1938 / 93 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Apr 1938 18:00:01 GMT) scan diff

Citi N i D E D A Ck E

Reihs- und; Staat8anzeiaer Nr. 93 vom 23. April 1938. S. 4.

a) ‘in-Berlit der Polizeipräsident, sonst in Preußen - und Bayern der Regierungsprästdent, in Sachsen der Kreishauptmann, in den übrigen Ländern die oberste Landesbehörde als erste JFnstanz 9 Abs. 1); : j Ha b) die dem Reichsministerium des Fnnern angeglie- derte Reichsfeststellungsbehörde (§8 15, 16) als Beschwerdeinstänz; “2. für Anträge, die sich auf das für verfallen erklärte Ver- mögen eines Ausgebürgerten beziehen, und x 3. für Anträge, die sih auf das Vermögen der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen beziehen, die Reichsfeststellungsbehörde (§8 - 16, 22, 30) als einzige Jnstanz. ; Ueber das Feststellungsverfahren selbst enthält das Geseß feine Bestimmungen, abgesehen von § 17, nah dem die Ent- scheidungen der Feststellungsbehörden den Geschädigten zuzu- stellen sind. Die erforderlichen Bestimmungen über das Ver- fahren werden in einer Durhführungsverordnung getroffen

werden. Das Verfahren ist ein Verwaltungsverfahren, fein Gerichtsverfahren. Das Land (Erster Abschnitt des Geseßes)

oder das Reich (Zweiter Abschnitt des Geseßes) tritt dem Ge- schädigten niht als Partei, sondern als Verwaltungsbehörde gegenüber. Fn dem Feststellungsverfahren, das sih zwischen der Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront und dem Geschädigten (Dritter Abschnitt des Geseßes) abspielt, ist allerdings die Annäherung an den Zivilprozeß eine ziemlich starke, da hier die Stellung der Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront sih sehr der einer Partei nähert. Die Feststellungsbehörde wird sich, wenn ein der Bestim- mung des § 7 bzw. § 29 entsprechender Antrag gestellt ist, zu- nächst auf Grund der Vorschriften des § 6 darüber klar zu werden haben, ob der Antrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist, d. h. ob überhaupt eine Entschädigung gewährt werden kann. Jst diese Frage zu bejahen, so ist die Höhe und Art der

Entschädigung. nah den Vorschriften der §8 12 bis 14 zu be-

stimmen; Grundsaß ist, daß nicht mehr an Entschädigungen aus einem bestimmten Vermögen gewährt werden darf, als der Wert dieses Vermögens beträgt 12 Abs. 1). Dabei gilt als Wext des Vermögens der Verkaufswert (F 12 Abs. 2). Fnnerhalb der nah § 12 zu berechnenden, für die Entschädi- gungen zur Verfügung stehenden Masse hat nunmehr die Fest- stellungsbehörde auf Grund des § 13 die Menge der Entschädi- gungsgläubiger in eine Reihenfolge zu bringen, die derjenigen entspricht, welche in der Konkursordnung für die Befriedigung der Gläubiger vorgesehen ist. Dabei i} jedoch zu beachten, daß hier nicht wie im Konkursverfahren die dinglichen Gläu- biger absonderungsberechtigt sind, d. h. es ist nicht etwa dem Hypothekengläubiger das eingezogene Grundstück zur Befriedi- gung freizugeben. Die Bestimmung, daß die Entschädi- gungsgläubiger in der Reihenfolge zu befriedigen sind, die in der Konkursordnung für die Befriedigung der Gläubiger vor- gesehen ist, erleidet jedoch durch das Wort „grundsäßlih“ eine allgemeine Einschränkung. Die Feststellungsbehörde is also nid unabänderlih an die Reihenfolge der Konkursordnung ebunden. Sie kann aus verschiedenerlei Gründen, die aber selbstverständlich niemals willkürlih sein dürfen, von dieser Reihenfolge beim Vorliegen besonderer Umstände abweichen. Einen Hinweis, wenn etwa ein. solhes Abweichen geboten ist, enthält déx Absatz 2 des § 13. Billigkeitsgründé, insbesondere die bevorzugte Behandlung Bedürftiger, können oder müssen zu einer Aenderung der Reihenfolge führen. Die Feststellungs- behörde hat alfo ‘eine viel freiere Stellung als der Konkurs- verwalter. Sie muß sich bei ihrer Entscheidung von national- sozialistishem Rechtsempfinden leiten lassen. Einem solchen Empfinden wird es in der Regel nicht entsprehen, daß ein oder wenige Gläubiger, die in der Reihenfolge an bevorzugter Stelle stehen, voll befriedigt werden, während alle anderen Gläubiger nichts bekommen. Unter Beachtung der beiden Grundsäte des § 13 Festseßung der Entschädigungen näch der Reihenfolge der Konkursordnung, bevorzugte Behandlung bedürftiger Geshädigter muß die Feststellungsbehörde die berechtigten Jnteressen aller Entschädigungsgläubiger so gegen- einander abwägen, daß das Ergebnis gerecht erscheint.

