1938 / 74 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Mar 1938 18:00:01 GMT) scan diff

E PESISII E E i s

wneihs- ‘und Staatsanzeiger Nr. 74 vom 29. März 1938. S. 2,

{werde in entsprehender Anwendung der fürsorge- rechtlichen Vorschriften zu.

F. überweisungderReichsmittel.

16. Das Reichs- und Preußische Arbeitsministerium über-

weist die zux Zahlung der Reichszuschüsse bestimmten

Reichsmittel den Landesregierungen, dem Reichskom-

missar für das Saarland und den preußischen Regie-

rungsprüsidenten in dex bisherigen Weise. Die Mittel

find unverzüglich an die Bezirksfürsorgeverbände weiterzuleiten,.

Das Reichs- und Preußische Arbeitsministerium übersendet den genannten Stellen einen. Plan füx die Unterverteilung der Mittel auf ihre Bezirksfürsorge- verbände, der nah der Zahl der Kleinrentner in den einzelnen Bezirksfürsorgeverbänden aufgestelltzwird.

Die Landesregierungen, der Reichskommissar für das Saarland und die preußishen Regierungspräsi- denten gleichen innerhalb ihres Bereihs den Mehr- bedarf, dex sih im Laufe des Rehnungsjahres bci ein- zelnen Bezirksfürsorgeverbänden exgibt, durch Heran- ziehung der bei anderen Bezirksfürsorgeverbänden vor- handenen Überfchüsse nah Möglichkeit aus. Den nach diesem Ausgleih noch verbleibenden Fehlbetrag oder Übershuß berücsihtigt das Reichs- und Preußische Arbeitsministerium auf Grund dex Abrechnungen je- weils bei der nächsten Überweisung von Reichsmitteln.

G. Bewirtschaftung der Reichs-. mittel dur die. Bezirks8fürsorge- verbände.

17. Die Bezirksfürsorgeverbände bewirtschaften die für die Zahlung der Reichszuschüsse bestimmten Reichsmittel gesondert von anderen Mitteln. Die Reichsmittel wer- den sogleich nah Eingang bei einem Sonderkonto „Reichszuschüsse für Kleinrentner“ vereinnahmt; sämt- liche Einnahmen und Ausgaben werden nur bei diesem Sonderkonto gebucht.

H. Abrechnung.

18, Die Bezirksfürsorgeverbände übersenden zum 15. Fuli, 15. Oktober, 15, Januar und 15. April jeden Fahres ihrer Aufsichtsbehörde eine Nahweifung nah Muster A übex die Verwendung der Reichsmittel in dem voraus-

d gehenden Kalendervierteljahr. Der Nachweisung ist die erforderliche Zahl von Durchshlägen beizufügen.

Auf Grund der Nachweisungen übersenden die Aufsichtsbehörden bis zum 1. August, 1. November, 1, Februar und 1. Mai jeden Fahres dem Reichs- und Preußischen Arbeitsministerium eine Zusammen- stellung nah Mustex B unter Beifügung je eines Durchschlags der von den Bezirksfürsorgeverbänden vorgelegten Nachweisungen. E

Die Ausfsichtsbehörden fordern die in ihrem Be- reich für die ersten drei Abrehnungen notwendige Zahl von Vordrucken der Muster A und B bis zum 20. April 1938 bei der Reichsdruckerei in Berlin SW 68, Oranien- straße 94, an.

Die angegebenen Fristen für die EinreichungderNachweisungenundder Zusammenstellungen sind pünktlich einzuhalten. ;

19. Die im Laufe des Rechnungsjahres bei der Betwirt- schaftung dex Reichsmittel aufgekommenen Guthaben- insen sind in der jeweils am 15. April (1. Mai) fälligen Abrechnung dem vom Reich überwiesenen Be- trage zuzurechnen.

90. Um alsbald einen genauen Überblick über die Aus- gaben dexr einzelnen Bezirksfürsorgeverbände füx die Zahlung der Reichszuschüsse zu erhalten, ist unabhängig

von dex nah Nr. 18 am 15. Fuli (1. August) 1938 fälligen ersten Abrechnung unter Verwendung der Muster A und B über den Zeitraum vom 1. April bis 31. Mai 1938 Pesonders zu berichten. Die Bezirksfürsorgeverbände übersenden diese Nach- weisung zuin 15. Juni 1938 ihrer Aufsichtsbehörde, die dem Reichs- und Preußischen Arbeitsministerium die Zusammenstellung mit je einem Durchschlag der Nachweisungen spätestens bis zum 1. Fuli 1938 vorlegt. L

J. Besondere Bestimmungen für

das Land Österrvei ch.

21, Die Einführung entsprechender Maßnahmen für die Kleinrentner im Lande Österreich bleibt einem be- sonderen Erlaß vorbehalten.

Berlin, den 25. Mäxz 1938.

