1900 / 63 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 Mar 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner

Menge

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Durch-

preis L j

13,14 11,00 13,60

9,90 11,00 11 09 11,89

13,50 13,09 12,67 11,00 13,00 14,09 13,50

14,00 12,79 14,00 16 00 12,00 12,69 1280 14,00

Swivelbein Kolberg . Stolp. . Bromberg Namélau. Trebnitz . Oblau

Brieg .

Bunzlau . Goldberg. Jauer .

Eilenburg Erfurt . Mi Goslar Lüneburg. Wesel. . München. Straubing - Regensburg - Meißen . Plauen i. V. Laupheim . Ravensburg. 14 50 U 14,00 Offenburg « A _- Roftock .. Ea s Waren i. M. . « « S —— Altenburg 13,00 Breslau « 11,30

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10,20

11,25 11/20

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Bunzlau . . Goldberg

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Mi Halberstadt . Eilenburg

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Paderborn .

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Wesel.

München .

Straubing . Regenéburg .

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Ravenéburg . 13 40 E 13,20 i E —— E e ao L M e Ss -— Braunschweig . « « ä A 13,20 E, E Ó s 12,20 E 6 a 09 11,50

13,60

13,00 13/00

11,20 10/00 11:00

11,40 11.40 12,00 11,10 10,00 11,80 11.30 13,00

10,00 1140 11,50 12,00 10,60 11,40 13,50 13,50 13,00

13,20 12,75 13 50 14,25 12 60 13 63 12,90 12,50 12,00

12,80

19,

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Ein liegender Strich (—) in den Spa

Nichtamlliches.

Entwurf

einer Polizeiverorduung, betreffend den Verkehr mit Mineralöleu.

B Die gegenwärtige Polizeiverortnung findet Arwendung auf Nob- petroleum urd tsen Dístillationtp1otukte (Petroleumätber, Gasclin, Benzin, Ligroin, Neolin, Nc phta, Petroleum. Cssenz, reftifiziertes Pe- troleum, Put:ôl, Schmieröl u. \. w.), aus Braurkoblentheer oder Steirkoklenibecr bereitete Oele (Photogen, Solaröl, Benzol u. \. w.) und Schieferöle.

C2,

Die im § 1 aufgeführten Flüssigkeiten werden, wenn sie bei einem Barometerstarde von 760 mm schon bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade des hundecttbeiligen Thermometers en'flamm- bare Däwpfe en1weichen lassen, zur Klafse I, im entgegengeseßten Falle zur Klafse 11 gerechnet. :

Die Ur: tasfuhung auf ihre Eniflammkarkeit bat mittels des Abel’¡hen Petroleumprobers unter Beachtung der von dem NReichs- kanzler gemäß § 2 der Kaiserliten Viro1drung vom 24. Febtuar 1882 (Reichs-Geschblatt Seite 40) erlassenen Vorschriften zu erfolgen.

T. Abschnitt. Vorschriften für die Klasse IL & 3. Mengen vox mebr als 500 0C0 kg bei Aufbewahrung in eisernen Behältern (tanks) oder von mehr als 20 000 kg bei anderer Auf-

en für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis niht vorgekommen

Noch: Gerste. 13,42 13,71 12,50 13 09

13,80 14,00 11,80 11,90

13 59 12,00 13,00 11,50

12,23 13,00

13,40 12,40 Se 14 09 14,50 14,00 15,00

13,47 13,73 12,80 15,09

15,00 14,50 15,0I 15,00

15,90

“— 14,25 16,00 13,50

16,10 14,50

13,50 15,00 14,00 15,77

18 09 14 0I

14,57 14.70

15,85 14,10 14 40 15,08

15,50 15,40

14 69 15,10 16,00 13,69

15,60 16,30 13,80 12,80

13,7L 13,50 14 03 11,89 13,59 13,00 12,20 13,89

14,50 15,00 14,13 12,380 16,00 15,00 16,50 1435 17,00 14,50 15,00 18,09 16 09 16,19 14,40 155) 14,70 15,50 16 20 16,50 14 09 14,00 14 80 14,39

13,42 12,03 13,80

11,90 12 00 11,59 12,80 12 40 14.00 14,00 13,20

14,00 14/50 14.00

15,10 13/00 1450

13,03 15.38 13 70 14,70 14 30 15,00 14 89 15,45

13,20 13,80 12,30

13,14 i1 50 13,60

9,90 11,50 11,00 12,20

13,50 13,00 12,93 11,00 14,09 14,00 14,00

15,00 13,00 14 00

14 09 13,70 14.80 13,30

Haser. 11,20 12 09 12 25 12,89 13,40

14,40 13,40 13,60 12,00 12,49 12 00 11,60 11,60

11,80 12 00 12,25 12,80 13,40

14,40

13,40 13.69 12 20 12.60 12 0I 12,03 11,60

11,20

11,75 12 40 12,80 14 32 14,00 13,80 13,20 13,40

12 20 11,60 11/20

11,00 11,20 11,60 11,50

11,60 11,50

10,70

11,75 12,00 12,80 14,32 14,90 13,40 13,20 13,40

12,20 11,60 10/80

11,00 10,40 11,60 11,50

11,60 11 00 12,009 11,70

13,60

13,00 13/00

11,20 10/40 11/00

12,09 11,80 12 30 12,10 12 20 12,40 12,30 13,20 12,50 12,20

12,50 13 50 11,60 12,00 14 39 14,590 14,50 13,25 16,00 13,60 14,40 14 00 15,25 17,09 18,75 17,20 99 14,20 .

