1900 / 76 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 27 Mar 1900 18:00:01 GMT) scan diff

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“V. An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 M bestellt werden, is dafür eine T R ne von

20 F zu! erheben. E große Orte kann die oberste Posl- behörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werthangabe von 3000 / und weñiger auf 20 F festsezen.

V1. Die Bestellgebühr für Postanweisungen nebst den Geldbeträgen im Ortsbestellbezirke beträgt 5 S für jede Postanweisung. Diese Gebühr kommt auch dann zur Erhebung, wenn die Geldbeträge auf ein Girokonto der Reichë- bank überwiesen werden.

VII. Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 21/5 kg schweren Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis 2/2 kg und der Postanweisungen nach dem Landbestellbezirke werden durhweg 10 Z für das Stück erhoben. Gelangen Pakete von höherem Gewicht als 21/4 kg zur Bestellung, so beträgt das Bestellgeld 20 Z für das Stück.

In Orten mit Posthilfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den Jnhaber der Hilfstelle durhweg ein Bestell- geld von 10 .Z§ für das Stü erhoben. ;

VITII. Die Bestellgebühren können vom Absender im voraus entrichtet werden. Jn solhem Fall ist in der Auf- rift der Sendung vom Absender der Vermerk „Grei ein- \hließlih Bestellgeld“ niederzuschreiben. : L

IX. Die Bestellgebühren werden auch für portofreie Sendungen erhoben. l

X. Für das Abtragen der durch die Post bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind im Orts: und Land- "estellbezirke für jedes Exemplar jährlih zu entrichten:

a. bei Zeitungen, die wöchentlih einmal oder seltener bestellt werden 0 b. bei Zeitungen, die zwei- oder dreimal wöchentlich bestellt werden S Loe c: bei Zeitungen, die mehrmals, aber nicht öfter als einmal täglich bestellt werden... 1 M 60 S, d. bei Zeitungen, die täglich mehrmals bestellt werden, für jede täglihe Bésielua L e. für die amtlihen Verordnungsblätter . 00S

Das Zeitungsbestellgeld wird für die Dauer der Bezugs- zeit im voraus erhoben, und zwar vom 1. des Monats ab, in welchem die Abtragung beginnt. Die Bestellung erfolgt so oft, wie Gelegenheit dazu vorhanden ist. Der bei Berehnung des Bestellgeldes sih ergebende Bruchtheil einer Mark ist nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme auf- wärts abzurunden.

Gebühren für Postsendungen im Orts- und Nachb'arortsverkehre. S 37.

T. Für Ortssendungen (Postsendungen an Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts) werden erhoben:

a. für Briefe im Frankierungsfalle im Nichtfrankierungsfalle h. für Postkarten : im Frankierungsfalle im Nichtfrankierungsfalle c. für Drucksachen bis 50 g einschließlich übér 0 V0 ü t! 100 I 250 "t 1! 200 ¡D007 f s „500 g bis 1 kg einshließlich . d. für Geschäftspapiere bis 250 g einshließlich bet O,‘ DOO ; ¿ 500 g bis 1 kg einshließlich . e. für Waarenproben bis 250 g einschließlich ! üb 26005 900, k; s 40 f. für zusammengepackte Drucksachen, Geshäfts- papiere und Waarenproben (S 11) bis 250 g inl . . 99 über 260, 5007 Z N 10 500 g bis 1 kg einshließlih . 165

Drucfsachen, Geschäftspapiere und Waarenproben sowie die daraus zusammengepackten Sendungen müssen frankiert sein.

Il. Gleich hohe Gebühren werden erhoben im Verkehre derjenigen Nachbarorte, auf welche der Reichskanzler gemäß Artikel 1 Ziffer Il des Geseßes, bétreffend einige Aenderungen von Bestimmungen über das Postwesen vom 20. Dezember 1899, den Geltungsbereih der Ortstaxe ausgedehnt hat (Nachbar- ortsverkehr). :

TIT. Werden die Postsendungen (T) unter * Einschreibung oder unter Nachnahme eingeliefert, so treten den obigen Ge- bühren die Einschreib- und die Vorzeigegebühr (§8 13 und 19) hinzu. Bei Briefen mit Zustellungsurkunde tritt die Zu- stellungsgebühr (S 25) hinzu; für die Rücksendung der Zu- stellungsurkunde wird im Ortsverkehre keine Gebühr, im Nach- barortsverktehr eine solhe von 5 Z erhoben. /

TIV. Bei unzureichend frankierten Briefen wird die Ge- bühr für unfrankierte Briefe abzüglich des Betrags der ver- wendeten Postwerthzeichen berechnet, für unzureichend frankierte sonstige Sendungen das Doppelte des Fehlbetrags, nöthigen Falles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennig- summe aufwärts.

