1938 / 88 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 14 Apr 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Zweite Beilage : Die Vorschrift N L der Beendigung zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger ITLr. 88 Berlin, Donnerstag, den 14. April 193

Erste Beilage zu Reis- uñd Stäatsanzeiger Nr. 88 vom 14, April 1938. S. &-

dem kaum vorkommen. Ungleih größer ist die Gefahr, daß , steht, aber der antragsberetigte Vertragsteil von seinem ein Fehler bei der Beurkundung des Vertrags vor der Be- ! Recht keinen Gebrauch macht, oder ein solcher antragsberech- pt stätigung übersehen wird. Sind die materiellen Voraus- | tigter Vertragsteil nicht mehr vorhanden ist. Ein öffentliches | des Annahmeverhältnisses und regelt die Folgen der Auf- seßungen erfüllt und ist die Bestätigung nah der Prüfung | Juteresse in" diesem Sinne, von dessen Vorhandensein die hebung. Mit Rücksicht. auf die erbrechtlichen Folgen eines

durch den Richter erteilt, so darf die Wirksamkeit des Annahme- | höhere Verwaltungsbehörde ihr Eingreifen L machen N Todes des Annehmenden sollen die Wirkungen A

verhältuisses niht mehr von einem unbeachtet gebliebenen chiedenheit | dex Au und oft erst nah Jahre zum Vorschein kommenden Form- fehler abhängen.

Um bei der besonderen Bedeutung, die die Annahme an Kindes Statt für die bevölkerungs- und sozialpolitischen Ziele des nationalsozialistishen Staates hat, für alle künftigen Fälle sicherzustellen, daß die Verletzung einer bloßen Formvorschrift nicht mehr zur unvermittelten Zerstörung eines einmal be- gründeten Familienverhältnisses führen kann, ist in § 10 die Vorschrift des § 1756 BGB. dahin ergänzt, daß durch die rechtskräftige Bestätigung die Verleßung einer für die An- nahme an Kindes Statt vorgeschriebenen Form geheilt wird. Hiernach soll künftig insbesondere jeder Fehler bei der gericht- lichen oder“ notarishen Beurkundung des Annahmevertrags ohne Einfluß auf den Bestand des bestehenden Kindesannahme- verhältnisses sein. Jn § 11 ist Entsprechendes für die vertrag- liche Aufhebung des Annahmeverhaltnisses in dexr Weise be- stimmt, daß in § 1770 die Vorschrift des § 1756 Abs. 1 mitauf- geführt ist.

Zu Art. 5

Nach § 1768 BGB kann ein Kindesannahmeverhältnis nicht einseitig, sondern nur durch einen der gerichtlichen Be- stätigung bedürftigen Vertrag gelöst werden. Aus dieser Regelung haben sich vielfach Schwierigkeiten ergeben, ins- besondere wenn der Annehmende und das Kind verschiedenen Rassen angehören, wenn sich in der Person des Kindes schlechte Erbanlagen zeigen oder wenn der Annehmende odex das Kind einen unsittlichen, gemeinschafts\chädlihen Lebenswandel führt. Jn Fällen dieser Art sind die sittlihen Grundlagen, auf

soll, wird vor allem in den Fällen der Rassenver gegeben sein. Es kann aber u. a. auch dann vorliegen, wenn der Annehmende an einer Erbkrankheit leidet oder ein ver- brecherisches Leben führt und mit Rüefsicht hierauf die weitere Aufrechterhaltung des Annahmeverhältnisses vom Standpunkt der Volksgemeinschaft aus nicht mehr verantwortet werden kann. Die Entscheidung darüber, ob ein dringendes offent- liches Futeresse vorliegt, trifft die Verwaltungsbehörde nach eigenem pflihtgemäßem Ermessen. Dex Antrag richtet sich gegen das Kind und den Annehmenden, gegebenenfalls auch gegen den Ehegatten des Annehmenden. Nach dem Tode des Annehmenden richtet sih der Antrag gegen das Kind allein, nah dem Tode des Kindes richtet er sih gegen den An- nehmenden und die Abkömmlinge des Kindes 15 Abs. 4).

Dex Annehmende soll den Antrag in jedem Fall stellen können, in dem der Aufhebungsgrund; in der Person des Kindes vorliegt. Dieser Antrag richtet sih gegen das Kind; die Abkömmlinge des Kindes brauchen nicht bezeichnet zu werden, da sih im Falle der Aufhebung die Wirkungen der Entscheidung kraft Geseges auf sie erstrecken 12 Abs. 3).