Gegen die Entscheidung der S Ee (erster Abschnitt des Gesetzes) steht dem Geschädigten die Beschwerde an die Reichsfeststellungsbehörde zu, die bei ihr oder der Fest- stellungsbehörde fristgemäß schriftlih einzureihen und zu be- gründen ist 15 Abs. 1, 2). Dem Land feht diese Beschwerde nicht zu, da es ja seine eigene Behörde ist, welche die Entschei- dung getroffen hat. Fedoch kann —, und in der Wirkung kommt das der Beschwerde gleih die Feststellungsbehörde ihre Entscheidung der Reichsfeststellungsbehörde zur Nach- prüfung vorlegen, um etwa in einer grundsäßlichen Frage ihre, Entscheidung herbeizuführen. Da die Feststellungsbehörde eine Verwaltungsbehörde, kein Gericht ist, kann sie von threr vorgeseßten Stelle zu einer solhen Vorlage ihrer Entscheidung an die Reichsfeststellungsbehörde auch angewiesen werden (8 15 Abs. 3). T / Die Reithsfeststellungsbehörde ist, wie shon aus ihrer An- gliederung an das Reichsministerium des Fnnern hervorgeht (S 16 Abs. 1), ebenfalls eine Verwaltungsbehörde, wenn sie auch in ihrer Zusammensegzung 16 Abs. 2) einem Gericht angenähert ist. Sie besteht aus Kammern; jede Kammer er- kennt über die gemäß § 15 bei ihr eingehenden Beschwerden in einer Beseßung von fünf Mitgliedern, von denen drei die Fähigkeit zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs- dienst besißen müssen; zwei Mitglieder (jeder Kammer) werden vom Stellvertreter des Führers vorgeschlagen; bestellt werden sowohl der Vorsißende wie sämtlihe Mitglieder vom Reichs- minister des Fnnern 16 Abs. 2 und 3). Die Entscheidungen der Reichsfeststellungsbehörde sind endgültig 17 Abs. 2). Für die Entschädigungsverfahren, die sich an die Ver- allerflärung des Vermögens eines Ausgebürgerten knüpfen, ist die Reichsfeststellungsbehörde einzige Fnstanz 22). Fm Interesse einer beschleunigten und gleihmäßigen Erledigung der Entschädigungsanträge, die sih auf die Vermögen der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen be-

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ziehen, erschien es zweckmäßig, die Sen über die in ciner einzigen Justanz bei der Reichsfeststellungsbehörde zusammenzufassen, für deren Kammern jedoch in diesen Fallen eine Beseßung mit drei Mitgliedern genügend sein dürfte, von denen eins vom Stellvertreter des Führers, ein weiteres vom Reichswirtschaftsminister im Einvèrnehmen mit dem Reichsarbeitsminister vorgeschlagen wird. : Es ‘wax bereits oben ausgeführt worden, daß die ret- mäßige Begründung des Eigentums der Deutschen Arbeits- ee an dem Vermögen der früheren Arbeitgeber- und | rbeitnehmervereinigungen noch nachzuholen ist. Diese |

9 K ¿Âp L L f A a Ke L B y h » ia Sf E Ae 2M es bh u Eu S S N t

Eigentumsbegründung erfolgt nunmehr in § 24 Abs. 1. des Entschädigungsgeseßes in der Weise, daß als Treuhänderin der Deutschen Arbeitsfront die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront, Gesellschaft mit beschränkter Hcstung, Berlin, in die in Frage stehenden Vermögen der früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen eingewiesen wird.

Im Geseyß selbst konnte nur die allgemeine Bezeichnung dieser Vermögen, nicht aber eine eindeutig festumrissene und für jeden Außenstehenden ohne weiteres erxkennbare Be- grenzung gegeben werden, hauptsächlich auch deshalb, weil einzelne Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigunge1t cinen anderen Weg genommen haben als den in die Deutsche Arbeitsfront. Das gilt z. B. für alle Arbeitgebervereini- gungen, die im Rahmen der Gesehgebung über den vor- läufigen Aufbau des Reichsnährstandes diesem eingegliedert oder angegliedert oder aufgelöst worden sind; für diese Ver- einigungen. finden nah ausdrücklicher Bestimmung des § 31 die Vorschriften des Drirten Abschnitts keine Anwendung. Andere frühere Arbeitgebervereinigungen, die neben sozial- politischen auch wirtschaftspolitishe Ziele verfolgt haben, sind in die Oxuganisation der gewerblichen Wirtschaft eingegliedert, und es ist bei diesex Gelegenheit über ihr Vermögen bereits anderweit verfügt worden. Anderseits sind Arbeitnehmer- vereinigungen in der Reichskulturkammer oder ihren Einzel- kammern aufgegangen. Es bedarf also über den § 24 Abs. 1

des Geseßes hinaus noch einer eindeutigen Klarstellung, in

das Vermögen welcher einzelnen Arbeitgeber- und Arbeit- nehmervereinigungen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront eingewiesen worden ist. Diese Klarstellung soll durch eine. listenmäßige Bekanntgabe dieser Vereinigungen er- folgen, welche nah § 24 Abs. 4 der Reichsminister des Fnnern im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers, dem Reichswirtschaftsminister und dem Reichsarbeitsminister vor- zunehmen hat.