V. Die vorstehend niht bezeichneten Postsendungen des Orts- und Nachbarortsverkehrs unterliegen denselben Taxen (einshließlih der Bestellgebühren § 36 —) wie die gleich- artigen Postsendungen des sonstigen Verkehrs; soweit bei den Taxen die Entfernung in Betracht kommt, wird der Saß für

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, die geringste Entfernungsstufe in Anwendung gebracht.

“VI. Eine Porto- und Gebührenfreiheit besteht bei Post- sendungen an Empfänger im Orts- oder Landbestellbezirke des Aufgabe-Postorts mt.

Zeit der Bestellung. S 38. i ; Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglih und in welchen Fristen die eingegangenen Sendungen zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe Z 22.

An wen die Bestellung geshehen muß. O9, I. Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. Wegen Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe § 40.

TT. Für die Empfangsberechtigung bei Postsendungen an Handelsfirmen E und Handelsgesellschaften), Ge- nossenschaften und Vereine sind, wenn diese in die Handels-, Q und Vereinsregister eingetkagen sind, die über die Vertretungsbefugniß in die Register eingetragenen Be- stimmungen maßgebend. Postsendungen an nicht in die Register eingetragene Handelsfirmen, Genossenshaften und Vereine

sowie an Gesellschaften, Direktionen, Ausschüsse, Bureaux, Geschäftsstellen und ähnlihe Firmen, in deren Aufschrift der Empfänger nicht namentlih bezeichnet ist, sind an nabe,

Person de welche der Postanstalt als Jnhaber, Direktor, Vorsteher 2c. bekannt ist oder als solcher sih un- zweifelhaft ausweist.

ITT. Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfang- nahme der für ihn bestimmten Postsendungen bevollmächtigen will, hat die Vollmacht shriftlih auszustellen und darin die Gattungen dger Sendungen genau zu bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte befugt sein soll. Die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht muß, wenn ihre Richtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, der zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter dessen Beidrückung beglaubigt sein. Die Vollmacht ist bei der Postanstalt, elde die Bestellung ausführen läßt, niederzulegen.

IV. Jst außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Bezeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. „An A. bei B.“ so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter des erstgenannten Empfängers zur Empfang- nahme von gewöhnlichen Briefsendungen anzusehen. Jst ein Gasthof als Wohnung des Empfängers in der Aufschrift an- gegeben, so gilt der Gastwirth auch dann als bevollmächtigt zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postaufträgen mehrere Personen bezeichnet, fo erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten.

V, Wird der Empfänger oder dessen nah den vorstehen- den Bestimmungen bestellter Bevollmächtigter in seiner Woh- nung nicht angetroffen oder wird dem Briefträger 2c. der Zutritt zu ihnen nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen Briefsendungen sowie der ge- wöhnlichen Packete oder der zugehörigen Postpacketadressen, ferner der Anlagen der Postaufträge zur Geldeinziehung, sofern der Betrag sogleih berichtigt wird, an einen Haus- (Geschäfts)beamten, ein erwahsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen oder an einen Dienstboten des Empfängers oder des Bevollmächtigten. Wird niemand angetroffen, an den hiernah die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so ist sie zulässig an den Hauswirth, den Wohnungsgeber oder den Pförtner des Hauses.

VI. Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (T1) an seiner Wohnung oder an seinen Geschäftsräumen" einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankierte Briefsendungen durch die bestellenden Boten in den Briefkasten gelegt, soweit dessen Beschaffenheit es gestattet und andere Ver- abredungen nicht bestehen.

VIT. Einschreibsendungen und Sendungen mit Werth- angabe bis 400 J oder die zugehörigen Ablieferungsscheine und Postpacketadressen (Z 36 T und 11) sowie Postanweisungen bis 400 4 fönnen, wenn der Empfänger oder sein Bevoll- mächtigter in der Wohnung nicht angetroffen oder dem Brief- träger 2c. der Zutritt nicht gestattet wird, an ein erwachsenes Fämilienglied des Empfängers oder seines Bevollmächtigten bestellt werden.

Bei höherem Werth- oder Postanweisungsbetrage muß die Bestellung an den Empfänger oder seinen Bevollmächtigten selbst erfolgen.

Die Bestellung der Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen oder der zugehörigen Ab- lieferungssheine und Postpacketadressen (Z 36 I und 11) hat stets an den Empfänger selbst stattzufinden, wenn die Sendungen vom Absender mit dem Vermerk „Eigenhändig“ versehen sind.

