1900 / 46 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 Feb 1900 18:00:01 GMT) scan diff

L L E L. T R Ms

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lafseneu Kreisordnungen für die westlihen Provinzen die Be- flimmung aufgenommen, daß nur die Entrichtung eines bestimmten GSrundsteuerbetrages die Wahlberehtigung im Wakhlverbande der größeren ländlihen Grundbesißer gewähren solle, um Elemente wie es in den Motiven zu der Kreisordnung für die Provinz Hefen? Nassau heißt von dem Wahlverbande fernzuhalten, die, wie die Gebäudebesizer in der Nähe großer Städte, überhaupt nicht als Grundbefigzer anzusehen sind. :

Für die öftlihen Provinzen ist es bei der Bestimmung des § 86 Abs. 1 der Kreisordnung verblieben. Sie hat in den Kreisen Nieder- barnim und Teltow zu einer von dem Seseßtgeber nicht voraus8gesehenen und, wie oben dargelegt, auch nicht beabsihtigten Zusammenfeßzung der Kreistage geführt. Mit dem Anwawsen der Berliner Vororte baben nämli zahlreihe Hausbesißer die Wahlberehtigung und {on seit mehreren Jahren die überwiegende Stimmenmehrheit im Wahl- verbande der größeren ländlihen Grundbefißer erlangt. Zur Zeit find in diesem Wahlverbande vorhanden

im Kreise Niederbarnim: 238 Wahlberechtigte, und ¡war 181 Haus- besitzer, 49 Gutsbesißer und 58 Gewerbetreibende;

im Kreise Teltow: 700 Wahlberehtigte, und zwar 573 Hausbesiger, 53 Gutsbesiger und 74 Gewerbetreibende.

Es ift daher erklärlih, daß die Gutsbesiger und Gewerbe- treibeaden son jeßt fast vollständig aus den Kreistagen verdrängt sind, und es ift bestimmt zu erwarten, kaß nah den näcften Ersfatz- wablen zum Kreistage, die im Kreise Niederbarnim îm Fabre 1900, im Kreise Teltow 1902 stattzufinden haben, der Großarundbesiß in den Kreis- tagen niht mehr vertreten fein wird, obwohl si von dem Areal des Kreises Niederbarnim 45 °/o, des Kreises Teltow 409,40/9 in seinem Besiß befinden und auch das Kreisfteuersoll der Gutsbesiger und Ge- werbetreibenden, sowohl im Ganzen als im Dur(schnitt der einzelnen Wahlberechtigten, erheblich böber ift als dasjenige der wablberechtigten

usbesitzer.!

_ 4 L 23 Abgeordncten der Landgemeinden entfallen auf die Berliner Vororte mit mehr als 6000 Einwohnern 11. Die Vororte werden demnach, da ihnen infolge des Uebergewihis der waßhl- beredtigten Hausbesißer sämmtliche Abgeorduete des Wahlverbandes der größeren ländlihen Grundbefißer zufallen werden, im Kreistäge über 11 4 24 = 35 von 52 Stimmen, also über eine Zweidrittel- mebrheit verfügen. In ähnliher Weise wird dec Kreistag des Kreises Teltow nah den im Jahre 1902 stattfindenden Wahlen zusammen- gesetzt sein. 2) S ;

Menn nun auh nah den bisherigen Erfahrungen anzunehmen ift, daß die von den Gemeindevertretungen der Vororte gewählten Kreis- tags-Abgeordreten auch ferner in erster Linie die Interessen des Ge- fammtkreises im Auge behalten werden, so kann dies doch von den Abgeordneten, die von den Hausbesigern aus ihrer Mitte gewählt werden, kaum erwartet werden, da einer großen Zabl von Haus- besißern, die ihren Wohnsiß in Berlin haben, jede Beziehung zum Kreise fehlt. Gs ist daher zu befürhten, daß bei ihnen die Interessen der Landbevölkerung keine genügende Berücksichtigung finden und daß infolgedefsen aus der Zusammenseßung der Kreittage ernste Gefahren für die gedeißliGce Verwaltung der Kreis:-Kommunalangelegenhbeiten entstehen werden. Im Interesse beider Kreise ift es daher geboten, die Vorberrshaft der Hausbesißer im Wahlverbande der größeren Ländlichen Grundbefißer zu beseitigen und dem Sroßgrundbesiße wi-der zu einem seinem Um}ange und seiner wirths{haftliz:zn Bedeutung ent- sprechenden Einflusse in den Kreisvertreturgen zu verhelfen. Nicht minder aber erscheint es andererseits geboten, wie bei der Berathung des denselben Zweck verfolgenden Antrages Ring im Hause der Ab- geordneten?) zutreffend au8geführt wurde, den Vororten mit mehr als 6090 Einwohnern im Hinblick darauf, daß fie in beiden Kreisen ungefähr die Hälfte, der Kreisabgaben zu entrichten haken, eine stärkere Vertretung in den Kreistagen zu gewähren, als ihnen bei ihrer Zu- gehörigfeit zum Wahlverbande der Landgemeinde nach § 91 der Kreis- ordnung zustehen würde. 2 :

Aehnlihe Verbältnifsse wie in den Kreisen Niederbarnim und Teltow baben {i bis jeßt in anderen Kreisen der öftlichen Provinzen nicht cutwickelt und können sih überhaupt au nur in einer Minder- zahl von Kreisen in der Nähe großer Städte herausbilden. Zu einer Abänderung des § 86 Absay 1 der Kreisordnung für ihren ganzen Geltung8bereih liegt daher fein Bedürfniß vor ; es g:nügt, die vorgeschlagene Abänderung durch Königlihe Verordnung für diejenigen Kreise einzuführen, in denen ein Bedürfniß bierzu her- vortritt. :

Sm Hinblick auf die Bestimmung in § 86 Absay 2 der Kreis- ordnungë) hätte es nahe gelegen, den Provinzial-Landtag als diejenige Körperschaft zu bezeichnen, deren Anhörung dem Erlasse der König- lichen Verordnung vorausgehen soll. Statt dessen ift ver Provinzial- rath in Aut: sicht genommen, weil die Provinzial-Landtage regelmäßig uur cinmal im Jahre, und ¿war meist vor dem 1. April, zufammen- treten. Gine Königlie Verordnung würde daher für den Kreis Niederbarnim eventuell erf im Jahre 1901 erlassen werden können, was zur Folge haben würde, daß zunächst noh die regelmäßige Er- gänzung8wahl im Herbst d. I. und dann bald darauf die Neuwahl sämmtlicher Kreistags-Abgeordneten stattfinden müßte.

