1938 / 73 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs- und Staatsauzeiger Nr. 73 vom 28 März 1938. S. 2.

AB 5

. Für den Bau und Betrieb der Straßenbahuen sind fol- gende Bestimmungen gewerbepolizeilicher Art zu beachten: Für Dampfkesselanlagen, die vorwiegend dem Betrieb der Straßenbahn dienen, sind die „Kesselvorschriften der Deutschen Reichsbahn (Nr. 992)“ mit den für Privatbahnen gültigên Ergänzungsbestimmungen sinngemäß anzuwenden. Im übrigen sind, soweit der Reichsverkehrsminister nicht anders bestimmt, die für die Anlagen der allgemeinen Wirt- [walt gültigen gewerbepolizeilichen Vorschriften sinngemäß zu eachten. Wegen der Ueberwachung und der technischen Prüfungen vgl. AB 53 und 77. é

Bei allen Entscheidungen nnd Maßnahmen, wekche den Arbeitsfchuß und die Unfallverhütung im Ban und Betrieb der Straßenbahnen sowie die Unfallverhütungsvorschristen betreffen, haben die RBvB die Siraßen- und Klein-Bahn- Berufsgenossenschaft zu beteiligen.

B. Einzelbestimmungen Zu Abschnitt I Allgemeine BVorfchriften (§§ 1—3) Zu § 1

Grundforderung

ABT7 Zu § 1 (Y Dem öffentlihen Verkehr dient ein Unternehmen, deffer Einrichtungen nah seiner Zweckbestimmung jedermann be- nuten kann. Die Anforderungen, die an ein dem öffentlihen Verkehr dienendes Unternehmen zu stellen find, ergeben fi allgemein aus dem Grundsaß der Volksgemeinfchaft des nationalfozialiftischen Staates, tm einzelnen insbefondere aus der Betriebspflicht 23 des Geseßes über die Beförderung von Perfonen zu Lande, vom 6. Dezember 1937, PBefG), der Beförderungspflicht (§8 3 und 17 des Geseßes), den Bor- fchriften der BOStrab, namentlih des Abschnitts V, sowte aus der Eigenschaft des Unternehmens als Teilnehmex am öffentlihen Straßenverkehr 1 der Straßenverkehrs-Ordnung

StVO vom 13. November 1937).

AB8 Zu §1 (Y

Unter „Ba u“ wird verstanden die Herstellung, Verände- rung, Unterhaltung und Erneuerung von Bahnanlagen und Fahrzeugen. :

Zu den „Bahnanlagen“ gehören alle dem Betrieb dex Straßenbahn unmittelbar oder mittelbax dienenden An- lagen (Abschnitt TT der BOStrabH).

__ Die in § 14 (BOSktrab) genannten Anlagen gehören nur insoweit zu den Bahnanlagen, aks sie vorwiegend dem Bahn- betrieb dienen.

Zu den „Fahrzeugen“ im Sinne der BOStrab ge- hören alle der Straßenbahn unmittelbar oder mittelbar dienenden Fahrzeugee soweit sie shienengebunden sind und mit Maschinenkraft bewegt werden (Abschnitt Fl der BOStrab).

__ Zum „Betrieb“ gehören alle Maßnahmen und Ein- richtungen, die der Fortbewegung der Fahrzeuge im Zug- und

b) p die Verwaltungsaufsiht die Genehmigungs- ehörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder der größte Teil des Unternehmens betrieben wird.

AB 13 Zu § 3

Die auf Grund der BOStrab auszuübende Aufsicht ist auf das für die vorschriftsmäßige Durchführung von Bau und Betrieb notwendige Maß zu beschränken. Bei ihrer Handhabung sollen die Aufsichtsbehörden njcht nux auf die Sicherung dex von - ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Fnteressen bedacht, sondern zugleich Förderer und Berater der ihrer Aufsicht unterstellten Unternehmen sein. Die Unter= nehmen haben ihrerseits die Tätigkeit der Aufficht durch Er- teilung der erforderlichen Auskünfte in allen Fragen des Baues und Betriebs zu erleichtern. Junerhalb dex hiernah gezogenen Grenzen haben die Unternehmen volle Bewegungs- freiheit. Die Betriebsverantwortung trägt unbeschadet der behördlichen Befugnisse der Unternehmer.