VTIT. Lautet bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen und gewöhnlichen Paeten die Aufschrift: so muß die Bestellung

an den zuerst ge- nannten Empfänger (A.), seinen Bevoll- mächtigten oder den sonstigen Empfangs- berechtigten (V und VIT) erfolgen ; so darf die Be- itellung sowohl an den zuerst genannten Em- pfänger (A.), als auch an den zu- leßt genannten (B.), deren Be- vollmächtigten oder den sonstigen Empfangs- berechtigten (V und VII) ér- folgen.

„An A. zu erfragen bei B.“ „An A. abzugeben bei B. „An A. im Hause des B.“ „An A. wohnhaft bei B.“,

lautet die Aufschrift dagegen:

„An A. zu Händen des B.“

„An A. abzugeben an B.“

An A, Ur B

„An A. unter (per) Adresse des B.“,

IX. Sendungen gegen NRückschein dürfen nur an den Empfänger selbst oder seinen Bevollmächtigten bestellt werden.

X. Die Bestellung von Einschreibsendungen, Post- anweisungsbeträgen und Sendungen mit Werthangabe sowie von gewöhnlichen Packeten gegen Rücshein darf nur gegen Empfangsbescheinigung geschehen; die Person, an welche die Bestellung erfolgt, hat den Ablieferungs|chein (Rükschein) oder die auf der Rülfsseite der Postanweisung oder der Postpacket- adresse vorgedruckte Quittung handschriftlich zu vollziehen. Des Schreibens unkundige oder am Schreiben verhinderte Personen unterzeihnen mittels Handzeichens, welhes durch den Gemeinde- oder Bezirks-Vorsteher oder eine andere zur Führung eines amtlichen Siegels berehtigte Person unter Beidrückung des Siegels zu beglaubigen ift.

X1. Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender deutscher Fürsten, an Militärpersonen sowie an Zöglinge von Erziehungsanstalten, Pensionaten 2c. erfolgt auf Grund der mit den zuständigen Behörden oder den Vorstehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Ab- kommen an die von den Behörden 2c. beauftragten Personen.

XIT]I. Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten ge-

rihteten Postsendungen dürfen an den Vorstand der Kranken-

anstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger 2c. der Zut zu dem Kranken nicht gestattet wird.. 9 3 M Ÿ

X11]. Postsendungen, die an verstorbene Personen g. rihtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt werden, wenn d diese durh Vorlegung des Testaments, der gerihtlihen Ers. bescheinigung 2c. ausgewiesen haben; solange diefer Nachweis nicht erbracht ist, kann nur die Aushändigung gewöhnlither Briefsendungen nah den Vorschriften unter V erfolgen.

XTV. Hinsihtlih der Behändigung von Sendungen dur Eilboten gelten dieselben Bestimmungen, welche für die im ge: r E Wege zur Bestellung gelangenden Sendungen maß gebend sind.

XV. Zollpflihtige Postsendungen werden zur zollamtli Schlußabfertigung an die zuständigen Zoll- und Sieueriel übergeben. Die Haftpflicht der Postverwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an die Zoll. oder Steuerstelle auf Grund der bestehenden Vorschriften E gefunden hat.

Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde:

S 40.

I. Auf die Bestellung von Briefen mit Pustellungsurkunde finden die Bestimmungen in den S8 180 bis 186, 195, 28g und 212 der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reih in der Fassung vom 20. Mai 1898 mit der Maßgabe Anwendung daß an die Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bote der Postanstalt tritt.

T1. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen unter: bleibt die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde, wenn sie niht vom Absender auf der Aufschriftseite des Briefes be: sonders beantragt ift.

T. Briefe, die an Eheleute gemeinschaftlich gerichtet sind werden zugestellt, wie wenn sie an den Ehemann allein ge: rihtet wären. Leben die Eheleute getrennt, so werden solche Briefe als unbestellbar behandelt. *

_ Briefe mit Zustellungsurkunde an verstorbene Personen sind stets als unbestellbar zu behandeln.

TIV. Wegen der Bestellung von Briefen mit Zustellungs- urkunde, die von deutschen Gerichten, Gerichtsvollziehern, Gerichts: \hreibern, Reichs: oder Staatsbehörden ausgehen, bewendet es bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.

Aushändigung von postlagernden Sendungen.

S 41.

I. Sendungen mit dem Vermerke „¿Postlagernd“ werden bei der Bestimmungs-Postanstalt aufbewahrt und dem Em- pfänger behändigt, wenn er sih meldet und auf Erfordern ausweijt.

