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- Ausfertigung zugestellt.
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Lieferung der Betriebskraft vorlegen; ‘ègebenenfalls genügt
eventueil Hinweis auf: n en. ÄUntrag=qu¡ zus teilung einer vorläufig n Betegung hne; f A a : “zu tonnenz gegebenenfalls
2 Nachweis, die Salze] en-
Vorlage dexr beglaubigten Ubschri¡t der Urlunde über Ubs- nahme der Gru scchlußhaon, Drahtjeilbahn usw.; eventuell Hinweis auf die Untexlggen zum Antrag. auf Zu- teilung einer vorläujigen - Veteiligungsziffer;
. Art und Leistungssähigteit der Fabrië, Endlaugenbeseitigung, beglaubigte Abjchrist der Bedingungen - der sonzejjion. Werke, deren Salzvorrat für die Zuteilung zur Klajje il, [11 oder IV nit gusreiht und" die teine eigene ¿Fabrif haben, müssen beglaubigte Abschrift des Vertrags Wegen fabritatorijzer Berarbeitung ihrer Salze vorlegen und den V¿achweis erbringen, daß diese sremdè Fabi genügend leistungsfähig ist; gegebenenjalls genugt Hinweis auj die
Unteriagen zum Antxag auf Zuteilung einer vorläujigen Beteiligungszisfer.
Der Bejwyreibung sind Verzeichnisse über die maschinelle und apparatliche Ausrüstung der Fabrif unter Einsczluß der Dampftkessel- und Kraftanlagen beizufügen, in denen neben den Angaben über Leistung, Heizitäche usw. auch die Abmessungen odex Apparate uno Gejsape aujgesuyrt quo. Hierbe? sind die einzelnen Betricbo¡tationen der Fabrik gejondert zu behandeln. L
Fernex ist eine Bescheinigung über die bhau- Und geiverbepgolizeilice Abnayme der Fabrik (einschl. Endlaugen- leitung) im beglaubigter Abschrift vorzulegen. GegeEvenen- falls genügt Hinweis auf die Unterlagen zum Antrag auf Zuteilung einer vorläufigen Beteiligungszisser. Der Ves [Nrung sind Angaben begnügen, nach denen sich die Vtenge der Endlaugen, die abgeleitet werden darf, einwanhþ- frer ermitteln läßt, wobei gegebenenjalls auch die den ober- halb gelegenen Kaliwerten erteilten Konzessionen zu brüd- sichtigen sind. [ 2 : M
e) Wird von einem Kaliwerke, für das cine Beteiligungs- atffer festgeseßt ist, ein Teil des Abbauseldes abgetxennt (5 83 A 6 u so ist dies dex Kaliprüsungsstelle anzuzeigen. Hierbei ist ein Meßtischblatt (1 : 25 000) vorzulegen, auf dem die Grenzen der bisherigen Gerechtsame, die Trennungslinie, der Schacht und die Bohrungen einzutragen sind. Auch ijt die Aus- dehnung dex Grubenbaue, die der leßten Einshaßung zugrunde E haben und die jeitdem angelegt sind, deutlich tenntlih au machen. l : 5
a4) Daneben bleibt es dex Kaliprüfungss[telle in allen Fällen Überlassen, weitere Unterlagen einzufordern. -
16. Der Vorsißende kann Beweiserhebungen selbständig an- ordnen. Ex ist îin jedem Zeitpunkt des Vexrjahrens befugï, die Aufnahme des Beweises einem Mitglied, dem rechtskundigen Beirat odex dem Geschastsführer zu übertragen. /
Das Verfahren, betrejsend Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, regelt sich nach der Verordnung vom 4. Juli 1921 (RGVBL S, 824). L i
17. Zu den Beweiserhebungen können Vertreter des be- teiligien Werkes hinzugezogen werden. Ein Anspruch, bei Ver- nehmung von Zeugen und Sachverständigen zugegen zu sein, steht den Vertretern des Kaliwerkes indes niht zu. j
18, Ueber die Verhandlungen in den Sißungen is eine Niederschrift aufzunehmen. i i
19. Die Entscheidungen sind mit Gründen zu versehen. Die Urschrift dexr Entscheidungen ist vom Vorsißzenden, im Falle seiner Behinderung von dem nah dem Lebensalter ältesten mitwirkenden A fe sowie von mindestens noch einem zweiten Mitglied zu vollziehen.
20 Entscheidungen, die mit der Berufung Goa werden können, werden den Beteiligten entsprehend den timmungen der Zivilprozeßordnung über Zustellung von Amts wegen in einer Jn der Aussertigung sind im Eingang die Beisitzer der Ma ea ungelns und Kalilohnprüsungsstelle erster Jnstanz, welche an dexr Entscheidung teilgenommen haben, namentlich. aufzuführen und der Tag, an dem die Entscheidung er gangen ist, anzugeben. Die Ausfertigung ist vom Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung durch einen der stellvertretenden Vorstßenden zu vollziehen. R / N
Jm Falle der Festseßung oder Erhöhung einer Beteiligungs- ziffer ist die Entscheidung nur dem Besiger des Kaliwerkes, für das die Beteiligungsziffer festgeseyt oder erhöht wird, zuzustellen. Die: Entscheidung ist von der Kaliprüfungsstelle unverzüglich unter Angabe des Tages der Zustellung im Reichsanzeiger bekannt- zumachen. “ Jnnerhalb der mit dieser Zustellung beginnenden Barufungsfrift (§68 a. a. O.) können jedoch die anderen Kalt- werksbesißer und die Besißer von Sonderfabriken durch Einlegung dex Berufung dem Verfahren beitreten. E
21. Gebühren für das Verfahren vor dex Kaliprüfungsstelle werden nicht erhoben.
C. Verfahren vor dex Kalilohnprüfungsstelle erster Jnstanz.
22. Die Vorschriften der Ziffern 9, 10, 12, 13, 16, 17, 18, 19, 20 Abs. 1 und 21 finden auf das Verfahren der Kalilohn- prüfungsstelle erster Jnstanz entsprechende Anwendung.
