1900 / 63 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 Mar 1900 18:00:01 GMT) scan diff

immung des Senats der Vereinigten Staaten, und von Ihrer ajestät der Königin des Vereinigten Königreihs von Großbritannien und Irland ratifiziert werden; und die Ratifikationsurkunden follen in vier Monaten von dem heutigen Tage an gerechnet oder wenn möglih früher in Washington ausgetauscht werden. j Zu Urkund dessen haben wir, die unterfertigten Bevollmäßhtigten, dieses Abkommen unterzeihnet und unfere Siegel beigedrückt. So geschehen in dreifaher Ausfertigung zu Washington, den fiebenten November eintausendachthundertneunundneunzig. (L. 8.) A. von Mumm. (L. S.) John Hay. (T4.8,) Reginald Tower. Der Austausch der Ratifikations-Urkunden hat am 7. d. M. in Washington siattgefunden.

Dem Hause der Abgeordneten ist der Entwurf eines Gesetzes, betreffend Maßnahmen zur Verhütung von Howwassergefahren in der Provinz Schlesien, nebs Be- gründung und einer Denkschrift über den Ausbau der hohwafser- aecfährlihen Ne-benflüfse auf dem linken Ufer der Oder und ihrer Zu- flüfse zugegangen. j f

Der Gesetzentwurf lautet, wie J,

Die Lausizer Neifse, der Bober, die Kaßbach, die Weistrit, die Glayer Neisse und die Hogenvloy sind, soweit sie zur Provinz Slesien gehören und nicht schiffbar sind, mit denjenigen Zuflüfsen, welche in dem Plane für den erstmaligen Ausbau 3) Berücksichti- ung finden, zur Verhütang von Hochwassergefahren nah den Vor- \{riften dieses Geseges auszubauen und zu unterhalten.

Abschnitt T. A usbau. / 8 2.

Unter Ausbau sind vorzugsweise zu verstehen Maßnahmen zur ordnung8näßigen Herstellung des Bettes und der Ufer des Wasser- Iaufs, foweit fie zur regelmäßigen Hohwafserabführung sowie zur Verhinderung der Geschiebebildung erforderlih sind, sowie zur ncthwendigen Freilegung des für den regelmäßigen Hochwafserabfluß wesentlihen Gebiets (des Hohwasserabflußgebiets), und geeigneten Falls die Errihtung von Anlagen Es Zurücckhaltung des Wassers.

Der erstmalige Ausbau erfoigt durch den Provinzialverband nah einm zwishen ihm und dem Staate für jeden Flußlauf zu verein- barenden Plane. In dem Plane if auch über den Beginn, das S vggiagan und die Beendigung des Ausbaues Bestimmung zu treffen.

Zu einem weiteren Au?bau ist der Provinzialverband befugt, aber nicht verpflitet. j

S * Die Sonderpläne für den Ausbau sind von dem Provinzial- verband aufzust-llen und vor ihrer Ausführung dem Ober-Präsidenten zur Genehmigung vorzulegen. s

Der Ober-Präsident hat die Sonderpläne 4) durch die" Kreis- blätter derjenigen Kreise sowie in ortsübliher Weise in denjenigen Gemeinden und Gutsbezirken öffentli bekannt zu maten, in deren Bezirk der Ausbau geplant if oder ncch dem Ermessen des Ober- Präsidenten eine Aenderung des gewöhnlihen Wasserstands oder Wasserablaufs zur Folge hat.

Die Bekanntmachung muß unter Hinweis auf den Ort, wo von den Eiläuterungen und Zeichnungen Einsicht genommen werden kann, den Zeitpunkt bezeichnen, bis wohin Einwendungen gegen den Plan bei der in der Bekanntmaung zu bezeichnenden Behörde angebra§t werden können. Für die Einwendungen sfoll mindestens eine Frist von vier Wochen nach der Veröffentlihung im Kreisblatte freige- laffen werden. u

é 8 7.

Die Einwendung?:n sind mit den Betheiligten zu erörtern. Das Ergebaiß der Erörterung ift von der damit betrauten Behörde zu be- gutahten. S8

Die Entscheidung über die Einwendungen und die Feststellung des Planes erfolgt durch die zuständigea Minister.

Die e: folgte Feststellung des Planes if unter Bezeichnung des Octes, wo von ihm Einsiht genommen werden kann, gemäß § 5 öffentlih bekannt zu maten.

8 9. Bei der Ausführung find unwesentlihe Abweibungen von dem festgestellten Plane mit Genehmigung des Ober-Präsidenten zulässig. Bei wesentlihen Abweichungen ugen die 5 bis 8 Anwendung.

Auf den Ausbau finden die §8 3 bis 11, 13 und 14 des Gesegzes, betreffend die Befugnisse der Strombauverroaltung gegenüber den Ufer- besißern an öffentlihen Flüfszn, vom 20. Auguft 1883 (Gesez-Samml. S. 333)/31. Mai 1884 (Gefez-Samml. S. 303) mit folgenden Mafßgaben entsvrehente Anwendung:

1) die der Strombauverwaltung beigelegten Befugnisse stehen dem Provinzialverbande zu; :

2) die Befugnifse des Provinzialverbandes greifen gegenüber den Eigenthümern und Nußzungsberehtigten sömmtliter im Ueber- R belegener Grundstücke, soweit sie nit bebaut ind, plag;

3) die Bestimmungen der 88 3 und 4 über Einräumung von or Sans Boden gelten auch für die Förderung und Ablagerung von

ushub;

4) die ebendaseibst gegebenen Bestimmungen über die Entnahme von Erde greifen au bei der Entnahme von anderen Baumaterialien plaß; 9) die Bestimmungen des § 10 über die Bepflanzung von Ufer- grunditücken gelten auh für die Berasung;

6) zur Ausübung der Befugnisse des Provinzialverbandes sind die von dem Landeshauptmann zu bestimmenden Höherea technischen Beamten an Stelle der s\taatlihen Lokalbaubeamten zuständig. Gegen ihre n findet unbeschadet der im § 4 vorgesehenen Anrufung des Landraths binnen zwei Wochen die Beshwerde an den Ober-Präfidenten statt.

7) An St-lle des Kreis-Aus\husses tritt in den Fällen der 88 6 und 9 der Bezirks, Aus\{huß.

T 11.

Im übrigen finden auf die im Interesse des Ausbaues erfolgende Gntziehung und Beschränkung des Grundeigenthums oder der Rechte am Srundeigenthume die fonst für die Enteignung geltenden Be- ftimmungen Anwendung.

8 12,

Auf Grund von Privatrehten kann weder der Ausführung des Plans wider|prohen, noch die Beseitigung ausgeführter Anlagen, jondern nur die Herstellung von Einrichtungen, wel: die benach- theiligende Wirkung ausschließen, Fe werden. Auf ihre Her- stellung finden die §§ 10 und 1i Anwendung.