IT. Die Aufbewahrungsfrist beträgt:

a. bei Sendungen mit lebenden Thieren 2 mal 24 Stunden

nach dem Eintreffen; b. bei Sendungen mit Postnahnahme 7 Tage vom Tage nah dem Eintreffen; c. ‘bei sonstigen Postsendungen einen Monat vom Tage nah dem Eintreffen. Abholung der Postsendungen. S 42. j I. Der Empfänger, welcher von der Befugniß, seine Postsendungen abzuholen oder abholen zu lassen, Gebrau machen will, muß dies in einer schriftlihen Erklärung in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. Hinsicht lih der Beglaubigung der Unterschrift unter der Erklärung Seiten die Vorschriften des § 39111. Die Aushändigung er- folgt innerhalb der Postschalterdienststunden. Die Postbehörde ist berehtigt, anzuordnen, daß dieselbe Person sih höchstens zur Empfangnahme der für drei Abholer eingegangenen Post: jendungen melden darf. Die Abholung von Postsendungen bei Posthilfstellen ist ohne Abgabe einer schriftlihen Abholungserklärung gestattet. II. Wenn in der Aufschrift von Postsendungen außer dem eigentlihen Empfänger A. eine zweite Person B. derart benannt ist, daß nach § 39 IV und VIII die Aushändigung auch an B. erfolgen darf, so findet auf diese Sendungen eine von B. für seine eigenen Postsachen gegebene Abholungs- erklärung ohne weiteres Anwendung. Dasselbe gilt für ge wöhnliche Briefsendungen und gewöhnliche Packete, wenn ein Gasthof als Wohnung genannt ist und der Gastwirth zu den Abholern gehört. TIII. Snsoweit die Postverwaltung die Bestellung von gewöhnlihen Packeten, von eingeschriebenen Paeten, von Sendungen mit Werthangabe oder von Geldbeträgen zu Poft anweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung oder Abholung: 6 a. die gewöhnlichen und eingeschriebenen Pacete owie die PRaete mit Werthangabe nebst den Postpadet adressen fowie etwaigen Ablieferungsscheinen, . die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferung? scheinen, L 2 . die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen, gleich: viel ob diese dem Empfänger baar ausgezahlt oder auf sein Girokonto der Reichsbank überwiejen werden, je als eine zutammengehörige Sendung anzusehen. TV. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefsendungen müssen für die Abholer spätestens eine halbe Stunde nah der Ankunft zur Ausgabe gestellt werden, vorauë? geseht, daß die Abholungszeit in die Schalterdienststunden fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mit Genehmigung det obersten Postbehörde zulässig. S V. Bei eingeschriebenen Briefsendungen und Briefen L Werthangabe wird zunächst nur der Ablieferungsschein, gewöhnlichen und eingeshriebenen Packeten jowie bei m mit Werthangabe zunächst nur die Postpacketadresse oder Bei etwaige Ablieferungsschein an den Abholer verabfolgt. 26 Postanweisungen wird zunächst nur die Postanweijuns op den Betrag dem Abholer ausgehändigt. ti V1. Die Bestellung erfolgt, der abgegebenen Erklärung des Empfängers ungeahtet, durch Boten der Postanstalt: 1) wenn der Äbsender die Eilbestellung verlangt hat, 2) wenn es auf die Bestellung von Briefen P 4 gea Sage oder auf die Vorzeigung von À | aufträgen ankommt; L ¿c 3) wenn % sich um Einschreibsendungen, Postanweisung und Sendungen mit Werthangabe handelt, “esehitit F mit dem Vermerk „Eigenhändig ver]ey ind; L ;

4) wenn der Empfänger den lagernden Gegenstand s am Tage nah dem Eingange, bei Sendung iden lebenden Thieren 6) nicht binnen 4 C nah dem Eintreffen abholen läßt.

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Die Ablehnung der Zahlung der Bestellgebühr im alle zu 4 gilt als Verweigerung der Aukaßine. ide s

Aushändigung der Sendungen und Geldbeträge nah Behändigung der Postpacketadressen, Ab- lieferungsscheine und Postanweisungen.

8 43.

