1834 / 119 p. 3 (Allgemeine Preußische Staats-Zeitung) scan diff

ter übrig bliebe, als zur Gewalt ihre Zuflucht zu nehmen, und Sieger auf einem Schlachtfelde ju bleiben. Die Befugniß, die Wahl-Kammer aufzuldsen, bietet daher das einzige Mittel , sol- chen gewaltsamen Seile, die der guten Ordnung wie der öffent- lichen Freiheit gleich nachtheilig sind, vorzubeugen. Die Verpflich- tung übrigens, die der Königl. Macht obliegt, für den Fall einer Aufldsung der Cortes innerhalb einer bestimmten Frist zu neuen Wahlen breiten zu lassen, weit entfernt, den Rechten der Nation u nahe zu treten , bestätigt solche vielmehr, weil man dadurch an fc Ration selbst appellirt, und ihr eine Gelegenheit bietet, ihre Wünsche und thren Willen zu verkündigen. Für den Fall aber, daß die Krone es nicht für nöthig erachtet, sich dieses großenVorrechts zu bedienen, muß ein Zeitpunkt festgestellt werden, wo die Vollmachten der Manda- tare von selbst erldschen. Das Betragen dieser leßtern muß alsdann die Probe der Wahl - Urne bestehen, während die Regierung ihrerseits cin gesebliches Mittel hat, von Zeit zu Zeit den Barometer der df- fentlichen Meinung zu befragen. Unsere alten Geseße hatten ent- schieden, daß die Steuern nicht ohne die Mitwirkung der Cortes ausgeschrieben werden dürften; hiernach reichte es teßt hin, als Grund - Basis festzustellen, daß die dffentlichen Abgaben nur für 2 Fahre votirt werden dürften, wodurch die Besorgniß entfernt wer- den soll, daß die so heilsame Fnstitution der Cortes wiedex eine eit lang außer Gebrauch kommen könnte. Die Königliche Gewalt, ie, vermbge ihrer erhabenen Stellung, von den allgemeinen Bedürf- nissen des Landes und voti den Mitteln, ihnenzu genügen, besser unterrich= tet ist, wird die den Cortes zur Berathung vorzulegenden Gegenstände vorschlagen; die Cortes aber treten wieder in den Genuß des Rech- tes, das sie so viele Fahrhunderte hatten, dem Könige ehrerbtetige Vorstellungen zu Gunsten des Volkes zu machen. Um mit der ehdrigen Ordnung und Uebereinstimmung zu verfahren, ohne welche fich auch die nüßltichsten Reformen nicht bewirfen R werden die Minister -= Staats = Secretaire den Cortes, gleich nah ihrer Zusam- menberufung, eine Uebersicht der verschiedenen Zweige der Staats- Verwaltung vorlegen und, bevor noch die Steuern ausgeschrieben werden, ihrer Prüfung und Bestätigung die muthmaßlichen Ein- nahmen und Ausgaben mittheilen. Ein solches Verfahren ist ein sicherer Bürge für die gute Ordnung in den Finanzen, und für das Vertrauen in die Regierung und die Kraft des Staates; sic al- lein gilt einer Masse von Reformen gleich, denn in ihr liegt der PootegaGge Keim aller derer, die noch in Spanien erforderlich sind. Das erste Prinziv der Regierung, selbst wenn man thre eigene Würde bei Seite stellt, erfordert, daß ste sich niemals in dem alle befinde, gegen ihren Willen Etwas, das sie als nachtheilig ür das allgemeine Beste betrachtet, vollziehen zu müssen. Kein Beschluß der Cortes, wäre er auh von beiden Kammern gefaßt, darf also in Kraft treten, wenn ex nicht mit der Sanction des Mo- narchen versehen ist. Diese Uebereinstimmung des Willens nah einer bffentlihen und feierlichen Debatte is es, die den Gesehen jenen Charakter der Unparteilichkeit und Gerechtigkeit giebt, der die Gemüther für sh gewinnt und den Weg des Gehorsams bahnt, Wohlthaten , die uns abgehen würden, wenn die Gesehe nur als Ausdruck des wandelbaren Willens cines Einzelnen, oder des ungeregel- ten Jmvyulses einer Volks-Versammlung erschienen. Bürgschaften u ermitteln, um die Vorrechte des Thrones und die Gerechtsame er Nation aufs Fnnigste mit einander zu verschmelzen; ein Gegen- Gewicht zwischen den verschiedenen Staatskörpern einzuführen, und das Gleichgewicht zwischen ihnen aufrecht zu erhalten; die politischen Rechte nicht als das Resultat abstrakter Grundsäße und eitler Theo- rieen, soudern als praktische Mittel zu betrachten, um uns den ruhi- en Besiß der bürgerlichen Rechte zu sichern, dies war die große Aufgabe, die wir uns gestellt, als wir die Grundzüge des Statutes entworfen, das wir Ew. Maiestät hiermit vorlegen. Gebe der Him- mel, Señora, daß der Erfolg unseren Absichten und unseren Wünschen entspreche! Einst, als zumWohle Spaniens Jsabellev. Castilien den Thron besiéeg, machte sie den Zerrüttungen im Fnnern dadurch ein Ende, daß sie heilsame Reformen einführte und den Gesehen ihre ganze Kraft wiedergab. Möchte die Nation Ew. Majestät eben so große Wohl- thaten verdanken, als diejenigen, wodurch die Regierung Jhrer er- habenen Ahnin unsterblih geworden ist.

Araníuez/, 4. April 1834. —_— (Unterzeichnet) Sto Martinez de la Rosa, Nicolas Maria Garelly, Antonis Remon Zarco del Valle, Fosé Vasquez Figueroa, José de Jmaz, _Xavter de Burgos.

Königliches Statut.

Titel l. Vot der Zusammenberufung der allgemei- nen Cortes des Königreichs. Art. 1. Jn Gemäßheit der Bestimmungen des Geseßes 5 Tit. 15 Theil 2 und der Gesetze 1 und 2 Tit. 7 Buch 6 der neuen Geseß-Sammlung haben Fhre Ma- jestät die Königin-Regentin im Namen Fhrer Erhabenen Tochter beschlossen, die allgemeinen Cortes des Königreichs zusammenzube- rufen. Art. 2. ie allgemeinen Cortes sollen aus zwei Kammern (Estamentos), nâmlih aus der Kammer der Proceres (Pairs), und aus der der Procuradores (Deputirten) bestehen.

Titel Il. Art. 3. Die Kammer der Proceres besteht: 1) aus den sehr aer Erzbischöfen und den ehrwürdigen Bischöfen; 2) Aus den Spanischen Granden; 3) Aus den Titulos von Casit- ilen; 4) Aus einer unbesiimmten Zahl von in hohen Würden stiehen- den und durch ihre Dienstleistungen berühmten Spaniern, die ent- weder Minister, Staats-Secretaire, Mitglieder der Kammer der Pro- euradores, Staatsräthe, Botschafter oder Gesandten, Generale der Land- und Seemacht, oder Mitglieder der obersten Gerichtshdfe sind oder waren. 5) Aus solchen Grund - Eigenthümern, Besißern von Fabriken, Manufakturen oder ewerblichen Fnstituten, die außer ih- rem persdnlichen Verdienste und den sonstigen Gründen der dfentli- chen Achtung, in der sie stehen, im Besihe eines jährlichen Einkom- mens von 60,000 Realen (4000 Rthlr.) sind, wobei als Bedingung

ilt, daß sie zuvor Mitglied der Kammer der Procuradores gewesen eyn müssen. 6) Aus solchen Personen , die sich in dem öffentlichen

Pun oder in den Wissenschaften und der Literatur einen

roßen Ruf erworben haben; vorausgeseßt, daß sie, entweder aus forem eigenen Vermögen oder durch ihre Besoldung aus Staats- Fonds ein Einkommen von 60,000 Realen haben. Art. 4. Man braucht nur Titulatur-Erzbischof, Bischof oder Koadiutorzu seyn, umals solcher für die Kammer der Proceres ernannt zu werdet und in derselhen u sihen. Art. 5. Alle Spanische Granden sind geborne Mitglie- er der Kammer der Proceres und haben Siß in derselben unter nachstehenden Bedingungen: 1) Sie müssen das 25ste Lebensjahr urúckgelegt habenz 2) im Besiße der Grandezza durch eigenes Recht eyn; und 3) ein idhrliches Einkommen von 290,000 Real. nachwei- sen; 4) ihre Güter dürfen durch keinerlei Hypothek belastet seyn; 5) se Türfen in feinen Kriminal-Prozeß verwielt, und 6) nicht Un- terthanen einer feemden Macht seyn. Art. 6. Die Würde eines Pro- cer des Königreichs is für die Spanischen Granden erblich. Art. 7. Die übrigen Proceres wählt und ernennt der König, und ihre Würde gilt auf Lebenözeit. Art. 8. Die zu Proceres ernannten Titulos von Castilien haben folgende Bedingungen nachzuweisen : 19 Daß sie 25 Jahre alt sind; 2) daß sie den Castilianischen Titel aus eigenem Rechte besißen: 3) daß sik ein jährliches Einfom- men von 20,000 Realen haben; 4) daß ihre Güter nicht hyvotheka- risch belastet; 5) daß sie in keinen Kriminal - Prozeß verwickelt; 6) daß sie nicht Unterthanen einer fremden Macht sind. Art. 9. Die Zahl der Proceres des Königreichs ist unbeschränkt. Art. 10. Die Würde eines Procer verliert sich einzig und allein durch gesetzliche Unfähigkeit , kraft einer Sentenz, die eine infamirende Strafe nach sich zieht. Art. 11. Alles, was die innere Einrichtung und die Be- rathungsweise der Kammer der Proceres betrifft, soll durch ein be- sonderes Reglement festgeseßt werden. Art. 12. Bet feder Einbe- rufung der Cortes wählt der König unter den Proceres Diejenigen, die für die Dauer der Session das Amt eines Präsidenten und Vice- Präsidenten dieser Kammer versehen sollen. Titel lll. Bonder Kammer der Procuradores des Köd- nigreichs. Art. 13. Die Kammer der Procuradores besteht aus

solchen Personen, die in Gemäßheit des Wahl-Geseßes ernannt wor-

B E

den. Art. 14. Um Procurador zu seyn, muß man: 1) ein geborner Spatiier oder der Sohn Spanischer Aeltern seyn; 2) das Z0ste Le- bensjahr zurücgelegt haben; 3) eines eigenen Einkommens von 12,000 Realen genießen; 4) in der Provinz, wo man ernannt wird, geboren seyn, oder mindestens seit 2 Jahren in derselben wohnen, oder daselbs ein Haus in der Stadt oder auf dem Lande besißen, oder ein Einkommen von Grund-Eigenthum haben, das der Hälfte des oben festgeseßten Betrages gleichkommt. Wird eine Person gleichzei- tig in2Provinzen gewählt, so hat sie zwischen beiden zu wählen. Ar t. 15. Procuradores kdnnen nicht seyn: 1) Alle Diejenigen, die in einen Kri- minal-Prozeß verwickelt sind; 2) die von einem Gerichtshofe zu einer entehrenden Strafe verurtheilt worden; 3) die notorisch mit einem physischen Uebel cchronischer Natur behaftet sind; 4) Kaufleute, die für bankerott crflärt worden, oder die ihre Zahlungen eingestellt ha- ben; 5) Eigebbamen deren Güter mit Schulden belastet sind; 6) Schuldner des Staatöschaßes. Art. 16. Die Procuradores treten ihr Amt an kraft dec Vollmachten, die ihnen bei ihrer Wahl zuge- stellt worden und für den Zeitraum, den die Einberufungs-Verord- nung festseßt. Art. 17. Die Dauer der Vollmachten der Procu- radores wird auf drei Fahr festgestellt, es sey denn, daß der König die Cortes früher aufldste. Art. 17. Wird zu neuen Wahlen ge- schritten, es sey bei dem Erlöschen der Vollmachten, oder bei der Auflösung der Cortes, so- können die früheren Procuradores wieder S4 werden, insofern sie die erforderlichen Bedingungen noch erfüllen.

Titel 1V. Von der Versammlung der Kammer der Procuradores des Königreichs. Art. 19. Die Procuradores treten an dem in der Königl. Einberufungs-Verordnung festgeseßten Orte zusammen. Art. 29. Das Reglement der Cortes soll die bei der Vgg und Verificirung der Vollmachten zu beobachtenden Formen näher bestimmen. Art. 21. Gleich nachdem die Vollmach- ten der Procuradores bestätigt worden, schreiten Leßtere zu der Wahl von 5 ihrer Mitglieder, unter welche der König den Prästdenten und Vice-Präsidenten der Kammer ernennt. Art. 22. Die Functionen des Präsidenten und Vice-Präsidenten hören mit der Auflösung der Cortes auf. Art. 23. Ein besonderes Reglement soll Alles, was die innere Einrichtung und die Berathungs-Weise der Kammer der Procuradgres betrifft, feststellen. O

Titel V. Allgemeine Bestimmungen. Art. 24. Dem Könige sticht ausschlieflih das Recht zu, die Cortes zusammen zu berufen, zu suspendiren oder aufzuldösen. Art. 25. Die Cortes tre- ten kraft einer Königl. Verordnung an dem in derselben bezeichne- ten Orte zusammen. Art. 26. Der König erdfnet und schließt die Cortes entweder in Person oder durch Delegirung eines der Minister Staats - Secretaire mittelst eines von dem Präsiden- ten des Minister = Rathes kontrasignirten besonderen Dekrets. Art. 27. Kraft des Geseßes 5, Titel 15, Theik 2 sollen die allgemeinen Cortes des Königreichs nach dem Tode des Königs zusammenberufen werden, damit dessen Nachfolger im Schoße derselben die Aufrechthaltung der Gesehe beschwdren, und von den Cortes den Eid des Gehorsams und der Treue empfange. Art. 28. Kraft desselben Geseßes sollen die Cortes auch sür den Fall der Minderjährigkeit des Prinzen oder der Prinzessin, welche die Krone erbt, einberufen werden. Art. 29. Fn dem eben erwähn- ten Falle s{hwdren die Vormünder ( Guardadores) des minorennen Königs vor den versammelten Cortes, Úber den Prinzen redlich zu wachen und die Staats - Geseße nicht zu verleßen. Sie empfangen im Namen des Königs den Eid der Treue der Cortes. Art. 30. Nach dem Geseße 2, Titel 7, Buch 6 dér neuen Gescß- Samm- lung werden die Cortes im Falle eines wichtigen Ereignisses, das dem Könige bedeutsam genug erscheint, um sie darüber zu Rathe zu ziehen, “zusammenberufen. Art. 31. Die Cor- tes dürfen durchaus Über feinen *Gegenstand berathschlagen, der ihnen nicht durch ein Königliches Dekret ausdrücklichh vorge- legt worden. Art. 32. Fndessen wird den Cortes das Recht be- stätigt , das se stets gehabt, dem Kiltige Bittschriften vorzulegen, und dies geschieht in den durch das Reglement näher zu besiinmmen- deu Formen. Art. 33. Damit ein Geseß gültig sey, bedarf es der Zustimmung beider Kammern und der Bestätigung des Königs. Art. 34. Laut dem Gesetze 1 Titel 7 Buch 6 der neuen Geseß-Samm- lung dürfen weder Steuern noch Abgaben irgend einer Art erhoben werden, wenn se nicht zuvor von den Cortes nah dem Vorschlage des Königs votirt worden. Art. 35. Die Steuern können nur für den Zeitraum von 2 Jahren ausgeschrieben und müssen vor dem Ablaufe dieser Frist von den Cortes auf’s Neue bewilligt werden. Art. 36. Bevor die Cortes die Steuern votiren, haben die resp. Minister ihnen einen Bericht über den Zustand iedes einzelnen Zweiges der Staats - Verwaltung vorzulegen. Hiernächst bringt der Finanz-Minister den muthmaßlichen Ausgabe- und Ein- nahme-Etat ein. Art 37. Der König kann die Cortes durch cin von dem Präsidenten des Ministec-Raths contrasignirtes Dekret suspendiren und nach der bloßen Vorlesung dieses Dekrets müssen beide Kammern sofort auseinander gehen, ohne daß sie weiter zujammentreten oder irgend eine Berathung pflegen dürfen. Art. 33. Béi einer Sus- pendirung der Cortes dürfen sie sich nur, kraft einer neuen Einbe- rufung, wieder versammeln. Art. 39. An dem Tage, den der Köntg zu einer neuen Versammlung der Cortes festseßt , nehmen dieselben Procuradores wieder thren Siß ein, es sey denn, daß mittlerweile ihre dreijährigen Vollmachten abgelaufen wären. Art. 49. Löst der König die Cortes auf, so muß er es in Person oder durch ein von dem Conseils - Präsidenten conträsignirtes Dekret thun. Art. 41. Fn dem einen wie in dem anderen Falle trennen beide Kammern ch unverzüglich. Art. 42. Sobald die Aufldsung der Cortes von dem Könige verfügt worden, darf die Kammer der Procuradores sich nur, kraft einer neuen Kdnigl. Einberufungs-Verordnung, wieder ver- sammeln, oder einen Kolleêtiv-Beschluß fassen. Art. 43. Bei einer Auflôsung der Cortes erlöschen die Vollmachten der Procaradores de lacto. Alles, was späterhin geschehen oder berathschlagt werden möchte, is von Rechtswegen ungültig. Art. 44. Sind die Cortes aufgelöst worden, so müssen sie binnen Fahresfrist wieder zusam- meitberufen werden. Art. 45. Jede Zusammenberusuug der Cortes erstreckt sich gleichzeitig auf beide Kammern. Art. 46, Eine Kammer darf nicht zusammenberufen werden, ohne daß -die andere es nicht zugleih auch würde. Art. 47. Eine jede der beiden Kammern hält ihre Sißungen in einem beson- deren Lokal. Art. 48. Die Sibungen beider Kammern sind dfent- lich, mit Ausnahme derjenigen Fälle, die das Reglement näher be- stimmen wird. Art. 49. Die Proceres und die Procuradores des Königreiches sind unverleßlich für die Meinungen und Vota, die sie bei der Ausúbung ihrer Amts-Befugnisse abgeben. Art. 50. Das Reglement der Cortes wird die Beziehungen der beiden Kammern unter sich und ju der Megletung feststellen.

(Gez.) Franzisco Martinez de la Rosa, Nicolas Maria Garelly, Antonio Remon Zarco del Valle, Fose Vasque Figueroa, Jose

de Jmaz, Xavier de Burgos.

Königliches Dekret.

Von dem Wunsche beseelt, die Grund : Geseße der Spanischen Monarchie in ihrer früheren Kraft wiederherzustellen und dasjenige, was diese Gesehe für den Fall der Minorität des Thron - Erben so weise angeordnet haben, in Ausführung zu bringen; eifrig darauf bedacht, die Wohlfahrt und den Ruhm dieser hochherzigen Nation auf feste und dauernde Grundlage zu basiren, habe Jch tm Namen Meiner erhabenen Tochter, und nachdem Fch die Meinung des Re- gierungs - und des Minister - Rathes eingeholt , beschlossen, daß das gegenwärtige Königl. Statut für die Zusammenberufung der allge- meinen Cortes des Königreichs beobachtet, vollzogen und bekannt

emacht werde. Fhr habt es vernommen und werdet Alles zur Aus- Äbrung Dessen vorbereiten. i

Unterzeichnet von der Hand der Königin, zu Aranjuez, den

10. April 1834. :

(Contrasign.) A. D. Sen V Martinez de la Rosa,

räfident des Minister - Rathes.

Meteorologische Beobachtung.

1834. | Morgens | Bee. | Abends | Nach einma

28. April. | 6 Uhr. 2 Uhr.

Luftdruck.. 334,0 2 Par.|332,2 s" Par./332, 0 s Par. Luftwärme |+- 6,3 ® R.|+418,6 ® R.|+12,9° R Thauvunkt + 2,99 R.|— 1,6 ° R, 4+ 4,79 N. 52 pCt. [Bodenwärme 7,s °

Dunstsättg.| 75 pCt. 19 pCt. Wetter... | heiter. heiter. Wind SW. SW. Wolkenzug | SW.

R E E - r

Berline

10 Uhr.

heiter.

SMW. Ausdünst. 0,2 03" 3,

—— Niederschlag 0.

r Börse.

Den 29. April 1834. Amt]. Fonds- und Geld - Cours - Zettel.

[Z{ Brief.

St. - Schuld - Sch. | 4 | 982

Pr. Engl. Anl. 18.| 5 110314

Pr. Engl. Anl. 22. 5 |

Pr. Engl. Obl. 30.| 4 | 935 | 934 Präm.Sch.d.Seeh.| | 558 | 55% Kurm. Obl. m.1.C| 4 (98 | 971 Neum.Int. Sch, do,| 4 | 98 | Berl. Stadt - Obl. |.4 | 983 Königsb. do. 4 | 98 Elbing. do. 45 | 97 Danz. do. in Th.|— | 37 Westpr. Pfandbr.| 4 11004 |

HAS 1A P TMAR T IES A SETEE E LISI O ÖTSAI C K REGREE E S A Q E TUN I: C ES R N N t S P S S E A 0M N N Wechsel-Cours.

Sama

Prdate urt a. M. WZ Petersburg Warschau

Vstpr. Pfandbr. | 4 | Pomm. do. 4 [106 Kur- u. Neum. do.| 4 [1063 Schlesische do.| 4 [106 Rkst.C. d.K.- u. N.| | 673 Z.- Sch. d. K. u. N.| | 674 Holl. vollw. Duk.|— | 4171

Neue * do.|— | Friedrichsd’or . . wi 13k Disconto —_/| 3

Kurz 1424 2 Mt. 1415 Knrz 2 Mt 1547 3 Mt. 2 Dit. 817 2 Mi. 2 Mt. 41037 2 Nt. 99} 8 Tage

2 Mi.

3 Woch.

Kurz

Auswärtige Börsen. Ámsterdam, 24. April.

Niederl. wirkl. Schuld 493. 58 du. 96. Ausgesetzte Schuld

Kanz-Bill. 22,5. 448 Aniort. 891. 348 72. OVesterr. —.

¡’rämien - Scheine 974. 48 963. 958. 58 Span. 667. 32 431,

Russ. (v. 1828) 41024.

Frankfurt a. M., 26. April.

Vesterr. 52 Metall. 99. 9818.

Br. Bank-Actien 1514. 1513. Part.-Obl. 133. 1387. 207. Br. Holl. 52 Uhl. v, 1832 94%. 9475. Preuss. Präüm.-Sch. 547. 545 do. 45 Aul. 925. G. 58 Span. Rente

654. 65. 38 do. perp. 435. 435.

42 892 898. 2182 521.

Paris, 23, April,

58 Rente pr. compt. 104. 20 wun. cour. 104. 25. 38 pr. compt 7, 80. tin cour. 77. 85. 58 Neap. fin cour. 94. 80.

li Beobachtung

uellwärme 6, s 0 R'

7. . Ì Grofshz. Pos. do! 4 | 7

PreufsCou Brief | Gel

l’reuss. (v. 1831)

1523 Loose zu 100 É. Poin. Loose 6214. 621,

58 dw

perp. 68. 38 42. Cortes-Obl. 274. 58 Belg. 975. 58 Röm. -.

Königlihe Schauspiele.

Mittwoch, 30. April. Jm Opernhause: Liebe und Liebelei, Lustspiel in 4 Abth., vom Y)r. Rdmer. Hierauf: Die Syslphide,

Ballet in 2 Abth., von Ph. Taglioni.

Donnerstag, i. Mai. Jm Schauspielhause : der Luft, mythische Tragödie in 5 Abth., von E, Raupach. (Neu

einstudirt.)

Freitag, 2, Mai. Jm Opernhause: Fernand Cortez,

Oper in 3 Aften, mit Ballets.

Schröôder - Devrient: Amazily als Gastrolle.

wird hierin tanzen.)

Mélesvilie.

Musik von Spontini.

Königstädtisches Theater.

Mittwoch, 30. April. (In Jrtaliänisher Sprache): Semk ramis, Oper in 2 Akten. Musik ven Rossini. Méric, vom K. K. Theater della Scala zu Mailand: Semira mis, als dritte Gastrolle. Mlle. Hähnel wird vor ihrer Urlaubs

reise hierin zum leßtenmale guftreten )

Preise der Plä6e: Ein Pla6 in den Logen und im Balkon Maria Tudor,

des ersten Ranges 1 Rthlr. 2c.

Donnerstag, 1. Mai. Zum erstenmale: Drama in 3 Abth. , nah dem Französischen des Victor Hugo, von M. Tenelli. Erster Tag (in einem Akt). Mann. Zweiter Tag (in einem Akt). Die Königin. Dritter Tag (in zwei Akten). Welcher von Beiden? (Die neuen De |

Die Tochter

große

(Mad, Dlle. H. Elsler

Im Schauspielhaúse: 1) Le roman d’une heure, comédie en 1 acte et en prose, par Hoffman. présentation de: Michel Perrin, ou: l’Espion sans le savoir, vandeville nonveau en 2 actes, du théâtre du Gymhüase, pa

2) La première re-

(Madame dit

Der gemein

[f

3

Flußwärme 8,2 9 R fi

corationen im ersten Akt: das Ufer der Themse, dem Tower |

genüber; im zweiten Akt: Gemach der Königin in Westminster;

im dritten Akt: Vorhalle zu den Gefängnissen des Towers und | der Trauersaal im Tower, sind sämmtlich vom Decorations-Mai

ler Herrn Antonio Sacchetti gemalt. Die Kostüme sind neu.)

i vai G Gat G G G G G N

Markt-Preise

vom Getraide.

Berlin, den 28. April 1834. -

Zu Lan de: Weizen 1 Rthlr. 20 Sgr., auch 1 Rthlr. 7 6 Pf; Roggen 1 Rthlr. 3 Sgr., auch 1 Rthlr. 2 Sgr. 6 Pf.; fleint Gerste 25 Sgr.; Hafer 23 Sgr. 9 Pf.- auch 20 Sgr. Zu Wafser: Weizen (weißer) 1 Rthlr. 25 Sgr./ 22 Sgr. 6 Pf. und 1 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf.; Roggen 1 Rthlk 5 Sgr., auch 1 Rthlr. 3 Sgr. 9 Pf.; große auch 25 Sgr.; kleine Gerste 25 Sur 3 Je 22 Sgr. 6 Pf-/ 21 Sgr. 3 Pf.; L N orte g

auch 1 Rthlr. 11 Sgr. 3 Pf

Sonnabend , den 26. April 1834.

Das Schock Stroh 10 Rthlr,, auch 7 Rthlr. 10 Sgr.

Centner Heu 1 Rtblr. 5 Sgr., auch 20 Sgr.

Redacteur Cottel. r em eraeerec O ZGDE i G FNNDONuEL 200 r doner un

Gedrudckt hei A. W. Hay

Gerste 28 Sgr. 9 1 Rthlr. 12 Sgr. 6

Sgr,

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auch 1 Rthlr-

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