1938 / 73 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 28 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Erste Beilage zum Reich3- und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 28. März 1938. S, 2.

AB 125 “Zu §-36 (2) Þ Füx das Befahren von Kreuzungen zwischen Straßen- bahnen und anderen Bahnen, die dex BO nicht unterstehen, ist außer den in der AB 124 genannten Gesichtspunkten auch die Verkehrsdichte der kreuzenden Bahnen in Betracht zu ziehen. Bahnen des nicht öffentlichen Verkehrs (z. B. An- shlußbähnen), welche durch Tore oder andere Sperrvorrich- tungen gegen die Straße abgeschlossen sind, oder bei denen andere besondere Einrichtungen oder betriebliche Maßnahmen zur Sicherung des Straßenverkehrs vorgeschrieben sind, können von Straßenbahnen unter den gleihen Bedingungen wie von den anderen’ Straßenfahrzeugen gekreuzt werden. Betriebsruhe auf der gekreuzten Bahn ist durch die betriebsführende Stelle kenntlih zu machen.

Zu § 37 Schieben der Züge AB 126 Zu § 37

Wird ein Zug geschoben, so haben alle Schaffner der geschobenen Wagen das vordere Ende ihres Wagens zu be- seßen und nah Anweisung des Bediensteten an der Zugspiße zu handeln. Beim vordersten Wagen darf der Schaffner auch dem Zuge vorangehen.

Der Fahrer hat auf seinem Triebwagen den in der Fahrtrichtung nah vorn gelegenen Fahrerstand einzunehmen, den Zug mit höchstens 10 km/h vorsichtig zu fahren und dabei sorgfältig auf die Signale der Bedienstetén der vorderen Wagen zu achten.

Muß das Schieben auf längerer Strecke erfolgen, so kann bei übevsichtlihen verkehrs\{chwachen Außenstraßen und auf besonderen und eigenen Bahnkörpern eine größere Ge- \hwindigkeit gefahren werden.

AB 127 Zu §37

Wird der Zug von der Spiße aus gesteuert, so gelten die Beschränkungen in AB 126 nicht.

Zu § 38 Stillstehende Fahrzeuge AB 128 Zu § 38

Bei haltenden Zügen sorgt der Fahrer durch die Ge- brauchsbremse oder durch Anziehen und Feststellen der Hand- bremse während der Dauer des Aufenthalts dafür, daß ein unbeabsichtigtes Abrollen vermieden wird. Verläßt er den Wagen (z. B. an Endhaltestellen) auf kurze Zeit, so muß er nicht nur die Fahrzeuge feststellen, sondern auhch die Be- dienungshebel (für Fahrschalter, Bremse, Umschalter und dergl.) an sich nehmen oder dem Schaffner übergeben, um ein unbefugtes Fngangseten zu verhindern. :

Vorübergehend aufgestellte Wagen (z. B. Verstärkungs- wagen) sind durch Anziehen der Handbremsen, nötigenfalls durch Vorlegekeile zu sichern.

Auf Strecken mit starkem Gefälle sind die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen vom Betriebsleiter von Fall zu Fall zu treffen.

Für abgestellte Fahrzeuge gilt das gleiche. Sie sind im übrigen so unterzubringen, daß sie Unbefugten nicht zugäng-

lich sind. AB 129 Zu § 38 Soweit keine dienstliche Vorschrift entgegensteht, dürfen unter Aufsicht stehende Wagen von Fahrgästen beseyt werden.

Zu § 39 Güterzüge B: 130 Zut S 99

Für den Betrieb mit Güterzügen sind u. a. zu regeln: Die Zusammenseßung der Züge, die Zugstärke, die Brems- ausrüstung, die Fahrgeschwindigkeit, die Zugsignale und die Signale des Zugpersonals, etwaige Verkehrsbeschränkungen, die Beförderung von Güterzügen durch Dampflokomotiven, die Beförderung von Eisenbahnwagen in Güterzügen.

AB 131 Zu § 39 Die ergänzenden Bestimmungen sind vom Betriebsleiter unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften aufzu- stellen, vom RBvB (VAB) zu genehmigen und in die Sonder- vorschriften (Teil IIT der Bau- und Betriebsvorschriften) aufzunehmen.

Zu § 40 Betriebsunfälle und -störungen AB 132 Zu § 40 (1)

Bei Unfällen haben die Bediensteten auf shnellstem Wege (vgl. auch AB 38 zu § 8) an die vom Betriebsleiter bestimmte Dienststelle Meldung zu erstatten. Den Bediensteten ist bekanntzugeben, welche Meldestelle für sie in Frage kommt.