I. Nah der Aushändigung der S G1 und U Ab- lieferungssheine und Postanweisungen (§S 36 T und II, 42V) werden die abzuholenden Sendungen und Geldbeträge während der Schalterdienststunden der Postanstalten an denjenigen ver- abfolgt, welcher sich zur Abholung meldet und bei gewöhri- lichen Packeten die Postpacketadresse, bei Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungsbeträgen die mit dem Namen des Empfangsberechtigten unterschriebene Empfangsbescheinigung (Ablieferungsshein, Postpaketadresse, Postanweisung) abgiebt. ;

TIT. Eine Untersuchung über die Echtheit der Unterschrift und des etwa hinzugefügten Siegels unter dem Ablieferungs- hein 2c. sowie eine weitere Prüfung der Berechtigung des- enigen, welcher diesen Schein 2c. überbringt, liegt der Post- anstalt nah § 49 des Gesezes über das Postwesen nicht ob.

TTT. Wenn der Empfänger unterläßt, auf Grund der abgeholten Postpacketadressen, Ablieferungs\cheine und Post- anweisungen die Sendungen oder Geldbeträge bei der Post- anstalt abzufordern, fo werden

a. gewöhnlihe Pakete, soweit sie sich zur Bestellung eignen, am zweiten Tage nah dem Eingang unter Beachtung der Vorschriften des S 42VI in die Wohnung bestellt,

. gewöhnlihe Packete, welche sich niht zur Bestellung eignen, Einschreibsendungen, Sendungen mit Werth- angabe und Postanweisungsbeträße am achten Tage nah dem Eingang als unbestellbar behandelt.

Die Bestimmung unter þ findet auch auf die Sendungen Anwendung, bei denen nah S8 36T und 42 VI die Post- pacetadressen 2c. bestellt worden sind. Bei Bemessung der Bret bleiben die Sonntage und allgemeinen Feiertage außer

etracht.

Bei Sendungen mit lebenden Thieren tritt in den Fällen zu a und þ die Bestellung oder die Unbestellbarkeit bereits nach Ablauf von 24 Stunden nah dem Eingang ein (vergl. 8 6).

Nachsendung der Postsendungen.

S 44.

T. Hat der Empfänger seinen Aufenthalts- oder Wohnort verändert und ist sein neuer Aufenthalts- oder Wohnort be- fannt, so werden gewöhnliche. und eingeschriebene Brief- sendungen und Postanweisungen nachgesendet, wenn nicht er oder der Absender eine andere Bestimmung getroffen hat. Dasselbe gilt von den Postaufträgen nebst ihren Anlagen, falls der Absender nicht die sofortige Rücksendung oder die Weitergabe zur Protesterhebung oder die Absendung an eine andere, namentlich bezeichnete Person verlangt hat.

Il. Bei Packeten und bei Briefen mit Werthangabe er- folgt die Nachsendung nur auf Verlangen, entweder des Ab- senders oder des Empfängers.

TTI. Für Paete und für Briefe mit Werthangabe werden im Falle der Nachsendung das Porto und die Versicherungs- gebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen, der Portozuschlag von 10 Z wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben. Für andere Sendungen findet ein neuer Ansag von Porto nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs- und Post- auftragsgebühren sowie die Gebühr von 1 4 für dringende Pakete und die Vorzeigegebühr für Nahnahmesendungen werden bei der Nachsenduug niht noch einmal angeseßt.

Gehen gewöhnlihe und eingeschriebene Briefsendungen aus dem Bereiche der Ortstaxe des Aufgabeorts (Z 37) hin- aus und sind sie nicht bereits nach der Ferntare. frankiert, so werden sie entsprechend nachtaxiert.

IV. Eine bei der Post bestellte Zeitung wird auf Ver- langen des Beziehers an cine andere Postanstalt gegen eine Gebühr von 50 S überwiesen. Wird die Ueberweisung gleich- zeitig für den Rest der laufenden und für die kommende Bezugszeit beantragt, so ist die Gebühr doppelt zu entrichten. Die Gebühr wird auch für jede folgende Ueberweisung erhoben, fommt aber für die Rüküberweisung nach dem früheren Bezugs- orte niht in Ansaß.

unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte. S 45. I. Postsendungen sind für unbestellbar zu erachten: 1) wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nah den Vorschriften im §8 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist; wenn die Annahme verweigert wird; Ls wenn eine Sendung mit dem Vermerke „Postlagernd“ nit innerhalb eines Monats vom Tage nah dem Eintreffen, bei Sendungen mit lebenden Thieren 6) niht spätestens innerhalb 2 mal 24 Stunden nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; wenn eine Sendung mit Postnachnahme, auh wenn sie mit „Postlagernd“ bezeichnet ist, nicht innerhalb 7 Tage vom Tage nach demEingang am Bestimmungs- ort eingelöst wird; } wenn Einschreibsendungen, Sendungen mit Werth- angabe und zur Bestellung nicht geeignete Pacete auf Grund der ausgehändigten Ablieferungsscheine 2c. oder bei Postanweisungen die Geldbeträge nicht inner- halb 7 Tage vom Tage nah dem Eingang in Empfang genommen werden 43 IlTþ); j wenn die Sendung Loose oder Anbietungen zu einem Glüfspiel enthält, an welchem der Empfänger nach den Gesegen sich nicht betheiligen darf, und wenn eine solhe Sendung sofort nah geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben wird. | h IT. Bevor in den Fällen zu Absaÿ T Punkt 1 bis 5 ein Packet als unbestellbar na dem Aufgabeorte zurügeleitet wird, ist eine Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabe-Post- anstalt zu erlassen, um die Bestimmung des Absenders über die weitere Behandlung des Pakets einzuholen. Die Ab- endung einer Unbestellbarkeitsmeldung hat jedoch zu unter- eiben, wenn der Absender durch einen für die Bestimmungs- ostanstalt verständlihen Vermerk auf der Vorderseite der ostpacketadresse und in der Aufschrift des Pakets die sofortige üdsendung nah dem ersten vergeblihen Bestellversuh oder

Behandlung

nah Ablauf der“ vorgeschenen Lagerfrist verlangt oder im voraus die Zustellung an einen anderen Empfänger an dem- selben oder an einem anderen Orte des Deutschen Reichs vor- geschrieben hat.

Jst ein Brief mit Werthangabe oder eine Postanweisung deshalb unanbringlih, weil der Empfänger wegen unzureichender Adresse nicht sicher erkennbar ist, so muß Senfalls eine Un- bestellbarkeitsmeldung erlassen werden, sofern der Absender auf der Sendung Aen ist.

Für die Beförderung jeder Unbestellbarkeitsmeldung und der zu ertheilenden Antwort hat der Absender 20 Z Porto an die Aufgabe-Postanstalt zu entrichten.

_TTT. Ueber ein unbestellbar gemeldetes Paket kann der Absender dahin verfügen, daß

entweder die Bestellung nochmals an den urspüng-

lihen Empfänger zu versuchen sei oder an eine

andere Person und, wenn die Bestellung auch in

diesem Falle vergeblih is, an eine dritte Person

erfolgen solle oder daß das Padcket an ihn selbst zurückgesendet werde.

Hierbei macht es keinen Unterschied, ob die weiter nam- haft gemachten Personen an dem ursprünglichen Bestimmungs- orte oder an einem anderen Orte des Deutshen Reichs, wohin eintretenden Falles die Weitersendung zu bewirken ist, wohnen.

st die Besiellung an die vom Absender auf Grund der Unbestellbarkeitsmeldung namhaft gemachten Personen nit ausführbar, so hat die Nücksendung des Packets nah dem Aufgabeort ohne weiteres zu erfolgen; eine nohmalige Un- bestellbarkeitsmeldung wird nicht erlassen.

Der Absender kann die Sendung auch durch Preisgabe der Postverwaltung überlassen, doch bleibt er in diesem Falle verpflichtet, die aufgelaufenen Portokosten, die Gebühr für die Unbestellbarkeitsmeldung und sonstige der Verwaltung für die Sendung erwachsene Kosten bis zur Höhe des Betrags zu entrihten, welher durh den Verkauf des Pakets nicht ge- deckt wird.

IV. Verweigert der Absender die Zahlung des Portos von 20 .Z (II), jo wird seiner etwaigen Bestimmung über die Sendung keine Folge gegeben, die Sendung vielmehr nah dem Aufgabeort zurückgeleitet.

Das Gleiche hat zu geshehen, wenn der Absender seine Erklärung nicht innerhalb 7 Tage nach Empfang der Be- nachrichtigung bei der Aufgabe-Postanstalt abgiebt.

Y. Alle anderen Postsendungen sind, wenn sie als unbe- stellbar erkanat- werden, ohne Verzug nah dem Aufgabeorte zurücfzusenden. Nur bei Sendungen, die einem {nellen Ver- derb unterliegen, muß, sofern nah dem Ermessen der Be- stimmungs-Postanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß der Verderb auf dem Rückweg eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden und die Veräußerung des Inhalts für Rehnugg des Absenders erfolgen.

VI. Jn allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Nücfsendung oder eintretenden Falles, daß und weshalb die Veräußerung erfolgt sei, auf dem Briefe oder auf der Post- packetadresse zu vermerken.

