1900 / 51 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Feb 1900 18:00:01 GMT) scan diff

Restkapital berechnet werden: Der Mehrbetrag der Seh aleiftung ift n E zu verwenden. rtifel 63. E as Recht des Scholdners zur theilweisen NRück- ablt as Hypothek känn bei Amortisations: Hypo- theken in der Weise beschränkt werden, daß eine Zahlung von der Gesellschaft nur angenommen zU werden braucht; wenn die Zahlung dazu bestimmt und geeignet ift, die Tilgungszeit unter Bei- behaltung der bisherigen Höhe der Jahres- leistungen um ein Jahr oder um mehrere Jahre abzukürzen. Die Vorschrift findet jedoch feine Anwendung, wenn der Betrag der Zahlung den zehnten Theil des Restkapitals erreiht und der Schuldner verlangt, taß die späteren _Jahres- leistungen unter Beibehaltung der ursprünglichen Tilgungszeit herabgeseßt werden; in diesem Fall e bei Hypotheken an landwirthschaftlichen Grund- stüden der jäbrlihe Tilgungsbeitrag weniger als ein Viertheil vom Hundert des ursprünglichen Kapitals betragen ; L E hat einen neuen Tilgungs- lan aufzustellen. N Die Gul cat ist verpflichtet, in Ansehung der durch Amortisation getilgten Beträge zur Löschung im Grundbuch oder zur Herstellung eines Theil- Hypothekenbriefes nach den geseplichen Vorschriften mitzuwirken. Sie d E eh E Verpflichtung iht im voraus vertrag8mäßtg ve E Ra Gesellschaft hat nach Veröffentlichung der Jahreébilanz jedem Schuldner auf Verlangen mit- zutheilen, welher Betrag der Hypothek am Shluß des Vorjahres amortisiert war. Artikel 64. i Bei der Ablehnung von BeleihungÖtanträgen be- darf es der Angabe R E nicht. rtikel 65. ei der Bewilligung von Grundschulden finden die” fié hypothekarishe Darleben bestehenden Bes stimmungen sinngemäße Anwendung. Neunter Titel. Hypotheken: Pfandbriefe. Artikel 66. : Der Gesammtbetrag der auszugebenden „Hypo- theken- Pfandbriefe darf den fünfzehnfahen Betrag des eingezahlten Grundkapitals und des avs\chließlih zur Déeckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten Reservefonds

iht üb iten. A A Artikel 67.

Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlicjen Hypotheken-Pfandbriete muß in Höhe des Nenn- werths dur Hypotheken von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinéertrage jederzeit edeckt sein. s Die S ebana muß, soweit Hypotheken an land- wirthshaftlihen Grundstücken dazu verwendet werden, mindestens zur Hälste aus Amortifationét ypotheken bestehen, bei denen der jührliche Tilgungsbeitrag des S6uldners nicht weniger als ein Viertheil vom Hun-

dert des Hypothekenkapitals beträgt Die Gesellschast

darf jedo) falls solche Hypotbeken vor der Zeit

ü L ihrec Stelle bis zum Ab- L O lecalfiigen V Hypotheken | 9) Aus der Spczial-Reserveentnommen

laufe der plarmäßigen Tilgungszeit anderer Art zur Deckung benußen,

r ine Hypothek an einem Steht der Gesellscbaft ir Berdütung tines Ver lustes an der Hypothek eiworben hat, |o darf diele au Deckung K, Hypotheken-Pfandbriefen höwhstens mit der Hälfte des Betrags in Ansa gebracht werden, mit weldem sie vor dem Grwerbe des Grundstücks dur die Bank als Deckung in Ansatz

Grundstüdcke zu, das fie zur

gebraht war.

idzatl von pothbeken oder Ist infolge der Rückzaßlung Dr esbriebeks

aus einem anderen Grunde die e Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vor

d nd ist weder die Ergänzung dur andere D aihefei ol die Einziehung eines entsprechenden Dae von Hypotheken-Pfandbriefen sofort auk- führbar, so hat die Gesellshaft die fehlende Hypo-

die Gesellschaft 2 jedo bcretigt, mäßige Deposital- zinsen zu vergüten. aetitel 7K

ingelôöften Hyvothéken- Pfandbriefe werden in A Auisichtsratbsmitglieds, eines „Vor- standsmitglieds und des Treubänders als „ungültig

Lt. A Zehniter Titel. Kommunal-Darlehen und Kommunal-

Obligationen. wte inl fenden Kommunal esammtibetrag der umlaufenden - G muß in Höbe des Nennwerths jederzeit durch nicht byvothekarishe, an inländishe Körver- schaften des öffentlichen Rechts oder gegen Veber- nahme der Gewährleistung durch eine folche Körper- schaft ertheilte Darlehen von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Iit infolge von Rückzahlungen die erforderliche Deckung nicht vorhanden, so sind füc den fehlenden Betrag Wertbyaviere nach den für die Deckung von

[86052]

Rechnungs- Abschluß

Hypotheken-Pfandbriefen gegebenen Bestimmungen

Dien finden auf die Kommunal-Obli-

ationen die in den Artikeln 38, 39, 43, 47—51, 69 uno 70 enthaltenen Bestimmungen entsprehende wendung. E Gesammtbetrag der umlaufenden Kommunal- Obligationen darf den für die Ausaabe von Hypo- theken-Pfandbriefen A E ener fn d en HöHstbetrag n um mehr als de Rg BOE Theil übersteigen.

