1900 / 76 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Mar 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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E Aa 7 grc2a i:

XT. Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nit E N z

XITI. Drucksahen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs

(8 30): | E bis 50 g einshließlich . A über 50 ,„ 100, E D L ¿400 250 , 4 L O S 250 500 , E S 500 g bis 1 kg einshlicßlih . . . .30 y Unfrankierte Drucfsachen gelangen niht zur Absendung. XTII. Für unzureichend frankierte Drucksachen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angeseßt, nöthigen Frid unter Abrundung auf eine burt umme aufwärts.

b. Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungs- beilagen.

XIV. Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen unter 1 und 11 entsprechende Drufsachen anzusehen: B,

1) die nah Form, Papier, Druck oder sonstiger Be- schaffenheit niht als Bestandtheile derjenigen eitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit welcher die Versendung erfolgen soll; |

2) die zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch unabhängig von der Haupt- zeitung für sich allein bezogen werden können.

XV. Jeder Versendung eun i Yeitungs- beilagen muß von dem Verleger cine Anmeldung ‘bei der Post-

atistalt des Nufgabeorts und die Entrichtung des Portos für

so viele Exemplare, als der Zeitung 2c. beigelegt werden sollen, vorhergéhen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs- 2c. Exemplare is Sache des Verlegers. E

XVI. Außergewöhnlihe Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder ébunden fein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern bestéhen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Post- anstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, 'die nah Größe und Stärke des Papiers oder nah ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. s

XVIIL. Das Porto für Drucksachen/ die als außergewöhn- liche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar 1/4 Z. Ein bei Berechnung es Gesammtbetrags sich ergebender Bruththeil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet.

Geschäftspapiere.

8 9. 1. Als Geschäftspapiere find zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder theilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer N und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßaften, von öffentlihen Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art, rachtbriefe oder Ladescheine, Rehnungen, Quittungen auf ge- tempeltem oder ungestempéltem Papiere, die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellshaften, Abschriften oder Auszüge außergerichtliher Verträge, gleichviel ob auf ge- stentpeltem oder ungestempeltem Papiere geschrieben, hand- chriftlihe Partituren oder Notenblätter, die abgesondert ver- endeten Manuskripte von Werken oder Zeitungen, korrigierte Schülerarbeiten mit Aus\shlüß jeglihen Urtheils über die Arbeit, Militärpässe, Lohn-, Dienst- oder Arbeitsbücher 2c.

T. Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, den für Drucksachen geltenden Vor- riften (8 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäfts- papiere“ enthalten.

ITT. Geschäftspaptere, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden niht befördert.

TIV. Geschäftspapiere müssen frankiert sein. Die Gebühr (S O: mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs

31): 3 bis 250 & einshließlich 10 über 250 500 g 2 e 500 g bis 1 kg einshließlih 30 ,

Unfrankierte Geschäftspapiere gelangen nicht zur Absendung.

V. Für unzureichend frankierte Geschäftspadiere wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angeseßt, nöthigen Pie unter Abrundung auf eine dur 5 theilbare Pfennig- umme aufwärts.

VI. Wegen Vereinigung von Geschäftspapieren mit Druck- sahen und Waarenproben siche § 11.

Waarenproben. S 10.

I. Gegen die für Waarenproben festgesezte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben befördert, die keinen Handels- werth haben, ferner naturgeschichtlihe Gegenstände, getrocknete oder kfonservierte Thiere und Pflanzen, geologishe Muster 2c., deren Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht. Die Sendungen müssen nah ihrer Form, Verpackckung und sonstigen

z Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein.

I1T. Waarenprobensendungen dürfen 30 cm in der Länge, ! 99 em in der Breite und 10 ecm-in der Höhe, oder, wenn sie }

Rollenform haben, 30 ecm in der Länge und 15 cm im Durch- messer niht überschreiten.

1I1IT. Briefe dürfen den Waarenproben nicht beigefügt werden ; hand)chriftlihe Vermerke sind nur zulässig in Bezug auf: Namen oder Firma des Absenders, Adresse des Empfängers, nur oder N elt gegegen, Nummern, Preise und Angaben

ezüglih des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung sowie V verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der aare.

IV. Die Einlieferung der Waarenproben muß unter Band oder in offenen Umschlägen oder in Kästchen oder Säkchen erfolgen; sodaß der Jnhalt leiht geprüft werden kann.