Zu Abschnitt Il

Bahnanlagen (2§ 4 bis 14) AB 14 Zu Tl

Die Bahnanlagen sind, soweit sie nah § 5 PBefG oder nach den Bestimmungen der BOStrab und den ABBOStrab génehmigungspflichtig sind, vom KBvB (VAB) abzunehmen, bevox sie in Betrieb genommen werden. Versügt ein Unter- nehmen selbst über geeignete technische Kräfte, so kann diesen vom RBvB (VAB) auf Antrag die Abnahme ganz oder teil- weise übertragen werden. Jn diesen „Fällen muß der Be- iriebsleiter dem RBvB und der VAB vor Jubetriebnahme

bestätigen, daß die abgenommenen Anlagen den genehmigten |

Entwürfen entsprechen. Zu § 4 Linienführnng AB 15 Zu § 4 (1)

Die Linienführung isff als günstig für den Bahnbetrieb anzusehen, wenn sie ohne starke Krümmungen und Neigungen verläuft. Bei der Neuanlage von Straßenbahnen anßerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße find höhen- gleiche Kreuzungen mit Reichsftraßen- nicht zulässig, mit an- deren wichtigen Verkehrswegen möglichst zu vermeiden.

Die Linienführung is als günstig für den Straßenver- fehr anzusehen, wenn der Verkehr innerhalb des Verkehrs- raums einer öffentlichen Straße nicht mehr als nah den Um- ständen unvermeidbax behindert wird. Durch Einbahnstiraßen dürfen neue Straßenbahnlinien nur in der zugelassenen Ver- kehrsrihtung geführt werden. Ausweichgleise sollen nicht in Straßenkreuzungen angelegt werden. Wegen der vorhandenen Anlagen vgl. AB 3.

AB 16 Zu § 4 (2) Als „Verkehrsraum einer öffentkichhen Straße“ is der îm

Zuge der Straße gelegene Raum anzusehen, der für den | öffentlichen Verkehx vorgesehen if. Dabei ift für die seitlihe | Begrenzung diefes Raumes maßgebend, daß der Verkehr in |

der vollen Breite dieses Raumes dem Straßenverkehr dient.

0,10 m Ausladung nicht berücksichtigt zu werden.

bei Neuanlagen 0,50 m, bei vochandenen Anlagen 0,40 m. s Jn Höhen bis 0,80 m über Schienenoberkante (SO) Ren die Abstände um 0,20 m und in Höhen von 2,80 m und meh über SO um 0,10 m geringer sein als oben angegeben. Der Abstand zwischen Fahrtrichtungs8anzeigern und

festen Teilen darf die obigen Maße um 0,10 m unterschreitene

Von den Randsteinen der Gehwege und Haltestellena4 inseln muß die Gleisachse einen solchen Abstand haben, daß die am weitesten ausladenden Teile der Schienenfahrzeugs bis 2,00 m Hohe über SO nicht über die Vorderkante de

| Randsteine hinausragen.

Jm übrigen gilt: 1. Für Neuanlagen:

a) Bei Masten, die sich zwischen zwei Gleisen befinden, beträgt der Mindestabstand 0,40 m;

b) der RBvB kann Ausnahmen zulassen, wenn je e den vorliegenden Umständen die exforderlich Sicherheit gewahrt bleibt;

e) bei Durchfahrten in Tunneln und L und bei Stüßgzmauern sind ausreihende Nischen die Streckenbediensieten vorzusehen.

2 Füx vorhäandéne Anlägeén:

a) Der Betriebsleiter darf eine bestehende Unter4 sehreitung der vorgeschriebenen Maße nur l iveiter bestehen lassen, wenn Abänderungen auf Schwierigkeiten stoßen nnd dafür geforgt ist, daß diä aba Stelle bei derx Annäherung der Straßen

ahnwagen für den Durchgang gesperrt ist (Verbots \cilder), oder wenn auf andere Weise für möglichst Verminderung der Unsallgefahr Sorge getragewz wird (Verschließen der Fenster und Türen, Schall warnsignale, Warnanftrich, Ermäßigung der Ge4 s und ähnliches). Dies gilt sowohl füt zie gerade Strecke als au für Gleisbögen.

b) Bei Unterschreitungen sollen die Abstände auf beide1t Seiten des Fahrzeugs ungefähr gleich sein.

Durch Warnanfstrich sind alle Stellen zu kennzeichnen, arf denen der für vorhandene Ankagen vorgefhriebene Mindest abstand nicht eingehaltert ist.

AB 23 Zu § 6 (O)

Der Gleisabstand, d. h. die Entfernung der Achsen zweite“ benachbarter Gleise, muß so groß gewählt werden, daß dié Entfernung der am weitesten ausladenden Teile der Fahrs geitge voneinander mindestens 0,40 m beträgt.

Dieses Maß darf in Gleisbögen bei ungünstigen örtlichet Verhältnissen bis auf 0,10 m ermäßigt werden.