Eine eingehende Regelung gibt der Abs. 2 des § 24 für solche juristische Personen, ‘an denen lediglih frühere Arbeit- geber- und Arbeitnehmervereinigungen beteiligt waren (z. B. Unterstüßungsvereine). Fn einem solchen Falle wird die Deutsche Arbeitsfront nah § 24 Abs. 2 Satz 1 sowohl in die Vermögensanteile dexr früheren Vereinigungen als auch in das Gesamtvermögen dieser juristishen Personen einge- wiesen mit der Folge, daß diese juristishen Personen in der vom Reichsminister des Fnnern herauszugebenden Liste 24 Abs. 4) aufzuführen sind und sie nah § 24 Abs. 5 als auf- gelöst gelten, was wieder zur Folge hat, daß sämtliche Forde- rungen gegen sie erlöschen 28). Diese Folgen mußten ver- mieden werden bei einem in Form einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft a. A. oder einer Gesellschaft mit beshränkter Haftung organisierten rein wirtschaftlichen Unternehmen, wie sie die Deutsche Arbeitsfront ebenfalls übernommen hat; es wird daher in diesem Falle nah § 24 Abs. 2 die Deutsche Arbeitsfront nur in die Aktien und Ge- schäftsanteile eingewiesen mit der Folge, daß die Gesellschaft als solche mit ihren Rechten und Verpflichtungen bestehen bleibt. Von dieser Bestimmung mußte aber wieder eine Aus- nahme gemacht werden für diejenigen Fälle, wo die Aktien- gesellschaft, die Kommanditgesellschaft auf Aktien oder die Ge- sellschaft mit beschränkter Haftung lediglich die Form war, in die sich Unternehmèn!- früherer Arbeitgeber- oder Arbeit- nehmervereinigungen gekleidet hätten. Fn ‘diesen Fällen, wo der ausschließliche Zweck der Gesellschaft die Verwaltung eines Gewerkschaftshauses war oder es sih sonst um eine Verx- mögensverwaltung oder. Treuhan§esellschaft einer früheren Arbeitgeber- oder Arbeitnehmervereinigung, in deren Ver- mögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront nah § 24 Abs. 1 eingewiesen wird, handelt, wird die Ver- mögensverwaltung nah § 24 Abs. 2 Sat 3 sowohl in die Aktien oder Geschäftsanteile als auch in das Gesamtvermögen der Gesellschaft eingewiesen, die mithin nach § 24 Abs. 4 be- kanntzugeben ist, die nah § 24 Abs. 5 als aufgelöst gilt und für deren Schulden die Deutsche Arbeitsfront und die Ver- mögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront. nur nah Maß- gabe des § 25 haften. |

Schließlih mußte an dieser Stelle des Geseßes noch die Rechtmäßigkeit der Rechtshandlungen bestätigt werden, die der Leiter dèr Deutschen Arbeitsfront Dr. Ley als verfügungs- berechtigter Pfleger der von dem Generalstaatsanwalt des Landgerichts T Berlin im Mai 1933 beschlagnahmten Ver- Ab 6) der Freien Gewerkschaften vorgenommen hat 24

6);

Die Tatsache, daß die Deutsche Arbeitsfront die früheren Arbeitgeber- und Arbeitnehmervereinigungen zwar teilweise schon im Sommer 1933 übernommen hat, daß aber das Eigen- tum der Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront an dem Vermögen dieser Vereinigungen erft mit dem Tage des Jnkrafttretens des Entschädigungsgeseßes entsteht, ließ es nicht zu, die Haftung der Deutschen Arbeitsfront für Fors- rungen gegen die : früheren Vermögensträger ebenso allge- mein auszuschließen, wie dies im Ersten Abschnitt zugunsten der Länder für Forderungen gegen die von ihnen enteigneten Vermögensträger geschehen konnte. Jm lehteren Fall er- warb das Land bereits durch die Einziehung Eigentum, und für Forderungen, die nach der Slnziédaunz in- bezug auf ein- gezogenes Vermögen entstanden sind, haftet das Land [lbt verständlich in vollem Umfange, was nicht besouders. gesagt zu werden brauchte, da ja nah der Einziehung das Land und nicht mehr der frühere Vermögensträger als Vertragspartei auftrat. Bei der Deutschen Arbeitsfront war es dagegen so, daß sie z. B. im Sommer 1933 den Arbeitnehmerverband in der Weise übernahm, daß für den übernommenen Verband nunmehr sie die Deutsche Arbeitsfront auftrat. Etwaige

Forderungen sind also auch weiterhin nit gegen die Arbeits-

front, sondern gegen den früheren Verband entstanden. Es iváäre eine grobe Unbilligkeit gegen die Gläubiger gewesen, die Haftung der Deutschen Arbeitsfront auch für solche uniter ihrer eigenen Verwaltung entstandenen Forderungen gegen die früheren Vermögensträger E Da die Ueber- nahme der Verbände dur die Deutsche Arbeitsfront aber zu ganz verschiedenen Zeitpunkten stattgefunden hat, war es nicht möglich, für den Beginn ihrer Haftung einen einheit-

lichen Stichtag zu bestimmen. Dieser Tag kann vielmehr nux

[ur die einzelnen Vereinigungen gesondert festgestellt werden; as soll nah § 25 Abs. 1 bei der Benennung des Verbandes in dem. nah § 24 Abs. 4 vom Reichsminister des Fnnern herauszugebenden - Verzeichnis der Vermögensträger ge- schehen, in deren Vermögen die Vermögensverwaltung der Deutschen Arbeitsfront eingewiesen wird. 25 Abs. 1). Schließlich bringt § 25 Abs. 2 noch eine besondere Rege- lung über die Haftung der Deutschen Arbeitsfront für N 2

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sprüche äus Dienst- odex Arbeitsverhältnissen, die. zwischen

etnem Arbeitnehmer und einer früheren Arbeitgeber- ode Arbeitnehmervereinigung odex der Deutschen Axbeitsfront bea standen haben. Aus solchen Verträgen haftet die Deutsche ‘Ara beitsfront nur dann, wenn die Dienst- oder ArbeitsverhältnissE von ihr über den 30, September 1933 ausgedehnt worden sind. Maßgebend ist die tatsächlihe Ausdehnung, d. h. die Entgegennahme von Diensten, nicht der förmliche Weiter, bestand des Arbeitsvertrages. Der Grund für die getroffene Regelung ist der, daß am 30. September 1933 die Deutsthe Arbeitsfront in der Lage war, zu übersehen, welche Ange stellten und Arbeiter dexr früheren Arbeitgeber- und Arbeit= nehmervereinigungen sie in ihren Diensten behalten wollte.