Dex Reichs- und Preußische Arbeitsminister. J: Be De. Krohn,

f G estimmungen über die Förderung von Kleingärten.

f d Vom 22. März 1938. Fnhaltsverzeichnis. des für sie tätigen Arbeiters aus eigenen Mitteln laufend

Bedeutung des Kleingartenwesens, Allgemeine Grundsäße 1—3 Dee: Negt L S S Planung der Kleingartenanlagen. - « « s 5 T— 9

KleindgärtengeläandE a Es aao 10—12 NEIMSdatleeE a e L 914 Träger, Bewilligungsbehörde und Gang des Verfahrens 15—24 Béltetuis dex Klemgatckt s e S L 25 Abgaben, Gebühren und Steuern ¿ # » 7 « 5.7 13 26 Sólußabrechnung l E E Eh E RPE 27 Aiterkennungsbesimnmungen . - «e 2 x 28-29 Uebergangs- und Schlußbestimmungen . 5 #5 53 2'445 30

Auf Grund der Notverordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931, Vierter Teil, Kap. I1 (Reichsgeseßbl. I S. 537, 551) §8 21, 22 —, der Verordnung zur Aenderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleïngärten vom 26. Februar 1938 (Reichsgesebbl. T S. 233), der Ausführungs- verordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Klein- gärten vom 23. Dezember 1931 (Reichsgeseßbl. 1 S. 790)/ 15. Januar 1937 (Reichsgeseßbl. I S. 17) und des Erlasses des Führers und Reichskanzlers über das Siedlungs- und Wohnungswesen vom 4. Dezember 1934 (Reichsgeseßbl. I S. 1225) wird folgendes bestimmt:

Bedeutung des Kleingartenwesens. Allgemeine Grundsätze.

1. (1) Nächst der Kleinsiedlung ist das Kleingartenwesen das wirksamste Mittel, der Verstädterung des deutschen Volkes entgegen zu arbeiten. Der Kleingarten ist" eine not- wendige Lebensgrundluge für die in einer Mietwohnung lebenden, erbgesunden, \haffenden deutschen Menschen. Er bietet Entspannung von der Berufsarbeit, läßt die Kinder in Licht und Sonne gesund heranwachsen und liefert in dem Wirtschaftsertrag einen niht unwichtigen Teil zur Eigen- versorgung der Familien und damit zur Ergänzung ihres Einkommens.

__ (2) Das Wesensmerkmal des Kleingartens ist die Üüber- wiegend gartenbaumäßige, der nd gt S eg dienende Nugzung fremden Landes mit eigenen Krästen. Grundsäßlich ist der Kleingarten Teil einer Gesamtanlage, die gegen in- wirkungen von außen eingefriedigt ist, jedoch durch Wege, die jedermann zugängig sind, au den übrigen Volksgenossen die Möglichkeit gewähren soll, sich an-dem Naturgeshehen zu er- freuen (Kleingartenpark).

2. (1) Die Barkosten für die Herrihtung eines Klein- artens müssen so niedrig wie irgendmöglich sein, damit der EREE den erhofften Wirtschaftsertrag sichert und jede eeignete weck ist darauf zu halten, daß zu Lasten der Kleingärtner

bei Neuanlagen keine erheblih verteuernden Einrichtungen ge- fordert werden, auch wenn diese den Anblick der Anlage sehr vershönern würden. Die Ausgestaltung der öffentlichen Durchgangswege muß, abgesehen von der Mitarbeit der Klein- gärtner, auf Kosten anderer Stellen erfolgen.

„_ (2) Ausgaben für nicht werbende Einrichtungen, z. B. r eine Laube, dürfen nur in bescheidenem Ausmaße ent- tehen. Es muß den Kleingärtnern überlassen . bleiben, sie besser auszuführen, sobald fie wirtschaftlich hierzu in der Lage sind.

(3) Damit die Kleingartenbewerber von Anfang an mit der Gartenanlage innexlich verbunden werden, ihren Arbeitswillen und Gemeinschaftsgeist bekunden und -mit- helfen, die Barkosten niedrig zu Ptlen. sind sie verpflichtet, die notwendigen Arbeiten, soweit es angeht, im Wege“ der

elbst- und achbarhilfe auszuführen. Soweit sie aus ge- sundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen hierzu nicht in der Lage sind, sollen sie Ersaßleute tunlichst aus der eigenen Familie stellen; andecnfalls müssen sie den Lohn

amilie in seinen Besitz p kann. Zu diesem

zahlen.

