1938 / 93 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Apr 1938 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin,

den 22. April 1938,

E ° E | / 1 Reichs- und Staatsanzeiger Nr. 93 vom 23 April 1938. S. 2, Uebersicht über den während des Monats März 1938 in den freien Verkehr übergeführten und unversteuert aus dem Geltungsbereih des Geseßes ausgeführten Zucker. - cia Sa Fs Q B E S c E H E j é In den freien Verkehr übergefüh1ter versteuerter Zucker !) Unversteuert M R E des Wesetze L , ] Rübenzuekerabläufe, : Rübenzuckerabläufe M Rübenzuckerabläufe, Z „Rübenzuer ; Ï E N Anb | Im | idt jn Dresneriasten S E 7 N | Rübensäfte, i 21 L iei reßverf, lte : äfte, “vos V T, S | Oberfinanz- Roh- | kristallisierter | O M «ilde ‘Rübenzuerlösungen Stärke- Fester ] der Spalten | Royh- | kristallisierter beraesteliio en | andere“ Rübenzuckerlösungen | Stärke Meller Z bezirke Zuter Rübensätle Mischungen dieser Erzeugnisse uer SREEEe y bis 9 zucker Zuer Rübensäfte | Mischungen viésds Erzeugnisse nit Be S zuer (Verbrauchs- (8 9 Abs. 2 | mit einem Reinheitsgrad sirup zucker entfallen (Verbrauhs- | 9 Abs. 2 mit einem Reinheitsgrad sirup zucker S zucker) Ausf.-Best. |! 2 M zuer) Ausf.-Best. C . i | 10-00 uo | D O Zuderfteuer 70-000H | als 90 v dz RM dz L 2 6 4 5 6 | 7 8 9 10 Wh 12 18 14 | 15 17 S ¿E 16 467 10 136 348 503 F Es les a au S A 5 Be S. S: #0 7007 © 2 Ai L P. B aen E h 180 h 1 549 S ae e. 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Oktober 1937 bis E 3L. März 1938 «. «1 6647| 7484470 | 168558 13 808 62 647 314735 | 66323 1162 860 690 | 33 655 10 2971 794 | 400 29 196 2 601 63 ! —_— I Dagegen: ; in März 1937 «. « 789) 1151 128 30 637 1031 8 596 35 507 5 932 | 24 906 061 | -— 1 421 Ln dad 1963 199 6 104 2 530 vis 456 8 _ _— e 1, Oktober 1936 bi Le E Beêu 1937 e N 6796| 7525560 | 172045 11 802 53 875 239 674 | 47041 | 162 763 081 | 8 598 3 s 8 289 697 A 844 15 446 E 3 629 23 ; B : 1) Der aus dem Ausland eingeführte versteuerte Zucker ist mit nautischen Zahlen nachgewiesen. Die Mengen sind in den darüberstehenden Zahlen mitenthalten. Die Versteuerungsahlen stimmen ad mit dem tatsählichen Verbrauch nicht überein, weil die Fabriken Verbrauchszucker in großem Umtange versteuert auf auswärtige Lager abfertigen, der in den meisten Fällen noch nit verkauft ijt. ?) Ein- E \chließlich der auf Zollager, in die Zollausshlüsse der deutschen Seehäfen und in Freibezirke gebrahten Mengen. M | Berlin, den 22. April 1938. Statistishes Reichsamt. m ‘“ Gétriéb der Zucker-, Stärkezucker- und Rübensaftsabriken im Monat März 1938, it et tes | L j E * Buderfäbriten MIIa A | beiten C É O S E E SERORSE I E H R E A I. Es sind verarbeitet worden: II. Es sind gewonnen worden : Rübenzuckerabläute VetbxauGVs uet RNRübenzuckerabläufe hiervon wurde T N mit einem 5 tervon w 1 : L R b Rob Ver- ede Nohzucker Via a t Stüden-| ‘ge- P f einheitsgrade von eitabschnitt] vg F im mittels istall- Ñ Brot- Stangen-| „nd l EZES C e y y Rüben !) | zucker N ¿en [Bie L bes «4e G lierter | Kandis un E i t V mahlener| Farine SÉSS S D S : D uier | amen | Qus- | Stron-} Art P Wer 4 ouder jucker | Würfel, | Krümel-| Raffi- | ets SÉg€ | sammen Jz 2 SS schei- | tianver- zucker | zucker | nade S 2B S E dung | fahrens ¿ L | S O i dz G L'Auderfabrlben it Nud ove Larbe End : d m März 1938 .] 0511 6386| 2450| 2450| 11 9481 452041. 2970 1 81 3 3638| 104821. %| 789/ / 60.8604 | (= 58 971 0 n d. Vormonaten [136 678 033/2 675 003] 33 126] 26 129 267291 113 450 24315 700 617|. 568 8859| .