1900 / 51 p. 14 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Feb 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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Nordhaeuser Actien-Spritfabrik vorm. Leißner « Co in Nordhausen.

Außerordentliche Geueralversammluug der Aktionäre am Donuerstag, den 15. März 4. €-, Vormittags 11 Uhr, im Geschäftslokale der Gesell- {aft in Nordhausen. Aktien sind vor Beginn der Generalversammlvng bei der Nordhäuser Vank von Moritz, Heinrih «& Co. Kommanditgesell- schaft auf Actien oder bei unserer Geselschafts- fasse in Nordhausen zu deponieren.

Tagesorduung : Abänderung des § 34 unserer Statuten, ent- sprehend den Vorschriften des Handelsgeseß- bvuch3 für das Deutsche Reih vom 10. Mai

1897. Der Vorftand.

7) Erwerbs- und Wirthschasts- Genossenschaften.

Keine.

9) Bank - Ausweise.

Wochen-Ueberficßt

Reichsbank

vom 23. Februar 1900, Activa. Metallbestand (der Bestand an M fursfähigem deutshen Gelde und an Gold in Barren oder aus- ländishen Münzen, das Pfund fein zu 1392 M berehnet). . . Bestand an Reichtkafsenscheinen . Z Noten anderer Banken Wechseln. Lombardforderungen . Effelleu ¡ sonstigen Aktiven . F assiva. Das Grundkapital 120 000 000 Der Reservefonds . . 30 000 000 Der Betrag dec umlaufenden No ee L OOG:052:000 Die sonstigen täglih fälligen Ver- bindlihkeiten . . . 518 460 000 12) Die sonstigen Passiva . 59 668 000 Berlin, den 26. Februar 1900. Neichsbank-Direktorium: Koch. Gallenkamp. Frommer. von Glasenapy. von Klißing. Schmiedicke. Korn. Goßmann.

E O R E Sa E A? R E E R P S E I I 8E S

10) Verschiedene Bekannlt- machungen.

O Statut der Westdeutschen Bodenkreditanstalt

zu Köln a. Rh. Allerhöchstes Privilegium vom 28, November 1893 zur Ausgabe auf den Jrhaber lauteuder Hypotheken-Pfand- briefe und Kommunal-Obligatiouen für die Westdeutsche Bodenkreditauftalt zu Köln a. Rhein. Wir Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.

Nachdem unter der Firma „Westdeutsche Boden- kfreditanstalt“ mit dem Sitze in Köln a. Rbein eine Aktiengesellschaft zum Betriebe des Hypothekenbank- und Kommunal-Darlehentgeschäfts errichtet ift, wollen Wir auf Grund des Gesetzes, wegen Ausstellung von Lia ias welcke cine Zahlungsverpflihtung an jeden nhaber enthalten, vom 9. Juni 1833, der genannten Aktiengesellshaft unter der Vorausseßung, daß ihre Eintragung in das Handelsregister demnächst erfolgt, nach Maßgabe ihres anliegenden, zur notariellen Verhandlung vom 3. Oktober dieses Jahres ver- lautbarten Statuts dur gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Ausgabe auf dea Inhaber lautender, mit Zinsscheinen ver- fehener Hypotheken-Pfandbriefe und Kommunal- Obligationen, wie solhe in dem Statut näher be- zeichnet und in Gemäßheit desfelben zu verzinsen sind, mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß jeder Inhaber solcher Hypotheken-Pfandbriefe, Kom- munal-Obligationen und Zinéëscheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend zu machen befugt ift, obne den Nachweis seines Eigenthums daran zu erbringen.

Dieses Privilegium soll der Zurücknahme oder Verwirkung nah Mafgabe der Vorschriften in der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht unter- ieaen.

Das vorstehende Privilegium, welches wir vor- behaltlih der Rechte Dritter ertheilen und durch welches eine Gewährleistung seitens des Staats für die Sicherheit der auszugebenden JInhaberpapiere nicht übernommen wird, ist nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister nebst dem M im geseßlichen Wege zu ver- öffentlichen.

: Urkunolich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrücktem Königlichen Insiegel.

Gegeben neues Palais, den 28. November 1893,

gez.: Wilhelm M. g9gzz.: Graf zu Eulenburg, von Schelling, Miquel, von Heyden.

Auf den Bericht vom 4. Dezember dieses Jahres will Jch unter der Voraussetßunz, daß die Eintragung des nah der notariellen Verhandlung vom 8. No- vember dieses Jahres gefaßten Beshluss-s in das Handelsregister unbeanstandet erfolgt, hierdurch ge- nehmigen, daß das der „Westdeulshen Bodenkredit- anftalt zu Köln a. Rhein“ unter dem 28 November 1893 ertheilte Privilegium zur Ausgabe auf den In- haber lautender Hypotheken-Pfandbriefe und Kom- munal-Obligationen auch unter den Aenderungen fortbestehen bleibt, welhe durch die vorgelegte neue Fassung der Satzung bezeihnet werden.

Das die neue Satzung enthaltende Notariats-

[86740]

857 958 000 24 544 000 11 960 009

630 738 000 72 608 000

8 240 000 78 132 000

N vow 8. November dieses Jahres folgt anbei zurü. i Neues Palais, den 11. Dezember 1899, gez.: Wilhelm R. agez.: von Miquel, von Hammerstein, Schönstedt, Freiherr von Rheinbaben. Erfter Titel. Allgemeine Bestimmuugenu. Artikel 1. Die Aktiengesellshaft führt die Firma „Westdeutsche Bodenkreditauftalt“.

Ihr Sh ist Köln am Rhein.

Die Gesellschaft ist berehtigt, Zweiganstalten und Agenturen im Gebiete des Deut]chen Reichs zu er- rihten. :

Artikel 2.

Zweck der Gesellschaft ift die Gewährung hypothe- karisher Darlehen und die Ausgabe von Hypotheken- Pfandbriefen. Der Realkcedit soll vorzugsweise in der Rheinprovinz und in Westfalen gepflegt werden.