Liegt der Aufhebungsgrund in der - Person -des -An- nehmenden vor, so ist das Kind und ¡nah dent Tode des Kindes jeder seiner Abkömmlinge, auf die sih die Wirkungen der Kindesannahme erstrecken, antragsberechtigt; der Antrag richtet sich gegen den Annehmenden, im Falle des § 12 Abs. 2

auch gegen dessen Ehegatten.

S 2 Entsprechend der für den Abschluß und die vertragliche

eouni in einem solhen Falle als vor dem Erbfall eingetreten gelten. ;

Zu Ari. 6

Zu § 22:

Nach § 1732 BGB kann ein Kind nicht für ehelich erflärt werden, dessen Eltern zur Zeit seiner Erzeugung miteinander in gerader Linie verwandt oder verschwägert waren. Nachdem infolge der durch Art. I vorgesehenen Änderung des § 1310 BGB künftig Befreiung vom Ehehindernis der Schwäger=- schaft erteilt werden kann, . mußte folgerihtig auch die Mög- lichkeit eröffnet werden, ein zwijchen Vershwagerten erzeugtes uncheliches Kind zum ehelichen Kind seines Vaters zu er- klären. Dabei ist besonders an die Fälle gedacht, in denen ein Kind erst nach Auflösung der die Schwägerschaft he- gründenden Ehe erzeugt wurde und die Kintdeseltern die Ehe miteinander nicht odex nicht mehx eingehen können. Wie troß des .Vorliegens diesex Voraussezungen eine Ghelichkeits= erklärung im Einzelfall häufig abzulehnen sein wird, vor allem, wenn die Eltern des Kindes auf Befreiung vom Ehe- hindernis der Schwägerschaft nicht würden rechnen können, so darf doch in anderen Fällen, in denen eine Befreiung vom Ehehindernis der Schwägerschaft unbedenklich erteilt werden könnte, die Ehelichkeitserklärung nicht ausgeschlossen sein. S 1732 BGB war deshalb und im Hinblick auf die Vorschrift in § 23 aufzuheben. :

Zu §23: Die Neufassung des § 1735 BGB beruht auf den gleichen

Erwägungen, wie sie für die Änderung des- § 1753 (oben Art. 4) maßgebend waren. Während jedoch durch die Be-

(Fortseßung aus der Ersten Beilage.)

“Zu Art. 8

S 26 verschafft der in Art. 2 vorgesehenen Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Ehelichkeit Anwendbar- keit auch für die an besonders wichtigen Fâlle, in denen es sih um die Klarstellung der Abstammung eines vor dem Jukrafttreten des. Gesehes geborenen Kindes handelt. Häufig hat der Ehemann der Mutter allerdings schon länger als ein Jahr vor dem Jnkrafttreten des Gesebßes Kenntnis: von den Umständen, aus denen sih die Unehelichkeit eines solchén Kindes ergibt. Sofern er diese Kenntnis erst erlangt hat, nachdem er die nach bisherigem Recht bestehende Anfechtungs- möglichkeit verloren hatte, muß ihm diese Möglichkeit neu eröffnet werden. Darüber hinaus muß ihm das Anfechtungs- recht auch dann zustehen, wenn ex die entscheidenden Tat- E en erst so kurz vor dem Ablauf der früheren Anfechtungs- rist erfahren hat, daß ihre Einhaltung s{hwierig war.

Jst von einem Dritten in einem beim Fnkrafttreten des Geseßes anhängigen Verfahren die Unchelichkeit eines Kindes mit Rücksicht darauf geltend gemacht, daß der bisher allein anfechtungsberehtigte Ehemann, ohne sein Anfechtungsrecht verloren zu haben, gestorben ist, so soll auf ein solches Ver- fahren die Änderung des § 1593 BGB ohne Einfluß sein 26“Abs. 3).

Sofern das Rèe eit eines vor d Kindes anzufechten nicht erloschen is oder wieder auflebt, soll Mannes der Staatsanwalt von stens nach Ablauf eines Fahre des Geseyes Gebrauch machen. vor allem dann, wenn der Au tigten Mannes im Zeitpunkt d ist, kann der Staatsanwalt di “Um die Anfechtung dex E ermöglichen, in denen eine A niht zum Erfolg geführt hat, tungsfrist versäumt oder das anerkannt hatte, i den Urteils -infow

fehtungsfla hängig ist,

cht des Ehemanns der Mutter, die Ehe- em Jnkrafttreten des Gesezes geborenen Zeitpunkt der Ge

folg der Anfechtung

Eine entsprechende Vorschrift die vor dem Jn=- worden sind. Die hebung des Annahme=- der Ehelichkeits- reten dieses Ge=- ausgesprochenen

hältnisses Anwendung finden. enthält § 31 für E krafttreten dieses . Geseßzes ausgesprochen Vorschriften über die gerichtliche Auf verhältnisses und über die Zurücn erklärung werden auf die vor dem Jnfkraftt sehes bestätigten Kindesannahmeverträge und Ehelichkeitserklärungen für anwendbar erklär