Bei Feststellung der am meisten ausladenden Teils brauchen in der Geraden die Fahrtrichtungsanzeiger bis zu

Jm übrigen gilt: |

1. Bei Neuanlagen find Ausnahmen nur mit Genehmks gung des RBvB zulässig;

2. bei vorhandenen Aulagen kann der Betriebsleites eine bestehende Unterschreitung der vorgeschriebene

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Neihs- und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 28. März 1938. S. 3,

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u AB 29 Zu § 6 , Gleisenden sind T Ott und besonderem Bahnkörper fowie auf Betriebshöfen, Anschlußgleisen, Umladebahnhöfen, Werkstätten oder dergl. gegen Ablaufen der Fahrzeuge zu sichern, z. B. durch befestigte Vorlagen, Prellböcke usw. Die Sicherungen dürfen den Verkehx nicht behindern oder

gefährden. : AB 30 Zu § 6 (3)

Bei abgenußten Schienen, die in die Straßenfahrbahn eingebettet sind, soll die Rillenbreite in der Geraden 40 mm, in Gleisbögen 60 mm nicht überschreiten. Ausnahmen sind mit Genehmigung des RBvB zulässig. Für die Rillenbreite in Weichen gelten diese Maße nicht, jedoh muß die Rillen- erweiterung so begrenzt sein, daß die Fahrzeuge diese Gleis- stellen gefahrlos durchfahren können.

Zu § 7 Gleis8neigungundGleisbögen

AB 31 Zu § 7a Die Längsneigung für Reibungsbahnen foll 1:10 nit überschreiten. Der RBvB kann Ausnahmen zulafsen. Am Ende der Gefällstrecken sind nah Möglichkeit gerade Strecken mit geringem Gefälle anzuordnen; Gleisbögen sollen dort große Halbmesser und entsprechende Ueberhöhung haben.

AB 32 Zu § 7b

Der Gleishalbmesser soll mindestens 20 m betragen. Der RBvB kann Ausnahmen zulassen.

AB 33 Zu § 7 c

Das Maß der Ueberhöhung in Gleisbögen ergibt si

aus folgenden Formeln: 2

Für Regelspur aus h = 1,15 4 in em; Höhstmaß 15 em,

3 ür Meterspux aus h = 0,8 La in ecm; Höchstmaß 10 em. R

Hierbei bedeutet V die in dem Bogen zugelassene größte Geschwindigkeit in km/h, R den Bogenhalbmesser in m.

Von einer Ueberhöhung kann abgesehen werden bei Geschwindigkeiten bis zu 25 km/h nah Anordnung des Be- triebsleiters, bei höheren Geschwindigkeiten nur mit Ge- nehmigung des RBvB. Ueberhöhungen, die im Straßen- profil so unausgeglichene Höhenunterfchiede bewirken, daß sie von Kraftfahrzeugen mit den sonst auf der betreffenden Straßenstrecke statthaften Geschwindigkeiten niht mehr stoß- frei befahren werden können, bilden eine unzulässige Ver- änderung der Straße. /

Bei Gleisen auf eigenem Bahnkörper sollen die Ueber-

höhungen so bemessen werden, daß keine Einschränkung der

sonst zugelassenen Geschwindigkeit erforderlich wird,

AB 34 Zu §8 7 Auf neuen Betriebsgleisen der Strecke sind zwischen Geraden und Bögen sowie zwischen Bögen mit verschiedenen Halbmessern Uebergangsbögen einzuschalten. Diese Vorschrift gilt nicht für: Weichen. “AB 35 Zu § 7

AB 38 Zu § 8 (2)

Als ausreichende Gelegenheit zur Verständigung zwischen Strecke und Betriebsleitung können auch nihtbahneigene Fern- sprechstellen genügen, wenn deren Benuhung für die Dauer der Betriebszeit sichergestellt ift.

Die Nachrichtenmittel sollen unter anderem das rasche Hexbeirufen von Hilfe bei Unglücksfällen ermöglichen.

Wegen der Verwendung besonderer Nachrichtenmittel Vere es und Fernschreiber) zur Regelung dex Zugfolge

gl. :

AB 39 Zu § 8 (4)

Die Abschnitte auf eigenem Bahnkörper, auf denen Si- gnale und Kennzeichen der Eisenbahn-Signalordnung an- gewendet werden, sind in die Sonderbestimmungen (Teil IIT der Bau- und Betriebsvorschriften) der betreffenden Bahn auf- zunehmen.

Zu § 9

Haltestellen AB 40 Zu § 9 Haltestellen für den Verkehr sind nah Möglichkeit vor den Straßenkreuzungen anzulegen und, soweit angängig, mit den durch den Betrieb bedingten Haltestellen zu vereinigen. Haltestellen mit starkem Verkehr können als Doppelhalte- stellen für gleichzeitiges Halten von mehreren Zügen aus- gebildet werden. __ Bei der Anlage von Haltestelleninseln ist zu beachten, daß für den übrigen Straßenverkehr ein ausreichender Verkehrs- raum verbleibt. Die Haltestelleninseln sollen möglichst nicht st{chmäler als 1,50 m sein. Endhaltestellen dürfen wegen der Gefahr des Ablaufens der Wagen in Gefällen von 1:20 und mehx nux dann an- elegt werden, wenn die örtlihen Verhältnisse eine andere ösung billigerweise nicht zulassen.

