1938 / 73 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Reichs8- und Staat8anzeiaer Nr. 73 vom 28. März 1938. S. 4.

AB 59. Zu-§ 15 (2) Die Abnugzungsgrenzen der Spurkränze und Radreifen und die Art ihrer Messung sind für die verschiedenen Ver- hältnisse (z. B. Schienen- und Radreifenformen, Spurweiten, Fahrgeschwindigkeiten) in der NStrab festzulegen. Dabei dürfen folgende Mindestmaße in keinem Fall unterschritten werden: Stärke der Spurkränze . 8 mm Höhe der Spurkränze A 10 mm Stärke der Radreifen, soweit sie aufgeschrumpft sind, bei Triebwagen und Lokomotiven

bis 3 t Raddruck . über 3 t Raddruck . C 18 mm bei allen übrigen Fahrzeugen . . 14 mm. Der Raddruck bezieht sich auf voll beseßte Wagen bzw. auf das Dienstgewicht der Lokomotiven.

Die angegebenen Mindestmaße für die Höhe und Stärke

der Spurkränze und für die Stärke der Radreifen sind an den in der Skizze angegebenen Stellen zu messen.

750 bis Achsmitte 525 bis Adhsmilte

Beifegelspur Bei Meterspur

1 Bei Radreifen, die durch eine Befestigungsnut unterhalb

der Benubungsfläche oder sonstwie geschwächt sind, müssen die Mindestmaße an der shwächsten Stelle vorhanden sein.

Zu § 16 Federung AB 60 Zu § 16 Die gute Federung soll sich bei neuen Wagen nicht nur auf die senkrechten und seitlichen Kräfte, sondern auch auf die Längskräfte beziehen, so daß Stöße beim Anfahren und Bremsen vermieden werden. |

Zu § 17 Bahnräumer und Fangschußyvorrichkungen AB 61 Zu § 17

Das am Anfang eines Zuges laufende Fahrzeug muß an der Kopfseite vor der ersten Achse mit einem über die ganze Untergestellbreite reichenden Bahnräumer oder mit einer Fangschußvorrichtung versehen sein. Bei Drehgestellwagen müssen die Bahnräumex an den Drehgestellen angebracht sein. Jhre Breite muß derjenigen des Drehgestells entsprechen. An den übrigen Rädern sind als Bahnraumer auch sogenannte Nuvfthiryer unsrercheno, Tele vie Räder einzeln umfassen.

Der Höchstabstand der Bahnräumer und der Radschüßer von Schienenoberkante soll 100 mm nicht übersteigen. __ Die vor dem Bahnräumer oder vor der Fangschußvor- richtung liegenden Bauteile unter dem Wagenfußboden sind möglichst hoch zu legen.

8 18 Bremsen AB 62 Zu § 18 (2)

_Die Handbremsen oder die zu ihrer Bedienung vor- gesehenen Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Zurückschlagen der Handbremse verhütet wird, Das Lösen von Sperrvorrichtungen darf erst möglich jein, nachdem die Kurbel, das Handrad oder der Hebel wieder *tivas angezogen wurden.

AB 63 Zu § 18 (3)

_ Bei Geschwindigkeiten über 40 km/h dürfen die in §8 18 (3) a und b erwähnten Ausnahmen nicht gemacht werden. AB 64 Zu § 18 (4)

Bei allen aus einem oder mehreren Fahrzeugen bestehen- den Zügen müssen Beteieböbrenfutgen nt Sa da bai leeren Wagen und bei trockenen Rillenschienen auf gerader ebener Fahrbahn von Beginn der Bremsung ab mindestens folgende mittlere Bremsverzögerungen ergeben:

bis 2K 0,8 m/s? E E bei vorhandenen

age A2 A | bei neuen Wagen 1,5 , Hierbei dürfen nur Bremsen verwendet werden, die von der Fahrleitung unabhängig sind.

Die Verzögerungen bis 1,0 m/s? müssen bei neuen Fahr- zeugen von einer Bremse allein erreiht werden. Jm übrigen ist die Mitbenußung einer weiteren durchgehenden Bremse (z- B. Schienenbremse) zulässig. Bei Kurzshlußbremsen kann die Handbremse am Schluß der Bremsung als Hilfe zum Feststellen der Fahrzeuge mit herangezogen werden.