Durch § 32 werden gegenüber einem früheren, die Schei=« enden Urteil auch gegen- nnenden ausländischen Urteil n Rechts über die Rechtskraft dem ersten Rechtsstreit ange=- idung der fraglichen Ehe dem zuließ und die Klage deshalb Dadurch wird es dem Staatenlosen er achen, die ihm bereits vor dem Eintritt der Rechtskraft des ersten Urteils bekannt waren, dung der neuen Klage geltend ob sie früher {hon vorgebracht waren § 39 ermächtigt den Reichsminister der rgänzuncsbestimmungen zu er- cht an das neue Gesey anzu

i helichkeitserklärungen, seßänderung noch zu Lebzeiten des seinem Anfechtungsrecht s seit dem FJnkrafttreten Jn allen anderen Fällen, fenthalt des anfechtungsberech- er Gefeßesänderung unbekannt e Ehelichkeit alsbald anfechten. helihkeit auch in den Fällen zu nfehtungsfläge früher deshalb weil der Ehemann die Anfech- rhebung der Klage des kflageabweisen- Schließlich ist für die inderung eine An- ionsinstanz an- ieser Jnstanz solche dur die Geseßes- sflage erheblich ge-

eines Staatenlosen abweis über einem im Fnland anzuerke die Vorschriften des deutsche insoweit beseitigt, als das in ivandte fremde Recht die Sche Bande nach grundsäßlih nicht abgewiesen wurde. möglicht, Tats

Kind vor E st die Rechtskraftwirkung eït' beseitigt 28). in denen im Zeitpunkt der Gese ge des Ehemanns in der Revis zugelassen, daß der Kläger in d Tatsachen neu vorbringen kann, die erst änderung für den Er worden sind 29). Die Vorschriften des A der Bestätigung sollen auch dieses Ge

zur Begrüns= ohne Rücksicht

zu machen, oder nicht.

Die Vorschrift des Dustiz, Durchführungs-

rt, 4 über die heilende Wirkung lassen und das bestehende Re

le1 für die vor dem seßes bestätigten Verträge über die Statt oder über die Aufhebung eines

Inkrafttreten Annahme an Annahmever-

(Veröffentlicht vom Reichsjustizministerium.)

