt unter Be- kanntgabe der Tagesordnung die Verwaltungsratsuritglieder gu den Sißungen ein und führt den Vorsiß. - Die Aufsichtsbehörde (§3) sowie der Präsident der Reichstheaterkammer sind von der Sizung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen.

(3) Die Einladungen zur Verwaltungsratssizung sollen möglichst vierzehn Tage vorher erfolgen. Bei Verwaltungsrats- sizungen müssen mindestens zwölf Mitglieder anwesend sein. Jst ein Mitglied verhindert, so ist unverzüglih sein Stellvertreter einzuladen.

(4) Die Verwaltungsratsmitglioder erhalten Ersaß der Reise- kosten in der zweiten Wagenklasse sowie ein Tagegeld und ein Vebernachtungsgeld oder an dessen Stelle den Ersaß der Kosten der Schlafwagenkarte (Aufwandsentshädigung). Die Anstaltsver- waltung bestimmt nah Anhören des Verwaltungsrats die Grund- säße über die Höhe der Aufwandsentshädigung. Die Stellver- treter haben nur dann Anspruch auf diese Vergütungen, wenn sie besonders eingeladen sind:

8 10 Geschäftsgang des Arbeitsausschusses.

__ (1) Der Avbeitsausschuß ist jeweils bei Bedarf, jährlich aber mindestens dreimal, von der Anstaltsverwaltung einzuberufen. Bei Sizungen müssen mindestens vier Mitglieder anwesend seim.

(2) Der Präsident der Versichherungskämmer oder sein Beauf- tragter führt den Vorsiß.

(3) Jn geeigneten Fällen kann die Anstaltsverwaltung statt

der Einberufung des Avrbeitsausschusses diesen \{hriftlich hören.

Auf Verlangen von mindestens drei Ausschußmitgliedern ist jedo eine mündliche“ Beratung herbeizuführen.

(4) Die Mitglieder des Arbeitsausshusses erhalten Aufwands- entshädigung wie die Mitglieder des Verwaltungsrats 9 Abs. 4),

Ô Abschnitt IT: Angehörige der Anstalt (Amstaltsmitglieder und Versicherte) (S8 11 bis 25).

Unterabschnitt 1: Allgemeines. 844 (1) Der Anstalt gehören an: a) die Rechtsträger der deutshen Theater und der ihnen nach dieser Satzung gleichstehenden Unternehmungen (Mitglieder); b) 4 I und die ihnen Gleichgestellten (Ver- icherte), ;

_ (2) Die’ Mitglieder sind Pflichtmitglieder oder freiwillige Mit- ie die Versicherten Pflichtversiherte oder freiwillig Ver- icherte.

(3) Pflichtmitglied ist jeder Rechtsträger eines Sea? eaterunternehmer) im Deutschem Reich nah Maßgabe der Tarifordnung, soweit er nicht befreit ist. M (4) Freiwilliges Mitglied ist ein nah § 13 zugelassener Rechts-

räger. / 5) Pflichtversichert ist_ jeder Bühnenschaffende im Sinne der

Tarifordnung, soweit er nicht von der Vexrsicherungspflicht befreit

ist (Pflichtversicherte). i :

B O versichert ist der nah § 17 Versicherte (freiwillig ersicherter).

(7) Jeder Versicherte erhält über seine Zugehörigkeit, Anmel- dung und Beitragsleistung zur Anstalt eine Versicherungskarte. Das Nähere über die Versicherungskarte, insbesondere über Um- es Obs und Aufrechnung, wird dur die Vollzugsvorschriften geregelt. E

Unterabschnitt 2: Anstaltsmitglieder. 8 2 _Pflichtmitglieder. Die Pflichtmitglieder 11 Abs. 3), die vor dem Fnkrafttreten dieser Sayung der Anstalt noch nit angehörten, haben sih nach

. dem

f v ent d

zumelden. & 13

Freiwillige Mitglieder.

(1) Als E Mitglieder können von der Anstaltsverwal- nHhören des Arbeitsausschusses und des Präsidenten

tung nah der Reichstheaterkammer zugelassen werden: j

a) Rechtsträger von Theatern, die nicht Pflichtmitglieder sind;

b) Rechtsträger von

Verbindung stehen, (wie Schauspielshulen, Opernschulen,

Musikshulen usw., für die bei ihnen hauptberuflih ange-

stellten Lehrkräfte, soweit der Rechtsträger das Unter-

Rent selbst betreibt oder die Gewährleistung für die Er- füllung der aus dieser Sagung entstehenden Verpflich- tungen übernimmt.

