279124. (alz roi 21/11 1921. A. & L, Volkhausen, Elsfleth. 3/2 1922. Geschäftsbetrieb: Fabrikation und Vertrieb von pharmazeutishen Bedarfsartikeln, Apotheke. Waren: Arzneimittel, chemische Produkte füx medizinishe und
hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier- und Pflanzenvertilgungs8- | 9g
279128. :
(
279127. H. 41992.
Mabama
25/1 1921. Fa. E. Henkelmaun, Magdeburg. 3/2 1922. Versandgeschäft.
B. 8439;
{21]8S4In}] 213]s BunspPMuUy-syonuqen
: S C Le: I
“Deutscher Reichsanzeiger
Geschäftsbetrieb: aren:
Allgemeines
mittel, Desinfektionsmittel, Konservierungsmittel für Lebensmittel, künstlihe Breiumscläge.
42. 27915 16/12 1920.
Fa. E. Henkel Magdeburg. 3/2 1922. Henkelinann, Magdebur
Geschäftsbetrieb: Waren: Kl. i l. Acerbauerzeugnisse (Erbsen, Bohnen, Linsen, Ge- treide, Mohn, Hanf, Kümmel, Zwiebeln), Fische und Wildbret. - Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienishe Zwecke, pharmazeutishe Drogen und Präparate, Tier- und Pflanzenvertilgungs= mittel, Konservierungsmittel für Lebensmittel. 3a. Kopfbedeckungen. ». Schuhwaren.
. Strumpfwaren, Trikotwaren. . Sonstige Bekleidungs= und außer den vorgenannten.
Beleuchtungs- und Heizungsgeräte, Kochapparate, Kochgeräte. Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme, Schwämme, Toilettegeräte, Pußmaterial. Chemische Erzeugnisse für photographische Zwecke. . Blumendünger. f: 9b. Messershmiedewaren ;. Nadeln, Fischangeln. ». Emaillierte und. verzinnte Waren. . Draht- und Blechwaren, Schlittschuhe, Haken und
Ösen. Fahrräder,
Kinderwagen,
Fahrzeugteile.
Farbstoffe, Farben, giftfreie Farben, Eierfarben. Firnisse, Lake, Wichse, Lederpuß- und Polier- mittel, Bohnermasse, Schuhcreme.
Garne, Seilerwaren, Nege.
. Bier.
. Weine, Spirituosen, Liköre.
;. Mineralwässer, alkoholfreie Getränke, Limonaden. Aluminiumtvaren, Schmucksachen, Christbaum- \{chmuck. '
Gummiwaren für technishe Zwece. Schirme, Stöcke, Reisegeräte.
. Schmiermittel.
. Kerzen, Nachtlichte.
Waren aus Holz, Knochen, Horn, Kunsthorn, Fischbein, Berüstein, Zelluloid und dergleichen. . Photographische Apparate. Maschinen und Maschinenteile, Feuerungs Reinigungsgeräte für Maschinen, Haus- Küchen- und Gartengeräte. Musikinstrumente.
. Fleish- und Fischwaren, Gänsebrust und Ge- flügelpasten, Speck, Fleischextrakte, Suppentvürfel, Bouillonwürfel, Suppen lose und in Tafeln, Konserven, Kompottfrüchte, Gemüse, Dörrgemüse, Obst, Bakobst, getrocknete Früchte, frische Früchte, Südfrüchte, Fruchtsäfte, Gelees, Pflaumenmus, Marmeladen, Kunstmarmelade.
. Eier, getrocknetes Eitveiß, getrocknetes Eigelb, Ei- ersaß, Milch, Butter, Käse, Margarine, Speiseöle und Fette, Talg, Rinderfett.
* Kaffee, Kaffeesurrogate, Zucker, Sirup, Kunsthonig, Reis, Mehl und sonstige Müllerei- erzeugnisse und Vorkost, Haferflocken, Teigwaren, Gewürze, Saucen, Essig, Senf, Kochsalz, Kolonial ivaren (Rosinen, Korinthen, Vanille, Haselnuß- ferne, Mandeln), Mandelersat.
.- Kakao, Kakaobutter, Schokolade, Zuckerwaren, Marzipanmasse, Makronenmasse, Hefe, Bakpulver, Puddingpulver, Back- und Konditoreiwaren, Brot.
. Diätetishe Nährmittel, Malz geröstet, Futter- mittels.
Papier und Papierivaren. Photographische und Druckereierzeugnisse. Porzellanwaren, T
5. 41599.
Allgemeines Versandgeschäft.
Wüäschegegenstände
und Werkzeuge.