— 624| 328 871| 6456| 782 4272 368 054/ 103 462| 12 552| 9 871 948] 265| "9 566| 4 158 338 Es Vom 1. Okt. 1937 | ' : Ge bis 31. März 1938 [136 678 0332 751 054] 39 512] 29 179| 29 179) 113 462 1915 745 911 571 864| 624) 331988| 6487| 786 0652 378 536| 103 557| 13 285| 9 938 317] 265| 9566| 4 216 609 S Vom 1. Okt. 1936 bis 31. März 1937 [196 483 143]2 308 672] 25 776] 24013/240913] [11 278 91314 409 886| 421 107| 9525| 467| 282539} 9216| 712794|1 921 244| 71823] I1 627 7 850 228] 176| 10 250] 3 250 173 i E 9, Raftinerien und Melasseentzuckerungs8an-stalten. / | m März 1938 . _— 1415096] 4818| 783375] 768| 72 607 34/ 194 659| 364 202| 11597| 3234| 119400| 63 178| 234 621| 299884| 2649| 2089| 1235 513] 4085| 763 115 597 ih: Sn d. Vormonaten) [6184525] 66085} 346083 2628| 343455) 11 0265/1 105 229/1557 021| 54 319| 21 082 441 893 239 1171 034 7361 145 726| 20826| 9615| 6 629 064/28 498/ 259g| -441 694 i Vom 1. Okt. 1937 bis 31. März 1938 7 599 621] 70 903] 419 458| 3 396| 416 062 11 0591/1 299 8881 921 223| 65 916| 24 316| 561 293| 302 295/1 269 357|1 445 610| 22975| 11 704| 6 924 577132 583| 3357| 597 291 Vom 1. Okt. 1936 bis 31. März 1937| [6650899] 60 177] 410 555| 2457| 408098] 7620] 184 510|1 599 579] 68 011/26 187| 531 312/285 081|1 184 2511 219 408| 31 234| 11 204| 6 140 777|26 587| 1915| 496 799 : 3 Zudertabrtken berhaupt (L und 2.) Sm März 1938 . 1491 1471 112041 75 825| ‘3218| 726071 11982 239953| 367 181| 11597| 3234| 122517| 63209| 238 259| 310366| 2744| 2822| 1 361 882] 4085| 763 173 868 Sn d. Vormonaten |136 678 033/8 859 528] 99 211] 372 812| 29 357| 343 45513 461 268 6 805 846/2 125 906| 54 319| 21 706| 770 764| 245 5731 817 16313 513 780| 123 788| 22 167/15 501 012/28 763| 12 160| 4 600 032 Vom 1. Oft. 1937 j bis 31. März 1938 [136 678 033/1035067] 110 415] 448 637] 32 575| 416 062/13 473 250/7 045 79912 493 087| 65 916| 24 940| 893 281| 308 782/2 05b 42213 824 146] 126 532| 24 989/16 862 8941/32 848| 12 923| 4 773 900 Vom 1. Ott. 1936 , bis 31. März 1937 [106 483 143|8 959 571] 85 953] 434 568| 26 470| 408 098]1 1 286 533]5 594 396|2 020/686] 77 5306| #6 654| 813 851| 294 2971 897 045|3 140 652| 103 057| 22831|13 991 00526 763| 12 165| 3.746 972 Nd Gesamte Herstellung in Rohzuckerwert berechnet im März 1938: 21588 dz, vom 1. Oktober 1937 bis 31. März 1938: 21736 441 dz, dagegen vom 1. Oktober 1936 bis 31, März 1937: E 17 777 019 dz. Bei dieser Berehnung sind die unter I angegebenen Einwurfzucker in Abzug gebracht und die Verbrauchszucker im Verhältnis von 9:10 umgerechnet. j Stärkezucerfäbriken und Rübensaftfabriken. f s rermveacd Sn den Stärkezuckerfabriken find In den Nübensaftfabriken !)/ find : verarbeitet worden gewonnen worden verarbeitet worden gte 4 Zeitabschnitt M Maisstärke | andere | Stärke- | Stärke | zer, | Stärke- Felroels 1 Mais i 44 in den Betrieben zucker- } zuder ck id rone j inhei angekaufte zucker- zucker- L BAIgeI Neinheits- E erzeugte } haltige | in fester fiwd farbe abläut Rüben *| und andere | grade von feuhte | trockene | feuhte | trodene feuhte | trodene | Stoffe | Form E Stoffe | 70 bis: 95 vH 7 ez dz dz 6 E N E a E D 08070) 7801| 0200| 198907 F 1576| 92666! 10976 | 49352 |- 1556| 2876| 37895 .+= 7113 Zu H ben oran L a s E 167601 | 41500 | 176696 | 841531 =— þ 460051 11677) 68740 | 316.793 | 5444| 162411829020) 999 394 0d Vom 1. Oktober 1937 bis 31. März 1938 . . 196 220 | 49301 | 201901 | 104050 | | 47581} 14343 | 74716 | 366085 | 7000| 18120 1136715| 306 507 M Vom 1. Oktober 1936 bis 31. März 1937 . . . . .| 103524 | 23879 | 122771 | 99168 |(- 23807 | 14151 | 46382 | 240829 6674 | 11295 | 1 298 862 287 408 “Jh 1) Die in den Zuckerfabriken ni&t auf Zucker, sondern unmittelbar zu Rübensaft verarbeiteten Rüben sind bei den NRübensaftfabriken nachgewiesen. i