(2) Als freiwilliges Mitglied ist ferner die Reichstheaterkammer É die von ihr Beschäftigten zugelassen, soweit sie diese zur Ver- icherung anmeldet. : i:

3) Die freiwilligen Mitglieder haben die Rechte und Pflichten der Pflichtmitglieder, soweit niht in dieser Saßung etwas anderes bestimmt ist. g 14

Beginn und Ende der Mitgliedschaft.

(1) Die Mitgliedschaft beginnt:

a) für Pflichtmitglieder mit dem Tage der Betriebseröffnung, erstmals mit dem Zeitpunkt, den der Reichsminister für Volksaufklärung und Propagandà nah der Tarifordnung als Beginn der Pflichtverficherung bestimmt;

b) für freiwillige Mitglieder mit dem vereinbarten Tage.

(2) Die Mitgliedschaft endet: : A

a) für Pflichtmitglieder mit dem Zeitpunkt, in dem sie nicht mehr unter die Tarifordnung fallen; |

b) für e Mitglieder durch Kündigung seitens des Mitglieds oder der Anstalt. 2

(3) Ein freiwilliges Mitglied kann ohne Angabe von Gründen

kündigen; die Kündigung ist jedoch erst nah einer Mitgliedschaft von zwei Jahren für den Schluß eines e s (8 2 Abj. 3)

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten

ulässig.

Î 8 Die Anstalt kann einem freiwilligen Mitglied nur kün- digen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als olcher gilt es insbesondere, wenn ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen für mehr als drei Monate ohne Stundung im Rüdckstande n ie Kündigung kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres (8 2 Abs. 3) ausgesprochen werden. Gegen sie ist Beschwerde bei der Aufsichts-

behörde zulässig. s 16

Vertragsmäßige Sicherung der Versorgung. Jedes Anstaltsmitglied hat den Versicherten auf die nach dieser Saßung eingegangene Versicherung s{rif|tlich inzu und ihn dabei auf seine a zur Zahlung des Hälste- anteils der Beiträge aufmerksam zu machen.

Unterabschnitt 3: Versicherte und Versicherungsverhältnis. 8 16

Pflichtversicherte. (1) Mee bei der Anstalt sind alle unter die Tarifs ordnung fallenden Bühnenschaffenden, die a) bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses frühestens jedoch im Zeitpunkt des rFnkrafttretens dieser _Sagzung, as 18. Lebensjahr vollendet und das 45. noch nicht über-

\hritten haben; : : : 5 b) in einem ‘späteren Zeitpunkt wieder von einem Bühnen-

träger angestellt werden und im Zeitpunkt der Wieders -

anstellung das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, sos weit sie bei der Anstalt {hon La waren und das D dele im Zeitpunkt der Wiederanstellung D Weiterversiherung fortbesteht oder wieder auflebt 20); s c) am 1. September 1937 das 45. Lebensjahr vollendet und das 55. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, wenn ihLr Beschäftigungsverhältnis spätestens am 31. Dezember 1938 S M Ab E die Wartezeit gilt die Sonderbestinimung in 2 ¿0% ;

(2) Nicht pflichtversichert sind unter die Tarifordnung fallende Bühnenschaffende, soweit sie vom Sondertreuhänder der Arbeit nah Anhören des Präsidenten der Reichstheaterkammex von der Versicherungspflicht befreit werden.

S Freiwillig Versicherte. (1) Freiwillig Versicherte e a) bei einem Pflichtmitglied Beschäftigte, die niht unter die Tarifordnung fallen, aber nach Abs. 2 zur Versicherung zugelassen werden, z. B. im reinen Verwaltungsdienst oder im rein technishen Dienst des Theaters Tätige; -

b) bei einem freiwilligen Mitglied Beschäftigte, die von

f diesem zur Anstalt angemeldet und von der Anstaltsver- waltung nah Abs. 2 zur Versicherung zugelassen werden;

c) bei einem Mitglied Beschäftigte über 45 Fahre, die na

Abs. 3 M ris werden;

d) die Weiterversicherten 20).