Fahrradzubehör und
Steingutwaren, Töpfer- und Tontwaren, Glas und Glaswaren. Posamentierwaren, Besaßtzartikel, Knöpfe, Spißen, Stickereien.
Sattler-, Riemer-, Täschnex- Und Lederwaren. Schreib-, Zeichen-, Mal- und Modellierwaren, Billard- und Signierkreide, Bureau- und Kon- torgeräte (ausgenommen Möbel), Lehrmittel. Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Stärke und Stärkepräparate, Farbzusäße zur Wäsche, Flecken- entfernungsmittel, Rostshuhmittel, Puß- und Po- liermittel (ausgenommen für Leder). Spielwaren, Turn-= und Sportgeräte. Zündhölzer. Tabakfabrikate, Zigarettenpapier.
Teppiche, Gardinen, Decken, Matten, Linoleum, Wachstuh, Vorhänge, Fahnen, Zelte, Segel, Säe.
Uhren. / 4
Web- und Wirkstoffe, Filz. — Beschr.
279126.
Medicornin
25/10 1921. Medicon-Chemische Fabrik G. m. b. H,, Wiesbaden. 3/2 1929.
Geschäftsbetrieb: Chemische Fabrik. Waren: Arzneimittel, chemische Produkte für medizinishe und hygienishe Zwecke, pharmazeutishe Drogen und Präpa- rate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier- und Pflanzen- vertilgungsmittel, Desinfektionsmittel, Konservierungs- mittel für Lebensmittel, Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherishe Öle, Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Stärke und Stärkepräparate, Farbzusäße zur Wäsche, Flecken- entfernungsmittel, NRostshußmittel, Puß- und Polier- mittel (ausgenommen für Leder), Schleifmittel.
M. 33479,
und] “
Honig, |_
Kl.
1. Aterbauerzeugnisse (Erbsen, Bohnen, Linsen, Ge- treide, Mohn, Hanf, Kümmel, Zwiebeln), Fische und Wildbret.
. Kopfbedeckungen.
. Schuhwaren.
. Strumpfwaren, Trikotagen. . Sonstige Bekleidungs- und außer den vorgenannten.
Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme, Schwämme, Toilettegeräte, Pußmaterial.
Chemische Erzeugnisse für photographische Zweke. Blumendünger. : Kinderwagen, Fahrräder, Fahrradzubehör und Fahrzeugteile.
Farbstoffe, Farben, giftfreie Farben, Eierfarben. Firnisse, Lacke, Wichse, Lederpuß- und Polier- mittel, Bohnermasse, Schuhcreme.
Garne, Seilerwaren, Netze.
Militärische und sportlihe Ausrüstungsgegenstände aus Aluminium.
Gummiwaren für technische Zwece. Schirme, Stöcke, Reisegeräte.
. Schmiermittel.
3. Kerzen, Nachtlichte.
Waren aus Holz, Knochen, Horn, Fischbein, Bernstein, Zelluloid u. dgl.
. Musikinstrumente.
. Fleish- und Fischwaren, Gänsebrust und Geflügel- pasten, Speck, Fleischextrakte, Suppenwürfel, Bouillontwvürfel, Suppen lose und in Tafeln, Kon- serven, Kompottfrüchte, Gemüse, Dörrgemüse, Obst, Backobst, getrocknete Früchte, frishe Früchte, Südfrüchte, Fruchtsäfte, Gelees, Pflaumenmus, Marmeladen, Kunstmarmelade.
. Milch, Butter, Käse, Margarine, Fette, Talg, Rinderfett. ;
», Kaffce, Kaffeesurrogate, Tee, Zucker, Sirup, Honig, Kunsthonig, Reis, Mehl und sonstige Müllereierzeugnisse und Vorkost, Haferflocken, Teigwaren, Saucen, Senf, Kochsalz, Kolonial- ivaren (Rofinen, Korinthen, Vanille, Haselnuß- ferne, Mandeln), Mandelersabß.
. Kakao, Kakaobutter, Schokolade, Zuckerwaren, Marzipanmasse, Makronenmasse, Hefe, Backpulver, Puddingpulver, Back- und Konditoreiwaren, Brot.
0. Diätetische Nährmittel, Futtermittel. Papier und Papiertvaren. Photographische und ‘Druckereierzeugnisse. Porzellanwaren, Steingutwaren, Töpfer Tonwaren, Glas und Glaswaren. Posamentierwaren, Besaßartikel, Knöpfe, Spizen, Stickereien. Sattler-, Riemer-, Täschner- und Lederwaren. Schreib-, Zeichen-, Mal- und “Modellierwaren, Billard- und Signierkreide, Bureau- und Kontor- geräte (ausgenommen Möbel), Lehrmittel. Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Stärke und Stärkepräparate, Farbzusäße zur Wäsche, Flecken- entfernungsmittel, Rostschußmittel, Puß- und Po- liermittel (ausgenommen für Leder). Spielwaren, Turn- und Sportgeräte. Zündhölzer. Tabakfabrikate, Zigarettenpapier. Teppiche, Gardinen, Decken, Matten, Linoleum, Wachstuch, Vorhänge, Fahnen, Zelte, Segel, Säe. j
. Web- und Wirkstoffe, Filz. Beschr.