Elfter Titel. Kleinbahn-Darleheu uud Kleinbahn- Obligationen.

bn-Oblicationan, die auf Grund vou

Auf Kleinbahn- gationen, die au Datleben ausgegeten werden, die an Kleinbahn- unternehmungen gegen Verpfändung der Bahn ge- währt sind, finden die für die Kommunal-Obligationen gegebenen Bestimmungen sinnentf prechendeAnwendung. Der Gesammtbetrag der umlaufenden Kleinbahn-

A. Gewinn- und Verlvsti-Konto.

bligationen if in den Gesammtbetrag der um- Rae Hypotheken-Pfandbriefe einzurechnen und dürfen die Gesammtbeträge beider den für die leyteren fesigesezten zulässigen Höchstbetrag nicht überschreiten. E Aufsichtsrath stellt die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternebmungen maß» gebenden Grundfäge fest. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung der Aussihtsvehörde. Werden Kleinbahn - Daclehen an Kleinbahnunternehmungen gewährt, die nit ihren Sig in dem Bundes\taat der Gesellschaft haben, so sind die Beleihungsgrund- säße auch der Aufsichtsbet örde dieses Bundesftaates

einzureichen. a Zwölfter Titel. Uebergangsbestimmungen. Artikel 76.

Auf die Bilanz, die Gewinn- und Verluftrehnun und den Geschäftsberiht für das Geschäftsjahr 18 dürfen noch die Bestimmungen des bisherigen Statuts Anwendung finden.

r das 31. Geschäftsjahr vom 1. Fanuar 1599 bis 31. Dezember 1899.

Ausgabe.

Einnahme.

«“ [9

1) Reserve-Ueberträge aus dem Vor- Ae a eie 2) L VBORB —_— [—

2) Prämien-Einnahmef.741801230M4

Versiherungsfumme:

a. Vorprämie für dir-kt abge- geshlofsene Versicherungen . für übernommene Rückver- sicherungen . . - vacat

b. Nahschußprämie (25 9% der Vorprämie inkl. Ahs-

rundungen) C S 3) Nebenleistungen der VersiŸerten: a, Beitrag zum Reservefonds,

1009/0 der Vorprämte nach

&74des Statuts zuz Reserve-

fonds vereinnahmt: 4789644

20 „4 (\. Bilanz Po!. 4 der

Passiva). |

Þ. Policegebühren . . . « c, anderweit (nach § 30 der f Versicherungs - Bedingungen) 3 433

4 789 642

105 488

_1197 669/19

4) Zinsen (abzüglih der verau8gabten

M E S 5) Erstattete Prozeßkoftcn (abzüglich der 1899 verausgabten Koften) . 6) Kurêégewinn auf Werthpapiere 4 Auda E, C FARAT 7) Sonstige Einnahmen: {&ingänge auf früher avgeschriebene Forderungen . C 8) Aus dem Reje! vefonds: die dew selben im laufenden Jahre untec a- d zugeflessenen Ein- B

Y 1) Rückversicherungs-Prämie

| . für regulierte Schäden . | a a 210 961 & 79 S R

aungen reserviert

h (f. § 74 des Statuts)

3) Vorausbezahlte, noch nit verdiente

4 m Reservefonds: | QUA E der Vorprämie 478 96

5 987 311 nahme Pos. 3a)

180 T pi S 4, Wechselforderunaen aus 1899 s. Organisationskosten 6) Verwaltungskosten:

108 921

10 383

57 c. sonstige Verwaltungskoften: Gehälter. .

L und Drukkosten nfertionskoften : Bureaukcsten

leuhtung und Reinigu Organisationtkosten

785 405 756 Portokosten .

Bezirksvereint kosten . Allgemeine Unkosten .

E Es

Activa.

thekendeckung einstweilen dur Schuldverschreibungen 1) Forderungen:

des Reichs oder eines Bundesstaats oder dur @el zu Sieben, Die S)chuldverschreibungen dürfe

stens mit einem Betrag in Ansaß gebrack&t werden, s e R fünf vom Hundert des Nennwerths unter L

i jeweiligen Börsenpreise bleikt. E E s Artikel 68.

at die Gesellschaft ein Grundftück zur Verhütung vol Verlusten an einer ihr an dem Grundftüke zu- stehenden Hypothek oder Grundschuld bei der Zwangs- versteigerung erworben und an Stelle der gelösten Hypothek oter Grundshuld für sich eine Grundschuld eintragen laffen, so darf diese Grunds{chuld nur bis

n be do. do.

