1900 / 49 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 23 Feb 1900 18:00:01 GMT) scan diff

S S E E E

die Anschuldigung ausspricht, au die Güte hätte, sie zu verantworten.

Daß es im Ganzen sehr bequem ist, hier Anschuldigungen öffentlih

auszusprehen, ohne die betreffende Grundlage für sie zu geben,

das ist meine Anschauung, in der ih mit dem Herrn Abg. Bebel nit übereinstimme. (Sehr richtig! rets.)

Jch habe ohne weiteres zugegeben der Abg. Bebel muß mich nit verstanden haben —, daß di: älteren Mannschaften geneigt sind, die jüngeren in einer ungehörigen Weise zu behandeln, und daß man dieser Unsitte unbedingt entgegentreten muß. Die Behauptung, daß ih das geleugnet hätte, verstehe ich daher niht, da ich gerade das- jenige ausgesprochen habe, was der Abg. Bebel selber wünscht.

Was den Herrn Roehl anbelangt, so bin ich bereit, wenn er sich an mi wendet, nah Prüfung des Sachverhalts die 96 #4 zu zahlen.

Aber daß dem Truppentheil irgend einm Vorwurf gemaht werden kann,

gebe ih nicht zu. Allein das Kriegs-Ministerium i in der Lage,

etne derartige Summe zu erseßen. Die Duellfrage is von neuem vom Herrn Vorredner angeschnitten worden. Darauf muß ih ihm selbstverständlich wiederum entgegnen:

Möge er die Reichsverfassung nachsehen, er wird darin finden, daß

die Verordnung über die Ehrengerichte einschließlich der ganzen Art

und Weise, wie der Zweikampf stattfinden soll, seiner Zeit, als die

Reichsverfassung augenommen wurde, von diesem hohen Hause gebilligt worden ift.

In Betreff der Ehe werden wir uns allerdings auch nie ganz einigen. Wenn er mir gerathen hat, sein Buh nachzuseben, so bin ih stets in der glücklihen Lage, aus seinen Schriften einige Auszüge mit mir zu nehmen, und habe dadurch die Möglichkeit, solGen Aus- sprüchen, wie er sie zuweilen thut, entgegenzutreten. Darf ih einfach einzelne Stellen anführen es ist die Jubiläums-Ausgabe des Buches eDer Sozialiémus und die Frau von August Bebel“ ; nach dem

Parlaments-Alinanach sind zehn Auflagen ershienen und es \{heint, daß diese guten Lehren. für das Volk auch noch weiter verbreitet werden sollen wenn ich Einiges verlesen darf, so heißt es z. B.:

Die Stellung der Frau, die Frau der Zukunft. Dieses Kapitel Tönnen wir sehr kurz fassen. In der Liebeswahl ift sie gleih dem Manne frei und ungehindert, und sie fceit und läßt ih freien und {ließt den Bund aus keiner anderen R?cksiht, als aus ihrer Neigung. Dieser Bund if ein Vertrag ohne Dazwischentreten irgend eines Funktionärs.

Dann kommt auf der nächsten Seite:

Die Befriedigung des Geschlehtétriebes ist ebenso jedes Ein- zelnen persönlihe Sace, wie die Befriedigung jedes anderen Natur- triebes. Niemand hat darüber einem Anderen Rechenschaft zu geben, und kein Unberufener hat sich einzumischen. Stellt si zwischen - zwei Menschen, die einen Bund geschlossen haben, Unverträglichkeit oder Abneigung heraus, so gebietet die Moral, die unmoralisch und unsittlih gewordene Verbindung zu lösen.

(Hört, hört! rets. Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.) Auf der anderen Seite ist dann von George Sand ein bestimmter Passus angeführt, der auf die Ebe Bezug hat das Buch seßt sih zum großen Theil aus Zitaten zusammen —:

Was den Ehebruch konstatiert, ist niht die Stunde, welche sz dem Geliebten gewährt, sondern die Nacht, die sie dana mit ihrem Manne zubriogt.

Ich kann nur versichern, daß ih dieser Anschauung niemals beitreten werde, und daß die Meinungen über die Ehe zwischen mir und dem Abg. Bebel niemals übereinstimmen werden.

Abg. Freiherr von Hodenberg (b. k. F.

die Auflassung des Koicge Miaifocs die data “Haa daß cix Geiftlicer niht die Meinung vertreten dürfe, daß Gottesdienst vor Herrendienst gehe. *

_ Abg Werner (Reformp.) meint, daß, wie die Dinge einmal lägen, Duelle niht zu vermeiden seien. Ferner verlangt Redner, die Kriegsverwaltung folle ih in Bezug auf die Armeelieferungen direkt an den Produzenten wenden und den Zwischenhandel vermeiden. Es sei au nicht nöthig, daß sie sih immer an die großen Fabrikanten halte.

Abg. Stöcker (b. k, F.) tritt der Ansicht des Abg. von Hodenberg bei, Ein Geistlicher, der niht so verfahre, würde seine Pflicht verletzen.

Natürlich müsse das in der rihtigen Form geshehen. Daß das Duell widerhriftlih sei, wider Gottes Gebot gehe, darüber sei kein Streit und weite Kreise des Volkes nähmen daran Anstoß, weil sie darin einen Durhbruch der christlihen Lebentanshauungen erblickten und einen Widerspruch mit der bürgerlihen Anschauung. Mit Genug- tbuung müsse es erfüllen, daß wenigstens durch die Verordnungen Seiner Majestät der Duellunfug eingeschränkt werde. Er (Redner)

würde sih freuen, wenn es gelänge, das Duell ganz und ga bes seitigen. Das wäre ein Sieg des Christenthums. ganz gar zu be

Damit schließt die Debatte.