3. Nur ein dauernd ungefährdeter Besiy läßt den durch einen Kleingarten erstrebten Erfolg in vollem Umfange erreichen. Reichshilfe darf deshalb nur für solhe Anlagen zugebilligt werden, die grundsäßlih auf die Dauer klein- gärtnerish bewirtshaftet werden können. Die mit Reichs- mitteln geförderten Kleingartenänlagen dürfen einer anderen Zweckbestimmung nur mit Zustimmung des Reichsarbeits- ministers zugeführt werden. Die Entscheidung des Reichs- arbeitsministers ergeht im Einvernehmen mit dem Reichs- minister des Fnnern. Werden die Kleingärten auf nicht ge- meindeeigenem Gelände errichtet, ist durch eine beschränkt pee Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde sicherzu- E en, daß das Gelände nur kleingärtnerish genußt werden arf. Andernfalls sollen die mit Reichsmitteln geförderten Kleingärten als Heimstätten (Heimstättengartengebiete) aus- gegeben werden (Reichsheimstättengeseß vom 25. November 1937, 8 29).

Der Kleingärtne=.

4. (1) Der Kleingärtner und seine Familie müssen sih zur Bewirtschaftung eines Kleingartens eignen. Dies seßt voraus, daß sie Liebe zur Natur, den Wunsh nah boden- verbundener Arbeit und Gemeinschaftsgeist besißen, lebens- tüchtig, e und strebsam sind, mithin Gewähr dafür bieten, daß sie ihren Verpflichtungen in jeder Hinsicht nach- kommen fönnen. Ein infolge niht erblihecr Körpershäden (z. B. durch Kriegsverlezung) behinderter Bewerber kann ewe zugelassen werden, wenn seine Frau oder Fami- ienangehörige - die Arbeiten ordnungsmäßig ausführen können und wollen.

(2) Aus der Zahl der hiernach geeigneten Bewerber fönnen alle ehrbaren Volksgenossen, die ebenso wie ihre Frauen deutsche -Reichsangehörige, deutshen oder artver- wandten Blutes, politisch geen und erbgesund P aus- gewählt werden. Bei der Auswahl sind die Anzahl der zum elterlichen O gehörigen minderjährigen Kinder und ungünstige Wohnverhältnisse aus\schlaggebend zu bewerten.

5. Stets müssen die Bewerber für eine Anlage nah der Berufsangehörigkeit und na sonstigen Umständen so ausge- wählt werden, daß ein echtes Gemeinschaftsleben in der An- lage gewährleistet ist.

6. (1) Neben Ehepaaren sind Witwen mit Kindern als Bewerber zugelassen. Wieweit darüber hinaus Einzel- personen mit versorgungsberechtigtéèn Angehörigen oder Wirt- Oeexae und -beraterinner einen Kleingaxten erhaltén ürfen, entscheidet der Verfahrensträger.

(2) Stixbt ein Kleingärtner oder wird er arbeitsunfähig, so ist der Pachtvertrag möglichst mit einem geeigneten Ange- hörigen fortzuseßen, auch wenn dieser alleinsteht.

Planung der Kleingartenanlagen.

7. Anlagen im Umfange von weniger als 20 Klein- gärten sind zumeist unwirischaftlic und lassen in der Regel nicht zu, daß sih in ihnen derx nötige ritebllte ots ent-

widckelt. Sie sollen daher niht mit Reichshilfe gefördert

werden.

8, (1) Kleingärten sind möglihst nahe bei den Woh- nungen der Bewerber (Kinderwagenentfernung) zu errichten.

(2) Die Kleingartenanlagen Jon sih in das Stadtbild gut eingliedern; sie werden zweckmäßig als Teil der öffent- lichen Grünflächen der Gemeinde vorgesehen. Fm Rahmen größerer Anlagen können Kinderspielpläße und andere Ein- richtungen, die der Gesamtheit der Kleingärtner dienen, vor- gesehen werden. ;

9, (1) Die Plcknung der Kleingärten und Lauben soll im Benehmen mit der zuständigen örtlichen Gliederung des

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Reichsbundes deutscher Kleingärtner EV. erfolgen. Dieses hat sich bereit erklärt, hierfür unentgeltlih Fachkräfte bereita zustellen, Die Bewilligungsbehörde kann sih vorbehalten,“ die Pläne zu genehmigen.

(2) Die Lauben müssen sich dem Gesamtbild gut ein- ordnen und zweckmäßig, dauerhaft und billig sein. |

Kleingartengelände.

10. Wenn auch die Bodengüte bei Kleingartenland nicht entscheidend ist, so muß der Boden doch, wenigstens nach ent sprechenden Vorbereitungen, für den Anbau von Garten- srüchten und Obst geeignet sein. Die Bodenverbesserung muß von den Kleingärtnern selbst durchzuführen sein, ohne daß sie. hierduxch wirtschaftlih allzu stark belastet werden. Ebenso ist zu sichern, daß die Gärten mit billigem Wirtschaftswassee vér eugt werden können.

