1922 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Jan 1922 18:00:01 GMT) scan diff

reußisher Staats

chSanzeiger

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ndung des Betrages

Fnhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich. Ernennungen 2c.

Verordnung des Reichspräsidenten über die Verordnung vom 28. September 1921. Ausführung8verordnung zum Geseß über Notstandsmaßnahmen

zur Unterstüßung von Rentenempfängern der Invaliden- und

der Angestelltenversiherung vom 7. Dezember 1921.

Nichtpreise für die Pferdeluxus steuer. Bekanntmachung, betreffend eine A.-G. in München.

Aufhebung der

Anleihe der Bayernwerk Preußen.

Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Bescheid über die Zulassung von Zündmitteln.

Bekanntmachung, betreffend den Vorsig in der Ministerial-Kom- mission für das Staatliche Materialyrüfunagsamt in Berlin- Dahlem und deren Geschäftsordnung.

Bekanntmachung der nach Borschrift des Gesezes vom 10. April 1872 in den Regierungsamtsblättern veröffentlichten Erlasse, Urkunden usw.

Amtliches. Deutsches Reih.

find ernannt: Direktor ‘einer Reichsbankuebenstelle Everts- v usch in Ulm zum Direktor bei der Reichsbank unter Ueher- tragung der Stelle des zweiten Vorstandsbearten der Reichs banfkstelle daselbft:

der bisherige Reichsbankrat Lehmann in Direktor der Reichsbanknebenstelle daselbst :

die bisherigen Reichsbankfkassiere Kaiser in Neheirn und Scholwien in Oschaß zu Neichsbankräten unter Uebertragung der Stelle des Vorstands der betreffenden Reichsba nkneben | stellen. i Den Reichsbankräten Dr. Spellerberg in Lößen und Dr. Wolter in Rastatt ist die Stelle des Borstands der be treffenden Reichsbanknebenstelle übertragen worden.

Bei der Neichshan

der bi8hertge

Neuß zurn

Der Ingenieur Schumacher ist zum Vizekonsul des

ari (Jtalien) ernannt worden.

m §1 D P h: 22: A Reichs in B

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a) C

O L D End des Reichsprüäsidenten über die Aufhebung der Verordnung vom 28. September 1921, Vom 23. Dezember 1921. (RGBI. Nr. 120 vom 31. Dezember 1921.)

RICTA Auf Grund des Artikels 48 der Reichsverfassung wird ¿verardnet: S

L

1 September 1921 (RGB], (

Die Verordnung vom 28, wird Hiermit aufgehoben. 5

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. JZédoth bleibt § (7 der Verordnung vom 28. September 1921 für die Grlédigung von Beschwerden maßgebend, die gegen Verbote oder

- Beschlagnahmen bis zum 31, Dezember 1921 einschließlidh erhoben worden sind.

Berlin, den 23. Dezember 1

Der Reichspräsident. Ebert. Der Reichsminister des Júnern.

Dèr Reichskanzler. C1 | Köster.

‘Dr. Wirth. Dr.

Ausführungsverordnung zum Geseß über Notstandsmaßnahmen zur Unter- stüßung von Rentenempfängern der JInvaliden- und der Angestelltenversiherung vom 7. Dezember 1921 (RGBl. S. 1533). Vom 24. Dezember 1921. (NGBl. Nr. 120 vom 31. Dezember 1921.)

» Auf: Grund .des 8 8 des Gesezes über Notstands- maßnahmen zur Unterstüßung von Rentenempfängern der «ÎN- validen- und dex Angestelltenverficherung vom 7. Dezember 1921 (NGVl. S.1538) wird mit Zustimmung des Reichsrats tolgendes verordnet: S 1. /

Die ' Gemeinden baben bie Notstandsmaßnahmen beschleunigt durchzuführen uifd den Rentenempfängern bei Gelkendmachung ihrer Ansprüche behulflih zu’ sein.

|

Rentenempfänger bei der

Den Antrag auf Unterstüßung Hat der t 9 des Gesetzes) oder

Gemeindeverwaltung seines Wohnorts von der obersten Landesbehörde Gesetzes) s{riftlich oder mündli zu stellen. F durch einen Vertreter gestellt werden ; der Vertreter ist auf Verlangen verpflichtet, eine s{riftliße Vollmacht vorzulegen.