Das Gehalt des Kriegs-Ministers wird bewilligt und um 5 Ubr die weitere Berathung auf Freitag 1 Uhr vertagt.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten.

4 30. Sißung vom 22. Februar 1900, 11 Uhr.

uf der Tagesordnung steht zunächst die erste Be

E Gel do reis betrefieid die Polizei-Verwaltung en aditreijen arlotlenbu Ö

und Mirdoet h rg, Schöneberg

Minister des Jnnern Freiherr von Rheinbaben:

Meine Herren! Die Gründe für die Ihnen unterbreitete Vor- lage find bei der vorjährigen Berathung in diesem hohen Hause und in der Kommission eingehend erörtert worden, sodaß für mich wohl kaum ausreihender Anlaß vorliegt, nochmals die ganze Sache in voller Breite vorzutragen.

In Kürze sind die Gründe die: daß das Jneinanderwachsen der Städte Berlin, Schöneberg und Rixdorf, die regen Wechselbeziehungen zwischen diesen Kommunen es unerläßlich machen, auf einem Gebiete eine Einheitlihkeit herzustellen, auf dem sie in erster Linie erforderlich ift, das ist auf dem Gebiete der Polizei. Man hätte nun nicht in Auésicht nehmen können, die ortspolizeilihe Zuständigkeit des Polizei-Präsidenten von Berlin auf die genannten Nah- bargemeinden zu erstrecken. Denn der Polizei - Präsident ist bereits derartig in Anspruch genommen, daß er unmöglih auch noch die Ortspolizei der benahbarten Gemeinden verwalten kann. Dagegen ift es mögli, eine Einheitlichkeit in der Weise herzustellen, daß die Ortspolizei den betreffenden Königlichen Polizeiverwaltungen verbleibt, dagegen die Aufsicht über dieselben, sowie die Verwaltung der Landespolizei dem Polizei- Präsidenten von Berlin übertragen wird.

s

die Zuständigkeit des Polizei-Präsidenten und des Bezirks-Ausshusses von Berlin auf Charlottenburg, Schöneberg und Rirxdorf aus- zudehnen. In der vorjährigen Vorlage war vorgesehen, daß diese Regelung nicht nur für Schöneberg und Rixdorf erfolgen, sondern daß der Staatsregierung die Ermächtigung gegeben werden sollte, sie allgemein auf die Vororte von Berlin auszudehnen, in denen sich künftig erft die Einrichtung einer Königlichen Polizeiverwaltung als nothwendig erweisen sollte. Die Kommission Jhres hohen Hauses trug Bedenken, diese so allgemeine Vollmacht der Staatsregierung zu ertheilen, und beshränkte die Ermächtigung auf Schöneberg und Rixdorf. Für Charlottenburg ist sie bereits eingeführt auf Grund einer Allerhöchsten Verordnung von 1846, und es bedurfte in Charlottenburg auch nur der Beseitigung einiger Inkongruenzen bei der gegenwärtigen Abgrenzung der Polizeigewalt. Für die Staatsregierung ergab fich nun die Frage, ob sie die Vorlage in der früheren Fassung wieder einbringen wollte, oder aber ob man sich mit dem begnügen solle, was die Kommission vorge- schlagen hatte, also mit einer Beschränkung auf Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf. Nach eingehender Prüfung sind wir zu der Ansiht gekommen, daß man flir den Augenblick mit dem {ih begnügen kann, was die Kommission vorgeshlagen hat. Die Bedenken, die in der Kommissión gegen die erweiterte Fassung vorgebracht waren, können zwar als durchschlagend niht anerkannt werden; denn sobald zur Errichtung einer weiteren Königlichen Polizeiverwaltung in der Um- gegend von Berlin geschritten werden muß, wird es doch der Zustimmung des hohen Hauses für die Bereitstellung der nothwendigen Mittel be- dürfen. Das Haus der Abgeordneten und das Herrenhaus wären also jedesmal in der Lage gewesen, zu prüfen, ob eine solhe Erweiterung nothwendig wäre oder nit. Indeß die Kommission hat sich auf einen anderen Standpunkt gestelt, und die Staatsregierung bätte nur dann Ver- anlassung gehabt, davon abzuweihen, wenn behauptet werden könnte, daß schon gegenwärtig die Beschränkung auf Charlottenburg, Schöneberg und Nixdorf unzureihend wäre. Ich habe zur Prüfung dieser Frage eine Konferenz der betheiligten « Behörden einberufen, und diese haben exklärt, daß man zur Zeit mit : der Beschränkung einverstanden sein könne. Möglicherweise wird in Zukunft eine Erweiterung au auf die benahbarten Gemeinden an- gängig sein; dann sind wir genöthigt, einen neuen Gesetzentwurf vor- zulegen. Aber wie gesagt, es liegen für den Augenblick keine Dring- lihkeitêmomente vor, auf den alten Entwurf zurückzugreifen und von dem abzuweihen, was die Kommission des hohen Hauses gewünscht hat. Der Entwurf entspriht also im wesentlichen den Beschlüssen der Kommission. Eine zweite Abänderung hat die Kommission hinsichtlih des Bezirks-Aus\shusses vorgenommen. In der Vorlage der Regierung war vorgesehen, daß für die Angelegenheiten, die die Vororte be- treffen, zwei aus diefen gewählte Mitglieder in den Bezirks-Aus\{huß von Berlin eintreten follten. Die Kommission hat den Vorschlag gemacht, bei dem Bezirks-Aus\husse zwei Abtheilungen zu errichten, und es ist anzuerkennen, daß dieser Vorschlag eine Verbesserung der Regierungsvorlage enthält, Es sind also die Wünsche, die die Kommission des Abgeordnetenhauses bei der vorjährigen Berathung ausgesprohen hat, verwirklicht worden, und es find nur einzelne formelle Aenderungen vorgenommen, weil die Fassung, wie sie aus der Berathung der Kommission hervorging, nicht überall mit den Be- stimmungen des Landeéverwaltungsgesetes genau übereinstimmte. Ich unterbreite hiermit die Vorlage der Beschlußfassung des hohen Hauses und hoffe, daß das hohe Haus, wie im vorigen Jahre, auch in diesem Jahre den Grundgedanken der Vorlage gegenüber eine \ympathishe Stellung einnehmen wird. Nur wenn etne Einheitlichkeit der Polizeiverwaltung gesichert if, wird die Polizei in der Neichs- hauptftadt und in den brei benawbarten Gemeinden mit derjenigen Promptheit und Energie gehandhabt werden können, die unerläßlich ist zur fahgemäßen Lösung ihrer Aufgabe. Abg. von Blanckckenburg (konf ): Di ä o über den KommissionsbesSlüfen 12 ic Gam ges ela hat eine weitere Aenderung der Organisation durch die Schaffung eines Ober-Präsidiums für Berlin in Aussiht gestellt. Daher ist es fraglih, ob es sih empfiehlt, mit einer \tückweisen Regelung, wie fie der Gesegentwurf vo1sieht, vorzugehen und ob man nit bis zu der n E geen Nee Dun soll, welhe die ganze Materie ; r bean z von 14 Mitxlièdern in Weuweisen. 408 LREE R R Minister des Junnern Freiherr von Rheinbaben : Meine Herren! Ich würde es doch bedauern, wenn Sie die dringliche Regelung der polizeilichen Zuständigkeiten aufshieben wollten bis zu der Regelung der kommunalen Zuständigkeiten. Denn auf dem polizeilihen Gebiete liegen {were Mißstände vor, die etne baldige Beseitigung erheischen, und ich glauke, es wäre niht zweckmäßig, die eine Sache mit der anderen zu verquicken. Die Regelung dec poltzeilihen Zusländigkeiten kann selbständig für ih erfolgen und die kommunale ebenfalls. Ih hoffe ja, daß für Berlin und die Vororte ein besonderer Ober-Präsident bestellt werden wird, allein dazu bedarf es einer anderweitigen Regelung der ganzen Bebördenorganisation, namentli in den mittleren Instanzen ; es muß geprüft werden, wie die fteuerlihen Verhältnisse, wie die Verhältnifse der höheren, der mittleren Schulen, wie die Militär- verhältnisse geordnet werden follen fkurzuw, es muß der ganze Instanzenzug von unten bis oben aufgebaut und abgeändert werden, und dazu bedarf es naturgemäß auch eines geseßlihen Eingriffs ; denn e3 würde eine Abänderung des Landesverwaltungsgeseßes in Frage kommen. Das sind \{wierige Fragen, deren Lösung längere Zeit be- ansprucht. Ih möchte also dringend bitten, die beiden Sachen nicht zu kTombinieren. Jch glaube au, die vorliegende Sache is so weit spruchreif, daß es einer Kommissionsberathung niht mehr bedürfen würde; wenn die Herren aber eine Kommissionsberathung wünschen, E ich meinerseits natürlich auh keine Einwendungen dagegen zu erheben.