Der Vorschlag, die Gebäudefteuer au ferner mit in Anre@nuvg zu bringen, beruht auf der Grwägung, daß bei alleiniger Berücksichti-

ung der Grundsteuer einz größere Anzahl von Gutsbesigern die

ablberechtigung verlieren würde, die wegen geringwerthiger Boden beshaffenheit ihres Besitzes zu einem dem Flächeninhalte niht ent- fprebenden Grundsteuerbetrage eingeschäßt sind, aber nach ihrer fozialen Stellung und der Bedeutung thres gesammten Betriets, mit Ein- \{luß der landwirthshafilihen Nebenbetciebe (Brennereien, Ziegeleien u. \. w.), dem Wahlyerbande der größeren ländlihen Grundbesißer

1) Von den Wabhlberechtigten des Wahlverbandes der größeren ländlihen Grundbesiger zahlten 1899 an Kreissteuern im Kreise Niederbarnim: die 49 Gutsbesißer und 58 Gewerbetreibenden 174789 A, im Durchschn1tt 1633 #Æ, die 181 Hausbesizer 36 451 #, im Dur(schnitt 206 4; im Kreise Teltow: die 53 Gutsbesißer und 74 Gewerbetreibenden 166 311 4, im Durchschnitt 1309 #4, die 573 Hausbesitzer 106 006 4, im Dur(schnitt 185 4 Nach den im Laufe dieses Jahres bevo:stehenden Grgänzungs- wailea wird der Kreistag des Kreises Niederbarnim wie folgt zusammengesetzt sein: Qabl ber Abgéorbnétts ¿eie e e «93, davon entfallen auf den Wahlverband der Städte . .... 59, E E eo po 47, und zwar auf den Wahlverband der größeren ländlihen Giund- besitzer . E a

, auf den Wabhlverband der Landgemeinden E E 23.

Y Zahl ber Abgeordneten . e «¿d « 90, davon entfallen auf den Wahlverband der Städte . . .. . 8, auf das platte Land. A L a Ce D, und zwar auf den Wahlverband der größeren ländlihen Grund-

R E auf den Wahlverband der Landgemeinden . . .. . . « « 21.

Non den 21 Abgeordneten der Landgemeinden entfallen auf die Vororte mit mehc als 6900 Einwohnera 10. Die Vororte würden

demnach verfügen über 21 + 10 = 31 Stimmen.

2) Sivung rom %. Mai 1894, Stenogr. Ber. S. 2195 ff.

4) Zum Zweck der Wahl der von dem Verbande der Land- emeinden zu wählenden Abgeordneten werden, unter möôgzlichster Ans chnung an die Amtsbezirke, in räumliher Abrundung und na Maßgabe d-r Bevölkerung Wablbezirke gebildet, deren jeder die Wahl voa einem bis zwei Abgeordneten zu vollziehen hat

5) Nah Grlaß der Provinzialordnung bleibt den Provinzial- vertretungen überlassen, für ihre Provinz oder auch für einzelne Kreise derselben den Betrag von 225 auf den Betrag von 300 # zu erhöhen oder bis auf den Betrag von 150 4 zu ermäßigen.

angehören. Zur Ausschließung der ente aus ablyerbaude, welche nah Ju Aal des Geseh 3 die pazen Tia _nicht erhalten follten, ift die Bestimmung ausreichend, daß von dem für die Wakhlberehtigung maßgebenden Steuerbetrage wenigstens bie Hälfte auf die Grundsteuer entfallen muß.

Eine angemessene Vertretung in den Kreistagen wird den Vor- orten mit mebr als 6000 Einwohnern am zw-ckmäßiaftea dadur ge- sichert, daß diese stadtähnlihen Landgemeinden dem Wahlverbande der Städte zugezählt werden. ,

i E Zusammenseßung der Kreistage würde fih dan2ch wie folgt estalten: G Kreis Niederbarnim: Zahl der Kreistags-Abgeordneten . . . „"« « « - 52; davon würden entfallen auf den Wahlverband der Städte 26, und zwar auf die eigentlihzn Städte .. .. . . 4, auf die Landgemeinden mit mehr als 6000 Einwohnern 22, auf den Wablverband der übrigen Landgemeinden und auf den Wahlverband der größeren ländlihen Grund- Met e 00 Kreis Teltow: Zahl der Kreistags-Abgeordneten . . . . . . . . 90; davon würden entfallen auf den Wahlverband der Städte 29, und zwar auf die eigentlihen Städte ...... 7, auf die Landgemeinden mit mehr als 6000 Einwohnern 18, auf die beiden anderen Wahlverbände 12 bezw. . . . 13.

Die Zakl der von den Gemeindevertretungen der Vororte zu wählenden Kreistags-Abgeordneten würde fich demna verdoppeln; andererseits aber würde, da die Zahl der ftädtishen Abgeordneten nah 8 89 der Kreisordnung die Hälfte der Gesammtzahl aller Abge- ordneten niht übersteigen darf, auch_ beim weiteren Anwachsen der Nororte mindestens die Hälfte der Stimmen im Kreistage für eine au der ländlihen Bevölkerung gerecht werdende Wirthschaftspolitik zur Verfügung stzhen. i

Die Gründe, welch? für die Gleichstellung der Berliner Vororte mit den Städten sprechen, ibr ftädtisher Charakter und ihre Steuer- kraft, treffen niht überall auf die großen Landgemeinden in denjenigen Kreisen zu, in denen sch im Laufe der Zeit ähnli He Ver- hältnisse wie in den Kreisen Niederbarnim und Teltow ents- wideln fkönnen. Insbesondere gilt dies von den großen Landgemeinden in den Industriekreisen. Diese Gemeinden sind zum überwiegenden Theil von Arbeitern bevölkert und wenig fteuerkräftig. Ihrer Zulegung zum Wahlverband der Städte steht das Bedenken entgegen, daß die in ihnen angesessenen Großgrundbesißer und Großindustriellen nicht mehr dem platten Lande angehören und damit die Wablberehtigung im Wahlverbande der größeren länd- lihen Grundbesiger verlieren würden, was im Hiublick auf die wirth- \chaftlide Bedeutung des Grofßgrundbesiges und des Großgewerbe- betriebes in den betreffenden Kreisen niht zu rechtfertigen wäre. Es muß daber der Prüfung in jedem einzelnen Falle vorbehalten bleiben, ob die Landgemeinden mit mehr als 6000 Einwohnern den Städten gleihzustellen sein würden oder nicht. :

Gegenüber der Vorschrift in § 106 Nr. 1 der Kreisordnung, w9- nah im Wablverbande der Städte nur Einwohner der im Kceise belegenen Städte zu Mitgliedern des Kreistazes und zu Wahblmännern wählbar sind, wird, wie in Artikel IIT vorgesehen, aud jedem Ge- meindegliede der als Städte geltenden Landgemeinden die Wählbarkeit beigelegt werden müssen, wcil sonft die Vertretungen dieser Gemeinden nicht in der Lage wären, einen- Gemeindeangehörigen zun Mitgliede des Kreistages oder zum Wahlmann zu wählen. |

Die Bestimmung in Artikel IV Absay 2 hat [lediglich den Zweck, die Möglichkeit wiederholter Neuwahlen sämmtlicher Kreiëtags-Ab- geordneten innerhalb des in § 112 der Kreisordnung festgesetzten Zeit- raums von 12 Jahren auúszu|chließen.