Für Forderungen, für die nach den Bestimmungen des S 25 die Deutsche Arbeitsfront nicht haftet, kann der ge- schädigte Gläubiger nah §8 27, 28 und 29 den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung stellen.

Jn den Schlußvorschriften (Vierter Abschnitt des Ge=- seßes) wird 1m § 32 zunächst die materielle und prozessuale Ausschließlichkeit der Vorschriften des Entschädigungsgeseßes gesichert. Fn den von ihm betroffenen Fällen werden Ent= schädigungen auf Grund anderer Geseßbe nicht gewährt. Wenn in einem vor dem ordentlichen Gericht anhängigen Recht3=- streit eine Partei geltend macht, daß der anhängige Anspruch unker das Entschädigungsgeseß falle, so muß das Gericht das Versahren ausfezen bzw. die Zwangsvollstreckung einst= weilen einstellen und die Akten an die zuständige Fest stellungsbehörde abgeben. Die Feststellungsbehörde fann die Weiterverfolgung des Anspruchs im ordentlichen Verfahren zulassen, worauf dieses vox Gericht auf Antrag seinen Fort= gang nimmt, oder sie muß die Aîten der Reichsfeststellungs- behörde vorlegen; die Feststellungsbehörde erster Fnstanz, die es allerdings nur im ersten Abschnitt gibt, darf also nicht selbst ‘den ordentlihen Rechtsweg voeschlicken! sondern muß diese wichtige Entscheidung der Reichsfeststellungsbehörde überlassen. Entscheidet die Reichsfeststellungsbehörde dahin, daß der An- spruch im Feststellungsverfahren zu behandeln ist, so wird seine Weiterverfolgung im Rechtsweg unzulässig. Das ent=a sprechende gilt, wenn bereits ein vollstreckbarer Titel über einen Anspruch vorliegt, der nah dem Entschädigungsgesch zu behandeln ist 33). i :

Der Abschluß von Vergleichen wird durch die Vorschriften des Entschädigungsgeseßes nicht ausgeschlossen 35). Dex Vergleich muß jedohch von der Feststellüungsbehörde genehmigt werden. Diese Bestimmung war notwendig, weil sonst unter Umständen im Vergleichswege über Vermögenswerte verfügt werden könnte, die dann den Entschädigungsgläubigern im Feststellungsverfahren entzogen würden. Vielfach sind in den von dem Entschädigungsgeseß betroffenen Fällen bereits Ver=- gleiche abgeschlossen worden. Bei diesen behält es sein Be wenden. :

Vielfach ist ein eingezogenes Vermögen vom Reich und insbesondere von den Ländern ganz oder teilweise bereits auf eine andere natürlihe oder juristische Person übertragen worden. Fn diesem Falle kann die Feststellungsbehörde auch dem Uebernehmer des Vermögens die Entschädigung der Be=- rechtigten ganz oder teilweise auferlegen 36). Ebenso kann zwar das Reich oder Land von der Feststellungsbehörde für entshädigungspflihtig exklärt, aber gleichzeitig von ihr dar=-

| über Bestiminttita getroffen werden, ob und in welcher Höhe

der Uebernteehmer dem Reich oder Land Ersaß zu leisten hat. Jn diesem Falle hat auch der Uebernehmer das Recht dexr Bea schwerde; er wird auch im Feststellungsverfahren zu hören sein. Soweit dem Uebernehmer eine Entschädigung oder. Er« saßleist#mg auferlegt wird, ist gegen ihn die Zwattgsvoll- streckung zulässig (F 36 Abs. 2). ;

Duxch die Vorschriften des Entschädigungsgeseßes werden die S8 3, 4 und 7 des Gesetzes über die Einziehung kommu- nistischen Vermögens vom 26. Mai. 1933 überholt; sie werden daher im § 38 außer Kraft geseßt.

Das Entschädigungsgeseß ist ein abschließendes Gesetz. Es gilt nicht für die Zukunft, sondern liquidiert Maßnahmen der Vergangenheit, die in Auswirkung der nationalsozialisti- schen Revolution notwendig waren.