Abg. Traeger (fr. Volksp., auf der Journalistenbühne fast un- verständlih) befürchtet eine Beeinträchtigung der e eb verwaltung Berlins. Das Gesey über die allaameine Landesverwaltun sehe für Berlin einen besonderen Bezirkä4ausshuß vor; wenn nun zwe Mitglieder desselben von Berliner Vororten zu wählen seien, fo widersprehe dies dem Geseß über die allgemeine Landeéverwaltung.

Um dies zu ermöglihen und damit einen einheitlichen Zustand für Berlin und die Nachbargemeinden zu shaffen, is es nothwendig,

Dieser Wahlmodus müsse geändert werden. Bleibe die Fassung des

Abg. Graf von Bernstorff (fr. konf.): Mei die Vorlage Ae ommiiftontberthuag as nee M gt iv vorjährigen Kommissionsbeschlüssen entspriht; da aber Kommijsi A N E O n e que solhe. In der Kou

n werden wohl a « h werden fönnen. : edenken des Abg. Traeger beseitigt

g. Freiherr von Ze und Neukir ; : erscheint es doh erwägenêwerth, ob man ibe aas ie "Ebatt ir eines Dber-Präsidiums für Berlia durch diese Vorlage erlediguo follte. Eine Beeinträchtigung der Selbstverwaltung von Berlin g fürhte ih von! der vorgeshlagenen Zusammenseßung des Bezirks, Aus/husses n Is hoffe, daß die Swierigfeiten, gwelche der Ein, ne er-Präsfidiums von Berlin no

der Kommission beseitigt werden können. s en, i

bg. Klausener (Zentr.) spriht die Zustimmung seiner zu der Vorlage aus; da aber einzelne Bedenken geäußert eien, Ia0E er sich dem Vorschlag der Kommissionsberathung an.

Abg. Hobrecht (nl.): Die Vorlage berührt niht die Ah, grenzung der Kommunalverwaltung und beschränkt sih auch auf die Orte welche die Kommission im vorigen Jahre vorgeshlagen bat. Die E könnte ane La genen N wenn nit Ein-

ungen gegen den erhoben wären. ir müfsen da Bestimmungen in der Kommission eingehend prüfen. f E E

_ Die Vorlage wird einer Kommission von 14 Mitgliedern überwiesen.