14,03 14 00 80 14 09 136 14 50 375 15 00 628 16 25 14 13 60 1 260 12,65 240 14,00 .

14 00 ° 12,40 s

12,00 11,80 12,30 12.10 12,00 12,00 12,40 11,90 12 10

13,20 12,50 12,20

12,50 13,00 11,49 12,00 14,09 14 50 14 25 13,25 14,10 13.20 14 00 14,00 15,25 15,60 17,03 16,13 13,50 14,00 13,09 13 80 13,90 14,40 16,00 12 39 12,30 14,09 14,00 12,20

11,40 11,40 12,00 11,10 10,50 11,80 11,50 13,00

10,00 11,40 11,50 12 50 10,80 11.40 13,70 13,50 13,50

13.50 13,00

13,50 14,25 14 00 14,14 12 98 13,00 12,00

13,40 1350 13/60

12,60 12,00 13,093 11,20

14,00 14,00 14,00

14 00 13,20 13,60 13,75 14,75 15,20 15,61 15,59 ) 13,40

13,60

13,70

| 13 82 |

12,60 12,00 12,50 11,00

13,70 14,09 13,70

13 60 13 00 13,20 13,75 14,75 14 20 14 67 14 52 13,10 13,003

13,60 1355 13.80

1420 13.60 13 20 11,90

13,60 13,20 11,70

13,20 12,20 11,60

bewahrung dürfen nur auf besonderen Lagerböfen und nur mit Er- laubniß der Landeë-Polizeibehörte gelagert w:rden Diese Erlaubniß ist, falla nt besondere Umstände einzelne Abweichurgen als zulässig oder nothwendig erscheinen laffen, an folgende Bedingungen zu kaüpfen.

a. Die gelagerten Flüssigkeiten sowobl wie die zu ihrer Auf- nahme dienenden Bekälter, Erdzruben und Lagerschuppen müssen 50 m vcn allen außerhalb des Lagerhofes bfindlihen Gebäuden entfernt sein. Die Entfernung wird von den Bekbälterwänden, Schuppen- wänden und den Wänden der Erdgruben bis zu den Außenmauern der Gebäude gerehnet. Außerhalb des Lagerbofs sind akle Gebäude und Anlagen gestattet. Innechalb des Lagerhofs, jedoch in möglichst großer E: tfernung ron den Läzern, dürfen solhe Betrieb8gebäude und An- lagen errihtet werden, welde die Sicherheit niht gefährden. Dahin getôren z B. Wiegehaus, Reparatur- und Böôttherhaus, Gas- und Petroleum-Motoren.

Der Lagerbof wird durch die Erdgruben, Schuppen und Behälter einsließiih ter Sch-tzone gebildet.

b. Flüssigkeiten in besonde'er Umhüllung sind in Erdgruben oder in Scheppen zu lagern. Letztere müssen, wenn sie _niht massiv, fondern von Holz erbaut sind, von außen mit guter Dabpappe be- kleidet sowie mit harter Dachung, binreihenden Bliyableitern und genügenden Lüfturgsvorrihtungen versehen sein. Die Fenster der S e darh Drahtgitter cder dur Verglasung mit Draht- glas zu sihern. G

Die Lagerung ron Flüssigkeiten obne Umbüllung hat in eisernen Bekbältern zu geshehen. Letztere müssin vor Benußung durch Füllen mit Wasser auf ihre Dichtigk.it geprü!t werden und jollen eberfalls mit Bl:tableitern ordnungömäßig versehen sein. An den Behältern ift eine Lüftungseinrichtung anzubringen; über ihr ift ein Schirm auf-

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12,00 12,00

14,32 14,00

13,30

12,45 11,60

350 11,30 88 11,00 81 10,80

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196 11,55

197 11,60 560 11,20 1200 12,00

655 13,10 487 12,50

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1 090 13 62 13,72 1 863 13,67 13,47 5 177 1381 13,74 8 688 13.83 13,65 225 16 10 16,24 15 923 12 64 12,43 3976 12,40 12,32

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620

Bemerkungen. Die verkaufte Men e wied auf volle Doypelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchshnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen E ist, ein Punkt (.) in den leßten sechs Spalten, daß entsprehender Bericht f

zustellen, an defsen Umfang, ¡wisch:n Schirm und Behälterdecke, dic Oeffaung mit einem feinmashizen Meisingdrahtneß. welches ähnlich dem einer Davy'schen Sicherheits'ampe wiikt, zu schließen ift.