__ Wo sfolhe Einrihtungen mit dea ausgeführten Anlagen unver- einbar oder wirtb\{haftlich nit gerechtfertigt sind, ist Schadenersatz zu gewähren. Ueber Streitigkeiten beschließt der Bezirks-Ausshuß. Gegen ven Beschluß steht, soweit es sih um die Höhe der Entscbädi- gung handelt, binnen 90 Tagen nach der Zustellung den Betheiligten die Beschreitung des Rehtsweges zu. Falls gegen den sonstigen Jn- D des Beschlusses Beschwerde eingelegt ist, läuft die Frist erst vom

age dec Zustellung der auf die LREEE ergzehenden Verfügung.

Anspruch auf Schadenersay wegen Veränderung der Vorfluth, wegen Grshwerung der Unterhaltungslaft auf anderen Flußstrecken und wegea vorübergehender Beeinträchtigung von a ite kann nur bann erhoben werden, wenn der Ausbau eine wesentliche

Abschnitt 11. Unterhaltung.

§8 14.

Die Pflickt zur Unterhaltung der im § 1 bezeihneten Wasfser- bee geht in ihrem ganzen Umfang auf den Provinzialverband über, und zwar:

1) bezüglih der einzelnen, nicht auêzubauenden Strecken nah Aufftellung des Entwurfs eines Beitragékatasters (§§ 32 und 33), eitens T e Jahre nach dem planmäßigen Beginn des Aus-

aues ¿ 2);

2) bezügli der einzelnen au8gebauten Strecken fowie der übrigen planmäßigen Anlagen nach ihrer dauerhaften Fertiastelung.

Den Tag des Uebergangs bestimmt der Ober-Präsident.

Während der Bauzeit erfolgt die Unterhaltung der planmäßigen Arbeiten aus dem Baufonds Fan

S 15,

Die Unterbaltungépfliht 14) umfaßt die ordnungsmäßige Instandhaltung des keim Ausbau bergestellten Zustands sowie die Instandhaltung des Wafserlaufs und seiner Ujer, soweit es zur S Ende Erhaltung und Wiederherftelung der Vorfluth erforder- Sie kann durch Observanz, Verjährung oder privatrechtliche Ver- fügung weder aufgehoben, noch Ren werden,

Soweit bei dem Ausbau an bereits vorhandenen Anlagen (Deichen, Schlensen, Wehren, Brüdcken u. dergl.) Aenderungen, Um- oder Erweiterungs8bauten ausgeführt werden, verbleibt die Unterhaltung dieser Anlagen den bisher dazu Verpflichteten. Doch ist der Provinzial- verband gehalten, für eine etwaige Vermehrung der Unterbaltungslaft Entschädigung zu gewähren, die nah seinem Ermessen in einer ein- maligen Kapitalzsabtfindung oder in einer Jahresrente bestehen fann. Bei Bemessung diefer Entshädigung ist der durch eine beffere Her- stellung der Anlagen erwachsene Po anzurechnen.

Im Hochwasfserabflußgebiet (§8§ 2 und 24) baben die Grund- ftück8besißer auf Anordnung der Wasserpolizeibebörde 26), foweit es zur Hohwafserabführung erforderlih ist, wildwahiende Bäume und Sträucher ohne Anspruch auf Entschädigung zu beseitiaen, oder sich die Beseitigung auf ihre Kosten gefallen zu kassen. Pflanzungen dürfen nur mit Genehmigung der Wasserpolizeibehörde angelegt werden. Sie hat vor Ertheilung der Genehmigung den Provinzial- verband zu hören. 18

Für die Beeinträchtigung von a eranpunasraiteg durch Arbeiten, welche in Erfüllung der Unterbaltungspfliht mit thunlißster Shonung fremder Nehte ausgeführt sind, kann Entshädigung nicht gefordert werden. 81

9.

Die Anlieger haben fih einer Benußung des Ufers, welche die Unterhaltungslaft der Provinz zu ershweren geeignet ift, zu enthalten.

Anlagen am Ufer eines Wafserlaufs, durch welche dessen Unter- haltung ersch{wert wird, dürfen nur gegen Entshädigung des Provinzial- verbandes angebracht werden und unterliegen, soweit sie nah den be- ftehenden Gefeßen noch nicht genehmioungspflihtig find, der Gench- migung der Wafferpolizeibeßörde (S a

Ueber Streitigkeiten in den Fällen der 88 16, 18 und 19 be- {ließt der Bezirksausshuß. Gegen den Beschluß stebt, soweit es sich um die Höhe der Entschädigung handelt, binnen 90 Tagen nah der Zuftellung den Betheiligten die Beschreitung des Rechtäweges zu. Falls gegen den sonstigen Inhalt des Beschluffes Beschwerde einge- legt ift, läuft die Frist erst vom Tage der Zustellung der auf die Beschwerde ergehenden Verfügung. g

Für die in Erfüllung der Unterhaltspflit unternommenen Arbeiten finden die Bestimmungen der §8 10 und 11 entsprehende An- wendung. 8 92

Wenn durch Ei2gang, Uebershwemmung, Einsturz von Baulich- keiten oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse Wassergefahr entsteht, zu deren Beseitigung augenblicklihe Vorkehrungen erforderlich sind, fo sind, sofern es ohne erheblihe eigene Nachtheile geschehen kann, alle benaGbarten Gemeinden und Gutsbezirke, auch wenn sie nit bedroht sind, verpflichtet. auf Anordrung der Ortspolizeibehörden oder der Wasser-Polizeibehörden 26) die erforderliche Hilfe durch Hand- und Spanndienste sowie dur Lieferung von Materialien und Gefspannen zu leisten. Dabei find die Anordnungen der technishen Aufsichts- organe des Provinzialverbandes zu befolgen.

Den nicht bedrohten Gemeinden und Gutsbezirken ift für die Lieferung von Materialien und Gespannen, auf Ansuchen auch für die Leistung von Hand- und Spanndiensten, na billigem Ermessen Ver- gütung seitens des Unterkaltungëvflichtigen zu gewähren. Im Streit- falle beschließt der Bezirksausshuß, ob und gegetenen Falls in welcher Höbe Ertschädigung zu leisten isi. Gegen den Beschluß feht hin- idtlih der Hôhe der Entsädigung binnen 90 Tagen nah der Zu- tellurg den Betheiligten die Beschreitung des Rechtâweges zu.

Abschnitt Ill. Aufsicht. 8 23. Der Ausbau und die Unterhaltuvrg ift der Aufsicht des Staats

unterworfen. Die allgemeine Aufsicht führt der Ober-Präsident. Er ift befugt, die SMGIEUR I E mit Anweisung zu vzrfehen.