(2) Auf Grund besonderer Vereinbarung zwischen dex Anstalt und dem Anstaltsmitglied können nah Anhören des Arhbeitsaus- t als es D GES von der Anstaltsverwaltung bei

iwilligen Mitgliédern Beschä Bu im Sinne des

fliht- oder freiwi Abs. 1 Buchst, a und b zugelassen werden. Die Zulassung ist aus- eshlossen, wenn für die zur “Vérsiherung Angemeldetén auf rund einer anderen Tarifordnung für öffentlihe Verwaltungen und Betriebe eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung besteht. Die Zulassung ist ferner davon abhängig zu machen, daß nur ganze Gruppen von Beschästigten, nicht einzelne Beschäftigte, zux Ver- sicherung angemeldet werden. N -

(3) Auf Grund besonderer Vereinbarung zwischen der Anstalt und dem Anstaltsmitglied können von der Anstaltsverwaltun als freiwillig Versicherte weiterhin bei Pflicht- oder freiwilligen Mit- gliedern Beschäftigte zugelassen werden, die das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben und nicht pflihtversihert sind. Solche Zulassungen e davon abhängig zu machen, daß zum versicherungs- technischen Ausgleih ein entsprehender Betrag geleistet wird (Ausgleichsbetvrag); dieser wird von der Anstaltsverwaltun fest- geseßt. Soll dex Ausgleichsbetrag nah Vereinbarung ruhegeld- fähig sein 30); oder soll er auf die Wartezeit 26) ängèz rechnet werden, so t er entsprehend höher zu bemessen. Di€ Anrechnung auf die Wartezeit ist auf höchstens fün Beitragsjahre

begrenzt. An Stelle der a faA eines Ausgleichsbetrags ode! -

eines Teils davon kann die Anstaltsverwaltung mit den Versicherten eine E Minderung der Versorgungsleistung vereinbaren. (4) Die freiwillig Versicherten haben die Rehte und Pflichten

‘der Pflichtversicherten, soweit nicht in dieser Sazung etwas anderes

bestimmt -ist. 8 18 ' Beginn des Versiherungsverhältnisses." (1) Die Pflichtversiherung beginut ohe Rücksicht auf den Zeitpunkt der Anmeldung En 2) mit dem I Beschäfti- gungsverhältnisses oder am ersten Tag des auf die Vollendung des 18. Lebensjahres 16 Abs. 1 Buchst, a) folgenden Monats, frühestens jedoch mit dem Fnkrafttreten dex S fi: j (2) Das Mitglied ist verpflichtet, die nah § 16 P lichtversicher- ten binnen vier Wochen vom Beginn des Versicherungsverhält- nisses ab ‘gerechnet déx Anstaltsverwaltung riftli anzumelden.

nkrafttreten unverzüglih bei der Anstaltsverwaltung ans

chulen, die mit dem Theaterwesen in

Buchst. a). oder durch Kündigung eines

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 70 vom 24. März 1938. S. 3.

(3) Die freiwillige Versicherung beginnt mit dem vereinbarten Heitpunkt. g 19

Ende des Versicherungsverhältnisses.

(1) Das Versicherungsverhältnis endet:

a) wenn der Versicherte vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheidet, ohne von der Weiterversiherung Gebrauch zu machen; die Beendi- gung des Beschäftigungsverhältnisses ist vom Mitglied der Anstaltsverwaltung alsbald anzuzeigen;

b) wenn die Mitgliedschaft vor Eintritt des Versicherungs- falles nah § 14 Abs. 2 Buchst. þ durch Kündigung endet;

c) wenn ein Weiterversicherter 20) das Versicherungsver- hältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles kündigt; die Kündigung ist nur zum Schlusse eines Geschäftsjahres 2 Abs. 3) untex Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungs- frist und nur dur eingeschriebenen Brief zulässig;

d) wenn die Anstaltsverwaltung einem Weiterversicherten (8 20) vor Eintritt des Versicherungsfalles aus einem wih- tigen Grunde kündigt; die Us ist insbesondere zu- lässig, wenn der Weiterversicherte vor Erfüllung der Warte- zeit innerhalb von fünf Fahren weder die Bühnentätigkeit noch eine mit dem Theaterwesen in Verbindung stehende sonstige Beschäftigung wieder aufgenommen hat. Die Kün- A kann nur zum Ende eines Geschästsjahres 2 Abs. 3) EOeT werden;

e) wenn der iterversiherte mit Beiträgen für mehr als

zwölf Monate im Rückstand ist, ohne daß ihm auf Antrag

Stundung gewährt wurde.

(2) Das Versicherungsverhältnis endet auch dann, wenn ein

Weiterversicherter vor Ablauf der Wartezeit berufsunfähig wird.