Die Bediensteten sind über den Ort und den Gebrauch der für die Meldungen vorgesehenen Fernsprecher zu unter-

weisen. AB 133 Zu § 40 (H)

Zux Hilfeleistung bei Unfällen sind die erforderlichen Geräte usw. bereitzuhalten. Die zu ihrer Beförderung an die Unfallstelle dienenden Hilfsgerätewagen oder anderen Fahrzeuge müssen stets fahrbereit sein.

AB 134 Zu § 40 (2)

Bei geringfügigen. Vorkommnissen kann von einer Unter-

suchung abgesehen werden.

AB 135 Zu § 40 (3) b ___ Meldung ist vom Betriebsleiter niht zu erstatten, wenn es sich bei der strafbaren Handlung nur um eine Uebertretung

handelt. Zu Abschnitt V Bestimmungen über das Betreten und die Benußung der Bahn (§8 41—45) AB 136 zu V

Durch die Bestimmungen des Abschnitts Ÿ sollen Gefähr- dungen, Behinderungen oder Schädigungen der Anlagen, der Fahrzeuge und des Betriebs der Bahn nah Möglichkeit aus- geschlossen werden.

Zu § 41

Betreten der Bahnanlagen

AB 137 Zu § 41 (1) Als verbotenes Betreten oder T s M einer Bahn- anlage im Sinne des § 41 (1) Saß 2 ist es auch anzusehen,

weni Schxanken oder andere Einfriedigungen eigenmächtig geöffnet oder überschritten werden.

AB 138 Zu § 41 (2) und (3)

__Die Ausweise nah § 41 (2) sollen von der vorgeseßten Dienststelle der Berechtigten, die besonderen Berechtigungs- ausweise nah § 41 (3) vom Unternehmer ausgestellt sein. Die Ausweise sind auf Verlangen den zuständigen Bahn- bediensteten oder Polizeibeamten auszuhändigen.

Zu § 42

Verkehrsregelung an Uebergängen AB- 139 Zu § 42 (1) à

Für die Verkehrsregelung an den in § 42 (1) a bezeich- neten Uebergängen ist § 13 der StVO zu beachten.

AB 140 Zu § 42 (1) b

Die Vorschrift, daß die Wegeübergänge für herannahende Schienenfahrzeuge freizuinachen sind, gilt bei Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper allgemein; nux die in § 42 (1) b 2. Saß genannten Wegübergänge sind hierbei ausgenommen. Jn der Regel wird die Vorfahrt solcher Straßenbahnen nah 8 11 (1) BOStrab durch Warnkreuze angezeigt (vgl. AB 46, wegen der Ausnahmen AB 47).

AB 141 Zu § 42 (2)

Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten be- nußt werden. Ra : AB 142 Zu § 42 (2)

Um Beschädigungen der Bahnanlagen zu vermeiden, müssen Pflüge und Eggen, Baumstämme und andere shwere Gegenstände über Wegübergänge, die nicht straßenmäßig be- festigt sind, getragen oder auf Fahrzeugen hinübergeschafft werden. Straßenlokomotiven, Dampfpflüge und Dampf- walzen dürfen solhe Wegübergänge nur nach vorheriger An- zeige an den Betriebsleiter und unter Verwendung hölzerner oder eiserner Unterlagen benuyen.

Zu § 43 Verhalten der Fahrgöste

AB 143 Zu § 43 (2)

Fahrgäste, die den zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung ergehenden Weisungen der Bahnbediensteten keine Folge leisten, haben nach Aufforderung der Bahn- bediensteten das Schienenfahrzeug zu verlassen.

AB 144 Zu § 43 (2)

Der Unternehmer hat auf Grund des § 43 (2) „Anord- nungen über das Verhalten der Fahrgäste bei Benußung der Bahnanlagen und Fahrzeuge“ zu erlassen. Sie müssen namentlich folgende Bestimmungen enthalten:

1, Mit dem Fahrer dürfen während der Fahrt keine Unterhaltungen geführt werden;

. die Außentüren oder e pee Sat der Schienenfahrzeuge dürfen während der Fahrt nicht eigenmächtig geöffnet werden;

. die Trittbretter in Bewegung befindlicher Fahrzeuge dürfen nicht betreten werden;

. Fahrgaste dürfen auf ein vom Schaffner als „beseßt“ gekennzeihnetes Fahrzeug nicht aufsteigen oder

arin verteilen;

. die Fahrgäste dürfen nur auf der hierzu bestimmten Wagenseite ein- oder aussteigen;

. in Personenfahrzeugen darf dex freie Durchgang nicht durch Gepäcstüke oder andere hinderliche Gegenstände beeinträchtigt werden; i

. Bahnanlagen und Fahrzeuge dürfen nicht verun-

reinigt werden; . das Manchen sowie das Mitbringen brennender Pfeifen, Zigarren oder Zigaretten ist nux in den Wagèn oder Wagenteilen gestattet, die für Raucher bezeichnet sind; 9, Bestimmungen über das Mitführen von Hunden in Personenwagen.