Die Berufung gegen Entscheidungen dex Kalilohnprüfungs- stelle erster Fnstanz gemäß § 69 Abs. 2 a. a. O. ist innerhalb einer Auss{hlußsrist von einem Monat nah Zustellung des Be- iheids bei der Kalilohnprüfungsstelle zweiter Jnstanz einzuleaen.
23. Bei Feststellung eînes Rükganges der Löhne oder Ge- hälter eines Kaliwerkes unter die geseßlich vorgeschriebene Mindest= renze ist den Kaliwerkshesizern vor Abgabe der Entscheidung eine
Frist von mindestens zwei Wochen zur Nachzahlung der Fehlbeträge
an die in Frage kommenden Arbeiter und Angestellten zu geben. 24, Die Entscheidung der Kalilohnprüfungsstelle erster Fnstanz über Kürzung oder Nichtkürzung der Beteiligungszifsern hat der Kaliwenksbesther innerhalb dreier Tage nah Zustellung der Ent- scheidung der Belegschaft und den Angestellten durch Aushang be- kanntzugeben. Dex Aushang darf nicht vor Ablauf von vier Wochen entfernt werden. i : Aus der Entscheidung muß ersichtlich sein, daß die Lohn- be- {it ungtwaite Gehaltsverhältnisse auf Grund dex eingereichten ahweisungen und sonstiger Unterlagen ordnungsmäßig geprüft sind, und aus welchen Gründen cine Kürzung dex Beteiligungs- giffer vorgenommen oder unterlassen ist. Jn der Entscheidung der 20 e rung erster Fnstanz M Mea dagegen gemäß § 69 a, a. O, zulässige Rechtsmittel zu erweisen.
U. Versahren vor dex Kaliberufungsstelle und Kalilohnprüfungs- stelle zweiter Fustanz.
(Zu §8 68 bis 70 a. a. O.)
25, Die Berufung ist \{chriftlich einzukegen. M die Frist zur Einlegung der Berufung versäumt, so finden die Vorschriften der G ProR ordnung über die Wiedereinsezung in den vorigen
tand eren Anwendung.
20, ex FeapuRt des Einganges dexr Berufung is auf der Pen i dexen Eingang zu vermerken,
27, Beim Rana einer Beriiftt hat der Vorsißende die Akten der Kaliprüfungsstelle odex Kalilo nprifungaste e erster
nstanz ein “g rn, nah denen er prüft, ob die für die Berufung ligelente rist gewahrt und ob dex Unterzeichner der Dérusungl-
ft hinlänglich legitimiert ist (Ziffer 81). Soweit hierüber
Zweifel bestehen, hat der Vorsfigende den Berufungskläger zur Einsendung der erforderlichen Nahweise zu veranlassen. Er hat Cohen, Bescheid Ming ns Totbestandes etwa M notwendigen
0 Ungen odex ® tungen einzufordern.
“ 28. Nach Eingang der CAUENG f,
‘timationen und dôr zur F tftellu i s Tatbe s d zticon i r Feststellun Q atbestandes notigen egen sebt der Writteht Tow dics thm zweckmäßig e
scheint, das eingegangene Mat t Beigeru in Umlauf. Pugleld, i ngegangene Material bet den Besigern in Umlauf
mmt er einen oder, sofern ex es füx erforderlich er-
“anderer Kaliwerke, odcr sonstige
*gebnis der von der Berufungss\telle angeordneten
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fa ane rine 0 Ueber ; nkt werden. Be ellt, ob und inwieweit eine Befahrun
El fest 4 Umlauf der Akten Ki iwerke3, auf das e Berufung fich
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für zweckdienlih gehalten werden, S 29. Ft ein Gegner dem Verfahren beigetreten, so wird ihm eine Abschrift der Berufungsshhrift mit dem Anheimgeben mitgeteilt, innexhalh einer bestimmten, in-de#Regel nicht länger als auf einen Monat ju bemessenden Frist eine Gegenexkläxung einzu- reihen, Hugle ch. ist darauf d d daß, wenn die erklärung innerhalb der Frist nit eingeht, die Entscheidung nach Lage der Akten erfolgen werde. —
80. Der Berufungsshrift, der Gegenschrift und etwaigen
wetteren Schriftsäßen sollen zur Mitteilung an den Gegner Ab- schriften beigefügt werden. Sind die erforderlihen Abschriften nicht beigefügt, so werden sie auf Kosten dessen, der sie beizusügen hatte, angefertigt. 831. Berufungsschriften und Vegenschriften müssen entweder von ‘den Beteiligten selbst oder von thren geseßlichen Vertretern oder von ihren Bevollmächtigten unterzeihnet sein. Die Bevoll- mächtigung muß durch eine schristlice Vollmaßt nachgewiesen werden, die zu den Akten abzugeben ist,
32. Die Berufung “hat keine aufs{hiebende Wirkung.
383, Sofern einem odex mehreren Mitgliedern vom Vor- sivenden die Aufnahme des Veweîses übertragen wird, haben diese ‘dem Vdrsizenden eine Verhandlung oder einen Bericht über die Beweisaufnahmé vorzulegen. Liegt beveits ein Bericht dexr Vor- instanz über den Gegenstand der Bewei8aufnahme vor, so genügt cin Phuweis auf diesen Bericht und die Angabe, inwieweit die Ergebnisse des von der Kaliberufungsstelle oder Kalilohnprüfungs- stelle zweiter Jnstan aufgenommenen Beweises von den Ergeb- nissen derx fritheren Beweisaufnahme abweichen (Zisser 43).