denen das Annahmeverhältnis beruht, meist völlig zerstört. | Aufhebung des Kindesannahmevertrags geltenden Regelung , L : : ; : E Bei Rassenverschiedenheit der Beteiligten besteht an der Auf- | (§8 1750, 1771 Abs. 2 BGB) sollen der Annehmende, das stätigung des Kindesannahmevertrags nur Mängel der Form Nachweisung über Branntweinerzeugung und Branntweinabfaß im 2. Viertel des Vetriebsjahres 1937/ lösung des Annahmeverhältnisses sogar ein dringendes öffezt- | Kind und die Abkömmlinge des Kindes den Antrag auf Auf- geheilt werden sollen, wird der Ehelichkeitserklärung die Kraft e C ; s m - u ree m O —— lihes Jnteresse; denn ein Kind deutschen Blutes, das in einer hebung des Annahmeverhältnisses nicht: durch einen Vertreter | beigelegt, jedem Mangel, der bei ihrer Vollziehung nicht be- D A N 9a | 9b | (6 0 I 10 De C gas 16 jüdischen Familie aufwächst, wird seinem Volkstum ent- stellen können. Um eine Aufhebung jedo für minder- achtet worden ist, zu heilen. Die Fassung der Vorschrift läßt Jm 2. Vierteljahr Von der in Spalte 1 angegebenen Menge fremdet und geht leicht infolge der artfremden Einflüsse, denen | jährige, geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit be- | feinen Zweifel darüber, daß auch künftig vor jeder Ehe- sind hergestellt entfällen auf es ständig ausgeseßt ist, der Volksgemeinschaft völlig verloren. | schränkte Personen möglich zu machen, sind in Abs. 2 Aus- lichkeitserflärung geprüft werden muß, ob ihre geseßlichen ablieterungéfreien Stellt sich heraus, daß das angenommene Kind an einer Erb- | nahmen vorgesehen, die der Regelung in den 88 1750, 1751 Voraussetzungen erfüllt sind und daß der Antrag abzulehäen ist, ¡ i an die Reichs- sonstigen landwirtshaftlich I an sonstige kranfheit leidet, so wird es häufig der Annehmende als uner- | BGB entsprechen. | wenn au nur eine dieser Vorausseßungen fehlt. Die Vor- in in j abliete- | monopolverwaltung i : D L ite | N verwaltung an : «us D träglich empfinden, daß dieses Kind, dessen Anlagen eine Er- chrift hat hauptsächlich Bedeutung für die Fälle, in denen Elen? |Vitonobol.| Í abgelieferten ablieferungófreien Brennereien | Melasse- | fonstigen j unverarbeitetem Iu Branntwein iehung zu einem für die Volksgemeinschaft wertvollen Mit- i Zu F 15: das Fehlen eines geseßlichen Erfordernisses irrtümlich über- tis R. 06 A Branntwein Branntwein b hefe: Branntwein | Eigen- | ehe aus dem | Gesamt» glied der Familie unmöglich machen, seinen Namen trägt. Hatte derjenige, der die Aufhebung eines Annahmever- | sehen ist. Die weitgehende heilende Wirkung der Ehelichkeits- Bred bren- | (ammen { Vflihtigen| (Ges. § 76 Abs. 2) a) M L bren- Bren- G. | nopol- I Auch wenn einer der durch das Annahmeverhältnis mitein- hältnisses nah § 12 beantragen konnte, bei Lebzeiten des an- | erklärung O sih aus der besonderen Natur dieses | Brannt- a) b)davon| a) b) davon aus qui : nereien | nereien R add bren- Ausland | beslag- | zugang ander verbundenen Beteiligten einen verbrecherischen oder | deren Teils den Antrag nicht gestellt, so ist in der Regel anzu- | staatlichen Hoheitsaktes. Es handelt sih um einen Gnaden= , nereien | nereien | éin im [Erzeugung ; Erzeugung anderen | nereien | des : ; eins nahmt | unsittlihen Lebenswandel führt, wird man von dem anderen nehmen, daß er an dem Annahmeverhältnis festhalten wollte. | erweis, dessen Kraft aus ihm selbst entspringt und dessen | aanzen |von Stoff-| anzen [von Stoff-| Kartoffeln, Stoff Vierteljahrs | "ereien | nereten gefübrt | Zell nit erwarten dürfen, ‘daß er sich auf die Dauer mit | (s lassen si in solchen Fällen die {weren Folgen, die die | Wirkung, sobald er endgültig ist, nicht mehr dadur beein | besigern | Aanien | hesigern Stoffen | dem Fortbestehen der Familienbindung zu ihm abfinden kann. nachträgliche Zerstörung des Annahmeverhältnisses für die | trähtigt werden kann, daß das Vorhandensein einer seiner 7 gn der Mehrzahl solcher Fälle wird gerade der Teil, in dessen | pon der Aufhebung Betroffenen haben kann, nicht recht- | Voraussezungen zu Unrecht angenommen worden ist, | Person der Grund für die Zerstörung des durch das An- fertigen. Mit Rücksicht hierauf sieht § 15 Abs. 1 vor, daß der Dat ls | nahmeverhältnis begründeten Familienbandes vorliegt, nicht Annehmende, das Kind oder ein Abkömmling des Kindes den | Zu § 24: 1329 329° | 211 480 E 809 11 301988 | 5294 1 403 | 22 047 1829 L O 671 17913 | 78079 | 74892 16 4133 1307 282 |- 211 480 | 42509 11 1 561 282 bereit sein, in die ‘von dem anderen Teil gewünschte Auf- Aufhebungsantrag nur zu Lebzeiten des anderen Teils stellen Die Vorschrift bringt den gegenüber der umfassenden | | | lösung dieses Verhältnisses einzuwilligen. Der Entwurf sieht kann. Ft ein solcher Antrag einmal gestellt, so soll allerdings | heilenden Wirkung einer Ehelichkeitsexklärung notwendigen E E R O E E E R REE E D eon R deshalb vor, daß ein Kindesannahmeverhältnis durch gericht- der Tod eines Beteiligten den Fortgang des Verfahrens | Ausgleich für den Fall, daß sih später herausstellt, daß das 16 | 17 E81 40] L e 93 | liche. Entscheidung dann aufgehoben werden kann, wenn grundsäßlih nicht hindern, weil durch den. Anirag der ernste für ehelich erklärte Kind nicht von dem Antragsteller erzeugt | : ] f wichtige Gründe in der Person eines Bertragsteils vorliegen, Wille, das Annahmeverhältnis * zux Auslösung zu bringen, | 1}. Die-Bestimmung; des-jeßt, geltenden § 1735 BGB, wonach A a i B Abgang i A : Bestände der die die Aufrechterhaltung des Annahmeverhältnisses. sittlich unmißverständlih zum Ausdrueck gekommen ist. Für den Fall, | es auf die Wirksamkeit der P Ie HSeTHABUNg ohne Einfluß Abgesept gegen Enttihtung Reichs» * P i Sat nicht mehr gerechtfertigt E rid Art. 5 daß der Annehmende vor Beendigung dés Verfahrens stirbt, | ist, wenn der Antragsteller nicht der Erzeuger des Kindes ist, - d E des besonderen ermäßigten des allgemeinen ermäßigten monopol- | %Mm dlusse De u Bee g E, M De, DONOritten Ven Aue. S uoO | ih Ble Fortiebirdy bes Verfahrens schon wegen der erbrecht- | entspricht in ihrer Auswirkung nicht der nationalsozialistischen des ae N: Verkautpreites für: | deg | des Vorkauibreises | verwaltung des H Gifta: | preib Pir unvote | an unver- | Vierteljahrs Heilmittel| Rieh- | A] Bs 1 -volle äntiarn Ner. des | Gefamt- | arbeitetem waren in