Der Ober-Präsident ift befugt, ih jederzeit in der ihm geeignet ersheinenden Weise von dem Stande und Fortgange des Ausbaues \o- wie von dem Unterhaltungszustande Kenntniß zu verschaffen, auch An- ordnungen über regelmäßige Schauung der Wasserläufe und über die Abgrenzung des Hochwasserabflußgebietes 2) zu treffen.

Gr ift befugt, zum Jede der Verhütung von Hochwassergefahren mit Zustimmung des Provinzialraths Polizeiverordnuagen für die Flußläufe, für deren Quell- und Hochwasserabflußgebiet und für ge- fäbrdete Ufergrundftüde zu erlassen, insbesondere Bauten und Pflanzungen auf legteren sowie erforderlihen Falls auch Bauten im Ueber- \{chwemmungtgebiete von, der Genehzigung der Wasserpolizeibebörde

abhängig zu machen. 25.

S Der Ober-Präfident ift befugt, dem Provinzialverbande die Auf- stellung eines einbeitlihen Unterhaltungéplanes aufzugeben und ihn festzustellen. É

S Wasserpolizetbehörde ist bei den ten Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Wasserläufen der Landrath, in Stadtkreisen die Octs- polizeibehörde. S 27

Gegen Verfügungen des Ober-Präsidenten findet innerbalb zwei Wogen die Beschwerde an die zuständigen Minister statt.

Abschnitt 1V. Kosten. 8 28.

Zu den Koften des erstmaligen Ausbaues 3, Abs. 1) trägt der Staat vier Fünftel bis zum Höwhstbetrage von 31312 000 4, der Provinzialverband ein Fünftel bis zum Höchstbetrage von 7 828 000 M bei. ai

S _Die dem Provinzialverbande dur die Unterhaltung erwachsenden Kosten, einshließlich derjenigen, die für Fluß- Aufseher und sonstige bei der Unferbaltung des einzelnen Wasserlaufes ständig an Oct und Stelle verwendete niedere Techniker entstehen, sind von denjenigen auf- zubringen, die an einer ordnungêmäßigen Unterhaltung des Wasser- [laufes und seines Hohwasserabflußgebietes ein Interesse haben.

Aenderung des g-wöhnlihen Wasserftandes oder Wass:rablaufs herbei- geführt hat.

Hierzu gehören insbesondere die Besizer der Ufergrundstücke sowie aller Grundftücke, Baulichkeiten und jonstigen Anlagen in dem

Gebiete, welches das Wasser bei der höchsten Ueberschwemmung nimmt. is

§ 30. /

Unter diesen Interessenten hat die Vertheiluug der Kosten Y dem Verbältnisse des dem Einzelnen aus der orduungsmäßigen aa j haltung des Wasserlaufs und seines Hohwasserabflußgebiets erwalsentey | Vortheils zu erfolgen. Als Vortheil ift auch der Fortfall der bi herigen Unterhaltun zépfliht E ; : /

Zur Festseßung dieses Vertheilungsmaßstabs if für jeden Wassit, [lauf ein Kataster aufzustellen, in welhem die betheiligten Grundstü, i Baulichkeiten und Anlagen einzeln aufzuführen und zu bewerthen snd

Das Kataster hat die erforderlihe Zahl von Beitragsklassen nas, zuweisen und anzugeben, wie hoh die Beiträge der einzelnen Klasen | im Verhältniß zu einander zu bemessen find.

Bei der E in die Beitragéklassen ist u. a. das ver, \chiedene Maß der Uebers(wemmunasgefahr, der für Wassertriebs, | werke und andere Anlagen sowie für deren Unterhaltungepflihtiy durch die ordnung8mäßige Unterhaltung des Flußbettes und den d durch herbeigeführten gleihmäßigeren Zulauf des Wassers erwadseny Vortheil, ferner die vershiedene Benußung der Grundstüe, Baulig, keiten und Anlagen, der vershiedene Umfang der bei nit ordnun mäßiger Unterhaltun: des Wafsserlaufs und seines Hochwasserat fluß, | gebiets gefährdeten Werthe, auh der Umfang der bisherigen Unter, haltungépflit zu Sept a

Das Kataster ist unter Zuziehung geeigneter Sachverständigen von dem Provinzialverbande aufzustellen und vier Wochen lang aus, zugsweise in dem Amtszimmer der Vorsteher der betheiligten Gz meinden und Gutsbezirfe öffentlich auszulegen. Der Beginn und die Dauer der Auskegung ist ortêüblich, außerdem durch die Kreisblätttr bekannt zu machen. S 33

Der Provinzialverband if vefugt, bereits auf Grund des von ihm aufgestellten Katasterentwurfs die von den Betheiligten auf zubringenden Unterhaltungsfosten 29) einzuziehen. Macht er von dieser Befugniß Gebrauch, so ift er verpflichtet, nah endgültiger Feft, stellung des Katasters in solhen Fällen, in denen erhebliche Ver, schiedenbeiten der Beitragsleistung nah beiden Katastern vorliegen, eine Ausgleihung herbeizuführen.

8 34. Einwendungen gegen das Kataster müssen innerhalb der Friß

von vier Woten 32) zur Vermeidung des Auss{chlusses \{riftlid |

bei dem Landratb, in Stadikreifen bei dem Magistrat, angebra@t werden. Nach Ablauf der Frist hat der Landrath (Magistrat) di: Abänderungsanträge dem Provinzialverbande vorzulegen, welcher die erhobenen Einwendungen unter Zuziehung des Beschwerdeführers, erforderlihen Falls durch Sachverständige, untersuchen läßt. Sind beide Theile mit dem Ergebnifse der Untersuchung einverstanden, jo wird das Kataster demgemäß feftgestelt, und der Provinzialverband trägt die Kosten des Verfahrens. ÄAndernfalls sind die Verhandlunzen dem Provinzialrath zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Die Koften fallen dem unterliegenden E zur Last.

Im Falle einer Parzeüierung sind auf Antrag des Betheiligten die nah dem Kataster auf das gesammte Grundstück entfallenen Bej träge auf die Trennstücke nah Maßgabe des Vortheils durch den Provinzialvezband zu vertheilen. Auch bei wesentlichen Aenderungen in der Benutzung eines Grundstücks, in dem Werthe eines Gebäudes oder ciner Anlage hat eine Berichtigung des Katasters durh den Provinziaiverband stattzufinden.

Gegen die Entscheidung is binnen zwei Wochen die Beschwerde an den Provinzialcath zulässig, D Gang entscheidet.

Der Provinzialverband if jederzeit Befugt, eine Revision des Katasters vorzunehmen.