34. Etwa hei den Befahrungen entnommene Kalisalzproben, dexen Untersuchung auf Gehalt an Kali oder ‘onstigen Stossen erforderli erscheint, werden nach Bestimmung des Vorstßenden an eine deutsche untex öffentlicher Aufsicht stehende Versuchsstation oder an einen vereidigten und öffentlih angestellten Chemiker zur Untersuchung gesandt, Nötigenfalls können au mehrere der vor- genannten Stellen mit der Untersuchung einer und derselben, zu diesem Zwece zu teilenden Probe betraut werden. Ein Teil jeder Kalisalzprobe verbleibt dem Kaliwerk, auf dem sie genommen wurde, zur belicbigon eigenen Untersuchung. Gegen Mitteilung des vom Werke ermittelten Befundes wird dem Werke das Er- Untersuchung mitgeteilt. :
35, Die Vorbearbeitung der eingegangenen Berufungen und des mit ihnen vorgelegten Materials sowte sonstige geeignet ex- scheinende Arbeiten können vom Vorsiuenden zu diesem Zwede anzustellenden Hilfsarbeitern übertragen werden. Diese tönnen nah näherer Bestimmung des Vorsißenden den Sißungen der Kalis berufunasstelle und Kalilohnprüfungsstelle zweiter Fnstanz beiz wohnen sowie an den Befahrungen der Kaliwerke durch die Bei- siger teilnehmen, :
36. Der Vorsißende beruft die Kaliberufungsstelle und Kali- lohnprüfungsstelle zweiter Fnstanz und leitet die Verhandlungen und Beratungen; er ist befugt, in geeignet erscheinenden Fällen
zu den Beweiserhebungen und Verhandlungen der beiden Kalich«
stellen seine Stellverireter und besonders bei cinex Beratun' über grundsäßlihe Fragen auch Stellvertreter dex Beisißer mit be- ratendex Stimme heranzuziehen. S /
37. Die Entscheidung oll in der Regel auf Grund einer münd- lien Verhandlung ergehen, Auf Antrag eines Beteiligten muß mündliche Verhandlung staitfinden. A L
38, Liegt kein Antrag auf mündliche: Verhandlung“ vor oder hält dex Vorsißende sie nicht für ‘erforderlih, so teilt er dies den Beisizern bet Gelegenheit des Aktenumlaiifs mit; die Beisizer äußern sth hierzu bei Weitergabe dex Alten
39, Beit und Ort zur mündlihen Verhandlüng werdén von dem Vorstßenden bestimmt. Die Beteiligten werden von dem Ter- mine mittels eingeschriebenen Brieses mit dem Bemerken in Kenntnis geseßt, däß im Falle ihres Ausbleibens nah Lage der Akten werde entschieden werden, Die Beteiligten können sich in der Verhandlung durch Vepollmächtigte vertreten lassen. Die Be- vollmächtigung ist durch eine \chriftlihe Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten abzugeben ist. Auf Beschluß der Kaliberufungs- stelle und Kalilohnprüfungsstelle zweiter Fnstanz kann in Mon dexen Fallen von dex Vorlage einer schriftlichen Vollmacht abge- sehen iverden. j
40. Der Termin für die mündlihe Verhandlung wird vom Vorsizenden mögalichst im Einvernehmen mit den Beisizern fest- gesegt, Die Beisitzer werden zu dem Termine vom Vorsißzenden unter Beifügung einer Tagesordnung shriftlich eingeladen. Sie haben den Empfang dex Einladung j bestätigen und im Falle der
Behinderung dem Vorsißenden möglichst umgehend Mitteilung zu machen. Es wird alsdann der für den verhinderten Beisißer er- nannte Stellvertreter eingeladen, Zeigt auch dieser die Behin= derung an, so exfolgt die Ladung des zweiten Stellvertreters,
41. Die mündlihe Verhandlung erfolgt in ni.ht öffentlicher
Sizung, Sie begiunt mit dexr Darstellung des Sachverhalts dur den Vorsizenden oder durch einen von diesem ernannten Bericht- erstatter. Sodann sind die erschienenen Beteiligten zu hören. ___ 42. Die Bestimmungen in den F8 41 fff, der Zivilprozeßordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Richter finden as die Mitglieder der Kaliberufungsstelle und Kalilohnpxüfungsstelle weiter «Fnstanz entsprechende Eenoung, Ueber ein Ablehnungs- gesuch entscheiden die P Bua telle und Kalilohnprüfungs=- stelle zweiter Fustanz untex dip v uß des abgelehnten Mitglieds, ohne daß es der Qu iehung eines Stellvertreters bedarf; bet Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsigenden.
43, Schon vor der Verhandlung der Sache kann der Vorsißende die zur Aufklärung des Sachverhalts dienlihen Anordnungen treffen, insbesondere A Be erleaunoen vornehmen lassen. Er ist în jedem A des Verfahrens esuat, die Aufnahme des Be- weises einem Mitglied zu übertragen (Ziffer 33).