folgendes zu bemerken: : lichen Fol i i Auffassung von der Bedeutung der blutmäßigen Abstammun gen der Entscheidung zugelassen werden. Mit dem lu g von j g maytigen U mung : K Zu § 12; Tode u Kindes, das Abkömmlinge nicht hinterläßt, sind im O A Aa sich reu, A En f N R E n L ) : d) e) | s Gs S n ( O [lgemeinen alle Wirkungen des Annahmeverhältnisses aus- tnd nt on dem anne avslammit, als dessen eheliches Kin mäßigen h j ted)- u, ; vorwieg. | und | brannt-| stoff. | 1zndia |aálluna (aufei| ; 9 ¿ s ; :

: Die Ee es a T Ee gelöscht: e Aiten soldien Falle soll 2 M ebanaeu tes es infolge der Ehelichkeitsexklärung anzusehen ist, so muß die Verkaut- ganzen | brannt- Heil- Schönheit. | Essenzen sonstige 2 U anein im ea 8 ständig ee im Zudsuhr | abgang E Eigénlagern E ol a ans L a n E E l als zurückgenommen gelten, gleichgültig von wem er gestellt | Wiederauflösung des den wahren Abstammungsverhältnissen E wein- mittel S Zwvêde } & lierl, - Fociiby (E piritus-) per- bereitung) || ganzen | preises | am Schlusse tbaiden er Person des Annehmenden oder des Kindes vorliegt. Die 9 A j nicht entsprehenden Kindesverhältnisses ermöglicht werden. preises berstel&t| mittel ebaude it N E b

Vierteljahrs

38

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Von dem ablieferungspflihtizen Branntwein Bestände dèr

(Spalte 4) sind hergestellt in Zugang

Neichsmonopol-

Hektoliter Weingeist

24

. , l | preise] preises | galt - | und Holzgeist-| | | branntwein || |

Aufhebung ist danah nicht zulässig, wenn der Grund, der seiner Natur nah die Aufhebung gerechtfertigt erscheinen ließe, nur bei einem Abkömmling des Kindes besteht, z. B. wenn dieser Abkömmling an einer ihm von seiner leiblichen, nicht zugleih an Kindes Statt angenommenen Mutter über- tommenen Erbkrankheit leidet oder wenn er einen s{lechten Lebenswandel führt. Diese Einschränkung findet ihre Recht- fertigung darin, daß eine teilweise Wiederaufhebung des durch die Kindesannahme geschaffenen Bandes sih mit dem Wesen der Annahme an Kindes Statt nicht verträgt; eine vollständige, auf alle durch die Kindesannahme miteinander verbundenen Personen sich erstreckende zwangsweise Auf- hebung dieses Bandes aber läßt sih nicht schon deshalb sittlich rechtfertigen, weil ein dem Annehmenden ferner stehender Ab- kömmling des Kindes die Erwartungen nicht erfüllt hat, von denen die beim Abschluß des Annahmevertrages Nächstbetei- ligten ausgegangen sind.

Wenn andererseits auf der Seite des Annehmenden mehrere Personen vorhanden sind, wenn also ein Ehepaar gemeinschaftlich ein Kind angenommen hat, i die Auf- lösung des zwischen ihm und beiden Ehegatten bestehenden An- nahmeverhältnisses auch dann ermögliht werden, wenn der Aufhebungsgrund nur in der Person eines Ehegatten vor- liegt. Diese Ausdehnung rechtfertigt sich durch die enge Ver- bundenheit der Annehmenden, die gerade der Grund für die gemeinschaftliche Annahme des Kindes durch beide Ehegatten * gewesen ist, und durch die Erwägung, daß durch die Auf- hebung des Annahmeverhältnisses nur zu einem Ehegatten dem Wohl des Kindes häufig nicht genügend Rechnung ge- tragen ist, Ob die Aufhebung des Annahmeverhältnisses zu beiden Ehegatten im Einzelfall gerechtfertigt ist, muß der Ent- scheidung des Gerichts überlassen bleiben; nicht selten wird das Kind schon von sih aus an dem Annahmeverhältnis zu dem einen Ehegatten festhalten wollen, z. B. wenn die ‘Ehe eschieden is und deshalb nachteilige Auswirkungen der Auf- Bebuns des Verhältnisses zu dem einen Ehegatten auf das Verhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Ehegatten voraussichtlich nicht zu erwarten sind. M

Fn allen Fällen, in denen ein Kindesannahmeverhältnis aufgehoben wird, soll die Aufhebung gegenüber allen Ab- kömmlingen des Kindes wirken, auf die sih das Annahmever- hältnis erstreckt hat (Abs. 3),

Zu & 13:

Die Aufhebung des Annahmeverhältnisses seßt einen Antrag voraus 12). Als Antragsberechtigte kommen in Betracht die höhere Verwaltungsbehörde, der Annehmende, das Kind und die Abkömmlinge des Kindes, auf die sich die Wirkungen der Kindesannahme erstrecken. L i

Die Einschaltung der Verwaltungsbehörde is für die

älle notwendig, in denen ein dringendes öffentliches Anieresie an der Aufhebung eines Annahmeverhältnisses be-

wurde, Eine Ausnahme ist lediglich für den Fall erforderlich, daß der Annehmende den Antrag gestellt hatte und zuerst er selbst und nach ihm auch das Kind stirbt. Denn- da in diesem Falle das Kind, wenn das Annahmeverhältnis bestehen bliebe, Erbe des Annehmenden wäre, haben dessen sonstige Erben ein berehtigtes Fnteresse daran, das ‘Verfahren gegen die Erben des Kindes fortseßen zu dürfen.

Um aber den Fällen Rechnung zu tragen, in denen trotz des Todes des Kindes oder des Annehmenden ein öffentliches Jnteresse an der Durchführung des Aufhebungsverfahrens besteht, soll die höhere Verwaltungsbehörde den Aufhebungs- antrag auch nah dem Tode aller pet r L stellen können. Eine Ausnahme gilt jedoch für den Fa e 1 kömmlinge, auf die sich das Annahmeverhältnis erstreckt, nicht hinterlassen hat. Die Entscheidung über die Zurücknahme des Antrags bleibt dabei in jedem Falle der Verwaltungsbehörde überlassen, auch dann, wenn während des Verfahrens das

Kind stirbt und Abkömmlinge, auf die sich das Annahme- |

verhältnis exstreckt, nicht hinterläßt. e

S 16 legt das Aufhebungsverfahreû grundsäßlih in die Hand desselben Gerichts, das die Bestätigung erteilt hat und die Verhältnisse deshalb am besten übersieht. Zn Anlehnung an die Vorschrift in § 46 FGG ist jedo die Möglichkeit vor- gesehen, das Verfahren aus wihtigen Gründen, namentlich bei einer nah dex Bestätigung des Annahmevertirags ein- tretenden Aenderung der für die Zuständigkeit zunächst maß- gebenden Umstände, an ein anderes Gericht abzugeben.

Zu §8 17 u.18:

Wie die Bestätigung des Annahmevertrags muß auch die einseitige Aufhebung des Annahmeverhältnisses eine An- elegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein. Für das lb rên sollen grundsäßlih die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten, die durch weitere Bestimmungen über die Beteiligung der höheren Veriwaltungsbehörde und dex von der Entscheidung betroffenen Personen ergänzt sind.

Zu 88 19 u. 20:

ÀÂls Rechtsmittel gegen die Entscheidung über den Auf- hebungsantrag ist die sofortige Beshwerde vorgesehen. Die Beschwerdeberechtigten sind in § 20 erschöpfend bezeichnet. Da ein öffentliches Fnteresse an der Aufhebung des Annahme- verhältnisses au in solchen Fällen bestehen kann, in denen der Antrag von einem Vertragsteil oder einem Abkömmling des Kindes gestellt war, soll die höhere Verwaltungsbehörde jede ablehnende Entscheidung mit der sofortigen Beschwerde an- fehten können. Aus der Regelung der Beschwerdeberechti uns ergibt sih im Zusammenhang mit den Vorschriften in L 2 Abs. 1 dieses Artikels und § 16 FGG zugleih, wenn im