Geseg in die Rehte Dritter vornimmt. Solche Eingriffe können aber nicht dauernd wiederholt werden; unter sie zieht vielmehr das Entschädigungsgeseß nunmehr einen Schluß- strih, Es wird auch in Zukunft nicht auf polizeiliche Ein=- griffe in das Eigentum verzichtet werden können, wenn das zur Abwehr von Bestrebungen notwendig ist, die gegen den nationalsozialistischen Staat gerichtet sind. Aber die Rechte Dritter sollen dabei künftig geachtet werden. Dem trägt § 39 Rechnung. Danach erlöschen künftig Rechte an eingezogenen Gegenständen nicht. Der Hypothekengläubiger kann also künftig die Zwangsversteigerung gegen ein eingezogenes Grundstück betreiben. Ferner haftet das Land künftig für Forderungen, die gegen den Träger des eingezogenen Ver- mögens bestanden; selbstverständlich ist aber die Haftung auf das übernommene Vermögen beschränkt. J} danach das

Vermögen überschuldet, so findet auf Antrag des Landes oder -

eines Gläubigers das Konkursverfahren statt. Das gleiche gilt, wenn künftig das Vermögen eines Ausgebürgerten ‘dem

eih für verfallen erklärt wird. Der Uebergang der Ver- mögen der früheren Arbeitgeber- Und Arbeitnehmervereini=

gungen auf die Deutsche Arbeitsfront ist mit dem Entschädi .

fungsgeleb Ens abgeschlossen, so daß es insoweit keiner estimmungen für die Zukunft bedurfte. S 40 enthält dié üblihe Ermächtigung an den Reichs-

"minister des Funern, im Einvernehmen mit den sonst zu-

ständigen Reichsministern (Reichsminister der Finanzen, Reichswirtschaftsminister, Reichsarbeitsminister, Reichs minister der Justiz,- Stellvertreter des Führers) die zur E und Ergänzung des Geseßes evtarbuliwen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

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Verantwortlich:

für den Amtlichen und Nichtamtlichen Teil, den Anzeigenteil und für den Verlag:

Präsident Dr. Schlange in Potsdam;

für den Handelsteil und den übrigen redaktionellen Teil: Rudolf Lanysch in Berlin-Schöneberg.

Druck der Preußischen Druckerei- und Verlags-Aktiengesellschaft. Berlin, Wilhelmstr. 32. Sieben Beilagen

(einshl, Börsenbeilage und zwei Bentralhandelsregisterbeilagen),

Dadurch sind die zum. Teil zweifellos {weren Eingriffe gerechtfertigt, die das

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zum Deutschen RNeichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger

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Erste Beilage

Berlin, Sonnabend, den 23. April

Amtliches. Preußen.

Verfügung.

Auf Grund § 1 des Geseßes über die Einziehung kommunistishen Vermögens vom 26. Mai 1933 (RGBl. I S. 293) in Verbindung mit dem Geseß über die Einziehung volks- und staatsfeindlihen Vermögens vom 14. Zuli 1933 (RGBI. 1 S. 479) und der Preußischen Durchführungsver- ordnung vom 31. Mai 1933 (GS. S. 207) wird das Grundstück Brunnenstraße 41, eingetragen inr Grundbu Berlin Schön- hauser Torbezirk Bd. 6 Bl. 175 für den Frauenverein der Berliner Logen des Unabhängigen Ordens „Bne Bliß E V. in Berlin zugunsten des Preußischen Staates eingezogen.

Dies wird gemäß § 6 des Geseßes vom 25. 5. 1933 (RGVl. 1 S. 293)) öffentlich bekanntgemacht.

Berlin, den 19. April 1938.

Geheime Staatspolizei. Geheimes Staatspolizeiamt. J V! D Besi

Itichtamtliches.

Deutsches Reich.

_ Der Königlih Ungarische Gesandte Döme Sztoja y ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandt- \chaft wieder übernommen.

- Verkehrswesen.

Wegfall der Postzustellung am 1. Mai.

Am 1. Mai ruht die Postzustellung mit Ausnahme der Eil- zustellung. Anträgen der Empfänger auf Eilzustellung wird gegen Zahlung der Eilzustellgebühr für jede einzelne Sendung nur entsprochen, soweit die Zustellung mit dem ohnehin dienstlich anwesenden Personal geschehen kann. Eine außergwöhnliche Ab- holung von Postsendungen und Zeitungen ist nicht zugelassen.

Sonderschau im Reichs8postmufeum.

Jn der Postwertzeichenabteilung des Reichspostmuseums sind jeßt die Entwürfe zu den Wohlfahrtsmarkel “der Ausgäbe 1935 (Volkstrachtenbilder) zu sehen. Kunstmaler Karl Diebitsh in München--hat diese Entwürfe gezeihnet. Als Vorlagen dienten BLichtbilder von Hans Reglaff in Berlin-Charlottenburg.

Keine Postanweisungen aus Mexiko nach Deutschland.

Die Postverwaltung von Mexiko hat die Annahme von Post- anweisungen nach Deutschland vorübergehend eingestellt.

Entstehung und wirtschaftliche Bedeutung der Zellwolle,.

Jm Rahmen einer Veranstaltung der Fachgruppe Bekleidung, Textil und Leder der “Wirtschaftsgruppe Einzelhandel am Donnerstag vermittelte Dr. Zart von der Vereinigte Glanzstoff- R A.-G. ein anschaulihes Bild vom Werden der deutschen

ellwolle und ihren Verwendungs- und Anpossungsmöglichkeiten. Zellwolle ist genau wie Baumwolle und Leinen ein reines Zellu- loseprodukt. Diese Zellulose tritt in den Baumwollfasern sehr