i Statistisches Reichsamt.

Reihs- und Staatsanzeiger Nr. 93 vom 23. April 1938. S. 3,

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Begründung

zum Geseg über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Uebergang von Vermögen vom 9. Dezember 1937 (Reichsgesehzbl. 1 S. 1333). Veröffentlicht vom Reichsministerium des Znnern.

Durch das Gese über die Einziehung kommunistischen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. 1 S. 293) sind die obersten Landesbehörden und die von ihnen bestimmten Stellen ermächtigt worden, Sachen und Rèchte der Kommunistischen ‘Partei Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersaßorgani- sationen sowie Sachen und Rechte, die zur Förderung kommunistisher Bestrebungen gebraucht oder ' bestimmt sind, E des Landes einzuziehen. Schon in diesem Geseß ist gejagt, daß die an den eingezogenen Gegenständen bestehenden

“Rechte erlöschen. Für Grundstücke war jedoch abweichend be- stimmt worden, daß durch ihre Einziehung die an ihnen be-

stehenden Rechte nicht berührt werden; es konnte lediglich von der einziehenden Behörde ein solches Recht für erloschen erklärt werden, wenn mit: dex Hingabe des Gegenwertes eine- Fördez- rung kommunistisher Bestrebungen beabsichtigt war. Zu- gunjsten der Gläubiger eines Vermögensträgers, dessen Ver- mögen eingezogen worden war, hatte das Gese vom 26. Mai 1933 sih im § 4 mit der Vorschrift begnügt, daß die Gläubiger zur Vermeidung von Härten aus dem eingezogenen Vermögen

“‘befriedigt- werden konnten.

