1938 / 72 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Reich8- und Staatsanzeiger Nr. 72 vom 26. März 1938. S. 2.

Werkstoffen die Bekleidungswaren hergestellt sind, einheitlih u gestalten. Dex mit der Verordnung zur Verhinderung von Preidfleirungen auf dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 20. 4. 1934 (RGBl. 1 S. 318) gemachte Versuch, die preis- rechtliche Regelung für diese Bekleidungswaren tunlihst an die Preisvorschriften der Faserstoffverordnung als der Vor- läuferin des Spinnstoffgeseßes R u Da ist mißlungen, da die erstrebte Einheitlichkeit für die Preisbildung von Be- kÉleidungswwaren nicht erreicht worden ist.

JFnzwischen sind durch die Verordnung über die Bildung von Preisen und Entgelten auf dem Gebiete der Lederwirt- schaft (Lederpreisverordnung vom 29. 4. 1937, RGBl. 1 S. 553/55) die Verordnung zur Verhinderung von Preis- steigerungen auf dem Gebiete der Lederwirtschaft vom 20. 4. 1934 (RGBl. 1 S. 318) und die zu dieser Verordnung er- gangenen weiteren Verordnungen vom 14. 11. 1934 (RGBL, I S. 1162) und vom 4. 4. 1935 (RGBl. I S. 505) außer. Krast gesezt worden. Nach § 1 der Verordnung über die Bildung von Preisen und Entgelten auf dem Gebiet der Lederwirt- schaft vom 29. 4. 1937 (RGBl. 1 S. 553/555) fallen in das Gebiet der Lederwirtschaft im Sinne dieser Verordnung alle Waren, für die die Ueberwachungsstelle für Lederwirtschaft zuständig ist. Für Bekleidungswaren aus Leder und Leder- hauben, Lederkappen und Ledermügen ist die Ueberwachungs- stelle für Kleidung und verwandte Gebiete zuständig. |

Die rechtliche Grundlage e die Preisbildung dieser Lederbekleidungswaren bildet daher gegenwärtig nur die Ver- ordnung über das Verbot von Preiserhöhungen vom 26. 11. 1936 (RGBl. 1 S. 955) und die zu dieser Verordnung er- gangenen Vorschriften.

B. Einzelheiten,

Zu S 12

Diese Vorschrift stellt den Grundsay auf, daß die höchst- ulässigen Preise für Ledermäntel, Lederjadten, Ledertwvesten, ederhosen und andere Bekleidungswaren aus Leder (Nx. 599 des stat. Warenverzeichnisses) sowie für Lederhauben, Leder- kappen und Ledermüßen (Nr. 541 des stat. Warenverzeich- nisses) nah den Bestimmungen des 8 17 des Spinnstoff- gejeßzes vom 6. Dezember 1935 sowie der Verordnun Über die Preisbildung in der Spinnstoffwirtshaft vom I, Dezem- bex 1937 (Reichsgeseßbl. T S. 1351) auf Grund der zu diesen Bestimmungen ergangenen und noh ergehenden Vorschriften

gzu bilden sind. Die Preisbildung nah diesen Grundsäßen trägt den Be- dürfnissen der Praxis Rechnung. Lederbekleidung und die sonst in der Verordnung genannten Waren aus Leder werden

hauptsähhlih von Betrieben hergestellt, die Bekleidungswaren

auch aus anderen Werkstoffen hauptsählich aus Spinn- stoffen herstellen. Die bisherigen Vorschriften zwangen

/

B If iti Datau E S L A ibe A L C E E L R Ce E R E E

- diese Unternehmen, bei der Ns ihrer Waren ver -

schiedene geseßbliche Vorschriften zu beachten und die einzelnen Preisbildungsfaktoren (Roh- und Hilfsstoffkosten, Kosten für Halbwaren, Kosten für Fertigwaren, Löhne, Fer- tigungsgemeinkosten, Verwaltungs- und Vertriebskosten, Ver- triebssonderkosten u. a. m.) für diejenige Warengruppe, die preisrechtlich bestimmten Vorschriften unterlag, besonders zu erfassen. Eine fe he Kalender a Res mußte in all den Fällen, in denen gewisse betrieblihe Kosten sich nux zusammengefaßt ermitteln lassen, zu Umschlüsselungen führen. iese Um-

Wige wurde, da ein einwandfreier Maßstab sür die m

lüsselung meist fehlte, von den Unternehmungen nah Willkür vorgenommen.

Es ließ sich hinterher immer nur s{hwer feststellen, ob diese teils willkürlich, teils nah bestimmten Normen vorge- nommene Umlegung der Kosten den wirtschaftlichen Ver- hältnissen entsprah oder niht. Um diese Schwierigkeiten zu beseitigen, erscheint es daher angezeigt, auch die Preisbildung ür Lederbekleidung und ähnlihe Waren nah den -Preisvor- riften in der Spinnstoffwirtshaft auszurichten.

Zu §1 Abs. 2 ist bestimmt, daß die für die Preisgestal- tung in der Spinnstoffwirtschaft vorgesehenen Ausnahmen, die Einwirkung-von Preisbindungen (gebundene Preise) auf die geseßliche Regelung der Preise für diese Waren, die Mög- lichkeit der Festseßung von Preisen durch die Ueberwachungs- stelle sowie die Regelung der Lieferungsbedingungen Und endlih die Strafvorschriften in der Spinnstoffwirtshaft An- wendung finden. iese Regelung bedeutet sahlich nichts Neues, sondern bezweckt nux die sinngemäße Anwendung der sonst für die Spinnstoffwirtschaft geltenden Vorschriften auch für den Bereich dieser Waren.