Hat der sih der Wohnort befindet, so gilt als Wohnort der Ort, der für die Bestimmung der Zahlstelle der Nente ] der Neichsversicherungsordnung und § 313 des Bersicherungsgeseßzes für Angestellte) maßgebend war. Der Nentenempfänger ist auf Ver langen verpflihtet, durch Vorlage der Mitteilung der Versicherungs anstalt oder des Nentenaus\{chusses die Zahlstelle naGzuweisen.

S N

Als Empfänger von Renten im Sinne des 8 1 des Gesetzes sind auch Personen anzusehen, die gemäß §8 372 bis 386, & 388 des Ver- sicherungsgeseßes für Angestellte aus Ersatzkassen Nubegeld oder Rente auf Grund reihsgeseßliher Versicherungspflicht beziehen.

over des Nuhegeldes (S 13883

Als Rentenempfänger im Sinne des Gesetzes find nicht Personen |

anzusehen, die nur eine lebenslängliche Rente oder Leibrente nad S8 61 oder 63 des Versicherungsgeseßes für Angestellte beziehen.

Die Mitteilung nach § 1 Abf. 3 Satz 2 ist dur die Ersatkasse auszustellen. In den Fällen des § 382 des Versicherungsgesetzes für Angestellte is der Nentenaus\{chuß dafür zuständig. j

® o *

S V Kinder im Sinne des § 2 Abs, 3 des Gesetzes sind ebelice und

ihnen gleichgestellte Kinder sowie l Rentenempsänger (§8 1259 dex Reich8sversihherungsordnung, Versicherungsgesekßes für Angestellte). L

& 4.

Die Unterstüßung miß gewäkrt

feststeben, von denen das Geseß die abhängig macht,

Die Berechtigung zitt Bezuge der Rente pder des NRubegelde

muß durch Vorlegung des leßten Nentenbescheids nachgewiesen werden

Det

Es genügt aud eine Bestätigung der Zahlstelle (S 1 Abs. 3),

Gewährung der Unterstüßung

À

Bersicherung8amts, des Nentenauss{chu}es oder der Ersatzkasse (8 2

Abs. 3) über die Erteilung dieses Bescheids. Die Gemeinden können zur Vermeidung von Doppelzahlungen ‘auf dem Bescheid oder der Bestätigung vèrmerken,

( 1 daß und wann ein Antrag auf Unterftüßung gestellt worden ift.

Die weiteren Feststellungen insbesondere über die und Fantilienverhältnisse, sind von Atnts wegen vorzunehmen te reich8geseßlichen Versichérungsträger, die Zahlstellen (8 1 Abs. 3) - dei Unterstütßung8empfänger, dessen unterhaltspflihßtige Angehörige und die Arbeitgeber sind verbflichtet, “über alle für die

(Sinkomrmmens-

den (Gemeinden Unterstüßung erheblichen Tatsachen Auskunft zu erteilen. __ Lattachen können als festgestellt angesehen werden, wenn Rentenempfänger sie vor einer zuständigen Stelle in Gegenwart etnes Zeugen an Eides Statt versichert. Vor der Abnahme der eidesstatt lichen Versicherung i} er darüber zu belehren f Reichsstrafgeseßbuchs mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei

Zahren bestraft wird, wer, eine derartige Versicherung wissentlich falsch |

abgibt oder unter Berufung auf eine solche Bersicherung wissentlich falsch aussagt. Ueber die Belehrung und die Versicherung an Eides Statt ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Abuehmenden, dem Nentenempfänger und dem Zeugen zu unterzeichnen ist. Nur Abgabe der - eideéstattlichen Versicherung kann der Rentenempfänger nit gezwungen werden, er kann auc nicht verlangen, dazu zugelassen zu werden. Die obersten Landesbehörden bestimmen, welche Stellen zur Abnahme derartiger eidesstattlicher Versiherungen zuständig sind. | S 5,