AB 41 Zu §&§ 9 (3) Die vom Reichsverkehrsministerx festgeseßten einheitlihen Haltestellenzeihen und die hierzu gehörigen Zusaßschilder sind in die NStrab aufzunehmen.

Zu § 10 Kreugungen mit Bahnen AB 42 Zu § 10 (2) Die Bestimmung gilt sowohl für neue als auch für vor- handene Kreuzungen.

enehmigt sind, müssen au die vorhandenen Kreuzungen den jeweils gültigen Bestimmungen der BO. entsprechen.

AB 43 Zu § 10 (3) a Hur Genehmigung neuer Kreuzungen zwischen zwei Straßenbahnen, von denen mindestens eine außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt, ist dec RBvB ermächtigt. Solche Kreuzungen sollen namentlih den nach- stehenden Bestimmungen entsprechen: 1. Die Ferrara soll entweder durch Weichenverbin-

dungen zwischen parallel laufenden Gleisen einer oder

Sotwveit nicht besondere Ausnahmen -

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anderen wichtigen Verkehrsweg gekreuzt wird. Als solche Sicherheitsmaßnahmen kommen beispielsweise in Beirat

hörbare Warnsignale,

seitliche Schußwehren,

Warnzäune oder Pfosten,

Warnlichter,

Schranken,

Antkündigungsbaken.

_Zu F 12 Oberbau AB 48 Zu § 12 | _ Die größte senkrehte Beanspruhung des Oberbaus ers gibt sih im allgemeinen aus dem 1:4- bis 2fachen größten ruhenden Raddruck der Fahrzeuge. Nähere Angaben hiera4 Über sowie über die Ausführung des Oberbaus (Schienen profile, Schienenstöße, Weichen, Kreuzungen usw.) sind in dis NSirab aufzunehmen. Zu § 13

Brüdcken

AB 49 Zu § 13 (1) | Brüen, die lediglich dem Straßenbahnverkehr dienett sind nah den für Brücken der Deutschen Reichsbahn gültigen Vorschriften zu berehnen und zu bauen. Wenn sich bei Bea nußung einer Straßenbrücke durch die Straßenbahnlasten in einzelnen Bauteilen wesentlich höhere Kräfte ergeben als bei der für Straßenbrücken üblichen Bexehnungs- und Bea lastungsweise, so sind diese Bauteile ebenfalls nah den Reichs4

bahnvorschriften zu bemessen.

i AB 50 Zu § 13 (1)

_Die Straßenbahnen haben dem Eigentümer fremder Brücken zur Nachprüfung der Tragfähigkeit die erforderlichen Unterlagen über die größten Achsdrücke nebst Achsabständent ihrer shwersten Züge einzureichen und um Bestätigung dev ausreichenden Tragfähigkeit zu ersuchen. Reicht die Tragfähiga keit für die größten Verkehrslasten niht aus, so find dia höchstzulässigen Belastungen festzulegen,

AB 51 Zu § 13 (1) Bet eigenen Brücken haben die Straßenbahnen die statfa

hen Berechnungen für den Brückenbau von einem unbes teiligten Sachverständigen nahprüfen und bescheinigen zu

laffen. : AB 52 Zu § 13 (2 u. 3)

Eigene Brücken sind alle 6 Jahre einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Das Ergebnis ist in die nah § 13 (3) vorgeschriebenen Brückenbücher einzutragen; hierfür soll ie au ae Ms als Anhalt dienen. Alle Untera4 agen Uber Berechnung und Nachprüfungen find altick aufzubewahren. ; G S

Zu § 14

Stromerzeugungs-, Stromverteilungs-, Werkstätten- und Leitungsanlagen AB 53 Zu § 14 (1)

Die Einhaltung dexr VDE-Vorschriften wird d 5 RBvB überwacht. s schriften wird durch den

Rangierdienst dienen (Abschnitt V der BOStrab) oder damit | So ist î E 7 i ¿- B. eine Straßenbahn auch dann als innerhalb des zusammenhängen (Abschnitte V und V1 der BOSirab). Verkehrsraums einer Straße liegend anzusehen, wenn sie „auf } Zu § 2 besonderem Bahnkörper“ în die Straßenfahrbahn eingefügt | ist. Wenn der E Bahnkörper an einer Straßenseite

Maße dann weiterhin belassen, wenn Verbesserun4 gen auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen. Fn allen * Fällen muß eine gegenseitige Bexührung der Fahr4 zeuge auch unter Berüdsichtigung der Abnußung von

Wa(

emeinsamen Haltestelle durhgeführt werden, Lamwve f f i 6

reiber Teelgrior Stredeit- itiöglichst senkrecht shneiden. . Der Oberbau an der Kreuzungsstelle ist so durch-

Die - Durchführung dex Kesselvorsehriften (AB 5), soroctß es sich um Dampfkessel der Werkstätten und: ähnlicher Ans lagen handelt, sowie die Durchführung der sonstigen gewerbe.