Der Ober-Präsident ift jederzeit befugt, eine solche Revision anzuordnen. S 37

Die nah dem Katastec zu leistenden Beiträge stehen den öffent- lien Abgaben glei. ä

S

Für jeden Wafsserlauf 1) wird ein Sierbeitsfonds zur Be- streitung außergewöhnliher Kosten der Unterhaltung aus Beiträgen gebildet, welche von dem Provinzialverband auf Grund des Katasters ausgeschrieben Bera Die dazu alijährlih einzuziehende Summe Po 2 Vors&lag des Provinzialaus]|chusses vom Ober-Präsidenten estge!ehßt.

Vit Genehmigung des Ober-Präsidenten köunen Bestände des Sicherheitsfonds von dem Provinzialverband auch zu einem über das Maß der Unterhaltung 15) hinau8gehenden weiteren Ausbau 3, Abf. 2) verwendet O ag

E3 bleibt dem Ermessen des Provinzialverbandes überlaffen, wann und in welchem Umfange er einen Theil der Unterhaltungs kosten zur Vermeidung einer Ueverbürdung der Verpflichteten 29, Abs. 1) aus cigenen Mitteln deckzn will. Sofern er ein Eintreten für erforderlich erachtet, ift er befugt, die Hälfte der innerhalb der einzelnen Kreise übernommenen Summe von den betheiligten Kreis- Kommunalverbändten als Vorausleistung einzuziehen.

Abschnitt V. Sch{lußbestimmungen.

8 40. Der Provinzialverband hat durch Statut für jeden Wasserlauf 1) eine Vertretung der Interessenten 29) einzuseßen, welche bei dem Ausbau und der Unterhaltung des Wasserlaufs mitzuwirken hat. Ueber die Wahl, die Zusammenseßung und die Befugnisse diefer Interessentenvertretung ist in dem "i a Bestimmung zu treffen.

Abgesehen von den auf Grund des Gefeßes vom 1. April 1879 (Geseßsamml. S. 297) gebildeten öffentlihen Wassergenossensaften und abgefehen von den Kreisen, wel&e, ohne hierzu verpflichtet zu sein, die Unterhaltung nihts{iffbarer Wasserläufe übernommen haben, kann der Provinzialverband von den zuc Unterhaltung eines Flusses oder Flußtheiles bisher auf Grund besonderer öffentlih-reilicher Titel odec des Auenrehtes Vecpflihteten oder von Anliegern und sonstigen Grundbesigern, denen besondere öffentlich -rechtliche Ver- pflihtungen zur Uaterbaltung und Freilegung der Ufer fowie zur Feceilegung des Hochwasserabflußgebiets 2) oblogen, nach Maßgabe der V-=rpflichtungen Entschädigungen fordern. j

Streitigkeiten werden im Verwaltungéstreitverfahren entschieden; zuständig ift der Bezirksaus\{uf:. es

Bestehende, über das Maß des § 17 hinausgehende Verpflih- tungen der Anlteger und sonstigen Grundbefiger zur Freihaltung der Ufer und des Heren tes bleiben unberührt.

Die Anlage von Sammelbecken für Zwecke des Hohwassershußes (Hochwasserbecken) erfolgt nah §8 2 ff. diefes Gejetzes.

Wenn cin für Zwecke des Hohwafserschußes bestimmtes Sammel- becken zualeih für Wassertriebwerke oder für Anlagen zur Entnahme von Wasser nußbar gemaht wird (Hoh- und Nutzwasserbecken), |9 find die betbeiligten Unternehmer verpflichtet, einen ihrem Vortheile entsprehenden Antheil an den Herstellungs- und Unterhaltungékosten zu tragen. Der Antheil ift ia sinnentfprehender Anwendung der Vors{riften in den §8 1, 2 und 3 des Artikels 3 des Gesetzes wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Bildung von Wafßser- genofsenshaften vom 1. April 1879 (Geseg - Samml. S. 297), für das Gebiet der Wäpper und ihrer Nebenflüsse vom 19. Mai 1891 (Geseß-Samml. S. 97), und zwar für beide Arten von Koften gefondert und nach gleihem Verhältnisse festzuseßen, wobei eine Verzinsuna des Baukapitals mit 35 vom Hunkdert i Grunde gelegt wird. Der Antheil an den Unterhaltungskosten ste dem Provinzialverbande ganz, der Antheil an den Herstellungskoften,

28 gedeckt worden sind, dem Staate zu vier Fünfteln, soweit diese rialverban zu: einem Fünftel zu.

mmungen der Artikel 1 bis 7 des im § 42 angezogenen De E auf das Gebiet der im § 1 bezeihneten Wasserläufe ilich der Sammelbecken für gewerblihe Anlagen (Nußwasser-

) Anwendung.

S 45.

Wenn ein Sammelbecken sowohl für gewerblihe Anlagen wie für Zwecke des Hochwassershuzes hergestellt werden foll (Nuz- und f wasserbecken), kann der Prov!nzialverband als betheiligt im Sinne des vorbezeichneten Artikels 1 behandelt werden. Das Maß seiner Betheiligung richtet fich nach dem im Voranschlag ermittelten Vor- theil für den Ausbau und die R ELGNs des Wasserlaufs.

Die Auseinanderfseßungsbebörde ift, vorbehaltlih der Bestimmungen des § 9, an die festgestellten Pläne gebunden.

Die allgemeine Aufsicht über den Ausbau und die Unterhaltung nach Maßgabe dieses Geseßes e führt auch während der Dauer eines Auseinanderseyungsverfahrens der Ober - Präsident. Er ist befugt, die Auseinanderseßung8behörde mit Anweisung zu

cut übrigen blcibt die Zuständigkeit der Auseinanderseßzungs-

behörde unberührt.

8 47.

Der Provinzialverband ist berechtigt, in den dur diefes Gesetz berührten Ungelegenheiten die Mitwirkung der Staats- und Gemeinde- behörden in Anspru zu nehmen und insbesondere zum Zwecke der Katasteraufstelung (F 31) von den Grundbüchern und den Grund- und Gebäudefteuerkatastern Einsicht zu nehmen sowie über die Ein- ihäzungen zur Ergänzungs- und zur Gewerbesteuer Auskunft zu

erfordern.

S 48, Die Bestimmungen dieses Gesezes, mit Auss@luß der nur auf den erstmaligen Ausbau bezüglichen, können dur Königlide Ver- ordnung auf Antrag des Provinzial-Landtages auf andere Wasserläufe in der Previnz Schlesien ausgedehnt werden. s

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs- Maßregeln.

Der Ausbruch der Maul- und Klauenseuhe is dem Kaiserliden Gesundheitsamt gemeldet worden vom Shlachtbofe zu Magdeburg am 9. März, der Ausbruch der Maul- und Klauen- seuhe unter Schweinen vom Viehhofe zu München am 10. März und das Erlöschen der Maul- und Klauenseuße vom Sthlacht- hofe zu Bremen an demselben Tage.