Einzelfall die Entscheidung bekannizumachen - ist,

daß das Kind Ab-

Wegen der Bedeutung, die diese Entscheidung für die davon Betroffenen hat, soll sie dem Reichsminister der JFUstiz.. zu= stehen. Entsprechend der Vorschrift in § 1737 BGB soll sih die Zurücknahme der Ehelichkeitserklärung auch auf die Abkömmlinge des Kindes erstreten. Solange solche Ab- kfömmlinge vorhanden sind, soll die Zurücknahme zulässig bleiben. Mit der Zurücknahme verliert das Kind die reht=- liche Stellung eines ehelichen Kindes. Es wird wiedex un- ehelih. Die Mutter erlangt jedoch die Personensorge nur dann wieder, wenn sie dem Kind Unterhalt zu gewähren hat (vgl. § 1738 BGB). Fs das Kind noch minderjährig, so joll es zur Eingehung einer Ehe niht mehr der Einwilligung der Mutter bedürfen, wie dies in § 1305 Abs. 1 Saß 3 BGB auch für den Fall vorgeschrieben ist, daß der Vater des für ehelich erklärten minderjährigen Kindes gestorben ist.

Zu Art. 7 Die Staatspraxis, namentlih der leßten Jahre, hat ge-

" zeigt, R die für die Rechtsstellung der Staatenlosen maß=-

gebende Regelung des Art. 29 EGBGB in zahlreichen ¡Fällen nicht den praktishen Bedürfnissen entspricht, Dies gilt namentli für solche Staatenlose, die schon seit Fahren, viel- leiht seit Fahxzehnten, außerhalb ihres früheren Heimat-

landes leben oder von diesem ausgebürgert worden sind, oder

die einem Staat angehört haben, der niht mehr be- steht und für den der an seine Stelle getretene Staat sich niht als Nachfolgestaat betrachtet. Viel zweck= entsprechender erscheint eine Regelung, die das Recht

des Staates maßgebend sein läßt, in dem der Staaten-

lose in persönliher und wirtschaftlicher 4 Hinsicht seinen Schwerpunkt hat. Da der Begriff des „Wohnsißes“ in den einzelnen Rechtsordnungen eine verschiedene Bedeutung hat und sih an ihn zahlreiche Streitfragen knüpfen, soll fünftig

für die Rechtsstellung der Staatenlosen an den Begriff des

„gewöhnlichen Aufenthalts“ angeknüpft werden. Denn an seinem gewöhnlichen Aufenthalt hat der Staatenlose in allex Regel den Mittelpunkt seiner persönlichen und wirt haft lichen Beziehungen. Jn zahlreichen Ländern ist die Rechts= stellung der Staatenlosen bereits unter diesen Gesichtspunkten geregelt. Auch die Sechste Haager Privatrechtskonfe- renz von 1928 hat für Staatenlose allgemein das Geseh des gewöhnlichen Aufenthaltsorts als maßgebende Kollisionsnorm vorgeschlagen. Der Art. 29 EGBGB wird deshalb dahin geändert, daß die „für Staatenlose, die auch früher einem Staat nicht angehört haben, bereits geltende Regelung auf alle Staatenlose ohne Unterschied Anwendung finden soll. Danach wird z. B. auch die Anwendbarkeit der deutschen Geseße auf die Fälle gewährleistet, in denen der Staatenlose, der in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, auf Scheidung der Ehe klagt.

(Fortsezung in der Zweiten Beilage.)

iter Wes

Messinglegierungen (Klasse IX A). . Rotgußlegierungen (Bua I D). Bronzelegierungen (Klasse IX C) . . Neusilberlegierungen (Klasse IX D) . .

150 873 | 33543 | 184416] 172817 | 8447

v - Berlin, den 13. April 1938.

Befanntmachung KP 518

der Überwachungsstelle für unedle Metalle vom 13. April

1938, betr. Kurspreise für unedle Metalle, 1. Auf Grund des § 3 der Anordnung 34 der Über-

wachungsstelle für unedle Metalle vom 24, Zuli 1935, betr. Richtpreise für unedle Metalle, (Deutscher Reichsanzeiger Nx. 171 vom 25. Zuli 1935) werden die folgenden Kurspreise

festgeseßt:

Aluminium, nicht legiert (Klasse L A). .; . RM 133,— bis 137,— Aluminiumlegierungen (Klasse 1B)... .. , 58,— 61,—

Aluminium (Klassengruppe 1)

Blei (Klassengruppe ITT)

Blei, nicht legiert (Klasse L-L e RM 19,25 bis 21,25 Hartblei (Antimonblei) (Klasse IIT B). . ., p 2176 4 20,76

Kupfer (Klassengruppé VII1)

Kupfer, nicht legiert (Klasse VIII A) . . . . RM 55,75 bis 58,25

Kupferlegierungen (Klassengruppe IX)

« « RM 40,— bis 42,50 “o ny 04,75 „67,25 . p 78,60 „850 . . 62,26 04,75

Nidel (Klassengruppe X111)

Nickel, nicht legiert (Klasse X11 A)... .. RM 236,— bis 246,—

Zink (Klassengruppe XIX) einzink Bie XIX A)... . + + « « RM 20,50 bis 22,50 ohzink (Klasse XIXO). ooo p 16,50 18,50

Zinn (Klassengruppe XX)

g nicht legiert (Klasse X A). RM 214,— bis 224,—

anka-Zinn in Blöcken . «e o 226,— o 236,—

Mischzinn (Klasse XX B) « « «o 214— 7 224

je 100 kg Sn-Jnhalt RM 19,25 bis 21,25 je 100 kg Rest-JFnhalt

Lötzinn (Klasse XX D) D-00060 D D S RM 214,— bis 224,

100 Sn-, lt : La 19,25 bis I1 46 | je 100 kg Rest-Jnhalt,

2. Diese Bekanntma öffentlihung im Deut zeitig tritt die Bekan

Berlin, den 13. April 1938.

Der Reichsbeauftragte für unedle Metalle. Stinner.

Jn Ausführun Aus bhrunagee t

S. 1449) wird unt cich8wirts

Die am 13. April 19 Reichsgeseßblatts, Teil I, enthält: rers und Reichskan

Erlaß des Stadt der Reich

A April 1998

l 8 754 | 9 853 | 32 003

|

Bekanntmachung*)

betreffend die Vorausseßungen für den waggonweisen Bezug von Brennstoffen.

g der Vorschriften der §8 50 und 64 der mungen vom 21. August g der Kohlenwirtschaft er Bezugnahme auf die B chaftsministers über die Wah en des Reichskohlenrates vom 22. A gedruckt im Deutschèn Reichsanzeiger und anzeiger vom 24. April 1933 Nr. 95) be e Bekanntmachung vom 6. April 1 then Reichsanzeiger Nr. 78 vom 7. April 1937) auch für das laufende Fahr Geltung ‘hat mit der: Maßgabe, da

zahl 1937 die Jahreszahl 1938 tritt.

Berlin, den 14. April 1938. Reichskohlenrat. Bennhold, Geschäftsführer.

*) Betrifft niht das Land Oesterrei.

und Preußi

rerer met

Bekanntmachung. 38 ausgegebene Nummer 55 -des

Ea Ei

Reich8monopolamt.

s O E E E | i |

hung tritt am Tage nah ihrer Ver- schen Reichsanzeiger in Kraft. ntmachung KP 517 außer Kraft.

Gesebß über die Aenderun Vorschriften und üb 12. April 1938.

Veroxdnung über die Landesver Vom 9. April 1938.

Erste Verordnung shriften *im Lande

Umfang: 1 Bogen. dungsgebü unser Pos

) Ergänzung familienrechtliher er die Rechtsstellung der Staatenlosen. Vom sicherungsanstalt der Hanse-

zur Einfü

hrung handelsrechtlicher Vor- Oesterreih. V 48 N

om 11. April 1938. Verkaufspreis: 0,15 R für ein Stück bei V heckonto: Berlin 96 200.

Berlin NW 40, den 14. April 1938.

Reichsverlagsamt. Dr. Hubrich.

M. Postversen- oreinsendung auf

Bekanntmachung.

Die am 13. April 1938 a Reichsgeseßblatts, Teil TI, enth Bekanntmachun deutsch-polnishen

1919 zum Geseh usgegebene Nummer 16 des

(Reichsgesezbl. ekanntmachung g über das Zweite Ergän Abkommen Vom 30: März 1938 Umfang: 1% Bogen. dungsgebühren: 0,04 unser Postsheckonto: B Berlin NW 40, den 14. April 1938.

Reichsverlagsamt. Dr. Hub ri ch.

f zungs8abkommen zum über den gegenseitigen Eisenbahn-

RM. Postversen- Voreinsendung auf

pril 1933 (ab- Preußischen Staats- stimmt, daß die vor- 937 (veröffentlicht im shen Staatsanzeiger

Verkaufspreis: 0,30 RM für ein Stück bei erlin 96 200.

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an die Stelle der Fahres- E E M DELR

Preußen.

Bekanntmachung.

shütten und Mischen der 400 000 Losnummer- ßish-Süddeutsche Klassenlotterie und für die 1. Klasse dieser Lotterie em 21. April 1938, 9 Uhr, öffent- gebäudes, Berlin W 35, ungstagè um 9 Uhr. kann oder dur einen Beauftragten die r vorzeigen lassen und davon as Nummernrad te, die diesé Nachprüfung für die Spi rgen, werden nicht zugelassen,

röllchen für d der 10 000 Gewinnröllh erfolgt am Donnerstag, d iehungssaal de Margarethenstr. 6. Am Einschütt sich jeder Spieler persönli von ihm gespiélte Losnu überzeugen, daß seine Lösnum

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