11. Ein Kleingarten soll 400 qm groß sein; ex darf nichk fleiner sein als 300 qm. -

12. Die Beschaffung des erforderlichen Geländes regelt sich nach den maßgebenden geseßlichen“ Vorschriften (Kleina4 garten- und-Kleinpachtlandordnung vom 31. Fuli 1919, § 5, Reichsheimstättengeseß vom 25. November 1937, § 28, Not= verordnung vom 6. Oktober 1931, Vierter Teil, Kap. 11, § 11 in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Aenderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vont 26. Februar 1938).

_TReiwhsdarlehen, 13. (1) Folgende Reichsdarlehen können je Kleingarten gewährt werden: a) bis zu 120,— RM für die Herrichtung und Einrichtung von neuen Kleingartenanlagen und :

b) bis zu- 100,— RM für den Erwerb von Land aus

Privatbesiß, das aa) für die Errichtung neuer Kleingartenänlagen verwendet werden soll, oder bb) bereits fleingärtnerisch genußt wird, dessen weitere - kfleingärtnerishe Verwendung aber gefährdet erscheint.

(2) Die Darlehen für die Herrihtung von Kleingarten=- anlagen sind zu versagen oder in entsprechend geringerer Höhe zuzusprechen, soweit die Bewerber aus eigenem Bera mögen die entstehenden Kosten decken können. Frühere Nußbungsberechtigte dürfen nur dann aus den Reichsmitteln entschädigt werden, wenn das Land sonst nicht zu beschaffen ist, die Ansprüche sich in angemessenen Grenzen halten und die Kleingärtner nicht über Gebühr belastet werden. é

14. Die Reichsdarlehen sind unverzinslich; sie sind_ in spätestens 20 Jahren zu tilgen. Die N beginnt am 1. Oktober des auf den Abschluß des Darlehnsvertrages R Jahres. Die Tilgungsbeträge sind von den Dar= ehnsnehmern halbjährlich nachträglich am 1. April und 1. Oktober jedes Jahres zu entrichten. Die erste Zahlung hat in der Höhe zu erfolgen, daß die Schuld in den folgenden 194 Jahren in gleichbleibenden, auf volle Reichsmark abge4 rundeten Beträgen getilgt werden kann,

Bewilligungs8behörde des Verfahrens.

15. Träger der Vorhaben sind die Gemeinden oder Ge=-

meindeverbände. Der Reichsarbeitsminister kann mit Zus

stimmung des Reichsministers der Finanzen auf Antrag auch

andere Stellen als Träger zulassen und dabei das Näheres

regeln.

7 16. Bewerber um Kleingärten müssen bei der Gemeinde-

behörde oder der örtlihen Gliederung des gemeinnüßigen

Kleingartenunternehmens einen Fragebogen (Muster a) aus2

füllen, der Angaben über den f amilienstand, «Alter, Beruf,

Reineinkommen, Zahl der Kinder, Gesundheitszustand der

Familie des Bewerbers sowie über seine Wohnungsverhälta

nisse enthält. Jm Benehmen mit dem Kleingartenuntera

nehmen und gegebenenfalls dem besonders zugelassenen

Träger (vgl. Nr. 15 Sag 2) stellt die Gemeindebehörde fest,

welche Bewerber als geeignet anzusehen sind. «

17. Der Träger kann sih bei der Durchführung des Vorhabens der örtlich zuständigen Ge. des Klein- gartenunternehmens als Erfüllungsgehilfen bedienen. Auch wenn dies nicht geschieht, soll diese zu allen vorbereitenden und Ausführungsverhandlungen mitberatend herangezogen werden. Gebühren dürfen weder vom Träger noch von dem Kleingartenunternehmen für die Bürchflhrung der Maß nahme erhoben werden.

18. (1) Bewilligungsbehörden sind:

I. in Preußen:

a) die Regierungspräsidenten, l G b) der Verbandspräsident des Siedlungsverbandes Ruhrkohlenbezirk in Essen, 6 c) der Stadtpräsident der Reichshauptstadt Berlin in

f Berlin;

IT. in Bayern: die Regierungen;

III. in den übrigen Ländern: : die für die Kleinsiedlung zuständigen obersten Landes4 behörden; .

IV. im Saarland: i 1 der Reichskommissar für das Saarland in Saarbrücken,

(2) Das Württembergische Jfffenministerium kann die Bewilligung der Reichsdarlehen und die Anerkennung von Kleingartenvorhaben (vgl. Nrn. 28 und 29) der Württém4 bergishen Landeskreditanstalt in Stuttgart, das Badisché Jnnenministerium die gleichen _Zuständigkeiten der Badischen Landeskreditänstalt für Wohnungsbau in Karlsruhe über tragen. f ;