A S - ie Talg o * 4t Lane FE V G, eiVE A R eta E gl er überhöhten Schiene soll eine Üeberhöhungsrampe an-

M&eordnet werden. Nähere Angaben hierüber sind in die

Bahnen befonderer Bauart

AB 9 Zu §2 Die Ausführungsbestimmungen gelten auch für Bahnen befonderer Bauart, foweit in den ergänzenden Bestimmungen nicht ausdrüdcklich Abweichendes angeordnet wird.

AB 10 Zu § 2

Die exgänzenden Bestimmungen werden für jede Bahn besonderer Bauart auf Vorschlag des Betriebsleiters vom RBvB im Benehmen mit der VAB aufgestellt und nah Genehmigung durch den Reichsverkehrsminister vom RBvB erlassen. Sie sind in die Sonderbestimmungen (Teil IlI der Bau- und Betriebsvorschriften) aufzunehmen. Soweit hier- es die m Teil TI dex Ausf A e Eaiies tes ris gegebenen allgemeinen Ausführungsvorschristen entbehrli werden, kann deren Abdruck ar Ii vas

Zu §3 Aufsicht AB 11 Zug 3

Die Aussicht über Bau und Betrieb der Straßenbahnem ist in erster Linie Sache der RBvB. Es ist jedoch notwendig und wünschenswert, daß die VAB in allen wesentlihen An- Pia debes bex beteiligt werden. Jm einzelnen wixd hierzu

lgendes bestimmt:

a) Jn Angelegenheiten dex 88 5 bis 7, 12, 13, 14 (1) und (2), 15 bis 19, 23 (2), 26 (1) und (2), 30, 34, 37 BOSkirab entscheidet dexr RBvB allein;

b) in allen übrigen Angelegenheiten entscheiden die Aufsichtsbehörden in gegenseitigem Einvernehmen. Federführend is die meistbeteiligte Behörde, und zwar in der Regel: die tehnische Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der S8 2, 4, 8, 10, 14 (3), 20, 21, 22, 23 (1) und (3), 24, 25, 27 bis 29, 31 bis 33, 95, 86, 38 bis 40 BOStrab; die Verwaltungsaufsichtsbehörde îa Angelegenheiten der 88S 9, 11, 26 (3), 41 bis 45, 47 BOStrab.

Jm folgenden werden als Abklürzuntgen ver=- wendet: R (VAB) für RBvB im Benehmen mit der

BAB (KBvB) für VAB im Benehmen mit dem vB.

e) Unbeschadet vorstehender Bestimmungen gibt der RBvB der VAB Mitteilung von allen Angelegen- heiten, die für diese von Bedeutung sind, ebenso um-

d) Bei M i Heer diedenbeite zwischen den beid

i Meinun Ï iten zwi n beiden Aufsichtsbehörden is die Entscheidung des Reichs- _ verkehrsminifters einzuholen. L AB 12 Zu §3 Oertlich zuständig L

a) sür die technishe Aufsicht der RBvB, in dessen Be- zirk der örtlihe Betriebsleiter des Unternehmens jeinen Sih hat;

verläuft, fo tvird die Straßenbahn auch dam als innerhalb des Verkehrsraums der Straße liegend anzusehen fein, wenn . B. ein Gehweg oder Radfahrweg noch jenseits der Straßen- ahn angeordnet is, der Verkehr auf diefen Wegen aber als ein Teil des Gesamtverkehrs der Straße angesehen werden kann.

Außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegen Straßenbahnen, wenn sie unabhängig von der Straße „auf eigenem Bahnkörper“ verlaufen.

AB 17 Zu § 4 (3)

„Ortslage“ ist der Teil eines Gemeindebezirks, der in griostener oder offener Bauweise mit Wohnhäusern, Jo ichen oder öffentlichen Bauten bereits bedeckt ist oder eine solhe Bebauung vorgesehen ist, ohne daß es eines sammenhangs dieser Bebauung bedarf.