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt :

1) Hypotheken und Grundschulden zu erwerben, zu veräußern und zu beleihen; A

2) nicht bypothekarishe Darlehen an inländische Körpecschaften des öffentlihen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft zu gewähren und Schuldverschreibungen. auf Grund der fo er- worbenen Forderungen auszugeben; Darlehen an inländishe Kleinbahnunter- nehmungen gegen Verpfändung der Bahn zu ertheilen und Schuldverschreibungen auf Grund der fo erworbenen Forderungen auszugeben; Werthpapiere, jedoch unter Auéës{hluß von Zeitgeshäften, kommissionsweise zu kaufen und zu verkaufen ; Geld oder andere Sachen zum Zwecke der Hinterlegung anzunehmen, wobei der Gefammt- betrag des hinterlegtea Geldes die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht über- fteigen darf;

6) die Einziehung vcn Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen.

s tTeL 0:

Die Gesellshaft darf verfügbare Gelder dur Hinterlegung bei ersten Bankhäuse.n oder durch Ankauf ihrer Hypotheken-Pfandbriefe und anderer von ihr ausgegedenen Schuldverschreibungen nußbar machen. Auch is es der Gesellschaft gestattet, ihre verfügbaren Gelder zum Ankauf solcher Wechsel und Werthpapiere zu verwenden, welhe nach den Vor- schriften des Bankgeseßes vom 14. März 1875 von der Reichêbank angekaust werden dürfen, fowie Werthpapiere nah einer von dem Aufsichtsrath auf- zust-llenden Anweisung zu beleihen. Die Anweisung hat die belceihungéfähigen Papiere und die ¿ulässige Höbe der Beleihung festzuseßen.

Artikel 4.

Der Erwerb von Grundstücken iff nur zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken oder zur Beschaffung von Geschäftsräumen gestattet.

Artitel 5.

Die von der Gefellshaft ausgehenden Bekannt- machungen erfolgen durch Veröffentlihung im Deut- schen Reicht-Anzeiger.

Zweiter Titel. Grundkapital, Artikel 6.

Das Grundkapital der Gesellshaft if auf 8 Millionen Mark festgesezt und wird in 80C0 auf Inhaber lautende Aktien über je 1000 4 eingetheilt.

Artikel 7. _Die Aktien und Interimsscheine werden nah einem vom Aufsihtsrath festzustellenden Sch:ma

ausgefertigt. Artikel 8,

Das Grundkapital kann auf Beshluß der General- versammlung mit wministerieller Genehmigung bis auf 30 Millionen Mark echöht werden, Eine weitere Erhöhung des Grundkapitals auf Beschluß der Generalversammlung kann nur mit landesherr- liher Genehmigung stattfinden.

Bei einer Erhöhung des Grundkapitals ift die Ausgabe der Aktien füc einen höheren Betraz als den Nennbetrag statthaft.

Artikel 9.

Io in diesem Statut von Aktien der Gesellschaft tie Rede ist, treten auf Namen auszufertigende Interimsscheine an deren Stelle, bis die Aktien aus- gegeben werden.

Die Au3gabe der Aktien erfolgt ec nah voller Leistung des Nennbetrags oder, falls der Ausgabe- preis höher ist, nah voller Leistung dieses Betrags.

Artikel 10.

Einzelzahlungen auf Interimsscheine sind nah näherer Bestimmungen des Aufsichtsraths in Raten zu leisten, von welchen jede auf höchstens 25 Prozent des Nennbetrags festgeseßt werden darf. Die Auf- forderung zur Zahlung jeder einzelnen Rate#® muß mindestens 4 Wochen vor dem Zahlungstermin dur den Deutschen Reichs-Anzeiger bekannt gemacht werden.

Artikel 11.

Sowohl den Interimsscheinen als auch den Aktien sind Dividendenscheine auf 10 Jahre und Talons beizufügen. Nach Ablauf des leßten Jahres werden ggen Einlieferung der Talons neue Dividenden- shcine auf je weitere 10 Jahre aufgegeben.

Bei Aushändigung der Aktien müssen außer den Interims\heinen und Talons auch die bis dahin noch nicht fällig gewesenen Dividendenscheine zurückgegeben

werden. Artikel 12.

Wenn fällige Einzahlungen auf die Aktien nit geleistet werden, fo sind die Verpflichteten durch Bekanntmachung des Vorstandes unter Angabe der Nummern derjenigen Interimsscheine, auf welche die Zahlung rückständig geblieben ift, aufzufordern, dieselben nebst den Zinsen zu fünf Prozent inuerhalb einer niht unter vier Wochen zu bestimmenden Frist zu entrichten.

Erfolgt die Einzahlung innerhalb dieser Frist ni%t, so kann dem säumigen Aktionär für die Zahlung eine Nahfrist mit der Androhung bestimmt werden, daß er nah dem Ablauf dieser Frist des Antheilrechts und der geleisteten Einzahlung verlustig erklärt wird. Í

Die Androhung if dreimal im Deutschen Reichs - Anzeiger bekannt zu machen. Die erste Bekanntmahung muß mindestens drei Monate, die leßte mindestens einen Monat vor dem Ablauf der für die Einzahlung gestßten Nachfrist erfolgen. BVerstreiht auch die Nachsrist, ohne daß Zahlung pre wird, so geht der säumige Aktionär seines

ntheilrechts und der geleisteten Ginzahlungen zu Gunsten der Gesellshaft verlustig. Die Verlust-

erklärung is im Deutschen Reichs-Anzeiger bekannt

zu machen. An Stelle der bisherigen Urkunde wird eine neae ausgegeben, die außer den früher geleisteten Theil-

zahlungen den eingeforderten Betrag zu umfassen hat.

Der ausgeshlofsene Aktionär bleibt der Getellschafi für den Ausfall verhaftet, den die Gesellschast an dem eingeforderten Betrag und an den etwa noch einzufordernden Beträgen erleidet. Drittel Titel. Orgaue der Gesellschaft. Artikel 13

T j

Die Organe der Gesellschaft sind:

1) der Vorstand, 2) der Aufsichtsrath, 3) die Generalversammlung, 4) die Revisoren. 1) Vorstand. Artikel 14

Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten der Gefsellshaft und einem oder mehreren Direktoren nach Bestimmung des Aussichtsraths. Die Mit- glieder des Vorstandes werden vom Aufsichtsrath zu notariellem Protokoll gewählt. Die Anstellung ift jederzeit widerruflih, unbeschadet der Ansprüche aus dem Anstellungt vertrage. Jedech müssen si für die Entlassung eines Vorstandsmitalieds mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Aufsihtsraths aussprechen.

Der Aufsichtsrath kann stellvertretende Mitglieder des Vorstandes ernennen.