Um die Einhaltung dex Vorschrift unter 7. zu erleichtern, t in den Personenwagen oder an den verkehrsreichen Halte- tellen im innerstädtishen Verkehr Behälter zum Abwerfen benubter Fahrscheine anzubringen.

Jm übrigen gelten für das Verhalten der Fahrgäste die Bestimmungen des § 36 StVO, der lautet:

S 36

(1) Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benußen wollen, haben diese auf den Gehwegen oder einer Haltestelleninsel oder, soweit Gehwege und Halte- stelleninseln niht vorhanden, am äußersten Rande

der Fo brgûste zu erwarten.

(2) Die Fahrgäste dürfen die öffentlihen Verkehrsmittel nux an den dazu bestimmten Haltestellen betreten und verlassen. Das Auf- und Abspringen während der Fahrt und das Hinauslehnen ist verboten.

(3) Es isst untersagt, aus den öffentlichen Verkehrs- mitteln Gegenstände zu werfen oder herausragen zu

lassen. AB 145 Zu § 43 (2)

Fn die Anordnungen nach AB 144 ist der Hinweis auf- zunehmen, daß sie von der Aufsichtsbehörde genehmigt sind und daß Zuwiderhandlungen nah § 41 PBefG mit Geld- strafe bis zu 150 RM oder mit Haft bestraft werden. Die Anordnungen hat der Unternehmer in der in § 26 DurchV. PBefG vorgesehenen Weise zur veröffentlichen.

Die L E ben bei der Prüfung dex von dem Unternehmer zur Genehmigung vorgelegten Anordnun-

en insbesondere darauf zu achten, daß sih die Anordnungen

in dem durch § 43 BOStrab gezogenen Rahmen halten, d. h. daß sie sih nur auf das Verhalten der Fahrgäste bei der Be- nußung der Bahnanlagen und Fahrgäste beziehen müssen. Für Vorschriften anderer Art bietet § 43 (2) keine Handhabe. Weiterhin is darauf zu achten, daß sih die Vorschriften auf das zur Sicherung und Ordnung des Bahnbetriebs notwen- dige Maß beschränken. :

AB 146 Zu § 43 (2)

Die auf Grund des bisherigen Rechts erlassenen Be- Bange über das Verhalten der Fahrgäste bei Benußung er Bahnanlagen gelten folange weiter, bis die in AB 144 vorgesehenen Anordnungen des Unternehmers erlassen sind.

AB 147° Zu § 43 (2)

Anordnungen der VAB (RBvB) oder des Unternehmers, die das Verhalten der Fahrgäste während der Benußung der Fahrzeuge betreffen, insbesondere die in AB 144 genannten Anoxdnungen sind in den Wagen mitzuführen und den Fahr- gâästen auf Verlangen vorzulegen.

AB 148 Zu § 43 (2) S,

Die zu Hilfspolizeibeamten ernannten Bediensteten sind befugt, unmittelbaren Zwang anzuwenden, wenn ihre zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung des Bahn- betriebs ergehenden Anordnungen ohne diesen Zwang nicht durchgeführt werden können.

Zu § 44 Ausschluß von der Beförderung AB 149 Zu § 44 (1) Gefangene dürfen nur in besonderen Schienenfahrzeugen oder besonderen Abteilen befördert werden.

AB 150 Zu § 44 (1) __ Tiere und Sachen dürfen in Personenfahrzeugen nur in einem solchen Umfange mitgeführt werden, in dem sie nah Art, Größe und Verpackung bequem untergebracht werden

können. AB 151 Zu § 44 (1) und (2)

Die Entscheidung darüber, ob Personen, Tiere oder Sachen die Mitfahrenden oder die Sicherheit und Ordnung des Be- triebs gefährden, trifft während des Fahrdienstes der Schaffner nach pflichtgemäßem Ermessen. Er ist berechtigt, sih von der Beschaffenheit der mitgenommenen Sachen zu überzeugen, wenn Tatsachen vorliegen, die eine Zuwiderhandlung gegen 8 44 der BOStrab vermuten lassen.

AB 152 Zu § 44 (3)

_ Schußbereite Waffen sind solhe Waffen, in deren Lauf \ih ein Geschoß befindet. Personen, die amtlih zur Führung einer Schußwaffe befugt sind, sind nur die in §8 18 und -19 des Waffengéseßes vom 18. März 1938 (Reichsgeseßbl. T1 S. 265) bezeichneten. Andere Pn dürfen in Schienenfahrzeugen oder Warteräumen weder s{hußbereite Waffen noch solche ge- ladene Schußwaffen mitführen, bei denen Ladung gleich Schuß- bereitshaft nah obiger Begriffsbestimmung ist,

Soweit nicht die Uniform als genügender Ausweis an- gesehen werden kann, ist der Schaffner berechtigt, einen Aus- weis über das Recht zum Tragen der Waffe zu verlangen,

Zu § 45 Zuwiderhandlungen AB 153 Zu § 45

__ Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der 88 41 bis 44 BOStrab sind von der Polizeibehörde zu verfolgen.