Durch das Gesetz über die Einziehung volks- und staats- feindlichen Vermögens vom 14. Fuli 1933 (RGBl. 1 S. 479) sind die Vorschriften des Geseßes vom 26. Mai 1933 auf Sachen und Rechte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und ihrer Hilfs- und Ersatzorganisationen sowie auf Sachen und Rechte, die zur Förderung marxistischer- oder anderer, nah Feststellung des Reichs8ministers des Fnnern volks- und staats- feindlicher Bestrebungen gebraucht odex bestimmt sind, ausge- dehnt worden.

_Die knappen Vorschriften dieser Geseße über die Folgen einer Vermögenseinziehung, insbesondere aber das Bestehen- bleiben der Rechte an eingezogenen Grundstücken und die ganz in das Ermessen der Behörden gestellte Befriedigung der per- sönlichen Gläubiger der früheren Vermögensträger haben sich auf die Dauer nicht durchweg als ausreichend erwiesen.

Mehr noch drängten jedoch die. Fragen, die sich an die Auflösung der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmerver- einigungen und an die JFnbesiznahme ihrer Vermögen durch die ‘Deutsche Arbeitsfront knüpfen, gebieterisch nach einer ge- seßlichen Lösung und Regelung. Der Deutschen Arbeitsfront muß das rechtmäßige Eigentum an diesen Vermögen verschafft werden, was nicht anders als im Wege des Geseßes möglich ist.

Zu: den beiden Gruppen der eingezogenen staatsfeindlichen Vermögen und der Vermögen der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen tritt noch eine dritte, allerdings

an Bedeutung minder wichtige Gruppe von Vermögen, die

ihren früheren Trägern entzogen worden sind. Nach dem Gesey über den Widerruf von Einbürgerungen und die Ab- erkennung der deutschen Staätsangehörigkeit vom 14. Fuli 1933 (Reichsgesebbl. 1 S, 480) können Reichsangehörige, die sih im Ausland aufhalten, der deutschen Staatsangehörigkeit

für verlustig erklärt werden, sofern sie dur ein Verhalten, das | d gegen die Pflicht! zue? Déêue“ gegen Reich und! Volk verstößt, “udie deutschen Belange geschädigt haben.

D i Das gleiche gilt für Reichsangehörige, die einer Rückehraufforderung des Reichs-

ministexs des Junern nicht Folge leisten. Das Vermögen

eines. solchen Reichsangehörigen kann vom Reichsminister des Snnern beschlagnahmt, nah Aberkennung dex, deutschen Staatsangehörigkeit als dem Reich verfallen erklärt werden. Die Durchführungsverordnung vom 26. Juli 1933 (RGBI. I

S. 538) hatte hierzu bestimmt, daß die Durchführung der auf

Grund der Vermögensbeschlagnahme und der Verfallerklärung erforderlichen Maßnahmen dem vom Reichsminister der Finanzen hierzu béstimmten Finanzamt obliege. Dem Reich verfallene Grundstücke sind auf Antrag des Finanzamts im Grundbuch auf den Namen des Reichs umzuschreiben. Ent-

_ _Jprechendes gilt für Forderungen, die im Reichsshuldbuch oder

im Schüldbuh eines deutschen Landes, einer deutschen Ge- meinde oder eines deutshen Gemeindeverbandes eingetragen sind. Jm Vergleich zu den eingezogenen staatsfeindlichen Ver- mögen “und den Vermögen der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen handelt es sih bei der Verfall- erklärung von Vermögen auf Grund einer Ausbürgerung um verhältnismäßig wenige Fälle, und ebenso stehen die dabei in Frage kommenden Vermögenswerte in keinerlei Verhältnis zu den umfangreichen Werten, um die es sich bei den staatsfeind- lichen Vermögen und den Vermögen der früheren Arbeitgeber-

è und Axbeitnehmervereinigungen handelt. Fnfolgedessen haben “_ -sih auch bei der Liquidierung dieser für verfallen erklärten

Vermögen keine wesentlihen Schwierigkeiten ergeben. Nach- dem aber die beiden anderen Vermögenskomplexe in dem Ge- seß über die Gewährung von Entschädigungen bei der Ein- ziehung odex dem Uebergang von Vermögen umfassend geregelt werden, hätte es-eine organische Lücke bedeutet, die auf Grund ‘einex Ausbürgerung für verfallen erklärten Vermögèn von

dieser Regelung auszunehmen.