Zug 2:

Dieser Hinweis ist erforderlich, damit niht der Eindruck entsteht, daß der Preisbildungsprozeß für Lederbekleidung sich nux nah den Vorschriften des Spinnstoffgeseßes richtet und die Kontinuität des Preisbildungsprozesses für diese Waren nicht unterbrochen wurde.

Zu §3: " Als allgemeine AULa e e Runen im Sinne dieser Vorschrift sind die Runderlasse Nr. 65/37 voni

12. März 1937 und Nr, 182/37 vom 11. Dezember 1937 an- zuschen. : Zu F 4:

Es erscheint zweckmäßig, die Verordnung erst 14 Tage nah ihrer Verkündung in Kraft treten zu lassen, da sich die Unternehmungen dieses Wirtschaftszweiges auf diese Preis- bildung entsprehend umstellen und die zulässigen Preisbil=- düngsfaktoren nah den neuen Vorschriften genau ermitteln müssen. Dies erfordert zumindest eine Zeit von 14 Tagen.

S D E R R I E R R E Ea N E S E E S S S E E S R

Vegründung

zum Geseg über die Auflockerung der Kündigungstermine bei Mietverhältnissen über Wohnräume. (Reichs3gesezzbl. I S. 306.)

Nach § 565 des Bürgerlichen Geseybuchs können Miet- verhältnisse über Wohnräume, bei denen die Mietzeit nicht bestimmt ist, für den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden, wenn der Mietzins nach Monaten bemessen is. Jst dexr Mietzins nah längeren Zeitabschnitten bemessen, so ist die Kündigung nur für den Schluß eines Kalenderviertel- jahres zulässig. Hiervon abwéeihende Vereinbarungen, welche die Kündigung erleichtern, sind zwar möglich, jedoth nur selten anzutreffen. Es ist im Gegenteil immer mehr zur Uebung geworden, die vom Gesey gebotenen Möglichkeiten der Beendigung von Mietverhältnissen einzushränken, So

wird auch bei Bemessung des Mietzinses nah Monaten häufig vereinbart, daß das Mietverhältnis nur für den Schluß eines

Kalendervierteljahres gekündigt werden könne; darüber hin- aus findet sih vielfah in Mietverträgen die Bestimmung, daß eine Kündigung nur auf den 1. April oder den 1. OËL tober eines Jahres zulässig sein soll. Damit hat die Abding- barkeit der geseßlihen Kündigungsvorschriften zu einer weit- gehenden Einengung der Kündigungsmöglichkeiten geführt. Hieraus ergibt sih eine Zusammenballung der Nachfrage nah freien Wohnungen auf wenige Termine, in der Regel auch ein erhöhtes Angebot an freiwerdenden Wohnungen an diesen Terminen. Der Vermieter sieht hierin einen Vorteil, weil mit der Zahl der Wohnungsuchenden die Aussicht auf eine Weitervermietung der Wohnung wächst und er untex der Vielzahl von Bewerbern wählen kann; der Mieter emp- findet einen Vorteil, weil bei einem größeren Angebot von reien Wohnungen die Aussicht auf Erlangung einer neuen Wohnung sicherer erscheint und eine größere Auswahl zur Verfügung steht. Jn Zeiten der Wohnungsknappheit er- wächst für den Mieter aber die Gefahr, unter mehreren Be- werbern von dem Vermieter zurückgewiesen zu werden und bis zum nächsten Hauptkündigungstermin oder noch länger ohne Unterkunft zu sein. :

Darüber hinaus hat sih die Regelung des Bürgerlichen

Geseßbuchs und die dur sie begünstigte Entwicklung Der Vertragspraxis ungünstig auf den Arbeitsmarkt ausgewirkt, Sn erstex Linie ist hiervon das Möbeltransportgewerbe be- troffen. Durch die Zusammenballung der Umzüge auf wenige Wochen im Zahre is ein geordneter Einsaÿ der Arbeitskräfte in diesem Gewerbe unmöglih geworden. Die einzelnen Be- triebe sind außerstande, den gehäuften Arbeitsanfall während dex Hauptumzugszeiten mit fachlih geschultem Personal zu bewältigen, und müssen deshalb ungelernte Aushilfskräste einstellen, soweit solhe bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage überhaupt zu erlangen sind. Nah Schluß der Umzugszeit werden diese Kräfte wieder frei; häufig muß sogar ein Teil dex Facharbeiter entlassen werden, weil es in der langen

en eit an Beschäftigungsmöglichkeiten fehlt. Die Fachkräfte müssen dann entweder unfreiwillig feiern oder sih

in einem berufsfremden Gewerbe aushilfsweise betätigen; häufig wandern sie auch dauernd aus dem erlernten Getwoerbe ab und bleiben damit ihrem Beruf endgültig entzogen. Hinzu kommen der Mißbrauch der Arbeitskräfte durh unvermeid- lihe Ueberstundenleistungen und die immer größeren Schwierigkeiten bei der Heranbildung geeigneten Facharbeiter- nachwuchses. '

Die plößliche vorübergehende Arbeitsanhäufung beim (R Wohnungswechsel bringt außerdem, nament- lih in den Großstädten, Schwierigkeiten für zahlreiche Zweige

des Handwerks mit sih, die sich im wesentlichen in den gleichen Erscheinungen äußern wie bei dem Möbeltransportgewerbe.