Zu Abschnitt VI Schlußbestimmungen (§8 46—50)

Zu § 46 Anordnungen AB 154 Zu § 46

Die Zuständigkeit für den Erlaß der Anordnungen regelt Ls sinngemäß nah den Ausführungsbestimmungen zu § 3

Strab, Zu § 47 Hilfspolizeibeamte AB 155 Zu § 47 Die Ernennung von Bahnbediensteten zu Hilfspolizei- beamten darf nur bei nachgewiesenem Bedürfnis erfolgen. «Fn erster Linie kommen für die Ernennung Aufsichtsbeamte der Bahn und einzelne ausgewählte Leute des Fahrpersonals in Frage. Ein Bedürfnis ist namentlich anzuerkennen, wenn die Bahn Strecken durhfährt, auf denen die shnelle Heran- ziehung von Polizeibeamten auf Schwierigkeiten stößt. Bei der Auswahl is auf Unbescholtenheit, Besonnenheit und sicheres Auftreten besonderer Wert zu legen.

: AB 156 Zu § 47 Bei Ausübung des Dienstes müssen die zu Hilfspolizei- Beamten ernannten Bahnbediensteten mit einem Ausweis über ihre Eigenschaft als Hilfspolizeibeamten versehen sein. Sie können außerdem ein Dienstabzeichen tragen. Sie haben sih den Fahrgästen und anderen Verkehrsteilnehmern gegen-

Über auszuweisen, AB 157 Zu § 47

Die Zuständigkeit der zu Hilfspolizeibeamten ernannten Bediensteten erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bahn-

anlagen des Unternehmens, bei dem sie beschäftigt sind, und

E alle Maßnahmen, die zur sicheren und ordnungs- mäßigen Handhabung dexr für den Bahnbetrieb geltenden Geseye und Verordnungen erforderlich sind.

AB 158 Zu § 47 S far die Li 8polizeibeamten gilt die „Dienstanweisung ür die ‘zu Hilfspolizeibeamten ernannten Straßenbahn- ediensteten“, Zu § 49 Ausnahmen AB 159 Zu § 49

Anträge auf Ausnahmen und Abweichungen sind an die nah AB 11 und 12 zu § 3 zuständige Aufsichtsbehörde zu

richten, Zu § 50 JFnkrafttreten AB 160 Zu § 50 Durch die BOStrab und die Ausführungsbestimmungen

dazu werden die baulichen und betrieblichen Verhältnisse er Straßenbahnen erschöpfend geregelt. Die bisherigen Länder- vorschriften werden daher vom 1. April 1938 ab in vollem Umfange gegenstandslos, soweit sie den Bau und Betrieb der Straßenbahnen und die dazu erlassenen Ordnungsvorschriften betreffen, und soweit der Reichsverkehrsminister für die Vebergangszeit nichts anderes bestimmt,

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Bekanntmachung, betreffend -Zulafsungskarten.

Folgende Zulassungskarten sind ungültig:

1. Nr. 37215 vom 14, September 1934. „Schloß Hu- bextus“ Verfalltag: 25. Fanuar 1938. Gültig nur Nr. 47258 vom 11. Fanuar 1938.

. Nr. 46 617 vom 28. Oktober 1937. „Das geht jeden an“ Verfalltag: 25. Fanuar 1938. Gültig nur Nr. 47 287 vom 11. Fanuar 1938.

. Nr. 37305 vom 4. Oktober 1934. „Filmurkunden von Deutschlands Eroberung der Luft“ (Schmaltonfilm) Verfalltag: 26. Fanuar 1938. Gültig nux Nr. 47 229 vom 12. Fanuar 1938. : :

. Nr. 37503 vom 18. Oktober 1934. „Vorsicht im Straßenverkehr“ (Schmaltonfilm) Verfalltag: 26. Fa- nuar 1938. Gültig nur Nr. 47 230 vom 12. Fanuar 1938.

. Nr. 42580 vom 4. Juni 1936. „Wunderwelt des Teiches“ (Schmaltonfilm) Verfalltag: 26. Fanuar 1938. Gültig nur Nr. 47 233 vom 12. Fanuar 1938.

. Nr. 35 699 vom 13. Februar 1934. „Stoßtrupp 1917“ Verfalltag: 29. Fanuar 1938. Gültig nur Nr. 47 296 vom 15. Fanuar 1938. :

. Nr. 36 882 vom 4. August 1934. „Bei den Glasmachern im Bayerischen Wald“ Verfalltag: 28. Fanuar 1938. Gültig nux Nr. 47 201 vom 30. Dezember 1937.