(3) Tritt der Versicherungsfall bei Versicherten an Bühnen

mit niht ganzjähriger, aber mindestens siebenmonatiger. Spielzeit

während der spielfreien Zeit oder während Dienstzeiten ein, die der Versicherte niht berufsmäßig in unmittelbarem Anschluß an das Versicherungsverhältnis im“ Arbeits- oder Wehrdienst zurü@cklegt, so gilt das Versiherungsverhältnis als niht beendet. Si

(4) Mit dex Beendigung des Versicherungsverhältnisses er- löschen die Anwartschaften auf Versorgung 27).

8 20 Weiterversichherun)g.

(1) Endet das Versicherungsverhältnis durch Ausscheiden eines

Versicherten aus dem Be oi (S 19 Abs 1

reiwilligen Mitgliedes

(8 19 Abs. 1 Buchst. b), so kann sich dex Versicherte, wenn ex noh berufsfähig ist, freiwillig weiterversichern.

(2) Will ein bisher Versicherter von dem Recht der Weiter-

versicherung Gebrauh machen, so hat er dies binnen sechs Monaten

nah Beendigung des Versicherungsverhältnisses der Anstaltsver- waltung schriftlich mitzuteilen. Fn der Mitteilung hat er sih zu verpflichten, die Beiträge ganz oder zur Hälfte 22 Abs. 5) aus dem zuleßt bezogenen Diensteinkommen selbst zu leisten.

(3) Die Weiterversicherung ist nur zulässig:

a) wenn der Versicherte, der aus dem Beruf ausscheidet, die

: Wartezeit 26) erfüllt hat;

b) in sonstigen Fällen, wenn der Versicherte mindestens eine Spielzeit hinduxch versihert war und wenn Er sieben Monate Beiträge bezahlt wurden 26 Abs. 1 Saß 2).

(4) Ft der Weiterversicherte nicht imstande, die ihn treffenden Beiträge rechtzeitig zu leisten, so kann die Anstaltsverwaltung auf Antrag Stundung gewähren. Auch kann die Anstaltsverwal- tung auf Antrag im Falle der Bedürstigkeit den Beitrag bis zu sechs Reichsmark im Monat ermäßigen.

(5) Dex Weitervexrsicherte hat die Anstaltsverwaltung von einem Wohnort und seiner Tätigkeit in Kenntnis zu segen und jede Aenderung mitzuteilen. S :

(6) Die Ie erung beginnt rückwirkend mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses 19). Mit diesem Zeitpunkt beginnt auh die Beitragspflicht.

8. 21 Recchts8anspruch der Versicherten. “Die Versicherten und ihre Hinterbliebenen haben einen un-

“Es echtsanspruch auf Versorgung gegenüber der An- Ttalt. Unterabschnitt 4: Beitrag. 8:22 Beitrag. G (1) Als Beitrgg sind für jeden Versicherten monatlih zu ent- richten: :

a) aht v. H. des Diensteinkommens, wenn er in der reihs- fe A Angestellten- oder Fnvalidenversiherung ver- ichert ist;

b) zwölf v. H. des Diensteinkommens in den übrigen Fällen.

Zuschläge zum Diensteinkommen, die sih aus dem Familien-

stand ergeben, ferner Wohnungszushüsse sowie Sustentation3- und Feriengagen und Gastspielbezüge sind bei der Berehnung des Diensteinkommens mit einzubeziehen. Wandelbare Bezüge bleiben außer Betracht. Näheres bestimmen die Vollzugsvorschriften.

2) Versicherte, für die der Beitrag nur acht v. H. beträgt, sind

berechtigt, den auf zwölf v.-H. fehlenden Unterschiedsbetrag als Ergänzungsbeitrag mit dem laufenden Beitrag ganz oder zur Hälfte selbst zu zahlen. y

(3) Soweit das Diensteinkommen 1000 RM im Monat über- steigt. bleibt es für die R aefivert i Ansaß.

« (4) Die Beiträge der Weiterversicherten bemessen sich nah 8. 20 Abs. 2 und 4-

(5) Die Beiträge der Versicherten nah Abs. 1 mit Ausnahme der Beiträge der Weiterversicherten entfallen jeweils zur Hälste auf das Anstaltsmitglied und den Versicherten. Das Anstaltsmit-

lied ist verpflichtet, den Beitvagsanteil des Versicherten von den ienstbézügen einzubehalten. -

(6) Fit der Versicherte auf Grund eines mit einem anderen Mitglied abgeschlossenen Anstellungsvertrages bereits versichert, so besteht eine Versicherungspfliht aus weiteren Anstellungsver- trägen nux insoweit, als die bereits bestehende Versicherung die Einkommensgxrenze nah Abs. 3 nicht erreicht.