c. Die Sohle derjenizen Theile des Lagerbofes, welche zur Lagerung der Flüssigk-iten dienen, m1ß entweder tiefer als die sie umaebende Geländejohle liegen oder mit einem Ecddeiche oder einer massien Mauer in solher Stäcke umgeben sein, daß ein D bruch auélaufender Flü!ssi„keiten mit Sicherheit vermieden wird. Jn allen Fällen muß der dur Tieferlegung der Lagersohle gewonnenf und der Raum zwischen den Umfassungswänden groß genug sein, ia Falle des Auslaufens mindestens drei Viertel der dort aufbewahrten Flü!sigkeiten aufzunehmen.

d. Ja dem Lagerbofe darf nur bei Tageslicht oder unter Än wendurg guter, poliieilih geprüfter und genehmigter elektrischer Be- leuchtung oder poli,eilich g-prüfter und genehmigter Sicherbeits- lampen gearbeitet werden. ‘Das Anzünden der Scherheitélampen muß außerhalb des Lagerhofes erfolgen.

s. Das Betreten des Lagerbofes nah Ablauf der Tagesarbeit8¡eit

ist außer dem Wähter nur den dienfstlih dazu berufenen Beamten s.

stattet,

f. Feuer oder Li&t, außer dem unter a. (Gas- und Petroleuyt Motoren) und d. vorgesebenen, darf innerhalb des Lagerhofes nit brennen, au ift das Rauchzn innerbalb des Lagerhofes und das bringen von Zündwaaren in den Lugerhof untersagt. Diese Vor {riften sind an allen Eingangsthüren des Lagerhofes in augenfälliget Weise anzuschreiben.

g. Auf dem Lagaerhofe dürfen außer einer für den Wächter be- stimmten Wohnung Wohnräum: nit vorbanden sein. Der AufenthalW raum des Wächters ijt von den übrigen Theilen des Lagerhofeszd

ehl

ens 2 m hohe Mauer abzutrenuen und muß einen Au2gang

eine mind auserbalb_ des Lagerhofes . Die Bestimmungen eh f, ircten für diesen Raum bei genauer Beachtung der von der a jessionierenden Behörde füc jeden Fall besonders vorzushreibenden Sicherheitsmaßregeln außer Kraft. c h. Es if gestättet, daß die zur Aufnahme der Mineralöle dienenden Erdaruben. Schuppen und Bebälter auf. gewahsenem Boden ichtet werden, falls dieser genügende Tragfähigkeit besißt. Fehlt

: iese oder ergeben sich Thatsachen, die auf eine Berunreinigung des Bodens oder bes Grandwassers außerhalb des Lagerhofs schließen so iff die Lagersohle nach Erfordern der örtlichen Polizei-

aus undurhläsfigem, E ARE Ne Material herzustellen.

Mengen von nicht mehr als 500 009 kg, aber mehr als 50 000 kg bei Aufbewahrung in eisernen Bebältern (tanks) oder von nicht mehr als 20 000 kg, aber mehr als 1000 kg bei anderer Aufbewahrung dürfen nur mit landespolizeiliGer Erlaubniß gelagert werden. Die Erlaubniß iff i?_nach der Menze der zu lagernden Flü'sigkeit an die Bedingung der Freilassung einer Schußzzone von 10 bis 20 m zu nüpfen; im üb:igen find unter Anlehnung an die im § 3 enthaltenen Vorschriften die nah den örtlichen Verhältnifsen nothwendigen Be- dingungen vorzus:hreiben.

5.

Mengen von niht m-hr als 50 009 kg aber mehr als 2000 kg in eisernen Bebältern (tanks), dürfen nur nach vorauëgegangener Anzeige an die Ortspolizeibehörde gelagert werden. Eine Schußzone ist dann nicht erforderli, wenn die Bebälter ganz unter der Erde eingearaven und mit gut \chließendem Déeckel versehen sind.

Das Füllen von Straßen-Bebälterwagen und Fässern darf nur

einem úber oder neben den Behältern errichteten Wellblechhaufe oder Schr ppen erfolgen Wellblehhaus und Schuppen müssen mit Blizableitern versehen fein; die Schuppen müssen den Anforderungen des § 3b. enisprehzn. Die Vorschrift des § 3 f. findet auH in dem Wellblechbause oder dem Suppen Anwendung. Die Einholung einer polizeilihen Er-- laubniß is nit erforderli, doch ift die Lagerung der Ortspolizei- behörde vorher anzuzeigen. 86

Mengen von niht mehr als 2000 kg aber mehr als 1000 kg in cisernen Behältern (tanks) dürfen nur nach vorausgegangener Anzeige an die Orts- Polizeibehörde gelagert werden. Eine Schußzone ift dann nit erforderlih, wenn die Behälter luftdiht verschloffen find, Die Behälter sind möglichs| in Kellern und Höfen unter- zubrigen. Keller, welhe eine unmittelbare Verbindung mit folhen Treppenbäusern haben, die den cinzigen Zugang zu höher liegenden Wohnräumen bilden, dünfen zur Lagerung niht benußt werden.