Das Verfahren, betreffend Vernehmung und Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, regelt sich nach Verordnung vom 4. Juli 1921 (RGBl. S. 824). /
44. Zu den Beweiserhebungen können die Betviligten geladen werden. Vertreter des Kaliwérkes, dem die angefo%tene Ent- scheidung unmittelhax ein Recht ab- oder zuerkannt hat, sind zu den Beweiserhebungen hinzuzuziehen, Ein Anspruch, bei Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen zugegen zu sein, steht den Ver- tretern dex Kaliwerke indes nit zu.
45. Die Kaliberufungsstelle und Kalilohnprüfungsstelle zweiter nau entscheiden nach freier Ueberzeugung und, soweit 2s sich um Fe s e von Beteiligungsziffern handelt, innerhalb der ev- hobenen Ansprüche.
Die rung und Abstimmung ist geheim,
‘46. Die Entscheidung erfolgt nah dexr Mehrheit der Stimmen.
Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche Lane,
aan ist, mehr als zwei M:inungen, deren keine dié Mel ür sich hat, so werden die füx die größte Summe abgegebenen Stimmen den für die zunächst engen abgegebenen so lange hin- zugerechnet, bis sich eine Mehrdeit ergibt. Bei der Tiseimmang stimmt der etwa ernannte Berichterstatter uerst, Fm ührigen rid et sih bei der Tas die Reihen- olge nach dem Lebensalter derart, daß dex Jüngste zuerst stimmt. Der Vorsißende stimmt in allen Fällen zulegt.
47, Dio Entscheidung ist mit Gründen zu versehen. Die Ur- chrift dex Entscheidun it vom Vorsibenden und sämtli.hen Bei-
zern, die an dex Entscheidung teilgenommen haben, zu vollziehen. ie Gutibeidutg ist den Beteiligten in Age coung durch ein- gelhcerenzn Brief zuzustellen. Ju den Ausfertigungen sind im eingang- die Beisißoy dex Kaliberusungsstelle-- und Kalilohn- vriffungöftelle zweiter Jnfianz, nelhe an dèr Cutscheiduug. - teil-
genommen haben, namentlich aufzuführen und der Tag, an dem
| Bu scheidung eraangen ijt, "änugeben. Die Vollziehung dex
Vorinstanz 1 | der ift zur} Æuck[ex : en A L E E L Ba T hinderung dur cinen der stellvertretenden Vorsißenden. M le: ble
Hezi ßZnahmen oder Fie ingen -
Gegen-
grie
5fextigungenexjolgtburch den benden, im Falle seiner Be-
Verhandlung ist cine M I 49, Ueber die Verxpflic” u ur Tragung der der Kali-- beru E See 2d U a lhnbtüsungsstelle zireiter Fustanz durch das Verfahren entitandenen baren Auslagen entscheiden diese Kalistellen nach \sreiem Ermessen. s Die Beitreibung erfolgt nach den landesgeseßlihen Vor- schriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben. S 7 Auf Erfördern der Kaliberufungéstelle und KalilohnprüsungZ- stelle Feitex Sustanz ijt von deu BVerúfenden ein Auslagenvorshuß zu zazien
ne ung der von einem dem andern Beteiligten zu er- Wi, eses findet dur die Kaliberufungsstelle und Kalilohn- PERTUNGS E e âireiter Justanz uicht statt. E Gebühren für das Verfahren vor der Kaliberufungs®stelle und Kalilohnprfungsstelle zweiter Jnstanz werden nicht erhoben. Die Gebühren und Auslagen Für Rechtsbeistände find nicht er- tattungsfäßig. : 1g 50 Vok ber Pexkitibèteii Entsheibutg ist der Vorinstanz und den Beteiligten alsbald eine s{chriftlihe Nachricht zu geben.
T7, Verfahren vox dex Landwirtschafilich-tehuischen Kalistelle. (Zu 88 71 bis 73 a. a. D)
51, Die Landwirtschastlich-=iechuishe Kalistelle hat ihren Sih in Berlin. Der Vorjißende kant bestimmen, Sibungen an anderen Orten abgehalten werden.
52. geschriebenen Briefes mindestens 14 Tage vor dem Sigungstage. Cr ist besugt, zu den Verhandlungen in besonderen Fallen auch die Stellvertreter der Beisißer mit beratender Stimme heran- zugichen, Dex stellvertretende Vorsißende ist berechtigt, mit beratender Stimme an allen Sißungen der Kalistelle wil- und Einsicht in die Alten und Schriftstüle zu nehmen. i
53. Die Landwirtschaftlih-tehnisGe Kalistelle ift
seines Stellvertreters erschienen sind. a O Im Falle der Behinderung eines ordentlichen Mitglieds hat
dasselbe möglichsi sofort von jeinex Vehinderung seinem Stell-
vertreter und der Kalistelle Anzeige zu erstatten. Jst auch der Stellvertreter verhindert, so kann der Vorsizende einen anderen stellvertretenden Beisizer einberufen. A A
54. Jn eiligen Fällen kann die Beschlußjassung auf shrift-
lichem Vegae erfolgen. Fn diesen Fällen müssen jämiliche Beisiber :
oder bei Vehinderung deren Stellvertreter mitwirken.