7 Die Aufschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies jedo nicht angeht, auf einer haltbar befestigten Fahne von Pappe, Peraamentpapier oder sonstigem festen Stoffe an- zubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Waarenproben“ oder „Proben“ oder „Muster“ enthalten.

VI. Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Waaren- proben dürfen nicht mit verschiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Waarenproben mit Drucksachen Und eschaftspapiaren siehe 8-11. G

VII. Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Dele, fette Stoffe, Pulver, sowie lebende Bienen werden zur Beförderung als

5 theilbare Pfennig-

elassen:

s 1) Se aus Glas müssen in einer festen Um- hüllung von Metall, Holz, Leder oder Papse ver- pat sein, sodaß jeder Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird;

2) Flüssigkeiten, Oele und leiht s{chmelzbare Stoffe müssen in fest verschlossenen Gläsfläschhen enthalten sein. Jedes Fläschhen - muß in ein Kästchen von Lols oder starker Pappe verpackt werden, das mit

ägespänen, Baumwolle oder einem s{hwammigen Stoffe so anzufüllen ist, daß im Falle des Zerbrechens

fann. Das Kästchen Metall, von Holz mit angeshraubtem Deckel oder von starkem und dickem Leder eingeschlossen werden. Wenn aber 78 Verpackung der Fläschchen von durch: lohten Holzblöken Gebrauch gemacht wird, die hin- reichende Widerstandsfähigkeit besißen und mit auf-

ver|hlossen sind, fo brau iese Blôcke nicht in ein weites Behältniß eingeschlossen zu werden; : 3) eas shmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, rze 2c. müssen zunächst in eine besondere Hülle Rähichen, Säckchen von Leinwand, Pergament 2c.) eingeshlo}sen und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem Leder verpackt werden; 4) Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in äckchen von Leinwand oder Pergament einge- e en werden; _ y 5) lebende Bienen mnüssen in Kästchen versendet werden, die so beschaffen sind, daß sie jede Gefahr aus- schließen. ;

Die Verpackung muß in allen les so eingerichtet sein, daß eine Prüfung des Jnhalts möglich ist.

VIT. Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nichtzgntsprehen, werden nicht befördert. Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden fein würde. # s r vaRg

IX. Waarenproben müssen frankiert sein. Die Gebühr (S 31 t, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs (S 37) :

bis: 20e nil a «D über 250 bis 350 g einshließlch .... 20, Unfrankierte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung.

X. Für unzurcichend frankierte Waarenproben wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angeseßt, nöthigen- E unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennig- umme aufwärts. ;

Zusammenpadcken von Drucksachen, Geschäfts- papieren und Waarenproben.

8 11.

T. Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben oder von zweien dieser Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestattet, daß:

1) jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf thn anwendbaren Grenzen des Gewichts und der Aus- dehnung nicht Ge

2) tbe Gesammtgewi t einer Sendung 1 kg nit über-

reitet. :

11. Die Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts- und Nachbarortsverkehrs

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(Z 37) : L L bis 250 e cis... . 105 über 260 500 g A „600 g bis L Kg Adel. 80 Unfrankierte Sendungen gelangen nicht gur Absendung. ITI. Für unzureichend frankierte Sendungen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angejeßt, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennig- summe aufwärts.

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Packete. S 42.

I.‘ Den Packeten muß eine Postpacktetadresse in der von der Postverwaltung vorgéshriebenen Form beigegeben sein.

II. Zu einer Postpacketadresse dürfen höchstens drei Pakete gehören; jedes Nachnahmepacket 19) muß jedoch von einer besonderen Postpacetadresse begleitet sein.

ITT. Es ist nit zulässig, Einschreibpackete 13) oder Paete mit Werthangabe 14) zusammen mit gewöhnlichen Paeten auf eine Postpacketadresse zu versenden.

IV. Gehören mehrere Pakete mit Werthangabe zu einer Postpaetadresse, so muß auf dieser der Werth eines jeden Pakets besonders angegeben sein.

V, Die oberste Postbehörde kann die Befugniß, mehrere Pakete mit einer Postpacketadresse zu versenden, vorüber- gehend aufheben.

VI. Formulare zu Postpacketadressen können dur alle Postanstalten bezogen werden. Für Formulare, die mit Frei- marken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke erhoben. Unbéklebte Formulare werden zum Preise von 5 S für je 10 Stück abgelassen.