Als Bezüge auf Grund des Mai 1920

MNeichsbersorgung8geseßes vom und anderer Militärversorgungtgeseze (S 2 Abf. 5 Gesetzes) gelten auch widerrufliße Zuwendungen, Teuerungs- i die in Vollzug dieser Gesetze aus

2 des zulagen und Teuerungszuschläge, Neichsmitteln gewährt werden. Z6 Die Unterstüßung soll in der vierteljahr festgeseßt werden. Läßt sich für die Unterstüßzungszeit der Betrag des anzurechnenden Einkommens nicht ausreichend feststellen, so können die tatsächlihen Bezitge im vorhergehenden Kalenderviertel- jahre zugrunde gelegt werden. Der Betrag des anzurechnenden Ein- kommens if auf die nächste dur 30 teilbare Markzahl abzurunden. Der Wert von Sachbezügen ift bei Berechnung des Gesamt- jahreseinkommens gemäß § 2 des C eseßes nah den Ortspreisen zu berechnen, die nah § 160 der Reichsbersicherungsordnung bei Be- rechnung des Entgelts maßgebend find. Unterstüßungen, die die private Wohlfahrtêpflege ohne Nechtspflicht gewährt, {ind nicht zum Einkommen zu renen, Gesetzliche Unterhaltsansprücbe find bei Be- rechnung des anzure@nenden Einkommens nur zu berüdsihtigen, soweit sie erfüllt' sind oder nach der Ueberzeugung der über die Unterstüßung entscheidenden Stelle von den Unterhaltspflihtigen erfüllt werten Éönnen. &i7: Von einer Neufestsekung der Unterstüßung kann abgesehen werden, wenn offenkundig ist oder vom Rentenempfän glaubhaft versichert wird, daß in den Verbältnissen, die für die estsegung der Uuterstüßung maßgebend gewesen find, eine wesentliche Aenderung nicht eingetreten ift. Bestehen Zweifel oder ist seit der leßten Fest- [eßung cin Jahr verflossen, so sind die Tatsachen erneut festzustellen. Während der Zeit, für die die Unterstüßung festgeseßt ist, kann der Nentenempfänger eine Neufeststelung nur beantragen, wenn in den Verhältnissen, die- für die Festseßung maßgebend gewesen sind, eine wesentlihe Veränderung eingetreten ist. Aus den gleichen Gründen kann die Neufestsezung von Amts wegen erfolgen.

der | bezeichtteten sonstigen Stelle 8 des | Der Antrag kann au |

Be keinen Wohnort oder ist streitig, wo |

die unehelihen Kinder weiblicher | S 29 des |

werden, wenn die Tatsachen |

Der |

daß nach 8-156 des

L «R . ch - x Negel jeweils für ein Kalender-

S 4 S

der Unterstüßung follen Personen oder der Rentenempfänger jedenfalls dann zugezogen. werd wenn ein Antrag abgelehnt oder auf dié Unterstüßung Einkommen angerechnet werden foll.

Sofern die oberste Landesbehörde nihts anderes bestimmt, wählt

Personen selbst aus.

der Festsetzun;

de g der Hbhe em Kretse der Versicherten

Lll,

die Gemeindeverwaltung die zuzuziehenden 8 9. drei Monate vom Tage der Antragstellung an ge- erstüßung _nachcgezahlt werden. Wird der dem 1. April 1922 gestellt, so it die Unterstüßung, t

rausfeßzungen dafür vorliegen, vom 1. Oftober

rechnet darf Antrag vor soweit die gese

1921 ab zu gewäh

A nicht

E S 10.