Für die Bestellung von Prokuristen durch den Vorftand if die Genehmigung des Aussichtsratls erforderli. :

Die Legitimation des Präsidenten, der Direktoren, der stellvertretenden Vorstandsmitglieder und Pro- kuristen erfolgt durch einen Auszug aus dem Handels8- register, eventuell dur eine anderweitige gerichtliche oder eine notarielle Bescheinigung.

Artikel 15. :

Die Besoldung der Vorstandsmitglieder wird im Anstellungsvertrage festaejeßt. Besteht fie zu- glei in einem Antheil am Jahresgewinn, fo ift der Antheil ‘von dem rah Vornahme sämmilicher Ab- \{reibungen und Rücklagen verbleibenden Reingewinn zu berechnen.

Der Präsident hat bei seinem Amts8antritt 30, die Direktoren je 20, stellvertretende Mitgliedec des Vorstandes je 10 Aktien der Gesellscbaft zu hinter- legen, welche als Sicherheit für die Verbindlichkeiten aus der Ge¡[chäftéführung dienen.

Artikel 16. _ Der Präsident führt den Vorsig im Vorstand, organisiert den Dienst der Gesellshaft und überwacht den Geschäftsgang. Die Direktorea vertreten den Präsidenten in dec durch die Ges{häftsordnung be- stimmten Reihenfolge, sofern derselbe durch Kranfheit oder Abwesenheit an der Ausübung seiner Funktionen verhindert oder fofern die Stelle des Präsidenten un-

besetzt ift. Ariikel 17.

Die Mitglieder des Vorstandes führen die Ge- äfte der Gesellshaft nah Maßgabe dieses Statuts und der vom Aufsichtsrath ertheilten oder zu er- theilenden allgemeinen Geschäftsordnungen und In-

strufktionen. Artikel 18.

Alle Urkunden und Erklärungen müssen, um für die Gesellshaft verbindlihß zu sein, mit der Firma der Gesellschaft unterzeichnet oder unter- itempelt und mit der eigenhändigen Unterschrift zweier Mitglieder des Vorstandes oder eines Mit- glieds des Vorstandes und eines Prokuristen versehen sein. Stellvertretende Mitglieder des Vorstandes stehen für die Unterschrift den ordentlihen Mit- gliedern des Vorstandes gleich.

2) Auffichtsrath. Artikel 19. i

Der Aufsichtsrath besteht aus mindestens 5 und bö4hstens 15 Mitgliedern, welhe von der General- versammlung der Aktionäre gewählt werden. Jähr- li, am Tage der ordentlihen Generalvecsammlung, scheiden vier Mitglieder aus. Der Austritt erfolgt nach dem Amtsalter, eventuell nah Bestimmung durch das Loos. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Der Vorstand hat jede Aenderung in der Person der Mitglieder des Au}sihtsraths im Deut- schen Reichs-Anzeiger bekannt zu machen. Die Be- kanntmachung ift zum Handelsregister einzureichen.

Für jedes Mitglied des Aussihtsraths müssen während der Dauer seines Amtes wenigstens 15 Aktien der Gesellshaft im Archiv derselben hinter- legt sein. |

Die Mitglieder des Aussihtsraths legitimieren ih dur eine notarielle Bescheinigung, welche auf Grund der Wahlprotokolle ausgestellt wird. Sollte im Laufe des Jahres die Zahl der Miit- lieder durch Tod oder Autscheiden unter fünf sinken, fo gilt der Aufsichtsrath als gehörig beseßt, so lange er aus mindestens drei Mitgliedern besteht. Die Ersatzwahl erfolgt in der nächsten Generalversammlung.

: Artikel 20.

Der Aussihtsrath wählt elljährlih in der an die ordentlihe Generalversammlung fih anschließenden Sn, zu der eine Einladung nicht erfolgt, aus seiner Mitte einen Vorsigenden und einen Stell- vertreter desselben. Die Wahl erfolgt nah Mehr- heit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Artikel 21.

Der Aussihtsrath versammelt #fi, so oft es im Interesse der Gesellshaft erforderlich ist, mindestens aber viermal jährli, auf Einladung des Vorfißenden. Wenn der Vorstand oder zwei Mitglieder des Auf- sihtsraths es beantragen, muß in längstens aht Tagen eine Versammlung des, Aufsichtsraths ein- berufen werden. Die Verhandlungen des Aufsichts- raths leitet der Vorsitzende und in defsen Verhinde- rung der Stellvertreter.

Beschlußfähtg ist der Aufsichtsrath, wenn mindestens drei Mitglieder anwcsend sind. Beschlüsse werden nah Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmzngleichheit entscheidet, wenn es sich um Wahlen handelt, das Loos, in anderen Fällen die Stimme des Vorsigenden.

Ueber die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsraths wird ein Protokoll geführt und von Jämmtlihen anwesenden Mitgliedern unterzeihnet. Zur Beglaubigung der Uebereinstimmung von Ab- \chriften und Auszügen der Protokolle mit der Ur- schrift * genügt die Bescheinigung des Vorsißenden oder seines Stellvertreters.

Die vom Aufsichtsrath auszehenden Ausfertigungen und Bekanntmachungen wecden vom Vorsißenden oder dessen Stellrertreter unterschrieben, wobei unter die Firma zu seyen ift: „Der Aufsihtsrath“.

Artikel 22.

Der Aufsichtsraih hat den Vorstand kei seiner Gesäftsführung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwahen und zu dem Zw? von dem Gang der Angelegenheiten der Gesellschaft zu unter, rihten. Er kann jederzeit über dieselben Bericht- erstattung von dem Vorstand verlangen und sel oder dur einzelne von ihm zu bestimmende Mit. glieder die Bücher und Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesell\chaftskafse und die Bestände an Werthpapieren und Schuld, verschreibungen untersuhen. Er hat die Jahres. rehnung, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewtnnvertheilung zu pcüfen und darüber der Generalversammlung der Aktionäre Berik zu er-

statten. Artikel 23.

Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Befugnissen des Aufsichtsrats gehören insbesondere zum Geschäftsbereih desselben:

a. die Vorberathung und Beschlußfaffung über die an die Generalversammlung ergehenden Anträge, insbesondere wegen Feststellung der Bilanz;

. die Vereirbarung der Anstellungsbedingungen mit dem Präsidenten und den übrigen Bor- standsmitgliedern und der Abschluß der An- ftellunasverträge mit denselben;

. die Festsezung der allgemeinen Bedingungen für die Beleihung von Grundftücken, für den Erwerb, die Veräußerung und Beleißung von Hypotheken und Grundschulden, fowie für die Aufgabe und Ausfertigung von Hypotheken- pfandbriefen, Kommunal- und Kletnbahn- obligationen;

. die Beschlußfassung über die Errihtung von Zweiganrstalten und General- Agenturen:

. die Benehmigung der Anstellungsverträge, welche für mehr als drei Jahre geschlossen werden sollen, oder wenn das Jahresgehalt mehr als 6009 Æ beträgt;

f. die Beslaßfassung über die allgemeinen Normen des Geldverkehrs und über diejenigen Bankinstitute und Bankhäuser, bei denen Gelder hinterlegt werden dürfen.

Zu dem sub 4d. gedachten Beschluß if die Mehrheit von zwei Dritteln der in der Sihung anwesenden Mitglieder des Aufsihtsraths erforderlich.

Artikel 24.

Der Aufsichtsrath kann für bestimmte Gegenstände und für eine bestimmte Zeit die Ausübung seiner Funktionen einzelnen oder mehreren Mitgliedern

übertragen. Artikel 25.

Die Mitglieder des Aufsichtsraths erhalten zu- sammen, außzr der Erstattung der dur ihre Thâtig- Feit veranlaßten Auslagen, die nah Artikel 40 festzu- seßende Tantième.

Die Vertheilvng der Tantième unter die Mit- glieder des Aussichtäraths wird durch Beschluß des- selben bestimmt.

3) Generalversammlung. Artikel 26,

Die ordeutli®e Generalversammlung findet all- jährli innerhalb der ersten fech8 Monate des Ge- \häftsjahrs statt und wird durch den Vorftand berufen. Außerordentlißhe Generalversammlungen werden berufen, renn sie der Aufsihtsrath oder der Vorstand für nothwendig erahtet, oder wenn sie von einer Anzahl von Aktionären, deren Antheile zu- sammen den zwanzigsten Theil des Grundkapitals darstellen, in einer von ihnen unterzeihneten Eingabe unter Angabe des Zwecks und der Gründe der Be- rufung verlangt wird.

Nußerordentlize Generalversammlungen können auch vom Aufsichtérath berufen werden.

Die Berufung der Generalversammlungen erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichs-Anzeiger unter Angabe der Tagesordnung und zwar mindestens 20 Tage vor dem zur Ab- haltung der Generalversammlung bestimmten Tage; dieser sowie der Tag der Bekanntmachung werden

nicht mitgerechnet. 2 Artikel 27.

Fede Aktie gewährt eine Stimme. Zur Aus- übung des Stimmrechts in der Generalversammlung ist jeder Aktionär berechtigt, der seine Aktien bezw. Interimsscheine spätestens am vierten Tage vor dem Tage der Generalversammlung bei der Gesellschaft oder bei den in der Einladung genannten Stellen untcr Beifügung eines mit seiner Unterschrift ver- sehenen Nummerverzeichnisses hinterlegt.

Die Hinterlegung kann auch bei einem Notar stati- finden. Solchenfalls ist fie aber spätestens drei Tage vor dem Tage dec Generalversammlung dem Vorstand zu bescheinigen.

Feder stimmberechligte Aktionär kann sid dur einen mit s{hriftliher Vollmabt versehenen Bevoll- mächtigten vertreten lassen. Die Vollmachten ver- bleiben in der Verwahrung der Gesellschaft.

Außerdem können vertreten werden: Korpora- tion-n, juristische Personen und Handelsgesell- {haften durch ihre geseßlichen oder statutenmäßigen Vertreter, Pfl-gebefohlene durch ihre Vormünder, Ehefrauen dur ihre Ehemänner.

In denjenigen Fällen, in welchen sonft die Ver- tretung durch zwei Personen erforderlih i, genligt die Vertretung dur eine Person

Artikel 28. L

Regelmäßige Gegenstände der Tageßordnung für

die ordentlie Generalversammlung find: a. Entgegennahme des Geschäftsberihts, der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung, . Entgegennahme des Berichts der Revisoren, . Feststellung der Jahresbilanz, , FeststeZung der Jahresdividende, . Ertheilung dec Entlastung an Vorftand und Auffichtsrath, . Wahl von Mitgliedern des Aufsihttraths und Revisoren, g. anderweitige Vorlagen des Aufsihtsraths oder des Vorstandes. Attikel 29. ¿

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsraths, in dessen Behinderung dessen Stellvertreter bezw. das an Lebensjahren älteste Mitglied des Aufsichtsraths. Ift keine dieser Personen erichienen, eröffnet ein Mitglied des Bor- stands die Versammlung und läßt von dieser einen Vorsitzenden wählen.

Zur Beschlußfassung in der Generalversammlung ift die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Be- behaltlich der für einzelne Fälle abweichenden f stimmungen des Geseßes bezw. dieses Statuts, n forderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet, wen

es si um Wahlen handelt, das Loos, während An- träge bei Stimmengleihheit als abgelehnt gelten. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, beflimmt die Reihenfolge der Vorträge sowie den Ab- stimmungêmodus. Bei den Wahlen findet jedoch stets, sofern sie nit einstimmig durch Zuruf er- folgen, geheime Abstimmung durch Stimmzettel statt. Ueber die Beschlußfafsung der Generalversammlung wird ein notarielles Protokoll geführt, welches bom Norsizenden unterschrieben wird. Das Protokoll, dem ein Verzeichniß der vertretenen Altien anzufügen ift, hat für alle Aktionäre volle Beweiskraft. Das i eins, in dem die erschienenen Aktionäre oder Pertreter von Aktionären mit Angabe ihres Namens und Wohnorts sowie des Betrages der von jedem vertretenen Aktien aufzuführen find und das der Vorsitzende der Generalversammlung zu unterzeichnen hat, ist vor der ersten Abstimmung zur Einsicht vor- ulegen. i , Die ordnungsmäßig gefaßten Beschlüsse sind für alle Aktionäre verbindli. Artikel 30. Zu Beschlüssen über a. Erhöhung des Grundkapitals, b. Aenderung des Statuts und des Gesellschafts- gegenstandes, c. Entlaffung von Aufsichtsrath8mitgliedern aus ihren Funktionen,

4. Auflösung der Gesellschaft, ift eine Mehrheit von wenigstens drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals

crforderlih. l 4) Revisoren. Artikel 31.

Die ortentlihe Generalversammlung wählt jähr- lich 2 Revisoren ‘sowie einen erften und zweiten Stellvertreter derselben. Sie dürfen niht zugleich Mitglieder des Aufsihtsraths, des Vorstands oder Beamte der Gesellschaft sein Ihre Amisdauer er- lisht am Schlusse der nächsten ordentlichen Eeneral- versammlung.

Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.

Die Revisoren erhalten für thre Mühewaltung eine vom Aufsichtsrath festzuseßende Eatschädigung.

Artikel 32.

Die Neviscren haben die Javentarien, Jahres- rechnungen und Bilanzen zu prüfen und darüber an die Generalversammlung der Aktionäre schrift- li Bericht zu erstatten. Soweit hierzu erforder- lih, sind sle berechtigt, Einsicht in die Büger, Rechnur gen, Korrespondenzen und Urkunden der Ge- sellshaft zu nehmen.

Vierter Titel. Bilanz, Geschäftsbericht, Gewiunvertheilung, Neservefouds. Artikel 33. i Das Geschäftsjahr ift das Kalenderjahr. Die Bilanz wird auf ten 31. Dezember jedes

Jahres gezogen. Artikel 34.

Spätestens am 1. Apcil müssen dem Aufsihtsrath und den Revisoren die Bilanz nebst Gewinn- und Berlustrehnung, der Geschäftsberiht und die Vor- {läge über die Gewinnvertheilung für das vorauf- gegangene Geschäftsjahr vorgelegt werden.

Artikel 35. Die Jahresbilanz hat in getrennten Posten zu

enthalten A. uuter den Aktiven: Z

1) den Gesammtbetrag der zur Deckung der Hypo- thekenpfandbriefe bestimmten Hypotheken und Wertbpapiere;

9) den Gesammtbetrag der Kommunaldarlehen ;

3) den Gesammtbetrag der Kleinbahndarlehen ;

4) den Gesammtbetrag der rückständigen Hypo- thekenzinsen ;

5) den Gesammtwerth der Grundstück? der Ge- sellschaft unter gesonderter Angabe de3 Werthes des Bankgebäudes ;

6) die Gesammtbeträge der Bestände an Geld, an Wetseln und an Werthpapieren unter gesonderter Angabe des Betrags der eigenen Hypotheken - Pfandbriefe und Schuldver- schreibungen der Gefellshaft ;

7) den Gesammtketrag dzr Forderungen der Ge- fellshaft aus Lombardgeschäften ; :

8) den Gesammtbetrag der Guthaber bei Bank- hâusern ;

B. unter deu Pasfiven: Z

9) den Gesammtbetrag der im Umlauf be- findlihen Hypotheken- Pfandbriefe ;

10) den Gesammtbetrag der umlaufenden Kom- munal-Obligationen;

11) den Gesammtbetrag der im Verkehr be- findlichen Kleinbahn-Oeligationen ;

12) den Gesammtbetrag der Verbindlichke.ten der Gesellschaft aus der Annahme von Geld zum

__Zweck der Hinterlegung.

Die unter Nr. 9, 10 und 11 aufgeführten Schuld- vershreibungen sind zum Nennwerth einzuseßen und wenn fie zu verschiedenem Zinsfuß ausgegeben sind, so ift der Gesammtbetrag einer jeden Gattung gesondert aufzuführen.

Artikel 36.

In der Geroinn- und Verlustrechnung sind in ge- trennten Posten namentlich die Gesammtbeträge der in dem Geschäftsjahr von der Gesellshaft verdienten Hypothekenzinsen, Darlehnéprovisionen und sonstigen Nebenleistungen der Hypothekenshuldner, sowie der Gesammtbetrag der für das Geschäftsjahr von der Vank zu entrihtenden Pfandbriefzinsen anzugeben.

_ Artikel 37. i

In dem Geschäftsbericht ift ersichtlich zu machen:

1) die Zahl der zur Deckung der Hypothekcn- Pfandbriefe bestimmten Hypotheken und deren Vertheilung nah ihrer Höhe in Stufen von hôdstens 100 000 M;

2) die Beträge, welhe davon auf Hypotheken an landwirthschaftlihen und auf solche an anderen Grundstücken, auf Amortisations- Hypotheken und auf andere Hypotheken, auf Hypotheken an Baupläßen und an unfertigen, noch nicht ertragsfähigen Neubauten fallen ; die Zahl der Zwangsversteigerungen und die

ahl der Zwangsverwaltungen, welche in dem

eshäftsjahre auf Antrag der Gesellschaft bewirkt worden sind, sowie die Zahl der in dem Geschäftsjahre bewirkten Zwangsversteige- rungen und Zwangsverwaltungen, an welchen die Gesellschaft sonst betheiligt war ; die Zahl der Fälle, in welchen die Gesellschaft während des Geschäftsjahres Grundftücke zur Verhütung von Verlusten an Hypotheken hat übernehmen müssen, sowie der Gesammtbetrag dieser Hypotheken und die Verluste oder

Gewinne, welche sfi bei dem Wiederverkauf

übernommener Grundftücke ergeben haben;

die Jahre, aus welhen die Rückstände auf

die von den Hypothekenshuldnern zu ents

rihtenden Zinsen herrühren, sowie der Ge-

Mas der Nückstände eines jeden ahres;

6) der Gesammtbetrag der im Geschäftejahr er- folgten Rückzahlungen auf die Hypotheken, getrennt na den durch Amortisation und den in anderer Weife erfolgten Rückzahlungen; die Beschränkungen, welchen sich die Gesell- {haft hinsihtlich der Rückzahlung der Hypo- theken-Pfandbriefe unterworfen hat, getrennt nach den einzelnen Gattungen ter Hypotheken- Pfandbriefe ; der Mehr- und Mindererlös, welcher in dem Geschäftsjahr durh die Ausgabe von Hypo- theken-Pfandbriefen zu einem höheren oder geringeren Betrag als dem Nennwerth ent- standen ift.

Alle Angaben, welche Grundftücke betreffen, sind getrennt nach landwirths{chaftlihen und anderen Grundstücken und nah den Hauptgebieten zu machen, auf welche sich die Geschäststhätigkeit der Gesell- chaft erstreckt.

Artikel 38.

Sind Sypotheken-Pfandbriefe zu einem geringeren Betrag als dem Nennwerth ausgegeben worden, so darf in die Altiven der Bilanz ein Betrag auf- genommen werden, der vier Fünftheilen des Minder- erlô’es gleihkommt; von dem Mindererlö8s ift der Gewinn abzuziehen, den die Gesellshaft durch den Rückkauf von Hypotheken-Pfandbriefen zu einem geringeren Betrag als dem Neanwerth erzielt hat. Der demgemäß in die Bilanz eingestellte Aktiy- posten muß jährlih zu mindestens einem Viertheil abgeschrieben werden.

In einem Jahr dürfen die nah dieser Vorschrift in die Bilanz aufgenommenen Aktivposten zusammen mehr betragen als das Doppelte des Ueberschusses, den die Hypothekenzinsen für das Bilanzjahr ergeben, wenn von ihnen die Pfandbriefzinsen und außerdem ein Viertheil vom Hundert der Gesammtsumme der Hypotheken abgezogen werden; auch dürfen die be- zeichneten Aktivposten zusammen nicht den Betrag des aus\chließlich zur Deckung einer Unterbilanz be- stimmten Reservefonds übersteigen. Die durch die Ausgabe der Hypotheker-Pfandbriefe entstandenen Kosten, mit Einschluß der für die Unterbringung gezahlten Provisionen, sind ihrem vollen Betrage nach zu Lasten des Jahres zu verrechnen, in welhem sie entstanden sind. - j

Ansprüche der Geselishaft auf Jahresleistung?n der Lypothekenshuldner für die auf das Bilanzjahr folgende Z:it dücten niht in die Aftiven der Bilanz aufgenommen werden. » f

Artikel 39. ;

Sind Hypothekea-Pfandbriefe zu einem höheren Betrag als dem Nennwerth auêgegeben und hat die Gesellshaft auf das Recht verzichtet, die Hypo- theken-Pfandbriefe jederzeit zurückfuzahlen, fo ift der Mehrerlö3, soweit er den Beirag von eins vom Hundert des Nennwerths übersteigt, in die Passiven der Bilanz einzustellen. Die Gesellschaft darf über ihn während der Jahre, für welche die NRückzablung der Hypotheken - Pfandbriefe aus- geschlossen ist, alljährlich nur zu einem der Zahl dieser Jahre entsprehenden Bruchtheile verfügen. Die Verfügung if ausges{hlofsen, folange ein Mindererlös, der aus der Ausgabe von Hypotheken» Pfandbriefen unter dem Nennwerth entstanden ift, als Aftivposten in der Bilanz steht. Zur Tilgung eines solhen Mindererlöses, sowie zur Deckung des Verlustes, der für die Bank durch den Rückkauf von Hypotheken-Pfandbriefen zu einem den Nennwerth übersteigenden Betrag entstanden ist, darf der Mehr- erlós jederzeit verwendet werden.

Artikel 40.

Nah Genehmigung der Bilanz durhch die General- versammlung wird der erzielte Reingewinn wie folgt vertheilt :

1) fünf Prozent sind in den Reservefonds, der zur Deckung eines aus der. Bilanz si er- gebenden Verlustes zu bilden iît, fo lange ein- zustellen, als diefer Fonds den zehnten Theil des Gcundkapitals nicht überschreitet ; vier Prozent werd:n als Diridende auf das eingezahlte Aktienkapital vertheilt ; vos dem verbleibenden Ueberschuß finden fünf Prozent für den Spezialrejervefonds Verwendung.

Die Generalversammlung kann auf Vor- \chlaa des Aufsichtsraths und des Vorstandes die Bildung weiterer Reservefonds beschließen ;

4) von dem dann übrig bleibenden Betrag erbält der Aufsithtsrath zehn Prozent als Tantième;

5) der Rest wird nah Beschluß der General- versammlung als Superzividende unter die lftionâre verthcilt oder auf neue Rechnung vorgetragen.

Artikel 41.

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustre(nung werden na stattgehabter Generalversammlung obne Verzug im Deutschen Reichs-Anzeiger veröffentlicht.

Artikel 42.

Die Auszahlung der Dividende und Suver-

dividende findet jährlih spätestens vom 1. Juli

ab ftatt. Artikel 43.

Sm Februar und August jedes Jahres hat die Gesellichaft den Gesammtbetrag der Hypotheken- Pfandbriefe, welhe am leßten Tage des vergan- genen Halbjahrs im Umlauf waren, und den nah Abzug aller Rückzahlungen oder sonstigen Min- derungen ih ergebenden Gesammtbetrag der am leßten Tage des vergangenen Halbjahrs in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken, sowie den Gesammtbetrag der an diesem Tage in das Register eingetragenen Werthpapiere und des in der Verwahrung des KLTreuhänders befindlihen Geldes im Deutschen Reihs- Anzeiger bekannt zu machen,

Sind in dem Register Werthpapiere oder solche Hypothek-n eingetragen, die nicht ihrem vollen Be- trage nah zur Deckung von Hypotheken- Pfandbriefen geeignet sind, so ist in der Bekanntmachung an- zugeben, mit welhem Betrage die Werthpapiere oder die Hypotheken als Deckung nicht in Ansaß

kommen. Fünfter Titel. Auslösung. Artikel 44, Ein Beschluß, durch welchen die Gesellschaft auf- gelöst wird, darf nur in einer außerordentlichen Generalversammlung gefaßt werden.

Der Beschluß bedarf einer Mebrheit, die mindeftens drei Viertheile des bei der Beschlußfaffung ver- tretenen Grundkapitals umfaßt.

Sechster Titel. Aufficht Mes F MENnns ctifel 45.

Die GesellsWaft unterliegt der staatlißen Auf- sicht. Die Aufsicht erstceckt ih auf den gesammten Geschäftsbetrieb und dauert auch nach Auflösung der Gesellschaft bis zur Beendigung der Liquidation fort.

Artikel 46.

Die Aufsichtsbehörde ift befugt, alle Anordnungen zu treffen, welche erforderlih find, um den Ge-schäfts: betrieb der Gesellschaft mit den Merurn, der Saßung und den sonst in verbindliher Weise getroffenen Bestimmungen im Einklange zu erhalten. :

Sie ist namentlich befugt, jederzeit die Bücher und Schriften einzusehen, den Bestand der Kafse und die Bestände an Werthpapieren zu untersuchen, von den Verwaltungsorganen Auskunft über alle Ge- \chäftsangelegenheiten zu verlangen, einen Vertreter in die Generalversammlungen und in die Sihungen, der Verwaltungsorgane zu entsenden, die Ausführung von Beschlüssen oder Anordnungen zu untersagen, die gegen das Geseß, die Saßung oder die sonft in verbindlicher Weise getroffenen Bestimmungen ver- stoßen, die Berufung der Generalversammlung, die Anberaumung von Situnçen der Verwaltungsorgane sowie die Ankündigung von Gegenftänden zur Be- \{lußfafsung zu verlangen und, wenn dem Verlangen nicht entsprohen wird, die Berufung, Anberaumung oder Ankündigung auf Kosten der Gesellschaft selbst vorzunehmen.

Auch ist die Aufsichtsbehörde befugt, einen Kom- missar zu bestellen und zu bestimmen, daß für die Thätigkeit desselben die von ihr festzuseyende Ver- gütung an die Staatskasse entrichtet wird.

Siebenter Titel. Der Treuhänder und das Hypothekenregister. Artikel 47,

Die Ausfsihisbehörde bestelt nach Anhörung der Gesellschaft einen Treuhänder und einen Stellvertreter desselben.

Die Bestellung kann jederzeit durch die Aufsichts- behörde widerrufen werden.

Der Treuhänder erhält für feine Mübewaltung eine angemessene Vergütung. Der Betrag der vereinbarten Vergütung ist der Aufsichtsbehörde an-

zuzeigen. Artikel 48.

Der Treuhänder hat darauf zu ahten, daß die vorschriftsmäßige Deckung für die Hypotheken-Pfand- briefe jederzeit vorhanden is, und daß die zur Deckunz der Hypotheken-Pfandbriefe bestimmten Hypotheken und Werthpapiere vorschriftsmäßig in das Hypothekenregister eingetragen werden.

Ec hat die Hypotheken- Pfandbriefe vor der Aus- gabe mit einer Bescheinigung über das Vorhanden- sein der vorschriftsmäßigen Deckung und über die Eintragung in das Hypothekenregister zu versehen.

Gine in das Hypothekenregister eingetragene Hypothek sowie ein in das Hypothekenregister ein- getragenes Werthpapier kann nur mit Zustimmung des Treubänders in dem Register gelö\cht werden. Die Zustimmung erfolgt durch Unterzeichnung des Löschungsvermerks im Hypotbekenregister.

Artikel 49.

Der Treuhänder hat die Urkunden über die in das Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken fo- wie die in dasselbe eingetragenen Werthpapiere und Gelder im Geschäftslokal der Gefellshaft untec Mit- vershluß der letzteren aufzubewahren. Die Heraus- gabe der solher Weise aufbewahrten Gegenstände darf nur unter Beoktachtung der geseßlihen Vor- schriften erfolgen.

Er is verpflihtet, Hypothekenurkunden sowie Werthpapiere und Geld auf Verlangen der Gesell- haft berau8zugeben und zur Löschung im Hypo- thekenregistec mitzuwirken, soweit die übrigen in das Register eingetragenen Hypotheken und Werth- papiere zur Deckung der Hypotheken-Pfandbriefe ge- nügen oder die Gesfellshaft eine andere vorshrifts- mäßige Deckung beschafft. Ist die Gesellschaft dem Hypothekenshuldner gegenüber zur Auéhändigung der Hypothekenurkunde oder zur Löschung der vom Schuldner auf das Kapital geleisteten Abzaÿlungen verpflichtet, fo hat der Treuhänder die Urkunde au dann herauszugebza, wenn die bezeihneten Vorauë- fezungen niht vocliegen; wird die Hypothek zurückgezahlt, so ist das gezahlte Geld von dem Treuhänder unter Mitvershiuß der Gesellschaft auf- zubewahren.

Betacf die Gesfellshafi einer Hypotheken- urkunde nur zu vorübergehendem Gebrauch, so hat der Treuhänder fie heraus;ugeben, ohne daß die Ge- sellschaft verrflihtet ist, eine andere Deckung zu be-

hafen. Artikel 50.

Der Treuhänder ift ‘befugt, jederzeit die Bücher und Schriften dec Gesellsshaft einzusehen, soweit sie sih auf die Hypotheken-Pfandbriese und auf die in M Hypothekenregister eingetragenen Hypotheken be- zieben.

Die Gesellschaft if verpflihtet, von den Kapital- rück:ablungen auf die in das Hypothekenregister ein- getragenen Hypotheken sowie von fonitizen für die Pfandbriefgläubiger erheblichen Aenderungen, wel(We diese Hypotheken betreffen, dem Treuhänder fort- laufende Mittheilung zu machen.

: Artikel 51.

Die zur Deckung der Hypotheken-Pfandbriefe be- stimmten Hypotheken find von der Gesellshaft einzeln in ein Negister einzutragen. Ebenso sind die ersaß- weise zur Deckuang bestimmten Werthpapiere in das Negifter einzutragen; die Eintragung hat die ein- zelnen Stücke zu bezeichnen.

Im Januar und Juli jedes Jahres ist eine von dem Treuhänder beglaubigte Abschrift der Gin- tragungen, welche während des leßten Halbjahres in das Hypothekenregister vorgenommen worden sind, der Aussihtsbehörde einzureichen.

Achter Titel. Beleihung von Grundeigenthum. Artikel 52

r é Die Gesellschaft beleiht nur inländishe Grund- stücke und der Regel nah nur zur ersten Stelle. Darlehen unter eintausend Mark werden niht ge-

währt. Artikel 53, Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grundstücks nicht übersteigen. Artikel 54.

Der bei der Beleihung gngenommene Werth des

Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth uiht übersteigen. Bei

der Feftftellung dieses Werths sind nur die dauernden Eigenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu be- rücksihtigen, welhen das Grundstück bei ordnungs- mäßiger Wirthschaft jedem Besißer nahaltig ge- währen kann.

Die zur Deckung der Hypotheken-Pfandbriefe ver- wendeten Hypotheken an Bauplägen fowte an solchen Neubauten, welhe noh nicht fertiggestellt und er- tragsfähig sind, dürfen zusammen den zehnten Theil des Sesammtbetrags der zur Deckung der Hypotheken- Pfandbriefe benußten Hypotheken sowie den halben Bee trag des eingezahlten Grundkapitals nicht überschreiten. Im übrigen sind Hypotheken an Grundstücken, die einen dauernden Ertrag niht gewähren, insbesondere an Gruben und Brüchen, von der Verwendung zur Deckung von Hypotheken-Pfandbriefen ausgeschlossen. Das Gleiche gilt von Hypoth:ken an Bergwerken.

Hypotheken an anteren Berechtigungen, für welche die sih auf Grundstücke beziehenden Borschriften An- wendung finden, sind von der Vecwendung zur Deckung von Hypotheken- Pfandbriefen ausgeschlossen, sofern die Berechtigungen einen dauernden Grtrag

nicht gewähren. s Artikel 55.

Der Aufsihtsrath erläßt die Anweisung über die Werthermittelung. Die Anweisung bedarf der GVe- nehmigung der Aufsichtsbehörde. Will die Gesfell- haft auch das Beleihunggeshäft in dem Gebiet eines Bundeéstaats betreiven, in dem sie nit ihren Sitz hat, fo ist die Anweisung auch der Uuffichts- behörde dieses Bundesstaats einzureichen.

Artikel 56. i

Die bypothekarishen Darlehen find in Geld zu gewähren. Die Gewährung von Darlehen in Hypotheken-Pfandbriefen der Gesellschaft zum Menn- werth i nur mit ausdrückliher Zustimmung des Schuldners zulässig. In diesem Fall ift dem Squldner urkundlich das Recht einzuräumen, die Rückzahlung der Hypothek nah feiner Wahl in Geld oder in Hypotheken-Pfandbriefen der Géfell- saft, die derselben Gattung angehören wie die empfangenen, nah dem Nennwerth zu bewirken. Hypotheken- Pfandbriefe, die bei der amtlichen Fest- stellung des Börsenprei}es niht unterschieden werden, gelten im Sinne dieser Vorschrift stets als zu der- telben Gattung gehörig.

Artikel 57. |

Die Grundzüge der Bedingungen für die hypo- thekarishen Darlehen werden vom Aufsichtsrath feft- gestellt und find der Aufsichtsbehörde zur Geneh- micung einzureichen. In den Betiagungen ift namentli zu bestimmen, welhe Nachtheile den Schuldner bei niht rechtzeitiger Zahlung treffen, sowie unter welhen Vorausseßungen die Gesellschaft befugt ift, die vorzeitige Rückzahlung der Hypothek

zu verlangen. Artikel 58.

In den von der wesellshaft verwendeten Dat- lebensprosp:kten und Antragsformularen sind alle Bestimmungen über die Art der Auszahlung der Darleben, über Abzüge zu Gunsten der Gesellschaft, über die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und der sonst dem Schuldner obliegenden Leistungen, über den Beginn einer Amortisation und über die Kündigung und Rückzahlung aufzunehmen.

Artikel 59.

Im Fall einer Vershlehterung des beliehenen Grundstücks oder seiner Zubehörstücke, der ein unwirthschaftlißes Verfahren des Schuldners niht zu Grunde liezt, is die Gesellsshaft, nahdem sie vorher eine angemessene Frist zur Wiederher- stellung des ordnungs8mäßigen Zustandes gewährt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist, berechtigt, fh sofortige Befriedigung aus dem Grundftück in Ansehung des Betrags zu verschaffen, für welchen in dem verminderten Werthe des Grundstücks nit mehr die nach dem Geseß oder dem Statut erforder- live Deckung vorhanden is. Ueber diesen Betrag hinaus darf sih die Gesellshaft für den Fall einer NBerminderung des Werths des Grundstück3s das Recht, die vorzeitige Nückzahlung der Hypothek zu verlangen, nit ausbedingen. Die Gesellschaft darf ih für den Fall, daß ein Theil des Grundftüds veräußert und die Unschädlichkeit der Veräußerung für die Berechtigten nah Maßgabe der Lande8gefeßze von der zuständigen Behörde festgestellt wird, keine weiteren als die ihr geseßlich zustehenden Rechte auf Sicherstellung oder Befriedigung vorbehalten. Es darf niht bedungen werden, daß die Gesellshaft im Fall ihrer Auflösung die vorzeitige Nückzahlung der Hypothek verlangen kann.

Artikel 60.

Dem Schuldner is urklundlih das Neht einzu- räumen, die Hypothek ganz oder theilweise zu [ündigen und zurüdckzuzaßhlen.

Das Recht der Rückzahlung darf nur bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren ausgeschloffen werden. Dieser Zeitraum beginnt mit der Aus- zahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung in Theilbeträgen mit der leßten Zahlung. Wird nach der Auszahlung des Darlehens eine Vereiu- barung über die Zeit der Nück,ablung getroffen, so beginnt der zehnjährige Zeitraum mit der Verein- barung.

Die Kündigungsfrist darf neun Monate und bei Hypotheken, welhe die Gesellschaft kündigen kanu, auch die der Gesellshaft eingeräumte Kündigungsfrift nicht überschreiten.

Soweit es nicht gestattet ist, das Recht des Schuldners zur Rückzahlung der Hypothek aus- zuschließien, darf sh die Gesellschaft eine Nüd- zahlungsprovision oder die Bestellung einer Sicher- heit bei der Kündigung nicht ausbedingen.

Artikel 61.

Bei Amortisations- Hypotheken darf zu Gunsten der Gesellshaft ein Kündigungsreht nicht bedungen werden. Eine Vereinbarung, welhe der Gesellschaft das Recht einräumt, aus besonderen in dem Vers halten des Schuldners liegenden Gründen die Rü- zablung der Hypothek voc der bestimmtea Zeit zu verlangen, wird hierdurch nicht berührt.

Die Jahresleistung des Schuldners darf nur die bedungenen Zinsen und den Tilgungsbeitrag ent-

halten. : Artikel 62.

Der Beginn der Amortisation darf für einen zehn Jahre nicht übersteigenden Zeitraum hinaus- geshoben werden. Ift in einem folhen Fall in- folge der Hinausshiebung der Amortisation außer den bedungenen Zinsen ein Betrag an die Bank zu entrihten, so ist dieser in der Darlehensurkunde er- fichtlih zu machen.

Bon dem Beginn der Amortisation an dürfen die Jahreszinsen von keinem höheren Betrag als von dem für den Schluß des Vorjahres sih ergebenden

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