Es folgt die erste Berathung des Geseßentw ; treffend die Abänderung dee Rel e E o östlihen Provinzen.

Minister des Jnnern Freiherr von Rheinbaben:

Meine Herren! Die Bestimmungen über die Zusämmensegzung der Kreistage, wie sie in den §§ 85 ff. der Kreisordnung für die öft, lichen Provinzen enthalten sind, quadrieren nicht mehr mit den Ver- hältnissen, wie sie sihch in der Nachbarschaft der großen Städte ent- wickelt haben. Das gilt insbesondere von der Nachbarschaft Berlins in den Kreisen Teltow und Niederbarnim. Hier haben sich Verbält- nisse herausgebildet, die dem Grundgedanken der Kreisordnung schlechterdings niht mehr entsprehen und eine Kreisvertretung herbei- zuführen geeignet sind, wie sie als nit im Sinne der Kreis- ordnung liegend bezeichnet werden muß. Die abnorme Ent- widelung in diesen Vororten der großen Städte, nament- lih der gedachten beiden Krcise bei Berlin, hat sich nah zwei Richtungen hin vollzogen.

Zunächst hat \sich in diesen mehr und mehr städtischen Charakter annehmenden Vororten der großen Städte ein Ueberwiegen der Haus- besißer im Wahlverbande der Großgrundbesizer gezeigt, das diesen Wahlverband der Großgrundbesizer allmählich völlig der Herrschaft der Hausbesizer überliefert hat. Die rechtlihe Lage ift bekanntlich die, daß nah § 86 der Kreisordnung alle diejenigen berechtigt find, im Wahlverbande der Großgrundbesißzer zu wählen, die 225 Grund- und Gebäudesteuer entrihten. Fraglih ist nun, wie dieses „Grund- und Gebäudefteuer" aufzufassen ist, ob konjunktiv derart, daß nur das Zusammentreffen der Gebäude- und Grundsteuer zur Wahl im Wahlyerbande der größeren Grundbesißer berechtigt, oder diéjunktiv derart, daß es genügt, wenn nur Grundsteuer oder nur Gebäudesteuer entrihtet wird. Das Ober-Verwaltungsgericht hat in einem Erkenntniß vom Jahre 1880 fih der leßteren Anschauung zu- geneigt, also ausgesprochen, daß auch s{chon die Entrichtung von 225 é an Gebäudesteuer zur Wahl im Wahlverbande der größeren Grundbesitzer berechtigt.

Wir sind damit zu cinem Zustande gelangt für die östlichen Pro- vinzen, der ganz abweiht vom Rechtszustande in den übrigen Theilen der Monarchie. Für alle anderen Provinzen besteht die Bestimmung, daß nur die Grundsteuer zur Wahl im Wahlverbande der Grofß- grundbesißer berechtigt. Wir haben in dieser Beziehung eine völlige Disparität der rechtlichen Verhältnisse im Lande. :

Aus diesem Erkenntniß des Ober-Verwaltungsgerihts hat ih nun in den Kreisen Niederbarnim und Teltow ein Ueberwiegen der Hausbesißger im Wahlverbande der Großgrundbesißer ergeben, das, wie ich mir {on anzudeuten erlaubte, nicht mit den Absichten der Kreisordnung in Einklang gebrachßt werden kann. Nah den dem Geseyentwurfe beigegebenen Materialien sind im Kreise Niederbarnim von 288 Wahlberehtigten 181 Haus- besißer und nur 49 Gutsbesißer und 58 Gewerbetreibende, und im Kreise Teltow sind von 700 Wahlberehtigten 573 Hausbesiger und nur 53 Gutsbesißer und 74 Gewerbetreibende. Die Hausbesizer sind also die Auss{laggebenden geworden in dem Wahlverbande der Groß- grundbesißer. Die Großgrundbesißer und die Großgewerbetreibenden werden infolge defsen allmählih aus den Kreistagen dieser Kreise ver- schwinden, durchaus entgegen den Intentionen der Kreisordnung.

Was die geda{ten beiden Krese betrifft, so entfallen im Kreise Niederbarnim noch 45 9/0, im Kreise Teltow 40 %/ des Areals auf den Großgrundbesißg. Troy dieses bedeutenden Besißes find also die eigentlihen ländlihen Großgrundbesißer in den gedalhten Kreisvertretungen \chon jeßt fast ganz aus den Kreistagen verdrängt und werden im Laufe der Zeit völlig ausgeshlossen werden. Das entspriht niht der Bedeutung des Areals, das sie besitzen. Hinsichtlih der Vertretung auf den Kreistagen muß meines Erachtens auf das Areal ein wesentliher Werth gelegt werden, nicht allein auf die Steuerleistung; denn die räumlihe Ausdehnung des Kreises, alle die Interessen, die sih daran knüpfen im Wegewesen, in der Ent- wickelung der Kleinbahnen, der Förderung der Meliorationen u. |. w. bedingen, daß auch das Areal noch einen gewissen Einfluß auf die Zusammensetzung der Kreistage übt, und daß alle diejenigen, die ein erheblihes Areal besizen, auch im Kreistage nit unvertreten bleiben. Die Thatsache, daß die Hausbesizer jeßt die Alleinherrshenden im Wahlverbande der größeren ländlihen Grundbesitzer sind, entspricht aber au niht den Steuerleistungen. Denn, wie ebenfalls die Materialien zur Vorlage ergeben, ist das Steueraufkommen bet den Hausbesigzern keineëwegs ein ihrer Machtstelung im Wahlverbande der größeren ländlihen Grundbesißer entsprehendes. Die Herren finden auf Seite 7 der Vorlage die nöthigen Daten in dieser Be- ziehung. Ich darf nur in Kürze noch daraus hervorheben, daß im Kreise Niederbarnim die 49 Gutsbesißer und 58 Gewerbetreibenden ih gebe die Zahlen rund 175 000 (A Kreisfteuern aufbringen und die 81 Hausbesißer nur 36 000 A Obgleich also die Hausbefißzer nur 1/5 der Kreis\teuer aufbringen, dominieren sie thatsächlih voll- kommen im Wakhlverbande der größeren ländlihen Grundbesitzer. Im Durchschnitt stellt sih im Kreise Niederbarnim das Aufkommen für die Gutsbesißer und Gewerbetreibenden auf 1630 „K, für die Hausbesiger aber nur auf 208 M

(S@&luß in der Zweiten Beilage.)