55. Die Beschlußfassung erfolgt nah der Mehrheit der Stim-
men. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor- sißenden, -
BVilden sich in Beziehung auf Summen, über welche zu ent- scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, deren keine die Mehrheit Für sich hat, so werden die für die größte Summe abgegebenen
Stimmen den für die zunächst geringere abgegebenen so lange
hinzugerechnet, bis sich eine Mehrheit ergibt. L S
56 Die Beschlüsse sind unter Darlegung der Gründe für die erxfolgtc Beschlußfassung schriftlih niederzulegen. Die Niedershrift ist vo:.1 Vorsitzenden, - im Falle seiner Behinderung von seinem Stellveuntreter zu vollziehen.
57. Die vom Vorsißenden, im Falle seiner Behinderung voum-
stellvertretenden Vorsißenden gezeichneten Beschlüsse sind den An-
tragstellern durch eingeshriebenes Schreiben bekanntzugeben. 58. Die Ausführung sonstiger Dienstgeschäfte kann nah Maß-
gabe der Geschaft2ordnung einzelnen Mitgliedern übertragen
werden.
Feststellung in
Sißung der Landwirtschaftkich-technishen Kalistélle und ohne vor- herige Mitteilung an die Beisißer vom Vorsibenden erstattet
werden, wenn-sie-nicht- Fragen von grundsäbßliher Bedeutung bes:
treffen. Anderenfalls ist der Entwurf des Berichts vor Einreichung an den Reich3kalirat vom Vorsißenden zur Kenntnis der Beisißer der Landwirtschaftlich-technischen Kalistelle — entweder in einer Sitzung oder im Schristverkehr — zu bringen. Fm leßteren Falle sind Abänderungsanträge innerhalb einer zu bestimmenden Frist dem Vorsivenden mitzuteilen. Fn wichtigen, besonders dringlichen Angelegenheiten kann der Vorsißende cinzelne Beisiver der Land- wirtschaftlich-technischen Kalistelle je nach Bedarf hören. Die dem Reichskalirat erstätteten Gutachten sind der Landiwwirtschaftlich-teh- nischen Kalistelle in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringem.
Artikel 2. : Auf Grund des Artikels 1 Nr. 11, 3 des Geseßes vom 19. Fult 1919 (RGBVl. S. 661), betreffend Aufhebung des Gesezes über den Absaß von Kalisalzen vom 25. Mai 1910 (RGBl, (8gesehe sowie Abänderung des Ge- seßes über die Regelung der Kaliwirtshaft vom 24. April 1919 RGBl, S. 413) werden die zum VI. Abschnitt 30, 81 und 32 des Gesebes über den Absaß von Kalisalzen vom 20, Mai 1910 (RGBl, S. 775) erlassenen Vorschriften dev Bekanntmachung, betreffewd Bestimmungen zur Ausführung des (Gesches über den Absaß von Kalisalzen vom 9. Fuli 1910 (RGBl. S, 925), in der Fassung der Bekanntmachungen vom 13. Mai 1911 (RGBl. S. 216), vom 11. Funi 1915 (RGBLI. S. 839), vom 3, August 1917 (RGBl. S. 692) und vom 25, Januar 19185 (RGLI, S. 59) außer Kraft gesetzt. Artikel 3. Â E Verordnung tritt mit. dem Tage dexr Verkündung tun raft. Berlin, den 27. Januar 1922. Neichswirischaf!8ininister. Schmidt,
: V.e.r.0.0.0-n Un Q über die Veröffentlichung der Bekanntmachungen des Reichskommissars für die Kohlenverteilung. Vom 25. Nanuar 1922.
(Veröffeniliht im NGBl, 1922, S, 191,)
Auf Grund der §88 1, 2, 6 der Verordnung des Bundes- rats über Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) wird bestimmt: .
Der Reichskommissar für die Kohlenverieilung bestimm, in welcher Weise die von ihm auf Grund der Bekanntmachung vom 28. Februæ 1917 (NGBl. S. 198) erlassenen Vol- riften zu veröffentlichen sind.
Berlin, den 25. Januar 1922,
Der Reichswirtschaftsminister. Schmidt.
Bekanntmachung.
Der Firma Löwen-Drogerie Gebr. Benz, Fabril Maa aaa, Präparate, inNagold i. Württem bers t
durch Erlaß vom 20. Januar 1922 — V/3 M. 53% für die ihr unter dem 25, Mai 1921 — J.-Nr. V/6 M. 62 =— zur Herstellung genehmigte Fulterkalfkmishun veröffentliht im Deutschen Reichsanzeiger, Jahr ang. n ; Nr. 122, an Slelle der bisherigen Zu¡aßbezeihnung die Man
daß ceinzelite
Der Vorsißende beraumt. die Sizung der Kalistelle an und leitet die Verhandlungen. Die Ladung erfolgt mittels ein-ck
beshlußs fähig, wenn alle ordentlichen Beisiger ordnungsmäßig geladen : und mindestens 9 Mitglieder einschließlich des Vorsißenden oder :
59. Aeußerungen, und Gutachten, welche von dem Reichsz-
falivate gefordert werden, können. ohne einer
} Gießereirobei)en 1V,
S Gera
zu den
eißt jagt; oMbeduteg *
ajcihnung „Marke Drogerol A” bewilligi worden, ß
i Bazel nung der Mischung Bed T Tautet, 9-0
Gewürzter kohlensaurer Futterkalk, Marke Drogerol A. Berlin, den 20. Januar 1922. 3
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
J. A.: Löhr. ite
Bekanntmachuna.