“rein auf, in Hölzern und Gräsern dagegen macht ihx Anteil

weniger als die Hälfte aus, so z. B. im Fichtenholz rund 42 §. Wenn diese Zellulose zur Herstellung von Zellwolle dienen soll, muß sie zuvor von den übrigen Bestandteilen des Holzes, nämlich dem Holzstoff und anderen Stoffen, befreit werden. Die auf diese Weise gewonnene Zellulose ist ein völlig reines Produkt, das mit den holzigen Bestandteilen des Ausgangsmaterials nicht das ge- ringste, mehr zu tun hat. Während früher fast aus\{chließlich M zur Gewinnung von Kunstseiden- und Zellwoll-Zellu- ose benußt wurde, hat man heute gelernt, auch aus Buchenholz, aus Stroh und aus Schilf geeignete Zekllulose zu isolieren, Durch Modifizierung im Herstellungsprozeß ist es gelungen, Baumuwoll- und Wolltypen der Zellwolle in höchster Vollendung zu erzeugen. Dank der modischen Variationsmöglichkeiten, welche die Verwen- dung der Zellwolle bietet, konnte dem gesteigerten Kulturbedürfnis und den verfeinerten ästhetishen Geshmacksansprüchen in erheb- lih stärkerem Maße Rechnung getragen werden, als das früher möglich war. Die Gebrauchseigenschaften dexr Zellivolle sind s in vieler Beziehung ganz anders als die der Käanstseide; ie Zellwolle ist der bei weitem universellere Textilrohstoff.

_ Der Vortragende entkräftete in überzeugender Weise gewisse Einwände, die auch heute noh hier und da aus Unkenntnis gegen die Zellwolle erhoben werden. Ex betonte, daß die Zellwolle bei Nee Behandlung in ihren Gebrauchseigenschaften

en natürlichen Textilrohstöffen in keiner Weise nahsteht. Dr. Zart ging dann noch auf die volkswirtschaftlihe Bedeutung der Zell- wollproduktion ein, Fm Fahre 1932 mußten noch 8 % aller Bekleidungsrohstoffe aus dem Ausland eingeführt wevden. Die Lei ige Stei erung der deutschen Textilrohstoffproduktion hat

iesen Anteil auf 59 % im a 1937 herabgedrückt bei einem Verbrauchetwert der Spinnfasecn überhaupt (Wolle, Baumtoolle, 1987 (telle Flachs, Hanf usw.) von 1,15 Mrd. RM. Jm Jahre 1937 stellte die Eigenerzeugung an Wolle und Zellwolle ‘einen Wert von vund 250 Mill. RM, aso- fast ein Viertel, dar. Wurden

Handelsteil.

Kunst uns Wissenschaft.

Spielplan der Berliner StaatStheater in der Zeit vom 24, April bis 2. Mai.

Staatsoper.

Sonntag, den 24. April. Der Ring des Nibelungen. 1. Tag: Dîe Walküre. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 19 Uhr.

Montag, den 25. April. Der fliegende Holländer. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr.

Dienstag, den 26. April. Fn der Neuinszenierung: Der Trou- badour. Musifal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr.

Mittwoch, den 27. April. Fn der Neuinszenierung: Ca v alle- rta rusticana/Bajazzo. Musikal. Leitung: Schmidt. Beginn: 20 Uhr.

Donnerstag, den 28, April. Rigoletto. Heger. Beginn: 20 Uhr.

Freitag, den 29. April. Die verkaufte Braut.

. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr.

Sonnabend, den 30, April. Fn der Neuinszenierung: Fidelio. Musikal. Leitung: Abendroth a. G. Beginn: 20 Uhr.

Sonntag, den 1. Mai. Aus Anlaß des Feiertages der nationalen Arbeit bleibt die Staatsoper geschlossen.

Musikal. Leitung: Musikal.

Montag, den 2. Mai. La Traviata. Musikal. Leitung: Schüler. Beginn: 20 Uhr. Dienstag, den 3. Mai. Erstaufführung: Fngwelde. Musikal. Leitung: Heger. Beginn: 20 Uhr. Staatliches Schauspielhaus. Sonntag, den 24. April. Der Siebenjährige Krieg.

Beginn: 20 Uhr. Montag, den 25. April. Dienstag, den 26, April.

Beginn: 20 Uhr. Mittwoch, den 27. April.

ginn: 20 Uhr. Donnerstag, den 28. April.

Beginn: 20 Uhr. Freitag, den 29, April. Der Siebenjährige Krieg. Be-

ginn: 20 Uhr. Sonnabend, den 30, April,

Beginn: 20 Uhr. Sonntag, den 1. Mai. - Aus Anlaß des Feiertages der nationalen

Arbeit bleibt das Schauspielhaus geschlossen.

Montag, den 2. Mai. Der Sturzdes Ministers. Beginn:

20 Uhr.

Was ihr wollt. Dr Sieben ahrtde

Beginn: 20 Uhr. Krieg.

Frau Warrens Gewerbe. Be-

Frau Warrens Gewerbe.

Der Siebenjährige Krieg.

Staatstheater Kleines Haus.

Sonntag, den 24. April. Der Lügner. Beginn: 20 Uhr.

Montag, den 25. April, Der Raub der Sabinerinnen. Beginn: 20 Uhr.

Dienstag, den 26. April. Der tolle Tag (Figaros Hochzeit).

Beginn: 20? Uhr. Mittwoch, den 27. April. 20 -UHL. Donnerstag, den 28, April. 20: Uhx.

Freitag, den 29. April. Der LügnenL. Sonnabend, den 30. April. Erstaufführung. L De Beginn 20 Uh Sonntag, den 1. Mai. Marguerite durch Drei.