B) Um das Verfahren zu erleichtern und zu beschleu4 nigen, werden den Bewilligungsbehörden übertragen * :

a) die Befugnisse, die dem Reichsarbeitsminister auf dem

Gebiete des Kleingartenwesens nah der _ Note verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktobey 1931, Viertex Teil, Kapitel 11, §§ 10 bis 15 n Ver4 bindung mit §2 der Verordnung zur Aenderung ‘von Vorschriften übex Kleinsiedlungen und Kleingärter vom 26. Februar 1938 zustehen, mit der Maßgäbe, da sih der Reichsarbeitsminister die Entscheidung übe Enteignungen vorbehält, bei denen die Entschädigung in wiederkehrenden Leistungen gewährt werden soll,

b) die Befugnis, Vorhaben auf Grund des Art. 1 de Ausführungsverordnung zur Kleutste Bun und Be reitstellung von Kleingärten vom 23. Dezember 1931 15, Januar 1937 als Kleingartenvorhaben im Sinn® dex- Notverordnung vom 6. Oktober 1981 anzuerkennen.

Sager, und Gang

. Reichsmitteln (Muster b) der Bewilligungsbehöwe vor.

zu. Es bleibt. dem pflihtmäßigen Ermessen der Bewilligungs-

F

Reichs: und Staatsanzeiger Nr. 74 vom 29, März 1938. S. 3.

(4) Soweit für das Aufgabengebiet des Kleingarten- wesens andere Behörden zuständig sind, sind diese bei den Entscheidungen der Bewilligungsbehörde zu beteiligen.

19. (1) Dex Träger legt den Antrag auf Bewilligung von

(2) Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und ent- scheidet im Rahmen dex Vorschriften in eigener uständig- keit und Verantwortung nah den vorhandenen Reichsmitteln. Besonders förderungswürdige, aber nicht den Bestimmungen entspxechende Anträge sind dem Reichsarbeitsminister zur grundsäßlichen Entscheidung vorzulegen. i

(3) Ueber -die Bewilligung von Reichsdarlehen erteilt die Bewilligungsbehörde einen Bescheid (Muster c). Dieser kann uyter Bedingungen oder mit E erteilt werden.

(4) Die Bewilligung ist dex Deutschen Bau- und Boden- bank A.-G. dur Uebersendung einer Abschrift des Bewilli- gungsbescheides unmittelbar anzuzeigen. Gleichzeitig ist dem Reichsarbeitsminister Abschrift des Bescheides zu übèrsenden.

20. (1) Die Bewilligung der Darlehen gilt zugleih als Anerkennung im Sinne des Artikels dexr Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Kleingärten vom 23. Dezember 1931 (Reichsgeseßbl. T S. 790).

15. Januar 1937 (Reichsgeseßbl. T S, 17).

(2) Ueber die Reichsdarlehen hat die Betwilligungs- behörde genaue Nachweisungen zu führen.

21. (1) Die weitere Durchführung des Vorhabens obliegt dem Träger. Die Bewilligungsbehörde hat die Durhführung laufend gewissenhaft zu überwachen. Neben dem in erster Reihe verantwortlichen Träger hat sie dafür einzustehen, daß das Vorhaben ordnungsgemäß durchgeführt wird, und daß die bestehenden Bestimmungen beachtet ‘werden.

(2) Der Reichsarbeitsminister behält sih die- Befugnis vor, die Durchführung nach jeder Rihtung nahzuprüfen und, soweit erforderli, einzugreifen, namentlich bestimmungs- widrige Bescheide aufzuheben oder abzuändern, nötigenfalls die Auszahlung der Reichsdarlehnsraten durch die Deutsche Bau- und Bodenbank A.-G. auszusetzen, bis die beanstan- deten Mängel behoben sind.

22. Nach Eingang des Bewilligungsbescheides wird zwischen der Deutschen Bau- und Bodenbank A.-G. in Berlin und dem Träger ein Bank-Träger-Vertrag (Muster d) abge- \{hlossen. Hierzu bedürfen die Gemeinden (Gemeinde- verbände) der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Diese ist * rechtzeitig nachzusuchen und beschleunigt zu erteilen.

23. (1) Die Reichsdarlehen werden wie folgt ausgezahlt:

a) Bei Gewährung eines Darlehns für die Herrichtung

und Einrichtung einer Kleingartenanlage (Nr. 13

Abs. 1 a)

60 v. H. nach Abschluß des Bank-Träger-Vertrages, wenn die Bewilligungsbehörde bescheinigt, daß das Gelände auf die Dauer für klein- gärtnerische Nußung gesichert und die un- mitelbare Fnangriffnahme und Durchführung der erforderlichen Arbeiten gewährleistet ist,

40 v. H. auf Grund einer Bescheinigung der Bewilli- ungsbehörde, daß die Kleingärten angelegt find und der Restbetrag noch benötigt wird, um die Kosten zu decken.

b) Bei Gewährung eines Darlehns für den Landerwerb e zdANr. A8 UDE LD) aa) bei Erwerb von neuem Kleingartenland 60 v. H. nach Abschluß des Bank-Träger-Ver- . trages, wenn die Beiwwilligungsbehörde bescheinigt, daß das Gelände erworben, die dauernde kleingärtnerishe Nußung gesichert und die unmittelbare Fnan- riffnahme und Durchführung der er- forderlichen Arbeiten géwährleistet ist, 40 v. H. auf Grund einer Bescheinigung der Bewilligungsbehörde, . daß die Klein- * a es sind, der Träger als igentümer des Geländes im Grund- buch eingetragen ist und der Restbetrag noch benötigt wird, um die Kosten zu deen.

bb) bei Erwerb bereits kleingärtnerisch genußten, aber On Landes : in voller Höhe nach Abschluß des Bank- Träger-Vertrages auf Grund eine Bescheinigung der Bewilligun behörde, daß der Träger das fklein- gärtnerish *genußte Land erworben hat und als Eigentümer im Grund-

buch eingetragen ist.

(2) Soweit die Reichsdarlehen nah Abs. 1 in Teilen ausgezahlt werden, sind sie einem für diesen Zweck einzu- rihtenden Sonderkonto zuzuführen, über das der Träger nur für das Vorhaben verfügen darf. Die auf dem Sonderkonto anfallenden Zinsen sind für das Vorhaben zu verwenden.

__ 24. (1) Die Zahlungen sind von dem Träger durch Ver- mittlung dex Bewilligungsbehörde bei der - Deutschen Bau- Und Bodenbank AG. zu beantragen.

(2) Die Bewilligungsbehörde prüft die Anträge, be- einigt, ob die Vorausseßungen für die Zahlungen erfüllt ind und leitet sie der Deutschen Bau- und Bodenbank AG.

behörde überlassen, ob sie die Bescheinigung auf Grund eigener Prüfung oder auf Grund der Prüfung einer nach- geordneten unbeteiligten Behörde exteilt,

Betreuung derx Kleingärtner.

25. (1) Das Kleingartenland 4 vorwiegend obst- und gartenbaulich zu nuygen. Um dementsprechend eine ordnungs- mäßige Bewirtschaftung der Kleingärten zu sichern, ist eine sorgfältige Betreuung, Fah- und Wirtschaftsberatung der Kleingärtner erforderlich.

(2) Aufgabe der Fach- und Wirtschaftsberatung is es, dafür zu sorgen, daß die Kleingärtnerfamilien „niht nux theoretisch, sondern vor allem praktisch über die gartenbauliche Nugung thres Landes und das Halten von Kleintieren mit dem Ziele unterwiesen werden, sie zur a eigen- gedanklichen. Durchführung aller erforderlihen Arbeiten mit geringen Baraufwendüngen zu: befähigen. - ;

(3) Damit die einheitliche Beratung und Betreuung der Kleingärtnex in dex vorgesehenen Weise gesichert wird, sind

die mit Hilfe der Reichsmittel eingerichteten oder erworbenen Kleingartenäanlagen der zuständigen Gliederung des Reichs-

bundes deutscher Kleingärtner EV. als Zwischenpächter zu

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überlassen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Reichsarbeitsministers.

Gebühren und Steuern.

26. (1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die gur Durchführung der Bereitstellung von Kleingärten dienen, sind, soweit sie niht im Wege des ordentlichen Rechtsstreites vor- genommen werden, von allen Gebühren und Steuern des Reichs, der Länder und der sonstigen öffentlichen Körper- schaften befreit. i i:

(2) Die Gebühren- und Steuerfreiheit ist durch die zu- ständige Behörde ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn der Träger versichert, daß ein bestimmtes Vorhaben als Bereitstellung von Kleingärten im Sinne der Verordnung des Reichspräsidenten vom 6. Oktober 1931, Vierter Teil, Kap. 11 in der sich aus der Verordnung zur Aenderung von Vorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten vom 96. 2. 1938 ergebenden Fassung und der Ausführungsver- ordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Klein- gärten vom 23. 12. 1931/15. 1. 1937 anzusehen ist, und daß der Antrag oder die Handlung, für welche die Befreiung von Gebühren odex Steuern in Anspruch genommen wird, zur Durchführung des Vorhabens erfolgt. Die Versicherung unterliegt niht der Nachprüfung durh die Finanzbehörden,

Schlußabrechnung.

27. (1) Spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nah Zahlung des gesamten Reichsdarlehens is von dem Träger über das durchgeführte Vorhaben eine Schlußab- rechnung aufzustellen und zur Nachprüfung durch die Bewilli- gungsbehörde bereitzuhalten. Der Träger hat die Fertig- stellung der Schlußabrehnung der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die Abrechnung muß alle für das Vorhaben ent- standenen Ausgaben in übersichtlichher Form nachweisen. FÜL

‘alle Ausgaben müssen ordnungsmäßige Rehnungsbelege vor-

handen sein.

(2) Die Schlußabrechnungen sind von dem Träger auf- zubewahren und der Bewilligungsbehörde, dem Reichsarbeits- minister, dem Rechnungshof des Deutschen Reichs oder deren Beauftragten. auf Verlangen vorzulegen.“

(3) Die Bewilligungsbehörde hat sich durch Prüfung Gewißheit über die ordnungsmäßige Verwendung zu ver-

schaffen. Anerkennungsbestimmungen.

98. Auch Kleingärten, für die keine Reichsdarlehen in Anspruch genommen sind, können von der Betwilligungs- behörde als Kleingartenvorhaben im Sinne der Notver- ordnung vom 6. Oktober 1931 anerkannt werden. Dies hat zur Folge, daß für sie die Vergünstigungen und Erleichte- rungen steuerliher und “sonstiger Art, z. B. bei der Land- beschaffung (vgl. Nr. 12) gelten, die den mit Reichsdarlehen geförderten Kleingärten zustehen.

99, Anträge auf Anerkennung von Kleingartenvorhaben sind der Gemeindebehörde vorzulegen, die sie mit ihrer Stellung an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten hat. Diese prüft, ob das Vorhaben im wesentlichen so durchgeführt wird, daß es mit Reichsmitteln gefördert werden könnte, und stellt zutreffendenfalls einen Anerkennungsbescheid mit der in Nr. 26 Abs. 2 vorgesehenen Versicherung aus.

Uebergangs- und Shlußbestimmungen.

30. (1) Diese Bestimmungen treten am Tage der Ver- öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger in Kraft und erseßen die entsprechenden bisherigen Vorschriften.

(2) Die Vorschriften der Nr. 25. gelten sinngemäß au bab die rüdliegenden mit Reichsdarlehen geförderten Vor- aben.

Berlin, den 22. März 1938.

Der Reichs- und Preußische Arbeitsminister. J. A.: Dr. Knoll.

Bekanntmachung

ordnung über den Bezug von Spiritus zu Treibstofs- den vom 4. Juli 1930 (Reichsgesehbl. 1930 I S. 199).

Die Bekanntmachung vom 13. September 1937 V 7153 8 1823 TI a erhält mit Wirkung vom 1. April 1938 folgende Fassung: i

I Spiritusbezug § 4 der Verordnung:

Die Spiritusbezugscheine sind bei der- Reih8monopolver- waltung für Branntwein, Verwertungsstelle, Berlin W 9, Schellingstr. 14/15, zu beantragen. Mit dem Antrag ist, sofern nicht für die beantragte Treibstoffspiritusmenge Bar- zahlung erfolgt, nach den bei der ReiHsmonopolverwaltung leit Zahlungsstundung geltenden Bestimmungen Sicherheit zu eisten.

Soweit dex JFnhaber eines Spiritusbezugscheines nach 8 4 Abs. 3 der Verordnung berechtigt ist, auf den Spiritus- bezugschein Treibstoffspiritus zu beziehen, muß er ihn inner- halb 14 Tagen, gerehnet vom Ausstellungstag des Bezug- gens, bestellen. Für die Bestellung, Bezahlung und Stun- ung gelten die Bezugsbedingungen der Reihsmonopolver- waltung. i

Wird bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Ausstellung des Bezugscheins die volle Menge ZOaS nicht be- stellt, so ist dex Preis des nicht bezogenen Spiritus abzüglich des Einlösungsbetrages sofort bar zu zahlen. War bereits bei Beantragung des Bezugsscheins der Preis bar bezahlt, so fat für: die nichtbezogene Menge der Einlösungsbetrag er- tattet. ®

IT. ‘Bestimmungen zu§ 7derVerordnung:

1. Dex von der Reichsmonopolverwaltung für Brannk- wein gelieferte Treibstoffspiritus ist, fvweit diese nicht im Einzelfáll Ausnahmen an 1 zu fertigen Kraft- stoffen der folgenden A

10 Gew.-% Treibstoffspiritus,

Restmenge Benzin.

Dei Benzin können bis zu 10 Gew.-% Benzol beigemisht sein. Bei höheren Beimischungen von Benzol ist der Zusaß von Treibstoffspiritus unzu-

zur

lässig (vergl. auch Anordnung Nr. 15a der Ueber- '

CERUUENS für Mineralöl vom 29. März

: ). j

9. Die Kraftstoffe dürfen sih bei Temperaturen bis zu 830° nicht entmischen.

eßung zu verarbeiten: .

worden,

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3, Bei Zugabe von 0,1 cem Wasser zu 100 cem Kraft stoff bei 5 ° C darf keine Trübung auftreten.

4. Die Kraftstoffe dürfen nur für motorishe Zwecke aba gegeben und verkauft werden.

5. Eine nachträgliche Aenderung in der Zusammenseßung der fertiggestellten Kraftstoffe ist verboten.

Berlin, den 29, März 1938.