Auf Erund des § 2 Abs. 2 dex Verorduung über Mis futter vom 8. April 1920 (RGPVl. S. 491) _ isi B 1. Sebruce 1922 — J.-Nr. V/3. M..182 — die Herstellung folgender Misch futterart genehmigt worden:
Bezeichnung : Mela\semis{Gfutter für d sy fta Nährstoffgebalt : 11,40 % Wasser, Be cane hesitats 10,96 9% Protein, 1,03 % Fett, Ne e 34,45 9/9 sonstige lickskofffreie Extraktit5F. 15,60 9/6 Nohfafer, N O 6,50 9% Asche. Handelsübliche Bezeibnung der Gemengteile: Melasse, Haferkleie, Nübentchnißzel, gewalzter Hafer, agerissener Häkel, A pho8phorsaurer Kak. : L S Westdeut he Kraftfutterwerke —. G..m. Berlin, den 7. Februar 1922. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft. I. A: Niklas. e
di rere at
Bekanntmachung des Eisenwirtshaftshundes.
Auf Grund der Verordnung des Reichswirtschaftsministers
vom 1. .Npril 1920 über die Negelung der Eisenwirtschaft sind yom Eisenwirtschafisbund die folgenden Höchstpreise für Ner en, Ferromangan und Ferrosilizium festgesetzt norden:
Grunde: | preise | die Tonne î in Mark |
Sorte Der’ Griuidpreis gilt
Hamatikroheisen. . Gießereiroheisen L. Gießereirobeisen TTT 38 Siegerländer Zufatzeifen, weiß | 326 meliert | 3277 ü s ari j Kalterblafenes Zusateisen der | j ÉleineuStegerländer Hütten, | eis | ab Werk melier
|
L „Arau Siegeiländer Bessernereisen . N Pudveletfen Stahlttfèn, Siegerländer Qu K supferärttes Stahleisen . Stahleisen mit max. 0,20/6 Cu. Spiegeleisen mit 6—80/ Mun. ¿ * 8-—100%/% Mn. G s 10—12% Mun. Gießereiroßeisen TII, Lurem- burger. Qualität .
S447 : .
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j | L 9979,— | Frachtgrundlage Oberhausen
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Fratgrundlage Siegen
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Abi ab Grenze Lurem- |
burger Qualität . N Gießereiroheisen V, .Lurem- t [2 é Temperroheisen von der Duis- |
burger Kupferhütte, grau, |
AOHES Ot « e l OARS— | ab Werk Ferromangan, 80% iîg. . [12030,—*®)| Fratgrundlage Oberhausen E 50% ig. 9580,—*) ¿ Ferrosilizium, 10% ig. 4750,—- ab Werk
mrr eavenee
En
Mark Ueberpreife die für Tonne
bei Hâmatit 100,— | maximal 0,09 9% Phosphor 125,— e 0,08 % 229, 9 0,07 %% 350,— 7) 0,06 % 900,— ¿0,09 % 30,— | Z —3# % Silizium 00,— | 35—4 9% s Ta 14 —44% 100,— | 44—59 % 125,— | B B40) i 190,— |-D4—6 % bei allen Sorten 5, /} Analysenangabe | Besondere Preisbestimmungen. Die Vergütung für den Handel ist in den Grundpreisen bereits einbegriffen. i Die neuen Preise gelten für den Monat Februar 1922, Düsseldorf, den 80. Januar 1922,
Eisenwirlschaftshund. E. Poensgen, Vorsitzender.
bei Hämatit.
j und Gieljerei- Ee
ar S M
1 G Die Preise für Ferromangan basieren auf einem Kurse von «f jür ein englisches Pfund, fie. erhöhen oder ermäßigen sich um ‘ 7.50.4 bei Ferromangan D 6/0, : 0
‘
N r leben Punkt, um den i her Durhschnitts, eldkurs für Februar ac) oben oder unten ändert. ; 8
Bekanntmachung.
T, Die in folgenden Numniern des NReich8anzeigers bekannt- gegebenen Ersagtais en haben ihre Namen geändert:
a) die in Nr 304 vom 27. Dezember 1913 Seite 1 genannte
y Kranken; und Begräbniskasse des Vereins für Handlungs- heißt Jeg: omwis von 1858 usw. in Hamburg“
: E nyafe des Gewerkschaftsbundtes dex Angestellten,
y) 1, V-Và. G. Crsagkasse in Leivzig“;
) dié in Nr. 4 yom 6. Januar 1914 die 1 genannte „Krankenkasse des Deutschen Privat - Beamten - Vereins in
c) die ebenda genannte „Lichlerielder Kianken- und Sterbekasse für __ Berufszweige in. Berlin-Lichter felde“ heißt jeßt: Sai L G
„Kranten- und Sterbekasse für das Deutsche Reich, U fasse für sämtliche Berufszweige in Barlin eilten: d Es A den etchS8verstcherungsordnung erteilten Zulassungsbescheiniaun als Erlagfale, nämlich O Miguiga a) der Kranken- und Begräbniskasse des Verbandes Deutser Handlungsgebilfen in Leipzig — erkeilt am- 23. Dezember - 1913. Nr [1 9627 K _— (ju vergleichen Deutscher Neichs-
eiger Nr. 304 vom 27. Dezember 1913 Seite 1), h) der Krankenkasse des Kausmännischen Vereins in Mann- 2E E am e Sue 1914, 9èr. sf: K. 63 -—
en TDeuticher i i H
18. März 1914 Seite 2) O09, Ven werden gemäß 8 516 Abs. 1 der Neichsversicherungsordnung widerrufen. Beide Kassen haben sich mit Wirkung vom
1. Januar 1922 aufgelöst. A s
Berlin, den 4. Februar 1929, : Das RNeichsversicherung3amt, Abteilung für Kranken-, Jnvaliden- und Hinterblicbenen- versicherung. Hanomw.
sämtliche
S Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 14 des Reichs gesezblatts enthält unter Nr. 8493 das Eeseß, betreffend die Feststellung eines vierten Nachtrags zum Reichöhaushaltsplane für das Nechnungs- jahr 1921, vom W. Januar 1922, unter Nr. 8494 das Gesetz über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln, vom 83. Februar 1928, unter :
„Nr. 8495 eine “Vorordnung über das Verfahren vor den Kalistellen, vom 27. Januar 1922, unter „__ Nr. 8496 eine Bekanntmachung über den Schuß von Er- findungen, Mustern und Warenzeichen auf ciner Ausstellung, vom 30, Januar 1929, unter
Eisenbahnbau- und Betriebsorvnung vom 4. November 1904 (RGBl, S. 387), vom 1. Februar 1922, unter
vom 2. Februar 1922, unter
Nr. 8499 eine Verordnung über Unterstüßung österreichischer NRentenempfänger der Jnvaliden- und der Angestelltenversiherung, vom 4. Februar 1922, unter |
Nr. 8500 eine Verordnung über den Ablauf von Vor- legungs-, Protest- und Benachrichtigungsfristen, vom 4. Februar 1922 und unter Nr. 8501 eine Bekannimachung, betreffend den Beitritt Bulgariens zur revidierten Berner interrationalen Urhebers rechtsübereinfunft vom 13. November 1908 und zum Zusatz: protokoll zu dieser Uebereinkunft vom 20. März 1914, vom 1. Februar 1922.
Berlin W., 10. Februar 1922,
Postzeitungsamt. Krüer. .
Preußen. Ministerium für Volk3wohlfahrk.
Das Preußische Staalsministerium hat auf Grund des S 2% des Geseßes, betreffend Verbandsordnung für den Sied- lungsverband Ruhrkohlenbezirk vom 5. Mai 1920 (Geseß- Samml. S. 286) den Regierungsassessor Franß beim Ver- bandspräsidium des Siedlungsverbandes Nuhrkohlenbezirk in Essen zum zweiten Mitgliede und den Regierungsassessor Glaß bei der gleichen Dienststele zum Stellvertreter des zweiten Mitglieds des Verbandsrats des Siedlungsverhandes Nuhrkohlenbezirk auf die Dauer ihres Hausamts am- Sitze des Verbandsrats ernannt. i
Ministerium für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung. Der Oberstudiendirektor des Städtischen Kaiser Friedrich- Nealgymnasiums in Neukölln Krüger ist zum Ol'erstudien- direktor einer staatlichen höheren Lehranstalt ernannt; ihm ist die Leitung des Kalser Wilhelm-Nealgymnasiums in Berlin sowie des Gymnasiums und NRealgymnasiums i. E. in Neu- kölln übertragen worden. Die Wahl des QOberstudiendirektors des Staatlichen Kaiser Wilhelm-Nealgymnasiums in Berlin sowie des Staats lichen Gymnafiums und Realgymnasiums i. E. in Neukölln Dr. Karsen zum Oberstudiendirektor des Städti)hen Kaiser Friedrich-Realgymnasiums in Neukölln ist bestätigt worden.
Bekanntmachung.
Die im Jahre 1922 in Vexlin abzuhaltende Prüfung für Lehrer und Lehrerinnen an Blindenanstalten wird am Montag, dem 6, November, Vormittags um 9 Uhr be- ginnen. Meldungen zu der Prüfüng sind an den Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung zu richten und bis um 1, Juli d. J. bei dem . Provinzialschulkollegium ezw. bei der Regierung, in deren Aufsichtäbezirîe - der Bewerber beschäftigt ift, unter Beifügung der im § 5 der At vom 12. März 1912 (Bentralblatt f. d. g. . V. in Preußen S. 477 ff.) bezeichneten E criftstücke einzu- reihen. Bewerber, die niht im preußischen Schuldienste tätig sind, können ihre Meldungen bei Führung des Nachweises, daß diese mit Zustimmung ihrer Vorgeseßten bezw. ihrer Landesbehörde erfolgt, unmittelbar an den Minister für Wissen: schaft, Kunst und Volksbildung richten. Berlin, den 2. Februar 1922. : Der Preußische P für Wissenschaft, Kunst und olksbildunga. J. A.: Heuschen.
Bescheid über die Zulassung von Sprengstoffen.
Der Sprenastoff Lignosit 8 der Westlignose Aktien- Gesellschaft zu Berlin wird hiermit für den Bezirk des unter- zeichneten Oberbergämts zum Gebrauch in den der Aussicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben zugelassen.
A) Nälere Merkmale des Sprena\toffes ; 1. Herstellende Firma: Westlignofe Ae Ve d 2. Sitz der Firma: Berlin,
Krankenkasse des Deutschen Angestellitenbundes zu Magde- burg, V. a. G,, Crsaßkasse in Magdeburg“ ;
folgenden Kassen nah § 514 Abs. 1 dex
Nr. 8497 eine Verordnung, -- betreffend Aenderung der |
Nr. 8498 eine Verordnung zur Eisenbahnverkehrsordmmg, |
f 4. Bezeichnung tes Sprengfstoffes: BKgnosit 8, 5. Chemische Zusammensezung:
81,0 % Ammonfalpeter,
17,0 9% Trinitrotoluo!,
2,09% Holzmehl.