d, do. (aen Wechsel gestundet) . e. s

\hafts-Kasse in Berlin . . g. So dea bei der Reichébank

antheilig auf das laufende Jahr treffen . M

zur Hälfte des Betrags der vorher zu Gursten der 9) Kassenbestand

Gesellschaft auf dem Grundstück ruhenden Hypoth

oder Grundshulck als Deckung für Hypotheken-Pfand-

briefe Verwendung fien r ;

Die Hypotheken-Pfandbriefe werden nah eine

htrat ür jede Serie festzustellenden pon. A ufen auf Inhaber und

Schema ausgefertigt,

haben die für das Rechtzverhältniß zwischen d

(l t und den Pfandbriefgläubigern maß- " O Bestiamingin- insbesondere in Betreff der Kündbarkeit, zu enthalten. Die Gesellschaft darf der O n

Den Pfandbriefgläubigern darf

auf das Recht zur Rückzahlung Pfandbriefe höchstens für einen Zeitraum von ze Jahren verzichten.

ündigungsrecht nicht eingeräumt werden. ait Artikel 70.

Die Ausgabe von Hypotheken - Pfandbriefen, deren Ginlöfungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht

ttet. vit ÁArtikel 71.

ündi dec ausgegebenen Hypotheken- arte D or aSiabtung, erfolgt entweder auf Grund eines Be-

artdbriefe zur Sund einer Ausloosung oder auf

\{lusses des Aufsihtsraths.

In beiden Fällen ift sie nur auf einen Zinstermin L n “ac pag: Bas Yermiwe Ur Deutsehen Bei vet 6) Nod zu deckende Organisation skosten Bekanntmachung und dem Rükzablungstermin

air t Zeitraum von mindestens fechs Monaten liegen. Die Ausloosurg der Hypotheken-Pfandbriefe geschieht in Gegenwart eines Aussihtsrathsmitglieds,

Anzeiger bekannt gemaht werden.

ek | 3) Kapital-Anlagen :

2, Hypotheken und Grundschulden .

E Gentral-Genofsenscafté- Fasse:

er briefe à 95 29 briefe à 94.90

tenbriefe à 95.09 .

briefe à 96.00 .

d . . c. Wechsel (f. Aktiva 1a)

d. anderwtit 4) Bruttowerth der Grundstüde .

eines Vorstandsmitglieds und des Treuhänders. Ueber dei Akt ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von

den Anwesenden zu unterzeichnen ist, Rützahl eriolet légen Willi ferun Die zahlung erfolgt gegen Einlieferu Hypotheken-Pfandbriefe und der nicht fälligen Bi scheine in

in Abzug gebracht. 7 Von bem rad aczahlung bestimmten Termin

kaarem Gelde zum Nennwerih, Für

der nÿs

ab , den 9. Februar 1900.

hört die Verzinsung der Hypotheken-Pfandbriefe auf;

d 2. Rüditände d. Versicherten, Nahshuß aus 1897 do 1898

do. : do. 1899 do. vom Jahre 1899

usstände b. General-A-enten v. ‘Fahre 1899 f. Gutbaben bei der Preußischen Central-Genossen-

E im folgenden Jahre fällige Zinsen, soweit sie

vacat

b. Wertbpapiere nah dem Kurse vom 31. De- zember 1899 im Depot bei der Preußiscen

M 24075 3140/0 Schles. Rentenbriefe à 95.10 ; | 146 550 al 0/0 Preuß. Rentenbriefe à 94.75 1383 856 | Ie 3675 34 0/9 Rhein. - Westfälische Renten- nicht ern

3 000 3F 9% Brandenburgische / Renten- 16 080 349% Shlesioig- Holsteinishe Ren-

68 895 3109/9 Pomm. Rentenbriefe à 94.90 99 000 Sütlishe Pfandbriefe à 86.70 26 000 3X 9/6 Landschaftl. Central - Pfand-

66 500 34 0/o Ostpreußische ‘Prov. - Anleihe 51500 34 1/a Westpreußisthe Prov.-Änleihe 93 de 4 Ee

vacat

¿a BEL —- abgeschrieben | vacat —— [28

Norddeutsche Hagel-Versicherungs-Gesellschaft.

ehende Bilanz, sowie das Gewinn- und Verluft-Konto habe ih geprüft und mit den ordnungsmäßig geführten Büchern der Norddeutschen

fehlende Zinsscheine wird der entsprehende Betrag Hagel-Ver rungS N e D le ticauting gesunden. n

6 892 980/59 i B. Bilanz. d d 4

für festgestellte,

in Gelde zu {ch 3) Sonstige Passiva 4) Reservefonts :

Bestand am 1

118 297/88 57 975/24

b. 10 9/6 der

22 895/33: summe

2 847 | Davon sind g 15 276 N 65 381 85 833|— 24 960 62 111

48 023

die unter

Spezial-Reserve :

469 683

träglih v

| | wiesen . |

645 957/09 . Gruner, Genecal-Direktor.

vereideter Bücherrevi

9) Entschädigungen einschließli der Regulierungskosten :

b. für festgestellte, aber noch niht abgehobene Entschädi- teh c. 50/9 der Brutto „Swadensumme zum Reservefonds

b. 59/0 der Brutto-Schadensumme 283 812 A 10 S (siehe Bilanz Pos. 4c der Pa 5) Abschreibungen auf a. Immobilien .