Zu S Spurweite

AB 18 Zu § 5 (H Neue Straßenbahnen sind in der Geraden mit folgenden Grundmaßen der Spurweite auszuführen: z Regelspuxr 1,435 m oder Meterspur 1,000 m. / Andere Spurweiten sind nux,bei Erweiterung oder Verände-

rung vorhandener andersspuriger Bahnstrecken zulässig.

AB 19 Zu 5 (D

Jn Gleisbögen is erforderlichenfalls eine der Bauart ieh Fahrzeuge entsprechende Erweiterung der Spur vorzu- ehen. Gleisbögen find zu beachten:

Achsanordnung, Art der, Führung dex Räder, Form der Spurkränze, Verhältnis von Spurkranz zu Rillenbreite, Rad- durchmesser, Spuxweite, Schienenform.

Die Spurerweitéxung infolge des Betriebs muß \o be- grenzt sein, daß die Räder bei ungünstigster Stellung noch mindestens auf der halben Schienenkopfbreite laufen.

Verengungen der Spurwetite müssen so begrenzt fein, daß

ahrzeuge mit neuen Rädern oder Radreifen diese Gleis- tellen gefahrlos durhfahren können,

: AB 20 Zu § 5 (2) Grenzmaße gemäß § 5- (2) werden durch den Betriebs- leiter festgeseßt. : Zu § 6

leis8anlage

AB 21 Zu § 6 (1) und (2) AB 22 Zu § 6 (1)

Jm allgemeinen gelten sowohl für Gleise, die jedermann ir alle übrigen Gleise die AB 22 |

gugänglich sind, als auch für i . Für Ausnahmen bei Gleisen, die nicht jedermann zugänglich sind, ift AB 28 zu beachten.

Die Gleisachsen müssen so gelegt. seim, daß die Abstände dex am weitesten ausladenden Teile dex Fahrzeuge beiderseits

von fsêsten Gegenständen mindestens betragen

Bei der Festsezung der Maße für Spurerweiterungen in

| die nicht jedermann ; können, daxf ohne besondere O O nur auf sol{hs Gleife angewendet werden, die in Betriebs

Fahrzeugen und Gleisen und der während der FahrL

auftretenden Schwankungen der Fahrzeuge (Federä spiel usw.) sicher verhütet werden. Das gilt au für die Fahrtrichtungsanzeiger. Jst eine solche hau liche Anorduung nicht durchführbar, so ist ein gleicha | zeitiges Besahren der beiden Gleise au der betrefssene- den Stelle zu. verbieten. L

i AB 24 Zu § 6 (H f

Werden bei bestehenden Anlagen, bei denen gemäß

AB 2 und 23 eine Unterschreitung der allgemein vorà,

geshxiebenen Abstände zugelaffen is, Aenderungen aus4*

geführt, so sind die Abstände nah Möglichkeit zu vergrößerna }

Eine Verringerung der Abstände ist nux mit Genehmigung } des RBvB zulässig.

AB 25 Zu ٤ 6 (H)

Beim Stapelu von Gegenständeu neben den Gleisen ist | Bei vorüber | und Bauarbeiten darf das } verringert werden, wenn ausreichende Sicherheitsmaß4 )

f

ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten. ehendem Stapeln für Straßen-

nahmen getroffen werden. AB 26 Zu § 6 (Y

Bei Mefsungen an vorhandenen Anlagen müssen die vora #

riebenen tände bei ‘den Fahrzeugtypen mit dert ungünstiglien Ansfclägen vorhanden sein. Bei der Messun@ ist die tatfächlihe Einst : : daß Zuschläge für seitliche Spiele nit mehr zu machen \ A7 L 6 u 9 i Jn die NStrahb sind Maßzeichuungen für die Fahrzeug} begrenzung sowie Vorschriften übex die : wischen diesen und dem lichten Raum aufzunehmen. Wegeit ar Mindestmaße für die lichte Höhe vgl. AB 56 zu 111. AB 28 Zu § 6 (2) Die Bestimmung, daß die Mindestabstände von gänglich find, unterschritten werde

ahnhöfen, Gleis# anschlüssen, Umladebahnhöfen, Werkstätten oder dergk. liege

und mit geringer Gefchwoindigkeit odex unter sonstigen Sicher

heitsmaßnahmen befahren werden. Bei derartigen Anlagen i. die sonst lafene Einschränkung der Abstände in Höhe1

Fans bei Laderampen die vorgeschriebenen Maße nich eingehalten werden, müssen în A, ratbs von je 10 m A stiege (Steigeisen. oder ähnlich eingelassene Stufen) angeordne wevden. G Bei neuen- Hallen sind geringere lichte Abstände al 0,50 m beiderseits zwischen Tor und Fahrzeug nit zuläfsigz Wird die Bestimmung in § 6 (2) auß Gleise angewendet die auf besonderem oder auf eigenem Bahnkörper E un! von den Fahrzeugen mit den souft im Bahuneh üblichen s{windigkeiten befahrer werden, so sind die erforderliche Sichexheitösmaßnahmen auf Vorschlag des Betriebsleiters vo RBvB festzulegen.,

| von 0,30 bis 0,80 m über SO nicht zuläfsig.

Abhänzgigkeitert 7",

Gleisen, }

ellung des Fahrzengs maßgebend,

|

Strah aufzunehmen.

: - Zu §8

Signale, Kennzeichen und Nahrihten-

i mittel

AB 36 Zu § 8 (1)

Alle für eine Straßenbahn gültigen Signale und Kenn- zeichen sind unter Angabe von Bedeutung, Anwendungsart und Form (auch Farbe und Klangart) vom Betriebsleiter festzulegen und in eine Signalordnung aufzunehmen. Diese ist als Anhang zu Teil IIl den Bau- und Betriebsvorschriften beizufügen, nahdem sie der RBvB (VAB) genehmigt hat.

Die Signalordnung muß außer den- in AB 37 an- geführten ortsfesten Signalen auch die im Betriebsdienst vorgeschriebenen Signale, Zugsignale 28 BOStrab) Signale des Zugpersonals 31 BOStrab) usw. enthalten.

Soweit Signale und Kennzeichen der Eisenbahn-Signal- ordnung angewendet werden, sind diese ohne Veränderung in die Signalordnung der Straßenbahn aufzunehmen.

AB 37 Zu § 8 (1) Bei allen Straßenbahnen sollen für die nachstehend ge- nannten Zweckte Signale oder Kennzeichen vorhanden sein:

a) B Nouna von Haltestellen für den öffentlichen

a BErtedr, i

b) Bezeichnung von Haltestellen für Zwecke des Be- triebs (Zwangshaltestellen), i :

c) Kennzeihnung von elektrishen Weichen, die vom fahrenden Zuge gestellt werden, ä

a) Bezeichnung von vorsichtig zu befahrenden Strecken- abschnitten (z. B. Langsamfahrt an Baustellen), so- weit nicht das Zugperfonal auf andere Weise unter- richtet wird, |

e) Kennzeihnung der Unterschreitung der nach § 6 O festgelegten Mindestabstände (rotweißer Anstrich), :

f) Serte und Sicherung der Zugfolge, soweit es die Betriebsverhältnisse, . insbesondere bei eingleisigen Streckten, erforderlih machen, O A

g) Kenntlichmachung von besonderen Einrichtungen în

den Stromzuführungsanlagen, soweit es der Umfang

der Anlagen erfordert. hi Bei Bahnabschnitten auf „eigenem Bahnkörper“ treten hinzu:

b) Kennzeichnung von Wegübergängen, |

i) Kennzeichnung der Stellen, an welchen die Warn- vorrichtungen der Züge zu betätigen sind,

k) Kennzeihnung der Stelle, bis zu der zusammen- laufende Gleise Bes werden dürfen, :

1) Kennzeihnung der Stellung von Weichen, die mit mehx als 40 km/h gegen die Spiße befahren werden und weder becitoilen noch vom Fahrsignal ah- hängig sind. ¿

Soweit es. die Sicherheit des Betriebs bei den einzelnen Bahnen erfordert, sind nah Anordnung des Betriebsleiters weitere Signale und Kennzeichen anzuwenden.

auholen.

zubilden, daß einerseits genügende Sicherheit gegen Entgleisen vorhanden is, andrerseits Stöße beim Ueberfahren der Kreuzungsstelle nah Möglichkeit vermieden werden. Jn die NStrab find nähere An- aben über die technishe Durchbildung der Schienen- reuzungen aufzunehmen.

. Bei höhengleihen Kreuzungen zwishen Straßen- bahnen, die beide auf eigenem Bahnkörper liegen, soll an der Kreuzungsstelle entweder eine gemein- ame Haltestelle gemöß Ziffer L oder für beide

hnen je eine Haltestelle angelegt werden. Dabei muß mindestens eine der Haltestellen eine Zwangs- altestelle e Bei starkem Verkehr oder unüber- chtlihen Kreuzungen sollen von einander abhängige dckungssignale vorhänden sein, die die Fahrt übec die Kreuzungsstelle nur für jeweils eine Strecke freigeben.