B) Verwendungsbedingungen: | : ; 1, Verwendungsbereih: Gesamter Banckin des Oberbergamts- bezirks, jedo nur in Gesteinsbetrieben, i 2. zulässiger Patronendurchmesser: 30 mm, 8, zugelassene Ladegrenze : 1200 g. Dortmund, den 30. Januar 1922. (Siegel.) i Preußisches Oberbergamt. J. V.: Overthun.
Bescheid über die Zulassung von Sprengstoffen.
Der Sprengstoff Dynamit 40%, der Westlignose Aktien- Gesellschafi zu Berlin wird hiermit für den Bezirk des unter- zeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aussicht der Berabehörden unier fiebt Betrieben zugelassen. ;
A) Nähere Merkmale des Sprengstoffes: 1. Herstellende Firma: Wet1tlignoje Akt.-Gef., . Siß der Firma: Berlin, ; Perltelindgöort: Nöfssau bei Büchen, . Bezeichnung des Sprengstoffes: Dynamit 40%, Chemische Zusammenseßung: 39,3 % Nitroglyzerin, 0,7 9/4 Kollodiumwolle, 49,3 9/9 Natrontalpeter, 1,7% Holzmehl, 9,0 9% Schwer} pat. P) BVerwendungsbedingungen: Verwendungsbereih: Gesamter Bergbau des Oberbergamts- bezirks, jedo nur in Gesteinsbetricben, 2. zulässiger Patronendurmesser : 25—230 rarn, . zugelassene Ladegrenze: 1200 g. Dorimund, den 30. Januar 1922, (Siegel.) Preußisches Oberbergamt.
J. V.: Overthun.
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Bescheid über die Zulassung don Sprengstoffen. _ Der Sprengstoff Dynamit 65%, dexr Westlignose Aktien- Gesellschaft zu Berlin wird hiermit für den Bezirk des unter- zeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben zugelassen. : A) Nähere Merkmale des Sprengstoffes: 1. Herstellende Firma: Westlignose Akt.-Gef., 2, Siy der Firma: Berlin, 3. Herstellungsort : Altberun, 4. Bezeichnung des Sprengstoffs: Dynamit 65 9/o, 9, Ghemisbe Zusammensetzung : 63,9 9/9 Nitroglyzerizt, 1,59 9% Kollodiumwolle, 27,0% Natronfalpeter, 8,0 % Holzmehbl!. 4 B) Verwendungsdedingiungen : 1. Verwendungsbereih: Gesammter Bergbau des Oberbergamts» __ bezirfs, jedoch_ nur in Gesteinsbetrieben, 2. zulälsiger Patronendurhmesser : 25—30 mm, 2. zugelassene Ladégrenze: 1200 e. Dortmund, den 30. Januar 1922. (Siegel.) Preußisches Oberbergamt. J. V.: Overthun.
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Bescheid über die Zulassung von Sprengstoffen.
_ Der Sprengstoff Westlignosit § der Westlignose Aktien- Gesellschafi zu Berlin wird hiermit für den Bezirk des unter- zeichneten Oberbergamts zum Gebrauch in den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben zugelassen.
A) Nähere Merkmale des Sprengstoffes: , Herstellende Firma: Westligno]e Att.-Ges 2, Sit der Firma : Berlin, 3. Herstellungsort : Kruppemühle, . Bezeichnung des Sprengstoffes : Westlignesit 8, , Chemische Zutammonseßung :
80,0 9/4 Amwmonsalpeter,
1259/0 Trinitrotoluok,
1,5 9% Binitrotoluol,
4,0 9% Nitroglyzerin,
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2,09/9 Holizmehl. B) Berwendungsbedingungen : 1, Verwendungsbereib: Gesammter Bergbau des Oberbergants: bezirts, jedoch nur in Gesteinsbetrieben, 2. zulässiger Patronendurhmesser: 30 mrs, 3, zugelassene Ladegrenze: — Dortmund, den 30. Nanuar 1922. (Siegel.) Preußisches Oberheraaut. J. V.: Overthun.
Bekannimachung.
___ Den Markscheidern Bruno Bobisch zu Neurode (Eulengebirge) und Landmesser Rudolf Schaal zu Beuthen O. S. ist von heute ab die Befugnis zur selbständigen Verrichtung von Markscheiderarbeiten für den Umfang des preußischen Staats erteilt worden. e Breslau, den 3. Februar 1922.
Oberbergamt. Schm eth er,
Bekanntmachung. Dem Händler Konrad Bandemer
Kreis Stolp, wixd biermit auf Grund des
machung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen 23 Sebteber 1915 pas RGB!. S. 60. _ tätigkeit, insbesondere der Handel mit Nahrungs: und H mitteln aller Art, unters d Die Unteriagung .des R betriebs wirft für das Neichsgebiet. Zuwiderhandlungen werden Grund des Artikels [[l1 § 5 der Verordnung übet Sondergerihte gegen Scbloichhandel und Preistreiberei (WuchergertHte) vou “ vember 1919 — RGBl. S. 1909 — best Stolp, den 7. Febtuar 1922, S
Der Landrat. Dombois
(Fortsebung ‘des Amtlichen in der Ersi
3, Herstellungsort: Kruppemühle,