VII. Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet sein. Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bei den unter T 6 bezeichneten Briefen sowie bei denjenigen Briefen, welche von einer mit dem Empfänger gleihnamigen Person irrthümlih geöffnet wurden. Bei Briefen der leßteren Art ist thunlihst dahin zu wirken, daß die Personen, welche die Eröffnung irrthümlih bewirkt haben, dies unter Namens- unterschrift auf der Rückseite des Briefes bescheinigen.

VITI. Bei zurückzusendenden Packeten und Briefen mit Werthangabe sind das Porto und die Versicherungsgebühr auch für dre Rüksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 10 Z wird jedoch für die Rücksendung nicht erhoben. Bei anderen Gegenständen findet ein neuer Portoansaß nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs- und Postauftragsgebühren sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Nücfsendung nicht noch einmal berechnet. Dagegen wird für zurücßzusendende dringende Packete die Gebühr von 1 M. noch einmal angeseßt, wenn der Absender ausdrücklih verlangt hat, daß das Paket auch bei der Rücksendung als „Dringend“ behandelt werde.

Behandlung unbestellbarer Postsendungen am

Aufgabeorte.

S 46.

Maßgabe des 45 unbestellbaren und deshalb nah dem Aufgabeorte zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. Wohnt der Absender in dem Bestellbezirk einer anderen Postanstalt als derjenigen, bei welcher die Aufgabe erfolgt war, so ist die Sendung der anderen Postanstalt zur Aushändigung an den Absender und Einzichung der darauf haftenden Beträge zu übersenden. Durch diese weitere Versendung sollen dem Absender in der Regel keine Mehrfosten erwachsen. Handelt es sih jedoch um unbestellbare Briefsendungen, die ‘ursprünglih nah der Orts- taxe frankiert waren, so erfolgt bei Ueberweisung der Sendungen nah Orten außerhalb des Geltungsbereihs der Ortstaxe eine entsprechende Nachtaxierung (vergl. § 44 111).

T1. Bei der Aushändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Absender wird nah den für die Aus- händigung einer Sendung an den Empfänger gegebenen Vor- schriften verfahren.

Il. Kann die Postanstalt am Aufgabeorte den Absender nicht ermitteln, so wird die Sendung an die vorgeschte Ober- Postdirektion eingesendet und dort zur Feststellung des Ab- senders nöthigen Falles geöffnet. Die mit der Eröffnung beauftragten Beamten sind zur Beobachtung strenger Ver- \chwiegenheit besonders verpflichtet und haben bei Briefen nur von der Unterschrift und von dem Orte Kenntniß zu nehmen, sih aber jeder weiteren Durchsicht zu enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittels Siegelmarken oder Dienstsiegel, die eine entsprechende Jnschrift tragen, wieder verschlossen.

IV. Wenn der Absender ermittelt wird, aber die Annahme verweigert oder innerhalb 7 Tage nah Behändigung der Postpaetadresse oder des Ablieferungsscheins oder der Post- anweisung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegenstände zum Besten der Post-Unter- stüßungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und die zum Verkaufe niht geeigneten werthlosen Gegenstände aber ver- nichtet werden. M

V. Jst der Absender auh mit Hilfe der Ober-Postdirektion nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefsendungen und die zum Verkaufe nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nah Verlauf von drei Monaten, vom Tage ihres Einganges bei der Ober-Postdirektion gerehnet, vernichtet. Dagegen ift

I. Die nah

1) bei Einschreibsendungen, bei Briefen mit Werthangabe oder bei Briefen, in denen sih bei der Eröffnun Gegenstände von Werth vorgefunden haben, ohne da diejer angegeben worden war, sowie bei Postan- anweisungen, f

2) bei Packeten mit oder ohne Werthangabe der Absender öffentlih aufzufordern, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, die eine genaue Be- zeihnung der Gegenstände unter Angabe des Aufgabe- und Bestimmungsorts, der Person des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durh Aushang im Scaltervorraume der Aufgabe-Postanstalt und durch einmalige Einrückung in ein dazu geeignetes amtliches Blatt bekannt gemacht. i

VI: Jnzwischen lagern die Sendungen auf Gefahr des Absenders. Sachen, die dem Verderb ausgeseßt sind, können sofort verkauft werden. O

VII. Bleibt die öffentlihe Aufforderung ohne Erfolg, so werden die Sendungen oder Geldbeträge zum Besten der Post- Unterstüßungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und zur Veräußerung 2c. nicht geeignete sonstige Gegenstände aber ver- nichtet.

Laufschreiben wegen Postsendungen. i , S J]. Die Gebühr für den Erlaß eines Laufschreibens wegen einer zur Post gelieferten Sendung beträgt 20 Z.