§ 4 bestehen, so müßten seine Freunde das Gesetz ablehnen.

M 49.

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Freitag, den 23. Februar

1900.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Gavz ähnlich liegt es im Kreise Teltow. Hier bringen die 127 Gutsbesißer und Gewerbetreibenden 166 000 6 Kreisflcuern und die 573 Hausbesitzer nur 106 000 4 Kreisfteuern auf.

Meine Herren, ein folches Ucberwiegen des Hausbesiges im Wahl- verbande der größeren ländliten Grundbesißer widerspricht, wie ih wieder- holentlih gesagt babe, den Intentionen der Kreisordnung. Die Kreis- odnung hat gewollt, taß diejenigen im Kreistage vertreten sind, die nah ihrem Besiy, nah ihrer wirthschaftlichen und sozialen Bedeutung einen Anspruch darauf haben, und sie hat gewollt, daß diejenigen, die ihrer Pirilstimmenberechtigung zum Kreistage verlustig gingen, nun einen entsprehenden Ausgleih durch ihr Wazlrecht im Wahlverbande der größeren ländlien Grundbesizer erhalten sollen. Dieses Wahlrecht wird ibnen durch die thatsählihen Verhältnisse, wie fie sh in den Nororten von Berlin und anderen großen Städten gebildet haben, und wie ih fie mir in Kürze hier darzulegen erlaubt habe, völlig ge- nommen, und e3 muß in dieser Beziehung Remedur geshaffen werden. Es handelt si nicht wie ich das in einem freisinnigen Blatte ge- lesen habe um cinen Einbruch in die Kreisordnung, sondern im Gegentheil, es handelt fich darum, den ganz unzweifelhaften Willen der Kreisordnung wiederherzustellen.

Meine Herren, die zweite Abnormität in der Entwickelung der Nerhältnifse in der Umgegend von Berlin liegt darin, daß die größeren Vorortsgemeinden ein zu geringes Wabhlrecht haben. Die Kreisordnung ift ja wesentli auf rein ländlihe Verhältnisse bafiert und hat infolge dessen den einzelnen Landgemeinden in § 91 nur ein geringes Stimmrecht eingeräumt. Dieses für ländliche Verhältnisse bere@nete Wablre&t kann nicht m-:hr als an- gemessen bezeihnet werden für die großen Vorortgemeinden in der Nähe von Berlin; fie find von einem fo bedeutenden wirths{aftilihen Einfluß jeßt, daß es niht mehr richtig ift, sie lediglich nah dem Maßstabe ländlicher Gemeinden zu behandeln, es vielmehr geboten ecsheint, ihnen ein größeres Maß von Stirmberehtigung einzuräumen. In diefer Einräumung eines größeren Maßes von Stimmberechtigung an diese größeren Vorortgemeinden liegt ein ge- wisses Aequivalent dafür, daß die Hausbesizer den Einfluß n!cht mehr behalten sollen, den fie bisher in der Kreisvertretung gehabt haben.

Es besteht daher die Absicht, diesen größeren Vorortgemeinden ein größeres Wahlrecht einzuräumen, als sie gegenwärtig besißen,

Diese größeren Vorortgemeinden mit mehr als 6000 Einwohnern haben im Teltower Kreistage nur 10 Vertreter und im Kreistage von Niederbarnim nur 11 Vertreter. Sie werden nach der Votlage erhalten im Kreise Teltow 18 und im Kreise Niederbarnim 22. J bemerke z. B., -daß Lichtenberg jeßt zwei Vertreter hat, künftig ses erhalien wird, daß Neinickendorf und Pankoro bisher zwei hatten, künftig fünf erhalten werden, Stegliß jeßt zwei hat, künftig vier crhalten wird, daß Friedenau mit Smargendorf und Grunewald nur zwei hatte und künftig drei erhalten wird. Wir glauben also, daß, wenn man einerseits das Wahlrecht der Haus- besißer einshränkt, wie es den Jutentionen der Kreisordnung ent- spricht, andererseits den größeren Vorortsgemeinden eine ihrer Be- deutung entspreGende stärkere Vertretung einräumt, ein richtiger Mittelweg gefunden wird, um die Verhältnisse auf einen Stand zu bringen, auf dem eine gedeißli&e Entwickelung der Verhältnifse allein

mögli ift,

Die Einschränkung des Wahlrechts der Hausbesitzer berubt in keiner Weise auf irgend einem Mißtrauen gegen die Qualifikation dieser Elemente an \ich, sondern resultiert allein aus der Thatsache, daß man von Leuten, die ihre ganzen Interessen in diefen Vorort- gemeinden findea, die zum großen Theil nah Berlin gravitieren, in Berlin zum großen Theil wohnen und nur Hauébesiß im Vorort, zum theil auf Spekulation, baben, unmöglich ein volles Verständniß und volles Eingehen auf die Interessen der Landkreise verlangen kann, mit denen fie in gar keiner wirths{chaftlihen und fonftigen Füblung stehen. Nur wer mitten in den Interessen der Landkreise steht, mit ihnen in seinen ganzen wirthschaftlichen und sonstigen Beziehungen verbunden ift, wird dieselben in ihren Interessen in der genügenden Weise zu vertreten in der Lage sein.