VIT. Formulare, welhe nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den von der Post gelieferten Formu- laren übereinstimmen.

VIII. Der an der Posipacketadresse befindlihe Abschnitt kann vom Absender zu Mittheilungen benußt werden.

IX. Die Postpacketadresse sowie. die zur Frankierund des Packets verwendeten Postwerthzeichen gehen mit der Ein- lieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen vom Empfänger oder im Falle der Unbestellbarkeit vom Absender an die Postanstalt zurückgegeben werden, gleich- viel ob er das Packet annimmt oder nicht; den Abschnitt der Postpacketadresse kaun er jedoch bei der Annahme des Packets abtrennen und behalten.

X. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Packete siche §8 15 und 16.

Einschreibsendungen. 8 183.

_1. Briefsendungen und Pakete können unter Einschreibung befördert werden. Bei Einschreibsendungen ist weder eine Werthangabe (8 14) noch die Beifügung von Zustellungs-

urkunden (8.25) oder die Beförderung als dringende Packete (S 24) zuläsfig.

Waarenproben unter folgenden besonderen Bedingungen zu- |

des Fläshchens. die Flüssigkeit aufgesaugt werden | S ay Bis uts in ¡ia Hülse von |

saugenden Stoffen angefüllt sowie mit einem Deckel

TI. Einschreibsendungen müssen vom Absender mit derx Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden. Bei Paeten uns diese Bezeihnung au auf der Postpacketadresse angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung hinsichtlih der Gewähr- leistung erstreckt Rh nur auf das Packet, niht auh auf die Postpacketadresse. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Li eb Sag rit Pactete siehe S8 15 und 16.

. Üeber Einschreibsendungen wird eine Einlieferungs- bescheinigung ertheilt.

IV. Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine Ir von 20 Z ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.

Sendungen mit Werthangabe.

8 14.

I. Briefe und Pakete können unter Werthangabe be-

Sg werden. Bei Sendungen mit Wektthangabe is weder ie Einschreibung 13) noch die Beifügung von Zustellungs- urkunden (8 25) oder die g Cnt als dringende Paete (8 24) zulässig. Wegen der Verpackung und des Versthlusses der Sendungen mit Werthangabe siehe S8 15 bis 17.

IT. Der Werth is in der Aufschrift, ‘bei Packeten auch auf der Postpacketadresjse, in Zahlen ersichtlih zu machen. Die Angabe des Werthes hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht berigen,

TTI. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, den die Papiere zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarishen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten der Betrag anzugeben, der voraussihtlih erforderlich wäre, um eine neue, rehts- gültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen oder um die Hindernisse zu beseitigen, welhe fih der Einziehung der Forderung entg:genstellen würden, wenn das Dokument ver- loren ginge. Entspricht die Werthangabe diesen en nit, fo kann die Sendung ol Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer zu hohen Werthangabe darf ein Anspruch auf Erstattung des entsprehenden Theiles der Versicherungs- gebühr nicht Af: bten werden.

IV. Der Vermerk über Postnahnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen werden daßer nur dann als Sendungen mit Werthangabe bchandelt, wenn außer dem A E aN noch ein Werth angegeben ist.

V. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Ein- lieferungsbescheinigung ertheilt.

Verpackung der gewöhnlichen und R enden Pakete jowie der Sendungen mit Werthangabe.

S 15.

T. Die Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Paete sowie der Sendungen mit Werthangabe muß nah Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Jnhalis haltbar und sichernd ein- gerichtet sein.

IT. Bei Gegenständen von geringerem Eee die nit unter Druck leiden und nicht Fett oder Feuchtigkeit absezen, ferner bei Akten- oder Schriftensendungen genügt bei einem Gewichte bis zu 3 kg eine Umhüllung von Packpapier mit angemessener Vershnürung.

I. Ghwerere Gegenstände müssen, sofern nicht der Inhalt und der Umfang eine festere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfahen Umschlägen von starkem Packpapiere verpackt sein.

IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solhe, die durch Nässe, Reibung oder Druck leiht Schaden leiden, z. B. Spißen, Seidenwaaren, müssen nah Maßgabe ihres Werthes, Umfanges und Gewichts genügend sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nah Um- ständen mit Leinen überzogenen Kisten 2c. verpackt sein.