Entwurf eines Gesetzes,

betreffend die Polizeiverwaltung in den Stadtkreisfen Charlottenburg, Schöneberg und Nixdorf.

Der nunmehr gleichfalls dem Hause der Abgeordneten zu- gegangene Gntwurf eines Gesetzes, betreffend die. Polizeiverwaltung in den Stadtkreisen Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf, hat nachstehenden Wortlaut:

& 1 Die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, Schöneberg und Nixdorf bilden den Landespolizeibezirk Berlin. Landespolizeibehörde ist der Polizei-Präsitent voa Berlin.

S Q.

Für die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Nixdorf werden folgende Beitimmungen getroffen:

1) Die Zuständigkeit des Regierungs-Präfidenten zu Potêdant in polizellihen Angelegenheiten, insbesondere hinsihtlich des Polizei- verordnungsrechts, der Aufsiht über die Orts-Polizeiverwaltung und der Entscheidung auf Beschwerden gegen Verfügungen der Orts- Polizeibebörden, wird, mit Einschluß der Dienstauisiht über die bei den Orts-Polizeibehörden angest:lten Beamten, auf den Polizei- Präsidenten ron Berlin übertragen.

2) Als entscheidende Diszivlinarbehörde erster Infianz für die bei don Octs-Polizeibebörden angestellten Beamten tritt an die Stelle der Regierung in Potsdam das Polizei Präsidium in Berlin.

3) Die Zuständigkeit d»s Bezirksausshusses zu Potsdam in polizeilihen Angelegenheiten geht auf den Bejirksausshuß für den Stadtkreis Berlin über. Soweit jzedoh der Ober- Präsidert in Betreff der im Beschlußverfahren zu behandelnden Angelegenheiten für den Stadtkreis Berlin an Stelle des Bezirksausshusses zuständig ift, tritt er auÿh für die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf an die Stelle des Bezirk¿aus\chufses.

4) In den Fällen der §8 115, 117 des Geseßes über die Z1- ständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Geieß-Samml. S. 237) und in dem Falle des § 3 der Verordnung vom 3l. Dezember 1883 (Gesez-Samml. 1884 S. 7) zur Ausführung des Reichsgeseßes vom 1. Juli 1883, betreffend Abände- rung dec Gewerbeordnung, beshließt an Stelle des Bezirkeausshusses der Polizei- Präsident von Berlin. Gegen den versagenden Beschluß findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirféausschuß ftatt.

5) Scweit in polizeilih-n Angelegenheiten der Provinzialrath in erster Instanz zu beschließen hat, tritt an seine Stelle der Ober- Präsident, soweit er in zweiter Instanz zu beschließen hat, der zu- stäntige Minister.

Bezüglih der vor dem Inkrafttreten dieses Geseyes anhêngig pra Sachen finden die vorstehenden Bestimmungen keine An- wendung.

8 3.

Polizeivor schriften, welhe von dem Ober-Präsidenten der Provinz Brandenburg für den Umfang der ganzen Provinz erclafsen werden, fi: den auf oie Stadtkceise Charlottenburg, Schöaeberg und Rixdorf keine Anwendung.

8 4.

Bei dem Bezirkéausshusse für den Stadtkreis Berlin werden zwei Abtheilungen gebildet. Die erste Abtbeilung if zustäadig für die polizeilihen Angelegenheiten aus den Stadtkreisen Berlin, Char- lottenburg, Schöneberg und Rixdorf, die zweitz Abtheilung füc die tonftigen Angel-genbeiten, die zur Zuständigkeit des Bezinkzausschufses für den Stadtkreis Berlin gehören.

Der Präsident und die ernannten Mitglieder gehören beiden Ab- theilungen an, sofern nicht für jede Abtheilung besondere Mitg!ieder ernannt werden.

Von den vier anderen Mitgliedern der ersten Abtheilung werden zwei durh den Provinzialausschuß der Provinz Brandenburg gewählt. In gleiher Weise wählt dieser zwei Stellvertreter. Wäbldvar ift, mit den aus § 28 Absay 4 des Geseßes über die allgemeine Lmdesverwaltung vom 830. Juli 1883 (Geseß - Samml. S. 195) fich ergebenden Einschränkungen, j-der zum Provinzial- Landtage wählbare Einwohner der Siadtkreise Charlotten- burg, SHöneberg und Rixdorf. Die beiden übrigen ja

wählenden Mitglieder der erften Abtheilung und deren Stellvert werden, wie die vier zu wählenden Mitglieder der zweiten Abthei und deren Stellvertreter, nah Vorschrift des § 43 Abs. 2 Nr. a. a. O. gewählt: Die Wahl der zu wählenden Mitglieder der erften Abtbeilung erfolgt auf ses Jahre. Im übrigen gelten die für den Bezirksaus\huß bestehenden S finngemäß für jede Abtheilung.

Innerhalb des Landes: Polizeibezirks Berlin find bei Störungen der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, bei Feuersbrünsten und in sonstigen dringenden Fällen die Beamten der Orts-Polizei- behörden gleihmäßig zur Vornahme von Amtshandlungen berechtigt. Den Anordnungen des zuständigen Orts-Polizeiverwalters haben dabei auch die ihm nicht unterstellten FIraimies Folge zu leiften.

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. Mit dem- felben Zeitpunkt verliert das Gefeß vom 12. Juni 1889 (Gesey- Samml. S. 129) für die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg ünd Nixdorf seine Geltung. :

Die Begründung zu diesem Geseßentwurf lautet, wie folgt:

Auf Grund der 88 1 und 2 des Ges:ßes vom 12. Jani 1889 ift die orts- und landespolizeilihe Zuständigkeit des Polizei-Präsi- denten von Berlin hinsihtlih der Kriminal- und Sitt?rpolizei und der damit im Zusammenhange stehenden polizeilihen Angelegenheiten auf die Amtsbezirke SŸhöneberg, g nil Deutsh- Wilmersdorf, Stralau-Rummelsburg, Lichtenberg, Weißensee und Reinickendorf in der Weise ausgedehnt worden, daß den Amtsvorstehern die Wahrnehmung der ortspolizeilihen Funktionen auf dem Gebiete der K&Kriminal- und Sittenpolizei unter der Leitung des Polizei. Präsidenten verblieb und für die Amtsbezirke von dem Polizei-Präsidenten be- sondere Kriminalbeamte anzestellt wurden, die den Amts8oorstehern gegenüber dieselbz Stellung erhielten wie die Gendarmen. Im übrigen fonnte den weitgehenden Anforderungen an die Polizei in den unmittelbar an Berlin angrenzenden Gemeinden mit groß- städtish2m Charakter, wie Schöneberg und Rixdorf, nur dur die Stationierung einer größeren Zahl von Gendarmen genügt fperden, welhe die nothwendige Fühlung zwischen den Polizeiverwaltungen der Vororte vermittelten und im Bedarfsfalle durch Heran- ziehung» der in dea Nahbarorten fs\tationiertea _ Gendarmen verstärkt wurden. Nach Einführung der Städtzordnung

in Schôneberz war die weitere Verwenduna der Gendarmerie aus.