E c e D ¡ irie (Verlust durch Kurs-Rückgang im Jahre

. Provisionen d. General-Agenten u. Agenten . b, Policagebühren-Antheil d. General-Agenten .

Kosten statistisher Arbeiten

Lokalkosten (Micthe, Heizung, Be-

Generalyersammlungskoften

Tagegelder und. Rzisckosten d. Ver- waltungbraths E gung

ür das fontrol. ülleD Einiiehuagekosten des Nahschufses . 22 522.07

Z E E e Le ( Zeichuß zur Wittwen- u. Waisen- und zur Beamten-Unterstügungs-

1) Reserve-Ueberträge auf das nächste Fahr:

Entschädigunaen .... « + + 2) ove 4s Grundschulden, sowie sonstige

davon sind verausgabt: L / zurückerstattete Beiträge für naGträg- li aufgehobene Versicherungen aus früheren Jahren

ierzu fommen laut § 74 des Statuts:

M Zinsen seines Naputalhetannes c. 5 9/6 Abzug von jeder zu

zahlendenEntschädigungs-

d. fonftige Einnahmen für

3 500 | siherungen . . « «_.-

Deckung der Ausgaben verwendet:

nahmen mit. .…_.

Bestand am 1. Januar 1899

5) Day nd abgeschrieben worden: A P Wechsel - Ausfälle u Ee

Ihren auf Nahschuß-Ausfälle aus 1396 M » » p auf Nahschußausfäliea. 1897 „, 789.14

o m ferner entnommen für nach-

ea ; Hag.-Gntschädigungen . . - dem Gewinn- und Berl Konto zur Begleichung über-

K M #4

vacat

E L 5 372 364 egulierungsfosten) .

283 812 5 656 304

vacat

Zinsen 4 M 20 A (vergl. Ein-

\siva).

vacat

65

l 91 145 S 193

vacat

735 290 49 821

. 6 221 226,32 15 038.98

29 923.—

4 141.07

3 036.25

13 039.86 24 291.53 7 512.60 6 714.21

ng) -

25 404.80

6 042.60 42 848.91 1 000.—

7418.01 21 1215 272/52 vacat

Summa.

P asSsiva.

aber noch nicht abgehobene

.vacat . vacat

ätende Lasten .

. Januar 1899 532 466

E 503/37 bleiben . | 9531 962/7:

17 256.12

Vorprämie . 478 964,20

«6 2603 812,10

euerte Ver- Tits 208

1317 368

5 373.31

“Summa . emäß § 75 d. Statuts zur

a.—d,. ührten Ein- E MENE s 785 405

bleiben . 120 351

23.95 255.50 1898 , 3433.73

General- bewilligte

on der

Berlusft-

756.33 bleiben .

6 892 980/59

M S

113 429/67

645 957

Summa .

R. Ohme, for am Ronen, Land- und Amtsgericht Berlin I.

M O1.

| Siebente Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Montag, den 26. Februar

R L E p

1900.

1. Untersuhungs-Sahen.

2. Aufgebote, Verlust- und Fundsachen, Mgen u. dergl.

3. Unfall- und Invaliditäts- 2c. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. 5, Verloosung 2c. von Werthpapieren.

E E E E

Oeffentlicher Anzeiger

6. Ko 7. Er 8. 9.

mmandit-Gesellschaften auf Aktien u. Aktien-Gesells{., werbs- und Wirthschafts-Genofsenschaften.

Niederlassung 2c. von Rechtsanwälten. Bank-Ausweise. 10. Verschiedene Bekanntmachungen.

10) Verschiedene Bekannt! machungen.

[86382] Allerhöchster Erlaß. Nachtrag zum Statut der Preußischen Central- Bodenkredit-Akttenaesellschaft.

Auf Ihren Bericht vom 17. d. Mts. will Jh hiermit genehmigen, daß das der Preußischen Central- Bodenkredit - Aktiengesellschast ¿zu Berlin unter dem 21. März 1870 ertheilte Privilegium zur Ausgabe von Inhaber papieren auch unter den nah dem nota- riellen Protokolle vom 24. November d. Js. ordnungs- mäßig beshlofsenen Statutenänderungen der genannten Ge!ellshaft in Kraft bleibt, vorausgeseßt, daß die Eintragung dieser Aenderungen in das Handelsregister unbeanstandet erfolgt.

Die Bertchtsanlagen erfolgen anbei zurück,

Neues Palais, den 27. Dezember 1899.

)v. Mi (ges) S tei, S gau stedt gge.) v. quel. v. Vammerstetn. nsledTt. ( Frhr. v. Nheinbaben. An die Minister der Finanzen, für Landwirthschaft,

Domänen und Forsten, der Justiz und des Innern.

* Nachtrag zu dem unter dem 21. März 1870, 28, Juni 1872, 2, Juni 1880, 30, August L886 und 12. Juni 1889 Landesherrlich vestätigten Statut der

Preußishen Central - Bodenkredit- Alliengesell/chaft.

An Stelle der Artilél 24 5, 6/8/13, 175 19; 20, 29, 30, 36, 40 Absaz 1, Artikel 41, 44 Absatz 2, Artikel 45, 49 Absatz 2, Artikel 50, 52, 53, 55 Ub- saß 2, Artikel 58, 60, 61, 62 Absatz 1, Artikel 63, 65, 606,67, 65,69 (L 72, 74 (b, (6, (7, 80; 81, 82, der-Ueberschrift- vor Artikel 83 fowie der Artikel 83 und 84 treten folgende Bestimmungen :

i Artikel 2:

Gegenstand des Unternehmens ift die Gewährung don Boden- und Kommunal. Kredit. Zu diesem Zweck ift die Gesellsch2ft zu nachstehenden Geschäften berechtigt : Y

1) Besißern von Liegenschaften und Gebäuden hypotbe?arishe Darlehne zu gewähren und Hypothekenforderungen zu erwerben ;

2) Darlehne zu gewähren an Preußische Provinzen, Kreise, Städte, Landes - Melioration®gesell- schaften und andere Preußishe Körperschaften des offentlihen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine folhe Körperschaft, sowie : Darlehne zu gewähren an deutsche Kleinkahn- Unternehmungen gegen Verpfändung der Bahn; auf Grund der uater Nr. 1 bis 3 erwähnten Geschäfte und je bis zum Belauf der Summen, welche die Gesellshaft aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbriefe (genannt Zentral- Pfandbriefe), Kommunal - Obligationen und Kleinbahn. Obligationen auszugeben und die- selben verlocsbar oder unverloosbarauézustellen ;

Das Gesellschaftskapital wird vorzugsweise den oben angeführten Geschäften gewidmet wérden.

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt :

5) Hypothekenforderungen zu beleihen, zu ver- äußern und für Rechnung von Grundbesißern gegen Sicherstellung einzulösen ;

6) den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren, jedoch unter Aus\{chluß von Zeitgeschäften zu betreiben ;

7) Geld- oder andere Sachen zum Zweck der Hinterlegung anzunehmen, insbesondere um dafür die Erwerbung von Hypotheken zu ver- mitteln oder dafür Pfandbriefe, Kommunal- Obligationen oder Kleinbahn - Obligationen auszußändigen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des hinterlegten Geldes die, Hälfte des eingezahlten Grundkapitals niht überfteigen darf ; die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen ; verfügbares Geld nußbar zu machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf der von ihr ausgegebenen Zentral - Pfandbriefe und Obligationen und solher Wechsel- und Werthpapiere, welche nah den Vorschriften des Bankgeseßzes von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Werthpapieren nah einer vom Verwaltungsrath festzustellenden Anweisung. Diese hat die beleihungsfähigen es und die zulässige Höhe der Beleihung estzusetzen.

Die Gebühren- oder Provisionssäße, welche die gelellsaft bei ihren Geschäften zu erheben hat, be- immt der Verwaltungsrath.

Artikel 4: f di Die Bestimmung im Art. 3 bezieht sich nicht auf

e Erwerbung eines Geschäftslokals, wenn dieselbe als nothwendig oder nüßlih erkannt werden follte. gz éine solhe Erwerbung darf ohne vorgängige Zu-

mmung des Verwaltungsraths nit geschehen.

Artikel 5 :

Die Gesellschaft is berechtigt :

1) auf Grund des ursprünglihen Grundkapitals

von 36 000 000

a. Zentral-Pfandbriefe und Kleinbahn-Obli- gationen bis zum zwanzigfachen,

b, Kommunal - Obligationen unter Fiat rechnung der umlaufenden Zentral-Pfand- briefe und Kleinbahn-Obligationen bis zum vierundzwanzigfachen

2) auf Grund einer etwaigen Erhöhung des

Grundfkopitals

a. ‘Zentral. Pfandbriefe und Kleinbahn-Obli- gationen bis zum fünfzehnfa&zen,

b. Kommunal - Obligationen unter Hinzu- rechnung der nah § 2a. umlaufenden Zentral- Pfandbriefe und Kleinbahn-Obli- gationen bis zum achtzehnfahen

Betrage der auf die Kapitalserhöhung er-

folgten Einzahlung und der auss{ließlih zur

Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung

A Eee bestimmten Neserve-

on

auszugeben.

Bei der Berehnung zu 2 bleiben die Reservefonds, welhe bei Erreichung der nah Nr. 1 zulässigen Höhstbeträge vorhanden waren, außer Betracht.

Artikel 6:

Das Hypothekengeshäft der Gesell|haft, sowie die Gewährung von Darlehnèn an Kleinbahn-Unter- nehmungen (Art. 2 Nr. 3) is auf das Gebiet des Deutschen Reichs, die Gewährung von Darlehnen

Gebiet des Preußischen Staats beschränkt.

Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht an- wendbar auf den Fall, wenn die Gesellschaft sih zur Deckung für etwa gefährdete Forderungen Hypothek im Auslande bestellen läßt.

Arkikel 8:

Alle von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- machungen erfolgen durch den Deutschen MReichs- Anzeiger. Jede Bekanntmachung gilt als gehörig ergangen, wenn sie einmal vgeidöffentliht ift, es sei denn, daß das Gese oder das Statut in dem gegebenen Falle eine mehrmalige Veröffentlihung verlangt.

Die Bekanntmachungen werden von der Direktion erlassen, soweit nicht der Erlaß dem Präfidenten oder dem Verwaltungsrath ausdrüdcklih übertragen ist, und zwar unter der Firma Preußishe Zentral-Boden- kredit-Aktiengefellshaft mit der Unterschrift „Der Präsident“ oder „Die Direktion" oder „Der Ver- waltungsrath“, je nach der Stelle, von welcher die betreffende Veröffentlihung ergeht.

j Artikel 13:

Die bei einer Erhöhung des Grundkapitals aus- zugebenden Aktien werden gleichfalls auf den Inhaber auégefertigt, die etwaigen Interimsscheine auf Namen. Dieselben follen auf einen Betrag von je 1200 M gestellt und nach einem vom Verwaltungs- rath festzustellenden Schema ausgefertigt werden.

: Artikel 17:

Sowohl den Interims\einen als auch den Aktien find Gewinnantheilsheine auf zehn Jahre und Er- neuerungss\{eine nah den von dem Verwaltungsrath festzustellenden Schemas beizufügen. Nach Ablauf des leßten Jahres werden gegen Einlieferung der Er- neuerungssheine neue Gewinnantheilsheine auf je ¿ehn Jahre ausgegeben werden.

Bei Aushändigung der Aktien müssen außer den Interimsscheinen und Erneuerungsscheinen au die bis dahin noch nicht fällig gewesenen Gewinnantheil- seine zurückgegeben werden.

Den Aktien, Interims\cheinen, Gewinnantheil- und Erneuerungs\ceinen können beglaubigte Ueberseßungen in fremde Sprachen beigegeben werden.

( Artikel 19:

Sind Aktien, Interimsscheine, Gewinrxantheil- oder Erneuerungs\heine infoloe einer Beshädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, fo kann der Berechtigte, sofern der wesentlihe Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicerbeit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Ertheilung einer neuen Urkunde gegen Aushändi- gung der beshädigten oder verunftalte1en verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzufchießen.

Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Aus- reichung neuer Aktien und Interimsscheine an Stelle der beschädigten oder verloren gegangenen nur nah gerihtliher Kraftloserklärung der leßteren zulässig.

_ Artikel 20:

Gewinnantheilsheine sind, wenn sie nicht inner- halb 4 Jahre, vom 31. Dezember desjenigen Jahres gerehnet, in welhem sie fällig geworden sind, zur Einlösung vorgelegt worden, werthlos, und die be- treffenden Gewinnantheile verfallen der Gefellschaft. Abhanden gekommene oder vernihtete Gewinn- antheilsheine können im Wege des Aufgebots- verfahrens nicht für kraftlos erklärt werden.

It ein Gewinnantheilshein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige FInhaber den Verlust der Gesellshaft vor Ablauf der vierjährigen Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige Jn- haber nah dem Ablaufe der Frist die Leistung von der Gesellschaft verlangen. Der Anspruch if aus- geschloffen, wenn der abhanden gekommene Sein der Gesellschaft zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerihtlich geltend ge- macht ift, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerihtli®e Geltendmahung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspru Ls in 4 Jahren.

Ein gerihtliches Aufgebot beschädigter oder ver- lorener Erneuerungs\cheine findet nicht statt.

Neue Gewinnantheilsheine für eine Aktie dürfen aber an den Inhaber des zum Empfange der Scheine ermächtigenden Erneuerungssheines niht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Aktie widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Aktie auszuhändigen, wenn er die Aktie vorlegt.

Artikel 29:

Der Verwaltungsrath (Aufsichtsrath) soll aus 18 von der Generalversammlung der ‘Aktionäre zu wählenden Mitgliedern bestehen, von welchen wenigstens 14 Inländer sein und wenigstens 6 in Berlin ihren Wohnsiy haben müfsen.

Die Namen derselben sind in den Gesellschafts-

an öoffeutlihe Körperschaften (Art. 2 Nr. 2) auf das

Artikel 30:

In der ordentlichen Generalversammlung eines jeden Jahres scheiden von den Mitgliedern des Ver- waltungsraths diejevigen 6 aus, welde die längste Dienstzeit haben Bei gleih langer Dienstzeit ent- \heidet das von tem Vorsißenden zu zichende Loos.

Artikel 36:

Der Verwaltungsrath beschließt über die Ange- legenheiten der Gesellschaft, soweit diese niht der alleinigen Entscheidung der Direktion oder des Prä- fidenten vorbehalten find.

Die Beshlüfsse werden mit einfaher Stimmen- mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsraths ge- faßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das durch die Hand des Vozrisißenzen zu ziehende Loos. Für Wahlen findet das im Art. 53 vorge- \chriebene Verfahren statt. :

Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Befugnissen des Verwaltungsraths gehören insbe- sondere zu dessen Geschäftskreis :

a. die Vorberathung und Beschlußfassung über die von der Verwaltung an die Generalver- sammlung ergehenden Anträge, insbesondere wegen FeststeUung der Bilanz;

. die Errichtung von Zroeigniederlafsungen und Agenturen der Gesellschaft ; . die Festseßung der allgemeinen Bedingungen für das Darlehnsges{chäft und für die Aus- gabe und Ausfertigung von Zentral-Pfand- briefen, Kommunal- und Kleinbahn-Obliga- tionen ; . die Feststellung des Geshäftsreglements für die Direktion der Gesellshaft und für die Verwaltung der Zweigniederlassungen uad Agenturen, sowie die erforderlihen Abände- rungen der bestehenden Reglements; . die Genehmigung der vom Präsidenten für jedes Jahr vorzulegenden Besoldungsetats und der Anstellungêverträge, welhe für mehr als drei Jahre ae[chlossen werden follen; . die Beschlußfassung über die Verwendung der Gesellshaftsfonds und über die allgemeinen Normen des Geldverkehrs ;

g. die Beschlußfassung über die Einforderung von Einzahlungen auf die Aktien.

Zu den sub c., f. und g. gedahten Beschlüssen ist die Mehrheit v on ¿wei Vritteln der Stimmen der in der Sißung anwesenden Mitglieder des Verwal- tungsraths erforderli.

Artikel 40 Abfay 1:

Die Generalversammlung der Aktionäre hat drei Revisoren, welhe nicht zugleich Mitglieder des Ver- waltungsraths sein dürfen, auf die Amtsdauer von 3 Jahren zu wählen. Alljährkih in der ordentlichen Generalversammlung \cheidet derjenige Revisor aus, welcher.die längste Dienstzeit hat. Die-Aussheidenden können wieder gewählt werden.

Artikel 41:

Wenn ein Revisor stirbt, austritt, oder dauernd an der Ausübung des Amts verhindert wird, haben die übrigen Revisoren fogleich einen Ersaßmann zu ernennen, welcher bis zur nächsten Generalversamm- lung der Aktionäre zu fungieren hat. Diese hat dann, und zwar für die Zeit, während welcher der Ausgeschietene zu fungieren Hätte, eine definitive Wahl vorzunehmen.

Artikel 44 Absatz 2: _Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind fämmtlihe Aktionäre, zur Stimmenabgabe nur diejenigen berechtigt, welche ibre Aktien wenigstens fünf Tage vor dem Zusammentritt der Generalver- sammlung in den Büchern der Gesellshaft auf ihren Namen haben eins{hreiben lassen und die Aktien zum Nachweise des Besiyes spätestens am Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung bei der Gesellshaft oder den anderweit dafür in der Gin- berufung der Generalversammlung bezeihneten und bekannt gemachten Stellen oder bei einem deutschen Notar hinterlegt haben. Artikel 45:

Jede Aktie über 600 giebt ihrem Besißer Eine Stimme, jede Aktie über 1200 4 Zwei Stimmen.

Kein Aktionär kann für sich und als Vertreter anderer Aktionäre zusammen mehr als 100 Stimmen

haben. Artikel 49 Abfay 2:

Veber die Verhandlungen ift ein gerihtlidhes oder notarielles Protokoll aufzunehmen, welches nicht die Diskussionen, sondern nur die Art und das Ergebniß der Beschlußfassungen und nah Angabe der Skruta- toren die Zahl der vertretenen Aktien und Stimmen anzugeben hat. Das Protokoll is mindestens vom Vorsitzenden, den Skrutatoren, den anwesenden Ne- viforen und den anwesenden Mitgliedern des Ver- waltungsraths zu unterzeichnen.

Artikel 50: Die ordentlihe Generalversammlung nimmt ins- besondere die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrech- nung und den Geschäftsberiht, sowie den Bericht des Verwaltungsraths und der Revisoren entgegen und beschließt über die Genehmigung der Jahres- bilanz und die Gewinnvertheilung sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungs-

raths.

Artikel 52: Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Be- \{lußfafsung vertretenen Grundkapitals ift erforder-

rung des Gegenstandes des Unternehmens der Gefell-

schaften oder die Bem ta leßterer. rtikel 53:

lih zu Beschlüssen über Aktien-Emissionen, Abände- [u entweder Amortisationsdarlehne

Stimmenmekrheit noch S:immengleichheit, so werden

diejenigen, welhe die meisten Stimmen erhalten

baben, in doppelter Anzahl der zu Wäblenden auf

die engere Wahl gebraht. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Artikel 55 Absatz 2:

c. Sodann find in Abzug zu bringen alle Ab- schreibungen und Rücklagen, welche abgesehen von den zu a, erwähnten von der Direktion und dem Werwaltungsrath der General- vèérsammlung vorgeschlagen und von dieser genehmigt werden.

Bon dem verbleibendem Uebers{uß werden :

1. 509% als Tantième für die Mitglieder des Verwaltungsraths,

. 5 9/9 als Tantième für den Präsidenten, die Direktoren und die Beamten der Gesellschaft zur Vertheilung nah einem vom Verwaltungé- rath zu bestimmenden Verhältnisse verwendet.

f, Der Rest gelangt als Superdividende zur Vertheciluig unter die Aktionäre.

Artikel 58:

Abgesehen von den Fällen, in welchen sfich die Ge- fellshast nach den geseßlichen Bestimmungen auflösen muß, und abgesehen von der Auflösung durch Ver- einigung mit einer anderen Gesellschaft, kann die Gesellschaft ihre Liquidation beshließen. Ein solcher Beschluß kann nur in einer außerordentlichen, eigens für diesen Zweck berufenen Generalversammlung ge- faßt werden.

In dieser Generalversammlung haben abweichend von den Bestimmungen im Artikel 44 alle Aktionäre, welche ihre Aktien bis zum dritten Tage ein\chließlih vor der Generalversammlung bei der Gesellschaft binterlegen, ein Stimmreht nah Maßgabe des Artikels 45, jedoch ohne die Beschränkung des Ab- sages 2 des Artikels 45. Der Beschluß erfordert die Stimmvertretung von zwei Dritteln des ein- gezahlten Grundkapitals und eine Mehrheit! von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals.

Ist das Grundkapital nicht im vorbezeichneten Verhältniß vertreten, so wird eine neue außerordent- lihe Generalversammlung berufen, in welcher der Beschluß gültig mit einer Mehrheit von drei Vierteln des alsdann bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt werden kann.

Artikel 60:

Die Aufsicht der Staatsregierung über die Gesell- schaft regelt sich nah § 4 des Neichs-Hypotheken- bankgeseßes. Sie wird unter Leitung des Ministers für Landwirtbschaft, Domänen und Forsten durch einen Staatskommissar ausgeübt, dem ein Stell- vertreter zu bestellen ift.

Dem Staatskommissar werden von der Aufsichts- bef örde gleichzeitig die Obliegenheiten übertragen, welhe nach 22 Absaß 2 und den §§ 30 bis 32, 41, 42 1. c. von dem Treuhänder wahrzunehmen sind.

Artikel 61: Die Gesellschaft gewährt hypothekarishe Darlehne nur auf folche Grundstücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschlofsen von der Be- leihung sind deshalb insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche. Bei Baugelderhypotheken darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehns- valuta nicht begonnen werden. Die zur Deckung für ausgegebene Zentral - Pfand- briefe bestimmten und nah den Borschriften des Hypothekenbankgesezes dazu geeigneten Hypotheken sind diesem Gesez entsprehend in das Hypotheken- register einzutragen.

_ Artikel 62 Absah 1:

Die Gesellschaft beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grundstücks nicht übersteigen. Landwirthschaftliße Grundstücke dürfen bis zu zwei Drittheilen ihres Werthes beliehen werden, \o- weit die Zentralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundftüde liegen, solhes gestatten.

Artikel 63: Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundftücks darf den durch jorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. Bei der Keltstenung dieses Werthes find nur die dauernden

igenshaften des Grundstücks und der Ertrag zu be-

rücksihtigen, welhen das Grundstück bei ordnungs- mäßiger Wirthschaft jedem Besißer nahhaltig ge- währen kann. Unter Berücksichtigung dieser Grundsäße hat der Verwaltungsrath eine Anweisung über die Werths- ermittelung zu erlassen. Die Anweisung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Artikel 65: Bei Gewährung hypothekarischer Darlehne kann die Gesellswaft bei ausdrückliher Zustimmung des Schuldners ftatt baaren Geldes ihre Pfandbriefe zum Nennwerthe in Zahlung geben und den Verkauf der- selben gegen Provision übernehmen. Den Schuldnern, welchen Pfandbriefe zum Nenn- werthe in Zahlung gegeben worden, ist das Recht zur Rückzahlung des Darlehns nach ihrer Wahl in Geld oder in Pfandbriefen, welche derselben Gattung angehören wie die empfangenen, ausdrüdcklih vorzu- behalten. Darlehne unter 1000 4 werden nicht bewilligt.

i Artikel 66:

Die Darlehne, welche die Gesellschaft gewährt, deren Tilgung n Jahresleistungen erfolgt, oder Darlehne ohne Amor-

schaft, Statutänderungen, Auflösung der Gesellschaft, | tisation, deren Nückzahlung in ungetrennter Su beziebentlih die Vereinigung mit anderen Gesell- | oder in Raten zu leisten ist. G E

Artikel 67 : Bei Amortisationsdarlehnen besteht die Jahres-

Alle Wahlen der Generalversammlung werden mit | leistung aus den bedungenen Zinsen und dem

Betrage des eingezahlten Grundkapitals und

blättern bekannt zu machen.

einfacher Stimmenmehrheit vollzogen. bei der ersten Abstimmung weder eine einfache

Ergiebt sich | Tilgungsbeitrag.

Die Zinsen werden ohne Rücksicht auf die all-

B Le t E I E S E E R I ivi E tain Ri G A A A