V. Sendungen mit einem Jnhalte, der andere Sendungen beschädigen könnte, müssen so verpackt jein, daß eine solche Be- schädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Ncifen versehen sein. Leicht zerbrehlihe Gefäße (Flaschen, Krüge 2c.) mit Flüssigkeiten sind in festen Kisten, Kübeln oder Koörben zu verwahren.

VT. Briefe mit Werthangabe müssen mit einem halt- baren, aus einem Stüce hergestellten Umschlage versehen sein. Der Umschlag darf nicht ATRIgE Ränder haben. :

VITI. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geld- sendungen siehe § 17.

Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen mit Werthangabe.

16.

I]. Der Vershluß der gewöhnlihen und einzu- \chreibenden Pakete muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne dessen Beschädigung oder nung dem Jnhalte nicht beizukommen ist. Von einem Siegelvershlusse kann ab- gesehen werden, wenn dur den sonstigen Verschluß oder dur die Untheilbarkeit des Jnhalts die Sendung hinreichend ge sichert erscheint. Der Verschluß kann durch eine gut geknotcte Vershnürung oder, wenn die Amann aus Papapier be- steht, mittels guten Klebstoffs oder mittels Siegelmarken her- gestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegel: marken angewendet werden, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. - Bei At, Koffern und Kisten, die mit Schlößern versehen sind, bei gut bereiften und fest verspun- deten Fässern und bei fest vernagelten Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte Maschinentheile, gropere Waffen- und Jnstrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wild- pret, z. B. Hasen und Rehe, können ohne besonderen Ver- schluß angenommen werden. A

TI. Bei Sendungen mit Werthangabe sind in gutem Siegellack mittels desjeben YeliGasis Siegelabrüte in jolcher Zahl anzubringen, daß dem Jnhalt ohne sichtbare Beschödgetg der Umhüllung (des Briefumschlags) oder der Siegelabdrude nicht beizukommen is. Bei Briefen mit Werthangabe mu}en die Siegelabdrückte jämmtliche Klappen des R A fa}en. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe 8 17.

Besondere At str bérngen an Verpackung und Verschluß der Geldsendungen.

17. j I. Geldstücke, die in Wiiéfen versendet werden, missen in Papier 2c. eingeschlagen -.und innerhalb dcs Briefes #0 L festigt sein, daß hie PbreaD der Beförderung ihre Lage nich ändern können. i IT. Bei Geldpaeten im Gewichte bis zu 2 ks, pen Werth bei Papiergeld 10 000 #4 und bei baarem Ge

1000 M nicht übersteigt, genügt eine Umhüllung aus starkem,

hrfah umgeshlagenem Papiere mit guter Vershnürung: es Versiegelung. Geldpackete von gröerem Gericht 0 a oon höherem Werthe müssen in haltbarer Leinwand, in Wachs- seinwand- oder in Leder verpackt, gut umshnürt und vernäht sowie längs der Naht hinreichend oft verfiegelt sein.

TTII. Geldbeutel und Säcke, die ohne weitere Verpackung versendet werden, Le aus einfacher starker Leinwand nur dann bestehen, wenn. das Geld gerollt oder zu Päckchen ver- einigt ist. Anderenfalls müssen die Beutel 2c. aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht aus- nendig und der Kropf niht zu kurz sein. Die Schnur, die den Kropf umgiebt, muß durh den iy selbst hindurch: gezogen werden. Wo der Knoten geshürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel aufgedrückt sein, Derartige Sendungen dürfen niht über 25 kg \{chwer fein.

TV. Geldfisten müssen aus starkem Holze gefertigt, gut efügt und fest vernagelt oder mit guten Shlöfsecn versehen ein. Der Deckel darf nicht überstehen; die Eisenbeschläge müssen gut befestigt und so cingelassen fein, daß sie andere Gegenstände nicht zersheuern können. Ueber 25 kg schwere Kisten müssen gut en und mit Handhabèn versehen sein.

V. Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen an- enagelt und an beiden Böden so vershnürt und versiegelt ein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verlegung der Um- chnürung oder des Siegels nicht möglich ist.

VI. Bei Sendungen mit baarem Gelde in größeren Be- trägen muß der Jnhalt gerollt sein. Gelder, die in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, müssen zunächst in Beutel oder Packete verpackt werden.

Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechselaccepten.