Mit den Erfordernissen eines geregelten Arbeitseinsaßes ist die starre Bindung der meisten Vermieter und Mieter an wenige Umzugstermine nicht zu vereinbaren. Aus einer Be- seitigung diesex Bindungen werden nachteilige Einwirkungen auf den Wohnungsmarkt dann nicht zu befürchten sein, wenn es den Mietvertragsparteien auch künftig grundsäßlich frei- steht, den ihnen für einen Wohnungswechsel geeignetsten Zeitpunkt frei zu wählen. Durch eine Auflockerung der geseh- lichen und vertraglih vereinbarten Kündigungstermine und die dadur ermöglichte Verteilung der Umzüge über das ganze Jahr sollen die Nachteile der bisherigen Regelung und der durch sie begünstigten Uebung nah Möglichkeit | beseitigt werden, ohne gleichzeitig die Vorzüge preiszugeben, die in der Zulassung längerer Kündigungsfristen liegen. Durch die Zu- lassung der Kündigung auf andere als die bisher üblichen Termine werden Angebot und Nachfrage auf dem Wohnungs- markt ledigli zeitlih verteilt, in ihrem Verhältnis zuein- ander aber kaum geändert. |

Zu den einzelnen Bestimmungen des Geseßes ist fol- gendes zu ‘bemerken:

/ Zu § 1,

Aus den dargelegten Gründen soll ein Mietverhältnis über Wohnräume künstig in- jedem Falle, in dem bisher nah Vertrag oder Geseh eine Kündigung nux für den Schluß eines Kalendervierteljahres oder eines längeren kalendermäßig be- stimmten Zeitabschnittes ‘zulässig war, zum Schluß jedes Kalendermonats gekündigt werden können. Hiernah wird es jedem Vermieter oder Mieter, der einen Mietvertrag über Wohnräume auf unbestimmte Zeit abgeschlossen hat, möglich sein, unter 12 verschiedenen, für die-Beendigung des Mietverhältnisses in Betracht koïkmenden Terminen den ihm am geeignetsten erscheinenden auszuwählen. Die Kündigung für den Schluß eines Kalendervierteljahres bleibt also zulässig; die Abweichung von der bisherigen Rechtslage besteht darin, daß gegenüber einer Kündigung für das Ende eines beliebigen Monats kein Vertxagsteil sich auf eine Vereinbarung berufen kann, nah der eine Kündigung n ur für den Schluß eines bestimmten Monats ausgesprochen werden soll. ü

Ein Mietvertrag über Wohnräume, der ohne Einhaltung der Schriftform auf längere Zeit als 1 Fahr abgeschlossen ist, gilt nah §8 566, 580 BGB,, von Anfang an als «auf un-

estimmte Zeit geschlossen; er kann aber frühestens für, den Schluß des ersten Mietjahres gekündigt werden. Ein Anlaß u einer Aenderung dieser bewährten Regelung besteht nicht.

ls Ausnahme von dem Grundsaß, daß auf unbestimmte Zeit laufende Mietverhältnisse in jedem Fall für den Schluß eines Kalendermonats gekündigt werden können, ist deshalb die Vorschrift in § 566 Say 2 Halbsay 2 aufrechterhalten,

“Die Aufteilung der Kündigungstermine soll nit zu. einer Verkürzung der für das einzelne Mietverhältnis maßgebenden Kündigungsfrist führen. Die n oder geseßlichen Bestimmungen über die Dauer der Kündigungsfrist werden deshalb ausdrücklih aufrehterhalten. Wie bisher ist auch künftig die Vereinbarung einer von der geseßlichen E ille, weichenden. Kündigungsfrist zulässig, so daß auch für die Fälle, in denen bei Bemessung des Mietzinses nah Monaten eine längere als die geseulihe Frist vereinbart ist, die Regelung dieses Gesezes von Bedeutung werden wird. Der Beginn der Kündigungsfrist muß jedo der neuen Regelung für die Fälle

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angepaßt werden, in denen jeßt niht mehr nur für das Enda eines Kalendervierteljahres oder eines längeren kalender=4 mäßig bestimmten Zeitabschnitts, sondern für das Ende eines beliebigen Monats gekündigt werden kann. Mit dem Ende der Kündigungsfrist (d. h. dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses) muß sich auch ihr Beginn verschieben, während ihre Dauer unberührt bleibt. Deshalb kann die Kün= digung, die bisher spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahïes hätte ausgesprochen werden müssen, künftig spätestens am dritten Werktag jedes Monats für das Ende des zweiten, 49 Monat nachfolgenden Monats aus gesprochen werden. Jst eine von der geseßlichen Frist abs weichende kürzere oder längere Frist vereinbart, so muß zwischen der Kündigung und dem Zeitpunkt, für den sie ausa gesprochen wird, mindestens ein der vereinbarten Frist ents sprechender Zeitraum liegen.

Die Auflockerung der Kündigungstermine kann füv Mietverhältnisse, die auf bestimmte Zeit eingegangen sind, nur Bedeutung erlangen, wenn eine vorzeitige befristete Kündigung in Frage kommt. Bei Mietverhältnissen auf unbestimmte Zeit ist eine vorzeitige befristete Kündigung (8 565 Abs. 2 BGB.), die auch hier im Falle dex Verein barung sehr langer E in Frage kommen kann, bereits nah Abs. 1 für den Schluß jedes Kalendermonats zua lässig. Es würde der inneren Berechtigung entbehren, wenn man im Gegensaß hierzu für Mietverhältnisse, die auf bea stimmte Zeit ge {clossen sind, die bisherige geseßliche Regel aufrehterhalten wollte, wonach in den Fällen der vorzeitigen Kündigung (§8 549, 567, 569, 570, 1056 Abs. 2 BGB., § 19 MSchG., § 57 a ZVG.,, § 19 KO.) das Mietverhältnis immer nux mit dem Schluß eines Kalendervierteljahres endigen kann. Deshalb ist im § 1.Abs. 3 K Be daß bei vorzeitiger Kündigung eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Mieta verhältnisses die Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, die für die (vorzeitige) Kündigung eines auf unbestimmte Zeit geschlossenen Mietvertrags gelten. Sofern die Vorausa seßungen sonst vorliegen, kann also künftig ein Mietverhältnis vorzeitig auf den Schluß eines Kalendermonats gekündigt

werden. An den Vorschriften über die Dauer der bei einer -

vorzeitigen Kündigun einzuhaltenden Frist 565 Abs. 4 BGB.) ändert fich nichts; für die Feststellung des Zeit punktes, von dem ab die Frist versäumt ist, sind die Vors schriften in Abs. 2 Say 2 maßgebend. /

Die Anwendbarkeit dex Bestimmungen des § 1 auf die -

Fälle der §8 52 b, 52 e Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 Buchst. a MShG, ist dadurch gewährleistet, daß durch § 1 Abs. 1 die Kündia gungstermine gerade für die Fälle verlagert werden, in denen

„mach den bisher maßgebenden geseßlichen Bestimmungen“

des S 565 Abs. 1 BGB. die Kündigung nux zum Schluß eines Kalendervierteljahres zulässig ist. Die Vorschriften des § 1 sind zwingenden Rechts. Si

‘finden in gleiher Weise auf laufende wie auf künftige Miets

verhältnisse über Wohnräume Anwendung.

Zu § 2.

Fn der überwiegenden Mehrzahl der Formblattmietver- träge, namentlich in den Großstädten, ist, die Mietzeit in dev Weise bestimmt, daß das Mietverhältnis zunächst für G bestimmte Zeit bestehen und, falls es nicht vor Ablauf diese Mietzeit gekündigt wird, sih jedesmal um einen bestimmten Zeitraum ein Vierteljahr, ein halbes Fahr, ein Jahr usw, verlängern soll. Auch der deutshe Einheitsmietvertrag sieht in §8 2 Abs. 1 eine derartige Vereinbarung vor. Bei der weiten Verbreitung, die Mietverträge mit dieser Klausel gefunden habén, würde die in § 1 angeordnete Auflockerung der Küna digungstermine nicht zu dem beabsichtigten latt führen, wenn sie nicht auch Vereinbarungen dieser Art ersaßte. Miets verträge mit einer Verlängerungsklausel lassen sih nux dann mit dem Junteresse der Beteiligten an einer möglichst langen Bindung rechtfertigen, wenn eine Verlängerung in Frage kommt, die tatsächlih zu einer langfristigen Bindung® sührt, wenn also z. B. das Mietverhältnis jeweils für mindestens ein Fahr fortgeseßt werden soll. Soll sih das Mietverhältnis aber nur Um einen kürzeren Zeitabschnitt verlängern, so ist im Ergebnis nur das erreicht, was bei Mietverhältnissen füx unbestimmte Zeit mit dex Vereinbarung einer viertel- oder

halbjährlichen Kündigungsfrist oder mit dem Ausschluß der

Kündigung für bestimmte Termine erreicht wird, nämlich, daß das Mietverhältnis nux für den Schluß bestimmter Kalendermonate beendigt werden kann. Deshalb soll im Sinne dieses Gesezes- jeder Mietvertrag über Wohnräume, in dem eine laufende kurzfxistige Verlängerung vereinbart ist, von dem Ende der ursprünglihen Mietzeit ab als auf unbestimmte Zeit verlängert gelten. Wird ein solches Miet- verhältnis nah Ablauf der ursprünglichen Mietzeit mangels Kündigung fortgesebt, so kann es von da ab von jedem Ver- tragsteil für den Schluß eines beliebigen Monats, frühestens jedoch für den ersten Termin, gekündigt werden, für den eine Kündigung bei Beginn der Verlängerung dexr Mietzeit nah den Vorschriften des § 1 zulässig ist. i

Zu § 3, | Die Auflockerung dexr quartalsgebundenen Kündigungs=- termine und ihre Aufteilung auf sämtliche Kalendermonate oll grundsäßlich nur bei Mietverhältnissen über Wohnräume tattfinden. Sie auch auf Geschäftsräume oder gar auf Pacht- verhältnisse über Geschäftsräume auszudehnen, besteht kein hinreichender Anlaß; eine solhe Maßnahme wäre angesichts

der für Geschäftsraume gegenüber Wohnräumen ungleih

größeren Bedeutung fester Kündigungstermine auch bedenk- lih, Nur bei den Geschäftsräumen, die Bestandteile einev Wohnung sind, bei denen also die Wohnräume gegenüber dem als Geschäftsräume benußten Teil der Wohnung die übera wiegende Bedeutung ia ist eine Gleichstellung mit reinew Wokurlainien gerechtfertigt. Umgekehrt muß aus den dar- gelegten Erwägungen bei Wohnräumen, die ih Geschästs- räumen anschließen oder wegen ihres wirtschaftlichen ZU- sammenhangs mit i rh P zugleich mit solchen vers mietet sind, an den festen geseßlichen oder vertraglich ver- einbarten Kündigungstexminen festgehalten werden,

' Zu 8 4,

Nach § 1 des Reichs8mietengesehes hat die Berufung auf die geselihe Miete die Wirkung, daß diese Miete von dem ersten Termin ab, für den die Kündigung nah § 565 BGB, zulässig sein würde, an die Stelle des vereinbarten Miet inses tritt und daß der Vertrag auf Verlangen des anderen eiles als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Umgekehrt wixkt die im Falle einer e oder landesrechBes

Lockerung des Reichsmietengesezes gemäß § 22a Nr.