. Nr. 37316 vom 21. September 1934. „Meister Loh- gerber“ Verfalltag: 31. Fanuar 1938. Gültig nur Nr. 47354 vom 17. Fanuar 1938.

. Nr. 43117 vom 15. August 1936. „Die Arbeit der Weinlese“ (Schmalfilm) Verfalltag: 1. Februar 1938. Gültig nux Nr. 47363 vom 18. Fanuar 1938. Mit neuem Haupttitel: „Von der Rebe zum Glas“ (Die Arbeit der Weinlese) (Schmalfilm).

. Nr. 43350 vom 10. September 1936. „Hongkong“ Verfalltag: 3. Februar 1938. Gültig nux Nr. 47 398 vom 20.-Fanuar 1938. i

. Nr. 37353 vom 1. Oktober 1934. „Die Großstadt in Zahlen“ (Schmaltonfilm) Verfalltag: 4. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 379 vom 21. Fanuar 1938.

. Nr. 36 999 vom 25. August 1934. „Griechisches. Meer“ Verfalltag: 5. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 400 vom 22. Fanuar 1938.

. Nx. 37548 vom 15. Oktober 1984. „Die schwarze Schwester“ Verfalltag: 25. Fanuar 1938. Gültig nur Nr. 47 243 vom 11. Fanuar 1938. Mit neuem Haupt- titel „Tokosile“ (Die ale Schwester).

. Nr. 36 934 vom 16, August 1934. „Frithjofs Heimat“ Verfalltag: 2. Februar 1938. Gültig nur Nr. 36 934 vom 16, August 1934 mit Ausfertigungsdatum vom 19, Fanuar 1938.

. Nr. 43 889 vom 6. November 1936. „Hortobagy“ (Ein- kopierte deutsche Titel und mit einem von einem Un- garn deutsch gesprochenen Vorwort) Verfalltag: 25. Fa- nuar 1938. Gültig nur Nr. 43 889 vom 6. November 1936 mit Ausfertigungsdatum vom 11. Fanuar 1938.

. Nx. 37301 vom 4. Oktober 1934. „Hochstraßen der Luft“ (Schmaltonfilm) Verfalltag: 8. Februar 1938. Gültig: nur Nr. 47 227 vom 25. Fanuax 1938.

. Nr. 4481 Mü, vom 4. Januar 1934. „Deutscher fliege“ Verfalltag: 8. Februar 1938. Gültig nur Nx. 47 362 vom 25. Fariuar_1938.

. Nx. 34 051 vom 5. Fuli 1933. „Das geistige Wort von Hand zu Hand“ Verfalltag: 9. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 434 vom 26. Fanuar 1938.

. Nr. 44445 vom 8. Januar 1937. „Sonnenschein Wetterschlag“ (Schmaltonfilm) Verfalltag: 10. Februar 1938. Gültig nux Nr. 47 453 vom 27. Fanuar 1938.

. Nr. 44 522 vom 19. Fanuar 1937. „Sonnenschein

Wetterschlag“ Verfalltag: 10. Februar 1938, Gültig nux Nx. 47.453 vom 27, Januar 1938.

. Nr. 36 405 vom 9. Mai 1934. „Boots-Manöver“ Ver- falltag: 3. Februar 1938. Gültig- nur Nr. 47 373 vom 20, Fanuar 1938.

. Nr. 35 417 vom 4. Fanuar 1934. „Vogelzug auf Helgo- land“ Verfalltag: 3. Februar 1938, Gültig nur Nr. 47 385 vom 20. Januar 1938.

. Nx. 35274 vom 16. Dezember 1933, „Elfenbein im Odenwald“ Verfalltag: 3. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 387 vom 20. Fanuar 1938.

. Nr. 36 406 vom 9, Mai 1934. „Der Helgoländer Hummer“ Verfalltag: 3. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47388 vom 20. Fanuar 1938.

. Nr. 36 404 vom 9. Mai 1934. „Dienst an Bord eines Ozeanriesen“ Verfalltag: 3. Februar 1938. Gültig nur Nr. 47 390 vom 20. Fanuar 1938.

. Nr. 45527 vom 7. Funi 1937. „Singendes Volk“ Verfalltag: 3. Februar 1938. Gültig nux Nr. 47 380 vom 20. Fanuar 1938.

. Nr. 44815 vom 22. Februar 1937. „Eine Akademie kämpft mit“ Verfalltag: 27. Januar 1938. Gültig nur Nr. 44 815 vom 22. Februar 1937. Mit neuem Haupt- titel „Jn Sachsens 13, Fanuar 1938.