- Sowohl die Einziehung von Vermögen wegen ihrer

‘staatsfeindlichen Bestimmung als die Verfallerklärung des Ver-

mögens eines Ausgebürgerten als auch der Uebergang der Vermögen der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmerver- einigungen auf die Deutsche Arbeitsfront hat ihren gemein- samen Ürsprung in der nationalsozialistischen Umwälzung des Jahres 1933, Die Regelung aller Beziehungen, die sih an diese Vermögenseinziehung oder an diesen Vermögensüber- ang knüpfen, kann daher grundsäßlih nur die gleiche sein.

ese Régelung erfolgt nunmehr für alle drei Vermögens- fomplexe énheitlih in dem Geseh Über die Gewährung von Entschädigungen bei der Einziehung oder dem Uebergang von

, Vermögen.

Der exste Abschnitt des Geseßes handelt von den auf Grund der Geseye über die Einziehung fommunistischen Ver- mögens vom 26. Mai 1933 und über die Einziehung volks-

und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Juli 1933 von den

Ländern eingezogenen Vermögen, der zweite Abschnitt von

‘den auf Grund des Geseßes über den Widerruf von Ein-

bürgerungen und die Aberkennung der deutschen Staats- angehörigfeit vont 14. Fuli 1933 dem Reich für On er- klärten“ Vermögen, der dritte Abschnitt von den Vermögen der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen. Däbeî “konnte man 1@, sotge derx gleichartigen Regelung dieser drei Vermögensfkomplexe damit begnügen, inm zweiten Abschnitt (8 21) und im dritten Abschnitt (F 28) weitgehend auf die Vorschriften des ersten Abschnitts zu ‘verweisen. .

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Für die Ordnung der eingezogenen und übergegangenen Vermögen, für die Regelung der Beziehungen zwischen den früheren Vermögensträgern und ihren Gläubigern und zwischen den neuen Vermögensträgern (im ersten Abschnitt ist er das Land, im zweiten das Reich, im dritten die Ver- mögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront) und den Gläubigern der früheren Vermögensträger sind vier Grund- E maßgebend gewesen, an denen das Gese durhweg fest- hält:

1. Es handelt sich nicht um einen Vermögensübergang oder um eine Rechtsnachfolge von dem früheren Ver- mögensträger auf den neuen Vermögensträger. Fn dexr Hand des neuen Vermögensträgers entsteht viel- mehr neues (originäres), nicht abgeleitetes (derivatives) Eigentum. ;

2. Fnfolgedessen haftet der neue Vermögensträger weder unbeshränkt noch beschränkt für Forderungen, die gegen den früheren Vermögensträger bestanden haben.

3. Es erlöschen vielmehr sowohl die Forderungen gegen den früheren Vermögensträger als auch die an ein- E und übergehenden Gegenständen bestehenden rechte,

4. Wex durch das Erlöschen einer ihm zustehenden For- derung oder eines anderen ihm zustehenden Rechts oder sonst durch Beschlagnahme, Einziehung, Verfall- erflärung odex Uebergang eines Vermögens einen Vermögensnachteil erleidet, kann eine Entschädigung bekommen

Diese Grundsäve sind im exsten Abschnitt des Gefeßes in ‘den 8 1, 2, 5 und 6 enthalten. Nach § 1 haftet das Land nicht für die Forderungen, die gegen den früheren Träger von Sachen und Rechten entstanden sind, die auf Grund des Geseßes über die Einziehung kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 oder des Geseßes über die Einziehung volfks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Fuli 1933 eingezogen worden sind. Diese Bestimmung entspricht dem auf Grund der beiden genannten Geseße bereits geltenden Recht. § 18 wiederholt sie für das Reich hinsichtlih der For- derungen, die gegen einen Ausgebürgerten bestehen, dessen Vermögen auf Grund des Geseßes über den Widerruf von Einbürgerungen und die Aberkennung der deutshen Staats- angehörigkeit vom 14. Juli 1933 beshlagnahmt oder dem Reich für verfallen erklärt worden is. Nach § 25 haftet ebenso die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront grundsäßlih nicht für Forderungen gegen Vermögensträger, in deren Vermögen sie eingewiesen is. Warum und in welchem Umfang hier von diesem Grundsaß Ausnahmen ge=- macht werden mußten, ist an späterer Stelle ausgeführt.