Á Portugal.

Dur Verfügung des Königlich portugiesishen Ministe- riums des Innern vom 3. d, M. find die aus Anlaß der Pestgefahr für Herkünfte aus Sa Paulo (Brasilien) \. 3; angeordneten Maßnahmen wieder aufgehoben worden. (Vergl. „R.-Anz.“ Nr. 23 vom 25. Januar 1900.)

i 2 __ Rumänten,

Die rumänische Regierung bat beschlofsen, die viertägige Qua- rantäne, weler siH aus Egypten tommende Schiffe in dem Hafen von Sulina zu unterziehen batten, aufzuheben und den Hafen von Constanza wieder für den Verkehr mit Egypten zu öffnen.

Doch follen die Passagiere und die Besaßung der aus Egypten kommenden Schiffe in den beiden genannten Häfen ih einer ärzt- lihen Untersuchung unterziehen.

: Egypten.

Der Interaationale Gesundheitsrath in Alexandrien hat beschlossen, das Pestreglement gegen die Herkünfte von Porto (Portugal) uner aat ¿u segen. (Vgl. „Reichs-Anz.“ Nr, 213 vom 9. Sep- ember v. J.

__ Sydney, 11. März. (W. T. B.) Fâlle von Peft vorgekommen.

Heute sind hier drei neue

Handel und Gewerbe,

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie")

Betheiligung der einzelnen Länder am Außenhandel Frankreihs im Januar 1900.

__ An dem Außenhandel Frankreihs im Januar 1900 waren kbaupt- fählih die folgenden Länder betheiligt :

Herkunfts- und Bestimmungeländer :

Rußland .

Großbritannien Deutschland

elgien .

S{hweiz .

Italien

ile Oesterreich, Ungarn N A E E Ver. Staaten von Amerika Brasilien . Ee Arzentinien . N ¿usammen einsließlih an- derer Lindau d 6 n L

Ausfuhr: 1900 1899 Werth in 1000 Franken 19 823 11 272 1 905 1 269 41212 35945 78 336 69 499 26 456 18 291 31 344 28 150 28070 20985 41 149 41 851 7 888 5 904 10 441 14 449 13 353 12 728 17 101 15 134 21016 14102 9 477 8 937 7741 5 530 946 1035 10 042 7072 9754 3110 46745 55 985 19 203 6 938 6 282 6 874 2413 4 932 34492 36312 2 654 1e

381358 361396 262 754

(L’Economiste Français.)

Außenhandel Mexikos während der Monate Juli bis November 1899.

Re Der Außenk andel Mexikos während der ersten fünf Monate des i nungéjahres 1899/1900 zeigt in der Einfuhr eine Zunahme von 282012 Doll. und in der Ausfuhr eine Abnahme von 5 791 744 Doll. i? Werthe der einzelnen Waarengruppen sind aus folgender Zu- sammenstellung ersichtlich : Einfuhr.

Juli bis November 1899 1898 Werth in Dollar.

. 1682907 1144 095 2977522 2685 894 5586992 4221 368 4179111 83921492

923 563 734 236

Animalishe Produkte V-getabilische Produkte ineralyrodukte ttilwaaren tmikalien und Drogen Pezituosen E 1040421 999777 Meer und Papierwaaren 847 000 647 398 ahdinen E i 3502668 2733642 fmd E e E 602 893 384 3954 en und Explosivstoffe 531 054 397 133 ‘sammen einshließlih anterer Waaren . 22565522 183339510 Ausfuhr. Poneralishe Produkte . . . . . . . 32972623 41849566 e ilishe Produkte . . 16281 664 14835 732 nduftte Produile , + ¿ee » # è 6 4 «4080874 - 2940693 y leerjeugnifse , 733198 1099193 ammen eins{ließlich anderer Waaren . 54931 19/7 60732911 (Nah dem Moniteur des Intérêts Matériels )

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Konkurse im Auslande. Rumänien. David Goldstein in Galaß. Anmeldung der Forderungen

if 4./17. März 1900. Termin für die Verifikation: 18./31. März

Tägliche Palengesteltung für Kohlen und Koks an der Nuhr und in ObersHhlesien. An der Ruhr sind am- 10. d. M. Ut 16 333, niSt t zeitig gestellt 105 Wagen. Ee T N

In Oberschlesien find am 10. d, M. gestellt 6249, nit recht--

zeitig geftellt keine Wagen.

Berlin, 10. März. Marktpreise nach Ermittelungen des Königlichen F diaing, (Höchste und niedrigste Preise.) Per Doppel-Ztr. für: *Weizen 15,40 4; 14,00 4 oggen 14,30 Æ;

3,70 M *Futtergerste 14,00 4; 13,00 A

/ afer, gute Sorte 15,00 4; 14,30 A Hafer, 18

l Mittel-Sorte 14,20 4; 13,50 geringe Sorte 13,40 4; 1270 A Rihtstroh 4,50 M; 4,00 6 ; Heu 7,00 4; 4,00 A; *®*Erbsen, gelbe, zum Kochen 40,00 6; 25,00 «e *Speisebohnen, weiße, 45,00 (A; 25,00 A **tinsen 70,00 M; 30,00 A Kartoffeln 7,00 A; 5,00 A Rindfleish von der Keule 1 kg 1,60 4; 1,20 & dito Bauchfleish 1 1,20 Æ&; 1,00 A Chweinefleisch 1 kg 1,60 A; 1,10 A Ralbfleish 1 kg 1,60 4; 1,00 4 Hammelfleish 1 kg 1,60 4 1,00 A Butter 1 kg 2,60 4; 2,00 4 Eier 60 Stütck 6,00 J; 2,60 A Karpfen 1 kg 2,20 A; 1,20 A Aale 1 kg 3,00 ; 1,40 Zander 1 kg 2,50 4; 1,00 A Hechte 1 k 2,00 M; 1,00 A G 1 kg 1,80 M; 0,80 A Sqleie kg 2,80 #4; 1,20 A Bleie 1 kg 1,40 ; 0,80 A Krebse tüd 12,00 A; 3,00 A ,_* Ermittelt pro Tonne von der Zentralstelle der preußis Land- wirthshaftskammern Notierungsstelle und umgerechnet vom Polizei-Präsidium für den Doppelzentner. ** Kleinhandelspreife.

Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner SwWlachtviehmarfkft vom 10. März 1900. Zum Verkauf standen: 9342 Rinder, 1554 Kälber, 7787 Schafe, 8879 Schweine. Markt - preise nah den Ermittelungen der Preisfestseßungs-Kommission : Bezahlt wurden für 100 Pfund oder 50- kg Schlahtgewiht in Mark (bezw. für 1 Pfund in fg.): Für R inder: Wen: 1) vollfleischig, ausgemästet, höchsten Shlachtwerths, höchstens 7 Jahre alt, 61 bis 65 ; 2) junge Po nit ausgemästete und ältere ausgemästete 56 bis 60; 3) mäßig genährte junge und gut genährte ältere 53 bis 55; 4) gering genährte jedes Alters 48 bis 52, Bullen: 1) vol- fleischige, höchsten S{hlachtwerths 60 bis 62; 2) mäßig genährte jüngere und gat genährte âltere 54 bis 58; 3) gering genährte 48 bis 52, Färjen und Kühe: 1) a. vollfleishige, ausgemästete Färsen E dradtwerths bis —; b. vollfleishige, aus- gemnästete he hôödsten Schlahtwerths, bödhstens 7 Jahre alt, 952 bis 53; 2) ältere ausgemästete Kühe und weniger gut ent- widelte jüngere 50 bis 51; 3) mäßig genährte Färsen und Kühe 46 bis 49; 4) gering genährte Färsen und Kühe 43 bis 45. Kälber: 1) feinste Mastkälber (Vollmilchmast) und beste Saugkälber 72 bis 74; 2) mittlere Mastkälber und gute Saugkälber 64 bis 68; 3) geringe Saugkälber 54 bis 60; 4) ältere gering genährte Kälber (Fresser) 40 bis 48. SROG 1) Mastlämmer und lingere Measthammel 61 bis 64; 2) ältere Fama 55 bis 60; 3) mäßig genährte Hammel und Schafe (Merzschafe) 48 bis 54; 4) Holsteiner Niederungs- shafe bi pro 100 Pfund Lebendgewiht bis M : Man zahlte für 100 Pfund lebend (oder 50 kg) mit 20 °/s Tara-Abzug: 1) vollfleischige, kernige Schweine feinerer Rafsen und deren Kreuzungen, höchstens 14 Jahr alt: a. im Gewichte von 220 bis 3C0 Pfund 47 bis 48; Þb. über 300 Pfund lebend (Käser) bis —; 2) fleishige Schweine 45 bis 46; gering entwidelte 42 bis 44; ferner Sauen und Eber 43 bis 45 4

Berlin, 10. März. (Wogsenberiht für Stärke, Stärkc- fabrikate und Hülsenfrüchte von Max Sabersky, Berlin F.) Ta. Kartoffelitärke 20-—204 Æ, Ia. Kartoffelmehl 20—20} „#, ITla, Kartoffelmebl 17—18 #4, FeuŸhte Kartoffelstärke (Fracht- parität Berlin) 10,50 46, gelber Syrup 224—23 #4, Kap.-Syrup 221—232 #, Export 24—24} Æ, KRartoffelzucker gelb 22—224 Æ, Kartoffelzuder fap. 233—24 4, Rum-Kuleur 36—37 4, Bier-Kaleur 35—36 #6, Dextrin gelb u. weiß Ta. 26—27 4, do. selunda 23—24 4, Weizenftärke (kleinft.) 36—37 #, (grobft) 37—38 4, Hallesche und S lesishe 3I—40 , Schabestärke 33—34 #6, Reisstärke (Strablen) 4I—950 &, do. (Stüden) 47—48 #, Maisftärke 30—31 M Viktoria - Crbsen 19—22 #4, Kocherbsea 15—18 #, grüne Erbsen 163-19 Æ, Futtererbsen 133—14 #4, inl. weiße Bohnen 18—20 „#4, Flahbohnen 19—21 #, Ungar. Bohnen 18—-184 4, Galiz. - russ. Bohnen 165—175 4, große Linsen 34—42 X, niittel do. 28—32 #, keine do. 22—26 M, weiße Hirse 20—22 4, gelber Senf 24—32 Á#, Hanfkörner 20—22 #, Winterrübsen 22 bis 223 #4, Winterraps 223—23 #, blauer Mohn 45—48 #, weißer do, 43—52 #, Buchweizen 14—16 4, Wicken 14—15 „#4, Pferde- bshnen 133—14 #4, Mais loko 105—10} 4, Leinsaat 23—-24 4, Kümmel 54—958 H, Ia. inl. Leinkußen 164—17 #, do. ruf. do. 16 1et -%, Rapskuhen 123—13} #, Ia. Marseill. Erdnußkuchen 16—165 #4, Is. doppelt gesiebtes Baumwoll - Saatmehl 58—82 9/9 145 —15 M, belle getr. Biertreber 114—12 #, getr. Getreide- schlempe 14—15 #4, Maiss{lempe 137—14 #, Malzkeime 9 bis 92 #, Noggenkleie 10—10} #4, Weizenkleie 10—104 A (Alles per 190 kg ab Bahn Berlin bei Partien von mindestens 10 000 kg.)

Breslau, 10. März. (W. T. B.) S@hluß-Kurse. Sckhlef. 34 9/6 L.-Pfdbr. Litt. A. 9440, Breslauer Diskontobank 118,20, Breslauer Wechslerbank 107,10, Kreditaktien —,—, Schlesischer Bankverein 145,00, Breslauer Spritfabrik 170,75, Donnersmark 261,90, Kattowitzer 247,60, Dbershles. Eis. 144,00, Caro Hegenscheidt Akt. 182,50, Oberschles. Koks 166,25, Oberschlef. P.-Z. 170,00, Opp. Zement 171,50, Giescl Zem. 171,50 &.-Ind. Kramsta 166,00, Schles. Zentent 219,00, Sl. Zinkbh.-A. 391,00, Laurahütte 274,60, Bresl. Oelfabr, 87,25, Koks-Obligat. 98,00, Niedershles. elektr. und Kleinbahn- gefelliQaft 8450, Cellulose Feldmüble Kosel 168 50, Oberschlesische

ankaftien 114,00, Emaillierwerke „Silesia“ 168,50, Schles. Elektr.- und Gasgesellschaft Lätt. A, 125,00 Br., do. do. Litt. B.