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E E Üs b 7 » i s art : Z ; is L (En L f / s i O G 7 i S Et ut Ls 4 Aka + ire; n. a4 e Rd fet L A c) 4 Nes R Lia S L L 250 R S U A M S D Et u bind icd

Neichs8- und Staatsanzeiger Nr. 72 vom 26. März 1938. S. 3.

Abs. 2 dieses Geseßes zulässige Berufung auf die vereinbarte oder die angemessene Miete von dem ersten Termin ab, auf den das Mietverhältnis nah § 565 BGB. gekündigt werden könnte. Mit Rücksicht auf_die Auflockerung der Kündigungs- termine können Unzuträglichkeiten entstehen, wenn die sür die Beendigung des Mietverhäaltnisses und die für den Eintritt der Wixkungen einer Berufung auf die geseßliche oder ver- tragliche Miete maßgebenden Termine nicht übereinstimmen. Deshalb sollen in den Fällen der §8 1 und 22 a Nr. 1 Abs. 2 des Reichsmietengeseßes die Wirkungen einex Berufung auf die geseßliche odex auf die vertragliche oder angemessene Miete auch dann mit dem Schluß jedes Kalendermonats ein- treten können, wenn sie bisher nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres herbeigeführt werden konnten.

Bei Räumen, die untex Mieterschuß stehen, ist nach § 5 Abs. 1 des Mieterschußbgeseßes ein E n für den Qn aufzuheben, für den eine zur Zeit der Klage- erhebung ausgesprochene Kündigung nah dem Vertrag oder beim Mangel einex Vertragsbestimmung nah § 565 BGB, zulässig sein oder an dem die vereinbarte Mietzeit ablaufen würde. Soweit hiernach ein Mietverhältnis nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres aufgehoben werden könnte, muß die Aufhebung bei Räumen, die von der Ver- lagerung dèr Kündigungstermine betroffen werden, künftig E den Schluß jedes Kalendermonats zugelassen werden.

as gleiche muß für den Fall gelten, daß der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses durxh Zustellung eines Kündigungsschreibens verlangt 1 Abs. 1 MShG.). Ferner p die durch § 1 dieses Gesehes herbeigeführten Aenderungen

es § 565 BGB. bei Mietverhältnissen für bestimmte Zeit von Bedeutung, wenn der Vermieter oder der Mieter das Mietverhältnis nah Ablauf der Mietzeit nicht fortseßen will und sich deshalb vor Ablauf der Mietzeit unter Einhaltung der geseblihen Kündigungsfrist auf die Beendigung des Miet- verhältnisses berufen muß 1 n MSchG.).

Zu § 5.

Es wird fklargestellt, daß sich das Ende dexr Mietzeit bei einem vor Jukrafttreten des Gesehes zum bisher zulässigen Termin gekündigten Mietverhältnis nah den bisherigen Vor- s bestimmt. Für Räume, die unter Mietershuß tehen, ist in Abs. 2 eine entsprehende Regelung getroffen.

(Veröffentlicht vom Reichsminister der Justiz.)

Bekanntmachung.

Auf Grund dex uns vom Herrn Reichs- und Preußischen Wirtschaftsminister ausgesprohenen Ermächtigung erteilen

* wir der Alliance Affsurance Company, Limited, London, die

beantragte Zulassung zum Betriebe der verbundenen Feuer-, Einbruchdiebstahl- und e Sf erung von Hausrat im Gebiete des Deutschen Reichs.

Berlin, den 23. März 1938. Das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung. F. V.: Dr. Schneide.

Bekanntmachung. I

Das Preisprogramm des Ostelbischen Braunkohlen-

Syndikats für Briketts zu Hausbrandzwecken (zuleßt veröffent- liht im Deutschen Reichsanzeiger Nx. 302 vom 29. Dezember 1931) ändert sih wie folgt:

a) Niederlausißer Gruppe.