AB 65 Zu § 18 (5)

Bei neuen Triebwagen soll mit der Handbremse allein

unter den in AB 64 genannten Vorausseßungen bei Ge-

s{hwindigkeiten bis zu 40 km/h eine mittlere Bremsver- | 39gerung von mindestens 0,8 m/s? erreicht werden.

Zu 8 19 Sandstreuung

AB 66 Zu § 19 __ Wenn die gn Sandbehälter für einen Tages- dienst nicht ausreichen, sind Vorratsbehälter im Wagen oder af geeigneten Stellen der Strecke vorzusehen. : Zu § 20 Plattformvershlüsse AB 67 Zu § 20 (2) ormen, die als Fahrerstand dienen, sind

bei mehr als 40 km/h |

Die Platt

16 mm -

schließen und bei Dunkelheit gegen Blendung aus dem Wageninnern zu s{hüßen. i erner ist ein Blendschuß für den Fahrer gegen Sonnen- strahlen vorzusehen; auch die Ausrüstung der Fahrer mit Sonnenbrillen oder Blendschirmen is ausreichend. Die Außentüren dürfen bei neuen Wagen nicht nach außen auf- schlagen. Das Wagen mit Scheibenwischern oder ähnlich wirkenden Ein- richtungen ausgerüstet sein. n : AB 68 Zu § 20 (2) Jn die NStrab sind Muster für die Ausbildung dec Fahrerstände aufzunehmen. Hierbei sind für neuè Wagen- typen Sigßgelegenheiten für den Fahrer anzustreben.

Zu § 21 Ausrüstung mit Warcnungs- und Verstäns digungs8einrichtungen AB 69 Zu §-21 (1)

Als Vorrichtung zur Warnung von Teilnehmern am Straßenverkehx ist jeder Fahrerstand mit einer Läutevor- richtung auszurüsten. land- und Vorortbahnen noch eine zusäßliche akustische Warn- vorrichtung angebracht werden.

Fahrtrichtungsanzeiger sind in einer- Höhe von 2,00 bis 2,890 m über SO anzuordnen. :

AB 70 Zu § 21 (2)

Zur Verständigung des Zugpersonals untereinander können Schall- oder Lichtsignale verwendet werden. Für Notsignale müssen Vorrichtungen zur Abgabe von Schall- signalen vorhanden sein.

Zu S8 22 Beschriftung der Fahrzeuge.

AB 71 Zu § 22 (1)

Als Bezeichnung des Unternehmens können auch Ge- schäftszeihen oder Wappen gewählt werden, soweit dadurch die Eindeutigkeit der Anschrift nicht beeinträchtigt wird. Die Anzahl der Sit- und Stehpläße braucht in jedem Raum nur einmal angeschrieben zu werden,

AB 72 Zu § 22 (2)

Für die Anschriften sind klare Schriftzeichen anzuwenden, die in ihrer Größe dem Zweck der Anschriften angepaßt sind.

Zu § 23 Zulassung und Untersuchung AB 73 Zu § 23 (1)

Neue oder úumgebaute Fahrzeugtypen werden durch den zuständigen RBvB (VAB) zugelassen. Die Zulassung besteht aus der Genehmigung der eingereihten Zeihnungen (Maß- stab 1 : 10 oder 1 : 20) und der Baubeschreibung sowie aus der Abnahme des ersten Fahrzeugs der neuen Type. Verfügt ein Unternehmen selbst über geeignete tehnishe Kräfte, so kann diesen vom RBvB auf Antrag die Abnahme auch des ersten Fahrzeugs übertragen werden. Der Betriebsleiter nimmt die weiteren Fahrzeuge der genehmigten Type ab und hat dem

zeuge der zugelassenen Type entsprechen. AB 74 Zu § 23 (1) Umgebaute Fahrzeuge bedürfen dann einer erneuten Zu- lassung, wenn die Aenderungen die Fahreigenschaften, das Fahrgestell, die Bremse oder die Fahrzeugumgrenzung be- treffen. Fm übrigen gelten auch für die umgebauten Fahr- zeuge die Vorschriften der AB 78. AB 75 Zu § 23 (2) Außer den Hauptuntersuhungen sind Zwischenunter- suchungen vorzunehmen, die sich nur auf diejenigen Ein- richtungen der Fahrzeuge zu erstrecken brauchen, von denen die Betriebssicherheit abhängt, insbesondere auf die Bestandteile und Wirkung aller Bremsen, das Laufgestell, die elektrische Ausrüstung und die Abschlußvorrihtungen der Plattformen. Die Häufigkeit der Zwischenuntersuhungen richtet sih..nach den jeweiligen Betriebsverhältnissen. Fn der Regel soll, eine Zwischenuntersuhung spätestens nah einem Fahr ®vor- genommen werden. AB 76 Zu § 23 (2) Veber alle ausgeführten Untersuhungen der einzelnen Lateg sind überaltlide Aufzeihnungen zu führen. Die risten für die Untersuchungen sind vom Tage der JFnbetrieb- nahme nach der Untersuchung bis zum Tage der Außerdienst- stellung zum Zwecke der nächsten Untersuchung zu renen. Sie dürfen um die Zeiten etwaiger Abstellungen einschließli der Zeiten für Ausbesserungen verlängert werden, wenn die e Ausbesserung jeweils zusammenhängend länger riffen a Ea n Die déäuge rine as Fristen vishen zwei Hauptuntersuchungen insgesamt darf jedo höchstens ein Fahr betragen. : pel E : ; AB 77 Zu § 23 (3) Für Dampffahrzeuge sind die Bestimmungen der Deut- schen Reichsbahn sinngemäß anzuwenden. Die für diese Fahr- zeuge vorgeschriebenen Dampfkesselprüfungen werden vom Baue d dee Hobe uo} vor l S B Lr | : der von Fall zu i lichen Anweisungen. M A O E Ae

Zu Abschnitt IV Bahnbetrieb (§8 24 bis 40)

é Zu § 24

Betriebsleitung : _AD S-A Der Betriebsleiter ist sowohl dem Unternehmen als äu der Aufsicht gegenüber verantwortlih für die sihere und | ordnungsmäßige Durchführung des Betriebs und für die Ein- | haltung der Vorschriften, die sih aus der BOStrab und den Ausführungsbestimmungen hierzu ergeben.

AB 79 Zu § 24 (1) | Dem verantwortlichen Betriebsleiter und seinem Stell- vertreter sind vom Bahnunternehmer alle Befugnisse einzu- raumen, die zur sicheren und ordnungsmäßigen Leitung des ihm unterstellten Bahnbetriebs notwendig sind. Hierzu gehört auch die maßgebliche Beteiligung bei der Auswahl, der Be- |

mindestens nah vorn durch Fenster als Wettershuy abzu-

Fenster vor dem Fahrerstand muß bei neuen |

Daneben kann namentlich für Ueber-= :

" kleidung, | tragen, Tragen von Dienstkleidung vorschreiben.

Druck der Preußischen

1 triebsleiter untersuht* die Dienstverfehlungen der Betriebs- bediensteten und macht dem Betriebsführer Vorschläge über Maßnahmen, die fr nach Feststellung der dienstlichen Ver- fehlungen für notwendig hält.

AB 80 Zu § 24 (1) j Der Stellvertreter darf nur dann die Obliegenheiten des

Betriebsleiters übernehmen, wenn ihm die Betriebsleitung ausdrücklich vom Betriebsleiter übergeben worden ist.

Zu § 25 Betriebsbedienstete AB 81 Zu § 25 (1)

Betriebsbedienstete sind niht nur diejenigen Personen, die eine verantwortliche Tätigkeit im Fahrdienst oder Bahn= hofsdienst ausüben, sondern auch diejenigen Bediensteten, die J bei der Unterhaltung der Bahnanlagen und der Fahrzeuge sowie in den Bahnelektrizitätswerken verantwortliche betrieb- liche Arbeiten verrichten. Hierbei" ist es gleichgültig, ob die Bediensteten als Beamte, Angestellte oder Arbeiter geführt werden, ebenso ob die fragliche Tätigkeit ständig oder nur vor- übergehend oder vertretungsweise ausgeführt wird.

AB 82 Zu § 25 (O)

Vor Uebernahme in den Betriebsdienst ist der Anwärter ‘durch einen Vertrxauensarzt auf Tauglichkeit zu untersuchen. Nach schweren Krankheiten ist eine erneute Untersuchung vor=- zunehmen, wenn es zweifelhaft ist, ob die Diensttauglichkeit wieder erlangt ist. Nach dem vierzigsten Lebensjahr ist alle fünf Fahre eine Nachprüfung über Hör- und Sehvermögen (auch Farbtüchtigkeit, soweit diese für den Dienst des Be- treffenden erforderlich ist) vorzunehmen. Die Nachprüfung kann vom Betriebsleiter oder einem Beauftragten vorge- nommen werden. Das Ergebnis der Untersuchung odex der Nachprüfung ist in den Personalakten zu vermerken.

AB.83 ZU'S 25 : i : Zur Tauglichkeit der Betriebsbediensteten gehört außer den technischen und persönlichen Fähigkeiten auch Pflicht- bewußtsein, Zuverlässigkeit und Nüchternheit. AB 84 Zu § 25 (H |

Die Betriebsbediensteten müssen eine angemessene Zeit unter Aufsicht zuverlässiger und geeigneter Lehrbediensteter ausgebildet werden. Vor Beginn ihrer selbständigen Tätig- keit sind sie einer Prüfung in ihrem Dienstzweige durch den Betriebsleiter oder seinen Beauftragten zu unterziehen. Nach bestandener Prüfung erhalten sie einen vom Betriebsleiter unterschriebenen Ausweis, aus dem hervorgeht, für welche Dienstverrichtung sie befähigt sind. Soll ihre verantwortliche Tätigkeit im Betriebsdienst oder bei den Unterhaltungs- arbeiten später auf weitere Dienstverrihtungen ausgedehnt werden, so ist hierfür eine weitere Ausbildung und Prüfung erforderlich.

Aufsichts- und Lehrbedienstete müssen besonders sorg- fältig nah ihrer Eignung ausgesucht werden. :

AB 85 Zu § 25 (2) Die Personalakten sollen in erster Linie für die Beur=-

Sie müssen daher dem Betriebsleiter ständig zugänglich seiin4

RBvB und dex VAB zu bestätigen, daß die gelieferten Fahr- | A1s_den Perongretheblihe SchwiertBCHe-1Wn-D2TH Wen -

Zuname, Geburtstag, Geburtsort, früherer Beruf, #Zeugnihr4 abschriften, polizeiliches Führungszeußgnis, Militärverhältniiwort Nachweis über die Ausbildung, Dienstnummerc und Dienst- eintritt. Die Personalakten müssen alle disziplinarishen und gerichtlichen Bestrafungen enthalten. Vermerke übex Be- strafungen wegen Dienstverfehlungen können nah fünf Jahren gelöscht werden.

AB 86 Zu § 25 (3) Dienstanweisungen, die für die Betriebsbediensteten im Außendienst bestimmt sind, sollen alle Einzelheiten der Diéenst=z handhabung enthalten. Art und Umfang der Dienstantwweisung rihten sih nah den Bedürfnissen des Betriebs und Verkehrs. Der Betriebsleiter erläßt die Dienstanweisungen. Sie sind dem RBvB und, soweit sie gleichzeitig den Verkehr betreffen, auh der VAB vorzulegen. Einer. Genehmigung durch die Aussichtsbehörden bedarf es niht.

AB 87 Zu § 25 (3) Bei der Beschäftigung der Bediensteten im Betriebsdienst sind außer den Vorschriften der BOStrab auch die zux Wah- - rung von Sicherheit und Ordnung gegebenen Bestimmungen der Tarifordnungen, der Dienstordnung und der Arbeitszeit- verordnung zu beachten. Die Dienstschicht (Arbeitszeit, Paufen und Wendezeit) soll so bemessen sein, daß eine die Betrievs=- sicherheit gefährdende Fnanspruchnahme der Bediensteten aus= geschlossen ist. Den Bediensteten sollen ausreichende Rühe=- zeiten und Dienstbefreiungen (dienstfreie Tage) gewährt werden.

AB 88 Zu § 25 (3) Im Fahrdienst beschäftigte Bedienstete müssen Dienst- Aushilfsbedienstete mindestens eine Dienstmüte r Betriebsleiter kann auch in anderen Fällen das

Bedienstete, die bei Ausübung ihrer Pflichten durch den Straßenverkehr gefährdet werden können, müssen Warn- kleidung tragen oder durch Warnzeichen gesichert werden.

Zu § 26

Unterhaltung, Untersuchung und Bewachung

dex Bahn AB 89 Zu § 26 (2)

der regelmäßigen Prüfungen bestimmt der

Die Zeitpunkte / Den mit der Ueberwachung beauftragten

Betriébsleiter.

| Bediensteten hat er nah Bedarf Dienstanweisungen zu geben,

| Fortsezung des Amtlichen Teils in der Ersten Beilage.

Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und füx den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: | : Rudolf Lanys\ch in Berlin-Schöneberg. 8

Druerei- und Verlags-Aktiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32,

Fünf Beilagen |

messung und dem Einsay des Betriebspersonals. Der Be-

(einschließlich Börsenbeilage und eine Zentralhandelsregisterbeilage).

teilung der Betriebszuverlässigkeit des Bediensteten dienen

|

Ber §

r

; B ; + M Y Me t

ESrste BVBeílage

{750

A is Eci iu tiiliicul B Tia t A a fitids: fs Adi, Ms: tit iei A E E És ild tis a et

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

Ir. 73

Nmtliches.

(Fortsetzung.)

: L O wu M Welche Wegübergänge oder Teile der Bahn zu bewachen sind, s Sj Vorschlag des Betriebsleiters die VAB RBvB) fest. 5 h : ( Ala bewacht gelten nicht nur solche Wegübergäuge, die von Bahnwärtern an Ort und Stelle bewacht werden, sondern auch die durch, Schranken oder Warnlichter gesicherten Weg-

übergänge. Zu § 27

Zugbildung AB 91 Zu § 27 L

Dex zugführende Schaffner ist für richtige Zugbildung un aupéting e Wagen und die richtige Anbringung aller Signale verantwortlich.

AB 92 Zu § 27 (1)

Jm Sinne des Betriebsdienstes zählen auch einzelne Triebwagen als Züge. Züge, die aus mehreren Wagen usammengeseßt werden, sind so zu bilden, daß stets ein Fahrer- siand an die Spigze des Zuges kommt. Bei der Festseßung der Zuglänge sind die Verkehrsverhältnisse der Straßenbahn und des übrigen Straßenverkehrs in Betracht zu ziehen. Die Zug- länge darf bei Stadtverkehr höchstens drei, bei Vorortlinien höchstens vier Wagen betragen. Größere Zuglängen bedürfen der Genehmigung duxch den RBvB (VAB).

AB 93 Zu § 27 (3) i

Am Schluß von Zügen für den öffentlichen Personen- verkehr dürfen " itc und Arbeitswagen des Bahn- betriebs, die den Bremsvorschriften in § 27 (3) entsprechen, nur angehängt werden, wenn sie sih ihrer Bauart nach dazu eignen und die Sicherheit des Zugbetriebs hierdurch nicht beeinträch- tigt wird. Post- und Gepäckwagen, die diesen Bedingungen ent- sprechen, können außer am Schluß auch an anderer Stelle in die Züge eingestellt werden.

: AB 94 Zu § 27 (3) i ahrzeuge ohne Bremse dürfen nur angehängt werden, t E ich um leichte, einahsige Fahrzeuge handelt, und wenn es der Betriebsleiter zugelassen hat.

: AB 95 Zu § 27 (3) i Arbeitswagen müssen als solche deutlich erkennbar sein und dürfen nicht von Fahrgästen benußt werden.

Zu § 28 Zugsignale AB 96 Zu § 28 (1)

* Die Unterkante der Stirnlampe des Zuges ist bei vor- handenen Wagen nicht höher als 1,20 m über SO, bei neuen Wagen nicht höher als 1,00 m über SO anzuordnen. Die Lampe muß bei Dunkelheit eine derartige Beleuchtung der Gleiszone ergeben, daß auf Länge des Notbremsweges Menschen odex Gegenstände in der Bahnzone noch deutli

erkennbar sind. AB 97 Zu § 28 (1) i Die AB 96 ist bei neuen Wagen sofort, bei vorhandenen Wagen innerhalb von Fristen durchzuführen, die der RBvB

tiebt. (VAB) festseß AB 98 Zu § 28 (1)

Ausreichend beleuchtete Straßen sind solche, bei denen die Forderungen nah AB 96 leßter Saß erfüllt sind. AB 99 Zu § 28 (1) Für die Stirnlampen is die Wattzahl nit begrenzt. Jhre Leuchtwirkung darf im Straßenverkehr die für Krast- fahrzeuge zugelassene nicht überschreiten. Es müssen also Lampen, die stärker leuchten, auf das vorgeschriebene Maß abblendbar sein und vom Fahrer abgeblendet werden, wenn die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße, ins- besondere die Rülsicht N entgegenkommende Verkehrsteil- nehmer es erfordert. Diese Verpflichtung besteht gegenüber Füußgängern nur, soweit sie in geschlossenen Abteilungen mar- schieren. Dagegen ist stets abzublenden, wenn eine Straßen- bahn, die im Verkehrsraum einex öffentlichen Straße liegt, vor einex höhengleichen Kreuzung- mit einer Eisenbahn oder einer Straßenbahn auf eigenem Bahnkörper hält. 4 Die Stirnlampen brauchen keine deutlich ausgeprägte Lichtzone aufzuweisen. : i AB 100 Zu § 28 (2) Fir die Rückstrahler gelten die Bestimmungen über „Be- [haf nbeit und Prüfung von Rückstrahlern“ nach Anlage 2 der StVO. Die Rückfstrahler sind nicht höher als 1,00 m über SO anzubringen und dürfen keine größere Leuchtflähe als 150 ecm? haben. Neue Fa d deuge sind mit Schlußlichteru auszurüsten. Tee sollen nit höher als 1,25 m über SO angebracht werden. i: - : Rie wirft Fee eines Schlußlichts darf höch- stens 20 ecm? groß sein. Lichtsammelnde Linsen oder Spiegel sind nicht zulässig. Für Straßenbahnen auf eigenem Bahn- körper kann der RBvB Lampen mit größerer Leuchtfläche und stärkerer Lichtwirkung zulassen, soweit hierduxch nicht die Sicherheit einer benachbartên Eisenbahn beeinträchtigt wird.

AB 101 Zu § 28 (1) und (2) :

Stillstehende oder abgestellte Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen sind duxrch Beleuchtung des Wageninnern oder durch Schlußlichtec bzw. eine Notbeleuhtung an den Stirnwänden kenntlich zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrzeuge dur andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind.

Zu § 29 Zugpþersonal AB 102 Zu § 29 (1) Zum Zugpersonal sind außer den Fahrern und Schaff-

Berlin, Montag, den 28. März

AB 103 Zu § 29 (1) 1E Das Zugpersonal muß bei der Uebernahme des Dienstes und während des gesamten Dienstes zur Ausübung seiner Dienstobliegenheiten voll geeignet sein. Insbesondere darf es niht unter. Wirkung von geistigen Getränken und Rausch- giften stehen. Es hat auch den Vorbereitungs- und Abschluß- dienst gewissenhaft wahrzunehmen. Hierzu muß ihm eine ausreichende Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden. Schaffner und Bremser müssen mit der Bedienung der Triebfahrzeuge soweit vertraut sein, daß sie einen Zug im Be- darfsfalle stillsegen können.

AB 104 Zu § 29 (2) Í E Während des Fahrdienstes ist das gesamte Zugper ona dem S aftner des s al „Zugführer“ dienstlich

unterstellt. AB 105 Zu § 29 (3)

Die Bedienung mehrerer Wagen durxh einen Schaffner ist nux mit Genehmigung des RBvB (VAB) zulässig.

AB 106 Zu § 29 (3) Für die Straßenbahnzüge sind vom Zugpersonal Fahrt- berichte zu führen. Aus diesen müssen exkfennbar sein: Die Namen des Zugpersonals, Fahrzeugnummer, besondere Vor-

kommnisse. & Zu § 30

Bremsprobe und Bremsbedienung

AB 107 Zu § 30 (1) a ie Prüfung der Bremseinrichtungen bei Betriebsbeginn hat A i Be banoie oder unmittelbar nach Verlassen des Hofes zu erfolgen. Sie is mit allen vorhandenen Bremsarten vorzunehmen. Vor der Ausfahrt hat sih der Fahrer vom rihtigen Arbeiten des Sandstreuers und davon zu überzeugen, daß ein ausreichender Sandvorrat vorhanden ist.

AB 108 Zu § 30 (1) Die besonderen Anweisungen für die Bremsprobe und Bremsbedienung auf Straßen mit starkem Gefälle gibr der Betriebsleiter. Sie sind in den Teil III der Bau- und Be-

triebsvorschriften aufzunhmen.

AB 109 Zu § 30 (2) a Erweist sih ausnahmsweise die Wirkung einer der durch- gehenden E ea oder der Handbremfe nicht als ausreichend, so hat der Fahrer den zugführenden Schaffner und dieser die Beiwwagenschaffner zu verständigen, daß sie nah Bedarf die Handbremse der Beiwagen zu bedienen haben. Ein betriebs- unsicherer Zug ist sobald als möglih aus dem Betrieb zu

ziehen. Zu § 31 Signale des Zugpersonals

AB 110 Zu § 31 (1) a ; E Als Warnsignale sind Schallsignale zu verwenden. "Liese hat der ta Vek Suk. oder Handglocke oder devgleichen zu geben. Außerhalb geschlossener Oriísteile können Schall- signale von größerer Tonstärke benußt werden. Es sind nur die dienstlich vorgeschriebenen Signale zu geben, Unnötige Abgabe von Signalen ist untersagt. l : Beim Schieben von Wagen oder Rückwwärtsfahren sind Signale von dem Bediensteten zu geben, der sich auf der jeweils vordersten Plattform befindet oder dem Zuge vorangeht.

AB 111 Zu § 31 (H) b A

Das Signal für Richtungs8änderung ist vom Fahrer zu geben, wenn das Vir eug die bisherige Fahrtrichtung ändert, z. B. wenn es in eine Seitenstraße einbiegen will, ferner wenn das Gleis seine bisherige Lage zur Fahrbahnachse ändert oder sich einer Fahrbahnkante nähert, so daß eine Schräg- überschneidung entsteht und ein Fahrzeug eingeklemmt werden könnte. | : S

Bei Bahnen auf eigenem Bahnkörper ist die Benußung der Fahrtrichtungsanzeiger im allgemeinen nur dann erforder- lih, wenn die Straßenbahn neben der Straße herläuft und unter Aenderung ihrex bisherigen Fahrtrichtung in: den Ver- kehrsraum der Straße einmündet oder ihn überquert.

AB 112 Zu § 31 (2)

Zur Verständigung des Fahrers sind von den Schaffnern die nachstehenden Signale zu geben: :

Signal: a) Abfahren &

Bedeutung: Abfahren oder \0- weit zulässig an der nächsten Haltestelle

urchfahren Bei nächster Haltestelle halten oder Widerruf von a Der Zug ist vom Fahrer schnellstens unter Mitbenußung des Sand- streuers zum Halten zu bringen. . Hierbei bedeutet &- einen Schlag oder einen kurzen Ton.

AB 113 Zu § 31 (2) Eer

Diese Signale dürfen nicht mit den für rnsignale

ao rcfebetei inrichtungen (vgl. AB 110) gegeben werden, Sie sind von jedem Schaffner an den ada A des voraus- fahrenden Wagens weiterzugeben. Der Fahrer darf nur auf ein Signal seines Schaffners (Zugführers) abfahren. AB 114 Zu § 31 (2) ,

Das in AB 112 unter e angegebene Notsignal dient auh

ux Verständigung des Triebwagenschaffners durch - den Biber, Es ist anzuwenden, wenn der Fahrer seinen Zug nicht mehr allein rechtzeitig zum Halten bringen kann. Das Signal ist von jedem: Schaffner sofort an den Schaffner des nachfolgenden Wagens weiterzugeben. Die Schaffner der

—_—

b) Halten - -

c) Notsignal V und mehr

1938

AB 115 Zu § 31 Weitere Signalvorschriften bei einzelnen Bahnbetrieben sind zulässig. Hierunter fallen auch Lichtsignale zwischen Schaffner und Fahrer. Für das in AB 112 unter c genannte Notsignal dürfen Lichtsignale nux als Zusaß zu den Schall signalen benußt werden (vgl. AB 70). Bahnen, die Gemein- \chafts- oder Durchgangsverkehr betreiben, haben eine ein- heitliche Signalordnung einzuführen.

AB 116 Zu § 31 Alle Signale sind schnellstens zu befolgen und exforder- lichenfalls weiterzugeben. Das Dienstpersonal darf Dritte niht mit der Abgabe von Signalen beauftragen und muß Mißbrauch durch Dritte verhindern oder den Täter melden.

Zu § 32 Zielschilder AB 117 Zu § 32 Zielschilder sollen das Endziel der jeweiligen Fahrt an- geben. Für die-Beschriftung gilt AB 72.

Zu § 33 Besetzung der Wagen AB 118 Zu § 33 Für die zulässige Beseßung der Wagen gilt folgendes: Auf den Plattformen:

Für jeden Stehplaß muß 0,20 m? benußbare Bodensfläche vorhanden sein. Für den Fahrer sind zwei Stehpläße, für den Schaffner ein Stehplay freizuhalten.

JImMWageninnern:

Bei Längsbänken sind im Mittel 0,48 m Breite je Fahr- gast und 0,70 m für Sigtiefe ab Wagenwand, bei Querbänken ab Mitte Rückwand zu rechnen. 7 Bei der dann noch verbleibenden zusammenhängenden Bodenflähe im Gang muß für jeden Stehplaß 0,25 m?° vers fügbar sein. L x E Für die Beförderung von Kindern und Schülern ist eine entsprechend höhere Beseßung zulässig. Für die Benugter der Stehpläße müssen be onders an den Ausgangstüren genügend Haltegriffe oder Haltesäulen vorhanden sein.

Zu § 34

Zugfolge

E AB 119 Zu § 34 i Die Zugfolge richtet sich im allgemeinen nah dem Dienst=- es SE Züge müssen auf der Fahrt in solchen Abständen voneinander bleiben, daß feiner auf den vorausfahrenden aufs läuft, auch wenn diesex plößlich hält. Bei eingleisigen Strecken sollen die Kreuzungen in planmäßig bestimmten Ausweichen erfolgen. Weitergehende Bestimmungen für die Sicherung und Regelung der Zugfolge durch Signale und Nachrichtenmittel namentlich auf eingleisigen Streken sind, soweit es die Betriebsverhältnisse erfordern, vom Betriebsleiter zu treffen; sie bedürfen der Genehmigung des RBvB.

Zu § 35 Fahrgeshwindigkeit

: AB 120 Zu § 35

Die Höchstgeshwindigkeit ist die Geschwindigkeit, die an keiner Stelle ind zu keiner Zeit überschritten werden darf. Sie wird auf Vorschlag des Betriebsleiters für das Streckenneß oder für Teile des Nees vom RBvB (VAB) festgeseßt. Die Festseßung der Höchstgeschwindigkeit hat nah tehnischen Ge- sihtspunkten, namentlih nah den Streckenverhältnissen sowie dem Zustand der Bahnanlagen und Fahrzeuge zu erfolgen. Durch Versuchsfahrten ist festzustellen, ob die beantragte Höchst-

eschwindigkeit für die in Frage kommenden Strecken und Nabtzeuge ohne Gefahr zugelassen werden kann.

AB 121 Zu § 35

Die zulässigen größten Fahrgeschwindigkeiten auf den ein- zelnen Streckenabschnitten sind vom Betriebsleiter unter eigener Verantwortung festzuseßen. Dabei sind sie von der Verkehrspolizeibehörde in Ausführung der Straßenverkehrs- Ordnung getroffenen Bestimmungen zu beachten. Einer Ge- nehmigung durch die Aufsichtsbehörden bedarf es nicht. Die festgeseßten zulässigen größten Fahrgeschwindigkeiten sind dem RBvB und der VAB mitzuteilen.

AB 122 Zu § 35 Ju die NStrab sind Angaben über die zulässigen größten Fahrgeschwindigkeiten in Gleisbögen aufzunehmen.

Zu § 36 Befahren von Bahnkreuzungen AB 123 Zu § 36 (1) Die Vorschriften für das Befahren einer höhengleichen _Kreuzun E ai einer Straßenbahn und einex der BO unter=- stellten Bahn richten \sih, wenn die Straßenbahn außerhalb des Verkehrsraums einer öffentlihen Straße liegt, nah BO 8 68 (1) und (2), wenn die Straßenbahn innerhalb des Ver4

kehrsraums einer öffentlihen Straße liegt, nah BO § 68 (3) Ged den hierzu Ga Anordnungen des Reichsverkehrs-

ministers. | AB 124 Zu § 36 (2)

Bei der Entscheidung über das Vorrecht gemäß § 36 (2) sind hiusichtlih der nebenbahnähnlichen Kleinbahnen und der E gleihzuerahtenden Bahnen, solange sie noh nicht in die

O einbezogen sind, die Anordnungen in AB 123 sinngemäß zu beahten. Jm übrigen, j: B. bei Privatanschlußbahnen, Grubenanschlußbahnen, Werkbahnen, sind bei der Entscheidung des § 36 (2) folgende Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen. Jm allgemeinen geht die Bahn des Fernverkehrs vor der des Nah- verkehrs, die schnellere vor der laugsameren, die des Personen- verkehrs vor der des Güterverkehrs, die des öffeutlihen Ber-

nern auch die etwa dem Zuge zugeteilten Bremser zu rechnen.

Beiwagen haben alsdann unverzüglich die Handbremsen an- zuziehen. l

kehrs vor der des privaten Verkehrs.