IT. Für Laufschreiben wegen gewöhnlicher Briefsendungen soll diese Gebühr erst nahträglih und nur in denjenigen Fällen erhoben werden, in welchen die rihtige Aushändigung der Sendung an den Empfänger festgestellt wird.

ITI. Für Laufschreiben wegen anderer Sendungen ist die Gebühr im voraus zu entrichten; die Erstattung erfolgt, wenn sich ergiebt, daß die Nachfrage durch Verschulden der Post herbeigeführt worden ist. ;

_IV. Für Laufschreiben, die portofreie Sendungen be- treffen, wird eine Gebühr nicht erhoben. | Nachlieferung von Zeitungen. 8 48. __ Wenn bei verspäteter Bestellung einer Zeitung der Be- zieher die Nahlieferung der für die Bezugszeit bereits er- schienenen Nummern wünscht, so ist für das an die Zeitungs- verlags-Postanstalt wegen der Nachlieferung abzulassende besondere Bestellshreiben das Porto von 10 FZ zu entrichten. Das gleiche Porto wird erhoben, wenn Bezieher von Zeitungen die nohmalige Lieferung einzelner ihnen fehlender INummern der Zeitung verlangen. i Verkauf von Postwerthzeichen. S 49.

I. Die Freimarken, sowie die gestempelten Kartenbriefe, Postkarten und Postanweisungen werden zu dem Nennwerthe des Stempels an das Publikum abgelaßen.

TI. Außer bei den Postanstalten, den Posthilfstellen und amtlichen Verkaufstellen können Postwerthzeichen in kleineren Mengen auch von den bestellenden Boten bei ihren Bestell- gängen bezogen werden. Die bestellenden Boten nehmen ferner, wenn ihr Vorrath niht ausreicht, Bestellungen auf Werthzeihen an. Die Landbriefträger haben diese Bestellungen nebst den ihnen dafür übergebenen Baarbeträgen in ihr An- nahmebuch (8 29 TV) einzutragen. Der Auftraggeber kann sih von der erfolgten Eintragung in das Annahmebuch über- zeugen oder diese selbst bewirken. :

TTT. Dice Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen her- ¡gestellt werden, übernimmt die Abstempelung von Kartenbriefen und Postkarten, sowie von Briefumschlägen, Streifbändern und offenen, zur Versendung als Drucksachen bestimmten Karten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.

IŸV. Außer Kurs geseßte Postwerthzeichen werden inner- halb der durch den „Deutshen Reichs-Anzeiger“ und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Frist bei den Post- anstalten zum Nennwerthe gegen gültige Postwerthzeichen um- getausht. Nach Ablauf .der Frist findet ein Umtausch nicht mehr statt. j

V. Die Postverwaltung ist niht verbunden, Postwerth- zeichen baar einzulösen.

“V1. Die Verwendung der aus gestempelten Kartenbriefen, Postanweisungen und Postkarten, sowie aus den nah 111 für das Vublikum gestempelten Briefumschlägen 2c. ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankierung von Postsendungen is nicht zulässig.

Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen (Freimarken, gestempelter Karten- briefe, Postanweisungen und Postkarten) ist die Postverwaltung nicht verpflichtet.

Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren. 8 50.

T. Die Postsenduntgen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklih bestimmt is, nah der Wahl des Absenders frankiert oder unfrankiert zur Post eingeliefert werden. Zur Frankierung der dur die Briefkasten einzuliefernden Gegen- stände müssen Postwerthzeichen benußt werden.

T1. Sendungen, in deren Aufschrift der Frankierungs- vermerk durstrihen, weggeshabt oder geändert ijt, ind, wenn der Absender die Entrichtung des Frankos verweigert, von der Annahme zurückzuweisen. Wenn Briefsendungen diefer Art oder Briefsendungen mit Frankierungsvermerk, für welche

das Porto überhaupt nicht oder niht zureihend durch Post- werthzeichen entrichtet ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so werden sie mit einer amtlichen Bescheinigung verjehen und als unfrankiert oder unzureichend frankiert behandelt.

ITIT. Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachshußporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefsendungen, jowie bei allen Sendungen vom Auslande gilt die Verweigerung der Nachzahlung des Portos als Verweigerung der Annahme der Sendung, Bei unzureichend frankierten Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe, sowie bei unzureichend frankierten Packeten aus dem Jnlande kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhaft macht und bei Briefsendungen den Briefumschlag zurückgiebt. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen.

TY. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert oder kann der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht zurück- nehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu

zahlen.