28. Nx. 42 206 vom 14. April 1936. „Hochstraßen in dex Luft“ Verfalltag: 4. Februar 1938. Gültig nur Nr. 42 206 vom 14. April 1936 mit Ausfertigungs- datum vom 21. Fanuar 1938.

29, Nr. 36 098 vom 3. April 1934. „Eine wilde Jagd“ Verfalltag: 8. Februar 1938. Gültig nur Nr. 36 098 vom 3. April 1934, Mit Ausfettigungsdatum vom 25. Januar 1938.

Berlin, den 25. März 1938.

Der Leiter der Filmprüfstelle. Zimmermann.

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Bekanntmachung.

Der Herr Reichs- und Preußische Arbeitsminister hat |

mit Erlaß vom 3. März 1938 Il a Nx. 2388/38 auf Grund des § 637 Absay 1 Saß 2 der Reichsversicherung8- ordnung in Verbindung mit § 2 Absaß 2 des Gesehes über die Aufhebung des Reichsrats vom 14, Februar 1934 (Reichs- gesebl. I S. 89) folgende* Beschlüsse über Aenderung der Be- zirke von Berufsgenossenschasten genehmigt: a) die Beschlüsse des Leiters dex Berufsgenossenschaft Oldenburger Landwirte und des Leiters der Hannover- schen landwirtschaftlihen Berufsgenossenschaft über

erghauptstadt“ und Vermerk vom.

ine Aenderung derx Bezirke der Berufsgenossenschaften, und zwar durch den Uebergang des Stadtkreises Wilhelmshaven von der Hannoverschen landwirtschaft- lichen Berufsgenossenschaft auf die Berufsgenossenschaft Ug Landwirte mit Wirkung vom 1. April 1937 ab; j

die Beschlüsssse des Leiters der Mecklenburgischen land- wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und des Leiters der Schleswig-Holsteinishen landwirtschaftlichen Be- rufsgenossenschast über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossenschaften, und zwar durch den Uebergang der Gemeinden Schattin und Utecht von der Schleswig- Holsteinischen landwirtschaftlihen Berufsgenossenschaft auf die Mecklenburgische landwirtschaftliche Berufs- enossenshaft und der Gemeinden Hammer, Mann- Pagen, Panten, Horst, Walksfelde und Domhof Raßte- burg von der Mecklenburgischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf die Schleswig-Holsteinische

landwirtschaftliche Berufsgenossenshaft mit Wirkung

vom 1. Fanuar 1938 ab;

c) die Beschlüsse des Leiters der Pommerschen landwirt-

schaftlichen Berufsgenossenschaft und des Leiters der Medcklenburgischen landwirtschaftlihen Berufsgenossen- schaft über eine Aenderung der Bezirke dex Berufs- genossenschaften, und zwar durch den Uebergang der Gemeinden Pinnow, Rottmannshagen und Zettemin von der Pommerschen landwirtschaftlihen Berufs- genossenschaft auf die Mecklenburgische landwirtschaft- L N IRN N alt mit Wirkung vom 1. Fanuar 938 ab;

die Beschlüsse des Leiters der Schleswig-Holsteinischen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und des Leiters der Hannoverschen landwirtschaftlichhen Berufs- genossenschaft über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossenschaften, und zwar durch den Uebergang des Stadtkreises Cuxhaven und der Gemeinden Berensch und Arensh, Gudendorf, Holte und Spangen, Oxstedt und Sahlenburg von der Schleswig-Holsteini- schen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf die Hannoversche landwirtschaftlihe Berufsgenossenschaft und des Stadtkreises Harburg-Wilhelmsburg sowie der Gemeindeu Cranz, Altenwerder, Finkenwerder, Fisch- beck, Frankop, Gut Moor, Kirchwerder, Langenbeck, Marmstorf, Neuenfelde, Neugraben, Neuland, Rönne- burg, Sinstorf und dex rechts dex Elbe gelegenen Teile der Gemeinde Over von der Hannoverschen landwirt- schaftlichen Berufsgenossenschaft auf die Schleswig- Hvlsteinishe landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft

- mit Wirkung vom 1. Fanuar 1938 ab; e) die Beschlüsse des Leiters der Brandenburgischen land-

wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und des Leiters der “Mecklenburgischen landwirtschaftlihen Berufs- enossenschaft über eine Aenderung der Bezirke der Betufsgenossenscchaftèn, und zwar dur den Uebergang der Quaslinermühle (Gemeinde Jännersdorf), des Gutsbezirks Groß-Menow, des Dabelow-Sees und des Kornow-Sees von der Brandenburgischen landwirt- schaftlichen Berufsgenossenschaft auf die Mecklenbur- gische landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und der Gemeinde Rossow mit Rossow Gut, der Gemeinde Neteband mit Dovensee, Drusedow und Grüneberg, der Gemeinde Schönberg mit Doßkrug und des Glanz- Sees, ferner der bisher zur Gemeinde Dabelow (in Medcklenburg) gehörigen Jnsel im Brücentin-See von der ecklenburgishen landwirtschaftlihen Berufs- genössenschaft auf die Brandenburgische landwirtschaft- Dat Ga mit Wirkung vom 1. Fanuar 938 ab;

H) die Beschlüsse des Leiters der Hannoverschen Bau-

gewerks-Berufsgenossenshaft und des Leiters der Hamburgischen Baugewerks-Berufsgenossenschaft über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossen- schaften, und zwar durch den Uebergang des Stadt- kreises Harburg-Wilhelmsburg, der Gemeinden Cranz, Altenwerder, Finkenwerder, Fischbeck, Frankop, Gut Moor, Kirchwerder, Langenbeck, Marmstorf, Neuen- jede, Neugraben, Neuland, Rönneburg, Sinstorf und er rets der Elbe gelegenen Teile der Gemeinde Over von der Hannoverschen B Uge Le E Igr schaft auf die Hamburgishe Baugewerks-Berufs- genossenschaft und der Stadt Cuxhaven sowie der Ge- meinden Berensch und Arensh, Gudendorf, Holte und Spangen, Oxstedt und Sahlenburg von der Hamburgi- {hen Baugewerks-Berufsgenossenschaft auf die Hanno- vershe Baugewerks-Berufsgenossenschaft mit Wirkung vom 1. Fanuar 1938 ab;

g) die Beschlüsse des Leiters der Nordöstlihen Bau-

ewerks-Berufsgenossenschaft und des Leiters der Ham- burgifchen Bau E na über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossenschaften, und war durxh den Uebergang der Gemeinde Rossow mit

ossow Gut, der Gemeinde Neyeband mit Dovensee, Drusedow und Grüneberg, der Gemeinde Schönberg mit Doßkrug, des Glanz-Sees und der bisher zur Ge- meinde Dabelow (in Mecklenbuxrg) gehörenden Unse! im Brüentin-See von der Hamburgischen U- gewerks-Berufsgenossenschaft auf die Nordöstliche Bau-

werks - Berufsgenössenschaft und der Gemeinden Pinnow, Rottmannshagen und Zettemin, dex Quas- linermühle (Gemeinde Jännersdorf), des Gutsbezirks Groß-Menow, des Dahbelow-Sees und des Kornow- Sees von dex Nordöstlihen Baugewerks - Berufs- genossenschaft auf die Hamburgische Baugewerks-Be- rusnenallen[Haft mit Wirkung vom "1, Januar

av;

b) die Beschlüsse des Leiters dex Novdöstlichen Eisen- und

Stahl - Berufsgenossenschaft und des Leiters dexr Nord- westlichen Eisen- und n lec G Ma über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossens\ Dew und zwar durch den Uebergang der Gemeinde Rossow mit Rossow Gut, der Gemeinde Neyeband mit Doven- see, Drusedow und Grüneberg, der Gemeinde Schön- berg mit Doßkrug, des Glanz-Sees, ernes der bisher ux Gemeinde Dabelow (in Mecklen G gehörenden

nsel im Brückentin-See von der Nordwestlichen Eisen-

Und e D A auf die Nordöstliche -

Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft und der Ge- meinden Pinnow, Rottmannshagen und Zettemin, der

Erste Beilage zum Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 73 vom 28. März 1938. S. 3.

Quaslinermühle (Gemeinde JFännersdorf), des Guts=- bezirks Groß - Menow, des Dahelow-Sees und des Kornow-Sees von dex Nordöstlichen Eisen- und Stahl=- Berufsgenossenschaft auf die Nordwestliche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft vom 1. Fanuar 1938 ab;

i) die Beschlüsse des Leiters der Nordwestlichen Eisen= und Stahl-Berufsgenossenschaft und des Leiters der Mitteldeutschen Eisen-Berufsgenossenschaft übex eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossenschaften, und zwar durch den Uebergang des Teiles des ehemaligen Landkreises Flfeld (Reg.-Bez. Hildesheim, Provinz Hannover), der in den Landkreis Grafschaft Hohenstein (Reg.-Bez. Erfurt, Provinz Sachsen) eingegliedert ist, von der Nordwestlihen Eisen- und Stahl-Berufs=- genossenschaft auf die Mitteldeutsche Eisen - Berufs- genossenschaft mit Wirkung vom 1. TFanuar 1938 ab;

k) die Beschlüsse des Leiters der Nordwestlichen Eisen- Und Stahl-Berufsgenossenschaft und des Leiters der Süddeutschen Eisen- und Stahl - Berufsgenossenschaft über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossen- schaften, und zwar durch Uebergang der Gemeinden Eimelxod und Höringhausen von dex Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossen{chaft auf die Nord- westliche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft mit Wirkung vom 1. Fanuar 1938 ab;

1) die Beschlüsse des Leiters der Westdeutschen Binnen= schiffahrts-Berufsgenossenschaft und des Leiters der Norddeutschen Binnenschiffahrts - Berufsgenossenschaft Über eine Aenderung der Bezirke der Berufsgenossen=- schaften, ‘und zwar durch den Uebergang des Gebiets des früheren Landkreises Hadeln, der mit dem früheren - Landkreis Neuhaus a. d. Oste zu dem neu gebildeten Landkreis „Land Hadeln“ vereinigt worden ist, des Gebiets des früheren Landkreises Zeven, der mit dem früheren Landkreis Bremervörde zu dem Land- kreis „Bremervörde“ vereinigt worden ist, und der in der Provinz Sachsen liegenden Braun= shweigischen Exklave Calvörde von der Westdeutschen Binnenschiffahrts - Berufsgenossenschaft auf die Nord- deutsche Binnenschiffahrts - Berufsgenossenschaft mit Wirkung vom 1. Fanuar 1938 ab.

Berlin, den 22. März 1938. Das Reichsversicherungsamt, Abteilung füx Unfallversicherung. Dr. Schäffer.

Die FZunderziffer der Großhandelspreise vom 23. März 1938.

1913 = 100 Ver- Inderxgruppen 1938 änderung

16. März | 23. März | in vH

x. Agrarstoffe. | 1. Pflanzlihe Nahrungsmittel 116,8 116,9 2. Schlachtvieh « « «« - 86,9 86,9 J Miloberzcugnisse «4 ¿ » 111,6 111,6 4, Futtermittel ooo o 107,7 107,7 Agrarstoffe zusammen « « - 105,6 105,7 5, Kolonialwaren 89,6 89,6 UL. Frdustrielle Rohstoffe

und Halbwaren, Kohle . 1147 | 1147 Eisenrohstoffe und Eisen « « . 103,8 103,8 « Metalle (außer Eisen) . . « . 50,6 51/5 - Textilien E e 80,1 79,9 10, Ae URD DeDEE a brs 74,3 74,2 L Glei) «s @ 101,7 1017 12. Künstlihe Düngemittel . 57,6 57,6 13. Kraftöle und Schmierstoffe . « 105,2 105,2 1 Nu avi oa soo 39,0 40,0 15, Papierhalbwaren und Papier . 103,4 103,4 LON GRTIONE s «oie au 6s 118,8 118,8 Industrielle Nohstoffe und Halbwaren zusammen « « 94,4 94,4

VVEE. Jndustrielle Fertig- :

waren, 17, Produktionsmittel . . . « « » 113,0 113,0 19: Konsum ac un 135.7 135,6 Sndustrielle Fertigwaren zu- Amme s a e ooo 126,0 125,9 Gesamtindex . « « « « 105,8 105,8

*) Monatsdur(schnitt Februar.

Die Jndexziffer der Großhandelspreise stellt sich für den 23. März, wie in der Vorwoche, auf 105,8 (1913 100). Die Jndexziffern der Hauptgruppen lauten: Agrarstoffe 105,7 (+ 01 vH), Kolonialwaren 89,6 (unverändert), industrielle Rohstoffe und Halbwaren 94,4 (unverändert) und industrielle Fertigwaren 125,9 (— 0,1 vH).

Jm einzelnen haben an den Märkten der industriellen Rohstoffe und Halbwaren die Preise dex Nichteisenmetalle Kupfer, Blei, Zink, Zinn angezogen, während die Preise für Baumwolle und Rohjute sowie für ausländische Rindshäute etwas niedriger als in der Vorwoche lagen. Fn der Fndex=- ziffer für Kautschuk wirkte sih die ab 21. März in Kraft ges * tretene Erhöhung des Einfuhrzolls für Rohkautschuk aus.

Berlin, den 26. März 1938. Statistisches Reichsamt.

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Anordnung B 17

“dexr Ueberwachungsstellen sür Baumwolle und sür Seide,

Kunstseide und Zellwolle. Vom 24, März 1938.

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4. September 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 816) in der an der Verordnung vom 28. Funi 1937 (Reichsgeseßbl. T S. 761 in Verbindung mit dex Verordnung über die Errichtung von UVeberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) und der Verordnung über die Errichtung der Ueberwachungsstelle ihr Seide, Kunstseide und Hon vom 29. Oktober 1935 (Deutscher Reichsanzeiger und PreuU=- ßischer Staatsanzeiger Nr. 261 vom 7. November 1935) wird mit Zustimmung des Reichswirtschastsministers angeordnet: