1938 / 88 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Apr 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Erfte Beilage zum Reichs. und Staatsanzeiger Nr. 88 vom 14..April 1938. S. 2,

„Ste h le „zVinzenz, 22: 1, 01,,SA:-Stanbäartenführer,. ©»-

Kreisbauernführer,. Bittelbronn . übex - - Haigerlöch,

Empfinger Str. 132. ;

St@&in, Ernst, 26. 4. 06, Gauobmann der DAF,.,

Bochum, Pieperstr. 37.

Steinecke, Walter 7. 3. 88, Maler und Graphiker,

Lemgo (Lippe), Bismarckstr. 28. :

Dr -Zng. Stellrecht, Helmut, 21. 12. 98, ‘Ober-

gebietsführer, Berlin-Frohnau, Sigismundkorso 65.

Stiehr, Werner, 8. 5. 05, Kreisleiter, Bad Sege-

berg, Schillerstr. 15.

St0hr (Frankfurt), Willi, 6. 11. 03, Gauamtzsleitex, rankfurt/Main, Fm Heidenfeld 18. : | töhr (Schneidemühk), Franz, 19. 11. 79, Ober-

bürgermeister, Schneidemühl, Berliner Str. 7. 7

Stollberg, Friy, 25. 2. 88, SA.-Brigadeführer,

. Polizeipräsident, Leipzig C. 1, König-Fohann-Str. 17.

Stran-g(Sahsen), Heinrich, 18. 7. 96, Zentralkassen- : vériwälter der NSKOV., Bexlin-Tempéèlhof, Bexlinèr

Straße 33 b.

Straßmeyer, Karl, 30. 4. 97, SA.-Oberführer, Krems a. d. Donau.

Straßweg, Alfred, 21. 5. 02, Gauamtsleiter, Wer- melsfkirhen, Fahnstr. 58.

Straubinger, Christian, 29. 6. 02, Bauarbeiter, Salzburg, Alm bei Saalfelden.

Struve, Wilhelm, 9. 2. 01, Landesbauernführer, Kiel, Holstenstr. 108.

Studentkowski, Werner, 20.9. 03, Gauamts-

Teiter, Oberregierungsrat, Dresden-A. 21, Ermelstr. 11

Sundermann, Erich, 10. 7. 08, Gebietsführer der HJ., Stuttgart, Eduard-Pfeiffer-Str. 27.

von Sybeèl, Heinrich, 28. 3. 85, Direktor des ehe- maligen Reichslandbundes, Berlin-Chaxlotteubüxg. 2, Knesebeckstr. 75.

Dr. Teipel, Heinrich, 22. 3. 85, Gauamtzsleiter, Landrat, Arnsberg (Westf.), Eichholzstr. 37. Teissenbérger, Franz, 1903, Rayoninspektor, Wien.

T esche, Georg, 28. 12. 01/ Stellv. Gauleiter;, Halle (Saale), Margaretenstr. 6.

Thiéle (Bremen), Kurt, 29. 7. 96, Gauamtktsleiter,

Direktor der Städt. Kleinkreditanstalt in Bremen, Huchting (Bz. Bremen), Am See 17 (Haus Esche). Thiele (Hessen), Wilhelm, 10. 9. 97, Kreisleiter? Bürgermeister, Dillenburg, Adolf-Hitler-Str. 3.

Dr. jur #. Thyssen, Friv, 9. 11: 73, Preiß. Staatsrat, Fngenieux, Mülheim - Ruhr - Speldörf, Großenbaumer Str. 250. j

Tiebel, Friß, 6. 8. 89, Reichshauptstellenleiter,

Postamtmann, Neu-Babelsberg, Friedrich-Karl-Str. Mx: 9h.

Tittmann, Frit, 18. 7. 98, Reihshauptamktsleîter, Schriftleiter, Treuenbriegzen.

Traeg, Georg, 6. 4. 99, Stellv. Gauleiter, Augs- burg, Neidhartstr. 9. :

Triebel (Thüringen), Friedrich, 28. 7. 88, Gau-

amtsleiter, Gauobmann der DAF., Thür. Staatsrat,

Gotha, Hermann-Götîng-Str. 26.

T rip p lie r , Wilheln, 30. 8-97; Ganamtskeiter-SA-——|—

Oberführer, Stadtrat, Dessau, Kiefernweg 22 c. ; TEUbenbach,. Oslar. 29, 10, 00, Kyrôsislettéer, Langensalza, Ziegelhofstr. 10.

vonTschammer und Osten, Hans, 25. 10. 87, SA.-Obergruppenführer, Obergebietsführer der HFJ., Reichssportführer, Berlin-Charlottenburg 9, Reichs- sportfeld, Haus des Deutschen Sports.

Türk, Richard, 28. 3. 03, Landwirt, Oberschreiber- hau, Hermann-Göking-Str., Haus Baumert.

Uber, Alwin, 24. 10. 84, Kreisbauernführer, Kauder über Jauer.

Uebelhoer, Friedrich, 25. 9. 93, Kreisleiter, Ober- bürgermeister, Naumburg (Saale), Luisenstr. 11

Dr. jur. Uiberreiter, Siegfried, 1908, SA.- Gruppenführer, Steiermark. s Ullmevr, Adalbert, 26. 8. 96, Kreisleiter, Bürger- meister, Buchen (Odenwald), Rathaus.

von Ulrich, Curt, 14. 4. 76, SA.-Obergruppen- führer, Oberpräsident d. Prov. Sachsen, Preuß. Staats- rat, Magdeburg, Oberpräsidium. S Ummen, Hans, 2. 6. 94, Gaurichter, Münster (Westf.), Burchardtstr. 10. , i Unger (Essen), Heinrich, 7. 2. 68, Stellv. Gauleiter,

. Kaufmann, Essen, Kaupenstr. 101.

Unger (Schwerin), Walter, 9. 2. 09, Gauamktsleiter, Schwerin (Meckl.), Obotritenring 141. : Unterstab, Paul, 24. 4. 95, SA.-Brigadeführer, Lehrer, Bauten, Schießplatz 2. : S Urban, Gotthard, 1. 3. 05, Reichshauptamtsleiter, Berlin-Zehlendorf, Hüninger Stx. 28.

Urstöger, Felix, 27. 5. 10, SA.-Führer, Fleisch- E MEE 'berösterreich. : Tr. U sadel, Georg, 14. 3. 00, Ministerialrat, Berlin W.8., “Unter den Linden 69 (Reichserztehurtgs- ministerium). S U §, Georg, 14. 4, 01, -SA.-Oberführer, Stuttgart,

-Herdwéeg 72.

Vetter (Hagen), Heinrich, 10. 9. 90, Gauanitsleiter,

Oberbürgermeister, Hagen (Westf.), Emster Str. 59.

Veéttér O Karl, 15. 4. 95, SS.-Standar- tenführer, Bauer, Berlin SW. 11, Hafenplaß 2. Vielstich, Friy, 15, 3. 95, SA.-Brigadeführér, Marburg (Lahn), Bismarckstr. 18 Dr.-Jng. V ö gle r, Albert, 8. 2. 77, Dortmund, Post- fach §11

Vogel, Hans, 9. 6. 87, SA.-Brigadeführer, Polizei- präsident, Recklinghausen, Polizeipräsidium. Vogelsang, Werner, 27. 9, 95, Kreisleiter, Fnge-

nieur, Schlettau bit 008 Talstr, 112, Post Talschlöß-

hen über Annaberg ( ;

Vogt, Anton, 5. 8. 91, Gauamtsleiter, Stuttgart-

Obertürkheim, Samoastr. 11. . V olm, Konrad, 22. 8. 97, Kreisleiter, Übach über Herzogenrath (Kr. Aachen), Kirchberg 36. Voß, Carl, 19. 8. 97, Kreisamtsleiter, Haven (Aldenburg), Post Schaar, Friedensstr. 78. Dr. Wader Otto, 6. 8, 99, SS,-Standartenführer,

“Staatsminister, . Berlin - Zehlendorf, Champhausen- -

[trage 22,

Wilhelms- -

[#+ Wächter, Werner, 9. 5. 02, Gauamtsleiter, Laùdesz. f ftellenleiter des Reichsministeriums für Volksauf-

klärung und Propaganda, Berlin-Dahlem, Habel- {hwerdter Allee 26. j e 3 Wagener (Hannover), Georg, 3. 5. 98, NSKK.- Gruppenführer, Hannover, Sallst. 104. : Dr. Wagner (Darmstadt), Richard, 2. 12. 02, Gau- amtsleiter, SS.-Standartenführer, ** Landesbauern- führèr,“ Landesbauernpräsident, Darinstadt, Am Wei- . denborn 7. N j Dr. med. Wagner (München), Gerhard, 18. 8. 88, Hauptdienstleiter, Sanitäts-Gruppenführer, Reichs- ärzteführer, Arzt, München 22, Kaulbachstr. 15. Erbprinz zu Waldeck und Pyrmont, JJostas, 13. 5. 96, SS.-Obergruppenführer, Arolsen, Neues Schloß. ' Walter (Dresden), Hellmut, 2. 3. 08, Kreisleiter, SS.-Obersturmführer, Dresden-A. 20, Cauerftr. 7. Walter (Düsseldorf), Karl, 28. 2. 01, Kreisleiter, Dipl.-Fng., Düsseldorf, Dortmundex Str. 9. von Walthausen, Georg, 19.4 5. 95,--NSKK.- Gruppenführer, Elbing, Jungferndamm- 15. Freiherr von Wangenheim, Alexander, , 91. 10. 72, Landwirt, Leiter der Bauernschule Gransee, Gransee (Mark), Lauernschule Kurmark. Weber (München), Christian, - 25.8. 83, Stadtrat, Kreistagspräsident, München 2 M, Residenz (Kaiserhof). Weber (Neunkirchen), Julius, 18. 7, 04, Kreisleiter, Völklingen, Barbarastr. 4. Wedderwille, Adolf, 25. 9. 95, Kreisleiter, Lage (Lippe), Bruchstr. 22. | Wege, Kurt, 15. 9. 91, SS.-Brigadeführer, Berlin SW. 11, Kleinbeerenstr. 283. : Wegener, Paul, 1. 10. 08, Stellv. Gauleiter, SA.=- Brigadeführer, Dipl.-Kolonialwirt, Berlin W. 35, Kur- märkische Str, 1. : Eu Wehmeier, Friß, 15. 11. 97, -Gauamtsleiter, NS.-- Siedlung Wulften, Post Sutthausen über Osnabrück. - Wehner, Nikolaus, 26. 2. 01, Kreisamtsleiter, Preu- ßish Holländ, Crofsener Str. 14. Weinreich, Hans, 5. 9, 96, SS.-Gruppenführer, flo der Technischen Nothilfe, Berlin-Südende, Hüne- eldstr. 6. E ; „Weis, Martin, 22. 4, 07, SS.-Sturmbannführer, Nürnberg, Winzelbürgstr. 20. Weis flog, Kurt, 28. 12. 06, SA.-Standartenfüßrer, Aue (Sa.), Bismarckstr. 7. ; 4 Weiß (Berlin), Rudolf, 31. 5.99, SS.-Oberführer, Amtsrat, Stettin-Neutorney, Felix-Dahn-Str. 7. Weiß (München), Wilhelm, 831. 3. 92, SA.-Ober- gruppenführer, Stellv. Hauptschriftleiter, Leiter des Reichsverbandes der deutshen Presse, Berlin SW. 68, Zimmerstr. 88. F Weitvel, Friy, 27. 4.04, SS.-Obergruppenführer, Polizeipräsident, Preuß. Staatsrat, Düsseldorf, Polizei- präsidium. Welter, Wilhelm, 4. 6. 98, Gauhauptstellenleiter, Stellv. Gauobmann der DAF., Schafbrücke (Saar), Grumbachtalweg 18. nrn al We n d t „-Martin,- 18. 11.-86, Bauer, Zerniß (Kr. Ost=" prignit). E S Wen zl, Karl, 16. 10. 03, Gauamtsleitéx; München 19, Arnulfstr. 214. i j Werkowitsch, Eugen, SA.-Gruppenführer, Major á. D., Wien. Werner, Wilhelm, 6. 6. 88, SS.-Brigadeführer, Landwirt, Rittergut Falkenau (Kr. Grottkau). W e iondern 2 03, Gauamtsleiter, Leipzig S. 3, Scheffelstr. 53 I1.

Von allen Gebieten des bürgerlichen Rechts bedarf das

des Gemeinschaftslebens, von deren Kraft und Gesundheit Bestand und Wert der Volksgemeinschaft abhängt, im neuen Staat eine überragende Bedeutung gewonnen. Déshalb sind in verschiedenen Abschnitten des Familienrehts (Eheschei- dungsrecht, Recht dey, unehelichen Kinder und der Anfechtung der Ehelichkeit) die Erneuerungsarbeiten bereits so weit ge- eid daß ihr Abschluß in absehbarer Zeit zu erhoffen sein ivird. ;

Einzelfragen des Familienrechts ‘werden* auch dort, wo

„an sich ein dringendes Bedürfnis. nach einer Rechtsänderung

besteht, grundsäßlih so lange zurückzustellen sein, bis das größere Gebiet, zu dem sie gehören, einex abschließenden Neu- regelung Zgetibes werden kann. Denn nur in solchem Qu- sammenhang wird eine vollständige, den Grundgedanken der gesamten Rechtserneuerung gut angepaßte Lösung derartiger Fragen zu finden sein. 5 :

Von dieser allgemein einzuhaltenden Regel müssen aber bei einzelnen praktisch besonders wichtigen gesetgeberischen Problemen des Familienrechts Ausnahmen gemacht werden, teils weil ihre Lösung fo dringlich geworden ift, daß sie keinen Aufschub mehr duldët, teils weil sie zu Gebieten gehören, an deren Gesamtreform in der nächsten Zeit noch nicht heran- gegangen werden kann. Ä

Jst somit eine Teillösung einiger weniger familienrecht-

licher Fragen unvermeidbar, so muß es bei einzelnen der zu

treffenden Maßnahmen, damit ihre Bedeutung und Auswir- kung mit genügender Klarheit erkennbar wird, in Kauf ge- nommen werden, daß sie äußerlih noch als Änderungen oder Ergänzungen des Bürgerlichen Geseßbuchs vollzogen werden. Die Einfügung in spätere ene, die die umfassende Er- neuerung der e Rechtsgebiete bringen werden, bleibt hierbei vorbehalten. -

Zu Art. 1

oder. von denen die.eine mit Eltern, Voreltern oder Abkömm-

“it

| lingen der anderen Geschlehtsgemeinschaft gepflogen ‘hät, ver- -

S

Familienreht ‘am dringendsten einer Neugestaltung im nationalsozialistishen Geiste; hat doch die Fämilie als Urzellé :

‘Nach § 1310 BGB ist die Ehe zwischen Pérsonen, die in gerader Linie miteinander verwandt oder vershwägert find

jedoh nur dann -nihtig, gerader Linie miteinande geschlossen wurde (§8 1327, 1323 BGB). ; __ Wenn au die Ehchindernisse des § 1310 BGB grund-“ - säßlich „aufrechtzuerhalten sein werden, so ist doch, für einige Fâlle der Schwägerschaft die Möglichkeit einer Aufhebung des ; j ] Nicht selten führt nämli das Ehe- hindernis der S ivägerschaft dazu, daß äuch Ehen, die vom Standpunkt der BVolksgemeinschaft als erwünscht angesehen werden können, nicht geschlossen werden dürféên. Es handell1 sich dabei hauptsächlich um Fälle, in’ denen ein Mann eine j Frau geheiratet hat, die in die Ehe eine aus einex früheren Ehe stammende oder vorehelih von einem Dritten erzeugte Tochter mitgebracht hat. Frau, nachdem die Tochter herangewachsen ist, so entwitell. sih in der Folgezeit häufig zwischen dieser und ihrem Stief- vater eine leidenschaftliche Zuneigung. dabei Leichtsinn der Beteiligten oder sittliche Minderwertigkeit mit;-in nicht seltenen Fällen is vielmehr das Verhalten derx“ Beteiligten menschlich so begreiflich, daß ihr Wunsch, die Ehe miteitander einzugehen, berechtigt erscheint. Sind aus einem solchéèn Verhältnis bereits Kinder. hervorgegangen, so dürfte es auch bevölkerungspolitish erwün | die Heirat ihrer Eltern ehelih wer q stands, daß mangels einer Blutsverwänd ingerader ‘Linie Verschwägerten auch er ihrex Verbindung nit entgegenstehen, erscheint nicht nux ihnen selbst, sondern auch der Gesamtheit der Volksgenossen. die Ausnahmelosigkeit des héutigen Eheverbots als eine shwere unbillige Härte. Um in solchen Fällen näch genauer - des Einzelfalls die Ehe zu ermög- chriften des x bestimmt,

Verbots zu schaffen.

wesentlich ältere

Prüfung der Umstände lichen, sicht 8 8 1310 BGB- daß Pexsonen, denen Befreiung von dem Ehchindernis der

ehten oder unehten Schwägerschaft erteilt ist, die Ehe mit- * N L oeten, dürfen. Nach eiter vexbotswidrig zwischen Vershwägerten geschlossenen Ebe durch nachteägliche É Bess beil 7

“Webel, Ottó, ‘5; 4:05, Bürgepmeister, /Berlin-Char-_ ‘lottenburg 9, Platanénállee 26. * E A T Wiebel, Curt, 17. 3. 95, Gauamtsleitex, Gauobmann

der DAF., Hamburg-Harburg, Heimfelder Stx. 62.

Wiedemann, Frit, *16. 8. 91, NSKK.-Brigade- “führer, Adjutant

des Führers, Berlin-Grunetvald, Fontanestr. 183. j Wiese, Heinrich, 22. 7. 96, SA.-Standaxrtenführer, Bauer, Eutin, Riemannstr. 94.

Wigand, Wilhelm, 2. 7. 95, Gauamktsleiter, Landrat, Luckau (Nd.-Laus.), Klingmüllerstr. 11. N

. Vilkens, Otto, 22. 10. 07, SA.-Oberführer, Göttin- --

gen, Rohnsweg 31. t

„Williken s, Werner, 8. 2,93, SS.-Gruppenführer, Staatssekretär, Preuß. Staatsrat, Berlin W. 8, Wil=-

helmstr. 72.

Dr. jür. Winkelnkempeér, Toni, 18. 10. 05, Gau- ‘ihtéleiter, Landesstellenleiter des Reichsministeriums ; für Volksaufflärung und Propaganda, Köln-Lindenthal,

Kermeterstr. 17.

Winter, Ludwig, 16, 8..94, Kreisleiter, Neustadt am Rübenberge, Haus der Deutschen Arbeit. Wintersteiger, Anton, 30.4. 00," Fngenieur,

Salzburg, Landesregierung.

Wippevr, Paul, 30.10. 06, Kreisleiter, Cochem (Mosel). Ï E Woda bß, Máx, 25. 9. 98, Kreisleiter, Hoyerswerda, Verlängerte Goethestraße.

Wobhlleben, Heinz, 19. 5.05, Gauobmann der

DAF., Berlin N. 24, Fohannisstx. 14/15.

Wo lf f

adjutant des Reichsführers SS,, Berlin-Lichterfelde, Leibstandartenweg 8... e A Wolkersdöufer, Hans, 19.6. 93, Reichsamtsleiter, Fachamtsl[eiter der DAF., SS.-Oberführer, Berlin SW. 197 alle 09

Wollénberg, Karl, 30. 4. 08, Kreisléiter, Berlin N. 65, Luxemburger Str. 34. Ÿ : Wowerlies, Franz Hermann, 22. 6.08, Schriftleiter, Berlin W. 35, Großadmiral-Prinz-Heinrich-Str. 12. von Woyrsch, Udo, 24. 7. 95, SS.-Obergruppen- führer, Preuß.. Staatsrat, Shwanowit, Kr. Brieg (Bz. Breslau). : :

Wbt g, Martin. 1.18, 99 Gauamtsleiter, Ver- lagsbuchhändleèr, Berlin-Südende, Oehlertstr. 14.

Wünning, Joachim, 1. 4. 98, Kreisbauernführer,

Kleinhelmsdorf über - Zeiß. Würzbacher, Philipp, 26. 5. 98, SA.-Oberführer, Schwaxrzenbruck Nr. 26, Post Ochenbruck b. Nürnberg. Wysodck i, Lucian, 18. 1. 99, SA.-Oberführer, Müla heim (Ruhr), Wilhelmstr. 16.

ahmñeisen, Lorenz, 31.-8. 97, Kreisleiter, SA-= Oberführer, Oberbürgermeister, Bamberg, Herzog- Max-Str. 16.

Zap f, Hermann, 26. 3.86, SA. - Brigadeführer,

Uelzen (Bz. Hann.), SA.-Brigade 60. V Nl 6,2 92 SS.-Gruppenführex, Polizei=

Präsident a. D., Bln.-Schlachtensee, Dühringzeile 35 a.

E C E O 99 SS.-Oberführer, Polizei-

Präsident, Aachen, Polizeipräsidium. Ziegler.» Willy: 81. 7, 99 SA.-Brigadeführer, Heidelberg, Schillerstx. 1. ;

Zs\chake-Papsdorf, Oskar, 12. 1, 02, Kreis-

leiter, Chemnitz, Dresdner Str. 38. Berlin, den 14. April 1938. : Der Reichswahlleiter. Dr. Reichardt, Ministerialdirektor.

a

/ Begründung

zu dem Gesez über die Aenderung und Sr

' gänzung familienrecchtlicher Borschriften und liber die Rechtsstellung der Staatenlose

n vom 12. April 1938 (NGBL. 1 S. 380).

boten, ohne daß eine Be

1 daher die Ergänzung der Vors durch einen neuen Abs, 4 vor, de

rteilung der Befreiung geheilt,

Marl, 137 5/00; SS.-Brigadeführer, Chef-

i in freiung von diesen Ehehindernissen zugelassen wird. Ein Verstoß gegen § 1310: macht eine Ehe wenn sie zwischen Personen, die in x verwandt oder verschwägert sind,

Stirbt dann die

Nicht“ immer spiell

(9! sein, wenn diese durch en. Angesichts des Um- tshaft zwischen den bbiologischè* Gründe“

§ 2 wird die Nichtigkeit

Erste -Veilage zum Reichs, und Staatsanzeiger Nt. 88 vom 14, Aprií 1988. S,

Zu Art. 2

Die Ehelichkeit eines Kindes kann nah den Vorschriften des Bürgerlichen Geseßbuchs (§8 1591 ff.) nux von dem Ehe- mann. dex Mutter Und nur innerhalb eines Jahres, nachdem dieser die Geburt des Kindes erfahren hat, e E den. Die Folge dieser Regelung ist die Unanfe ¡tbarkeit der Ehelichkeit in allen Fällen, in denen dèr Mann die Anhalts- punkte für die nichtehelihe Abstammung des Kindes erst nah Ablauf dieser Jahresfrist gewonnen hat. Jun diesen Len zwingt ihn das Geseß, das von ihm nicht erzeugte Kind dauernd als sein eheliches Kind gelten zu lassen. Auf den Lauf der Anfechtungsfrist ist nar die Vorschrift des S 203 BGB für entsprechend anwendbar exklärt; eine höhere Gewalt im Sinne diesex Vorschrift ist aber von dexr Recht- sprehung bisher nicht darin erblickt worden, daß der Ehe- martn, der Mutter sich in einem Jrrtum über die außerche- liche Erzeugung des în der Ehe geborenen Kindes befunden bat. Drese Regelung ‘ist in ihren Ergebnissen mit heutigêr Rewtsauffassune unvereinbar, Dies wird besonders deutlich dann, wenn sich erst nah Ablauf der Anfechtungsfrist heraus- stellt, daß das Kind von einem Manne stammt, der einer anderen Rasse als der Ehemann angehört oder der an einer Erbkrankheit leidet. Aber auch in weniger krassen Fällen zwingt die Bedeutung, die nah unserer heutigen Anschauung der blutmäßigen Abstammung eines Menschen zukommt, dazu, die Anfechtung der Ehelichkeit eines von dem Ehemann nicht erzeugten Kindes stets zu ermöglichen und damit den Weg für die Klarstellung dexr wirklichen Abstammung des Kindes frei zu machen. :

Hierbei wird man freilich “niht soweit gehen dürfen, dem Ehemann ein unbesristetes Anfechtungsreht einzuräu- met. Sobald er die Umstände erfährt, aus denen exr Schlüsse auf die nihhtehelihe Abstammung des Kindes zu ziehen ver= mag, ‘wird man ihm zumuten müssen, die zur Klarstellun der Abstammung erforderlichen Schritte so \{chnell als rmbali® zu unternehmen und die Anfechtung der Ehelichkeit alsbald vorzunehmen. Einem Mann, der sih troß Kenntnis solcher Umstände zunächst damit abgefunden hat, daß das Kind sicher oder wahrscheinlich nicht von ihm stammt und der es troßdèm als eheliches hat gelten lassen, kann es nit für alle Zeit freistehen, scin Verhalten gegenüber dem Kinde und der Muttex zu ändern und die Nichtehelichkeit des Kindes vielleicht nah Fahren aus Gründen geltend zu machen, die mit dem

Juteresse an der Klarstellung der Abstammung: nicht oder nur

entfernt in Zusammenhang stehen. Deshalb soll auch künftig der Ehemann der Muttex die Ehelichkeit eines Kindes nur innerhalb eines Fahres anfechten können. Diese Frist soll jedoh erst mit dem Zeitpunkt beginnen, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Nichtehe- lichkeit des Kindes sprechen. /

Das Recht zur Anfechtung der Ehelichkeit kann jedoh nit allein in die Hand des Ehemannes der Mutter gelegt werden. Die Feststellung der Nichtehelichkeit eines als ehe- lih geltenden Kindes dient zwar auch dex Klarstellung des Familtenstandes; vorwiegend hat sie aber den Zweck, die blut- mäßige Abstammung des Kindes zu offenbaren. Sie soll verhindern, daß die Ehe zur Verschleierung der Herkunft eines Kindes mißbraucht wird, und die Ermittlung der wirklichen Abstammung des Kindes ermöglichen. Bei der Bedeutung, die-dér Rasse- undz Sippenzugehörigkett eines Menschen - nah nationalsfozialistischer Auffassung -zukomnt, muß das Jnter-

esse ‘an einer - möglichst frühzeitigen und endgültigen Fest- legung des Familienstandes hinter das öffentlihe Jnteresse

an einer Klarstellung der wirklichen Abstammung zurück- treten. Die Ehelichkeit eines Kindes muß deshalb auch dann angefohten werden können, wenn dexr zunächst anfechtungs- beréchtigte Mann von seinem Anfehtungsreht aus Gleich- gültigkeit- oder aus sonstigen Erwägungen keinen Gebrauch gemacht hat oder wenn er an der Anfechtung verhindert ist. Das’ Anfechtungsrecht soll in solhen Fällen dem Staats- anwalt zustehen, der auch sonst in familienrehtlichen Streitig- keiten das öffentlihe Fnteresse zu vertreten hat und bisher schon im Anfechtungsprozeß des Mannes, wenn auch nur zur Verteidigung der Ehelichkeit, zur Mitwirkung berufen war.

Zu den Vorschriften des Artikels 2 ist im einzelnen noch folgendes zu bemerken:

ZU 8 3:

Dem Umstand, daß nunmehr auch der Staatsanwalt als Anfehtungsberechtigter in Frage kommt, mußte durch eine Acnderung des § 1593 BGB Rechnung getragen werden, Während bisher die Unechelichkeit eines Kindes außerhalb des Anfechtungsprozesses nur geltend gemacht werden konnte, wenn der Ehemann der Mutter die Ehelichkeit recht- zeitig durch Erhebung der Anfechtungsklage oder durch Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht angefochten - hatte, odev ‘wenn er vor Ablauf der Anfechtungsfrist gestorben war, ohne‘ die Ehelichkeit angefochten zu haben, muß künftig die

Geltendmachung der Unehelichkeit auch in den Fallen zu-.

lässig sein, in denen der Staatsanwalt die Ehelichkeit in der angegebenen Weise angefochten hat. N Dagegen besteht kein zureihender Grund mehr, einem Dritten die Geltendmachung der Nichtehelichkeit auch dann zuzugestehen, wenn der anfechtungsberehtigte Ehemann vor Ablauf der Anfechtungsfrist gestorben ist, ohne die Ehelichkeit angefochten zu haben. Bisher war eine solhe Möglichkeit vor allem für diejenigen eröffnet, die im Falle der Nichtehelich- keit des Kindes als geschliche Erben des Ehemannes in Frage kamen, damit sie*die Unehelichkeit des als geseßlichen Erben erster Ordnung berufenen ehelihen Kindes wenigstens dann geltend machen konnten, wenn es infolge des vorzeitigen Todes des Ehemannes ungewiß geblieben war, ob dieser die ‘An- fehtungsfrist verstreihen und das Kind endgültig als ehelich gelten lassen oder die Anfehtung aussprechen wollte. Jnfolge der Verlegung des Beginns der Anfechtungsfrist äuf den ‘Zeit- punkt, in dem der Mann die uneheliche Abstammung des Kindes erfährt, werden die Fälle, in denen dex Mani stirbt,

bevor er sein Anfehtungsreht verloren hat, künftig zwar

häufiger werden. Der vorzeitige Tod des anfechtungs8berech- tigten Mannes wird jedoch nit mehr wie bisher untéx allen

Umständen die Folge haben, daß die Ehelichkeit des Kindes

ein für allemal unangefothten bleibt. Denn gerade auch im Falle eines vorzeitigen Todes des Mannes wird künftig dem Staatsanwalt das Anfechtungsrecht zustehen, der von ihm immer dann Gebrauch machen soll, wenn die Feststellung der

Nichtehelichkeit / im öffentlihen Futeresse odex im Jnteresse“

des Kindes liegt. Ein öffentliches Fnteresse wird nun nit nur dann anzunehmen sein, wenn, wie 4 B. heim Hinein-

E rassenpolitischer oder erbbiologisher Gesichtspunkte, taatliche

elange unmittelbar berührt werden, sondern au

dann, wenn die Weiterbehandlung des unehelichen Kindes als eines ehelichen die Futeressen Dritter, z. B. der Erben des Mannes, in-einer mit gesundem Rechtsdenken unvereinbaren Weise schädigen würde. Es besteht danach kein Bedürfnis mehx, die bisherige Vorschrift, wonach untex bestimniten Vor- aussezungen auh Dritte die Nichtehelichkeit eines Kindes gelten machen könnén, weiter aufrechtzuerhalten. - Für die

eseitigung dieser Vörschrift spricht ferner die Ueberlegung, daß nur im Anfechtungsprozeß des Ehemannes oder des Staatsanwalts eine Entscheidung mit Wirkung für und gegen alle ergehen kann und daß auch nur in diesen Prozessen die den besonderen Zwecken der Ehelichkeitsanfechtung angepaßten. Verfahrensvorschristen des Statusprozesses zur Anwendung gelangen können.

j Zu § 4:

Die Aenderung des § 1594 BGB bezweckt, dem Ehemann der Mutter in allen Fällen, in denen ein als ehelich geltendes Kind in Wirklichkeit nicht ehelich ist, die Anfechtungsnmöglich- keit zu geben. Dies wird dadur erreicht, daß die Jahresfrist, die bisher mit dem Zeitpunkt beganu, in dem der Ehemann die Geburt des Kindes erfahren hat, künftig erst von dem Zeitpunkt ab laufen soll, in dem er die Umstände erfährt, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen. Deshalb wird die Anfechtung durch den Ehemann künftig als verspätet nur dann zurückgewiesen werden können, wenn nicht dargetan wird, daß der Mann die Umstände, die für die Unehelichkeit des KindeF® sprechen, binnen Jahresfrist vor Erhebung der Anfechtungsklagé“ vdex vor Abgabe der Anfechtungserklärun gegenüber dem Nachlaßgericht erfahren hat. Frühestens so die. Frist mit der Geburt des Kindes beginnen.

: QU S5: g . Das Anfechtungsxeht soll dem Staatsanwalt zustehen, ivenn der in erster Linie anfehtungsberêchtigte Ehemann der Mutter von seinem Recht keinen Gebrauch machen will oder kann. Da die Umstände, die für die Nichtehelichkeit des Kindes sprechen, von dem Mann häufig schon vor oder bei der Geburt des Kindes exkannt werden, wird in den meisten Fällen das befristete Anfehtungsreht des Mannes mit ian eines Jahres seit der Geburt des Kindes erloschen sein. Wollte man mit Rücksicht auf die Fälle, in denen die für die Nichtehelich- keit sprehenden Umstande dem Mann erst später bekannt werden, die Anfechtung durch den Staatsanwalt erst nah einem entsprechènden längeren Zeitraum zulassen, so würden sich daraus für die Handhabung dieses vorwiegend im böffent- lichen Jnteresse- geschaffenen Anfehtungsrehts Schwierig- keiten ergeben. Deshalb soll der Staatsanwalt die Ehelichkeit immer schon dann änfehten können, wenn seit der Geburt des Kindes ein Fahr verstrichen ist. Dem Staatsanwalt soll das An- fehtungsrecht sofort zustehen, wenn der Ehemann der Mutter nicht mehr lebt, gleihgültig, ob er vor oder nach der Geburt des Kindes oder ob er innerhalb der Anfechtungsfrist oder nah Ablauf derselben gestorben ist, ferner wenn der Aufent- halt des Mannes unbekannt ist.

Der Staatsanwalt soll die Ehelichkeit eines Kindes nur anfechten, wenn dies im öffentlichen Jnteresse oder im Jnter- esse des Kindes liegt. Fälle, in denen keine dieser Voraus- seßungen vorliegt, werden selten sein. Wenn die Ermittlungen, die der Siaatsanalt . aúzustellen häben, wixd, „bevox er sich - über die, Erklärung. der Anfechtung: \{hlüssig wird, deutliche Anhaltspunkte für die nichtehelihe Abstammung eines -als ehelich geltenden Kindes ergeben, wird ein öffentliches Jnter- esse an der Klaxstellung der Abstammung stets bestehen, wenn diese Klarstellung aus erb- Und rassepflegerishen Gründen notwendig wird, Die Anfechtung hat der Staatsanwalt zu Lebzeiten des Kindes durch Anfechtungsklage, nah dem Tode des «Kindes dur. Erklärung gegenüber dem Nachlaßgericht 1597 BGB) vorzunehmen.

| Zu § 6:

Die Anerkennung der ehelichen Vaterschaft 1590 BGB) konnte dazu mißbrgucht werden, die wirkliche Abstammung des Kindes im ausdrücklichen oder stillschweigenden Ein- vernehmen mit der Mutter zu verschleiern. Schon aus diesem Grunde kann künftig die Anerkennung der ehelihen Vater- schaft niht mehr die endgültige und. unwiderlegliche Ver- mutung für die eheliche Abstammung des Kindes, wie dies § 1598 Abs. 1 *BGB ‘vorsah, begründen. Die Vorschriften der S8 1596 Abs. 2, 1598, 1599 BGB, die an die Anerkennung der Vaterschaft bestimmte Rechtsfolgen knüpfen, waren des- halb aufzuheben. Die Tatsache, daß der Ehemann der Mutter das Kind anerkannt ‘hat, bringt demnach in ukunft das Anfechtungsrecht niht zum Erlöschen. Die Bedeutung der Anerkennungserklärung ist im Anfehtungsprozeß nach den allgemeinen Grundsäßen der Beweiswürdigung zu beurteilen.

: Zu g 7: Die Neuregelung der Vorschriften über die Anfechtung

der Ehelichkeit soll gewährleisten, daß ea die uneheliche Abstammüng- eines" ‘als ehelich ‘geltenden ‘Kindes in allen Fällen klargestellt werden kann, in denen diese Klarstellung im öffentlihen Futeresse ‘oder im Fnteresse des Kindes liegt.

Weintn ‘bis - zurEndgültigen Neugestaltung der Vorschriften

über die eheliche- und uneheliche Abstammung an dem bis-

herigen Verfahren dex, streitigen Gerichtsbarkeit in Familien- standsachen grundsäßlih festgehalten wird, so läßt sih dies für eine nur kurz bemessene ÜUebergangszeit dann rechtfer- tigen, wenn die e für die Anfechtungsklage des Ehe- mannes geltenden Verfahrensvorschriften in einer Weise ausgestaltet werden, die alle die Klarstellung der Abstam- mung ershwerenden Bindungen des Gerichts und der Pro- zeßbeteiligten beseitigt. Deshalb sind alle Hindernisse prozessu- aler Art, die bisher der Berücksichtigung ehelichkeitsfeindlicher Tatsachen und Beweismittel entgegenstanden, aus dem Wege geräumt. Fnsbesondere kann das Gericht in dem Rechtsstreit Uber die Anfechtungsklage des Mannes oder des Staatsan- alts künftig abweichend von § 641 Abs. 1, 8.622 Abs. 1 ZPO auch von Amts wegen Beweise jeder Art anordnen und nah Anhörung der Parteien auch folche En be- rüdcksichtigen, die niht vorgebracht sind, einerlei, o sih thre Berücksichtigung zugunsten oder zu ungunsten der Ehelichkeit des Kindes auswirkt. Ferner ist die Anwendung der Vor- schriften über die Wirkung eines Anerkenntnisses, über die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen oder über die Echtheit von Urkunden, der Vor- schriften über den Verzicht auf die Beceidigung und "über die Wirkung eines gerichtlichen Geständnisses ausgeschlossen. Da der Staatsanwalt im Anfechtungsprozeß des.Ehemannes ias wie vor zur Mitwirkung berufen ist, ergibt sich aus § 641 |

‘Kindesamnähméverhältnisses gehör ‘wie förmlicher Art. Das

E E s I T N r M

Abs. 1 ZPO in Vbdg. riit § 607 ZPO; daß er hierbei auch ehelichkeitsfeindliche kann, folgt aus § 7 dieses Geseges.

Zu 8 8:

Nah Art. 18 EGBGB ist die eheliche Abstammung eines Kindes nach den deutschen Geseßen nur dann zu beur- teilen, ‘wenn der Ehemann der Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes Deutscher ist oder, falls er vor der Geburt des Kindes gestorben ist, zuleßt Deutscher war. Zst der Ehemann der Mutter zu der hiernach maßgebenden Zeit Angehöriger eines fremden Staates, so richtet sich die Anfechtung der Ehe- lihkeit eines Kindes, das nah dem Personalstatut des Ehe- mannes als. sein ehelihes Kind gilt, auch dann nah diesem Recht, wenn" die Mutter des Kindes nicht oder nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Mannes teilt. Ft in solhèn Fällen die Mutter Deutsche, etwa weil sie nah Scheidung dex Ehe, die sie mit dem fremden Staatsangehörigen eingegangen war, einen Reichsangehörigen geheiratet hat odex weil sie als ehe- malige Deutsche oder mit Rücksicht auf {hre Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum in Deutschland eingebürgert worden ist, so ergeben sih. aus der Anwendung des für die eheliche Ad- stammung ihres Kindes maßgebenden Pexrsonalstatuts des Ehemannes häufig besondere Schwierigkeiten, deren Behebung um so dringender ist, als sih vielfach der Ehemann um das Schicksal des Kindes nicht kümmert. Häufig läßt der fremde Staatsangehörige, dex als ehelicher Vater eines solchen Kindes gilt, die nach seinem Personalstatut maßgebende Anfechtungs=- frist aus Teilnahmslosigkeit gegenüber dem Kind verstreichen. Oft ist der Aufenthalt des anfehtungsberechtigten Mannes sogar unbekannt. Besonders deutlich treten die Mängel der bisherigen Lösung dann hervor, wenn die Mutter nah jahre- langem Getrenntleben und nach Auflösung ihrer früheren Ehe den Erzeuger ihres Kindes geheiratet hat und das Kind dur die nachfolgende Ehe seiner natüxlichen Eltern nicht legitimiert werden kann, weil seine Ehelichkeit unangefochten

geblieben ist, Mit Rücksicht auf diese mit der deutshen Auf- -

fassung von der Bedeutung der Rassen- und Sippenzugehörig- keit eines Menschen unvereinbaren Folgen der bedingungs- losen Anwendung des Rechts des Ehemannes soll für die Anfechtung der Ehelichkeit deutsches Recht auch dann in Frage kommen, wenn die Mutter die Reichsangehörigkeit besißt oder im Zeitpunkt ihres Todes besessen hat. Wegen der Folgen, die eine erfolgreiche Anfechtung der Ehelichkeit für die Rechts-

stellung des Kindes, namentlich in seinen Beziehungen zur. Familie des Ehemannes der Mutter und zu- seinem bisherigen -

Heimatstaat, haben kann, soll die Anwendung der deutschen Gesehe, wenn nur die Mutter Reichsangehörige ist, auf die Fâlle beschränkt sein, in denen das Kind im Zeitpunkt der Anfechtung nach seinem bisherigen Heimatrecht noch minder=- jährig ist oder, falls es gestorben ist, noch minderjährig wäre. Für die Anfechtungsklage gegen das Kind ist in Anlchnung an die Vorschrift in Art. 2'Abs..1 des Geseßes über die An- wendung deutschen Rechts bei der Ehescheidung vom 24. Ja- nuar 1935 (RGBl. I S. 48) für diese Fälle ein besonderer Gerichtsstand geschaffen. Entsprechend ist in Abs. 3 das Nach- laßgericht bestimmt, bei dem im Falle der Anfehtung nah dem Tode des Kindes die Anfechtungserklärung abzugeben ist,

A S

Dise Erbs und Rassenfoxschung: hat..in den leßten. Fahren Verfahren entwidckelt, aus deren Ergebnissen für die Abstams- mung eines Menschen weitgehend Schlüsse gezogen werden können. Die Frage, wieweit Parteien und Zeugen verpflich- tet sind, sih solchen Verfahren zu unterwerfen, hat immer wieder zu Zweifeln Anlaß gegeben und bedarf deshalb wegen ihrer besonderen Bedeutung für familienrechtliche Streitig- keiten einer endgültigen Klärung durch den Gesetzgeber. Jn Art. 3 ist in Anlehnung an das Vorbild des § 81 a StPO. nunmehr auch für das Gebiet des Zivilprozesses bestimmt, daß sih Parteien und Zeugen erb- und rassenkundlichen Untersuchungen zu unterwerfen haben. Die Pflicht, die Ent- nahme von Blutproben zu dulden, ist mit Rücksicht auf die Wichtigkeit und Zuverlässigkeit der Blutgruppenbestimmung und die Möglichkeit, mit ihrer Hilfe einen bestimmten Mann eindeutig von der Vaterschaft zu einem Kinde auszuschließen, besonders hervorgehoben. Um zu verhindern, daß die den Parteien und Zeugen nunmehr auferlegten Pflichten zu eigen- nüßigen Zwecken mißbraucht werden, soll die Unterwerfung und Duldungspflicht nur in familienrechtlihen Streitigkeiten und nux insoweit Plaß greifen, als die Untersuchung zum Nachweis der Abstammung erforderlich ist. Als familienrecht- lihe Streitigkeit i. S. dieser Vorschrift ist auch ein Rechts-= streit über die Feststellung der unehelichen Vaterschaft und über den Unterhaltsanspruch des unehelichen Kindes anzusehen.

Zu Art. 4

Nach § 1754 Abs. 1 BGB. tritt der Kinde8annahmevertrag:

mit der rechtskräftigen Bestätigung ‘in Kraft. Obwohl die Bestätigung ein staatlicher Hoheitsakt ist, wird abgesehen

‘von den in §1756 BGB: erwähnten Fällèn: ita geltendem

Recht das Annahmeverhältnis nicht begründet, wenn der Vor=

mundschaftsrihter das Fehlen einer vom Geseß erforderten -

Vorausseßung der Kindesannahme übersehen hat. Stellt sih nachträglich, vielleiht nah vielen Fahren oder nah dem Tode

eines Beteiligten, heraus, daß ein gesebliches Erfordernis der

Kindesannahme in Wirklichkeit nicht erfüllt war, so hat nah geltendem Recht troß der Bestätigung ein Eltern- und Kindes- verhältnis rehtlich niemals bestanden. Hierdurh wird ge-

waltsam in ein Lebensverhältnis eingegriffen, das durch den Ausspruch eines staatlichen Organs anerkannt worden war \ und auf dessen dauernden Bestand “âllè’ Beteiligten vertïaut

hatten. Besonders das Kind wird durch das unerwartete Her- vortreten eines solhen Fehlers {hmerzlichen Erschütterungen ausgeseßt. Dié uneheliche Mutter odex die natürlichen Eltern können erneut Rechte an. dem Kind geltend machen, auf die sie bei Abschluß des Annahmevertrages verzichtet hatten. Mög-

licherweise ergeben sih s{hwierige und für die Existenz dex *

Beteiligten vernichtende erbrechtliche Streitigkeiten. Häufig wird jede Möglichkeit, das fehlende Erfordernis nachzuholen oder das Aunahmevethältnis wenigstens für die Zukunft wirk- sam zu begründen, verschlossen sein.

Zu den geseßlichen Voraus

en solche materiellrehtliher 4 ehlen einer materiellen Voraus- seßung darf auch durch die nicht geheilt werden; andernfalls würde der Annahmevertrag

seines vertraglichen Charakters, an dem festzuhalten ift, ‘ente “kleidet werden. Däß- ein Annahmevertrag troß einés materiells

rehtlichen Mangels versehentlih bestätigt wird, dürfte außer-

atsachen und Betoeismittel beibringeit"

seßungen eines wirksamen -

estätigung des Annahmevertrags

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