8 18. 1. Jm Wege des Postauftrags können a. Gelder bis 800 F einschließlih eingezogen oder b. Wechsel zur Einholung der Annahmecrklärung ver- sendet werden.

IT. Dem Postauftrage find die einzulösenden Papiere (quittierte Rechnung, quittierter Wechsel, Zinsschein 2c.) zur Auohänvigung an die Person, die HELen0 leisten soll, oder die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ift nit gestattet. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine 2c. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben D E beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrags darf jedoch §00 f nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage ur Accepteinholung mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn fie E Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzu- eigen sind.

A TIL. Zu den Postaufträgen zur Geldeinzichung und zur Accepteinholung kommen verschiedene Formulare zur An-

wendung. Derartige Formulare werden von den Postanstalten

um U von 5 F für je 10 Stück verabfolgt. Den Ab- federn ijt nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare poslmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei,

die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu : Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck, mit der ;

Schreibmaschine 2c. bewirken zu lassen. IV. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des For- mulars anzugeben: den Namen und Wohnort der Deo, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen foll, den einzuziehenden Betrag oder den Betrag dcr zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel, wobei die Marksumme in Zahlen und Buchstaben ausgedrüt sein muß, den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der Anlagen einzurücken. Ferner ijt gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrags er- folgen soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung des Post- auftrags maßgebend. _ Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Aus- füllung des Vordrucks in Bezug auf Fälligkeit des Wechsels und Angabe der Wechselnummer dem Auftraggeber anheimgestellt.

Der unbedruckte Theil der Rückseite des Postauftrags- formulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach ein- maliger vergeblicher Vorzeigung 2c. (VT) geschehen soll.

V. Zu schriftlichen Mittheilungen darf das Postauftrags- formular, das im Falle der Einziehung des Betrags oder der Annahme des Wechsels in den Mnan der Post verbleibt, niht benußt werden. Briefe dem Postauftrage beizufügen, ist nicht gestattet.

. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Post- auftrag nah einmaliger vergeblicher Vorzeigung oder nah dem ersten vergeblih gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn jurüdgesen et oder nah cinem innerhalb des Deutschen Reichs elegenen Orte weitergesendet werde. Dieses Verlangen ift durh den Vermerk „Sofort zurück“ oder unter genauer ezeichnung eines anderen Empfängers durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rücfseite des Postauftrags- lormulars auszudrücken. Wünscht der Auftraggeber, daß die

eitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, » enügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des P v # der namentlihen Bezeichnung einer solhen Person

VIT. Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter ver- shlessenem Umschlag e die WRanfalt, welche die Eng oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift „Postauftrag nach (Name der goftanstalt)“ zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem estimmten Tage geschehen so darf die Einlieferung des Post- WUftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen.

VITI. Ueber den Postauftragshrief wird eine Einlieferungs- bes einigung ertheilt.

Ein X. Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die ziehung des Betrags gegen Vorzeigung des Postauftrags

Aushändigung der quittierten Rechnung (des quittierten G (jsels 2.). Wegen der Vorzeigung der Postaufträge zur C8 T und der Aushändigung der Anlagen siehe

IV ‘und V, od Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten (8 36 wenn der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter and R Frist verlangt und der Auftraggeber nicht eine Tae, Bestimmung (XVTII) getroffen hat, binnen sieben gen nah der Vorzeigung des Postauftrags bei der ein-

Postauftragsformulars, ohne !

ziehenden Postanstalt -zu leisten. Die siebentägige Lagerfri wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den Tag des a Versuchs der ¡Dorgeiguyg folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Verweigert der HolungE pflihtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort purüggesendet. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Er- lärung des Zahlungspflichtigen selbst oder dessen Bevoll- mächtigten. Theilzahlungen werden niht angenommen.

_X. Der eingezogene Betrag, nah Abrechnung der Post- anweisungsgebühr, wird dem Auftraggeber durch Postanweisung (8 20) übermittelt.

X1, Dem Belieben des Auftraggebers is es überlassen, dem Postauftrage das ausgefüllte Formular der Postanweisung beizufügen. Jn diesem Formulare darf nur der Betrag an- gegeben werden, der nah Abzug der Postanweisungsgebühr übri ‘rats Postauf

X11. Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags und des beiakügten Wechsels an die” im Ausftragsformulare namhaft gemachte Person oder deren Bevollmächtigten. Als sonderen auf wird, sofern nicht

bei der Postanstalt eine im besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt ist, postseitig jeder an- gesehen, der zur Empfangnahme von Sendungen mit einer

erthangabe von mehr als 400 F für die betreffende Person berechtigt ist (S 39 VID.