Nach § 2 gelten Rechte, die an eingezogenen Gegen-

ständen im Zeitpunkt des Jnkrafttretens des Entshädigungs- eseßes noch bestehen, mit der Einziehung als erloschen. Biele

als nunmehr auch Rechte ai eingezogenen Grundstücken als erloschen gelten. Die Schwere eines solchen Eingriffs ist nicht zu verkennen; sie war gber, wenn man eine wirkliche General- bereinigung erreichen wollte, unvermeidbar. Die einge- zogenen Grundstücke mußten ihrer früheren Zweckbestimmung fast durchweg entzogen werden; ihr Wert hat während der Zeit der Beschlagnahme, ihre Ertragsfähigkeit nah erfolgter Einziehung dadurch gelitten, daß sie vielfah nicht wirtschaft- lih verwertet werden konnten. Ebenso wie ein Pfand-

recht exlisht auch ein an eingezogenen Gegenständen bestehendes Sicherungseigentum, das wirtschaftlich dem- selben Zweckx zu dienen pflegt und durch das

lediglich der Besißübergang auf den Gläubiger umgangen werden soll, Rechte an eingezogenen Gegenständen und Sicherungseigentum erlöschen aber selbstverständlih nicht (§8 2 Abs. 2, wenn die eingezogenen Gegenstände bereits weiterveräußert worden sind; in diesem Falle hat ja der Er- werber den Gegenstand mit der Belastung erworben. Dem L 2 entspricht der § 19 für das Vermögen eines Ausge- bürgerten und der § 26 für Gegenstände, die die Vermögens- verwaltung der Deutschen Arbeitssront erwirbt, hier wieder mit einer Einschränkung, deren Gründe unten in besonderem Zusammenhang noch dargelegt werden.

Wenn die sämtlichen Anteile einer Gesellschaft im Wege der Einziehung in das Eigentum eines Landes übergegangen sind, so haftet die Gesellschaft nicht für Rechtsverbindlichkeiten h aus der Zeit vor der Einziehung, und ebenso gelten die an

eingezogenen Gegenständen solcher. Gesellschaften bestehenden Rechte Dritter als erloschen 3); d. h. eine solche Gesell- schaft wird bener Be ihrer Haftung genau so behandelt wie ein Verein, dessen Vermögen eingezogen worden ist,

Über solche Vereine bringt § 4 die Bestimmung, daß: sie, wenn ihr Vermögen eingezogen worden is, als aufgelöst gelten, und eine Liquidation, für die kein Raum wäre, nicht stattfindet. Die Bestimmung erklärt \sih daraus, daß viel- fah* das Vermögen von Vereinen, insbesondere von nicht rechtsfähigen Vereinen, eingezogen worden ist, ohne daß die Os des Vereins ausgesprochen worden ist. So sind z. B. viele kommunistishe und marxistishe ‘Organisationen formal niemals aufgelöst worden. Die: Bestimmung bedeutet also lediglich eine nachträgliche rechtliche Klarstellung.