(7) Die Beitragspflicht endet

a) vor Eintritt des Versicherungsfalles mit Beendigung des

Versicherungsverhältnisses 19); b) mit Eintritt des Versicherungsfalles.

8 23 Einzahlung der Beiträge.

(H) SBahlungsort für die Beiträge ist die Kasse der Anstalls- verwaltung. A (2) Das Anstaltsmitglied hat monatli die Beiträge der Ver- ieren nah Ger Anwei un der Anstaltsverwaltung abzu- iefern und nah Schluß des Geschäftsjahres 2 Abs. 3) in einer Besoldungsliste einzeln nachzuweisen. Die Besoldungsliste ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Anstaltsverwaltung zu "ort (3) _ Alle niht dur ein Anstaltsmitglied Versicherten haben E RED Beitrag: bis zum ‘10. des Monats els den abgelaufenen

onat unmittelbar an die Kasse der Anstaltsverwaltung auf ihre Gefahr und ihre Kosten einzubezahlen.

8 24

Rückgewähr von Beiträgen. i

___ (1) Endet das Versicherungsveuhältnis (F 19), so hat der Ver- siherte Anspruh auf Rükgewähr, die auf Antrag ausgezahlt wird, (2) Als Rückgewähr werden nach Zurüklegung

J

die O

von mindestens 5 Beitragsjahren 26) 20 v. H "” . 10 4 25 v. H. 5 1b S: 30 v. H. " n 20 n 40 v. H

25 60 v.

von allen für ihn geleisteten Beiträgen ausgezahlt.

(3) Der Antrag auf Auszahlung der Rückgewähr muß inner- |

p Pka Ausshlußfrist von einem Fahr nach Beendigung des Era Ens bei dex Anstaltsverwaltung gestellt erden. (4) Die Auszahlung der Rückgewähr ist von der Zustimmung des Präsidenten der Reichstheaterkammer abhängig. (5) Die Rückgewähr kann niht mehr in Anspruch genommen werden, wenn ein neues Versicherungsverhältnis beginnt.

8 25

WiederauflebendesVersiherungsverhälnisses. …_Vird ein nah § 19 ausgeschiedener Versicherter auf Grund eines neuen Beschäftigungsverhältnisses wieder versichert, so lebt das früheve Versicherungsverhältnis mit den bei seinem Erlöschen begründeten Anivartschaften wieder auf, sofern die Rückgewähr 24) oder die ihr nah den früheren Saßungen gleihgestellte Ab- Enduas nicht ausgezahlt oder innerhalb einer Frist von sechs Nonaten nah Beginn des neuen Versicherungsverhältnisses wieder eingezahlt worden ist, Die: Anstaltsverwaltung kann in besonderen Fallen die Frist verlängern.

Abschnitt TIT: Versorgung (§8 26 b is 38) 8 26 Vorausseßung der Versorgung. Wartezeit.

(1) Der Anspruch des Versicherten und seiner Hinterbliebenen auf Versorgung nah Maßgabe der §8 27 bis 35 besteht nah Zu- rücklegung einer Wartezeit von zehn Beitragsjahren 2 Abs. 3

¿Say 2). Hierbei gelten für Bühnenschaffende niht ganzjährige “Spielzeiten als volles Beitragsjahr, wenn für mindestens sieben

Monate Beiträge geleistet wurden.

(2) Dienstzeiten, die ein Vexsicherter während des Laufs der Wartezeit nah Abs. 1 auf Grund geseßliher Verpflihtung oder freiwillig im Arbeits- oder Wehrdienst zurücklegt, werden auf die Wartezeit angerechnet. X

(3) Eine Zeit, während der Berufsunfähigkeit im Sinne des 8 29 Abs. 2 besteht, wird auf die Wartezeit niht angerechnet.

(4) Der Anspruch auf Sterbegeld besteht bereits nah einer Beitragsleistung für sechs volle Monate.

(5) Jn den- Fällen des § 16 Abs. 1 Buchst. c gilt die Wartezeit auch vor Ablauf der zehn Fahre als erfüllt, wenn vom Beginn der Pflichtversiherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ununterbrochene Beiträge entrichtet wurden.

8 27 Umfangder Versorgung.

(1) Die Anstalt gewährt Ruhegeld (§8 29 bis 31, 48 Abs. 2 und im Falle des Todes des Versicherten als E el E Ce geld E 34) Sterbegeld 32), Witwengeld 83) und Waisen- ge ;

(2) Für Tanzgruppenmitglieder gelten die besonderen Bestim- mungen der §8 29 Abs. 6 und 48 Abs. 3. Tanzgruppenmitglieder im Sinne dieser Sabßung sind auch Solo- und Vorstandsmitglieder der Tanzgruppen.

S 28

Abtretungsverhot.

Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis nach dieser Satzung können weder abgetreten noch verpfändet werden.

S 29 Ruhegeld. Voraussebzungen.

(1) Ruhegeld erhält ein Versicherter, der die Wartezeit erfüllt und dessen Versicherungsverhältnis noch nicht geendet hat, wenn er

a) zux Ausübung seines Berufes dauernd unfähig (berufs- unfähig) ist oder

b) nur vorübergehend berufsunfähig ist, wenn die Berufs- unfähigkeit ununterbrohen 26 Wochen gedauert hat, oder

c) das 65. Lebensjahr vollendet hat.

__ Q) Als E iel gilt der Versicherte, dessen Arbeitsfähig- keit infolge von Krankheit oder Schwäche seiner körperlichen oder getitiaen Kräfte auf weniger als die Hälste derjenigen eines körper- ih und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und 'gleihwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. (3) Wer zur Ausübung seines bisherigen Berufes dauernd un- fähig ist, aber nah Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 für eine andere Tätigkeit innerhalb der für ihn in Betracht kommenden Berufsgvuppen noch als bevufsfähig zu erachten ist, erhält, wenn er die hm zumutbare anderweitige Tätigkeit niht erlangen kann, Ruhegeld

a) bis zur Dauer von drei Fahren, wenn er für fünfzehn Beitragsjahre § 26 Abs, 1 —, wenn auch r ununter- brochen, Beiträge geleistet hat;

b) auf die Dauer der Arbeitslosigkeit, höchstens aber sechs Fahre lang, wenn erx für zwanzig Beitragsjahre § 26 Abs. 1 —, wenn auch niht ununterbrochen, iträge ge- leistet hat,

(4) Der Anspruh auf Ruhegeld beginnt am exsten Tage des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Vorausseßungen für rung des Ruhegeldes s sind. Bei vorübergehende Berufsunfähigkeit beginnt der na, auf Versorgung mit P R der 27. Woche. Jn beiden Fällen beginnt der Anspruch auf Ruhegeld jedo frühestens am ersten Tage des Monats, in dem der Antrag auf Ruhegeld bei der Anstaltsvevrwaltung einläuft.

(5) ‘Der Anspruch auf Ruhegeld erlisht mit dem at des Monats, in dem der Versorgungsberehtigte wieder berufsfähig ivird oder stirbt. :

__ (6) Für Tanzgruppenmitgliedec 27 Abs. 2) gelten fokgende besondere Bestimmungen: 5

a) ein Tanzgruppenmitglied, das den Bühnenberuf vor Voll- endung des 40. Lebensjahres er i exhält an Stelle der in diejer Sao geregelten Versorgung eine Abfindung in Mind der gesamten ‘eingezahlten Beiträge zugüglich einer

insvergütung von jähclich vier v. §H.;

b) ein Tanzgruppenmitglied, das diesen Beruf über das 40. Lebensjahr hinaus ausübt, erhält die allgemeine Ver- sorgung nah Maßgabe dieser Sayung;

e) ein Tanzgruppenmitglied, das vor der Vollendung des 40. Lebensjahres s wird und den Bühnen- beruf bis zum Eintritt der L! nicht aufge- hun hatte, erhält ebenfalls die allgemeine Versorgung nah

aßgabe dieser Sayung. Jst die Wartezeit niht erfüllt, jo erhält es die Abfindung nah Buchst. a.

8 90 i Höhe des Ruhegeldes.

(1) Das jährliche Ruhegeld beträgt fünfzehn v. H. der für den Versicherten bis zum Eintritt des Me cli anatalles insgesamt entrichteten Beiträge, mindestens aber 600 RM.