tige, ind des § 120 der Retchsversicherungs-

So8 d doe M che imnmasnoiobpe Fly Ax ftellte 5

L 5 £2 UCS « ne rungSge eBeg i ngeciiei Le an

l ¡etstungen beziehen, erhalten au die

m von Sachleistungen.

oder Gemeindeverbände auf

8verstWerungSordnung bestimmen tönnen, j wal fönnen fie es

Trunk\üch

elle von C Unterstüßung Soweit Gemeinden S 1275 der Neid itatt in bar i Unterstüßung tun. Auch sonst können die Gemeinden die Interfstüßung in Sachen gewähren, wenn der Nei tenempfänger zustimmt. S: U. Armenunterstüßung oder sonstige öffentliche Fürs orge- dem 1, Dftober 1921 bis zur erstmaligen Aus- gewährt worden find, können auf die für l Unterstüßung angerechnet werden. )er Armenunterstühung unzuläffig,

Ag

Grund des daß Nenten

werden, auch für die

Oeffentliche ¿eistungen, die nah zahlung der Unterstüßung

gleichen Zeitrc zu zah

i denen die Nente oder das Ruhegeld ganz ntzogen wird, ruht oder wegfällt, treten en auch für die Unterstüßung ein. Ueber das le haben die Landesv riherungasanfiaiten, die Angestellte und die Crsaßkassen den zu erteilen; neu eintretende Fälle

De di

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erstüßbung an einen Vertreter er- ht n¿hauweisen und auf Ber- von etner Perfon zu beglaubigen

iliches Si22el zu führen.

runden, insbesondere Vollmachten die bei der Stellung von Anträgén, id Auszahlungen auf Grund des

d gebühren- und \tempelfreï.

S 15.

itsminister und, soweit dieser keine Anordnungen desbehörden, können nähere Anordnungen über r von den Gemeinden verauskagtén Unter-

ndesbehörden Tönnen bestimmen, daß die Ge- ie von thnen verauslagten Unterstüßungsbeträge un: der zuständigen Reichsbehörde abrehnen. sind verpflichtet, dem Reichsarbeitsminister und den oberslen Landesbehörden * forvie den von ibnen Beauftragten Ein- sicht in die Unterlagen ihrer Festsezungen zu gewähren oder fie an die bestimmten Stellen einzusenden. Berlin, den 24. Dezember 1921. Der Reichsarbeit3minister. Dr. Brauns.

meinden über mittelbar mil

t E, » Werteinden

Richtpreise für die Psferdelurussteuer.

TO I ‘Nr. 5 der Ausführungsbestimmungen vom 24. Dezember 1919 (RGBl. S. 2157) in der Fassung der Verordnung vom 23. Dezember 1921 (Zentral blatt für das Deutsche Reich S. 10083) bestimme ich: ¿Fur die Zeit vom 1. Januar 1922 bis 31. März 1922 beträgt der Gebräuchgrihtpteis: für Pferde 30 000 4, der Luxusrichtpreis 50 000 M.

Berlin, den 23. Dezember 1921. Der Reichsminister der Finanzen. J. A.: Popißt.

Gemäß 8 zum U.-St.-G.

BDVerannitmacunis. e / betreffend die Ausgabe von Schuldverschreibungen A auf den Jnhaber. i

Der Bayernwerk A. G. in München wurde die Ge- nehmigung erteilt, 300 Millionen Mark 4"), ige, auf Dén gnhaber lautende, in Stücke zu 20 000, 10 000, 5000, 2000 1000 und. 500 4 eingeteilte Schuldverschreibüngen in dent Verkehr zu bringen. Die Schuldverschreibungen sind vom ahre 1926 ab zum Nennwert im Wege der Verlosung mit jährlich mindestens 11/2 °%% des ausgegebenen Betrags zuzüglich der er- sparten Ziusen. rüczahlbar. Vom 1. Juli 1930 ab ist ver- stärkte Auslosung oder die Kündigung der Anleihe mit sechs-

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