Reichsmonopolverwaltung für Branntwein. Wolf.

Anordnung Ir. 15 A

der Ueberwachungsstelle für Mineralöl (Beimischung von Krastspiritus zu Krasftstoffen.

Vom 29. März 1938,

Auf Grund der Verordnung über den Warenverkehr vom 4, September 1934 (Reichgeseßbl. 1 S. 816) in der Fassung der Verorduung vom 28. Juni 1937 (Reichsgesebbl. 1 S. 761) in Verbindung mit der Verordnung über die Errichtung von Ueberwachungsstellen vom 4. September 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 209 vom 7. September 1934) wird mit dex Zustimmung des Reichs wirtshaftsministers angeordnet:

8&1 8 1 Abs. 1 der Anordnung Nr. 15 vom 20. September

1937 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staats

anzeiger Nr. 224 vom 29. September 1937) erhält folgende

Fassung: s : „Benzine jeder Art und Gemische aus Benzin und Benzol mit einem Benzolgehalt bis zu 10 Gew.-% dürfen als Kraftstoffe nur in den Verkehr gebracht oder im Selbstverbrauch verwandt werden, wenn der fertige Kraftstoff 10 Gew.-% Kraftspicitus enthält. Die Zusammensetzung der Kraftstoffe regelt sih nah den Vorschriften der Reichsmonopolverwaltung für

Branntwein,“ g

2

Diese Anordnung tritt am 1. April 1938 in Kraft. Berlin, den 29. März 1938.

Der Reichsbeauftragte für Mineralöl. Raab.

Bekanntmachung KP 506

der überwachungsstelle für unedle Metalle vom 28. März 1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle.

1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über« wachungsstelle für unedle Metalle vom 24. Fuli 1935, betr. Richtpreise für unedle Métalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 171 vom 25. Zuli 1935) werden für die nachstehend auf4 geführten Metallklassen anstelle der in der Bekanntmachung KP 505 vom 23. März 1938 (Deutscher Reich8anzeiger Nr. 70 vom 24. März 1938) festgeseßten Kurspreise die folgenden Kuxrspreise festgeseßt:

Kupfer (Klassengruppe VIIT) Kupfer, nicht legiert (Klasse VIIT A) « « « RM 54,— bis 56,50

Kupferlegierungen (Klassengruppe 1X) Messinglegierungen (Klasse TXA) . « « « « « RM 39,25 bis 41,75 Rotgußlegierungen (Klasse TXB) .. y 04, »y 056,50 Bronzelegierungen (Klasse TXC) « s 020 OLAS Neusilberlegierungen (Klasse IXD) . „. « « y 91,25 „y 53,75

Zink (Klassengruppe XIX) Semzink (Klasse XIX A) eo o ooo RM 20,75 bis 22,75 Roznk (Klasse R O)» » e s 66 po 0 ¿16,75 8,780

Zinn (Klassengruppe XX)

Zinn, nicht legiert (Klasse XX A) « « + « « RM 228,— bis 238,— Bankg-Zinn in Blöcken . . - - - odo g 240,— y 250,— Mischzinn (Klasse XX B) D S S A o o, 228,— 238,— je 100 kg S8n-Jnhalt RM 19,25 bis 21,25 je 100 kg Rest-Jnhalt Lohan (Klasse XX D) So es b 9 . « RM 228,— bis 238,— je 100 kg Sn-Jnhalt RM 19,25 bis 21,25 je 100 kg Rest-Jnhalt, 9, Diese Bekanntmachung tritt am Tage nah ihrer Ver«

öffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 28. März 1938.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinne..

Bekanntmachung.

Die am 28. 3. 1938 ausgegebene Nummer 41 des Reichs geseßblatts, Teil I, enthält:

Verordnung über die Aufhebung des Ortsgerichts in Freien diez. Vom 26. März 1938.

Verordnung gur Aenderung der Sechsten Verordnung zur Abwehr des Mario jelers (Verhütung dex Verschleppung im Fnland). Vom 26. März 1938. i |

Zweite Verordnung zur Einführung des Vierjahresplans im Lande Oesterreih. Vom 27. März 1938.

s Umfang: 4 Bogen. Verkaufspreis: 0,15 RM. Postversen# dungsgebühren: 0,03 RM für ein Stück bei Voreinsendung auf unser Postscheckonto Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 29. März 1938.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubridch.

Preußen.

Der bisher kommissarishe Landrat des Siegkreises if -

Siegburg, Weisheit, ist endgültig zum Landrat ernannk

é

Der Herr Preußische Ministerpräsident hat namens des Preußischen Staatsministeriums ' die Regierungsbaumeisteÿ a. D. Professor Johannes Krüger in Berlin-Charlottena burg und Professor Friß Scchopohl in Berlin-Dahlem zu En Mitgliedern dex Akademie des Bauwesens ernannt.

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