(2) Der Anspruch auf Ruhegeld ruht, solange und soweit das Ruhegold mit Zurechnung eines durch neue Erwevbstätigkeit ge- wonnenen Einkommens das Einkommen übersteigt, das der Ver- sicherte in den legten dvei oyrra vorx Einweisung des Ruhegeldes aus Lee Berufstätigkeit durchschnittlich bezogen hatte. Dies gilt jedo L solche Ruhegeldempfänger, die wegkn Vollendung des 65. nsjahres Ruhegeld beziehen, nur insoweit, als das Ein- kommen aus einer dauernden Bühnentätigkeit herrührt.

(3) Der Anspruth auf Ruhegeld ocuht

a) mit dem Eintritt des Ruhegeldempfängers in ein Beamten oder Beschäftigungsverhältnis bei einer öffentlihen Vers waltíing oder einem öffentlich Betrieb, Gelegenheits- einnahmen aus vorübergehender Wiederaufnahme der Berufstätigkeit eines Versorgungsberechtigten in einex öffentlihen Verwaltung oder einem öffentlichen Betrieb führen nicht zum Rüben. wenn sie ich innerhalb der Grenzen des Abs. 2 e ; :

b) solange der Ruhegeldempfänger den Anordnungen der Ans staltsverwaltun G 44) nicht nachkommt, z. B. sih einex angeordnetaw- Untersuhung nicht unterzieht oder eine ge- r erte Lebensbescheinigung 44 Sag 3) nicht vorlegt;

c) jolange der Ruhegeldempfänger eine Freiheitsstrafe vow mehr als einem Monat verbüßt oder in Sicherungsver=-

wahrung ist;

d) solange ein R S T Ruhegeldempfänger sich ohne Genehmigung des Präsidenten der Reichstheaterkammer im Auslande aufhält;

e) solange der Ruhegeldempfänger sich in staatsfeindlihenmt

inne betätigt.

(4) Für den Monat, in dem das Ruhen der laufender Leistungen eintritt, werden diese noch voll bezahlt.

(5) Jn berücksichtigenswerten Fällen kann Angehörigen des Ruhegeldempfängers, die einen geseßlihen Unterhaltsanspruhch gegen diesen habén, jederzeit widerruflich eine Zuwendung bis zur Höhe der ruhenden Leistung von dexr Anstaltsverwaltung bea willigt und gezahlt werden. enz |

(6) Mit Ausnahme des in Abs. 3 Buchst. e bezeichneten Falles kann nach Wegfall der das Ruhen der laufenden Leistungen vera anlassenden Gründe die Leistung für die - Zeit des Ruhens bis zum vollen Betrage nachbewilligt werden; ein Anspruch hierauf besteht nicht.

8 31

Zusammentreffen des Ruhegeldes mit anderen

öffentlihen Bezügen.

(1) Der Jahresbetrag des Ruhegeldes darf zusammen mit laufenden Bezügen, die öffentlihe Verwaltungen oder Betrieb mit Rücksiht auf ein früheres Beamten-, Soldaten- oder Gefolgs shaftsverhältnis des Ruhegeldempfängers oder des Ehemannes der Ruhegeldempfängerin gewähren (Gehalt oder andere Diensts bezüge, Wartegeld, Gnadenvierteljahr,. Ruhegehalt, ruhegehalt8« ähnlihe Leistungen, Uebergangsgebührnisse, Hinterbliebenens bezüge usw.), und mit Renten aus der Reichsversicherung 80 v. H. nah Vollendung des 65. Lebensjahres 75 v. H. des höchsten beitvagspflihtigen Fahresdiensteinkommens nicht übersteigen. Um den etwa übersteigenden Betrag ist das Ruhe geld zu kürzen. / E ;

(2) Zu den laufenden Bezügen gemäß Abs. 1 gehören auch Beschädigten- und Dienstzeitrenten nah dem Reichsversorgungs=# geseß, dem Altrentnergeseß, dem Kriegspersonenshädengeset, dent Besaßungspersonenschädengeseß, dem Wehrmachtsversorgungsgeseß, dem Gesey über die vorläusige Reihsarbeitsdtenstversorgung, den früheren Militärversorgungsgeseßen, den Polizeiversorgungs3s geseßen und dem Reichsgesey über die Versorgung der KämpfeL für die nationale Erhebung. i:

(3) Die anzurehnenden Bezüge sind mit dem Betrage in Ans say zu bringen, mit dem sie zahlbar sind. Beschädigtenrenten aus den in Abs. 2 aufgeführten Versorgungsgeseßen sind jedoch nux mit der Hälfte ihres Betrages anzuseßen. s :