Wüäschegegenstände
Kunsthorn,
Speiseöle und
und
279130.
Erwagen
Runge-Werke A.-G., 3/2
30/7 1921. Spandau. 3/2 1922
Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb che- mischer und technisher Produkte und “Bedarfsartikel. Waren: Arzneimittel, chemische Produkte für medizi- nische und hygienische Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Desinfektionsmittel, Konser- vierungsmittel für Lebensmittel. Kopfbedeckungen, Fri- seurarbeiten, Put, künstlihe Blumen, Schuhwaren, Be- kleidungsstücke, Leib-, Tisch- und Bettwäsche, Korsetts, Krawatten, Hosenträger, Handschuhe, Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-, Kühl-, Trocken- und Ventilationsappa- rate und --geräte, Wasserleitungs-, Bade- und Klosett- anlagen, Borsten, Bürsteuwaren, Pinsel, Kämme, Schwämme, Toilettegeräte, Pußmaterial, Stahlspäne, chemische Produkte für industrielle, wissenschaftlihe und photographische Zweckte, Feuerlöschmittel, Härte- und Löt- mittel, Abdruckmasse für zahnärztlihe Zwecke, Zahn- füllmittel, mineralishe Rohprodukte, Dichtungs- und Packungsmaterialien, Wärmeshuß- und Jsoliermittel, Asbestfabrikate, Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Auto- mobile, Fahrräder, Automobil- und Fahrradzubehör, Fahrzeugteile, Felle, Häute, Därme, Leder, Pelzwaren, Firnisse, Lake, Beizen, Harze, Klebstoffe, Wichse, Leder- puh- und Lederkonservierung8mittel, Appretur- und Gerb- mittel, Bohnermasse, Garne, Seilerwaren, Netze, Draht- seile, Gespinstfasern, Polstermaterial, Packmaterial, Gummi, Gummiersaßstoffe und Waren daraus für tech- nische Zwecke, Waren aus" Holz, Knochen, Kork, Horn, Schildpatt, Fischbein, Elfenbein, Perlmutter, Bernstein, Meerschaum, Zelluloid und ähnlichen Stoffen, Drechsler-, Schniß- und Flechtwaren, Bilderrahmen, Figuren für Konfektion8- und Friseurzwecke, ärztliche, gesundheitliche, Rettungs- und Feuerlösch-Apparate, -Fnstrumente und Geräte, Bandagen, künstlihe Gliedmaßen, Augen, Zähne, Maschinen, Maschinenteile, Treibriemen, Schläuche, Automaten, Haus- und Küchengeräte, Stall-, Garten- und landwirtschaftlihe Geräte, Möbel, Spiegel, Polsterwaren, Tapezierdekorationsmaterialien, Betten, Särge, Papier, Pappe, Karton, Papier- und Papptwaren, Roh- und Halbstoffe zur Papierfabrikation, Tapeten,
Web- und Wirkstoffe, Filz.
2/11 1921. Emsa-Werke Rostock Jnh. Max
Samuel Rostock. 3/2 1922. :
Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb. von Schuhwaren und Schuhmacherbedarfsartikeln und deren Bestandteilen, von Fußpflege- und Körper-
SUUZULZIE
A
pflegeartifeln. Waren: Gummiwaren für die Schuh- industrie, nämlich Gummiplatten, E Gummidecken, Gummisohlen, Gummifersen und Platt=-
fußeinlagen, legtère in Verbindung mit Leder und
Gebrauchs-Anwelisung siehe Rückselte]
Stahl, Gummilösung, Gummikitt.
GUMMIFERSEN
Es gidi 3 rorichiedane Sidrèes No. l: Dünn far Tanr- sohnbhe
No. 2! Mittalatark f. alle Kin
Mo. & Exitrastacrk f. eehr welile Schuhe
Gebrauchs-Anweisung,
Man bestreiobe mili der im Karton befindlichen Cum,
Rückseile der Gummlferse und die Sielle im Sohuh, mil ferse eingeklebl werden toll. Jedes für sich la A d vollständig trocknen und drüoki erst dann den Gummilaj) 4 fes! ein. Gummi und Leder mit der Laösun finde verbindet nicht, weshalb beide Telle erat vollstundg t b
Mao aoble darauf, daß bei Halbschuhen die Gummifer Rand des Schuhes abschlien e
Oummifersen verhüten das Ausschla von Sch und verhindern das Relden der BUrUmDi m
der, Damen- a. Herren-Slefel owie 8obubs.
22h. O. 8889,
L L924 Oltlos Apparate“ Baugesellschaft m. b. H., Berlin. 3/2 1922.
Geschäftsbetrieb: Apparatebauanstalt. Wa- ren: Elektrotechnische Appa- rate, Fnstrumente und Geräte.
P. 19054.
279131.
Smaragd
18/7 1921. Fa. C. F. Plump, Bremen. 3/2 1929. Geschäftsbetrieb: Jmport, Export und Fabrikation von Mineralölen und Schmiermaterialien aller Art. Waren: Mineralöle, Schmieröle und -=fette, Schmier- mittel, Benzin, Benzol, Motorenbetriebsstoffe, Fuß- bodenöl, Bohnermasse, Bohnerwahhs, Rostschußmittel, Frostschußmittel, Hufsalbe, Schmierapparate, Schmiervor- richtungen.
6. 279132. H. 43857.
4/10 1921. Hammerschlag & Beyer, Zollhaus, Bez. Wiesbaden. 3/2 1929.
Geschäftsbetrieb: Herstellung und Vertrieb von Erzeugnissen der chemishen und technischen Jndustrie und Bergprodukte. Waren: Mineralische Rohprodukte, Wärmeschuß- und Jsoliermittel, Farben, Firnisse, Late, Beizen, Harze, technishe Öle. und Fette, Appreturmittel, Bohnermasse, Ton, Glimmer, Mal- und Modellierwaren, Kreide, Farbzusäße zur Wäsche, Fleckenentfernung8mittel, Rostschußmittel, Puß- und Poliermittel, Schleifmittel, Steine, Kunststeine, Zement, Kalk, Kies, Gips, Pech, Asphalt, Teer. |
e 279133.
Sotrink
1920. C. F. Ashe & Co., Hamburg. 3/2
A. 14509.
11/10 1922. Geschäftsbetrieb: Fabrik chemish=pharmazeutisch- fosmetischer Präparate, der Nahrungsmittelbranche, Farben-, Lack- ¡und Exportgeschäft. Waren:
Kl /
2. Arzneimittel, chemische Produkte für medizinische und hygienishe Zwecke, pharmazeutische Drogen und Präparate, Pflaster, Verbandstoffe, Tier- und Pflanzenvertilgungsmittel, Desinfektionsmittel, Konservierungsmittel für Lebensmittel.
6. Chemische Produkte für industrielle, wissenschaft- liche und photographische Zwecke, Feuerlöschmittel, Härte- und Lötmittel, Abdruckmasse für zahnärzt- liche Zwecke, Zahnfüllmittel, mineralische Roh- produkte.
11. Farben, Farbstoffe, Blattmetalle.
13. Firnisse, Lacke, Beizen, Harze, Klebstoffe, Wichse, * Lederpuß- und Lederkonservierungsmittel, ‘Appre-
,_ tur- und Gerbmittel, Bohnermasse.
16a. Bier.
h. Weine, Spirituosen.
c. Mineralwässer, und Badesalze.
20b. Wachs, Leuchtstoffe, (technishe Öle ‘Schmiermittel, Benzin.
und Fette,
c. Kerzen, Nachtlichte, Dokhte.
alkoholfreie Getränke, Brunnen- s
26a. Fleish- und Fischwaren, Fleischextrakte, ven, Gemüse, Obst, Fruchtsäfte, Gelees
þ. Eier, Milch, Butter, Käse, Margarine, d öle und -fette. ‘ *
c. Kaffee, Kaffeesurrogate, Tee, Zucker, Honig, Mehl und Vorkost, Teigwaren, 6 Saucen, Essig, Senf, Kochsalz.
. Hefe, Backpulver.
. Malz, Futtermittel, Eis. Parfümerien, kosmetische Mittel, ätherisds Seifen, Wasch- und Bleichmittel, Stärk, Stärkepräparate, Farbzusäße zur Wäsche, ' entfernungsmittel, Rostschußmittel. Pubß- y liermittel (au8genommen für Leder), € mittels.
Löschungen. 6. 2. 1922. 158883.
. 46240, 51792, 115336, 149163, 149697, 1 150445, 150586, 151884, 151926, 152286, 1 153158, 154601, 155281, 155530, 155852, 1 156138, 156293, 15632L, 156388, 156678 1 158196, 158743, 158773,
. 30, 155466.
. 3b. 53211, 154076.
. 3d. 53212, 53214, 53215, 53219, 532 ¿f 124588, 153785, 153866. 154217, 155582 1
. 4. 137655, 155505, 165967, 188674.
. 6. 52268, 54838 151889, 152548, 154473 1 156390, 156982.
, 8. 149245.
. 9b. 155337, 156735.
. 10. 160609, 176777.
. 11. 151576, 153469.
. 12, 157310,
. 13. 56437, 137222, 151458, 151893, 1 156688, 156689, 160959, 165808,
. 16a. 57315, 154926.
. 16b. 50624, 52209, 52563, 58359, 120588 1 152748, 152750, 153416, 154086, 154682,1 161321, 163352.
. 16c. 155246,
. 17. 154932, 156238, 159762, 160077,
- 18. 1543783,
. 20a. 53877, 151631, 160827.
. 20b. 51118, 51860, 149300, 151538.
. 20€. 53404.
. 2L. 154092,
. 22a. 155260, 155347, 160166, 161832.
. 22b. 158919, 155160, 156073, 162057.
. 23. 53240, 58556, 57450, 153666, 153667, 19 154161, 154284, 154982, 155983, 156160, 1ÿ 156666, 157740, 159050, 160309, 163519,
. 24. 122919, 154882, 156460.
. 259. 30349, 131122.
. 26a. 127597, 127598, 156463, 161299,
. 26b. 153974, 155492, 155949, 155985, 156
. AGC. 39220, 52812, 54212, 125275, 147834, 15 154206, 154711, 158007, 160548, 162946,
. 26d. 39550, 52824, 152994, 154563, 155684
. 260. 652450, 53103, 154207, 154352, 15 163128.
. 27. 151334, 151489, 153912,
. 28. 52923, 150345, 150668, 161105.
. 30, 161028, 162131, 162467.
. 31, 119694, 127813, 159953, y
. 32. 054781, 54782, 58414, 151379, 153483, 16 154107, 154796, 161155.
. 34. 25498, 45927, 46576, 53446, 54179, 12 149576, 151275, 151396, 152272, 152597, 16 152915, 153065, 153263, 153281, 153915, 19 154591, 159119.
35, 153117, 153484, 155799, 156200.
36. 55170, 129617, 157800.
37. 154454, 154897, 155451, 159121.
38. 53207, 54009, 153834, 154649, 154731, 16 155053, 155054, 156013, 157206, 162050, 16
40. 125975, 152536, 156716.
41. 154000, 157541.
42. 54692, 55489, 56303, 143774, 158728.
: 7. 2. 1922. Kl. 34, 149730. 6 gl. 38. 56136, 61309, 155651, 156789, 160238, 1
162984, 166152, 167333, 167633, 167778, ; 4
169589, 169639, 169826, 169828, 169842
170489, 171779, 176480, 264166, 274218, Kl, 41. 55199, 157292.
Berlin, den 17. Februar 1922,
Reichspatentamt. v. Specht.
Kl. Kl. Kl. Kl,
Kl. Kl. Kl,
Verlag der Expedition (Mengering) in Berlin. Druck von P. Stankiewicz" Buchdruderei G. m. b. H., Verlin 8W. 11,
Bernburger Straße 14.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlih 48 Mk. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer
s A A und au e Geschäftsstelle SW, 48, W CHERIAN Einzelne Nummern E 1 M
L: Schriftleitung Zentr. 10 986, Geschäftsstelle Zentr. 1573. : : °
eitungsvertrieden für Selbstabholer
. 32.
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Ir. 42. Reichsbantgirotonto. Verlin, Sonnabend, den 18.
R
fizgernan
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlun
Inhalt des amtlichen Teiles: Deutsches Reich. Ernennungen 2c.
Geseg über den Verkehr mit ausländischen Zahlungsmitteln.
Bekanntmachung zur Aenderung des Verbots der Ausfuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs und des Verbots der Ausfuhr von Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs.
Ausführungsbestimmungen über das - Verfahren zum Gesetz vom 28. Dezember 1921 über Neuregelung der Zulagen in der Unfallversicherung.
D A ti va betreffend Neufestseßung der Kalipreise für as Jnland. Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadtgemeinde
Würzburg. Erste bis Fünfte Beilage: Verzeichnis der anerkannten Absaaten von Sommersaatgetreide, Entscheidungen der Filmprüfstellen in Berlin und München.
Sechste Beilage: Uebersicht der Prägungen von Reichsmünzen in den deutschen Münzstätten bis Ende Januar 1922. Preußen. Ernennungen und sonstige Personalveränderungen. Umwandlung eines Handelsverbots in eine Verwarnung. Sechste Beilage:
Bekanntmachung der in der Woche vom 2. Januar bis 11. Februar zu Wohlfahrtszwecken genehmigten öffentlichen Sammlungen und Mitgliederwerbungen:
Amtliches.
‘Deutsches Ne i.
Der Herr RNeich3präfident hat den Regierungsrat in der Physikalisch- Technischen Reichsanstalt Professor Dr. Jacob zum Oberregierungsrat ernannt.
Es ist ernannt: zum Leiter der Abteilung für Besiß- und Verkehrssteuern des Landesfinanzamts Unterelbe in Hamburg mit der Amtsbezeihnung Abteilungspräsident der Vorsteher des Fiuanzamts Hamburg 1, Oberregierungsrat Dr. Albrecht.
Erie Ea E
® Gesegzt über den Verkehr mit ausländischen Zahlungs- mitteln.
Vom 92. Februar 1922. (Veröffentliht im Reichsgeseßblait 1922 S. 195.)
Der Reichstag hat das folgende Geseß beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird.
8 1. i Geschäfte über auäländische Zahlungsmittel dürfen nur mit oder dur Vermittlung der Reichëbank oder solcher Banken und Bankiérs abgeschlossen werden, die gemäß § 9 des Geseßes gegen die Kapital- fluht vom 24. Dezember 1920 (RGBI. 1921 S. 33) Depot- und Depositengeschäfte geihärtämäßig betreiben dürfen oder denen die im 3 vorgejehene Bescheinigung durch die zuständige Handelskammer
erteilt ist und die, soweit sie niht Staatsbanken sind, ' a) im Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen
ind und j b) ei sie ihre Geschäftsbetriebe im Ortsbereih einer inländishen, ftlaatlich anerkannten Fondsbörse haben, außerdem diese Fondsbörse regelmäßig besuchen oder durch
ihre Vertreter besuchen lassen.
Als Zahlungämittel im Sinne des § 1 gelten außer Geldforten Epietaslv; De u. dergl., auch Auszahlungen, Anweisungen ecks und Wechsel. | :
A18 Geschäft über ausländische Zahlungsmittel gilt es au, wenn bei Jnlandsge)\chäften die Leistung oder Enn dur Hingabe oder Annahme ausländischer Zahlungsmittel erfolgt. Inlandsgeschäfte im Sinne dieser Vorschrift find Geschäfte zwischen Parteien, die beide ihren Wohnsiß oder Sit im Inland baben und bei denen, soweit es E um E. O die Waren nicht zum Versand nah dem Ausland bestimmt find. l i i
Als Geschäft über ausländische Zablungsmittel gilt es nicht, wenn aittinviläe Zahlungsmittel Zug um Zug gegeneinander um-
getausht werden. e 2 | Die im § 1 bezeihneten Banken und Bankiers dürfen Verkaufs-
äfte über äusländishe Zahlungsmittel nur ab)ließen, wenn sie ch über bie Perion des Sra stéllers rger isier haben. Ist die
| ist Mitteilung zu machen, fotern eine Bescheinigung wieder eingezogen
einschließlich des Portos abgegeben.
Preußischer Staatsanzeiger.
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Februar, Abends. Pofstscheckkonto: Berlin 41821, 1922
g oder vorherige Einsendung des Betrages
Nach “Abfluß des Geshäfts haben die in § 1 bezeichneten Banken und Bankiers dem für den anderen Vertragsteil zuständigen Finanzamt einen Beleg über den Geschäftsabs{luß :u übersenden, aus welhem Name, Stand, Wohnort, Wohnung, Finanzamt des anderen Vertragsteils und Gegenstand des Geschäfts ersihtlih sind. Diese Verpflichtung entfällt,“ wenn der andere Vertragsteil ein Aus- länder ist, für den nah den Vorschriften der Reid:8abgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (NGBI. S. 1993) die Zuständigkeit eines Finanzamts nit gegeben ist.
Die Auftraggeber haben diese Belege bei oder vor Abs{chluß des Geschäfts in zwei Stücken gehörig ausgefüllt einzureichen.
3.
Bis zum 30. April 1922 Moi die Bestimmungen der 88 1. und 2 auf im Handels- und Genossen\haftsregister eingetragene Personen und Personenvereinigungen keine Anwendung. l
Vom 1. Mai 1922- ab unterliegen auch die im Abs. 1 bezei- neten Perfonen und Personenvereinigungen den Bestimmungen der SS. 1. und. 2, soweit ihnen nicht auf ihren Antrag - die zu tändige Dandelskämmer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß ihr
ewerbebetrieb Geschäfte über ausländi|che Zahlungsmittel regel- Ba my sich bringt. ie Bescheinigungen sind von den Handelskammern wieder ein- zuziehen, wenn die Vorausseßungen, unter denen fie erteilt worden sind, nicht oder niht mehr vorliegen.
Gegen die Versagung der Bescheinigung und die Wiedereinziehung steht den Betroffenen binnen zwei Wochen die Beschwerde an die oberste Landesbehörde oder die von dieser bestimmte Stelle zu, die endgültig: entscheidet. . ;
Erweist sich diè Wiedéreinziechung als nicht ausführbar, so bat die Handelskammer die Bescheinigung auf Kosten des bisherigen Inhäábers durch öffentlihe Bekanntmacbung für kraftlos zu erklären.
Die Handelskammern und im Falle des Abi. 3 die oberste Landesbéhörde “oder die von diesen bestimmten Stellen haben Ab- schrift der von ibnen erteilten ‘Bescheinigungen binnen zwei Wochêy dem für den Getroerbebetrieb zuständigen Finanzamt fowie der örtlich zuständigen Reichsbcnkanstalt zu übersenden. Den gleichen Stellen
oder für kraftlos erklärt worden ift. : i Ausiantèsdeut\he und Ausländer im Sinne des § 2 Abs. 2 Sah 2 sind jenen Jriländern gleihzuahten, denen diese Bescheinigung
erteilt worden ist.
i 8 4. Geschäfte, die entgegen der Vorschrift des § 1 abgeschlossen werden, sind nichtig. Die Nichtigkeit kann nit zum Nachteil von Personen geltend emacht werden, die den die N'chtigkeit begründenden Sachverhalt im Abschluß des Geschäfts nicht kannten.
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Wer vorfäßzlich der Voricbrift des § 1 zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu einhunderttautend Mark bestra't. Ist die Zuwider- handlung gewerb8- oder gewohnheitsmäßig begangen, so kann daneben auf Gefängnis bis zu drei Monaten erkannt werden.
Neben der Strafe ist zugunsten des Reichs auf Einziebung der ausländischen Zablungêmittel, auf die sih die strafbare Handlung bezieht, zu erkennen, jalls sie einem Täter oder Teilnehmer gehören. Jt dies nicht der Fall, fo ist statt der Einziehung auf Erlegung des Wertes der ausländisden Zablungemittiel zu erkennen. Erweist sich die Einziehung als nicht ausführbar, ‘fo fann das Geriht (StPO. § 494) nachträglih durch Beschluß die Etlezgung des Wertes an- ordnen. Der K eststellung des Wertes der ausländischen Zahlungs- mittel ist der Kurswert im Zeitpunkt des Abschlusses des verbotenen
Geschäfts zugrunde zu legen.
8 6.
Inhaber von. Bankgeschäften, deren geseßlihe Vertreter, Bevoll- mächtigte und Angestellte werden, wenn sie den Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 vorsäßlih oder fahrlässig zuwiderhandeln, mit Geld- stra:e bis zu einhunderttaufend Mark bestraft. :
Die Vorschriften der Avs. 1 und 3 des § 381 der Neichs- abgabenordnung vom 13. Dezember 1919 (RGBI. S. 1993) finden entsprehende Anwendung. :
Mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird bestraft, wer als Auftraggeber im Sinne’ des § 2 Abs. 3 wissentlih falsche Angaben der dort genannten Art macht.
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Banken und Bankiers der im § 1 bezeichneten Art kann der Abschluß und die Vermittlung von Geschäften über ausländiiche Zahlungémittel dur tie zuständige höhere Verwaltungsbehörde nah Anhörung der zuständigen amtlichen | Handelsvertretung untersagt werden, wenn Tatsachen porliegen, welche die Annabme rechtfertigen, daß fie keine Gewähr“ für die Innehaltung der Vorschriften dieses Geseßzes bieten. Die Vorschriften der §8 6 und Abs. 1 der Verordnung über Maßnahnien gegén die Kapitalfluht vom
auf die Einhaltung der VorsŸriften dieses Se entsprehende Anwendung. Für die Abwicklung der laufenden Geshäfte sind die erforderlichen Anordnungen iu treffen. Die Ne der Verfügung erstreckt si nur auf die Niederlassung, für deren Geschäftsbetrieb die für die E e Tatsachen festgestellt worden. sind, es sei denn, / daß es \sich um die Hauptniederlassung handelt. Die Wiederaufnahme des Geschäfts mit ausländishen Bahlus êmitteln fann gestattet werden, jofern „seit der Untersagung mindestens drei Monate verflossen sind. | A : : |
Gegen diè Ariordnung der höheren Verwaltungsbehörde steht den Betroffenen binnen zwei Wochen die Beschwerde an die oberste
24. Oktober 1919 (NGBl. ‘S. 1820) finden hinsichtlich der Prüfung -
& 8. Wer in - öffentlichen. Ankündigungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Perjonen bestimmt sind, offen oder in vershleierter Form zum Abschluß von Geschäften über ausländische Zahlungsmittel anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert- tausend Mark bestraft. Die Vorschriften des § 7 finden entsprechende Anwendung. G
S 9. Der Reichêwirschaftsminister erläßt im Benehmen mit dem Reichsminister der Finanzen und mit Zustimmung des Reichsrats die erforderlichen Austührungsbestimmungen. - Er kann insbesondere Aus- nahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen. ;
8 10. Dieses Geseß tritt am 1. März 1922 in Kraft. Der Reichs- wirtschaftäminister bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 2. Februar 1922.
Der Reichspräsident. Ebert. Der Reich3wirtschaftsminister. Schmidt.
Bekanntmachung | :
zur Aenderung des Verbots der Ausfuhr von Waren des ersten Abschnitts des Zolltarifs und des Verbots der Ausfuhr von Waren des zweiten.bis neunzehnten
Abschnitis des Zolltarifs.
Auf Grund der Verordnung üher die Außenhandels- fontrolle vom 20. Dezember 1919 (RGBl. S. 2128) wird ver-
ordnet, was folgt: 1
S L n In § 3 der Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Aus- fuhr von Waren des ersten Abjchnitts des Zolltarifs (Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft und andere tierishe und pflanzlihe Natur- erzeugnisse; Nabrungs- und Genußmittel), vom 4. Mai 1920 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 103 vom 18. Mai 1920) /1. Dezember . 1921 (Deutscher Reichsanzeiger Nr 284 vom 5. Dezember 1921) wird in der Aufzählung der Waren, aus die sih das Verbot nicht
erstreckt, Ausfuhren K ummer gestrichen: des Statistischen Warenverzeichnifses
Eingedickte Sulfitlauge E
J 2
In § 3 der Bekanntmachung, betreffend das Ver- bot der Ausfuhr von Waren des zweiten bis neunzehnten Abschnitts des Zolltarifs, vom 1. Dezember 1921 (Deuticher Reichsanzeiger Nr. 284 - vom 5. Dezember 1921) wird in der Aufzählung der Waren, auf die si das Verbot nicht erstreckt,
1 Range as:
Eingedickte Sulfitlauge . . ..... . . ,. aus 384a/b
S d dia e 2 E O
Scherzartikel, Masken . aus 670a
2, gestrichen: t ;
Tressenwaren (Besäße. Bänder, Kordeln, Lißen, Schnüre) und Knopfmacherwaren (auch mit Unterlagen oder Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Silbergespinst ohne Bei- mishung von anderen Gespinsten A 4
Tressenwaren (Besäße, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre) und Knopfmacherwaren (auch niit Einlagen von Holz, Bein, À aran Leder) aus Aluminiumgespinst ohne Beimishung von anderen Gespinsten s
Tressenwaren (Besätze, Bänder, Kordeln, Liyen, Schnüre) und Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, “ Horn, Leder) aus unechtem -Gold- oder Silbergespinst ohne Bei- mi\chung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen
Gespinste aus Legierungen unedler Metalle so- wie Tressenwaren (Besäßze, Bänder, Kordeln, Litzen, Schnüre), Knopfmacherwaren (auch mit Einlagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus folhen Ge|pinsten ohne Beimischung von anderen Gespinsten, mit Kern aus Spinnstoffen aus 888
und datüi eingelest: L
Silbergespinst (auch aus vergoldetem oder auf mechanischem Wege mit Gold belegtem Silber- draht) sowie Tressenwaren (Besäße, Bänder, Kordeln, Lißen, Schnüre), Gewebe und Knopf- macherwaren (auch mit Unterlagen oder Ein- lagen von Holz, Bein, Horn, Leder) aus Silbergespinst ohne Beimishung von anderen
... -
Gespin en §6 o. « Aluminiumgespinst sowie Tréssenwaren (Besäßze, i Bde Gerte
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d | Kiiopfmacheriarea, (240 adt AURE agermwaren Sl von Holz, Bein, der) aus Alluniaita
orn, Leder; i 7 : élvinit ohne Beimischung von anderen Ge- P
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“Uncites Weld-'und Silbérge bit Ged us v berten tie
son des Antragstellers nicht bekannt, so haben sich die bezeichneten
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E oder die von dieser bestimmte Stelle zu, die endgültig wi j N N G
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