Nach § 5 gelten die Forderungen gegen solche Vereine usw. mit der Einziehung des Vermögens als erloshen. Das wurde von der Wissenschaft und Rechtsprechung überwiegend bereits angenommen, da eine Forderung gegen einen Verein, der aufgelöst und dessen Vermögen eingezogen worden ist, nicht mehr realisierbär ist. Wenn es an einem Schuldner fehlt, kann auch keine Forderung mehr bestehen. Fmmerhin war diese Auffassung nicht unbestritten; sie wjrd nunmehr ausdrücklich geseßlich festgelegt. Neu ist dagegen, daß auch Velen gen egen exlöschen, die gegen Vereinsmitglieder odex Gesellschafter persönlih bestehen. Das lag im Fnter- esse dex Generalbereinigung. Fm anderen Falle hätte man den Gläubiger gezwungen, zunächst die Klage gegen den Schuldner, d. h. womöglich gegen alle Mitglieder eines nicht rehtsfähigen Vereins, anzustrengen, die în den meisten Fällen wohl fruchtlos bleibende Zwangsvollstrekung zu ver- suchen und dann den Entschädigungsantrag zu stellen. So- weit eine Forderung erlischt, erlisht auf Grund ihres

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akzessorishen Charaktecs auch die für die Forderun bes stehende Bürgschaft. Es war notwendig, das ausdrücklih zu sagen, nachdem die Rechtsprehung der Gerichte geschwankt hat.

Nach § 28 gelten die Bestimmungen des § 5 auch für Forderungen gegen bie früheren Arbeitgeber- und Arbeita nehmervereinigungen und gegen ihre Mitglieder sowte für die für solhe Forderungen bestehenden Bürgschaften. Alle diese Forderungen erlöschen ebenfalls. Dagegen ist im § 2L (Vermögen des Ausgebürgerten) der § 5 nicht für ent \prehend anwendbar erklärt; der Ausgebürgerte haftet also selbstverständlih für Forderungen, die gegen ihn bestehen, weiter. Ex kann ja neues Vermögen erwerben.

Wer infolge des Erlöschens seiner Forderung, seines sonstigen Rechts oder überhaupt infolge der Beschlagnahme oder Einziehung von Sachèn und Rechten, die auf Grund der Geseße vom 26. Mai 1933 und 14. Fuli 1933 erfolgt ist, einen Vermögensnachteil erleidet, kann eine Entshädigung bekommen (8 6). Es kann eine Entschädigung gewährt werden; der Geschädigte hat also keinen Rechtsanspruch.

Jn bestimmten Fällen darf eine Entschädigung nicht ge- währt werden, nämlich:

1, demjenigen, dessen Vermögen wegen seiner staatsfeind= lichen Betätigung beshlagnchmt oder eingezogen wor=- den ist; er soll ja gerade durch die Einziehung bestraft werden. Ebenso 20 Say 2) kann der Ausge= bürgerte keine Entschädigung für die Verfallerklärung seines Vermögens verlangen;

92. demjenigen, der im Zusammenhang mit der Be= gründung oder dem Erwer des nah dem Entschädi= gungsgesey erlöshenden Rechts kommunistishe Bez strebungen vorsäßlih oder fahrlässig oder sonstige marxistishe oder andere, nah Feststellung des Reichsa ministers des JFnnern volks- und staatsfeindliche Bea strebungen vorsäßlich gefördert hat. Die Ent= schädigung ist nur verwirkt, wenn bei der Begründung oder dem Erwerb z. B. dexr nunmehr erloschenen Forderung kommunistische, marxistishe oder andere volks- und staatsfeindlihe Bestrebungen gefördert worden sind (z. B. durch die Hingabe eines Darlehens für den Ankauf marxistisher Literatur), niht {hon wenn überhaupt der Geschädigte der kommunistishen oder marxistishen Partei angehangen hat. Handelt es sih um kommunistische Bestrebungen, so genügt für die Ablehnung einer Entschädigung bereits ihre fahr=- lässige Förderung; handelt es sich um marxistische oder andere volfs- und staatsfeindlihe Bestrebungen, so bewirkt nur ihre vorsäßlihe Förderung den Weg= fall dex Entschädigung.