20 Uhr. L Montag, den 2. Mai. Der tolle Ta g (Figaros Hochzeit). Be- ginn: 20 Uhr,

Das Leben ist \chön. Beginn: Das Leben ist \chön. Beginn:

Beginn: 20 Uhr. Marguerite

Beginn:

im Fahre 1932 nur rund 3000 t Zellwolle hergestellt, so ist diese Menge im Fahre 1937 bereits auf 100000 t gestiegen. Man rechnet damit, daß die Eigenerzeugung an Zellwolle im Jahre 1938 auf rund 150 000 t kommen wivd. Dieser schöne Erfolg im Kampfe um die deutshe Rohstoffreiheit ist in erster Linie den A und quantitativen Fortschritten der Zellwolle zu ver- anken.

Die Zwangsverfsteigerungen in Oesterreich

ín den legten Fahren.

Wien, 22. April. Ueber den Umfang und dîe Zahl der in den leßten vier Fahren bewilligten Zwangsversteigecrungen land- wirtschaftlicher Betriebe konnte in der Systemzeit nur auf Grund von Schäßungen ein beiläufiges Bild gewonnen werden. Nun- mehr wurde in den lezten Wochen durch genaue Erhebungen das Ausmaß. der in den Fahren 1933 bis einschließlich 1937 durch- geführten Zwangsversteigerungen festgestellt. Vom Jahre 1933 bis einshließlich 1937 standen von den insgesamt in Oesterreich befindlichen 432 188 landwirtschaftlichen Betrieben 71 135 oder 16,7 % unter dem Hammer. Von diesen wurden 11075 au tatsählih versteigert. Die Vershuldung der Landwirtschaft er- reihte in den einzelnen Bundesländern nicht die gleiche Höhe. Am shlechtesten lagen die Verhältnisse in Kärnten; dort waren 34 % der landwirtschaftlihen Betriebe mit einex Fläche von 19/245 ha von der Versteierung bedroht. Fm Burgenland standen 26,5 % mit einer Fläche von 17413 ha untex dem Hamnner, in Salzburg 20,8 % mit 77376 ha: Fn den übrigen Bundesländern bewegte sih dig Zahl der landwirtschaftlihen Betriebe, für die

- ein Versteigerungsverfahren bewilligt war, 0 éi 12 und 16 %.

Die Steiermark hat insofern einen Rekord aufzuweisen, als dort von allen Bundesländern die größte landwirtshaftlihe Kultur- fläche im Ausmaß von 263 130 ha unter dem Hammer stand.

Die Einheit unseres Volkes if das höchste Gut, das es für uns geben kann! Sie isi durch nihtso ersehbar. Dasür ein Opser zu bringen, ift kein 0pser, sondern ein Cribut an die Vernunft!

(Dar Führey über das Winterhilsswerkz

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1938

Berliner Börse am 23. April.

Spezialaktien weiter gesragt. Renten ruhig.

Die Wochenshlußbörse bot dasselbe Bild wie die vorange3 gangenen Tage: bei im allgemeinen nicht allzu großer Beteiligung der Bankenkundschaft, die aber doch überwiegend in der Erteilung von Kaufaufträgen zum Ausdruck kam, seßten sich Sonder- bewegungen in einigen Dividendenwerten fort. Fn diesen Spezial- papieren wurde wieder ein Mehrfaches der sonst üblichen Umsäße getätigt. Fnfolgedessen blieb die Grundtendenz freundlih, woran auch Sieaintiid Abgaben und damit verbundene Kursminde- rungen nichts änderten. L E

Zu den wieder bevorzugten Papieren gehörten u. a. Rheins metall-Borsig, in denen shon zum ersten um 114 auf 149 erhöhten Kurs etwa 100 000 RM den Besiver wechselten. Neben der er- warteten Dividendenerhöhung dürste auch die Vermutung über eine Vecrbreiterung der Kapitalbasis kaufanregend wirken.

Lebhaftes Fnteresse zeigte sich für Daimler, die einen Ana fangsgewinn von 4 % sogleich auf 2 % abrundeten; auch L glaubt man mit einer „erhöhten Ausschüttung rechnen zu dürsen;, Ait Kreis der Favokîten gehörten ferner Deutsche Eisenhandel (+ 54) sowie Westd. Kaufhof (+ 14 %). Der Montanmarkt lag ziemli ruhig. Klöckner gaben auf ein Angebot von 6000 RM um 14 % nach. Kaliwerte waren bei Mindestshlüssen um 7s bis 1% schwächer. Von chemischen Papieren shwächten sih Farben, angeblih auf Sperrmarkabgaben, um 1 auf 1574 “ab, während Kokswerke % % gewannen. Von Elektroaktien seßten Licht Kraft ihren Anstieg gegen den gestrigen Kassakurs um 1% fort, während Lahmeyer 114 % einbüßten. Eher etwas fester lagen Versorgungspapiere. Von Meschinenbauwerten wurden Deutsche Waffen 2 und im geregelten Freiverkehr Ufa 2 % höher bezahlt. Schwächer waren andererseits Holzmann um 1 und Conti ‘Gummi um 4 %. Sonst gingen die Veränderungen über kleinste Prozentbruchteile kaum hinaus. : :

Jm Verlauf ließ die Umsagtätigkeit im variablen Aktien verkehr stark nah. Dadurch ergaben sich an verschiedenen Marjst- gèbieten kleine Kursrückgänge. Auch bei den Spezialwerten warên Einbußen zu verzeichnen, so u. a. bei Rheinmetall-Borsig, die auf 148% nachgaben. Für Daimler kam nah vorübergehender Ge- schäftsstille allerdings später wieder Fnteresse auf. Vogel Draht wurden 1 % höher bewertet. Bemerkenswert fest lagen bei den sogenannten Telephonwerten Deschimag, die von 176 auf 185 % anzogen.