XII1. Die Annahmerklärung muß auf dem Wechsel \hriftlih geshehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechseljumme erfolgt oder wenn der Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.

_X[IV. DerangenommeneWechselwird von derBestimmungs- Postanstalt ohne Verzug an den Auftraggeber unter Ein- chreibung zurückgesendet.

XVY. Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte nicht versehen worden sind, werden nah sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt worden ist und der Auftraggeber nicht dur einen Vermerk auf der Rückseite des Postauftragsformulars ein anderes Verfahren (XVIITT) vorgeschrieben hat. Für die Berehnung der fieben- tägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter IX.

XVT. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt.

XVII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Post- auftragsformvlars nicht anders bestimmt (XVIII), so ist der Pet nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald fest- steht, daß die Person, die Zahlung leisten oder das Accept er- theilen soll (IV), nicht zu ermitteln ist, oder sobald die Zahlung und ber Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahme- erklärung verweigert oder eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleih zu achtende Erklärung auf dem Wechsel niedergeschrieben worden ist.

XVIII. Postaufträge, auf denen für den Fall der Niht- einlösung oder der verweigerten Annahme diefofortige Rücksendung oder die Weitersendung an eine andere Person verlangt ist, werden sofort nah der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich g enes Versuche der Vorzeigung mittels Einschreibbriefs zurück- oder weitergesendet. Postaufträge mit dem Vermerke „Sofort zum Protest“ werden nah der ersten vergcblichen Vorzeigung oder nah dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Post- anstalt zur Einlösung oder Ertheilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. Jst jedoch am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular angegebene Tag (1V) bereits ver- strichen, so hat die Nück- oder Weitersendung ohne Verzug zu erfolgen. Mit der Weitergabe des Postaustrags und dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar 2c. oder bei Post- aufträgen mit dem Vermerke „Sofort an N. in N.“ mit der Weitergabe an den zweiten Empfänger ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftrag- geber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.

XIX. Solange der Postauftrag noch nit eingelöst oder niht angenommen, zurücgesendet oder weitergesendet ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Postauftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des 8 33 den Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im Postauftragsformular ändern lassen. Nachträglihe Aer.derungen hinfichtlih der Anlagen sind nicht zulässig.

XX. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftrags- sendung wie für einen eingeschriebenen Brief und für den ein- gezogenen Betrag wie für die auf Postanwei)ungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für reht- eitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück- oder Weitersendung

es Postauftrags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflihtung zur Erfüllung der be- sonderen Vorschriften des Wechselrechts.

XXT. Es werden erhoben:

1)-füe den Postäufiragabtei 309 9) a. bei Postaufträgen zur Geldeinzichung die tarif- mäßige Postanweisungsgebühr für die Ueber- mittelung des eingezogenen Geldbetrags (8 20 11);

b. bei Postaufträgen zur Accepteinholung für die Nücksendung des angenommenen Wechsels 30 Z

Die Gebühr unter 1 ist vom Auftraggeber voraus- zubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2a) wird von dem eingezogenen Geldbetrag in Abzug gebracht. Die Gebühr unter 2 þ wird dem Auftraggeber bei Uebersendung des angenommenen Wechsels angerechnet.

Jst die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so wird die Rücksendung des Postauftrags und dessen Weitersendung an einen anderen Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen Gebührenansag bewirkt.

Postnachnahmesendungen. 8 19. a 1. Postnachnahmen sind bis 800 # einschließlih bei Briefsendungen und Packeten zulässig. Postnahnahme wird niht als Werthangabe erachtet S 14 IV). Die Beifügung von Zustellungsurkunden 25) ift bei Nachnahmesendungen ausgeschlossen. y i | T1. Nachnahmesendungen müssen in der “ert mit dem Vermerke „Nachnahme von .…. #4. Z“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Zahlen) ver- sehen sein und unmittelbar darunter die deutlihe Angabe des Namens und Wohnorts in größeren Städten auch die Wohnung des Absenders enthalten. Bei Nachnahme-

_,

packeten müssen vorstehende Vermerke auf dem Packet und der Postpacketadresse angebracht sein.