Meine Herren, es is nun in der Prefse die Idee vertreten worden, daß, wenn man diesen größeren Vorortgemeinden ein größeres Maß von Vertretung einräumt, indem man sie den Städten glei stellt, daß sich dann die Bestimmung des § 89 der Kreisordnung niht mehr aufrecht erhalten ließe, wonah die Städte nur die Hälfte der Kreistags - Abgeordneten beanspruchen dürften, die andere Hälfte auf die ländlihe Vertretung zu entfallen habe. Jch glaube, daß diese Auffassung nicht zutreffend ist. Die Kreisordnung hat mit weisem Bedacht, meine ih, die Be- stimmung aufgenommen, daß die Städte unter keinen Umständen mehr als die Hälfte der Vertreter in den Kreistag entsenden follen. Auf diese Weise is allein cin sahlihes Zusammenarbeiten gewährleistet ; weder die Städte haben die Majorität noch die anderen, und jeder Stand ift darauf angewiesen, dur sahliches Zusammenarbeiten, durch gegenseitiges Entgegenkommen die gemeinsamen Geschäfte zu fördern, nit aber den anderen Theil zu majorificren. Ih glaube also, daß es gut sein wird, an dieser Bestimmung der Kreisordnung auch fest- ¡ubhalten.

Meine Herren, ih habe die Gründe mir darzulegen erlaubt, die für die Ihnen vorgeschlagene geseßlihe Regelung sprehen. Es ist keine Ihnen neue Materie; den Herren iff ja wohl bekannt aus den früheren Verhandlungen, namentlich aus dem Jahre 1894, daß das Für und Wider der Sache eingehend erwogen worden ift und {on damals die Mißstände zur Sprache gekommen sind, die für eine Veränderung des geseßliGen Verfahrens sprechen. Diese Mißstände baben: sih inzwishen noch verstärkt, und sie erheishen Ab- hilfe, wenn anders eine den Intentionen der Kreisordnung entsprehende Verwaltung der Landkreise in den großen Städten gewährleistet werden soll. Die Verhältnifse sind, wie gesagt, am meisten zugespißt in

Teltow und Niederbarnim; für diese Kreise is das Bedürfaiß nah einer Aenderung am dringlihster. Aber die Verhältnisse können und werden sich voraussichtliÞh au in den Nachbargemeinden anderer großer Städte in ähnli@er Weise entwickeln, und um auch ihnen in gebüßrender Weise ReWnung tragen zu können, ist vorgesehen, daß die Bestimmungen des Gesetzes auf sie im Wege Königlicher Verordnung übcriragen werden können. Wenn diese höchste und objektioste Stelle in unserem Staaisleben eingeseßt wird als diejenige, von der die Uebertragung auf andere Kreise auszugehen hat, so, glauben wir, ist damit die Gewähr geboten, daß nur nach eingehender Prüfung und wenn dringende Umstände die Uebertragung erbeischen, von dieser

Uebertragung Gebrau gemacht wird.

Ih empfehle Ihnen also nochmals diese Vorlage. Sie hat fich bemüht, eine Mittellinie zu finden, auf der eine weitere und gedeih- lie Entwickelung der besonders gearteten Landkreise in der Umgebung

der großen Städte möglich ist.

Abg. von Sanden- Tilsit (nl.) erklärt, daß seine Freunde dem Geseßzeniwurf sympathisch gegenüberstehen, und beaatragt die Ver- weisung der Vorlage an eine besondere Kommission von 14 Mit- liedern.