114,25 Br. :

Magdeburg, 10. März, (W. T. B) Zutckerberiht. Kornzuckter exkl. 88 9/6 Rendement 10,80—10,95. Nachprodukte exkl. 75 9% Rendement 8,40—8,65, Schwächer. Brotraffinade I. 24,00, Brotraffinade 11. 23,75, Gem. Raffinade mit Faß 23,75—24,25, Gem. Melis 1. mit Faß 23,25. Stetig. MRohzucker I. Pro- dukt Tranfito f. a. B. Hamburg pr. März 9,99 Gd., 9,95 Br., pr. Apcil 9,927 Gd., 9,973 Br., pr. Mai 10,00 Gd., 10,024 Br., pr. August 10,20 Gd., 10,224 Br., pr. Oktober-Dezember 9,40 Gd,, 945 Br. Ruhig. s

Frankfurt a. M,, 10. März. (W. T. B.) SsHluß-Kurse. Lord. Wechsel 20,495, Pariser do. 81,233, Wiener do. 84,325, 3 970 Reichs-A. 86,40, 39/9 Hessen v. 96 83,80, Italiener 94,60, 3 9/9 port. Anl. 24,70, 5% amort. Rum. 94,30, 4909/6 russ. Kons. 99,80, 4%/o Ruff. 1894 99,60, 49/6 Spanier 70,99, Konv. Türk. 23,20, Unif. Egypter —,—, 95 9/0 Mexikaner v, 1899 —,—, Reichsbank 156,00, Darmstädter 141,70, Diskontc-Komm. 196,70, Dresdner Bank 164,20, Mitteld. Kredit 115,80, Nationalbank f. D. 146,40, Oeft.- ung. Bank 127,40, Oest. Kreditakt. 235,90, Adler Fahrrad 199,50, Allg. Elektrizität 250,30, Schucke:t 232,00, Höchst. Farbwerke 387,00, Bochum Gußst. 277,20, Westeregeln 214,20, Laurahütte 273,90, Lom- barden 29,40, Gotthardbahn 143,09, Mittelmeerb. 100,90, Breslauer Disfontobank 118,50, Privatdiskent 53/16.

Effekten-Sozietät. (Schluß.) Oefterr. Kredit-Aktien 235,70, Fran ojen 139,30, Lomb. 29,40, Ungar. Goldrente —,—, Gotthardbahn 43,10, Deutsche Bank —,—, Disk.-Komm. 196,80, Dresdner Bank —,—, Berl. Handelsges. —,—, Bochumer Gußft. 278,70, Dort- munder Union —,—, Gelsenkirhen —,—, Harpener 230,00, Hibernia —,—, Laurahütte —,—, Portugiesen 24,60, SFtalien. Mittelmeerb. —,—, Schwetzer Zentralbabn 144,90, do. Nordoftbahn 93,00, do. Union 80,10, Italien. Móridionaux —,—, Schweizer Si lonbahn Cs Mexikaner —,—, Italiener 94,90, 3 0/ Reichs-Anleihe —,—,

u

(W. T. B.) Rüböl loko 57,00,

Köln, 10. März. pr. E MOO ia i (W. T

resden, 10, März. . T. B.) 3% Sächs. Rente 34,45, 34 9% do. Staatsanl. 95,90, Dresd. Stadtanl. v. O 94,25, Aùl deutshe Kred. —,—, Berliner Bank —,—, Dresd. Kreditanstalt 125,50, Dresdner Bank 164,25, do. Bankverein 120,50, Leipziger do. ——, Sächsischer do. 136,00, Deutsche Straßenb. 156,00, Dresd. Strafienbahn 176,75, Dampfschiffahrts-Gef. ver. Elbe- und Saalesch. 149,50, Sächs.-Böhm. Dampfschiffahrts-Gef. —,—, Dresd. Bau-

rial E ‘id 10. März. (W. T. B eipzig, 10. ârz. . T. B.) Sstluß-Kurse. 30 Sächsische Rente 84,50, 34 % do. Anleihe 95,90, Deter Banknoten 84,30, Zeitzer Paraffin- und Solarsl-Fabrik 141,50, Mansfelder Kuxe 1315,00, Leipziger Kreditanstalt - Aktien 196,50, Kredit- und Sparbank zu Leipzig 121,00, Leivziger Bank-Aktien 173,70, Leipziger Hypotbekenbank 136,00, Sädhsishe Bank- Aktien 135,50, Sähsishe Boden-Kredit-Anstalt 127,00, Leipziger Baumtrwoollspinnerei-Aktien 173,50, Leipziger Kammgarn: Spinnerei- Aktien —,—, Kammgarnspinnerei Stöhr u. Co. 173,00, Wern- hausener Kammgarnspinnerei 54,00, Altenburger Aktienbrauerei 212,00, Zuderraffinerie Halle-Aktien 116,25, „Kette“ Deutsche Elb- shiffahrts - Aktien 89,90, Große Leipziger Straßenbahn 187,75, Leipziger Elektrishe Straßenbahn 124,00, Thüringishe Ga3- Gesellschafts-Aktien 248,00, Deutsche Spitzen-Fabrik 225,00, Leipziger Elektrizitätswerke 116,00, Sähsishe WoUgarnfabrik vorm. Tittel u. Krüger 153,75, Elektr. Kleinbahn im Mansfelder Bergrevier —,—., _Lübeck, 10. März. (W. T. B.) Die Einnahmen der beck- Büchener Eisenbahn betrugen im Monat Fedoruar 1900 pro- visorisch 375 356 A gegen 374 115 M provisforish im Monat Februar 1899, mithin mehr 1241 A Die Gesammteinnahmen vom 1. Januar bis ultimo Februar 1900 betrugen proviforisch 772 220 A gegen 761 289 M provisorisch im gleihen Zeitraum des Vorjahres, mithin mehr 10 931 :

Bremen, 10, März, (W. T. B.) Börsen-Schlußberiht. Raffiniertes Petroleum. (Offizielle Notierung der Bremer Petroleum- Börse.) Loko 8,25 Br. Schmalz. Sehr fest. Wilcor in Tubs 325 §, Armour fhield in Tubs 335 4, andere Marken in Doppel- Eimern 33{—33§ S. Speck. Fest. Short clear middl. loko 334 A. Neis fest. Kaffee ruhig. Baumwolle steigend. u middi. lolo 524 &§. Taback. 330 Packen Java, 548 Seronen

armen.

Kurse des Effekten- Makler - Vereins. Norddeutsce Wollkämmerei und Kammgarnspinnerei-Aktien 191 Br. Norddeutsche Bremer Wollkämmerei 323 Br. Bremer

Llovd-Aktien 125 bez. Vulkan 173+ Gd. .

Hamburg, 10. März. (W. T. B.) S&luß-Kurse, Hamburg. Kommerzb. 118,60, Bras. Bk. f. D. —,—, Lübeck-Büchen 157,50, A.-C. Guano-W. 110,50, Privatdiskont 5}, Hamb. Packetf. 128,60, Nordd. Lloyd 124,50, Trust Dynam. —,—, 30%/ Hamb. Staats- Anl. 84,90, 3F 9/6 do. Staatsr. 97,90, Vereinsbank 172,00, 6 9% Chin. Gold-Anl. 104,00, Shuckert —, Hamburger Wechslerbank 121,00, Breslauer Diskontobank 119,00, Gold in Barren pr. Kilogr. 2790 Br., 2786 Gd., Silber in Barren pr. Kilogr. 82,00 Br., 8150 Gd. Wetselnotierungen: London lang 3 Monat 20,30 Br., 20,26 Gd., 20,284 bez., London kurz 20,514 Br., 20,475 Gd., 20,50 bez., London Sicht 20,537 Br., 20,494 Gd., 20,92 bez., Amsterdam 3 Monaï 167,35 Br., 166,95 Gd., 167,30 bez., Oest. u. Ung. Bkpl. 3 Monat 83,35 Br., 83,05 Gd., 83,25 bez., Paris Sicht 81,50 Br., 81,20 Gd., 81,35 bez., St. Petersburg 3 Monat 213,00 Br., 212,50 Gd., 212,75 bez., New York Sicht 4,221 Br., 419 Gd, 4,214 bez., New York 60 Tage Sicht 4,185 Br., 4/152 Gd. 4, ei.

Getreidemarkt. Weizen ruhig, bolsteinisGer loko 147— 151. -- MRoggen - rubig, mecklenburg. loko neuer 142—146, russischer loko rubig, 110. Mais fest, 1005. Hafer. stetig, Gerste stetig. Rüböl feft, loko 54. Spiritus ruhig, pr. März 194, pr. März- April 19, pr. April-Mai 19. Kaffee ruhig, Umsay 2500 Sack. Petroleum unregelmäßig, Standard white loko 8,15.

Kaffee. (Nahmittagsberiht.) Good average Santos pr. März 36 Gd., pr. Mai 364 Gd., pr. Sevtember 37 Gd., pr. Dezember 377 Gd. Zuckermarkt. (Sclußberiht.) Rüben - Rohzuer L. Produkt Basis 88 9/0 Rendement neue Ufance, frei an Bord Ham- burg pr. März 9,90, pr. April 9,924, pr. Mai 10,00, pr. August 10,174, pr. Oktober 9,40, pr. Dezember 9,45. Stetig.

Wien, 10, März. (W. T. B.) (Schluß - Kurse.) Oester- reihishe 41/5 %/) Papierrente 99,35, Oesterreihishe Silberrente 99,25, Oesfterreihishe Goldrente 98,20, Oesfterreihishe Kronenrente 99,35, Ungarische Goldrente 98,00, do. Kron.-A. 93,70, Oesterr. 60er Loose 136,50, Länderbank 119,09, Deftecr. Kredit 235,90, Unione bank 154,50; Ungar. Kreditb. 187,00, Wiener Bankverein 135,25, Böhm. Nordbahn 151,00, Buschtiehrader 298,50, Elbethalbahn 124,50, Ferd. Nordbahn 293,00, Defterr. Staatebabn 136,60, Lemb.- Czernowiß 140,00, Lombarden 26,75, Nordwestbahn 120,00, Pardubitzer 93,00, Alp.-Montan 265,50, Amsterdam 2009,10, Berl. Sheck 118,45, Lond. Scheck 242,80, Pariser Sche 96,31, Napoleons 19,29, Mark- noten 118,47, Ruff. Banknoten 255,75, Bulgar. (1892) 86,00, Brüxer —,—, Prager Eisenindustrie 581,00, Hirtenberger Patronen- fabrik —,—, Bau- und Betriebsgesellshaft Litt. A. 135,50, Litt. B. 130,25, Berl. Wechsel —,—, Lond. Wesel —,—.

Ausweis der öfterr.-ungar. Bank vom 7. März. Abs und Zunahme gegen den Stand vom 28. Februar. Notenumlauf 1271 300 000 Abn. 18 844 000, Silberkurant 219507000 Zun. 222 000, Goldbarren 908 745 000 Zun. 515 000, in Gold zahlb. Wechsel 57 378 000 Zun. 712 000, Portefeuille 272 006 000 Abn. 9 963 000, Lombard 51 904 000 Zun. 156 000, Hypotheken-Darlehne 297 571 000 Abn. 7000, Pfandbriefe im Umlauf 293 919 000 Zun, 102 C000, Steuerfreier Notenumlauf 236 913 000 Zun. 19 651 000.

Getreidemarkt. Weizen pr. Frühjahr 7,66 Gd., 7,68 Br., pr. Mai-Juni 7,68 Gd.,” 7,69 Br. Roggen pr. Frühjahr 6,57 Gd., 6,59 Br., pr. Mai-Juni 6,67 Gd., 6,68 Br. Mais pr. Mat-Juni 5,44 Gd., 95,45 Br. Hafer pr. Frühjahr 5,25 Gd., 5,27 Br., pr. Mai-Juni 5,32 Gd., 5,33 Br.

12. März, 10 Uhr 50 Minuten Vormittags. (W. T. B.) Ungarische Kreditaktien 186,50, Oesterreihische Kreditaktien 235,75,

ranzosen 136,40, Lombarden 26,60, Elbethalbahn 124 50, Oefterr. avyierrente 99,30, 49%/0 ungar. Goldrente —,—, Oesterr. Kronen- nleihe —,—, Ungar. Kronen-Anleißhe —,—, Marknoten 118,50, Bankverein 135,00, Länderbank 118,75, Buschtiehrader Litt. B. Aktien —,—, Türkische Loose 124,25, Brüxer —,—, Bau- und Bes triebs-Gesellschaft Litt. A. 135,75, do. Litt. B. 130,75, Alpine Montan 265,00

Budapest, 10. März. (W.T. B.) Getreidemarkt. Weizen loko ruhig, do. pr. April 7,46 Gd., 7,47 Br., pr. Okt. 7,70 Gd.. 7,71 Br. Roggen pr. April 6,27 Gd., 6,28 Br,, pr. Oktober 6,46 Gd., 6,48 Br. Hafer pr. April 491 Gd., 4,992 Br. Mais* pr. Mai 1900 5,15 Gd,, 5,16 Br. Kohlraps pr. August 12,50 Gd... 12,60 Br. :

London, 10. März. (W. T. B.) (SWluß-Kurse.) Englische 23 9% Konf. 1017/15, 3 9/%a Reichs-Anl. 86, Preuß. 34 % Kons. —, 5 9% Arg. Sold-Anl. 903, 4F 9/0 äuß. Arg. —, 6%/ fund. Arg. A. 93#, Brasil. 89er Anl. 63, 5 9/9 Chinesen 100}, 3} 9/9 Egyvter 994, 4 9/6 unif. do. 104, 37 0/6 Rupees 638, Jtal. 50/4 Rente 93{, 5 9/6 konf. Mex. 1004, Neue 93er Mex. —, 49/9 89er Ruff. 2. Ser. 1014, 4%/ Spanier 704, Konvert. Türk. 234, 409% Trib. Anl. 97,

Ottomanb. 13, Anaconda 911/16, De Beers neue 29/16, Incandescent