(4) Enthalten die vorstehend bezeihneten Bezüge Kinder zulagen oder Kinderzuschüsse, so bleiben diese außer Ansah. :

(5) Wütde nah Abs. 1 bis 4 das Ruhegeld des Versorgungss berechtigten mit einem laufenden Bezuge im Sinne des Abs. À

und 2 bis zu 10 RM wöthentlich auf weniger als 200 RM jährli, bis zu 15 RM wöchentlich auf weniger als 240 RM jährli bis zu 20 RM wöchentlich auf weniger als 280 RM jährli, bis zu 25 RM wöchentlich auf weniger als 300 RM A pl kürzen sein, so unterbleibt die Kürzung unter die bezeichnete eträge. 3 (6) Ruhegeldberechtigte, die die deutsche Reich8angehörigkeil niht besißen und ihren Wohnsiß im Deutschen Reich aufgeben, fönnen für ihre Ansprüche einshließlich etwaiger später entä stehender Ansprüche ihrer Hinterbliebenen mit dem dreifache Jahresbetrag des Ruhegeldes abgefunden werden.

S 32. Sterbegeld.

(1) Das Sterbegeld wird in Höhe der leßten zwei beitvag8« pflihtigen Monatsbeziüge oder,* falls dem Verstorbenen RuhegelF zustand, in Höhe der beiden leßten Monatsbezüge diescs Ruhes geldes gewährt; es beträgt mindestens 300 RM, höchstens 1000 RM.

(2) Anspouh auf Stevbegeld hat, wer für die Kosten der Bos stattung auskommt, unter diejer Vorausseßung in erster Linie dis Witwe und die Kinder des Verstorbenen.

(3) Die Anstaltsverwaltung bestimmt unter Aus\{luß des Rechtswêéges ültig gegen Vorlage des Kostennahweises, al wen und in welher Höhe das Sterbegeld auszubezahlen ist.

S 33 Witwengeld.

(1) Das Witwengeld beträgt 50 v. H. des Ruhegeldes, das dem Versicherten zustand öder zugestanden hätte, wenn er am Tagè seines Todes dauernd berufsunsähig geworden wäre, mindestens aber 360 RM t 3 i

(2) Anspouh auf Witwengeld hat die Ehefrau eines Vevr=*

siherten, wenn die Ehe bis zu seinem Tode bestanden hat.

(3) Der Anspru auf Witwengeld beginnt am Todestage des Versicherten, falls er noch nicht Ruhegeld bezogen hatte, anderns falls nah Ablauf des Sterbemonats. i

(4) Der Anspvuh auf Witwengeld exlisht mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe sich wieder verheiratet oder stirbt,

(5) Der begugsberehtigten Wilwe kann im Falle der Wieder=- verheivatung auf Antrag eine Zuwendung bis zum dreifachert Jahresbetrag des Witwengeldes Ie werden. Der Antrag auf diese Zuwendung muß innerhalb Jahresfrist nah der Wieder- verechelihung bei der Anstaltsverwaltung eingereiht werden.

(6) Ein Anspruch auf Witwengeld ist ausgeschlossen:

a) wenn die Ehe mit dem Versicherten ers nah Eintritt dex dauernden T E des Versicherten oder nah Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten gea ¡Mol en worden ist. Stirbt der Versicherte innerhalb vort

rei Monaten na der Eheschließung und ist die Annahme gerechtfertigt, daß mit der Ehes allein oder übers wiegend. der Zweck verfolgt wurde, der Witwe den Bezug des Witiwengeldes zu verschaffen, so erhält die Witwe kein Witwengeld; s R

b) wenn die Witwe den Tod des Versicherten vorsäßlih herbeigeführt hat. :

(7) Treffen die Vorausseßungen für die Zahlung von Witwen4a eld mit den Vorausseßungen für die Zahlung von Ruhegeld zu# ammen, so ist ausschließlih die ea Rente zu gewähren.

(8) Für das Ruhen des Anspruches auf Witwengeld findet 88 30 und 31 sinngemäß Anwendung. Der Anspruch auf En eld ruht außerdem, solange die Berechtigte den von ihr geforderte

Nachweis der Nichkwiederverheiratung nicht führt. ;

(9) Das Witwengeld daxf mit den der Witwe aus der on

| versicherung zustehenden Rentenbezügen 60 v. H. des Betra es“ nich

äbersteigen, den das Ruhegeld des Ehemanns nah § 31 nicht