Von diesen Bestimmungen enthält, soweit es sich um marxistische Bestrebungen handelt, der § 6 Abs. 2 Saß 2 und Abs. 3 wieder drei Ausnahmen. Troß vorsäßlicher Förderung marxistischer Bestrebungen kann eine Entschädigung gewährt werden:

1. wenn der Geschädigte der Aufsicht oder Anweisungs=- gewalt des Staates unterstand. Hier ist hauptsächlich an Gemeinden, Hypothekenbanken usw. gedacht, die nicht jeßt Schaden erleiden sollen, weil sie z. B. früher

————ntee-dem- Druck ihrer ‘Aufsichtsbehörde etwa auf sozialdemokratishe Parteihäuser oder auf Häuser der Freien Gewerkschaften Hypotheken gegeben haben;

2. wenn der Geschädigte bedürftig ist, d. h. wenn ohne die Gewährung einer Entschädigung sein Lebensunterhalt oder sein wirtschaftlihes Fortkommen gefährdet wäre, oder wenn er der Entschädigung zur Erfüllung der ihm kraft des Geseßes obliegenden Unterhaltungspflichten bedarf;

3, wenn überwiegende Gesichtspunkte des öffentlichen Jnteresses für die Gewährung einer Entschädigung sprechen.

Dieselben Bestimmungen gelten, wenn. der Vermögens nachteil im Zusammenhang mit déêm Uebergang der Ver=- mögen der früheren Arbetitgeber- und Arbeitnehmervereini=4 gungen auf die Deutsche Arbeitsfront (§§ 27, 28) oder mit der

erfallerklärung des Vermögens eines Ausgebürgerten ein- getreterr ist (SS 20, 21); im leßteren Fall wird auch demjenigen eine Entschädigung nicht gewährt, der den Ausgebürgerten bei der Schädigung der deutschen Belange (z. B. durch Ueber mittlung falscher Nachrichten) wissentlich unterstüßt hat 23).

Handelt es sich um s\taatsfeindlihes Vermögen, so wird die Entschädigung aus Mitteln des Landes, das das Ver=- mögen eingezogen hat, gezahlt, handelt es sich um das Ver= mögen eines Ausgebürgerten, aus den Mitteln des Reichs, dem das Vermögen für verfallen erklärt worden ist. Ent-= \chädigungen auf Grund des Uebergangs der Vermögen der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen auf die Deutsche Arbeitsfront sind aus ihren Mitteln zu gewähren.

Die Gewährung der Entschädigung hat einen Antrag zur Vorausseßung, der von dem Geschädigten fristgemäß und \chriftlih unter Angabe des Grundes an die zuständige Fest= stellungsbehörde zu stellen ist. Die Frist ist für Anträge, die sih auf eingezogene staatsfeindlihe Vermögen und auf dem Reih für verfallen erklärte Vermögen beziehen, auf den 31. März 1938 (88 7, 21), für- Anträge, die sih auf das Ge- werkschaftsvermögen beziehen, auf den 30. September 1938 festgeseßt 29), weil im leßteren Fall vgl. § 24 Abs. 4 am 30. Juni 1938 erst die Vermögensträger zweifelsfrei fest. stehen, in deren Vermögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront eingewiesen" ist. Bei Fristversäumnis ist der Antrag auf Gewährung einer Entschädigung abzu- weisen; bei unverschuldeter Versäumnis ist der Antrag au) noch nachträglich zuzulassen, sofern er noch innerhalb der am 31. März 1939 ablaufenden Ausshlußfrist gestellt ist (F 11);

Die Festseßung der Entschädigung erfolgt sodann in einem Feststellungsvkrfahren vor Feststellungsbehörden (F 8).

Da einzelne Länder die Liquidierung des eingezogenen staatsfeindlihen Vermögens entweder überhaupt oder für be- stimmte Vermögenskomplexe im wesentlichen bereits durchz geführt haben, gibt, um zu vermeiden, daß diese bereits ab geschlossenen Verfahren jeßt durch das Entschädigungsgeseß neu aufgerollt werden, § 8 Abs. 2 dem Reichstninister des Junern die Möglichkeit, anzuordnen, daß für bestimmte Vers mögen oder in bestimmten Bezirken keine Feststellungsver4 fahren stattfinden.

Feststellungsbehörden sind: 1. für Anträge, die sich auf eingezogene staatsfeindlihé Vevmögen beziehen, :

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