geschlofsen, und es blieb daher nur übrig, für diese Stadt eine König- lihe Polizeiverwaltung einzurihten. Dies geschah in der Weise, daß mit dem 1. April 1898 die Verwaltung der Octs- und Landespolizei in dzm nah dem Gesegz vom 12. Juni 1889 zuläsfigen Umfang auf den Polizei-Präsidentea von Berlin übertragen wuido. Die Ver- waltung der Bau-, Feuer-, Gewerbe-, Markt-, Gesinde-, Shul-, Armen-, Weges, Wasser-, Fischerei-, Feld-, Jaat- und Forftpolizei ging gleichzeitig von dem Amtsvorsteher auf die Gemeinde über, sodaß nunmehr in Schöneberg zwei Polizeibehörden nebeneinander bestanden.

Mit dem 1. April 1899 find die Gemeinden Schöneberg und Rirxdorf aus dem Kreise Teltow au2geshieden und bilden seitdem eigzne Stadifkreise. Die Königliche Staatsregierung hat angenommen, daß das Ges: vom 12. Juni 1889 damit seine Geltung für Schône- berg und Nixdorf verloren habe, und si infolge dessen veranlaßt ge- sehen, auf Grund des § 2 des Geseges über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Seseßsamml. S. 265) in jeder der beiden

tädte eine selbständige Kömgliche Polizeiverwaltung einzurichten.

Nach dec bestehenden Behördenorganisation stzhen diese Polizei- verwaltungen mit der Berliner Polizei in keinem Zusammenhange, sondern sind dem Regierungt-Präfidenten in Potsdam untergeordnet. Es lieat auf der Hand, daß ein derartiges Verhältniß, welches dem Polizei-Präsideaten von Berlin eine Einwirkung auf die Gestaltung und Hanohabung des Polizeidienftes in den beiden großen Nachbar- orten nicht gestattet, der thatsählien Entwickelung der DE und dem öffentlihen Interesse widerspriht. Schöneberg und Rixdor sind, ebenso wie Charlottenburg, baulichÞ und hinsih:lih ihrer Verkehrsbezichungen nah und nach mit der Hauptstadt zu- faminengewahien. Dieser Entwikelung auf dem die öôffent- lien Interessen am nächsten berührenden polizeilihen Gebiete zu folgen, iff eine unvbestreitbare Nothwendigkeit. Es bedarf feiner näberen Begründung, daß es zu großen Unzuträglichkeiten führen und die öffentl:Gen Interessen ernstlich gefährden würde, wenn troy des unmittelbaren Zusammenhanges der Stadt Berlin und ihrer Nachbarstädte die Polizei tn ihrer Organifation für beide getrennt bliebe. Nur darin, daß sie von einer Sielle aus geleitet und die er- forderlihen Maßregeln nah einheitlichen Grundsäßen zur Ausführung gebraht werden, liegt eine Gewähr dafür, daß die Polizei ihren Auf- gaben gerecht zu werden und auf allen ihrer Fürtorge anvertrauten Gebieten mit derjenigen Umsicht, Sicherheit und Sthnelligkeit vorzu- geben vzrmag, weiche das enge Zusammenwohnen von zwei Millionen Menschen erfordert. ls

Bei der Prüfung der Frage, in welcher Weise eine Argli-:derung der Polizei-Verwaltungen in S&öneberg und Nirdorf an das Berliner Polizei-Präsidium herbeizuführen sein werde, war davon auszugeben, daß es bei der gewaltigen Entwickelung der Stadt Berlin nit möglich ist, die Orts-Polizeiverwaltung in dena beiden räumlih sehr ausgedehnten Nachbar}tädten mit 180 000 Einwohnern dem Polizei- Präsidium, selbs in der Beschränkung des Geseyes vom 12. Junt 1889, zu übertragen. Der Zuwachs an Geschäften für das Polizei- Präsidium würde ein so bedeutcnder sein, daß diese Behörde bei ibrer jeßigen Organifation ihren Aufgaben niht mehr genügen könnte und daß daher der eigentliche Zweck der geplanten Neuregelung, eine allen Anforderungen entsprewende, einheitlich funktionierende Polizei in der Hauptstadt und ihren Nachbarstädten zu hafen, [nicht erreiht werden würde. Ferner war zu berücksihtigen, daß die gé- trennte Verwaltung der Siherbeits- und der Wobhlfahbrtspolizei 8 2 des Gesetzes vom 12. Juni 1889 si in Sghöneberg unter den obwaltenden besonderen Verhältnissen niht bewährt hat, sowie daß nah den bisherigen Eifahrungen die Erstreckung der ortspolizei- lichen Zuständigkeit des Polizei-Präsidenten auf weitere Gebiete insofern mit manerlei Uebelstäaden verbunden sein würde, als die dienstlih unselbständige S!ellyng der Beamten in den Nachbarftädten eine fort- geseßte umständlihe Kommunikation mit dem Polizei-Präsidiam noth» wendig machen, den Geschäft2gang ershweren und insoweit die Inter- esen des Publikums nicht selten in empfindlicher Weise beeinträdh* tigen würde.

Demnach empfiehlt es sh, den mit der vollen Polizeigewalt auszestatteten Königlichen Ortepoltzeibehörden in Schöneberg und Nixdorf ihre Selbständigkeit zu belasszn, jedoch die Berwaltung der Laadetpolizei fowie die Aufsicht über die Ortspolizeiverwaltung und die Dienstaussiht über die bei den Ortépoltzeibebörden angestellten Beamten von dem gegenwärtig zuständigen Regierungs-Präfidenten in Potsdam auf den Poltzei-Präfidenten von Berlin zu übecttagen- Hierdurch würde eine Verbindung mit der Berliner Polizeiverwaltung hergestellt, wie sie seit Jahrzehnten zwishen Berlin und Charlotten burg besteht. Die Königliche Polizei-Direktion in Charlottenburg verwaltet selbständig diz gesammte Ortepolyei; die MPerwaltung der Landeépolizei, die Aussiht über die Ortépolizeiverwaltung und die Dienstau!sicht über die bei der Polizei-Direktion „angestellten Be- amtén steht dem Polizei-Präsidenten von Berlin zu. Diese D ganisation hat sih im allzemeinen bewährt und es würde für Charlottenburg kaum etwas zu ändern sein, wenn au die sonstigen Zuständigfke E verhältnisse in polizeilihen Angelegenbeiten einheitli_ geordne wären E3 i für die bei gleichartigen Verhältnissen n0! werdige Einheitlichkeit der A und der Ver- waltungsrechtsprehung ein unbefriedigender Zustand und für da Publikum \chwer verfländlih, daß auf Beschwerden gegen Be fügungen der Polizei-Direktion der Polizet-Präsident von Berlin en scheidet, daß aber die nah § 1283 des Landesverwaltungsgeseßts E Stelle der Besbwerde zulässige Klare niht bei dem Bezicks- fe \hufse für den Stadtkreis Berlin, sondern bei dem Bezirks, Ausf} in Potsdam stattfindet; ferner daß die Beschlußfaffung in gew Fällen für Berlin dem Polizei-Präsidenten, für harlottenburg a de dem Bezirks-Ausshusse in Potedam zusteht; daß die weitere Beschwer

Berlin au den Ober-Präsidenten, für Charlottenburg an den ialrath zit rihten ift; endli, daß die Verwaltung der Landes- polizei au Charlottenburg dem Polijei-Präsidenten von Berlin, das Polizeiverordnungsreht dagegen dem Regierungs-Präfidenten in Potsdam zusteht. Hierin Wandel zu schaffen, ift ein dringendes Be- dürfniß des öffentlihen Interesses. Jn dem vorliegenden Gesegent- wurf ift daher vorgeschlagen, die Stadtkreise Berlin, Charlottenburg, S@höneberg und Nixdorf zu einem Landespolizeibezirke zu vereinigen und dic Zufländigkeit der Behörden in polizeilihen Angelegenheiten für den uten Lundespolizeibezirk in der Weise einheitlih zu regeln, daß die efugnifse, welhe dem Regierungs-Präsidenten und dem Be- zirt8aus\{usse in Potsdam, fowie dem Provinzialrathe der Provinz Brandenburg auf polizeilihem Gebiete zustehen, auf die für den Stadtkreis Berlin zuständigen Behörden übertragen werden.

Was unter polizeilihen Angelegenheiten im Sinne der §8 2 und 4 des Entwurfs zu verstehen ift, rihtet fich nach allgemeinen Grundsäßen. Eine für alle Fälle zutreffende Definition diefes Beariffs erscheint. namentli soweit es sich um Angelegenheiten der Wohl- fahrtévolizei handelt, niht mögli.

Wegen der Bestimmung in § 2, Nr. 3, Say 2, if auf § 43 Abs. 3 des Landesverwaltungsgeseßes hinzuweisen.

Die unter Nr. 4 erwähnten §§ 115 und 117 des Zuständigkeits- eseßes handeln von der für Berlin dem Polizei-Präsidenten zu- ehenden Beschlußfassung über Anträge auf Ertheilung der Kon-

zession ¿n Privatfkranken-, Privat: Entbindungs- und Prcivat-Jrren- anstalten, der Erlaubniß zu Schauspielunternehmungen und von der Grtheilung der Legitimationssheine zum Ankauf von Waaren oder zum Aufsuchen von Waarenbefstellungen und zum Gewerbebetrieb im Ümberzieben. Der § 3 der Verordnung vom 31. Dezember 1383 be- trifft Anträge auf Genehmigung der tür das Feilbieten von Drudck- sYriften im Umherziehen vo:geshriebenen Verzeichnisse 56 Absatz 4 der Gewerbeocdnung).

Zu §3 ift zu bemerken, daß fein Bedürfniß vorliegt, das P Daa des Obter - Präsidenten für die Stadtkreise harlottenburg, Schöneberg und Rixdorf besteben zu lafsen, da die olizeivorschriften des Polizei-Präsidenten der Zustimmung des Dbver- räsidenten bedürfen.

Die Bestimmungen im § 4 beruhen auf der Erwägung, daß es geboten ift, den Stadtkreisen Charlottenburg, Schöneberg und Rirxdorf eine Vertretung in dem Bezirks-Auss{hufse für den Stadtkreis Berlin ¡u sihern. Sie entsprewen den Vorschriften in S 29 des Landes- perwaltungsgeseßes. Die Festseßung der Wahlperiode für die zu wählenden Mitglieder der ersten Abtheilung des Bezirk8-Aus\chusses auf sech3 Jahre erscheint geboten, um die Möglichkeit der Festsetzung pershiedener Wahlperioden für die von dem Provinzial-Auss{chusse und für die von dem Magistrat und der Stadtoerordneten-Versammlung von Berlin zu wählenden Mitglieder auszuschließen (§8 13, 28 Absaß 5, § 43 Absay 2 Nr. 2 des Landeêverwaltungsgeseßes).

& 5 entspriht dem § 5 des Gesetzes vom 12. Juni 1889.

Literatur.

Rechtslehre und Rechtspre@ung. Ein Vortrag, ge- halten in der Juristish-n Gesellschaft ¿zu Wien von Adolf Stölzel. Berlin, Verlag von Franz Vahlen. Preis geh. 1,20 A Wie beretts in seiner frühecen, größeren Arbeit („SHulung für die ziviliftish- D) geht dzr Verfasser von der Fordecuna eines innigen Zusammen-

nges zwischzn Theorie und Prar s aus. Die Theorie soll in vielen Beziehungen der Praxis die W-ge weisen, edenso fol sie an der bun der Praxis das Material fuhen und fi1den, um wisszn\haftlih? Probleme zu löôsen. Deshalb is der Anshauungsunterrihti au in der Jurisprudenz zu {chähßz2n, und Anshaxauun13unterciht ift es, wenn bet theoretish:n Entwickelungen immer ein prafktiihes Ziel dem Ubrer und den Zuhörern vorshwebt. Muster in der Verwendung der Praxis zur wisfenschaftlihen Durhbildung waren die Rômer. Ihre Kunft der zivilistishen Konstruktion ift die denkbar höhe W153 die Römer uns hinterla}2n haben, sin) Entschzidunzea von RN-chtsfällen. Aus ihnen heraus wurde die zioilistishe NRehtswisszaschaft erft ge- s6affen. Deshalb soll die Theorie nie vergessen, was fiz der Praxis zu verdanken hat. Das römische Recht wird das vorzüglihste Bildung3mittel für alle Juriften bleiben. Wn ift aber nur die eine Hälfte des Zieles, naÿ dem der Jurist hinarbeiten foll, Können ist die andere, und dieses Können zeigt ih in der Kunft der Rechisprehung. Dec Fort- {ritt der gegenwärtigen Rechtsprechung im Vergleih mit derjenigen der früheren Jahrhunderte ift ein ungeheurer. Gleihwohl muß heute der Kunft der Rechtsprechung ein noH breitecer Raum im Unterricht der jungen Juristen eingeräumt werden, als es bisher ges{ch2hen ift. Dazu dient die Schulung in der angewandten Jurisprudenz. In diefes Gebiet tritt der Verfasser dann ein, anknüpfend an ein Prozeß- inftitut, das weder in der Theorie, noch in der Praxis in die rihtizen Wege geleitet sei, das aber ohne viele Müh? auf befsere Wege geleitet werden könne, nämlih die Aufrehaung oder Kompenfation, Gr verthzidigt hierbei feine Ansicht, daß bei liquider Auf- rechnungseinrede die Klage abzuwzisen und niht auf eine Beweis- aufnahme über diz noh des Beweises bedürftige Klage einzuzehen sei, wenn der Kläger dadszi bleivt, Verurtheilung d23 Bklagten zu verlangen. _ Von Moritz von Kaisfenberg (Moriß von Berg) ersier im Verlage von M. u. H. Schaper in Hannover ein Wrk, betitelt: „Vom Gesandtshafts-Attahs, Briefe über Japan und seine erste Gesellshaft“. Mit der darin unternommenen Stilderung japanischer Verhältnisse hat si der Autor eine dankens8- werthe Aufgabe geftellt; denn seit geraumer Zeit schaut die ganze Welt mit lebhafter Theilnahme auf diesen aufstcrebenden asiatischen Kulturftaat. Obwohl der Jahbalt des Buches nicht auf Selbst- erfabrung und eigenem Augenschein beruht, fo entbehrt er do ni@t der Treue und Glaubbaftigkeit, weil er zum größten Theil aus Aufzeihnungen eines jungen Gesandtshaxfts-Attahés in Tokio geshöpft welher mit offenen Augen mitten in dem dortigen Leben ge“ standen hat. Die Sthilderungen berühren eigentlich alles. Das öffentliche wie das Familienleben, oft bis in seine intimsten Verhältnisse binein, wird dem Leser in ansprehender, bisweilen humorvoller Dar- ing vor Augen geführt; er wohnt in den Tempeln dem Kultus , beobahtet das Volk in Ernft und Freude, sieht es in seinem tim, auf der Reise, in Bade- und Theehäusern, wobei interefsante R treiflihter au auf das Leben der vornehmen Gesellschaft fallen; kurz, [i Wißbegier in Bezug auf das s{höne, an Merkwürdigkeiten so reiche R des Chrysanthemum und sein hochbegabtes Volk wird nach jeder iactung befriedigt, so-aß das Buch als eine ebenso anregende wie ehrende Lektüre bezeihnet werden kann. Via Lieder aus der Fremde. Freie Uzberseßungen von Karl Sar Zweite vermehrte und verbesserte Auflage. Oldenburg, Säulze'she Hofbuchhandlung (A. Schwarß.) Pr. geh. 1 4 60 S. ibe Diese von dem deutsch - amerifanishen Publizisten Karl Knorcy rtragenen bezw. von ihm verfaßten Dichtungen ernften und heiteren ats haben in dec ersten Auflage eine fo beifällige Aufnahme C anden, daß ih der Herauzgeber zu einer Vermehrung des Inhalts loffen bat. Der erfte Theil, betitelt „Aus dem amerikanischen Sterwalde“, enthält Uebersezungen, welhe die Ausdruckëweife der iginale vortrefflich wiedergeven, während ein zweites Buch *Ftemdes und Gigenes*“ in reicher Fülle und von vershiedenartigem

h und Inhalt darbietet.

Otis „Die Insel“ nennt ih eine neu2 Monatsschrift, die von

o Julius Bierbaum, W. Heymel und R. A. Schröder

Loeffl ünhzn herausgegeben wird und im Verlage von Shuster und erh Ie hierselbst ersheint Welche Ziele die Herausgeber verfolgen, ellt aus der erst-n Lieferung niht mit wünshenswerther Deutlich- e immerhin aber bringt sie manches Schätenswerthe und

regt ein Interesse für den Inhalt der nähst-n Nummern an. ay Fecusen Gaben der „Insel“ find durch Inhalt, Empfindung Mes nicht bervorstechznd; es haftet ihnen etwas unklar Ver-

ênes an, vielleicht durch daz Bestreben hervorgerufen, etwas „,Be-

sonderes* schaffen zu wollen; ausgenommen sei Bierbaum's „Ver- narrte Prinzeß“, der ein poetisher Stimmungszauber niht abzusprehen ist; der Inhalt freilich wird nur folhen munden, die Bierbaum?s Werken nicht fremd gegenüberstehen. Die „Beiträge zur modernen Aesthetik* von Meyer - Gräfe sind insofern von Interesse, als ie nebenbei ein-n kleinen Einblick in den Kunsthandel ge- statien, eine Sache, die zu Nuß und Frommen der Künstler in ein breiteres Licht gerüdt zu werden verdient. Aus den „Briefen des Abbé Galiani* von Franz Blei fpriht ein diabolisher Wiß; sie find als ein Zeichen des geistig-gesellshaftlißen Lebens des 18. V u hunderts willkommen. Die Ausstattung der Zeitschrift, der zu Be- ginn eines jeden Vierteljahrs ein Mapp?nwerk beigegeben werden foll, ift eigenartig, und da G. Lemmen-Brüssel ihr Urheber ift, so bedarf es woUl feines Wortes über ihre künstlerische Art.

So wie wir sind. Erzählung aus dem Leben von A. Dom. Breslau, Shlesishe Verlags - Anstalt von S. Shott- laznder. Das Dichterwort „Sein Swicksal {at ih selbst der

wenn nicht die Hauptgestalt ein Weib wäre, und zwar ein Weib aus dem Volke, das sich durch Thatkraft, durch pbysishe und moralische Tüchtigkeit emporarbeitet. In dem Lebens- bilde, dos die Verfasserin mit der in ihren früheren Romanen „Der Erbe von Mortelles*, „Das Geiger-Evchen“ 2c. bekundeten Ec- zäblergabe vor uns entrollt, liegt fomit zuglei ein yädagogish-etbisches Moment, das noch durch die mit der Haupthandlung verknüpften Familienschicksale eindringliher hervorgehoben wird. Das geschieht jedoh keineêwegs in [ebrhafter Weise, sondern ergiebt sh ungezwungen aus den anshaulich dargestellten, geschickt zu einem fesselnden Ganzen vereinigten Menschenschicksalen, die sich im Laufe eines halben Jahr- hunderts S f

Das neueste (15.) Heft der bekannten Familien-Zeitschrift „Illustrirte Welt®* (Stuttgart, He T L jährlich 23 Hefte zu 30 Pfennig) bringt ein Porträt des Erfinders der sogenannten Telegraphie ohne Draht, des italienischen Ingenieurs Marconi, fammt seinem vielb-sprohenen Apparat. Dieses Bildniß gehört zu dem erften Abschnitt einer Reihe von Aufsägen, in denen Dr. Holthof in gemeinverständliher Weise „Wesen, Wunder und Gz- fahren der Elektrizität“ darlegt. Von dem sonstigen reihen Inhalt des Heftes seien genannt die Fortseßungen der beiden Romane „Herzen8prüfungen“ von Alexander Römer und „Puyjoli“ von Jules Claretie, die hübsch2 Erzählung „Auch eine“ von A. Supper, der Aufsaß „Die Miethe nach dem Bürgerlichen Geseg" von Rehhts- anwalt Käppel und die Schilderung „Auf einen Gisberg gerannt“ von Richard Weser. An Jlluftrationen werden u. a. noch folgende geboten: Das Leichenbegängniß des - Generals Keck in Pretoria; Ein englisher Panzerzug, bei Chieveley durch Buren angegriffen und zur Entgleisung gebracht, Zeichnung von René Bull; Ballspiel im Harem, Gemälde von D. Israel; Shwimmende Eisberge, Originalzeihnung von M. Schöne; Ein Riesenkaktus in Arizona; Der Strahler, von M. Zeno Diemer, Numa Droz, nah Photographie; Walter Hauser, Präsident der s{chweizerisch:n Eid- genoss :aschaft für das Jahr 1900, nah Photographie; Nordamerikanische Jäger auf der Elchjagd, Originalzeihnung von W. Arnold; Verlorene Partie, Gezmälde von T. von Margitay.

Handel und Gewerbe.

Aus ten im Neich8amt des Innern zusammengestellten e„Kachrichten für Handel und Industrie“.)

Oesterreih-Ungarn.

Zulassung von nichtauf die Kronenwährunglautenden ZahlungS83mitteln bei den Kasfen der K. K. österreichischen Staatsbahnen. Auf Grund der Bestimmungen des § 13 des I[T. Theils der Kaiferlihen Verordnung vom 21. September 1899, betreffend die Zulaffung anderer Münzen inländishen Gepräges als der Kronenwährung oder Münzen ausländishen Gepräges fowie anderer Zahlungsmittel bei Staats- und öffentlihen Kassen (Deutsches Handelsarchiv 1899 I. S. 799 ff)., find durch Kundmachung der öôfter- reihishen Minifterien der Finanzen und der Eisenbahnen vom 30. De- zember 1899 folgende ‘Anordnungen getroffen :

1) Bei den Kassen der K. K. Staatsbahnen find, wie bisher, auh vom 1. Januar 1900 an die Acht- und Viergulden-Goldftücke, sowie die Dukaten österreikisWer und ungarischer Prägung, ferner die in der Geldtabelle der K. K. österreihishen Staatsbahnen aufgefübrten Münz- und Geldsocten der Francs-, der Deutschen Reich2-, der russishen und der englishen Währung nah Maßgabe der in dieser Geldtabelle bestimmten Zahlkraft anzunehmen.

_2) Werden die auf die Francs-, die DeutsYe Reihs- oder die russische Währung lautenden Gebühren in Geldsorten der öfter- reichischen Landeswährung oder die auf die leßtere Währung lautenden Gebühren in den im Punkt 1 genannten Geldsorten beglihen, fo haben für die Umrehnung die jeweils seitens der K. K. Staatsbahn- verwaltungen auf Grund der Börsennotierung ermittelten und hinaus- gegebenen Kurse Anwendung zu finden. (Oesfterreichisckes Reichs- geleiblatt.)

Außenhandel Großbritanniens im Monat Januar 1900,

Einfuhr. Werth der Einfuhr im Monat Januar Waarengruppen. Ns E

Lebende Thiere 611 120 787 550 Eßÿ- und Trinkwaaren. zollfreie . 14211 331 14 531 453 Eß: und Trinkwaaren, zollpflihtige 1717 053 2 324 559 Taback 419 051 413 391 Metalle . .' 3 142 330 2 859 322 Chemikalien, Farb- und Gerbsftoffe 476 799 552 230 Oele 671 354 1 060 964 Robe Spinnstoffe

9 626 504 8 290 187 Rohmaterialien für andere Jn- dustrien 3120391 4187 885 Fabrikate 6 893 460 7 943 523 Berschiedene Artikel 1170 841 1 464 095 Poststücke 156 372 145 690

Gefammtwerth: 41 216 606 44 96uU 549

Ausfubr. Werth der Ausfuhr im Monat Januar 1899 1900

£ £ Lebende Thiere 69 343 64538 Eß- und Trinkwaaren 847 117 979 211 Nohmaterialien : 1 806 705 2570 534 Garn- und T-xrtil-Fabrikate. .. 8549457 9 568 769 Metalle und Metallwaaren . . 2 738 640 3 726 694 Maschinen- und Mühlenwerk .. 1428277 1541 401 E): L o eia a0 545 190 323 446 Kleidungsftücke und Artikel für den persöalihen Gebrauh . . . 909 914 884 612 Chemifalien, chemischz und medizt- nishe Präparate 679 174 782 763 Alle anderen Artikel 2 596 207 2917 326 Poststücke 177 210 224 3883 Gesammtwerih: 20 347 234 23 583 652 Einfuhr sowohl wie Ausfuhr haben hiernach erheblich zu- geaen die Einfuhr um 8,11 °%/4 und die Ausfuhr sogar um 5,91 9/9. Die Ausfuhr von fremden Waaren und von Waaren aus den Kolonien erreihte im Januar 1900 einen Werth von 5 482 465 £, d. i. 362205 £ oder 7,07 9% mehr als im Januar 1899.

MWaarengruppen.

Mann“ könnte diesem Romane als Motto vorgesezt werden, |

Rußland.

Zollbegünstigte Einfuhr ron Steinkohle nah Odessa. Das russische Finanz-Minifterium hat die Einfuhr von 6 Millionen Pud Steinkohlen für die Bedürfnisse der Bevölkerung Odefsas frei- (raGen. Die Kohlen sind mit 14 Kopeken pro Pud zu verzollen; die Ans hat B S für das Ir es und kann nur von

r ersonen, nit aber vyo den. (St. Petersburger Zeitung.) n P E

Gußeisenproduktion im Ural 1899.

Die Erzeugung von Gußeisen im Ural stellte sch im Jahre 1899 anf 44 000 000 Pud. Seit 1886 hat si die Gier produktion der Uralwerke verdoppelt. Im Laufe des Jahres 1900 werden dortselbst vier neue Eisenwerke mit sieben Hochöfen in Beirieb gefeßt werden; die Produktion der neuen Anlagen is auf 4000 Pud jährlih berenet. (St. Petersburger Zeitung.)

Elektrishe Maschinen in Jtalien.

Nach Mittheilungen des „New York Journal of Commerce“ hat Italien in diesem Jahre einen größeren Bedarf an elektrischen Maschinen und Materialien als j? zuvor. In Mailand hat sih fürzli eine Gesellshaft unter dem Namen „La Società di Con- struzioni Elettriche“ gebildet mit einem Kapital von 2 000 000 behufs Erwerb, Eatwickelung und Betrieb der Fabrik elektrischer Maschinen von Breschi, Finzi & Co. Die öffentliven Straßen dec Stadt Frosinone follen mit Elektrizität b-leuhtet werden; die Be- dingungen dieses Unternehmens find indeffen noch nit bekannt gemacht. Die italienishe Regierung will auf der Eisenbabn Mailand—Varefe elektrishen Betrieb einführen. Die Societé des Chemins de Fer Vicinaux Italiens in Rom beabsibtigt den Bau einer elektrischen Bahn zwischen Alexandria, Bassignana und Valenza. Die Zentral- kraftstation soll in Bassignana errichtet werden.

Spanien.

Zolltarifentsheidung. Alkaloide und ihre Salze unterliegen: 1) wenn sie unvermisht in Kapseln eingeführt werden, dem Zollsaß der Tarifnummer 104 (Alkaloide und ihre Salze); 2) sofern sie mit anderen Stoffen gemischt und als pharmazeutische Erzeugnisse anzusehen find, dem Zollfay der Tarifnummern 118 (Pillen 2c.) oder 119 (nit befonders benannte pharmazeutishe Er- zeugnisse). (Königl. Verordnung vom 6. Dezember 1899.)

Verkehr mit- Waavenmustern. Behufs Erleichterung des Verkehrs mit Waarenmustern ift ein Erlaß des Finanz- Ministers vom 26. Dezember v. I. ergangen, dessen dispositiver Theil, wie folgt, lautet:

1) „Packete, die aus dem Auslande mit der Briefpost ankommen und Waarenmuster in einer Menge und von einer Beschaffenheit ent- halten, taß sie zweifellos weder für den Verbrauch bestimmt sind, noch Gegenstand eines Handelsges{äfts sein können, werden gegen Zahlung des einfachen Zollbetrages gemäß den in dem Erlaß vom 29, November 1896 (vergl. Handel8ar{iv 1897 [. S. 220) für Bücher und Drucksachen getroffenen Bestimmungen, jedoh ohne Ein- shränkung hinsihtlih der Abfertigungeftellen, zugelaffen.

2) Die übrigen Sendungen von Waaren oder Gegenständen, die nit klar und bestimmt ihre Eigensbaft als Handelsmuster ergeben, bleiben bei dec Einfuhr mit der Briespost den Bestimmungen. der Königlichen Verordnung vom 9. Juni 1826 (vergl. Handelsarchiv 1896 I. S. 559) unterworfen.“

Die Erhebung einer Zollstrafe kommt demnach in den unter Nr. 1 erwähnten Fällen in Wegfall.

Serbien.

Einfuhr von Essigessenz, Einem Schreiben des Ministers des Innern vom 27. November v. I. zufolge, ift den Großhäadlern die freie Einfuhr von konzentrierter Essigessenz, auch ohne Erlaubniß zum Halten und Verkauf von Gift und gifthaltigen Waaren, gestattet, falls diese Waare in geshlofsenen Gefäßen ein- géführt, aufbewahrt und verkauft wird. Für Kl-inhändler dagegen bleiben die Beschränkungen der Verordnung des Minifters des Innern vom 10. September 1898 (vergl. Hxndels8arhiv 1899 I. S. 60) auh fernerhin in Kraft.

Fischerei in Island.

Nach einem Bericht des amerikanishen Konsuls ia Norwegen sollen in der Nähe von Island große Mengen Fische vorkommen. Leßthin hat sih in Seydisfjord auf Island eine große Fischzrei- Gesellsaft gebildet, hauptsählich zum Fang von Schollen, mit Holland als Hauptmarkt. Die Gefellshaft unter dem Namen „Gardar Fishing Company“ will ibre Unternehmungen in diesem Jahre beginnen mit einer Flotte von fünfzehn Dampfern und zwanzig Segelschiffen. Die nöthigen Geldmittel wurden zumeist von eng- lischen Kapitalisten zugeshofsen, wenn auch das Geschäft auf andere überging und jeßt unter der Kontrole des dänishen Vize-Konsuls in Norwegen steht.

Die Direktoren planen gegenwärtig den Bau von Häusern und Landepläßean und treffen Vorrichtungen, um die Fische bis zur Unter- bringung auf den holländischen Märkten möglichst gut aufzubewahren. Eine Anzahl von 60 bis 70 Arbeitern if damit beschäftigt, im Thale von Seydisfjord ein Bassin zu bauen, welhes durch Ver- bindung mit einem Flusse mit Wasser gefüllt werden und das erforderlihe Eis zum Verpacken der Fische liefern sol. Das Eis soll durch eine elektrishe Bahn nah der Niederlage der Gesellschaft in Bodareyri befördert werden.

(Nah The Board of Trade JournaL)

Ernteergebnisse der Vereinigten Staaten vou Amerika im Jahre 1899.

Von dem Departement für Landwirthshaft werden fiber die Ernte des Jahres 1899 in den Vereinigten Staaten die nahfolgenden Zahlen veröffentlicht :

Ernteergebnisse 1899 1898

Weizen . . . Bushels 547 303 846 675 148 705

o R 2 078 143 900 1924184 660

Hafer . 796 177713 730 905 643

Gerste 73 381 563 55 792 257

Roggen . . 23 961 741 25 657 522

Buchweizen . 11 094 473 11 721 927

Kartoffeln . . Í 228 783 232 192 306 338

Heu , . . . Tonnen 656653 756 66 376 920 Im Ganzen waren im abgelaufenen Jahre 44 592 516 Acres3 mit Weizen bebaut gegen 44055 278 im Jahre 1898; der Gesammt- werth der Weizenernte betrug 319 545 259 Doll. gegen 392 770 320 Doll. im Vorjahre Der Durhschnittsertrag eines Acres war 12 3 Bushels und der Durchschnittspreis eines Busbels am 1. Dezember 58 4 Gents. Die größte mit Weizen bestellte Fläche hatte im Jahre 1899 Minne- fota, 5 091 312 Acres mit einer Grnte von 68 223 581 Bushels; dann folgte Nord-Dakota mit 4043 643 Acres und 51758 630 Busbels Kansas mit 3721 229 Acres und 36 488 044 Bushels vnd Süd- Dafkota mit 3 526 013 Acres und 37 798 339 Bushels und danach die übrigen Staaten. Bemerkensweith ist, daß von den Oftstaaten nur Pennsylvania mebr als eine Million, nämli 1505 362 Acres, mit Weizen bebaut hatte, welche 20 472 923 Busbels ergaben. Mit Mais waren im Ganzen 82 108 387 Acres bestellt gegen 77721781 im Jahre 1898; die Grnte hatte einen Werth von 629 210 110 Doll. gegen 552 023 428 Doll. im Vorjahre. Von einem Acre wurden durchshnittlih 25,3 Bushels erzielt, und der Durch-

shnittspreis war am 1. Dezember 30,3 C. Die größten Maisfelder.

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