Das Lagern zu ebener Erde ift gestattet, falls dafür gesorgt tft, daß ein Abfließea des Petroleums bei gewaltsamer Zerstörung des Behälters nicht ftatifinden kann, und im übrigen die Vorschrift des & 3f Say 1 gehörig beahtet wird. Die Füllung dieser Behälter aus Straßenwagen mittels Blechkannen oder einer angeschraubten Leitung ist gestattet. e

8 7.

Mengen von nicht mehr als 1000 kg, aber mehr als 300 kg unterliegen, w:nn si? in eisernen Behältern (tanks) gelagert werden, den Vorschriften des § 6. jedoch mit der Maß abe, daß es einer Anzeige an die Polizeibehörde niht bedarf und daß das Verbot der Lagerung in Kellern, die in unmittelbarer Verbindung mit Treppen- häusern tehen und den einzigen Zugang zu höher liegenden Wohnungen bilden, keine Anwendung findet. i

Geschi-ht die L1gerung nicht in eisernen Behältern, so darf sie nur nah vorausgegangener Anzeige an die Dctspolizeibehörde und unter den nahstehenden Bedingungen erfolgen. Die Flüssigkeiten dürfen nur in Kellern oder zur ebenen Erde belegenen Räumen gelagert werden, welhe feine Abflisse nach außen (Straßen, Höfen 2c.), keine Heizvorrihtungen und eine gute Ventilatioa haben. Der zur Lagerung dienende Theil dieser Räume muß mit einer aus feuersiherem Matecial her- gestelltzn, ununterb: o Henen Umfaffung von folher Höhe umgeben fein, daß der Raum zwischen den Umfafsungzwänden hinreiht, im Falle e E die ganze Menge der dort aufbewahrten Flüssigkeiten aufzunehmen.

Die Vorschrift des § 3f Sah 1 findet auch auf diese Räume Anwendung.

Die Lagerung kann ferner auf Höfen, in Gärten oder anderen eingefriedigten Grundftüen erfolgen, wenn das For! fließen der Flüssig- keiten durch Eingraben der Gebinde oder durch eine aus feuer- siherem Material hergeftellte Umfafsung verhindert wird.

_Das Umfúüllen der nach Makßgabe dieses Paragraphen gelagerten Flüssigkeiten in andere Gefäß: und die fonstigen geshäftlihen Ver- rihtungen damit dürfen nur bei Tageslicht oder unter Anwendung guter, polizeilich geprüfter und genehmigter elektrisher Beleuhtuang oder polizeilih geprüfter und genehmigter Sicherheitslampen vorge- nommen werden.

S 8.

In den Verkaufsräumen der Kleinhändler dürfen Flüssigkeiten bis zu 50 kg, wenn aber die Aufbewahrung in metallenen, mit Habn oder Pumpvorrichtung zum Abfüllen versehenen Gefäßen erfolgt, bis zu 300 kg aufbervahrt werden.

In den zum regelmäßigen Aufenthalt oder zum Verkehr von Menschen besttmmten Räumen, insbesondere Wohnräumen mit Ein- {luß der Küchen, unmittelbar an dieselben ans{ließenden Vorraths- râumen, Komtoren, Gast- und Schankwirthschaften und W-rk- n dürfen niht mehr als 20 kg der Flüssigkeiten aufbewahrt

rden. 1

0.

Für L1gerung von Mineral-Schmierölen in freiliegenden über- wölbten L1gerkellern, kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von der Vorschrift des § 5 bewilligen.

Bei Minecal-Schmierölen, deren Eniflammungs3punkt über 1200 Celsius liegt, kann sie auch Ausnahmen von den sonftigen Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn es sich um Mengen von weniger als 100000 kg bei Aufbewahrung in eisernen Behältern (tanks) oder von weniger als 40 000 kg bei anderer Aufbewahrung handelt.

11, Abschnitt. Vorschriften für die Klasse I.

8 11.

Mengen von mehr als 50 000 kg bei Aufbewahrung in eisernen Bekbältern (tanks) oder von mehr als 2(00 kg bei anderer Auf- wahrung dürf-n nur auf besonderen Lagerhöfen und nur mit Er- [laubniß der Landes- Polizeibehörde gelagert werden. Diese Gclaubniß ift, falls nicht besondere U uftände einzelne Abweihungen- als ¡ulässig toe ten 2thwendig ershzinen lassen, an folgende Bedingungen zu n. a, Die gelagerten Flüssigkeiten sowobl, wie au die zu ihrer Auf- nahme dienenden Behälter, Lagerschuppen und Erdgruben müssen m von allen außerhalb des Lagerhofs befindlihen Gebäuden ent- fernt sein. Die Entfernung wird von den Bebälterw-änden oder Yuppenwänden und den Wänden der Erdgruben bis zu den Außen- mauern der Me gerehnet. Auf dem Lagerhofe dürfen Betriebs- gebäude der Regel nah nicht errihtet werden. Man Werden zar Lagerung Behälter benußt, welche durch ein annloch befahren werden fönnen, so sind zwei Rettungétaue und M inter selbstthätigem Luftzutritt wirkende Athmungsapparate bereit n.

Glü! In dem Lagerhofe darf nur bei Tageslicht oder eleftrisch?:m f hliht mit dovpelter Umhüllung gearbeitet werden. Im übrigen aden die Bestimmungen des § 3 Ly prechende Anwendung.

Mengen von nicht mehr als 2000 kg und nit mehr als 22000 kg bei Aufbewahrung in eisernen Behältern aber von mehr

werden. Die Srclaubniß is je naŸ der Menge der zu lagernden Flüssigkeit an die Bedingung der Freilafsarg s Dous von 20—3v m zu kaüpfen. Im übrigen find die na den örtlichen Ver- bältnifsen nothwzndigen Bedingungen entsprehend den Vorschriften

des § 11 festzusetzen.

§ 13, Mengen von nicht mehr als 200 kg, aber mehr äls 15 kg

dürfen, abgesehen von der Aufbewahrung in eisernen Behältern, nuc

nach den Vorshrifen des § 7 Absay 2 ff. gelagert werden. Keller,

welche cine unmitteltkare Verbindung mit folchen Treppenbäusern haben, die den einigen Zuoang zu böher liegenden Wohnräumen bilden, dürfen jedoch zur Lagerung niht benuyt werden; an ein Umfüllen nur bei einem dem § llc. entsprehenden Lichte eifolgen.

; S 14. ;

___ In den Verkaufsräumen der Kleinhändler dürfen die Flüssigkeiten bis zu 15 kg aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung und der Verkauf darf, soweit es h um Mengen von mehr als 1 1 handelt, nur in Metallaefäßen, soweit es fih um geringere Mengen handelt, auch in vers{lossenen Glasflaschen erfolgen. Bet anderem als dem in § 11e. vorgesehenen Lit dürfen diese Flüssizkeiten niht aus einem Gef in ein anderes gefüllt, fon- dern nur mit dem Gefäß, in welchem sie sich befinden, dem Käufer überliefert werden.

S 15,

In den im § 9 bezeiGneten Räumen dürfen nit mehr als 2 kg der Flüssigkeiten aufbewahrt werden. Hinsihtlih der Gefäße, in welchen die Aufbewahrung erfolgen muß und hinsihtlich des Um- füllens in andere Gefäße gelten pie NMU sen des § 14 Absatz 2.

Der Transport von Glasballons, welhe die Flüsfigkeiten ent- halten, mittels Wagen ift nur unter BeobaŸhtung folgender Vorfihhts- maßregeln gestattet : R

a. Die Ballons müssen mit Strob, Heu, Kleie, Sägemekl, Infusorienerde oder ähnlichen lockeren Substanzen in starken Holz- kiften oder einzeln in foliden, mit einer gut befeftigten Shugdecke versehenen und mit hinreihendem Verpackungsmaterial ausgefütterten Körben oder Kübeln feft verpackt fein.

b. Jeder Wagen muß außer dem Kutscher von einer erwachsenen Person begleitet sein, auf ftarken Ahsfedern ruhen und die deutliche Aufschrist „fe1ergefährlih“ tragen.

c. Die Wagen dürfen nur im Schritt fahren.

d. Wenn Flüffigkett autfließt, so hat eine der begleitenden Per- sonen sofort der Polizeibehörde Anzeige zu machen, während die andere die Verbreitung der Flüssigkeit thunlihft hindert und das Publikum

fernhâlt. ITI. Abschnitt. Gemeinsame Bestimmungen.

8 17.

Gleizzitige Lagerung von Mineralölen der Klafsen T und II zusammen oder mit anderen brennbaren Flüssigkeiten.

Werden Mineralöle der Klasse T mit Mineralölen der Klase Il oder mit anderen brennbaren Flüssigkeiten in demselbzn Riume oder in folhen Käumen, welche nicht dur feuersihere, mit Oeffnungen nit versehene Scheidungen von einander getrennt sind, gelagert, \o finden auf sämmtliche Flüssigkeiten die für die Mineralöle der Klafse I gegebenen Vorschriften Anwendung.

Werden Mineralöle der Klafje 11 in der vorstehend (Absagz 1) a»gegebenen Weise mit anderen brennbaren Flüssi;keiten zusammen gelagert, so finden, unbeshadet der für leßtere etwa bestehenden strengeren Vorschriften, auf sämmtlihe Flüssigkeiten die für die Mineralöle der Klafse IT gegebenen Vorschriften Anwendung.

S 18. Lagerung leerer Fässer.

Falls das nicht auf einem Petroleumlagerhof aufgestapelte Lager leerer Fäffer mehr als 570 Stück enthält, ift der Ortëpolizeibebörde ein Lageplan einzureihen, auf welhem das Lager leerer Fäffer angegeben ist. Falls die Lager nicht durch ihre ifolierte Lage, turch cinen Graben oder auf andere Wrise gegen unbefugtes Betreten und geaen die Gefahr der Uebertragung des Feuers genügend ges{üßt find, müssen fie mit einer dichten, 2—2t m boben Umiäumung von Holz, bezw. bei feuergefährlicher Nachbarshaft von Wellblech umgeben sein, Die Stapel der Fässer müfsen 5 bis 10 m von E, Os entfernt sein.

Diese Verordnung findet niht Anwendung auf die Aufbewahrung der im § 1 bejeihneten Flüssigkeiten an den Gewinnunaésftätten des Nohpetroleums und in Fabriken, in welchen diese Stoffe hergestellt werden. h

Sie findet sinngemäße Anwendung auf Fabriken, in denen die Flüssigkeiten bea1beitet oder zu tehnischen Zwecken verwendet werden, sofern diese niht zu den gemäß § 16 der Gewerbeordnung genehmi- gungsrflihtigen Anlagen gehören.

0. Uebertetungen dieser Verordnung werden, fofern niht die Be- stimmungen des Strafgeseßbuh8, insbesondere § 367 Nr. 5 An- wendung finden, mit Geldstcafe bis zu... . M bestraft.

Deutscher Reichstag. 164. Sißung vom 10. März 1900, 1 Uhr.

Ueber den Anfang der Sißung wurde am Sonnabend bereits berichtet.

Die zweite Berathung des Geseßentwurfs, betreffend die Shlachtvieh- und Fleishbeschau, wird fortgeseßt. __Die S8 3 bis 7 werden ohne Debatte in der von der Kom- mission vorgeschlagenen Fassung angenommen.

Nach § 8 der Vorlage follte die Untersuhung nah der Schlachtung bei Schweinen, deren Fleisch niht ausshließlich zur Verwendung im eigenen Haushalt bestimmt ist, sich auch auf Trichinen zu erstrecken haben. Nach den Besch üssen der Kommission kommt diese Bestimmung in Fortfall. Die Abgg. Albrecht und Genossen (Soz.) beantragen folgende Fon „Die Untersuchung nah der Schlachtung hat sich bei Schweinen auh auf Trichinen zu erstrecken“.

Abg. Wurm (Soz.) bejürwortet diefen Antrag, der ganz allgemein die Trichinenschau, eine unbedingte hyzienishe Nothwendigkeit; durh- führen wolle.

_Abg Graf von Oriola (rl.): Die Regierung hat ausdrücklih erklärt, daß sie den Hausschlahtungen gegenüber die obligatorische Trichinenshau nicht für nothwendig bält; in den Motiven fteht zu lesen, daß dieselbe den Einzelstaaten überlassen bleiben kann, sofern dafür nah den Verbältniffen und Lebensgewohnheiten dir betreffenden Gebiete ein Bedürfniß vorhanden sei. Die Herren Sozialdemokraten wollen mit ibren Vorschläzen nur den kleinen Bauer unzufrieden machen; sie ziehzn sich dann_ hinter die Firma des ländlichen Arbeiters zurü, Auf der andern Ste leiften sie dagegen dem Hereinkomm-n des aus- ländischen Fleisdes mit wunderbarft-m Liberalismus Vorschub. Selbst wenn § 8 fortiällt, wird an den bestehenden Gesegen ni1s geändert; wo Trichinenshau besteht, bleibt sie bestehen wo nicht, kann sie durch Landesgeset eingeführt werden.

Von den Sozialdemokraten wird namentlihe Ab- stimmung beantragt.

Abg. Graf von Klinckowftroem (d. konf.): Damit wollen die Herren Obstruktion treiben und womöglich das Haus bes{lußunfähig machen. Graf Oriola hat die Taftik der Sozialdemokraten sehr richtig und vollitändiz durchshaut; fie wollen nihts als die Un-

kg dürfen nur mit [andeépolizeiliher Erlaubniß gelagert

auch

Tandwirths{haftlihen Arbeiter über die Tragweite des Gesezes riwtig aufklären. Kommen Sie später einmal in die Devi fo dürften Sie gut tbun, sich etwas vorsichtig zu benehmen. Sie wollen in die Majo.ität einen Apfel der Zwietracht hinein-- werfen, das ift aber cin fauler Apfel. Gerade aus Süddeutschland ist Einspruch erhoben worden, und auch die süddeutshen Regierungen stehen auf dem Standpunkte der Ablehnung einer solchen reihsgeseß- lien Bestimmung; deshalb bravchen wir auch nicht auf dem Vor- {lag der Vorlage zu bestehen, Es liegt 1udem darin ein Theil des von den Parteien ges&lofscnen Kompromifses

Aba. Singer (Soz.) bemerkt zur Geschäftsordnung, daß seiner Partei jede Obstruktion fernliege; bei der Ueberreihung des Antrags a E Da hate. E s Pcâsidenten autdrücklich ge-

en, den Antrag erft zur Kenntniß zu bringen, wenn eine beshluß- fähige Anzahl vorhanden sei. q E

Präsident Graf von Ballestrem bestätigt dies.

Abg. Marbe (Zentr.) tritt als Süddeutiher auf Grund der im Badischea herrshenden Verbältnisse für die Streichung des § 8 ein.

Abg. Schrader (fr. Vag.): Das amerikanishe Schweinefl-is{ hat noch in keinem Falle die Trichinosis nah Deutschland verschleppt ; aber das fteht fes, daß viele einheimische Schweine tak mit Trichinen behaftet sind. Will man also ein die Volksgesundheit föccerndes Gese maden, so muß die Trichinenshau doch im Vordergrunde stehen. Besonders große Kosten werden felbst auf dem Lande durch diese Schau nicht entstehen. Es ift sonderbar, daß die Regierung die Vorlage nit vertheidigt.

Direktor des Kaiserlihen Ge-sundheitsamts Dr. Köhler: Meine Herren, der Herr Vorredner hat sih darüber gewundert, daß von seiten des Regierungstishes niht für die Vorlage eingetreten wird. Bisher lag ein Anlaß nicht dazu vor, weil die Gründe und Gegen- gründe ausgiebig aus dem Hause selbst zur Erörterung gebracht find; aber um keinen Zweifel aufkommen zu lassen. will ich doch hervorheben, daß vom gefundheitepolizeilihen Standpunkt nah wie vor Werth darauf gelegt wird, die Tcichinen|chau einzutühren, wie sie von den verbündeten Regierungen vorgeschlagen worden ift. Ih möchte dem Herrn Vorredner aber niht darin Recht geben, daß die Trichine des Auslandes etwa minder gefährlich sei als die Trichine des Inlandes. Vielmehr kann ich positiv konftatieren, daß durch Gerihtsoerhand!ungen nahgewiesen ift speziel ein Düfsel- dorfer Fall liegt vor —, daß unzweifelhaft trihinôöses amerikanisches S{hweinefleish dazu geführt hat, daß eine große Anzahl P.rsonen er- krankt, und mebrere auh daran gestorben sind. Der Fall liegt zwar einige Zeit zurück er war anfangs der ahtziger Jahre —, aber neuere Fälle können nicht gut vorliegen, weil in neuerer Zeit die Ginfahr bon der- artigem Fleisch entweder bereits verboten, oder aber unter Kontrole gestellt war. Auß:rdem liegen wissenshaftlihe Versuche des Herrn Professors Oftertag von der Thierärztl'chen Hochschule zu Berlin vor, die, insoweit derartige Versuhz2 zu einem fiheren Ergebniß führen können, erwiesen haben, daß durch das üblihe Konservierungs- verfahren keineswegs die Trichine immer getödtet wird. Soviel zu diesem Punkt! Aber die verbündeten Negieruagen find auch ferner der Meinung, daß gegen die inländishen Trich:nen ein Schuß ge- schaffen werden muß. Nur find fie nicht in der Lage, fo weit ¡u gehen, wie der Aatrag Albreht und Gznofsen will, naH welhem auch die Hausshlactung der Trichinenshau unterworfen werden soll. Der Entwurf des Bandesraths will niht etwa die Hauëshlahtung generell entziehen, er will nur gemäß dem § 23 die Sache der landesreht- lihen Vorschrift überlaffen. Al'o wo die Hausshlahtung bisher {on der Trichinenshau unterfteät ift, soll es dabei bleiben, und wo später sich ein Bedücfaniß dnrnach herautftellen sollte, fol es dem Landesreht vorbehalt-n fein, fie einzuführen. Es haben sehr eingehende Berathungen gerade über diesen Punkt im Bundesrath stattgefunden, und sie haben zu dem Ergebniß geführt, daß es in der That niht angängig sein würde, eine obliga- torishe Vorschrift für die Hausschlachtung zur Zeit durchzuführen. Spziiell spielen da süddeut|ce Verbältniffe eine Rolle, theils liegt die Unmözlichkeit vor z. B. in Gegenden des Schwarzwalds geeignetes Personal zur Durchführung der Trichinenshau zu finden, theils aber find auch die Volksgewohnheiten zu berück- sihtigen. In großen Theilen Süddeutschlands wird tas Schweine- fleisch niht, wie in Norddeutschland, roh odec leiht zubereitet genossen, sondern nur in einer Zabereitung, die eine Aotödtung der Trichinen fihherftelt. Eine Gefahr aus der Belaffung dieses Zustandes ist kaum ¡u_befürhten, weil ja die Hausshlahtung nur dann eine bevorzugte Stellung einnehmen foll, so lange das Fleis im Haushalt wirklih genossen und niŸt dem weikeren Vertrieb über- geben wird. Sie haben ja selbft ent}prehende Bestimmungen im 8 2 des Gesetzes vorgeschlagen, und weiterhin find auch Straf- androhungen für den Fall gegeben, daß gleihwohl Fleisd, welches in Hauéschlahtungen gewonnen wurde, nahträglich dem Vertrieb über- geben wurde. Ich habe alfo nur zu bitten, das Zustandekommen des Geseßes niht dadurh zu erschweren, daß auch die Trichinenshau obligatorisch für die Hausshlahtungen in ganz Deutschland gemacht wird. Ich wiederhole: wo die Trichinenshau besteht, ift nicht die Absicht, sie abzuschaffen ; aber daß die Trichinenschau eine nüßliche, im gesundheitspolizeilihen Inter: se wünshenswerthe Einrichtung ift, das ist auh die Ansiht der verbündeten Regierungen,

Aba. Hol t (Rp.): Wir wifsen doh, daß die Herren aus Süd- deutshland sich auf das Geseg mit dieser Beftimmung auf keinen Fall einlafsen würden. U-ebrigers bieten jz die landesherrlichen Gesetz- gebungen genügende Sicherheit. Daß die amerikanische Trichine eben}o gefährlich is wie die deutsche, haben wir jeßt erfreuliherweife amtlich bestätigen hören. 5

Aba. Dr. Müller - Sagan (fr. Volksp.): Die ganze Vorlage hat ohne die Trichinenschau keinen Werth. Die Bedenken, die aus den Rüksihten auf Süddeutschland hergeleitet werden, find nicht \tichhaltig.

Abg. Dr. Roesicke- Kaiserélautern (b. k. F.): Die Rede des Ht:rrn Schrader läuft auf den Versuch hinaus, eine andere Stelle von der Verderblichkeit der Kommissionébeschlü}- zu überzeugen, da sih die Mehrheit des Reihétages nicht exshüttern läßt; man will dur einen großen Entrüftungsrumm-l, der durch ganz Deutschland geht, Ein- druckd machen. Ich hoffe immer noch, daß die Regierung in diesem einen Falle wenigstens beweisen wird, daß sie sich niht dur jolche künstlihe Mache beeir flufsen läßt. Bisher ist lange nicht diese Energie gegen die Trichinen angewendet worden. Und warum? Weil es sid um die amerikanishe Trichine handelt. Die amerikani]chen Fleishwaaren find in groß:r Zahl bei der Untersubung trichinen- baltia befunden worden. Vie preußische Regierung hat ja die voll- ftändize Einführung der Trichinenshau völlig in der Hand, heute bestchzn in den einz:Ilnen Provinzen Vershitdenheiten in dieser Be- ziehung; aber auf den Süden muß Rücksicht genommen werden. Daß die Polizei in den Flei\chtopf j:-des einieinen hiaeinfehzn foll,

daß der Einzelne nicht mehr feinen Gesmack entscheiden laffen,

fondern nur efsen soll, was die Polizei erlaubt, das grei|t doch direkt in die persönlice Freiheit ein Ich muß mi sehr wundern, daß

gerade die Linke sih für diese polizeiliche Einmischung begeistert. Jch

hâtte ja nihts gegen die Befreiung lediglih der Hueschlachtung, aber

die Grenze läßt ih niht rationell zieben. Deéhalv werden Sie auh

mit Ihren Aaträzën keinen Anklany finden. Die Herren Aatragsteller

haben nichts als Obstruktion im Sina. h:

bz. Dr. Vielhaben (Reformv.) erkennt zwar an, daß der

Kommissionsbes{hluß zu § 8 eine Inkonsequenz fei; aber nach der

Stellungnahme der Süddeutschen müsse man sih bescheiden. Der

Hamburger Schlahthof lasse sih ab un» zu direft Trichinenshweine

aus dem Auslande shicken, damit die Fleishveihau-r nit forglsos

würden. Schon diese eine Anführung zeige, welcher Werth den Dar-

legungen des Abg. Schrader beizumessea fei. Das amerikanische

Fleis bekomme man in fl:inen Stüccken; trete ein Trichinenfall ein,

so sei der Nachweis des Urspiungs ganz außerordentlih ershwert,

namentlich auch noh deshalb, weil das Fleisch durch und durch mit

Borax getränkt sei. 5

Abg. Nißler (d. kons.) erklärt namens der bayerischen Bauern

seine bejondere Freude über die Ablehnung des § 3; auch die bayerishe

zufriedenheit der Arbeiter erregen und s{hüren, Wir werden aber die

Regierung stehe in diesem Punkte auf Seiten der bayerischen Land-

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