9 Abg. Richter (fr. Volksp.): Da der Gesezentwurf fich auch auf andere Kreise erstrecken kann, interessiert er das ganze Haus. Bis jeyt konnten folche einschneidenden Aenderungen niht durch KSöniglighe Verordnung vorgenommen werden. Diese Verhältnisse sollten immer dur besondere Geseße geregelt werden. So geschicht es ja auch bei dem Geseg über die Polizei in den Vororten Berlins. Hier aber foll weitgehende Voll- macht bezüglih der Aenderungen des Zensus und der Behandlung der Landgemeinden mit über 6000 Einwohnern gegeben werden. Um über diese Verhältnisse urtheilen zu können, müßten wir eine viel gezauere Statistik hinsichtlih der Einwohner, der Vertheilung bes Groß- grundbesißes, der Steuersummen 2c. haben. Ich bedauere, daß dieser Gesetzentwurf {hon 24 Stunden nach der Port ebung Jur Berathung gelangt, sodaß es unmögli ift, fich dur" Nü- fragen zv orientieren. Die Ausführungen des Ministers waren bier leider nur schwoer zu verftehen. Die wirthschaftliche Entwickelung der Vororte Berlins ist so fortgeschritten, daß die öffent- li rechtilihen Bestimmungen nicht mehr genügen. Es entspinnt sich nun ein Kampf zwischen denen, die bisher die Macht gebabt haben, und denen, die auf Grund ihrer Steuerleistung Berücksichtigung ver- Iangen. 1894 wurde noh geklagt über die große Zahl von Schöône- berger und Rixdorfer Hausbesißern, Diese kommen, da beide Städte aus dem Kreise ausgeschieden sind, niht mehr in Frage. Nun hat die Negierung dem Gedanken Ausdruck gegeben, den ich für richtig halte, daß man Berlin mit Stadtkreisen umgeben müfse. Hierbei kommt zunächst Wilmersdorf în Frage, das bei der nächsten Volkszählung 25 000 Einwohner haben wird, sozann Groß- Lichterfelde und Weißensee. Wenn Stadtkreise gebildet werden, so ift die Frage wesentli vercinfaht. Dann fommt es darauf an, Orte, die räumiich und wirthschaftlich mit Stadtkreisen zusammenhängen, mit diesen zusammenzulegen. So wünscht schon jeßt Friedenau die Zusammenlegung mit Schöneberg. Orte über 25 000 Ein- wobner baben das Recht, Stadtkreise zu werden. Aber die Ge- währung des Städterehts ift eine sehr |chwierige Frage, befonders hinsichtlih der Regelung der Steuerverbältnifse. Das Natürliche wäre, zur Behebung der Schwierigkeiten die großen Kreise zu theilen. Die Einwohnerzahl mancher Kreise reiht an die Bevölkerungs- ziffer eines Regierungsbezirks heran: Die Vertreter des Kreises müßten nah Maßgabe der Bevölkerung auf die Gemeinden vertbeilt werden. Sonft werden die Hausbesiger allzusehr berücksichtigt, z. B. bei den Kommunalwahlen, hier soll der Einfluß der Hausbesitzer zurückzedrängt werden. Es ist unrichtig, wenn die Verlage Gewerbe- treibende und Greßgrundbesißer zusammenwirft. Denn der Steuzr- betrag dec ersteren übezsteigt den der lehteren. Der Begriff „Großarundbesig“ fteht zudem durhaus nicht feft. Unter den Großgrundbcsißern findet man Terrainspekulanten, den Fiskus, Aut länder und alle möglichen anderen Elemente. Das sind aber nicht die Großgrundbesiter, auf welche man in der Kreisordnung die Selbst- verwaltung ftüßen will. Die Vorlage fügt zu den Kommissions- beslüssen von 1894 ncch hinzu, daß die Landgemeinden mit über 6000 Ginwohnecn als Städte betrahtet werden können. Ich selbst babz damals die Grenze auf 10090 Einwohner erhöhen “wollen. Durcÿ die Begrenzung auf 6000 Einwohner theilen fih noch mehr Städte in die auf sie entfallende Hälfte der Kreisvertreter. Dieser Gesetzentwurf is nur eine Flickarbeit, man furiert auf Symptome los. Ic heffe, daß die Vorlage nit Gese wird,

Abo. Graf von Bernstorff: Wir müssen anerkennen, daß ih in Teltow und Niederbarnim Zustände eniwickelt haben, die dem Sinne der Kreisordnung niht mehr entsprehen, Wir könnten die Vorlage ohne Kommissionsberathung annehmen, wenn sie niht auf andere Kreise rückwirken sollte. Ich beantrage die Ueberweisung an dieselte Kommission, der wir den anderen G-sezontwourf überwiesen haben. Mit Herrn Richter stimme ih darin überein, die Grenze der Städte auf 10 000 Einwohner festzuseßen. Die Bestimmung, daß die Städte die Hälite der Abgeordneten wählen sollen, wird nicht be- rührt werden.

Abg. Dr. Irmer (kons.): Herr Richter unterzieht das ganze Syftem der Kreiéordnung einer Kritik. Wir halten dieses System für gut und wollen mögli wenig daran rütteln. Hier wird aber das bevorrechtcte Wahlrecht der Grundbesißer von Elementen ia Anspruch genommen, welhe mit dem Grundbesiß garnichts zu thun baben. Um einen Kampf gegen die Hausbesizer handelt es si nicht. Gewiß is die Vorlage in gewissem Sinne nur Flickweck, wir kommen aber auf diesem Wege wenigstens zu erträglichen Zuständen. Eine Theilung des Kreises würde die Verhältnisse niht ändern, oder man müßte aus den Vororten um Berlin cinen Kreis bilden. Aber aud dies wäre kein glückliher Ausweg. Die Versuche, eine Hrovirz Berlin aus Berlin und seinen Vororten zu bilden, werden immer an der Unmöglikeit scheitern, eine geeignete Vertretung dieses Gesammitkörvers zu schaffen, denn die Vororte würden immer von Berlin majorisiert werden Der Grundgedanke der Vorlage ist eia guter, namentlich da sie sih niht weit vom System der Kreiso: dnung entfernt. Gegen die Ausscheidung der Städte aus dem Wahlverband der Landgemeinden haben wir das Bedenken, daß fie der Absicht der Kroiéorbnung: Trennung von Stadt und Land, widerspricht. Die E: streckung des Gesetzes auf andere, ähnliche Verhältnisse wollen wir zwar möglichst erleihtern; wenn dies aber dur Königliche Verordnung gesehen soll, so liegt die Entscheidung schließlih doch nur bei dem jeweiligen Minister des Innern, und wenn die Kommission für A

älle 4ieber jedesmal ein Spezialgeseß wünscht, so werden wir die Vorlage daran nicht \ch@eitern laffen. A

Aba. Richter: Der Zensus wird niht nur dur die Grund- steuer, Eiben auH durch die Gewerbesteuer bedingt; der Gesetz- entwurf kehrt si also niht nur gegen die Hausbesißer, sondern au gegen die größeren Gewerbetreibenden. Diefe wohnen meistens in den Orten mit mehr als 6000 oder 10000 Einwohnern, die also zu den Städten gehören, sie sind daher nicht wählbar. In den west-

lichen Provinzen spielt der Großgrundbesiß nit entfernt die Rolle

wie hier im Osten, deshalb haben dort die Großgrundbesißzer vielfa garnicht die Hälfte der Stiminen, und die Gegensäße zwischen den einzelnen Klassen sind dort nit fo scharf. Man sagt, daß die Ge- meinden nur sehr ungern zur Annahme dec Städteordnung schreiten wegen der damit verbundenen großen Lasten. Das könnten nux „die

“Kosten der Magistratsverfassung sein, aber man follte eigentlich gar-

nit die k'eineren Städte zur Annahme der Magistratsverfafsung nöthigen. Eine Verleihung des Städt:erechts für Orte mit größerer Gntwitelung bietet große Vortheile, besonders hinsihtlih des Baus fredits. Die Gemeinde- und Amtsvorsteher unter der Protektion des Landraths wollen niht den As absägen, auf dem sie sigen. Wenn die Regierung den Landräthen nit soviel Einfluß gestattete, würden wir viel cher zu einer Regelung der Verhältnisse komen.

Aba. Kir ch (Zentr.): Wir sind damit einverstanden, daß hier auf geseggeberihem Wege eingeschritten wird, haben aber ein Haupt- bedenken gegen die Königliche Verordnung, zumal wir ja niht wissen, wie der Nachfolger des jeßigen Ministers aussehen wird. Es handelt fch nit ua einen Kampf zwishen Grundbesißer und Hausbesiger, sondern viel eher um einen Kampf zwischen Land- wirthschaft und Gewerbebetrieb. Wir wünschten eine Revision der Kreisordnung dahin, daß diejeniaen niht zum Brundbesiß gerehnet werden, welche eigentlih ein Gewerbe betreiben und nur nebenbei Grundbcsizer sind.

Damit schließt die Diskussion. Die Vorlage wird an die mit der Vorberathung des anderen Geseßentwurfs betraute Kommission überwiesen.

Sthluß 11/4 Uhr. Nächste Sißung Freitag, 11 Uhr. (Gesezentwurf, betreffend die Bildung der Wählerabtheilungen bei den Gemeindewahlen.)

Statistik und Volk8wirthschaft.

Ueber den Welthandel mit Fleisch und den Viehmarkt in Chicago

veröffentli&t das Reichsamt des Innern in den „Nachrichten für

Hande! und Industrie", zum theil nah dem „Russischen Finanzherold*,

ausführliche statifstishe Mittheilungen, denen wir nachstehende Angaben

entnehmen:

Das Gesammtquantum an Fleis auf allen Märkten der Welt beirug im Jahre 1898: 1162 Millionen Pud, wobei als Hauvpt- vreduzenten folgende Länder auftreten: E

Millionen

Pud Nubel Vercinigte Staaten von Amerika . 409 1800 Rußland 161,5 850 Deutschland 615 Oefterreih-Ungarn f 546 Franfreich 545 Großbritannien S 500 Nebriges Europa i 925 Australien 107 Argentinien 97,5 Canada 78 Zusammen . . 1131,3 6163,5

Aus der vorstehenden Tabelle ift gleichzeitig die vershiedene Be- wertbung des Fleisches in den einzelnen Ländern zu ersehen. So ift die Menge des in Amerika produzierten Fleishes ungefähr fünfmal, der Werth dagegen nur dreieinhalbmal so groß wie derjenige der eng» lischen Produktion.

Hinsichtlich des pro Kopf der Bevölkerung jährlid produzierten Fleischquantums lassen si die für die Produktion von Fleisch in erster Linie in Betracht kommenden Länder folgendermaßen rangieren:

Pfund Pfund

pro Kopf : pro Kopf Australien 315 Großbritannien . 63 Vereinigte Staaten .. 183 Oesterreih-Ungarn 62 Canada 140 olland ¿« «2 00 Dänemark 130 Bis 17 u 0T Argentinien Spanien. ‘¿96 Schweden und Norwegen 73 Rußland . 50 Deuti@lanb «089 Delaten ¿at 09 Frankrei Ftalien 30

Der Fleishkonsum dagegen stellt fih auf den Kopf der Be- völkerung, wie folgt :

Pfund Pfund

pro Kopf pro Kopf

Vereinigte Staaten . . 147 Belgien. 61 (¿00 Großbritannien . . Oesterreih-Ungarn 60 Rußland . . . .… 90 Do («90

Sard rankrei Spanien Ba O DEeCiiQländ «. «ck rland Schweden Italien Schweiz Í i Was die Preise des Fleisches betrifft, fo find dieselben in West- Europa hôher als in den trarsatlantishen Ländern und in Rußland. So werden beispielsweise in Großbritannien für die auf den Kopf der Bevölkerung entfallenden 117 Pfd. 11,50 Doll. bezahlt, während tu den Vereinigten Staaten von Amerika der 147 Pfd. auf den Kopf betragende Konsum nur 8,33 Doll. kostet. E Die Fleishproduktion zerfällt im allgemeinen in drei Zweige: in die A Nion von Rind-, Hammel- und Schweinefleisch. Auf die einzelnen Länder vertheilen fh diese in folgender Weise:

d Rindfleisch. I. Hornvieh und Rindfleisch Jährliche

Kopfzahl etten

n Tonnen

53100000 3059000

27600030 1546 000 22 900 000 ?

17 690 0001) 985 000

Deutschland i i: 14 200 000 795 000 Oefterreih-Ungarn 325 000

Australien . is

Pticitn tee annten (

roßbri R600

tali Spanie 112 000

Spanien Nebriges Guropa 779 C00 335 000

Canada o . . . . . . . . . . . is Zusammen . . 197700000 9561 000

Vereinigte, Staaten Guropäishes Rußland Argentinien

1) Nach neuerer Zählung gemäß der deutshen Statistik 18 500-000.

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