AB 44 Zu § 10 (3) b Höhengleiche Kreuzungen von Straßenbahnen mit an-

deren Schienenbahnen, die der BO nicht unterstehen, bedürfen bis aus weiteres der Genehmigung des Reichsverkehrs-

ministers. AB 45 Zu § 10 (3) Wenn bei vorhandenen Kreuzurtgen der in § 10 (3) genannten Art im Laufe der Zeit Aenderungen der baulichen

- oder betrieblichen Verhältnisse eintreten, welche. die Sicherheit

des Betriebs wesentlich berühren, so hat der Betriebsleiter die Regelung des neuen Zustandes zu veranlaffen und die Genehmigung des RBvB (VAB) zu seinen Vorschlägen ein-

Zu § 11 Wegübergänge AB 46 Zu § 11 (1) N Die Warnkreuze zeigen die Vorfahrt der Straßenbahn an und sind deshalb nur an den Wegübergängen aufzustellen,

‘an denen die Straßenbahn gemäß § 42 (1) b erster Saß der

BOStrab die Vorfahrt hat. Der Standort der Warnkreuze ist dort zu: wählen, wo andere Verkehrsteilnehmex halten müssen, wenn sih ein Zug nähert. Í

Warnkreuze müssen in Form und Farbe den durch die BO gegebenen Vorschriften entsprechen.

Warnlichter müssen den vom Reichsverkehrsminister er-

lassenen Vorschriften entsprechen. AB 47 zu § 11 (2) «s

Als Wegübergänge, an denen von dec VAB (RBvB) Ausnahmen zugelassen werden können, kommen insbesondere verkehrsarme Wege in Betracht, z. B. Fußwege, Privatwege, Jnteressentenwege, Wirtschaftswege, Waldiwege.

Weitergehende Sicherheitsmaßnahmen können von der VAB (RBvB) nach Lage der örtlichen Verhältnisse verlangt werden, insbesondere bei unübersichtlihen und verkehrs- reichen Wegübergängen, die von der Straßenbahn mit mehr als 40 km/h SeR ri werden, sowie bei Wegübergängen, an denen die Straßenbahn von einer Reichsstraße odex einem

polizeilichen Vorschriften (z. B. für Aufzüge, Azetylengasa anlagen, für den Verkehr mit brennbaren Flüssigkeiten und explosiven Stoffen, für die Verwendung giftiger Farben) werden vom RBvB Uberwacht.

Die vorgeschriebenen technischen Prüfungen der Üübera4 wachungspflichtigen Anlagen werden vom RBvB ausgeführt, Ex fann sié den für die Anlagen der allgemeinen Wirtschaft bestellten technishen Ueberwachungsstellen übertragen.

AB 54 Zu§ 14 (3 p

Du der Oberleitung gehören neben den Fahr- und As \spanndrähten fämtliche für die Stromzuführung notwendigen Einrichtungen, wie Trennschalter, Kabelzuleitungen, Blih4 ableiter usw., ferner Signaleinrihtungen und Kennzeichen, soweit sie an den Oberleitungen befestigt werden müssente Wenn eine gütliche Einigung über die Anbringung oder Er«4 rihtung nit erzielt werden kann, beaniragt die Straßens bahn die Entscheidung der Polizeibehörde. Diese bestimmt, ob das Anbringen oder Errichten zu dulden ist, sowie ob und in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Die Ent« scheidung der Polizeibehörde ergeht érforderlichenfalls nah Anhören des RBvB (VAB).

Zu Abschnitt 1k

Fahrzeuge (§8 15 bis 23) AB 55 Zu TlIl Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, daß sie auf dert üx sie bestimmten Strecken mit den dort zugelassenen Ge4 chwindigkeiten ohe Gesahxr bewegt werden können.

AB 56 Zu Ill

Die Höhenmaße neuer oder umgebauter Fahrzeuge müssen so gewählt sein, daß Bauwerke mit einer lichten Höhs von 4,50 m ohne Schwierigkeiten durchfahren werden fönnen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Reichs« verkehrsminifsters. i

AB 57 Zu Ill f

Wenn es erforderlich ist, zum Kuppeln zwischen dî€ Fahrzeuge zu treten, so- müssen die Fahrzeuge so gebaut sein, daß auch bei völlig eingedrückten Stoßvorrichtungen zwischen den am weitesten vorspringenden Teilen der beiden Fahr zeuge (Rammbohlen, Stirnwände) noch genügender Abstand bleibt. Dieser soll betragen bis 1 m über Schienenoberkants mindestens ‘300 mm, darüber hinaus mindestens 400 mmjz gemessen im geraden Gleise in dexr Richtung der Wagenachsé

Der Schuß für den Ankuppler soll eine größte Breit von 500 mm nicht übersehreiten.

Fm Betrieb ständig miteinander verbindene Wageik

gelten als ein Fahrzeug. i Hu L 15 Räder und Radstand AB 58 Zu § 15 Für die bearbeîteten Radreifen der Trieb- und r wagen find Regelmaße aufzustellen und in die NStrab auf zunehmen,