: Nachdem es im Verlauf zunächst ruhiger geworden war, ers folgten gegen Börsenshluß noch einige kleine Käufe, die eine sreundlihe Grundtendenz aufrecht erhielten, Daimler schlossen zum Tageshöchstkurs von 15214, wobei etwa 180 000 RM um-=- geseßt wurden. ( :

Rheinmetall-Borsig, in denen etwa 4 Mill. umgegangen war, gaben wieder von 149 auf 148% nah. Farben evholten sih auf 158%. Gesucht waren ferner Orenstein und Hotelbetrieb, die gegen die erste Notiz 14 bzw. 1% gewannen. J

Von den zu Einheitskursen gehandelten Bankaktien verlorert Berl. Handelsgesellshaft 4 %, während bei den Hypothekenbanken Bayr. Hyp. und Westd. Bodenkredit je um 4 % anzogen und Meininger Hyp. im gleichen Ausmaße rückgängig waren. Am Markt der Fndustriepapiere stiegen Bavaria St. Pauli gegen die Notiz vom 1. 3. um 8%, Phönix Braunkohle wurden um 24 und Veltag um 2% heraufgeseßt. Chemishe Pommerenzdorf Milch stellten sih andererseits 214 %, Sachsenwerk (abgestempelte) 34 und Miag Mühlen 24 % niedriger. Ver. Gumbinner Ma- schinen verloren nach Pause 5 %. Von Kolonialwertew gaben Otavi Minen um 0,50 RM nach.

Im variablen Rentenverkehr ermäßigte sich die Reichsalta besißanleihe unwesentlich auf 13274 (132,90). Die Umschuldungs34 anleihe wurde mit 96,15 (96,10) notiert.

Am Kassarentenmarkt bewegte sich das Geschäft bei geringen Kursveränderungen in ruhigen Bahnen. Für Pfandbriefe zeigte sich verschiedentlih weiter Jnteresse. Liquidationspfandbriefe er- fuhren nah beiden Seiten nur kleine Abweichungen gegen den Vortag. Von Stadt- und Provinzanleihen stiegen 28er Branden- burg um § %, 30er Pommern gaben hingegen um 0,15 % nah. Auch Alte Hamburger waren leiht rückgängig. Durch eine Ein- buße um 14 % fielen ferner Teltower Kreisauslosung auf.

Von Reichs- und Länderanleihen zogen Sächsische Staats\chäße 1938 um 4 % an. Bet den Fnduftriepapieren gaben Farben 4 % her, während Krupp Treibstoff im gleihen Ausmaße höher be- wertet wurden. Chem. Werke Essen Steinkohle stellten sich um 3% % höher, Fsenbeck gewannen gegen die leßte Notiz 1 %.

Der Privatdiskont blieb mit 24 % unv;

Am Geldmarkt waren für Blankotagesgeld unv. Säße vort 254 bis 3 % anzulegen.

Bei der amtlichen Berliner Devisennotierung wurden das engl. Pfund mit 12,41 (12,42), der Shw. Franken mit 57,20 (57,23) und der fr. Franc mit 7,48 (7,44) niedriger festgeseßt. Der Dollar stieg auf 2,488 (2,487), der holl. Gulden blieb mit 138,49 unver- ändert, i

Wirtschaft des Auslandes.

Aenderung des franzöfischen Zollsystems ? VBesprechungen im Finanzministerium. Paris, 23, April. Jm Anschluß an die Besprehungen, dîe Finanzminister Marhandeau mit vershiedenen Ministern gehabt hat, fand am Freitag nahmittag im Finanzministerium “eine Konferenz Aas an .der zahlreiche hohe Beamte des Finanz-, Han- dels- Wirtschafts-, Kolonial- und Außenministeriums teilnahmen,

Auf der Tagesordnung standen Wirtschafts- und insbesondere Zoll- -

probleme.

Jn unterrichteten Kreisen verlautet hierzu, daß die anwesen- den Vertreter der verschiedenen Ministerien in einen weitgehenden Gedankenaustausch über die' Bedingungen eingetreten seien, unter denen auf dem Dekretwege Abänderungen an dem augenblick=- lichen Schutzollsystem vorgenommen werden könnten. Es handele sich darum, die geeigneten Mittel zu suhen, um die Erzeugung an- zukurbeln und den Warenaustausch zu erhöhen.

Mord-Chinesische Petroleumgesellschaft. Eine Ieugründung.

Mukden, 22. April. Einer Meldung aus Tokio zufolge ist die Gründung einer Nord-Chinesishen Petroleum-Gesellshaft mit einem Kapital von 29 Mill. Yuan beschlossen worden. An dem neuen Unternehmen beteiligen sih die folgenden fünf japantshen Petroleum-Gesellschaften: Nippon, Kokura, Mitsubishi, Aikoku und Asaki, ferner die Mandschurische Petroleum-Gesellshaft und die Koreanische Petroleum-Gesellschaft. Die Anerkennung der neuen Gesellschaft durch die gterung in, Peking wird angestrebt, ebenso die Unterstellung der anderen Oelgesellshaften, wie Standard Oil Co., Texas Oil Co. und Rising Sun Petroleum Co. unter die ‘Kontrolle der chinesishen Regierung. Voraussichtlih dürfte sich hieraus baid ein Monopol entweder der Regierung selbst oder der neuen Gesellschaft entwickéln. M