Briketts im Briketts im

Hausbrand fleinen und großen Jndustrie- Jndustrieformat format RM RM

für Hausbrandgwetcke vom 16. Septembex bis einschließli

E E, 14,50 vom 16. April bis 31. August . . . 12,60 13,50 vom 1. Septembex bis einschließlich

15. September Æ 2 2 ° , . . 13,00 13,90

Jn'Groß-Berlin gelten folgende Preise: für die Monate Oktober bis ein- :

chließliG Abr a e «48,00 14,50 für die Monate Mai bis einschließlich

A a e 08/00 13,50 für den Monat September : .. « 13,00 13,90

Der Verkauf erfolgt auf Frachtgrundlage Senftenberg. Für Groß-Bexlin werden die obengenannten Preise ab Werk berechnet, zuzüglih eines o MertafaL von RM 5,50 je Tonne für Fracht, Anshluß- und Werkzu ührungsgebühren. b) Für die Frankfurter, Forster und Görlißer hig a können füx Briketts Frankopreise berechnet werden, die den jeweiligen Frankopreisen der Niederlausißer Gruppe, berechnet auf der Frachtgrundlage Senftenberg, entsprechen. A

II,

Diese Preisänderung tritt für das Geschäftsjahr 1938/39

in Kraft. A II. Dex Herr Reichskommissax für die Preisbildung hat mit Erlaß vom 23. März 1938 Tgb.-Nr. V 21 1190 dex vorstehenden Preisänderung zugestimmt. i

Berlin, den 25. März 1938,

Aktiengesellshaft Reichskohlenverband. Dr. Lintl. Teßmar.

Bekanntmachung.

Die am 25. März 1938 ausgegebene Numtiner 38 des Reichsgesehblatts, Teil I, enthält:

N des Führers und Reichskanzlers über die Errichtung der Deutschen Film-Akademie. Vom 18. März 1938.

_Geseß über die Auflockerung der Dane bei Mietverhältnissen übex Wohnräume. Vom 24. März 1938.

Verordnung über den Bezug von Spiritus zu Treibstoff- weden. Vom 23. D 1938.

Verordnung über die Preisbildung für Lederbekleidung. Vom 23. März 1938.

Verordnung über die Eingliederung der Leere hen Bundesfinanzverwaltung in die Reihsfinanzvèrwaltung. om 24. März 1938, |

Verordnung über die E des ‘Reichsautobahnrehts im Lande Oeésterreih. Vom 24, März 1938,

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Umfang: % Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen- dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 26. März 1938. Reichsverlagsamt. Dr. Hubri ch.

Ftichtamtliches. Deutsches Reich.

Nummer 9 des Reichsarbeitsblatts vom 25. März 1938 Teil I Amtlicher Teil hat folgenden Fnhalt: I. Allgemeines. Gesetze, Verordnungen, Erlasse: Gesey über die Wiedervereinigung Oester- reihs mit dem Deutschen Reih. Vom 13. März 1938. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Vereidigung der Be- amten des Landes Oesterreih. Vom 15. März 1938. Erster Erlaß des Führers und Reichskanglers über die Einführung deut- her Reichsgeseye in Oesterreih. Vom 15. März 1938. Erlaß des Führers und Reichskanzlers über die Ernennung des Reichs- E lters in Oesterreih. Vom 16. März 1938. Erlaß des

ührers und Reichskanzlers über die Oesterreichische Landesregie- rung. Vom 15. März 1988. Verordnung zum GLe über die Wiedervereinigung Oesterreihs mit dem Deutschen Reih. Vom 16. März 1938. —. Verordnung über die Einführung der Reichs- markfwähvung im Lande Oesterreih. Vom 17. März 1938. Zweiter it des Führers und Reichskanzlers über die Ein- führung deutscher Reichsgeseze in Oesterreih. Vom 17. März 1938. Zweite Verordnung zum Gese über die Wiedervereini- gung, Oesterreichs mit dem Deutschen Reih. Vom 18. März 1938. Verordnung zur Einführung des Vierjahresplans im Lande Oesterreih. Vom 19. D eS Erste Verordnung zur Durch- führung und Ergängung des. Geseyes über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Uebergang von Vermögen. Vom 11. März 1938. Siebente Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung über die Gewährung von Kinder- beihilfen an kinderreihe Familien (Siebente KFV -DB). Vom 13. März 1938. 111. Sozialverfassung, Arbeitsreht, Lohnpolitik. Geseye, Verordnungen, Erlasse: Anor ns, betr. Entgeltbelege in der Heimarbeit der in Fndustriezweigen des Treuhänderbezirks Westfalen Beschäftigten, für die kein Sondertreuhänder der Heim- acbeit bestellt “ea a . Siedlungswesen, Wohnungs- wesen und Städtebau. Geseye, VerKdnungen, Erlasse: Preußen. Dm des Wortlauts der Verordnung über die Ein- wirkung der Kleinsiedlung auf die Fürsorgebelastung kreis- angehöriger Gemeinden. Vom 10. Februar 1938.

Uns der Berivaliung.

Vildung leistungsfähiger Provinzen im östlichen Raum.

Zur Bildung leistungsfähiger Provinzen im östlihen Raume hat das Preußishe Staatsministerium ein Geseg über die Ge- bietsbereinigungen in den östlihen preußishen Provinzen er- lassen, das für den Führer und Reichskanzler durch den Preußi- schen Ministerpräsidenten Göring im Namen des Reichs verkündet worden ist. Die Provinzen Oberschlesien und Niederschlesien wer- den wieder zu einer Provinz Schlesien vereinigt. Amtssiß des Obevrpräsidenten ist Breslau. Die Provinz Grenzmark Posen- Westpreußen wird mit der Provinz Branden uxg, Verermg: jedo werden der Landkreis Fraustadt und vom Landkreis Bomst zehn Gemeinden în die Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Liegniß, eingegliedert. Es handelt sich um die Gemeinden: Bruchdorf, Fleißwiese, Friedendorf, Kreuß, Ostlinde, Ostweide, Pfalzdorf, Ruden, Schönforst, Schwenten. Der Landkreis Bomst wird auf- gelöst. Jn Schneidemühl wird eine Zweigstelle des Oberpräsi- denten (Verwaltung des Provinzialverbandes Brandenburg) ge- bildet. Jn der Provinz Brandenburg wird. ein Regierungsbezirk Grenzmark Posen-Westpreußen errichtet. Er ere aus dem Stadtkrers Schneidemühl und den Landkreisen Deutsch Krone, Flatow, Schlochau sowie dem Nevekreise, den bisher zum Regie- rungsbezirk Frankfurt a. O. gehörenden Landkreisen Arnswalde, Friedeberg und Soldin, den Landkreisen Dramburg und Neu Stettin, die. aus der Provinz Pommern aus- und in die Provinz Se E Laer werden. Amtssiß des Regierungspräsi- denten des Regierungsbezirks Grenzmark osen-Westpreußen 1st Schneidemühl. Die Landkreise Meseriß und Schwerin werden dem Regierungsbezirk Frankfurt a. O. zugeteilt, die Landkreise Greifen- berg und Regenwalde (bisher Regierungsbezirk Stettin) dem Re- a g O Köslin. Der Amtssiß des Oberpräsidenten der

rovinz Brandenburg wird nach Frankfurt a. O. verlegt. Die gebietlihe Neuregelung tritt für Swhlésien am 1. April 1938, im übrigen am 1. Oktober 1938 in Kraft. Aus dem rtlaut des Gesebes, der in der Preußishen Geseßsammlung vom 22. März 1938, Nr. 6, veröffentlicht ist, ergeben sih die weiteren Einzelheiten

für das Jnkrafttreten und die Regelung von Uebergangsfragen.

Kunst und Wissenschaft. Spielplan der Berliner Staatstheater in der Zeit vom 27, März bis 4, April.

Staatsoper.

Sonntag, 27, März: Jun der Neuinszenierung: Tristan und Js old e. Musikal. Leitung: Ugendori, Beginn: 19 Uhx.

Freudige Mitarbeit der österreichischen Sparkassen am Aufbauwerk des Führers

3 Mrd. Schilling Spareinlagenbestand.

Anläßlich einer Pressebesprehung über den Jahresbericht der deutshen Sparkassen- und Girogentralen für 1937, an der auh der Direktox der Girovereinigung der Sparkassen, Wien, Dr. Ferry Schmidt, teilnahm, ivies. dieter auf die guten und freundschaft- lichen Beziehungen hin, die die e SA n und deutshen Spar- kassen seit längerer Zeit verbinden. n ‘auf dem im re 1925 in Köln abgehaltenen Allgemeinen Sparkassentag hätten die dort vertretenen övsterreihishen Sparkassen den unh äußert, als E s Mitglied in den Verband der tschen Sparkassen aufgenommen zu werden, welhem Wunsche. seinerzeit au entsprochen - worden sei Jn der Folge hätten dio öster- reihishen Sparkassen auch stets an den deutshen Tagungen, julevt in Essen 1937, teilgenommen. Jm Zuge derx erhebenden

reignisse der leßten Wochen und dex damit Hand in Hand ehenden Eingliedecung der österreichishen in die deutshe Wirt- haft soll nunmehr für die österreichishen Sparkassen die Voraus- eyu peItartes werden, als ordentliches itglied in den

eutshen Sparkassen- und Giroverband aufgenommen zu werden.

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Montag, 28, März: Rembrandt van Rijn. Musikalisch6 Leitung: Hegerxr. Beginn: 20 Uhr. :

Dienstag, 29. März: Aritiadne a n Naxos. - Musikalisch6 Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.

Mittwoch, 30, März. Orpheus und Eurydike., Musikal, Ang: Heger. Beginn: 20 Uhr.

Dounerstag, 31, März. Fn der Neuinszenierung: Die lu G gen Weiber von Windsor. Musikal. Leitung: Schüler, Beginn: 20 Uhr.

Freitag, 1. April: Rigoletto. Musikalishe Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr.

Sonnabend, 2. April: Jn der Neuinszenierung:; Manon Musikal. Leitung: Elmendorff. Beginn: 20 Uhr.

Sonntag, 3. April: Dex Rosenfkavalier. Musikal. Leitungk Schüler. Beginn: 19/4 Uhr. /

Montag, 4. April: Ein Maskenball. Musikal. Leitungk Schüler. Beginn: 20 Uhr.

: Staatliches Schauspielhaus. Sonntas, A, März: Frau Warrens Gewerbe. Beginnt r

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Dienstag, en. März: Der Sturz des Ministers. Beginnk r

Mittwoch, 30. März. Frau WarrensGewerbe. Beginni 20 Uhr

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Freitag, 1. April: Das Käthchen von Heilbronn. Bes pn 194 Uhr.

Sonnabend, 2, April: Das Käthchen von Heilbronn, Beginn: 19% Uhr.

Sonntag, 3. April: Egmont. Beginn: 20 Uhr.

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Staatstheater Kleines Haus,

Sonntag, 27. März: Das Leben ist \chön. Beginn: 20 Uhr, Montag, 28. März: Der tolle Tag (Figaros Hochzeit). Be-

h gin: 20 Uhr. Dienstag, 29. März: Der tolle Tag (Figaros Hochzeit), _— Deginn: 20 Uhr. Mittwoch, 30. März: Das Leben ist \chön. Beginn: 20 Uhx, Donnerstag, 31. März: Das Leben ist \chön. Beginn: 20 Uhr, Freitag, 1. April: Das Konzert. Beginn: 20 Uhr. Sonnabend, 2. April: Das Leben ist \chön. Beginn: 20 Uhe, Sonntag, 3. April: F ch P Lülf. Beginn: 20 Uhr.

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Montag, 4. April: er e Tag (Figaros Hochzeit). Bes ginn: 20 Uhr.

Filmschau.

Die literarishe Kunstform der Novelle ins Filmische zu übert- seven, ist oft keine leihte Aufgabe. Die Geschichte des Films zeigt uns neben vielen Erfolgen auch manche Fehlshläge. Beim Film („Yvette“, der gestern im Gloria-Palast seine Uraufführun erlebte, ist das Experiment geglückt. Mehr noch: Der Regie W olf gang Liebeneiners ist es vorbildlih gelungen, den Stimmungs-

ehalt dexr Novelle Maupassant's voll erblühen zu lassen, 1hv Tempo und ihre Dichte zu wahren. Und auch im Film sprüht wie in Maupassants Novellen der Esprit, der unserem westlichen Nachbarvolk so viel Bewunderung eingetragen. So folgt man stets gefesselt der - Geschichte der Courtisane Oftaviä -Dbardi und ihrer Tochter Yvette im Paris der achtziger Fahre in einem Milieu, das äußerlih glänzend, innen aber faul und wurmstichig ist. Fn dieser Welt des Scheins und der Dekadenz sind L ues Menschen, die innerlich sauber sind und sih selbst treu bleiben, der junge JFngenieur Servigny und Yvette; sie fassen eine tiefe Neigung zueinander. Als aber Yvette den wahren Beruf der Mutter entdeckt, will sie sich lieber auslöschen als in Schande leben. Jhr Selbstmordversuch führt Servigny, der fälsch- lih geglaubt hatte, Anlaß zum Zweifel an ihr zu haben, fük immer mit ihr zusammen.

Dieser Film läuft auf feinen Zahnrädern, und was ihn so wertvoll macht, ist, daß er auch das, was zwischen den Zeilen und jenseits des gesprochenen Worts liegt, spurbar mäht. Das war das Verdienst der Regie und der darstellerishen Kräfte, die ein ausgefeiltes Kammerspiel von gleichbleibender Höhe boten. Die reife Kunst von K ä 4 e Dorsch wußte das lockere Leben Oktaviá Obardis, das dennoch des tragishen Untertons nicht entbehrt, überzeugend zu gestalten. Oktavias Geliebter, Bankier Saval, war Fohannes Riemann, der sih in überlegener Haltung mit geistvollen Sarkasmen über seine Umwelt und sich lustig machte. Sein Freund Servigny Albert Matterstock männlich und anständig ohne Kompromisse. Ruth Hellbergs

vette Obardi bot eine Leistung von großer Eindringlichkeit und Innerlichkeit; sie vor allem war der Gewinn dieses Abends. Jn einigen fköstlihen Epifodenrollen noch Albert S lorath: Gustav Waldau und Paul Bildt.

Jan Vorprogramm lief ein Tobis-Kulturfilm von der Reichs- autobahn „Schnelle Straßen“. Als breite hen L Bänder shmiegen sih die Straßen des. Führers der deutschen R ein und legen wie kein anderes Bauwerk Zeugnis ab vom Aus- stieg und vom Aufbauwillen des Dritten Reichs. Am Beispiel der Strecke zwischen Schleiz und Bayreuth die alte Reicdsstraße bietet hier besonders geeignete Vergleihsmöglichkeiten wurde davgetan, welche gewaltigen Vorzüge die Autobahnen an Wirt- schaftlihkeit, Sicherheit und Schnelligkeit gegenüber dem alten Straßennet besien. Der Film fand mit seinen ausgezeihneten

Handelsteil.

Aufnahmen und seinem instruktiven Material mit Recht ver Anklang. Rudolf Lanßhsch.

Die österreihishen Sparkassen könnten, so führte Dr. Shmidt U. a. weiter aus, auf eine 120jahrige Tradition zurückblicken. Mit großer Freude würden sie sich nunmehr nah der vollzogenen Ber- einigung Oesterreichs mit dem Reih zur Mitavbeit eingliedern in das E Aufbauwerk des Führers Adolf Hitler. Jm österreihishen Sparkassenverband waren Ende 1937 insgesamt 197 Sparkassen vereinigt, deren Einlägenbestand vd. 1,8 Mrd. Schilling oder rd. 1,2 Mrd. RM betragen hat. Damit entfielen weit mehr als 50 % der gesamten österreihishen Spareinlagen, die mit rd. 3 Mrd. Schilling zu begiffern seien, auf den Spar« kassenverband. Der Spareinlagengufluß De sih 1937 nicht gleihmäßig entwickelt; während g. in Wien ein Zugang zu E war, wurde in der Steiermark eine gewisse Stagnation beobachtet. Dr. Schmidt gb in diesem Zusammenhang der Hoffnung Ausdruck, daß entsprechend der Ra Caetiva im -deutshen Sparwesen nunmehr auh sterreih teilnehme werde an dem S erwarteten Aufblühen der öster- reihishen Wirtschaft. Als Zeihen der Verbundenheit zwischen ‘den deutshen und österreihi|hen Sparkassen und als Ausdruck tiefster Dankbarkeit für das vom Sli vex vollzogene Werk sei von beiden Verbänden gemeinsam der Volksspende Adolf-Hitler- Dank ein Betrag von 000 RM Werwiejen worden, der je zur Hälste getragen werde.

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