I. Vei Nachnahmesendungen wird über den Betrag eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. Fs über die Sendung ohnehin eine Einlieferungsbe einigung zu verabfolgen, so wird der Nahnahmebetrag darin mit vermerkt.

IV. Eine Nahnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrags ausgehändigt werden. Der Empfänger kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen vom Tage nah dem S der Sendung in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort zurückgesendet, sofern niht zunächst eine Unbestellbarkeits- meldung zu erlassen ist 45). Nachnahmesendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom Tage nah dem tar zur Verfügung des Enipfängers gehalten, falls niht früher die Annahme verweigert wird.

Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerke „Sofort zurück“ oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe ver- sehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Aufschriftseite der Sendung und bei Packeten au auf der L De N angegeben sein.

__JIm Falle der Nachsendung (Z 44) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Be- stimmungsort besonders berechnet.

V. Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des § 33 die Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen.

VI. Eingelöste Nachnahmebeträge®werden den Absendern von der Bestimmungs-Postanstalt mittels Postanweisung 20) nah Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesendet. Auf dem Abschnitte der Postanweisung wird postseitig vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sih die Postanweisung bezieht.

VII. Für Nachnahmesendungen werden erhoben:

1) das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nah- nahme, bei Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe auch die Einshreib- und die Ver- siherungsgebühr: |

2) eine Vorzeigegebühr von 10 F;

3) die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des geen Betrags an den Absender (8 20 I1).

VIII. Die Vorzeigegebühr wird zugleih mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. Ï

Postanweisungen.

I. Jm Wege der Postanweisung werden Geldbeträge bis 800 M einschließlih übermittelt. 1

II. Postanweisungen müssen frankiert werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen :

E 10S. E L a 500 C, A A0: O O O, L e O08 Bei Postanweisungen mit angehängter Karte zur Empfangs- bestätigung muß auch diese, nah der Gebühr für Postkarten, frankiert sein.

TTI. Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benußt werden, welche von den Postanstalten bezogen sind. Gestempelte For- mulare werden zum Nennwerthe des Stempels, ungestempelte gus Preise von 5 Z für je 10 Stück, ungestempelte Formu- are mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung zum Preise von 5 F für je 5 Stü verabfolgt. :

-TIV-- Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine 2c. bewirkt werden; die handschriftlihe Ausfüllung darf nur mit Tinte geshehen. Die Angabe des Geldbetrags hat in der Reichswährung zu er- folgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrüdt sein.

V. Der Abschnitt der Postanweisung kann zu Mit- R benußt werden.

VI. Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Ein- lieferungsbescheinigung ertheilt.

VTI. Die Auszahlung erfolgt gegen Quittung auf der Postanweisung. Der Abschnitt der Postanweisung kann vom Empfänger abgetrennt und zurükbehalten werden; bei Post- anweisungen mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung wird dem Empfänger die Karte überlassen.

VTIT. Die Postanweisung sowie die zur Frankierung ver- wendeten Postwerthzeichen gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen auch dann an die Postanstalt zurückgegeben werden, wenn auf die Aus- zahlung des Betrags verzichtet oder dessen Annahme ver- weigert wird.

IX. Stehen der Bestimmungs-Postanstalt die erforder- lihen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, fo kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist.

X. Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden ge- kommen ist, so hat erder Bestimmungs-Postanstalt von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der Anweisung dic Zahlung bis auf weiteres ausgesezt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe-Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der Postanweisung zu erwirken. Vei der Einlieferung des Doppels muß die bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsbescheinigung von dem Absender vorgelegt werden. Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe- nah dem Bestimmungsort erfolgt kostenfrei.

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Telegraphische Postanweisungen. 8M

L. Die Ueberweisung auf Postanweisungen eingezahlter Beträge kann auf Verlangen des Absenders durhch Vermittelung des Telegraphen C i i

I]. Falls ein folhes Verlangen auge prote wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, mittels dessen die Ueber- weisung erfolgt, der Aufgabe/Postanstalt ob. Wünscht der Ab- ender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, fe muß ér diese der Postanstalt sriftlich übergeben, welche fie in das Telegramm mit aufnimmt.

[TI. Bei telegraphischen Postanweisungen, die an Orten ohne Telegraphenanstalt zur Post egeben werden, wird das Telegramm von der Aufgabe-Postanstalt mit der nächsten Post der am schnellsten zu erreihenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt.